Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Begründung

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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Begründung
Bebauungsplan Nr. 38
„Ortsmitte Birkenwerder“
Begründung
Datum:
Planungsstand:
Juli 2013
Entwurf zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Begründung, Stand Juli 2013, ergänzt durch folgende Gutachten
- Müller Kalchreuth, Planungsgesellschaft mbH; Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Regenentwässerungskonzept; Berlin, Juli 2013
- HOFFMANN-LEICHTER Ingenieurgesellschaft mbH; Verkehrsgutachten B-Planverfahren Nr. 38 „Ortsmitte“ in Birkenwerder; Berlin, 09. September 2013
- HOFFMANN–LEICHTER Ingenieurgesellschaft mbH; Schalltechnisches Gutachten
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ in Birkenwerder; Berlin, 17. September
2013
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
A
Planungsgegenstand..........................................................................................7
1.
Anlass und Erforderlichkeit.................................................................................. 7
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Beschreibung des Plangebiets ............................................................................ 8
Räumliche Lage .................................................................................................. 8
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse...................................................... 8
Gebiets- / Bestandssituation ............................................................................... 8
Planungsrechtliche Ausgangssituation ............................................................... 9
Erschließung ....................................................................................................... 9
3.
Planerische Ausgangssituation (und weitere rechtliche
Rahmenbedingungen)......................................................................................... 10
Regionalplanung / Ziele und Grundsätze der Raumordnung............................ 10
Flächennutzungsplan........................................................................................ 12
Gemeindeentwicklungskonzepte ...................................................................... 13
Bebauungspläne............................................................................................... 15
Sonstige Satzungen.......................................................................................... 15
Bestimmungen inkl. Kennzeichnungen und nachrichtlicher Übernahmen........ 16
Sonstige planungsrelevante Informationen....................................................... 16
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
B
Planinhalte und Planfestsetzungen ................................................................17
2.
Ziele und Zwecke der Planung ........................................................................... 17
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Entwicklung der Planungsüberlegungen.......................................................... 17
Planungsalternativen ........................................................................................ 19
Städtebauliches Konzept / Nutzungskonzept ................................................... 20
Landschaftsplanerisches Konzept .................................................................... 21
Verkehrskonzept und Erschließung .................................................................. 21
Regenentwässerungskonzept........................................................................... 22
Schalltechnische Untersuchung........................................................................ 22
4.
4.1
4.2
4.3
Begründung der Festsetzungen ........................................................................ 23
Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 23
Maß der baulichen Nutzung.............................................................................. 31
Höhe baulicher Anlagen (OK über NHN, TH über NHN), Anzahl der
Vollgeschosse................................................................................................... 33
Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen............................................... 36
Bauweise .......................................................................................................... 37
Weitere Arten der Nutzung ............................................................................... 37
Verkehrsfläche .................................................................................................. 37
Immissionsschutz.............................................................................................. 38
Grünfestsetzungen ........................................................................................... 41
Sonstige Festsetzungen ................................................................................... 43
Gestalterische Festsetzungen .......................................................................... 43
Hinweise ........................................................................................................... 44
Nachrichtliche Übernahmen.............................................................................. 44
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
4.13
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Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
5.
Energieeffizienz....................................................................................................45
6.
Flächenbilanz .......................................................................................................45
C
Umweltbericht ...................................................................................................46
1.
Beschreibung der Planung / Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes ...........46
2.
Umweltbezogene Ziele der Fachgesetze und Fachplanung und deren
Berücksichtigung.................................................................................................46
Fachgesetze ......................................................................................................46
Fachpläne..........................................................................................................50
Schutzgebiete....................................................................................................51
2.1
2.2
2.3
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.3
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.4
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.5
3.5.1
3.5.2
3.5.3
3.6
3.6.1
3.6.2
3.6.3
3.7
3.7.1
3.7.2
3.7.3
3.8
4.
4.1
Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes / Bewertung der
Umweltauswirkungen ..........................................................................................51
Schutzgut Boden ...............................................................................................51
Bestandaufnahme und Bewertung ....................................................................51
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................53
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........54
Schutzgut Wasser .............................................................................................54
Bestandsaufnahme und Bewertung ..................................................................54
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................54
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........55
Schutzgut Klima / Luft........................................................................................55
Bestandaufnahme und Bewertung ....................................................................55
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................56
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........56
Schutzgüter Pflanzen und Tiere ........................................................................56
Bestandsaufnahme und Bewertung ..................................................................56
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................60
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........61
Schutzgut Mensch .............................................................................................62
Bestandaufnahme und Bewertung ....................................................................62
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................62
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........63
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Erholung ................................................63
Bestandaufnahme und Bewertung ....................................................................63
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................64
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........64
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................65
Bewertungskriterien:..........................................................................................65
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme .................65
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme .........65
Wechselwirkungen ............................................................................................65
Zusammenfassende Prognosen des Umweltzustandes mit
Eingriffsbilanzierung ...........................................................................................66
Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen....66
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
4.2
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.4
5.
5.1
5.2
5.3
D
Inhaltsverzeichnis
Eingriffsbewertung und –bilanzierung............................................................... 68
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen ................................................................................ 72
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung .................................................. 72
Ausgleichserfordernis ....................................................................................... 73
Maßnahmen nach Artenschutzrecht ................................................................. 76
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten ........................... 77
Zusätzliche Angaben........................................................................................... 77
Angewandte Untersuchungsmethoden............................................................. 77
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen ................................................................................................... 77
Allgemein verständliche Zusammenfassung .................................................... 78
Auswirkungen des Bebauungsplans ..............................................................80
1.
Auswirkungen auf die Gemeindestruktur ......................................................... 80
2.
Auswirkungen auf die Umwelt ........................................................................... 80
3.
Soziale Auswirkungen ........................................................................................ 80
4.
Finanzielle Auswirkungen .................................................................................. 80
E
1.
Verfahren ...........................................................................................................81
Übersicht über den Verfahrensablauf ............................................................... 81
F
Rechtsgrundlagen ............................................................................................90
G
Anlagen..............................................................................................................91
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Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
A
Planungsgegenstand
1.
Anlass und Erforderlichkeit
Kapitel A
Planungsgegenstand
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ ist die
Schaffung von Baurecht für die Errichtung eines Multifunktionsgebäudes mit einem Vollsortimenter sowie den ortspolitisch gewünschten öffentlichen Nutzungen: Bürgersaal, Bibliothek, Vereinsräume und Geschichtsstübchen sowie in geringem Umfang auch Wohnungen. Darüber hinaus sollen Teilflächen im Plangebiet für einen geplanten Bürgerpark
planungsrechtlich gesichert werden.
Der Erhalt und die Entwicklung der Ortsmitte der Gemeinde Birkenwerder sind seit Langem zentrale Themen der Ortsentwicklung. Mit dem durch die Gemeindevertreterversammlung beschlossenen Integrierten Gemeindeentwicklungskonzept (IGEK) wurde der
Bereich zwischen Bahnhof und Hauptstraße als zentraler Bereich für ein „Kerniges Birkenwerder“ (Leitbild 1) heraus gearbeitet. Gemäß IGEK sollen Leerstände und brachliegende Flächen „unter den Gesichtspunkten dieser Kernigkeit als Chance für die Fortsetzung dieses Bandes“ betrachtet werden.
In dem ebenfalls beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) wurden qualifizierte Empfehlungen für den „Zentralen Versorgungsbereich“ erarbeitet. Der Bebauungsplan Nr. 36 zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung in Birkenwerder soll nun mit
konkreten Maßnahmen im zentralörtlichen Bereich flankiert werden. Hierzu soll auf der im
EHZK genannten Potenzialfläche in der Ortsmitte Baurecht geschaffen werden. Gemäß
EHZK bedarf es dringend einer frequenzbringenden Nutzung in diesem zentralen Bereich.
Die für die Entwicklung der Fläche erforderliche Umverlegung des Sportplatzes wurde im
März 2012 abgeschlossen. Die Fläche steht damit für eine neue Entwicklung zur Verfügung.
Die Gemeinde hat gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungspläne aufzustellen, sofern es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist.
- Der Geltungsbereich ist teilweise dem Außenbereich zugeordnet. Da die beabsichtigten Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig sind, ist ein Bebauungsplanverfahren zur städtebaulichen Entwicklung der Flächen unter Berücksichtigung der Einbindung in den Landschaftsraum und die bestehende Siedlungsstruktur
sowie zur Klärung der Erschließung erforderlich. Durch die Planaufstellung soll eine
geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes entsprechend § 1 Abs. 3 und
5 BauGB erreicht werden.
- Der Flächennutzungsplan entspricht in seiner Darstellung nicht mehr den zukünftigen
Anforderungen an den Standort und kann daher zur Beurteilung von Vorhaben nur eingeschränkt herangezogen werden. Damit ergeben sich Definitionslücken bei der Beurteilung von Vorhaben. Der Bebauungsplan soll im Parallelverfahren, zur Änderung des
Flächennutzungsplanes, gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erarbeitet werden.
- Vor dem Hintergrund der bestehenden und zukünftig beabsichtigten Nutzungen im
Plangebiet ergeben sich Nutzungskonflikte, die im Verfahren zu klären sind, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Mit dem Bebauungsplan wird
eine abschließende Bewältigung der Eingriffsproblematik angestrebt.
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Kapitel A
Planungsgegenstand
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder
2.
Beschreibung des Plangebiets
2.1
Räumliche Lage
Die Gemeinde Birkenwerder befindet sich nördlich von Berlin und ist überwiegend durch
Einzelhausbebauung geprägt. Das Plangebiet befindet sich in zentraler Lage, im Kreuzungsbereich zweier übergeordneter Straßen, gegenüber dem Rathaus. Das Plangebiet
ist Teil des Hauptgeschäftsbereiches und grenzt im Süden an den Landschaftsraum Briesetal.
2.2
Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ wird
wie folgt abgegrenzt:
im Norden:
Fahrbahnmitte der Hauptstraße / B 96
im Osten:
Fahrbahnmitte der Hauptstraße / B 96
im Süden:
nördlich der Einmündung Birkenwerderstraße und weiter nördlich des ostwest-gerichteten Weges nördlich des ehemaligen Wasserwerkes
im Westen: östliche und nördliche Grenze des Pappel- / Erlenwaldes, westliche Grenzen des Grundstücks Hauptstraße 37, nach Süden verlängert bis zum Erlenwald.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ umfasst eine Fläche von rd. 1,8 ha.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 42 tlw., 43 tlw., 400, 401, 402, 403,
404, 405, 406, 407, 408, 409, 410 tlw., 421/2 tlw., 422/1 tlw., 423, 424, 425 tlw., Flur 7,
Gemarkung Birkenwerder.
Der Geltungsbereich ist in der Planzeichnung vermessungstechnisch eindeutig festgesetzt. Die Planzeichnung ist maßgeblich.
Eigentumsverhältnisse
Das Flurstück 43 befindet sich im Eigentum des Landesbetriebes Straßenwesen. Die übrigen Flurstücke im Geltungsbereich, einschließlich der Flächen der Fahrbahnbegleiträume, sind im Besitz der Gemeinde Birkenwerder.
Die Bundesstraße einschließlich der Fahrbahnbegleiträume und Platzflächen im Kreuzungsbereich sowie der Weg zwischen Hauptstraße und Brieseniederung sind als Verkehrsflächen gewidmet.
2.3
Gebiets- / Bestandssituation
Realnutzung
Die Fläche ist mit Ausnahme eines eingeschossigen Barackengebäudes in Straßennähe
unbebaut. Auf der Fläche befindet sich ein Rasenspielfeld, welches seit März 2012 nicht
mehr durch Vereine genutzt wird.
Das Gelände im Plangebiet fällt von Nordosten nach Südwesten um rd. 3 m von 38,2 m ü.
NHN auf 35,2 m ü. NHN ab und steigt wieder leicht in südöstlicher Richtung an. Gleichzeitig steigt die Fahrbahn der Bundesstraße B 96 innerhalb des Plangebietes um rd. 4,6 m,
von 37,9 m ü. NHN auf 42,5 m ü. NHN an. Hieraus resultiert zwischen Verkehrsfläche und
der Niederungsfläche ein Höhenunterschied bis zu 6 m, der durch eine Böschung parallel
zur Straße abgefangen wird. Im Bereich der Böschung befindet sich dichterer Baumbestand (s. Kap. C. 3.4).
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel A
Planungsgegenstand
Auf den Flurstücken 421/1 (außerhalb des Plangebietes), 421/2 und 422/1 befindet sich
eine unterirdische Niederschlagswasserbehandlungsanlage mit den Abmessungen 44 m x
11,7 m. An der westlichen Grenze verläuft ein offener Graben, der Bestandteil des Regenentwässerungssystems ist und hinter dem Vereinsgebäude endet.
2.4
Planungsrechtliche Ausgangssituation
Die Flächen im Plangebiet sind in Verlängerung der bestehenden Bebauung Hauptstraße
39 / 51 bis zu einer Tiefe von rd. 50 m, gemessen von der öffentlichen Verkehrsfläche,
dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB und darüber hinaus dem Außenbereich gemäß
§ 35 BauGB zugeordnet. Bauvorhaben in der beabsichtigten Größenordnung sind nicht
zulässig.
2.5
Erschließung
Verkehrliche Erschließung
Birkenwerder ist über die B 96 / Hauptstraße (Berlin – Oranienburg) und die Bundesstraße B 96a / Clara-Zetkin-Straße an das überörtliche Hauptstraßennetz angebunden. Über
die B 96 ist die Anbindung an die BAB 10 / Berliner Ring und damit an das überregionale
Verkehrsnetz gegeben.
Das Plangebiet befindet sich im Kreuzungsbereich der B 96 / B 96a und ist damit für eine
zentrale, publikumsintensive Nutzung prädestiniert.
ÖPNV
Ca. 500 m östlich des Plangebietes verläuft die sogenannte Nordbahn mit dem Bahnhof
Birkenwerder (S 1 Berlin Wannsee-Oranienburg, S 8 Berlin Grünau-Birkenwerder sowie
RB 20 Potsdam-Oranienburg). Die Gemeinde strebt darüber hinaus einen dauerhaften
Halt der RE 5 an.
Fußwege
Über einen unbefestigten Weg im Plangebiet wird das im Südwesten des Plangebietes
gelegene Naherholungsgebiet des „Ortsinneren Briesetals“ erschlossen. Ein weiterer
Fußweg mit Erschließungsfunktion für das Gebiet grenzt im Süden an das Plangebiet an.
Technische Erschließung
Westlich des Parkplatzes befindet sich eine unterirdische Niederschlagswasserbehandlungsanlage. In diese wird das anfallende Regenwasser der angrenzenden Verkehrsflächen im Bereich der Hauptstraße und der Clara-Zetkin-Straße eingeleitet, vorgereinigt
und anschließend in den im Westen des Plangebietes verlaufenden Graben L 033021
eingeleitet. Der Graben wird durch den wasser- und Bodenverband „Schnelle Havel“ unterhalten. Zur Durchführung von Gewässerunterhaltungsarbeiten ist ein Streifen mit einer
Breite von mindestens 5 m ab Böschungsschulter des Grabens für die Befahrung mit Unterhaltungsmaschinen frei zu halten. Eine Überbauung der Anlage ist nicht zulässig.
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche, vor der geplanten öffentlichen Grünfläche und
dem Bürgerhaus, verlaufen Leitungen der EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, die
südlich des Kreuzungsbereiches die Hauptstraße queren und östlich der Hauptstraße
nach Süden geführt werden.
Südlich und westlich der Hauptstraße verlaufen Leitungen der E.ON edis AG. Gemäß
dem vorliegenden Plan verlaufen die Leitungen teilweise im und teilweise unmittelbar angrenzend an die öffentliche Verkehrsfläche. Im Rahmen des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens ist eine Überprüfung des Leitungsverlaufs auf Grundlage genauerer
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Kapitel A
Planungsgegenstand
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder
Planunterlagen und ggf. eine vollständige Verlegung in den öffentlichen Straßenraum erforderlich.
Südlich der Hauptstraße, innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche, bis in Höhe der Vereinsgebäude befinden sich Leitungen der Deutschen Telekom.
3.
Planerische Ausgangssituation (und weitere rechtliche Rahmenbedingungen)
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für das Plangebiet werden im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgefragt und im weiteren Verfahren in den Unterlagen ergänzt.
3.1
Regionalplanung / Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Landesentwicklungsprogramm für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg
Das Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007)1 bildet den übergeordneten Rahmen
der gemeinsamen Landesplanung für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg.
Gemäß § 5 Abs. 4 LEPro 2007 ist der innerstädtische Einzelhandel ist zu stärken und
eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des
täglichen Bedarfes (Grundversorgung) zu sichern. Der Entwurf des Bebauungsplan berücksichtigt gleichermaßen die Grundsätze aus § 5 Abs. 1 bis 3 des LEPro 2007 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung und Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; verkehrssparende Siedlungsstrukturen).
Gemäß § 6 Abs. 3 (Freiraumentwicklung) soll die öffentliche Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gebieten, die für die Erholungsnutzung besonders geeignet sind, erhalten oder
hergestellt werden. Siedlungsbezogene Freiräume sollen für die Erholung gesichert und
entwickelt werden. Freiräume mit hochwertigen Schutz-, Nutz- und sozialen Funktionen
sollen in einem Freiraumverbund entwickelt werden (§ 6 Abs. 4).
Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg
Im Landesentwicklungsplan (LEP B-B)2 werden die Grundsätze und Ziele der Raumordnung dargestellt.
Gemäß Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B)
befindet sich der Geltungsbereich im ‚Gestaltungsraum Siedlung’. Innerhalb dieses Bereiches ist Siedlungsentwicklung grundsätzlich möglich. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen ist gemäß (Z) 4.5 Abs. 1 Nr. 2 möglich, die Entwicklung neuer gewerblicher
Siedlungsflächen wird gemäß (Z) 4.2 durch die Festlegung nicht begrenzt. Auch innerhalb
des Gestaltungsraumes Siedlung ist dem fachrechtlich gebotenen Freiraumerhalt Rechnung zu tragen.
In der Festlegungskarte 1 sind die Zentralen Orte festgelegt. Hiernach wird der Gemeinde
Birkenwerder kein zentralörtlicher Status zugeschrieben. Aufgabe der Gemeinde Birken-
1
Das LEPro 2007 vom 18. Dezember 2007 ist in Brandenburg am 1. Februar 2008 in Kraft getreten. Daneben
bleibt aus dem LEPro in der Fassung vom 1. November 2003 § 19 Abs. 11 in Kraft (§ 19 Abs. 11 LEPro 2003)
(GVBl. I S. 235).
2
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg; Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B),
Verordnung vom 31. März 2009 (GVBl. II S. 186)
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel A
Planungsgegenstand
werder ist es daher, die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des
Grundbedarfs zu sichern (G 2.4).
Gemäß (Z) 4.7 Abs. 1 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO nur in Zentralen Orten zulässig (Konzentrationsgebot). Abweichend davon ist die Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte zulässig, wenn das Vorhaben überwiegend der Nahversorgung dient
und sich der Standort in einem Städtischen Kernbereich im Sinne von G 4.8 Abs. 2 oder
in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich befindet. Das ein Vorhaben der
Nahversorgung dient, ist im Allgemeinen sichergestellt, wenn die gesamte vorhabensbezogene Verkaufsfläche 2.500 m² nicht überschreitet und auf mindestens 75 Prozent der
Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten werden. Zu den Sortimenten der Nahversorgung zählen gemäß Tabelle 4 Nr. 1.1 LEP B-B: Nahrungsmittel,
Getränke und Tabakwaren; Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische
Artikel (einschließlich Drogerieartikel); Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und
Bürobedarf.
Dass eine Einzelhandelsentwicklung, wie mit dem Bebauungsplanentwurf verfolgt, grundsätzlich an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung angepasst ist, wurde bereits im
Einzelhandels- und Zentrenkonzept ausführlich dargestellt:
„… Das Planvorhaben
- liegt inmitten eines städtischen Kernbereiches (Ortskern),
- übernimmt eine Nahversorgungsfunktion für den Nahbereich Birkenwerder-Ost, die
bislang durch die vorhandenen Betriebe außerhalb des Nahbereiches aufgrund ihrer
großen Distanz nicht wahrgenommen werden kann. Mit einem Angebot im Hauptgeschäftsbereich rückt der Versorger dichter an den Nahbereich heran und hilft damit die
bestehende Versorgungslücke zu minimieren.
- unterschreitet eine Verkaufsfläche von 2.500 m² nahversorgungsrelevante Sortimente
werden auf mindestens 75 Prozent der Verkaufsfläche angeboten (Nahversorgungsfunktion gemäß Ziel 4.7 Abs. 6 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)),
- liegt in einem wohngebietsbezogenen Versorgungsbereich (Nahbereich BirkenwerderMitte sowie fußläufige Versorgung für Birkenwerder-Ost),
- schließt wesentliche Lücken in der Mindestversorgung im periodischen Grundbedarf
(raumordnerischer Versorgungsauftrag). Bei der qualitativen Betrachtung des Einkaufsanlasses periodischer Bedarf wird deutlich, dass trotz der erreichten Verkaufsflächendichte dennoch das Vollsortimentsangebot sowohl bei Lebensmitteln als auch bei
Drogeriewaren vollständig fehlt. In der Konsequenz wird der Periodische Einkaufsanlass als wesentliches Segment des Grundbedarfs nur unzureichend gedeckt, was mit
erheblichen Kaufkraftabflüssen an Wettbewerbsstandorte außerhalb der Gemeinde
verbunden ist. Gleichzeitig wird das raumordnerische Ziel, in den nicht-zentralen Orten
wie Birkenwerder die Versorgung mit den Angeboten des Grundbedarfes zu sichern,
verfehlt.“ (Consilium GmbH; Einzelhandels- und Zentrenkonzept Gemeinde Birkenwerder; Berlin, 2011; S. 22).
