Waldbaugrundsätze der Bayerischen Staatsforsten

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Waldbaugrundsätze der Bayerischen Staatsforsten
Waldbaugrundsätze der
Bayerischen Staatsforsten
Waldbaugrundsätze der Bayerischen Staatsforsten
Vorwort
Naturnahe Forstwirtschaft in den Wäldern
der Bayerischen Staatsforsten
Der Staatswald wird in Bayern seit langem nach dem Leitbild
einer naturnahen Forstwirtschaft bewirtschaftet. Unser Ziel
sind dabei standortgemäße, naturnahe, stabile und leistungsfähige Mischwälder. Diese Wälder besitzen in der Regel einen
hohen Strukturreichtum, sind anpassungsfähig gegenüber
Umweltveränderungen, zeigen ein hohes Regenerationspotenzial und dienen einer Vielzahl heimischer Tier- und
Pflanzenarten als Lebensraum. Waldflächen, auf denen keine
Nutzung stattfindet (z.B. Naturwaldreservate), sind wichtiger
Bestandteil im Gesamtkonzept einer naturnahen Waldbewirtschaftung.
Das Unternehmen Bayerische Staatsforsten wurde zum 1. Juli
2005 auf Grundlage des Staatsforstengesetzes gegründet.
Den Bayerischen Staatsforsten wurde damit die vorbildliche
naturnahe Bewirtschaftung der staatlichen Wälder gemäß
Art. 18 Waldgesetz für Bayern übertragen. Dabei sind die
Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der
Wasserwirtschaft in besonderem Maße zu berücksichtigen.
Mittlerweile stammen rund zwei Drittel der nachwachsenden Waldgeneration aus Naturverjüngung. Dieses natürliche
Verjüngungspotential ist ein kostenloses und wertvolles Geschenk der Natur, denn es hilft uns, jährliche Kulturkosten
in zweistelliger Millionenhöhe (€) zu sparen. Zudem bilden
Bäume aus Naturverjüngung ein stabileres Wurzelsystem
als Bäume aus Pflanzungen. Wo immer möglich soll deshalb
der Naturverjüngungsanteil noch weiter ausgebaut werden.
Waldangepasste Schalenwildbestände sind hierbei einer der
zentralen Erfolgsfaktoren.
Bewirtschaftungsverpflichtungen und -ziele ergeben sich
auch aus weiteren rechtlichen Vorgaben (z.B. Naturschutzrecht/Natura 2000, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Forstvermehrungsgutrecht) sowie aus den internationalen Vereinbarungen, die im Rahmen der Konferenz der Vereinten
Nationen für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro,
den paneuropäischen Waldschutzkonferenzen und der Alpenkonvention getroffen wurden. Die Anforderungen an die Zerti-
fizierung nachhaltiger Waldbewirtschaftung spielen ebenfalls
eine wichtige Rolle: Die Bayerischen Staatsforsten sind nach
PEFC (Programme for Endorsement of Forest Certification
Schemes) zertifiziert. Besondere Aspekte sind in diesem Zusammenhang die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie
der Beitrag der Forstwirtschaft für den globalen Klimaschutz.
Im Rahmen einer Vorsorgestrategie tragen wir den prognostizierten Veränderungen des Klimas in Bayern bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes umfassend Rechnung.
Unsere naturnahe Wirtschaftsweise zielt auf eine nachhaltige
Erfüllung der ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen des Waldes. Forsteinrichtung und Standorterkundung liefern in Form von Forstwirtschaftsplänen und
Standortoperaten wichtige Entscheidungsgrundlagen für das
richtige waldbauliche Vorgehen. Die Aufgaben des Waldbaus
umfassen die standortgemäße Begründung, die Pflege, den
Schutz und die Verjüngung der Waldbestände. Der Waldbau
gestaltet damit wesentlich die mit Abstand wichtigste Ertragsquelle der Bayerischen Staatsforsten und ist insbesondere
für die langfristigen Auswirkungen der Waldnutzung in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht verantwortlich.
Diese Erkenntnis bildete auch die zentrale Richtschnur bei
der Erarbeitung des waldbaulichen Teils des Nachhaltigkeitskonzeptes der Bayerischen Staatsforsten.
