© 2016 aok-business.de - PRO Online, 19.08.2016
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Betriebl. Altersversorgung - Pensionsfonds Inhaltsübersicht 1. 2. 3. 4. Allgemeines Die Regelungen im BetrAVG Die Regelungen im VAG Wichtige arbeitsrechtliche Aspekte Information 1. Allgemeines Der Pensionsfonds wurde als fünfter Durchführungsweg erst zum 01.01.2002 in das BetrAVG gestellt. Die betriebliche Altersversorgung wird mit dieser Möglichkeit um eine am Geld- und Kapitalmarkt orientierte Variante ergänzt ( Betriebl. Altersversorgung - Durchführungswege ). Das Parlament hat den Pensionsfonds versicherungsförmig ausgestaltet. Deswegen waren neben der BetrAVG-Änderung auch Neuregelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, dort seit dem 01.01.2016 in den §§ 236 ff., zuvor in den §§ 112 ff. aF hinterlegt) und im Einkommensteuergesetz (EStG) erforderlich. Praxistipp: Auch wenn ein konservativ geführter Pensionsfonds für den Arbeitgeber mit überschaubaren Risiken verbunden ist, muss er selbst beim Durchführungsweg Pensionsfonds eins bedenken: § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG . Nach dieser Bestimmung steht er "für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen [nämlich] auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt." Auch für Versorgungsansprüche aus einem Pensionsfonds gelten die BetrAVG-Bestimmungen über das Entstehen von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften - zum Teil mit fondsspezifischen Besonderheiten . Der Pensionsfonds bietet sich auch an, wenn die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung realisiert werden soll. Ein Pensionsfonds kann sich nicht wildwuchsartig entwickeln. Er steht nach § 236 Abs. 4 VAG unter der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In den §§ 237 ff. VAG ist geregelt, welche Anforderungen ein Pensionsfonds erfüllen muss, um einen Geschäftsbetrieb führen zu können. Ob der Arbeitgeber einen Pensionsfonds als Durchführungsweg für seine betriebliche Altersversorgung nutzt, ist ihm überlassen ( § 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nur im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG . 2. Die Regelungen im BetrAVG Das BetrAVG sagt nicht, was ein Pensionsfonds ist. Es setzt ihn einfach voraus und gibt ihn in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG als Durchführungsweg für die Beitragszusage mit Mindestleistung vor. Der Pensionsfonds ist zudem eine Möglichkeit, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nach § 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG oder bei der Entgeltumwandlung anbieten kann. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn "der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden." Zum Übergangsrecht s. § 30e Abs. 1 u. 2 BetrAVG . 1 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 16.01.2017 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge, § 1b Abs. 1 BetrAVG , gelten nach § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auch für Ansprüche, die über einen Pensionsfonds abgewickelt werden. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt in diesem Fall der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit, § 1b Abs. 3 Satz 2 BetrAVG (s. dazu auch die Stichwörter Betriebl. Altersversorgung - Anwartschaft , Betriebl. Altersversorgung - Anwartschaftsformen und Betriebl. Altersversorgung - Anwartschaftshöhe ). Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG . Diese Bestimmung findet für Pensionsfonds mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan i.S.d. § 112 Abs. 1 Satz 2 VAG i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG (bis 31.12.2015, ab 01.01.2016: § 237 Abs. 3 Nr. 2 u. Nr. 3 VAG ) berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet ( § 2 Abs. 3a BetrAVG ). Bei der Berücksichtigung künftiger Entwicklungen sind der Pensionsplan und die sonstigen Geschäftsunterlagen maßgebend, § 2 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG . Weitere Besonderheiten des Pensionsfonds, z.B. bei Abfindung ( § 3 BetrAVG ), Anpassung ( § 16 BetrAVG ), Insolvenzsicherung ( §§ 7 ff. BetrAVG ) und Übernahme ( § 4 BetrAVG ) sind bei den jeweiligen Stichwörtern dargestellt. Wegen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen wird auf die einschlägigen Stichwörter im Steuer- und Sozialversicherungslexikon hingewiesen. Altersvorsorgebeträge, die per Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds gezahlt werden, sind nach Maßgabe der §§ 10a , 79 ff. EStG "riesterfähig" ( Betriebliche Altersversorgung - Riester-Rente ). 