Antrag auf Landeserziehungsgeld
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Antrag auf Landeserziehungsgeld
Antrag auf Landeserziehungsgeld Postanschrift: 76113 Karlsruhe Besuchsadresse: Kreuzstraße 16 Hinweis:Dieser Antrag kann frühestens ab dem 9. Lebensmonat des Kindes gestellt werden. Der Antrag kann beim Bürgermeisteramt abgegeben oder direkt der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – zugesandt werden. Beachten Sie bitte das Hinweisblatt. diese Felder nicht ausfüllen Für Geburten ab 1.7.93 nach den Richtlinien des Landes Baden-Württemberg für das 3. Lebensjahr/3. Betreuungsjahr des Kindes Antragsnummer Antragserfassung vollständig und richtig erfasst Eingang beim Bürgermeisteramt am: Datum, NZ Mitarbeiter Stempel / Unterschrift 1. Antragsdaten 1.1 Angaben zu den Bundeserziehungsgeldanträgen (ohne diese Angaben verzögert sich die Bearbeitung) Bundeserziehungsgeld wurde beantragt bei: Erziehungsgeldstelle: Antragsnummer/Aktenzeichen: Name des Antragstellers/der Antragstellerin bei den Bundeserziehungsgeldanträgen soweit abweichend vom ▼ jetzigen Antragsteller: Name des Kindes/ der Kinder, für die Landeserziehungsgeld beantragt wird Name, Vorname Geburtsdatum ▼ bei Adoptivkindern/Adoptionspflege: Datum der Haushaltsaufnahme Wenn für dieses Kind/eines dieser Kinder ein Behindertenpauschbetrag nach § 33 b EStG zu berücksichtigen ist, sind entsprechende Nachweise (Bescheid des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis) in Kopie beizufügen, sofern noch nicht vorgelegt. Staatsangehörigkeit des Kindes/ der Kinder ▼ Bitte mit Schreibmaschine oder in Druckschrift ausfüllen 1.2 Falls kein Antrag auf Bundeserziehungsgeld bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (nachfolgend: L-Bank) gestellt wurde, ist eine Bankverbindung anzugeben, über die der Antragsteller/Antragstellerin verfügungsberechtigt ist. 1.3 1.4 Falls kein Antrag auf Bundeserziehungsgeld bei der L-Bank gestellt wurde, bitte Geburtsurkunde(n) beifügen. Anschrift des Antragstellers/ der Antragstellerin Familienstand: des Antragstellers/ der Antragstellerin (Vorwahl) Geburtsdatum (Rufnummer) Straße, Hausnummer PLZ 1.5 Telefon-Nr. Name, Vorname Antragsteller/ Antragstellerin (Person, die das Kind hauptsächlich betreut und Erziehungsgeld beantragt) Wohnort ledig verheiratet seit: verwitwet seit: geschieden seit: Ich lebe mit dem leiblichen Vater/Mutter des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft 1.6 Staatsangehörigkeit des Antragstellers/ der Antragstellerin 1.7 Landeserziehungsgeld wird beantragt dauernd getrennt lebend seit: ja nein für den 25. – 36. Lebensmonat des Kindes (Höchstdauer) nur vom 25. Lebensmonat bis 1.8 Lebensmonat oder nur vom Lebensmonat bis Wurde für oben genanntes Kind bereits ein anderer Antrag auf Landeserziehungsgeld oder auf eine vergleichbare Leistung außerhalb Baden-Württembergs gestellt? Lebensmonat. ja nein ja nein Wenn ja Antragsteller/in, Antragsnummer, Erziehungsgeldstelle 1.9 Hauptwohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt: Wurden Sie oder Ihr Ehepartner von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt? Ich habe meinen Hauptwohnsitz oder meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg seit: 9155 3/00 Ich beabsichtige nach Antragstellung bis zum Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes meinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu verlegen: wenn ja, innerhalb Baden-Württembergs Ab wird meine neue Anschrift sein: in ein anderes Bundesland ja nein ins Ausland 2. Persönliche Verhältnisse 2.1 Kindschaftsverhältnis zum Antragsteller / zur Antragstellerin: leibliches Kind, für das mir das Personensorgerecht zusteht leibliches Kind, für das mir das Personensorgerecht nicht zusteht (z.B. dem Vater des Kindes, der mit der Mutter nicht verheiratet ist) Der sorgeberechtigte Elternteil (z.B. die leibliche Mutter) ist mit der Gewährung des Erziehungsgeldes an den Antragsteller / die Antragstellerin einverstanden. Name, Vorname der/des Personensorgeberechtigten Anschrift Unterschrift nicht leibliches Kind, (z.B. Adoptivkind, Enkelkind, Kind des Ehepartners u.a.) Kindschaftsverhältnis 2.2 Das Kind lebt in der Zeit, für die Erziehungsgeld beantragt wird, in meinem Haushalt und wird von mir selbst betreut: ja nein ▼ 2.3 Weitere Kinder, für die ich oder mein Ehepartner/Lebenspartner Kindergeld beziehen (bitte beachten Sie das Hinweisblatt): Aktueller Nachweis über Kindergeldbezug ist beizufügen (z.B. Kontoauszug, Lohnabrechnung; Kopie ausreichend) ▼ Name Vorname Geburtsdatum Wenn für eines dieser Kinder ein Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG zu berücksichtigen ist, sind entsprechende Nachweise (Bescheid des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis) in Kopie beizufügen, sofern noch nicht vorgelegt. 