Dr. Rudolf Freidhager
Reinhardt Neft
W. Faltl
Vorstandsvorsitzender
Vorstand
Bereichsleiter Waldbau
Waldbaugrundsätze der Bayerischen Staatsforsten
I. Rechtliche Rahmenbedingungen
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
Zentrale Grundlage für die Bewirtschaftung des Staatswaldes
ist das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG):
Artikel 1 BayWaldG gibt allgemeine Ziele vor: Diese betreffen u.
a. den standortgemäßen Zustand des Waldes, seine nachhaltige Bewirtschaftung unter Berücksichtigung des Grundsatzes
„Wald vor Wild“, seine Schutzfähigkeit und Erholungsfunktion
sowie die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern.
Artikel 14 Absatz 1 BayWaldG verpflichtet alle Waldbesitzer,
den Wald sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu
bewahren.
Für die Bewirtschaftung des Staatswaldes gelten darüber hinaus gemäß Artikel 18 BayWaldG zusätzliche Pflichten:
Absatz 1: „Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße und ist daher vorbildlich zu bewirtschaften.
Er ist zudem auf Dauer in alleiniger öffentlich-rechtlicher Verantwortung zu bewirtschaften. Die mit der Bewirtschaftung
und Verwaltung betrauten Stellen haben insbesondere standortgemäße, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. Hierzu soll die natürliche Verjüngung
der standortgemäßen Baumarten durch eine auf einen artenreichen und gesunden Wildbestand ausgerichtete Bejagung im
Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden.
Die mit der Bewirtschaftung betrauten Stellen haben ferner:
1. die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes und seine biologische Vielfalt zu sichern und zu verbessern, bei allen Maßnahmen die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen,
2. die Holzerzeugung möglichst zu steigern, die hierzu erforderlichen Holzvorräte zu halten, die Walderzeugnisse nach
wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten,
3. den Wald vor Schäden zu bewahren,
4. besondere Gemeinwohlleistungen zu erbringen und
5. besondere Belange der Jagd, wie die Reduktion von
Schwarzwild und die Bestandssicherung ganzjährig geschonter Wildarten, zu berücksichtigen.“
Absatz 2: „Die Bewirtschaftung des Staatswaldes zielt auf
eine Optimierung des Gesamtnutzens aller Waldfunktionen ab
und muss auf Forstwirtschaftspläne gestützt sein. Dabei kann
entsprechend den örtlichen Bedürfnissen sowie den Zielen
und Maßnahmen der Waldfunktionspläne nach Art. 6 in dem
jeweils erforderlichen Ausmaß eine der in Abs. 1 genannten
Aufgaben bevorzugt erfüllt werden … “
Artikel 22 BayWaldG sieht vor, dass die Bayerischen Staatsforsten für besondere Gemeinwohlleistungen – das sind
Leistungen, die über die vorbildliche Bewirtschaftung des
Staatswaldes hinaus gehen – vom Freistaat Bayern Zuwendungen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel erhalten.
Solche Gemeinwohlleistungen sind insbesondere Schutzwaldsanierung, Schutzwaldpflege, Moorrenaturierung, die
Bereitstellung von gesondert ausgewiesenen Rad- und Wanderwegen sowie Biotopverbundprojekte im Wald.
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens Bayerische
Staatsforsten (Staatsforstengesetz - StFoG)
Artikel 3 StFoG überträgt den Bayerischen Staatsforsten die
Aufgabe, den Staatswald einschließlich der Saalforste und
das Coburger Domänengut in vorbildlicher Weise unter Beachtung der Grundsätze einer naturnahen Forstwirtschaft zu
bewirtschaften.
Nach Artikel 4 StFoG ist die Jagd u. a. an einem artenreichen
und gesunden Wildbestand, der insbesondere eine natürliche
Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zulässt, auszurichten.
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II. Waldbauliches Leitbild
Unsere waldbaulichen Grundsätze sind auf eine Optimierung des Gesamtnutzens aller Waldfunktionen des Staatswaldes für seinen Eigentümer, den Freistaat Bayern, und
damit für die Allgemeinheit ausgerichtet. Dabei berücksichtigen sie die Anforderungen an seine Wohlfahrtswirkungen
ebenso wie seine zunehmende Bedeutung als Lieferant unseres wichtigsten nachwachsenden Rohstoffes Holz. Treten
örtlich Zielkonflikte zwischen den einzelnen Funktionen auf,
so haben die am allgemeinen Wohl orientierten Funktionen
grundsätzlich Vorrang. Basis hierfür ist die Waldfunktions­
planung. Die anderen Funktionen werden dabei stets angemessen berücksichtigt. Die Bayerischen Staatsforsten tragen damit ihrer gesellschaftlichen Verantwortung umfassend
Rechnung.