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Weitere Erläuterungen zur Verkaufsfläche und den geplanten Sortimenten s. Kap. B. 3.1.
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Kapitel A
Planungsgegenstand
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder
Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan
Die Ziele des Naturschutzes werden in der Landschaftsplanung dargestellt und in eigenständigen Planwerken verfasst. Sie umfasst in Brandenburg vier Ebenen
- landesweite Ziele: Landschaftsprogramm;
- regionale Ziele: Landschaftsrahmenpläne;
- kommunale Ziele: Landschaftsplan;
- Grünordnungspläne werden für Teile von Gemeinden zu Bebauungsplänen oder selbständig aufgestellt.
- selbständige Grünordnungspläne können als Satzung beschlossen werden.
Die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung sowie die Verpflichtung zur Aufstellung
und Trägerschaft der Planwerke werden im zweiten Abschnitt des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) geregelt. Für die Planung relevante Aussagen der
Landschaftsplanung werden im Umweltbericht, Kap. C 2.1, erläutert.
Regionalplan Prignitz-Oberhavel
Seit dem Jahr 2000 liegt der integrierte Regionalplan für die Region Prignitz-Oberhavel
als Entwurf vor. Da die Inhalte des Regionalplans teilweise veraltet sind und nicht mehr
der Regionalplan-Richtlinie entsprechen, gelten die mit dem Regionalplan-Entwurf erarbeiteten, flächenbezogenen Planungsgrundlagen als Hinweise, von denen jedoch keine
Berücksichtigungspflicht mehr ausgeht. Der Regionalplanentwurf ist gemäß Beschluss
vom 14.10.2008 nicht mehr anzuwenden.
3.2
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Birkenwerder vom 24.04.2005
sind die Flächen südlich der Hauptstraße zwischen Rathaus und Briese bis zu einer Tiefe
von rd. 50 m als ‚Gemischte Bauflächen’ dargestellt. Der ehemalige Sportplatz ist als
‚Grünfläche’ mit der Zweckbestimmung ‚Parkanlage’, die angrenzenden Freiflächen bis an
die Hauptstraße / B 96, einschließlich der Böschung, als ‚geschützte Waldbiotope’ gem.
§ 37 BbgNatSchG und die Hauptstraße als ‚überörtliche Hauptverkehrsstraße’ ausgewiesen.
(Anmerkung: Durch den Landkreis, untere Naturschutzbehörde, wurde mit Schreiben vom
23.05.2013 mitgeteilt, dass nach erfolgter Prüfung durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) festzustellen ist (Schreiben des LUGV vom
28.03.2013), „dass der Gehölzbestand nicht die Qualität eines gesetzlich geschützten
Biotops erfüllt, da die für einen Moor- und Bruchwald typischen Erlen lediglich in einigen
Exemplaren direkt am Saum der Niederung stocken und die Bodenvegetation diesbezüglich keine typischen Arten aufweist. Der daran anschließende Gehölzbestand, einschließlich dem zur Straße liegenden Bestand ist aus unterschiedlichen Baumarten (z.B. Spitzahorn, Robinie) zusammengesetzt. In der Artenzusammensetzung handelt es sich bei der
Gehölzfläche nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop.“)
Da der Bebauungsplanentwurf nicht vollständig aus den wirksamen Darstellungen des
FNP zu entwickeln ist, soll der FNP für diesen Bereich geändert werden. Der Beschluss
zur Änderung des Flächennutzungsplans soll voraussichtlich am 01.08.2013 gefasst werden. Der Bebauungsplan wird dann im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erarbeitet. Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden,
wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan
aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
3.3
Kapitel A
Planungsgegenstand
Gemeindeentwicklungskonzepte
Integriertes Gemeindeentwicklungskonzept
Die Gemeinde Birkenwerder hat im Jahr 2009 ein integriertes Gemeindeentwicklungskonzept (IGEK)3 erarbeiten lassen. Es stellt die Voraussetzungen für abgestimmte und gemeinsam entwickelte Strukturen sowie für die Umsetzung konkreter Maßnahmen und Projekte dar.
Im Integrierten Gemeindeentwicklungskonzept wurde der Bereich um das Rathaus, einschließlich der Fläche „Am Rathaussteig“ (Plangebiet B-Plan Nr. 38) als ein Schwerpunktbereich für zukünftige Maßnahmen in städtebaulich, verkehrlich und funktional exponierter Lage und deshalb für die weitere Entwicklung des Ortskerns von herausragender Bedeutung, identifiziert.
Als besondere Schwächen der Siedlungsstruktur, des Ortsbildes und des öffentlichen
Raumes wurden die fehlende Abgrenzung und Erlebbarkeit des Ortszentrums, die Unterbrechungen in der Aufenthalts- und Gestaltqualität, die mangelnde Nutzungsvielfalt sowie
die fehlenden Frequenzbringer im Ortszentrum und die Gefahr der Beeinträchtigung des
Ortsbildes / des öffentlichen Raumes durch die Zunahme des gewerblichen Leerstandes
benannt.
Als Zielstellungen für die Fläche „Am Rathaussteig“ sind im IGEK benannt:
- Stärkung des Ortskerns durch Ansiedlung tragfähiger Nutzungen auf unter- bzw. nicht
genutzten, gut erschlossenen Flächen
- Steigerung der Attraktivität des Kultur-, Einzelhandels- und Gastronomiestandortes
Birkenwerder
- Qualifizierung des Grüns und Gestaltung einer ansprechenden Torsituation zur Brieseniederung
- Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für Einpersonenhaushalte.
Das Integrierte Gemeindeentwicklungskonzept wurde am 28.01.2010 durch die Gemeindevertretung beschlossen.
Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Im Jahr 2011 hat die Gemeinde Birkenwerder ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept4
erarbeiten lassen. Mit der Aufstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes sollten
sowohl die Spielräume für die Stabilisierung, Stärkung und weitere Entwicklung der Versorgungsstrukturen identifiziert als auch die Handlungsfelder mit ihren Umsetzungsmaßnahmen und die Akteure für die Umsetzung benannt werden. Auf Grundlage der Angebotsstruktur und Profilierung wurde die so genannte „Birkenwerder Liste“ erarbeitet, in
welcher die Empfehlungen ihren Niederschlag finden.
Gemäß der Darstellung im Einzelhandels- und Zentrenkonzept erstreckt sich der zentrale
Versorgungsbereich „Hauptgeschäftsbereich“ von Birkenwerder zwischen der Bahntrasse
im Osten, einschließlich einer Teilfläche östlich der Bahn, bis zum Briesesteig im Westen.
Grundsätze für die Einzelhandelsentwicklung in Birkenwerder
Oberste Priorität hat die Stabilisierung des Bestandes. Ansiedlungen und Bestandsverlagerungen sind im Hauptgeschäftsbereich mit dem Ziel, den Hauptgeschäftsbereich als
Einkaufsschwerpunkt Birkenwerders zu stabilisieren, zu stärken und zu entwickeln, zu
3
dieraumplaner unter Mitwirkung der Planerrunde ag.u (Landschaftsarchitektur und Umweltplanung), cultelligence
(Tourismus), consilium (Einzelhandel) i.A. der Gemeinde Birkenwerder; Integriertes Gemeindeentwicklungskonzept Birkenwerder; Sept. 2009
4
Consilium GmbH (Gesellschaft für Planungs- und Entwicklungsmanagement mbH) i.A. der Gemeinde Birkenwerder; Einzelhandels- und Zentrenkonzept Gemeinde Birkenwerder; Berlin, März 2011
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Kapitel A
Planungsgegenstand
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder
konzentrieren. Für zukünftige Entwicklungen des Einzelhandels kommt insbesondere die
Fläche „Am Rathaussteig“ infrage. Hinzukommen sollten mindestens zwei Magnetnutzungen aus dem Einkaufsanlass „Periodischer Bedarf“ (Lebensmittel-Vollsortimenter 1.200
bis 1.800 m² Verkaufsfläche, Drogeriefachmarkt ab 350 m² Verkaufsfläche). Zusätzliche
Neuansiedlungen außerhalb des „Hauptgeschäftsbereiches“ würden die sensible Zentrenstruktur destabilisieren.
Potenzialfläche „Am Rathaussteig“ (Ortskern)
„Dem Areal kommt sowohl funktional als auch städtebaulich eine besondere Bedeutung
zu, da es
- als Scharnier zwischen den verschiedenen Anlaufstellen der Kunden in der Hauptstraße und Clara-Zetkin-Straße fungiert,
- zentral inmitten des Hauptgeschäftsbereiches, umgeben von Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben gelegen ist,
- mit seiner exponierten Lage das Bild des Hauptgeschäftsbereiches entscheidend prägt
und damit von besonderer Bedeutung für die Einkaufsatmosphäre ist (derzeit: Negativwirkung aufgrund fehlender Handels- und Dienstleistungsnutzung mit verbundenem
Frequenzabbruch und fehlender städtebaulicher Raumkante).
Mit diesem Flächenareal bietet sich eine besondere Chance für die Stärkung und weitere
Entwicklung des Hauptgeschäftsbereiches, …“ von der gleichzeitig die Bestandsbetriebe
in der Hauptstraße profitieren könnten. (Consilium GmbH; Einzelhandels- und Zentrenkonzept Gemeinde Birkenwerder; Berlin, 2011; S. 18)
Bezogen auf den Einkaufsanlass periodischer Bedarf (Sortimente und Dienstleistungen
des täglichen Bedarfs) sind in Birkenwerder ausreichend Anbieter vorhanden. Die meisten
Betriebe befinden sich jedoch außerhalb des Hauptgeschäftsbereiches. Damit erfüllt das
Ortszentrum seine gesamtstädtische Versorgungsfunktion im periodischen Bedarf nur
sehr unvollständig. In Birkenwerder bestehen Einschränkungen hinsichtlich der begrenzten Auswahlmöglichkeit an Sortimenten (mangelnde Sortimentsbreite und -tiefe) und der
starken Discountlastigkeit der Angebote. Ein Lebensmittel-Vollsortimenter und eine höherwertige Drogerie würden das Angebot verbessern und zu einer höheren Kundenbindung beitragen (Kaufkraftabfluss derzeit bei rund 30 %). Neuansiedlungen sind daher auf
fehlende Sortimente und höherwertige Qualitäts- und Preisniveaustufen zu konzentrieren.
Der aperiodische Bedarf gliedert sich in vier Einkaufsanlässe (Gesundheit & Pflege, Bekleidung & Accessoires, Hobby & Verschenken, Wohnen & Bauen) und ist insgesamt in
Birkenwerder nur schwach vertreten. Mit Ausnahme von Gesundheit & Pflege wird in keinem der Einkaufsanlässe das Angebot vergleichbarer Gemeinden / Kleinstädte erreicht
oder der Grundbedarf angemessen abgedeckt.
Bezogen auf die Aufenthaltsqualität und Kundenfrequenz wurde im Einzelhandels- und
Zentrenkonzept eingeschätzt, dass sich die Clara-Zetkin-Straße und der Bereich um das
Rathaus durch eine hohe städtebauliche Qualität auszeichnen, Teilabschnitte der Hauptstraße demgegenüber deutlich abfallen, mit der Folge, dass das städtebaulich attraktive
Zentrum negativ beeinflusst wird.
Die Gemeindevertretung Birkenwerder hat am 17.03.2011 das Einzelhandel- und Zentrenkonzept beschlossen.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ sollen die Empfehlungen aus
dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept planungsrechtlich umgesetzt werden.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
3.4
Kapitel A
Planungsgegenstand
Bebauungspläne
Bebauungsplan Nr. 36 „Steuerung der Standortfindung des Einzelhandels im unbeplanten
Innenbereich sowie zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 08, 15, 17, 21, 23, 24, 25, 28,
29, 30, 32, 33, 34 und 35“
Mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. 36 wird der zentrale Versorgungsbereich planungsrechtlich gesichert und die Zulässigkeit der Sortimente der Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe gemäß der „Birkenwerder Liste“ für die unterschiedlichen Teilbereiche in
der Gemeinde Birkenwerder geregelt. Der Bebauungsplan soll die Grundlage für die Beurteilung bei der Erstellung von Bauleitplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie
für Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB bilden.
Im Bebauungsplan Nr. 36 ist die Fläche des Bebauungsplanes Nr. 38 dem Teilbereich 1
„Zentraler Versorgungsbereich“, in welchem Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe
mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Sortimenten und Dienstleistungen
gemäß der „Birkenwerder Liste“ allgemein zulässig sind (TF Nr. 1), zugeordnet.
Der Bebauungsplan-Entwurf Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ berücksichtigt die beabsichtigten Festsetzungen aus dem Bebauungsplan Nr. 36.
3.5
Sonstige Satzungen
Satzung der Gemeinde Birkenwerder über die Herstellung und Ablösung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 16.09.2010 die Stellplatzsatzung beschlossen. Die Ermittlung der notwendigen Zahl der Stellplätze erfolgt anhand der Richtzahlenliste, die als Anlage Bestandteil der Satzung ist. Für die mit dem Bebauungsplan
Nr. 38 geplanten wesentlichen Nutzungen sind folgende Richtwerte relevant:
- Wohnungen: 1 Kfz-Stellplatz je WE bis 100 m² Nutzfläche, 2 Kfz-Stellplätze je WE >
100 m² Nutzfläche
- Altenwohnungen: 1 Kfz-Stellplatz je 5 WE
- großflächige Einzelhandelsbetriebe: 1 Kfz-Stellplatz je 20 m² Verkaufsfläche
- Läden: 1 Kfz-Stellplatz je 40 m² Verkaufsfläche
- Gaststätten: 1 Kfz-Stellplatz je 10 m² Gastraumfläche
- sonstige Versammlungsstätten: 1 Kfz-Stellplatz je 8 Besucherplätze
- nicht genannte Nutzungen (z.B. Bibliothek): 1 Kfz-Stellplatz je 30 m² Nutzfläche.
Erhaltungssatzung für die Ortsmitte Birkenwerder
Die Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) für Grundstücke in der Ortsmitte von Birkenwerder wurde am 29.10.1992
durch die Gemeindevertretung beschlossen. Sie sollte der Bewahrung der Stadtgestalt
und dem Schutz des Ortsbildes dienen. Die Satzung wurde jedoch nicht ortsüblich bekannt gemacht und auch nicht vollzogen. Die Satzung besitzt daher keine Rechtskraft und
ist aufgrund des langen Zeitraums unbeachtlich.
Als erhaltenswerte städtebauliche Elemente in Birkenwerder sind in der Erhaltungssatzung u.a. der Rathausvorplatz / Clara-Zetkin-Straße / Bahnhofsvorplatz benannt.
Neue Gebäude am Rathausplatz sind so zu errichten, dass sie sich in Kubatur sowie Material, Farbe, Gliederung der Fassade in das vorhandene städtebauliche Ensemble einfügen. Eine bauliche Konkurrenz zum Rathaus darf nicht entstehen. Hauptanliegen der
Gemeinde war die Abwendung des Einbaus ortsfremder Baumaterialien, wie z.B. Aluminiumtüren, Einglasfenstern, Dachflächenfenstern usw.. Die Erhaltungssatzung stellt nicht
auf Sonderbaukörper ab.
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Kapitel A
3.6
Planungsgegenstand
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder
Bestimmungen inkl. Kennzeichnungen und nachrichtlicher Übernahmen
Denkmale
Baudenkmale
Innerhalb des Plangebietes gibt es keine Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. In
der Denkmalliste des Landes Brandenburg wird das Rathaus, Hauptstraße 34, als Baudenkmal aufgeführt.
Die Regelungen des Brandenburger Denkmalschutzgesetzes sind zu beachten.
Bodendenkmal
Die Flurstücke 421/2 und 424 liegen im Bereich des Bodendenkmals Nr. 70111, welches
nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 im Gesetz über den
Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (GVBI
Land Brandenburg Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) unter Schutz steht und zu erhalten
ist. Es handelt sich um den mittelalterlichen und neuzeitlichen Ortskern von Birkenwerder.
Die Abgrenzung des Bodendenkmals erstreckt sich beidseitig der Hauptstraße bis zu einer Tiefe von jeweils rd. 150 m und reicht von den Flurstücken im Plangebiet bis zur
Kreuzung Hauptstraße / Frankenstraße. Bei Veränderungen in diesem Bereich sind die
Vorschriften und Maßgaben des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale
und Bodendenkmale im Land Brandenburg (GVBl. Land Brandenburg Nr. 9 vom 24. Mai
2004, S. 215 ff) zu beachten.
Niederschlagswasserbehandlungsanlage
Die unterirdische Niederschlagswasserbehandlungsanlage wird einschließlich der Leitungen im Bebauungsplanentwurf gekennzeichnet.
Gewässerschutz
Der Standort befindet sich außerhalb von Trinkwasserschutzzonen, jedoch im Einzugsgebiet der Wasserfassungen des Wasserwerkes Stolpe.
Im Westen des Plangebietes befindet sich ein Graben, der ein Gewässer II. Ordnung ist.
Die Pflicht der Unterhaltung obliegt nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG den Unterhaltungsverbänden. Da der Geltungsbereich Teilflächen des Grabens einschließt, sind die nach § 84
BbgWG erwachsenden Anliegerpflichten, Bewirtschaftungsfestlegungen und Verhaltensregeln zu beachten. Gemäß § 87 BbgWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in einem Abstand von 5 m zur Uferlinie von Gewässern II. Ordnung
der Genehmigung der unteren Wasserbehörde.
3.7
Sonstige planungsrelevante Informationen
Kampfmittel
Der Zentraldienst der Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst, hat mit Schreiben vom
18.10.2012 mitgeteilt, dass eine Prüfung zum Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte
auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Plangebiet ergeben hat. Das Schreiben ersetzt ein Protokoll über die Absuche nach Kampfmitteln als Bescheinigung der Kampfmittelfreiheit. Sollten bei Erdarbeiten dennoch Kampfmittel gefunden werden, gilt die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 23.11.1998, veröffentlicht im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II, Nr. 30, vom 14.12.1998.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel B
B
Planinhalte und Planfestsetzungen
1.
Ziele und Zwecke der Planung
Planinhalte und Planfestsetzungen
Die geplante Baumaßnahme ist nicht isoliert von den anderen Planungen im Umfeld des
Standortes zu sehen. Sie ist Bestandteil der Planungen zur Verbesserung der Ortsmitte
und des Ortsbildes an dieser Stelle höchster Zentralität (Konzept INSEK), die insgesamt
eine Umstrukturierung und Neuorganisation der Flächen um das Rathaus vorsehen und
damit mittelfristig eine Aufwertung bewirken sollen. Aufgrund der exponierten Stadtraumlage stellen sich bei dem Vorhaben hohe Anforderungen in Bezug auf Städtebau, Stadtraum, Freiraum, Nutzung, Gestaltung und Erschließung.
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Sicherung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Vollsortimenters und eines Drogeriemarktes, ggf. weiterer
Einzelhandelsnutzungen im Rahmen der maximal zulässigen Größenordnung und die
Errichtung eines Bürgerhauses mit Bibliothek, Bürgersaal, Räumen für Vereine und das
Geschichtsstübchen auf Grundlage des erarbeiteten Konzeptes. Darüber hinaus soll in
geringem Umfang auch die Errichtung von Wohnungen möglich sein. Neben der Kubatur
für den Baukörper sind weitere qualitätssichernde Festlegungen etwa zur Dachlandschaft
einschließlich Begrünung oder zu Werbeanlagen erforderlich. Außerhalb der erforderlichen Flächen für eine bauliche Nutzung sind die Flächen für die Errichtung eines Bürgerparks im Übergang zum Landschaftsraum planungsrechtlich zu sichern.
2.
Entwicklung der Planungsüberlegungen
Seit Mitte der 90er Jahre ist die grundlegende Neuordnung und Umgestaltung des Areals
mit zwischenzeitlich wechselnden Vorstellungen ein zentrales städtebauliches Anliegen
der Gemeinde Birkenwerder. Bereits in einer gutachterlichen Stellungnahme aus dem
Jahr 19965 zum Projekt Marktplatzbebauung wurde empfohlen, die Priorität der Entwicklung in der Ortsmitte baurechtlich zu fördern und dadurch abzusichern, dass außerhalb
der Ortsmitte die Ansiedlung von Einzelhandel und Ladendienstleistungen in Streulagen
verhindert wird. In den Folgejahren wurden eine Vielzahl von Planungen erstellt, die mal
eine bauliche Nutzung der Fläche und mal eine Freiraumentwicklung präferierten.
Bereits im Jahr 2008 wurde von der Gemeindevertretung Birkenwerder der Beschluss (Nr.
53/392/2008) zur Erarbeitung einer Aufgabenstellung für ein Bürgerhaus im Rahmen eines öffentlichen Workshops gefasst. Aus den Ergebnissen des Workshops sollte durch
die Verwaltung eine Aufgabenstellung formuliert werden, die die Grundlage für einen beschränkten Wettbewerbs bilden sollte.
