Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung

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Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung
Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege und
Unterbringung von Tieren
HINWEIS Stand Januar 2014:
Diese Informationsseite zum §11 TierSchG wird derzeit wegen dem neuen Tierschutzgesetz und den
neuen Erlaubnispflichten überarbeitet. Leider hat der Gesetzgeber immer noch keine neue
Durchführungsbestimmung erlassen, sodass erst nach Veröffentlichung dieser unsere
Informationsseite aktualisiert werden kann.
Das neue Tierschutzgesetz (Stand 13.07.2013 - Bgbl. 2013 I S. 2182) ist vor einem halben Jahr in Kraft
getreten. Da bisher aber immer noch keine neue Rechtsverordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
Tierschutzgesetz, in der das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis
nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis geregelt
wird, erlassen wurde, verhalten sich viele Veterinärbehörden entsprechend, nehmen häufig die neuen Anträge
nicht an bzw. bearbeiten diese nicht.
Bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung nach §11 Abs. 2 TierSchG ist gemäß §21 Abs. 5 1. Halbsatz
der §11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
Die neue Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) für die Einfuhr oder das
Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine
sonstige Gegenleistung in das Inland oder für die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere ist nach § 21 Abs. 4a
TierSchG allerdings erst ab dem 01.08.2014 anzuwenden.
Demnach können nach Auskunft der LANUV die zuständigen Veterinärämter einen entsprechenden
Genehmigungsbescheid auch erst ab diesem Datum ausstellen.
Gegen eine frühere Annahme von Anträgen und deren Bearbeitung spricht hingegen nichts, allerdings liegt
dies im Ermessen der jeweiligen Veterinärämter. Die Übergangsfrist wird immer dann eingeräumt, wenn neue
Regelungsinhalte auch der einheitlichen Verfahrensweisen in den Ländern bedürfen. Es ist daher damit zu
rechnen, dass die Ländergremien Verfahrensvorschläge erarbeiten werden.
Weiterhin sind die Veterinärämter nicht zwingend verpflichtet, nach dem 01.08.2014 eine Tätigkeit nach § 11
Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, die fortgeführt wird, zu untersagen. Der Befürchtung, dass die betroffenen
Tierschutzvereine und VermittlerInnen im diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum hinweg zur
Untätigkeit verpflichtet sein werden, steht eigentlich entgegen, dass ein Ermessensspielraum gemäß § 11
Abs. 5 Satz 6 TierSchG besteht. Hiernach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit
untersagen, der die Erlaubnis nicht hat, d.h. die Untersagung muss erfolgen, wenn kein Ausnahmegrund
vorliegt. Ein solcher Ausnahmegrund kann aber in der vorliegenden Fallkonstellation vorliegen – zumindest
für diejenigen Tierschutzvereine und VermittlerInnen, die Ihre Genehmigungsanträge so frühzeitig eingebracht
haben, dass sie bis zum 01.08.2014 hätten bearbeitet werden können. Angesichts der insoweit im neuen
TierSchG maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist wäre das der 01.04.2014.
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung bedürfen zukünftig somit alle juristischen oder
natürlichen Personen, die Hunde oder Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen oder einführen
oder aber die verbrachten und eingeführten Tiere vermitteln, einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG
durch das zuständige Veterinäramt. Auf die sogenannte Gewerbsmäßigkeit oder die damit oftmals unterstellte
Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht mehr an.
Die Behörden unterscheiden beim Antragsumfang der genehmigungspflichtigen Tätigkeiten zum § 11 Abs. 1
Nr. 5 TierSchG oftmals nach
1. Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der
Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
2. Vermitteln der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder
worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
(siehe Antrag Kreis Gütersloh)
Dies betrifft insbesondere Organisationen des Auslandstierschutzes, aber auch dt. Tierheime und
tierheimähnliche Einrichtungen, die bisher schon eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 3 oder § 11 Abs.1 Nr. 2
nach dem alten TierSchG besitzen. Vermitteln diese (auch) Tiere aus dem Ausland bedarf es zukünftig einer
weiteren Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 5 TierSchG. Fortan ist somit unabhängig von einer Entscheidung über
die Frage einer gewerbsmäßigen Tätigkeit, zumindest eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziff. 5 TierSchG ab
dem 01.08.2014 erforderlich.
Auch selbstständig / eigenverantwortlich arbeitende Pflegestellen, die eine Tätigkeit z.b. als Vermittler nach §
11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG nachgehen, benötigen ebenfalls diese neue Erlaubnis. Dies ist unabhängig von der
Entscheidung BVerwG Aktenzeichen 7 C 9.08 vom 23.10.2008, wonach Pflegestellen keine Erlaubnis als
"tierheimähnliche Einrichtung" benötigen, also für die Tätigkeit der Aufnahme und Pflege von einem Hund
oder Katze. Pflegestellen, die unter Aufsicht eines Tierschutzvereins arbeiten, benötigen i.d.R. keine eigene
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, nur der Verein selber.
Wie es zuvor § 11 Abs. 3 TierSchG a. F. geregelt hatte, regelt nun der neue § 11 in Abs. 5, dass mit der
Ausübung der Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf. Ein Verstoß kann zur
Auferlegung einer Geldbuße bis zu 25.000 € führen. Darüber hinaus kann die Behörde eine Tätigkeit
untersagen.
Die Frage, ob auch Tierschutzvereine mit Sitz im Ausland einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5
TierSchG bedürfen, ist nach Auskunft der LANUV zu bejahen. Allerdings kommen die Veterinärämter
„prozessual“ nicht an diese Vereine. Welche Möglichkeiten hier bestehen muss im jeweiligen Einzelfall geklärt
werden.
Letztlich besteht jedoch auch hier der oben erläuterte Ermessensspielraum (§ 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG), über
den die Veterinärämter zu sachgerechten Ergebnissen kommen können, ohne dass bestehende
Rechtsunsicherheiten zu Lasten des Bürgers gehen müssen, solange die neuen Verwaltungsvorschriften
noch nicht bestehen.
Nutzen die im Ausland ansässigen Vereine inländische Helfer und Vermittler, bedürfen diese einer Erlaubnis
nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 nur, wenn ihre Tätigkeit „gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung“ erfolgt. Ist dies
der Fall, ist das örtlich zuständige Veterinäramt der Ansprechpartner. Sogenannte Schutzgelder oder
Schutzgebühren fallen ebenfalls unter „Entgelt“.
Die Erlaubnis hat für die Tierschutzorganisationen und Vereine die Transparenz vor der Behörde zur Folge.
Auch müssen die verantwortlichen Personen über die notwendige Sachkunde verfügen und die
Zuverlässigkeit nachweisen. Es bedarf einer jeweiligen Einzelfallprüfung, ob die Erlaubnis für die Tätigkeit
erforderlich ist.
Erlaubnispflichtig für gewerblichen Tierhandel: Die entgeltliche Einfuhr von Wirbeltieren, darunter auch
Haustiere, muss ab August 2014 ebenfalls von der Behörde erlaubt werden. Damit soll unter anderem der
unseriöse Handel mit Welpen bekämpft werden. Zudem muss jeder, der ab dem 1. August 2014
gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt – wie zum Beispiel mit Hunden, Katzen, Schweinen oder Rindern dem künftigen Tierhalter schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres
mitgeben.
Erlaubnispflichtig ist im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung nun auch die Ausbildung von Hunden und die
gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur Hundeausbildung gemäß § 11 Abs.1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG.
Ab dem 01.08.2014 benötigen alle Hundetrainer- und Hundeausbilder sowie Hundepsychologen in
Deutschland eine Genehmigung des Veterinäramtes und müssen ebenfalls ihre Sachkunde, z.B. durch
einen anerkannten Qualifikationslehrgang, nachweisen.
Ziel der Regelung im Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 13.07.2013 ist es, im Sinne
der Tiere und des Tierschutzes Mindestqualitätsstandards sicherzustellen. Alle Personen, die mit den Tieren
umgehen, müssen ab dem 01.08.2014 die erforderliche Sachkunde haben.
Entgegen der Auskunft der LANUV haben seit August 2013 schon etliche bei ZERGportal angeschlossene
Tierschutzorgnisationen und Vereine die neue Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG erhalten. Dabei
kamen die Erlaubnispflichtbehörden u.a. aus NRW, Bayern und Baden-Württemberg. Bisher wurden seitens
der Behörden in allen uns vorliegenden Fällen auf eine weitere Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 b
(gewerbsmäßigen Handel) verzichtet. Somit besteht die Hoffnung, dass die Behörden nunmehr von ihrer in
den letzten Jahren häufig durchgeführten strittigen Praxis abweichen, solchen Tierschutzvereinen, die der
neuen Erlaubnispflicht unterliegen, nicht mehr eine Erlaubnis für einen gewerbsmäßigen Handel aufzwingen
zu wollen. Dafür spricht auch, dass Behörden beim Antrag die Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG nicht
mehr unter "Gerwerbsmäßig" einordnen (siehe Antrag Landkreis München).
