Mantelbogen 2006

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Mantelbogen 2006
Mantelbogen 2006
Mantelbogen
Thomas Arndt
Diplom Finanzwirt – Steuerberater Berlin
[email protected]
www.arndtundfiltingher-stb.de
1
Inhaltsverzeichnis
Thomas Arndt
Stand 06.02.2007
Anzahl der beizufügenden Anlagen
beachten
Probleme: GSE + EÜR – R für jeden
Ehegatten getrennt, SO nicht vergessen
Progressionsvorbehalt
Angaben zur getrennten Veranlagung
Besser gezielt Nachfragen, Mandanten
„vergessen“ dies oft
Beschränkung des Verlustrücktrags
FiAmt an § 10d der Vorjahre erinnern und
lfd. negative Einkünfte ggfs. begrenzen
Vorsorgeaufwendungen
Zutreffende Einordnung ist wichtig
Begrenzung wegen Krankenkassen
zuschüsse zweistufige Besserrechnung,
Wer bekommt noch die 2.400 €?
§ 10 (4a) im Dez.2006 rückwirkend geändert
Riesterrente, Berufsausbildungskosten,
Spenden, Steuerberatungskosten BA/Wk!
Höhere Sonderausgaben für Riester,
Ausbildung = Werbungskosten? Spenden
Hilfen im Haushalt für Ältere und Kranke
Nachweis der Aufwendungen erforderlich
Neue Anlage Unterhaltsaufwendungen
Neues BMF Schreiben (09.02.2006) für
Auslandsangehörige und neues Formular
Zu erwartende Vers.- und Erstattungsleistungen bei außergewöhnl. Belastungen
Höhere Eigenanteile verleiten zum Glauben
an steuerliche Entlastung
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
und Dienstleistungen
Erhebliche Erweiterung des
Anwendungskreises (für jeden möglich)
2
Einkommensteuertarif 2006 § 32a EStG
Thomas Arndt
Stand 06.02.2007
Stufenloser Tarif. Keine Abrundung.
Jeder Einzelwert ist zu berechnen.
Die Null – Zone bis zu einem zu
versteuernden Einkommen von
7.664 €
!
Untere Zone mit einem ansteigenden
Steuersatz von
15 % bis 23,97 % für zu versteuernde
Einkommen von
7.665 € bis 12.739 €
Progressionszone mit einem
ansteigenden Steuersatz von 23,97% bis
42 % für zu versteuernde Einkommen
von 12.740 € bis 52.151€
Ab 2007 = „Reichensteuer“ ab 250.000 €.
Proportionalzone mit einem Steuersatz
von 42 % für zu versteuernde
Einkommen ab 52.152 €
3
Thomas Arndt
Einkommensteuertarif 2007 § 32a EStG
Stand 06.02.2007
Zu versteuernde Einkommen werden in 2007 ab 250.001 €
proportional mit 45 % besteuert. Gewinneinkünfte erhalten
hierfür gem. § 32c EStG einen Entlastungsbetrag in gleicher Höhe.
5. Proportionalzone
ab 250.001 €
45 %
4. Proportionalzone
52.152 € - 250.000 €
42 %
3. Progressionszone
12.740 € bis 52.151€
23,97 – 42 %
2. Untere Zone
7.665 € bis 12.739 €
15 % - 23,97 %
1. Nullzone
0 € bis 7.664 €
Keine Steuer
zu versteuerndes Einkommen
4
Veranlagungszeitraum - Steuererklärungspflicht
Thomas Arndt
Stand 06.02.2007
Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die
Einkommensteuer veranlagt - § 25 EStG
der Steuererklärung
beizufügende Unterlagen
§ 60 (4) EStDV):
Soweit nicht nach
§ 46 EStG eine
Veranlagung
unterbleibt
oder nach § 56
EStDV eine
Steuererklärungspflicht entfällt
Eigenhändige Unterschrift ist erforderlich;
gemeinsame Erklärungen der Ehegatten sind von
beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben
Steuerbilanz + GuV +
Anhang, Lagebericht,
Prüfungsberichte soweit
vorhanden oder
amtlicher EÜR Vordruck
Progressionsvorbehalt § 32b EStG
5
bestimmte
steuerfreie
Einkünfte
25.000
Bestimmte
steuerfreie
Einkünfte werden in
die Ermittlung des
Steuersatzes mit
einbezogen
tarifliche ESt 2006
für
zvE gem.