Im Jahr 2010 wurde auf Grundlage des Integrierten Gemeindeentwicklungskonzeptes
(IGEK, vgl. Kap. A. 3.3) ein städtebauliches Konzept für die Entwicklung der Ortsmitte
durch das Büro UWE FOHMANN6 erstellt, welches in der Ortsmitte 5 Handlungsschwerpunkte vorsieht:
- 01 Alter Krugsteig
- 02 Ortsmitte – Multifunktionsgebäude
- 03 Bürgerpark
5
Gesa–Gesellschaft für Handels-, Standort- und Immobilienberatung mbH i.A. der Gemeinde Birkenwerder; Gutachterliche Stellungnahme - zusammengefasstes Ergebnis zum Projekt Marktplatzbebauung in Birkenwerder;
Hamburg, Mai 1996
6
UWE FOHMANN Freier Architekt und Stadtplaner; Städtebauliches Konzept Ortsmitte; Potsdam, 2010
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
- 04 Gustav-Freytag-Straße
- 05 Platzgestaltung Briseallee.
Die Maßnahmen 02 Ortsmitte – Multifunktionsgebäude und 03 Bürgerpark bilden hierbei
den Kern der verkehrlichen, funktionalen und räumlichen Neuordnung im Rathausumfeld.
Das städtebauliche Konzept, welches für den Bereich 02 Ortsmitte entwickelt wurde, sah
eine Bebauung mit einer Tiefe von rd. 50 m und weitere Einzelbaukörper bis zu 3 Geschossen (+ Dach) entlang der Hauptstraße vor. Das Nutzungsprofil umfasste Einzelhandel, Gastronomie, einen Bürgersaal und zielgruppenorientiertes Wohnen. Die Anlage der
Stellplätze war südlich des Baukörpers als „Park“-Parken angedacht, daran anschließend
ein grüner Festplatz und der Bürgerpark, dessen Funktion, Struktur und Gestaltung im
Rahmen eines dialogischen Verfahrens mit den Bürgern der Gemeinde konkretisiert werden sollte. Um die Abgrenzung der Baufläche aus dem FNP einhalten zu können, sah die
Planung einen Einkaufsmarkt mit einer trapezförmigem Grundfläche von insgesamt rd.
2.100 m² (Abmessungen rd. 40 x 50 m) vor.
Seit März 2011 liegt das Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Gemeinde Birkenwerder vor. Im EHZK wurde das Erfordernis, einen Standort für größer- und großflächigen
Einzelhandel zu sichern, benannt. 1. Priorität hierbei sollte ein Lebensmittel-Vollsortimenter mit 1.200 bis 1.800 m² Verkaufsfläche zusammen mit einem Drogeriefachmarkt
zwischen 350 bis 450 m² Verkaufsfläche haben.
Um die weitere Entwicklung der Ortsmitte voranzubringen, wurde im Januar 2012 mit der
Erarbeitung eines Entwicklungskonzeptes für die Bereiche Ortsmitte und Bürgerpark begonnen. Das Entwicklungskonzept sollte im Sinne einer integrierten Gesamtplanung bearbeitet werden und die Nutzungsanforderungen, Landschaft / Umwelt und Verkehr / Erschließung im Zusammenhang betrachten. Die Erarbeitung des Entwicklungskonzeptes
wurde in einem Moderationsverfahren begleitet. Grundlage der Bearbeitung bildete das
städtebauliche Konzept des Büros UWE FOHMANN, das im Rahmen einer Vertiefung
vorhabenbezogen und umsetzungsorientiert konkretisiert wurde, und die Vorgaben aus
dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 38.
Ausgangspunkt der Überlegungen bildete die Annahme, dass von den Mindestanforderungen für einen Vollsortimenter (z.B. EDEKA, Rewe, Kaisers, COOP) bei Grundrissgröße
und -zuschnitt nur geringfügig abgewichen werden kann. Die Ausrichtung der Planung auf
einen Musterbaukörper hatte zur Folge, dass die Baugebietsgrenze aus dem FNP, die
bisher das Maximum für eine mögliche bauliche Inanspruchnahme darstellte, überschritten wurde. Ansonsten lag den erarbeiteten Varianten, das mit dem Aufstellungsbeschluss
formulierte Nutzungsprofil / Raumprogramm zugrunde.
Die Konzepte wurden am 16. März 2012 Vertretern aus Verwaltung, Politik, Beiräten und
anderen Gruppen in einer Planungswerkstatt vorgestellt und diskutiert. Im Ergebnis der
Diskussion verständigten sich die Teilnehmer darauf, dass in den Überlegungen zur Unterbringung der geplanten öffentlichen Nutzungen die übrigen zu beplanenden Flächen in
der Ortsmitte (01-Alter Krugsteig, 04-Gustav-Freytag-Straße) mit betrachtet und unter
funktionalen, städtebaulichen, wirtschaftlichen und sonstigen Aspekten gegeneinander
abzuwägen sind. Die Möglichkeiten der Verteilung der öffentlichen Nutzungen wurden den
Gemeindevertretern am 11.07.2012 vorgestellt und diskutiert (vgl. Kap. B. 2.1). Die gemeinsame Unterbringung der öffentlichen Nutzungen in einem Baukörper gegenüber dem
Rathaus wurde bestätigt. Die Vorzugsvariante des Entwicklungskonzeptes, welche die
Errichtung eines Vollsortimenters parallel zur Hauptstraße unter Ausnutzung des Geländegefälles und die Errichtung eines Bürgerhauses gegenüber dem Rathaus vorsah (vgl.
Kap. B. 2.2), bildet damit die Grundlage für den Bebauungsplanentwurf.
Im Rahmen der weiteren Erarbeitung des Bebauungsplans wurden Einzelgespräche mit
den üblichen Betreibern von Vollsortimentern geführt, um auszuloten, inwieweit das beabsichtigte Konzept der Gemeinde mit den Vorstellungen potenzieller Betreiber vereinbar ist
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
und ein Interesse an dem Standort besteht. Seitens der Betreiber wurde eine Verkaufsfläche von mindestens 1.400 m² als sinnvoll und wirtschaftlich erachtet. Kritisiert wurde aus
Sicht der Betreiber die zu geringe Anzahl und Breite der Stellplätze.
Aufgrund der starken Nachfrage nach kleinen Wohnungen, insbesondere für ältere Bewohner/innen, in Birkenwerder soll die Errichtung von Wohnungen auf dem Dach des
Bürgerhauses als Option vorgehalten werden.
2.1
Planungsalternativen
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurden die verschiedenen Leerstandsflächen im
Ortszentrum von Birkenwerder hinsichtlich ihrer möglichen Nutzungen und ihrer Eignung
für den Einzelhandel bewertet.
Der Fläche „Am Rathaussteig“ kommt hierbei sowohl funktional als auch städtebaulich
eine besondere Bedeutung zu. Die Fläche liegt zentral innerhalb des Hauptgeschäftsbereiches, umgeben von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. Die fehlende Flächenverfügbarkeit in der Vergangenheit führte zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Hauptgeschäftsbereiches. Jetzt besteht die Chance der
Neuansiedlung eines großflächigen Anbieters mit Waren für den täglichen / periodischen
Bedarf in zentralster Lage.
Von der Ansiedlung / Verlagerung von Magnetbetrieben aus dem Kern des Hauptgeschäftbereiches an den Bahnhofsvorplatz, wie mehrfach in den Stellungnahmen von Bürgern/innen vorgeschlagen, wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept dringend abgeraten, da sich der Bahnhofsvorplatz am Rand der Kernzone befindet und sich damit die
Frequenz zugleich von der Kernzone an den Rand verschieben würde. Eine Entwicklung,
die sich für den Hauptgeschäftsbereich destabilisierend auswirken würde. Eine Verlagerung von bisher außerhalb des Hauptgeschäftsbereiches gelegenen Betrieben an den
Bahnhof ist dagegen zu befürworten.
Planungsalternativen innerhalb des Zentrumsbereiches bestehen daher nicht. Standorte
vergleichbarer Größenordnung für einen Vollsortimenter existieren im Hauptgeschäftsbereich nicht. Die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes / Vollsortimenters /
weiterer Frequenzbringer außerhalb des Hauptgeschäftsbereiches sollte unterbunden
werden (vgl. Kap. A. 3.3).
Bezogen auf die öffentlichen Nutzungen wurde im Mai 2012 ergänzend eine „Standortuntersuchung öffentlicher Flächen in der Ortsmitte Birkenwerder hinsichtlich der Nutzungen:
Veranstaltungssaal, Bibliothek, Geschichtsstübchen, Seniorentreff und altengerechtes
Wohnen“ durchgeführt. Als Alternativstandorte, ebenfalls im gemeindlichen Besitz, wurden die Flächen 01 Alter Krugsteig und 04 Gustav-Freytag-Straße (Hauptstraße 26 und
28) geprüft.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich der Veranstaltungssaal sowie die Bibliothek unter Berücksichtigung aller Anforderungen nur sinnvoll auf dem Standort 02 – Ortsmitte
realisieren lassen. Das Geschichtsstübchen sowie der Nachbarschafts-, Seniorentreff sind
grundsätzlich an allen Standorten denkbar, jedoch nur an den Standorten 02 – Ortsmitte
und 04 – Gustav-Freytag-Straße / Hauptstraße 26 gemeinsam. Eine Wohnnutzung auf
dem Standort 02 – Ortsmitte sollte nicht weiter verfolgt werden. Für eine Wohnnutzung
sollten bevorzugt die Standorte 01 – Alter Krugsteig und 04 - Gustav-Freytag-Straße /
Hauptstraße 26 vorgehalten werden.
Im Hinblick auf mögliche Synergieeffekte wurde eine gemeinsame Unterbringung der Nutzungen - Veranstaltungssaal, Bibliothek und Nachbarschafts- / Seniorentreff - empfohlen.
Das ist ausschließlich auf dem Standort 02 – Ortsmitte realisierbar. In Abhängigkeit vom
Betreiberkonzept kann auch das Geschichtsstübchen am Standort 02 untergebracht werden.
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Die einzelnen Nutzungen könnten erheblich voneinander profitieren. Als positive Effekte
eines gemeinsamen Standortes sei hier u.a. eine Erhöhung des Publikumsverkehrs / Frequentierung des Gebäudes, eine vereinfachte Bewirtschaftung durch die Gemeinde sowie
eine Flächenreduzierung durch eine gemeinsame Nutzung der Verkehrs- und Nebenflächen genannt. Der Veranstaltungssaal mit Foyer könnte hierbei als Anker zwischen den
einzelnen Nutzungen fungieren und gleichermaßen für Lesungen (Bibliothek), zeitlich befristete Ausstellungen (Geschichtsstübchen), Vereinsräume (Senioren) sowie private Veranstaltungen genutzt werden. Die Möglichkeit eines Freiraums (Terrasse) sollte zur Steigerung der Aufenthaltsqualität untersucht werden. Des Weiteren werden der geplante
Einzelhandel sowie der Bürgerpark zu einem erhöhten Publikumsverkehr beitragen. Ggf.
ist hier auch eine Erweiterung des Angebotes z.B. durch ein Café möglich. Ergebnis könnte ein multifunktionales Bürgerhaus sein, welches durch seine vielfältigen Angebote Bürger jeden Alters, die Kommune und die lokale Wirtschaft miteinander vernetzt.
2.2
Städtebauliches Konzept / Nutzungskonzept
In der Vorzugsvariante des Entwicklungskonzeptes, die auch die Grundlage für den Bebauungsplanentwurf bildet, ist vorgesehen, den Baukörper des Vollsortimenters parallel
zur B 96 unter Ausnutzung des natürlichen Geländegefälles zu errichten. Hier besteht die
Möglichkeit den Baukörper teilweise einzugrünen / einzugraben. Die Stellplätze, vorzugsweise für die öffentlichen Nutzungen, könnten auf dem Dach des Vollsortimenters mit eingeschränkter Ein- und Ausfahrt (rechts rein / rechts raus) und für den Einzelhandel ebenerdig im Bereich des jetzigen Sportplatzes errichtet werden. Die Erschließung des Vollsortimenters soll sowohl von der Hauptstraße über ein Split Level als auch vom Parkplatz
erfolgen. Eine Erschließung des Verbrauchermarktes von der Hauptstraße stellt eine wesentliche Vorgabe für die zukünftige Planung dar. Parallel zur Erstellung des Bebauungsplanes erfolgt die Vorplanung für das Bürgerhaus. Die Planung berücksichtigt im Erdgeschoss die erforderlichen Zugänge zum Vollsortimenter. Die Realisierung des Zugangs
soll zwischen Betreiber / Investor und Gemeinde gesichert werden.
Vis á vis des Rathauses ist die Errichtung eines Kopfbaus, in welchem die öffentlichen
Nutzungen und ggf. Wohnnutzung im obersten Vollgeschoss untergebracht werden sollten, vorgesehen. Der Baukörper mit max. 4 Vollgeschossen, wobei das letzte Vollgeschoss als Staffelgeschoss auszuführen ist, soll zurückgesetzt von der Hauptstraße errichtet werden. Die so entstehende Platzfläche soll einschließlich der Freiflächen um das
Rathaus und die Flächen nördlich der Hauptstraße als zusammenhängender, attraktiver
Platzraum mit hoher Aufenthaltsqualität gestaltet werden.
Der geplante Baukörper sieht sowohl Einzelhandelsnutzungen als auch öffentliche Nutzungen, wie Bürgersaal, Bibliothek, Vereinsräume und Geschichtsstübchen vor. Entgegen
den ursprünglichen Überlegungen soll die Realisierung von Wohnungen in einem Staffelgeschoss nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Beim Wohnen sind die möglichen
Beeinträchtigungen durch die B 96, B 96a, die Stellplätze und die Anlieferung, die in einer
schalltechnischen Untersuchung ermittelt wurden, zu berücksichtigen.
Die Grundfläche für den / die Baukörper beträgt 3.260 m². Abzüglich der notwendigen
Nebenflächen und der Erschließungsfläche zur Herstellung der durchgängigen Verbindung zwischen Hauptstraße und Stellplatzanlage ergibt sich eine Gesamtverkaufsfläche,
unterteilt in zwei Teilflächen, von rd. 1.800 m² (1.500 m²+300 m²). Für die öffentlichen
Nutzungen steht gemäß den bisherigen Konzepten rd. 1.750 m² Geschossfläche (inkl.
Konstruktions-, Neben- und Erschließungsflächen) zur Verfügung. Die Geschossfläche für
die Wohnnutzung beträgt rd. 600 m².
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
2.3
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Landschaftsplanerisches Konzept
Um eine grüne Ortsmitte in Birkenwerder zu erhalten, ohne zugleich die notwendige städtebauliche Verdichtung entlang der Hauptstraße zu unterbinden, ist die Schaffung eines
Bürgerparks im südwestlichen Teil des Plangebietes vorgesehen. Mit dem Park werden
folgende Ziele verfolgt:
- Stärkung der wohnungsnahen Erholungsfunktion,
- Schaffung eines Entrees in den Landschaftsraum des „Ortsinneren Briesetals“,
- Schaffung eines Orts für Bürgerveranstaltungen,
- Sicherung der vorhandenen Grünstrukturen,
- möglichst naturverträgliche Eingliederung der Nutzung in den westlich anschließenden
Niederungsbereich der Briese.
Um die Umsetzung dieser Ziele zu gewährleisten, werden entsprechende Grünfestsetzungen getroffen und Kompensationserfordernisse infolge der durch den Plan verursachten Eingriffe dahingehend abgestimmt.
2.4
Verkehrskonzept und Erschließung
Das Plangebiet befindet sich westlich der B 96 (Hauptstraße) am dreiarmigen und signalisierten Knotenpunkt B 96 (Hauptstraße) / B 96a (Clara-Zetkin-Straße). In einer verkehrstechnischen Untersuchung7 wurde überprüft, unter welchen Vorrausetzungen die Anbindung des Gebiets über einen vierten Knotenpunktarm möglich ist, ohne die Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts B 96 / B 96a zu reduzieren. Bei der Umsetzung wurde eine tatsächliche Verbesserung des Verkehrsablaufs angestrebt.
Es wurden zwei Varianten der Knotenpunktgeometrie erarbeitet und mit dem Landesbetrieb Straßenwesen und der unteren Straßenverkehrsbehörde LK OHV abgestimmt. In
Variante 1 sind in der südlichen Zufahrt zwei Fahrstreifen und in Variante 2 drei Fahrstreifen, um Behinderungen für Geradeausfahrer durch wartende Linksabbieger zu verhindern, vorgesehen. Zudem wurde das Signalprogramm speziell auf die zu erwartenden
Belastungen angepasst. Aufgrund der Einsehbarkeit und dem Aufteilen der einzelnen
Ströme in der südlichen Zufahrt wird durch die Fachämter Variante 2 als weiter zu verfolgende Variante angesehen.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die geplante direkte Anbindung des Geländes an den Knotenpunkt Hauptstraße (B 96) / Clara-Zetkin-Straße (B 96a) aus verkehrlicher Sicht umsetzbar ist. Durch die Anbindung des Plangebietes über einen vierten Knotenpunktarm und das Anlegen eines zusätzlichen Linksabbiegestreifens aus Richtung
Süden sind keine Verschlechterungen des Verkehrsablaufs zu erwarten. Mit dem Auftreten zusätzlicher Rückstaulängen ist nicht zu rechnen.
Die Ein- und Ausfahrt auf die Parkebene kann durch die beabsichtigte Regelung „rechtsrein, rechts raus“ problemlos abgewickelt werden. Diese Regelung ist durch eine entsprechende Beschilderung an der Hauptstraße und an der Ausfahrt darzustellen. Da ein
Linksabbiegen von der Hauptstraße auf die Parkebene nicht möglich ist, sind somit auch
keine negativen Auswirkungen auf den Verkehrsablauf der Hauptstraße zu erwarten.
7
HOFFMANN–LEICHTER Ingenieurgesellschaft mbH; Verkehrsgutachten B-Planverfahren Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ in Birkenwerder; Berlin, 09. September 2013
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Kapitel B
2.5
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Regenentwässerungskonzept
Üblicherweise soll anfallendes Regenwasser auf dem betreffenden Grundstück durch
geeignete Maßnahmen zur Versickerung gebracht werden. Beim Bebauungsplan Nr. 38
liegen jedoch besondere Bedingungen vor, die eine übliche Versickerung über Mulden
bzw. Mulden / Rigolen mit den von den anerkannten Regeln der Technik vorgegebenen
Randbedingungen unmöglich machen. Vor diesem Hintergrund wurde für das Plangebiet
ein Regenentwässerungskonzept8 erarbeitet.
Nach einem Baugrundgutachten aus dem Jahr 1995 (Birkenwerder, Neugestaltung der
Ortsmitte, Geotechnischer Bericht, Ingenieurbüro Knuth, 06.11.1995, aktualisiert August
2013) liegt der mittlere Grundwasserstand im Niederungsbereich zwischen ca. 34,9 m
NHN und 35,25 m NHN. Bei einer geplanten Geländehöhe zwischen ca. 35,5 m und ca.
36,0 m NHN lässt sich der geforderte Mindestabstand zwischen Grundwasserspiegel und
Versickerungshorizont (= Unterkante der Versickerungsanlage) von einem Meter und der
noch zu berücksichtigenden Bauhöhe der Versickerungsanlage (Mulde, Rigole) nicht einhalten. Das Plangebiet liegt jedoch in der Niederung eines Seitengrabens (L 033021) der
Briese und außerhalb der Wasserschutzzone, so dass die beteiligenden Fachbehörden
voraussichtlich bereit sind, pragmatische Lösungen zuzulassen (eine Vorabstimmung mit
der uWB, dem LUGV ist erfolgt). Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass die Bereiche,
die für die Vorreinigung des Niederschlagswassers erforderlich sind, vom Grundwasser
beeinflusst sind und immer trockenfallen können. Bei Drain-Pflaster und Öko-Rinnen dürfte dies relativ problemlos möglich sein. Schwieriger ist es bei Mulden. Hier muss unter
Berücksichtigung der Muldentiefe und der mindestens 30 cm starken Sohlschicht ein Bereich in den betrachtenden Grundstücken gefunden (oder hergestellt) werden, in dem
sicher gestellt ist, dass der Grundwasserspiegel unterhalb des Versickerungshorizontes (=
Unterkante der Sohlschicht) liegt. Bei Umsetzung der Planung muss seitens der Freiraumplaner eine sehr genaue Betrachtung der Gefällesituation(en) stattfinden.
2.6
Schalltechnische Untersuchung
Neben den verkehrlichen Belangen und den Belangen der Niederschlagsentwässerung
sind auch die schalltechnischen Auswirkungen, die mit der Umsetzung des Vorhabens
verbunden sein werden, zu prüfen. Darüber hinaus ist die Lärmbelastung, die auf die geplante Wohnnutzung und die sonstigen Nutzungen im Plangebiet einwirkt, zu untersuchen. Hierzu wurde ein schalltechnisches Gutachten9 erstellt. Dabei waren die Schallimmissionen im Umfeld gemäß TA Lärm und DIN 18005 zu untersuchen. Hinsichtlich der
verkehrlichen
Eingangsgrößen
wurde
das
Verkehrsgutachten
von
HOFFMANN-LEICHTER als Grundlage verwendet. Neben dem Verkehr auf den angrenzenden
Straßen wurde der Lärm im Bereich der Anlage (Parkplatzlärm, Fahrbewegungen der
Kraftfahrzeuge, Einkaufswagen), der Anlieferung (Warenumschlag, Kühlung der Lieferfahrzeuge) sowie der haustechnischen Anlagen berücksichtigt.
Beurteilung des Anlagenlärms gemäß TA Lärm
Für den Tageszeitraum wurde, unter Berücksichtigung der umliegenden bereits bestehenden Gebäude, eine Richtwertüberschreitung im Bereich der Südwestfassade Bürgerhaus ermittelt (nicht Wohnetage). Da allerdings für den Bereich des Immissionsorts keine
Räume vorgesehen sind, die dem dauerhaften Aufenthalt dienen, ist diese Überschreitung
aus Sicht der TA Lärm als irrelevant einzustufen.
