Protokoll DiAGspezial Montag, 02. Dezember 2013, 13.30 – 16.10

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Protokoll DiAGspezial Montag, 02. Dezember 2013, 13.30 – 16.10
Protokoll DiAGspezial
Montag, 02. Dezember 2013, 13.30 – 16.10 Uhr
im Caritas PRMH, Hirtenstraße 4/R501, München
11 TeilnehmerInnen aus 11 MAVen
Begrüßung, Vorstellungsrunde und Sammlung von
mitgebrachten Fragen
Dagobert
Langer
Welche Möglichkeiten hat die MAV, wenn in der Einrichtung
MA von Fremdfirmen / LeiharbeitnehmerInnen beschäftigt
werden ?
Fremdfirmen
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/
1
LeiharbeitnehmerInnen
-
Grundsätzlich sollte MAV klären, um welche Art der
Beschäftigung es sich genau handelt und welche
Gesetzesgrundlagen dafür bestehen
Sollte es sich bei den beschäftigten MA um
LeiharbeitnehmerInnen handeln, hat die MAV ein
Anhörungs- und Mitberatungsrecht nach § 29 Abs. 1 Nr.
MAVO s. Freiburger MAVO-Kommentar, Rn 17 zu § 29
MAVO.
Möglich ist auch ein Zustimmungsverweigerungsrecht
nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 MAVO
Bei outsourcing besteht grundsätzlich ein
Informationsrecht nach § 27a MAVO;
Gibt es in Einrichtungen der TeilnehmerInnen Modelle und
Erfahrungen dazu ?
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2
Familienfreundliche
Arbeitsbedingungen
-
keine der anwesenden Einrichtungen hat Erfahrungen
es wird eine MA-Befragung empfohlen
W.Schöndorfer verweist auf die 2014 stattfindenden BAGMAV-Veranstaltungen  am 25.3.14 geplant:
Veranstaltung zu familienfreundliche Arbeitsbedingungen
Wie ist die MAV beim Thema Arbeitssicherheit zu beteiligen ?
Arbeitssicher
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- heit und
- Einschlägige MAVO-Paragraphen sind: § 27 Abs. 1, § 36
3
MAVAbs. 1 Nr. 10, § 37 Abs. 1 Nr. 10; § 38 Abs. 1 Nr. 12
Beteiligung
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4
Einführung
von
Feiertagsarbeit und
MAVBeteiligung
Tipp:
Arbeitshilfe
der DiAG
Freiburg zum
Gesundheitsschutz
Für Reinigungskräfte will DG neu Feiertagsarbeit einführen –
wie ist MAV zu beteiligen ?
-
Diese Maßnahme bedarf nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 der
vorherigen Zustimmung der MAV
Zu beachten: Liegt ein Erfordernis vor  s. §§ 2 und 3 der
Anlage 5 AVR
DiAGspezial München am 02.12.2013
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DG weist an, dass Urlaub nur noch auf Antrag übertragen
werden darf – ist das zulässig ?
-
Top
5
Übertragung
von Urlaub
-
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6
Lebensversicherung
als Zusatzversorgung nach
Anlage 8 AVR
Da es sich in diesem Fall nicht um eine der Ausnahmen
handelt, bei denen (Rest-) Urlaub übertragen werden soll /
muss, ist eine derartige Anweisung rechtens
Zu beachten sind aber die einschlägigen Vorschriften der
Anlage 14 AVR wie DG setzt auf Antrag des MA Urlaub fest,
enge Grenzen für Ablehnung des Urlaubsantrages, Urlaub
ist spätestens zum Ende des Urlaubsjahres (31.12.)
anzutreten usw.
 ausführlicher: s. Kommentierung zu Anlage 14 AVR in
Beyer / Papenheim
DG will darüber hinaus anordnen, dass übertragener Urlaub
im Januar des Folgejahres genommen wird
dies unterliegt der Zustimmung durch MAV
In Einrichtung leistet DG Zusatzversorgung in Form einer
Lebensversicherung; Versicherung verlängert Vertrag nicht über
das 60. Lebensjahr der MA hinaus – was tun ?