Durchaus erwähnenswert, dass auch die Verantwortlichen einer deutschen Vertretung eines
Tierschutzvereins mit Sitz in Österreich schon im September 2013 ohne Probleme eine Erlaubnis nach § 11
Abs. 1 Nr. 5 TierSchG von der zuständigen Veterinärbehörde aus einem Landkreis in Baden-Württemberg
erhalten haben.
Sollte man der Erlaubnispflicht unterliegen, empfiehlt sich den Erlaubnispflichtantrag bis spätestens Ende
März 2014 bei der zuständigen Behörde zu stellen, nach Möglichkeit direkt alle benötigten Unterlagen und
Nachweise mit einzureichen und sich den Eingang von der Veterinärbehörde schriftlich bestätigen zu lassen.
Die Behörde hat dann innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist Zeit, den Antrag zu bearbeiten.
Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die
Fristverlängerung vor Ablauf der genannten Frist unter Angabe von Gründen von der zuständigen Behörde zu
unterrichten.
Achten Sie bei der Antragstellung darauf, dass ein neues Antragsformular verwendet wird. Vielfach
versenden die Behörden auch jetzt noch alte Formulare, wo die neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach §
11 Abs. 1 nicht aufgeführt sind. Auch Fundstellen im Internet zu neuen Antragsformularen sind ein halbes
Jahr nach Inkrafttreten des neuen TierSchG Mangelware. Lediglich beim Kreis Mettmann, Bergischen
Veterinäramt in Solingen und Landratamt Biberach sind wir fündig geworden (siehe weiterführende Links).
In Einzelfällen führen die jetzt noch verwendeten alten Formulare dazu, dass von den Tierschutzvereinen meistens aus Unwissenheit oder durch falsche Beratung - falsche Anträge (z.B. für "Handel") gestellt und von
der Behörde auch so - häufig sogar noch nach dem alten TierSchG - genehmigt werden. In diesen Fällen
müssen die betroffenen Tierschutzeinrichtungen dann noch einmal tätig werden, um die erforderlich (richtige)
Erlaubnis für Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG zu erhalten. Die Frist August 2014 gilt für alle,
gleichgültig ob schon bestehende (alte) §11-Genehmigungen vorhanden sind oder aber eine neue Erlaubnis
erforderlich ist.
Bei juristischen Personen (Vereine) sind diese der Antragsteller. Oftmals werden bei den
Erlaubnispflichtformularen leider immer noch nur Daten zur natürlichen Person als Antragsteller abgefragt.
Dies kann dazu führen, dass nicht der Verein die Erlaubnis erteilt bekommt, sondern die natürliche Person.
Bei Vereinen - als juristische Person - muss der Verein, vertreten durch den Vorstand, Träger der Erlaubnis
sein (AVV-TierSchG Ziffer 12.1.6).
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach §11 TierSchG ab 13.07.2013:
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten (auch größere Pflegestellen) (§ 11
Abs.1 Nr. 3 TierSchG)
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in denen Tiere gehalten oder zur
Schau gestellt werden, halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige
Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland
verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige
Gegenleistung vermitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 6
TierSchG)
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs von Tieren durch Dritte durchführen (§ 11 Abs. 1
Nr. 7 TierSchG)
gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten (§
11 Abs. 1 Nr. 8 a) TierSchG)
gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG)
gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 c) TierSchG)
gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8
d) TierSchG)
gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 e) TierSchG)
gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG)
Neue Antragsformulare nach §11 TierSchG:
Kreis Mettmann:
http://www.kreis-mettmann.de/media/custom/2023_1051_1.PDF?1383138048
Bergisches Veterinäramt in Solingen:
http://www2.solingen.de/C12572F800380BE5/files/39_antrag_erlaubnis_11_tierschg.pdf/$file
/39_antrag_erlaubnis_11_tierschg.pdf?OpenElement
Landratamt Biberach:
http://www.biberach.de/fileadmin/Formulare/Kreisveterinaeramt/Tierschutz/2013-10-31_Antrag_Erlaubnis_nach_11_TierSchG.pdf
Kreis Gütersloh:
https://pdf.form-solutions.net/servlet/de.formsolutions.FillServlet?sid=RAjD7MxMJHjATMmTF22nNt3&j=m.pdf
Landkreis München:
http://formulare.landkreis-muenchen.de/cdm/cfs/eject/pdf?MANDANTID=1&FORMID=1718
Merkblatt Landkreis Uelzen: Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz – Einfuhr von Wirbeltieren in das Inland
sowie Vermittlung von in das Inland eingeführte Wirbeltiere
http://www.uelzen.de/Portaldata/23/Resources/lkue_dateien/lkue_dokumente/verwaltung/veterinaer_und_lebensmittelueberwachungsamt/Merkblatt_Einfuhr_von_Wirbeltieren.PDF
Merkblatt Landratamt Biberach für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz
(Stand September 2013
http://www.biberach.de/fileadmin/Dateien/Landratsamt/Kreisveterinaeramt/Tierschutz
/2013-10-31_Merkblatt_zum_Antrag_Erlaubnis_11.pdf
Link: Schulungen, Lehrgänge und Seminarangebote nach §11 Tierschutzgesetz
Seminar: Wichtige gesetzliche Änderung beim Auslandstierschutz (TASSO)
In Zusammenarbeit mit der Kanzlei Dr. jur. Konstantin Leondarakis bietet TASSO aus aktuellem Anlass ein
Tagesseminar mit dem Thema „Die neue Erlaubnis für den Auslandstierschutz nach § 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5
Tierschutzgesetz für 2014“ an. Das Seminar findet am 07.03.2014 statt. Die Dauer beträgt insgesamt ca. 6
Stunden inklusive Mittags- und Kaffeepause. Beginn ist um 11.00 Uhr.
Quelle und Link: http://www.tasso.net/Tierschutz/News/Seminar--Wichtige-gesetzliche-Anderung-beim-Auslan
SEMINAR: Auslandstierschutz. Die neue Gestattung zur Verbringung von Tieren aus dem Ausland nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leondarakis & Koll., März 2014
LINK: http://www.kanzlei-leondarakis.de/aktuell.php
Update 07.03.2014:
Nach aktuellen Informationen des BMEL Bonn Referat 331 Tierschutz werden bis August 2014 keine neuen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes erscheinen.
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Münster, 15. Januar 2014 – © by ZERGportal – Das soziale Tierschutznetzwerk für Tiere in Not
Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Haltung, Pflege und Unterbringung von
Tieren
Genehmigung nach dem TierSchG § 11 Abs. 1 Nr. 2 (tierheimähnliche Einrichtungen) und nach §11 Abs.
1 Nr. 3b (Handel mit Wirbeltieren)
Entgegen viel verbreiteter Meinung sind Tiere gemäß § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Sachen!
Wer fremde Tiere (z.B. Hunde, Katzen) pflegt oder betreut, übernimmt vielmehr eine ganz besondere
Verantwortung, so dass der Betrieb einer gewerblichen Tierpension oder das professionelle Arbeiten als
Tiersitter einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Wer daher eine Hundepension eröffnen oder
als gewerblicher Tiersitter Hunde von Dritten betreuen will, benötigt dafür gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1
Tierschutzgesetz (TierSchG) eine Erlaubnis. Es reicht somit nicht aus, einfach nur zum Gewerbeamt zu
gehen.
Ebenso benötigen deutsche Tierheime und größere Aufnahmestation, die eine tierheimähnliche Einrichtung
betreiben, eine § 11 Absatz 1 Nummer 2 Genehmigung, da sie i.d.R. ein eigenes Tierheim unterhalten.
Die Vorschrift des § 11 TierSchG ist darüber hinaus auch für private Tierschutzorganisationen und
Tierschutzvereine relevant, die auf Basis von Pflegestellen arbeiten und kein eigenes Tierheim unterhalten.
Wer als Tierschutzorganisation oder eingetragener Tierschutzverein lediglich Abgabe- und Fundtiere
aufnimmt, diese dann bis zu einer Vermittlung an neue Besitzer bei privaten Pflegestellen unterbringt, benötigt
nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007, Aktenzeichen 20 A
3908/06 (pdf-Datei) Vorinstanz Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 23 K 6776/04) ebenfalls eine
Erlaubnis nach § 11 TierSchG als tierheimähnliche Einrichtung, weil es sich nach Ansicht des Gerichts dabei
um eine Tierhaltung und Tierbetreuung handelt, die über das Maß einer privaten Tierhaltung hinausgeht.
Die gängige Praxis, Tiere im In- und Ausland aus unwürdigen Umständen zu retten und über Pflegestellen zu
vermitteln ist somit genehmigungspflichtig und dabei spielt es keine Rolle, ob der Verein eingetragen und /
oder gemeinnützig ist. Diese Ansicht hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auch in einem weiteren Urteil am
04. September 2006, Aktenzeichen 23 K 6923/04 vertreten und das Oberverwaltungsgericht NordrheinWestfalen hat dieses Urteil am 08.11.207 unter dem *1 Aktenzeichen 20 A 3885/06 (pdf-Datei) ebenfalls
bestätigt. Nach dem OVG-Urteil und der Auffassung vieler Veterinärbehörden sowie zuständigen
Landesoberbehörden sind mit einer derartigen standortunabhängigen (Vereins)-Genehmigung gemäß § 11
Abs. 1 Nr. 2 dann meistens aber auch alle kleineren angeschlossenen Pflegestellen (max. 1-2 Tiere) mit
genehmigt. Hierzu muss der Verein während des Genehmigungsverfahrens meistens ein Pflegestellenkonzept
einreichen und die Adressdaten der angeschlossenen Pflegestellen der zuständigen Veterinärbehörde
mitteilen. (siehe weitere Auflagen z.B. Pflegestellenkartei). Hinweis: Bitte beachten Sie dazu das neue Urteil
des BVerwG Aktenzeichen 7 C 9.08 vom 23.10.2008.
