Ermächtigung zum Einzug von Forderung durch Lastschrift
Transcription
Ermächtigung zum Einzug von Forderung durch Lastschrift
Name: Vorname: Straße: PLZ/Ort: Verein für Internationale Jugendarbeit Landesverein Hannover e.V. Emdenstraße 14 30167 Hannover Ermächtigung zum Einzug von Forderung durch Lastschrift Der Verein für Internationale Jugendarbeit, Landesverein Hannover e. V., Emdenstr. 14, 30167 Hannover wird ermächtigt, die Beratungs-, Bearbeitungs- und Betreuungsgebühr in einer Gesamthöhe von € 350,in Raten in Höhe von 1. € 250,- Beratungs- und Bearbeitungsgebühr (bei jeder Neuvermittlung) 2. € 100,- Betreuungsgebühr (nach Einreise, für die gesamte Aufenthaltszeit) mittels Lastschrift von dem unten angegebenen Konto einzuziehen. ● Bei Erstberatung werden € 50,- sofort fällig ● Vermittlung eines Wechsel-Aupairs - € 150,- Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Instituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kontonummer Kein Sparkonto angeben! Bankleitzahl Bank / Sparkasse Datum …………………………. Unterschrift ………………………………….... Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr I. Gemeinsame Bestimmungen für Zahlungspflichtige und Zahlungsempfänger 8. Haftung 1. Zweck Im Lastschrift-Einzugsverkehr kann der Gläubiger (Zahlungsempfänger) über sein Kreditinstitut (erste Inkassostelle) sofort fällige Forderungen zu Lasten des Kontos seines Schuldners (Zahlungspflichtiger) bei dessen Kreditinstitut (Zahlstelle) mittels Lastschrift in der Weise einziehen, dass der Forderungsbetrag vom laufenden Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht wird. Die Lastschrift kann beleglos oder beleggebunden sein. 2. Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag Der Lastschriftbetrag wird nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und der ersten Inkassostelle eingezogen, und zwar aufgrund a) einer dem Zahlungsempfänger von dem Zahlungspflichtigen erteilten schriftlichen Ermächtigung (Einzugsermächtigung) oder Die beteiligten Kreditinstitute haften im Rahmen des von ihnen zu vertretenden Verschuldens nur in dem Maße, wie sie im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben. II. Bestimmungen für den Zahlungsempfänger 1. Wahl der Verfahrensart Der Zahlungsempfänger soll mit dem Zahlungspflichtigen beim Einzug von Forderungen in der Regel das Einzugsermächtigungsverfahren vereinbaren. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Beitragszahlungen aller Art, Versicherungsprämien, regelmäßige Gebühren, Steuern, Rechnungsbeträge von Versorgungsbetrieben, Miet-, Pacht-, Zins- und Tilgungszahlungen und andere regelmäßige Zahlungen handelt. b) eines der Zahlstelle von dem Zahlungspflichtigen zugunsten des Zahlungsempfängers erteilten schriftlichen Auftrags (Abbuchungsauftrag). Der Zahlungsempfänger kann mit dem Zahlungspflichtigen das Abbuchungsauftragsverfahren vereinbaren, wenn die einzuziehenden Forderungen überwiegend auf größere Beträge laufen. Das gilt beispielsweise bei Forderungen aus Warenlieferungen. 3. Mustertexte 2. Rückbelastung von Lastschriften Die Beteiligten verwenden für Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge die auf der Rückseite abgedruckten einheitlichen Mustertexte der Kreditinstitute. Im Abbuchungsauftragsverfahren sorgt der Zahlungsempfänger dafür, dass die Zahlungspflichtigen jeweils ihrer Zahlstelle unter Benutzung des einheitlichen Mustertextes einen Abbuchungsauftrag erteilen. Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, Lastschriften, die nicht eingelöst bzw. wegen Widerspruchs zurückgegeben wurden, von der ersten Inkassostelle sowie von den im Einzugsweg nachgeschalteten Einzugsstellen und von der Zahlstelle unmittelbar zurückzunehmen und wieder zu vergüten. Solche Lastschriften werden grundsätzlich im Original zurückgegeben. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Rückgabe durch Ersatzbeleg. 4. Vorlage der Einzugsermächtigung 3. Verbot der Wiederverwendung von Rücklastschriften Die erste Inkassostelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet zu verlangen, dass der Zahlungsempfänger die Einzugsermächtigung vorlegt. Nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs zurückgegebene Lastschriften dürfen auf demselben Beleg nicht erneut zum Einzug gegeben werden. 5. Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren 4. Rücklastschriftprovision Wer im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens als Zahlungspflichtiger in Anspruch genommen wird, kann Belastungen widersprechen, wenn die für den Lastschrifteinzug notwendigen Voraussetzungen fehlen; dies gilt insbesondere, wenn eine Einzugsermächtigung nicht erteilt ist, wenn eine früher erteilte Einzugsermächtigung zurückgezogen worden ist, wenn der Zahlungsempfänger die ihm durch die Einzugsermächtigung erteilten Befugnisse überschritten hat oder wenn der Zahlungspflichtige gegenüber dem Zahlungsempfänger Gegenrechte geltend machen kann. Der Widerspruch ist unverzüglich gegenüber der Zahlstelle zu erklären. Für nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs zurückgegebene Lastschriften kann eine angemessene Rücklastschriftprovision berechnet werden. 6. Rückbuchungsanspruch im Abbuchungsauftragsverfahren Wenn der Zahlstelle ein Abbuchungsauftrag nicht vorliegt, kann derjenige, der als Zahlungspflichtiger in Anspruch genommen wird, Rückbuchung verlangen. Er hat dieses Verlangen unverzüglich beim kontoführenden Institut vorzubringen. 7. Rückbelastung von Lastschriften Die Zahlstelle und die erste Inkassostelle sind nicht verpflichtet, die Berechtigung des Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zu überprüfen. Sie sind berechtigt, die Rückbelastung ohne weitere Prüfung vorzunehmen. Der Zahlungsempfänger muss bei Lastschriften, die nicht eingelöst bzw. wegen Widerspruchs zurückgegeben wurden, die Rückbelastung gegen sich gelten lassen. Er bereinigt Meinungsunterschiede über die Berechtigung eines Widerspruchs ausschließlich unmittelbar mit dem widersprechenden Zahlungspflichtigen. III. Bestimmungen für den Zahlungspflichtigen 1. Zahlbarkeit Lastschriften sind zahlbar, wenn sie bei der Zahlstelle eingehen. Teileinlösungen sind unzulässig. 2. Mangelndes Guthaben Die Zahlstelle ist berechtigt, Lastschriften auch bei mangelndem Guthaben einzulösen. Bei Nichteinlösung wird ohne vorherige Rückfrage bei dem Zahlungspflichtigen der Nichtbezahltvermerk erteilt und die Lastschrift zurückgegeben. 3. Widerruf von Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträgen Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge können jederzeit widerrufen werden. Einzugsermächtigungen werden Zahlungsempfänger widerrufen. ausschließlich gegenüber dem Der Widerruf eines Abbuchungsauftrags ist nur wirksam, wenn er schriftlich gegenüber der Zahlstelle erfolgt. Der Widerruf muss spätestens am Geschäftstag vor dem Eingangstag der Lastschrift bei der Zahlstelle vorgelegen haben. Der Zahlungspflichtige benachrichtigt den Zahlungsempfänger.