-
-
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob Zusatzversorgung in
Form einer Lebensversicherung zulässig ist
Da MA Anspruch auf Zusatzversorgung haben, ist DG
verpflichtet, für MA nach Auslaufen der Lebensversicherung
eine Zusatzversorgung zu leisten
D. Langer klärt dies noch
D. Langer
Mobbing durch Vorgesetzte – was tun ?
-
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Mobbing
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Abmahnung
und MAVBeteiligung
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9
Bezüge
während des
Urlaubes
-
Tipp: Beratung durch KAB München; diese hat eigenen
Mobbing-Berater
www.kabdvmuenchen.de -> www.betriebsseelsorgemuenchen.de
Muss DG bei einer Abmahnung MAV beteiligen ?
-
Es besteht bei einer Abmahnung grundsätzlich kein
Beteiligungsrecht der MAV; erst wenn MA MAV ins Boot
holt.
Bezüge während des Urlaubes sind in § 2 der Anlage 14 genau
definiert und sind vom Urlaubsgeld ( § 6 und 7 der Anlage 14 ) zu
unterscheiden.
Durch verschiedene Inclusions-Projekte wird vorhandene
Organisationsstruktur verändert – wie ist MAV zu beteiligen ?
-
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10
Umstrukturierungen infolge
Inclusion
-
Tipp: da es für diese Projekte in der Regel eine Steuerungsgruppe geben müsste, soll MAV versuchen, in der
Steuerungsgruppe vertreten zu sein; damit hätte sie Zugang
zu allen wesentlichen Informationen und wäre nicht von der
selektiven Information des Dienstgebers abhängig;
Je nach Veränderungen, die durch diese Projekte
hervorgerufen werden, ergeben sich unterschiedliche MAVBeteiligungen: §§ 26, 27, 27a, 29 MAVO bis hin ggf. zu
Zustimmungen
DiAGspezial München am 02.12.2013
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D. Langer erläutert den BK-Beschluss vom 10.10.13 zu
Leistungsentgelt und / oder Sozialkomponente
-
Bericht zu
AKBeschlüssen
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-
-
In Einrichtungen ohne DV ist im Januar 14 das
Leistungsentgelt für 2013 und der Einbehalt ( 0,25 % ) aus
dem Leistungsentgelt 2012 auszubezahlen – 2 Anteile der
Einmalzahlung;
Höhe des Leistungsentgeltes 2013: 2% der individuellen
ständigen Monatsentgelte für 2013
Höhe der individuellen Auszahlung des „Einbehalts“ wird
nach Formel errechnet, die im Beschlusstext enthalten ist
 Beschlusstexte vom 10.10.13 sind auf der DiAGHomepage unter
www.diag-mav-muenchen.de zum downloaden
Unterjährig ausscheidende MA haben jedenfalls ab
1.11.2013 Anspruch auf anteiliges Leistungsentgelt für 2013
MAV hat Beteiligungsrecht nach § 27 MAVO und kann sich
relevante Unterlagen vorlegen lassen, um die Auszahlungen
nachvollziehen zu können
2014 findet das DiAG-spezial statt:
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Termine 2014
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10.02.14 in Rosenheim, Philip-Neri-Schule
05.05.14 in München, PRMH – Raum 501
14.07.14 in Rosenheim, genauer Ort steht noch nicht fest
03.11.14 in München, genauer Ort steht noch nicht fest
Anlagen:
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Arbeitshilfe der DiAG Freiburg zum Gesundheitsschutz
s. http://www.diagb-mav-freiburg.de/images/pdf/Infos/A-Z/A/arbeitsschutz-06-10-10.pdf
Piding / München, 04.12.2013
für das Protokoll: Werner Schöndorfer
DiAGspezial München am 02.12.2013
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