Anmerkung der Redaktion:
ZERGportal liegt derzeit das Urteil des BVerwG vom 23.10.2008 mit dem genauen Wortlaut nicht vor. Deshalb
ist es uns momentan auch noch nicht möglich, tatsächliche Konsequenzen abzusehen. Nach uns
vorliegenden Informationen soll das Thema am 12./13. November bei der Sitzung der Tierschutzreferenten der
Länder in Düsseldorf unter der Leitung von Dr. Jaeger diskutiert werden. Wir bitten daher um etwas Geduld,
bis uns das Ergebnis der Tierschutzreferentenkonferenz vorliegt, wo die künftige Vorgehensweise mit allen
Bundesländern abgestimmt werden soll.
Auch das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vertritt schon seit dem
Jahre 2001 die Auffassung, dass eine Erlaubnis nach §11 TierSchG für Tierschutzorganisationen mit
angeschlossenen Pflegestellen erforderlich ist. So entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt am
21.02.2005 Aktenzeichen 3 E 966/03 (1) (pdf-Datei) gegen einen Tierschutzverein aus Hessen, dass die
Unterbringung von Tieren in sog. "Gastfamilien" eine Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes
bedarf. Nach Auffassung der Veterinärbehörde müssen für eine Erlaubnis die Gastfamilien die als
Pflegestellen fungieren benannt werden. In seiner Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht
Darmstadt aus, die einzelnen Pflegestellen erfüllen dieselbe Funktion wie sie mit der Unterbringung in einem
von dem Träger unterhaltenen stationären Tierheim einhergehen, d.h. die Tiere werden so lange
untergebracht, bis sie weitervermittelt werden können. Hier hatte der Tierschutzverein aus Hessen geklagt,
nachdem die zuständige Veterinärbehörde die Ausübung der Tätigkeit mit Verfügung vom 30.04.2002
untersagt hatte.
Falls man als Privatperson oder private Tierschutzorganisation Tiere vermittelt (über s.g. Direktvermittlungen)
benötigt man nach dem Tierschutzgesetz und der Auffassung vieler Veterinärbehörden meistens eine
Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren). Evtl. wird man dann auch nach den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (pdf-Datei) - AVV-TierSchG
Ziffer 12.2.1.5.2 - als Agentur angesehen und erfüllt damit die Vorraussetzungen für ein gewerbsmäßiges
Handeln. Ob eine s.g. gewerbliche Genehmigung nach §11 Abs. 1 Nr. 3b erforderlich ist, liegt immer am
jeweiligen Einzelfall. Eine Privatperson kann (nicht muss) von der Behörde davon freigestellt werden, wenn
vom zuständige Finanzamt die Vermittlungstätigkeit als s.g. "Liebhaberei" anerkannt und auch bescheinigt
wird. Als "Gewerbsmäßig" gilt man laut Gesetz, wenn man mehr als 2 Hunde von Dritten in Pflege zu sich
nimmt oder als Züchter mehr als 3 zuchtfähige Hündinnen im zuchtfähigen Alter besitzt (egal welcher Rasse),
oder einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Geld verlangt). Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart Az.: 4 K 5551/98.
Gewerbsmäßig heißt weiterhin, das die Tätigkeit selbstständig, planmäßig und fortgesetzt ausgeübt wird. Es
ist unwesentlich, ob am Ende tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Die Vorraussetzungen für den
gewerbsmäßigen Handel sind bei Agenturen zur Vermittlung von Tieren erfüllt, auch wenn diese die Tiere
nicht selbst in ihrer Obhut nehmen. Als Agenturen werden auch Tierschutzorganisationen und
Tierschutzvereine angesehen, die z.b. über das Internet Tiere nur direkt vermitteln.
Nach Auffassung vieler Veterinärbehörden benötigen auch größere Tierschutzvereine (Jahresumsatz aus den
Vermittlungsgebühren über 17.500 €) meistens (auch zusätzlich zum § 11 Abs. 1 Nr. 2 ) eine Genehmigung
nach §11 Abs. 1 Nr. 3b (Handel mit Wirbeltieren), da die Vermittlungsgebühren - Aufgrund von Verfügungen
mehrere Oberfinanzdirektionen aus dem Jahre 2005 - steuerlich zum Zweckbetrieb gehören und damit auch
gemeinnützige Vereine unternehmerisch tätig werden und sogar dafür Umsatzsteuer (7%) an das Finanzamt
abzuführen sind. Auch der Betrieb eines Tierheims durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein ist dem
Vereinsbereich „Zweckbetrieb“ und nicht, wie von vielen Tierschutzvereinen noch immer gehandhabt, dem
ideellen (steuerfreien) Vereinsbereich zuzuordnen. Laut Anweisung der OFD Magdeburg - 26.04.2005 - S 0183
- 18 - St 217 gehört auch die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche
Pauschalvergütung von der Kommune erhält, zum Zweckbetrieb. Siehe Link:
http://www.vereinsbesteuerung.info/tierheim.htm und http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm#I.
Seit dem 1.1.2007 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz aufgrund einer Ergänzung des § 12 Abs. 8a UStG
nicht mehr uneingeschränkt für den Zweckbetrieb eines Vereins. Einzelheiten sollten man mit seinem
Steuerberater abklären.
Wer keine gewerbsmäßige Tierpension eröffnen möchte und trotzdem dauernd fremde Pflegetiere bei sich
aufnimmt (Hundesitter), benötigt nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 17. Februar 2003,
Aktenzeichen 4 K 1696/02 ebenfalls eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG.
In einem weiteren Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 18. 11. 2005 - 82 Ss OWi 35/05 - 301/05 - NStZ-RR
2006 (pdf-Datei) entschied das Gericht, dass eine ehrenamtlich betriebene Pflegestelle eine tierheimähnliche
Einrichtung ist und sie als erlaubnispflichtige Einrichtung anzusehen ist. In diesem Urteil führt das Gericht
aus, dass eine Erlaubnispflicht nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 besteht, wenn eine Pflegestelle regelmäßig
mehrere Pflegehunde aufnimmt, wobei nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unter „mehrere"¨ mehr
als 2 Hunde zu verstehen sind.
Wir haben keine §11 Genehmigung TierSchG. Was kann uns passieren?
Wer ohne diese Erlaubnis eine gewerbliche Tierpension, ein Tierheim oder standortgebundene
tierheimähnliche Einrichtung betreibt, begeht gemäß § 18 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer
Geldbuße bis 25.000 € bestraft werden kann. Mit der Tätigkeit darf zudem gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1
TierSchG erst dann begonnen werden, wenn diese Erlaubnis erteilt wurde. Wer diese Erlaubnis nicht besitzt,
muss damit rechnen, dass ihm die Behörde die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 TierSchG
untersagt. Außerdem kann die Behörde gemäß § 11 Absatz 4 TierSchG die Betriebs-, Vereins - und
Geschäftsräume schließen und die weitere Tätigkeit so verhindern.
Wer ist die Erlaubnispflichtbehörde?
Die Zuständigkeit ergibt sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes Ziffer 12.1.5. Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem
das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz hat oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz
im Inland die für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Behörde. Auch wenn das Unternehmen oder die
Einrichtung sein Tätigkeit an wechselnden Orten ausübt (z.B. dezentrales Pflegestellenkonzept bei
Tierschutzvereinen) ist die Behörde zuständig, wo der Verein seinen Sitz hat.
Wer ist Erlaubnisinhaber - Träger der §11 Genehmigung TierSchG?
Träger der Erlaubnis (Erlaubnisinhaber) nach §11 TierSchG ist nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV-TierSchG Ziffer 12.1.6) das Unternehmen oder die
Einrichtung. Bei Vereinen - als juristische Person - ist der Verein, vertreten durch den Vorstand, Träger der
Erlaubnis und bei Einzelpersonen oder Einzelunternehmen dieser selber. Hat ein Unternehmen seinen Sitz im
Ausland und wird nur ein Teil des Unternehmens im Inland tätig, so kann der für diesen Teil des
Unternehmens Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.
Wer ist die verantwortliche "sachkundige" Person nach §11 Genehmigung TierSchG?
Ist der Träger eines Unternehmens eine natürliche Person, ist diese auch die verantwortliche Person im Sinne
des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 und muss die Sachkunde nachweisen. Bei juristischen Personen (Vereine,
Stiftungen) richtet sich die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Verein bzw. der öffentlichen Einrichtung
als verantwortliche sachkundige Person benannt wird.
Warum muss der Verein selber eine §11 Genehmigung haben, obwohl einzelne Pflegestellen eine
Einzelgenehmigung haben?