Es gelten folgende Grundsätze:
1. Die Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft werden angemessen am Waldaufbau beteiligt.
2. Holzvorrat und Zielstärke werden nach Baumart,
Standort und Holzqualität differenziert.
• Wälder, die in ihrer Baumartenzusammensetzung der
natürlichen Waldgesellschaft entsprechen (z.B. Bergmischwälder, Buchenwälder, Schluchtwälder, Auwälder),
werden ihrem Grundcharakter nach erhalten.
• Seltene heimische Baumarten, wie z.B. Elsbeere, Speierling, Eibe werden besonders gefördert.
• Naturferne Bestände (z.B. Nadelholzreinbestände außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes) werden im
Zuge der Verjüngung durch Einbringen von Baumarten der
natürlichen Waldgesellschaft konsequent zu Mischwäldern umgebaut. Vorhandene Mischbaumarten werden im
Zuge der Pflege gefördert.
• Wertleistung und Widerstandskraft der Wälder werden
durch örtlich angepasste Anteile von Mischbaumarten
erhöht. Standortgemäße fremdländische Baumarten
können im zulässigen und angemessenen Umfang beigemischt werden.
• Die Möglichkeiten für die Erziehung von wertvollem Starkholz werden insbesondere bei Buche, Eiche, Edellaubholz,
Lärche und Kiefer genutzt. Besondere Risiken (z.B. Sturmwurf, Schneedruck, Holzentwertung) sind bei der Vorratshöhe und -struktur zu berücksichtigen.
• Das standörtliche Zuwachspotenzial wird genutzt. Der
Wertzuwachs der Einzelbäume wird unter Beachtung der
Entwertungs- oder Gefährdungsrisiken ausgeschöpft. Bestandesschäden durch die Holzernte sind zu vermeiden.
• Aus ökologischen Gründen wird ein möglichst hoher Anteil an reifen Waldentwicklungsstadien angestrebt, soweit
Funktionen, Stabilität und Wertentwicklung der Bestände
dies erlauben.
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3. Die Verjüngung erfolgt vorrangig durch langfristige,
kleinflächige Verfahren.
4. Die natürlichen Steuerungskräfte im Wald werden
genutzt („Biologische Rationalisierung“).
• Genetisch geeignete Altbestände aus standortgemäßen
Baumarten werden natürlich verjüngt. Lückige oder nicht
zielgerechte Naturverjüngungen werden mit standortgemäßen Baumarten ergänzt, wobei ein angemessener
Anteil standortheimischer Baumarten in der Folgebestockung sichergestellt sein muss.
• Um die angestrebte Baumartenzusammensetzung zu sichern, wird rechtzeitig mit der Vorausverjüngung begonnen.
In langfristigen Verjüngungsverfahren wird ein gleitender
Übergang in nachfolgende Waldgenerationen gewährleistet.
• Femel- und plenterartige Aufbauformen werden bei entsprechenden Voraussetzungen insbesondere in Schutzund Erholungswäldern angestrebt.
• Auf Kahlhiebe wird verzichtet. Ausnahmen gelten, falls die
angestrebten Bestockungsziele mit kleinflächigen Verjüngungsverfahren nicht sinnvoll erreicht werden können.
• Die betriebliche Intensität wird nach der Leistungskraft
der Standorte differenziert.
• Aufwendungen bei der Bestandesgründung werden durch
das Ausschöpfen des Naturverjüngungspotenzials und das
rechtzeitige Einbringen von Mischbaumarten minimiert.
• Die angestrebte Baumartenzusammensetzung, die Qualitätsentwicklung und die Konkurrenzvegetation werden
durch die Überschirmung gesteuert. Natürliche Differenzierungsvorgänge werden genutzt, um Pflegemaßnahmen
zu minimieren.
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5. Die Widerstandskraft der Wälder wird erhalten und
gefördert.
6. Die Schalenwildbestände werden unter Beachtung
des Grundsatzes „Wald vor Wild“ den Erfordernissen
einer natürlichen Waldverjüngung angepasst.
