Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Begründung
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Begründung
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Begründung Datum: Planungsstand: Juli 2013 Entwurf zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Begründung, Stand Juli 2013, ergänzt durch folgende Gutachten - Müller Kalchreuth, Planungsgesellschaft mbH; Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Regenentwässerungskonzept; Berlin, Juli 2013 - HOFFMANN-LEICHTER Ingenieurgesellschaft mbH; Verkehrsgutachten B-Planverfahren Nr. 38 „Ortsmitte“ in Birkenwerder; Berlin, 09. September 2013 - HOFFMANN–LEICHTER Ingenieurgesellschaft mbH; Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ in Birkenwerder; Berlin, 17. September 2013 Seite 2 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS A Planungsgegenstand..........................................................................................7 1. Anlass und Erforderlichkeit.................................................................................. 7 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Beschreibung des Plangebiets ............................................................................ 8 Räumliche Lage .................................................................................................. 8 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse...................................................... 8 Gebiets- / Bestandssituation ............................................................................... 8 Planungsrechtliche Ausgangssituation ............................................................... 9 Erschließung ....................................................................................................... 9 3. Planerische Ausgangssituation (und weitere rechtliche Rahmenbedingungen)......................................................................................... 10 Regionalplanung / Ziele und Grundsätze der Raumordnung............................ 10 Flächennutzungsplan........................................................................................ 12 Gemeindeentwicklungskonzepte ...................................................................... 13 Bebauungspläne............................................................................................... 15 Sonstige Satzungen.......................................................................................... 15 Bestimmungen inkl. Kennzeichnungen und nachrichtlicher Übernahmen........ 16 Sonstige planungsrelevante Informationen....................................................... 16 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 B Planinhalte und Planfestsetzungen ................................................................17 2. Ziele und Zwecke der Planung ........................................................................... 17 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Entwicklung der Planungsüberlegungen.......................................................... 17 Planungsalternativen ........................................................................................ 19 Städtebauliches Konzept / Nutzungskonzept ................................................... 20 Landschaftsplanerisches Konzept .................................................................... 21 Verkehrskonzept und Erschließung .................................................................. 21 Regenentwässerungskonzept........................................................................... 22 Schalltechnische Untersuchung........................................................................ 22 4. 4.1 4.2 4.3 Begründung der Festsetzungen ........................................................................ 23 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 23 Maß der baulichen Nutzung.............................................................................. 31 Höhe baulicher Anlagen (OK über NHN, TH über NHN), Anzahl der Vollgeschosse................................................................................................... 33 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen............................................... 36 Bauweise .......................................................................................................... 37 Weitere Arten der Nutzung ............................................................................... 37 Verkehrsfläche .................................................................................................. 37 Immissionsschutz.............................................................................................. 38 Grünfestsetzungen ........................................................................................... 41 Sonstige Festsetzungen ................................................................................... 43 Gestalterische Festsetzungen .......................................................................... 43 Hinweise ........................................................................................................... 44 Nachrichtliche Übernahmen.............................................................................. 44 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 4.12 4.13 _______________________________________________________________________________________ Seite 3 von 96 Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 5. Energieeffizienz....................................................................................................45 6. Flächenbilanz .......................................................................................................45 C Umweltbericht ...................................................................................................46 1. Beschreibung der Planung / Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes ...........46 2. Umweltbezogene Ziele der Fachgesetze und Fachplanung und deren Berücksichtigung.................................................................................................46 Fachgesetze ......................................................................................................46 Fachpläne..........................................................................................................50 Schutzgebiete....................................................................................................51 2.1 2.2 2.3 3. 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.6 3.6.1 3.6.2 3.6.3 3.7 3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.8 4. 4.1 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes / Bewertung der Umweltauswirkungen ..........................................................................................51 Schutzgut Boden ...............................................................................................51 Bestandaufnahme und Bewertung ....................................................................51 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................53 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........54 Schutzgut Wasser .............................................................................................54 Bestandsaufnahme und Bewertung ..................................................................54 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................54 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........55 Schutzgut Klima / Luft........................................................................................55 Bestandaufnahme und Bewertung ....................................................................55 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................56 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........56 Schutzgüter Pflanzen und Tiere ........................................................................56 Bestandsaufnahme und Bewertung ..................................................................56 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................60 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........61 Schutzgut Mensch .............................................................................................62 Bestandaufnahme und Bewertung ....................................................................62 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................62 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........63 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Erholung ................................................63 Bestandaufnahme und Bewertung ....................................................................63 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................64 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........64 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................65 Bewertungskriterien:..........................................................................................65 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................65 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........65 Wechselwirkungen ............................................................................................65 Zusammenfassende Prognosen des Umweltzustandes mit Eingriffsbilanzierung ...........................................................................................66 Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen....66 Seite 4 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 4.2 4.3 4.3.1 4.3.2 4.3.3 4.4 5. 5.1 5.2 5.3 D Inhaltsverzeichnis Eingriffsbewertung und –bilanzierung............................................................... 68 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen ................................................................................ 72 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung .................................................. 72 Ausgleichserfordernis ....................................................................................... 73 Maßnahmen nach Artenschutzrecht ................................................................. 76 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten ........................... 77 Zusätzliche Angaben........................................................................................... 77 Angewandte Untersuchungsmethoden............................................................. 77 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen ................................................................................................... 77 Allgemein verständliche Zusammenfassung .................................................... 78 Auswirkungen des Bebauungsplans ..............................................................80 1. Auswirkungen auf die Gemeindestruktur ......................................................... 80 2. Auswirkungen auf die Umwelt ........................................................................... 80 3. Soziale Auswirkungen ........................................................................................ 80 4. Finanzielle Auswirkungen .................................................................................. 80 E 1. Verfahren ...........................................................................................................81 Übersicht über den Verfahrensablauf ............................................................... 81 F Rechtsgrundlagen ............................................................................................90 G Anlagen..............................................................................................................91 _______________________________________________________________________________________ Seite 5 von 96 Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Seite 6 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ A Planungsgegenstand 1. Anlass und Erforderlichkeit Kapitel A Planungsgegenstand Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ ist die Schaffung von Baurecht für die Errichtung eines Multifunktionsgebäudes mit einem Vollsortimenter sowie den ortspolitisch gewünschten öffentlichen Nutzungen: Bürgersaal, Bibliothek, Vereinsräume und Geschichtsstübchen sowie in geringem Umfang auch Wohnungen. Darüber hinaus sollen Teilflächen im Plangebiet für einen geplanten Bürgerpark planungsrechtlich gesichert werden. Der Erhalt und die Entwicklung der Ortsmitte der Gemeinde Birkenwerder sind seit Langem zentrale Themen der Ortsentwicklung. Mit dem durch die Gemeindevertreterversammlung beschlossenen Integrierten Gemeindeentwicklungskonzept (IGEK) wurde der Bereich zwischen Bahnhof und Hauptstraße als zentraler Bereich für ein „Kerniges Birkenwerder“ (Leitbild 1) heraus gearbeitet. Gemäß IGEK sollen Leerstände und brachliegende Flächen „unter den Gesichtspunkten dieser Kernigkeit als Chance für die Fortsetzung dieses Bandes“ betrachtet werden. In dem ebenfalls beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) wurden qualifizierte Empfehlungen für den „Zentralen Versorgungsbereich“ erarbeitet. Der Bebauungsplan Nr. 36 zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung in Birkenwerder soll nun mit konkreten Maßnahmen im zentralörtlichen Bereich flankiert werden. Hierzu soll auf der im EHZK genannten Potenzialfläche in der Ortsmitte Baurecht geschaffen werden. Gemäß EHZK bedarf es dringend einer frequenzbringenden Nutzung in diesem zentralen Bereich. Die für die Entwicklung der Fläche erforderliche Umverlegung des Sportplatzes wurde im März 2012 abgeschlossen. Die Fläche steht damit für eine neue Entwicklung zur Verfügung. Die Gemeinde hat gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungspläne aufzustellen, sofern es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. - Der Geltungsbereich ist teilweise dem Außenbereich zugeordnet. Da die beabsichtigten Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig sind, ist ein Bebauungsplanverfahren zur städtebaulichen Entwicklung der Flächen unter Berücksichtigung der Einbindung in den Landschaftsraum und die bestehende Siedlungsstruktur sowie zur Klärung der Erschließung erforderlich. Durch die Planaufstellung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes entsprechend § 1 Abs. 3 und 5 BauGB erreicht werden. - Der Flächennutzungsplan entspricht in seiner Darstellung nicht mehr den zukünftigen Anforderungen an den Standort und kann daher zur Beurteilung von Vorhaben nur eingeschränkt herangezogen werden. Damit ergeben sich Definitionslücken bei der Beurteilung von Vorhaben. Der Bebauungsplan soll im Parallelverfahren, zur Änderung des Flächennutzungsplanes, gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erarbeitet werden. - Vor dem Hintergrund der bestehenden und zukünftig beabsichtigten Nutzungen im Plangebiet ergeben sich Nutzungskonflikte, die im Verfahren zu klären sind, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Mit dem Bebauungsplan wird eine abschließende Bewältigung der Eingriffsproblematik angestrebt. _______________________________________________________________________________________ Seite 7 von 96 Kapitel A Planungsgegenstand Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder 2. Beschreibung des Plangebiets 2.1 Räumliche Lage Die Gemeinde Birkenwerder befindet sich nördlich von Berlin und ist überwiegend durch Einzelhausbebauung geprägt. Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage, im Kreuzungsbereich zweier übergeordneter Straßen, gegenüber dem Rathaus. Das Plangebiet ist Teil des Hauptgeschäftsbereiches und grenzt im Süden an den Landschaftsraum Briesetal. 2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ wird wie folgt abgegrenzt: im Norden: Fahrbahnmitte der Hauptstraße / B 96 im Osten: Fahrbahnmitte der Hauptstraße / B 96 im Süden: nördlich der Einmündung Birkenwerderstraße und weiter nördlich des ostwest-gerichteten Weges nördlich des ehemaligen Wasserwerkes im Westen: östliche und nördliche Grenze des Pappel- / Erlenwaldes, westliche Grenzen des Grundstücks Hauptstraße 37, nach Süden verlängert bis zum Erlenwald. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ umfasst eine Fläche von rd. 1,8 ha. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 42 tlw., 43 tlw., 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410 tlw., 421/2 tlw., 422/1 tlw., 423, 424, 425 tlw., Flur 7, Gemarkung Birkenwerder. Der Geltungsbereich ist in der Planzeichnung vermessungstechnisch eindeutig festgesetzt. Die Planzeichnung ist maßgeblich. Eigentumsverhältnisse Das Flurstück 43 befindet sich im Eigentum des Landesbetriebes Straßenwesen. Die übrigen Flurstücke im Geltungsbereich, einschließlich der Flächen der Fahrbahnbegleiträume, sind im Besitz der Gemeinde Birkenwerder. Die Bundesstraße einschließlich der Fahrbahnbegleiträume und Platzflächen im Kreuzungsbereich sowie der Weg zwischen Hauptstraße und Brieseniederung sind als Verkehrsflächen gewidmet. 2.3 Gebiets- / Bestandssituation Realnutzung Die Fläche ist mit Ausnahme eines eingeschossigen Barackengebäudes in Straßennähe unbebaut. Auf der Fläche befindet sich ein Rasenspielfeld, welches seit März 2012 nicht mehr durch Vereine genutzt wird. Das Gelände im Plangebiet fällt von Nordosten nach Südwesten um rd. 3 m von 38,2 m ü. NHN auf 35,2 m ü. NHN ab und steigt wieder leicht in südöstlicher Richtung an. Gleichzeitig steigt die Fahrbahn der Bundesstraße B 96 innerhalb des Plangebietes um rd. 4,6 m, von 37,9 m ü. NHN auf 42,5 m ü. NHN an. Hieraus resultiert zwischen Verkehrsfläche und der Niederungsfläche ein Höhenunterschied bis zu 6 m, der durch eine Böschung parallel zur Straße abgefangen wird. Im Bereich der Böschung befindet sich dichterer Baumbestand (s. Kap. C. 3.4). Seite 8 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel A Planungsgegenstand Auf den Flurstücken 421/1 (außerhalb des Plangebietes), 421/2 und 422/1 befindet sich eine unterirdische Niederschlagswasserbehandlungsanlage mit den Abmessungen 44 m x 11,7 m. An der westlichen Grenze verläuft ein offener Graben, der Bestandteil des Regenentwässerungssystems ist und hinter dem Vereinsgebäude endet. 2.4 Planungsrechtliche Ausgangssituation Die Flächen im Plangebiet sind in Verlängerung der bestehenden Bebauung Hauptstraße 39 / 51 bis zu einer Tiefe von rd. 50 m, gemessen von der öffentlichen Verkehrsfläche, dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB und darüber hinaus dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zugeordnet. Bauvorhaben in der beabsichtigten Größenordnung sind nicht zulässig. 2.5 Erschließung Verkehrliche Erschließung Birkenwerder ist über die B 96 / Hauptstraße (Berlin – Oranienburg) und die Bundesstraße B 96a / Clara-Zetkin-Straße an das überörtliche Hauptstraßennetz angebunden. Über die B 96 ist die Anbindung an die BAB 10 / Berliner Ring und damit an das überregionale Verkehrsnetz gegeben. Das Plangebiet befindet sich im Kreuzungsbereich der B 96 / B 96a und ist damit für eine zentrale, publikumsintensive Nutzung prädestiniert. ÖPNV Ca. 500 m östlich des Plangebietes verläuft die sogenannte Nordbahn mit dem Bahnhof Birkenwerder (S 1 Berlin Wannsee-Oranienburg, S 8 Berlin Grünau-Birkenwerder sowie RB 20 Potsdam-Oranienburg). Die Gemeinde strebt darüber hinaus einen dauerhaften Halt der RE 5 an. Fußwege Über einen unbefestigten Weg im Plangebiet wird das im Südwesten des Plangebietes gelegene Naherholungsgebiet des „Ortsinneren Briesetals“ erschlossen. Ein weiterer Fußweg mit Erschließungsfunktion für das Gebiet grenzt im Süden an das Plangebiet an. Technische Erschließung Westlich des Parkplatzes befindet sich eine unterirdische Niederschlagswasserbehandlungsanlage. In diese wird das anfallende Regenwasser der angrenzenden Verkehrsflächen im Bereich der Hauptstraße und der Clara-Zetkin-Straße eingeleitet, vorgereinigt und anschließend in den im Westen des Plangebietes verlaufenden Graben L 033021 eingeleitet. Der Graben wird durch den wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ unterhalten. Zur Durchführung von Gewässerunterhaltungsarbeiten ist ein Streifen mit einer Breite von mindestens 5 m ab Böschungsschulter des Grabens für die Befahrung mit Unterhaltungsmaschinen frei zu halten. Eine Überbauung der Anlage ist nicht zulässig. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche, vor der geplanten öffentlichen Grünfläche und dem Bürgerhaus, verlaufen Leitungen der EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, die südlich des Kreuzungsbereiches die Hauptstraße queren und östlich der Hauptstraße nach Süden geführt werden. Südlich und westlich der Hauptstraße verlaufen Leitungen der E.ON edis AG. Gemäß dem vorliegenden Plan verlaufen die Leitungen teilweise im und teilweise unmittelbar angrenzend an die öffentliche Verkehrsfläche. Im Rahmen des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens ist eine Überprüfung des Leitungsverlaufs auf Grundlage genauerer _______________________________________________________________________________________ Seite 9 von 96 Kapitel A Planungsgegenstand Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder Planunterlagen und ggf. eine vollständige Verlegung in den öffentlichen Straßenraum erforderlich. Südlich der Hauptstraße, innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche, bis in Höhe der Vereinsgebäude befinden sich Leitungen der Deutschen Telekom. 3. Planerische Ausgangssituation (und weitere rechtliche Rahmenbedingungen) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für das Plangebiet werden im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgefragt und im weiteren Verfahren in den Unterlagen ergänzt. 3.1 Regionalplanung / Ziele und Grundsätze der Raumordnung Landesentwicklungsprogramm für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg Das Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007)1 bildet den übergeordneten Rahmen der gemeinsamen Landesplanung für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg. Gemäß § 5 Abs. 4 LEPro 2007 ist der innerstädtische Einzelhandel ist zu stärken und eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes (Grundversorgung) zu sichern. Der Entwurf des Bebauungsplan berücksichtigt gleichermaßen die Grundsätze aus § 5 Abs. 1 bis 3 des LEPro 2007 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung und Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; verkehrssparende Siedlungsstrukturen). Gemäß § 6 Abs. 3 (Freiraumentwicklung) soll die öffentliche Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gebieten, die für die Erholungsnutzung besonders geeignet sind, erhalten oder hergestellt werden. Siedlungsbezogene Freiräume sollen für die Erholung gesichert und entwickelt werden. Freiräume mit hochwertigen Schutz-, Nutz- und sozialen Funktionen sollen in einem Freiraumverbund entwickelt werden (§ 6 Abs. 4). Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg Im Landesentwicklungsplan (LEP B-B)2 werden die Grundsätze und Ziele der Raumordnung dargestellt. Gemäß Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) befindet sich der Geltungsbereich im ‚Gestaltungsraum Siedlung’. Innerhalb dieses Bereiches ist Siedlungsentwicklung grundsätzlich möglich. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen ist gemäß (Z) 4.5 Abs. 1 Nr. 2 möglich, die Entwicklung neuer gewerblicher Siedlungsflächen wird gemäß (Z) 4.2 durch die Festlegung nicht begrenzt. Auch innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung ist dem fachrechtlich gebotenen Freiraumerhalt Rechnung zu tragen. In der Festlegungskarte 1 sind die Zentralen Orte festgelegt. Hiernach wird der Gemeinde Birkenwerder kein zentralörtlicher Status zugeschrieben. Aufgabe der Gemeinde Birken- 1 Das LEPro 2007 vom 18. Dezember 2007 ist in Brandenburg am 1. Februar 2008 in Kraft getreten. Daneben bleibt aus dem LEPro in der Fassung vom 1. November 2003 § 19 Abs. 11 in Kraft (§ 19 Abs. 11 LEPro 2003) (GVBl. I S. 235). 2 Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg; Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), Verordnung vom 31. März 2009 (GVBl. II S. 186) Seite 10 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel A Planungsgegenstand werder ist es daher, die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfs zu sichern (G 2.4). Gemäß (Z) 4.7 Abs. 1 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Zentralen Orten zulässig (Konzentrationsgebot). Abweichend davon ist die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte zulässig, wenn das Vorhaben überwiegend der Nahversorgung dient und sich der Standort in einem Städtischen Kernbereich im Sinne von G 4.8 Abs. 2 oder in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich befindet. Das ein Vorhaben der Nahversorgung dient, ist im Allgemeinen sichergestellt, wenn die gesamte vorhabensbezogene Verkaufsfläche 2.500 m² nicht überschreitet und auf mindestens 75 Prozent der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten werden. Zu den Sortimenten der Nahversorgung zählen gemäß Tabelle 4 Nr. 1.1 LEP B-B: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren; Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel (einschließlich Drogerieartikel); Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf. Dass eine Einzelhandelsentwicklung, wie mit dem Bebauungsplanentwurf verfolgt, grundsätzlich an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung angepasst ist, wurde bereits im Einzelhandels- und Zentrenkonzept ausführlich dargestellt: „… Das Planvorhaben - liegt inmitten eines städtischen Kernbereiches (Ortskern), - übernimmt eine Nahversorgungsfunktion für den Nahbereich Birkenwerder-Ost, die bislang durch die vorhandenen Betriebe außerhalb des Nahbereiches aufgrund ihrer großen Distanz nicht wahrgenommen werden kann. Mit einem Angebot im Hauptgeschäftsbereich rückt der Versorger dichter an den Nahbereich heran und hilft damit die bestehende Versorgungslücke zu minimieren. - unterschreitet eine Verkaufsfläche von 2.500 m² nahversorgungsrelevante Sortimente werden auf mindestens 75 Prozent der Verkaufsfläche angeboten (Nahversorgungsfunktion gemäß Ziel 4.7 Abs. 6 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)), - liegt in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich (Nahbereich BirkenwerderMitte sowie fußläufige Versorgung für Birkenwerder-Ost), - schließt wesentliche Lücken in der Mindestversorgung im periodischen Grundbedarf (raumordnerischer Versorgungsauftrag). Bei der qualitativen Betrachtung des Einkaufsanlasses periodischer Bedarf wird deutlich, dass trotz der erreichten Verkaufsflächendichte dennoch das Vollsortimentsangebot sowohl bei Lebensmitteln als auch bei Drogeriewaren vollständig fehlt. In der Konsequenz wird der Periodische Einkaufsanlass als wesentliches Segment des Grundbedarfs nur unzureichend gedeckt, was mit erheblichen Kaufkraftabflüssen an Wettbewerbsstandorte außerhalb der Gemeinde verbunden ist. Gleichzeitig wird das raumordnerische Ziel, in den nicht-zentralen Orten wie Birkenwerder die Versorgung mit den Angeboten des Grundbedarfes zu sichern, verfehlt.“ (Consilium GmbH; Einzelhandels- und Zentrenkonzept Gemeinde Birkenwerder; Berlin, 2011; S. 22). Der vorliegende Bebauungsplanentwurf ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Weitere Erläuterungen zur Verkaufsfläche und den geplanten Sortimenten s. Kap. B. 3.1. _______________________________________________________________________________________ Seite 11 von 96 Kapitel A Planungsgegenstand Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan Die Ziele des Naturschutzes werden in der Landschaftsplanung dargestellt und in eigenständigen Planwerken verfasst. Sie umfasst in Brandenburg vier Ebenen - landesweite Ziele: Landschaftsprogramm; - regionale Ziele: Landschaftsrahmenpläne; - kommunale Ziele: Landschaftsplan; - Grünordnungspläne werden für Teile von Gemeinden zu Bebauungsplänen oder selbständig aufgestellt. - selbständige Grünordnungspläne können als Satzung beschlossen werden. Die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung sowie die Verpflichtung zur Aufstellung und Trägerschaft der Planwerke werden im zweiten Abschnitt des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) geregelt. Für die Planung relevante Aussagen der Landschaftsplanung werden im Umweltbericht, Kap. C 2.1, erläutert. Regionalplan Prignitz-Oberhavel Seit dem Jahr 2000 liegt der integrierte Regionalplan für die Region Prignitz-Oberhavel als Entwurf vor. Da die Inhalte des Regionalplans teilweise veraltet sind und nicht mehr der Regionalplan-Richtlinie entsprechen, gelten die mit dem Regionalplan-Entwurf erarbeiteten, flächenbezogenen Planungsgrundlagen als Hinweise, von denen jedoch keine Berücksichtigungspflicht mehr ausgeht. Der Regionalplanentwurf ist gemäß Beschluss vom 14.10.2008 nicht mehr anzuwenden. 3.2 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Birkenwerder vom 24.04.2005 sind die Flächen südlich der Hauptstraße zwischen Rathaus und Briese bis zu einer Tiefe von rd. 50 m als ‚Gemischte Bauflächen’ dargestellt. Der ehemalige Sportplatz ist als ‚Grünfläche’ mit der Zweckbestimmung ‚Parkanlage’, die angrenzenden Freiflächen bis an die Hauptstraße / B 96, einschließlich der Böschung, als ‚geschützte Waldbiotope’ gem. § 37 BbgNatSchG und die Hauptstraße als ‚überörtliche Hauptverkehrsstraße’ ausgewiesen. (Anmerkung: Durch den Landkreis, untere Naturschutzbehörde, wurde mit Schreiben vom 23.05.2013 mitgeteilt, dass nach erfolgter Prüfung durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) festzustellen ist (Schreiben des LUGV vom 28.03.2013), „dass der Gehölzbestand nicht die Qualität eines gesetzlich geschützten Biotops erfüllt, da die für einen Moor- und Bruchwald typischen Erlen lediglich in einigen Exemplaren direkt am Saum der Niederung stocken und die Bodenvegetation diesbezüglich keine typischen Arten aufweist. Der daran anschließende Gehölzbestand, einschließlich dem zur Straße liegenden Bestand ist aus unterschiedlichen Baumarten (z.B. Spitzahorn, Robinie) zusammengesetzt. In der Artenzusammensetzung handelt es sich bei der Gehölzfläche nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop.“) Da der Bebauungsplanentwurf nicht vollständig aus den wirksamen Darstellungen des FNP zu entwickeln ist, soll der FNP für diesen Bereich geändert werden. Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans soll voraussichtlich am 01.08.2013 gefasst werden. Der Bebauungsplan wird dann im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erarbeitet. Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Seite 12 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 3.3 Kapitel A Planungsgegenstand Gemeindeentwicklungskonzepte Integriertes Gemeindeentwicklungskonzept Die Gemeinde Birkenwerder hat im Jahr 2009 ein integriertes Gemeindeentwicklungskonzept (IGEK)3 erarbeiten lassen. Es stellt die Voraussetzungen für abgestimmte und gemeinsam entwickelte Strukturen sowie für die Umsetzung konkreter Maßnahmen und Projekte dar. Im Integrierten Gemeindeentwicklungskonzept wurde der Bereich um das Rathaus, einschließlich der Fläche „Am Rathaussteig“ (Plangebiet B-Plan Nr. 38) als ein Schwerpunktbereich für zukünftige Maßnahmen in städtebaulich, verkehrlich und funktional exponierter Lage und deshalb für die weitere Entwicklung des Ortskerns von herausragender Bedeutung, identifiziert. Als besondere Schwächen der Siedlungsstruktur, des Ortsbildes und des öffentlichen Raumes wurden die fehlende Abgrenzung und Erlebbarkeit des Ortszentrums, die Unterbrechungen in der Aufenthalts- und Gestaltqualität, die mangelnde Nutzungsvielfalt sowie die fehlenden Frequenzbringer im Ortszentrum und die Gefahr der Beeinträchtigung des Ortsbildes / des öffentlichen Raumes durch die Zunahme des gewerblichen Leerstandes benannt. Als Zielstellungen für die Fläche „Am Rathaussteig“ sind im IGEK benannt: - Stärkung des Ortskerns durch Ansiedlung tragfähiger Nutzungen auf unter- bzw. nicht genutzten, gut erschlossenen Flächen - Steigerung der Attraktivität des Kultur-, Einzelhandels- und Gastronomiestandortes Birkenwerder - Qualifizierung des Grüns und Gestaltung einer ansprechenden Torsituation zur Brieseniederung - Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für Einpersonenhaushalte. Das Integrierte Gemeindeentwicklungskonzept wurde am 28.01.2010 durch die Gemeindevertretung beschlossen. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Im Jahr 2011 hat die Gemeinde Birkenwerder ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept4 erarbeiten lassen. Mit der Aufstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes sollten sowohl die Spielräume für die Stabilisierung, Stärkung und weitere Entwicklung der Versorgungsstrukturen identifiziert als auch die Handlungsfelder mit ihren Umsetzungsmaßnahmen und die Akteure für die Umsetzung benannt werden. Auf Grundlage der Angebotsstruktur und Profilierung wurde die so genannte „Birkenwerder Liste“ erarbeitet, in welcher die Empfehlungen ihren Niederschlag finden. Gemäß der Darstellung im Einzelhandels- und Zentrenkonzept erstreckt sich der zentrale Versorgungsbereich „Hauptgeschäftsbereich“ von Birkenwerder zwischen der Bahntrasse im Osten, einschließlich einer Teilfläche östlich der Bahn, bis zum Briesesteig im Westen. Grundsätze für die Einzelhandelsentwicklung in Birkenwerder Oberste Priorität hat die Stabilisierung des Bestandes. Ansiedlungen und Bestandsverlagerungen sind im Hauptgeschäftsbereich mit dem Ziel, den Hauptgeschäftsbereich als Einkaufsschwerpunkt Birkenwerders zu stabilisieren, zu stärken und zu entwickeln, zu 3 dieraumplaner unter Mitwirkung der Planerrunde ag.u (Landschaftsarchitektur und Umweltplanung), cultelligence (Tourismus), consilium (Einzelhandel) i.A. der Gemeinde Birkenwerder; Integriertes Gemeindeentwicklungskonzept Birkenwerder; Sept. 2009 4 Consilium GmbH (Gesellschaft für Planungs- und Entwicklungsmanagement mbH) i.A. der Gemeinde Birkenwerder; Einzelhandels- und Zentrenkonzept Gemeinde Birkenwerder; Berlin, März 2011 _______________________________________________________________________________________ Seite 13 von 96 Kapitel A Planungsgegenstand Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder konzentrieren. Für zukünftige Entwicklungen des Einzelhandels kommt insbesondere die Fläche „Am Rathaussteig“ infrage. Hinzukommen sollten mindestens zwei Magnetnutzungen aus dem Einkaufsanlass „Periodischer Bedarf“ (Lebensmittel-Vollsortimenter 1.200 bis 1.800 m² Verkaufsfläche, Drogeriefachmarkt ab 350 m² Verkaufsfläche). Zusätzliche Neuansiedlungen außerhalb des „Hauptgeschäftsbereiches“ würden die sensible Zentrenstruktur destabilisieren. Potenzialfläche „Am Rathaussteig“ (Ortskern) „Dem Areal kommt sowohl funktional als auch städtebaulich eine besondere Bedeutung zu, da es - als Scharnier zwischen den verschiedenen Anlaufstellen der Kunden in der Hauptstraße und Clara-Zetkin-Straße fungiert, - zentral inmitten des Hauptgeschäftsbereiches, umgeben von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben gelegen ist, - mit seiner exponierten Lage das Bild des Hauptgeschäftsbereiches entscheidend prägt und damit von besonderer Bedeutung für die Einkaufsatmosphäre ist (derzeit: Negativwirkung aufgrund fehlender Handels- und Dienstleistungsnutzung mit verbundenem Frequenzabbruch und fehlender städtebaulicher Raumkante). Mit diesem Flächenareal bietet sich eine besondere Chance für die Stärkung und weitere Entwicklung des Hauptgeschäftsbereiches, …“ von der gleichzeitig die Bestandsbetriebe in der Hauptstraße profitieren könnten. (Consilium GmbH; Einzelhandels- und Zentrenkonzept Gemeinde Birkenwerder; Berlin, 2011; S. 18) Bezogen auf den Einkaufsanlass periodischer Bedarf (Sortimente und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs) sind in Birkenwerder ausreichend Anbieter vorhanden. Die meisten Betriebe befinden sich jedoch außerhalb des Hauptgeschäftsbereiches. Damit erfüllt das Ortszentrum seine gesamtstädtische Versorgungsfunktion im periodischen Bedarf nur sehr unvollständig. In Birkenwerder bestehen Einschränkungen hinsichtlich der begrenzten Auswahlmöglichkeit an Sortimenten (mangelnde Sortimentsbreite und -tiefe) und der starken Discountlastigkeit der Angebote. Ein Lebensmittel-Vollsortimenter und eine höherwertige Drogerie würden das Angebot verbessern und zu einer höheren Kundenbindung beitragen (Kaufkraftabfluss derzeit bei rund 30 %). Neuansiedlungen sind daher auf fehlende Sortimente und höherwertige Qualitäts- und Preisniveaustufen zu konzentrieren. Der aperiodische Bedarf gliedert sich in vier Einkaufsanlässe (Gesundheit & Pflege, Bekleidung & Accessoires, Hobby & Verschenken, Wohnen & Bauen) und ist insgesamt in Birkenwerder nur schwach vertreten. Mit Ausnahme von Gesundheit & Pflege wird in keinem der Einkaufsanlässe das Angebot vergleichbarer Gemeinden / Kleinstädte erreicht oder der Grundbedarf angemessen abgedeckt. Bezogen auf die Aufenthaltsqualität und Kundenfrequenz wurde im Einzelhandels- und Zentrenkonzept eingeschätzt, dass sich die Clara-Zetkin-Straße und der Bereich um das Rathaus durch eine hohe städtebauliche Qualität auszeichnen, Teilabschnitte der Hauptstraße demgegenüber deutlich abfallen, mit der Folge, dass das städtebaulich attraktive Zentrum negativ beeinflusst wird. Die Gemeindevertretung Birkenwerder hat am 17.03.2011 das Einzelhandel- und Zentrenkonzept beschlossen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ sollen die Empfehlungen aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept planungsrechtlich umgesetzt werden. Seite 14 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 3.4 Kapitel A Planungsgegenstand Bebauungspläne Bebauungsplan Nr. 36 „Steuerung der Standortfindung des Einzelhandels im unbeplanten Innenbereich sowie zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 08, 15, 17, 21, 23, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34 und 35“ Mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. 36 wird der zentrale Versorgungsbereich planungsrechtlich gesichert und die Zulässigkeit der Sortimente der Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe gemäß der „Birkenwerder Liste“ für die unterschiedlichen Teilbereiche in der Gemeinde Birkenwerder geregelt. Der Bebauungsplan soll die Grundlage für die Beurteilung bei der Erstellung von Bauleitplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie für Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB bilden. Im Bebauungsplan Nr. 36 ist die Fläche des Bebauungsplanes Nr. 38 dem Teilbereich 1 „Zentraler Versorgungsbereich“, in welchem Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten und Dienstleistungen gemäß der „Birkenwerder Liste“ allgemein zulässig sind (TF Nr. 1), zugeordnet. Der Bebauungsplan-Entwurf Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ berücksichtigt die beabsichtigten Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 36. 3.5 Sonstige Satzungen Satzung der Gemeinde Birkenwerder über die Herstellung und Ablösung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 16.09.2010 die Stellplatzsatzung beschlossen. Die Ermittlung der notwendigen Zahl der Stellplätze erfolgt anhand der Richtzahlenliste, die als Anlage Bestandteil der Satzung ist. Für die mit dem Bebauungsplan Nr. 38 geplanten wesentlichen Nutzungen sind folgende Richtwerte relevant: - Wohnungen: 1 Kfz-Stellplatz je WE bis 100 m² Nutzfläche, 2 Kfz-Stellplätze je WE > 100 m² Nutzfläche - Altenwohnungen: 1 Kfz-Stellplatz je 5 WE - großflächige Einzelhandelsbetriebe: 1 Kfz-Stellplatz je 20 m² Verkaufsfläche - Läden: 1 Kfz-Stellplatz je 40 m² Verkaufsfläche - Gaststätten: 1 Kfz-Stellplatz je 10 m² Gastraumfläche - sonstige Versammlungsstätten: 1 Kfz-Stellplatz je 8 Besucherplätze - nicht genannte Nutzungen (z.B. Bibliothek): 1 Kfz-Stellplatz je 30 m² Nutzfläche. Erhaltungssatzung für die Ortsmitte Birkenwerder Die Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) für Grundstücke in der Ortsmitte von Birkenwerder wurde am 29.10.1992 durch die Gemeindevertretung beschlossen. Sie sollte der Bewahrung der Stadtgestalt und dem Schutz des Ortsbildes dienen. Die Satzung wurde jedoch nicht ortsüblich bekannt gemacht und auch nicht vollzogen. Die Satzung besitzt daher keine Rechtskraft und ist aufgrund des langen Zeitraums unbeachtlich. Als erhaltenswerte städtebauliche Elemente in Birkenwerder sind in der Erhaltungssatzung u.a. der Rathausvorplatz / Clara-Zetkin-Straße / Bahnhofsvorplatz benannt. Neue Gebäude am Rathausplatz sind so zu errichten, dass sie sich in Kubatur sowie Material, Farbe, Gliederung der Fassade in das vorhandene städtebauliche Ensemble einfügen. Eine bauliche Konkurrenz zum Rathaus darf nicht entstehen. Hauptanliegen der Gemeinde war die Abwendung des Einbaus ortsfremder Baumaterialien, wie z.B. Aluminiumtüren, Einglasfenstern, Dachflächenfenstern usw.. Die Erhaltungssatzung stellt nicht auf Sonderbaukörper ab. _______________________________________________________________________________________ Seite 15 von 96 Kapitel A 3.6 Planungsgegenstand Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder Bestimmungen inkl. Kennzeichnungen und nachrichtlicher Übernahmen Denkmale Baudenkmale Innerhalb des Plangebietes gibt es keine Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. In der Denkmalliste des Landes Brandenburg wird das Rathaus, Hauptstraße 34, als Baudenkmal aufgeführt. Die Regelungen des Brandenburger Denkmalschutzgesetzes sind zu beachten. Bodendenkmal Die Flurstücke 421/2 und 424 liegen im Bereich des Bodendenkmals Nr. 70111, welches nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 im Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (GVBI Land Brandenburg Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) unter Schutz steht und zu erhalten ist. Es handelt sich um den mittelalterlichen und neuzeitlichen Ortskern von Birkenwerder. Die Abgrenzung des Bodendenkmals erstreckt sich beidseitig der Hauptstraße bis zu einer Tiefe von jeweils rd. 150 m und reicht von den Flurstücken im Plangebiet bis zur Kreuzung Hauptstraße / Frankenstraße. Bei Veränderungen in diesem Bereich sind die Vorschriften und Maßgaben des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (GVBl. Land Brandenburg Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff) zu beachten. Niederschlagswasserbehandlungsanlage Die unterirdische Niederschlagswasserbehandlungsanlage wird einschließlich der Leitungen im Bebauungsplanentwurf gekennzeichnet. Gewässerschutz Der Standort befindet sich außerhalb von Trinkwasserschutzzonen, jedoch im Einzugsgebiet der Wasserfassungen des Wasserwerkes Stolpe. Im Westen des Plangebietes befindet sich ein Graben, der ein Gewässer II. Ordnung ist. Die Pflicht der Unterhaltung obliegt nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG den Unterhaltungsverbänden. Da der Geltungsbereich Teilflächen des Grabens einschließt, sind die nach § 84 BbgWG erwachsenden Anliegerpflichten, Bewirtschaftungsfestlegungen und Verhaltensregeln zu beachten. Gemäß § 87 BbgWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in einem Abstand von 5 m zur Uferlinie von Gewässern II. Ordnung der Genehmigung der unteren Wasserbehörde. 3.7 Sonstige planungsrelevante Informationen Kampfmittel Der Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst, hat mit Schreiben vom 18.10.2012 mitgeteilt, dass eine Prüfung zum Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet ergeben hat. Das Schreiben ersetzt ein Protokoll über die Absuche nach Kampfmitteln als Bescheinigung der Kampfmittelfreiheit. Sollten bei Erdarbeiten dennoch Kampfmittel gefunden werden, gilt die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 23.11.1998, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II, Nr. 30, vom 14.12.1998. Seite 16 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel B B Planinhalte und Planfestsetzungen 1. Ziele und Zwecke der Planung Planinhalte und Planfestsetzungen Die geplante Baumaßnahme ist nicht isoliert von den anderen Planungen im Umfeld des Standortes zu sehen. Sie ist Bestandteil der Planungen zur Verbesserung der Ortsmitte und des Ortsbildes an dieser Stelle höchster Zentralität (Konzept INSEK), die insgesamt eine Umstrukturierung und Neuorganisation der Flächen um das Rathaus vorsehen und damit mittelfristig eine Aufwertung bewirken sollen. Aufgrund der exponierten Stadtraumlage stellen sich bei dem Vorhaben hohe Anforderungen in Bezug auf Städtebau, Stadtraum, Freiraum, Nutzung, Gestaltung und Erschließung. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Sicherung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Vollsortimenters und eines Drogeriemarktes, ggf. weiterer Einzelhandelsnutzungen im Rahmen der maximal zulässigen Größenordnung und die Errichtung eines Bürgerhauses mit Bibliothek, Bürgersaal, Räumen für Vereine und das Geschichtsstübchen auf Grundlage des erarbeiteten Konzeptes. Darüber hinaus soll in geringem Umfang auch die Errichtung von Wohnungen möglich sein. Neben der Kubatur für den Baukörper sind weitere qualitätssichernde Festlegungen etwa zur Dachlandschaft einschließlich Begrünung oder zu Werbeanlagen erforderlich. Außerhalb der erforderlichen Flächen für eine bauliche Nutzung sind die Flächen für die Errichtung eines Bürgerparks im Übergang zum Landschaftsraum planungsrechtlich zu sichern. 2. Entwicklung der Planungsüberlegungen Seit Mitte der 90er Jahre ist die grundlegende Neuordnung und Umgestaltung des Areals mit zwischenzeitlich wechselnden Vorstellungen ein zentrales städtebauliches Anliegen der Gemeinde Birkenwerder. Bereits in einer gutachterlichen Stellungnahme aus dem Jahr 19965 zum Projekt Marktplatzbebauung wurde empfohlen, die Priorität der Entwicklung in der Ortsmitte baurechtlich zu fördern und dadurch abzusichern, dass außerhalb der Ortsmitte die Ansiedlung von Einzelhandel und Ladendienstleistungen in Streulagen verhindert wird. In den Folgejahren wurden eine Vielzahl von Planungen erstellt, die mal eine bauliche Nutzung der Fläche und mal eine Freiraumentwicklung präferierten. Bereits im Jahr 2008 wurde von der Gemeindevertretung Birkenwerder der Beschluss (Nr. 53/392/2008) zur Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Bürgerhaus im Rahmen eines öffentlichen Workshops gefasst. Aus den Ergebnissen des Workshops sollte durch die Verwaltung eine Aufgabenstellung formuliert werden, die die Grundlage für einen beschränkten Wettbewerbs bilden sollte. Im Jahr 2010 wurde auf Grundlage des Integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes (IGEK, vgl. Kap. A. 3.3) ein städtebauliches Konzept für die Entwicklung der Ortsmitte durch das Büro UWE FOHMANN6 erstellt, welches in der Ortsmitte 5 Handlungsschwerpunkte vorsieht: - 01 Alter Krugsteig - 02 Ortsmitte – Multifunktionsgebäude - 03 Bürgerpark 5 Gesa–Gesellschaft für Handels-, Standort- und Immobilienberatung mbH i.A. der Gemeinde Birkenwerder; Gutachterliche Stellungnahme - zusammengefasstes Ergebnis zum Projekt Marktplatzbebauung in Birkenwerder; Hamburg, Mai 1996 6 UWE FOHMANN Freier Architekt und Stadtplaner; Städtebauliches Konzept Ortsmitte; Potsdam, 2010 _______________________________________________________________________________________ Seite 17 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ - 04 Gustav-Freytag-Straße - 05 Platzgestaltung Briseallee. Die Maßnahmen 02 Ortsmitte – Multifunktionsgebäude und 03 Bürgerpark bilden hierbei den Kern der verkehrlichen, funktionalen und räumlichen Neuordnung im Rathausumfeld. Das städtebauliche Konzept, welches für den Bereich 02 Ortsmitte entwickelt wurde, sah eine Bebauung mit einer Tiefe von rd. 50 m und weitere Einzelbaukörper bis zu 3 Geschossen (+ Dach) entlang der Hauptstraße vor. Das Nutzungsprofil umfasste Einzelhandel, Gastronomie, einen Bürgersaal und zielgruppenorientiertes Wohnen. Die Anlage der Stellplätze war südlich des Baukörpers als „Park“-Parken angedacht, daran anschließend ein grüner Festplatz und der Bürgerpark, dessen Funktion, Struktur und Gestaltung im Rahmen eines dialogischen Verfahrens mit den Bürgern der Gemeinde konkretisiert werden sollte. Um die Abgrenzung der Baufläche aus dem FNP einhalten zu können, sah die Planung einen Einkaufsmarkt mit einer trapezförmigem Grundfläche von insgesamt rd. 2.100 m² (Abmessungen rd. 40 x 50 m) vor. Seit März 2011 liegt das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Gemeinde Birkenwerder vor. Im EHZK wurde das Erfordernis, einen Standort für größer- und großflächigen Einzelhandel zu sichern, benannt. 1. Priorität hierbei sollte ein Lebensmittel-Vollsortimenter mit 1.200 bis 1.800 m² Verkaufsfläche zusammen mit einem Drogeriefachmarkt zwischen 350 bis 450 m² Verkaufsfläche haben. Um die weitere Entwicklung der Ortsmitte voranzubringen, wurde im Januar 2012 mit der Erarbeitung eines Entwicklungskonzeptes für die Bereiche Ortsmitte und Bürgerpark begonnen. Das Entwicklungskonzept sollte im Sinne einer integrierten Gesamtplanung bearbeitet werden und die Nutzungsanforderungen, Landschaft / Umwelt und Verkehr / Erschließung im Zusammenhang betrachten. Die Erarbeitung des Entwicklungskonzeptes wurde in einem Moderationsverfahren begleitet. Grundlage der Bearbeitung bildete das städtebauliche Konzept des Büros UWE FOHMANN, das im Rahmen einer Vertiefung vorhabenbezogen und umsetzungsorientiert konkretisiert wurde, und die Vorgaben aus dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 38. Ausgangspunkt der Überlegungen bildete die Annahme, dass von den Mindestanforderungen für einen Vollsortimenter (z.B. EDEKA, Rewe, Kaisers, COOP) bei Grundrissgröße und -zuschnitt nur geringfügig abgewichen werden kann. Die Ausrichtung der Planung auf einen Musterbaukörper hatte zur Folge, dass die Baugebietsgrenze aus dem FNP, die bisher das Maximum für eine mögliche bauliche Inanspruchnahme darstellte, überschritten wurde. Ansonsten lag den erarbeiteten Varianten, das mit dem Aufstellungsbeschluss formulierte Nutzungsprofil / Raumprogramm zugrunde. Die Konzepte wurden am 16. März 2012 Vertretern aus Verwaltung, Politik, Beiräten und anderen Gruppen in einer Planungswerkstatt vorgestellt und diskutiert. Im Ergebnis der Diskussion verständigten sich die Teilnehmer darauf, dass in den Überlegungen zur Unterbringung der geplanten öffentlichen Nutzungen die übrigen zu beplanenden Flächen in der Ortsmitte (01-Alter Krugsteig, 04-Gustav-Freytag-Straße) mit betrachtet und unter funktionalen, städtebaulichen, wirtschaftlichen und sonstigen Aspekten gegeneinander abzuwägen sind. Die Möglichkeiten der Verteilung der öffentlichen Nutzungen wurden den Gemeindevertretern am 11.07.2012 vorgestellt und diskutiert (vgl. Kap. B. 2.1). Die gemeinsame Unterbringung der öffentlichen Nutzungen in einem Baukörper gegenüber dem Rathaus wurde bestätigt. Die Vorzugsvariante des Entwicklungskonzeptes, welche die Errichtung eines Vollsortimenters parallel zur Hauptstraße unter Ausnutzung des Geländegefälles und die Errichtung eines Bürgerhauses gegenüber dem Rathaus vorsah (vgl. Kap. B. 2.2), bildet damit die Grundlage für den Bebauungsplanentwurf. Im Rahmen der weiteren Erarbeitung des Bebauungsplans wurden Einzelgespräche mit den üblichen Betreibern von Vollsortimentern geführt, um auszuloten, inwieweit das beabsichtigte Konzept der Gemeinde mit den Vorstellungen potenzieller Betreiber vereinbar ist Seite 18 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen und ein Interesse an dem Standort besteht. Seitens der Betreiber wurde eine Verkaufsfläche von mindestens 1.400 m² als sinnvoll und wirtschaftlich erachtet. Kritisiert wurde aus Sicht der Betreiber die zu geringe Anzahl und Breite der Stellplätze. Aufgrund der starken Nachfrage nach kleinen Wohnungen, insbesondere für ältere Bewohner/innen, in Birkenwerder soll die Errichtung von Wohnungen auf dem Dach des Bürgerhauses als Option vorgehalten werden. 2.1 Planungsalternativen Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurden die verschiedenen Leerstandsflächen im Ortszentrum von Birkenwerder hinsichtlich ihrer möglichen Nutzungen und ihrer Eignung für den Einzelhandel bewertet. Der Fläche „Am Rathaussteig“ kommt hierbei sowohl funktional als auch städtebaulich eine besondere Bedeutung zu. Die Fläche liegt zentral innerhalb des Hauptgeschäftsbereiches, umgeben von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. Die fehlende Flächenverfügbarkeit in der Vergangenheit führte zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Hauptgeschäftsbereiches. Jetzt besteht die Chance der Neuansiedlung eines großflächigen Anbieters mit Waren für den täglichen / periodischen Bedarf in zentralster Lage. Von der Ansiedlung / Verlagerung von Magnetbetrieben aus dem Kern des Hauptgeschäftbereiches an den Bahnhofsvorplatz, wie mehrfach in den Stellungnahmen von Bürgern/innen vorgeschlagen, wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept dringend abgeraten, da sich der Bahnhofsvorplatz am Rand der Kernzone befindet und sich damit die Frequenz zugleich von der Kernzone an den Rand verschieben würde. Eine Entwicklung, die sich für den Hauptgeschäftsbereich destabilisierend auswirken würde. Eine Verlagerung von bisher außerhalb des Hauptgeschäftsbereiches gelegenen Betrieben an den Bahnhof ist dagegen zu befürworten. Planungsalternativen innerhalb des Zentrumsbereiches bestehen daher nicht. Standorte vergleichbarer Größenordnung für einen Vollsortimenter existieren im Hauptgeschäftsbereich nicht. Die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes / Vollsortimenters / weiterer Frequenzbringer außerhalb des Hauptgeschäftsbereiches sollte unterbunden werden (vgl. Kap. A. 3.3). Bezogen auf die öffentlichen Nutzungen wurde im Mai 2012 ergänzend eine „Standortuntersuchung öffentlicher Flächen in der Ortsmitte Birkenwerder hinsichtlich der Nutzungen: Veranstaltungssaal, Bibliothek, Geschichtsstübchen, Seniorentreff und altengerechtes Wohnen“ durchgeführt. Als Alternativstandorte, ebenfalls im gemeindlichen Besitz, wurden die Flächen 01 Alter Krugsteig und 04 Gustav-Freytag-Straße (Hauptstraße 26 und 28) geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich der Veranstaltungssaal sowie die Bibliothek unter Berücksichtigung aller Anforderungen nur sinnvoll auf dem Standort 02 – Ortsmitte realisieren lassen. Das Geschichtsstübchen sowie der Nachbarschafts-, Seniorentreff sind grundsätzlich an allen Standorten denkbar, jedoch nur an den Standorten 02 – Ortsmitte und 04 – Gustav-Freytag-Straße / Hauptstraße 26 gemeinsam. Eine Wohnnutzung auf dem Standort 02 – Ortsmitte sollte nicht weiter verfolgt werden. Für eine Wohnnutzung sollten bevorzugt die Standorte 01 – Alter Krugsteig und 04 - Gustav-Freytag-Straße / Hauptstraße 26 vorgehalten werden. Im Hinblick auf mögliche Synergieeffekte wurde eine gemeinsame Unterbringung der Nutzungen - Veranstaltungssaal, Bibliothek und Nachbarschafts- / Seniorentreff - empfohlen. Das ist ausschließlich auf dem Standort 02 – Ortsmitte realisierbar. In Abhängigkeit vom Betreiberkonzept kann auch das Geschichtsstübchen am Standort 02 untergebracht werden. _______________________________________________________________________________________ Seite 19 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Die einzelnen Nutzungen könnten erheblich voneinander profitieren. Als positive Effekte eines gemeinsamen Standortes sei hier u.a. eine Erhöhung des Publikumsverkehrs / Frequentierung des Gebäudes, eine vereinfachte Bewirtschaftung durch die Gemeinde sowie eine Flächenreduzierung durch eine gemeinsame Nutzung der Verkehrs- und Nebenflächen genannt. Der Veranstaltungssaal mit Foyer könnte hierbei als Anker zwischen den einzelnen Nutzungen fungieren und gleichermaßen für Lesungen (Bibliothek), zeitlich befristete Ausstellungen (Geschichtsstübchen), Vereinsräume (Senioren) sowie private Veranstaltungen genutzt werden. Die Möglichkeit eines Freiraums (Terrasse) sollte zur Steigerung der Aufenthaltsqualität untersucht werden. Des Weiteren werden der geplante Einzelhandel sowie der Bürgerpark zu einem erhöhten Publikumsverkehr beitragen. Ggf. ist hier auch eine Erweiterung des Angebotes z.B. durch ein Café möglich. Ergebnis könnte ein multifunktionales Bürgerhaus sein, welches durch seine vielfältigen Angebote Bürger jeden Alters, die Kommune und die lokale Wirtschaft miteinander vernetzt. 2.2 Städtebauliches Konzept / Nutzungskonzept In der Vorzugsvariante des Entwicklungskonzeptes, die auch die Grundlage für den Bebauungsplanentwurf bildet, ist vorgesehen, den Baukörper des Vollsortimenters parallel zur B 96 unter Ausnutzung des natürlichen Geländegefälles zu errichten. Hier besteht die Möglichkeit den Baukörper teilweise einzugrünen / einzugraben. Die Stellplätze, vorzugsweise für die öffentlichen Nutzungen, könnten auf dem Dach des Vollsortimenters mit eingeschränkter Ein- und Ausfahrt (rechts rein / rechts raus) und für den Einzelhandel ebenerdig im Bereich des jetzigen Sportplatzes errichtet werden. Die Erschließung des Vollsortimenters soll sowohl von der Hauptstraße über ein Split Level als auch vom Parkplatz erfolgen. Eine Erschließung des Verbrauchermarktes von der Hauptstraße stellt eine wesentliche Vorgabe für die zukünftige Planung dar. Parallel zur Erstellung des Bebauungsplanes erfolgt die Vorplanung für das Bürgerhaus. Die Planung berücksichtigt im Erdgeschoss die erforderlichen Zugänge zum Vollsortimenter. Die Realisierung des Zugangs soll zwischen Betreiber / Investor und Gemeinde gesichert werden. Vis á vis des Rathauses ist die Errichtung eines Kopfbaus, in welchem die öffentlichen Nutzungen und ggf. Wohnnutzung im obersten Vollgeschoss untergebracht werden sollten, vorgesehen. Der Baukörper mit max. 4 Vollgeschossen, wobei das letzte Vollgeschoss als Staffelgeschoss auszuführen ist, soll zurückgesetzt von der Hauptstraße errichtet werden. Die so entstehende Platzfläche soll einschließlich der Freiflächen um das Rathaus und die Flächen nördlich der Hauptstraße als zusammenhängender, attraktiver Platzraum mit hoher Aufenthaltsqualität gestaltet werden. Der geplante Baukörper sieht sowohl Einzelhandelsnutzungen als auch öffentliche Nutzungen, wie Bürgersaal, Bibliothek, Vereinsräume und Geschichtsstübchen vor. Entgegen den ursprünglichen Überlegungen soll die Realisierung von Wohnungen in einem Staffelgeschoss nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Beim Wohnen sind die möglichen Beeinträchtigungen durch die B 96, B 96a, die Stellplätze und die Anlieferung, die in einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt wurden, zu berücksichtigen. Die Grundfläche für den / die Baukörper beträgt 3.260 m². Abzüglich der notwendigen Nebenflächen und der Erschließungsfläche zur Herstellung der durchgängigen Verbindung zwischen Hauptstraße und Stellplatzanlage ergibt sich eine Gesamtverkaufsfläche, unterteilt in zwei Teilflächen, von rd. 1.800 m² (1.500 m²+300 m²). Für die öffentlichen Nutzungen steht gemäß den bisherigen Konzepten rd. 1.750 m² Geschossfläche (inkl. Konstruktions-, Neben- und Erschließungsflächen) zur Verfügung. Die Geschossfläche für die Wohnnutzung beträgt rd. 600 m². Seite 20 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 2.3 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Landschaftsplanerisches Konzept Um eine grüne Ortsmitte in Birkenwerder zu erhalten, ohne zugleich die notwendige städtebauliche Verdichtung entlang der Hauptstraße zu unterbinden, ist die Schaffung eines Bürgerparks im südwestlichen Teil des Plangebietes vorgesehen. Mit dem Park werden folgende Ziele verfolgt: - Stärkung der wohnungsnahen Erholungsfunktion, - Schaffung eines Entrees in den Landschaftsraum des „Ortsinneren Briesetals“, - Schaffung eines Orts für Bürgerveranstaltungen, - Sicherung der vorhandenen Grünstrukturen, - möglichst naturverträgliche Eingliederung der Nutzung in den westlich anschließenden Niederungsbereich der Briese. Um die Umsetzung dieser Ziele zu gewährleisten, werden entsprechende Grünfestsetzungen getroffen und Kompensationserfordernisse infolge der durch den Plan verursachten Eingriffe dahingehend abgestimmt. 2.4 Verkehrskonzept und Erschließung Das Plangebiet befindet sich westlich der B 96 (Hauptstraße) am dreiarmigen und signalisierten Knotenpunkt B 96 (Hauptstraße) / B 96a (Clara-Zetkin-Straße). In einer verkehrstechnischen Untersuchung7 wurde überprüft, unter welchen Vorrausetzungen die Anbindung des Gebiets über einen vierten Knotenpunktarm möglich ist, ohne die Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts B 96 / B 96a zu reduzieren. Bei der Umsetzung wurde eine tatsächliche Verbesserung des Verkehrsablaufs angestrebt. Es wurden zwei Varianten der Knotenpunktgeometrie erarbeitet und mit dem Landesbetrieb Straßenwesen und der unteren Straßenverkehrsbehörde LK OHV abgestimmt. In Variante 1 sind in der südlichen Zufahrt zwei Fahrstreifen und in Variante 2 drei Fahrstreifen, um Behinderungen für Geradeausfahrer durch wartende Linksabbieger zu verhindern, vorgesehen. Zudem wurde das Signalprogramm speziell auf die zu erwartenden Belastungen angepasst. Aufgrund der Einsehbarkeit und dem Aufteilen der einzelnen Ströme in der südlichen Zufahrt wird durch die Fachämter Variante 2 als weiter zu verfolgende Variante angesehen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die geplante direkte Anbindung des Geländes an den Knotenpunkt Hauptstraße (B 96) / Clara-Zetkin-Straße (B 96a) aus verkehrlicher Sicht umsetzbar ist. Durch die Anbindung des Plangebietes über einen vierten Knotenpunktarm und das Anlegen eines zusätzlichen Linksabbiegestreifens aus Richtung Süden sind keine Verschlechterungen des Verkehrsablaufs zu erwarten. Mit dem Auftreten zusätzlicher Rückstaulängen ist nicht zu rechnen. Die Ein- und Ausfahrt auf die Parkebene kann durch die beabsichtigte Regelung „rechtsrein, rechts raus“ problemlos abgewickelt werden. Diese Regelung ist durch eine entsprechende Beschilderung an der Hauptstraße und an der Ausfahrt darzustellen. Da ein Linksabbiegen von der Hauptstraße auf die Parkebene nicht möglich ist, sind somit auch keine negativen Auswirkungen auf den Verkehrsablauf der Hauptstraße zu erwarten. 7 HOFFMANN–LEICHTER Ingenieurgesellschaft mbH; Verkehrsgutachten B-Planverfahren Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ in Birkenwerder; Berlin, 09. September 2013 _______________________________________________________________________________________ Seite 21 von 96 Kapitel B 2.5 Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Regenentwässerungskonzept Üblicherweise soll anfallendes Regenwasser auf dem betreffenden Grundstück durch geeignete Maßnahmen zur Versickerung gebracht werden. Beim Bebauungsplan Nr. 38 liegen jedoch besondere Bedingungen vor, die eine übliche Versickerung über Mulden bzw. Mulden / Rigolen mit den von den anerkannten Regeln der Technik vorgegebenen Randbedingungen unmöglich machen. Vor diesem Hintergrund wurde für das Plangebiet ein Regenentwässerungskonzept8 erarbeitet. Nach einem Baugrundgutachten aus dem Jahr 1995 (Birkenwerder, Neugestaltung der Ortsmitte, Geotechnischer Bericht, Ingenieurbüro Knuth, 06.11.1995, aktualisiert August 2013) liegt der mittlere Grundwasserstand im Niederungsbereich zwischen ca. 34,9 m NHN und 35,25 m NHN. Bei einer geplanten Geländehöhe zwischen ca. 35,5 m und ca. 36,0 m NHN lässt sich der geforderte Mindestabstand zwischen Grundwasserspiegel und Versickerungshorizont (= Unterkante der Versickerungsanlage) von einem Meter und der noch zu berücksichtigenden Bauhöhe der Versickerungsanlage (Mulde, Rigole) nicht einhalten. Das Plangebiet liegt jedoch in der Niederung eines Seitengrabens (L 033021) der Briese und außerhalb der Wasserschutzzone, so dass die beteiligenden Fachbehörden voraussichtlich bereit sind, pragmatische Lösungen zuzulassen (eine Vorabstimmung mit der uWB, dem LUGV ist erfolgt). Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass die Bereiche, die für die Vorreinigung des Niederschlagswassers erforderlich sind, vom Grundwasser beeinflusst sind und immer trockenfallen können. Bei Drain-Pflaster und Öko-Rinnen dürfte dies relativ problemlos möglich sein. Schwieriger ist es bei Mulden. Hier muss unter Berücksichtigung der Muldentiefe und der mindestens 30 cm starken Sohlschicht ein Bereich in den betrachtenden Grundstücken gefunden (oder hergestellt) werden, in dem sicher gestellt ist, dass der Grundwasserspiegel unterhalb des Versickerungshorizontes (= Unterkante der Sohlschicht) liegt. Bei Umsetzung der Planung muss seitens der Freiraumplaner eine sehr genaue Betrachtung der Gefällesituation(en) stattfinden. 2.6 Schalltechnische Untersuchung Neben den verkehrlichen Belangen und den Belangen der Niederschlagsentwässerung sind auch die schalltechnischen Auswirkungen, die mit der Umsetzung des Vorhabens verbunden sein werden, zu prüfen. Darüber hinaus ist die Lärmbelastung, die auf die geplante Wohnnutzung und die sonstigen Nutzungen im Plangebiet einwirkt, zu untersuchen. Hierzu wurde ein schalltechnisches Gutachten9 erstellt. Dabei waren die Schallimmissionen im Umfeld gemäß TA Lärm und DIN 18005 zu untersuchen. Hinsichtlich der verkehrlichen Eingangsgrößen wurde das Verkehrsgutachten von HOFFMANN-LEICHTER als Grundlage verwendet. Neben dem Verkehr auf den angrenzenden Straßen wurde der Lärm im Bereich der Anlage (Parkplatzlärm, Fahrbewegungen der Kraftfahrzeuge, Einkaufswagen), der Anlieferung (Warenumschlag, Kühlung der Lieferfahrzeuge) sowie der haustechnischen Anlagen berücksichtigt. Beurteilung des Anlagenlärms gemäß TA Lärm Für den Tageszeitraum wurde, unter Berücksichtigung der umliegenden bereits bestehenden Gebäude, eine Richtwertüberschreitung im Bereich der Südwestfassade Bürgerhaus ermittelt (nicht Wohnetage). Da allerdings für den Bereich des Immissionsorts keine Räume vorgesehen sind, die dem dauerhaften Aufenthalt dienen, ist diese Überschreitung aus Sicht der TA Lärm als irrelevant einzustufen. 8 Müller Kalchreuth, Planungsgesellschaft mbH; Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Regenentwässerungskonzept; Berlin, Juli 2013 9 HOFFMANN–LEICHTER Ingenieurgesellschaft mbH; Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ in Birkenwerder; Berlin, 17. September 2013 Seite 22 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Für den Nachtzeitraum treten Überschreitungen des Richtwerts an verschiedenen Immissionsorten an der Südost- und Südwestfassade des Bürgerhauses auf. Mit Ausnahme der Überschreitungen im obersten Vollgeschoss (Wohnen) gilt auch hier, dass diese Überschreitungen an Immissionsorten auftreten, bei denen keine Räume vorgesehen sind, die dem dauerhaften Aufenthalt dienen sollen. Insofern sind die Überschreitungen mit Ausnahme an zwei Immissionsorten (IO 14 Südwest-Fassade, IO 05 Südost-Fassade) im obersten Vollgeschoss irrelevant. Erforderliche Schallschutzmaßnahmen entsprechend TA Lärm Die relevante Überschreitung im östlichen Bereich der Südwest-Fassade lässt sich mit einer flächenhaften schallabsorbierenden bzw. reflektierenden Bauweise der Brüstung (z.B. Glas), Höhe 1,2 m, vermeiden. Entlang der südöstlichen Fassade ist bei Wohnungen dafür Sorge zu tragen, dass entweder - keine Fenster oder - nichtöffenbare Fenster mit künstlichen Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden oder Räume angeordnet werden, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt der Bewohner dienen (z.B. Küchen, Bäder, etc.). Beurteilung des Verkehrslärms gemäß DIN 18005 Bei der Beurteilung des Verkehrslärms nach DIN 18005 hat sich gezeigt, dass die Orientierungswerte an den Fassaden Richtung Nordost (exkl. Wohnen im obersten Geschoss), Südost (nördlicher Teil), Nordwest (nördlicher Teil) überschritten werden. Für den Nachtzeitraum treten an den o.g. Fassadenbereichen ebenfalls Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 auf. Erforderliche Schallschutzmaßnahmen entsprechend DIN 18005 Einen Beitrag zum Schutz gegen Lärm bietet für das oberste Geschoss (Wohnen) ebenfalls die schallabsorbierende bzw. reflektierende Gestaltung der Brüstung. Darüber hinaus sind an allen Fassaden die Schalldämmungen der Außenbauteile entsprechend dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu dimensionieren. Diese ergeben sich aus den Anforderungen der VDI 2719 – Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen – bzw. der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – und werden entsprechend den Außenlärmpegeln so festgelegt, dass die zulässigen Innenraumpegel nicht überschritten werden. Aus schalltechnischer Sicht ist die Realisierung des Vorhabens umsetzbar. Zu den weitergehenden Maßnahmen s. Kap. B. 3.8. 