Antrag auf Landeserziehungsgeld

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Antrag auf Landeserziehungsgeld
Antrag auf Landeserziehungsgeld
Postanschrift:
76113 Karlsruhe
Besuchsadresse:
Kreuzstraße 16
Hinweis:Dieser Antrag kann frühestens ab dem 9. Lebensmonat
des Kindes gestellt werden. Der Antrag kann beim Bürgermeisteramt abgegeben oder direkt der Landeskreditbank
Baden-Württemberg – Förderbank – zugesandt werden.
Beachten Sie bitte das Hinweisblatt.
diese Felder nicht ausfüllen
Für Geburten ab 1.7.93
nach den Richtlinien des Landes Baden-Württemberg
für das 3. Lebensjahr/3. Betreuungsjahr des Kindes
Antragsnummer
Antragserfassung
vollständig und richtig erfasst
Eingang beim Bürgermeisteramt
am:
Datum, NZ Mitarbeiter
Stempel / Unterschrift
1.
Antragsdaten
1.1
Angaben zu den Bundeserziehungsgeldanträgen (ohne diese Angaben verzögert sich die Bearbeitung)
Bundeserziehungsgeld wurde beantragt bei:
Erziehungsgeldstelle:
Antragsnummer/Aktenzeichen:
Name des Antragstellers/der Antragstellerin bei den Bundeserziehungsgeldanträgen soweit abweichend vom
▼
jetzigen Antragsteller:
Name des Kindes/
der Kinder, für die
Landeserziehungsgeld beantragt
wird
Name, Vorname
Geburtsdatum
▼
bei Adoptivkindern/Adoptionspflege: Datum der Haushaltsaufnahme
Wenn für dieses Kind/eines dieser Kinder ein Behindertenpauschbetrag nach § 33 b EStG zu berücksichtigen ist, sind entsprechende Nachweise
(Bescheid des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis) in Kopie beizufügen, sofern noch nicht vorgelegt.
Staatsangehörigkeit
des Kindes/
der Kinder
▼
Bitte mit Schreibmaschine oder in Druckschrift ausfüllen
1.2
Falls kein Antrag auf Bundeserziehungsgeld bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (nachfolgend: L-Bank)
gestellt wurde, ist eine Bankverbindung anzugeben, über die der Antragsteller/Antragstellerin verfügungsberechtigt ist.
1.3
1.4
Falls kein Antrag auf Bundeserziehungsgeld bei der L-Bank gestellt wurde, bitte Geburtsurkunde(n) beifügen.
Anschrift
des Antragstellers/
der Antragstellerin
Familienstand:
des Antragstellers/
der Antragstellerin
(Vorwahl)
Geburtsdatum
(Rufnummer)
Straße, Hausnummer
PLZ
1.5
Telefon-Nr.
Name, Vorname
Antragsteller/
Antragstellerin
(Person, die das
Kind hauptsächlich
betreut und Erziehungsgeld beantragt)
Wohnort
ledig
verheiratet
seit:
verwitwet
seit:
geschieden
seit:
Ich lebe mit dem leiblichen Vater/Mutter des
Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft
1.6
Staatsangehörigkeit
des Antragstellers/
der Antragstellerin
1.7
Landeserziehungsgeld wird beantragt
dauernd getrennt lebend
seit:
ja
nein
für den 25. – 36. Lebensmonat des Kindes (Höchstdauer)
nur vom 25. Lebensmonat bis
1.8
Lebensmonat oder nur vom
Lebensmonat bis
Wurde für oben genanntes Kind bereits ein anderer Antrag auf Landeserziehungsgeld
oder auf eine vergleichbare Leistung außerhalb Baden-Württembergs gestellt?
Lebensmonat.
ja
nein
ja
nein
Wenn ja
Antragsteller/in, Antragsnummer, Erziehungsgeldstelle
1.9
Hauptwohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt:
Wurden Sie oder Ihr Ehepartner von einem im Ausland ansässigen
Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt?
Ich habe meinen Hauptwohnsitz oder meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg seit:
9155 3/00
Ich beabsichtige nach Antragstellung bis zum Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes
meinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu verlegen:
wenn ja,
innerhalb Baden-Württembergs
Ab
wird meine neue Anschrift sein:
in ein anderes Bundesland
ja
nein
ins Ausland
2.
