Rechtsirrtümer können ins Geld gehen
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Rechtsirrtümer können ins Geld gehen
Finanzen Seite 16 DIE WELT Rechtsirrtümer können ins Geld gehen SERVICE-Splitter VERSICHERUNG Hubschrauberbergung nach Skiunfall zahlt Krankenkasse Die Bergung eines verletzten Skifahrers per Hubschrauber zahlt in Deutschland die gesetzliche Krankenkasse. Gleiches gilt, wenn der Unfall in einem Land passiert, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, erläutert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Verirrt sich der Skifahrer jedoch aus eigener Schuld in ein hochalpines Gelände und muss vom Hubschrauber geborgen werden, schicke die Bergwacht dem Urlauber die Rechnung. Eine Hubschrauberbergung kostet laut GDV 3000 bis 5000 Euro, die Bergung mit einem Rettungsschlitten der Bergwacht nur 150 bis 400 Euro. Außerdem zahlen nicht alle Krankenkassen eine Grippeschutzimpfung. Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Grippeimpfung ab, fragt der Versicherte am besten nach. Denn mehrere Kassen hätten erklärt, sich bei der Kostenerstattung kulant zu zeigen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf dpa die Grippeimpfung besteht. Montag, 5. Januar 2009 Viele halten sich an Gesetze, die es gar nicht gibt – Die WELT zeigt Fehleinschätzungen und die tatsächlichen Regeln Von Lina Panitz Den Juristen Ralf Höcker hat es geärgert, dass er im Alltag ständig mit Rechtsirrtümern oder falsch interpretierten Normen konfrontiert wurde. Gerne wird etwa bei Reklamationen ein Kassenbon gefordert, dabei sind laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch andere Beweise für den Kauf zulässig – wie beispielsweise ein Kontoauszug. Andersherum ist es entgegen der Meinung vieler Bürger nicht erlaubt, sich in einem Zug der Deutschen Bahn mit einem Zweite-Klasse-Ticket in die Erste Klasse zu setzen, wenn in der Zweiten Klasse kein Sitzplatz mehr frei ist. Ein ZweiteKlasse-Ticket gilt tatsächlich nur in der Zweiten Klasse. Höcker hat mittlerweile Hunderte solcher Beispiele gesammelt und in drei Büchern veröffentlicht. Mit Ralf Höcker sprach Lina Panitz. Manche Regeln haben sich derart im Unterbewusstsein festgesetzt, dass sie niemand mehr hinterfragt. Schon in der Fahrschule wurde vielen etwa eingetrichtert, dass Autofahrer ihre Lichthupe nicht dazu nutzen dürfen, um ihren Vordermann auf ein Überholmanöver aufmerksam zu machen und zu einem Wechsel auf die rechte Fahrspur aufzufordern. Das sei nicht nur unhöflich, sondern auch als Nötigung strafbar. Richtig aber ist, dass es außerhalb geschlossener Ortschaften sogar eine Hauptaufgabe der Lichthupe ist, Überholabsichten anzukündigen. Seit einigen Jahren bemüht sich der Kölner Jurist Ralf Höcker (siehe Interview) mit seinen Lexika über Rechtsirrtümer um Aufklärung. Dennoch halten sich viele Halbwahrheiten über das komplexe deutsche Rechtssystem hartnäckig in den Köpfen der Bürger. Die WELT hat Rechtsexperten gebeten, typische Irrtümer aus ihren Fachgebieten aufzuklären. DIE WELT: Welcher ist Ihr Lieblingsrechtsirrtum? Ralf Höcker: Das Skurrilste ist die Beischlafpflicht (BGB 1353 Abs. 1). Die meisten Eheleute wissen nicht, dass diese heute tatsächlich noch besteht. In den 1960er-Jahren haben sich die Gerichte sogar noch damit beschäftigt, wie der Geschlechtsverkehr genau auszusehen habe. Aber auch noch heute kann man tatsächlich bei seinem Ehepartner die Einhaltung dieser Pflicht einfordern. Kommt es dadurch zum Streit und möglicherweise zu einer Scheidung, kann es durchaus zu Unterhaltskürzungen für den Ehepartner kommen, der sich der Beischlafpflicht verweigert hat. RECHT Eine Reisepreisminderung dürfen Urlauber üblicherweise nur für den Zeitraum verlangen, in dem ein bestimmter Mangel vorlag. Allerdings kann es bei gravierenden Mängeln eine Ausnahme von dieser Regel geben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Er gab damit einem Kläger Recht, der sich nach einem traumatischen Rückflug nicht mit einer Reisepreisminderung nur für den letzten Reisetag zufrieden geben wollte. Der BGH korrigierte damit eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg (Az.: X ZR 93/07). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“. In dem Fall hatte der Kläger mit seiner Frau Urlaub im Süden der Türkei gemacht. Beim Rückflug gab es wegen erheblicher technischer Probleme eine Zwischenlandung in Istanbul. Zunächst sollte die Maschine nach einer Reparatur wieder starten, dann hob eine Ersatzmaschine erst zwölf Stunden später ab. Der Kläger machte vor Gericht geltend, er habe vor der Landung in Istanbul Todesangst ausgestanden. Der Erholungswert seiner Reise sei dahin gewesen. Der BGH stellte dazu fest, dass bei einer Reise, die mit einem so schwerwiegenden Ereignis endet, eine Preisminderung nicht in jedem Fall nur für den letzten Tag möglich sei. Grundsätzlich bestehe sogar die Möglichkeit, dass der betroffene Urlauber seinen Reisepreis komplett zurückfordern kann. Ob das auch in diesem Fall so ist, muss nun das zuständige Landgericht in einem erneuten Verfahren dpa prüfen. GELD Internet-Einkauf am besten per Lastschrift Einkäufe per Internet sollten am besten per Lastschrifteinzug bezahlt werden. Diese Methode sei ebenso bequem wie sicher, erklärt die ING-DiBa in Frankfurt am Main. Bleibt die Lieferung aus oder gibt es Streit über die Qualität der Ware, kann die Lastschrift innerhalb von sechs Wochen mit einer einfachen Weisung an die Bank zurückgeholt werden. Die ebenfalls gängige Zahlung per Kreditkarte berge dagegen ein höheres Risiko für den Verbraucher, erläutern die Bank-Experten. Zwar ließen sich auch dabei unberechtigt abgebuchte Beträge zurückholen. Der Karteninhaber müsse aber den Missbrauch seiner Kreditkarte nachweisen. Die Rückholung der Zahlung wegen eines Streits um Reklamationen sei dagegen bei der Kreditkarte nicht AP möglich. STEUER Aufbewahrungsfrist für Papiere aus dem Jahr 1998 endet Unternehmer und Freiberufler, Vereine und Verbänden können jetzt bestimmte steuerrelevante Unterlagen aus dem Jahr 1998 entsorgen. Der Bund der Steuerzahler Hessen in Wiesbaden wies darauf hin, dass damit eine steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist endet. Zehn Jahre lang müssten Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege für den Fiskus aufgehoben werden. Gleiches gelte für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machten und erläutern. „Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 1998 und früherer Jahre seit dem 1. Januar 2009 vernichtet werden“, erklärte der AP Steuerzahlerbund. Arbeitsrecht Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber? Besonders unter Arbeitnehmern ist die Meinung, dass bei einer Kündigung eine Abfindung durch den Arbeitgeber zu zahlen ist, sehr häufig verbreitet. Eine solche Regel existiert im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Abfindungen werden zumeist im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen im Vergleichswege ausgehandelt. Der Arbeitnehmer akzeptiert die seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung und erhält zum Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Zwingend ist diese Regelung jedoch nicht, sie ist individuell mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. In manchen Fällen lässt sich ein Arbeitsgerichtsprozess vermeiden, wenn die beiden Parteien sich schon im Vorfeld – im Rahmen eines sogenannten Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages – über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. Nur unter einer besonderen Voraussetzung hat der Gesetzgeber im Kündigungsschutzgesetz unter Paragraf 1a einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen vorgesehen. Eine Abfindung ist zwingend zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis wegen betrieblicher Erfordernisse gelöst werden muss und der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhebt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung beträgt nach dem Gesetz ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dreimal abmahnen, dann kündigen? Der Glaube, dass drei Abmahnungen Voraussetzung für eine arbeitsrechtlich korrekte Kündigung sind, hält sich seit