2.4 Ehepartner des Antragstellers / der Antragstellerin: Name, Vorname Geburtsdatum Beruf Staatsangehörigkeit Name, Anschrift Arbeitgeber 2.5 Lebenspartner des Antragstellers / der Antragstellerin, falls die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben: Name, Vorname Geburtsdatum Beruf Staatsangehörigkeit Name, Anschrift Arbeitgeber 2.6 Name der Krankenkasse des Antragstellers / der Antragstellerin, Anschrift: Mitglieds-/Versicherungs-Nr. selbst versichert familienversichert 3. Verhältnisse im 3. Lebensjahr des Kindes 3.1 Beabsichtigen Sie während des Zeitraums, für den dieser Antrag gestellt wird, eine Erwerbstätigkeit auszuüben? Anzugeben sind auch selbstständige Tätigkeiten. 1. In welchem Zeitraum? Von ja nein bis 2. Anzahl der Wochenstunden: ▼ (Bitte jeweils Datum angeben) Die Wochenstundenzahl ist durch eine Arbeitgeberbescheinigung, bei Selbstständigen durch eine schriftliche Erklärung nachzuweisen. Angaben / Nachweise zum voraussichtlichen Teilzeiteinkommen sind vorzulegen. Wenn es sich um eine Beschäftigung zur Berufsbildung handelt, sind Nachweise über Art und Dauer beizufügen (z.B. Kopie des Ausbildungsvertrags). Hinweis: Wer eine zulässige Teilerwerbstätigkeit ausüben will, sollte beachten, dass zur Berechnung des Landeserziehungsgeldes das Erwerbseinkommen des Antragstellers / der Antragstellerin mit zu berücksichtigen ist. Dies kann ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme zur Kürzung oder sogar zum Wegfall des Erziehungsgeldes führen. ▼ 3.2 Beziehen Sie während des Zeitraums, für den dieser Antrag gestellt wird, Lohnersatzleistungen? (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe, Eingliederungsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld) Wenn ja: ja nein Kopie des Leistungsbescheides ist beizufügen (siehe Hinweisblatt). Art und Dauer der Leistung Name und Anschrift des Leistungsträgers 3.3 Ist der Antragsteller/die Antragstellerin mit dem unter Ziffer 1.2 genannten Kind Teilnehmer am Programm "Mutter und Kind", oder hat er/sie die Aufnahme ins Programm beantragt? 4. ja nein Einkommensverhältnisse 4.1 Einkommen ▼ Wird/ Wurde für das anspruchsbegründende Kind ein Antrag auf Bundeserziehungsgeld für das 2. Lebensjahr gestellt, sind keine weiteren Angaben zum Einkommen erforderlich. Liegt kein Antrag auf Bundeserziehungsgeld für das 2. Lebensjahr vor, werden die weiteren Angaben zur Einkommensermittlung von der L-Bank gesondert angefordert. Als Einkommen gilt die Summe aller im für die Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr nach § 6 Abs. 2 oder 4 BErzGG maßgebenden Kalenderjahr erzielten festgestellten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm lebenden Ehegatten. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners/der Partnerin zu berücksichtigen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten/des Partners/der Partnerin ist nicht zulässig. Ausländische Einkünfte sind ebenfalls anzurechnen. Für die Feststellung des Einkommens gelten § 6 Abs. 1 und 5 BErzGG entsprechend mit der Maßgabe, daß zur Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Einnahmen um DM 2.000,— vermindert werden. Höhere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten auf die im Einkommensteuergesetz (§ 9 a) festgelegten Pauschbeträge begrenzt. Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen wird für den Antragsteller und Ehepartner/Lebenspartner zusätzlich der Sparerfreibetrag berücksichtigt. Ist das Einkommen im Bezugszeitraum des Landeserziehungsgeldes (3. Lebensjahr/Betreuungsjahr) geringer als das der Entscheidung über die Leistung zu Grunde gelegte Einkommen, wird nach Ablauf des Bezugszeitraumes auf Antrag die Leistung neu festgestellt. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das Kind den sechsunddreißigsten Lebensmonat vollendet. 4.2 Berechnung Vom Einkommen werden bei der Berechnung des Erziehungsgeldes folgende Beträge abgezogen: 1. 27 % der Einkünfte bzw. 22 % der Einkünfte bei Personen im Sinne des § 10 c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (z.B. Beamte) 2. Bestimmte Unterhaltsleistungen 3. Behindertenpauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 1–3 des Einkommensteuergesetzes für ein Kind. Ein Zwölftel des so ermittelten Einkommens ergibt das anzurechnende Monatseinkommen. 