Es reicht nach der aktuellen Rechtsprechung und den AVV-TierSchG nicht aus, dass irgend eine
angeschlossene Auffangstation oder Pflegestelle eines Vereins eine Einzelgenehmigung nach §11 TierSchG
(meist standortgebunden, ausgestellt auf die natürliche Person) besitzt, die evtl. auch aufgrund der Größe
zusätzlich erforderlich ist. Das bedeutet, immer der Verein oder die Tierschutzorganisation selber benötigt eine
§11-Gnehmigung (siehe Träger der Erlaubnis). Eine §11-Genehmigung z.B. von einer Pflegestelle oder eines
Vorstandsmitgliedes, der selber als Pflegestelle fungiert, ist auch nicht auf dem Verein übertragbar. Durchaus
können vorhandene Einzelgenehmigungen beim Antrag für den Verein mit benannt werden, sodass sich ggfls.
darüber die geforderten sachkundigen Personen bestimmen lassen.
Ich habe die §11-Sachkundeprüfung. Haben wir damit nicht auch automatisch die § 11 Genehmigung
TierSchG?
Nein! Der Nachweis einer bestandenen §11-Sachkundeprüfung (z.B. beim dt. Tierschutzbund oder
Landestierschutzverband NRW) ersetzt keine §11-Genehmigung gemäß Abs. 1 Nr. 2 und/oder Abs. 1 Nr. 3b
TierSchG für einen Verein oder einer privaten Tierschutzorganisation sondern ist nur ein Teil dieser. Einfach
gesagt hat man mit der §11-Sachkündeprüfung den theoretischen Teil erfüllt, falls die zuständige
Veterinärbehörde den Nachweis anerkennt (siehe Sachkundeprüfung bei einem Verband).
Was ist eine standortbezogene bzw. standortgebundene Genehmigung nach §11 TierSchG?
Tierheime, die ein eigenes Tierheim unterhalten, Tierpensionen, Tierauffangstationen, aber auch größere
Pflegestellen erhalten immer eine s.g. standortbezogene Genehmigung. Hierbei wird von der Veterinärbehörde
immer Vor-Ort eine Besichtigung der Räumlichkeiten/Einrichtung durchgeführt. Vielfach erteilen die unteren
Aufsichtsbehörden, abhängig vom jeweiligen Bundesland, immer noch nur eine standortbezogene
Genehmigung. Dies kann dazu führen, dass Tierschutzvereine, die nur mit Pflegestellen arbeiten, oftmals
keine Genehmigung erhalten, sogar teilweise selbst eine Freistellung vom §11 von der Veterinärbehörde mangels angeblicher Zuständigkeit - verweigert wird und auch nach schriftlicher Antragstellung kein
rechtsfähiger Bescheid (Muster Freistellungsbescheid (pdf-Datei)) ausgestellt wird. Dies ist nicht zulässig,
bietet zudem diesen Tierschutzvereinen auch keine Rechtssicherheit. Die untere Aufsichtsbehörde muss
immer am Ende der Verwaltungsverfahrens einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung
ausstellen. Wird ein Bescheid trotz Antrag nicht erlassen, ist nach bestimmten Fristen Untätigkeitsklage
möglich.
Was ist mit Vereinen, die nur mit Pflegestellen arbeiten, aber in ihrem Bundesland nur eine
standortbezogene Genehmigung erteilt wird?
Nach dem TierSchG und der Auffassung dieser Veterinärbehörden müsste dann auch jede einzelne
Pflegestellen eine §11-Genehmigung bei der jeweils zuständigen Veterinärbehörde beantragen. Genau hier
setzt aber das Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007, Aktenzeichen 20 A
3908/06 (pdf-Datei) an. Der betroffene Verein hatte u.a. genau deswegen Klage erhoben. Zwar hat der Verein
auch in diesem Verfahren verloren, hier entschied aber das Oberverwaltungsgericht, dass der Verein mit
einem (dezentralen) Pflegestellenkonzept, eine Erlaubnis nach §11 TierSchG bedarf. Dies bedeutet nach den
AVV-TierSchG, dass der Verein - als juristische Person - Träger der Erlaubnis (Erlaubnisinhaber) ist und die
zuständige Veterinärbehörde am Vereinssitz eine standortunabhängige Genehmigung nach § 11 Absatz 1
Nummer 2 (Tierheimähnliche Einrichtung) erteilen muss, wenn alle Auflagen erfüllt werden. Im
Genehmigungsverfahren muss der Verein alle angeschlossenen Pflegestellen namentlich benennen. Die
zuständige Veterinärbehörde kann dann auf dem Wege der Amtshilfe auch die Pflegestellen kontrollieren
lassen, die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen und weitere Auflagen, z.B. Führen einer Kartei der zur
Verfügung stehenden Pflegestellen verlangen. Damit sind i.d.R. aber auch alle kleineren angeschlossenen
Pflegestellen eines Vereins mit genehmigt und genau dies ist der entscheidende Vorteil. Standortunabhängige
Genehmigungen werden im übrigen auch für Zirkusbetriebe erteilt, da diese meistens wechselnde Standorte
haben, sind somit auch kein unbekanntes Genehmigungsverfahren für die Veterinärbehörden.
Was ist zu tun, wenn keine standortunabhängige Genehmigung erteilt wird?
In vielen Bundesländern haben die oberen Aufsichtsbehörden (Ministerien) mittlerweile reagiert und setzen
das OVG-Urteil um, indem sie die unteren Aufsichtsbehörden (Veterinärämter) entsprechend angewiesen
haben. Es besteht für die einzelnen Bundesländer allerdings dazu keine Verpflichtung sich an das
Oberverwaltungsgerichts Urteil aus Nordrhein-Westfalen zu halten und entsprechend umzusetzen. Vielen
oberen und unteren Aufsichtbehörden ist die OVG-Entscheidung schlichtweg auch nicht bekannt und oftmals
besteht noch rechtlicher Klärungsbedarf. Deshalb sollte man in solchen Fällen auf das Urteil hinweisen. Es
empfiehlt sich direkt mit dem zuständigen Ministerium des einzelnen Bundeslandes Kontakt aufzunehmen
und um Stellungnahme zu bitten. So konnte ZERGportal nach Rücksprache mit dem Ministerium für
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Kiel im Juni erreichen, dass nun auch Schleswig-Holstein das
OVG-Urteil aus NRW umsetzt und damit standortunabhängige Genehmigungen erteilt werden können. Ein
angeschlossener Tierschutzverein aus Schleswig-Holstein hatte uns in dem Fall um Hilfe gebeten.
Wie und in welcher Form ist ein Antrag nach §11 TierSchG einzureichen?
Es sollte immer ein schriftlicher Antrag nach §11 TierSchG bei der zuständigen Veterinärbehörde gestellt
werden, erst dann erfolgt eine Prüfung der Erlaubnisbedürftigkeit. Führen Sie nur Direktvermittlungen durch,
sollte ein Antrag nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) gestellt werden. Arbeiten Sie nur
mit Pflegestellen und vermitteln die Tiere darüber, muss ein Antrag nach § 11 Absatz 1 Nummer 2
(Tierheimähnliche Einrichtung) gestellt werden. Tierschutzorganisation und Vereine, die sowohl
Direktvermittlungen durchführen und mit einem Pflegestellenkonzept arbeiten, sollten evtl. beide Anträge
stellen. Für Tierschutzvereine, die überwiegend Auslandstierschutz betreiben, empfiehlt sich aufgrund von
gesetzlichen Verschärfungen beim Tiertransport (z.B. Italien oder Griechenland) und den zu erwartenden
Schwierigkeiten (Stichwort: gewerbsmäßiger Transport, Cargo-Transport, Traces-Meldungen), ebenfalls einen
Antrag nach §11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG (Handel mit Wirbeltieren) zu stellen. Das entsprechende
Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Veterinäramt Ihres Vereinssitzes bzw. bei Einzelpersonen an
Ihrem Wohnsitz. Oftmals ist das Antragsformular auch schon über das Internet bei Ihrer Kreisveterinärbehörde
abrufbar (Link: Muster eines §11 Antrags des Landkreises München). Telefonische Auskünfte sind nach
unseren jahrelangen Erfahrungen meistens falsch und bringen Ihnen zudem auch keine Rechtssicherheit.
Gehen Sie offen auf den AmtsVet zu, suchen Sie das Gespräch. Sie sind doch eine seriöse
Tierschutzorganisation und haben nichts zu verbergen. Ob Ihre Tierschutzorganisation oder Ihr
Tierschutzverein eine Genehmigung benötigt, entscheidet einzig Ihre Veterinärbehörde nach Überprüfung
Ihres schriftlichen Antrages und den eingereichten Unterlagen. Sie erhalten dann entweder eine schriftliche
Genehmigung nach § 11 TierSchG mit entsprechenden Auflagen (z.B. Führen eines Tierbestandsbuches)
oder aber eine offizielle Freistellung als Bescheid (auch die gibt es!)
Was ist ein rechtsfähiger Freistellungsbescheid vom §11 TierSchG ?