vielen Jahren. Richtig ist, dass nur bei einer sogenannten verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist. Bei einer betriebsbedingten Kündigung oder einer personenbedingten Kündigung (zumeist handelt es sich hierbei um eine langanhaltende Krankheit eines Mitarbeiters) ist eine Abmahnung nicht erforderlich. Erst wenn der Mitarbeiter ein Fehlverhalten zeigt, das der Arbeitgeber in Zukunft nicht mehr dulden will, muss er den Arbeitnehmer abmahnen. Die Abmahnung resultiert in diesem Fall aus der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, aus einem Verstoß gegen die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Abmahnungsgründe sind zum Beispiel unentschuldigtes Fehlen, häufiges Zuspätkommen oder auch Rauchen und Alkoholkonsum, wenn dies im Unternehmen verboten ist. Wie oft abgemahnt werden muss, hängt von der Schwere der Pflichtverletzung ab. Entsteht dem Unternehmen etwa ein größerer Schaden durch den Alkoholkonsum des Mitarbeiters, reicht eine einmalige Abmahnung aus; bei leichteren Verstößen, wie dem Zuspätkommen um wenige Minuten, ist mehrmals abzumahnen. Zwingend ist dies aber nicht, denn es gibt keine Regelung, dass nach der ersten oder dritten Abmahnung gekündigt werden muss. Kündigung wegen Krankheit? „Ich habe von meinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten, während ich krank war. Diese Kündi- Drängeln ist verboten, aber wer aus gebührendem Abstand mit der Lichthupe Überholabsichten ankündigt, verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung gung ist ja unwirksam.“ Solche Äußerungen hört man immer wieder. Auch hier scheint sich seit Jahren der Glaube zu halten, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter während dessen Krankseins nicht kündigen kann. Eine Kündigung ist selbstverständlich auch möglich, während der Arbeitnehmer krank ist. Voraussetzung einer Kündigung ist nämlich, dass sie in den Empfangsbereich des Kündigungsempfängers gelangt, so dass der Absender mit der Kenntnisnahme rechnen kann. Die Kündigung muss also in verkehrsüblicher Weise in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangen, und dies ist in der Regel durch den Einwurf in den Briefkasten gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitnehmer den Brief zur Kenntnis nimmt und liest, sondern darauf, wann mit der Leerung eines Briefkastens üblicherweise zu rechnen ist. Ein am Abend eingeworfener Brief geht dann erst am nächsten Tag zu. Eine Kündigung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie an das Personal eines Geschäftstreibenden oder an Familienangehörige übergeben wird. Befindet sich der Arbeitnehmer im Krankenhaus, kann ihm der Brief auch im Krankenhaus zugestellt beziehungsweise übergeben werden, so dass die Kündigung dann rechtmäßig ist. Die Rechtsirrtümer aus dem Arbeitsrecht stellte Christian Kerner, Vorstand des Kölner Anwaltvereins und Rechtsanwalt in der Kölner Kanzlei WKWB, zusammen. Mietrecht Die Kaution ist bei Beginn des Mietverhältnisses vollständig an den Vermieter zu zahlen? Im Wohnungsmietrecht gibt es einen sowohl unter Mietern als auch unter Vermietern weit verbreiteten Rechtsirrtum. So glauben viele, dass die Kaution bei Abschluss des Mietvertrages in einer Summe an den Vermieter gezahlt werden muss. Diese von Vermietern häufig an den neuen Mieter gestellte Forderung verstößt eindeutig gegen das Gesetz. Gemäß § 551 Abs. 2 BGB hat der Wohnungsmieter das Recht, die Kaution in drei Raten zu bezahlen. Die erste Kautionsrate wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die Folgeraten sind zusammen mit der zweiten und dritten Miete zu entrichten. Vorzeitige Beendigung des Mietvertrages durch Stellung eines Nachmieters? Ein unbefristetes Mietverhältnis kann grundsätzlich nicht vorzeitig durch die Bereitstellung von drei potenziellen Nachmietern beendet werden. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Abkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter in ein Pflegeheim oder berufsbedingt umziehen muss. Anders ist die Rechtslage hingegen in den Fällen, in denen zwischen den Mietvertragsparteien ein Zeitmietvertrag abgeschlossen oder das gegenseitige Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wurde. Auf Grund der längeren Vertragsbindung hat der Mieter bei berufsbedingtem Umzug oder Verlegung in ein Pflegeheim aus dem Rechtsgrundsatz „Treu und Glauben“ einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses gegen Bereitstellung eines geeigneten Nachmieters. Keine Renovierung durch den Mieter mehr notwendig? Zurzeit glauben viele Vermieter und Mieter, dass es ein Gesetz gibt, wonach Mieter ihre Wohnung bei Auszug nicht mehr renovieren müssen. Ein derartiges Gesetz gibt es nicht. Der Vermieter kann die grundsätzlich ihm obliegende Verpflichtung zur Durchführung von Renovierungsmaßnahmen auf Grund einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung auf den Mieter abwälzen. Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren derartige Vertragsklauseln aus den unterschiedlichsten Gründen für unwirksam erklärt. Im Ergebnis bedeutete dies für viele Mieter, dass die Wohnung unrenoviert dem Vermieter zurückgegeben werden konnte. Da eine Vielzahl von Mietverträgen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung betroffen war, erweckte dies den Anschein, dass Mieter bei Auszug nicht mehr renovieren müssten. Möblierter Wohnraum rechtlich günstiger? Viele Vermieter glauben, dass die Vermietung von möblierten Wohnungen oder Appartements rechtlich vorteilhaft sei. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr trägt der Vermieter in diesem Fall sogar die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht für das vermietete Mobiliar. Die üblichen Kündigungsschutzvorschriften gelten weiterhin. Nur wenn möblierter Wohnraum vermietet wird, der Teil der Vermieterwohnung ist, entfällt der Kündigungsschutz des Mieters. Die tatsächliche Rechtslage zu verbreiteten Fehleinschätzungen aus dem Mietrecht erläuterte Fachanwalt für Mietrecht Bodo Deutsch+ Verbraucherrecht Wer haftet, wenn der Baum brennt? Jedes Jahr zur Weihnachtszeit entstehen Schäden in Millionenhöhe, weil Kerzen auf dem Christbaum oder dem Adventskranz ganze Wohnungen in Brand setzen. Grundsätzlich muss der Mieter für solche Schäden an der Wohnung aufkommen. Oft haftet seine Hausratversicherung, falls vorhanden, für die Feuer- und Löschwasserschäden. Setzt dagegen ein Gast versehentlich die Wohnung in Brand, springt dessen private Haftpflichtversicherung ein. Die Versicherung muss allerdings dann nichts zahlen, wenn der Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit steht im Raum, wenn der Verursacher die Sorgfalt missachtet, die ansonsten jedermann walten lassen würde. In der Praxis wird dies allerdings höchst unterschiedlich beurteilt. So handelt grob fahrlässig, wer brennende Christbaumkerzen 15 bis 20 Minuten unbeaufsichtigt lässt. Verlässt der Versicherte dagegen nur kurz den Raum, etwa für einen Toilettengang, muss die Versicherung den Schaden ersetzen. Wer einen mit brennenden Kerzen bestückten Weihnachtsbaum länger als ein paar Minuten unbeaufsichtigt lässt, riskiert seinen Versicherungsschutz FOTO: MID 14-tägiges Rücktrittsrecht bei Verträgen? Wer kennt das nicht: Voller Freude über ein vermeintliches Schnäppchen, lässt man sich bei einem Stadtbummel zu dem Abschluss eines Handyvertrages hinreißen. Oder man muss unbedingt ein Superangebot aus dem Internet haben. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass weder der spontane Handyvertrag noch das Superangebot aus dem Internet halten, was man sich vorgestellt hat. Was also tun, wenn man die schnelle Entscheidung bereut und vom Vertrag zurücktreten möchte? Die Annahme, dass es immer ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gibt, ist leider ein weit verbreiteter Irrtum. Hierbei ist die Art des Vertrages von maßgeblicher Bedeutung. Bei einem spontan abgeschlossenen Handyvertrag anlässlich eines Einkaufsbummels in der Stadt hat man kein Rücktrittsrecht. Bei so genannten Fernabsatzverträgen mittels Fax, E-Mail oder Telefon erlaubt der Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers hingegen ein Rücktrittsrecht. Das