4.3 Einkommensgrenzen Das Erziehungsgeld beträgt monatlich 400,— DM. Es wird bei Mehrlingsgeburten mehrfach gewährt. Das Erziehungsgeld wird gewährt, wenn das Familieneinkommen im Monat durchschnittlich DM 2.000,— nicht übersteigt; die Einkommensgrenze beträgt bei Verheirateten, die von ihrem/ihrer Ehepartner/in nicht dauernd getrennt leben, für Geburten ab 1.1.94 im Monat durchschnittlich DM 2.200,— und für Geburten ab 1.1.96 im Monat durchschnittlich DM 2.450,— . Dieser Betrag erhöht sich um jeweils DM 300,— für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne Anwendung des § 65 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt würde; maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Leben Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Bei Überschreiten der jeweils maßgeblichen Einkommensgrenze vermindert sich das Erziehungsgeld in Stufen à 50,— DM. Hier: Beispiel für die Staffelung bei einem anspruchsbegründenden Kind: Überschreitung der Grenze um bis zu 50 51 bis 100 101 bis 150 151 bis 200 5. DM DM DM DM Erziehungsgeld 350 300 250 200 DM DM DM DM Überschreitung der Grenze 201 251 301 mehr bis bis bis als 250 300 350 350 DM DM DM DM Erziehungsgeld 150 100 50 0 DM DM DM DM Hinweise Die vorstehenden Angaben erfolgen auf freiwilliger Basis. Sie sind jedoch Voraussetzung dafür, dass über den Antrag auf Landeserziehungsgeld entschieden werden kann. Ansprüche auf Landeserziehungsgeld sind nicht abtretbar. Ist das Landeserziehungsgeld wegen unrichtiger, unvollständiger Angaben bzw. Mitteilungen zu Unrecht erlangt worden, wird der zu Unrecht erlangte Betrag zurückgefordert. Das Landeserziehungsgeld ist für die Zeit der ungerechtfertigten Inanspruchnahme zu verzinsen. Im Übrigen richten sich Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie als Folge davon die Rückforderung der Leistung und die Verzinsung nach allgemeinem Recht, insbesondere nach Landesverwaltungsverfahrensrecht und nach Landeshaushaltsrecht. 6. Erklärungen Die Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl der vorstehenden als auch der in den Anlagen zu diesem Antrag gemachten Angaben wird hiermit versichert. Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld maßgeblich sind, werde ich der L-Bank unverzüglich mitteilen. Ort, Datum Falls Antragsteller/Antragstellerin minderjährig: Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin Unterschrift des gesetzl. Vertreters, Name und Anschrift Wenn die Anspruchsvoraussetzungen beim Ehepartner/ Lebenspartner ebenfalls gegeben sind, erklärt er sich einverstanden, dass Erziehungsgeld an den o.g. Antragsteller/ die o.g. Antragstellerin gezahlt wird. Unterschrift des Ehepartners / Lebenspartners Hinweis: Der Antrag kann beim Bürgermeisteramt abgegeben oder direkt der L-Bank zugesandt werden. Antragsbearbeitung sachlich und rechnerisch richtig; Datenerfassung geprüft Prüfvermerk: Datum, Unterschrift Sachbearbeiter Datum, Unterschrift Hinweise zum Landeserziehungsgeld I. Antragsfrist / Antragstellung Das Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt und kann frühestens ab dem 9. Lebensmonat gestellt werden. Die Gewährung kann jedoch rückwirkend höchstens 6 Monate vor der Antragstellung erfolgen. Bitte beachten Sie bei der Antragstellung, dass die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung (wie z.B. Familienstand, Geburt eines weiteren Kindes) die Einkommensgrenze und damit die Höhe der Leistung beeinflussen. Änderungen nach Antragstellung können nicht berücksichtigt werden. Falls bei Ihnen eine Änderung der Familienverhältnisse zu erwarten ist, beraten wir Sie gerne näher. II. Rechtsgrundlage des Landeserziehungsgeldes Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Baden-Württemberg. Es wird im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nach Maßgabe der Landeserziehungsgeld-Richtlinien und der §§ 23, 44 LHO, der Verwaltungsvorschriften hierzu und §§ 48, 49 und 49 a Landesverwaltungsverfahrensgesetz gewährt. Ein Rechtsanspruch auf das Landeserziehungsgeld besteht nicht. III. Voraussetzungen für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten ab 01.07.1993 Landeserziehungsgeld erhält, wer 1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, 2. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat, 3. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 4. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 5. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Die Bedingung der zulässigen Erwerbstätigkeit richtet sich nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes der derzeitigen Fassung. Danach übt der/die Antragsteller(in) keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn – die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt – Ausnahmen: Richter dürfen bis zur Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit teilerwerbstätig sein. Bei Lehrern richtet sich die zulässige Wochenarbeitszeit nach der Pflichtstundenzahl. Eine Teilzeitarbeit darf dabei nur bis zu der Stundenzahl verrichtet werden, die dem Verhältnis von 19 Stunden zu einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Ergibt sich bei dieser Berechnung auch der Bruchteil einer Stunde, so darf nicht aufgerundet werden. – eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird. Einer vollen Erwerbstätigkeit steht der Bezug einer Lohnersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe, Eingliederungsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld) gleich. 9155-1 3/00 Die Voraussetzung nach Nr. 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn sie beim Ehegatten oder beim leistungsberechtigenden Kind des/der Antragsteller(in) vorliegt. Landeskreditbank Baden-Württemberg Förderbank Postanschrift: L-Bank Familienförderung 76113 Karlsruhe Besucheradresse: Kreuzstraße 16 in Karlsruhe täglich 8.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Telefonische Anfragen von 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr unter Tel. 07 21 /3 83 30 Fax 07 21 / 150-31 91 Bankverbindung Kto. 04 229 004, BLZ 660 107 00 Internet: www.l-bank.de E-Mail: [email protected] Registergericht Karlsruhe HRA 4441 –2– Einem unter Nr. 3 genannten Kind steht gleich: – ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des/der Annehmenden aufgenommen ist. In diesem Fall und bei angenommenen Kindern wird Landeserziehungsgeld von der Inobhutnahme, frühestens vom Ende des Bezugszeitraumes des Bundeserziehungsgeldes an für die Dauer von höchstens zwölf Monaten, längstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1989 geboren ist und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist. – ein Kind des Ehepartners, das der/die Antragsteller(in) in seinen/ihren Haushalt aufgenommen hat, – ein leibliches Kind des/der nicht sorgeberechtigten Antragstellers/Antragstellerin mit dem diese(r) in einem Haushalt lebt. Die Gewährung von Landeserziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der/die Antragsteller(in) aus einem wichtigen Grund, ( z.B. wegen eines Krankenhausaufenthalts) die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muss. Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Landeserziehungsgeld gewährt. Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Landeserziehungsgeld demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Landeserziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gewährt werden. In Härtefällen gilt § 1 Abs. 7 BErzGG entsprechend. Für Elternteile, die am Programm "Mutter und Kind" teilnehmen, wird Landeserziehungsgeld nicht gewährt. In diesem Falle tritt der im Rahmen des Programms "Mutter und Kind" gewährte Erziehungszuschlag des Landes an die Stelle des Landeserziehungsgeldes. Leistungen, die außerhalb Baden-Württembergs in Anspruch genommen werden und dem Erziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbar sind, schließen Landeserziehungsgeld aus. IV. Mitteilungspflichten Der Leistungsempfänger hat der L-Bank unverzüglich anzuzeigen, wenn vor Beginn oder während des Bezugszeitraumes des Landeserziehungsgeldes eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung entfällt. Sollte durch eine Verletzung der Mitteilungspflicht Erziehungsgeld zu Unrecht ausgezahlt werden, so wird dieses zurückgefordert und ist von Ihnen zu erstatten. Eine Mitteilungspflicht besteht insbesondere, wenn – Ihnen das Recht auf Personensorge entzogen wird, – Sie das Kind nicht mehr selbst betreuen und erziehen, – das Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt, – das Kind stirbt, – Sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, auch dann, wenn Sie nur in geringfügigem Umfang erwerbstätig sind oder Sie den zeitlichen Umfang Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit ändern. In diesem Fall muss Ihr Einkommen gegebenenfalls mit berücksichtigt und das Erziehungsgeld neu festgesetzt werden. – Sie am Programm "Mutter und Kind" teilnehmen, – Sie eine der in Ziffer III.5 genannten Lohnersatzleistungen beziehen, – Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg aufgeben, – Sie außerhalb des Landes Baden-Württemberg eine dem Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld vergleichbare Leistung beziehen, – sich Ihr Name, Anschrift oder Familienverhältnisse ändern. Bei Mehrlingsgeburten ist eine Anzeige auch dann erforderlich, wenn für eines der Kinder die Voraussetzungen für die Gewährung von Landeserziehungsgeld entfallen.