Satzung für das Jugendamt der Stadt Celle in der Fassung der

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Satzung für das Jugendamt der Stadt Celle in der Fassung der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Celle in der Fassung der
Änderungssatzung vom 22.05.2003
Aufgrund der §§ 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
08.12.1998 (BGBl. I S. 3546) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinderund
Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 05.02.1993 (Nds. GVBl. S. 45) und § 40 Abs. 1 Ziff. 4 der
Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), in der Fassung vom
19.03.2001 (NGVBl. S. 112ff.) hat der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung vom 27.09.2001 für das
Jugendamt der Stadt Celle folgende Satzung beschlossen:
§1
Der Jugendhilfeausschuss setzt sich zusammen aus:
1. 10 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar
a)
b)
6 Mitgliedern des Rates oder vom Rat gewählter Frauen oder Männer, die in der Jugendhilfe erfahren
sind,
4 Frauen oder Männern, die auf Vorschlag der im Bereich der öffentlichen Träger wirkenden und
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden. Die Hälfte der Mitglieder soll von
Trägern der Jugendarbeit vorgeschlagen werden. Auch Vorschläge der Wohlfahrtsverbände sind
angemessen zu berücksichtigen.
2. folgenden Mitgliedern mit beratender Stimme, und zwar
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
der Leiterin oder dem Leiter des Jugendamtes,
der Stadtjugendpflegerin oder dem Stadtjugendpfleger,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Evangelischen Kirche,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Katholischen Kirche,
einer Lehrkraft,
einer Elternvertreterin oder einem Elternvertreter oder einer Erzieherin oder einem Erzieher aus einer
Kindertagesstätte,
einer kommunalen Frauenbeauftragten oder einer in der Mädchenarbeit erfahrenen Frau,
h)
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher,
i)
j)
k)
einer oder einem Jugendlichen,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Erziehungsberatungstelle
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Polizei.
§2
(1)
Das unter § 1 Ziffer 2 e) genannte Mitglied wird von der unteren Schulbehörde benannt.
(2)
Die weiteren Mitglieder mit beratender Stimme werden vom Rat gewählt. Das Vorschlagsrecht steht für
die unter § 1 Ziffer 2 c), d) aufgeführten Mitglieder den zuständigen kirchlichen Behörden zu.
§3
(1)
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates bestellt. Die
Mitgliedschaft endet vor Ablauf der Wahlperiode
1. bei dem unter § 1 Ziffer 2 e) genannten Mitglied durch Rücknahme der Bestellung durch die
Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister (bis zum 31.12.2001: durch den Oberstadtdirektor)
im Einvernehmen mit der unteren Schulbehörde,
2. bei den übrigen Mitgliedern nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
(2)
(3)
(4)
Im Falle des Abs. 1 Satz 2 ist ein neues Mitglied zu bestellen.
Die Mitgliedschaft des unter § 1 Ziff. 2 i genannten Mitglieds endet nicht mit der Vollendung des 18.
Lebensjahres.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter oder die
Stellvertreterinnen.
§4
Diese Satzung tritt am 01. November 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. September 1993
außer Kraft.
Celle, den 27.09.2001
Stadt Celle (L.S.)
gez. Dr. Severin
Oberbürgermeister
gez. Biermann
Oberstadtdirektor

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