Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem

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Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem
Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport
Vom 29. Juni 2012 – II 330-175-9600
Das Ministerium für Inneres und Sport erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
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Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1 Gemäß § 21 Absatz 6 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom
10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208) geändert worden ist und in Verbindung mit den
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung MecklenburgVorpommern können den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden
Kofinanzierungshilfen für Investitionen auf Antrag bereitgestellt werden.
1.2 Ziel des Kofinanzierungsprogrammes ist es, die Beteiligung von kommunalen
Körperschaften, insbesondere finanzschwachen Kommunen an den verschiedenen
Investitionsprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union
weiterhin zu gewährleisten. Das Programm soll, unter Berücksichtigung der
demographischen Entwicklung, nachhaltige Investitionen (langfristig bestandsfähig und
wirtschaftlich) unterstützen und damit insbesondere der Entlastung kommunaler
Haushalte (zum Beispiel durch Reduzierung von Bewirtschaftungskosten) dienen.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
2.1 Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm können als Komplementärfinanzierung
für solche Maßnahmen bewilligt werden, die durch Zweckzuweisungen des Landes, des
Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden, sofern die notwendigen
Eigenanteile durch die Kommune nicht selbständig erbracht/erwirtschaftet werden
können oder Kredite nicht in erforderlichem Umfang genehmigungsfähig sind.
Kofinanzierungshilfen dürfen im Zusammenhang mit Förderungen nachfolgender
Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung bewilligt werden:
a) Förderung der touristischen und kommunalen Infrastruktur auf Grundlage
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Deutscher Bundestag, Drucksache
16/13950),
b) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen außerhalb der
Gemeinschaftaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
vom 30. Januar 2009 (AmtsBl. M-V S. 102)
c) Brandschutz-Förderrichtlinie vom 17.März 2005 (AmtsBl. M-V S. 538), die
zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 02. Dezember 2009 (AmtsBl.
M-V S. 1007) geändert worden ist,
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d) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen im
Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern aus
den Kompensationsmitteln des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz
vom 02.Juni 2008 (AmtsBl. M-V S. 650)
e) Klimaschutz-Förderrichtlinie vom 31.Mai 2007 (AmtsBl. M-V S. 287);
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen
und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzrichtlinie vom
23. November 2011 (Bundesanzeiger Nr. 184 S. 4300),
f)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Investitionen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesförderung für
Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr vom 02. Juni 2008 (AmtsBl.
M-V S. 699, 745) die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 28.08.2009
(AmtsBl. M-V S. 711) geändert worden ist,
g) Richtlinie zum Kommunalen Aufbaufonds M-V vom 06. August 2010
(AmtsBl. M-V 2010 S. 526), vorrangig für Schulbaumaßnahmen
(Sanierung, Ersatzneubauten), sowie Sportstätten und Kindertagesstätten,
h) Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus vom 03. Mai 2009 (AmtsBl.
M-V S. 426),
i)
Richtlinie für die Förderung der integrierten Entwicklung vom 19. Mai 2008
(AmtsBl. M-V S. 601, S. 906), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
08. Februar 2010 (AmtsBl. M-V S. 150) geändert worden ist,
j)
Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 20.
Oktober 2011 (AmtsBl. M-V S. 929),
k) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Auswertung
kulturhistorischer Bausubstanz zum Schutz und der Erhaltung des
ländlichen Kulturerbes bei Schlössern, Gutsanlagen und Parks vom 28.
Januar 2009 (AmtsBl. M-V S. 110),
l)
Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur Verbesserung der
wirtschaftsnahen Infrastruktur von Häfen vom 07. August 2007 (AmtsBl. MV 2007 S. 409),
m) Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Gewässern und
Feuchtlebensräumen vom 07. Februar 2008 (AmtsBl. M-V S. 322), die
zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 06. Juni 2011 (AmtsBl. M-V S.
142) geändert worden ist,
n) Richtlinie zur Förderung der Fischerei und Fischwirtschaft in Mecklenburg
Vorpommern vom 24. Februar 2011 (AmtsBl. M-V S. 142)
2.2 Die Förderung der attraktiveren Gestaltung und Erweiterung des Öffentlichen
Personennahverkehr-Angebots auf Grundlage der Projektauswahlkriterien des
Operationellen Programms des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den EFRE im Ziel
Konvergenz für die Förderperiode 2007 bis 2013 ist zuwendungsfähig.