8
Müller Kalchreuth, Planungsgesellschaft mbH; Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ Regenentwässerungskonzept; Berlin, Juli 2013
9
HOFFMANN–LEICHTER Ingenieurgesellschaft mbH; Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ in Birkenwerder; Berlin, 17. September 2013
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Für den Nachtzeitraum treten Überschreitungen des Richtwerts an verschiedenen Immissionsorten an der Südost- und Südwestfassade des Bürgerhauses auf. Mit Ausnahme der
Überschreitungen im obersten Vollgeschoss (Wohnen) gilt auch hier, dass diese Überschreitungen an Immissionsorten auftreten, bei denen keine Räume vorgesehen sind, die
dem dauerhaften Aufenthalt dienen sollen. Insofern sind die Überschreitungen mit Ausnahme an zwei Immissionsorten (IO 14 Südwest-Fassade, IO 05 Südost-Fassade) im
obersten Vollgeschoss irrelevant.
Erforderliche Schallschutzmaßnahmen entsprechend TA Lärm
Die relevante Überschreitung im östlichen Bereich der Südwest-Fassade lässt sich mit
einer flächenhaften schallabsorbierenden bzw. reflektierenden Bauweise der Brüstung
(z.B. Glas), Höhe 1,2 m, vermeiden. Entlang der südöstlichen Fassade ist bei Wohnungen
dafür Sorge zu tragen, dass entweder
- keine Fenster oder
- nichtöffenbare Fenster mit künstlichen Lüftungseinrichtungen
vorgesehen werden oder Räume angeordnet werden, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt der Bewohner dienen (z.B. Küchen, Bäder, etc.).
Beurteilung des Verkehrslärms gemäß DIN 18005
Bei der Beurteilung des Verkehrslärms nach DIN 18005 hat sich gezeigt, dass die Orientierungswerte an den Fassaden Richtung Nordost (exkl. Wohnen im obersten Geschoss),
Südost (nördlicher Teil), Nordwest (nördlicher Teil) überschritten werden.
Für den Nachtzeitraum treten an den o.g. Fassadenbereichen ebenfalls Überschreitungen
der Orientierungswerte der DIN 18005 auf.
Erforderliche Schallschutzmaßnahmen entsprechend DIN 18005
Einen Beitrag zum Schutz gegen Lärm bietet für das oberste Geschoss (Wohnen) ebenfalls die schallabsorbierende bzw. reflektierende Gestaltung der Brüstung. Darüber hinaus
sind an allen Fassaden die Schalldämmungen der Außenbauteile entsprechend dem
maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu dimensionieren. Diese ergeben sich aus den Anforderungen der VDI 2719 – Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen – bzw. der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – und werden entsprechend den
Außenlärmpegeln so festgelegt, dass die zulässigen Innenraumpegel nicht überschritten
werden.
Aus schalltechnischer Sicht ist die Realisierung des Vorhabens umsetzbar. Zu den weitergehenden Maßnahmen s. Kap. B. 3.8.
3.
Begründung der Festsetzungen
3.1
Art der baulichen Nutzung
Kerngebiet
ZF
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes soll überwiegend ‚Kerngebiet’
gemäß § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO
Begründung:
Die Baufläche im Plangebiet soll entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung – Stärkung der Funktionen in der Gemeinde Birkenwerder und des Ortszentrums – als Kerngebiet (MK) gemäß § 7 BauNVO festgesetzt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kul_______________________________________________________________________________________
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
tur. Auch die Unterbringung von großflächigem Einzelhandel ist hier regelmäßig zulässig.
Durch die Festsetzung eines Kerngebietes lässt sich eine hohe Nutzungsvielfalt erzielen.
Das Plangebiet befindet sich in der Mitte des Ortszentrums und hier in prädestinierter Lage gegenüber dem Rathaus, im Kreuzungsbereich übergeordneter Verkehrstraßen (B 96,
B 96a). Die Festsetzung eines einzelnen Grundstücks als ‚Kerngebiet’ ist hier gerechtfertigt, weil weitere umliegende Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs kerngebietstypische Nutzungen aufweisen und diese im Zusammenwirken de facto den Kerngebietscharakter ausmachen (Rathaus, Sparkasse, Textildiscounter, Ärztehaus). Hinzu kommt,
dass das Plangebiet bereits allein eine Größe hat, die die Ansiedlung mehrerer der in § 7
Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen ermöglicht.
Ausschluss allgemein zulässiger und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im Kerngebiet (MK)
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte
Arten von Nutzungen nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden
können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Gemäß
§ 1 Abs. 6 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass einzelne im Baugebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind
oder allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets
gewahrt bleibt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden,
dass einzelne im Baugebiet zulässige Nutzungen nur in bestimmten Geschossen zulässig
sind, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.
Da die Festsetzung nach § 7 BauNVO allein nicht ausreichend ist, um das übergeordnete
städtebauliche Ziel – Vollsortimenter und Bürgerhaus, ergänzt durch Wohnungen – zu
sichern, sind ergänzende Festsetzungen zu den zulässigen Nutzungen und zur Gliederung des Kerngebietes erforderlich. Dabei sollen Nutzungen ausgeschlossen werden, die
der Entwicklung, Funktion und Attraktivität des Ortszentrums im gewünschten Sinne entgegenstehen.
TF 1
Im Kerngebiet sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Räume
und Gebäude für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Vergnügungsstätten, Anlagen für
gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig.
Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für
soziale und kirchliche Zwecke können nur ausnahmsweise zugelassen
werden.
Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO
Begründung:
In der textlichen Festsetzung Nr. 1 werden die nicht zulässigen bzw. ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen im Kerngebiet geregelt.
Der Ausschluss von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden erfolgt hier aus dem
Erfordernis, entsprechend den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde, einen
Standort für einen großflächigen Einzelhandel und ein Bürgerhaus zu sichern, da alternativ verfügbare Grundstücksflächen gleicher Eignung innerhalb des Hauptgeschäftsbereiches nicht zur Verfügung stehen. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sollen daher aufgrund der begrenzten Flächenkapazitäten ausgeschlossen werden.
Die gemäß § 13 BauNVO in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO zulässigen Räume und nach §§ 4a bis 9 BauNVO zulässigen Gebäude für freie Berufe sollen im KernSeite 24 von 96
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
gebiet künftig ebenfalls ausgeschlossen werden. Aufgrund der begrenzten Grundstücksgröße und Größe des Baukörpers muss das Nutzungsspektrum der zulässigen Nutzungen eingeschränkt werden. Bei Zulässigkeit könnte Einschränkung der Geschäfts-, Büround Verwaltungsgebäude unterlaufen werden. Standorte für freie Berufe und die Unterbringung von Büroräumen befinden sich im Hauptgeschäftsbereich.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sollen ebenfalls zugunsten der Sicherung von
Flächen für die angestrebten Nutzungen ausgeschlossen werden. Birkenwerder verfügte
im Jahr 2008 über vier Beherbergungsbetriebe, zwei Hotels und zehn Pensionen. Hinzu
kommen die Gästehäuser der Karmeliten, der Asklepios-Klinik (Logierhaus, insbesondere
für „Gesundheitstouristen“) (Quelle: IGEK, S. 73). Es wird eingeschätzt, dass damit, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Tagestourismus deutlich überwiegt, ausreichend Angebote vorhanden sind.
Zu den Anlagen für gesundheitliche Zwecke gehören u.a. auch Nutzungen zum Wohnen (z.B. Schwesternheime, Altenpflegeheime) sowie zum vorübergehenden Aufenthalt
(z.B. Heil- und Pflegeanstalten, Krankenhäuser). Diese Anlagen sollen vor dem Hintergrund des angestrebten Nutzungsprofils und im Hinblick auf das eingeschränkte Flächenpotenzial ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Asklepios-Klinik östlich der Bahn hat sich
in den letzten Jahren zu einem regional bedeutsamen „Gesundheits-“Standort entwickelt.
Im Kerngebiet sollen weiter die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen
Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen werden, da sie sich nicht in das Raumprogramm einfügen. Der Sportanlagenbegriff reicht vom (einzelnen) Tennisplatz und der
jeweiligen Gesamtanlage sowie ähnlichen Einrichtungen für besondere Sportarten über
die Turnhalle, das Schwimmbad bis zum Fußballstadion mit Umkleidekabinen und sonstigen erforderlichen Nebenanlagen. Anlagen für sportliche Zwecke sind von ihren Nutzungen her breit gefächert, das gilt auch für die benötigten Flächen der Anlagen, um die jeweiligen Sportanlagen konfliktfrei einzugliedern. Sie lassen sich nicht in das künftige Nutzungskonzept des Bebauungsplanentwurfes, insbesondere in Bezug auf die in Anspruch
zu nehmenden Flächen, einfügen.
Der Ausschluss von Tankstellen im Zusammenhang mit und ohne Parkhäusern sowie Großgaragen ist aus städtebaulichen Gründen geboten. Tankstellen und Parkhäuser
widersprechen aufgrund ihrer flächenhaften Ausdehnung und den mit der Nutzung verbundenen Baulichkeiten der angestrebten und gebotenen städtebaulichen und architektonischen Struktur und Gestaltung auf dem Baugrundstück. Sie stehen zudem der beabsichtigten Stärkung und Entwicklung der Zentrumsfunktion entgegen und sind nicht mit
dem Freiraumkonzept eines benachbarten Bürgerparks vereinbar. Das Plangebiet sowie
dessen Umgebung können mit den vorhandenen Tankstellen an der Hauptstraße, südlich
und nördlich des Berliner Rings, als ausreichend versorgt angesehen werden.
Kerngebietstypische aber auch nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten sollen
hier bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ausgeschlossen werden, um
eine eindeutige und für jeden Antragsteller nachvollziehbare Regelung zu erzielen. Die
Ansiedlung von Vergnügungsstätten trägt nicht zur gewünschten Stärkung der Ortsmitte
bei und kann zu einem weiteren Imageverlust des Ortszentrums führen. Sowohl die Nutzung selber als auch die stadtgestalterischen Begleiterscheinungen (reißerische Werbung
mit Lichtreklamen, zugeklebte Erdgeschosszonen u.ä.) sind mit der geplanten Nutzung
nicht vereinbar. Mit dem Bebauungsplanentwurf sollen die planerischen Voraussetzungen
zur Unterbringung kultureller, ausnahmsweise kirchlicher und sonstiger, diesbezüglich
empfindlicher Nutzungen, die insbesondere auch von Kindern und Jugendlichen frequentiert werden sollen, geschaffen werden. Grundsätzlich sollten Vergnügungsstätten nicht in
räumlicher Nähe zu Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich
vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden.
Vergnügungsstätten in denen die gewerbliche Freizeitunterhaltung im Vordergrund steht,
wie Nachtlokale jeglicher Art, Diskotheken oder Spielhallen sind in der Regel auch von
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Unruhe vor allem in den Abend- und Nachtstunden geprägt und daher als Störfaktor für
die zulässige Wohnnutzung (vgl. TF 4) im obersten Vollgeschoss sowie in der Umgebung
zu betrachten.
Ausnahmsweise Zulässigkeit allgemein zulässiger Nutzungen im Kerngebiet (MK)
Durch die textliche Festsetzung Nr. 1 sollen weiterhin die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4
BauNVO allgemein zulässigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe sowie
Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes nur ausnahmsweise zugelassen werden. Diese Regelung ermöglicht es, im
konkreten Baugenehmigungsverfahren, z.B. aufgrund der Größe einzelne, mit dem Charakter des Gebäudekomplexes und seines zukünftigen Umfeldes nicht zu vereinbarende
Gewerbebetriebe auszuschließen.
Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für soziale und kirchliche Zwecke soll
insbesondere bei Bedarf die Einrichtung von konfessionellen und nicht konfessionellen
Bratungsstellen ermöglicht werden. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit ist sichergestellt, dass eine Einzelfallentscheidung in Abhängigkeit von z.B. der angestrebten Größe
oder auch der Einfügung in das Gesamtnutzungsgefüge erfolgt.
Zulässige Sortimente im Einzelhandel
TF 2
Im Kerngebiet sind nur Einzelhandelsbetriebe mit folgenden nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der „Birkenwerder Liste“ zulässig:
- Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel und Tabakwaren – ohne Reformwaren (47.11 / 47.2)
- Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel – ohne Parfümwaren
(47.75.0)
- Zeitschriften und Zeitungen (47.62.1)
- Zoologischer Bedarf (47.76.2)
- Reformwaren (aus 47.11 und 47.2)
- Parfümwaren (aus 47.75.0).
Ausnahmsweise können Postdienste (wie Postagentur) (53.10 / 53.20) zugelassen werden.
Einzelhandelsbetriebe mit den o.g. nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten und Dienstleistungen bleiben auch dann zulässig, wenn
als Randsortiment weitere zentrenrelevante Sortimente aus den aperiodischen Bedarfen „Bekleidung & Textilien“, „Hobby & Verschenken“ und
„Wohnen & Bauen“ gemäß der „Birkenwerder Liste“ verkauft werden. Die
Verkaufsfläche für das Angebot von weiteren zentrenrelevanten Sortimenten darf jedoch höchstens 10 % der verwirklichten Verkaufsfläche und
höchstens 100 m² nicht überschreiten.
Weitere zulässige zentrenrelevante Randsortimente gemäß „Birkenwerder Liste“
Einkaufsanlass
Sortimente / Dienstleistungen
Nr. und
Warengruppenklasse (WZ 2008)
Bekleidung & Textilien
Bekleidung
47.71.0
EH mit Bekleidung
Uhren, Schmuck und Edelmetallwaren
Sportbekleidung
47.77.0
EH mit Uhren und Schmuck
aus 47.71.0
EH mit Bekleidung
Geschenkartikel
aus 47.78.3
EH mit Kunstgegenständen, Bildern,
kunstgewerblichen Erzeugnissen,
Briefmarken, Münzen und Geschenk-
Hobby & Verschenken
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Einkaufsanlass
Wohnen & Bauen
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Sortimente / Dienstleistungen
Nr. und
Warengruppenklasse (WZ 2008)
Blumen, Pflanzen, Sämereien
und Düngemittel
Bücher
Schreib- und Papierwaren,
Schul- und Büroartikel
Fotoartikel, Fotoapparate,
fotooptische Erzeugnisse
Spielwaren, Bastelbedarf und
Hobby
Kurzwaren, Schneiderbedarf
sowie Ausgangsmaterial für
Handarbeiten – ohne Haushaltstextilien
bespielte Ton- und Bildträger
aus 47.76.1
Fahrräder, Fahrradteile und –
zubehör
Sport- und Campingartikel
(ohne Möbel und Bekleidung)
47.64.1
Haushaltstextilien (Dekorationsstoffe, Möbelstoffe, Decken, Kissen, Bettwaren,
Matratzen, Haus- und Tischwäsche, Bettwäsche) – ohne
Kurzwaren
Haushaltsgegenstände –
ohne Lampen und Leuchten
Keramische Erzeugnisse und
Glaswaren
Elektrische Haushaltsgeräte
aus 47.51.0
EH mit Textilien
47.59.9
EH mit Haushaltsgegenständen a.n.g.
47.59.2
EH mit keramischen Erzeugnissen
und Glaswaren
EH mit elektrischen Haushaltsgeräten
47.65
artikeln
EH mit Blumen, Pflanzen, Sämereien
und Düngemitteln
mit Büchern
EH mit Schreib- und Papierwaren,
Schul- und Büroartikeln
EH mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker)
EH mit Spielwaren
aus 47.51.0
EH mit Textilien
47.63.0
EH mit bespielten Ton- und Bildträgern
EH mit Fahrrädern, Fahrradteilen und
-zubehör
EH mit Sport- und Campingartikeln
(ohne Campingmöbel)
47.61.0 EH
47.62.2
47.78.2
aus 47.64.2
aus 47.54.0
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO und § 7 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO
Begründung:
Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Kerngebiet soll im Hinblick auf die angebotenen Warensortimente durch die textliche Festsetzung Nr. 2 eingeschränkt werden10.
Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Warensortimenten und Dienstleistungen bilden das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (vgl. Kap. A 3.3) sowie der Bebauungsplan Nr. 36 (vgl. Kap. A. 3.4).
Die Flächen des Plangebietes sind Bestandteil des Hauptgeschäftsbereiches / zentralen
Versorgungsbereiches, in welchem gemäß textlicher Festsetzung im Bebauungsplan Nr.
36 Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten und Dienstleistungen gemäß der „Birkenwerder Liste“ allgemein zulässig
sind. Nach Aussage im Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) gilt es, die Konzentration der Anbieter im Zentrum aufrecht zu erhalten, zu stabilisieren, die Versorgungsfunktion und Attraktivität gezielt zu stärken und so die Entwicklungsfähigkeit des Zentrums
dauerhaft zu sichern. Die Flächenbereitstellung für die weitere Entwicklung soll neben der
Leerstandsbeseitigung in bestehenden Ladenlokalen auch die Aktivierung von Potenzial-
10
Damit die Sortimente und Dienstleistungen auch in ihrer planungsrechtlichen Bestimmtheit eindeutig zugeordnet
werden können, werden jeweils in Klammer die zugehörigen, durch die Rechtsprechung anerkannten Wirtschaftszweigklassifikationen aus dem EHZK übernommen (Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterung – Herausgegeben vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, erschienen im Dezember 2008).
_______________________________________________________________________________________
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
flächen umfassen. Bezogen auf die Flächen des Plangebietes haben, nach Aussage im
Einzelhandels- und Zentrenkonzept, die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters
und eines Drogeriefachmarktes oberste Priorität.
Mit den in der textlichen Festsetzung Nr. 2 zulässigen Warensortimenten soll sichergestellt werden, dass sich im Plangebiet entsprechend den Absichten der Gemeinde im Zusammenspiel mit den städtebaulichen Zielsetzungen – Stärkung der Ortsmitte – ein Vollsortimenter und ein Drogeriefachmarkt und nicht Einzelhandelsbetriebe anderer Ausrichtung ansiedeln. Die Flächen im Plangebiet stellen das letzte größere Flächenpotenzial
innerhalb des Hauptgeschäftsbereichs dar und sollen daher ausschließlich durch Betriebe
genutzt werden, deren Angebotssortimente zur Stärkung des Hauptgeschäftsbereiches
beitragen. Von einer höheren Konzentration im Hauptgeschäftsbereich können sowohl
Anbieter als auch Kunden gleichermaßen profitieren.
Dem entsprechend sollen im Kerngebiet nur folgende nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente gemäß der „Birkenwerder Liste“ zugelassen werden. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß „Birkenwerder Liste“ gehören:
Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel und Tabakwaren (ohne Reformwaren),
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (ohne Parfümwaren),
Zeitungen und Zeitschriften
Zoologischer Bedarf.
Zu den zulässigen zentrenrelevanten Sortimenten gemäß „Birkenwerder Liste“ gehören:
Reformwaren
Parfümwaren.
Bei den zulässigen zentrenrelevanten Sortimenten handelt es sich um Sortimente, aus
den Warengruppen Getränke, Genussmittel und Tabakwaren sowie Einzelhandel mit
kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln, die in Vollsortimentern und Drogeriefachmärkten regelmäßig angeboten werden. Ausnahmsweise sollen Blumen, Sämereien und Düngemittel, die saisonal die Angebote in Vollsortimentern und Drogeriemärkten
ergänzen, zulässig sein.
Sortimente aus den aperiodischen Bedarfen „Bekleidung & Textilien“, „Hobby & Verschenken“ sowie „Wohnen & Bauen“ (gemäß Birkenwerder Liste) sollen nur als Randsortimente beschränkt auf eine Fläche von 10 % der verwirklichten Verkaufsfläche und max.
100 m² zugelassen werden. Flächen für entsprechende Angebote stehen darüber hinaus
im westlichen und östlichen Abschnitt der Hauptstraße, der ebenfalls Bestandteil des
Zentralen Versorgungsbereiches ist, zur Verfügung.
Die Randsortimente ermöglichen es einem Unternehmen, über die ständigen Angebote
hinaus, wechselnd weitere Warenangebote innerhalb eines noch zentrenverträglichen
Rahmens anzubieten. Randsortimente sind eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche Tragfähigkeit u.a. auch von Vollsortimentern. Der Kunde erwartet von modernen Märkten ein ergänzendes Warenangebot. Die zulässigen zentrenrelevanten Randsortimente beschränken sich auf typische, das Kernsortiment von Vollsortimentern ergänzende Branchengruppen, z.B. Fahrräder, Blumen, Sämereien, die wechselnd jeweils über
einen bestimmten Zeitraum, häufig auch saisonal angeboten werden.
Die restriktive Flächenbeschränkung für Randsortimente auf 10 % der verwirklichten Verkaufsfläche bzw. max. 100 m² orientiert sich an den in Birkenwerder üblichen Verkaufsflächengrößen für kleinflächige Betriebe und berücksichtigt gleichzeitig die übergreifenden
Auswirkungen auf den Hauptgeschäftsbereich. Die Verkaufsflächengrößen für kleinflächige Fachgeschäfte, Handwerksgeschäfte betragen in Birkenwerder zwischen 30 m² und
100 m². Flächengrößen von 100 m² sind, nach Aussage im Bebauungsplan Nr. 36, für
kleinflächige periodische Betriebsgrößen auch anderenorts branchenüblich und werden
daher hier als Bezugsgröße herangezogen.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Die zulässige Verkaufsfläche ist im Zusammenspiel mit den allgemein zulässigen Warensortimenten und insbesondere der flächenmäßigen Beschränkung der zentrenrelevanten
Randsortimente in seiner Wirkung als nicht zentrenschädigend einzustufen.