heißt, dass man den Handyvertrag wird erfüllen müssen, jedoch berechtigt ist, das vermeintliche Superangebot aus dem Internet innerhalb von 14 Tagen einfach zurückzuschicken. mann aus der Kanzlei Buchheit Deutschmann Buck. FOTO: STEPHAN GOERLICH Reisepreisminderung für mehr als einen Tag erlaubt Wirte haften in der Regel doch für die Mäntel ihrer Gäste Unliebsame Geschenke – Umtausch? Nach Weihnachten nutzen viele Menschen die freien Tage, um sich der unliebsamen Weihnachtsgeschenke wieder zu entledigen. Doch häufig machen die Verkäufer Schwierigkeiten. Einige Läden lehnen den Umtausch generell ab, andere sind damit einverstanden, aber häufig nur gegen einen Warengutschein. Es ist weit verbreitetet, man könne ohne jeden Grund die gekaufte Ware umtauschen. Es besteht jedoch kein gesetzliches Umtauschrecht. Ein einmal geschlossener Vertrag – sei es mündlich oder schriftlich – ist grundsätzlich einzuhalten. Nimmt der Verkäufer die Ware zurück, so tut er dies aus bloßer Kulanz. Verpflichtet ist er dazu nicht. Wenn man sicherstellen möchte, dass die Geschenke nach Weihnachten umgetauscht werden können, so muss das beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich vereinbart werden. Eine Ausnahme besteht bei Käufen im Internet. In diesem Fall wird dem Verbraucher gesetzlich das Recht eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, diese ohne Angabe von Gründen einfach zurückzugeben. Die Fragen zum Verbraucherrecht beantwortete Carmen Grebe, Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Grebe & Viehweg. Wie sind Sie zum juristischen Aufklärer geworden? Höcker: Mich haben diese Sachen im Alltag selbst genervt – diese Rechtsirrtümer. Verkäufer wollen von mir einen Einkaufszettel bei der Reklamation, in Zeitungen steht Unsinn über Beamtenbeleidigungen und an Baustellen hängen nach wie vor die Schilder „Eltern haften für ihre Kinder“. Dann habe ich angefangen Beispiele zu sammeln und hatte schon an einem Tag über 30 zusammen. Da habe ich beschlossen, ein Buch darüber zu schreiben. Woher stammen die Regeln und Redewendungen zu Rechtsfragen des Alltags, wenn sie doch fast alle falsch sind? Höcker: Manche Leute haben einen Vorteil davon, wenn diese Mythen bestehen bleiben. Wenn Bauherrn sich über Kinder ärgern, die etwas kaputt machen, dann hängen sie ein Haftungsschild auf – auch wenn sie vielleicht wissen, dass das nicht von der Rechtsprechung gedeckt ist. Das gleiche gilt für den Haftungsausschluss für Garderobe in Gaststätten. Teilweise stammen die Mythen auch aus US-Fernsehserien wie „Ally McBeal“. Viele Bürger glauben dann, in Deutschland gilt das auch. Oder Menschen bekommen Gesetzesänderungen nicht mit. Das populärste Beispiel ist der Unterschied zwischen geplantem Mord und Totschlag im Affekt. Diese Abgrenzung wurde vor über 60 Jahren abgeschafft und durch eine völlig andere Neuregelung ersetzt. Liegt es am komplexen deutschen Rechtssystem, dass es hierzulande so viele Rechtsirrtümer gibt? Höcker: In anderen Ländern gibt es das auch, beispielsweise in den USA. Dort funktioniert das nach dem gleichen Schema wie bei uns. Es könnte aber durchaus sein, dass das auch an der deutschen Mentalität liegt. Wir neigen eher dazu, etwas zu glauben, wenn es schwarz auf weiß steht. Wir akzeptieren Obrigkeiten. Mir ist das sogar selbst schon passiert. Ein Elektronikhändler wollte mir erst dann meinen defekten Drucker sofort ersetzen, als ich ihm die entsprechende Passage in meinem Buch gezeigt habe. Zu seinem Kollegen sagte er: „Das steht ja da und das hat der doch nicht selbst geschrieben. Dann muss es ja stimmen.“ Weitere Irrtümer ■ Mehr Beispiele für rechtliche Missverständnisse im Alltag und die tatsächliche Gesetzeslage sind nachzulesen in den Ratgebern von Ralf Höcker: „Lexikon der Rechtsirrtümer“ (ISBN 9783548366593), „Neues Lexikon der Rechtsirrtümer“ (ISBN 9783548367729) und „Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer“ (ISBN 9783548369921). Die 260 bis 330 Seiten starken Bücher kosten jeweils 8,95 Euro und liefern Verunsicherten in vielen Fällen leicht verständliche und praxisnahe Tipps. lip