Neu beginnende Strafverfahren ab 17.05.2016

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Neu beginnende Strafverfahren ab 17.05.2016
Neu beginnende Strafverfahren
vor dem Landgericht Osnabrück
in der Woche vom
17.05.2016 bis zum 20.05.2016
Stand: 12.05.2016
Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden.
Bitte beachten Sie die Hinweistafel im Eingangsbereich des Landgerichts.
Presse-Info des Landgerichts Osnabrück
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Dienstag, 17. Mai 2016, 2. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer -, Vorsitz:
VRiLG Carstensen, Saal 6, mit Fortsetzungen am 23. Mai, 26. Mai, 01. Juni, 13. Juni,
20. Juni, 27. Juni, 29. Juni, 04. Juli, 06. Juli, 11. Juli, 13. Juli, 15. Juli, 01. Aug., 03. Aug.,
11. Aug.,16. Aug., 23. Aug., 25. Aug., 30. Aug., 05. Sept., 07. Sept., 13. Sept., 15. Sept.,
19. Sept., 21. Sept., 23. Sept., 10 Okt., 13. Okt., 18. Okt., 20. Okt., 24. Okt., 26. Okt., 03.
Nov., 07. Nov., 09. Nov., 14. Nov., 16. Nov., 22. Nov., 24. Nov., 28. Nov., 30. Nov., 06.
Dez., 08. Dez., 12. Dez., 14. Dez., 16. Dez. und 20. Dezember 2016, jeweils um 09:00
Uhr, Saal 6
09:00 Uhr:
2 KLs 5/15
Die 2. Große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 61-jährigen
Angeklagten A. aus Osnabrück wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie wegen
Insolvenzverschleppung.
Zwischen dem 01. Dezember 2009 und dem 23. Januar 2014 war der Angeklagte alleiniger
Geschäftsführer und Gesellschafter einer Verlagsgesellschaft mit Sitz in Osnabrück, deren
Gesellschaftszweck die „Herausgabe und Vervielfältigung von Kaufzeitungen und Zeitschriften aller Art“ gewesen ist. Der Schwerpunkt der Gesellschaft lag in der Herausgabe
einer kostenlosen und durch Anzeigen und Inserate finanzierten Sonntagszeitung mit einer
Auflage von ca. 230.000 Exemplaren.
Um den Kapitalbedarf der Gesellschaft zu decken, sollen seit 1996 sogenannte Medienbriefe
an private Anleger ausgegeben worden sein, mit denen eine Vereinbarung über eine Einlage
von je 5.000,00 DM (später 5.000,00 €) zwischen der Gesellschaft und privaten Anlegern als
stille Beteiligung dokumentiert worden sein sollen. Die dazugehörigen Gesellschaftsverträge
sollen jeweils vorgesehen haben, dass die Einlage mit einer Frist von 3 Monaten zum 30.06.
oder zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden könne. Zu diesen Zeitpunkten sollen
die Anleger auch jeweils eine „Vorabvergütung“ zwischen 4,75 % und 6,25 % erhalten
haben.
Ab dem Jahr 2001 soll die Bilanzen der Verlagsgesellschaft negative Ergebnisse
ausgewiesen haben. Insbesondere seit 2009 sollen sich aus den Jahresabschlüssen hohe
Fehlbeträge ergeben haben, nämlich im Dezember 2009 mehr als 2,5 Mio. €, im Dezember
2010 mehr als 5,5 Mio. €, im Dezember 2011 mehr als 6,0 Mio. € und im Dezember 2013
mehr als 7,0 Mio. €. Die durch die Medienbriefe und das Anzeigengeschäft erzielten
Einnahmen sollen über die Jahre nicht ausgereicht haben, den Aufwand der Gesellschaft zu
decken. Nur durch die weiterlaufenden Verkäufe neuer Medienbriefe soll es möglich
gewesen sein, den Geschäftsbetrieb und die dadurch generierte Liquidität
aufrechtzuerhalten. Dem Angeklagten soll dieser Umstand bewusst gewesen sein. Durch die
Einnahmen aus diesem „Schnellballsystem“ soll es gelungen sein, eine sonst früher
eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Auch soll sich der Angeklagte aus den
liquiden Mitteln der Verlagsgesellschaft ein zunehmendes monatliches Geschäftsführergehalt gezahlt haben.
