Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem
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Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem
Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport Vom 29. Juni 2012 – II 330-175-9600 Das Ministerium für Inneres und Sport erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift: 1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck 1.1 Gemäß § 21 Absatz 6 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208) geändert worden ist und in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung MecklenburgVorpommern können den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden Kofinanzierungshilfen für Investitionen auf Antrag bereitgestellt werden. 1.2 Ziel des Kofinanzierungsprogrammes ist es, die Beteiligung von kommunalen Körperschaften, insbesondere finanzschwachen Kommunen an den verschiedenen Investitionsprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union weiterhin zu gewährleisten. Das Programm soll, unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung, nachhaltige Investitionen (langfristig bestandsfähig und wirtschaftlich) unterstützen und damit insbesondere der Entlastung kommunaler Haushalte (zum Beispiel durch Reduzierung von Bewirtschaftungskosten) dienen. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm können als Komplementärfinanzierung für solche Maßnahmen bewilligt werden, die durch Zweckzuweisungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden, sofern die notwendigen Eigenanteile durch die Kommune nicht selbständig erbracht/erwirtschaftet werden können oder Kredite nicht in erforderlichem Umfang genehmigungsfähig sind. Kofinanzierungshilfen dürfen im Zusammenhang mit Förderungen nachfolgender Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung bewilligt werden: a) Förderung der touristischen und kommunalen Infrastruktur auf Grundlage des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/13950), b) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen außerhalb der Gemeinschaftaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 30. Januar 2009 (AmtsBl. M-V S. 102) c) Brandschutz-Förderrichtlinie vom 17.März 2005 (AmtsBl. M-V S. 538), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 02. Dezember 2009 (AmtsBl. M-V S. 1007) geändert worden ist, -1- d) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern aus den Kompensationsmitteln des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz vom 02.Juni 2008 (AmtsBl. M-V S. 650) e) Klimaschutz-Förderrichtlinie vom 31.Mai 2007 (AmtsBl. M-V S. 287); Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzrichtlinie vom 23. November 2011 (Bundesanzeiger Nr. 184 S. 4300), f) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesförderung für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr vom 02. Juni 2008 (AmtsBl. M-V S. 699, 745) die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 28.08.2009 (AmtsBl. M-V S. 711) geändert worden ist, g) Richtlinie zum Kommunalen Aufbaufonds M-V vom 06. August 2010 (AmtsBl. M-V 2010 S. 526), vorrangig für Schulbaumaßnahmen (Sanierung, Ersatzneubauten), sowie Sportstätten und Kindertagesstätten, h) Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus vom 03. Mai 2009 (AmtsBl. M-V S. 426), i) Richtlinie für die Förderung der integrierten Entwicklung vom 19. Mai 2008 (AmtsBl. M-V S. 601, S. 906), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 08. Februar 2010 (AmtsBl. M-V S. 150) geändert worden ist, j) Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2011 (AmtsBl. M-V S. 929), k) Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Auswertung kulturhistorischer Bausubstanz zum Schutz und der Erhaltung des ländlichen Kulturerbes bei Schlössern, Gutsanlagen und Parks vom 28. Januar 2009 (AmtsBl. M-V S. 110), l) Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur von Häfen vom 07. August 2007 (AmtsBl. MV 2007 S. 409), m) Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Gewässern und Feuchtlebensräumen vom 07. Februar 2008 (AmtsBl. M-V S. 322), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 06. Juni 2011 (AmtsBl. M-V S. 142) geändert worden ist, n) Richtlinie zur Förderung der Fischerei und Fischwirtschaft in Mecklenburg Vorpommern vom 24. Februar 2011 (AmtsBl. M-V S. 142) 2.2 Die Förderung der attraktiveren Gestaltung und Erweiterung des Öffentlichen Personennahverkehr-Angebots auf Grundlage der Projektauswahlkriterien des Operationellen Programms des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den EFRE im Ziel Konvergenz für die Förderperiode 2007 bis 2013 ist zuwendungsfähig. 