Verordnung einer Krankenbeförderung - AOK

Transcription

Verordnung einer Krankenbeförderung - AOK
Verordnung einer Krankenbeförderung
Zusatzinformationen der Krankenkassenverbände in Berlin
- neues Leistungsangebot Tragestuhlwagen (TSW) ab 1.7.2004
- Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens
Ausfüllhinweise zum Feld Beförderungsmittel
Auswahl Beförderungsmittel aufgrund
medizinisch-technischer Ausstattung (keine medizin.-fachliche Betreuung erforderlich)
Medizin.-technische
Ausstattung
Beförderungsmittel
Nicht umsetzbar Rollstuhl
Mit „Notfall“ können Sonderfälle gekennzeichnet werden, in denen die Genehmigungsprüfung rückwirkend erfolgt
(in diesen Fällen ist die sorgfältige Auswahl des Beförderungsmittels besonders wichtig):
Für alle Vertragsärzte:
MW / Taxi *
Gehfähige Patienten, die aus zwing. med. Gründen keine
öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können.
MW *
Gehfähige Patienten, die Begleitung von der Wohnungstür bis in
die Arztpraxis oder Unterstützung beim Gehen benötigen
oder
umsetzbare Rollstuhlfahrer (ohne Trageleistung), die sich mit
Unterstützung durch den Fahrer auf einen normalen Sitzplatz im
Fahrzeug umsetzen können.
unter „andere“:
TSW
unter „andere“:
BTW *
KTW
unter „andere“:
unter „andere“:
Patienten, die aus zwingenden medizinischen Gründen nicht
gehfähig sind und kein Rollstuhlfahrer sind
oder
Rollstuhlfahrer, die nicht in ihrem Rollstuhl befördert werden
können.
Nicht-umsetzbare Rollstuhlfahrer (ohne Trageleistung), die in
einem Elektrorollstuhl befördert werden müssen oder bei denen ein
Umsetzen auf einen normalen Sitzplatz aufgrund der Behinderung /
Erkrankung nicht möglich ist.
Aus zwing. med. Gründen ist eine liegende Beförderung notwendig.
Rollstuhlfahrer (umsetzbar/nicht-umsetzbar), die über 3 oder mehr
aufeinanderfolgende Treppenstufen getragen werden müssen.
Trageleistung Rollstuhl
BTW Trageleistung *
* bei ambulanter Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen verordnungsfähig (§ 8 der Krankentransportrichtlinien)
Beförderungsmittel
Zusätzlich für Ärzte in den Rettungsstellen der Krankenhäuser
Bei einer Notfallfahrt mit KTW hin zur Rettungsstelle handelt es sich um eine rückwirkende Verordnung. Eine
Notfallfahrt liegt vor, wenn vor Durchführung der Fahrt aufgrund einer Notfallsituation keine ärztliche Verordnung möglich
ist. Der verordnende Arzt hat die Fahrt nicht veranlasst.
In der Begründung des Beförderungsmittels wird der Gesundheitszustand des Patienten bei der Übernahme vom KTW
dokumentiert (ggf. durch Verdachtsdiagnosen). Dazu ist Datum und Uhrzeit des Beginn der Notfallsituation anzugeben.
Unter medizinisch-technischer Ausstattung und medizinisch-fachlicher Betreuung werden die vom KTW erbrachten
Leistungen dokumentiert.
** Diese Regelung wird in Berlin von der AOK Berlin, der IKK, der Bundesknappschaft, der Krankenkasse für Gartenbau
und der landwirtlichen Krankenversicherung angewendet. Die Krankenkassenverbände der Ersatzkassen und der
Betriebskrankenkassen empfehlen ihren Mitgliedskassen in Berlin entsprechend zu verfahren.
Taxi *
Taxi
Soll die Beförderung mit einem Taxi anstelle eines MW erfolgen, ist vorher zu
klären, ob das Taxi-Unternehmen direkt mit der jeweiligen Krankenkasse
abrechnen kann. Ansonsten muss der Versicherte die Kosten auslegen und
erhält sie auf Antrag von der Krankenkasse zurückerstattet (Kostenerstattung).
