Mantelbogen 2006
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Mantelbogen 2006
Mantelbogen 2006 Mantelbogen Thomas Arndt Diplom Finanzwirt – Steuerberater Berlin [email protected] www.arndtundfiltingher-stb.de 1 Inhaltsverzeichnis Thomas Arndt Stand 06.02.2007 Anzahl der beizufügenden Anlagen beachten Probleme: GSE + EÜR – R für jeden Ehegatten getrennt, SO nicht vergessen Progressionsvorbehalt Angaben zur getrennten Veranlagung Besser gezielt Nachfragen, Mandanten „vergessen“ dies oft Beschränkung des Verlustrücktrags FiAmt an § 10d der Vorjahre erinnern und lfd. negative Einkünfte ggfs. begrenzen Vorsorgeaufwendungen Zutreffende Einordnung ist wichtig Begrenzung wegen Krankenkassen zuschüsse zweistufige Besserrechnung, Wer bekommt noch die 2.400 €? § 10 (4a) im Dez.2006 rückwirkend geändert Riesterrente, Berufsausbildungskosten, Spenden, Steuerberatungskosten BA/Wk! Höhere Sonderausgaben für Riester, Ausbildung = Werbungskosten? Spenden Hilfen im Haushalt für Ältere und Kranke Nachweis der Aufwendungen erforderlich Neue Anlage Unterhaltsaufwendungen Neues BMF Schreiben (09.02.2006) für Auslandsangehörige und neues Formular Zu erwartende Vers.- und Erstattungsleistungen bei außergewöhnl. Belastungen Höhere Eigenanteile verleiten zum Glauben an steuerliche Entlastung Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen Erhebliche Erweiterung des Anwendungskreises (für jeden möglich) 2 Einkommensteuertarif 2006 § 32a EStG Thomas Arndt Stand 06.02.2007 Stufenloser Tarif. Keine Abrundung. Jeder Einzelwert ist zu berechnen. Die Null – Zone bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 7.664 € ! Untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 15 % bis 23,97 % für zu versteuernde Einkommen von 7.665 € bis 12.739 € Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97% bis 42 % für zu versteuernde Einkommen von 12.740 € bis 52.151€ Ab 2007 = „Reichensteuer“ ab 250.000 €. Proportionalzone mit einem Steuersatz von 42 % für zu versteuernde Einkommen ab 52.152 € 3 Thomas Arndt Einkommensteuertarif 2007 § 32a EStG Stand 06.02.2007 Zu versteuernde Einkommen werden in 2007 ab 250.001 € proportional mit 45 % besteuert. Gewinneinkünfte erhalten hierfür gem. § 32c EStG einen Entlastungsbetrag in gleicher Höhe. 5. Proportionalzone ab 250.001 € 45 % 4. Proportionalzone 52.152 € - 250.000 € 42 % 3. Progressionszone 12.740 € bis 52.151€ 23,97 – 42 % 2. Untere Zone 7.665 € bis 12.739 € 15 % - 23,97 % 1. Nullzone 0 € bis 7.664 € Keine Steuer zu versteuerndes Einkommen 4 Veranlagungszeitraum - Steuererklärungspflicht Thomas Arndt Stand 06.02.2007 Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Einkommensteuer veranlagt - § 25 EStG der Steuererklärung beizufügende Unterlagen § 60 (4) EStDV): Soweit nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt oder nach § 56 EStDV eine Steuererklärungspflicht entfällt Eigenhändige Unterschrift ist erforderlich; gemeinsame Erklärungen der Ehegatten sind von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben Steuerbilanz + GuV + Anhang, Lagebericht, Prüfungsberichte soweit vorhanden oder amtlicher EÜR Vordruck Progressionsvorbehalt § 32b EStG 5 bestimmte steuerfreie Einkünfte 25.000 Bestimmte steuerfreie Einkünfte werden in die Ermittlung des Steuersatzes mit einbezogen tarifliche ESt 2006 für zvE gem. § 2 (5) EStG 100.000 Der ermittelte durchschnittliche Steuersatz von 35,6688 % wird dann auf das ursprüngliche zvE angewandt 125.000 € = 44.586 € Thomas Arndt Stand 06.02.2007 Zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 (5) EStG 100.000 entspricht durchschnittlichem Steuersatz von 35,6688% Festzusetzende ESt 35.668 € ESt Arbeitslosengeld I unterliegt dem Progressionsvorbehalt, Arbeitslosengeld II nicht - OFD Münster 13.01.2006 Arbeitslosengeld II 6 Aufteilungen bei getrennter Veranlagung Thomas Arndt Stand 06.02.2007 Grundvoraussetzung für