§ 2 (5) EStG
100.000
Der ermittelte
durchschnittliche
Steuersatz
von 35,6688 % wird
dann auf das
ursprüngliche zvE
angewandt
125.000 €
= 44.586 €
Thomas Arndt
Stand 06.02.2007
Zu
versteuerndes
Einkommen
gem.
§ 2 (5) EStG
100.000
entspricht
durchschnittlichem
Steuersatz von
35,6688%
Festzusetzende ESt
35.668 € ESt
Arbeitslosengeld I unterliegt dem Progressionsvorbehalt,
Arbeitslosengeld II nicht - OFD Münster 13.01.2006
Arbeitslosengeld
II
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Aufteilungen bei getrennter Veranlagung
Thomas Arndt
Stand 06.02.2007
Grundvoraussetzung für eine getrennte Veranlagung:
Die Ehegatten leben nicht:
- dauernd getrennt und
- sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
Die Einkünfte und die Sonderausgaben werden immer
dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet.
Ein Zuordnungswahlrecht besteht
nur für:
Sonderausgaben § 10 (1) Nr. 5 + 8
und
außergewöhnliche Belastungen
und
Steuerermäßigungen nach § 35a
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Versicherungsbeiträge 2006 I.
Thomas Arndt
Mantelbogen
Stand 06.02.2007
Altersvorsorgeaufwendungen
§ 10 (1) Nr.2 a + b EStG
Rürup
Versicherungen
Beiträge für die
gesetzliche
Rentenversicherung
Beiträge an die
landwirtschaftlichen
Alterskassen
Beiträge an
berufsständische
Versorgungswerke
Beiträge für
eigene kapitalgedeckte Altersversorgung
(„Rürup“)
davon 62%, abzüglich
Arbeitgeberanteil zur
Rentenversicherung
8
Versicherungsbeiträge 2006 II.
Beiträge für die
Arbeitslosen-,
Berufs- und
Erwerbsunfähigkeits
versicherung
Andere
Vorsorgeaufwendungen
§ 10 (1) Nr.3 a + b EStG
Kranken-, Pflege-,
Unfall-, Haftpflicht
versicherungen
Risikolebensversicherungen
„alte“
Lebensversicherung
– Abschluss bis
31.12.2004
Thomas Arndt
Stand 06.02.2007
1.500 € oder
2.400 €
Grundsätzlich
bis zu 1.500 €
je Person
2.400 €,
wenn kein
Anspruch auf
Zuschuss zur
Krankenversicherung
besteht.
Beispiel für die Höchstbetragberechnung und
Vorsorgepauschale 2006 - lediger AN
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Thomas Arndt
Stand 06.02.2007
Lediger Arbeitnehmer, rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, neben den gesetzlichen
Beiträgen wurden weitere 4.000 € sonstige Vorsorgeaufwendungen geleistet (z.B. Haftpflichtvers. etc.)
Arbeitslohn: 30.770
- AN/AG-Anteil Rentenversicherung jeweils 3.000 € (ges. 6.000 €) - RV-Satz 19,5%
Höchstbetragsberechung:
Vorsorgepauschale:
1.
1.
Altersvorsorgeaufwendungen
a)
62% v. 6.000 € = 3.720 €
b)
AG-Anteil
a)
50% von 19,5% bezogen auf 30.770 €
30.770 x 0,5 x 0,195 =
3.000 €
b)
2006 Begrenzung auf 24%
3.000 x 0,24 =
./. 3.000 €
abzugsfähige SA =
2.
