Verordnung einer Krankenbeförderung - AOK
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Verordnung einer Krankenbeförderung - AOK
Verordnung einer Krankenbeförderung Zusatzinformationen der Krankenkassenverbände in Berlin - neues Leistungsangebot Tragestuhlwagen (TSW) ab 1.7.2004 - Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens Ausfüllhinweise zum Feld Beförderungsmittel Auswahl Beförderungsmittel aufgrund medizinisch-technischer Ausstattung (keine medizin.-fachliche Betreuung erforderlich) Medizin.-technische Ausstattung Beförderungsmittel Nicht umsetzbar Rollstuhl Mit „Notfall“ können Sonderfälle gekennzeichnet werden, in denen die Genehmigungsprüfung rückwirkend erfolgt (in diesen Fällen ist die sorgfältige Auswahl des Beförderungsmittels besonders wichtig): Für alle Vertragsärzte: MW / Taxi * Gehfähige Patienten, die aus zwing. med. Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können. MW * Gehfähige Patienten, die Begleitung von der Wohnungstür bis in die Arztpraxis oder Unterstützung beim Gehen benötigen oder umsetzbare Rollstuhlfahrer (ohne Trageleistung), die sich mit Unterstützung durch den Fahrer auf einen normalen Sitzplatz im Fahrzeug umsetzen können. unter „andere“: TSW unter „andere“: BTW * KTW unter „andere“: unter „andere“: Patienten, die aus zwingenden medizinischen Gründen nicht gehfähig sind und kein Rollstuhlfahrer sind oder Rollstuhlfahrer, die nicht in ihrem Rollstuhl befördert werden können. Nicht-umsetzbare Rollstuhlfahrer (ohne Trageleistung), die in einem Elektrorollstuhl befördert werden müssen oder bei denen ein Umsetzen auf einen normalen Sitzplatz aufgrund der Behinderung / Erkrankung nicht möglich ist. Aus zwing. med. Gründen ist eine liegende Beförderung notwendig. Rollstuhlfahrer (umsetzbar/nicht-umsetzbar), die über 3 oder mehr aufeinanderfolgende Treppenstufen getragen werden müssen. Trageleistung Rollstuhl BTW Trageleistung * * bei ambulanter Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen verordnungsfähig (§ 8 der Krankentransportrichtlinien) Beförderungsmittel Zusätzlich für Ärzte in den Rettungsstellen der Krankenhäuser Bei einer Notfallfahrt mit KTW hin zur Rettungsstelle handelt es sich um eine rückwirkende Verordnung. Eine Notfallfahrt liegt vor, wenn vor Durchführung der Fahrt aufgrund einer Notfallsituation keine ärztliche Verordnung möglich ist. Der verordnende Arzt hat die Fahrt nicht veranlasst. In der Begründung des Beförderungsmittels wird der Gesundheitszustand des Patienten bei der Übernahme vom KTW dokumentiert (ggf. durch Verdachtsdiagnosen). Dazu ist Datum und Uhrzeit des Beginn der Notfallsituation anzugeben. Unter medizinisch-technischer Ausstattung und medizinisch-fachlicher Betreuung werden die vom KTW erbrachten Leistungen dokumentiert. ** Diese Regelung wird in Berlin von der AOK Berlin, der IKK, der Bundesknappschaft, der Krankenkasse für Gartenbau und der landwirtlichen Krankenversicherung angewendet. Die Krankenkassenverbände der Ersatzkassen und der Betriebskrankenkassen empfehlen ihren Mitgliedskassen in Berlin entsprechend zu verfahren. Taxi * Taxi Soll die Beförderung mit einem Taxi anstelle eines MW erfolgen, ist vorher zu klären, ob das Taxi-Unternehmen direkt mit der jeweiligen Krankenkasse abrechnen kann. Ansonsten muss der Versicherte die Kosten auslegen und erhält sie auf Antrag von der Krankenkasse zurückerstattet (Kostenerstattung). MW * Mietwagen Vorteil vom