2.3 Die Förderung des Rückbaus kommunaler Infrastrukturen unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung ist zuwendungsfähig. 2.4 Ausgaben der laufenden Bauunterhaltung sind nicht zuwendungsfähig. -2- 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Zweckverbände. Wenn nach Nummer 2.1 Buchstabe c Landkreise Adressat der Hauptzuwendung sind, ist grundsätzlich eine Kofinanzierung zulässig, soweit Gebiete finanzschwacher Gemeinden berührt werden. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe l kann der Wasser- und Bodenverband Zuwendungsempfänger sein, sofern er das Vorhaben im Auftrag einer Mitgliedsgemeinde durchführt. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen werden auf Antrag für die unter Nummer 2 genannten Förderbereiche gewährt. Zuwendungsvoraussetzung ist eine besondere finanzielle Schwäche. Ausdruck dessen können folgende Kriterien sein: a) Wegfall oder die Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit (entspricht „rot“ oder „orange“ auf der Plattform für Gemeinden und Rechtsaufsichtsbehörden zur Bewertung der kommunalen Haushaltslage und Leistungsfähigkeit der Gemeinden – Rubikon) oder b) unterdurchschnittliche Steuerkraft im Sinne von § 12 Absatz 4 Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Hierbei wird der Durchschnitt aus den zum Zeitpunkt der Beantragung vergangenen drei Jahren gebildet. 4.2 Eine Förderung aus dem Kofinanzierungsprogramm setzt voraus, dass der Haushalt sparsam und wirtschaftlich geführt wird, alle Einnahmequellen in vertretbarem Umfang ausgeschöpft werden, sowie dass die (vorhandene) Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit der kommunalen Körperschaft im Ergebnis der Projektfinanzierung nicht verstärkt wird. 4.3 Die zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen im Finanzhaushalt unter den Voraussetzungen des § 9 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik veranschlagt sein. Die entstehenden Folgekosten sind zu berücksichtigen. Sie sind gemäß § 5 Nummer 4 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik darzustellen. Im Zusammenhang mit einer Förderentscheidung werden besondere Belastungen des Antragstellers (zum Beispiel Bürgschaften) berücksichtigt. 4.4 Das Vorhaben darf noch nicht begonnen sein oder es muss eine Zustimmung des Hauptzuwendungsgebers zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nach vorheriger Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport vorliegen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, die planungsbezogene Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind Zweck der Zuwendung. 4.5 Bei Hoch- oder Tiefbauten ist das dazugehörige Eigentum an Grund und Boden oder dingliche Nutzungsrecht Fördervoraussetzung. 4.6 Bei Bewilligung von Kofinanzierungshilfen ist nachzuweisen, dass - sofern erforderlich eine baufachliche Prüfung im Hauptzuwendungsverfahren stattgefunden hat. Das -3- Ergebnis der baufachlichen Prüfung ist dem Ministerium für Inneres und Sport im Rahmen des Antragverfahrens vorzulegen. 4.7 Die Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, dass die Zuwendung aus diesem Programm spätestens im Jahr 2018 ausgezahlt werden kann. Eine Auszahlung ist ab dem Jahr 2019 ausgeschlossen. 5 Art und Umfang , Höhe der Zuwendungen 5.1 Kofinanzierungshilfen werden als Projektförderung in Gestalt von Festbetragsfinanzierungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. 5.2 Die Höhe des Festbetrages wird im Zeitpunkt der Abgabe des Votums des Vergaberates (siehe Nummer 7.6) festgesetzt. Sie beträgt in der Regel 50 Prozent des kommunal verbleibenden Eigenanteils einschließlich Mehrwertsteuer. Bis zu 90 Prozent sind ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen zulässig (zum Beispiel: deutlich unter dem Durchschnitt liegende Finanzschwäche nach Nummer 4.2). 