Horizontale Gliederung des Kerngebietes, Zulässigkeit von Einzelhandel
TF 3
Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur im 1. Vollgeschoss / Ebene
Fläche für Stellplätze zulässig.
Im 1. Vollgeschoss / Ebene Hauptstraße können Läden mit folgenden nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der „Birkenwerder Liste“:
- Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel und Tabakwaren – ohne Reformwaren (47.11 / 47.2)
- Zeitschriften und Zeitungen (47.62.1)
ausnahmsweise zugelassen werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauNVO
Begründung:
Durch die textliche Festsetzung Nr. 3 sollen Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO nur im 1. Vollgeschoss
zulässig sein. Die beschränkte Zulässigkeit berücksichtigt die Vorgaben aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept und soll zur Einhaltung der Vorgaben aus dem LEP B-B (s.
hierzu Kap. A 3.1) und vor dem Hintergrund des angestrebten Nutzungsprofils erfolgen.
Im 1. Vollgeschoss / auf Ebene Hauptstraße sollen ausnahmsweise Läden, sofern sie der
Versorgung der Nachbarschaft dienen, zugelassen werden. Die Differenzierung dieser
Nutzungsart erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. In einer Einzelfallprüfung ist zu prüfen, ob das Vorhaben dem Anlagentyp eines Nachbarschaftsladens entspricht und sich entsprechend einfügt.
Der Nachbarschaftsladen bietet nahversorgungsrelevante Sortimente, also Waren des
kurzfristigen Bedarfs an. Ergänzende Dienstleistungen (z. Bsp. Bankautomat, Poststelle,
Reinigung, Lotto) können in den Laden integriert sein. Bei nahversorgungsrelevanten Sortimenten handelt es sich um Waren des kurzfristigen Bedarfs. Zur Beurteilung der zulässigen Größenordnung des sog. „Ladens“ ist im Bebauungsplanentwurf Nr. 36 ausgeführt,
dass in Birkenwerder und auch anderenorts für kleinfläche periodische Betriebstypen Verkaufsflächen bis 100 m² üblich sind. Bei Vorliegen mehrere Anträge auf Einrichtung von
Nachbarschaftsläden muss im Rahmen der Einzelfallprüfung (ausnahmsweise Zulässigkeit) überprüft werden, ob es sich dabei um eine Geschäftsagglomeration in Funktionseinheit handelt.
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung
Gemäß LEP B-B darf die Verkaufsfläche 2.500 m² nicht überschreiten. Die durch Baugrenzen festgesetzte Grundfläche beträgt rd. 3.260 m². Damit könnte rein rechnerisch
eine Verkaufsfläche von rd. 2.150 bis 2.450 m² (Annahme: rd. 2/3 bis 3/4 der Fläche ist
Verkaufsfläche) im 1. Vollgeschoss (EG / Ebene Fläche für Stellplätze) realisiert werden.
Tatsächlich ist die Verkaufsfläche niedriger, da durch die zusätzlich geplante Erschließung von der Hauptstraße (Treppenanlage, Fahrstuhl) und die Herstellung einer durchgängigen Verbindung bis zur Stellplatzanlage Flächen für die Einzelhandelsnutzung entfallen. Die zusätzliche Erschließung des Vollsortimenters von der Hauptstraße ist ein
wichtiges städtebauliches Anliegen und soll im Weiteren in Abstimmung mit einem zukünftigen Investor / Marktbetreiber festgeschrieben werden. Gemäß den vorliegenden Testentwürfen beträgt die Verkaufsfläche im 1. Vollgeschoss (EG / Ebene Fläche für Stellplätze) rd. 1.800 m². Auf Ebene der Hauptstraße sind nur ausnahmsweise Nachbarschaftsläden zulässig. Durch die beabsichtigte Split-Level-Bauweise stehen nach Abzug der reprä_______________________________________________________________________________________
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
sentativen Erschließungsanlagen kaum Flächen zur Verfügung. Gemäß den Testentwürfen errechnet sich eine Verkaufsfläche von rd. 60 m².
Die zulässigen nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß „Birkenwerder Liste“ (TF 2)
sind weitgehend deckungsgleich mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß
Tab. 4 Nr. 1.1 LEP B-B: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel (einschließlich Drogerieartikel), Bücher,
Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf.
Zu den Abweichungen der Birkenwerder Liste von der Sortimentsliste im LEP B-B wurde
in den Abwägungsunterlagen zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept ausgeführt, dass
es nach aktueller Rechtsprechung erforderlich ist, für jede Kommune im Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente / Dienstleistungen unter Berücksichtigung der konkreten, örtlichen
Besonderheiten als zentrenrelevant oder nahversorgungsrelevant einzustufen sind. Eine
bloße Übernahme der Sortimentsliste eines Einzelhandelserlasses bzw. des LEP B-B
genügt diesem Anspruch nicht und führt in der Konsequenz zur Nichtigkeit der Festsetzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2006 – 3 S 1259/05 / OVG Münster
Urteil vom 09.10.2003 – 10a D 76/01.NE).
Mit den geplanten Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf kann sichergestellt werden,
dass die Zulässigkeitsgrenzen für großflächige Einzelhandelseinrichtungen gemäß Ziel
4.7 Abs. 6 LEP B-B eingehalten werden.
Allgemeine Zulässigkeit von ausnahmsweise zulässigen Wohnungen - § 7 Abs. 3 Nr. 2
BauNVO im Kerngebiet (MK), horizontale Gliederung
TF 4
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) sind im
obersten zulässigen Vollgeschoss die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Wohnungen allgemein zulässig.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO
Begründung:
Im Interesse des Gemeinwohls soll, parallel zur Möglichkeit der Schaffung öffentlicher und
Versorgungseinrichtungen, in einem Gebäudeteil die Zulässigkeit von Wohnungen geregelt werden. Aufgrund der bestehenden Bebauungstypologie in Birkenwerder, überwiegend Einfamilienhausbebauung, besteht ein großer Bedarf an kleineren Wohnungen insbesondere für ältere Bewohner/innen. Die Wohnnutzung kann zur Vitalisierung des Standortes beitragen. Mit der allgemeinen Zulässigkeit von Wohnungen lediglich im obersten
Vollgeschoss bleibt aufgrund der Beschränkung, die Zweckbestimmung des Kerngebietes
nach § 7 BauNVO gewahrt.
Bei einer Wohnnutzung ist die Lärmsituation zu berücksichtigen. Der Standort befindet
sich im Kreuzungsbereich der Hauptverkehrsstraßen B 96 und B 96a sowie nördlich der
geplanten Stellplatzanlage, der vergleichsweise stark mit Emissionen belastet ist. Durch
die Beschränkung der Wohnnutzung auf das oberste Vollgeschoss und die Regelung,
dass die Außenwände zur Kreuzung und zur Stellplatzanlage gegenüber den Außenwänden des darunterliegenden Geschosses um mindestens 3 m zurückzusetzen sind (s. TF
10), soll sichergestellt werden, dass die Wohnnutzung auf eine durch Emissionen vergleichsweise geringer belastete Ebene verortet wird. Durch geeignete Grundrissgestaltung bzw. Maßnahmen zum passiven Schallschutz (s. hierzu Kap. 3.8) muss sichergestellt werden, dass eine Wohnnutzung den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse entspricht.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
3.2
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung soll durch zeichnerische und textliche
Festsetzungen erfolgen.
ZF
Im Kerngebiet soll das Maß der baulichen Nutzung mittels Baukörperfestsetzung durch Festsetzung der Grundfläche in Verbindung mit der Höhe baulicher
Anlagen (OK), der Traufhöhe (TH als Mindest- und Höchstmaß) und der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Begründung:
Durch die Festsetzung von Baugrenzen in Verbindung mit den zulässigen minimalen und
maximalen Höhenfestsetzungen werden die überbaubaren Flächen und ihre zulässige
Ausnutzung durch das Volumen der Baukörper rechtlich eindeutig bestimmt. Die so durch
die Planzeichnung bestimmten Flächen der Baukörper sind eine Festsetzung im Sinne
des § 16 BauNVO und Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Grundflächen- bzw.
Geschossflächenzahl gem. § 19 und § 20 BauNVO. Alle städtebaulich relevanten Kriterien sind damit hinreichend festgelegt und können zugleich sicher beurteilt werden.
Zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO
TF 5
Die zulässige Grundfläche ergibt sich aus der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 BauNVO
Begründung:
Die textliche Festsetzung Nr. 5 dient der Klarstellung, dass sich die Größe der zulässigen Grundfläche allein aus einer geringfügig erweiterten Baukörperausweisung ergeben
soll. Auf eine numerische Festsetzung der Grundfläche oder Grundflächenzahl soll verzichtet werden.
Die mittels Baugrenzen maximal zulässige Überbauung beträgt rd. 3.260 m² und entspricht rechnerisch einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,43. Mit einer Grundflächenzahl
von 0,43 wird die nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässige Obergrenze in Kerngebieten von
1,0 deutlich unterschritten.
Zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO,
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,8. Weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß
können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können abweichende Bestimmungen
getroffen werden.
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
TF 6
Im Kerngebiet darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche durch
die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im
Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO
Begründung:
In Kerngebieten mit einer GRZ unter 1,0 (hier 0,43) empfiehlt es sich zur Vermeidung von
sich aus § 19 Abs. 4 Satz 2 ergebenden Unklarheiten zugleich die Überschreitungsmöglichkeit nach Satz 3 besonders zu bestimmen.
Im Bebauungsplanentwurf soll die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze erfolgen (s.
Kap. B 3.6). Aus der durch zeichnerische Festsetzung privilegierten Fläche für die Stellplatzanlage, ergibt sich eine Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO von insgesamt rd.
4.100 m², was einer Grundflächenzahl von 0,55 entspricht. In Bezug auf die Baugebietsgröße und unter Berücksichtigung der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche (GRZ 0,43) ergibt sich eine Überschreitung bis zu einer GRZ von 1,0
(genau: 0,98).
Die Überschreitung ist notwendig, um die erforderlichen Stellplätze im Zusammenhang
mit den geplanten Nutzungen ebenerdig, direkt erreichbar vom Ladenlokal, nachweisen
zu können. Die ebenerdige Erreichbarkeit der Stellplätze ist in Gemeinden wie Birkenwerder ein wichtiges Kriterium für die Akzeptanz eines Standortes. Hinzu kommt das mit Bezug auf die Bodenbeschaffenheit in der Brieseniederung und den damit verbundenen Anforderungen an die Bauwerksgründung Tiefgaragen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis
zur Nutzung stehen und die Grundwasserverhältnisse nachteilig beeinflussen könnten.
Die Überschreitung ist daher erforderlich, um eine wirtschaftliche und funktionale Gesamtlösung zu ermöglichen.
Gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Birkenwerder sind im Baugenehmigungsverfahren für großflächige Einzelhandelsbetriebe 1 Kfz-Stellplatz je 20 m² Verkaufsfläche nachzuweisen. Hieraus resultiert bei einer rechnerisch ermittelten Verkaufsfläche von 2.150 m²
bis 2.450 m² ein Stellplatzbedarf von 107 bis 122 St. Bei einer Verkaufsfläche von
1.800 m², wie in den Testentwürfen ermittelt, wird der Nachweis von 90 St erforderlich.
Darüber hinaus sind die erforderlichen Flächen für die Anlieferung zu berücksichtigen. Die
Größenordnung der Anlage ist hier erforderlich und auf das für die Nutzungen notwendige
Maß beschränkt. Eine Reduzierung der Stellplatzfläche würde zu einer wesentlichen Erschwerung der Grundstücksnutzung im hier angestrebten Sinne führen.
Das Baugrundstück soll, zugunsten der verbleibenden öffentlichen Flächen, auf ein sinnvolles Mindestmaß beschränkt werden. Die Abgrenzung des Baugrundstücks folgt daher
der Nutzungsaufteilung gemäß den Testentwürfen. Auf grundstückseigene Übergangs-,
Abstandsflächen soll hier zugunsten der angrenzenden Parkflächen verzichtet werden.
Bei der Gestaltung der Stellplatzfläche werden begrünte Überhangstreifen und Baumpflanzungen berücksichtigt. Diese Aspekte wirken sich mildernd auf die hohe Versiegelung aus.
Als mindernde Maßnahme für die hohe Versiegelung soll eine anteilige Begrünung auf der
Dachfläche innerhalb der überbaubaren Fläche mit der Bezeichnung (b) umgesetzt werden. Als ein ausgleichender Umstand kann auch die Nähe des Plangebietes zu den südlich gelegenen ausgedehnten Grün- und Freiflächen der Niederung gesehen werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Stellplatzanlage als multifunktionale Fläche entwickelt werden soll, die auch im Zusammenhang mit dem Bürgerpark für
Veranstaltungen genutzt werden soll.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
3.3
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Höhe baulicher Anlagen (OK über NHN, TH über NHN), Anzahl der Vollgeschosse
Höhe baulicher Anlagen (TH ü. NHN, OK ü. NHN)
Die Maximalhöhen der Baukörper sollen auf 41,5 m ü. NHN (Fläche (b)) bzw.
ZF
53,1 m ü. NHN (Fläche (a) begrenzt werden. Für den Kopfbau soll zudem eine
Traufhöhe als Mindest- und Höchstmaß von 46,6 m und 49,1 m ü. NHN festgesetzt werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO
Begründung:
Als Bestimmungsfaktoren für die Höhe der künftigen Gebäude werden die zulässige
Oberkante baulicher Anlagen und die zulässige Traufhöhe als Mindest- und Höchstmaß
festgesetzt. Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN). Die
Traufkante bezeichnet hier die Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante
des Daches (Dachkonstruktion bzw. Regenrinne).
Der Baukörper soll in der Niederung errichtet werden. Der Höhenunterschied zwischen
dem Niveau des Geländes (Niederung) und der Hauptstraße beträgt im Bereich der südlichen Baugrenze rd. 6 m. Das Dach des langgestreckten Baukörpers soll von der Straße
begehbar und befahrbar sein. Ausgehend von einer angenommen zukünftigen Geländehöhe von 36,0 m soll für den langgestreckten Baukörper eine maximale Gebäudehöhe
von 41,5 m ü. NHN (rd. 5,5 m) festgelegt werden.
Für den Kopfbau gegenüber dem Rathaus sollen, ausgehend von einer angenommen
zukünftigen Höhe des Platzes vor dem Gebäude von 38,6 m über NHN, eine zulässige
Traufhöhe von 46,6 m über NHN als Mindestmaß (ca. 8 m) bis 49,1 m als Höchstmaß (ca.
10,5 m) und eine maximale Gesamthöhe (OK) von 53,1 m über NHN (ca. 14,5 m) festgesetzt werden.
Die Festsetzung der Traufhöhe (TH) als Mindest- und Höchstmaß und der Oberkante
baulicher Anlagen (OK) soll die städtebauliche Einbindung der Neubebauung in die umliegende Bebauungsstruktur sicherstellen. Die Traufhöhe des Rathauses beträgt 10,5 bis
10,9 m, die Firsthöhe 19,8 m bis 20,1 m über dem Gelände. Die Traufhöhen der westlich
und nördlich liegenden Bestandsgebäude betragen rd. 7,5 m bis 8,5 m. Mit der Traufhöhe
als Mindest- und Höchstmaß werden diese Höhen aufgegriffen und im Plangebiet fortgeführt. Mit der geplanten Maximalhöhe von rd. 14,5 m kann sichergestellt werden, dass ein
zukünftiger Baukörper deutlich unterhalb der Firsthöhe des Rathauses bleibt und die Dominanz des Rathauses gewahrt wird. Durch die geplanten Höhenfestsetzungen soll sichergestellt werden, dass sich die Neubauten in den baulichen Zusammenhang einfügen.
Traufhöhe (TH) als Mindestmaß
Durch die Festsetzung einer Mindesthöhe soll, im Hinblick auf die Lage des Plangebietes,
eine Flachbebauung verhindert werden. Die Höhe des künftigen Kopfbaus ist aufgrund
der exponierten Ecklage sowie im unmittelbaren Umfeld Rathaus Birkenwerder von großer Bedeutung für ein stadtbildverträgliches Einfügen. Der Anspruch eine städtebaulich
prägnante Eckausbildung an der Kreuzung Hauptstraße im Ortszentrum gegenüber dem
Rathaus zu schaffen, erfordert eine bauliche Höhe, die mindestens der gegenüberliegenden Bebauung nördlich der Hauptstraße entspricht.
Bezugspunkte
Durch den Bereich Planung des Landkreises Oberhavel wurde mit Schreiben vom
09.11.2012 angeregt, jeweils einen Höhenbezugspunkt in der Niederung und im Bereich
der Hauptstraße zu verorten.
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Für jede Höhenfestsetzung muss der Bezugspunkt eindeutig bestimmt sein. Da innerhalb
des Plangebietes und auch angrenzend an das Plangebiet keine geeigneten Bezugspunkte vorhanden sind, soll der Bebauungsplan in seinen Höhenfestsetzungen auf die Höhe
über NHN Bezug nehmen.
Das Plangebiet ist durch Gefälleneigungen in unterschiedliche Richtungen geprägt. Die
Verkehrsfläche der Hauptstraße steigt im Abschnitt vor dem geplanten Kopfbau von rd.
37,9 m auf 39,4 m über NHN an. Gleichzeitig fällt die Geländehöhe in Richtung eines zukünftigen Gebäudes auf 37,5 m über NHN ab. Im Bereich der Niederung / Stellplatzanlage
fällt das Gelände von Norden nach Süden und von Osten nach Westen ab. Zur abschließenden Festlegung der Höhen bedarf es einer Fachplanung (Deckenhöhenpläne), die
aufgrund der schwierigen Bodenverhältnisse insbesondere auch die Belange der Niederschlagsentwässerung berücksichtigt. Die angenommenen Ausgangshöhen im Bebauungsplan stellen zunächst einmal gemittelte Werte dar. Die angenommene Ausgangshöhe von 38,6 m ü. NHN im Bereich der Hauptstraße entspricht auch der Höhe der Platzfläche vor dem Rathaus. Damit soll dem Anliegen – Herstellung einer zusammenhängenden
Gestaltung der Plätze im Kreuzungsbereich – entsprochen werden. Die angenommene
Höhe von 36,0 m ü. NHN bildet die Grundlage für die Annahmen im Regenentwässerungskonzept. Auch wenn gegenwärtig davon auszugehen ist, dass die zukünftigen Geländehöhen in etwa den angenommenen Höhen entsprechen werden, können spätere
Änderungen bei konkreter Planung nicht ausgeschlossen werden. Die Bezugnahme auf
die Höhe des Meeresspiegels stellt eine gebräuchliche Festsetzung dar.
Es handelt sich hier um schwierige Bodenverhältnisse. Nach dem Baugrundgutachten aus
dem Jahr 1995 (Birkenwerder, Neugestaltung Ortsmitte, Geotechnischer Bericht, Ing.Büro Knuth, 06.11.1995) liegt der mittlere Grundwasser-Stand im Niederungsbereich zwischen ca. 34,9 m ü.NHN und 36,0 m ü. NHN. Abgrabungen sind daher unwahrscheinlich,
weil extrem teuer. Durch die Festsetzung zur Anzahl der Vollgeschosse sollen die Spielräume weiter eingegrenzt werden.
Anzahl der Vollgeschosse
Für den Kopfbau sollen vier Vollgeschosse als Höchstmaß und für den GebäuZF
deteil parallel zur Hauptstraße ein Vollgeschoss zugelassen werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
Begründung:
Ergänzend zu den geplanten Höhenfestsetzungen soll die Anzahl der Vollgeschosse für
die einzelnen Gebäudeteile festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass auch bei Verzicht auf die Festsetzung einer Bezugshöhe im Straßenraum bzw. Niederungsbereich, nur
Gebäude mit der gewünschten Geschosszahl realisiert werden.
Das oberste zulässige Vollgeschoss des Kopfbaus ist als Staffelgeschoss auszuführen (s.
TF 10).
Geschossfläche gemäß § 20 BauGB
Die Geschossfläche im Bebauungsplanentwurf errechnet sich aus der geplanten Baukörperfestsetzung i.V. mit der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse.
Für das Baugrundstück errechnet sich eine Geschossfläche von max. 6.136 m² bzw. eine
Geschossflächenzahl von rd. 0,82. Bei Berücksichtigung der Split-Level-Bauweise beträgt
die errechnete Geschossfläche rd. 5.580 m².
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die nach § 17 Abs. 1 BauNVO geforderte
Obergrenze in Kerngebieten von 3,0 deutlich unterschritten wird.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Zulässige Überschreitung der Gebäudehöhen
TF 7
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a), ist bei
der Realisierung von Wohnungen im obersten zulässigen Vollgeschoss,
oberhalb der realisierten Traufhöhe eine optisch durchlässige, flächenhaft
schallabsorbierende bzw. –reflektierende Brüstung mit einer Höhe von
mindestens 1,2 m auszuführen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB und § 81 BbgBO
Begründung:
Die Errichtung eines zurückspringenden Geschosses (s. TF 10) ist häufig verbunden mit
dem Wunsch, den so entstehenden Wohnungen Dachterrassen zuzuordnen. Durch die
textliche Festsetzung Nr. 7 soll geregelt werden, dass die realisierte Traufhöhe durch
optisch durchlässige Bauteile, wie z.B. Glas, als Sicherungsmaßnahme überschritten
werden darf.