Persönliche Verhältnisse
2.1 Kindschaftsverhältnis zum Antragsteller / zur Antragstellerin:
leibliches Kind,
für das mir das Personensorgerecht zusteht
leibliches Kind,
für das mir das Personensorgerecht nicht zusteht
(z.B. dem Vater des Kindes, der mit der Mutter nicht verheiratet ist)
Der sorgeberechtigte Elternteil (z.B. die leibliche Mutter) ist mit der Gewährung des Erziehungsgeldes an den
Antragsteller / die Antragstellerin einverstanden.
Name, Vorname der/des Personensorgeberechtigten
Anschrift
Unterschrift
nicht leibliches Kind,
(z.B. Adoptivkind, Enkelkind, Kind des Ehepartners u.a.)
Kindschaftsverhältnis
2.2 Das Kind lebt in der Zeit, für die Erziehungsgeld beantragt wird, in meinem Haushalt
und wird von mir selbst betreut:
ja
nein
▼
2.3 Weitere Kinder,
für die ich oder mein Ehepartner/Lebenspartner Kindergeld beziehen (bitte beachten Sie das Hinweisblatt):
Aktueller Nachweis über Kindergeldbezug ist beizufügen (z.B. Kontoauszug, Lohnabrechnung; Kopie ausreichend)
▼
Name
Vorname
Geburtsdatum
Wenn für eines dieser Kinder ein Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG zu berücksichtigen ist,
sind entsprechende Nachweise (Bescheid des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis)
in Kopie beizufügen, sofern noch nicht vorgelegt.
2.4 Ehepartner des Antragstellers / der Antragstellerin:
Name, Vorname
Geburtsdatum
Beruf
Staatsangehörigkeit
Name, Anschrift Arbeitgeber
2.5 Lebenspartner des Antragstellers / der Antragstellerin, falls die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben:
Name, Vorname
Geburtsdatum
Beruf
Staatsangehörigkeit
Name, Anschrift Arbeitgeber
2.6 Name der Krankenkasse des Antragstellers / der Antragstellerin, Anschrift:
Mitglieds-/Versicherungs-Nr.
selbst versichert
familienversichert
3.
Verhältnisse im 3. Lebensjahr des Kindes
3.1 Beabsichtigen Sie während des Zeitraums, für den dieser Antrag gestellt wird,
eine Erwerbstätigkeit auszuüben? Anzugeben sind auch selbstständige Tätigkeiten.
1.
In welchem Zeitraum?
Von
ja
nein
bis
2.
Anzahl der Wochenstunden:
▼
(Bitte jeweils Datum angeben)
Die Wochenstundenzahl ist durch eine Arbeitgeberbescheinigung, bei Selbstständigen durch eine schriftliche
Erklärung nachzuweisen. Angaben / Nachweise zum voraussichtlichen Teilzeiteinkommen sind vorzulegen.
Wenn es sich um eine Beschäftigung zur Berufsbildung handelt, sind Nachweise über Art und Dauer beizufügen
(z.B. Kopie des Ausbildungsvertrags).
Hinweis: Wer eine zulässige Teilerwerbstätigkeit ausüben will, sollte beachten, dass zur Berechnung des
Landeserziehungsgeldes das Erwerbseinkommen des Antragstellers / der Antragstellerin mit zu
berücksichtigen ist. Dies kann ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme zur Kürzung oder sogar zum
Wegfall des Erziehungsgeldes führen.
▼
3.2 Beziehen Sie während des Zeitraums, für den dieser Antrag
gestellt wird, Lohnersatzleistungen?
(z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe, Eingliederungsgeld,
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld,
Übergangsgeld)
Wenn ja:
ja
nein
Kopie des Leistungsbescheides ist beizufügen (siehe Hinweisblatt).
Art und Dauer der Leistung
Name und Anschrift des Leistungsträgers
3.3 Ist der Antragsteller/die Antragstellerin mit dem unter Ziffer 1.2 genannten Kind
Teilnehmer am Programm "Mutter und Kind", oder hat er/sie die Aufnahme ins
Programm beantragt?
