Ermächtigung zum Einzug von Forderung durch Lastschrift

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Ermächtigung zum Einzug von Forderung durch Lastschrift
Name:
Vorname:
Straße:
PLZ/Ort:
Verein für
Internationale Jugendarbeit
Landesverein Hannover e.V.
Emdenstraße 14
30167 Hannover
Ermächtigung zum Einzug von Forderung durch Lastschrift
Der Verein für Internationale Jugendarbeit, Landesverein Hannover e. V., Emdenstr. 14,
30167 Hannover wird ermächtigt, die Beratungs-, Bearbeitungs- und Betreuungsgebühr in
einer Gesamthöhe von € 350,in Raten in Höhe von
1. € 250,- Beratungs- und Bearbeitungsgebühr (bei jeder Neuvermittlung)
2. € 100,- Betreuungsgebühr (nach Einreise, für die gesamte Aufenthaltszeit)
mittels Lastschrift von dem unten angegebenen Konto einzuziehen.
● Bei Erstberatung werden € 50,- sofort fällig
● Vermittlung eines Wechsel-Aupairs - € 150,-
Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des
kontoführenden Instituts keine Verpflichtung zur Einlösung.
Kontonummer
Kein Sparkonto angeben!
Bankleitzahl
Bank / Sparkasse
Datum ………………………….
Unterschrift …………………………………....
Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr
I. Gemeinsame Bestimmungen für Zahlungspflichtige und
Zahlungsempfänger
8. Haftung
1. Zweck
Im
Lastschrift-Einzugsverkehr
kann
der
Gläubiger
(Zahlungsempfänger) über sein Kreditinstitut (erste Inkassostelle)
sofort fällige Forderungen zu Lasten des Kontos seines Schuldners
(Zahlungspflichtiger) bei dessen Kreditinstitut (Zahlstelle) mittels
Lastschrift in der Weise einziehen, dass der Forderungsbetrag vom
laufenden Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht wird. Die
Lastschrift kann beleglos oder beleggebunden sein.
2. Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag
Der Lastschriftbetrag wird nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung
zwischen dem Zahlungsempfänger und der ersten Inkassostelle
eingezogen, und zwar aufgrund
a) einer dem Zahlungsempfänger von dem Zahlungspflichtigen
erteilten schriftlichen Ermächtigung (Einzugsermächtigung) oder
Die beteiligten Kreditinstitute haften im Rahmen des von ihnen zu
vertretenden Verschuldens nur in dem Maße, wie sie im Verhältnis zu
anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben.
II. Bestimmungen für den Zahlungsempfänger
1. Wahl der Verfahrensart
Der Zahlungsempfänger soll mit dem Zahlungspflichtigen beim Einzug
von Forderungen in der Regel das Einzugsermächtigungsverfahren
vereinbaren. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um
Beitragszahlungen aller Art, Versicherungsprämien, regelmäßige
Gebühren, Steuern, Rechnungsbeträge von Versorgungsbetrieben,
Miet-, Pacht-, Zins- und Tilgungszahlungen und andere regelmäßige
Zahlungen handelt.
b) eines der Zahlstelle von dem Zahlungspflichtigen zugunsten des
Zahlungsempfängers
erteilten
schriftlichen
Auftrags
(Abbuchungsauftrag).
Der Zahlungsempfänger kann mit dem Zahlungspflichtigen das
Abbuchungsauftragsverfahren vereinbaren, wenn die einzuziehenden
Forderungen überwiegend auf größere Beträge laufen. Das gilt
beispielsweise bei Forderungen aus Warenlieferungen.
3. Mustertexte
2. Rückbelastung von Lastschriften
Die Beteiligten verwenden für Einzugsermächtigungen und
Abbuchungsaufträge die auf der Rückseite abgedruckten einheitlichen
Mustertexte der Kreditinstitute.
Im Abbuchungsauftragsverfahren sorgt der Zahlungsempfänger dafür,
dass die Zahlungspflichtigen jeweils ihrer Zahlstelle unter Benutzung
des einheitlichen Mustertextes einen Abbuchungsauftrag erteilen.
Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, Lastschriften, die nicht
eingelöst bzw. wegen Widerspruchs zurückgegeben wurden, von der
ersten Inkassostelle sowie von den im Einzugsweg nachgeschalteten
Einzugsstellen und von der Zahlstelle unmittelbar zurückzunehmen
und wieder zu vergüten. Solche Lastschriften werden grundsätzlich im
Original zurückgegeben. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Rückgabe
durch Ersatzbeleg.
4. Vorlage der Einzugsermächtigung
3. Verbot der Wiederverwendung von Rücklastschriften
Die erste Inkassostelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet zu
verlangen, dass der Zahlungsempfänger die Einzugsermächtigung
vorlegt.
Nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs zurückgegebene
Lastschriften dürfen auf demselben Beleg nicht erneut zum Einzug
gegeben werden.
5. Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren
4. Rücklastschriftprovision
Wer im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens als
Zahlungspflichtiger in Anspruch genommen wird, kann Belastungen
widersprechen, wenn die für den Lastschrifteinzug notwendigen
Voraussetzungen fehlen; dies gilt insbesondere, wenn eine
Einzugsermächtigung nicht erteilt ist, wenn eine früher erteilte
Einzugsermächtigung zurückgezogen worden ist, wenn der
Zahlungsempfänger die ihm durch die Einzugsermächtigung erteilten
Befugnisse überschritten hat oder wenn der Zahlungspflichtige
gegenüber dem Zahlungsempfänger Gegenrechte geltend machen
kann. Der Widerspruch ist unverzüglich gegenüber der Zahlstelle zu
erklären.
Für nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs zurückgegebene
Lastschriften kann eine angemessene Rücklastschriftprovision
berechnet werden.
6. Rückbuchungsanspruch im Abbuchungsauftragsverfahren
Wenn der Zahlstelle ein Abbuchungsauftrag nicht vorliegt, kann
derjenige, der als Zahlungspflichtiger in Anspruch genommen wird,
Rückbuchung verlangen. Er hat dieses Verlangen unverzüglich beim
kontoführenden Institut vorzubringen.
7. Rückbelastung von Lastschriften
Die Zahlstelle und die erste Inkassostelle sind nicht verpflichtet, die
Berechtigung des Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zu
überprüfen. Sie sind berechtigt, die Rückbelastung ohne weitere
Prüfung vorzunehmen.
Der Zahlungsempfänger muss bei Lastschriften, die nicht eingelöst
bzw. wegen Widerspruchs zurückgegeben wurden, die Rückbelastung
gegen sich gelten lassen. Er bereinigt Meinungsunterschiede über die
Berechtigung eines Widerspruchs ausschließlich unmittelbar mit dem
widersprechenden Zahlungspflichtigen.
III. Bestimmungen für den Zahlungspflichtigen
1. Zahlbarkeit
Lastschriften sind zahlbar, wenn sie bei der Zahlstelle eingehen.
Teileinlösungen sind unzulässig.
2. Mangelndes Guthaben
Die Zahlstelle ist berechtigt, Lastschriften auch bei mangelndem
Guthaben einzulösen. Bei Nichteinlösung wird ohne vorherige
Rückfrage bei dem Zahlungspflichtigen der Nichtbezahltvermerk erteilt
und die Lastschrift zurückgegeben.
3. Widerruf von Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträgen
Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge können jederzeit
widerrufen werden.
Einzugsermächtigungen werden
Zahlungsempfänger widerrufen.
ausschließlich
gegenüber
dem
Der Widerruf eines Abbuchungsauftrags ist nur wirksam, wenn er
schriftlich gegenüber der Zahlstelle erfolgt. Der Widerruf muss
spätestens am Geschäftstag vor dem Eingangstag der Lastschrift bei
der Zahlstelle vorgelegen haben. Der Zahlungspflichtige benachrichtigt
den Zahlungsempfänger.