MW gegenüber Taxi ist, dass die Mietwagenfahrer vertraglich verpflichtet sind, die Patienten von der Wohnungstür bis in die Arztpraxis zu begleiten und Unterstützung beim Gehen zu leisten. Erläuterung Die spezielle medizinisch qualifizierte fachliche Betreuung ist im Freitext konkret anzugeben. Aus der Begründung des Beförderungsmittels muss hervorgehen, dass die medizinischfachliche Betreuung zwingend erforderlich ist. KTW Die Dringlichkeit der Fahrt muss aus der Begründung des Beförderungsmittels hervorgehen. Dazu sind insbesondere Datum und Uhrzeit vom Entstehen der Notwendigkeit der Fahrt anzugeben. Allgemeine Übersicht Beförderungsmittel Auswahl Beförderungsmittel aufgrund medizinisch-fachlicher Betreuung Freitextangabe In Sonderfällen: Angabe „Notfall“ im Feld Begründung des Beförderungsmittels Es handelt sich um eine vorher verordnete Fahrt. Jedoch ist eine vorherige Beantragung der Genehmigung bei der Krankenkasse nicht möglich, - weil die Fahrt zwingend medizinisch innerhalb von 2 Stunden nach Entstehen ihrer Notwendigkeit durchgeführt werden muss oder - weil die Notwendigkeit der Fahrt außerhalb der Servicezeit der jeweiligern Krankenkasse entstanden ist und die Fahrt zwingend medizinisch vor der nächsten Servicezeit durchgeführt werden muss. liegend medizin.-fachliche Betreuung Bei geplanter Fahrt: Angabe des geplanten Termins im Feld Begründung des Beförderungsmittels Erläuterung nein Tragestuhl Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens ** Krankenbeförderungen mit medizinisch-fachlicher Betreuung werden nur von KTW durchgeführt, unabhängig davon, welches Beförderungsmittel sich aufgrund der medizin.-technischen Ausstattung (oben stehende Tabelle) ergeben würde. Die Angaben zur medizin.-technischen Ausstattung sind dennoch notwendig, damit dokumentiert ist, wie das Personal des KTW die Patienten befördern muss. Zur medizinisch-fachlichen Betreuung gehören auch spezielle Schutz- und Desinfektions-Maßnahmen aufgrund einer infektiösen Krankheit (gesicherte Diagnose oder Verdachtsdiagnose). Weiterhin sind MW vertraglich verpflichtet, Rollstuhlfahrer, die vom Rollstuhl auf einen normalen Fahrzeugsitz gesetzt werden können, zu befördern, die entsprechende Unterstützung zu leisten und den zusammenfaltbaren Rollstuhl zu transportieren. BTW * Behindertentransportwagen Führen BTW-Fahrten für nicht-umsetzbare Rollstuhlfahrer durch. (ehemals „Telebus“) Einige BTW-Vertragspartner bieten zusätzlich BTW Trageleistung - Fahrten an. Alle BTW-Vertragspartner führen gleichzeitig auch MW-Fahrten durch. TSW Tragestuhlwagen (KTW-ersetzend) TSW sind anstelle eines KTW zu nutzen, wenn ein Tragestuhl notwendig ist, jedoch keine medizinisch-fachliche Betreuung. TSW sind BTW, die zusätzlich über einen Tragestuhl wie in einem KTW verfügen. Alle TSW-Vertragspartner führen gleichzeitig auch BTW (mit/ohne Trageleistung)- u. MW-Fahrten durch. KTW Krankentransportwagen KTW grenzen sich gegenüber TSW dadurch ab, dass sie eine medizinischfachliche Betreuung leisten und Patienten auf einer Krankentrage liegend befördern können. Die aktuellen Vertragspartnerlisten erhalten Sie bei den Krankenkassen. Die jeweils aktuelle Fassung dieses Info-Blattes finden Sie im Internet unter: www.aokberlin.de/krankenbefoerderung Stand 13.07.2004 * bei ambulanter Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen verordnungsfähig (§ 8 der Krankentransportrichtlinien) Stand 13.07.2004