3. Die Regelungen im VAG Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) definiert Pensionsfonds als eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die • im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt (bis 31.12.2015: § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG aF, ab 01.01.2016: § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG ), • die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf (bis 31.12.2015: § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG aF, ab 01.01.2016: § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG ), • den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt (bis 31.12.2015: § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG aF, ab 01.01.2016: § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG ) und • verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung zu erbringen (bis 31.12.2015: § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG aF, ab 01.01.2016: § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG ). Eine lebenslange Zahlung i. S. d. § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG (bis zum 31.12.2015: § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG aF) kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden, § 236 Abs. 1 Satz 2 VAG (bis zum 31.12.2015: § 112 Abs. 1 Satz 2 VAG aF). Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG /§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG aF erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind ( § 236 Abs. 2 Satz 1 VAG = § 112 Abs. 1a Satz 1 VAG aF). Dabei darf kein fester Termin für das Zahlungsende vorgesehen werden ( § 236 Abs. 2 Satz 2 VAG = § 112 Abs. 1a Satz 2 VAG aF). § 236 Abs. 2 Satz 1 VAG (= § 112 Abs. 1a Satz 1 VAG aF) gilt nicht für Zusagen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ( § 236 Abs. 2 Satz 3 VAG = § 112 Abs. 1a Satz 3 VAG aF). Eine erweiterte Definition des Arbeitnehmerbegriffs für Pensionsfonds enthält § 236 Abs. 3 VAG (= § 112 Abs. 3 VAG aF): "Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallenden Personen" (Nicht-Arbeitnehmer mit Leistungszusagen). Pensionsfonds sind nicht wildwuchsfähig. Sie bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde, § 237 Abs. 4 VAG (= § 112 Abs. 2 VAG aF). Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für 2 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 16.01.2017 Finanzdienstleistungsaufsicht. Weitere Einzelheiten zur Deckungsrückstellung, Kapitalausstattung und Vermögenslage regeln die §§ 237 ff. VAG (= §§ 113 ff. VAG aF). Der Pensionsfonds ist ein externer Träger betrieblicher Versorgungsleistungen. Als Rechtsform kommt eine AG oder ein Versicherungsverein a.G. in Betracht. Der Pensionsfonds gewährt den Arbeitnehmern als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung einen eigenen, unmittelbaren Rechtsanspruch auf seine Leistungen. 4. Wichtige arbeitsrechtliche Aspekte • Wenn der Pensionsfonds ausfallen sollte, tritt die subsidiäre Arbeitgeberhaftung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ein. • Bei einem Arbeitgeberwechsel können Arbeitnehmer ihre unverfallbaren Anwartschaften mitnehmen. • Der Arbeitnehmer darf Versicherung und Versorgung bei der Entgeltumwandlung auch nach seinem Ausscheiden noch mit eigenen Mitteln auffüllen und fortsetzen ( § 1b Abs. 5 BetrAVG ). • Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG allenfalls bei der Festlegung von Versorgungsgrundsätzen mitzubestimmen . • Der Pensionsfonds ist einer der drei Durchführungswege bei der sogenannten "Riester-Rente" per Entgeltumwandlung. • Die Entscheidung pro oder contra Pensionsfonds ist freiwillig und Sache des Arbeitgebers. • Tarifverträge sind auch beim Durchführungsweg Pensionsfonds vorrangig zu berücksichtigen. Siehe auch Betriebliche Altersversorgung - Abfindung Betriebliche Altersversorgung - Allgemeines Betriebliche Altersversorgung - Altersteilzeit Betriebliche Altersversorgung - Anpassung Betriebliche Altersversorgung - Anwartschaft Betriebliche Altersversorgung - Anwartschaftsformen Betriebliche Altersversorgung - Anwartschaftshöhe Betriebliche Altersversorgung - Auskunftsanspruch Betriebliche Altersversorgung - Auszehrungsverbot Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung Betriebliche Altersversorgung - Direktzusage Betriebliche Altersversorgung - Durchführungswege Betriebliche Altersversorgung - Entgeltumwandlung Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz Betriebliche Altersversorgung - Kündigung Betriebliche Altersversorgung - Leistungszusage 3 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 16.01.2017 Betriebliche Altersversorgung - Mindestleistung Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmung Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst Betriebliche Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse Betriebliche Altersversorgung - Personenkreis Betriebliche Altersversorgung - Riester-Rente Betriebliche Altersversorgung - Übernahme Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse Betriebliche Altersversorgung - Unverfallbarkeit Betriebliche Altersversorgung - Verjährung Betriebliche Altersversorgung - Vorzeitiger Bezug Betriebliche Altersversorgung - Widerruf 4 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 16.01.2017