Nachdem die zuständige Veterinärbehörde schriftlich angeschrieben wurde und alle geforderten Unterlagen
vorliegen, erfolgt eine Prüfung der Erlaubnisbedürftigkeit seitens der unteren Aufsichtsbehörde. Nach
Abschluss der Prüfung kann die Veterinärbehörde durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass eine Erlaubnis
nach dem Tierschutzgesetz nicht zwingend erforderlich ist. Dies wird dann mit einem Bescheid (Muster
Freistellungsbescheid (pdf-Datei)) von der Veterinärbehörde schriftlich bestätigt. Gerade unter dem
Gesichtspunkt, dass viele Tierschutzvereine überregional arbeiten, kann es zu Problemen führen, wenn z.B. in
einem anderen Bundesland eine Pflegestelle betrieben wird, dafür keine Genehmigung vorliegt, diese aber
von der dort zuständigen Veterinärbehörde gefordert wird. Immer häufiger kommt es auch wegen den
Verschärfungen beim Tiertransport zu Schwierigkeiten. Deshalb ist es wichtig, dass ein derartiger
Freistellungsbescheid schriftlich vorliegt, denn sonst hat man als Tierschutzverein keine Rechtssicherheit.
Auskunft- und Betretungsrecht der Behörden nach §16 Abs. 2 und 3 TierSchG trotz Freistellung vom
§11 TierSchG
Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 12.4.2007, Aktenzeichen 2 Ss OWi 44/07 (36/07) (pdf-Datei)) über
die Reichweite des Auskunfts-, Betretens- und Kontrollrechts des Amtsveterinär nach § 16 TierSchG
entschieden und eine nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes sofort erkennbare Auslegung gewählt: Das sich
aus § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts- und Betretungsrecht der zuständigen Behörden betrifft
danach alle Formen der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen. Ob die
Tierhaltung zugleich der „Aufsicht“ im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegt, ist unerheblich. Dies
bedeutet, dass die zuständige Veterinärbehörde nach §16 Abs. 2 und 3 TierSchG jederzeit einen
Tierschutzverein und deren Einrichtungen (auch Pflegestellen) - trotz einer Freistellung vom §11 TierSchG kontrollieren kann und darf. Auch das Betreten eines Grundstückes kann nicht verwehrt werden. Siehe dazu
Muster Freistellungsbescheid (pdf-Datei) und Abhandlung vom Rechtsanwalt Frank Richter, Heidelberg
"Amtsveterinär hat jederzeitiges Kontrollrecht" (pdf-Datei).
Wir von ZERGportal sehen die §11-Genehmigung TierSchG als besonderes Prädikat an,
auch damit sich die seriösen Vereine von den vielen schwarzen Schafen im Tierschutz
abheben. Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen hat ZERG aufgrund unseren
Nutzungsbedingungen seit 2008 nur noch neue Zugänge genehmigt, wenn der §11
vorliegt oder es eine offizielle Freistellung als Schreiben von der Veterinärbehörde gibt.
Zudem muss die Gemeinnützigkeit nachgewiesen werden.
Folgende Voraussetzungen sind derzeit einzuhalten und sind durch Unterlagen
schriftlich nachzuweisen:
1. §11-Genehmigung neues TierSchG (Stand 13.07.2013) der zuständigen Veterinärbehörde am
Vereins-/Wohnsitz (nicht §11-Sachkunde). Auslandstierschutzorganisationen müssen eine
"Erlaubnis für die Vermittlung aus dem Ausland verbrachter Hunde oder Katzen" nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG
nachweisen
2. Alternativ bis 01.04.2014: Bestätigungsschreiben der zuständigen Veterinärbehörde das ein Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis gem. § 11 Abs.1 Nr. 5 des neuen Tierschutzgesetzes eingegangen ist und derzeit bearbeitet wird
3. Registernummer nach §4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und TRACES-Nummer
4. Auszug Vereinsregister
5. Nachweis der Gemeinnützigkeit
6. ZERGportal Verpflichtungserklärung zum Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG
7. Kopie Fragebogen bzw. Bewerberbogen oder Link zum Onlineformular mit einer gültigen Datenschutzerklärung
(schriftl. Einwilligung nach § 4 Abs. 1 BDSG)
8. schriftliche Bestätigung des oder der für das Tierheim bzw. für die Tierschutzorganisation verantwortlich
Handelnden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung für einen Zugang bei ZERGportal gegen ihn bzw. der
Tierschutzeinrichtung weder ein Straf- noch ein Bußgeldverfahren anhängig ist oder während der letzten fünf Jahre
anhängig war
9. schriftlicher Nachweis, dass die Vermittlungs- bzw. Schutzgebühr für kastierte Hunde maximal 350 Euro beträgt, für
kastierte Katzen max. 175 Euro, unkastrierte Hunde max. 300 Euro und Katzen 150 Euro. Die maximale
Schutzgebühr gilt ohne Ausnahme auch für Rassehunde und Rassekatzen
10. Nachweis gesetzeskonformes Impressum nach TMG (Vereins- oder Organisationsnamen, komplette Anschrift,
E-Mail-Adresse, Telefon / Fax, Vertretungsberechtigte Personen, Vereinsregister-Nr., Ust.-ID oder Steuernummer,
Aufsichtsbehörde (Veterinäramt), Datenschutzerklärung inkl. Weitergabe von Daten nach § 4 Abs. 1 BDSG,
Datenschutzerklärung für Facebook, Google, Twitter (falls erforderlich)
Weiterhin erwarten wir die Einhaltung der bestehenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere dem
Bundesdatenschutzgesetz, Telemediengesetz, Tierschutzgesetz, sowie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
und Verordnung 1/2005 (EU) zum Schutz der Tiere beim Transport, ebenso die Verordnung (EG) Nr. 998/2003
und Richtlinie 92/65/EWG, soweit inkaftgetreten die neue Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung
von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (gültig ab 29. Dezember 2014) und die Richtlinie 2013/31/EU
vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen
für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union und deren Einfuhr in die Union.
Tierschutzorganisation, die von uns anhand des eingereichten Fragebogens (abrufbar bei Ihrem Nutzerkonto im
ADMIN-Bereich) überprüft wurden und uns eine Kopie der erteilten §11-Genehmigung TierSchG zugesandt haben,
erhalten seit Anfang 2008 exklusiv ein Prüfsiegel. Das erteilte Prüfzertifikat ist ein besonderes Prädikat und
erscheint bei den Vermittlungsanzeigen neben den Kontaktdaten.
Eine tierschutzrechtliche Erlaubnis wird gemäß § 11 Abs. 2a Tierschutzgesetzes i.d.R. unter folgenden
Auflagen erteilt:
1. Beschränkung der Tierzahl je nach den zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen
Kapazitäten. Als Haltungseinheit gelten gemäß Ziffer 12.2.1.5.1 der AVV-TierSchG alle Tiere einer
tierheimähnlichen Einrichtung, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen z.b. Pflegestellen
gehalten werden. In der Regel sollten bei der Aufnahme von Tieren im eigenen häuslichen Wohnbereich
eine maximale Tierzahl von fünf einschließlich der eigenen gehaltenen Tiere nicht überschritten werden.
Bei tierheimähnlichen Einrichtungen mit einem (dezentralen) Pflegestellenkonzept werden meistens
max. 2 Hunde bzw. 4 Katzen pro gemeldete Pflegestelle, einschließlich der private gehaltenen Tiere, von
der Erlaubnispflichtbehörde mit genehmigt.
Werden mehr Tiere aufgenommen, so hat die Pflegestelle eine eigene Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
zu beantragen. (siehe Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 18. 11. 2005 - 82 Ss OWi 35/05 - 301/05 NStZ-RR 2006 (pdf-Datei))
2. Nur mit Mikrochip gekennzeichnete Tiere dürfen aufgenommen bzw. vermittelt werden.
3. Nur bereits im Ausland grundimmunisierte Tiere (bei Hunden zweimalige Impfung gegen Staupe,
Parvovirose, Leptospirose, Hepatitis und Zwingerhusten im Abstand von vier Wochen, gültige
Tollwutimpfung im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers), dürfen aufgenommen und
vermittelt werden. Im Tierheim bzw. in der Pflegestelle sind die Tiere regelmäßig durch den betreuenden
Tierarzt nachzuimpfen. Impfpass und Tier müssen über die Mikrochipnummer genau zuzuordnen sein.
4. Aufgenommene Tiere sind regelmäßig nach den Anweisungen des betreuenden Tierarztes zu
entwurmen und gegen Ektoparasiten zu behandeln. Letzteres ist ggf. insbesondere unter dem
Hintergrund des Verschleppungsrisikos der Mittelmeerkrankheiten geboten, wenn diesbezüglich positive
Befunde erhoben worden sind.