2.3 Die Förderung des Rückbaus kommunaler Infrastrukturen unter Berücksichtigung der
demographischen Entwicklung ist zuwendungsfähig.
2.4 Ausgaben der laufenden Bauunterhaltung sind nicht zuwendungsfähig.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Zweckverbände.
Wenn nach Nummer 2.1 Buchstabe c Landkreise Adressat der Hauptzuwendung sind, ist
grundsätzlich eine Kofinanzierung zulässig, soweit Gebiete finanzschwacher Gemeinden
berührt werden. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe l kann der Wasser- und
Bodenverband Zuwendungsempfänger sein, sofern er das Vorhaben im Auftrag einer
Mitgliedsgemeinde durchführt.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden auf Antrag für die unter Nummer 2 genannten Förderbereiche
gewährt. Zuwendungsvoraussetzung ist eine besondere finanzielle Schwäche.
Ausdruck dessen können folgende Kriterien sein:
a) Wegfall oder die Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit (entspricht „rot“
oder „orange“ auf der Plattform für Gemeinden und Rechtsaufsichtsbehörden zur
Bewertung der kommunalen Haushaltslage und Leistungsfähigkeit der
Gemeinden – Rubikon) oder
b) unterdurchschnittliche Steuerkraft im Sinne von § 12 Absatz 4
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Hierbei wird der Durchschnitt
aus den zum Zeitpunkt der Beantragung vergangenen drei Jahren gebildet.
4.2 Eine Förderung aus dem Kofinanzierungsprogramm setzt voraus, dass der Haushalt
sparsam und wirtschaftlich geführt wird, alle Einnahmequellen in vertretbarem Umfang
ausgeschöpft werden, sowie dass die (vorhandene) Gefährdung der finanziellen
Leistungsfähigkeit der kommunalen Körperschaft im Ergebnis der Projektfinanzierung
nicht verstärkt wird.
4.3 Die zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen im Finanzhaushalt unter den
Voraussetzungen des § 9 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik veranschlagt sein.
Die entstehenden Folgekosten sind zu berücksichtigen. Sie sind gemäß § 5 Nummer 4
der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik darzustellen. Im Zusammenhang mit einer
Förderentscheidung werden besondere Belastungen des Antragstellers (zum Beispiel
Bürgschaften) berücksichtigt.
4.4 Das Vorhaben darf noch nicht begonnen sein oder es muss eine Zustimmung des
Hauptzuwendungsgebers zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nach vorheriger
Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport vorliegen. Als Vorhabenbeginn
ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die
planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks
(zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei
denn, sie sind Zweck der Zuwendung.
4.5 Bei Hoch- oder Tiefbauten ist das dazugehörige Eigentum an Grund und Boden oder
dingliche Nutzungsrecht Fördervoraussetzung.
4.6 Bei Bewilligung von Kofinanzierungshilfen ist nachzuweisen, dass - sofern erforderlich eine baufachliche Prüfung im Hauptzuwendungsverfahren stattgefunden hat. Das
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Ergebnis der baufachlichen Prüfung ist dem Ministerium für Inneres und Sport im
Rahmen des Antragverfahrens vorzulegen.
4.7 Die Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass die Zuwendung aus diesem Programm
spätestens im Jahr 2018 ausgezahlt werden kann. Eine Auszahlung ist ab dem Jahr
2019 ausgeschlossen.
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Art und Umfang , Höhe der Zuwendungen
5.1 Kofinanzierungshilfen werden als Projektförderung in Gestalt von Festbetragsfinanzierungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.2 Die Höhe des Festbetrages wird im Zeitpunkt der Abgabe des Votums des Vergaberates
(siehe Nummer 7.6) festgesetzt. Sie beträgt in der Regel 50 Prozent des kommunal
verbleibenden Eigenanteils einschließlich Mehrwertsteuer. Bis zu 90 Prozent sind
ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen zulässig (zum Beispiel: deutlich unter dem
Durchschnitt liegende Finanzschwäche nach Nummer 4.2).
