Satzung für das Jugendamt der Stadt Celle in der Fassung der
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Satzung für das Jugendamt der Stadt Celle in der Fassung der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Celle in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.05.2003 Aufgrund der §§ 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 05.02.1993 (Nds. GVBl. S. 45) und § 40 Abs. 1 Ziff. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), in der Fassung vom 19.03.2001 (NGVBl. S. 112ff.) hat der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung vom 27.09.2001 für das Jugendamt der Stadt Celle folgende Satzung beschlossen: §1 Der Jugendhilfeausschuss setzt sich zusammen aus: 1. 10 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar a) b) 6 Mitgliedern des Rates oder vom Rat gewählter Frauen oder Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, 4 Frauen oder Männern, die auf Vorschlag der im Bereich der öffentlichen Träger wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden. Die Hälfte der Mitglieder soll von Trägern der Jugendarbeit vorgeschlagen werden. Auch Vorschläge der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. 2. folgenden Mitgliedern mit beratender Stimme, und zwar a) b) c) d) e) f) g) der Leiterin oder dem Leiter des Jugendamtes, der Stadtjugendpflegerin oder dem Stadtjugendpfleger, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Evangelischen Kirche, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Katholischen Kirche, einer Lehrkraft, einer Elternvertreterin oder einem Elternvertreter oder einer Erzieherin oder einem Erzieher aus einer Kindertagesstätte, einer kommunalen Frauenbeauftragten oder einer in der Mädchenarbeit erfahrenen Frau, h) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher, i) j) k) einer oder einem Jugendlichen, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Erziehungsberatungstelle einer Vertreterin oder einem Vertreter der Polizei. §2 (1) Das unter § 1 Ziffer 2 e) genannte Mitglied wird von der unteren Schulbehörde benannt. (2) Die weiteren Mitglieder mit beratender Stimme werden vom Rat gewählt. Das Vorschlagsrecht steht für die unter § 1 Ziffer 2 c), d) aufgeführten Mitglieder den zuständigen kirchlichen Behörden zu. §3 (1) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates bestellt. Die Mitgliedschaft endet vor Ablauf der Wahlperiode 1. bei dem unter § 1 Ziffer 2 e) genannten Mitglied durch Rücknahme der Bestellung durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister (bis zum 31.12.2001: durch den Oberstadtdirektor) im Einvernehmen mit der unteren Schulbehörde, 2. bei den übrigen Mitgliedern nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung. (2) (3) (4) Im Falle des Abs. 1 Satz 2 ist ein neues Mitglied zu bestellen. Die Mitgliedschaft des unter § 1 Ziff. 2 i genannten Mitglieds endet nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter oder die Stellvertreterinnen. §4 Diese Satzung tritt am 01. November 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. September 1993 außer Kraft. Celle, den 27.09.2001 Stadt Celle (L.S.) gez. Dr. Severin Oberbürgermeister gez. Biermann Oberstadtdirektor