5. Es ist ein Bestandsbuch vom Tierheim bzw. tierheimähnliche Einrichtung über alle aufgenommenen
und/oder weitervermittelten Tiere mit folgenden Angaben zu führen:
a) Aufnahmedatum bzw. Datum des Erwerbs
b) Herkunft (z.B. Tierheim, Privatperson, Einlieferer), bei Fundtieren: Datum und Ort des Aufgreifens des
Tieres
c) Identität: Rasse, Alter, Geschlecht, Name, Kastration ja/nein, bes. Kennzeichnung, Chip-Nr.,
EU-Heimtierausweis-Nr.
d) Tierärztliche Maßnahmen mit Dokumentation der Daten (Impfungen, Entwurmungen, Erkrankungen),
Auffälligkeiten während der Betreuung
e) Abgabedatum bzw. Datum und Grund des Todes
f) Name, Anschrift, Telefonnummer des neuen Besitzers/Erwerbers
6. Tiere, die über das Tierheim bzw. tierheimähnliche Einrichtung direkt vermittelt werden, sind ebenso
unter Nennung des Herkunftsortes und der aufnehmenden Stelle/Besitzer im Bestandsbuch
einzutragen. Auch nur kurzfristig aufgenommen Tiere, die an andere Pflegestellen oder
Tierschutzorganisationen weitergeleitet werden, sind im Bestandsbuch aufzuführen.
7. Es ist eine aktuelle Kartei der zur Verfügung stehenden Pflegestellen zu führen und auf Verlangen
vorzuweisen. Für jede Pflegestelle ist in der Kartei chronologisch aufzuführen, welche Tiere sich in
welchem Zeitraum dort befunden haben. Jede Pflegestelle ist mit Namen und Anschrift eindeutig zu
kennzeichnen. Aufzuführen sind weiterhin für jede Pflegestelle die besonderen räumlichen und ggf.
auch personellen Vorraussetzungen, die eigenen Tiere und sonstige zu beachtende Auffälligkeiten, so
dass eine kurze Charakterisierung der Pflegestelle möglich ist.
8. Bei neu hinzugekommenen Pflegestellen obliegt es den verantwortlichen Personen die Liste der
Pflegestellen zu aktualisieren und der Erlaubnispflichtbehörde mitzuteilen. Weiterleitungen von
Pflegestellenmeldungen an andere, örtlich zuständige Veterinärämter erfolgt im Bedarfsfall von der
Erlaubnispflichtbehörde.
9. Vor der Zulassung neuer Pflegestellen durch die Tierschutzorganisation müssen die beteiligten
Pflegestellen über die tierschutzrechtlich begründete Weitergabe von Personendaten und die
Möglichkeit künftiger Tierschutzkontrollen durch die örtlich zuständige Behörde informiert und ggfls.
deren Einverständnis eingeholt werden. Für die Beachtung der datenschutzrechtlichen Belange bei
Pflegestellenmeldungen ist der Tierschutzverein - vertreten durch die benannten verantwortlichen
Personen - verantwortlich.
10. Für alle Pflegestellen gilt: Die Tiere sind art- und tierschutzgerecht zu halten. Es dürfen nicht mehr Tiere
gleichzeitig gehalten und untergebracht werden, als geeignete Einrichtungen und
Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. In der Regel sollte bei der Aufnahme von Hunden
im häuslichen Wohnbereich eine maximale Tierzahl von 2 Hunden und bei der Aufnahme von Katzen im
häuslichen Wohnbereich eine maximale Tierzahl von 4 Katzen, einschließlich der eigenen nicht
überschritten werden (wegen der Gefahr des "Tiere-Sammelns" und der Gefahr, dass jedem Individuum
sonst nicht mehr ausreichend Aufmerksamkeit und Fürsorge zukommen könnte). Als Ausnahme gilt,
wenn eine aneinander gewöhnte Tiergruppe, etwa ein Wurf Welpen, gemeinsam gehalten und
deswegen die o.g. Tierzahl kurzfristig überschritten wird. Grundsätzlich sind Ausnahmen und
Überschreitungen der maximalen Tierzahl im Bestandsbuch und in der Pflegestellenkartei zu
begründen.
11. Für die Überwachung der ordnungsgemäße Pflege und Betreuung der Tiere auf den Pflegestellen,
einschließlich der möglichen tierärztlichen Versorgung, sind die benannten sachkundigen Personen
verantwortlich, weiterhin für die Vorkontrolle neuer Pflegestellen und die dortige Einhaltung von
Anforderungen des § 2 TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV). Über
Ausnahmeregelungen oder Vereinfachungen im Fall kurzfristiger Unterbringungen entscheidet im Sinne
der § 9 der Tierschutz-Hundeverordnung das örtlich zuständige Veterinäramt.
12. Für Urlaubs-, Krankheits- oder sonstige Ausfallzeiten muss eine zusätzliche und sachkundige Person mit
der Betreuung der Tiere und Pflegestellen beauftragt werden. Der entsprechende Nachweis der
Sachkunde ist zu dokumentieren.
13. Es hat ständig eine verantwortliche Person ggf. telefonisch erreichbar zu sein.
14. Die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen haben sich regelmäßig (d.h. mindest einmal jährlich),
sowie im Einzelfall nach nähere Weisung der Erlaubnispflichtbehörde fortzubilden und die Nachweise
und Dokumentationen darüber der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ebenso ist den in
der Vermittlung und Pflege von Tieren tätigen Personen die Möglichkeit zu gewähren, sich regelmäßig
fortzubilden.
15. Das Bestandsbuch und die Pflegestellenkartei ist dem Veterinäramt jederzeit zur Einsicht vorzulegen
und muss in gebundener Papierform geführt werden. Es ist fortlaufend zu führen. Elektronische Dateien
(z.B. Excel) werden oftmals von dem Veterinäramt akzeptiert. Eine Aufnahme des zuständigen
Veterinäramtes in dem Email-Verteiler für diese elektronischen Listen ist obligatorisch.
16. Impfpässe und Vermittlungs- und Pflegeverträge der Tiere sind dem Veterinäramt jederzeit auf Verlangen
zur Einsicht vorzulegen.
17. Unter Umständen wird vom Veterinäramt zusätzlich ein Quarantäneraum für seuchen- und
ansteckungsverdächtige Tiere verlangt oder das kurzfristig ein separater Gebäudebereich dazu
umfunktioniert werden kann bzw. das eine angeschlossene Pflegestelle als Quarantänestelle
auszulegen ist.
18. Bei Seuchen- und Ansteckungsverdacht ist unverzüglich der zuständige Amtstierarzt zu informieren.
19. Transporte von Tieren innerhalb oder nach der BRD bedürfen einer Erlaubnis nach der
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). Ausgenommen ist der private Reiseverkehr. Wer Tiere
transportiert, benötigt ebenso eine Bescheinigung über den Sachkundenachweis im Sinne des § 13 Abs.
2 TierSchTrV. Sofern die Tiere nicht einzeln mit Flugpaten in die BRD verbracht werden, sondern durch
organisierte Transporte mit mehreren Tieren mit Hilfe eines dafür bestimmten Transporteurs (aus dem
eigenen Tierschutzverein oder einer Transportfirma) ist eine Erlaubnis nach der
Tierschutztransportverordnung §11 Absatz 1 erforderlich. Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis
ist in jedem Transportfahrzeug mitzuführen. Näheres regelt die Verordnung (EG) 1/2005 anzuwenden
seit 05.01.2007. Infoblatt zur Verordnung (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und
damit zusammenhängenden Vorgängen (pdf-Datei).
20. Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen,
dass das Verbringen von Tieren aus EU-Mitgliedstaaten und die Einfuhr aus Drittländern dem
zuständigem Veterinäramt mindestens einen Werktag vor der Ankunft der Tiere von dem Empfänger (z.B.
Tierschutzverein) angezeigt wird. Die Anmeldepflicht der Ankunft von Tieren besteht in dem Fall nach §
19 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV). So besteht für das Veterinäramt die
Möglichkeit, auch im aufnehmenden Tierheim, Tierschutzverein bzw. in der aufnehmenden Pflegestelle
die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen durch stichprobenartige Überprüfung zu
kontrollieren. Nach § 38 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung besteht die Anzeigenpflicht nicht,
wenn im Reiseverkehr höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden.
21. Es wird empfohlen, Tiere vor dem Verbringen nach Deutschland bzw. vor der Vermittlung an den
Tierhalter auf Mittelmeererkrankungen in Abhängigkeit des Herkunftsortes des Tieres untersuchen zu
lassen (z. B. Leishmaniose, Babesiose, Ehrlichiose, Dirofilariose, Hepatozoonose). Ebenso sollten Tiere
wegen der Ansteckungsgefahr (Zoonose) auf die weit verbreiteten Giardien untersucht werden.
Pflegestellenkonzept:
Pflegestellen werden in Gesprächen als auch persönlich vor Ort von der benannten sachkundigen
Person geprüft auf:
Sachkunde in Haltung, Erziehung/Ausbildung, Gesundheitsfürsorge/Pflege, Wesen und Charakter
insbesondere von Tieren bestimmter auffälliger Rassen.
Die in dem jeweiligen Bundesland geltenden Vorschriften müssen erbracht sein und schriftlich
vorliegen.
Wohnsituation: Unterbringung des Tieres, Auslaufmöglichkeit, Vermietererlaubnis zur
Hundehaltung muss schriftlich vorliegen
Soziales Umfeld und Persönlichkeitsstruktur insbesondere Auffälligkeiten nach dem
Tierschutzgesetz, Auffälligkeiten in der Persönlichkeit (psychisch Störungen, Alkoholismus u. ä.)