• Im Hinblick auf die prognostizierten Klimaänderungen
werden bei Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen die Baumarten mit höherer Temperatur- und Trockenheitstoleranz besonders berücksichtigt. Nadelholzreinbestände
außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes werden in laubholzreiche Mischbestände umgebaut und so
schrittweise an die Klimaverhältnisse angepasst.
• Die Widerstandskraft gegenüber pflanzlichen und tierischen Schädlingen sowie abiotischen Schadfaktoren
(z.B. Sturm, Schnee) wird vorrangig durch vorbeugende
Maßnahmen wie herkunftsgerechte standortgemäße Baumartenwahl, Begründung von Mischbeständen und geeignete Verjüngungs- und Pflegemaßnahmen gefördert.
• Notwendige Waldschutzmaßnahmen (z.B. Borkenkäferbekämpfung) werden mit Nachdruck und zeitnah durchgeführt, um Schäden in den Wäldern zu vermeiden.
• Im Anhalt an den integrierten Pflanzenschutz bleibt die
Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das absolut notwendige Maß beschränkt. Fungizide und Herbizide werden grundsätzlich nicht ausgebracht.
• Die natürliche Verjüngung standortgemäßer gemischter
Altbestände bzw. die Pflanzung oder Saat von Hauptbaumarten muss durch eine auf einen artenreichen und gesunden Wildbestand ausgerichtete Bejagung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen möglich sein.
• Schutzmaßnahmen auf besonders gefährdeten Flächen
bilden die Ausnahme.
• In den Schutzwäldern des Hochgebirges ist eine konsequente Jagd für den Erhalt und die Wiederherstellung der
Schutzwirkung von herausragender Bedeutung. Sie muss
darauf ausgerichtet sein, dass insbesondere Sanierungsflächen vom Verbiss des Wildes möglichst verschont bleiben. Es ist darauf zu achten, dass diese Flächen von Schalenwild möglichst freigehalten werden.
• Durch an ihre natürlichen Lebensräume angepasste Schalenwildbestände wird mit der Jagd der Erhalt einer artenreichen standortheimischen Flora gefördert.
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7. Die genetischen Ressourcen der Wälder werden
nachhaltig erhalten bzw. verbessert.
8. Der Boden ist zentrale Lebensgrundlage unserer
Waldökosysteme und wird vor Beeinträchtigungen
bewahrt.
• Genetisch geeignete Altbestände aus standortgemäßen
Baumarten werden vorrangig mittels langfristiger kleinflächiger Verfahren natürlich verjüngt und geben so ihre
genetische Vielfalt an die nachfolgende Waldgeneration
weiter.
• Bei künstlicher Verjüngung wird, unter Beachtung der
Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut,
ausschließlich standortangepasstes Saat- und Pflanzgut
überprüfbarer Herkunft verwendet, soweit es am Markt
verfügbar ist. „Überprüfbar“ heißt, dass gentechnisch zu
jedem Zeitpunkt von der Beerntung über die Anzucht bis
hin zur Auslieferung der Pflanzen deren Herkunft nachgewiesen werden kann.
• Das genetische Potenzial von seltenen Baum- und
Straucharten oder seltenen Herkünften wird z. B. durch
gezielte Anpflanzung gesichert.
• Leistungsfähigkeit und Produktionskraft der Waldböden
werden ungeschmälert erhalten.
• Die Waldbestände werden konsequent mit einem systematischen Feinerschließungsnetz erschlossen. Der Rückegassenabstand beträgt bei Neuanlage grundsätzlich 30 m.
• Das Befahren ist auf ausgewiesene Rückelinien beschränkt.
• Bodenbeeinträchtigungen bei der Waldbewirtschaftung
werden durch den Einsatz geeigneter Techniken, biologisch abbaubarer Öle und Hydraulikflüssigkeiten sowie
durch die Beachtung der Boden- und Witterungsbedingungen soweit wie möglich vermieden.
• Eine Düngung zur Ertragsteigerung erfolgt nicht. Auf degradierten Standorten wird die Funktionsfähigkeit der Böden
vorrangig durch biologische Sanierungsmaßnahmen verbessert. Kalkungsmaßnahmen werden nur durchgeführt,
wenn Notwendigkeit und Erfolg durch standörtliche Untersuchungen gesichert sind. Auf nährstoffarmen Böden
wird grundsätzlich auf eine Vollbaumnutzung (Nutzung
und Entfernung aller oberirdischen Baumteile) verzichtet.