eine getrennte Veranlagung: Die Ehegatten leben nicht: - dauernd getrennt und - sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Die Einkünfte und die Sonderausgaben werden immer dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet. Ein Zuordnungswahlrecht besteht nur für: Sonderausgaben § 10 (1) Nr. 5 + 8 und außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen nach § 35a 7 Versicherungsbeiträge 2006 I. Thomas Arndt Mantelbogen Stand 06.02.2007 Altersvorsorgeaufwendungen § 10 (1) Nr.2 a + b EStG Rürup Versicherungen Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge an die landwirtschaftlichen Alterskassen Beiträge an berufsständische Versorgungswerke Beiträge für eigene kapitalgedeckte Altersversorgung („Rürup“) davon 62%, abzüglich Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung 8 Versicherungsbeiträge 2006 II. Beiträge für die Arbeitslosen-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits versicherung Andere Vorsorgeaufwendungen § 10 (1) Nr.3 a + b EStG Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht versicherungen Risikolebensversicherungen „alte“ Lebensversicherung – Abschluss bis 31.12.2004 Thomas Arndt Stand 06.02.2007 1.500 € oder 2.400 € Grundsätzlich bis zu 1.500 € je Person 2.400 €, wenn kein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung besteht. Beispiel für die Höchstbetragberechnung und Vorsorgepauschale 2006 - lediger AN 9 Thomas Arndt Stand 06.02.2007 Lediger Arbeitnehmer, rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, neben den gesetzlichen Beiträgen wurden weitere 4.000 € sonstige Vorsorgeaufwendungen geleistet (z.B. Haftpflichtvers. etc.) Arbeitslohn: 30.770 - AN/AG-Anteil Rentenversicherung jeweils 3.000 € (ges. 6.000 €) - RV-Satz 19,5% Höchstbetragsberechung: Vorsorgepauschale: 1. 1. Altersvorsorgeaufwendungen a) 62% v. 6.000 € = 3.720 € b) AG-Anteil a) 50% von 19,5% bezogen auf 30.770 € 30.770 x 0,5 x 0,195 = 3.000 € b) 2006 Begrenzung auf 24% 3.000 x 0,24 = ./. 3.000 € abzugsfähige SA = 2. 50% des RV-Beitrags 720 € andere Vorsorgeaufwendungen a) 4.000 € b) aber max. 1.500 € für Angestellte 3. abziehb. Vorsorgeaufwendungen = 2.220 € 4. Günstigerprüfung Rechtsstand 2004: 2.001 € neues Recht ist hier günstiger bis max. 25.642 € (bei 19,5% RV) 2. 720 € sonstige Vorsorgeaufwendungen a) 11% von 30.770 € = 3.377 b) aber max. 1.500 € 3. Vorsorgepauschale = 2.220 € 4. Günstigerprüfung Rechtsstand 2004: 2.001 € neues Recht ist hier günstiger bis max. 25.642 € (bei 19,5% RV) 10 Besserrechnung nach § 10 (4a) EStG Thomas Arndt Sonderausgabenberechnung Rechtsstand 2004 Kürzung des Vorwegabzugs § 10 (3) Nr.2 EStG Stand 06.02.2007 Der Vorwegabzug von 3.068 / 6.136 ist um 16% der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 ohne Versorgungsbezüge gem. § 19 (2) EStG zu kürzen, wenn 1. steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden (z.B. AG-Anteil zur Sozialversicherung…) oder 2. Personenkreis des § 10c (3) EStG Nr. 1 z.B. Beamte Nr. 2 z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Pensionsansprüchen und Minderheitsbeteiligung (strittig) H 10.11 EStH Keine oder eingeschränkte Kürzung bei: Neu: auch für Minderheitsgesellschafter (hier 50% Beteiligung BFH 23.02.2005 XI R 29/03 BFH/NV 2005,1417) 1. Alleingesellschaftern einer GmbH, dem diese eine Altersversorgung zugesagt hat. [BMF 09.07.2004 BStBl I 2004, 582 - H 10.11 EStH] 2. bei zusammenveranlagten Ehegatten von denen nur einer steuerfreie Zukunftsleistungen erhält, ist nur der Arbeitslohn dieses Ehegatten für die Kürzung heranzuziehen [BMF 13.08.2004 BStBl I 2004, 848] 3. bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind nur die begünstigten Einnahmen in die Berechnung einzubeziehen. (EStR 10.11) [BMF 13.08.2004 BStBl I 2004, 848] 11 Zweistufige Besserrechnung ab 01.01.2006 Ein Gewerbetreibender hatte in 2006 folgende Vorsorgeaufwendungen: I. Stand 