Der ausschließlich für den Vertrieb der Medienbriefe zuständige Angeklagte soll es bei den
Beratungsgesprächen mit den Anlegern unterlassen haben, Aufklärung über die Gefahren
einer typischen stillen Gesellschaft, insbesondere über das Risiko des Verlustes der Einlage,
zu leisten. Auch soll er verschwiegen haben, dass die Gesellschaft ab 2001 keinen Gewinn
mehr erzielt habe. Stattdessen habe er suggeriert, dass es sich bei der Anlage in die
betreffenden Medienbriefe um eine sichere Geldanlage handele. Insgesamt soll die
Gesellschaft 412 Medienbriefe verkauft und dadurch 2.060.000,00 € erhalten haben.
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Der Angeklagte soll weiter als Geschäftsführer der Verlagsgesellschaft erst am 23. Januar
2014 und damit verspätet einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem
Amtsgericht Osnabrück gestellt haben, obwohl die Gesellschaft bereits seit dem 31. August
2013 zahlungsunfähig und ab Dezember 2009 durchgängig überschuldet gewesen sei.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Sachverständiger, ein Zeuge, ein
Adhäsionskläger und ein Verfahrensbevollmächtigter geladen.
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Dienstag, 17. Mai 2016, 5. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Albrecht, Saal 277
13:30 Uhr:
5 Ns 40/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 61jährigen Angeklagten B. aus Nordhorn.
Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 09. Februar 2016 wegen
Beleidigung in 2 Fällen sowie wegen Hausfriedensbruchs in 2 Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in einem Telefonat gegenüber der Zeugin R. am
28. August 2015 den Justizsozialarbeiter Z. mehrfach als „fette Sau“, „Schlappschwanz“ und
„Arschloch“ bezeichnet zu haben.
Am 04. September 2015 soll der alkoholisierte Angeklagte am Arbeitsplatz des Z. erschienen
sein und diesen gegenüber dem Zeugen K. erneut mehrfach als „fette Sau“,
„Schlappschwanz“ und „Arschloch“ bezeichnet zu haben.
Am 07. September 2015 soll er die Diakonie-Außenstelle am Ootmarsumer Weg in Nordhorn
aufgesucht und diese trotz mehrfacher Aufforderung des Zeugen X. nicht verlassen haben.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Bewährungshelfer geladen.
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Mittwoch, 18. Mai 2016, 15. Große Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Reichenbach, Saal 3
09:30 Uhr:
15 KLs 1/15
Die 15. Große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen die jetzt 60-jährige
Angeklagte A. aus Lengerich wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Die Angeklagte soll sich mit dem bereits verurteilten B. im Frühjahr 2013 zusammen getan
haben, um gemeinsam Geld zu verdienen. So soll die Angeklagte dem B. Informationen über
lohnende Einbruchsobjekte verschafft haben. Dabei soll sie ihre Verbindungen zu
wohlhabenden Verwandten und Bekannten genutzt haben, um in Erfahrung zu bringen,
welche Personen sich zu bestimmten Zeiten sicher nicht in ihren jeweiligen Wohnungen oder
Häusern befinden würden. B. sollte dann die entsprechenden Einbrüche mit Unterstützung
des ebenfalls bereits verurteilten K. begehen. Sie sollen vereinbart haben, dass die
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Angeklagte mit 30 % am Beuteerlös beteiligt und die bereits verurteilten K. und B. sich die
weiteren 70 % des Beuteerlöses teilen. Insgesamt soll es so zu 9 Einbruchsdiebstählen
gekommen sein. Unter anderem sind folgende Taten angeklagt:
-
Die Angeklagte soll den B. darüber informiert haben, dass sich ihre Bekannte A. im
Mai 2013 im Urlaub befinden würde. Daraufhin sollen B. und K. sich am 12. Mai 2013
zur Wohnung der A. am Lieneschweg in Osnabrück begeben haben, wo sie
Schmuck, Uhren, Münzen und Besteck im Gesamtwert von 50.000,00 € entwendeten.