3. Begründung der Festsetzungen 3.1 Art der baulichen Nutzung Kerngebiet ZF Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes soll überwiegend ‚Kerngebiet’ gemäß § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO Begründung: Die Baufläche im Plangebiet soll entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung – Stärkung der Funktionen in der Gemeinde Birkenwerder und des Ortszentrums – als Kerngebiet (MK) gemäß § 7 BauNVO festgesetzt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kul_______________________________________________________________________________________ Seite 23 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ tur. Auch die Unterbringung von großflächigem Einzelhandel ist hier regelmäßig zulässig. Durch die Festsetzung eines Kerngebietes lässt sich eine hohe Nutzungsvielfalt erzielen. Das Plangebiet befindet sich in der Mitte des Ortszentrums und hier in prädestinierter Lage gegenüber dem Rathaus, im Kreuzungsbereich übergeordneter Verkehrstraßen (B 96, B 96a). Die Festsetzung eines einzelnen Grundstücks als ‚Kerngebiet’ ist hier gerechtfertigt, weil weitere umliegende Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs kerngebietstypische Nutzungen aufweisen und diese im Zusammenwirken de facto den Kerngebietscharakter ausmachen (Rathaus, Sparkasse, Textildiscounter, Ärztehaus). Hinzu kommt, dass das Plangebiet bereits allein eine Größe hat, die die Ansiedlung mehrerer der in § 7 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen ermöglicht. Ausschluss allgemein zulässiger und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im Kerngebiet (MK) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass einzelne im Baugebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind oder allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass einzelne im Baugebiet zulässige Nutzungen nur in bestimmten Geschossen zulässig sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Da die Festsetzung nach § 7 BauNVO allein nicht ausreichend ist, um das übergeordnete städtebauliche Ziel – Vollsortimenter und Bürgerhaus, ergänzt durch Wohnungen – zu sichern, sind ergänzende Festsetzungen zu den zulässigen Nutzungen und zur Gliederung des Kerngebietes erforderlich. Dabei sollen Nutzungen ausgeschlossen werden, die der Entwicklung, Funktion und Attraktivität des Ortszentrums im gewünschten Sinne entgegenstehen. TF 1 Im Kerngebiet sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Räume und Gebäude für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Vergnügungsstätten, Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig. Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für soziale und kirchliche Zwecke können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO Begründung: In der textlichen Festsetzung Nr. 1 werden die nicht zulässigen bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Kerngebiet geregelt. Der Ausschluss von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden erfolgt hier aus dem Erfordernis, entsprechend den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde, einen Standort für einen großflächigen Einzelhandel und ein Bürgerhaus zu sichern, da alternativ verfügbare Grundstücksflächen gleicher Eignung innerhalb des Hauptgeschäftsbereiches nicht zur Verfügung stehen. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sollen daher aufgrund der begrenzten Flächenkapazitäten ausgeschlossen werden. Die gemäß § 13 BauNVO in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO zulässigen Räume und nach §§ 4a bis 9 BauNVO zulässigen Gebäude für freie Berufe sollen im KernSeite 24 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen gebiet künftig ebenfalls ausgeschlossen werden. Aufgrund der begrenzten Grundstücksgröße und Größe des Baukörpers muss das Nutzungsspektrum der zulässigen Nutzungen eingeschränkt werden. Bei Zulässigkeit könnte Einschränkung der Geschäfts-, Büround Verwaltungsgebäude unterlaufen werden. Standorte für freie Berufe und die Unterbringung von Büroräumen befinden sich im Hauptgeschäftsbereich. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sollen ebenfalls zugunsten der Sicherung von Flächen für die angestrebten Nutzungen ausgeschlossen werden. Birkenwerder verfügte im Jahr 2008 über vier Beherbergungsbetriebe, zwei Hotels und zehn Pensionen. Hinzu kommen die Gästehäuser der Karmeliten, der Asklepios-Klinik (Logierhaus, insbesondere für „Gesundheitstouristen“) (Quelle: IGEK, S. 73). Es wird eingeschätzt, dass damit, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Tagestourismus deutlich überwiegt, ausreichend Angebote vorhanden sind. Zu den Anlagen für gesundheitliche Zwecke gehören u.a. auch Nutzungen zum Wohnen (z.B. Schwesternheime, Altenpflegeheime) sowie zum vorübergehenden Aufenthalt (z.B. Heil- und Pflegeanstalten, Krankenhäuser). Diese Anlagen sollen vor dem Hintergrund des angestrebten Nutzungsprofils und im Hinblick auf das eingeschränkte Flächenpotenzial ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Asklepios-Klinik östlich der Bahn hat sich in den letzten Jahren zu einem regional bedeutsamen „Gesundheits-“Standort entwickelt. Im Kerngebiet sollen weiter die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen werden, da sie sich nicht in das Raumprogramm einfügen. Der Sportanlagenbegriff reicht vom (einzelnen) Tennisplatz und der jeweiligen Gesamtanlage sowie ähnlichen Einrichtungen für besondere Sportarten über die Turnhalle, das Schwimmbad bis zum Fußballstadion mit Umkleidekabinen und sonstigen erforderlichen Nebenanlagen. Anlagen für sportliche Zwecke sind von ihren Nutzungen her breit gefächert, das gilt auch für die benötigten Flächen der Anlagen, um die jeweiligen Sportanlagen konfliktfrei einzugliedern. Sie lassen sich nicht in das künftige Nutzungskonzept des Bebauungsplanentwurfes, insbesondere in Bezug auf die in Anspruch zu nehmenden Flächen, einfügen. Der Ausschluss von Tankstellen im Zusammenhang mit und ohne Parkhäusern sowie Großgaragen ist aus städtebaulichen Gründen geboten. Tankstellen und Parkhäuser widersprechen aufgrund ihrer flächenhaften Ausdehnung und den mit der Nutzung verbundenen Baulichkeiten der angestrebten und gebotenen städtebaulichen und architektonischen Struktur und Gestaltung auf dem Baugrundstück. Sie stehen zudem der beabsichtigten Stärkung und Entwicklung der Zentrumsfunktion entgegen und sind nicht mit dem Freiraumkonzept eines benachbarten Bürgerparks vereinbar. Das Plangebiet sowie dessen Umgebung können mit den vorhandenen Tankstellen an der Hauptstraße, südlich und nördlich des Berliner Rings, als ausreichend versorgt angesehen werden. Kerngebietstypische aber auch nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten sollen hier bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ausgeschlossen werden, um eine eindeutige und für jeden Antragsteller nachvollziehbare Regelung zu erzielen. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten trägt nicht zur gewünschten Stärkung der Ortsmitte bei und kann zu einem weiteren Imageverlust des Ortszentrums führen. Sowohl die Nutzung selber als auch die stadtgestalterischen Begleiterscheinungen (reißerische Werbung mit Lichtreklamen, zugeklebte Erdgeschosszonen u.ä.) sind mit der geplanten Nutzung nicht vereinbar. Mit dem Bebauungsplanentwurf sollen die planerischen Voraussetzungen zur Unterbringung kultureller, ausnahmsweise kirchlicher und sonstiger, diesbezüglich empfindlicher Nutzungen, die insbesondere auch von Kindern und Jugendlichen frequentiert werden sollen, geschaffen werden. Grundsätzlich sollten Vergnügungsstätten nicht in räumlicher Nähe zu Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Vergnügungsstätten in denen die gewerbliche Freizeitunterhaltung im Vordergrund steht, wie Nachtlokale jeglicher Art, Diskotheken oder Spielhallen sind in der Regel auch von _______________________________________________________________________________________ Seite 25 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Unruhe vor allem in den Abend- und Nachtstunden geprägt und daher als Störfaktor für die zulässige Wohnnutzung (vgl. TF 4) im obersten Vollgeschoss sowie in der Umgebung zu betrachten. Ausnahmsweise Zulässigkeit allgemein zulässiger Nutzungen im Kerngebiet (MK) Durch die textliche Festsetzung Nr. 1 sollen weiterhin die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO allgemein zulässigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe sowie Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes nur ausnahmsweise zugelassen werden. Diese Regelung ermöglicht es, im konkreten Baugenehmigungsverfahren, z.B. aufgrund der Größe einzelne, mit dem Charakter des Gebäudekomplexes und seines zukünftigen Umfeldes nicht zu vereinbarende Gewerbebetriebe auszuschließen. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für soziale und kirchliche Zwecke soll insbesondere bei Bedarf die Einrichtung von konfessionellen und nicht konfessionellen Bratungsstellen ermöglicht werden. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit ist sichergestellt, dass eine Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit von z.B. der angestrebten Größe oder auch der Einfügung in das Gesamtnutzungsgefüge erfolgt. Zulässige Sortimente im Einzelhandel TF 2 Im Kerngebiet sind nur Einzelhandelsbetriebe mit folgenden nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der „Birkenwerder Liste“ zulässig: - Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel und Tabakwaren – ohne Reformwaren (47.11 / 47.2) - Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel – ohne Parfümwaren (47.75.0) - Zeitschriften und Zeitungen (47.62.1) - Zoologischer Bedarf (47.76.2) - Reformwaren (aus 47.11 und 47.2) - Parfümwaren (aus 47.75.0). Ausnahmsweise können Postdienste (wie Postagentur) (53.10 / 53.20) zugelassen werden. Einzelhandelsbetriebe mit den o.g. nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten und Dienstleistungen bleiben auch dann zulässig, wenn als Randsortiment weitere zentrenrelevante Sortimente aus den aperiodischen Bedarfen „Bekleidung & Textilien“, „Hobby & Verschenken“ und „Wohnen & Bauen“ gemäß der „Birkenwerder Liste“ verkauft werden. Die Verkaufsfläche für das Angebot von weiteren zentrenrelevanten Sortimenten darf jedoch höchstens 10 % der verwirklichten Verkaufsfläche und höchstens 100 m² nicht überschreiten. Weitere zulässige zentrenrelevante Randsortimente gemäß „Birkenwerder Liste“ Einkaufsanlass Sortimente / Dienstleistungen Nr. und Warengruppenklasse (WZ 2008) Bekleidung & Textilien Bekleidung 47.71.0 EH mit Bekleidung Uhren, Schmuck und Edelmetallwaren Sportbekleidung 47.77.0 EH mit Uhren und Schmuck aus 47.71.0 EH mit Bekleidung Geschenkartikel aus 47.78.3 EH mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenk- Hobby & Verschenken Seite 26 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Einkaufsanlass Wohnen & Bauen Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Sortimente / Dienstleistungen Nr. und Warengruppenklasse (WZ 2008) Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemittel Bücher Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel Fotoartikel, Fotoapparate, fotooptische Erzeugnisse Spielwaren, Bastelbedarf und Hobby Kurzwaren, Schneiderbedarf sowie Ausgangsmaterial für Handarbeiten – ohne Haushaltstextilien bespielte Ton- und Bildträger aus 47.76.1 Fahrräder, Fahrradteile und – zubehör Sport- und Campingartikel (ohne Möbel und Bekleidung) 47.64.1 Haushaltstextilien (Dekorationsstoffe, Möbelstoffe, Decken, Kissen, Bettwaren, Matratzen, Haus- und Tischwäsche, Bettwäsche) – ohne Kurzwaren Haushaltsgegenstände – ohne Lampen und Leuchten Keramische Erzeugnisse und Glaswaren Elektrische Haushaltsgeräte aus 47.51.0 EH mit Textilien 47.59.9 EH mit Haushaltsgegenständen a.n.g. 47.59.2 EH mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren EH mit elektrischen Haushaltsgeräten 47.65 artikeln EH mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln mit Büchern EH mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln EH mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) EH mit Spielwaren aus 47.51.0 EH mit Textilien 47.63.0 EH mit bespielten Ton- und Bildträgern EH mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör EH mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) 47.61.0 EH 47.62.2 47.78.2 aus 47.64.2 aus 47.54.0 Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Begründung: Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Kerngebiet soll im Hinblick auf die angebotenen Warensortimente durch die textliche Festsetzung Nr. 2 eingeschränkt werden10. Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Warensortimenten und Dienstleistungen bilden das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (vgl. Kap. A 3.3) sowie der Bebauungsplan Nr. 36 (vgl. Kap. A. 3.4). Die Flächen des Plangebietes sind Bestandteil des Hauptgeschäftsbereiches / zentralen Versorgungsbereiches, in welchem gemäß textlicher Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 36 Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten und Dienstleistungen gemäß der „Birkenwerder Liste“ allgemein zulässig sind. Nach Aussage im Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) gilt es, die Konzentration der Anbieter im Zentrum aufrecht zu erhalten, zu stabilisieren, die Versorgungsfunktion und Attraktivität gezielt zu stärken und so die Entwicklungsfähigkeit des Zentrums dauerhaft zu sichern. Die Flächenbereitstellung für die weitere Entwicklung soll neben der Leerstandsbeseitigung in bestehenden Ladenlokalen auch die Aktivierung von Potenzial- 10 Damit die Sortimente und Dienstleistungen auch in ihrer planungsrechtlichen Bestimmtheit eindeutig zugeordnet werden können, werden jeweils in Klammer die zugehörigen, durch die Rechtsprechung anerkannten Wirtschaftszweigklassifikationen aus dem EHZK übernommen (Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterung – Herausgegeben vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, erschienen im Dezember 2008). _______________________________________________________________________________________ Seite 27 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ flächen umfassen. Bezogen auf die Flächen des Plangebietes haben, nach Aussage im Einzelhandels- und Zentrenkonzept, die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters und eines Drogeriefachmarktes oberste Priorität. Mit den in der textlichen Festsetzung Nr. 2 zulässigen Warensortimenten soll sichergestellt werden, dass sich im Plangebiet entsprechend den Absichten der Gemeinde im Zusammenspiel mit den städtebaulichen Zielsetzungen – Stärkung der Ortsmitte – ein Vollsortimenter und ein Drogeriefachmarkt und nicht Einzelhandelsbetriebe anderer Ausrichtung ansiedeln. Die Flächen im Plangebiet stellen das letzte größere Flächenpotenzial innerhalb des Hauptgeschäftsbereichs dar und sollen daher ausschließlich durch Betriebe genutzt werden, deren Angebotssortimente zur Stärkung des Hauptgeschäftsbereiches beitragen. Von einer höheren Konzentration im Hauptgeschäftsbereich können sowohl Anbieter als auch Kunden gleichermaßen profitieren. Dem entsprechend sollen im Kerngebiet nur folgende nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente gemäß der „Birkenwerder Liste“ zugelassen werden. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß „Birkenwerder Liste“ gehören: Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel und Tabakwaren (ohne Reformwaren), Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (ohne Parfümwaren), Zeitungen und Zeitschriften Zoologischer Bedarf. Zu den zulässigen zentrenrelevanten Sortimenten gemäß „Birkenwerder Liste“ gehören: Reformwaren Parfümwaren. Bei den zulässigen zentrenrelevanten Sortimenten handelt es sich um Sortimente, aus den Warengruppen Getränke, Genussmittel und Tabakwaren sowie Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln, die in Vollsortimentern und Drogeriefachmärkten regelmäßig angeboten werden. Ausnahmsweise sollen Blumen, Sämereien und Düngemittel, die saisonal die Angebote in Vollsortimentern und Drogeriemärkten ergänzen, zulässig sein. Sortimente aus den aperiodischen Bedarfen „Bekleidung & Textilien“, „Hobby & Verschenken“ sowie „Wohnen & Bauen“ (gemäß Birkenwerder Liste) sollen nur als Randsortimente beschränkt auf eine Fläche von 10 % der verwirklichten Verkaufsfläche und max. 100 m² zugelassen werden. Flächen für entsprechende Angebote stehen darüber hinaus im westlichen und östlichen Abschnitt der Hauptstraße, der ebenfalls Bestandteil des Zentralen Versorgungsbereiches ist, zur Verfügung. Die Randsortimente ermöglichen es einem Unternehmen, über die ständigen Angebote hinaus, wechselnd weitere Warenangebote innerhalb eines noch zentrenverträglichen Rahmens anzubieten. Randsortimente sind eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche Tragfähigkeit u.a. auch von Vollsortimentern. Der Kunde erwartet von modernen Märkten ein ergänzendes Warenangebot. Die zulässigen zentrenrelevanten Randsortimente beschränken sich auf typische, das Kernsortiment von Vollsortimentern ergänzende Branchengruppen, z.B. Fahrräder, Blumen, Sämereien, die wechselnd jeweils über einen bestimmten Zeitraum, häufig auch saisonal angeboten werden. Die restriktive Flächenbeschränkung für Randsortimente auf 10 % der verwirklichten Verkaufsfläche bzw. max. 100 m² orientiert sich an den in Birkenwerder üblichen Verkaufsflächengrößen für kleinflächige Betriebe und berücksichtigt gleichzeitig die übergreifenden Auswirkungen auf den Hauptgeschäftsbereich. Die Verkaufsflächengrößen für kleinflächige Fachgeschäfte, Handwerksgeschäfte betragen in Birkenwerder zwischen 30 m² und 100 m². Flächengrößen von 100 m² sind, nach Aussage im Bebauungsplan Nr. 36, für kleinflächige periodische Betriebsgrößen auch anderenorts branchenüblich und werden daher hier als Bezugsgröße herangezogen. Seite 28 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Die zulässige Verkaufsfläche ist im Zusammenspiel mit den allgemein zulässigen Warensortimenten und insbesondere der flächenmäßigen Beschränkung der zentrenrelevanten Randsortimente in seiner Wirkung als nicht zentrenschädigend einzustufen. Horizontale Gliederung des Kerngebietes, Zulässigkeit von Einzelhandel TF 3 Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur im 1. Vollgeschoss / Ebene Fläche für Stellplätze zulässig. Im 1. Vollgeschoss / Ebene Hauptstraße können Läden mit folgenden nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der „Birkenwerder Liste“: - Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel und Tabakwaren – ohne Reformwaren (47.11 / 47.2) - Zeitschriften und Zeitungen (47.62.1) ausnahmsweise zugelassen werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauNVO Begründung: Durch die textliche Festsetzung Nr. 3 sollen Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO nur im 1. Vollgeschoss zulässig sein. Die beschränkte Zulässigkeit berücksichtigt die Vorgaben aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept und soll zur Einhaltung der Vorgaben aus dem LEP B-B (s. hierzu Kap. A 3.1) und vor dem Hintergrund des angestrebten Nutzungsprofils erfolgen. Im 1. Vollgeschoss / auf Ebene Hauptstraße sollen ausnahmsweise Läden, sofern sie der Versorgung der Nachbarschaft dienen, zugelassen werden. Die Differenzierung dieser Nutzungsart erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. In einer Einzelfallprüfung ist zu prüfen, ob das Vorhaben dem Anlagentyp eines Nachbarschaftsladens entspricht und sich entsprechend einfügt. Der Nachbarschaftsladen bietet nahversorgungsrelevante Sortimente, also Waren des kurzfristigen Bedarfs an. Ergänzende Dienstleistungen (z. Bsp. Bankautomat, Poststelle, Reinigung, Lotto) können in den Laden integriert sein. Bei nahversorgungsrelevanten Sortimenten handelt es sich um Waren des kurzfristigen Bedarfs. Zur Beurteilung der zulässigen Größenordnung des sog. „Ladens“ ist im Bebauungsplanentwurf Nr. 36 ausgeführt, dass in Birkenwerder und auch anderenorts für kleinfläche periodische Betriebstypen Verkaufsflächen bis 100 m² üblich sind. Bei Vorliegen mehrere Anträge auf Einrichtung von Nachbarschaftsläden muss im Rahmen der Einzelfallprüfung (ausnahmsweise Zulässigkeit) überprüft werden, ob es sich dabei um eine Geschäftsagglomeration in Funktionseinheit handelt. Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung Gemäß LEP B-B darf die Verkaufsfläche 2.500 m² nicht überschreiten. Die durch Baugrenzen festgesetzte Grundfläche beträgt rd. 3.260 m². Damit könnte rein rechnerisch eine Verkaufsfläche von rd. 2.150 bis 2.450 m² (Annahme: rd. 2/3 bis 3/4 der Fläche ist Verkaufsfläche) im 1. Vollgeschoss (EG / Ebene Fläche für Stellplätze) realisiert werden. Tatsächlich ist die Verkaufsfläche niedriger, da durch die zusätzlich geplante Erschließung von der Hauptstraße (Treppenanlage, Fahrstuhl) und die Herstellung einer durchgängigen Verbindung bis zur Stellplatzanlage Flächen für die Einzelhandelsnutzung entfallen. Die zusätzliche Erschließung des Vollsortimenters von der Hauptstraße ist ein wichtiges städtebauliches Anliegen und soll im Weiteren in Abstimmung mit einem zukünftigen Investor / Marktbetreiber festgeschrieben werden. Gemäß den vorliegenden Testentwürfen beträgt die Verkaufsfläche im 1. Vollgeschoss (EG / Ebene Fläche für Stellplätze) rd. 1.800 m². Auf Ebene der Hauptstraße sind nur ausnahmsweise Nachbarschaftsläden zulässig. Durch die beabsichtigte Split-Level-Bauweise stehen nach Abzug der reprä_______________________________________________________________________________________ Seite 29 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ sentativen Erschließungsanlagen kaum Flächen zur Verfügung. Gemäß den Testentwürfen errechnet sich eine Verkaufsfläche von rd. 60 m². Die zulässigen nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß „Birkenwerder Liste“ (TF 2) sind weitgehend deckungsgleich mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß Tab. 4 Nr. 1.1 LEP B-B: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel (einschließlich Drogerieartikel), Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf. Zu den Abweichungen der Birkenwerder Liste von der Sortimentsliste im LEP B-B wurde in den Abwägungsunterlagen zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept ausgeführt, dass es nach aktueller Rechtsprechung erforderlich ist, für jede Kommune im Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente / Dienstleistungen unter Berücksichtigung der konkreten, örtlichen Besonderheiten als zentrenrelevant oder nahversorgungsrelevant einzustufen sind. Eine bloße Übernahme der Sortimentsliste eines Einzelhandelserlasses bzw. des LEP B-B genügt diesem Anspruch nicht und führt in der Konsequenz zur Nichtigkeit der Festsetzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2006 – 3 S 1259/05 / OVG Münster Urteil vom 09.10.2003 – 10a D 76/01.NE). Mit den geplanten Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf kann sichergestellt werden, dass die Zulässigkeitsgrenzen für großflächige Einzelhandelseinrichtungen gemäß Ziel 4.7 Abs. 6 LEP B-B eingehalten werden. Allgemeine Zulässigkeit von ausnahmsweise zulässigen Wohnungen - § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Kerngebiet (MK), horizontale Gliederung TF 4 Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) sind im obersten zulässigen Vollgeschoss die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Wohnungen allgemein zulässig. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Begründung: Im Interesse des Gemeinwohls soll, parallel zur Möglichkeit der Schaffung öffentlicher und Versorgungseinrichtungen, in einem Gebäudeteil die Zulässigkeit von Wohnungen geregelt werden. Aufgrund der bestehenden Bebauungstypologie in Birkenwerder, überwiegend Einfamilienhausbebauung, besteht ein großer Bedarf an kleineren Wohnungen insbesondere für ältere Bewohner/innen. Die Wohnnutzung kann zur Vitalisierung des Standortes beitragen. Mit der allgemeinen Zulässigkeit von Wohnungen lediglich im obersten Vollgeschoss bleibt aufgrund der Beschränkung, die Zweckbestimmung des Kerngebietes nach § 7 BauNVO gewahrt. Bei einer Wohnnutzung ist die Lärmsituation zu berücksichtigen. Der Standort befindet sich im Kreuzungsbereich der Hauptverkehrsstraßen B 96 und B 96a sowie nördlich der geplanten Stellplatzanlage, der vergleichsweise stark mit Emissionen belastet ist. Durch die Beschränkung der Wohnnutzung auf das oberste Vollgeschoss und die Regelung, dass die Außenwände zur Kreuzung und zur Stellplatzanlage gegenüber den Außenwänden des darunterliegenden Geschosses um mindestens 3 m zurückzusetzen sind (s. TF 10), soll sichergestellt werden, dass die Wohnnutzung auf eine durch Emissionen vergleichsweise geringer belastete Ebene verortet wird. Durch geeignete Grundrissgestaltung bzw. Maßnahmen zum passiven Schallschutz (s. hierzu Kap. 3.8) muss sichergestellt werden, dass eine Wohnnutzung den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht. Seite 30 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 3.2 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung soll durch zeichnerische und textliche Festsetzungen erfolgen. ZF Im Kerngebiet soll das Maß der baulichen Nutzung mittels Baukörperfestsetzung durch Festsetzung der Grundfläche in Verbindung mit der Höhe baulicher Anlagen (OK), der Traufhöhe (TH als Mindest- und Höchstmaß) und der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Begründung: Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Verbindung mit den zulässigen minimalen und maximalen Höhenfestsetzungen werden die überbaubaren Flächen und ihre zulässige Ausnutzung durch das Volumen der Baukörper rechtlich eindeutig bestimmt. Die so durch die Planzeichnung bestimmten Flächen der Baukörper sind eine Festsetzung im Sinne des § 16 BauNVO und Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Grundflächen- bzw. Geschossflächenzahl gem. § 19 und § 20 BauNVO. Alle städtebaulich relevanten Kriterien sind damit hinreichend festgelegt und können zugleich sicher beurteilt werden. Zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO TF 5 Die zulässige Grundfläche ergibt sich aus der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 BauNVO Begründung: Die textliche Festsetzung Nr. 5 dient der Klarstellung, dass sich die Größe der zulässigen Grundfläche allein aus einer geringfügig erweiterten Baukörperausweisung ergeben soll. Auf eine numerische Festsetzung der Grundfläche oder Grundflächenzahl soll verzichtet werden. Die mittels Baugrenzen maximal zulässige Überbauung beträgt rd. 3.260 m² und entspricht rechnerisch einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,43. Mit einer Grundflächenzahl von 0,43 wird die nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässige Obergrenze in Kerngebieten von 1,0 deutlich unterschritten. Zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können abweichende Bestimmungen getroffen werden. _______________________________________________________________________________________ Seite 31 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ TF 6 Im Kerngebiet darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO Begründung: In Kerngebieten mit einer GRZ unter 1,0 (hier 0,43) empfiehlt es sich zur Vermeidung von sich aus § 19 Abs. 4 Satz 2 ergebenden Unklarheiten zugleich die Überschreitungsmöglichkeit nach Satz 3 besonders zu bestimmen. Im Bebauungsplanentwurf soll die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze erfolgen (s. Kap. B 3.6). Aus der durch zeichnerische Festsetzung privilegierten Fläche für die Stellplatzanlage, ergibt sich eine Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO von insgesamt rd. 4.100 m², was einer Grundflächenzahl von 0,55 entspricht. In Bezug auf die Baugebietsgröße und unter Berücksichtigung der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche (GRZ 0,43) ergibt sich eine Überschreitung bis zu einer GRZ von 1,0 (genau: 0,98). Die Überschreitung ist notwendig, um die erforderlichen Stellplätze im Zusammenhang mit den geplanten Nutzungen ebenerdig, direkt erreichbar vom Ladenlokal, nachweisen zu können. Die ebenerdige Erreichbarkeit der Stellplätze ist in Gemeinden wie Birkenwerder ein wichtiges Kriterium für die Akzeptanz eines Standortes. Hinzu kommt das mit Bezug auf die Bodenbeschaffenheit in der Brieseniederung und den damit verbundenen Anforderungen an die Bauwerksgründung Tiefgaragen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Nutzung stehen und die Grundwasserverhältnisse nachteilig beeinflussen könnten. Die Überschreitung ist daher erforderlich, um eine wirtschaftliche und funktionale Gesamtlösung zu ermöglichen. Gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Birkenwerder sind im Baugenehmigungsverfahren für großflächige Einzelhandelsbetriebe 1 Kfz-Stellplatz je 20 m² Verkaufsfläche nachzuweisen. Hieraus resultiert bei einer rechnerisch ermittelten Verkaufsfläche von 2.150 m² bis 2.450 m² ein Stellplatzbedarf von 107 bis 122 St. Bei einer Verkaufsfläche von 1.800 m², wie in den Testentwürfen ermittelt, wird der Nachweis von 90 St erforderlich. Darüber hinaus sind die erforderlichen Flächen für die Anlieferung zu berücksichtigen. Die Größenordnung der Anlage ist hier erforderlich und auf das für die Nutzungen notwendige Maß beschränkt. Eine Reduzierung der Stellplatzfläche würde zu einer wesentlichen Erschwerung der Grundstücksnutzung im hier angestrebten Sinne führen. Das Baugrundstück soll, zugunsten der verbleibenden öffentlichen Flächen, auf ein sinnvolles Mindestmaß beschränkt werden. Die Abgrenzung des Baugrundstücks folgt daher der Nutzungsaufteilung gemäß den Testentwürfen. Auf grundstückseigene Übergangs-, Abstandsflächen soll hier zugunsten der angrenzenden Parkflächen verzichtet werden. Bei der Gestaltung der Stellplatzfläche werden begrünte Überhangstreifen und Baumpflanzungen berücksichtigt. Diese Aspekte wirken sich mildernd auf die hohe Versiegelung aus. Als mindernde Maßnahme für die hohe Versiegelung soll eine anteilige Begrünung auf der Dachfläche innerhalb der überbaubaren Fläche mit der Bezeichnung (b) umgesetzt werden. Als ein ausgleichender Umstand kann auch die Nähe des Plangebietes zu den südlich gelegenen ausgedehnten Grün- und Freiflächen der Niederung gesehen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Stellplatzanlage als multifunktionale Fläche entwickelt werden soll, die auch im Zusammenhang mit dem Bürgerpark für Veranstaltungen genutzt werden soll. Seite 32 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 3.3 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Höhe baulicher Anlagen (OK über NHN, TH über NHN), Anzahl der Vollgeschosse Höhe baulicher Anlagen (TH ü. NHN, OK ü. NHN) Die Maximalhöhen der Baukörper sollen auf 41,5 m ü. NHN (Fläche (b)) bzw. ZF 53,1 m ü. NHN (Fläche (a) begrenzt werden. Für den Kopfbau soll zudem eine Traufhöhe als Mindest- und Höchstmaß von 46,6 m und 49,1 m ü. NHN festgesetzt werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO Begründung: Als Bestimmungsfaktoren für die Höhe der künftigen Gebäude werden die zulässige Oberkante baulicher Anlagen und die zulässige Traufhöhe als Mindest- und Höchstmaß festgesetzt. Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN). Die Traufkante bezeichnet hier die Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante des Daches (Dachkonstruktion bzw. Regenrinne). Der Baukörper soll in der Niederung errichtet werden. Der Höhenunterschied zwischen dem Niveau des Geländes (Niederung) und der Hauptstraße beträgt im Bereich der südlichen Baugrenze rd. 6 m. Das Dach des langgestreckten Baukörpers soll von der Straße begehbar und befahrbar sein. Ausgehend von einer angenommen zukünftigen Geländehöhe von 36,0 m soll für den langgestreckten Baukörper eine maximale Gebäudehöhe von 41,5 m ü. NHN (rd. 5,5 m) festgelegt werden. Für den Kopfbau gegenüber dem Rathaus sollen, ausgehend von einer angenommen zukünftigen Höhe des Platzes vor dem Gebäude von 38,6 m über NHN, eine zulässige Traufhöhe von 46,6 m über NHN als Mindestmaß (ca. 8 m) bis 49,1 m als Höchstmaß (ca. 10,5 m) und eine maximale Gesamthöhe (OK) von 53,1 m über NHN (ca. 14,5 m) festgesetzt werden. Die Festsetzung der Traufhöhe (TH) als Mindest- und Höchstmaß und der Oberkante baulicher Anlagen (OK) soll die städtebauliche Einbindung der Neubebauung in die umliegende Bebauungsstruktur sicherstellen. Die Traufhöhe des Rathauses beträgt 10,5 bis 10,9 m, die Firsthöhe 19,8 m bis 20,1 m über dem Gelände. Die Traufhöhen der westlich und nördlich liegenden Bestandsgebäude betragen rd. 7,5 m bis 8,5 m. Mit der Traufhöhe als Mindest- und Höchstmaß werden diese Höhen aufgegriffen und im Plangebiet fortgeführt. Mit der geplanten Maximalhöhe von rd. 14,5 m kann sichergestellt werden, dass ein zukünftiger Baukörper deutlich unterhalb der Firsthöhe des Rathauses bleibt und die Dominanz des Rathauses gewahrt wird. Durch die geplanten Höhenfestsetzungen soll sichergestellt werden, dass sich die Neubauten in den baulichen Zusammenhang einfügen. Traufhöhe (TH) als Mindestmaß Durch die Festsetzung einer Mindesthöhe soll, im Hinblick auf die Lage des Plangebietes, eine Flachbebauung verhindert werden. Die Höhe des künftigen Kopfbaus ist aufgrund der exponierten Ecklage sowie im unmittelbaren Umfeld Rathaus Birkenwerder von großer Bedeutung für ein stadtbildverträgliches Einfügen. Der Anspruch eine städtebaulich prägnante Eckausbildung an der Kreuzung Hauptstraße im Ortszentrum gegenüber dem Rathaus zu schaffen, erfordert eine bauliche Höhe, die mindestens der gegenüberliegenden Bebauung nördlich der Hauptstraße entspricht. Bezugspunkte Durch den Bereich Planung des Landkreises Oberhavel wurde mit Schreiben vom 09.11.2012 angeregt, jeweils einen Höhenbezugspunkt in der Niederung und im Bereich der Hauptstraße zu verorten. _______________________________________________________________________________________ Seite 33 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Für jede Höhenfestsetzung muss der Bezugspunkt eindeutig bestimmt sein. Da innerhalb des Plangebietes und auch angrenzend an das Plangebiet keine geeigneten Bezugspunkte vorhanden sind, soll der Bebauungsplan in seinen Höhenfestsetzungen auf die Höhe über NHN Bezug nehmen. Das Plangebiet ist durch Gefälleneigungen in unterschiedliche Richtungen geprägt. Die Verkehrsfläche der Hauptstraße steigt im Abschnitt vor dem geplanten Kopfbau von rd. 37,9 m auf 39,4 m über NHN an. Gleichzeitig fällt die Geländehöhe in Richtung eines zukünftigen Gebäudes auf 37,5 m über NHN ab. Im Bereich der Niederung / Stellplatzanlage fällt das Gelände von Norden nach Süden und von Osten nach Westen ab. Zur abschließenden Festlegung der Höhen bedarf es einer Fachplanung (Deckenhöhenpläne), die aufgrund der schwierigen Bodenverhältnisse insbesondere auch die Belange der Niederschlagsentwässerung berücksichtigt. Die angenommenen Ausgangshöhen im Bebauungsplan stellen zunächst einmal gemittelte Werte dar. Die angenommene Ausgangshöhe von 38,6 m ü. NHN im Bereich der Hauptstraße entspricht auch der Höhe der Platzfläche vor dem Rathaus. Damit soll dem Anliegen – Herstellung einer zusammenhängenden Gestaltung der Plätze im Kreuzungsbereich – entsprochen werden. Die angenommene Höhe von 36,0 m ü. NHN bildet die Grundlage für die Annahmen im Regenentwässerungskonzept. Auch wenn gegenwärtig davon auszugehen ist, dass die zukünftigen Geländehöhen in etwa den angenommenen Höhen entsprechen werden, können spätere Änderungen bei konkreter Planung nicht ausgeschlossen werden. Die Bezugnahme auf die Höhe des Meeresspiegels stellt eine gebräuchliche Festsetzung dar. Es handelt sich hier um schwierige Bodenverhältnisse. Nach dem Baugrundgutachten aus dem Jahr 1995 (Birkenwerder, Neugestaltung Ortsmitte, Geotechnischer Bericht, Ing.Büro Knuth, 06.11.1995) liegt der mittlere Grundwasser-Stand im Niederungsbereich zwischen ca. 34,9 m ü.NHN und 36,0 m ü. NHN. Abgrabungen sind daher unwahrscheinlich, weil extrem teuer. Durch die Festsetzung zur Anzahl der Vollgeschosse sollen die Spielräume weiter eingegrenzt werden. Anzahl der Vollgeschosse Für den Kopfbau sollen vier Vollgeschosse als Höchstmaß und für den GebäuZF deteil parallel zur Hauptstraße ein Vollgeschoss zugelassen werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Begründung: Ergänzend zu den geplanten Höhenfestsetzungen soll die Anzahl der Vollgeschosse für die einzelnen Gebäudeteile festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass auch bei Verzicht auf die Festsetzung einer Bezugshöhe im Straßenraum bzw. Niederungsbereich, nur Gebäude mit der gewünschten Geschosszahl realisiert werden. Das oberste zulässige Vollgeschoss des Kopfbaus ist als Staffelgeschoss auszuführen (s. TF 10). Geschossfläche gemäß § 20 BauGB Die Geschossfläche im Bebauungsplanentwurf errechnet sich aus der geplanten Baukörperfestsetzung i.V. mit der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse. Für das Baugrundstück errechnet sich eine Geschossfläche von max. 6.136 m² bzw. eine Geschossflächenzahl von rd. 0,82. Bei Berücksichtigung der Split-Level-Bauweise beträgt die errechnete Geschossfläche rd. 5.580 m². Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die nach § 17 Abs. 1 BauNVO geforderte Obergrenze in Kerngebieten von 3,0 deutlich unterschritten wird. Seite 34 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Zulässige Überschreitung der Gebäudehöhen TF 7 Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a), ist bei der Realisierung von Wohnungen im obersten zulässigen Vollgeschoss, oberhalb der realisierten Traufhöhe eine optisch durchlässige, flächenhaft schallabsorbierende bzw. –reflektierende Brüstung mit einer Höhe von mindestens 1,2 m auszuführen. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und § 81 BbgBO Begründung: Die Errichtung eines zurückspringenden Geschosses (s. TF 10) ist häufig verbunden mit dem Wunsch, den so entstehenden Wohnungen Dachterrassen zuzuordnen. Durch die textliche Festsetzung Nr. 7 soll geregelt werden, dass die realisierte Traufhöhe durch optisch durchlässige Bauteile, wie z.B. Glas, als Sicherungsmaßnahme überschritten werden darf. Die Realisierung einer flächenhaft schallabsorbierenden bzw. reflektierenden Brüstung dient gleichzeitig dem Schutz der dahinterliegenden Wohnungen vor Lärm. Die Untersuchungen im Schalltechnischen Gutachten haben ergeben, dass bereits mit einer 1,2 m hohen Ausführung einer flächenhaft schallabsorbierenden bzw. –reflektierenden Brüstung Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 und TA Lärm vermieden werden können. Die Regelung ist nur im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnungen im obersten zulässigen Vollgeschoss relevant (s. auch Kap. B. 3.8). Zur Begründung s. auch Kap. B. 3.12 Gestalterische Festsetzungen. Abstandsflächen werden hierdurch nicht unterschritten. TF 8 Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (b) sind oberhalb der festgesetzten Oberkante Attiken, Terrassen- und Balkonbrüstungen als Geländer und Sicherungsmaßnahme ausnahmsweise zulässig. Diese Bauteile dürfen eine Höhe von 1,2 m über der festgesetzten Oberkante nicht überschreiten. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO Begründung: Das Dach des Vollsortimenters soll auch zum Parken dienen und darüber hinaus begehbar sein soll. Zur Sicherung werden entsprechend Geländer oder Brüstungen erforderlich, die über die Oberkante geführt werden müssen. TF 9 Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten, wie z.B. Aufzugsanlagen, Solaranlagen, bis zu einer Höhe von 1 m über der Decke des letzten Vollgeschosses zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen und mindestens 1 m von der Außenwand des darunterliegenden Geschosses zurückgesetzt sind. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 und 6 und § 23 Abs. 1 BauNVO Begründung: Durch die textliche Festsetzung Nr. 9 soll geregelt werden, dass oberhalb der Decke des letzten Vollgeschosses ausnahmsweise technische Aufbauten, wie z.B. Aufzugsanlagen, Solaranlagen, zulässig sind. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe kann damit im Ausnahmefall um einen Meter überschritten werden. Bei den geplanten Nutzungen kann es erforderlich und sinnvoll sein, entsprechende Anlagen vorzusehen. Gemeinden können mit zukunftsfähigen und ökologischen Bauwerken ihre Verantwortung für die _______________________________________________________________________________________ Seite 35 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Umwelt wahrnehmen und gleichzeitig ihre Vorbildrolle gegenüber der Bevölkerung wahrnehmen. Der Bauteil (b) ist von der Festsetzung ausgenommen. Es handelt sich im Hinblick auf die Gestaltungsanforderungen um einen besonders sensiblen Bereich, da das Gebäude extrem exponiert und die Oberkante des Vollsortimenters z.T. auf Straßenniveau liegt, d.h. die Dachflächen sind vom öffentlichen Straßenraum und vom zukünftigen Bürgerhaus direkt einsehbar. Nicht zu vernachlässigen ist der angrenzende Bürgerpark, der zukünftig von den Bewohnern Birkenwerders intensiv genutzt werden soll und von dem aus eine enge Blickbeziehung zum zukünftigen Gebäude besteht. 3.4 ZF Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen Im Kerngebiet werden die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 23 der Baunutzungsverordnung durch Baugrenzen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche Hauptstraße bzw. im Kreuzungsbereich zurückgesetzt mit einer Tiefe von 25,5 m bis 34 m ausgewiesen. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO Begründung: Es ist städtebaulich gewünscht, dass der Baukörper im Osten weitgehend an der Straße errichtet wird. Durch die „enge Baukörperausweisung“ soll sichergestellt werden, dass die erforderlichen Flächen für das Parken und zusammenhängende Freiflächen im Süden erhalten bleiben. Zudem kann unter Ausnutzung des Geländeniveaus erreicht werden, dass der Baukörper z.T. eingebaut bzw. von der Straße direkt begehbar und befahrbar ist. Die Baugrenzen für das Bürgerhaus sind von der bestehenden Straßenverkehrsfläche deutlich zurückgesetzt, um analog den übrigen Seiten im Kreuzungsbereich einen Vorplatz gestalten zu können. Der Festsetzung der Baugrenzen liegt eine städtebauliche Figur zugrunde, die jedoch gegenüber der tatsächlichen Gebäudeplanung noch einen gewissen Spielraum ermöglicht. Die detaillierte Bebauungsstruktur bleibt somit – im Rahmen der Festsetzungen sowie sonstiger rechtlichen Erfordernisse – der weiteren Entwurfsentwicklung überlassen. Abstandsflächen Die erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) betragen 0,5 H, mindestens 3 m. Vor Außenwänden ohne Fenster für Aufenthaltsräume beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 m. Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen. Sie können aber auch auf öffentlichen Straßenverkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte (§ 6 Abs. 2 BbgBO). Die gemäß § 6 Brandenburgischer Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen können, bei Einbeziehung der öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen eingehalten werden. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgegebenen Abstandsflächen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen. Seite 36 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 3.5 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bauweise Ausbildung des letzten Vollgeschosses TF 10 Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) ist das oberste zulässige Vollgeschoss als Staffelgeschoss, dessen Außenwände zwischen den Linien AB und CD um jeweils mindestens 3 m hinter die Außenwandflächen des darunter liegenden Vollgeschosses zurücktreten, auszubilden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO Begründung: Durch die textliche Festsetzung Nr. 10 soll geregelt werden, dass das 4. Vollgeschoss als ein weiteres Geschoss zulässig ist, wenn es, von den straßenseitigen und rückseitigen Außenwänden des darunterliegenden Geschosses zurückgesetzt ist. Durch die gewünschte Staffelung soll zum einen eine städtebaulich notwendige Gliederung des Baukörpers erfolgen (vgl. Kap. 3.3) und zum anderen sichergestellt werden, dass sich ein zukünftiger Neubau in der Dominanz dem Rathaus unterordnet. Bei Realisierung einer Wohnnutzung tragen die Gebäuderücksprünge gleichzeitig zur Emissionsreduzierung bei. 3.6 Weitere Arten der Nutzung Fläche für Stellplätze Im Kerngebiet soll eine Fläche zur Unterbringung der Stellplätze mit der ZweckZF bestimmung ‚St’ festgesetzt werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Begründung: Die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze ‚St’ erfolgt hier, um die Flächenzuordnungen eindeutig zu regeln. Eine uneingeschränkte Inanspruchnahme von Flächen für die Errichtung von Stellplätzen steht dem Ziel, diesen Standort durch ein qualitativ hochwertiges Gebäude und attraktive Freiflächen im Süden aufzuwerten, entgegen. Die Festsetzung dient der Ortsgestaltung in zentraler Lage und sichert einen ausreichend breiten Zugang zum zukünftigen Bürgerpark und Landschaftsraum von der Hauptstraße. Die Ein- und Ausfahrt zur geplanten Stellplatzanlage soll als vierter Knotenpunktarm von der Hauptstraße / Clara-Zetkin-Straße ausgebaut werden und ist im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. So kann zum einen die störungsfreie Ein- und Ausfahrt sichergestellt werden. Zum anderen wird Raumkante entlang der Hauptstraße, gegenüber dem Rathaus, durch Zufahrten auf das Grundstück nicht unterbrochen. Zur Größenordnung der Stellplatzfläche s. Kap. 3.2. 3.7 Verkehrsfläche Straßenverkehrsfläche ZF Im Geltungsbereich werden die Flächen der Hauptstraße (Fahrbahn, Radweg, Gehweg und Verkehrsgrün), einschließlich der zukünftigen Platzfläche vor dem Neubau als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Begründung: Die vorhandene Fahrbahnfläche der Hauptstraße, einschließlich der Fahrbahnbegleiträume, sowie der Fläche vor dem zukünftigen Baukörper werden als öffentliche Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch gesichert. In einer verkehrstechnischen Untersuchung wurden durch das Büro Hoffmann-Leichter Ingenieurgesellschaft die Anforderungen an das Erschließungskonzept des Bebauungsplans ermittelt und die Ge_______________________________________________________________________________________ Seite 37 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ nehmigungsfähigkeit des Vorhabens nachgewiesen. Es wurden zwei Varianten der zukünftigen Knotenpunktgestaltung erarbeitet. Die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf berücksichtigen die Knotenpunktgeometrien für beide Varianten (vgl. Kap. 2.2). Die Sicherung der Umsetzung bzw. die Einrichtung einer Lichtsignalanlage muss durch Regelungen im städtebaulichen und Erschließungsvertrag erfolgen. TF 11 Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Begründung: Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Die textliche Festsetzung Nr. 11 stellt klar, dass der Bebauungsplanentwurf durch den Bezug zur Planunterlage keine Einteilung der Straßenverkehrsfläche vornimmt. Es werden lediglich die Breiten der öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt. Die entlang der Fahrbahn gepflanzten Bäume bedürfen keiner Regelung im Bebauungsplanentwurf. 3.8 Immissionsschutz Lärmschutz Da der Geltungsbereich an verkehrlich stark frequentierten Straßen liegt, wurde ein schalltechnisches Gutachten (s. auch Kap. B. 2.6) erstellt. Als von außen auf den Geltungsbereich einwirkende Emissionsquellen sind die Lärmquellen der Hauptverkehrsstraßen Hauptstraße (B 96) und Clara-Zetkin-Straße (B 96a) zu berücksichtigen. Im Plangebiet sind die Geräusche der ebenerdigen Stellplatzanlage, der Stellplatzanlage auf dem Dach des Vollsortimenters, der Anlieferung einschließlich Kühlung der Lieferfahrzeuge sowie der haustechnischen Anlagen relevant. Gesetzliche Grundlagen / Richtlinien, die hier anzuwenden sind, sind die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die „Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm)). Die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau liegen für Kerngebiete (MK) bei tags 65 dB und nachts 55 dB bzw. 50 dB, wobei der niedrigere Nachtwert für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gilt. Die schalltechnischen Berechnungen ergaben eine Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 durch den Verkehrslärm tags und nachts an den straßenseitigen Fassaden des geplanten Bürgerhauses. Lediglich die von der Hauptstraße abgewandte „Hof“fassade ist nicht von Überschreitungen betroffen. Die höchsten Beurteilungspegel werden an der Nordost-Fassade des geplanten Bürgerhauses (Immissionsort IO 03) im 2. Vollgeschoss mit 71,2 dB(A) am Tag und 65,4 dB(A) in der Nacht errechnet. Das entspricht einer Überschreitung von 6,2 dB(A) im Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und 10,4 dB(A) im Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr). Im ersten bis dritten Vollgeschoss sind keine Wohnnutzungen vorgesehen. Im 4. Vollgeschoss, in welchem eine Wohnnutzung allgemein zulässig sein soll, betragen die höchsten Beurteilungspegel (Immissionsort IO 11) an der Nordost-Fassade 68,3 dB(A) tags und 62,5 dB(A) nachts. Die Ausbildung einer schallabsorbierenden bzw. reflektierenden Brüstung vor den Wohnungen im obersten Vollgeschoss kann zu einer Reduzierung der Beurteilungspegel an der betroffenen Nordost-Fassade von bis zu 3,7 dB(A) führen. Damit kann der Tagwert eingehalten werden. Für den Nachtzeitraum wurde, bei Berücksichtigung der Brüstung, ein Wert von max. 58,8 dB(A) ermittelt. Mit der geplanten Festsetzung einer Brüstung vor den Wohnungen (vgl. TF 7) wird dieser Möglichkeit zur Reduzierung der Lärmbelastung Seite 38 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Rechnung getragen. Mit Hilfe dieser Maßnahmen ist jedoch in der Nacht keine vollständige Unterschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 zu erreichen. Aktive Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise Lärmschutzwände scheiden aufgrund der Lage des Standortes aus. Im Schalltechnischen Gutachten wird daher weiter empfohlen, bei der Verwendung von Außenbauteilen den maßgeblichen Außenlärmpegel und das damit verbundene erforderliche Schalldämmmaß zu berücksichtigen. Anhand der Lärmpegelbereiche kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzung das entsprechende Schalldämmmaß der Außenteile bestimmt werden. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen können auch bei einer Überschreitung der Orientierungswerte gewahrt werden, da die zu berücksichtigenden passiven Schallschutzmaßnahmen, entsprechend der DIN 4109, als technische Baubestimmung in Brandenburg eingeführt worden sind. TF 12 Zum Schutz vor Lärm müssen im Kerngebiet auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohn- und Büroräumen bis zur Traufhöhe an den jeweiligen Fassadenseiten folgende bewertete resultierende Luftschalldämmmaße (R'w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) aufweisen: Fassade ausgeLärmpegelbereich Aufenthaltsräume Büroräume richtet nach in Wohnungen, u.ä. Unterrichtsräume u.ä. Nordosten V 45 dB(A) 40 dB(A) Südosten V 45 dB(A) 40 dB(A) Südwesten III 35 dB(A) 30 dB(A) Nordwesten IV 40 dB(A) 35 dB(A) Im obersten zulässigen Vollgeschoss (zulässiges Staffelgeschoss) müssen die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohn- und Büroräumen an den jeweiligen Fassadenseiten folgende bewertete resultierende Luftschalldämmmaße (R'w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) aufweisen: Büroräume Fassade ausge- Lärmpegelbereich Aufenthaltsräume u.ä. richtet nach in Wohnungen, Unterrichtsräume u.ä. Nordosten IV 40 35 Südosten V 45 40 Südwesten IV 40 35 Nordwesten IV 40 35 Ausnahmsweise kann eine Minderung der festgesetzten Bauschalldämmmaße zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewiesen wird, als im Bebauungsplan angenommen. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB _______________________________________________________________________________________ Seite 39 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Begründung: Die textliche Festsetzung Nr. 12 soll sicherstellen, dass bei der Errichtung des Bürgerhauses und der Realisierung von Wohnungen im obersten zulässigen Vollgeschoss Außenbauteile und Fenster ein bewertes Schalldämmmaß entsprechend der Nutzung und Lage der Räume aufweisen. Aufgrund der unterschiedlich hohen Belastungen sollen differenzierte Regelungen bis zur Traufkante und das darüber hinaus zulässige Staffelgeschoss erfolgen. Zusätzlich wird eine Differenzierung nach Fassadenausrichtung vorgenommen. Im Bebauungsplan soll eine enge Baukörperausweisung mittels Baugrenzen erfolgen. Den Überlegungen liegt eine erste Gebäude- und Grundrissplanung zugrunde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Außenwände des zukünftigen Bürgerhauses deutlich hinter die Baugrenzen zurücktreten werden und sich hieraus resultierend deutlich andere Lärmschutzanforderungen ergeben könnten. Die TA Lärm gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Die TA Lärm sieht als Immissionsrichtwerte in Kerngebieten tags 60 dB(A) (6.00 bis 22.00 Uhr) und nachts 45 dB(A) (22.00 bis 6.00 Uhr) als Außenpegel (gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster) vor. Nach dem Schalltechnischen Gutachten ergibt sich folgende Immissionssituation: Die Tagwerte halten sich weitestgehend innerhalb der Grenzen der TA Lärm für Kerngebiete. Problematisch ist allein der Nachtwert an zwei Immissionsorten im Bereich der Südwestund Südost-Fassade im obersten Vollgeschoss (IO 14 und IO 05), welches zukünftig dem Wohnen dienen soll. In den übrigen Bereichen sind die Überschreitungen aus Sicht der TA Lärm irrelevant, da die entsprechenden Räume nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienen sollen (öffentliche Nutzungen). Die relevante Überschreitung im östlichen Bereich der Südwest-Fassade (IO 14) von 0,8 dB(A) lässt sich mit Hilfe einer schallabsorbierend bzw. -reflektierend gestalteten Brüstung (1,20 m hoch) der dortigen Balkone / Terrassen vermeiden (Reduzierung um 5 dB(A)). Im südlichen Abschnitt der Südost-Fassade wurde in der Nacht ein Wert von 49 dB(A) und damit eine Überschreitung von 4 dB(A) ermittelt. Das Schalltechnische Gutachten empfiehlt bei den geplanten Wohnungen dafür Sorge zu tragen, dass entlang der Südost-Fassade entweder: - keine Fenster oder - nichtöffenbare Fenster mit künstlichen Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden. Alternativ wäre dort auch die Anordnung von Räumen denkbar, die nicht für den dauerhaften Aufenthalt der Bewohner (z.B. Küchen, Bäder, etc.) vorgesehen sind. Die geplante Festsetzung Nr. 13 folgt der Empfehlung. TF 13 Zum Schutz vor Lärm ist in Wohnungen eine Grundrissorientierung in der Art vorzusehen, dass sich an der Fassade in Richtung der Linie BD keine Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen befinden. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Wohnungen so organisiert werden, dass die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nicht nur Fenster in Richtung der Linie BD haben und die Fenster an der Fassade zur Linie BD nicht öffenbar sind, sondern ausschließlich der Belichtung dienen. Ausnahmsweise kann von der Regelung abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewiesen wird, als im Bebauungsplan angenommen. Seite 40 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Begründung: Die textliche Festsetzung dient der Sicherung gesunder Wohnverhältnisse. Aus Gründen des Lärmschutzes soll sichergestellt werden, dass die Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nicht zur Linie BD orientiert werden. Zulässig sind hier lediglich Fenster zu Belichtungszwecken. Von der Regelung ausgenommen sind Räume, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienen, z.B. Küchen. 3.9 Grünfestsetzungen Öffentliche Parkanlage ZF Der südliche Teil des Plangebietes sowie ein nördlicher Korridor mit Anschluss an die Hauptstraße werden als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Öffentliche Parkanlage’ festgesetzt. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB Begründung: Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass der südliche Teil des Plangebietes von Bebauung freigehalten und zu einer öffentlichen Parkanlage mit der Funktion eines Bürgerparks entwickelt werden kann. Die Grünfläche entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereichs dient der Schaffung eines ‚Grünen Entrees’ in das „Ortsinnere Briesetal“. Durch diese Festsetzung wird gewährleistet, dass dieser Bereich durch eine ansprechende Grüngestaltung den Weg in das Briesetal weisen kann. Die öffentlichen Grünflächen sollen ein Angebot für innerstädtische Erholungsformen und Bürgerveranstaltungen bieten. Pflanzbindungen ZF Im Geltungsbereich ist eine Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese befindet sich im südwestlichen Böschungsbereich der Hauptstraße. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB Begründung: Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB dient dem Erhalt und der Schaffung von Grünstrukturen. Die Fläche im südwestlichen Böschungsbereich der Hauptstraße dient dem Ziel, den Bürgerpark einzugrünen und so das städtebauliche Erscheinungsbild, welches auch gegenwärtig durch den hohen Grünanteil geprägt ist, zu erhalten und zugleich eine Abschirmung zur Straße hin zu gewährleisten. Die vorhandenen Gehölze sind zu diesem Zweck zu sichern, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang gleichartig nachzupflanzen. Pflanzgebote TF 14 Die Dachfläche EFGH ..E ist extensiv zu begrünen. Hierfür sind Arten der Pflanzenliste Nr. 1 zu verwenden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Begründung: Um die optische Wirkung des Baukörpers zu reduzieren und damit eine bessere Einbindung des Gebäudes in den Niederungsbereich der Briese und den angrenzenden Bürgerpark sicherzustellen, wird durch die textliche Festsetzung Nr. 14 festgesetzt, dass die in der Planzeichnung dargestellte Fläche EFGH ..E mit einer Größe von 960 m2 extensiv begrünt wird. _______________________________________________________________________________________ Seite 41 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Pflanzenliste Nr. 1 Bei der extensiven Begrünung der Dachfläche sind standortgerechte Arten der folgenden Pflanzliste zu verwenden: Pflanzen für Kleingruppen (3er-, 5er- oder 7er-Gruppen) - Kartäusernelke (Dianthus carthusianorum) - Blau-Schwingel (Festuca cinerea) - Teppich-Schleierkraut (Gypsophila repens 'Rosa Schönheit') - Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium) - Blaugraues Schillergras (Koeleria glauca) - Stachel Schwingel (Festuca punctoria) - Kleines Seifenkraut (Saponaria ocymoides) - Illyrisches Bohnenkraut (Satureja montana subsp. Illyrica) - Frühblühender Thymia (Thymus praecox) Pflanzen für flächige Zwischenpflanzungen (mind. 4 verschiedene Sedumarten) - Teppich-Hornkraut (Cerastium arvense „Compactum”) - Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella) - Frühlings-Fingerkraut (Potentilla neumanniana) - Großblütige Braunelle (Prunella grandiflora) - September-Fetthenne (Sedum (Hylotelephium) cauticola) - kriechender Thymian (Thymus serpyllum) - Mongolen-Fetthenne (Sedum hybridum (Phedimus hybridus) „Immergrünchen“ - Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare) TF 15 Stellplätze innerhalb der Fläche JKLM ..J sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je angefangene vier Stellplätze ist mindestens ein hochstämmiger Laubbaum der Arten Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Feldahorn (Acer campestre) oder Bergahorn (Acer pseudoplatanus) mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm in direkter Zuordnung zu den Stellplätzen zu pflanzen. Dabei sind Baumscheiben in einer Größe von mindestens 6 m² herzustellen. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a und Abs. 1a BauGB Begründung: Um die optische Wirkung der versiegelten Flächen zu reduzieren, und damit eine bessere Einbindung des Parkplatzes in den Niederungsbereich der Briese und den angrenzenden Bürgerpark sicherzustellen, wird durch die textliche Festsetzung Nr. 15 geregelt, dass auf der Stellplatzanlage nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen ist. Die durch diese Festsetzung entstehenden Baumreihen bilden ein raumbildendes Ensemble und verbessern so die Wahrnehmbarkeit des Übergangs von der Hauptstraße in das „Ortsinnere Briesetal“. Die übrige Fläche der Stellplatzanlage wird von der Festsetzung ausgenommen, da beabsichtigt ist, hier eine multifunktionale Fläche zu entwickeln, die im Zusammenhang mit dem Bürgerpark am Wochenende auch für Veranstaltungen genutzt werden kann. Seite 42 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 3.10 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Sonstige Festsetzungen Fahrrecht und Leitungsrecht TF 16 Die Fläche F1 ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Bei der Begründung eines Fahrrechts können geringfügige Abweichungen von der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche F1 bis zu einem Maß von 1,0 m zugelassen werden. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Begründung Durch den Landesbetrieb Straßenwesen und die untere Straßenverkehrsbehörde LK OHV wurde eingeschätzt, dass für falsch abbiegende Fahrzeuge entsprechende Wendemöglichkeiten vorzuhalten sind, um ein Zurückstoßen in den Kreuzungsbereich zu verhindern. Dem soll durch die Sicherung eines Fahrrechts zugunsten der Öffentlichkeit auf der privaten Grundstücksfläche entsprochen werden. Die Festsetzung eines Fahrrechts zugunsten der Öffentlichkeit begründet lediglich eine Duldungspflicht und ist im Weiteren grundbuchlich zu sichern. 3.11 Gestalterische Festsetzungen Werbeanlagen TF 17 Eigenständige bauliche Anlagen zur Werbung sind nicht zulässig. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) darf die Oberkante der Werbeanlagen die realisierte Trauhöhe der baulichen Anlagen nicht überschreiten. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (b) darf die Oberkante der Werbeanlagen die realisierte Oberkante der Attiken, Terrassen- und Balkonbrüstungen nicht überschreiten. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO TF 18 Beleuchtete Werbeanlagen sind indirekt auszuführen. Die Werbung und sonstige Beleuchtung im Kerngebiet darf in der Zeit von 22:00 bis 06:00 in Richtung der Wohnbebauung eine Aufhellung von 1 Lux in der Summe nicht überschreiten. Ausgenommen ist Beleuchtung zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO Begründung Werbeanlagen sollen als eigenständige bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB ausgeschlossen werden. Damit soll die Anordnung u.a. von frei stehenden Werbetafeln, Pylonen - insbesondere entlang der Hauptstraße - vermieden werden, die aufgrund Ihrer negativen Auswirkungen auf das Ortsbild nicht gewünscht sind. Aufgrund ihrer Funktion als übergeordnete Hauptverkehrsstraße bietet sich die Hauptstraße als „Werbeplatz“ an. Die textlichen Festsetzungen Nr. 17 und 18 sollen dazu dienen, durch eine Beschränkung der Ausführung (eigenständige Anlage), der Höhe sowie der Beleuchtung von Webeanlagen eine negative Beeinträchtigung des Ortsbilds zu vermeiden. Die Zweckbestimmung des Kerngebiets bleibt auch mit der geplanten Einschränkung der zulässigen Nutzungen weiterhin gewahrt. Ausführung von Terrassen- und Brüstungselementen Mit den textlichen Festsetzungen Nr. 7 werden gleichzeitig gestalterische Regelungen zur Ausführung von Terrassen- und Brüstungselementen getroffen. Im Bereich des Kopfbaus sind entsprechende Elemente transparent auszuführen, um die gewünschte Staffe_______________________________________________________________________________________ Seite 43 von 96 Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ lung des Baukörpers unter Würdigung der Bestandsbebauung sichtbar beizubehalten. Die Bezugnahme auf die realisierte Traufhöhe erfolgt, um ausgewogene Proportionen sicherzustellen. 3.12 Hinweise HW Die unterirdisch vorhandene Niederschlagswasserbehandlungsanlage (Regenwasserrückhaltebecken) einschließlich der vorhandenen Zu- und Ableitungen werden als Hinweise in die Planzeichnung aufgenommen. Die Festsetzung konkreter Leitungstrassen, Zufahrtsrechte für die dingliche Sicherung ist nicht erforderlich, weil sich die betreffenden Grundstücke im Eigentum der Gemeinde befinden. Die Flächenfestsetzung für das Becken und die Trassenfestsetzung haben ausschließlich Hinweischarakter für die Grundstücksnutzer, bei der zukünftigen Nutzung des Grundstücks, um die sich aus der Leitungsführung ergebenden Anforderungen zu berücksichtigen. 3.13 Nachrichtliche Übernahmen Bei nachrichtlichen Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB handelt es sich um Inhalte des Bebauungsplans, die sich entweder aus der Bindung an Rechtsnormen ergeben, die der verbindlichen Bauleitplanung übergeordnet sind, oder aus Inhalten gleichrangiger Satzungen, die schon vor Aufstellung des Bebauungsplans existierten und sich auch über den Geltungsbereich des Bebauungsplans erstrecken. Im Bebauungsplan können keine Festsetzungen getroffen werden, die den nachrichtlich übernommenen Inhalten entgegenstehen. Bodendenkmal Im Plangebiet befinden sich Teile des Bodendenkmals Nr. 70111, welches nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 im Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (GVBI Land Brandenburg Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) unter Schutz steht und zu erhalten ist. Es handelt sich um den mittelalterlichen und neuzeitlichen Ortskern von Birkenwerder. sind Bodendenkmale vorhanden. Werden Bodendenkmale neu entdeckt, gelten die Bestimmungen gemäß dem „Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg“ vom 24.05.2004 (GVBl. Bbg. Nr. 9, S. 215ff.). Gewässer II. Ordnung Im Plangebiet befindet sich ein Graben, der ein Gewässer II. Ordnung im Sinne des Brandenburgisches Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]) darstellt. Eine Änderung von Anlagen, wie hier geplant, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. In historischen Karten ist der Graben noch bis zur Hauptstraße geöffnet. Im Bestand ist der Graben parallel zum Sportplatz geöffnet. Es liegen keine Informationen vor, inwieweit der Abschnitt zwischen Sportplatz und Parkplatz verrohrt weitergeführt wird. Seite 44 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 4. Kapitel B Planinhalte und Planfestsetzungen Energieeffizienz Ein wesentlicher Faktor einer energieeffizienten Planung ist die Wahl des Standortes. Hier soll eine brachliegende Fläche, die verkehrlich hervorragend angebunden ist, einer neuen Nutzung zugeführt werden. Mit den Festsetzungen wird die Errichtung von z.B. Solaranlagen auf dem Dach des zukünftigen Bürgerhauses ermöglicht. Bei der Errichtung der Gebäude sind die einschlägigen Gesetze zur Energieeinsparung und Förderung regenerativer Energien zu beachten: - Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) - Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz - EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I Nr. 36 vom 18. August 2008, S. 1658) 5. Flächenbilanz Flächen Kerngebiet (MK) öffentliche Straßenverkehrsfläche öffentliche Grünfläche Wasserfläche Plangebiet insgesamt Größe in m² 7.419 2.411 8.049 97 17.976 _______________________________________________________________________________________ Seite 45 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ C Umweltbericht 1. Beschreibung der Planung / Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes Die Gemeinde Birkenwerder beabsichtigt, eine nachhaltige Weiterentwicklung ihres zentralen Bereiches um das Rathaus. Dabei geht es um eine städtebauliche, stadträumliche, funktionale und freiraumbezogene Aufwertung zu einer attraktiven, lebendigen Ortsmitte. Angestrebt wird eine integrierte Gesamtlösung für die Ortsmitte, bei der Städtebau, Nutzung, Wirtschaftlichkeit, Freiraum, Landschaft, Verkehr und Erschließung sowie Umwelt im Zusammenhang berücksichtigt werden. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 38 “Ortsmitte Birkenwerder” soll diese Entwicklung angeschoben und die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich über eine Fläche von ca. 1,79 ha. Die mit dem Plan verfolgten Ziele lauten: - Schaffung von Baurecht für die Errichtung eines Multifunktionsgebäudes mit Einzelhandel, Bürgersaal / Bürgerhaus, Bibliothek und altengerechtem Wohnen. - Errichtung eines Bürgerparks innerhalb des Plangebietes Die Bebauung soll dabei kompakt und flächensparend entlang der Hauptstraße erfolgen und einen harmonischen Übergang zum Bürgerpark gewährleisten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht dargestellt (§ 2a BauGB). 2. Umweltbezogene Ziele der Fachgesetze und Fachplanung und deren Berücksichtigung 2.1 Fachgesetze Baugesetzbuch (BauGB) Mit dem novellierten und seit dem 20.07.2004 gültigen Baugesetzbuch (zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) wurden die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in das deutsche Bauplanungsrecht umgesetzt. Dies führt im Ergebnis zu inhaltlichen und insbesondere zu verfahrensmäßigen Vorgaben zur Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Abwägung. Die zu betrachtenden Schutzgüter sind in § 1 (6) Nr. 7 aufgeführt. In § 1a werden „ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ genannt, und in Absatz 3 Aussagen zur Eingriffsregelung. Demnach ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Außerdem werden mit Aussagen zum Monitoring (§ 4c Überwachung der Umweltauswirkungen) auch zeitlich über das Aufstellungsverfahren hinaus reichende Aufgaben benannt. Der Umweltbericht wird so angelegt, dass er die Anforderungen an eine Umweltprüfung erfüllt. Wesentliche Elemente der Umweltprüfung sind: - die Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung im Einzelfall (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB), - die Konsultation der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB), - die Erarbeitung eines Umweltberichts als Teil der Begründung im Aufstellungsverfahren zunächst als Entwurf, in dem die ermittelten und bewerteten erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben werden (§ 2a BauGB), Seite 46 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht - die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlegung (§ 3 Abs. 2 BauGB), sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB), - die Fortschreibung des Umweltberichts und die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung in der Abwägung bei der abschließenden Beschlussfassung zum Bauleitplan Neben den Vorschriften des Baugesetzbuches existieren eine Reihe für die Bauleitplanung bedeutsame Fachgesetze. Die Ziele der innerhalb dieses Bebauungsplanes relevanten Vorschriften werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Im Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 01.03.2010, Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind in § 1 die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für Deutschland dargestellt. Danach sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass - die biologische Vielfalt, - die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Nach § 14 sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Dabei ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG). Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen und durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) (§ 15 Abs. 2). Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen (§ 15 Abs. 5). Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (§ 15 Abs. 6). § 18 regelt das Verhältnis zum Baurecht. Danach ist bei Bebauungsplänen im Außenbereich über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Durch den Bebauungsplan werden insbesondere durch die Schaffung von Baurecht Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Vorschriften der Eingriffsregelung sind daher bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Artenschutz Die §§ 44 und 45 des Bundesnaturschutzgesetzes regeln Vorschriften zum Umgang mit besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten. Demnach ist es unter anderem verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten zu verletzen, zu töten oder deren Entwicklungsformen zu beschädigen oder zu zerstören, streng geschützte _______________________________________________________________________________________ Seite 47 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Arten und europäische Vogelarten während bestimmter Zeiten erheblich zu stören oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Für europäisch geschützte Arten gelten darüber hinaus bestimmte Bedingungen zum Erreichen von Verbotstatbeständen und möglichen Ausgleichsmaßnahmen. Da die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in ihrer Gestalt und Nutzung verändert werden, ist eine Beeinträchtigung besonders geschützten Arten im Plangebiet selbst sowie im Umfeld nicht auszuschließen. Um die Betroffenheit von insbesondere europarechtlich geschützten Arten einschätzen zu können, wurden daher faunistische Untersuchungen im Plangebiet durchgeführt. Aufgrund der Lage, Nutzung und Vegetationsausstattung der Flächen handelt es hierbei um eine Erfassung der Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien, da die Lebensraumeignung vor Ort für diese Tiergruppen als günstig eingeschätzt werden. Für diese Tiergruppen wurden in einem Artenschutzfachbeitrag geprüft, ob durch das Vorhaben die im § 44 BNatSchG definierten Zugriffs- und Störungsverbote eintreten, und in der Folge vorgezogenen Maßnahmen nach § 44 Abs. 5, eine artenschutz-rechtliche Ausnahme nach § 45 oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG durch die oberste Naturschutzbehörde notwendig sind. Die Ergebnisse des Artenschutzfachbeitrags wurden in den Umweltbericht integriert. Die Beseitigung von Bäumen oder anderen Vegetationsbeständen hat nach den gesetzlichen Regelungen zum Schutz besonders geschützter Arten (insbes. Vögel) sowie aus Gründen des Artenschutzes außerhalb der Fortpflanzungsperiode (Anfang März bis Ende September) zu erfolgen (§ 39 BNatSchG). Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befreiungen möglich. Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) Das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vom 21.01.2013 ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten. Es löst das Brandenburgische Naturschutzgesetz ab und regelt die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (zul. geändert 06.06. 2013). Im § 1 werden die abweichenden Regelungen aufgeführt. Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung können insbesondere die Regelungen des § 6 zur Ersatzzahlung und des § 18 Abs. 2 zum Schutz bestimmter Biotope von Bedeutung sein. Baumschutzsatzung Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der "Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Birkenwerder". Demnach sind folgende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern11 in 1,30 Metern geschützt: 1. alle Laubbäume, außer Pappeln und Baumweiden, 2. die Nadelgehölzart Kiefer (Pinus spec.), 3. die Obstbaumarten Walnuss, Esskastanie und Eberesche, 4. Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß BNatSchG oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzsatzung gepflanzt wurden. 5. Bäume, die aufgrund von Festsetzungen von Bebauungsplänen zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen der Punkte 1, 2, 3 oder 4 nicht vorliegen. 11 dies entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern Seite 48 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. In § 5 werden die Genehmigungen, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen geregelt. Nach Absatz 4 des Paragrafen ist der Antragsteller einer Baumfällung verpflichtet als Ersatz Bäume in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten. Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich dabei unter Berücksichtigung des Schutzzweckes nach dem Stammumfang und der Vitalität des beseitigten Baumbestandes. Die Ersatzpflanzungen sind auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem der Baum entfernt wurde. Nicht geschützt ist unter anderem Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (§ 3). Vor allem die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung wird mit der Fällung von Einzelbäumen im Plangebiet verbunden sein, die aufgrund der Baumschutzsatzung unter Schutz stehen. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Gemäß § 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV vom 12.07.1999, zuletzt geändert am 31.07.2009) stellt u.a. Anforderungen auf für Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte in Abhängigkeit von verschiedenen Wirkungspfaden. Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen werden durch die mit dem Bebauungsplan zulässige Versiegelung von Teilflächen durch Baukörper, Stellplätze sowie Wegen und Straßen verursacht. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Für das Aufstellungsverfahren ist der Planungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beachtlich, wonach die von schädlichen Immissionen hervorgerufenen Auswirkungen auf Wohngebiete und aus naturschutzfachlicher Sicht schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen. Zur Sicherung der menschlichen Gesundheit gibt die 16. BImSchV Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung in Wohngebieten vor. Für ein Allgemeines Wohngebiet werden dabei die Orientierungswerte von 59 dB (A) für den Tag und 49 dB (A) für die Nacht vorgegeben. Im Zuge der Entwicklung des Bebauungsplans sind diese Grenzwerte zu beachten und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Einhaltung einzuplanen. Im Zuge der Entwicklung des Bebauungsplans sind diese Grenzwerte insbesondere hinsichtlich einer Zunahme des Quell- und Zielverkehrs zu beachten und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Einhaltung einzuplanen. Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) (Regelungen zum Gewässerschutz) Das Wasser wird als zu schützendes Gut in der Aufzählung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) sowie mit der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung unter den wirtschaftlichen Belangen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) im Baugesetzbuch aufgeführt. _______________________________________________________________________________________ Seite 49 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Im § 1 BbgWG wird der Schutz des Trinkwassers, Schutz der Qualität und Vielfalt der Oberflächengewässer, Schutz der Gewässerufer, Schutz vor Verunreinigung der Gewässer, Erhalt des Wasserrückhaltevermögens für das Land Brandenburg verankert. Darüber hinaus gelten Regelungen für Hochwasserschutzgebiete. Innerhalb des Geltungsbereiches liegen keine Trinkwasserschutzzone. Am nördlichen Rand verläuft ein offener Graben, der Wasser aus der Umgebung aufnimmt und in die Briese ableitet. Durch den geringen Grundwasserflurabstand (< 50 cm) ist das Grundwasser im Plangebiet verschmutzungsgefährdet gegenüber Stoffeinträgen. 2.2 Fachpläne Landschaftsprogramm Das Landschaftsprogramm Brandenburg wurde 2001 aufgestellt. Es enthält Leitlinien, Entwicklungsziele, schutzgutbezogene Zielkonzepte und die Ziele für die naturräumlichen Regionen Brandenburgs. Die Inhalte des Landschaftsprogramms sind von Behörden und öffentlichen Stellen bei deren Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, gleichzeitig sind sie Richtschnur für die Arbeit der Naturschutzbehörden im Land Brandenburg. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms werden gemäß § 10 BNatSchG unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in das Landesentwicklungsprogramm und die Landesentwicklungspläne aufgenommen. Landschaftsrahmenplan Der Landschaftsrahmenplan (LRP) Oberhavel Teil Oranienburg wurde zuletzt im Jahre 1998 geändert und stellt für das Gebiet des Landkreises die Ziele, Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung dar (§ 10 BNatSchG). In diesem werden die Aussagen des Landschaftsprogramms aufgegriffen und inhaltlich sowie räumlich konkretisiert. Landschaftsplan Landschaftspläne sind per Gesetz auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne aufzustellen (§ 11 BNatSchG). In diesem werden unter Berücksichtigung der Ziele aus den übergeordneten Planungsebenen des Landschaftsprogramms und des Landschaftsrahmenplanes die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt und begründet. Der Landschaftsplan der Gemeinde Birkenwerder aus dem Jahr 1996 stellt daher die wichtigste Informationsgrundlage für die Erarbeitung des Umweltberichts dar. Die Beurteilung und Darstellung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft im Plangebiet basiert vor allem auch auf den Aussagen des Landschaftsplans zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft sowie Kultur und sonstige Sachgütern. Daneben wurden eigene Erfassungen im Untersuchungsgebiet in die Landschaftsanalyse und -bewertung einbezogen. Angaben des Landschaftsplans zu den Flächen innerhalb des Plangebietes selbst sowie dem Umfeld wurden bei der Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und der Bewertung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplans berücksichtigt. Die wichtigsten Aussagen des Landschaftsplans lauten zusammengefasst wie Folgt: - Entwicklung des Plangebiets zu einer öffentlichen Parkanlage bzw. Grünfläche - Der westlich angrenzende Biotopkomplex des „Ortsinneren Briesetals“, bestehend aus Erlenbruchwäldern und Feuchtwiesen ist von hohem naturschutzfachlichen Wert - Mit dem Ausbau der Radwander- und Wanderwege im Umfeld des Plangebietes soll auch der Erholungs- und Naturraumverbund weiter entwickelt werden. Seite 50 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht Grünordnungsplan Zur Integration der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Bauleitplanung wurde von der Gemeinde Birkenwerder im Jahr 1995 ein Grünordnungsplan (GOP) aufgestellt. Ein GOP wird nach § 11 BNatSchG auf Grundlage der Landschaftsrahmenpläne aufgestellt und konkretisiert zudem die Aussagen und Vorgaben des Landschaftsplans. Der vorliegenden GOP stellt die Festsetzungen für das „Ortsinnere Briesetal“ dar, sein Geltungsbereich beginnt unmittelbar westlich des vorliegenden Bebauungsplanes. Die angrenzende Fläche wird als Erlenbruch- bzw. Erlen-Eschenwald dargestellt, mit Pappelforst bestandene Teilflächen sollen demnach in einen standortgerechten ErlenEschenwald umgewandelt werden. Die forstliche Bewirtschaftung der Waldflächen hat ohne Kahlschlag zu erfolgen und Mahd bzw. gärtnerische Veränderung der Krautschicht sind nicht zulässig. Darüber hinaus ist ein großer Teil der westlich angrenzenden Bereiche explizit als Flächen für spezielle Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft ohne weitergehende textliche Festsetzung sowie als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzfläche ausgewiesen. Außerdem erfolgt in diesem Bereich gemäß der Karte zum GOP eine Anhebung des Grundwasserstandes. 2.3 Schutzgebiete Das Plangebiet selbst sowie die angrenzenden Flächen sind nicht Bestandteil von ausgewiesenen Schutzgebieten nach dem BNatSchG. Hierzu zählen Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile und Bereiche des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000. Gleiches gilt für Schutzgebiete die nach anderen Fachgesetzen festgesetzt werden wie beispielsweise Wasserschutzgebiete nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG). Der westlich an das Plangebiet angrenzende Landschaftsraum des „Ortsinneren Briesetal“ weist jedoch ein Mosaik an wertvollen Biotopen auf, die nach § 30 BNatSchG und § 18 BbgNatSchAG geschützt sind. Hierbei handelt es sich unter anderem um Erlenbruchwald und Erlen-Eschenwald sowie naturnahe und artenreiche Feucht-und Frischwiesen. Das ortsinnere Briesetal ist von herausragendem naturräumlichen Wert und besonderer landschaftlicher Eigenart und Schönheit und damit als Alleinstellungsmerkmal der Gemeinde Birkenwerder von großer Bedeutung. 3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes / Bewertung der Umweltauswirkungen 3.1 Schutzgut Boden 3.1.1 Bestandaufnahme und Bewertung Bewertungskriterien Bodenfilter- und Pufferfunktion Lebensraum für Tiere und Pflanzen Wertvoller Boden, Kulturgut Versiegelungsgrad Die Landschaft der Gemeinde Birkenwerder ist durch die jüngste Eiszeit (WeichselEiszeit) geprägt. Nach dem Rückzug der Gletscher blieb eine Jungmoränenlandschaft mit Grundmoränen, Endmoränen und Sandergebieten zurück. Damit schuf die Eiszeit die Vorbedingungen für die im Anschluss erfolgte Bodengenese. _______________________________________________________________________________________ Seite 51 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Die Gemeinde Birkenwerder liegt im Bereich der Barnimer Hochfläche, für die eine starke Gliederung durch vielfach verzweigte Schmelzwasserrinnen charakteristisch ist. Diese sind häufig als Fließgewässer mit einem geringen Gefälle ausgebildet. Hierzu gehört auch der Fluss Briese, in dessen Niederungsbereich die Flächen des Bebauungsplans liegen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans herrschen daher überwiegend anmoorige Böden vor, die aus pleistozänen Talsanden unter Mudden- und Flachmoortorfhorizonten bestehen. Entlang der östlichen Bebauungsplangrenze verläuft ein Geländesprung, wodurch die Böden der höher gelegenen Flächen nicht mehr durch organische Substanz sondern durch sandige Bildungen mineralisch geprägt werden. Im Bereich des unbefestigten, an der Hauptstraße gelegenen Parkplatzes ist der Boden im Plangebiet in Folge seiner Nutzbarmachung durch die Aufbringung von Schlacke und Ziegelresten anthropogen überformt. Die Auflage erreicht hier eine Mächtigkeit von etwa 3 Metern. Die organische Substanz der Böden im Bereich des Spielfeldes ist durch Melioration mehr oder weniger stark zersetzt, verursacht durch einen am nördlichen Spielfeldrand verlaufenden Graben. Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt. Die Filter- und Pufferfunktion der Böden im Niederungsbereich des Plangebiets sind in Folge des nah unter Flur anstehenden Grundwassers als gering einzustufen. Diese Funktionen werden durch Bodenverdichtung infolge einer Torfdegradierung weiter eingeschränkt. Aufgrund des sandigen Ausgangssubstrats ist auch auf den höher gelegenen Flächen des Plangebiets die Filter- und Pufferfunktion nur im geringen Maße wirksam. Eine weitere Beeinträchtigung der Funktionen erfährt der Boden an der nordwestlichen Grenze des Plangebietes. Hier ist die natürliche Horizontabfolge durch eine unterirdische Niederschlagswasserbehandlungsanlage stark gestört. Die Böden weisen damit insgesamt aufgrund der schwach ausgeprägten Filter- und Pufferkapazitäten eine relativ hohe Schadstoffempfindlichkeit auf, dem jedoch eine geringe Verschmutzungsgefahr aufgrund der Nutzung des Gebietes als Sportanlage gegenübersteht. Die potentiell als hoch einzustufende Lebensraumfunktion von Niedermoorböden für Tiere und Pflanzen ist im Plangebiet durch die Nutzung, der Überprägung mit künstlichen Substraten und der Entwässerung in weiten Teilen nur noch eingeschränkt wirksam. Dennoch stellt der Niedermoorboden den wertvollsten Boden im Plangebiet dar. Die aus Sand bestehenden Böden weisen eine nur geringe Nährstoffspeicherung und Wasserkapazität auf und sind auch in ihrer Nachlieferung nur beschränkt wirksam. Die Lebensraumfunktion ist demzufolge auch in den höheren Lagen des Plangebietes nur als mittelmäßig einzustufen. Im Bereich der unterirdischen Niederschlagswasserbehandlungsanlage ist die Lebensraumfunktion insbesondere für Pflanzen aufgrund der geringen möglichen Durchwurzelungstiefen noch stärker eingeschränkt. Als wertvolles Kulturgut einzustufender Boden ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Höhe der Niederschlagswasserbehandlungsanlage vorhanden. Hierbei handelt es sich um den mittelalterlichen und neuzeitlichen Ortskern von Birkenwerder (Bodendenkmal Nr. 70111). Durch den Bau der Niederschlagswasserbehandlungsanlage kann eine Beeinträchtigung des Denkmals durch Erdbewegungen erfolgt sein. Der Versiegelungsrad ist durch den hohen Anteil an Rasen- und Gehölzflächen sowie der niedrigen baulichen Überprägung als gering einzustufen. Auch der vorhandene Parkplatz ist unbefestigt jedoch durch Verdichtung vorbelastet. Etwa 3.478 m2 bzw. 19% der Gesamtfläche des Plangebietes von 17.976 m2 weist eine Bodenüberprägung auf. Der Versiegelungsgrad entspricht hierbei einer Fläche von etwa 2.699 m2 bzw. 15% des gesamten Plangebietes. Insgesamt sind die Bodenfunktionen nach § 2 des BBodSchG auf dem Gelände durch Versiegelungen, der Aufbringung künstlicher Substrate, Entwässerungen und Umgrabung im Bestand mehr oder weniger gestört, wobei die Beeinträchtigungen in westlicher Richtung zum Niederungsbereich der Briese hin abnehmen. Seite 52 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Bodenfunktion nach § 2 BBodSchG 1. natürliche Funktionen als a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen Kapitel C Umweltbericht Einschränkungen der Wirksamkeit im Untersuchungsgebiet Tierisches und pflanzliches Leben auf und im Boden durch Versiegelung, Verdichtung und Umgrabungen auf Teilflächen reduziert. Erhöhte Lebensraumfunktion im Bereich des Sportplatzes mit durch Sportplatzbau überprägten reliktischen Torfböden. b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen Eingeschränktes Porenvolumen mit reduzierter Speicherfähigkeit für Wasser im Bereich der von Versiegelung und Verdichtung betroffenen Bereiche c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers In Teilbereichen verringert durch Versiegelung, Verdichtung, Umgrabungen und bei Moorböden zusätzlich durch Entwässerung. Bei sandigem Ausgangssubstrat auch unbeeinflusst gering ausgeprägt. 2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte nicht vorhanden Tabelle 1: Bodenfunktionen nach § 2 BBodSchG und ihre Wirksamkeit im Untersuchungsgebiet Als dritte Bodenfunktion werden im BBodSchG die Nutzungsfunktionen aufgezählt. Diese dienen nicht der Einschätzung der ökologischen Bodenqualität und fanden daher keine Berücksichtigung. 3.1.2 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird der Anteil der versiegelten Fläche im Plangebiet durch die Bebauung entlang der Hauptstraße und die Wege- und Verkehrsflächen stark erhöht. Die Neuversiegelung beansprucht eine Fläche von 10.821 m2 dem eine Versiegelung im Bestand auf 2.699 m2 gegenüber steht. Die Erhöhung der versiegelten Fläche beläuft sich somit auf 8.122 m2 und entspricht einer Steigerung von etwa 15 % im Bestand auf 60 % nach Umsetzung der Planung. Die in Tabelle 1 aufgeführten Bodenfunktionen werden im Plangebiet zusätzlich auf der neuversiegelten Fläche eingeschränkt oder gar außer Kraft gesetzt. Insbesondere in den Bereichen des Plangebietes, in denen der Niedermoorboden noch relativ intakt ist wird das Schutzgut durch die Planung beeinträchtigt. Eine Unterkellerung der Gebäude ist dagegen schon aufgrund der Torfhorizonte im Unterboden und der dadurch schwierigen Baugrundverhältnisse nicht vorgesehen. Tief gegründete Fundamente sind aus diesem Grund auch nur punktuell zur Standsicherung der Baukörper geplant. Eine Zerstörung des gewachsenen Bodens durch Verdrängung und Abgrabungen findet daher nur sehr kleinflächig statt. Auf Höhe des Bodendenkmals weist der Bebauungsplan eine Parkanlage aus. Bauliche Maßnahmen die mit tiefgreifenden Eingriffen in den Bodenkörper verbunden sind, sind hier weder vorgesehen noch zulässig. Da das Bodendenkmal im Bereich des Plangebietes zudem in den oberen Bodenschichten durch die Errichtung des Parkplatzes und der _______________________________________________________________________________________ Seite 53 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Niederschlagswasserbehandlungsanlage bereits überprägt wurde, entstehen für dieses durch das Vorhaben keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen. 3.1.3 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme Ohne die Durchführung der Maßnahme würde die Versiegelung im Plangebiet nicht ansteigen. In der Folge würden die bestehenden Bodenfunktionen keine zusätzliche Beeinträchtigung erfahren. Auch negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter wie die Beeinträchtigungen der naturnahen Verhältnisse in der Abflussbildung und des Wasserhaushaltes sowie der klimatische Ausgleichsfunktion des Areals blieben aus. 3.2 Schutzgut Wasser 3.2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung Bewertungskriterien Verschmutzungsgefahr des Grundwassers Grundwasserneubildung, -dynamik Grundwasserbeschaffenheit Entsprechend der Lage des Plangebiets im Niederungsbereich der Briese steht das Grundwasser auf den Flächen des Bebauungsplans oberflächennah an. Das Gelände steigt von Westen nach Osten zunächst leicht an und erfährt an der östlichen Grenze des Bebauungsplans einen Höhensprung. Der Grundwasserflurabstand nimmt daher von Westen nach Osten von etwa 20 cm auf ca. 2 Meter zu. Aufgrund des sandigen Ausgangssubstrats der Böden, dem geringen Anteil bindiger Bildungen wie Lehm in der Versickerungszone, sowie den niedrigen Grundwasserflurabständen ist das Grundwasser gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen als gefährdet einzustufen. Die Grundwasserneubildungsrate ist durch den flächig vorliegenden geringen Grundwasserflurabstand und der damit einhergehenden hohen Evapotranspiration (hier vor allem Evaporation) durch kapillaren Aufstieg stark herabgesetzt. Trotz des geringen Versiegelungsgrades und dem großen Anteil an Rasenfläche ist somit nicht von einer mengenmäßig bedeutenden Grundwasserneubildung im Plangebiet auszugehen. Das Grundwasser fließt von Osten nach Westen in Richtung der Brieseniederung und ist so mitverantwortlich für eine periodische und sowie teilweise permanente Überstauung der westlich an das Plangebiet angrenzenden, wertvollen Wald- und Wiesenflächen. Die Grundwasserdynamik im Plangebiet ist daher für die Biotope im „Ortsinneren Briesetal“ von hoher Bedeutung. Die Grundwasserbeschaffenheit im Plangebiet kann als durchschnittlich eingestuft werden. Zwar ist die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Verschmutzungen durch den niedrigen Grundwasserflurabstand und der sandigen Böden hoch, andererseits findet jedoch keine mit einem hohen Verschmutzungsrisiko behaftete Nutzung auf den Flächen statt. Durch den hohen Anteil an Rasenfläche ist die Qualität des im Plangebiet neu gebildeten Grundwassers als eher gering einzustufen. 3.2.2 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme Die durch den Bebauungsplan verursachte Nutzungsintensivierung führt zu einem Verkehrsaufkommen im zuvor nicht für diesen erschlossenen Plangebiet. Die hierdurch emittierten Schadstoffe, Reifen- und Bremsbelagabrieb sowie Motorenöl können in den Boden eingewaschen werden und so in das nah unter Flur anstehende Grundwasser gelangen. Seite 54 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht Daher geht von der Planung eine erhöhte Verschmutzungsgefahr für das Grundwasser aus. Eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate infolge der Versiegelung ist dagegen unerheblich, da die Flächen bereits im ungeplanten Zustand keinen signifikanten Beitrag zur Erhöhung der Grundwassermenge leisten. Dessen ungeachtet bedeutet die Versiegelung eine Beeinträchtigung der naturnahen Verhältnisse in der Abflussbildung und des Wasserhaushaltes auf den betroffenen Flächen, auch wenn diese im konkreten Planungsfall unter der Erheblichkeitsschwelle bleiben. Der im Plangebiet bedeutsame Grundwasserfluss in Richtung der Brieseniederung wird durch die Planung ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt, da eine Unterkellerung der Gebäude nicht vorgesehen ist. Tiefgegründete Fundamente sind nur punktuell zur Standsicherung der Baukörper geplant. Diese können problemlos vom Grundwasser umflossen werden und stellen daher keine Hindernisse dar. 3.2.3 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme Ohne Durchführung der Maßnahme würde die naturnahen Verhältnissen in der Abflussbildung und des Wasserhaushaltes auf den Flächen erhalten bleiben. Die Grundwasserneubildung bliebe qualitativ und quantitativ auf ihrem – wenn auch durchschnittlichen Niveau – bestehen. Das Verschmutzungsrisiko des Grundwassers wäre aufgrund der dann fortgeführten Nutzung des Plangebietes als Sportplatz weiterhin gering. 3.3 Schutzgut Klima / Luft 3.3.1 Bestandaufnahme und Bewertung Bewertungskriterien Veränderungen des Klimas Veränderung der lufthygienischen Situation Verlust des Baumbestandes als klima- und lufthygieneregulierende Faktoren. Die Gemeinde Birkenwerder liegt im Übergangsbereich zwischen dem westlichen, mehr atlantisch-maritim und dem östlichen, stärker kontinental beeinflussten Binnenlandklima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen und mäßig kalte Winter. Die Jahresdurchschnittstemperaturen liegen zwischen 8,5° bis 9° C. Die Schwankungen der Temperaturen liegen mit 17,5° bis 18,5° im Jahresverlauf niedriger als in den angrenzenden Gebieten. Der mittlere Jahresniederschlag beträgt 550 mm bei vorherrschenden Westwinden. Die Siedlungsstrukturen im Umfeld des Sportplatzes weisen eine relativ geringe bauliche dichte bei zugleich starker Durchgrünung auf. Aufgrund der relativ geringen Versiegelungsgrade und der kleinklimatisch ausgleichend wirkenden Vegetation handelt es sich um einen klimatisch unbelasteten Siedlungsbereich. Auch von dem Sportplatz selbst gehen durch die geringe bauliche Überprägung keine mikroklimatischen Belastungen aus. Die Rasenflächen fungieren dagegen als Kaltluftentstehungsgebiet mit Anschluss an die östlich anschließenden, thermisch stärker belasteten Siedlungsbereiche. Der Beitrag des Plangebiets zu einer Kühlung der angrenzenden Bebauung jenseits der Hauptstraße wird jedoch durch den vorhandenen Geländesprung stark eingeschränkt. Die Kaltluft wird hier am Fließen gehindert und staut sich in der Folge. Da das Gelände zur Brieseniederung hin abfällt, ist zudem damit zu rechnen, dass ein Großteil der kalten Luft in Richtung Westen abfließt. Relevant ist, dass im Plangebiet Kaltluft entsteht, dessen Wirksamkeit jedoch reliefbedingt reduziert ist. Zugleich bestehen im Umfeld keine hohen klimatischen Belastungen, _______________________________________________________________________________________ Seite 55 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ so dass die Lokalklimatische Bedeutung des Plangebiets insgesamt nur als erhöht eingestuft werden kann. Aufgrund der Nutzung als Sportplatz gehen von den Flächen im Plangebiet keine lufthygienischen Belastungen aus. Eine unmittelbare Belastung der Flächen durch angrenzende Nutzungen findet verkehrsbedingt durch die Hauptstraße statt. Einen Beitrag zur Verbesserung der Lufthygiene im Umfeld leistet der an der östlichen Grenze des Bebauungsplans auf der Böschung zur Hauptstraße vorhandene Baumbestand durch Filterung und Frischluftproduktion. Insbesondere durch die unmittelbare Nähe zur Straße entfaltet dieser seine Wirksamkeit. Insgesamt kann das Klima und die Lufthygiene im Untersuchungsgebiet als unbelastet bezeichnet werden. Daneben entfaltet das Plangebiet eine mehr oder weniger entlastende Wirkung auf das Schutzgut im Umfeld. 3.3.2 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme Durch die Bebauung wird ein Teil der klimatisch und lufthygienisch entlastend wirkenden Grünstrukturen im Plangebiet zerstört. Zugleich werden Beton- und Asphaltflächen geschaffen, die sich stärker aufheizen und bewirken, dass die nächtlichen Temperaturen weniger absinken. Durch diese Zusammenhänge kommt es zu einer Beeinträchtigung des Mikroklimas im Plangebiet. Da jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans auch nach Umsetzung der Planung ein hoher Grünflächenanteil existiert, und das Umfeld eine starke Durchgrünung und lockere Bebauung aufweist, ist keine erhebliche Mehrbelastung zu erwarten. Die Funktion des Plangebietes als Kalt- und Frischluftentstehungsgebiet ist bereits im Bestand durch den Geländesprung entlang der Hauptstraße stark eingeschränkt. Die geplante Bebauung reicht in weiten Teilen nur geringfügig über die Geländekante hinaus, so dass hierdurch eventuell entstehende zusätzliche Barriereeffekte für Luftströmungen nur minimal ausfallen dürften. Zudem ist das Umfeld klimatisch und lufthygienisch auch ohne mögliche Wohlfahrtswirkung der Flächen des Plangebiets unbelastet. 3.3.3 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme Würde die Planung nicht umgesetzt, blieben die klimatisch und lufthygienisch entlastenden Grünstrukturen im Plangebiet vollständig erhalten. Zugleich würde die thermisch belastend wirkende Versiegelung im Plangebiet durch Bebauung und Verkehrsflächen entfallen. Auch bei Umsetzung der Planung würde sich die klimatische und lufthygienische Situation jedoch voraussichtlich nicht erheblich verschlechtern, da die umgebene Wohnnutzung bereits stark durchgrünt ist, eine geringe bauliche Dichte aufweist und damit eine nur geringe Empfindlichkeit zeigt. Zudem ist das Plangebiet zwar als Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiet einzustufen, der Geländesprung zur Wohnbebauung jenseits der Hauptstraße schränkt jedoch einen effektiven Luftaustausch stark ein. 3.4 Schutzgüter Pflanzen und Tiere 3.4.1 Bestandsaufnahme und Bewertung Bewertungskriterien Seltenheit Gefährdung Naturnähe Biotopverbund Licht- und Lärmimmissionen Seite 56 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht Pflanzen Biotope Als Datengrundlage für die Beschreibung und Bewertung der Biotope dienen die Ergebnisse einer flächendeckenden Biotoptypenkartierung vom Oktober 2011 sowie einer Nachkartierung im Sommer 2013. Informationen zum Baumbestand wurden dem Baumkataster der Gemeinde Birkenwerder entnommen. Einen Großteil der Fläche des Untersuchungsgebietes nehmen Rasenflächen ein. Neben intensivem Sportrasen findet sich am Rand des Spielfeldes ausdauernder Trittrasen. Diese Biotope sind als noch naturnah oder bereits naturfern einzustufen. Grund hierfür ist die vorherrschende Artenarmut bei zugleich intensiver Nutzung. Zudem sind diese Biotoptypen in Siedlungsbereichen sehr häufig. Der Biotopwert dieser Flächen ist daher gering anzusetzen. Gleiches gilt im verstärkten Maße für die durch Versiegelung belasteten Bereiche des Plangebiets. Hierzu zählen die vorhandenen Gebäude und Straßenverkehrsflächen sowie das Denkmal und sonstige Zuwegungen, die alle als sehr naturfern Biotope einzustufen sind. Der am nördlichen Spielfeldrand verlaufende Entwässerungsgraben führt temporär und stellenweise Wasser. Zwar ist dieser unverbaut, aufgrund fehlender Böschungsvegetation aber nur als noch naturnah einzustufen. Der Biotopwert wird deshalb gering angesehen. Der Baumbestand an der Böschung zur Hauptstraße mit stellenweise ausgeprägter Krautund Strauchschicht besitzt dagegen einen erhöhten Biotopwert. Der Bestand setzt sich aus überwiegend heimischen Arten mittleren Alters und erhöhten Stammumfängen von über 60 cm zusammen. Hier wächst vor allem Feld-Ahorn (Acer campestre), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Robinie (Robinia pseudoacacia) und Sommerlinde (Tilia platyphyllos). Durch die Lage direkt an der Straße wird der Bestand jedoch durch Schadstoffeinträge beeinträchtigt. Der Biotopwert wird als mittel eingestuft. Der im Süden des Plangebietes gelegene Teil des Baumbestandes besitzt einen direkten Anschluss an den Erlenbruch im Südwesten und wird daher von Seiten des Landesbetriebs Forst Brandenburg, untere Forstbehörde – Oberförsterei Neuendorf zusätzlich als Wald eingestuft12. Ein kleines Laubgebüsch befindet sich zudem westlich der Parkplatzfläche. Als solches besitzt dieses einen potentiell hohen Biotopwert. Der Wert des Biotopes wird vor Ort jedoch durch die geringe flächige Ausprägung und die störungsintensive Lage reduziert und daher als mittel bewertet. Im Süden schließt außerhalb des Planungsbereiches ein im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme zu einem Erlenbruch entwickeltes Biotop mit einer offenen Wasserfläche im Innern an. Nordwestlich jenseits des Grabens schließt der natürlich entstandene Erlenbruchwald der Brieseniederung an. Nördlich anschließend befindet sich ein Röhrichtbestand und dahinter die Gärten der angrenzenden Baugrundstücke. In der folgenden Tabelle werden die nach der Biotopkartierungsanleitung Brandenburg (LUGV 2009) erfassten Biotope aufgelistet, gegliedert in fünf Hauptgruppen mit den entsprechenden Nebencodes. 