50% des RV-Beitrags
720 €
andere Vorsorgeaufwendungen
a)
4.000 €
b)
aber max. 1.500 € für Angestellte
3.
abziehb. Vorsorgeaufwendungen = 2.220 €
4.
Günstigerprüfung
Rechtsstand 2004: 2.001 €
neues Recht ist hier günstiger
bis max. 25.642 € (bei 19,5% RV)
2.
720 €
sonstige Vorsorgeaufwendungen
a)
11% von 30.770 € = 3.377
b)
aber max.
1.500 €
3.
Vorsorgepauschale =
2.220 €
4.
Günstigerprüfung
Rechtsstand 2004: 2.001 €
neues Recht ist hier günstiger
bis max. 25.642 € (bei 19,5% RV)
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Besserrechnung nach § 10 (4a) EStG
Thomas Arndt
Sonderausgabenberechnung Rechtsstand 2004
Kürzung des Vorwegabzugs § 10 (3) Nr.2 EStG
Stand 06.02.2007
Der Vorwegabzug von 3.068 / 6.136 ist um
16% der Einnahmen aus nichtselbstständiger
Arbeit i.S.d. § 19 ohne Versorgungsbezüge
gem. § 19 (2) EStG zu kürzen, wenn
1. steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen
nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden (z.B.
AG-Anteil zur Sozialversicherung…)
oder
2. Personenkreis des § 10c (3) EStG
Nr. 1 z.B. Beamte
Nr. 2 z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH mit Pensionsansprüchen
und Minderheitsbeteiligung (strittig)
H 10.11 EStH
Keine oder eingeschränkte Kürzung bei:
Neu: auch für Minderheitsgesellschafter
(hier 50% Beteiligung
BFH 23.02.2005 XI R 29/03 BFH/NV 2005,1417)
1. Alleingesellschaftern einer GmbH, dem
diese eine Altersversorgung zugesagt hat.
[BMF 09.07.2004 BStBl I 2004, 582 - H 10.11 EStH]
2. bei zusammenveranlagten Ehegatten von
denen nur einer steuerfreie Zukunftsleistungen erhält, ist nur der Arbeitslohn dieses
Ehegatten für die Kürzung heranzuziehen
[BMF 13.08.2004 BStBl I 2004, 848]
3. bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
sind nur die begünstigten Einnahmen in die
Berechnung einzubeziehen. (EStR 10.11)
[BMF 13.08.2004 BStBl I 2004, 848]
11
Zweistufige Besserrechnung ab 01.01.2006
Ein Gewerbetreibender hatte in 2006
folgende Vorsorgeaufwendungen:
I.
Stand 06.02.2007
Krankenversicherung 7.200 €
Unfall-, Haftpflicht
1.500 €
„Rürup“
4.200 €
§ 10 (3+4) EStG
Altersvorsorgeaufwendungen
62 % von 4.200 = 2.604
Andere Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag
II.
Thomas Arndt
= 2.400
Summe = 5.004
§ 10 (3) Rechtsstand EStG 2004
Summe der gesamten Vorsorgeaufwendungen
Höchstbetragsberechnung:
12.900
Vorwegabzug
3.068
+ Grundhöchstbetrag 1.334
+ hälftiger Grundhöchstbetrag
III.
Ergebnis wie zu II.
667
Summe = 5.069
§ 10 (4a) EStG („ganz neu“)
Höchstbetrags
berechnung
5.069
+ Altersvorsorgeaufwendungen 62 % von 4.200 = 2.604
Summe = 7.673
7.673 € SA
12
Riester – Berufsausbildung –
Steuerberatungskosten - Spenden
§ 10a EStG für 2006 nun
1.575 € Sonderausgaben
§§ 84,85 EStG
Grundzulage 114 € und
Kinderzulage 138 €
Die Spendenregelung und
die Übungsleiterpauschale
werden erst ab 2007 deutlich
verbessert
Thomas Arndt
Stand 06.02.2007
Auch die
Steuerberatungskosten für
den Mantelbogen sind
Wk/BA. Wofür und warum
wird den dieser Mantelbogen
ausgefüllt?