-
Im Oktober 2013 soll die Angeklagte den B. darüber informiert haben, dass der NochEhemann ihrer Bekannten C tagsüber nicht Zuhause sein würde und sich in seinem
Haus in Georgsmarienhütte erhebliche Vermögensgegenstände befinden würden. Am
15. Oktober 2013 sollen sich B. und K. durch die rückwärtige Terrassentür Zugang
zum Haus verschafft haben und aus dem Inneren eines Tresors Uhren, Schmuck,
Edelmetall und Münzen im Gesamtwert von 65.000,00 € entwendet haben.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
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Donnerstag, 19. Mai 2016, 5. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Albrecht, Saal 277
09:00 Uhr:
5 Ns 34/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 40jährigen Angeklagten A. aus Bad Rothenfelde.
Das Amtsgericht Bad Iburg verurteilte den Angeklagten am 10. Februar 2016 wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 01. Juni 2015 während einer Überprüfung seiner
Wohnung in Dissen im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Besitz von 10,5 g
Haschisch, 1,3 g Marihuana und 14 Ecstasytabletten gewesen zu sein.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten vier Zeugen und ein Bewährungshelfer geladen.
-------------13:30 Uhr:
5 Ns 27/16
Die 5. Kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
39-jährigen Angeklagten B. aus Heppenheim.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 07. Januar 2016 wegen
Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Angeklagte soll während eines Hafturlaubes ein Reisebüro in Melle aufgesucht und dort
Fahrscheine der Deutschen Bahn im Wert von insgesamt 725,75 € erworben haben. Am 04.
Oktober 2014 soll er Fahrscheine der Deutschen Bahn im Gesamtwert von 375,60 €
erworben haben. Jeweils soll er die Fahrkarten mit seiner EC-Karte im Lastschriftverfahren
bezahlt haben, obwohl ihm bewusst gewesen sein soll, dass das Konto nicht ausreichend
gedeckt war. Er soll so beabsichtigt haben, die Fahrscheine ohne Bezahlung zu erlangen
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und sie dann an einem Schalter der Deutschen Bahn zu stornieren, um durch
Rückerstattung des Fahrpreises Bargeld zu erhalten.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
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Donnerstag, 19. Mai 2016, 7. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Hardt, Saal 87
09:30 Uhr:
7 Ns 58/16
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 36jährigen Angeklagten C. aus Lingen.
Das Amtsgericht Lingen verurteilte den Angeklagten am 07. März 2016 wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 €.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 08. November 2015 mit einem Pkw auf einem
Parkplatz an der Kaiserstraße in Lingen beim Ausparken gegen die Fahrertür des Pkw des
Z. gestoßen zu sein. Dabei soll ein Schaden in Höhe von ca. 400,00 € entstanden sein. Der
Angeklagte soll sich vom Unfallort entfernt haben, ohne eine Nachricht zu hinterlassen.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
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10:30 Uhr:
7 Ns 50/16
mit Fortsetzung am 07. Juni 2016, 10:30 Uhr
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
38-jährigen Angeklagten B. aus Rheda-Wiedenbrück und den jetzt 58-jährigen Angeklagten
A. aus Erkrath.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Angeklagten am 25. Januar 2016 und zwar den
Angeklagten B. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten
und den Angeklagten A. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen versuchten
Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckungen
jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Der bereits verurteilte B. soll am 12. Juni 2014 in einer Spielothek in Melle zwei
Spielautomaten so manipuliert haben, dass er dem Geldentwurf unberechtigt jeweils einen
Betrag von 1.418,00 € entnehmen konnte. Dabei soll ihn der Angeklagte unterstützt haben,
indem er A. gegenüber der Spielhallenaufsicht abgeschirmt habe. Das Geld sollen beide für
sich verwandt haben.
