Vermieter dürfen Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten

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Vermieter dürfen Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten
Vermieter dürfen Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten
Bei der Frage, ob Haustiere in der Mietwohnung gehalten werden dürfen, besteht oftmals
Uneinigkeit zwischen den Parteien. Dem Vermieter wird ein Mitspracherecht in dieser
Hinsicht mehr und mehr abgesprochen. Der Bundesgerichtshof setzt seine
mieterfreundliche Rechtsprechung fort:
Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, welche die Haltung von Hunden und
Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam (Bundesgerichtshof Urteil
vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12).
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die dem Mieter generell die Hunde- und
Katzenhaltung in der Mietwohnung untersagt ist nach § 307 I S.1, II Nr.1 BGB unwirksam, da
eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt und zudem nicht mit dem
Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters aus § 535 I BGB zu
vereinbaren ist. Ein ausnahmsloses Verbot für den Mieter ermöglicht keine Berücksichtigung
besonderer Fallgestaltungen und Interessenlagen und ist damit rechtsfehlerhaft.
Ausschlaggebend muss der Einzelfall bleiben
Maßstab für die Gebrauchsgewährungspflicht aus dem Mietvertrag ist im Sinne des § 535 I
S.2 BGB ist stets der vertragsgemäße Gebrauch. Ob die fragliche Tierhaltung im konkreten
Fall als vertragsgemäßer Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, kann nur
durch eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall entsprochen werden. Ein
allgemeines Verbot ignoriert zuungunsten des Mieters Sachverhalte, in denen die Interessen
des Mieters überwiegen und damit eine Tierhaltung ermöglichen können.
Im zugrundeliegenden Fall zog die Beklagte trotz einer zusätzlichen Vereinbarung des
Mietvertrags, aus der hervorging, dass sich die Mietpartei dazu verpflichtet keine Hunde und
Katzen zu halten, mit einem Mischlingshund von einer Schulterhöhe von etwa 20
Zentimetern in die Wohnung ein. Daraufhin wurde sie von der Vermieterpartei aufgefordert
das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Da die Beklagte dieser Forderung nicht
nachgekommen ist, wurde sie auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in
Anspruch genommen. Das Amtsgericht entschied zwar zugunsten des klagenden Vermieters,
im Ergebnis hatte die Revision der Klägerin letztinstanzlich jedoch keinen Erfolg.
Praxishinweis:
Für die Praxis bedeutet die Rechtsprechung zwar nicht, dass der Mieter ohne Rücksicht
Hunde oder Katzen halten darf, jedoch muss eine konkrete Einzelfallabwägung erfolgen, die
zum Beispiel durch eine Zustimmungspflicht des Vermieters gewährleistet werden könnte.

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