MW *
Mietwagen
Vorteil vom MW gegenüber Taxi ist, dass die Mietwagenfahrer vertraglich
verpflichtet sind, die Patienten von der Wohnungstür bis in die Arztpraxis zu
begleiten und Unterstützung beim Gehen zu leisten.
Erläuterung
Die spezielle medizinisch qualifizierte fachliche Betreuung ist im
Freitext konkret anzugeben. Aus der Begründung des
Beförderungsmittels muss hervorgehen, dass die medizinischfachliche Betreuung zwingend erforderlich ist.
KTW
Die Dringlichkeit der Fahrt muss aus der Begründung des Beförderungsmittels hervorgehen. Dazu sind insbesondere
Datum und Uhrzeit vom Entstehen der Notwendigkeit der Fahrt anzugeben.
Allgemeine Übersicht Beförderungsmittel
Auswahl Beförderungsmittel aufgrund
medizinisch-fachlicher Betreuung
Freitextangabe
In Sonderfällen: Angabe „Notfall“ im Feld Begründung des Beförderungsmittels
Es handelt sich um eine vorher verordnete Fahrt. Jedoch ist eine vorherige Beantragung der Genehmigung bei der
Krankenkasse nicht möglich,
- weil die Fahrt zwingend medizinisch innerhalb von 2 Stunden nach Entstehen ihrer Notwendigkeit durchgeführt
werden muss oder
- weil die Notwendigkeit der Fahrt außerhalb der Servicezeit der jeweiligern Krankenkasse entstanden ist und die
Fahrt zwingend medizinisch vor der nächsten Servicezeit durchgeführt werden muss.
liegend
medizin.-fachliche
Betreuung
Bei geplanter Fahrt: Angabe des geplanten Termins im Feld Begründung des Beförderungsmittels
Erläuterung
nein
Tragestuhl
Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens **
Krankenbeförderungen mit medizinisch-fachlicher Betreuung
werden nur von KTW durchgeführt, unabhängig davon, welches
Beförderungsmittel sich aufgrund der medizin.-technischen
Ausstattung (oben stehende Tabelle) ergeben würde. Die Angaben
zur medizin.-technischen Ausstattung sind dennoch notwendig,
damit dokumentiert ist, wie das Personal des KTW die Patienten
befördern muss.
Zur medizinisch-fachlichen Betreuung gehören auch spezielle
Schutz- und Desinfektions-Maßnahmen aufgrund einer infektiösen
Krankheit (gesicherte Diagnose oder Verdachtsdiagnose).
Weiterhin sind MW vertraglich verpflichtet, Rollstuhlfahrer, die vom Rollstuhl
auf einen normalen Fahrzeugsitz gesetzt werden können, zu befördern, die
entsprechende Unterstützung zu leisten und den zusammenfaltbaren Rollstuhl
zu transportieren.
BTW * Behindertentransportwagen Führen BTW-Fahrten für nicht-umsetzbare Rollstuhlfahrer durch.
(ehemals „Telebus“)
Einige BTW-Vertragspartner bieten zusätzlich BTW Trageleistung - Fahrten an.
Alle BTW-Vertragspartner führen gleichzeitig auch MW-Fahrten durch.
TSW
Tragestuhlwagen
(KTW-ersetzend)
TSW sind anstelle eines KTW zu nutzen, wenn ein Tragestuhl notwendig ist,
jedoch keine medizinisch-fachliche Betreuung. TSW sind BTW, die zusätzlich
über einen Tragestuhl wie in einem KTW verfügen.
Alle TSW-Vertragspartner führen gleichzeitig auch BTW (mit/ohne
Trageleistung)- u. MW-Fahrten durch.
KTW
Krankentransportwagen
KTW grenzen sich gegenüber TSW dadurch ab, dass sie eine medizinischfachliche Betreuung leisten und Patienten auf einer Krankentrage liegend
befördern können.
Die aktuellen Vertragspartnerlisten erhalten Sie bei den Krankenkassen.
Die jeweils aktuelle Fassung dieses Info-Blattes finden Sie im Internet unter: www.aokberlin.de/krankenbefoerderung
Stand 13.07.2004
* bei ambulanter Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen verordnungsfähig (§ 8 der Krankentransportrichtlinien)
Stand 13.07.2004