5.3 Anträge auf Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm sollen mindestens ein
Antragsvolumen von 10 000 Euro umfassen.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Kofinanzierungshilfen sind gegenüber dritten Zuwendungsgebern als (fremdfinanzierter)
Eigenanteil anzugeben. Bei der Berechnung des zuwendungsfähigen Betrages werden
Drittförderungen angerechnet.
Kofinanzierungshilfen gelten als zweckgebundene Zuwendungen im Sinne des § 37
Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und sind als Sonderposten zum
Anlagevermögen in der Bilanz des Antragstellers auszuweisen. Entsprechendes gilt für
die Hauptzuwendung, soweit in den Richtlinien nach Nummer 2.1 nichts anderes
bestimmt ist.
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Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Kofinanzierungshilfen sind gemäß Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift
formgerecht an das Ministerium für Inneres und Sport zu stellen.
Bei kreisangehörigen Gemeinden sind die Anträge über die Landrätin/den Landrat als
untere Rechtsaufsichtsbehörde zu stellen. Diese/dieser hat gemäß Anlage 2 die
Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen, die Förderungswürdigkeit des Vorhabens zu
beurteilen und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der
Antragsstellerin zu bewerten. Bei kreditfinanzierten Eigenanteilen ist zur
Genehmigungsfähigkeit der Kreditaufnahmen Stellung zu nehmen. Die Anlagen 1 und 2
sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung der Kofinanzierungshilfe erfolgt durch das Ministerium für Inneres und
Sport, sobald die Zuwendungsentscheidung nach Nummer 2.1 durch den
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Hauptzuwendungsgeber getroffen wurde. Dabei ist das Votum des Vergaberates nach
Nummer 7.6 bindend.
7.3 Auszahlungsverfahren
Kofinanzierungshilfen sind mit einem dem Zuwendungsbescheid beigefügten Vordruck
abzurufen, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu
leisten hatte. Voraussetzung ist, dass die vom Zuwendungsempfänger nachgewiesenen
Auszahlungen sich auf den eigentlichen Verwendungszweck beziehen und die
Auszahlungen zum Zeitpunkt des Abrufs mindestens 10 Prozent der erwarteten
Gesamtausgaben des Vorhabens betrugen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis über die gewährten Kofinanzierungshilfen ist gegenüber
dem
Hauptzuwendungsgeber
im
Rahmen
des
dortigen
erforderlichen
Verwendungsnachweises zu erbringen. Eine Kopie ist an das Ministerium für Inneres
und Sport zu senden. Über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ist dem
Ministerium für Inneres und Sport durch den Hauptzuwendungsgeber zu berichten.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und die Rückforderung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung
Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen
zugelassen sind und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7.6 Vergaberat
Über Anträge entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport als Bewilligungsbehörde
auf Grundlage des Votums eines interministeriell zusammengesetzten Vergaberates
(Zusammensetzung: je ein Vertreter/ eine Vertreterin der Arbeitsebene des Ministeriums
für Inneres und Sport -federführend-, des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und
Soziales, des Finanzministeriums, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Energie,
Infrastruktur und Landesentwicklung und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt
und Verbraucherschutz sowie zwei Vertretern/Vertreterinnen des Ministeriums für
Wirtschaft, Bau und Tourismus) auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel. Bei Abstimmungen im Vergaberat haben die jeweiligen
Ministerien projektbezogen nur eine Stimme.
Der Vergaberat tagt mindestens zweimal jährlich. Er votiert auf Grundlage vollständig
vorliegender Unterlagen nach dieser Richtlinie.
Über
Entscheidungen
des
Vergaberates
von
Finanzhilfen
aus
dem
Kofinanzierungsprogramm über 250 000,00 EURO werden die kommunalen
Landesverbände unterrichtet.
7.7 Bewirtschaftung
Die Bewirtschaftung des Kofinanzierungsprogrammes erfolgt im Rahmen des
bestehenden Sondervermögens Kommunaler Aufbaufonds des Landes durch das
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Das Kofinanzierungsprogramm ist vom
Kommunalen Aufbaufonds durch getrennte Konten abzugrenzen.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft und am
31.Dezember 2016 außer Kraft.
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