Am 06. Juli 2014 soll der Angeklagte A. in einer Spielothek in Osnabrück einen
Spielautomaten mit einem Draht manipuliert haben, um unberechtigt an das eingeworfene
Geld zu gelangen. Ob A. im Folgenden tatsächlich Münzen erlangt hat, ist unklar.
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Am 23. Juli 2014 soll der Angeklagte A. in der gleichen Spielothek den gleichen Automaten
erneut mit einem Draht manipuliert haben, um so einen Auszahlungsvorgang
herbeizuführen. Auch hier soll nicht genau festzustellen gewesen sein, ob dies gelungen ist.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten vier Zeugen geladen.
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Donnerstag, 19. Mai 2016, 22. Kleine Strafkammer , Vorsitz: VRiLG Dr. Rikken, Saal 3
10:00 Uhr:
22 Ns 5/16
Die 22. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen die jetzt 48jährige Angeklagte C. aus Haselünne.
Das Amtsgericht Meppen verurteilte die Angeklagte am 25. Januar 2016 wegen Betruges in
2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten.
Am 25. Juni 2015 soll die Angeklagte über Ebay ein IPhone zum Kauf angeboten haben,
obwohl sie nicht vorgehabt habe, das Handy auch zu liefern. In Annahme ihrer Lieferwilligkeit
und -fähigkeit soll der Geschädigte Z. der Angeklagten 86,00 € für das IPhone überwiesen
haben. Tatsächlich habe die Angeklagte das Handy aber nicht geliefert.
Am 25. August 2015 soll sie über Ebay erneut ein IPhone zu einem Preis von 125,00 €
angeboten haben. Auch in diesem Fall habe sie den Kaufpreis für sich behalten und den
angebotenen Artikel nicht liefern wollen. Der Geschädigte X. soll den Kaufpreis von 120,00 €
auf das Konto der Angeklagten überwiesen haben. Diese habe das Handy aber nicht
geliefert.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten ein Bewährungshelfer geladen.
-------------12:45 Uhr:
22 Ns 11/16
Die 22. Kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
66-jährigen Angeklagten B. aus Osnabrück.
Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Angeklagten am 07. März 2016 vom Vorwurf des
Betruges frei.
Der Angeklagte soll in der Zeit vom 29. November 2010 bis zum 31. Dezember 2014 in einer
Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin gelebt haben. Um an Leistungen nach dem
SGB II zu kommen, soll er auf die Frage, ob er Rentenleistungen erhalte, „nein“ angegeben
haben, obwohl er tatsächlich eine russische Altersrente von ca. 85,87 € monatlich erhalten
haben soll. So soll es zu Überzahlungen von (jeweils halbjählich) 4.086,36 €, 4.204,75 €,
4.251,87, 4.201,66 €, 4.320,24 €, 4.315,25 €, 4.387,36 € und 4.359,97 € gekommen sein.
Diese erheblichen Überzahlungen sollen daraus entstanden sein, dass Empfängern von
Altersrente keine Ansprüche nach dem SGB II zustehen, sondern nach dem SGB XII.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten ein Dolmetscher und zwei Zeugen
geladen.
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Freitag, 20. Mai 2016, 7. Kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Hardt, Saal 188
09:00 Uhr:
7 Ns 33/16
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen die jetzt 53jährige Angeklagte A. aus Osnabrück.
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Angeklagte am 14. Januar 2016 wegen
versuchten Diebstahls und wegen Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 45
Tagessätzen zu je 30,00 €.