Bestand und Zustand der bereits vorhandenen Tiere.
Beschränkung der Tierzahl je nach den zur Verfügung stehenden personellen und räumlichen
Kapazitäten. In der Regel max. 2 Hund bzw. 3-4 Katzen pro gemeldete Pflegestelle, einschließlich
der private gehaltenen Tiere.
Aufklärung über die datenschutzrechtlichen Belange bei Pflegestellenmeldungen und ggf. die
Einholung einer Einverständniserklärung.
Abschluss eines Pflegestellenvertrages.
Tierheime, tierheimähnliche Einrichtung und Pflegestellen unterliegen der Aufsicht der zuständigen
Kreisordnungsbehörde, d. h. sie werden in regelmäßigen Abständen routinemäßig durch Tierärzte des
Veterinäramtes überprüft (siehe § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes i. g. F.). Überprüfungen werden in der
Regel unangemeldet vorgenommen. Der Betreiber eines Tierheimes, einer tierheimähnlichen Einrichtung bzw.
einer Pflegestelle hat die Überprüfung zu den üblichen Geschäftszeiten zu dulden und die überwachenden
Personen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Neben der Überprüfung der Räumlichkeiten
können geschäftliche Unterlagen eingesehen, Tiere untersucht, Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und
Futterproben entnommen sowie Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- und
Tonaufzeichnungen durchgeführt werden (§ 16 Abs. 3 Tierschutzgesetz).
Voraussetzungen für den Erhalt einer Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG:
Für den Erhalt dieser Erlaubnis sind zahlreiche Voraussetzungen erforderlich:
Unter anderem muss der Antragsteller „zuverlässig“ sein und ein Führungszeugnis der verantwortliche
Person vorlegen. Gewerbsmäßig tätige müssen zudem eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
vorlegen. Ferner muss die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung eines Betriebes ausreichen.
Darüber hinaus muss der Antragsteller bzw. die verantwortliche Person eines Vereins auch „sachkundig“ sein
:
Die Erlaubnis zur Haltung, Pflege und Unterbringung von fremden Tieren darf gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1
TierSchG nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung oder seines bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Genaueres dazu regelt die bundesweit und einheitlich geltende, vielen allerdings völlig unbekannte
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (pdf-Datei) (AVV-TierSchG), die
gemäß § 16b und § 16d TierSchG am 09.02.2000 erlassen wurde (siehe Bundesgesetzblatt [BGBl] I S. 1105,
1818, Bundesanzeiger [BAnz.] Nr. 36a vom 22.02.2000).
Sachkundenachweis durch abgeschlossene Berufsausbildung:
Die für die Erlaubnis erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind gemäß Ziffer 12.2.2.2 der
AVV-TierSchG in der Regel dann anzunehmen, wenn der Antragsteller (bzw. bei Tierschutzorganisationen die
verantwortliche Person) eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- und Weiterbildung
absolviert hat, die zum Umgang mit den Tieren befähigt, also zum Beispiel eine abgeschlossene Ausbildung
als Tierpfleger/in oder Tierarzthelfer/in (Tiermedizinische/r Fachangestellte/r).
Wer keine abgeschlossene staatlich anerkannte Berufsausbildung in einem Tierberuf besitzt, hat aber
ebenfalls die Möglichkeit, die Erlaubnis für das Halten, Pflegen und Unterbringen von fremden Tieren bzw.
eine Erlaubnis für das Eröffnen einer Hundepension zu erhalten.
Tierschutzsachkundeprüfung vor dem Amtstierarzt bei Fehlen einer Berufsausbildung:
Hat der Antragsteller keine abgeschlossene staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung in einem Tierberuf,
so verlangt die Behörde gemäß Ziff. 12.2.2.3 der AVV-TierSchG vor Erteilung der Erlaubnis, dass die Person
gegenüber dem Amtstierarzt / Veterinäramt im Rahmen eines Fachgespräches den Nachweis der
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringt.
Sachkundeprüfung bei einem Verband:
Gemäß Ziff. 12.2.2.4 der Verwaltungsvorschrift kann (nicht muss) die Behörde auf dieses Fachgespräch beim
Amtstierarzt / Veterinäramt verzichten, wenn die Person ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten über die
Haltung, Pflege und Unterbringung der entsprechenden Tierart bei einem (anderen) Verband nachgewiesen
hat und die Sachkundeprüfung dieses Verbandes von der obersten Landesbehörde als „gleichwertig“
anerkannt ist.
Gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(Veterinärdirektorin Dr. Marschner) vom 30.11.2007, Aktenzeichen 45a-G8739-2007/44-2 sowie Schreiben des
Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz (Veterinäroberrätin Dr.
Moritz) vom 25.09.2001, Aktenzeichen 45/8739-1/7/01 wurde zum Beispiel die Sachkundeprüfung der
Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbund e.V. im Bundesland Bayern als „gleichwertig“
anerkannt.
Inhalt des Fachgespräches beim Amtstierarzt / Veterinäramt:
In dem beim Amtstierarzt / Veterinäramt zu führenden Fachgespräch werden gem. Ziffer 12.2.2.3 der
AVV-TierSchG die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich
• Haltung
• Pflege und
• Unterbringung
der betreffenden Tierart geprüft.
Bei diesem Gespräch sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über die
• Aufzucht
• Biologie
• Fütterung
• Haltung und allgemeine Hygiene
• Krankheiten
• Rechtsvorschriften
der betreffenden Tierart.
Ob der Antragsteller eine Erlaubnis für den Betrieb einer Tierschutzorganisation, Hundepension, für eine
Hundeschule oder für das Züchten von Hunden begehrt, ist hinsichtlich der sechs genanten Prüfungsthemen
ohne Belang. Die theoretischen Prüfungsfragen differenzieren dahingehend nicht.
Deshalb hat auch der Bewerber um eine Erlaubnis für den Betrieb einer Hundepension Fragen zum Thema
„Aufzucht“ zu beantworten, der zukünftige Betreiber einer Hundeschule seine Fachkenntnisse zum Thema
„Krankheiten“ unter Beweis zu stellen und der spätere Hundezüchter muss seine Kompetenz auch zum
Thema „Fütterung“ von erwachsenen Tieren nachweisen.
Darüber hinaus sind auch ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit der betreffenden Tierart nachzuweisen,
für die eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erteilt werden soll.
Schriftliche und praktische Sachkundeprüfung:
Obwohl in der bundesweit und bundeseinheitlich geltenden AVV-TierSchG vom 09.02.2000 in Ziff. 12.2.2.3 als
auch in § 11 Absatz 2 Nummer 1 TierSchG von einem „Fachgespräch“ die Rede ist und auch Ziff. 12.2.2.4 der
dazugehörigen Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einem (mündlichen)
„Gespräch“ abgesehen werden kann, wird in einigen Bundesländern (z.B. Bayern) kein amtstierärztliches
mündliches Gespräch (Fachgespräch), sondern stattdessen eine schriftliche Prüfung durchgeführt.
Dem Antragsteller werden dabei bis zu 30 Prüfungsfragen aus den 6 Bereichen Aufzucht, Biologie, Fütterung,
Haltung und allgemeine Hygiene, Krankheiten und Rechtsvorschriften hinsichtlich Haltung, Pflege und
Unterbringung der entsprechenden Tierart vorgelegt, welche dieser nicht im Multiple-Choice-Verfahren
sondern in Stichworten beantworten muss. Diese Prüfung darf daher nicht mit dem "Hundeführerschein" oder
dem Fragenkatalog zum Sachkundenachweis nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen für Halter
von „gefährlichen“ und „großen“ Hunden verwechselt werden und ein Ankreuzen von „richtig“ oder „falsch“
reicht somit nicht aus und ist auch nicht möglich.
Nach Ansicht der Fachgruppe Tierschutz im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit ist einer der Gründe für die Abweichung des Gesetzeswortlautes in der
Gleichbehandlung der Prüfungskandidaten zu sehen. Danach wäre es nicht angemessen, wenn jeder
Amtstierarzt ein mündliches Fachgespräch über die entsprechende Tierart mit unterschiedlichen Fragen und /
oder nach eigenem Ermessen durchführt. Vielmehr sorgt eine einheitliche Prüfung für eine Gleichbehandlung
aller Prüfungskandidaten. Eine schriftliche Prüfung bietet darüber hinaus auch den Vorteil, dass im Streitfall
hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Tierschutzsachkundeprüfung die Antworten
eindeutig dokumentiert sind (siehe dazu auch die Veröffentlichung von Dr. Johanna Moritz [Fachgruppe
Tierschutz des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle
Oberschleißheim bei München]: „Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz - Erfahrungen mit einem
landeseinheitlichen (zentralisierten) Verfahren“ in: Tagungsband zum Kongress des Bundesverband der
beamteten Tierärzte am 24./25.04.2006 in Bad Staffelstein, Seite 248 – 253).
Der Prüfungskandidat hat nach dem Wortlaut des Tierschutzgesetzes nicht nur seine Kenntnisse hinsichtlich
Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierart nachzuweisen, sondern darüber hinaus auch
seine Fähigkeiten im Umgang mit der betreffenden Tierart unter Beweis zu stellen. Nach Ansicht des
Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat der Antragsteller deshalb vor
Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Hundepension nicht nur eine schriftliche, sondern auch eine praktische
Prüfung abzulegen, die z.B. in einem Tierheim durchgeführt wird.