06.02.2007 Krankenversicherung 7.200 € Unfall-, Haftpflicht 1.500 € „Rürup“ 4.200 € § 10 (3+4) EStG Altersvorsorgeaufwendungen 62 % von 4.200 = 2.604 Andere Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag II. Thomas Arndt = 2.400 Summe = 5.004 § 10 (3) Rechtsstand EStG 2004 Summe der gesamten Vorsorgeaufwendungen Höchstbetragsberechnung: 12.900 Vorwegabzug 3.068 + Grundhöchstbetrag 1.334 + hälftiger Grundhöchstbetrag III. Ergebnis wie zu II. 667 Summe = 5.069 § 10 (4a) EStG („ganz neu“) Höchstbetrags berechnung 5.069 + Altersvorsorgeaufwendungen 62 % von 4.200 = 2.604 Summe = 7.673 7.673 € SA 12 Riester – Berufsausbildung – Steuerberatungskosten - Spenden § 10a EStG für 2006 nun 1.575 € Sonderausgaben §§ 84,85 EStG Grundzulage 114 € und Kinderzulage 138 € Die Spendenregelung und die Übungsleiterpauschale werden erst ab 2007 deutlich verbessert Thomas Arndt Stand 06.02.2007 Auch die Steuerberatungskosten für den Mantelbogen sind Wk/BA. Wofür und warum wird den dieser Mantelbogen ausgefüllt? Berufsausbildungskosten sind dann Werbungskosten, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses geleistet werden - § 12 Nr.5 EStG 13 Außergewöhnliche Belastungen Thomas Arndt Stand 06.02.2007 Hilfe im Haushalt § 33a (3) EStG Mantelbogen • 60. Lebensjahr vollendet, • ein Haushaltsangehöriger ist krank oder hilflos. Neue Anlage „Unterhaltsaufwendungen“ Maximal 7.680 €. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind jedoch schädlich, wenn sie 624 € übersteigen Anlage Unterhalt Andere außergewöhnliche Belastungen, z.B. Krankheitskosten. Auch künftige Erstattungsbeträge sind sofort abzuziehen!! Krankheitskosten Siehe H 33.1-33.4 EStH „Ersatz von dritter Seite“. Augenlasern auch ohne amtsärztlichem Attest anzusetzen. Schimmelpilzbeseitigung keine außergewöhnliche Belastung. 14 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen § 35a EStG Stand 06.02.2007 Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeund Betreuungsleistungen Welche Leistungen sind ab 01.01.2006 begünstigt? BMF vom 03.11.2006 Thomas Arndt + Handwerkerleistungen für Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen BMF 03.11.2006 zu § 35a Es sind nur Aufwendungen für den Arbeitslohn und die Fahrtkosten, sowie ggfs. in Rechnung gestellte Maschinenkosten begünstigt.. siehe Rz 24 Welche Aufwendungen sind nicht begünstigt? Andere Vorschriften des EStG sind vorrangig zu beachten. z.B. §§ 4,9,10,33 EStG + § 35a (1) EStG Sämtliche Materialkosten sind ausgeschlossen 15 Der Personenkreis für haushaltsnahe BMF 03.11.2006 Dienstleistungen § 35a EStG zu § 35a Thomas Arndt Stand 06.02.2007 Der Auftraggeber, der die Maßnahme in seinem inländischen Privathaushalt durchführen lässt. Welche Personen können diese Ermäßigung beantragen? Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist der jeweilige Anteil zu bescheinigen (siehe Rz. 25). Auch Mieter und ggfs. Heimbewohner können diese Steuermäßigung erhalten (Bescheinigung ist ausreichend). Zwei Alleinstehende, die gemeinsam in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge insgesamt nur einmal beanspruchen. 16 Berechnung der maximalen Steuerermäßigung Thomas Arndt Stand 06.02.2007 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 600 € pro Haushalt und Jahr (oder 1.200 € oder 1.800 €!) Rechnung über 3.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen (Putzen, Rasenmähen). Davon 20 % = 600 € Für Pflege- und Betreuungskosten pflegebedürftiger Personen erhöhen sich die 600 € auf 1.200 € (Rechnung über 6.000 €, davon 20 % = 1.200 € + Rechnung über 3.000 € für Handwerkerleistungen Davon 20 % = 600 € BMF 03.11.2006 zu § 35a 17 „noch maximaler“ Verteilen Sie hohe Handwerkerrechnungen auf die Jahre 2006 und 2007! z.B.: Rechnung und Leistung in 2006 über 6.000 €. 3.000 € erst in 2007 bezahlen. Es gilt das Zufluss- Abflussprinzip des § 11 EStG! Thomas Arndt Stand 06.02.2007