Der Angeklagten wird vorgeworfen, sich wie folgt strafbar gemacht zu haben:
-
Am 10. März 2015 soll sie in den Geschäftsräumen des Sozialverbandes
Deutschland am Goethering in Osnabrück die Handtasche der Zeugin Z. nach
stehlenswerten Gegenständen durchsucht haben. Dabei soll sie von den Zeugen X.
und Y. überrascht und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten worden sein.
-
Am 07. April 2015 soll sie in der Mitarbeiterumkleide des Waldfriedhofes Dodesheide
in Osnabrück die Geldbörse des Zeugen K. entwendet haben und dann mit ihrem
Fahrrad davon gefahren sein.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten ein Sachverständiger geladen.
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10:40 Uhr:
7 Ns 56/16
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
37-jährigen Angeklagten B. aus Bramsche.
Das Amtsgericht Bersenbrück verwarf den Einspruch des Angeklagten gegen einen
Strafbefehl vom 04. Februar 2015, mit dem dieser wegen Beleidigung und wegen Bedrohung
zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt wurde.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 23. Dezember 2014 auf einer Parkfläche vor einem
Mehrfamilienhaus in Bramsche den Geschädigten Z. als „Brillenschlange“ und „Wichser“
bezeichnet zu haben. Als wenig später der Zeuge X. schlichtend eingriff, soll der Angeklagte
geäußert haben: „Wenn sich da noch mal einer so hinstellt, bringe ich dich um!“
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten zwei Zeugen geladen.
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11:30 Uhr:
7 Ns 57/16
Die 7. Kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
24-jährigen Angeklagten A. aus Bohmte.
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Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 17. Februar 2016 wegen
vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der erheblich alkoholisierte Angeklagte soll auf dem Hunteburger Ponymarkt in den frühen
Morgenstunden des 11. Oktober 2015 auf die Gruppe um die Zeugen X. und Y. getroffen
sein. Diese sollen dort in ausgelassener Stimmung auf ein Taxi gewartet haben. Der
Angeklagte soll geglaubt haben, beleidigt worden zu sein, weswegen es zu einer lautstarken
Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf der Angeklagte dem H. grundlos einen
Faustschlag gegen das Auge versetzt haben soll. X. soll ein Monokel-Hämatom und eine
Jochbeinfraktur erlitten haben. Als sich daraufhin Y. an den Angeklagten gewandt und
gefragt habe, was das solle, soll der Angeklagte ihm gefolgt sein und zwei- bis dreimal auf
ihn eingeschlagen und eingetreten haben. Y. soll Prellungen und einen Trommelfellriss
erlitten haben.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
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Freitag, 20. Mai 2016, 23. Kleine Strafkammer , Vorsitz: VPräs'inLG Quere-Degener,
Saal 176
09:00 Uhr:
23 Ns 5/16
Die 23. Kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 39jährigen Angeklagten C. aus Rumänien, z. Zt. JVA Wilhelmshaven.
Das Amtsgericht Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 10. Dezember 2015 wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten.
Unbekannte Täter sollen zwischen dem 21. Juni und dem 22. Juni 2014 das Haus der
Eheleute Z. in Nordhorn betreten und dort 500,00 €, ein Laptop, eine Digitalkamera, eine
Münzsammlung, zwei Herrenuhren, eine Scheckkarte nebst PIN und die Reisepässe der
Eheleute entwendet haben. Im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung mehrerer
Mobilheime des Angeklagten auf einem Grundstück in Wilsum am 10. September 2014
sollen dort durch die Beamten das Notebook sowie weitere Gegenstände aus dem Eigentum
der Familie Z. aufgefunden worden sein.
Am 19. März 2013 sollen unbekannte Täter aus dem Einfamilienhaus der Eheleute X. in
Wilsum Schmuck, Bargeld, Münzen sowie eine Digitalkamera, eine Bohrmaschine und einen
Akkuschrauber entwendet haben. Anlässlich der Durchsuchung am 10. September 2014
sollen in einem von dem Angeklagten genutzten Mobilheim auch die Wertgegenstände aus
dem Einbruch bei den Geschädigten X. vorgefunden worden sein.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
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