Auszug aus den 158 Prüfungsfragen über Hunde im Bundesland Bayern im Jahre 2007
• Thema Aufzucht: Wie wird die Nabelschnur durchtrennt?
• Thema Biologie: Erklären Sie die Begriffe „Vorbeißer“ und „Überbeißer“ anhand von Beispielen.
• Thema Fütterung: Was ist bei Knochenfütterung zu beachten?
• Thema Haltung und allgemeine Hygiene: Wie vergrößert sich die Zwingerfläche, wenn ein zweiter
erwachsener Boxer in einem Zwinger gehalten wird?
• Thema Krankheiten: Welche Krankheiten können durch das Verfüttern von rohem Schweinefleisch auftreten?
• Thema Rechtsvorschriften: Welche Vorschriften gelten für die Schutzhütte eines Hundes, der im Freien
gehalten werden soll?
Wiederholungsprüfung bei Nichtbestehen der Tierschutzsachkundeprüfung:
Hält der Amtstierarzt die Sachkundeprüfung über die fachlichen Kenntnisse für nicht ausreichend und die
Tierschutzsachkundeprüfung somit für nicht bestanden, so kann diese wiederholt werden. Gemäß Ziff.
12.2.2.3 soll dem Prüfungskandidaten empfohlen werden, vor der Wiederholung der Prüfung entsprechende
Aus- oder Fortbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, zum Beispiel bei Berufsverbänden, der
Berufsgenossenschaft oder bei Fach- und Tierschutzverbänden.
Schulungen, Lehrgänge und Seminare werden beispielsweise angeboten durch:
Hundeakademie OWL gewerbliche Hundehaltung | Sachkundelehrgang nach §11 TierSchG in 33803
Steinhagen, seit 27.01.2014 offiziell anerkannt durch LANUV NRW
Kölner Hunde-Akademie LANUV zertifizierter Sachkundelehrgang nach §11 TierSchG bei der
Landwirtschaftskammer NRW, Köln-Auweiler
Akademie für Tierschutz des Deutschen Tierschutzbund e.V. in Neubiberg bei München (nur für
Mitglieder)
Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e.V. in Herne (http://www.ltv-nrw.de)
Hinweis: Dieser Lehrgang, abgeschlossen mit einer Tierheimleitersachkundeprüfung, wird mittlerweile
von sehr vielen Veterinärämtern - unabhängig vom Bundesland - gemäß Ziff. 12.2.2.4 der
Verwaltungsvorschrift als „gleichwertig“ anerkannt.
Landestierschutzverband Schleswig-Holstein in Kasseedorf bei Kiel/Lübeck
(http://www.landestierschutzverband-sh.de) Sachkundelehrgang nach §11 TierSchG
Landestierschutzverband Hessen in Frankfurt/M. (http://ltvh.de) Sachkundelehrgang nach §11 TierSchG
Fortbildungsakademie des Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) in Dortmund
Weiterbildungsakademie der Industrie und Handelskammer in Potsdam
Tierschutzverein Scheuerhof e.V. in Burghausen / Oberbayern
Tier-Erste-Hilfe-Schule Maurer in Lahstedt bei Hildesheim / Braunschweig
Warnung vor dem Erwerb der nötigen Sachkunde und Prüfungsvorbereitung durch Informationen aus
dem Internet:
Ausdrücklich muss vor zahlreichen irreführenden, unvollständigen und falschen Informationen im Internet
hinsichtlich der Haltung, Pflege und Unterbringung von Hunden und damit vor Fehlinformationen zu den
Themen Aufzucht, Biologie, Fütterung, Haltung und allgemeine Hygiene, Krankheiten sowie
Rechtsvorschriften gewarnt werden.
So werden im Internet zum Beispiel die Begriffe „Überbeißer“ und „Vorbeißer“ (Prüfungsfrage!) völlig
unterschiedlich erklärt und auch eine Eingabe der Wörter „Hund“ und „Fieber“ in Suchmaschinen zeigt, welch
grober und widersprüchlicher Unfug manchem Hundehalter im Internet erzählt wird.
Aus diesem Grunde wird demnächst zur Prüfungsvorbereitung auch das Buch „Sachkunde Hund – Das Buch
zur Tierschutzsachkundeprüfung“ (http://www.tierfachkraft.de/) erscheinen.
Sachkunde Hund, Das Buch zur Tierschutzsachkundeprüfung gem. § 11 Tierschutzgesetz
Das Buch hilft Ihnen bei der Prüfungsvorbereitung sowie beim Erwerb der theoretischen Grundkenntnisse
über die Haltung, Pflege und Unterbringung von Hunden.
Es warnt Sie außerdem vor zahlreichen falschen, widersprüchlichen und unvollständigen Angaben im Internet
und beantwortet Ihnen in leicht verständlicher Form viele wichtige Fachfragen über Hunde.
Dieses Fachbuch ist nicht nur ein hilfreiches Nachschlagewerk für Inhaber, Betreiber und verantwortliche
Mitarbeiter von Tierheimen, Hundepensionen, Hundetagesstätten, Tiergnadenhöfen oder
Tierschutzorganisationen, sondern auch ein nützlicher Ratgeber für Pflegestellen und private Hundebesitzer.
Buch- und Prüfungsthemen:
- Aufzucht / Geburt von Hunden
- Biologie / Anatomie von Hunden
- Fütterung / Ernährung von Hunden
- Haltung und allgemeine Hygiene
- Krankheiten von Hunden
- Rechtsvorschriften
Autoren:
Das Buch wurde geschrieben von dem Tierpfleger für Hunde Martin Krause unter Mitarbeit der
Hundepsychologin und Hundetrainerin Sabine Breu.
Verlagsangaben:
Verlag N.N.
498 Seiten
58 Abbildungen, davon 29 Farbabbildungen, 75 Tabellen
ISBN folgt
Preis: Das Buch kostet EUR 49,90
Bestellungen:
Ein genaues Veröffentlichungsdatum des Buches steht noch nicht fest. Wir sind jedoch bereit, Ihnen gegen
Vorabüberweisung von EUR 29,90 das bisherige Manuskript als pdf-Datei zukommen zu lassen. Bitte
schreiben Sie uns eine E-Mail: info (at) Tierfachkraft.de
Weitere Informationen unter http://www.tierfachkraft.de/
Stand: Januar 2014 - © ZERGportal
*1 Ob Tierschutzorganisationen, die kein eigenes Tierheim haben und deshalb mit Pflegestellen arbeiten, aber tatsächlich ebenfalls eine
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG (Tierheimähnliche Einrichtung) benötigen, ist trotz des genannten Urteils Aktenzeichen 20 A
3885/06 des Oberverwaltungsgerichts noch nicht ganz sicher. Es gibt nämlich ein Tierschutzverein aus NRW, der sich dagegen gewehrt
hat und deshalb zum Bundesverwaltungsgericht gegangen ist. Dort wurde unter dem Aktenzeichen 7 B 8.8 (7 C 9.08) die Revision
zugelassen (Pdf-Datei). Eine endgültige Entscheidung dieses höchsten deutschen Verwaltungsgerichts ist bisher noch nicht getroffen
worden (Stand 5/2008).
Der Verhandlungstermin in dem Verfahren 7 C 9.08 ist am 23. Oktober 2008 um 09:30 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Urteil BVerwG Aktenzeichen 7 C 9.08 vom 23.10.2008 zum §11 TierSchG
Aktionsgemeinschaft für Tiere Langenfeld/Monheim e.V. (www.agtiere.de)
gegen
den Landrat des Kreises Mettmann (www.kreis-mettmann.de)
Organisation von Pflegestellen für Tiere in Privatwohnungen nicht erlaubnispflichtig
Ein Verein bedarf keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf
Kosten und nach Vorgaben des Vereins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute
entschieden.
Einem Tierschutzverein wurde diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde mit der Begründung untersagt, er betreibe eine einem
Tierheim ähnliche Einrichtung ohne die dafür nach dem Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis. Seine Klage war vor dem
Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht dagegen hat dem Verein Recht gegeben
und den Untersagungsbescheid der Behörde aufgehoben.
Eine Einrichtung ist nur dann einem Tierheim ähnlich - und deshalb erlaubnisbedürftig -, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht
eines Tierheims sprechen, bei der "ähnlichen Einrichtung" in gleicher Weise bestehen. Auf die von dem Kläger organisierte
vorübergehende Unterbringung der Tiere in verschiedenen Pflegestellen trifft das nicht zu. In einem Tierheim werden viele Tiere an
einem Ort zur gleichen Zeit gehalten. Daraus ergeben sich einerseits besondere Anforderungen an eine dem Tierschutzrecht
entsprechende artgerechte Unterbringung der Tiere und an die Fachkenntnisse des Leiters. Andererseits rechtfertigen diese
Besonderheiten auch das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Prüfung und Erlaubnis.
BVerwG 7 C 9.08 - Urteil vom 23. Oktober 2008
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
http://www.bverwg.de
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