1 apotheken dürfen auch weiterhin nur von apothekern betrieben

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1 apotheken dürfen auch weiterhin nur von apothekern betrieben
Zenk
Rechtsanwälte
APOTHEKEN DÜRFEN AUCH WEITERHIN NUR VON
APOTHEKERN BETRIEBEN WERDEN - SCHLUSSANTRÄGE
DES GENERALANWALTS IN SACHEN „DOCMORRIS“
Einige Einzelhandelsunternehmen haben im letzten Jahr über einen
[IMKE MEMMLER]
Einstieg in die Arzneimittelbranche nachgedacht. Insofern setzt allerdings
das deutsche Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) enge Grenzen. In
§§ 2, 7 und 8 ApoG ist das sog. Fremd- und Mehrbesitzverbot geregelt, nach
dem nur Apotheker Apotheken besitzen und betreiben dürfen und Filialapotheken nur in wenigen Fällen gestattet sind. Andere Berufsgruppen und
handelsrechtliche Unternehmen sind damit vom Apothekenwesen ausgeschlossen und dürfen grundsätzlich auch nicht in separaten Bereichen und
unter fachkundiger Aufsicht eines Apothekers rezept- und apothekenpflichtige Medikamente anbieten.
Zum DocMorris Verfahren
Im sog. „DocMorris Verfahren“, einem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit, steht das deutsche „Fremd- und Mehrbesitzverbot“ auf dem
Prüfstand. In dem Rechtsstreit geht es um die niederländische Aktiengesellschaft DocMorris, die in Deutschland Filialapotheken eröffnen wollte. Der Betrieb
einer Apotheke durch eine Aktiengesellschaft verstößt gegen das beschriebene
„Fremd- und Mehrbesitzverbot“. Dennoch hatte das Land Saarland der DocMorris
AG die Genehmigung zum Betrieb einer Apotheke erteilt und argumentiert, die
deutschen Regelungen verletzten europäisches Gemeinschaftsrecht. Hiergegen
hatte u.a. die Apothekerkammer des Saarlandes geklagt.
Am 16. Dezember 2008 wurden im DocMorris Verfahren die Schlussanträge
des Generalanwalts Yves Bot veröffentlicht. Der Generalanwalt hat – für einige
Beobachter überraschend - die Zulässigkeit der restriktiven deutschen Regelung
Zum Lesen der
Schlussanträge
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bestätigt. Insbesondere sei die Bundesregierung berechtigt, Regelungen zum
Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erlassen. Die Bundesregierung könne daher handelsrechtlichen Unternehmen, die nur auf Gewinnerzielung ausgerichtet
seien, den Einstieg ins Apothekenwesen verwehren.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshof steht noch aus. Es ist jedoch zu erwarten, dass der Gerichtshof dem Votum des Generalanwaltes folgen wird. Folglich
wird es einer Aktiengesellschaft, z. B. der DocMorris AG, voraussichtlich auch
weiterhin nicht erlaubt sein, in Deutschland unselbständige Filialen zu eröffnen.
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Dass es mittlerweile dennoch über 100 „DocMorris-Apotheken“ in Deutschland
gibt, hängt mit einem Systemwechsel zusammen: Die zurzeit unter diesem Namen betriebenen Apotheken sind selbständige Einheiten, die im Rahmen eines
Franchise-Systems die Marke DocMorris nutzen dürfen.
Folgen für den Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel
Für den diskutierten Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel bedeutet die zu
erwartende Entscheidung des EuGH Folgendes: Erlaubt ist – unter bestimmten
Voraussetzungen – der Verkauf von rezeptfreien und nicht apothekenpflichtigen
Arzneimitteln, sog. OTC-Produkten, im Lebensmitteleinzelhandel. Erlaubt ist ggf.
auch die Kooperation von Versandapotheken mit Einzelhandelsunternehmen,
soweit die Arzneimittel weiterhin von den Apotheken vertrieben und von den Einzelhändlern lediglich an Kunden ausgehändigt werden. Einen direkten Verkauf
von rezept- oder apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Einzelhandel wird es
hingegen nach der jetzt geltenden Rechtslage nicht geben.
[IMKE MEMMLER • [email protected]]
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