4.
ja
nein
Einkommensverhältnisse
4.1 Einkommen
▼
Wird/ Wurde für das anspruchsbegründende Kind ein Antrag auf Bundeserziehungsgeld für das 2. Lebensjahr
gestellt, sind keine weiteren Angaben zum Einkommen erforderlich.
Liegt kein Antrag auf Bundeserziehungsgeld für das 2. Lebensjahr vor, werden die weiteren Angaben zur
Einkommensermittlung von der L-Bank gesondert angefordert.
Als Einkommen gilt die Summe aller im für die Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr nach
§ 6 Abs. 2 oder 4 BErzGG maßgebenden Kalenderjahr erzielten festgestellten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm lebenden Ehegatten. Leben die
Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners/der Partnerin zu berücksichtigen. Ein
Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten/des Partners/der Partnerin ist nicht
zulässig.
Ausländische Einkünfte sind ebenfalls anzurechnen.
Für die Feststellung des Einkommens gelten § 6 Abs. 1 und 5 BErzGG entsprechend mit der Maßgabe, daß zur Ermittlung
der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Einnahmen um DM 2.000,— vermindert werden. Höhere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Sonstigen
Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten auf die im
Einkommensteuergesetz (§ 9 a) festgelegten Pauschbeträge begrenzt. Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen wird für den
Antragsteller und Ehepartner/Lebenspartner zusätzlich der Sparerfreibetrag berücksichtigt.
Ist das Einkommen im Bezugszeitraum des Landeserziehungsgeldes (3. Lebensjahr/Betreuungsjahr) geringer als das der
Entscheidung über die Leistung zu Grunde gelegte Einkommen, wird nach Ablauf des Bezugszeitraumes auf Antrag die
Leistung neu festgestellt. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das Kind den
sechsunddreißigsten Lebensmonat vollendet.
4.2
Berechnung
Vom Einkommen werden bei der Berechnung des Erziehungsgeldes folgende Beträge abgezogen:
1.
27 % der Einkünfte bzw.
22 % der Einkünfte bei Personen im Sinne des § 10 c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (z.B. Beamte)
2.
Bestimmte Unterhaltsleistungen
3.
Behindertenpauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 1–3 des Einkommensteuergesetzes für ein Kind.
Ein Zwölftel des so ermittelten Einkommens ergibt das anzurechnende Monatseinkommen.
4.3
Einkommensgrenzen
Das Erziehungsgeld beträgt monatlich 400,— DM. Es wird bei Mehrlingsgeburten mehrfach gewährt.
Das Erziehungsgeld wird gewährt, wenn das Familieneinkommen im Monat durchschnittlich DM 2.000,— nicht übersteigt;
die Einkommensgrenze beträgt bei Verheirateten, die von ihrem/ihrer Ehepartner/in nicht dauernd getrennt leben, für
Geburten ab 1.1.94 im Monat durchschnittlich DM 2.200,— und für Geburten ab 1.1.96 im Monat durchschnittlich
DM 2.450,— . Dieser Betrag erhöht sich um jeweils DM 300,— für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines von ihm
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne Anwendung des § 65 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt würde;
maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Leben Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft,
gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben.
Bei Überschreiten der jeweils maßgeblichen Einkommensgrenze vermindert sich das Erziehungsgeld in Stufen à 50,— DM.
Hier: Beispiel für die Staffelung bei einem anspruchsbegründenden Kind:
Überschreitung der Grenze
um bis zu
50
51 bis 100
101 bis 150
151 bis 200
5.
DM
DM
DM
DM
Erziehungsgeld
350
300
250
200
DM
DM
DM
DM
Überschreitung der Grenze
201
251
301
mehr
bis
bis
bis
als
250
300
350
350
DM
DM
DM
DM
Erziehungsgeld
150
100
50
0
DM
DM
DM
DM
Hinweise
Die vorstehenden Angaben erfolgen auf freiwilliger Basis. Sie sind jedoch Voraussetzung dafür, dass über den Antrag auf
Landeserziehungsgeld entschieden werden kann.