Berufsausbildungskosten
sind dann Werbungskosten,
wenn sie im Rahmen eines
Dienstverhältnisses geleistet
werden - § 12 Nr.5 EStG
13
Außergewöhnliche Belastungen
Thomas Arndt
Stand 06.02.2007
Hilfe im Haushalt
§ 33a (3) EStG
Mantelbogen
• 60. Lebensjahr vollendet,
• ein Haushaltsangehöriger ist krank oder hilflos.
Neue Anlage „Unterhaltsaufwendungen“
Maximal 7.680 €. Eigene Einkünfte und Bezüge der
unterhaltenen Person sind jedoch schädlich, wenn sie
624 € übersteigen
Anlage Unterhalt
Andere außergewöhnliche Belastungen, z.B. Krankheitskosten.
Auch künftige Erstattungsbeträge sind sofort abzuziehen!!
Krankheitskosten
Siehe H 33.1-33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“.
Augenlasern auch ohne amtsärztlichem Attest anzusetzen.
Schimmelpilzbeseitigung keine außergewöhnliche Belastung.
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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen § 35a EStG
Stand 06.02.2007
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeund Betreuungsleistungen
Welche
Leistungen sind
ab 01.01.2006
begünstigt?
BMF vom
03.11.2006
Thomas Arndt
+
Handwerkerleistungen für Erhaltungs- und
Renovierungsmaßnahmen
BMF 03.11.2006
zu § 35a
Es sind nur Aufwendungen für den Arbeitslohn und die Fahrtkosten, sowie ggfs. in
Rechnung gestellte Maschinenkosten begünstigt.. siehe Rz 24
Welche
Aufwendungen
sind nicht
begünstigt?
Andere Vorschriften des EStG sind
vorrangig zu beachten.
z.B. §§ 4,9,10,33 EStG + § 35a (1) EStG
Sämtliche Materialkosten sind
ausgeschlossen
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Der Personenkreis für haushaltsnahe
BMF 03.11.2006
Dienstleistungen § 35a EStG
zu § 35a
Thomas Arndt
Stand 06.02.2007
Der Auftraggeber, der die Maßnahme in
seinem inländischen Privathaushalt
durchführen lässt.
Welche
Personen
können diese
Ermäßigung
beantragen?
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist der jeweilige Anteil zu
bescheinigen (siehe Rz. 25).
Auch Mieter und ggfs. Heimbewohner
können diese Steuermäßigung erhalten
(Bescheinigung ist ausreichend).
Zwei Alleinstehende, die gemeinsam in
einem Haushalt leben, können die
Höchstbeträge insgesamt nur einmal
beanspruchen.
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Berechnung der maximalen Steuerermäßigung
Thomas Arndt
Stand 06.02.2007
20 % der begünstigten Aufwendungen,
höchstens 600 € pro Haushalt und Jahr
(oder 1.200 € oder 1.800 €!)
Rechnung über 3.000 € für haushaltsnahe
Dienstleistungen (Putzen, Rasenmähen).
Davon 20 % = 600 €
Für Pflege- und Betreuungskosten
pflegebedürftiger Personen erhöhen sich die
600 € auf 1.200 € (Rechnung über 6.000 €,
davon 20 % = 1.200 €
+
Rechnung über 3.000 € für
Handwerkerleistungen
Davon 20 % = 600 €
BMF 03.11.2006
zu § 35a
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„noch maximaler“
Verteilen Sie hohe Handwerkerrechnungen
auf die Jahre 2006 und 2007!
z.B.: Rechnung und Leistung in 2006 über 6.000 €.
3.000 € erst in 2007 bezahlen.
Es gilt das Zufluss- Abflussprinzip des
§ 11 EStG!
Thomas Arndt
Stand 06.02.2007