12 Die Einstufung erfolgte im Rahmen eines Erörterungstermins der am 09.01.2013 in der Gemeindeverwaltung Birkenwerder stattfand. _______________________________________________________________________________________ Seite 57 von 96 Kapitel C Biotopcode 0113332 05163 05171 07102 0715012 10273 Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Biotopname Wert Fließ- und Standgewässer Graben, stellenweise wasserführend, naturfern, ohne Verbauung, teilweise beschattet Rasenflächen Intensiv-Sportrasen ausdauernder Trittrasen Baumreihen / -gruppen Laubgebüsche frischer Standorte Baumgruppe aus überwiegend heimischen Baumarten mittleren Alters (>10Jahre) Grün- und Freiflächen Hecke (Formschnitt) Fläche in m² gering 402 gering gering 6.503 4.211 mittel mittel 39 3.156 mittel 84 Gebäude-, Verkehrs- und Sonderflächen 1261221 Straßen mit Asphalt- oder Betondecken gering 1.882 12641 unversiegelter Parkplatz gering 735 12653 teilversiegelter Weg (incl. Pflaster) gering 681 12830 Vereinsgebäude gering 171 12830 Denkmal gering 103 12830 Geräteschuppen gering 9 SUMME Tabelle 2: 17.976 Biotoptypen und Einstufung ihrer Wertigkeit Baumbestand Parallel zur Erfassung der Biotoptypen erfolgte eine Auswertung des Baumkatasters der Gemeinde Birkenwerder hinsichtlich des Baumbestandes im Plangebiet. Berücksichtigt wurden hierbei die Bäume des Katasters, die durch die Planung gefällt werden müssen. Zur Verfügung standen Angaben zu den Baumstandorten, der Baumart, dem Stammdurchmesser, dem Kronenumfang und der Baumhöhe. Die Angaben im Kataster zu den Baumstandorten wurden zusätzlich durch eine Begehung im Sommer 2013 vor Ort überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass ein Teil der im Kataster verzeichneten Bäume bereits gefällt wurde oder durch Sturmschäden verloren gingen. Im Folgenden werden daher die noch vorhandenen und zu fällenden Baumexemplare im Plangebiet dargestellt. Die Zahl der Bäume beläuft sich insgesamt auf 114 Exemplare. Die im Untersuchungsgebiet am häufigsten auftretende Baumgattung ist die der Ahorne. Das Artenspektrum reicht hierbei vom Spitz-Ahorn (Acer platanoides) als häufigsten Gattungsvertreter und der Baumart mit den meisten Exemplaren im Plangebiet über Feld-Ahorn (Acer campestre) bis zum Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus). Die Bestände konzentrieren sich auf den Bereich des Hangs westlich der Hauptstraße. In größerer Zahl sind im Plangebiet zudem die Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und die Winter-Linde (Tilia cordata) vertreten. Seite 58 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht Daneben finden sich weitere Laubgehölze wie Robinien (Robinia pseudoacacia), StielEichen (Quercus robur) und Sommer-Linden (Tilia platyphyllos). Die folgende Tabelle listet die kartierten und im Kataster erfassten Bäume nach Art und Anteil der geschützten Bäume auf. Der Schutzstatus bezieht sich dabei auf die Exemplare mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, die durch die Baumschutzsatzung der Gemeinde Birkenwerder geschützt sind. Artname Anzahl davon geschützt Nummern im Baumkataster (unterstrichen = geschützt) Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) 17 16 6778 6781 6784 6785 6786 7639 7640 7641 7642 7643 7644 7645 7646 7647 7648 7649 7650 Feld-Ahorn (Acer campestre) 10 8 7479 7483 7491 7493 7494 7496 7497 7498 7499 7510 Spitz-Ahorn (Acer platanoides) 28 18 7478 7488 7489 7490 7514 7515 7516 7517 7520 7521 7529 7530 7532 7533 7534 7535 7537 7538 7539 7541 7542 7543 7544 7545 7548 7558 7559 7561 Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) Ahorn (Acer spec.) 1 1 7495 7 6 7484 7486 7500 7501 7502 7503 7513 Weißdorn (Crataegus spec.) 1 1 6783 Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior) Gewöhnliche Robinie (Robinia pseudoacacia) 3 1 6782 7511 7512 9 8 7547 7550 7552 7554 7555 7556 7557 7560 7630 Sommer-Linde (Tilia platyphyllos) 12 3 2579 2580 2581 2582 2583 2585 2587 2589 2594 2595 6779 6780 Winter-Linde (Tilia cordata) 17 16 2584 2586 2588 2590 2591 2592 3976 3977 7477 7518 7523 7536 7546 7549 7551 7553 7631 Gemeine Fichte (Picea abies) 2 0 7480 7482 Serbische Fichte (Picea omorika) 1 0 7481 Kirsche (Prunus spec.) 1 0 7505 Stiel-Eiche (Quercus robur) 5 3 7504 7522 7528 7540 7634 114 81 gesamt: Tabelle 3: Im Plangebiet erfasste Bäume nach Art und Anteil geschützter Exemplare Die Tabelle verdeutlicht, dass der Baumbestand aufgrund der hohen Zahl schützenswerter Baumexemplare (etwa 71%) ein relativ hohes Alter aufweist. _______________________________________________________________________________________ Seite 59 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Tiere Um die Betroffenheit von europarechtlich geschützten Arten einschätzen zu können, wurden auf Grundlage des Biotopinventars des Sportplatzgelände selbst sowie des Umfeldes folgende Artengruppen betrachtet: - Brutvögel - Fledermäuse - Amphibien Für diese Artengruppen wurden spezielle faunistische Untersuchungen im Plangebiet durchgeführt. Daneben wurde die Lebensraumeignung des Plangebietes für Tiere im Allgemeinen auf Grundlage der Biotopkartierung eingeschätzt. Insbesondere im Vergleich zu den im Westen anschließenden Flächen der Brieseniederung, bestehend aus Erlenwäldern und Frischwiesen ist das Plangebiet wegen des großen Sportplatzes eher strukturarm. Auch die als höherwertig einzustufenden Gehölzbestände im Randbereich zur Hauptstraße sind durch Lärm vorbelastet, in ihrer Ausprägung schütter und bieten wenig Deckung. Das gesamte Tierartenspektrum im Plangebiet beschränkt sich daher überwiegend auf ubiquitäre Arten. Auch bezüglich der erfassten Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Vögel weist das Plangebiet nur ein relativ geringes Artenspektrum auf. Das Plangebiet verfügt insgesamt über eine Habitateignung für im Übergangsraum von Landschaft und Stadt weit verbreitete Tierarten. Mit Brutvögeln und Fledermäusen existieren im Plangebiet jedoch auch Arten, die regelmäßig auch im Siedlungsbereich verbreitet sind und für die zugleich besondere Schutzbestimmungen gelten. So zählen alle Fledermausarten nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu den streng geschützten europäischen Tierarten (§ 7 BNatSchG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie und der BArtSchV). Alle europäischen Vogelarten unterliegen dem besonderen Artenschutz (§ 7 BNatSchG in Verbindung mit der europäischen Vogelschutzrichtlinie). Für diese Tiergruppen sind daher die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu beachten. 3.4.2 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme Pflanzen Biotope Vegetation geht durch das Vorhaben vor allem entlang der Hauptstraße durch die geplante Bebauung und Errichtung von Wege- und Verkehrsflächen verloren. Hierdurch wird die Baumgruppe an der Böschung auf etwa 1.716 m2 überprägt, wovon 300 m2 von Seiten des Landesbetriebs Forst Brandenburg, untere Forstbehörde – Oberförsterei Neuendorf als Wald eingestuft wird. Mit einer Hecke auf 84 m2 und einem Laubgebüsch über 39 m2 werden zwei weitere durch Gehölze geprägte Biotope zerstört. Hinzu kommen 10.714 m2 der existierenden Rasenflächen sowie ein Teil des am nördlichen Spielfeldrand verlaufenden Grabens, der auf einer Fläche von 305 m2 durch Verrohrung zerstört wird. Während die Rasenflächen und der Graben keinen erhöhten Biotopwert aufweisen, sind die gehölzgeprägten Biotope von erhöhter Wertigkeit. Dies gilt insbesondere für die Baumgruppe aufgrund ihrer Zusammensetzung aus überwiegend heimischen Baumarten und dem hohen Anteil von Exemplaren mit Stammdurchmessern von über 60 cm. Eine Beeinträchtigung erfahren die verbleibenden Biotope im Plangebiet durch erhöhte Schadstoffeinträge infolge der Erschließung des Plangebiets für den Verkehr. Eine erhebliche Mehrbelastung ergibt sich hieraus jedoch mutmaßlich nicht. Baumbestand Seite 60 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht Durch die geplante Bebauung und die vorgesehenen Stellplatzflächen gehen 114 Einzelbäume im Plangebiet verloren (vgl. Tabelle 3). Von diesen weisen 81 ein erhöhtes Alter mit Stammumfängen von 60 cm und mehr auf. Tiere Lebensraumverlust Der größte Lebensraumverlust durch das Vorhaben wird durch die Zerstörung des Baumbestandes auf der Böschung entlang der Hauptstraße verursacht. Dieser besitzt jedoch keine spezifische Habitateignung und wird in seiner Lebensraumfunktion im Bestand stark durch Randeffekte wie Straßenlärm, Lichtimmissionen und Scheuchwirkungen durch Bewegungen stark beeinträchtigt. Der Baumbestand dient daher mutmaßlich ubiquitären Tierarten als Lebensraum, denen im Umfeld im hohen Maße Ersatzhabitate zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme hiervon stellen die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermäuse und Brutvögel dar, die zu den besonders und streng geschützten Arten gemäß § 44 BNatSchG zählen. Für diese wurde eine mögliche Betroffenheit durch die Planung daher in einem Artenschutzfachbeitrag geprüft. In den wertvollen Habitaten auf den westlich angrenzenden Flächen des Ortsinneren Briesetals in Form von Erlenwäldern konnten zudem Erdkröten und Ringelnattern erfasst werden. Beide Tierarten zählen nach dem BNatSchG zu den besonders geschützten Arten. Das Plangebiet wird jedoch von keiner der zwei Arten zur Fortpflanzung genutzt. Hier bieten die umliegenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen Gewässer und (Feucht)Wälder günstigere Lebensraumbedingungen. Eine Beeinträchtigung der Populationen dieser Tierarten durch die Planung kann daher mangels einer Inanspruchnahme geeigneter Habitate ausgeschlossen werden. Auch entfaltet die Planung keine Barriereeffekte für die Tierarten, da östlich hinter der geplanten Bebauung direkt der Siedlungsbereich von Birkenwerder anschließt. Die an das Plangebiet angrenzenden Erlenwälder werden infolge der Nutzungsintensivierung im Plangebiet vor allem durch Verlärmung in ihrer Eignung beeinträchtigt. Diese Belastung tritt jedoch bereits im Bestand temporär beim Spielbetrieb auf dem Fußballfeld auf. Eine entlastende Wirkung entfaltet die Planung hinsichtlich beeinträchtigender Lichtimmissionen, da durch die Aufgabe der Sportplatznutzung die Flutlichtanlage abgebaut wird. Wie stark diese Entlastung ausfällt ist jedoch davon abhängig, welche Lichtemissionen tatsächlich nach Umsetzung der Planung anfallen. Da diese sich jedoch eher zur Hauptstraße hin orientieren werden, ist eine Entlastung im westlichen Teil zu erwarten. 3.4.3 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme Pflanzen Bei Nichtdurchführung der Maßnahme blieben die erfassten Vegetationsstrukturen bewahrt. Dies gilt insbesondere für den Baumbestand an der Böschung zur Hauptstraße, der durch die Planung überprägt wird. 114 Einzelbäume mit überwiegend erhöhtem Alter blieben ebenfalls erhalten. Tiere Die bestehende Habitatstruktur für die Fauna bliebe im höheren Maße erhalten, eine höhere Vielfalt an Arten wäre jedoch auch dann nicht zu erwarten, da der hauptsächlich betroffene Baumbestand starken Störungen durch Lärm und Bewegungen unterliegt und damit vorwiegend ubiquitären Arten als Lebensraum dient, die im Umfeld im ausreichender Menge Ersatzhabitate vorfinden. Eine Beeinträchtigung der Habitateignung durch Verlärmung bestünde durch den Spielbetrieb auch bei Nichtdurchführung der Planung, je_______________________________________________________________________________________ Seite 61 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ doch auf einem niedrigeren Niveau. Die Belastung durch Lichtemissionen beim Spielbetrieb durch die Flutlichtanlage bestände fort. 3.5 Schutzgut Mensch 3.5.1 Bestandaufnahme und Bewertung Bewertungskriterien Akustischen Belastungssituation des Wohnumfelds Lichtimmissionen Intensivierung der Nutzung Als Hauptlärmquelle für das Untersuchungsgebiet tritt der Verkehr, der am östlichen Rand des Geltungsbereichs verlaufenden Hauptstraße auf. Im Plangebiet selbst beeinträchtigt der Spiel- und Trainingsbetrieb der Sportanlage die akustische Situation. Da es sich jedoch nur um ein Spielfeld handelt, und neben der Straße keine weiteren signifikanten Lärmquellen im Umfeld existieren, ist das Plangebiet im Bestand als nur gering durch Lärmimmissionen belastet einzustufen. Gegenüber Lärm sensible Nutzungen schließen im Nordosten in Form von Wohnbebauung an das Plangebiet an. Mögliche vom Spielbetrieb ausgehende akustische Beeinträchtigungen in diesem Bereich werden jedoch mutmaßlich durch den in unmittelbare Nähe verlaufenden Verkehr der Hauptstraße überlagert. Mögliche Störwirkungen durch Flutlicht werden hier aufgrund des Abstandes zum Spielfeld, und der Straßennähe ebenfalls als wenn nur geringfügig angesehen. Gleiches gilt für nutzungsbedingte Beeinträchtigung durch Lärm- und Licht östlich der Hauptstraße. Auch hier wird ein möglicher Einfluss der Sportanlage durch die überlagernden Auswirkungen des Straßenverkehrs auf ein unerhebliches Hintergrundniveau gesenkt. Von der Nutzung des Plangebietes geht somit im Bestand keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnumfeldes aus. 3.5.2 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme Durch die Planung findet eine Nutzungsintensivierung im Plangebiet statt. Insbesondere durch die Erschließung des Areals für den Verkehr verändert sich die akustische Belastungssituation im Wohnumfeld. Daher wurde ein Gutachten erstellt, in dem die schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens überprüft wurden13. Hierfür wurden um das gesamte Vorhabensgebiet verteilt Immissionsorte betrachtet. Diese schlossen sowohl die umliegenden, bereits bestehenden Gebäude als auch das geplante Bürgerhaus mit ein. Die im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Analysen ergaben Überschreitungen der Richt- bzw. Orientierungswerte gemäß TA-Lärm und DIN 18005 an verschiedenen Immissionsorten. Eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit ist hierbei an den Orten nicht auszuschließen, die einen dauerhaften Aufenthalt von Menschen mit sich bringen. Während an den umliegenden bereits bestehenden Gebäuden für keinen der dort betrachteten Immissionspunkte eine Richtwertüberschreitung ermittelt werden konnte, wird die Fassade des zukünftigen Bürgerhauses erhöhten Lärmbelastungen ausgesetzt sein. Relevante Überschreitungen gemäß TA-Lärm treten demnach im Planfall nachts im Bereich der Südost-Fassade und der Südwest-Fassade im obersten Vollgeschoss auf, da hier Wohnnutzungen vorgesehen sind. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms nach DIN 18005 werden die Orientierungswerte an den Fassaden des geplanten Bürgerhauses 13 Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 38 in Birkenwerder, HOFFMANN-LEICHTER Ingenieurgesellschaft mbH, 2013 Seite 62 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht Richtung Nordost, Südost und Nordwest überschritten. Dies trifft sowohl für den Tag- als auch Nachtzeitraum zu. Aufgrund der Überschreitungen der Richt- bzw. Orientierungswerte gemäß TA-Lärm und DIN 18005 an zahlreichen Stellen der Fassade des zukünftigen Bürgerhauses sind die Beeinträchtigungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit durch Lärmeinwirkung ohne den Einsatz von Schallschutzmaßnahmen als erheblich zu beurteilen. Um die Lärmauswirkungen des Vorhabens zu minimieren, werden mit den textlichen Festsetzungen 7, 12 und 13 Schallschutzmaßnahmen im Bereich des Bürgerhauses vorgeschrieben. Diese beinhalten die Realisierung einer flächenhaft schallabsorbierenden bzw. reflektierenden Brüstung auf Höhe der Wohnetage, die Festlegung von Luftschalldämmmaßen für Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohn- und Büroräumen sowie Festsetzungen zur Zulässigkeit, Ausrichtung und Gestaltung von Fenster für schutzbedürftige Aufenthaltsräume. Auf diese Weise kann eine Überschreitung der Richt- bzw. Orientierungswerte gemäß TA-Lärm und DIN 18005 verhindert und die Beeinträchtigung des Schutzgutes durch Lärm insgesamt auf ein unerhebliches Niveau reduziert werden. Auch die Lichtimmissionen werden im Plangebiet entlang der Hauptstraße durch die vorgesehene Bebauung und damit verbundene Nutzung erhöht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um übermäßig stark Licht emittierende Nutzungen, die zudem regelmäßig im Siedlungsbereich vorkommen. Da zugleich der Betrieb der Flutlichtanlage eingestellt wird, ist die Veränderung der Lichtimmissionssituation im Plangebiet und dessen Auswirkungen auf das Wohnumfeld als nicht erheblich anzusehen. 3.5.3 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme Bei Nichtdurchführung der Maßnahme würde die bestehende Nutzung der Sportanlage fortgesetzt werden. Durch die geringe Nutzungsauslastung bliebe somit die Lärm- und Lichtsituation im Plangebiet selbst sowie im Umfeld auf einem niedrigeren Niveau gegenüber dem Planfall bestehen. 3.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Erholung 3.6.1 Bestandaufnahme und Bewertung Bewertungskriterien Charakter/Erkennbarkeit Vielfalt des Landschafts-/ Naturraumes Erholung Die im Plangebiet genutzten Flächen repräsentieren einen typischen Sportplatz ohne optisch auffällige Merkmale. Seinen Reiz erlangt das Areal durch sein Relief, seine Lage und seinen Baumbestand. Der Baumbestand besitzt im Osten aufgrund der dahinter anschließenden Bebauung und seiner Artenzusammensetzung den Charakter eines ruderalen Stadtwaldes. Im Nordwesten und Westen ist der Baumbestand dagegen bereits als Bruchwald wahrnehmbar. Auf diese Weise vermittelt das Plangebiet auf kleinem Raum kompakt den Eindruck eines Überganges von der Siedlung Birkenwerder im Osten hin zur vom Fluss Briese geprägten Landschaft im Westen. Verstärkt wird dieser Eindruck durch den Geländesprung, der eine optische Erfassung der Raumsituation erleichtert und das Gefühl eines Wechsels in einen Niederungsbereich verstärkt. Die Lage des Plangebietes im zentralen Stadtgebiet direkt gegenüber dem Rathaus von Birkenwerder unterstreicht die Einzigartigkeit des Orts- und Landschaftsbildes. Dieses ist somit aufgrund seiner Qualitäten als charaktervoll, mit einem hohen Wiedererkennungswert behaftet und im hohen Maß identitätsstiftend zu bezeichnen und damit sehr erhaltungswürdig. _______________________________________________________________________________________ Seite 63 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Durch die Nutzung des Plangebiets als Sportplatz leistet dieses einen Beitrag zur sportbezogene Erholung. Im Westen schließt das Ortsinnere Briesetal an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an. Dieses besitzt einen sehr hohen Wert für den Freiflächenverbund und die landschaftsgebundene Erholung und ist Bestandteil regionaler und überregionaler Wander- und Radwanderwege. Die Flächen innerhalb des Bebauungsplans besitzt in diesem Zusammenhang eine Verbindungsfunktion zwischen dem Siedlungskern Birkenwerders um das Rathaus und dem Niederungsbereich der Briese. Mangels klarer Wegeführung erfüllt das Plangebiet diese Funktion im Bestand jedoch nur ungenügend. Eine Reduzierung der Aufenthaltsqualität findet auf den angrenzenden Flächen des Ortsinneren Briesetals durch die Lärmimmissionen während des Spielbetriebes statt. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nur temporär und daher insgesamt nicht als erheblich einzustufen. 3.6.2 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme Die geplante Bebauung entlang der Hauptstraße und die dahinter in Richtung Westen vorgesehenen Wege- und Verkehrsflächen schränken die Wahrnehmbarkeit des Übergangs vom Siedlungsbereich in einen landschaftsgeprägten Raum ein, indem der Ort näher an die Niederung rückt. Zugleich wird vom Niederungsbereich aus mit Blick in Richtung Rathaus im Vergleich zur Bestandssituation eine noch deutlicher wahrnehmbare Siedlungskannte entstehen. Die baulich bedingten Eingriffe in das Landschaftsbild werden auf Höhe des Parkplatzes durch die Schaffung eines geordneten Entrees in die Niederung der Briese reduziert. Durch ein Freiflächenkonzept soll dieser Übergang inszeniert und so erlebbar gemacht werden. Dennoch entsteht durch die beschriebene Entwicklung in Verbindung mit der hohen Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes. Durch die mit den Nutzungsaktivitäten und der Erschließung des Plangebiets für den Verkehr verbundene Erhöhung der Lärmemissionen im Plangebiet beeinträchtigt die Erholungseignung der angrenzenden Flächen des Ortsinneren Briesetals. Allerdings werden diese Flächen bereits im Bestand durch den Spielbetrieb - wenn auch temporäre - durch Lärm belastet. Der Lärmentwicklung steht durch die Schaffung des Bürgerparks eine Aufwertung von Flächen innerhalb des Planungsraums für die Erholung gegenüber. Auch wird die Funktion des Plangebietes für den Grünverbund gestärkt, indem ein Entree in die Brieseniederung geschaffen wird und eine klare Wegeführung das Ortsinnere Briesetal und das Ortszentrum miteinander verbindet. Insgesamt ist mit der Planung damit eine Stärkung der Erholungsfunktionen verbunden, sowohl innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans als auch in seinem Umfeld. 3.6.3 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme Bei Nichtdurchführung der Planung würde die visuelle Wahrnehmbarkeit des Landschaftsbildes aus östlicher Richtung stärker erhalten bleiben, da eine Bebauung des Areals entlang der Hauptstraße und damit die Einbringung störender Landschaftsbildelemente entfallen würde. Auch der Charakter des Landschaftsbildes welcher den Übergang vom Urbanen in den landschaftlich geprägten Raum wiedergibt bliebe eindringlicher erfahrbar, da der Abstand zwischen Siedlungsbereich und Niederung weiter auseinander läge und der Übergang damit leichter nachzuvollziehen ist. Die sportbezogene Erholungseignung des Plangebietes bliebe durch den Erhalt der Sportanlage bestehen. Zugleich würde der Bürgerpark nicht umgesetzt werden, womit die Seite 64 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht Flächen im westlichen Teil des Plangebietes zukünftig auch nicht für die grüngebundene Naherholung zur Verfügung stehen würden. Zudem würde das Gelände bis auf Weiteres seine Verbindungsfunktion zwischen dem Zentrum von Birkenwerder und dem ortsinneren Briesetal nur ungenügend erfüllen. 3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 3.7.1 Bewertungskriterien: Vorhandensein schützenswerter oder geschützter Kultur- und Sachgüter Im Planungsgebiet existiert ein schützenswertes Kulturgut in Form eines Gedenksteins zum Andenken an die im ersten Weltkrieg gefallenen deutschen Soldaten. Weitere schützenswerte oder geschützte Kultur- und Sachgüter befinden sich nicht innerhalb der Bebauungsplangrenzen. 3.7.2 Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme Der Standort des Gedenksteins ist im Bebauungsplan für die Bebauung vorgesehen. Daher wurde per Gemeindebeschluss entschieden, dass der Stein vor Umsetzung der Planung an einem neuen Standort aufgestellt wird. Weitere Auswirkungen auf schützenswerte oder geschützte Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten. 3.7.3 Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme Wird die Planung nicht umgesetzt, könnte der Gedenkstein an seinem Standort verbleiben. Weitere Unterschiede im Vergleich zu Durchführung der Maßnahme ergäben sich aufgrund fehlender Kultur- und Sachgüter im Plangebiet nicht. 3.8 Wechselwirkungen Wechselwirkungen im Plangebiet entstehen durch Bodenversiegelungen, ausgelöst durch die vorgesehene Bebauung entlang der Hauptstraße und die Schaffung befestigter Flächen für den Verkehr. Die Versiegelung verdrängt den Baumbestand an der Böschung, welcher im Bestand Luftschadstoffe sowie Staub absorbiert. Zugleich verändert sich das Mikroklima, da sich Beton- und Asphaltflächen stärker aufheizen und die nächtlichen Temperaturen weniger absinken. Durch die Verkleinerung der Versickerungsflächen besonders im Bereich der jetzt mit Rasen bewachsenen Flächen verringert sich auch die Neubildung von Grundwasser. Parallel hierzu wird die natürliche Filterwirkung des Bodens für das Grundwasser durch die Versiegelung herabgesetzt, da durch eine punktuelle Versickerung des Niederschlages weniger Nähr- und Schadstoffe im Boden gefiltert werden können. Bei starken Regenfällen kann es durch einen beschleunigten Ablauf der Niederschläge von versiegelten Flächen in kurzer Zeit zudem zu großen Abflussmengen kommen. Dies kann wiederum zur Überlastung und im Extremfall zu Überschwemmungen führen. Nicht zuletzt geht durch eine Versiegelung Lebensraum für Tiere und Pflanzen verloren. Den beschriebenen Wechselwirkungen einer Versiegelung auf den Naturhaushalt stehen im Plangebiet relativ geringe Empfindlichkeiten der einzelnen Schutzgutfunktionen gegenüber. So ist das Mikroklima und die Lufthygiene auch nach Umsetzung der Planung aufgrund der lockeren Bebauung im Umfeld und der starken Durchgrünung als unbelastet einzustufen, auch wenn durch die Planung zusätzlich entlastend wirkende Vegetation zerstört wird. Die Grundwasserneubildung wird zwar herabgesetzt, ist aber bereits im Bestand durch eine erhöhte Evapotranspiration infolge des geringen Grundwasserflurabstandes niedrig. _______________________________________________________________________________________ Seite 65 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Eine Verstärkung von Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen auf ein erhebliches Beeinträchtigungsniveau sind aufgrund der günstigen Ausgangsbedingungen im Plangebiet daher insgesamt nicht zu erwarten. 4. Zusammenfassende Prognosen des Umweltzustandes mit Eingriffsbilanzierung 4.1 Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen Durch die Planung wird der Naturhaushalt im Geltungsbereich des Bebauungsplans auf vielfältige Weise verändert. Neben geringfügigen bau-, anlage- oder betriebsbedingten Beeinträchtigungen die teilweise auch nur temporär auftreten, verbleiben Auswirkungen die als erheblich einzustufen sind. Vor allem die geplante Bebauung entlang der Hauptstraße ist mit erheblichen Beeinflussungen der Schutzgüter verbunden. Durch die Bebauung entsteht ein Biotopverlust durch die Zerstörung des Baumbestandes im Böschungsbereich. Dieser setzt sich überwiegend aus Bäumen mittleren Alters zusammen. Zusätzlich müssen 114 einzelne Bäume gefällte werden, von denen 81 ein erhöhtes Alter mit Stammdurchmessern von 60 cm und mehr aufweisen. Daneben wird durch die Schaffung von Wege- und Verkehrsflächen Rasenfläche überprägt. Die Neuversiegelung beträgt in der Bilanz etwa 8.122 m2 und entspricht damit 60 % des gesamten Geltungsbereichs. Auf dieser Fläche werden im konkreten Planungsfall neben dem Vegetationsverlust die Bodenfunktionen in Abhängigkeit vom Versiegelungsgrad mehr oder weniger stark beeinträchtigt. Am schwersten wiegt dabei die Überprägung der Niedermoorböden auf Höhe des Spielfeldes. Diese sind zwar infolge von Überformungen mit Sand- und Schuttschichten sowie Entwässrung vorbelastet und stark gestört, stellen aus Sicht des Naturschutzes potentiell wertvolle Bodenbereiche dar. Eine Beeinträchtigung des lokalen Klimas ist dagegen aufgrund des hohen Grünflächenanteils im Plangebiet selbst und in der Umgebung nicht zu erwarten. Bezüglich des natürlichen Wasserhaushalts ist die Beeinflussung der Grundwasserneubildung durch die Versiegelung eher gering, da diese durch das hoch anstehenden Grundwassers und der damit verbundenen hohen Evapotranspiration ohnehin niedrig ist. Dessen ungeachtet wird die natürliche Versickerung durch die Versiegelung in ihrer flächigen Ausprägung reduziert. Erhöht wird auch das Risiko einer Grundwasserverschmutzung durch Schadstoffe, Reifen- und Bremsbelagabrieb sowie Motorenöl infolge einer Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs im Plangebiet. Der Baumbestand entlang der Hauptstraße besitzt keine spezifische Habitateignung und dient mutmaßlich ubiquitären Tierarten als Lebensraum. Verbleibende und wertvolle Habitate im westlichen Teil des Geltungsbereichs und auf angrenzenden Flächen des Ortsinneren Briesetals werden infolge der Nutzungsintensivierung im Plangebiet vor allem durch Verlärmung, verkehrsbedingte Schadstoffeinträge und bewegungsbedingte Scheuchwirkungen in ihrer Eignung beeinträchtigt. Die erhöhten Schadstoffemissionen durch den Quell- und Zielverkehr führen zudem zu einer zusätzlichen Belastung des Bodens im Plangebiet. Gleiches gilt für das Grundwasser, dass im Planungsraum durch das sandige Bodensubstrat und dem geringen Grundwasserflurabstand eine hohe Verschmutzungsempfindlichkeit aufweist. Eine erhebliche Mehrbelastung der Lufthygiene ist dagegen nicht zu erwarten, da das Umfeld durch seine starke Durchgrünung und geringen Bebauungsdichte unbelastet ist. Die mit den Nutzungsaktivitäten und insbesondere durch den Verkehr verursachte Erhöhung der Lärmemissionen im Plangebiet selbst sowie dem Wohnumfeld sind nicht mit einer Überschreitung von Richt- bzw. Orientierungswerte gemäß TA-Lärm und DIN 18005 verbunden, da der Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen vorsieht. Dennoch beeinträchtigt ein erhöhter Lärmpegel die Erholungseignung der angrenzenden Flächen des Seite 66 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht Ortsinneren Briesetals. Dem steht jedoch durch die Schaffung des naturnah gestalteten Bürgerparks eine Aufwertung der im mittleren Teil des Bebauungsplans gelegenen Flächen für die Erholung entgegen. Auch wird die Funktion des Plangebietes für den Grünverbund durch die Schaffung eines Entrees in die Brieseniederung gestärkt. Die geplante Bebauung schränkt auch den im Plangebiet wahrnehmbare Übergang von einem urbanen in einen landschaftsgeprägten Raum ein, indem der Siedlungsbereich näher an die Niederung rückt. Zugleich wird die Siedlungskante Birkenwerders aus dem Niederungsbereich heraus deutlicher erkennbarer sein. Beides zusammen bewirkt in Verbindung mit der hohen Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes eine erhebliche Beeinträchtigung. Durch die Baukörper wird auch der Standort eines Gedenksteins überprägt, welcher ein schützenswertes Kulturgut darstellt. Die folgende Tabelle fasst die prognostizierten Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter zusammen und stuft diese nach ihrer Erheblichkeit ein. _______________________________________________________________________________________ Seite 67 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Betrieb Boden Grundwasser Bioklima Flora Fauna Menschliche Gesundheit Orts- und Landschaftsbild / Erholung Kultur- und Sachgüter Anlage Bautätigkeit Wirkungsursache Umweltbereiche Baustelleneinrichtung { { { 2 { Baustraßen, Stellplätze f. Maschinen { { { { { { Bauarbeiten, Gründung, Fundamente { { { { 2 { Hoch- und Tiefbau { { { 2 1 Transport / Verkehr { { { { 2 { Baukörper { { 4 { {5 3 { 3 { Wirkfaktor Wege, Verkehrsflächen { { { { Grün-, Frei- und Rasenflächen { { { { { { +1 { Transport- und Verkehrsaktivitäten { { { 2 { Nutzungsaktivitäten { { { { { { { Tabelle 4: + { positive Auswirkungen keine bis geringe Beeinträchtigung zu erwarten vorübergehende Beeinträchtigung zu erwarten mittlere bis hohe Beeinträchtigungen erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten 1 Darstellung der zu erwartenden Beeinflussung der Schutzgüter durch die Planung bezüglich der Erholungseignung infolge der Schaffung eines Bürgerparks und einer Stärkung des Grünverbundes 2 bezüglich einer Reduzierung der Erholungseignung des westlich anschließenden „Ortsinneren Briesetals“ hinsichtlich einer baukörper- und stellplatzbedingten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 4 hinsichtlich des baukörper- und stellplatzbedingten Verlustes von 114 Bäumen 5 keine bis geringe Beeinträchtigungen durch erhöhte Lärmimmissionen durch Schallschutzmaßnahmen 3 4.2 Eingriffsbewertung und –bilanzierung Nach § 18 BNatSchG sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Eingriffe in Natur und Landschaft zu erfassen und zu bewerten. Über die entsprechende Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz ist nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Diese sind in § 1a geregelt. Nach Absatz 2 ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen, nach Absatz 3 ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes entsprechend der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen. Seite 68 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht Die Eingriffsschwerpunkte im Planungsgebiet stellen die Neuversiegelung, der Verlust von Biotopen und Einzelbäumen sowie die Zunahme des Grundwasserverschmutzungsrisikos durch verkehrsbedingte Schadstoffimmissionen dar. Neuversiegelung Eine zusätzliche Versiegelung im Vergleich zur Bestandssituation entsteht insbesondere durch die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Errichtung von Baukörpern entlang der Hauptstraße. Hinzu kommen Verkehrsflächen auf zuvor unversiegelten Rasenflächen. Die folgende Tabelle listet die in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellte Hauptund Teilflächen sowie die für diese jeweils veranschlagten Versiegelungsgrade auf. Fläche in m2 Versiegelung in % Kerngebiet 7.419 100 Baufelder 3.256 100 Flächen für Stellplätze 4.1631 100 öffentliche Straßenverkehrsfläche 2.411 100 öffentliche Grünfläche 8.049 0 - 15 Bürgerpark 6.609 15 2 Fläche für Erhalt von Bäumen und Sträuchern 1.440 0 97 0 Bebauungsplanfläche Fläche für Wasserabfluss gesamt: Tabelle 5: 1 17.976 Im Bebauungsplan dargestellte Flächennutzung und dazugehörige Versiegelungsgrade Aufgrund der Verschmutzungsgefährdung des Grundwassers wurden auch für die Stellplätze eine 100% Versiegelung veranschlagt 2 Der Versiegelungsgrad bezieht sich auf die Durchwegung und Ausstattung des Parks bspw. mit Sitzelementen. Als Grundlage diente ein für die Stadt Berlin ermittelter durchschnittlicher Versiegelungsgrad für verschiedene Flächennutzungen (SenStadt 2007). Dieser wird für Grünanlagen und Parks mit 10% angegeben. Der Versiegelungsgrad im Parkbereich des Vorhabens wurde mit 15% etwas höherer angesetzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Parkfläche selbst relativ klein ist und zugleich einer multifunktionalen Nutzung dienen soll – so unter anderem als Festplatz. Die folgende Tabelle stellt die Veränderung der Versiegelung durch die Planung dar, indem die aus der Biotopkartierung des Bestandes abgeleitete Versiegelung mit der im Planfall vorhandenen Versiegelungen verrechnet wird. _______________________________________________________________________________________ Seite 69 von 96 Kapitel C Umweltbericht Versiegelungsgrad Versiegelung 1 voll versiegelt 0,7 teilversiegelt 0,5 halboffen 0,3 verdichtet 0,15 gering versiegelt 0 unversiegelt Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Bestand Planung Bilanz Faktor Anzurechnende Versieglungsfläche in m² in % in m² in % in m² in m² 2.062 11 9.830 55 7.767 1,0 7.767 375 2 0 0 -375 0,7 -263 306 2 0 0 -306 0,5 -153 735 4 0 0 -735 0,3 -221 0 0 6.609 37 6.609 0,15 991 14.497 81 1.538 9 12.959 0 17.976 100 17.976 100% 0 8.122 Summe Tabelle 6: Versiegelungsbilanz Hinsichtlich der zu erwartenden Bodenversiegelung ist der Eingriff als erheblich einzustufen. Die Versiegelung ist im Bestand gering und wird durch die Planung um 8.122 m2 ansteigen. Maßgeblich für den Anstieg sind vor allem die vorgesehene Bebauung entlang der Hauptstraße und der Bedarf an Parkplatzflächen. Letztere können aufgrund der hohen Verschmutzungsgefährdung des Grundwassers im Plangebiet nicht in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden und verursachen daher eine Vollversiegelung des Bodens. Biotopverlust Die folgende Tabelle gibt die Veränderung der Biotopausstattung im Plangebiet wieder. Die Angaben zur Biotopnummer und –typ beziehen sich auf die Biotoptypenliste des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV 2011). Biotop Nr. Biotoptyp Wert Bestand in m² Gesamtbilanz Planung in % in m² in % 0113332 Graben, stellenweise wasserführend, naturfern gering 402 2,24 97 0,54 -305 05163 Intensiv-Sportrasen gering 6.503 36,18 0 0 -6.503 05171 ausdauernder Trittrasen gering 4.211 23,42 0 0 -4.211 07102 Laubgebüsche frischer Standorte mittel 39 0,21 0 0 -39 0715012 Baumgruppe aus überwiegend heimischen Baumarten mittleren Alters (>10Jahre) mittel 3.156 17,56 1.440 8,01 -1.716 10101 Parkanlagen, Grünanlagen gering 0 0,00 6.608 36,76 6.608 Seite 70 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Biotop Nr. Kapitel C Gesamtbilanz Biotoptyp Wert 10273 Hecke (Formschnitt) mittel 84 0,47 0 0 -84 1261221 Straßen mit Asphalt- oder Betondecken, ohne bewachsenen Mittelstreifen, mit regelmäßigem Baumbestand gering 1.882 10,47 2.411 13,41 528 12641 unversiegelter Parkplatz gering 735 4,09 0 0 -735 12643 Parkplätze, versiegelt gering 0 0,00 4.163 23,16 4.163 12653 teilversiegelter Weg (incl. Pflaster) gering 681 3,79 0 0 -681 12830 Gebäude (inkl. Denkmal) gering 283 1,57 3.256 18,12 2.974 17.976 100 17.976 100 Summe Tabelle 7: Bestand Umweltbericht Planung Biotopbilanz Durch die Planung kommt es zu einem Verlust von Biotopen, die von mittlerem naturschutzfachlichem Wert sind. Hierbei handelt es sich um die Baumgruppe aus überwiegend heimischen Baumarten mittleren Alters entlang der Hauptstraße. Diese muss der geplanten Bebauung weichen, welche zugleich einen nur geringen Biotopwert besitzt. Auch das Laubgebüsch frischer Standorte und die Hecken sind in ihrer Wertigkeit als mittel einzustufen und werden durch die Planung zerstört. Alle anderen durch die Planung überprägten Biotope weisen im Bestand nur einen geringe Wertigkeit auf, an ihrer Stelle entstehen jedoch stark anthropogen beeinflusste Lebensräume, die ebenfalls nur von geringem Wert sind. Baumverlust Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm oder mehr sind nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Birkenwerder durch entsprechende Ersatzpflanzungen auszugleichen. Durch die Planung gehen 114 Bäume verloren, die überwiegend im Bereich der Baumgruppe am Hang zur Hauptstraße wachsen. Von diesen Bäumen sind 81 durch Neupflanzungen zu ersetzen. Waldverlust Durch das Vorhaben wird auch ein Teil des Bereichs der Baumgruppe (0715012) überprägt, der durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg, untere Forstbehörde – Oberförsterei Neuendorf als Waldfläche eingestuft wurde (vgl. Tabelle 7). Hierbei handelt es sich um eine Fläche von etwa 300 m2. Zunahme des Grundwasserverschmutzungsrisikos Das Grundwasser steht auf einem Großteil der Flächen des Bebauungsplans oberflächennah an. In Verbindung mit dem sandigen Ausgangssubstrats der Böden und dem geringen Anteil bindiger Bildungen wie Lehm in der Versickerungszone ist das Grundwasser daher gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen als gefährdet einzustufen. Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen nach Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird zugleich die Gefahr erhöht, dass Schadstoffe, Reifen- und Bremsbelagabrieb sowie Motorenöl in den Boden eingewaschen werden. Hieraus ergibt sich eine Zunahme des Grundwasserverschmutzungsrisikos im Plangebiet. _______________________________________________________________________________________ Seite 71 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Die geplante Bebauung schränkt den im Plangebiet wahrnehmbare Übergang von einem urbanen in einen landschaftsgeprägten Raum ein, indem der Siedlungsbereich näher an die Niederung rückt. Zugleich wird die Siedlungskante Birkenwerders aus dem Niederungsbereich heraus deutlicher erkennbarer sein. Beides zusammen bewirkt in Verbindung mit der hohen Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes eine erhebliche Beeinträchtigung. 4.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 4.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Durch die geplanten Festsetzungen werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Nach § 15 Absatz 1 BNatSchG sind Eingriffe durch geeignete Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu minimieren. Folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden für die im vorherigen Abschnitt als erheblich herausgestellten Eingriffe vorgeschlagen: Biotope Um sicherzustellen, dass die im südöstlichen Teil des Plangebiets vorhandene und als Wald einzustufende Baumgruppe aus überwiegend heimischen Baumarten mittleren Alters erhalten bleibt, wird diese durch eine Pflanzbindung zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern planungsrechtlich gesichert. Zunahme des Grundwasserverschmutzungsrisikos Um einen möglichst naturnahen Wasserhaushalt im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erhalten, ohne zugleich das Verschmutzungsrisiko des Grundwassers zu erhöhen, ist das anfallende Niederschlagswasser zu reinigen, bevor es in den Vorfluter geleitet wird. Die technische Ausführung der Entwässerung ist im Rahmen der Detailplanung zu klären. Eine grundwasserneutrale Entwässerungslösung ist in jedem Fall möglich und zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurde ein Entwässerungskonzept erstellt, in dem der umweltschonende Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen nachgewiesen worden ist14. Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu verringern, werden mit den Textlichen Festsetzungen 12 und 13 zwei Pflanzgebote in den Bebauungsplan aufgenommen, mit denen die Gliederung der Stellplatzflächen durch Baumneupflanzungen und die extensive Begrünung einer Teilfläche auf dem Dach des Multifunktionsgebäude umgesetzt werden. Die beiden Festsetzungen reduzieren die optische Wirkung des Baukörpers und der Stellplatzflächen und bewirken so deren bessere Einbindung in den Niederungsbereich der Briese und den angrenzenden Bürgerpark. Mit der Errichtung eines naturnah gestalteten Bürgerparks wird das Landschaftsbild darüber hinaus partiell gleichwertig aufgewertet und die Wahrnehmbarkeit der Baukörper aus dem Niederungsbereich heraus weiter reduziert. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird so unter Berücksichtigung aller Maßnahmen insgesamt auf ein Niveau unterhalb der Erheblichkeitsschwelle reduziert. 14 Bebauungsplan Nr. 38 "Ortsmitte Birkenwerder" – Regenentwässerungskonzept, Müller Kalchreuth 2013 Seite 72 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 4.3.2 Kapitel C Umweltbericht Ausgleichserfordernis Ein Ausgleichs- und Kompensationserfordernis ergibt sich im Plangebiet bezüglich der Waldumwandlung, dem Verlust von gehölzgeprägten Biotopen und einzelnen Bäumen sowie der Neuversiegelung. Dabei sind unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 2 BNatSchG vom Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung nach § 15 Abs. 2 BNatSchG dann, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind. Das Gleiche gilt bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (ebd.). Neuversiegelung Die durch die Planung verursachte zusätzliche Versiegelung von Boden im Vergleich zur Bestandssituation beläuft sich auf 8.122 m2. Als Kompensation für die Neuversiegelung ist die Entsiegelung von versiegelten Flächen vorzunehmen. Das anzusetzende Verhältnis zwischen neuversiegelter Fläche und zu leistender Entsiegelung ist gemäß der HVE15 von der Funktionsausprägung des überformten Bodens abhängig. Im Plangebiet handelt es sich dabei im Bereich der Böschung zur Hauptstraße um sandgeprägte Böden mit einer allgemeinen Funktionsausprägung. Gleiches gilt für den Boden im Bereich des Parkplatzes und der Niederschlagswasserbehandlungsanlage, da dieser hier infolge von Eingriffe in den Bodenkörper und Überprägung mit künstlichen Substraten stark gestört ist. Aufgrund der allgemeinen Funktionsausprägung der Böden in diesen Bereichen ist ein Verhältnis von Neuversiegelung zur Entsiegelung von 1:1 zu veranschlagen. Im Bereich des Spielfeldes entspricht der Boden dagegen noch stärker den natürlichen Verhältnissen eines Niedermoorstandortes. Hier handelt es sich daher um Boden mit besonderer Funktionsausprägung. Aufgrund der erhöhten Bedeutung eines solchen Bodens sieht die HVE für diese ein Kompensationsfaktor zwischen 1 und 2 vor. Da es sich im Plangebiet zwar um Niedermoorboden handelt, dieser jedoch durch Entwässerung und Auflage einer Drainageschicht gestört ist, wird ein Kompensationsfaktor von 1,5 angesetzt. Die vorgenommene Abgrenzung der unterschiedlichen Funktionsausprägungen der Böden im Plangebiet kann der Abbildung 1 entnommen werden. 15 Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung HVE, Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLUV) Stand 2009 _______________________________________________________________________________________ Seite 73 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Abbildung 1: Funktionsausprägung der Böden im Plangebiet Boden Neuversiegelung in m² Faktor Umfang der zu leistenden Entsiegelung in m2 allgemeine Funktionsausprägung 2.256 1 2.256 besondere Funktionsausprägung 5.866 1,5 8.799 gesamt Tabelle 8: 11.055 Zu leistende Entsiegelung in Abhängigkeit von der Funktionsausprägung der neuversiegelten Böden im Plangebiet Aus der Tabelle 8 geht hervor, dass insgesamt 11.055 m2 Boden als Kompensation für die Neuversiegelung im Plangebiet entsiegelt werden muss. Weder im Plangebiet selbst noch im Gemeindegebiet stehen Flächen für eine Entsiegelung zur Verfügung. Die Entsiegelung über 11.055 m2 soll daher mit Hilfe der Brandenburgischen Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbH abgeleistet werden. Diese ist im Besitz von Konversionsflächen im Naturraum `Barnim und Lebus´, dem auch das Seite 74 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht Plangebiet zuzuordnen ist und auf denen in Zukunft Entsiegelungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Der Ausgleich für die Neuversiegelung wird durch eine Kostenübernahme der Stadt Birkenwerder für die Entsiegelung von 11.055 m2 durch die Brandenburgische Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbH herbeigeführt. Auf diese Weise kann der Ausgleich - wie in der HVE gefordert - gleichartig und mit hinreichendem räumlichen Bezug zum Eingriff erfolgen. Eine mündliche Zusage zur Verfügbarkeit und Bereitstellung der Flächen durch die Brandenburgische Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbH erfolgte bereits. Ein Vertrag zwischen der Stadt Birkenwerder und der Brandenburgischen Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbH, in dem die Zahlung zur Kompensation der Neuversiegelung geregelt wird, ist in Vorbereitung. Biotopverlust Ein Ausgleichserfordernis ergibt sich durch die Zerstörung des Laubgebüschs am Rande der unbefestigten Parkplatzfläche und den Heckenstrukturen im Bereich des Denkmals. Der für die anteilige Überprägung der Baumgruppe am Hang zur Hauptstraße zu leistenden Ausgleich wird über den Einzelbaumverlust in diesem Bereich unter dem Punkt „Baumverlust“ innerhalb dieses Kapitels dargelegt16. Ebenfalls nicht in den ausgleichspflichtigen Biotopverlust einbezogen wurde der flächenmäßige Anteil der Baumgruppe von etwa 300 m2, der durch das Vorhaben überprägt wird und zugleich über Waldeigenschaften verfügt. Die Ermittlung der hierfür anzusetzenden Kompensation erfolgt unter dem Punkt „Waldverlust“ in diesem Kapitel. Das Laubgebüsch und die Hecke sind aus naturschutzfachlicher Sicht als mittelwertige Biotope einzustufen und daher im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Der sich hieraus ergebende Bedarf an neu anzulegenden gehölzgeprägten Biotopen ist der unten stehenden Tabelle zu entnehmen und beläuft sich insgesamt auf 123 m2. Umfang in m2 Biotoptyp Laubgebüsch frischer Standorte 39 Hecke aus einheimischen Gehölzen 84 gesamt 123 Tabelle 9: Biotopneuschaffung Als Ausgleich für den Biotopverlust ist bei der Planung des Bürgerparks die Anlage gehölzgeprägte Biotope oder gleichwertige Biotopstrukturen als Äquivalent für den Biotopverlust von 123 m2 vorzusehen. Auf diese Weise kann ein bestmöglicher räumlichfunktionaler Bezug zum Eingriff hergestellt werden. Bei der Konzeption des Bürgerparks ist die Neuanlage dieser Biotope nachzuweisen. 16 Dieses Vorgehen zur Ermittlung der Ausgleichserfordernis wurde am 26.02.2013 zwischen dem Fachdienst Naturschutz, Umweltschutz und Abfallbeseitigung des Landkreises Oberhavel, der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Oberhavel, dem Büro Fugmann Janotta und dem Bürgermeister der Stadt Birkenwerder Herrn Hagen abgestimmt. _______________________________________________________________________________________ Seite 75 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Baumverlust Für die 114 zu fällenden Altbäume im Plangebiet ergibt sich aufgrund ihrer Art und Stammumfängen nach Maßgabe der Baumschutzsatzung der Gemeinde Birkenwerder die Notwendigkeit, 156 Bäume neu zu pflanzen. Die einzelne Ersatzpflanzung hat mit einem einheimischen Laubbaum, Baumschulware, 3-mal verpflanzt mit Ballen, und einem Stammumfang von 14-16 cm (gemessen in 100 cm Höhe) zu erfolgen. Zurzeit hat die Gemeinde 566 offene Pflanzstellen von Straßenbäumen (Stand Juli 2013), so dass die Pflanzungen außerhalb des Plangebietes und innerhalb der Gemeinde vorgenommen werden. Waldverlust Der im Süden des Plangebietes gelegene Teil der Baumgruppe mit Anschluss an den Erlenbruch im Südwesten verfügt über Waldeigenschaften und wird größtenteils durch eine Pflanzbindung zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern planungsrechtlich gesichert. Es verbleiben jedoch etwa 300 m² des als Wald eingestuften Baumbestandes der durch das Bauvorhaben direkt in Anspruch genommen wird. Da es sich um Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg handelt (LWaldG), legt der Landesbetrieb Forst Brandenburg, untere Forstbehörde – Oberförsterei Neuendorf die erforderlichen Ausgleichsmaßnahme fest. Für den Verlust der Waldfläche sieht die Oberförsterei Neuendorf eine Neuaufforstung über eine Fläche von 900 m2 vor. Die Ersatzaufforstungsfläche befindet sich in der Gemarkung Neulöwenberg, Flur 4 mit der Flurstücksnummer 199. Eigentümer ist die evangelische Kirchengemeinde Löwenberg. Der Erstaufforstungsbescheid liegt vor. Die Pflanzungen sollen mit Traubeneichen in der Größe 2/0, 40-60 cm im Pflugstreifen nach chemischer Bodenvorbehandlung erfolgen. 4.3.3 Maßnahmen nach Artenschutzrecht In Planverfahren selbst und bei der Umsetzung der Planung sind auch Vermeidungs- und Ausgleichserfordernisse nach Artenschutzrecht gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artenschutzes sind erforderlich, wenn europäisch geschützte Arten im Plangebiet nachgewiesen werden und dessen Gefährdung durch Tötung von Individuen sowie Störungs- und Schädigungstatbestände nicht ausgeschlossen werden können. Eine mögliche Betroffenheit von europarechtlich geschützten Arten im Plangebiet wurde in einem Artenschutzfachbeitrag zu dem Vorhaben geprüft. Die auf Grundlage dieser Prüfung abgeleiteten Schutzmaßnahmen werden im Folgenden aufgeführt. Maßnahmen zur Vermeidung V1 Baufeldfreimachung in der Zeit vom 1. Nov. bis zum bis 28. Feb. Maßnahmen der Baufeldfreimachung (Gebäudeabriss, Baumfällungen, Abschieben/Abgraben des Oberbodens) müssen zur Vermeidung der Tötung von Individuen der europäisch geschützten Vogelarten außerhalb von dessen Fortpflanzungszeiten durchgeführt werden. Diese reicht aufgrund des erfassten Artenspektrums von Anfang März bis Ende Oktober. Die Baufeldfreimachung muss dementsprechend vom 1. November bis zum bis 28. Februar erfolgen. V2 Untersuchung zu fällender Bäume auf Besatz durch Höhlenbrüter Kurz vor ihrer Entfernung sollten die für das Bauvorhaben zu fällenden Bäume auf aktuell vorhandene Baumhöhlen bzw. ganzjährig geschützte Lebensstätten und deren aktuelle Besiedelung hin untersucht werden, da bspw. durch Spechte ständig neue Baumhöhlen Seite 76 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht geschaffen werden. Ist eine solche Höhle besiedelt, ist für diese eine Ersatznisthilfe zu schaffen. Auf diese Weise soll in Kombination mit der Ausgleichsmaßnahme A1 die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden. Ausgleichsmaßnahmen A1 Anbringen von Nisthilfen an bestehendem Baumbestand An den im Plangebiet verbleibenden Bäumen sind in Abhängigkeit von der Zahl der zu fällenden Bäume mit besiedelten Höhlen Nisthilfen für in Höhlen und Nischen brütende Vogelarten anzubringen. Hierbei ist pro besiedelter Höhle eines Baumes eine Ersatznisthilfe zu schaffen. Die Nisthilfen sollen dazu dienen, die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang zu wahren. Neue Nisthilfen sollten zu Beginn der nächsten Brutsaison am 1. März den Höhlenbrütern im Plangebiet zur Verfügung stehen. 4.4 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Der Erhalt und die Entwicklung der Ortsmitte der Gemeinde Birkenwerder sind seit Langem wesentliche Themen der Ortsentwicklung. Der zentral im Stadtgebiet gelegene Bereich hat bisher wenig Zentrumsbedeutung, weist aber erhebliche Potenziale auf. Da die Gemeinde Birkenwerder nur ein Zentrum besitzt, ist dieses Vorhaben hinsichtlich seiner Bedeutung für die Entwicklung der Stadt alternativlos. Da es sich um innerörtliche, bereits erschlossene Flächen handelt, wird mit dem Bebauungsplan zudem dem im Baugesetzbuch (BauGB) definierten Ziel einer Innen- vor Außenentwicklung entsprochen. Insofern ist die Wahl des Standortes auch aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes sinnvoll. Würde der Bebauungsplan nicht umgesetzt, würde die Wahrscheinlichkeit einer Ansiedlung von Einzelhandel und Ladendienstleistungen in Streulagen steigen und eventuell die Flächeninanspruchnahme außerhalb des besiedelten Bereichs verursachen. 5. Zusätzliche Angaben 5.1 Angewandte Untersuchungsmethoden Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan umfasst verschiedene Bearbeitungsstufen: 1. Bestandsaufnahme, Vor-Ort-Erhebungen und Bewertung des Plangebietes, 2. Beachten fachgesetzlicher Vorgaben und übergeordneter Planungen, 3. Auswerten vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation hier insbesondere des Landschaftsplans der Gemeinde Birkenwerder. Im Rahmen der Untersuchungen für den Umweltbericht wurden die Biotoptypen nach der Brandenburger Biotoptypenliste erfasst sowie der Baumkataster der Gemeinde für das Plangebiet ausgewertet. Darüber hinaus erfolgte eine detaillierte Untersuchung der Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien im Geltungsbereich des Bebauungsplans selbst sowie dem direkten Umfeld. 5.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Die für die Reinigung des Niederschlagwassers vorzusehende Anlage ist einer regelmäßigen Wartung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass keine Verunreinigung des Grundwassers oder der Vorflut verursacht wird. Der Wartungsturnus ist von der Art und _______________________________________________________________________________________ Seite 77 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Ausführung der Anlage abhängig und kann erst auf Bauantragsebene ermittelt werden. Ein Monitoring weiterer durch den Bebauungsplan eingeleiteten Umweltauswirkungen ist nicht notwendig. 5.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Gemeinde Birkenwerder beabsichtigt eine nachhaltige Weiterentwicklung ihres zentralen Bereiches um das Rathaus. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen werden. Der Plan sieht die Errichtung eines Vollsortimenters, ergänzender Einzelhandelsnutzungen und die Errichtung eines Bürgerhauses vor. Außerhalb der erforderlichen Flächen für eine bauliche Nutzung sind zudem die Flächen für die Errichtung eines naturnahen Bürgerparks im Übergang zum Landschaftsraum vorgesehen. Im Bestand wird das Areal als Sportplatz genutzt. Entsprechend gering ist die vorhandene bauliche Dichte. Durch die Planung steigt der Nutzungsdruck auf der Fläche stark an. Die hierdurch verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft beziehen sich vor allem auf die Neuversiegelung, dem Verlust von Biotopen und Einzelbäumen sowie der Zunahme des Grundwasserverschmutzungsrisikos durch verkehrsbedingte Schadstoffimmissionen. Die Neuversiegelung ist mit 8.122 m2 als erheblich einzustufen. Dabei werden auch Niedermoorböden überprägt, die zwar durch Entwässerung und Auflage künstlicher Bodenhorizonte in ihrem natürlichen Aufbau gestört sind, aus naturschutzfachlicher aber dennoch von potentieller und damit erhöhter Bedeutung sind. Insgesamt sind daher für die Neuversiegelung 11.055 m2 Boden zu entsiegeln. Da weder Vorort noch im Gemeindegebiet geeigneten Flächen für eine Entsiegelung verfügbar sind, ist eine Entsiegelung oder andere Maßnahmen zur Aufwertung von Bodenfunktionen als Ersatz an anderer Stelle des Naturraums `Barnim und Lebus´ durchzuführen. Der Verlust von Biotopen mit einem naturschutzfachlich erhöhten Wert in Form eines Laubgebüsches und einer Hecke beläuft sich insgesamt auf 123 m2. Da es sich um mittelwertige Biotopstrukturen handelt, ist ein Verhältnis von neuanzulegenden Biotopen zu Zerstörten von 1:1 anzusetzen. Die Neuanlage gehölzgeprägter Biotope oder gleichwertige Biotopstrukturen soll Bestandteil der Planung des Bürgerparks sein. Auf diese Weise kann ein bestmöglicher räumlich-funktionaler Bezug zum Eingriff hergestellt werden. Zusätzlich werden im südlichen Teil des Plangebietes etwa 300 m2 Wald durch das Vorhaben zum Baugebiet umgewandelt. Als Ersatz für diese Umwandlung hat die Oberförsterei Neuendorf eine Neuaufforstung auf einer Fläche von 900 m² festgelegt. Das Plangebiet besitzt wegen des großen, eher strukturarmen Sportplatzes nur eine relativ geringe Lebensraumeignung für Tiere. Auch die als höherwertig einzustufenden Gehölzbestände im Randbereich zur Hauptstraße sind durch Lärm vorbelastet, in ihrer Ausprägung schütter und bieten wenig Deckung. Das gesamte Tierartenspektrum im Plangebiet beschränkt sich daher überwiegend auf ubiquitäre Arten. Auch bezüglich der erfassten Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Vögel weist das Plangebiet nur ein relativ geringes Artenspektrum auf. Zum Schutz dieser Tiergruppen sind in einem Artenschutzfachbeitrag zu dem Vorhaben Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen konzipiert worden. Hierzu gehören Bauzeitenregelungen, um die Tötung von Individuen zu verhindern, und die Schaffung von Nisthilfen am vorhandenen Baumbestand. Für die Planung müssen außerdem 114 Einzelbäume gefällt werden, von denen 81 nach der Baumschutzsatzung der Gemeinde Birkenwerde aufgrund ihrer Stammumfänge und jeweiligen Art durch 156 Neupflanzungen innerhalb des Gemeindegebietes zu ersetzen sind. Durch das Vorhaben wird auch das besonders wertvolle Landschaftsbild im Plangebiet infolge der Bebauung und der Errichtung von Stellplatzflächen beeinträchtigt. Um die optische Wirkung dieser Anlagen zu verringern, sollen die Stellplatzflächen durch Baumneu- Seite 78 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel C Umweltbericht pflanzungen gegliedert und ein Teil der Dachfläche des Multifunktionsgebäudes extensiv begrünt werden. Mit der Errichtung eines naturnah gestalteten Bürgerparks wird das Landschaftsbild darüber hinaus partiell gleichwertig aufgewertet und die Wahrnehmbarkeit der Baukörper aus dem Niederungsbereich heraus weiter reduziert. Die mit den Nutzungsaktivitäten und insbesondere durch den Verkehr verursachte Erhöhung der Lärmemissionen ist im Bereich des geplanten Bürgerhauses mit einer Überschreitung von Richt- bzw. Orientierungswerte gemäß TA-Lärm und DIN 18005 verbunden. Das Wohnumfeld wird dagegen nicht von erhöhten Lärmimmissionen beeinträchtigt. Um die Lärmauswirkungen des Vorhabens im Bereich des Bürgerhauses zu minimieren, werden im Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Auf diese Weise kann eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung durch Lärm insgesamt auf ein unerhebliches Niveau reduziert werden. Das Grundwasser steht auf einem Großteil der Flächen des Bebauungsplans oberflächennah an. In Verbindung mit dem sandigen Ausgangssubstrats der Böden und dem geringen Anteil bindiger Bildungen wie Lehm in der Versickerungszone ist die Gefährdung des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen hoch. Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen nach Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird zugleich die Gefahr erhöht, dass Schadstoffe, Reifen- und Bremsbelagabrieb sowie Motorenöl in den Boden eingewaschen werden. Daher ist das anfallende Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen vor der Abführung in den Vorfluter zu reinigen. Die hierfür vorzusehende Anlage ist regelmäßig zu warten um eine Verschmutzungsgefährdung infolge einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit auszuschließen. _______________________________________________________________________________________ Seite 79 von 96 Kapitel C Umweltbericht Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ D Auswirkungen des Bebauungsplans 1. Auswirkungen auf die Gemeindestruktur Der Bebauungsplan Nr. 38 soll zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung beitragen. Die Fläche am Rathaussteig hat durch ihre prädestinierte Lage im Ortskern von Birkenwerder in der Gemeindeentwicklung einen besonderen Stellenwert. Die Nutzung als Fußballplatz wurde aufgegeben, so dass das Areal, welches sich in Gemeindeeigentum befindet, neu entwickelt werden kann. Durch die geplante Festsetzung eines Kerngebietes mit seinen zulässigen Nutzungen ermöglicht der Bebauungsplan eine ortsverträgliche Entwicklung im Zentrum von Birkenwerder. Hier werden brachliegende Flächen zur Fortentwicklung des Ortszentrums von Birkenwerder entwickelt. Der Standort bietet die Chance im Hauptgeschäftsbereich zwei weitere frequenzbringende Magneten anzusiedeln und so zu einer Stabilisierung und nachhaltigen Aufwertung des Geschäftsbereiches, insbesondere auch in westlicher Richtung, beitragen. Zudem bietet sich die Möglichkeit gegenüber dem Rathaus einen Standort mit öffentlichen Nutzungen zu etablieren, der sich zu einem Treffpunkt und wichtigen Veranstaltungsort in der Gemeinde Birkenwerder entwickeln kann. Hier bieten sich zudem besondere Möglichkeiten durch den angrenzenden zu entwickelnden Bürgerpark, der entsprechend in die Planung mit einbezogen werden soll. Im Zusammenhang mit dem Rathaus, den sonstigen geplanten Maßnahmen im näheren Umfeld (Marktplatz, Ausbau der Remise südlich des Rathauses, Wohnungsneubauvorhaben) erfährt der Bereich eine deutliche Aufwertung in Richtung Ortsmitte. 2. Auswirkungen auf die Umwelt Die größten Umweltauswirkungen im Planungsgebiet entstehen durch die zu erwartende Neuversiegelung, den damit einhergehenden Verlust von Biotopen sowie die zunehmende Belastung durch verkehrsbedingte Schadstoffimmissionen. Letztere sind insbesondere mit einer erhöhten Verschmutzungsgefährdung des Grundwassers verbunden. Die genannten Auswirkungen sind teilweise als erheblich einzustufen und daher durch entsprechende Maßnahmen in ihrer Beeinträchtigungsintensität zu reduzieren. 3. Soziale Auswirkungen Die Fläche liegt gegenwärtig brach. Der Sportplatz wurde an einem Ersatzstandort neu errichtet. Mit der Planung können dringend notwendige Bedarfe der sozialen Infrastruktur abgedeckt werden. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes gewährleisten eine sozialgerechte Bodennutzung, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohnund Arbeitsbevölkerung. 4. Finanzielle Auswirkungen Wird zum Satzungsbeschluss ergänzt. Seite 80 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ E Verfahren 1. Übersicht über den Verfahrensablauf Kapitel F Rechtsgrundlagen Aufstellungsbeschluss Die Gemeindevertreterversammlung von Birkenwerder hat mit Beschluss vom 01.09.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ beschlossen. Frühzeitige Information der Öffentlichkeit Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 26.09.2012 bis einschließlich 17.10.2012 im Rathaus Birkenwerder im Bauamt statt. Im Beteiligungszeitraum wurde der Bebauungsplanvorentwurf parallel im Internetauftritt der Gemeinde Birkenwerder veröffentlicht und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Am 26.09.2012 fand zusätzlich eine Informationsveranstaltung statt. Es gingen 6 schriftliche Stellungnahmen von 8 Bürgern/innen, eine Stellungnahme des Handels- und Gewerbetreffs Birkenwerder e.V. und eine Stellungnahme des Vereins zum Schutz des Briesetals und der Havelwiesen e.V. ein. Thematische Zusammenfassung der wesentlichen abwägungsrelevanten Anregungen Lage im Außerbereich Teilflächen des geplanten Vorhabens befinden sich im von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich (§ 35 BauGB). Abwägung Auf den Sachverhalt ist im Begründungstext hingewiesen. Es ist beabsichtigt, den Flächennutzungsplan (FNP) in diesem Bereich zu ändern. Die Änderung des FNP soll voraussichtlich am 01.08.2013 eingeleitet werden. Der Bebauungsplan wird dann im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erarbeitet und kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der B-Plan aus den künftigen Darstellungen des FNP entwickelt sein wird. Verzicht auf großflächigen Einzelhandel Die Größe des geplanten Vorhabens steht dem IGEK und auch früheren Beschlüssen der Gemeindevertretung, die die Erhaltung des ehemaligen Sportplatzes als Naturraum und Entwicklung zum Bürgerpark zum Inhalt hatten, entgegen. Die Planung von großflächigem Einzelhandel sollte aufgegeben werden. Abwägung Den Empfehlungen im IGEK folgend, hat die Gemeinde Birkenwerder ein Einzelhandelsund Zentrenkonzept erarbeiten lassen, welches am 17.03.2011 durch die Gemeindevertretung beschlossen wurde. Die Aussagen im Einzelhandels- und Zentrenkonzept gekoppelt mit den ortspolitisch gewünschten öffentlichen Nutzungen bilden die Grundlagen für die geplanten Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf (Aufstellungsbeschluss am 01.09.2011). Im Zusammenhang mit den geplanten Nutzungen sind die erforderlichen Flächen für die Unterbringung der Stellplätze gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Birkenwerder _______________________________________________________________________________________ Seite 81 von 96 Kapitel E Verfahren Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ und die erforderlichen Flächen für die Anlieferung vorzusehen. Hierfür werden Flächen nahezu gleicher Größenordnung erforderlich. Kein Bedarf an einem weiteren Vollsortimenter Aus der vorhandenen Versorgung mit großflächigem Einzelhandel lässt sich die Entscheidung, einen weiteren großflächigen Einzelhandel planungsrechtlich zu sichern, nicht begründen. Die Planung eines Vollsortimenters sollte aufgegeben werden. Damit entfallen auch die erforderlichen Flächen für Stellplätze. Abwägung Die Entscheidung resultiert nicht aus der quantitativen sondern aus der qualitativen Versorgungssituation. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird hierzu ausgeführt, dass bezogen auf die Gemeindegröße ausreichend Anbieter vorhanden sind. Die Verkaufsflächendichte (Verkaufsfläche je Einwohner) fällt sowohl für die Warengruppe „Nahrungsund Genussmittel“ als auch für die weiteren periodischen Warengruppen knapp durchschnittlich aus. Einschränkungen bestehen jedoch hinsichtlich der begrenzten Auswahlmöglichkeit an Sortimenten (mangelnde Sortimentsbreite und -tiefe) und der starken Discountlastigkeit der Angebote. Ein Lebensmittel-Vollsortimenter und eine höherwertige Drogerie würden das Angebot verbessern und zu einer höheren Kundenbindung in der Ortslage beitragen (Kaufkraftabfluss rd. 30 %). Die vorhandenen Geschäfte innerhalb des Ortszentrums entwickeln gegenwärtig nur eine geringe Anziehungskraft auf die Kunden, so dass sich kaum positive Effekte, wie z.B. Kopplungskäufe, einstellen. Aufgrund der zentralen Lage des geplanten Vollsortimenters könnten auch die umliegenden Bestandsbetriebe von dessen Frequenz profitieren und könnten ihren Umsatz stabilisieren, die nahe gelegenen Leerstandsflächen erhalten bessere Vermarktungschancen. Reduzierung der Verkaufsfläche auf 1.200 m² Reduzierung der Verkaufsfläche für den Vollsortimenter auf 1.200 m². Abwägung In den Gesprächen mit potentiellen Betreibern von Vollsortimentern wurde übereinstimmend eine Verkaufsfläche von mindestens 1.400 m² als wirtschaftlich notwendig erachtet. Die durch Baugrenzen gefasste überbaubare Fläche soll gegenüber der Darstellung im Vorentwurf um rd. 900 m² auf rd. 3.260 m² reduziert werden. Hieraus resultiert, bei der Annahme, dass die Verkaufsfläche max. 75 % der Bruttofläche beträgt, eine Verkaufsfläche von max. 2.445 m². Tatsächlich ist die Verkaufsfläche niedriger, da durch die zusätzlich geplante Erschließung von der Hauptstraße (Treppenanlage, Fahrstuhl) und die Herstellung einer durchgängigen Verbindung bis zur Stellplatzanlage Flächen für die Einzelhandelsnutzung entfallen. Die zusätzliche Erschließung des Vollsortimenters von der Hauptstraße ist ein wichtiges städtebauliches Anliegen und soll im städtebaulichen Vertrag mit einem zukünftigen Investor / Marktbetreiber festgeschrieben werden. Gemäß den vorliegenden Testentwürfen beträgt die Verkaufsfläche im 1. Vollgeschoss (Ebene Stellplatzanlage) insgesamt rd. 1.800 m². Reduzierung Kerngebiet Die für den Baukörper vorgeschriebenen Neben- und Erschließungsanlagen (Stellplätze, Zufahrten) sind auf der aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelbaren Kerngebietsfläche selber unterzubringen und verringern daher die Fläche für den möglichen Baukörper. Seite 82 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel F Rechtsgrundlagen Abwägung Bei Umsetzung der empfohlen Größen aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept resultieren Stellplatzbedarfe in einem Umfang, die nicht innerhalb der Baufläche des FNP abgedeckt werden können. Die Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage scheidet hier aufgrund der fehlenden Akzeptanz und der Bodenbeschaffenheit, den Kosten, die in keinem wirtschaftlichen Verhältnis stehen, aus. Für eine ausschließliche Unterbringung der Stellplätze auf dem Dach stehen nicht ausreichend Flächen zur Verfügung. Anordnung der Stellplätze an der Straße Die Anordnung der Stellplätze sollte aus Gründen des Umweltschutzes möglichst nah an der Straße erfolgen. Abwägung Eine Stellplatzanlage in der erforderlichen Größenordnung lässt sich aus stadtgestalterischen Gründen nicht an der Hauptstraße unterbringen. Damit wird dem Ziel einer einheitlichen Platzgestaltung vor den Gebäuden im Kreuzungsbereich zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität widersprochen. Eine derartige Anlage würde sich negativ auf das Ortsbild auswirken und entscheidend die Gesamtwahrnehmung im Umfeld des historischen Rathauses prägen. Alternativstandorte Alternativ könnten größere Brachflächen des Bahngeländes am Bahnhof in Anspruch genommen werden. Es wurden keine Standortalternativen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens entwickelt. Abwägung Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurden die verschiedenen Leerstandsflächen im Ortszentrum von Birkenwerder hinsichtlich ihrer möglichen Nutzungen und ihrer Eignung für den Einzelhandel bewertet. Von der Ansiedlung / Verlagerung von Magnetbetrieben aus dem Kern des Hauptgeschäftbereiches an den Bahnhofsvorplatz wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept dringend abgeraten, da sich der Bahnhofsvorplatz am Rand der Kernzone befindet und sich damit die Frequenz zugleich von der Kernzone an den Rand verschieben würde. Eine Entwicklung, die sich für den Hauptgeschäftsbereich destabilisierend auswirken würde. Der Bebauungsplan ist nicht das Planungsinstrument mit dem Alternativen auf gesamtgemeindlicher Ebene abgeprüft werden können. Hierfür sind vorgeschaltete gesamtgemeindliche Planungen, z.B. ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept, erforderlich. In den Bebauungsplan sind die relevanten Aussagen dieser Untersuchungen zu übernehmen. Gestaltung Freiflächen Der Außenbereich ist als Teil des Landschaftsraumes des Briesetals als naturnahe Parkanlage zu sichern und könnte für Ausgleichsmaßnahmen genutzt werden. Abwägung Aufgrund der zentralen Lage der für den Bürgerpark vorgesehenen Fläche sind multifunktionale Ansprüche an dessen Ausgestaltung zu stellen. Der Bürgerpark soll innerstädtischen Erholungsformen dienen und zugleich Ort für Bürgerveranstaltungen sein. Eine Entwicklung hin zu einer naturnahen Parkanlage allein würde diesen Ansprüchen nicht genügen. Zudem existiert ein solches Nutzungsangebot bereits im unmittelbar angrenzenden „Ortsinneren Briesetal“. Durch die multifunktionalen Ansprüche an die Nutzung des Bürgerparks sowohl für die innerstädtische Erholung als auch für Bürgerveranstaltungen werden befestigte Flächen benötigt. Daher ist die geplante Stellplatzanlage auch für die Umsetzung des Bürgerparks _______________________________________________________________________________________ Seite 83 von 96 Kapitel E Verfahren Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ von Bedeutung. Die Anlage soll dabei so gestaltet werden, dass diese am Wochenende in mögliche Veranstaltungen beispielsweise als Aufstellungsfläche einbezogen werden kann. Durch die so ermöglichte Mehrfachnutzung wird die Neuversiegelung im Plangebiet unter Wahrung aller Nutzungsansprüche möglichst gering gehalten. Niederschlagswasser Die Versiegelung muss aus naturschutzfachlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht als unzulässig eingestuft werden. Die Abführung des Niederschlagswassers von der versiegelten Fläche, die Verschmutzungsgefahr für das Grundwasser, sowie der Einfluss zusätzlicher Aufschüttungen zur Schaffung eines tragfähigen Baugrundes auf Grundwasserströme und damit auch auf Flora und Fauna des unmittelbar angrenzenden Schutzgebietes sind als äußerst kritisch einzuschätzen und in den Unterlagen nicht ausreichend thematisiert. Abwägung Parallel zur Weiterbearbeitung wird ein Regenentwässerungskonzept erarbeitet. Eine grundwasserneutrale Entwässerungslösung ist in jedem Fall möglich und bei der Ausführungsplanung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck erfolgt die Erstellung eines Regenentwässerungskonzeptes, in dem der umweltschonende Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen aufgezeigt wird. Das Regenentwässerungskonzept wird mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt. In den Bebauungsplan und den Umweltbericht werden die wesentlichen Aussagen übernommen. Tief gegründete Fundamente sind im Plangebiet nur punktuell zur Standsicherung der Baukörper geplant, eine Unterkellerung ist nicht vorgesehen. Die Grundwasserströmung wird daher durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Ortsbild Es fehlt eine Bewertung für den nicht ausgleichbaren Schaden für das Orts- und Landschaftsbild. Abwägung Im Umweltbericht wird herausgestellt, dass mit der Bebauung gegenüber dem Rathaus zwar eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einhergeht, dass Ortsbild hingegen aufgewertet wird, indem ein übergreifender Funktions- und Stadtraumzusammenhang im Sinne eines verdichteten Zentrums geschaffen wird. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds werden somit durch eine Aufwertung des Ortsbildes als ausgeglichen betrachtet. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Mit Schreiben vom 12.10.2012 wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 39 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (inkl. Nachbargemeinden) zur Stellungnahme zu den Festsetzungen des Bebauungsplanvorentwurfs aufgefordert. Insgesamt äußerten sich 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange. 10 Behörden äußerten sich nicht. Es wird daher davon ausgegangen, dass sie der Planung zustimmen bzw. in ihren Belangen nicht betroffen sind. Thematische Zusammenfassung der wesentlichen abwägungsrelevanten Anregungen Lage des Standortes Durch die untere Naturschutzbehörde, Landkreis Oberhavel, (Schreiben 09.11.2012) wird eingeschätzt, dass der beabsichtigte Standort naturschutzfachlich und -rechtlich als Seite 84 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel F Rechtsgrundlagen ungeeignet einzustufen ist. Es ist u.a. ein gesetzlich geschütztes Biotop direkt betroffen, der Standort befindet sich im ökologisch wertvollen Niederungsbereich der Briese mit Moorboden, der Grundwasserflurabstand ist gering und das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt. Abwägung Durch das Vorhaben werden überwiegend Vegetationsstrukturen von mittlerem naturschutzfachlichem Wert überprägt. Gesetzlich geschützte Biotope befinden sich nicht im Plangebiet. Zur Einstufung des Biotops im Plangebiet wurde das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) um eine Stellungnahme gebeten. Zu diesem Zweck fand am 18.3.2013 fand eine Vor-Ort-Besichtigung des Biotops mit Vertretern der UNB und dem LUGV statt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Biotop nicht die Qualitäten eines gesetzlich geschützten Biotops erfüllt. Da das Biotop keinem gesetzlichen Schutz nach § 30 BNatSchG unterliegt, ist ein Antrag auf Befreiung nicht notwendig. Das Vorhaben befindet sich am Rand des Niederungsbereichs. Erhebliche Eingriffe in den Bodenwasserhaushalt der Brieseniederung durch Versiegelung werden durch ein Entwässerungskonzept vermieden, durch das das anfallende Niederschlagswasser nach vorheriger Reinigung der Niederung zugeführt wird. Die Moorböden im Plangebiet weisen eine teilweise starke anthropogene Überformung durch Schutt und Sand auf und sind zudem durch die vorhandene Entwässerung teilweise degradiert. Insgesamt weist das Plangebiet damit aufgrund seiner Lage am Rand der Niederung und den bereits erfolgten anthropogenen Veränderungen eine reduzierte Empfindlichkeit gegenüber den durch das Vorhaben verursachten Veränderungen auf. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird die Eingriffs- / Ausgleichsbilanz überarbeitet. In diesem Zusammenhang werden ergänzende Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes geprüft. Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan und Landschaftsplan ist der Geltungsbereich des Plangebietes teilweise als Grünfläche und geschütztes Waldbiotop dargestellt. Abwägung Im Begründungstext wird mehrmals darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Flächennutzungsplan in diesem Bereich zu ändern. Durch den Landkreis, untere Naturschutzbehörde, wurde mit Schreiben vom 23.05.2013 mitgeteilt, dass nach erfolgter Prüfung durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) festzustellen ist (Schreiben des LUGV vom 28.03.2013), dass der Gehölzbestand nicht die Qualität eines gesetzlich geschützten Biotops erfüllt. Verkaufsfläche und Sortimente / Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung Durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (Schreiben November 2012) wird darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeitsgrenzen für großflächige Einzelhandelseinrichtungen gemäß Ziel 4.7 Abs. 6 LEP B-B (maximal 2.500 m² Verkaufsfläche und mindestens 75 % nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 4 Nr. 1.1 LEP B-B) einzuhalten sind. Abwägung Die durch Baugrenzen gefasste überbaubare Fläche soll gegenüber der Darstellung im Vorentwurf um rd. 900 m² auf rd. 3.260 m² reduziert werden. Hieraus resultiert, bei der Annahme, dass die Verkaufsfläche max. 75 % der Bruttofläche beträgt, eine Verkaufsfläche von max. 2.445 m². Tatsächlich ist die Verkaufsfläche niedriger, da durch die zusätzlich geplante Erschließung von der Hauptstraße (Treppenanlage, Fahrstuhl) und die Herstellung einer durchgängigen Verbindung bis zur Stellplatzanlage Flächen für die Einzelhandelsnutzung entfallen. Die zusätzliche Erschließung des Vollsortimenters von der Hauptstraße ist ein _______________________________________________________________________________________ Seite 85 von 96 Kapitel E Verfahren Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ wichtiges städtebauliches Anliegen und soll im städtebaulichen Vertrag mit einem zukünftigen Investor / Marktbetreiber festgeschrieben werden. Gemäß den vorliegenden Testentwürfen beträgt die Verkaufsfläche im 1. Vollgeschoss (EG auf Ebene Stellplatzanlage) rd. 1.800 m². Im zweiten Vollgeschoss (Ebene Hauptstraße) ist nur ausnahmsweise der Verkauf von Zeitschriften und Zeitungen zulässig. Die zulässigen nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß „Birkenwerder Liste“ (TF 2) sind weitgehend deckungsgleich mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß Tab. 4 Nr. 1.1 LEP B-B: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel (einschließlich Drogerieartikel), Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf. (Zu den Abweichungen der Birkenwerder Liste von der Sortimentsliste im LEP B-B wurde in den Abwägungsunterlagen zum EHZK ausgeführt, dass es nach aktueller Rechtsprechung erforderlich, für jede Kommune im Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente / Dienstleistungen unter Berücksichtigung der konkreten, örtlichen Besonderheiten als zentrenrelevant oder nahversorgungsrelevant einzustufen sind. Eine bloße Übernahme der Sortimentsliste eines Einzelhandelserlasses bzw. des LEP B-B genügt diesem Anspruch nicht und führt in der Konsequenz zur Nichtigkeit der Festsetzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2006 – 3 S 1259/05 / OVG Münster Urteil vom 09.10.2003 – 10a D 76/01.NE). Mit den geänderten Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf kann sichergestellt werden, dass die Zulässigkeitsgrenzen für großflächige Einzelhandelseinrichtungen gemäß Ziel 4.7 Abs. 6 LEP B-B i.V. mit Tab. 4 Nr. 1.1 LEP B-B eingehalten werden. Durch die Industrie- und Handelskammer (Schreiben vom 12.11.2012) wird die Festsetzung einer städtebaulich verträglichen Einzelhandelsverkaufsfläche im Plangebiet für erforderlich gehalten. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme vom 26.11.2010 zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) hingewiesen, welche ebenfalls auf eine Reduzierung der Größe der Verkaufsfläche abzielte. Abwägung Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde, ausgehend vom Bestand, detailliert festgelegt, welche Angebote und in welcher Größenordnung auf der Fläche gemeindeverträglich zu entwickeln sind. Eine Abwägung der Stellungnahme und damit eine Auseinandersetzung über die Größenordnung erfolgte im Rahmen der Erarbeitung des Einzelhandelsund Zentrenkonzeptes. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 17. März 2011 durch die Gemeindevertretung Birkenwerder beschlossen und ist damit als Grundlage bei weiteren Planungen zu berücksichtigen. Der Bebauungsplanentwurf übernimmt die wesentlichen Aussagen aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Fachgutachten. Die Sicherung der städtebaulich verträglichen Einzelhandelsentwicklung muss über zeichnerische und textliche Festsetzungen erfolgen. Die zahlenmäßige Festsetzung einer Verkaufsfläche im Kerngebiet ist nicht zulässig, da hierfür die rechtliche Grundlage fehlt. Entgegen der Darstellung im Bebauungsplan-Vorentwurf wurde die überbaubare Fläche um 900 m² auf rd. 3.260 m² reduziert, hieraus resultiert bei der Annahme, dass 75 % der Fläche als Verkaufsfläche genutzt werden, eine rechnerisch ermittelte Verkaufsfläche von 2.445 m². Damit kann in Bezug auf die Größe die städtebauliche Verträglichkeit prinzipiell sichergestellt werden. Bezogen auf die Angebote sind ausschließlich nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig. Verkehrliche Erschließung Durch den Landesbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Ost, wurde dem Vorhaben aus straßenrechtlicher, verkehrstechnischer und straßenplanerischer Sicht nicht zugestimmt. Durch die untere Straßenverkehrsbehörde, Landkreis Oberhavel, (Schreiben vom 09.11.2012) erfolgten ebenfalls zahlreiche Hinweise und Anregungen zum vorliegenden Verkehrsgutachten. Seite 86 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel F Rechtsgrundlagen Durch die Stadt Hohen Neuendorf wurde eine straßenbauliche Anpassung des Knotenpunktes unter besonderer Berücksichtigung des Fußgänger- und Radverkehrs angeregt. Abwägung Parallel zur Behördenbeteiligung und in Reaktion auf die Stellungnahme fanden zwei Termine statt: - 07.11.2012 – Landesbetrieb Straßenwesen, Straßenverkehrsbehörde LK OHV, Polizei und Fachgutachter - 29.11.2012 – Gemeinde Birkenwerder, Landesbetrieb Straßenwesen und Straßenverkehrsbehörde LK OHV. Im Ergebnis dieser Besprechungen wurde eine Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung in folgenden Punkten vereinbart: - Planungstiefe - 12h Zählung inkl. Erfassung der Staulängen - Betrachtung alternativer Lastfälle - Betrachtung Fußgänger- und Fahrradverkehr - Darstellung Schleppkurven - Darstellung von Entwürfen in Varianten. Das Verkehrsgutachten wurde entsprechend den Anforderungen / Hinweisen überarbeitet und in einer weiteren Besprechung am 14.06.2013 zwischen dem Landesbetrieb Straßenwesen, Straßenverkehrsbehörde LK OHV und Fachgutachter erneut abgestimmt und abschließende Änderungen besprochen. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der verkehrstechnischen Untersuchung wurden durch das Büro Hoffmann-Leichter zwei Varianten der zukünftigen Fahrbahnaufteilung erarbeitet. Variante 1 hat in der südlichen Zufahrt 2 Fahrstreifen und Variante 3 drei Fahrstreifen. Aufgrund der Einsehbarkeit und dem Aufteilen der einzelnen Ströme in der südlichen Zufahrt wird durch den Landesbetrieb Straßenwesen und die untere Straßenverkehrsbehörde LK OHV die Variante 2 favorisiert. Im Bebauungsplanentwurf werden die entsprechenden Flächen vorgehalten. In diesem Zusammenhang wurde auch die Führung der Fußgänger und Radfahrer verändert und erneut abgestimmt. Die Unterlagen wurden dem Landesbetrieb und der Straßenverkehrsbehörde zur abschließenden Zustimmung zugesandt. Außerdem wurde eine Widmung des Zufahrtsbereiches als öffentliche Verkehrsfläche zur Verhinderung einer Schränke angeregt. Hintergrund ist die Befürchtung, dass bei einer Schranke, falsch abgebogene Fahrzeuge rückwärts in den Kreuzungsbereich zurückstoßen müssten. Der Anregung wird dahingehend berücksichtigt, dass der Einmündungsbereich als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung eines Fahrrechtes zugunsten der Öffentlichkeit mit Wendemöglichkeit auf der Stellplatzfläche. Die wesentlichen Aussagen der Verkehrsgutachtens werden in den Begründungstext übernommen. Waldflächen (geschütztes Biotop) Durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg, Untere Forstbehörde, wurde eingeschätzt, dass es sich bei der baumbestandenen Böschungsfläche um eine in sich geschlossene Waldfläche handelt, die aus forstlicher Sicht besonders wertvoll ist und eine hohe Bedeutung als prägender Landschaftsbestandteil, Sauerstoffproduzent, Lärmschutzwald und Staubfilter für Abgase hat. Eine Fällung eines Teils des Waldbestandes wird abgelehnt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung wird nicht in Aussicht gestellt. _______________________________________________________________________________________ Seite 87 von 96 Kapitel E Verfahren Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Abwägung In einem gemeinsamen Abstimmungstermin am 09. Januar 2013 zwischen Gemeinde, Landesbetrieb Forst und Fachplaner wurde nach Inaugenscheinnahme der Baumbestände vereinbart, dass vom als Wald eingestuften Baumbestand lediglich 400 m² durch das Bauvorhaben in Anspruch genommen werden. Für die Teilumwandlung von ca. 400 m² wird seitens der unteren Forstbehörde eine Genehmigung in Aussicht gestellt. Im weiteren Planverfahren soll die Waldumwandlung abschließend geregelt werden, so dass kein eigenes Verfahren zur Waldumwandlung erforderlich wird. Die externe Ausgleichsfläche wird Gegenstand der Festsetzungen im Bebauungsplan. (Durch den Landkreis, untere Naturschutzbehörde, wurde mit Schreiben vom 23.05.2013 mitgeteilt, dass nach erfolgter Prüfung durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) festzustellen ist (Schreiben des LUGV vom 28.03.2013), dass der Gehölzbestand nicht die Qualität eines gesetzlich geschützten Biotops erfüllt.) Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Durch das Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR und die untere Naturschutzbehörde, Landkreis Oberhavel, (Schreiben vom 09.11.2012) wird auf die Notwendigkeit von Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen für die Versiegelung und den Baumverlust hingewiesen. Die Bilanzierung der Versiegelung ist entsprechend der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE, Stand: Oktober 2009) zu überarbeiten. Die Flächenverfügbarkeit für Ersatzmaßnahmen ist nachzuweisen. Abwägung Die Eingriffsregelung ist abzuarbeiten und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen sind zu benennen. Artenschutz Die untere Naturschutzbehörde, Landkreis Oberhavel, (Schreiben vom 09.11.2012) weist darauf hin, dass bei der artenschutzrechtlichen Erfassung besonders auf potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten boden- und gehölzbewohnender Arten einzugehen ist. Abwägung Zu dem Vorhaben wurden faunistische Erfassungen im Plangebiet selbst sowie dem direkt anschließenden und im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme zu einem Erlenbruch entwickelten Biotop mit offener Wasserfläche im Innern durchgeführt. Gegenstand der Untersuchungen war insbesondere das mögliche Vorkommen von streng geschützten Tierarten im Untersuchungsgebiet. Hierbei wurde auch die Avifauna erfasst. Das Vorkommen besonders und streng geschützter Pflanzenarten wurde im Rahmen der ergänzenden Biotopkartierung untersucht. Die Fundorte besonders und streng geschützter Tierund Pflanzenarten wurde in Karten zum Plangebiet verzeichnet. Die Untersuchungsergebnisse waren Grundlage für den Artenschutz-Fachbeitrag. In dem Fachbeitrag werden Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m § 44 Abs. 5 BNatSchG für die erfassten Tier- und Pflanzenarten abgeprüft. Hierzu gehört auch, ob die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Dies schließt eine mögliche Beeinträchtigung von boden- und gehölzbewohnender Arten durch den Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten mit ein. In die Beurteilung im Artenschutz-Fachbeitrag, ob Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind, werden Maßnahmen zur Vermeidung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen einbezogen Wenn unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind, erfolgt eine Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind. Seite 88 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel F Rechtsgrundlagen Niederschlagsentwässerung Durch die untere Wasserbehörde, Landkreis Oberhavel, (Schreiben vom 09.11.2012), wird darauf hingewiesen, dass die geordnete Niederschlagswasserbeseitigung nicht gewährleistet ist. Eine Zustimmung der unteren Wasserbehörde zur Planung wird daher nicht erteilt. Die frühzeitige Einbindung der Unteren Wasserbehörde in die planerischen Überlegungen wird empfohlen. Abwägung Im Rahmen des Planverfahrens wurde ein Entwässerungskonzept für das Niederschlagswasser erarbeitet und mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt. Fazit Die Anregungen und Hinweise hatten folgende Änderungen im Bebauungsplanentwurf zur Folge: - Reduzierung der überbaubaren Fläche - Erweiterung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche vor dem Bürgerhaus - Ergänzung eines Fahrrechtes für die Öffentlichkeit auf der privaten Stellplatzfläche - Freihaltung eines 5 m breiten Streifens zwischen Graben und Stellplatzanlage als Zufahrt für Wartungsfahrzeuge - Nachrichtliche Übernahme des Bodendenkmals in den textliche Festsetzungen zur Folge: - Überarbeitung der textlichen Festsetzungen 1 und 2, - Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 5 - Regelung der Dachbegrünung Sonstige - Überarbeitung der verkehrstechnischen Untersuchung durch das Büro HoffmannLeichter, erneute Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenwesen und der unteren Straßenverkehrsbehörde LK OHV - Erarbeitung eines Regenentwässerungskonzeptes - Faunistische Nachkartierung - Überarbeitung der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung Der Begründungstext und der Umweltbericht wurden umfassend fortgeschrieben. _______________________________________________________________________________________ Seite 89 von 96 Kapitel F F Rechtsgrundlagen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 14], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 39]) Seite 90 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ G Kapitel G Anlagen Anlagen Liste der textlichen Festsetzungen Art der baulichen Nutzung 1. Im Kerngebiet sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Räume und Gebäude für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Vergnügungsstätten, Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig. Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für soziale und kirchliche Zwecke können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO 2. Im Kerngebiet sind nur Einzelhandelsbetriebe mit folgenden nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der „Birkenwerder Liste“ zulässig: - Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel und Tabakwaren – ohne Reformwaren (47.11 / 47.2) - Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel – ohne Parfümwaren (47.75.0) - Zeitschriften und Zeitungen (47.62.1) - Zoologischer Bedarf (47.76.2) - Reformwaren (aus 47.11 und 47.2) - Parfümwaren (aus 47.75.0). Ausnahmsweise können Postdienste (wie Postagentur) (53.10 / 53.20) zugelassen werden. Einzelhandelsbetriebe mit den o.g. nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten und Dienstleistungen bleiben auch dann zulässig, wenn als Randsortiment weitere zentrenrelevante Sortimente aus den aperiodischen Bedarfen „Bekleidung & Textilien“, „Hobby & Verschenken“ und „Wohnen & Bauen“ gemäß der „Birkenwerder Liste“ verkauft werden. Die Verkaufsfläche für das Angebot von weiteren zentrenrelevanten Sortimenten darf jedoch höchstens 10 % der verwirklichten Verkaufsfläche und höchstens 100 m² nicht überschreiten. Weitere zulässige zentrenrelevante Randsortimente gemäß „Birkenwerder Liste“ Einkaufsanlass Sortimente / Dienstleistungen Nr. und Warengruppenklasse (WZ 2008) Bekleidung & Textilien Bekleidung 47.71.0 EH mit Bekleidung Uhren, Schmuck und Edelmetallwaren Sportbekleidung 47.77.0 EH mit Uhren und Schmuck aus 47.71.0 EH mit Bekleidung Geschenkartikel aus 47.78.3 Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemittel Bücher Schreib- und Papierwaren, aus 47.76.1 EH mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln EH mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln mit Büchern EH mit Schreib- und Papierwaren, Hobby & Verschenken 47.61.0 EH 47.62.2 _______________________________________________________________________________________ Seite 91 von 96 Kapitel G Anlagen Einkaufsanlass Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Sortimente / Dienstleistungen Schul- und Büroartikel Fotoartikel, Fotoapparate, fotooptische Erzeugnisse Spielwaren, Bastelbedarf und Hobby Kurzwaren, Schneiderbedarf sowie Ausgangsmaterial für Handarbeiten – ohne Haushaltstextilien bespielte Ton- und Bildträger Wohnen & Bauen Nr. und Warengruppenklasse (WZ 2008) 47.65 Schul- und Büroartikeln EH mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) EH mit Spielwaren aus 47.51.0 EH mit Textilien 47.63.0 EH mit bespielten Ton- und Bildträgern EH mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör EH mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) 47.78.2 Fahrräder, Fahrradteile und – zubehör Sport- und Campingartikel (ohne Möbel und Bekleidung) 47.64.1 Haushaltstextilien (Dekorationsstoffe, Möbelstoffe, Decken, Kissen, Bettwaren, Matratzen, Haus- und Tischwäsche, Bettwäsche) – ohne Kurzwaren Haushaltsgegenstände – ohne Lampen und Leuchten Keramische Erzeugnisse und Glaswaren Elektrische Haushaltsgeräte aus 47.51.0 EH mit Textilien 47.59.9 EH mit Haushaltsgegenständen a.n.g. 47.59.2 EH mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren EH mit elektrischen Haushaltsgeräten aus 47.64.2 aus 47.54.0 § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 3. Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur im 1. Vollgeschoss / Ebene Fläche für Stellplätze zulässig. Im 1. Vollgeschoss / Ebene Hauptstraße können Läden mit folgenden nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der „Birkenwerder Liste“: - Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel und Tabakwaren – ohne Reformwaren (47.11 / 47.2) - Zeitschriften und Zeitungen (47.62.1) ausnahmsweise zugelassen werden. § 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauNVO 4. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) sind im obersten zulässigen Vollgeschoss die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Wohnungen allgemein zulässig. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Maß der baulichen Nutzung 5. Die zulässige Grundfläche ergibt sich aus der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 BauNVO Seite 92 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ 6. Kapitel G Anlagen Im Kerngebiet darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO 7. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a), ist bei der Realisierung von Wohnungen im obersten zulässigen Vollgeschoss, oberhalb der realisierten Traufhöhe eine optisch durchlässige, flächenhaft schallabsorbierende bzw. –reflektierende Brüstung mit einer Höhe von mindestens 1,2 m auszuführen. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und § 81 BbgBO 8. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (b) sind oberhalb der festgesetzten Oberkante Attiken, Terrassen- und Balkonbrüstungen als Geländer und Sicherungsmaßnahme ausnahmsweise zulässig. Diese Bauteile dürfen eine Höhe von 1,2 m über der festgesetzten Oberkante nicht überschreiten. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO 9. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten, wie z.B. Aufzugsanlagen, Solaranlagen, bis zu einer Höhe von 1 m über der Decke des letzten Vollgeschosses zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen und mindestens 1 m von der Außenwand des darunterliegenden Geschosses zurückgesetzt sind. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 und 6 und § 23 Abs. 1 BauNVO Bauweise 10. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) ist das oberste zulässige Vollgeschoss als Staffelgeschoss, dessen Außenwände zwischen den Linien AB und CD um jeweils mindestens 3 m hinter die Außenwandflächen des darunter liegenden Vollgeschosses zurücktreten, auszubilden. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO Verkehrsfläche 11. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB _______________________________________________________________________________________ Seite 93 von 96 Kapitel G Anlagen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Immissionsschutz 12. Zum Schutz vor Lärm müssen im Kerngebiet auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohn- und Büroräumen bis zur Traufhöhe an den jeweiligen Fassadenseiten folgende bewertete resultierende Luftschalldämmmaße (R'w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) aufweisen: Büroräume Fassade ausgeLärmpegelbereich Aufenthaltsräume u.ä. richtet nach in Wohnungen, Unterrichtsräume u.ä. Nordosten V 45 dB(A) 40 dB(A) Südosten V 45 dB(A) 40 dB(A) Südwesten III 35 dB(A) 30 dB(A) Nordwesten IV 40 dB(A) 35 dB(A) Im obersten zulässigen Vollgeschoss (zulässiges Staffelgeschoss) müssen die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohn- und Büroräumen an den jeweiligen Fassadenseiten folgende bewertete resultierende Luftschalldämmmaße (R'w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) aufweisen: Fassade ausge- Lärmpegelbereich Aufenthaltsräume Büroräume richtet nach in Wohnungen, u.ä. Unterrichtsräume u.ä. Nordosten IV 40 35 Südosten V 45 40 Südwesten IV 40 35 Nordwesten IV 40 35 Ausnahmsweise kann eine Minderung der festgesetzten Bauschalldämmmaße zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewiesen wird, als im Bebauungsplan angenommen. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 13. Zum Schutz vor Lärm ist in Wohnungen eine Grundrissorientierung in der Art vorzusehen, dass sich an der Fassade in Richtung der Linie BD keine Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen befinden. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Wohnungen so organisiert werden, dass die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nicht nur Fenster in Richtung der Linie BD haben und die Fenster an der Fassade zur Linie BD nicht öffenbar sind, sondern ausschließlich der Belichtung dienen. Ausnahmsweise kann von der Regelung abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewiesen wird, als im Bebauungsplan angenommen. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Seite 94 von 96 Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Kapitel G Anlagen Grünfestsetzungen 12 Die Dachfläche EFGH ..E ist extensiv zu begrünen. Hierfür sind Arten der Pflanzenliste Nr. 1 zu verwenden. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB 13. Stellplätze innerhalb der Fläche JKLM ..J sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je angefangene vier Stellplätze ist mindestens ein hochstämmiger Laubbaum der Arten Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Feldahorn (Acer campestre) oder Bergahorn (Acer pseudoplatanus) mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm in direkter Zuordnung zu den Stellplätzen zu pflanzen. Dabei sind Baumscheiben in einer Größe von mindestens 6 m² herzustellen. § 9 Abs. 1 Nr. 25a und Abs. 1a BauGB Sonstige Festsetzungen 14. Die Fläche F1 ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Bei der Begründung eines Fahrrechts können geringfügige Abweichungen von der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche F1 bis zu einem Maß von 1,0 m zugelassen werden. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Gestalterische Festsetzungen 15. Eigenständige bauliche Anlagen zur Werbung sind nicht zulässig. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) darf die Oberkante der Werbeanlagen die realisierte Trauhöhe der baulichen Anlagen nicht überschreiten. Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (b) darf die Oberkante der Werbeanlagen die realisierte Oberkante der Attiken, Terrassen- und Balkonbrüstungen nicht überschreiten. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO 16. Beleuchtete Werbeanlagen sind indirekt auszuführen. Die Werbung und sonstige Beleuchtung im Kerngebiet darf in der Zeit von 22:00 bis 06:00 in Richtung der Wohnbebauung eine Aufhellung von 1 Lux in der Summe nicht überschreiten. Ausgenommen ist Beleuchtung zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO Pflanzenliste Nr. 1 Pflanzen für Kleingruppen (3er-, 5er- oder 7er-Gruppen) - Kartäusernelke (Dianthus carthusianorum) - Blau-Schwingel (Festuca cinerea) - Teppich-Schleierkraut (Gypsophila repens 'Rosa Schönheit') - Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium) - Blaugraues Schillergras (Koeleria glauca) - Stachel Schwingel (Festuca punctoria) - Kleines Seifenkraut (Saponaria ocymoides) - Illyrisches Bohnenkraut (Satureja montana subsp. Illyrica) - Frühblühender Thymia (Thymus praecox) _______________________________________________________________________________________ Seite 95 von 96 Kapitel G Anlagen Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Pflanzen für flächige Zwischenpflanzungen (mind. 4 verschiedene Sedumarten) - Teppich-Hornkraut (Cerastium arvense „Compactum”) - Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella) - Frühlings-Fingerkraut (Potentilla neumanniana) - Großblütige Braunelle (Prunella grandiflora) - September-Fetthenne (Sedum (Hylotelephium) cauticola) - kriechender Thymian (Thymus serpyllum) - Mongolen-Fetthenne (Sedum hybridum (Phedimus hybridus) „Immergrünchen“ - Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare) Nachrichtliche Übernahmen Im Plangebiet befinden sich Teile des Bodendenkmals Nr. 70111, welches nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 im Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (GVBI Land Brandenburg Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) unter Schutz steht und zu erhalten ist. Es handelt sich um den mittelalterlichen und neuzeitlichen Ortskern von Birkenwerder. sind Bodendenkmale vorhanden. Im Plangebiet befindet sich ein Graben, der ein Gewässer II. Ordnung im Sinne des Brandenburgisches Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]) darstellt. Seite 96 von 96