Ansprüche auf Landeserziehungsgeld sind nicht abtretbar.
Ist das Landeserziehungsgeld wegen unrichtiger, unvollständiger Angaben bzw. Mitteilungen zu Unrecht erlangt worden,
wird der zu Unrecht erlangte Betrag zurückgefordert. Das Landeserziehungsgeld ist für die Zeit der ungerechtfertigten
Inanspruchnahme zu verzinsen. Im Übrigen richten sich Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie als Folge davon die Rückforderung der Leistung und die Verzinsung nach allgemeinem Recht,
insbesondere nach Landesverwaltungsverfahrensrecht und nach Landeshaushaltsrecht.
6.
Erklärungen
Die Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl der vorstehenden als auch der in den Anlagen zu diesem Antrag gemachten
Angaben wird hiermit versichert. Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld maßgeblich
sind, werde ich der L-Bank unverzüglich mitteilen.
Ort, Datum
Falls Antragsteller/Antragstellerin minderjährig:
Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin
Unterschrift des gesetzl. Vertreters, Name und Anschrift
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen beim Ehepartner/
Lebenspartner ebenfalls gegeben sind, erklärt er sich einverstanden, dass Erziehungsgeld an den o.g. Antragsteller/
die o.g. Antragstellerin gezahlt wird.
Unterschrift des Ehepartners / Lebenspartners
Hinweis: Der Antrag kann beim Bürgermeisteramt abgegeben oder direkt der L-Bank zugesandt werden.
Antragsbearbeitung
sachlich und rechnerisch richtig; Datenerfassung geprüft
Prüfvermerk:
Datum, Unterschrift Sachbearbeiter
Datum, Unterschrift
Hinweise zum Landeserziehungsgeld
I.
Antragsfrist / Antragstellung
Das Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt und kann frühestens ab dem 9. Lebensmonat
gestellt werden.
Die Gewährung kann jedoch rückwirkend höchstens 6 Monate vor der Antragstellung erfolgen.
Bitte beachten Sie bei der Antragstellung, dass die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung (wie z.B.
Familienstand, Geburt eines weiteren Kindes) die Einkommensgrenze und damit die Höhe der Leistung beeinflussen. Änderungen nach Antragstellung können nicht berücksichtigt werden.
Falls bei Ihnen eine Änderung der Familienverhältnisse zu erwarten ist, beraten wir Sie gerne näher.
II.
Rechtsgrundlage des Landeserziehungsgeldes
Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Baden-Württemberg. Es wird im Rahmen der im
Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe der Landeserziehungsgeld-Richtlinien und der §§ 23, 44
LHO, der Verwaltungsvorschriften hierzu und §§ 48, 49 und 49 a Landesverwaltungsverfahrensgesetz gewährt. Ein
Rechtsanspruch auf das Landeserziehungsgeld besteht nicht.
III.
Voraussetzungen für die Gewährung von Landeserziehungsgeld
für Geburten ab 01.07.1993
Landeserziehungsgeld erhält, wer
1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
2. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat,
3. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
4. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
5. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Bedingung der zulässigen Erwerbstätigkeit richtet sich nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes der
derzeitigen Fassung. Danach übt der/die Antragsteller(in) keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn
–
die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt
–
Ausnahmen: Richter dürfen bis zur Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit teilerwerbstätig sein. Bei Lehrern
richtet sich die zulässige Wochenarbeitszeit nach der Pflichtstundenzahl. Eine Teilzeitarbeit darf dabei nur
bis zu der Stundenzahl verrichtet werden, die dem Verhältnis von 19 Stunden zu einer Vollzeitbeschäftigung
entspricht. Ergibt sich bei dieser Berechnung auch der Bruchteil einer Stunde, so darf nicht aufgerundet
werden.
–
eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird.
Einer vollen Erwerbstätigkeit steht der Bezug einer Lohnersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe, Eingliederungsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld) gleich.
9155-1
3/00
Die Voraussetzung nach Nr. 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn sie beim Ehegatten oder beim leistungsberechtigenden
Kind des/der Antragsteller(in) vorliegt.