Die Realisierung einer flächenhaft schallabsorbierenden bzw. reflektierenden Brüstung
dient gleichzeitig dem Schutz der dahinterliegenden Wohnungen vor Lärm. Die Untersuchungen im Schalltechnischen Gutachten haben ergeben, dass bereits mit einer 1,2 m
hohen Ausführung einer flächenhaft schallabsorbierenden bzw. –reflektierenden Brüstung
Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 und TA Lärm vermieden werden können. Die Regelung ist nur im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnungen
im obersten zulässigen Vollgeschoss relevant (s. auch Kap. B. 3.8).
Zur Begründung s. auch Kap. B. 3.12 Gestalterische Festsetzungen.
Abstandsflächen werden hierdurch nicht unterschritten.
TF 8
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (b) sind
oberhalb der festgesetzten Oberkante Attiken, Terrassen- und Balkonbrüstungen als Geländer und Sicherungsmaßnahme ausnahmsweise zulässig.
Diese Bauteile dürfen eine Höhe von 1,2 m über der festgesetzten Oberkante nicht überschreiten.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO
Begründung:
Das Dach des Vollsortimenters soll auch zum Parken dienen und darüber hinaus begehbar sein soll. Zur Sicherung werden entsprechend Geländer oder Brüstungen erforderlich,
die über die Oberkante geführt werden müssen.
TF 9
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) können
im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten, wie z.B. Aufzugsanlagen, Solaranlagen, bis zu einer Höhe von 1 m über der Decke des letzten
Vollgeschosses zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen und mindestens 1 m von der Außenwand des darunterliegenden Geschosses zurückgesetzt sind.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 und 6 und § 23 Abs. 1 BauNVO
Begründung:
Durch die textliche Festsetzung Nr. 9 soll geregelt werden, dass oberhalb der Decke
des letzten Vollgeschosses ausnahmsweise technische Aufbauten, wie z.B. Aufzugsanlagen, Solaranlagen, zulässig sind. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe kann
damit im Ausnahmefall um einen Meter überschritten werden. Bei den geplanten Nutzungen kann es erforderlich und sinnvoll sein, entsprechende Anlagen vorzusehen. Gemeinden können mit zukunftsfähigen und ökologischen Bauwerken ihre Verantwortung für die
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Umwelt wahrnehmen und gleichzeitig ihre Vorbildrolle gegenüber der Bevölkerung wahrnehmen.
Der Bauteil (b) ist von der Festsetzung ausgenommen. Es handelt sich im Hinblick auf die
Gestaltungsanforderungen um einen besonders sensiblen Bereich, da das Gebäude extrem exponiert und die Oberkante des Vollsortimenters z.T. auf Straßenniveau liegt, d.h.
die Dachflächen sind vom öffentlichen Straßenraum und vom zukünftigen Bürgerhaus
direkt einsehbar. Nicht zu vernachlässigen ist der angrenzende Bürgerpark, der zukünftig
von den Bewohnern Birkenwerders intensiv genutzt werden soll und von dem aus eine
enge Blickbeziehung zum zukünftigen Gebäude besteht.
3.4
ZF
Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen
Im Kerngebiet werden die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 23 der
Baunutzungsverordnung durch Baugrenzen entlang der öffentlichen Verkehrsfläche Hauptstraße bzw. im Kreuzungsbereich zurückgesetzt mit einer Tiefe von
25,5 m bis 34 m ausgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO
Begründung:
Es ist städtebaulich gewünscht, dass der Baukörper im Osten weitgehend an der Straße
errichtet wird. Durch die „enge Baukörperausweisung“ soll sichergestellt werden, dass die
erforderlichen Flächen für das Parken und zusammenhängende Freiflächen im Süden
erhalten bleiben. Zudem kann unter Ausnutzung des Geländeniveaus erreicht werden,
dass der Baukörper z.T. eingebaut bzw. von der Straße direkt begehbar und befahrbar ist.
Die Baugrenzen für das Bürgerhaus sind von der bestehenden Straßenverkehrsfläche
deutlich zurückgesetzt, um analog den übrigen Seiten im Kreuzungsbereich einen Vorplatz gestalten zu können.
Der Festsetzung der Baugrenzen liegt eine städtebauliche Figur zugrunde, die jedoch
gegenüber der tatsächlichen Gebäudeplanung noch einen gewissen Spielraum ermöglicht. Die detaillierte Bebauungsstruktur bleibt somit – im Rahmen der Festsetzungen sowie sonstiger rechtlichen Erfordernisse – der weiteren Entwurfsentwicklung überlassen.
Abstandsflächen
Die erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 der Brandenburgischen Bauordnung
(BbgBO) betragen 0,5 H, mindestens 3 m. Vor Außenwänden ohne Fenster für Aufenthaltsräume beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 m. Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen. Sie können aber auch auf
öffentlichen Straßenverkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen liegen, jedoch nur bis zu
deren Mitte (§ 6 Abs. 2 BbgBO).
Die gemäß § 6 Brandenburgischer Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen können,
bei Einbeziehung der öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen eingehalten werden. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgegebenen Abstandsflächen die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
3.5
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bauweise
Ausbildung des letzten Vollgeschosses
TF 10
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) ist das
oberste zulässige Vollgeschoss als Staffelgeschoss, dessen Außenwände
zwischen den Linien AB und CD um jeweils mindestens 3 m hinter die Außenwandflächen des darunter liegenden Vollgeschosses zurücktreten,
auszubilden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO
Begründung:
Durch die textliche Festsetzung Nr. 10 soll geregelt werden, dass das 4. Vollgeschoss
als ein weiteres Geschoss zulässig ist, wenn es, von den straßenseitigen und rückseitigen
Außenwänden des darunterliegenden Geschosses zurückgesetzt ist. Durch die gewünschte Staffelung soll zum einen eine städtebaulich notwendige Gliederung des Baukörpers erfolgen (vgl. Kap. 3.3) und zum anderen sichergestellt werden, dass sich ein
zukünftiger Neubau in der Dominanz dem Rathaus unterordnet. Bei Realisierung einer
Wohnnutzung tragen die Gebäuderücksprünge gleichzeitig zur Emissionsreduzierung bei.
3.6
Weitere Arten der Nutzung
Fläche für Stellplätze
Im Kerngebiet soll eine Fläche zur Unterbringung der Stellplätze mit der ZweckZF
bestimmung ‚St’ festgesetzt werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Begründung:
Die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze ‚St’ erfolgt hier, um die Flächenzuordnungen
eindeutig zu regeln. Eine uneingeschränkte Inanspruchnahme von Flächen für die Errichtung von Stellplätzen steht dem Ziel, diesen Standort durch ein qualitativ hochwertiges
Gebäude und attraktive Freiflächen im Süden aufzuwerten, entgegen. Die Festsetzung
dient der Ortsgestaltung in zentraler Lage und sichert einen ausreichend breiten Zugang
zum zukünftigen Bürgerpark und Landschaftsraum von der Hauptstraße.
Die Ein- und Ausfahrt zur geplanten Stellplatzanlage soll als vierter Knotenpunktarm von
der Hauptstraße / Clara-Zetkin-Straße ausgebaut werden und ist im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. So kann zum einen die störungsfreie Ein- und Ausfahrt sichergestellt werden. Zum anderen wird Raumkante entlang der Hauptstraße, gegenüber dem
Rathaus, durch Zufahrten auf das Grundstück nicht unterbrochen.
Zur Größenordnung der Stellplatzfläche s. Kap. 3.2.
3.7
Verkehrsfläche
Straßenverkehrsfläche
ZF
Im Geltungsbereich werden die Flächen der Hauptstraße (Fahrbahn, Radweg,
Gehweg und Verkehrsgrün), einschließlich der zukünftigen Platzfläche vor dem
Neubau als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Begründung:
Die vorhandene Fahrbahnfläche der Hauptstraße, einschließlich der Fahrbahnbegleiträume, sowie der Fläche vor dem zukünftigen Baukörper werden als öffentliche Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch gesichert. In einer verkehrstechnischen Untersuchung wurden durch das Büro Hoffmann-Leichter Ingenieurgesellschaft die
Anforderungen an das Erschließungskonzept des Bebauungsplans ermittelt und die Ge_______________________________________________________________________________________
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Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
nehmigungsfähigkeit des Vorhabens nachgewiesen. Es wurden zwei Varianten der zukünftigen Knotenpunktgestaltung erarbeitet. Die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf
berücksichtigen die Knotenpunktgeometrien für beide Varianten (vgl. Kap. 2.2). Die Sicherung der Umsetzung bzw. die Einrichtung einer Lichtsignalanlage muss durch Regelungen
im städtebaulichen und Erschließungsvertrag erfolgen.
TF 11
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Begründung:
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Die textliche Festsetzung Nr. 11 stellt klar, dass der Bebauungsplanentwurf durch den Bezug
zur Planunterlage keine Einteilung der Straßenverkehrsfläche vornimmt. Es werden lediglich die Breiten der öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt. Die entlang der Fahrbahn gepflanzten Bäume bedürfen keiner Regelung im Bebauungsplanentwurf.
3.8
Immissionsschutz
Lärmschutz
Da der Geltungsbereich an verkehrlich stark frequentierten Straßen liegt, wurde ein
schalltechnisches Gutachten (s. auch Kap. B. 2.6) erstellt. Als von außen auf den Geltungsbereich einwirkende Emissionsquellen sind die Lärmquellen der Hauptverkehrsstraßen Hauptstraße (B 96) und Clara-Zetkin-Straße (B 96a) zu berücksichtigen. Im Plangebiet sind die Geräusche der ebenerdigen Stellplatzanlage, der Stellplatzanlage auf dem
Dach des Vollsortimenters, der Anlieferung einschließlich Kühlung der Lieferfahrzeuge
sowie der haustechnischen Anlagen relevant.
Gesetzliche Grundlagen / Richtlinien, die hier anzuwenden sind, sind die DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ und die „Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundesimmissionsschutzgesetz“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA
Lärm)).
Die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau liegen für Kerngebiete (MK) bei
tags 65 dB und nachts 55 dB bzw. 50 dB, wobei der niedrigere Nachtwert für Industrie-,
Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gilt.
Die schalltechnischen Berechnungen ergaben eine Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 durch den Verkehrslärm tags und nachts an den straßenseitigen Fassaden des geplanten Bürgerhauses. Lediglich die von der Hauptstraße abgewandte
„Hof“fassade ist nicht von Überschreitungen betroffen. Die höchsten Beurteilungspegel
werden an der Nordost-Fassade des geplanten Bürgerhauses (Immissionsort IO 03) im 2.
Vollgeschoss mit 71,2 dB(A) am Tag und 65,4 dB(A) in der Nacht errechnet. Das entspricht einer Überschreitung von 6,2 dB(A) im Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und
10,4 dB(A) im Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr). Im ersten bis dritten Vollgeschoss sind
keine Wohnnutzungen vorgesehen. Im 4. Vollgeschoss, in welchem eine Wohnnutzung
allgemein zulässig sein soll, betragen die höchsten Beurteilungspegel (Immissionsort IO
11) an der Nordost-Fassade 68,3 dB(A) tags und 62,5 dB(A) nachts.
Die Ausbildung einer schallabsorbierenden bzw. reflektierenden Brüstung vor den Wohnungen im obersten Vollgeschoss kann zu einer Reduzierung der Beurteilungspegel an
der betroffenen Nordost-Fassade von bis zu 3,7 dB(A) führen. Damit kann der Tagwert
eingehalten werden. Für den Nachtzeitraum wurde, bei Berücksichtigung der Brüstung,
ein Wert von max. 58,8 dB(A) ermittelt. Mit der geplanten Festsetzung einer Brüstung vor
den Wohnungen (vgl. TF 7) wird dieser Möglichkeit zur Reduzierung der Lärmbelastung
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Rechnung getragen. Mit Hilfe dieser Maßnahmen ist jedoch in der Nacht keine vollständige Unterschreitung des Orientierungswertes nach DIN 18005 zu erreichen.
Aktive Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise Lärmschutzwände scheiden aufgrund
der Lage des Standortes aus.
Im Schalltechnischen Gutachten wird daher weiter empfohlen, bei der Verwendung von
Außenbauteilen den maßgeblichen Außenlärmpegel und das damit verbundene erforderliche Schalldämmmaß zu berücksichtigen. Anhand der Lärmpegelbereiche kann unter
Berücksichtigung der jeweiligen Nutzung das entsprechende Schalldämmmaß der Außenteile bestimmt werden.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen können auch
bei einer Überschreitung der Orientierungswerte gewahrt werden, da die zu berücksichtigenden passiven Schallschutzmaßnahmen, entsprechend der DIN 4109, als technische
Baubestimmung in Brandenburg eingeführt worden sind.
TF 12
Zum Schutz vor Lärm müssen im Kerngebiet auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) die Außenbauteile einschließlich der
Fenster von Wohn- und Büroräumen bis zur Traufhöhe an den jeweiligen
Fassadenseiten folgende bewertete resultierende Luftschalldämmmaße
(R'w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November
1989) aufweisen:
Fassade ausgeLärmpegelbereich
Aufenthaltsräume
Büroräume
richtet nach
in Wohnungen,
u.ä.
Unterrichtsräume
u.ä.
Nordosten
V
45 dB(A)
40 dB(A)
Südosten
V
45 dB(A)
40 dB(A)
Südwesten
III
35 dB(A)
30 dB(A)
Nordwesten
IV
40 dB(A)
35 dB(A)
Im obersten zulässigen Vollgeschoss (zulässiges Staffelgeschoss) müssen die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohn- und Büroräumen an den jeweiligen Fassadenseiten folgende bewertete resultierende Luftschalldämmmaße (R'w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) aufweisen:
Büroräume
Fassade ausge- Lärmpegelbereich
Aufenthaltsräume
u.ä.
richtet nach
in Wohnungen,
Unterrichtsräume
u.ä.
Nordosten
IV
40
35
Südosten
V
45
40
Südwesten
IV
40
35
Nordwesten
IV
40
35
Ausnahmsweise kann eine Minderung der festgesetzten Bauschalldämmmaße zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewiesen wird, als im Bebauungsplan angenommen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
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Begründung:
Die textliche Festsetzung Nr. 12 soll sicherstellen, dass bei der Errichtung des Bürgerhauses und der Realisierung von Wohnungen im obersten zulässigen Vollgeschoss Außenbauteile und Fenster ein bewertes Schalldämmmaß entsprechend der Nutzung und
Lage der Räume aufweisen. Aufgrund der unterschiedlich hohen Belastungen sollen differenzierte Regelungen bis zur Traufkante und das darüber hinaus zulässige Staffelgeschoss erfolgen. Zusätzlich wird eine Differenzierung nach Fassadenausrichtung vorgenommen.
Im Bebauungsplan soll eine enge Baukörperausweisung mittels Baugrenzen erfolgen.
Den Überlegungen liegt eine erste Gebäude- und Grundrissplanung zugrunde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Außenwände des zukünftigen Bürgerhauses deutlich hinter die Baugrenzen zurücktreten werden und sich hieraus resultierend deutlich andere Lärmschutzanforderungen ergeben könnten.
Die TA Lärm gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Die TA Lärm sieht als Immissionsrichtwerte in Kerngebieten tags 60
dB(A) (6.00 bis 22.00 Uhr) und nachts 45 dB(A) (22.00 bis 6.00 Uhr) als Außenpegel
(gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster) vor.
Nach dem Schalltechnischen Gutachten ergibt sich folgende Immissionssituation: Die
Tagwerte halten sich weitestgehend innerhalb der Grenzen der TA Lärm für Kerngebiete.
Problematisch ist allein der Nachtwert an zwei Immissionsorten im Bereich der Südwestund Südost-Fassade im obersten Vollgeschoss (IO 14 und IO 05), welches zukünftig dem
Wohnen dienen soll. In den übrigen Bereichen sind die Überschreitungen aus Sicht der
TA Lärm irrelevant, da die entsprechenden Räume nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienen sollen (öffentliche Nutzungen).
Die relevante Überschreitung im östlichen Bereich der Südwest-Fassade (IO 14) von 0,8
dB(A) lässt sich mit Hilfe einer schallabsorbierend bzw. -reflektierend gestalteten Brüstung
(1,20 m hoch) der dortigen Balkone / Terrassen vermeiden (Reduzierung um 5 dB(A)). Im
südlichen Abschnitt der Südost-Fassade wurde in der Nacht ein Wert von 49 dB(A) und
damit eine Überschreitung von 4 dB(A) ermittelt.
Das Schalltechnische Gutachten empfiehlt bei den geplanten Wohnungen dafür Sorge zu
tragen, dass entlang der Südost-Fassade entweder:
- keine Fenster oder
- nichtöffenbare Fenster mit künstlichen Lüftungseinrichtungen
vorgesehen werden. Alternativ wäre dort auch die Anordnung von Räumen denkbar, die
nicht für den dauerhaften Aufenthalt der Bewohner (z.B. Küchen, Bäder, etc.) vorgesehen
sind. Die geplante Festsetzung Nr. 13 folgt der Empfehlung.
TF 13
Zum Schutz vor Lärm ist in Wohnungen eine Grundrissorientierung in der
Art vorzusehen, dass sich an der Fassade in Richtung der Linie BD keine
Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen befinden.
Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Wohnungen
so organisiert werden, dass die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nicht
nur Fenster in Richtung der Linie BD haben und die Fenster an der Fassade zur Linie BD nicht öffenbar sind, sondern ausschließlich der Belichtung
dienen.
Ausnahmsweise kann von der Regelung abgewichen werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewiesen wird, als im Bebauungsplan angenommen.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Begründung:
Die textliche Festsetzung dient der Sicherung gesunder Wohnverhältnisse. Aus Gründen
des Lärmschutzes soll sichergestellt werden, dass die Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nicht zur Linie BD orientiert werden. Zulässig sind hier lediglich Fenster
zu Belichtungszwecken. Von der Regelung ausgenommen sind Räume, die nicht dem
dauerhaften Aufenthalt dienen, z.B. Küchen.
3.9
Grünfestsetzungen
Öffentliche Parkanlage
ZF
Der südliche Teil des Plangebietes sowie ein nördlicher Korridor mit Anschluss
an die Hauptstraße werden als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Öffentliche Parkanlage’ festgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB
Begründung:
Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass der südliche Teil des Plangebietes von
Bebauung freigehalten und zu einer öffentlichen Parkanlage mit der Funktion eines Bürgerparks entwickelt werden kann. Die Grünfläche entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereichs dient der Schaffung eines ‚Grünen Entrees’ in das „Ortsinnere Briesetal“.
Durch diese Festsetzung wird gewährleistet, dass dieser Bereich durch eine ansprechende Grüngestaltung den Weg in das Briesetal weisen kann.
Die öffentlichen Grünflächen sollen ein Angebot für innerstädtische Erholungsformen und
Bürgerveranstaltungen bieten.
Pflanzbindungen
ZF
Im Geltungsbereich ist eine Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese befindet sich im südwestlichen
Böschungsbereich der Hauptstraße.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
Begründung:
Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB dient dem Erhalt und der Schaffung von
Grünstrukturen.
Die Fläche im südwestlichen Böschungsbereich der Hauptstraße dient dem Ziel, den Bürgerpark einzugrünen und so das städtebauliche Erscheinungsbild, welches auch gegenwärtig durch den hohen Grünanteil geprägt ist, zu erhalten und zugleich eine Abschirmung zur Straße hin zu gewährleisten. Die vorhandenen Gehölze sind zu diesem Zweck
zu sichern, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang gleichartig nachzupflanzen.
Pflanzgebote
TF 14
Die Dachfläche EFGH ..E ist extensiv zu begrünen. Hierfür sind Arten der
Pflanzenliste Nr. 1 zu verwenden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Begründung:
Um die optische Wirkung des Baukörpers zu reduzieren und damit eine bessere Einbindung des Gebäudes in den Niederungsbereich der Briese und den angrenzenden Bürgerpark sicherzustellen, wird durch die textliche Festsetzung Nr. 14 festgesetzt, dass die in
der Planzeichnung dargestellte Fläche EFGH ..E mit einer Größe von 960 m2 extensiv
begrünt wird.
_______________________________________________________________________________________
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Pflanzenliste Nr. 1
Bei der extensiven Begrünung der Dachfläche sind standortgerechte Arten der folgenden
Pflanzliste zu verwenden:
Pflanzen für Kleingruppen (3er-, 5er- oder 7er-Gruppen)
- Kartäusernelke (Dianthus carthusianorum)
- Blau-Schwingel (Festuca cinerea)
- Teppich-Schleierkraut (Gypsophila repens 'Rosa Schönheit')
- Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium)
- Blaugraues Schillergras (Koeleria glauca)
- Stachel Schwingel (Festuca punctoria)
- Kleines Seifenkraut (Saponaria ocymoides)
- Illyrisches Bohnenkraut (Satureja montana subsp. Illyrica)
- Frühblühender Thymia (Thymus praecox)
Pflanzen für flächige Zwischenpflanzungen (mind. 4 verschiedene Sedumarten)
- Teppich-Hornkraut (Cerastium arvense „Compactum”)
- Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella)
- Frühlings-Fingerkraut (Potentilla neumanniana)
- Großblütige Braunelle (Prunella grandiflora)
- September-Fetthenne (Sedum (Hylotelephium) cauticola)
- kriechender Thymian (Thymus serpyllum)
- Mongolen-Fetthenne (Sedum hybridum (Phedimus hybridus) „Immergrünchen“
- Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare)
TF 15
Stellplätze innerhalb der Fläche JKLM ..J sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je angefangene vier Stellplätze ist mindestens
ein hochstämmiger Laubbaum der Arten Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Feldahorn (Acer campestre) oder Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm in direkter Zuordnung
zu den Stellplätzen zu pflanzen. Dabei sind Baumscheiben in einer Größe
von mindestens 6 m² herzustellen.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25a und Abs. 1a BauGB
Begründung:
Um die optische Wirkung der versiegelten Flächen zu reduzieren, und damit eine bessere
Einbindung des Parkplatzes in den Niederungsbereich der Briese und den angrenzenden
Bürgerpark sicherzustellen, wird durch die textliche Festsetzung Nr. 15 geregelt, dass
auf der Stellplatzanlage nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen
ist. Die durch diese Festsetzung entstehenden Baumreihen bilden ein raumbildendes Ensemble und verbessern so die Wahrnehmbarkeit des Übergangs von der Hauptstraße in
das „Ortsinnere Briesetal“.
