Beihilfeergänzung BN1
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Beihilfeergänzung BN1
Private Krankenversicherung Beihilfeergänzung BN1-U Info für rtner Vertriebspa n Nur für Kunde e B -U der Tarifgrupp Auch bei der Beihilfe gibt es Kostenlücken Die Beihilfe zahlt nicht für alles. Auch die Beihilfe kennt Begrenzungen. Sie berücksichtigt nicht alle Krankheitskosten und erstattet sie zum vollen Beihilfeprozentsatz. Für Beihilfeberechtigte können innerhalb der Beihilfeleistung also beträchtliche Kosten verbleiben. 1. Besonders berechnete Material- und Laborkos ten bei Zahnersatz Material- und Laborkosten für Zahnersatz sind je nach Beihilfeanspruch üblicherweise zu 40% (Bund und angeschlossene Länder) oder 60% beihilfefähig. Der Tarif BN1-U leistet für den verbleibenden Kostenanteil. Beispiel Zahnersatz Beihilferegelung in EUR 1 2 Beihilfefähigkeit Material- und Laborkosten 60% 40% Material- und Laborkosten Rechnungsbetrag 4.000 4.000 Leistung Beihilfe (60% bzw. 40% von 4.000 EUR x 50% Bemessungssatz) 1.200 800 Leistungen der DBV Tarif BZ 50-U (50% von 4.000 EUR) 2.000 2.000 800 1.200 Restkosten (Tarif BN1 50-U) Beihilferegelung 1: Bremen, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland (50% beihilfefähig), Schleswig-Holstein Beihilferegelung 2: Bund, Bayern, Berlin, Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. Bei den genannten Zahlen handelt es sich lediglich um Beispiele; maßgeblich sind die Bestimmungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen und Beihilfevorschriften. 2. Leistungen der Heilpraktiker Kosten für Leistungen eines Heilpraktikers sind in der Regel nur bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeichnisses beihilfefähig. Heilpraktiker rechnen aber im allgemeinen mit einem höheren Honorarsatz ab. Der Tarif BN1-U leistet den verbleibenden Kostenanteil, wenn der Heilpraktiker einen höheren Satz innerhalb des Gebührenverzeichnisses berechnet. 3. Hilfsmittel Die Beihilfe erkennt Hilfsmittel nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen an. Dadurch verbleiben zum Beispiel bei Hörgeräten ungedeckte Kosten. Brillen sind seit dem 01.01.2004 nur noch für Kinder bis 18 Jahre oder bei schweren Erkrankungen beihilfefähig (Bund und angeschlossene Länder). Der Tarif BN1-U übernimmt den entsprechend verbleibenden Kostenanteil. Beispiel Brillenrechnung in EUR Kosten Brillengestell 100 Kosten Gläser 200 Leistung Beihilfe: seit dem 01.01.2004 sind Sehhilfen in der Regel nicht mehr beihilfefähig! Leistungen der DBV 0 in EUR Tarif BS 50-U: Leistungen Gestell (50% von 100 EUR) Leistungen Gläser (50% von 200 EUR) 50 100 Restkosten (Tarif BN1 50-U) 150 In einigen Bundesländern leistet die Beihilfe noch einen geringen Zuschuss zu Brillengläsern – ohne Beihilfeergänzungstarif würden aber auch hier erhebliche Restkosten verbleiben. 4. Heilbehandlung im Ausland während vorübergehender Reisen Die Beihilfe erkennt Kosten für die Heilbehandlung im Ausland allgemein nur bis zum ortsüblichen Satz im Inland an. Kosten medizinisch notwendiger Rücktransporte aus dem Ausland sind nicht beihilfefähig. Der Tarif BN1-U erstattet nach Vorlage der Rechnungen sowie des entsprechenden Beihilfebescheides die verbleibenden Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung bzw. Rücktransport oder Überführung. 5. Tagegeld-Zahlung bei Kur- und Sanatoriums behandlung Bei einer ärztlich verordneten Kur in einem anerkannten Kur- oder Badeort zahlt der Tarife BN1-U ein Tagegeld von 22 EUR pro Tag. Bei einer stationären Kur- oder Sanatoriumsbehandlung beträgt das Tagegeld 35 EUR je Tag. Dieses Kurtagegeld wird bis zur Dauer von 30 Tagen innerhalb von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren gezahlt. 6. Mehrkosten bei ärztlicher und zahnärztlicher Leistung Der Versicherer erstattet die Mehrkosten ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen oberhalb der Höchstsätze der GOÄ/GOZ, die sich aus einer rechtsgültigen Honorarvereinbarung (§2 der GOÄ/GOZ) ergeben. Hinweise zur Beratungsdokumentation Eine Beratungsdokumentation ist eine gesetzliche Verpflichtung und eine Hilfestellung für Ihre Kunden und für Sie. Der Anlass, die Beratung sowie die Ergebnisse und die Begründung der erteilten Ratschläge sind gemäß § 62 Abs. 1 VVG in Textform zu dokumentieren und an den Kunden zu übermitteln. Beachten Sie die Beratungs- und Dokumentationspflichten gemäß §§ 6, 61 ff VVG und nutzen Sie das Formular mit der Druckstücknr.: 21 00 5864 (AXA)/21 00 8668 (DBV) bzw. das in der Beratungstechnologie hinterlegte Formular. 21 01 0029 (02.13) DBV Deutsche Beamtenversicherung Krankenversicherung 65172 Wiesbaden Zweigniederlassung der AXA Krankenversicherung AG www.dbv.de Ein Unternehmen der AXA Gruppe