Landeskreditbank
Baden-Württemberg
Förderbank
Postanschrift: L-Bank
Familienförderung
76113 Karlsruhe
Besucheradresse:
Kreuzstraße 16
in Karlsruhe
täglich 8.30 – 12.00 Uhr
und 13.00 – 16.00 Uhr
Telefonische Anfragen
von 10.00 – 12.00 Uhr
und 14.00 – 16.00 Uhr
unter
Tel. 07 21 /3 83 30
Fax 07 21 / 150-31 91
Bankverbindung
Kto. 04 229 004, BLZ 660 107 00
Internet: www.l-bank.de
E-Mail: [email protected]
Registergericht
Karlsruhe HRA 4441
–2–
Einem unter Nr. 3 genannten Kind steht gleich:
–
ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des/der Annehmenden aufgenommen ist.
In diesem Fall und bei angenommenen Kindern wird Landeserziehungsgeld von der Inobhutnahme, frühestens
vom Ende des Bezugszeitraumes des Bundeserziehungsgeldes an für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
längstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn das Kind nach dem 30. Juni
1989 geboren ist und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres, wenn das Kind nach dem 31.
Dezember 1991 geboren ist.
–
ein Kind des Ehepartners, das der/die Antragsteller(in) in seinen/ihren Haushalt aufgenommen hat,
–
ein leibliches Kind des/der nicht sorgeberechtigten Antragstellers/Antragstellerin mit dem diese(r)
in einem Haushalt lebt.
Die Gewährung von Landeserziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der/die Antragsteller(in) aus einem wichtigen
Grund, ( z.B. wegen eines Krankenhausaufenthalts) die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen
kann oder sie unterbrechen muss.
Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Landeserziehungsgeld gewährt. Erfüllen beide
Ehegatten die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Landeserziehungsgeld demjenigen gewährt, den sie zum
Berechtigten bestimmen. Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Landeserziehungsgeld nur mit Zustimmung
des sorgeberechtigten Elternteils gewährt werden.
In Härtefällen gilt § 1 Abs. 7 BErzGG entsprechend.
Für Elternteile, die am Programm "Mutter und Kind" teilnehmen, wird Landeserziehungsgeld nicht gewährt. In
diesem Falle tritt der im Rahmen des Programms "Mutter und Kind" gewährte Erziehungszuschlag des Landes an
die Stelle des Landeserziehungsgeldes.
Leistungen, die außerhalb Baden-Württembergs in Anspruch genommen werden und dem Erziehungsgeld und dem
Mutterschaftsgeld vergleichbar sind, schließen Landeserziehungsgeld aus.
IV.
Mitteilungspflichten
Der Leistungsempfänger hat der L-Bank unverzüglich anzuzeigen, wenn vor Beginn oder während des Bezugszeitraumes des Landeserziehungsgeldes eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung entfällt. Sollte
durch eine Verletzung der Mitteilungspflicht Erziehungsgeld zu Unrecht ausgezahlt werden, so wird dieses
zurückgefordert und ist von Ihnen zu erstatten.
Eine Mitteilungspflicht besteht insbesondere, wenn
–
Ihnen das Recht auf Personensorge entzogen wird,
–
Sie das Kind nicht mehr selbst betreuen und erziehen,
–
das Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt,
–
das Kind stirbt,
–
Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, auch dann, wenn Sie nur in geringfügigem Umfang erwerbstätig sind oder
Sie den zeitlichen Umfang Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit ändern. In diesem Fall muss Ihr Einkommen gegebenenfalls mit berücksichtigt und das Erziehungsgeld neu festgesetzt werden.
–
Sie am Programm "Mutter und Kind" teilnehmen,
–
Sie eine der in Ziffer III.5 genannten Lohnersatzleistungen beziehen,
–
Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg aufgeben,
–
Sie außerhalb des Landes Baden-Württemberg eine dem Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld vergleichbare
Leistung beziehen,
–
sich Ihr Name, Anschrift oder Familienverhältnisse ändern.
Bei Mehrlingsgeburten ist eine Anzeige auch dann erforderlich, wenn für eines der Kinder die Voraussetzungen für
die Gewährung von Landeserziehungsgeld entfallen.