1 apotheken dürfen auch weiterhin nur von apothekern betrieben
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1 apotheken dürfen auch weiterhin nur von apothekern betrieben
Zenk Rechtsanwälte APOTHEKEN DÜRFEN AUCH WEITERHIN NUR VON APOTHEKERN BETRIEBEN WERDEN - SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS IN SACHEN „DOCMORRIS“ Einige Einzelhandelsunternehmen haben im letzten Jahr über einen [IMKE MEMMLER] Einstieg in die Arzneimittelbranche nachgedacht. Insofern setzt allerdings das deutsche Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) enge Grenzen. In §§ 2, 7 und 8 ApoG ist das sog. Fremd- und Mehrbesitzverbot geregelt, nach dem nur Apotheker Apotheken besitzen und betreiben dürfen und Filialapotheken nur in wenigen Fällen gestattet sind. Andere Berufsgruppen und handelsrechtliche Unternehmen sind damit vom Apothekenwesen ausgeschlossen und dürfen grundsätzlich auch nicht in separaten Bereichen und unter fachkundiger Aufsicht eines Apothekers rezept- und apothekenpflichtige Medikamente anbieten. Zum DocMorris Verfahren Im sog. „DocMorris Verfahren“, einem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit, steht das deutsche „Fremd- und Mehrbesitzverbot“ auf dem Prüfstand. In dem Rechtsstreit geht es um die niederländische Aktiengesellschaft DocMorris, die in Deutschland Filialapotheken eröffnen wollte. Der Betrieb einer Apotheke durch eine Aktiengesellschaft verstößt gegen das beschriebene „Fremd- und Mehrbesitzverbot“. Dennoch hatte das Land Saarland der DocMorris AG die Genehmigung zum Betrieb einer Apotheke erteilt und argumentiert, die deutschen Regelungen verletzten europäisches Gemeinschaftsrecht. Hiergegen hatte u.a. die Apothekerkammer des Saarlandes geklagt. Am 16. Dezember 2008 wurden im DocMorris Verfahren die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot veröffentlicht. Der Generalanwalt hat – für einige Beobachter überraschend - die Zulässigkeit der restriktiven deutschen Regelung Zum Lesen der Schlussanträge klicken Sie bitte auf den Button. bestätigt. Insbesondere sei die Bundesregierung berechtigt, Regelungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erlassen. Die Bundesregierung könne daher handelsrechtlichen Unternehmen, die nur auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien, den Einstieg ins Apothekenwesen verwehren. Das Urteil des Europäischen Gerichtshof steht noch aus. Es ist jedoch zu erwarten, dass der Gerichtshof dem Votum des Generalanwaltes folgen wird. Folglich wird es einer Aktiengesellschaft, z. B. der DocMorris AG, voraussichtlich auch weiterhin nicht erlaubt sein, in Deutschland unselbständige Filialen zu eröffnen. >> zenk | news | ausgabe 04|09 | 1 www.zenk.com 1 Zenk Rechtsanwälte >> Dass es mittlerweile dennoch über 100 „DocMorris-Apotheken“ in Deutschland gibt, hängt mit einem Systemwechsel zusammen: Die zurzeit unter diesem Namen betriebenen Apotheken sind selbständige Einheiten, die im Rahmen eines Franchise-Systems die Marke DocMorris nutzen dürfen. Folgen für den Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel Für den diskutierten Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel bedeutet die zu erwartende Entscheidung des EuGH Folgendes: Erlaubt ist – unter bestimmten Voraussetzungen – der Verkauf von rezeptfreien und nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln, sog. OTC-Produkten, im Lebensmitteleinzelhandel. Erlaubt ist ggf. auch die Kooperation von Versandapotheken mit Einzelhandelsunternehmen, soweit die Arzneimittel weiterhin von den Apotheken vertrieben und von den Einzelhändlern lediglich an Kunden ausgehändigt werden. Einen direkten Verkauf von rezept- oder apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Einzelhandel wird es hingegen nach der jetzt geltenden Rechtslage nicht geben. [IMKE MEMMLER • [email protected]] zenk | news | ausgabe 04|09 | 2 www.zenk.com 1