• Humusverluste durch Bodenfreilegungen werden vermieden. Saaten werden durch plätze- oder streifenweise Bodenverwundung begründet.
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9. Die Schutz- und Erholungsfunktionen werden ge­
sichert und verbessert.
• Um die Bodenschutzfunktion zu gewährleisten, werden
gefährdete Bereiche unter Beteiligung tiefwurzelnder
Baumarten dauerhaft in Bestockung gehalten.
• Die Schutzfunktionen der Bergwälder werden gesichert.
In funktionsgestörten Schutzwäldern werden die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen im Auftrag des Freistaats Bayern durchgeführt.
• Der Hochwasserschutz wird durch die Verbesserung der
flächigen Wasserrückhaltung in den bewaldeten Einzugsgebieten gefördert. Auwälder werden erhalten und möglichst ausgedehnt.
• In Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Trinkwasserschutz wird die Reinigungsfunktion der Wälder durch
laubbaumreiche, stabile Bestände gestärkt.
• In stadtnahen Wäldern oder Erholungsgebieten wird die
Erholungsfunktion des Waldes besonders gefördert.
• Bei allen Bewirtschaftungsmaßnahmen werden nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild vermieden.
Landschaftlich reizvolle Einzelbäume und Baumgruppen
werden erhalten.
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10. Die biologische Vielfalt der Waldökosysteme wird
erhöht, Naturschutzaspekte werden beachtet.
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• Der Schutz bedrohter Arten und Lebensräume ist zentraler Bestandteil einer naturnahen Forstwirtschaft.
• Wertvolle Lebensräume für waldbewohnende Tier- und
Pflanzenarten werden nach Umfang und Struktur bewahrt bzw. erweitert.
• In Naturwaldreservaten wird die natürliche Entwicklung
der in Bayern heimischen Waldgesellschaften gezielt gefördert.
• Ökologisch besonders wertvolle Wälder auf Sonderstandorten wie Hochmoor- und Moorrandwälder, Bruchwälder,
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Block- und Hangschuttwälder und bachbegleitende Bestockungen werden in ihrem natürlichen Zustand erhalten. Bei gestörten Verhältnissen wird ihre Rückentwicklung gefördert.
Strukturreichtum und Phasenvielfalt der Wälder (Baum­
artenverteilung, Alter, Stufigkeit) werden durch geeignete
waldbauliche Maßnahmen erhalten und gefördert.
Altbäume und Reste alter Wälder sind ein unverzichtbarer Bau- und Trittstein zur Sicherung der Biodiversität.
Auf diese Elemente wird bei der Waldbewirtschaftung besonders Rücksicht genommen; sie werden in angemessenem Umfang dauerhaft erhalten.
Stehendes und liegendes Totholz sowie Horst- und Höhlenbäume werden als Lebensraum für zahlreiche Tier-,
Pilz- und Pflanzenarten in ausreichendem Umfang und
unterschiedlicher Dimension auf der Fläche belassen,
soweit nicht Verkehrssicherung und Arbeitssicherheit im
Einzelfall entgegenstehen.
Bei der Durchführung betrieblicher Maßnahmen wird insbesondere an Waldrändern auf Brut- und Aufzuchtzeiten
Rücksicht genommen.
Offene Flächen im Wald werden entsprechend ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt gesichert, gepflegt oder
entwickelt.
Auf die Gestaltung und Pflege landschaftsangepasster,
artenreicher und stabiler Wald- und Bestandesränder mit
reich blühenden Baum- und Straucharten wird geachtet.
Bei der Waldbewirtschaftung und Jagdausübung werden
die besonderen Ansprüche seltener und geschützter Tierarten berücksichtigt.
Der überproportional hohe Anteil an Schutzgebieten
im Staatswald resultiert einerseits aus der besonderen
Qualität dieser Flächen und andererseits aus der besonderen Verantwortung des Unternehmens Bayerische
Staatsforsten für den Naturschutz. Die entsprechenden
Schutzziele werden in die Waldbauplanungen integriert.
Darüber hinaus werden Verbesserungen durch gezielte
Maßnahmen in den Schutzgebieten angestrebt.