Merkblatt: Die neue GEZ

Transcription

Merkblatt: Die neue GEZ
 Merkblatt: Die neue GEZ‐Gebühr Stand: März 2012 1. Definition einer Betriebsstätte Allgemeines Die Pflicht von Unternehmen zur Entrichtung des neuen „Rundfunkbeitrages“ knüpft ab 2013 grundsätzlich an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte an und besteht unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangs‐
geräten. Kleinbetriebe mit bis zu 8 Beschäftigten (pro Betriebsstät‐
te) müssen einen Drittelbeitrag entrichten; Betriebsstätten mit bis zu 19 Beschäftigten einen vollen Beitrag und Be‐
triebsstätten mit 20 und mehr Beschäftigten zwei Beiträge. Dazu gibt es weitere Staffelstufen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Staffel Beschäftige pro Betriebsstätte Anzahl der Beiträge Beitragshöhe pro Monat 1 0 bis 8 1/3 5,99 EUR 2 9 bis 19 1 17,78 EUR 3 20 bis 49 2 35,96 EUR 4 50 bis 249 5 89,90 EUR 5 250 bis 499 10 179,80 EUR 6 500 bis 999 20 359,60 EUR 7 1.000 bis 4.999 40 719,20 EUR 8 5.000 bis 9.999 80 1.438,40 EUR 9 10.000 bis 19.999 120 2.157,60 EUR 10 ab 20.000 180 3.236,40 EUR Quelle: www.rundfunkbeitrag.de Auch die betrieblichen (zugelassenen) Kraftfahrzeuge einer Betriebsstätte unterliegen der Beitragspflicht. Pro Be‐
triebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei, für weitere Fahr‐
zeuge ist je ein Drittelbeitrag zu entrichten. Ein Rundfunkbeitrag entspricht ab 2013 einem Betrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat. Wenn Ihr Betrieb über separate Betriebsstätten bzw. Filia‐
len verfügt, müssen diese auf dem Erfassungsbogen bzw. einem ergänzenden Blatt angegeben werden. Bei einer Betriebsstätte muss es sich um eine ab‐
grenzbare und ortsfeste Raumeinheit handeln. Bauten oder Grundstücke, auf denen ein Beschäftigter nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübt, sind laut der Begrün‐
dung zum Staatsvertrag nicht gesondert beitragspflichtig. Eine Beitragspflicht entsteht nicht, soweit „kein Arbeits‐
platz“ eingerichtet ist. Baustellen, Baustellencontainer und Funktionsräume von Reinigungsfirmen lösen keine Beitragspflicht aus. Laut Staatsvertrag sind alle räumlich zusammenhängenden Betriebsteile als eine Betriebsstätte zusammenzufassen. Der Betrieb eines Selbstständigen, der sich in einer Woh‐
nung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrich‐
tet wird, wird nicht noch einmal beitragspflichtig. 2. Beschäftigte Für jede Betriebsstätte müssen Sie die Zahl der dort Be‐
schäftigten angeben. Bitte achten Sie darauf, bei der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die Auszu‐
bildenden und geringfügig Beschäftigten sowie den Inha‐
ber und die Zeitarbeitnehmer nicht auf dem Erfassungsbo‐
gen anzugeben, da sie nicht in die Staffelung eingehen. Der Erfassungsbogen der GEZ Auf dem aktuellen Erfassungsbogen der GEZ sind die An‐
zahl der Beschäftigten und die Anzahl der Fahrzeuge einzu‐
tragen. Neben der von der GEZ direkt angeschriebenen Betriebsstätte sind auch weitere Betriebsstätten des Un‐
ternehmens anzugeben. Grundsätzlich sind Sie gemäß dem Staatsvertrag verpflichtet, Auskunft zu geben. Einige ergänzende Hinweise sind im Folgenden für Sie zusammengefasst: Hinweis
Tipp
Im Erfassungsbogen wird die Angabe der Zahl der Beschäftigten zum jetzigen Zeitpunkt verlangt. Der Staatsvertrag bezieht sich jedoch auf die Be‐
schäftigtenzahl im Jahresdurchschnitt. In der Be‐
gründung zum Staatsvertrag steht, dass es „in der Regel […] auf den Durchschnitt der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres ankommt.“ Wir empfehlen für Betriebe mit einer stark wech‐
selnden Beschäftigtenanzahl, für die die Meldung „zum jetzigen Zeitpunkt“ eine sehr ungünstige Kons‐
tellation ergäbe, unter Verweis auf die Regelungen des Staatsvertrages, eine Schätzung der durch‐
schnittlichen Beschäftigtenzahl für 2012 vorzuneh‐
men. 1 Merkblatt: Die neue GEZ‐Gebühr Stand: März 2012 Änderungen bei der Beschäftigtenzahl sind der GEZ nicht mehr laufend, sondern einmal jährlich, zum 31. März eines jeden Jahres mitzuteilen. 3. Fahrzeuge Bei der Ermittlung Ihrer beitragspflichtigen Fahrzeuge müssen Sie lediglich Pkw, Busse und Lkw berücksichtigen, die auf Ihren Betrieb (bzw. den Inhaber als Beitragsschuld‐
ner) zugelassen sind und zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden. Kraftfahrzeuge, die nach der Fahrzeugzulassungs‐
verordnung keine Zulassung benötigen, sind beitragsfrei. Tipp
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Eintragung in den Arbeitspapieren) sind nicht beitragspflichtig und auch nicht anzugeben. Sie haben außerdem die Möglichkeit Ihre Fahrzeuge durch eine entsprechende Erklärung auf den Erfassungsbögen der GEZ einzelnen Betriebsstätten zuzuordnen. Tipp
Da pro Betrieb ein Fahrzeug von der Beitragspflicht freigestellt ist, können durch die Zuordnung der Fahrzeuge zu den entsprechenden Betriebsstätten gerade für filialisierte Unternehmen erhebliche Einspareffekte entstehen. Als Faustformel gilt: Die Summe der betrieblich genutzten Fahrzeuge minus der Summe der Betriebsstätten ergibt die Zahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Selbstständige, deren Betrieb in der privaten Wohnung liegt, müssen für betrieblich genutzte Fahrzeuge einen Drittelbeitrag entrichten (5,99 EUR pro Monat). Ergänzender Hinweis Das Kfz‐Gewerbe bemüht sich z. Zt. um pauschale Regelungen für die zahlreichen Tageszulassungen und Vorführwagen. Die betroffenen Kfz‐Betriebe sollten sich hierzu bei Ihrer zuständigen Innung erkundigen. Für andere Gewerke, die nicht mit Fahrzeugen handeln, sind solche Pauschalregelun‐
gen nicht möglich. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung. 4. Sonstige Informationen Auf der Webseite www.rundfunkbeitrag.de können Sie bereits jetzt Ihren voraussichtlichen Beitrag ab 2013 be‐
rechnen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Handwerkskammer für Oberfranken Rechtsabteilung Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth Thomas Wehrl Telefon 0921 910‐119 thomas.wehrl@hwk‐oberfranken.de Thomas Rudrof 0921 910‐155 thomas.rudrof@hwk‐oberfranken.de Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Es wird jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhoben. Das Merkblatt dient lediglich als Orientierungshilfe; es kann beispielsweise betriebliche Besonderheiten oder sonstige Um‐
stände des Einzelfalls nicht berücksichtigen. Eine Haftung für den Inhalt des Merkblatts wird nicht übernommen. Für eine individu‐
elle Beratung raten wir Ihnen daher, einen Rechtsanwalt aufzusu‐
chen. 2