Die übrige Fläche der Stellplatzanlage wird von der Festsetzung ausgenommen, da beabsichtigt ist, hier eine multifunktionale Fläche zu entwickeln, die im Zusammenhang mit
dem Bürgerpark am Wochenende auch für Veranstaltungen genutzt werden kann.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
3.10
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Sonstige Festsetzungen
Fahrrecht und Leitungsrecht
TF 16
Die Fläche F1 ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Bei der Begründung eines Fahrrechts können geringfügige Abweichungen von der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche F1 bis zu einem Maß von 1,0 m zugelassen werden.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Begründung
Durch den Landesbetrieb Straßenwesen und die untere Straßenverkehrsbehörde LK OHV
wurde eingeschätzt, dass für falsch abbiegende Fahrzeuge entsprechende Wendemöglichkeiten vorzuhalten sind, um ein Zurückstoßen in den Kreuzungsbereich zu verhindern.
Dem soll durch die Sicherung eines Fahrrechts zugunsten der Öffentlichkeit auf der privaten Grundstücksfläche entsprochen werden.
Die Festsetzung eines Fahrrechts zugunsten der Öffentlichkeit begründet lediglich eine
Duldungspflicht und ist im Weiteren grundbuchlich zu sichern.
3.11
Gestalterische Festsetzungen
Werbeanlagen
TF 17
Eigenständige bauliche Anlagen zur Werbung sind nicht zulässig.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) darf die
Oberkante der Werbeanlagen die realisierte Trauhöhe der baulichen Anlagen nicht überschreiten.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (b) darf die
Oberkante der Werbeanlagen die realisierte Oberkante der Attiken, Terrassen- und Balkonbrüstungen nicht überschreiten.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO
TF 18
Beleuchtete Werbeanlagen sind indirekt auszuführen. Die Werbung und
sonstige Beleuchtung im Kerngebiet darf in der Zeit von 22:00 bis 06:00 in
Richtung der Wohnbebauung eine Aufhellung von 1 Lux in der Summe
nicht überschreiten. Ausgenommen ist Beleuchtung zur Gewährleistung
der Verkehrssicherungspflicht.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO
Begründung
Werbeanlagen sollen als eigenständige bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB ausgeschlossen werden. Damit soll die Anordnung u.a. von frei stehenden Werbetafeln, Pylonen - insbesondere entlang der Hauptstraße - vermieden werden, die aufgrund Ihrer
negativen Auswirkungen auf das Ortsbild nicht gewünscht sind. Aufgrund ihrer Funktion
als übergeordnete Hauptverkehrsstraße bietet sich die Hauptstraße als „Werbeplatz“ an.
Die textlichen Festsetzungen Nr. 17 und 18 sollen dazu dienen, durch eine Beschränkung der Ausführung (eigenständige Anlage), der Höhe sowie der Beleuchtung von Webeanlagen eine negative Beeinträchtigung des Ortsbilds zu vermeiden.
Die Zweckbestimmung des Kerngebiets bleibt auch mit der geplanten Einschränkung der
zulässigen Nutzungen weiterhin gewahrt.
Ausführung von Terrassen- und Brüstungselementen
Mit den textlichen Festsetzungen Nr. 7 werden gleichzeitig gestalterische Regelungen
zur Ausführung von Terrassen- und Brüstungselementen getroffen. Im Bereich des Kopfbaus sind entsprechende Elemente transparent auszuführen, um die gewünschte Staffe_______________________________________________________________________________________
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Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
lung des Baukörpers unter Würdigung der Bestandsbebauung sichtbar beizubehalten. Die
Bezugnahme auf die realisierte Traufhöhe erfolgt, um ausgewogene Proportionen sicherzustellen.
3.12
Hinweise
HW
Die unterirdisch vorhandene Niederschlagswasserbehandlungsanlage (Regenwasserrückhaltebecken) einschließlich der vorhandenen Zu- und Ableitungen
werden als Hinweise in die Planzeichnung aufgenommen.
Die Festsetzung konkreter Leitungstrassen, Zufahrtsrechte für die dingliche Sicherung ist
nicht erforderlich, weil sich die betreffenden Grundstücke im Eigentum der Gemeinde befinden. Die Flächenfestsetzung für das Becken und die Trassenfestsetzung haben ausschließlich Hinweischarakter für die Grundstücksnutzer, bei der zukünftigen Nutzung des
Grundstücks, um die sich aus der Leitungsführung ergebenden Anforderungen zu berücksichtigen.
3.13
Nachrichtliche Übernahmen
Bei nachrichtlichen Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB handelt es sich um Inhalte des
Bebauungsplans, die sich entweder aus der Bindung an Rechtsnormen ergeben, die der
verbindlichen Bauleitplanung übergeordnet sind, oder aus Inhalten gleichrangiger Satzungen, die schon vor Aufstellung des Bebauungsplans existierten und sich auch über den
Geltungsbereich des Bebauungsplans erstrecken. Im Bebauungsplan können keine Festsetzungen getroffen werden, die den nachrichtlich übernommenen Inhalten entgegenstehen.
Bodendenkmal
Im Plangebiet befinden sich Teile des Bodendenkmals Nr. 70111, welches nach § 1 Abs.
1, § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 im Gesetz über den Schutz und die
Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (GVBI Land Brandenburg Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) unter Schutz steht und zu erhalten ist. Es handelt
sich um den mittelalterlichen und neuzeitlichen Ortskern von Birkenwerder. sind Bodendenkmale vorhanden.
Werden Bodendenkmale neu entdeckt, gelten die Bestimmungen gemäß dem „Gesetz
über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg“ vom 24.05.2004
(GVBl. Bbg. Nr. 9, S. 215ff.).
Gewässer II. Ordnung
Im Plangebiet befindet sich ein Graben, der ein Gewässer II. Ordnung im Sinne des Brandenburgisches Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]) darstellt. Eine Änderung von Anlagen, wie hier geplant, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.
In historischen Karten ist der Graben noch bis zur Hauptstraße geöffnet. Im Bestand ist
der Graben parallel zum Sportplatz geöffnet. Es liegen keine Informationen vor, inwieweit
der Abschnitt zwischen Sportplatz und Parkplatz verrohrt weitergeführt wird.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
4.
Kapitel B
Planinhalte und Planfestsetzungen
Energieeffizienz
Ein wesentlicher Faktor einer energieeffizienten Planung ist die Wahl des Standortes. Hier
soll eine brachliegende Fläche, die verkehrlich hervorragend angebunden ist, einer neuen
Nutzung zugeführt werden. Mit den Festsetzungen wird die Errichtung von z.B. Solaranlagen auf dem Dach des zukünftigen Bürgerhauses ermöglicht.
Bei der Errichtung der Gebäude sind die einschlägigen Gesetze zur Energieeinsparung
und Förderung regenerativer Energien zu beachten:
- Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S.
1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954)
- Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz - EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I Nr. 36 vom 18.
August 2008, S. 1658)
5.
Flächenbilanz
Flächen
Kerngebiet (MK)
öffentliche Straßenverkehrsfläche
öffentliche Grünfläche
Wasserfläche
Plangebiet insgesamt
Größe in m²
7.419
2.411
8.049
97
17.976
_______________________________________________________________________________________
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
C
Umweltbericht
1.
Beschreibung der Planung / Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes
Die Gemeinde Birkenwerder beabsichtigt, eine nachhaltige Weiterentwicklung ihres zentralen Bereiches um das Rathaus. Dabei geht es um eine städtebauliche, stadträumliche,
funktionale und freiraumbezogene Aufwertung zu einer attraktiven, lebendigen Ortsmitte.
Angestrebt wird eine integrierte Gesamtlösung für die Ortsmitte, bei der Städtebau, Nutzung, Wirtschaftlichkeit, Freiraum, Landschaft, Verkehr und Erschließung sowie Umwelt
im Zusammenhang berücksichtigt werden.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 38 “Ortsmitte Birkenwerder” soll diese Entwicklung angeschoben und die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich über eine Fläche von ca. 1,79 ha.
Die mit dem Plan verfolgten Ziele lauten:
- Schaffung von Baurecht für die Errichtung eines Multifunktionsgebäudes mit Einzelhandel, Bürgersaal / Bürgerhaus, Bibliothek und altengerechtem Wohnen.
- Errichtung eines Bürgerparks innerhalb des Plangebietes
Die Bebauung soll dabei kompakt und flächensparend entlang der Hauptstraße erfolgen
und einen harmonischen Übergang zum Bürgerpark gewährleisten.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Durchführung einer Umweltprüfung
gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich. Die Ergebnisse sind in einem Umweltbericht dargestellt (§ 2a BauGB).
2.
Umweltbezogene Ziele der Fachgesetze und Fachplanung und deren Berücksichtigung
2.1
Fachgesetze
Baugesetzbuch (BauGB)
Mit dem novellierten und seit dem 20.07.2004 gültigen Baugesetzbuch (zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) wurden die Vorgaben
der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme in das deutsche Bauplanungsrecht umgesetzt. Dies
führt im Ergebnis zu inhaltlichen und insbesondere zu verfahrensmäßigen Vorgaben zur
Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Abwägung. Die zu betrachtenden Schutzgüter sind in § 1 (6) Nr. 7 aufgeführt. In § 1a werden „ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ genannt, und in Absatz 3 Aussagen zur Eingriffsregelung. Demnach ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren. Außerdem werden mit Aussagen zum Monitoring (§ 4c Überwachung der Umweltauswirkungen) auch zeitlich über das Aufstellungsverfahren hinaus
reichende Aufgaben benannt.
Der Umweltbericht wird so angelegt, dass er die Anforderungen an eine Umweltprüfung
erfüllt. Wesentliche Elemente der Umweltprüfung sind:
- die Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung im Einzelfall (§
2 Abs. 4 Satz 2 BauGB),
- die Konsultation der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB),
- die Erarbeitung eines Umweltberichts als Teil der Begründung im Aufstellungsverfahren zunächst als Entwurf, in dem die ermittelten und bewerteten erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben werden (§ 2a BauGB),
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel C
Umweltbericht
- die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Offenlegung (§ 3 Abs. 2 BauGB), sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB),
- die Fortschreibung des Umweltberichts und die Berücksichtigung der Ergebnisse der
Umweltprüfung in der Abwägung bei der abschließenden Beschlussfassung zum Bauleitplan
Neben den Vorschriften des Baugesetzbuches existieren eine Reihe für die Bauleitplanung bedeutsame Fachgesetze. Die Ziele der innerhalb dieses Bebauungsplanes relevanten Vorschriften werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Im Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vom 01.03.2010, Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind in § 1 die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für Deutschland dargestellt. Danach sind Natur
und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für künftige Generationen im besiedelten
und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Nach § 14 sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Dabei ist
der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG). Soweit Beeinträchtigungen nicht
vermieden werden können, ist dies zu begründen und durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) (§ 15 Abs. 2). Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft
anderen Belangen im Range vorgehen (§ 15 Abs. 5). Wird ein Eingriff zugelassen oder
durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu
leisten (§ 15 Abs. 6). § 18 regelt das Verhältnis zum Baurecht. Danach ist bei Bebauungsplänen im Außenbereich über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach
den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
Durch den Bebauungsplan werden insbesondere durch die Schaffung von Baurecht Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Vorschriften der Eingriffsregelung sind daher bei der Aufstellung
des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
Artenschutz
Die §§ 44 und 45 des Bundesnaturschutzgesetzes regeln Vorschriften zum Umgang mit
besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten. Demnach ist es unter anderem verboten,
wild lebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten zu verletzen, zu töten
oder deren Entwicklungsformen zu beschädigen oder zu zerstören, streng geschützte
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Arten und europäische Vogelarten während bestimmter Zeiten erheblich zu stören oder
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder
zu zerstören. Für europäisch geschützte Arten gelten darüber hinaus bestimmte Bedingungen zum Erreichen von Verbotstatbeständen und möglichen Ausgleichsmaßnahmen.
Da die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in ihrer Gestalt und
Nutzung verändert werden, ist eine Beeinträchtigung besonders geschützten Arten im
Plangebiet selbst sowie im Umfeld nicht auszuschließen.
Um die Betroffenheit von insbesondere europarechtlich geschützten Arten einschätzen zu
können, wurden daher faunistische Untersuchungen im Plangebiet durchgeführt. Aufgrund der Lage, Nutzung und Vegetationsausstattung der Flächen handelt es hierbei um
eine Erfassung der Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien, da die Lebensraumeignung
vor Ort für diese Tiergruppen als günstig eingeschätzt werden.
Für diese Tiergruppen wurden in einem Artenschutzfachbeitrag geprüft, ob durch das
Vorhaben die im § 44 BNatSchG definierten Zugriffs- und Störungsverbote eintreten, und
in der Folge vorgezogenen Maßnahmen nach § 44 Abs. 5, eine artenschutz-rechtliche
Ausnahme nach § 45 oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG durch die oberste Naturschutzbehörde notwendig sind. Die Ergebnisse des Artenschutzfachbeitrags wurden in
den Umweltbericht integriert.
Die Beseitigung von Bäumen oder anderen Vegetationsbeständen hat nach den gesetzlichen Regelungen zum Schutz besonders geschützter Arten (insbes. Vögel) sowie aus
Gründen des Artenschutzes außerhalb der Fortpflanzungsperiode (Anfang März bis Ende
September) zu erfolgen (§ 39 BNatSchG). Unter bestimmten Voraussetzungen sind Befreiungen möglich.
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG)
Das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vom 21.01.2013
ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten. Es löst das Brandenburgische Naturschutzgesetz ab
und regelt die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (zul. geändert 06.06. 2013). Im § 1 werden die abweichenden Regelungen aufgeführt. Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung können insbesondere die Regelungen des § 6 zur Ersatzzahlung und des § 18 Abs. 2 zum Schutz bestimmter Biotope von Bedeutung sein.
Baumschutzsatzung
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der
"Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Birkenwerder". Demnach sind
folgende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern11 in 1,30 Metern geschützt:
1. alle Laubbäume, außer Pappeln und Baumweiden,
2. die Nadelgehölzart Kiefer (Pinus spec.),
3. die Obstbaumarten Walnuss, Esskastanie und Eberesche,
4. Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen,
einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß BNatSchG oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzsatzung gepflanzt wurden.
5. Bäume, die aufgrund von Festsetzungen von Bebauungsplänen zu erhalten sind, auch
wenn die Voraussetzungen der Punkte 1, 2, 3 oder 4 nicht vorliegen.
11
dies entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel C
Umweltbericht
Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen. Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der
Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
In § 5 werden die Genehmigungen, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen geregelt. Nach Absatz 4 des Paragrafen ist der Antragsteller einer Baumfällung verpflichtet als
Ersatz Bäume in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten. Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich dabei unter Berücksichtigung des
Schutzzweckes nach dem Stammumfang und der Vitalität des beseitigten Baumbestandes. Die Ersatzpflanzungen sind auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem der Baum
entfernt wurde.
Nicht geschützt ist unter anderem Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (§ 3).
Vor allem die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung wird mit der Fällung von
Einzelbäumen im Plangebiet verbunden sein, die aufgrund der Baumschutzsatzung unter
Schutz stehen.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Gemäß § 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden
zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie
möglich vermieden werden.
Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV vom 12.07.1999, zuletzt
geändert am 31.07.2009) stellt u.a. Anforderungen auf für Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte in Abhängigkeit von verschiedenen Wirkungspfaden.
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen werden durch die mit dem Bebauungsplan zulässige Versiegelung von Teilflächen durch Baukörper, Stellplätze sowie Wegen und
Straßen verursacht.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Für das Aufstellungsverfahren ist der Planungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beachtlich, wonach die von schädlichen Immissionen hervorgerufenen Auswirkungen auf Wohngebiete und aus naturschutzfachlicher Sicht schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden sollen.
Zur Sicherung der menschlichen Gesundheit gibt die 16. BImSchV Grenzwerte für die
zulässige Lärmbelastung in Wohngebieten vor. Für ein Allgemeines Wohngebiet werden
dabei die Orientierungswerte von 59 dB (A) für den Tag und 49 dB (A) für die Nacht vorgegeben. Im Zuge der Entwicklung des Bebauungsplans sind diese Grenzwerte zu beachten und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Einhaltung einzuplanen.
Im Zuge der Entwicklung des Bebauungsplans sind diese Grenzwerte insbesondere hinsichtlich einer Zunahme des Quell- und Zielverkehrs zu beachten und gegebenenfalls
Maßnahmen zu deren Einhaltung einzuplanen.
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) (Regelungen zum Gewässerschutz)
Das Wasser wird als zu schützendes Gut in der Aufzählung der Umweltbelange (§ 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB) sowie mit der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung unter den
wirtschaftlichen Belangen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) im Baugesetzbuch aufgeführt.
_______________________________________________________________________________________
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Im § 1 BbgWG wird der Schutz des Trinkwassers, Schutz der Qualität und Vielfalt der
Oberflächengewässer, Schutz der Gewässerufer, Schutz vor Verunreinigung der Gewässer, Erhalt des Wasserrückhaltevermögens für das Land Brandenburg verankert. Darüber
hinaus gelten Regelungen für Hochwasserschutzgebiete.
Innerhalb des Geltungsbereiches liegen keine Trinkwasserschutzzone. Am nördlichen
Rand verläuft ein offener Graben, der Wasser aus der Umgebung aufnimmt und in die
Briese ableitet. Durch den geringen Grundwasserflurabstand (< 50 cm) ist das Grundwasser im Plangebiet verschmutzungsgefährdet gegenüber Stoffeinträgen.
2.2
Fachpläne
Landschaftsprogramm
Das Landschaftsprogramm Brandenburg wurde 2001 aufgestellt. Es enthält Leitlinien,
Entwicklungsziele, schutzgutbezogene Zielkonzepte und die Ziele für die naturräumlichen
Regionen Brandenburgs. Die Inhalte des Landschaftsprogramms sind von Behörden und
öffentlichen Stellen bei deren Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen,
gleichzeitig sind sie Richtschnur für die Arbeit der Naturschutzbehörden im Land Brandenburg. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms werden gemäß § 10 BNatSchG unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in
das Landesentwicklungsprogramm und die Landesentwicklungspläne aufgenommen.
Landschaftsrahmenplan
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) Oberhavel Teil Oranienburg wurde zuletzt im Jahre
1998 geändert und stellt für das Gebiet des Landkreises die Ziele, Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung dar (§ 10 BNatSchG). In diesem werden
die Aussagen des Landschaftsprogramms aufgegriffen und inhaltlich sowie räumlich konkretisiert.
Landschaftsplan
Landschaftspläne sind per Gesetz auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne aufzustellen (§ 11 BNatSchG). In diesem werden unter Berücksichtigung der Ziele aus den
übergeordneten Planungsebenen des Landschaftsprogramms und des Landschaftsrahmenplanes die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt und begründet. Der Landschaftsplan der Gemeinde Birkenwerder aus dem Jahr 1996 stellt daher die wichtigste Informationsgrundlage für die Erarbeitung des Umweltberichts dar.
Die Beurteilung und Darstellung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von
Natur und Landschaft im Plangebiet basiert vor allem auch auf den Aussagen des Landschaftsplans zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft sowie Kultur und sonstige Sachgütern. Daneben wurden eigene Erfassungen im
Untersuchungsgebiet in die Landschaftsanalyse und -bewertung einbezogen. Angaben
des Landschaftsplans zu den Flächen innerhalb des Plangebietes selbst sowie dem Umfeld wurden bei der Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und der Bewertung
der Umweltauswirkungen des Bebauungsplans berücksichtigt.
Die wichtigsten Aussagen des Landschaftsplans lauten zusammengefasst wie Folgt:
- Entwicklung des Plangebiets zu einer öffentlichen Parkanlage bzw. Grünfläche
- Der westlich angrenzende Biotopkomplex des „Ortsinneren Briesetals“, bestehend aus
Erlenbruchwäldern und Feuchtwiesen ist von hohem naturschutzfachlichen Wert
- Mit dem Ausbau der Radwander- und Wanderwege im Umfeld des Plangebietes soll
auch der Erholungs- und Naturraumverbund weiter entwickelt werden.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel C
Umweltbericht
Grünordnungsplan
Zur Integration der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Bauleitplanung wurde von der Gemeinde Birkenwerder im Jahr 1995 ein Grünordnungsplan
(GOP) aufgestellt. Ein GOP wird nach § 11 BNatSchG auf Grundlage der Landschaftsrahmenpläne aufgestellt und konkretisiert zudem die Aussagen und Vorgaben des Landschaftsplans.