5.3 Anträge auf Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm sollen mindestens ein Antragsvolumen von 10 000 Euro umfassen. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Kofinanzierungshilfen sind gegenüber dritten Zuwendungsgebern als (fremdfinanzierter) Eigenanteil anzugeben. Bei der Berechnung des zuwendungsfähigen Betrages werden Drittförderungen angerechnet. Kofinanzierungshilfen gelten als zweckgebundene Zuwendungen im Sinne des § 37 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und sind als Sonderposten zum Anlagevermögen in der Bilanz des Antragstellers auszuweisen. Entsprechendes gilt für die Hauptzuwendung, soweit in den Richtlinien nach Nummer 2.1 nichts anderes bestimmt ist. 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren Anträge auf Kofinanzierungshilfen sind gemäß Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift formgerecht an das Ministerium für Inneres und Sport zu stellen. Bei kreisangehörigen Gemeinden sind die Anträge über die Landrätin/den Landrat als untere Rechtsaufsichtsbehörde zu stellen. Diese/dieser hat gemäß Anlage 2 die Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen, die Förderungswürdigkeit des Vorhabens zu beurteilen und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Antragsstellerin zu bewerten. Bei kreditfinanzierten Eigenanteilen ist zur Genehmigungsfähigkeit der Kreditaufnahmen Stellung zu nehmen. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift. 7.2 Bewilligungsverfahren Die Bewilligung der Kofinanzierungshilfe erfolgt durch das Ministerium für Inneres und Sport, sobald die Zuwendungsentscheidung nach Nummer 2.1 durch den -4- Hauptzuwendungsgeber getroffen wurde. Dabei ist das Votum des Vergaberates nach Nummer 7.6 bindend. 7.3 Auszahlungsverfahren Kofinanzierungshilfen sind mit einem dem Zuwendungsbescheid beigefügten Vordruck abzurufen, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu leisten hatte. Voraussetzung ist, dass die vom Zuwendungsempfänger nachgewiesenen Auszahlungen sich auf den eigentlichen Verwendungszweck beziehen und die Auszahlungen zum Zeitpunkt des Abrufs mindestens 10 Prozent der erwarteten Gesamtausgaben des Vorhabens betrugen. 7.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis über die gewährten Kofinanzierungshilfen ist gegenüber dem Hauptzuwendungsgeber im Rahmen des dortigen erforderlichen Verwendungsnachweises zu erbringen. Eine Kopie ist an das Ministerium für Inneres und Sport zu senden. Über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ist dem Ministerium für Inneres und Sport durch den Hauptzuwendungsgeber zu berichten. 7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und die Rückforderung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. 7.6 Vergaberat Über Anträge entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport als Bewilligungsbehörde auf Grundlage des Votums eines interministeriell zusammengesetzten Vergaberates (Zusammensetzung: je ein Vertreter/ eine Vertreterin der Arbeitsebene des Ministeriums für Inneres und Sport -federführend-, des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, des Finanzministeriums, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie zwei Vertretern/Vertreterinnen des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus) auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Bei Abstimmungen im Vergaberat haben die jeweiligen Ministerien projektbezogen nur eine Stimme. Der Vergaberat tagt mindestens zweimal jährlich. Er votiert auf Grundlage vollständig vorliegender Unterlagen nach dieser Richtlinie. Über Entscheidungen des Vergaberates von Finanzhilfen aus dem Kofinanzierungsprogramm über 250 000,00 EURO werden die kommunalen Landesverbände unterrichtet. 7.7 Bewirtschaftung Die Bewirtschaftung des Kofinanzierungsprogrammes erfolgt im Rahmen des bestehenden Sondervermögens Kommunaler Aufbaufonds des Landes durch das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Das Kofinanzierungsprogramm ist vom Kommunalen Aufbaufonds durch getrennte Konten abzugrenzen. -5- 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft und am 31.Dezember 2016 außer Kraft. -6-