Der vorliegenden GOP stellt die Festsetzungen für das „Ortsinnere Briesetal“ dar, sein
Geltungsbereich beginnt unmittelbar westlich des vorliegenden Bebauungsplanes. Die
angrenzende Fläche wird als Erlenbruch- bzw. Erlen-Eschenwald dargestellt, mit Pappelforst bestandene Teilflächen sollen demnach in einen standortgerechten ErlenEschenwald umgewandelt werden. Die forstliche Bewirtschaftung der Waldflächen hat
ohne Kahlschlag zu erfolgen und Mahd bzw. gärtnerische Veränderung der Krautschicht
sind nicht zulässig. Darüber hinaus ist ein großer Teil der westlich angrenzenden Bereiche explizit als Flächen für spezielle Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur
und Landschaft ohne weitergehende textliche Festsetzung sowie als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzfläche ausgewiesen. Außerdem erfolgt in diesem Bereich gemäß der Karte zum GOP eine Anhebung des Grundwasserstandes.
2.3
Schutzgebiete
Das Plangebiet selbst sowie die angrenzenden Flächen sind nicht Bestandteil von ausgewiesenen Schutzgebieten nach dem BNatSchG. Hierzu zählen Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile und Bereiche des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000. Gleiches gilt für Schutzgebiete die nach anderen Fachgesetzen festgesetzt werden wie beispielsweise Wasserschutzgebiete nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG).
Der westlich an das Plangebiet angrenzende Landschaftsraum des „Ortsinneren Briesetal“ weist jedoch ein Mosaik an wertvollen Biotopen auf, die nach § 30 BNatSchG und §
18 BbgNatSchAG geschützt sind. Hierbei handelt es sich unter anderem um Erlenbruchwald und Erlen-Eschenwald sowie naturnahe und artenreiche Feucht-und Frischwiesen.
Das ortsinnere Briesetal ist von herausragendem naturräumlichen Wert und besonderer
landschaftlicher Eigenart und Schönheit und damit als Alleinstellungsmerkmal der Gemeinde Birkenwerder von großer Bedeutung.
3.
Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes / Bewertung der Umweltauswirkungen
3.1
Schutzgut Boden
3.1.1
Bestandaufnahme und Bewertung
Bewertungskriterien
Bodenfilter- und Pufferfunktion
Lebensraum für Tiere und Pflanzen
Wertvoller Boden, Kulturgut
Versiegelungsgrad
Die Landschaft der Gemeinde Birkenwerder ist durch die jüngste Eiszeit (WeichselEiszeit) geprägt. Nach dem Rückzug der Gletscher blieb eine Jungmoränenlandschaft mit
Grundmoränen, Endmoränen und Sandergebieten zurück. Damit schuf die Eiszeit die
Vorbedingungen für die im Anschluss erfolgte Bodengenese.
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Die Gemeinde Birkenwerder liegt im Bereich der Barnimer Hochfläche, für die eine starke
Gliederung durch vielfach verzweigte Schmelzwasserrinnen charakteristisch ist. Diese
sind häufig als Fließgewässer mit einem geringen Gefälle ausgebildet. Hierzu gehört auch
der Fluss Briese, in dessen Niederungsbereich die Flächen des Bebauungsplans liegen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans herrschen daher überwiegend anmoorige Böden vor, die aus pleistozänen Talsanden unter Mudden- und Flachmoortorfhorizonten
bestehen. Entlang der östlichen Bebauungsplangrenze verläuft ein Geländesprung, wodurch die Böden der höher gelegenen Flächen nicht mehr durch organische Substanz
sondern durch sandige Bildungen mineralisch geprägt werden.
Im Bereich des unbefestigten, an der Hauptstraße gelegenen Parkplatzes ist der Boden
im Plangebiet in Folge seiner Nutzbarmachung durch die Aufbringung von Schlacke und
Ziegelresten anthropogen überformt. Die Auflage erreicht hier eine Mächtigkeit von etwa 3
Metern. Die organische Substanz der Böden im Bereich des Spielfeldes ist durch Melioration mehr oder weniger stark zersetzt, verursacht durch einen am nördlichen Spielfeldrand
verlaufenden Graben. Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.
Die Filter- und Pufferfunktion der Böden im Niederungsbereich des Plangebiets sind in
Folge des nah unter Flur anstehenden Grundwassers als gering einzustufen. Diese Funktionen werden durch Bodenverdichtung infolge einer Torfdegradierung weiter eingeschränkt. Aufgrund des sandigen Ausgangssubstrats ist auch auf den höher gelegenen
Flächen des Plangebiets die Filter- und Pufferfunktion nur im geringen Maße wirksam.
Eine weitere Beeinträchtigung der Funktionen erfährt der Boden an der nordwestlichen
Grenze des Plangebietes. Hier ist die natürliche Horizontabfolge durch eine unterirdische
Niederschlagswasserbehandlungsanlage stark gestört. Die Böden weisen damit insgesamt aufgrund der schwach ausgeprägten Filter- und Pufferkapazitäten eine relativ hohe
Schadstoffempfindlichkeit auf, dem jedoch eine geringe Verschmutzungsgefahr aufgrund
der Nutzung des Gebietes als Sportanlage gegenübersteht.
Die potentiell als hoch einzustufende Lebensraumfunktion von Niedermoorböden für Tiere
und Pflanzen ist im Plangebiet durch die Nutzung, der Überprägung mit künstlichen Substraten und der Entwässerung in weiten Teilen nur noch eingeschränkt wirksam. Dennoch
stellt der Niedermoorboden den wertvollsten Boden im Plangebiet dar.
Die aus Sand bestehenden Böden weisen eine nur geringe Nährstoffspeicherung und
Wasserkapazität auf und sind auch in ihrer Nachlieferung nur beschränkt wirksam. Die
Lebensraumfunktion ist demzufolge auch in den höheren Lagen des Plangebietes nur als
mittelmäßig einzustufen. Im Bereich der unterirdischen Niederschlagswasserbehandlungsanlage ist die Lebensraumfunktion insbesondere für Pflanzen aufgrund der geringen
möglichen Durchwurzelungstiefen noch stärker eingeschränkt.
Als wertvolles Kulturgut einzustufender Boden ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans auf Höhe der Niederschlagswasserbehandlungsanlage vorhanden. Hierbei handelt
es sich um den mittelalterlichen und neuzeitlichen Ortskern von Birkenwerder (Bodendenkmal Nr. 70111). Durch den Bau der Niederschlagswasserbehandlungsanlage kann
eine Beeinträchtigung des Denkmals durch Erdbewegungen erfolgt sein.
Der Versiegelungsrad ist durch den hohen Anteil an Rasen- und Gehölzflächen sowie der
niedrigen baulichen Überprägung als gering einzustufen. Auch der vorhandene Parkplatz
ist unbefestigt jedoch durch Verdichtung vorbelastet. Etwa 3.478 m2 bzw. 19% der Gesamtfläche des Plangebietes von 17.976 m2 weist eine Bodenüberprägung auf. Der Versiegelungsgrad entspricht hierbei einer Fläche von etwa 2.699 m2 bzw. 15% des gesamten Plangebietes.
Insgesamt sind die Bodenfunktionen nach § 2 des BBodSchG auf dem Gelände durch
Versiegelungen, der Aufbringung künstlicher Substrate, Entwässerungen und Umgrabung
im Bestand mehr oder weniger gestört, wobei die Beeinträchtigungen in westlicher Richtung zum Niederungsbereich der Briese hin abnehmen.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Bodenfunktion nach § 2 BBodSchG
1. natürliche Funktionen als
a) Lebensgrundlage und Lebensraum
für Menschen, Tiere, Pflanzen und
Bodenorganismen
Kapitel C
Umweltbericht
Einschränkungen der Wirksamkeit im Untersuchungsgebiet
Tierisches und pflanzliches Leben auf und im Boden
durch Versiegelung, Verdichtung und Umgrabungen
auf Teilflächen reduziert.
Erhöhte Lebensraumfunktion im Bereich des Sportplatzes mit durch Sportplatzbau überprägten reliktischen Torfböden.
b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und
Nährstoffkreisläufen
Eingeschränktes Porenvolumen mit reduzierter
Speicherfähigkeit für Wasser im Bereich der von
Versiegelung und Verdichtung betroffenen Bereiche
c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf
Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des
Grundwassers
In Teilbereichen verringert durch Versiegelung, Verdichtung, Umgrabungen und bei Moorböden zusätzlich durch Entwässerung.
Bei sandigem Ausgangssubstrat auch unbeeinflusst
gering ausgeprägt.
2. Funktionen als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte
nicht vorhanden
Tabelle 1:
Bodenfunktionen nach § 2 BBodSchG und ihre Wirksamkeit im Untersuchungsgebiet
Als dritte Bodenfunktion werden im BBodSchG die Nutzungsfunktionen aufgezählt. Diese
dienen nicht der Einschätzung der ökologischen Bodenqualität und fanden daher keine
Berücksichtigung.
3.1.2
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird der Anteil der versiegelten Fläche im
Plangebiet durch die Bebauung entlang der Hauptstraße und die Wege- und Verkehrsflächen stark erhöht. Die Neuversiegelung beansprucht eine Fläche von 10.821 m2 dem
eine Versiegelung im Bestand auf 2.699 m2 gegenüber steht. Die Erhöhung der versiegelten Fläche beläuft sich somit auf 8.122 m2 und entspricht einer Steigerung von etwa 15 %
im Bestand auf 60 % nach Umsetzung der Planung. Die in Tabelle 1 aufgeführten Bodenfunktionen werden im Plangebiet zusätzlich auf der neuversiegelten Fläche eingeschränkt
oder gar außer Kraft gesetzt. Insbesondere in den Bereichen des Plangebietes, in denen
der Niedermoorboden noch relativ intakt ist wird das Schutzgut durch die Planung beeinträchtigt.
Eine Unterkellerung der Gebäude ist dagegen schon aufgrund der Torfhorizonte im Unterboden und der dadurch schwierigen Baugrundverhältnisse nicht vorgesehen. Tief gegründete Fundamente sind aus diesem Grund auch nur punktuell zur Standsicherung der
Baukörper geplant. Eine Zerstörung des gewachsenen Bodens durch Verdrängung und
Abgrabungen findet daher nur sehr kleinflächig statt.
Auf Höhe des Bodendenkmals weist der Bebauungsplan eine Parkanlage aus. Bauliche
Maßnahmen die mit tiefgreifenden Eingriffen in den Bodenkörper verbunden sind, sind
hier weder vorgesehen noch zulässig. Da das Bodendenkmal im Bereich des Plangebietes zudem in den oberen Bodenschichten durch die Errichtung des Parkplatzes und der
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Niederschlagswasserbehandlungsanlage bereits überprägt wurde, entstehen für dieses
durch das Vorhaben keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen.
3.1.3
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme
Ohne die Durchführung der Maßnahme würde die Versiegelung im Plangebiet nicht ansteigen. In der Folge würden die bestehenden Bodenfunktionen keine zusätzliche Beeinträchtigung erfahren. Auch negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter wie die Beeinträchtigungen der naturnahen Verhältnisse in der Abflussbildung und des Wasserhaushaltes sowie der klimatische Ausgleichsfunktion des Areals blieben aus.
3.2
Schutzgut Wasser
3.2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung
Bewertungskriterien
Verschmutzungsgefahr des Grundwassers
Grundwasserneubildung, -dynamik
Grundwasserbeschaffenheit
Entsprechend der Lage des Plangebiets im Niederungsbereich der Briese steht das
Grundwasser auf den Flächen des Bebauungsplans oberflächennah an. Das Gelände
steigt von Westen nach Osten zunächst leicht an und erfährt an der östlichen Grenze des
Bebauungsplans einen Höhensprung. Der Grundwasserflurabstand nimmt daher von
Westen nach Osten von etwa 20 cm auf ca. 2 Meter zu.
Aufgrund des sandigen Ausgangssubstrats der Böden, dem geringen Anteil bindiger Bildungen wie Lehm in der Versickerungszone, sowie den niedrigen Grundwasserflurabständen ist das Grundwasser gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen als gefährdet einzustufen.
Die Grundwasserneubildungsrate ist durch den flächig vorliegenden geringen Grundwasserflurabstand und der damit einhergehenden hohen Evapotranspiration (hier vor allem
Evaporation) durch kapillaren Aufstieg stark herabgesetzt. Trotz des geringen Versiegelungsgrades und dem großen Anteil an Rasenfläche ist somit nicht von einer mengenmäßig bedeutenden Grundwasserneubildung im Plangebiet auszugehen.
Das Grundwasser fließt von Osten nach Westen in Richtung der Brieseniederung und ist
so mitverantwortlich für eine periodische und sowie teilweise permanente Überstauung
der westlich an das Plangebiet angrenzenden, wertvollen Wald- und Wiesenflächen. Die
Grundwasserdynamik im Plangebiet ist daher für die Biotope im „Ortsinneren Briesetal“
von hoher Bedeutung.
Die Grundwasserbeschaffenheit im Plangebiet kann als durchschnittlich eingestuft werden. Zwar ist die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Verschmutzungen durch
den niedrigen Grundwasserflurabstand und der sandigen Böden hoch, andererseits findet
jedoch keine mit einem hohen Verschmutzungsrisiko behaftete Nutzung auf den Flächen
statt. Durch den hohen Anteil an Rasenfläche ist die Qualität des im Plangebiet neu gebildeten Grundwassers als eher gering einzustufen.
3.2.2
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme
Die durch den Bebauungsplan verursachte Nutzungsintensivierung führt zu einem Verkehrsaufkommen im zuvor nicht für diesen erschlossenen Plangebiet. Die hierdurch emittierten Schadstoffe, Reifen- und Bremsbelagabrieb sowie Motorenöl können in den Boden
eingewaschen werden und so in das nah unter Flur anstehende Grundwasser gelangen.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel C
Umweltbericht
Daher geht von der Planung eine erhöhte Verschmutzungsgefahr für das Grundwasser
aus.
Eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate infolge der Versiegelung ist dagegen unerheblich, da die Flächen bereits im ungeplanten Zustand keinen signifikanten
Beitrag zur Erhöhung der Grundwassermenge leisten. Dessen ungeachtet bedeutet die
Versiegelung eine Beeinträchtigung der naturnahen Verhältnisse in der Abflussbildung
und des Wasserhaushaltes auf den betroffenen Flächen, auch wenn diese im konkreten
Planungsfall unter der Erheblichkeitsschwelle bleiben.
Der im Plangebiet bedeutsame Grundwasserfluss in Richtung der Brieseniederung wird
durch die Planung ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt, da eine Unterkellerung der Gebäude nicht vorgesehen ist. Tiefgegründete Fundamente sind nur punktuell zur Standsicherung der Baukörper geplant. Diese können problemlos vom Grundwasser umflossen
werden und stellen daher keine Hindernisse dar.
3.2.3
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme
Ohne Durchführung der Maßnahme würde die naturnahen Verhältnissen in der Abflussbildung und des Wasserhaushaltes auf den Flächen erhalten bleiben. Die Grundwasserneubildung bliebe qualitativ und quantitativ auf ihrem – wenn auch durchschnittlichen Niveau – bestehen. Das Verschmutzungsrisiko des Grundwassers wäre aufgrund der dann
fortgeführten Nutzung des Plangebietes als Sportplatz weiterhin gering.
3.3
Schutzgut Klima / Luft
3.3.1
Bestandaufnahme und Bewertung
Bewertungskriterien
Veränderungen des Klimas
Veränderung der lufthygienischen Situation
Verlust des Baumbestandes als klima- und lufthygieneregulierende Faktoren.
Die Gemeinde Birkenwerder liegt im Übergangsbereich zwischen dem westlichen, mehr
atlantisch-maritim und dem östlichen, stärker kontinental beeinflussten Binnenlandklima.
Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen und mäßig kalte Winter. Die Jahresdurchschnittstemperaturen liegen zwischen 8,5° bis 9° C. Die Schwankungen der Temperaturen liegen mit 17,5° bis 18,5° im Jahresverlauf niedriger als in den angrenzenden Gebieten.
Der mittlere Jahresniederschlag beträgt 550 mm bei vorherrschenden Westwinden.
Die Siedlungsstrukturen im Umfeld des Sportplatzes weisen eine relativ geringe bauliche
dichte bei zugleich starker Durchgrünung auf. Aufgrund der relativ geringen Versiegelungsgrade und der kleinklimatisch ausgleichend wirkenden Vegetation handelt es sich
um einen klimatisch unbelasteten Siedlungsbereich. Auch von dem Sportplatz selbst gehen durch die geringe bauliche Überprägung keine mikroklimatischen Belastungen aus.
Die Rasenflächen fungieren dagegen als Kaltluftentstehungsgebiet mit Anschluss an die
östlich anschließenden, thermisch stärker belasteten Siedlungsbereiche. Der Beitrag des
Plangebiets zu einer Kühlung der angrenzenden Bebauung jenseits der Hauptstraße wird
jedoch durch den vorhandenen Geländesprung stark eingeschränkt. Die Kaltluft wird hier
am Fließen gehindert und staut sich in der Folge. Da das Gelände zur Brieseniederung
hin abfällt, ist zudem damit zu rechnen, dass ein Großteil der kalten Luft in Richtung Westen abfließt.
Relevant ist, dass im Plangebiet Kaltluft entsteht, dessen Wirksamkeit jedoch reliefbedingt reduziert ist. Zugleich bestehen im Umfeld keine hohen klimatischen Belastungen,
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
so dass die Lokalklimatische Bedeutung des Plangebiets insgesamt nur als erhöht eingestuft werden kann.
Aufgrund der Nutzung als Sportplatz gehen von den Flächen im Plangebiet keine lufthygienischen Belastungen aus. Eine unmittelbare Belastung der Flächen durch angrenzende Nutzungen findet verkehrsbedingt durch die Hauptstraße statt.
Einen Beitrag zur Verbesserung der Lufthygiene im Umfeld leistet der an der östlichen
Grenze des Bebauungsplans auf der Böschung zur Hauptstraße vorhandene Baumbestand durch Filterung und Frischluftproduktion. Insbesondere durch die unmittelbare Nähe
zur Straße entfaltet dieser seine Wirksamkeit.
Insgesamt kann das Klima und die Lufthygiene im Untersuchungsgebiet als unbelastet
bezeichnet werden. Daneben entfaltet das Plangebiet eine mehr oder weniger entlastende Wirkung auf das Schutzgut im Umfeld.
3.3.2
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme
Durch die Bebauung wird ein Teil der klimatisch und lufthygienisch entlastend wirkenden
Grünstrukturen im Plangebiet zerstört. Zugleich werden Beton- und Asphaltflächen geschaffen, die sich stärker aufheizen und bewirken, dass die nächtlichen Temperaturen
weniger absinken. Durch diese Zusammenhänge kommt es zu einer Beeinträchtigung des
Mikroklimas im Plangebiet. Da jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans auch
nach Umsetzung der Planung ein hoher Grünflächenanteil existiert, und das Umfeld eine
starke Durchgrünung und lockere Bebauung aufweist, ist keine erhebliche Mehrbelastung
zu erwarten.
Die Funktion des Plangebietes als Kalt- und Frischluftentstehungsgebiet ist bereits im
Bestand durch den Geländesprung entlang der Hauptstraße stark eingeschränkt. Die geplante Bebauung reicht in weiten Teilen nur geringfügig über die Geländekante hinaus, so
dass hierdurch eventuell entstehende zusätzliche Barriereeffekte für Luftströmungen nur
minimal ausfallen dürften. Zudem ist das Umfeld klimatisch und lufthygienisch auch ohne
mögliche Wohlfahrtswirkung der Flächen des Plangebiets unbelastet.
3.3.3
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme
Würde die Planung nicht umgesetzt, blieben die klimatisch und lufthygienisch entlastenden Grünstrukturen im Plangebiet vollständig erhalten. Zugleich würde die thermisch belastend wirkende Versiegelung im Plangebiet durch Bebauung und Verkehrsflächen entfallen.
Auch bei Umsetzung der Planung würde sich die klimatische und lufthygienische Situation
jedoch voraussichtlich nicht erheblich verschlechtern, da die umgebene Wohnnutzung
bereits stark durchgrünt ist, eine geringe bauliche Dichte aufweist und damit eine nur geringe Empfindlichkeit zeigt. Zudem ist das Plangebiet zwar als Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiet einzustufen, der Geländesprung zur Wohnbebauung jenseits der Hauptstraße schränkt jedoch einen effektiven Luftaustausch stark ein.
3.4
Schutzgüter Pflanzen und Tiere
3.4.1
Bestandsaufnahme und Bewertung
Bewertungskriterien
Seltenheit
Gefährdung
Naturnähe
Biotopverbund
Licht- und Lärmimmissionen
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel C
Umweltbericht
Pflanzen
Biotope
Als Datengrundlage für die Beschreibung und Bewertung der Biotope dienen die Ergebnisse einer flächendeckenden Biotoptypenkartierung vom Oktober 2011 sowie einer
Nachkartierung im Sommer 2013. Informationen zum Baumbestand wurden dem Baumkataster der Gemeinde Birkenwerder entnommen.
Einen Großteil der Fläche des Untersuchungsgebietes nehmen Rasenflächen ein. Neben
intensivem Sportrasen findet sich am Rand des Spielfeldes ausdauernder Trittrasen. Diese Biotope sind als noch naturnah oder bereits naturfern einzustufen. Grund hierfür ist die
vorherrschende Artenarmut bei zugleich intensiver Nutzung. Zudem sind diese Biotoptypen in Siedlungsbereichen sehr häufig. Der Biotopwert dieser Flächen ist daher gering
anzusetzen. Gleiches gilt im verstärkten Maße für die durch Versiegelung belasteten Bereiche des Plangebiets. Hierzu zählen die vorhandenen Gebäude und Straßenverkehrsflächen sowie das Denkmal und sonstige Zuwegungen, die alle als sehr naturfern Biotope
einzustufen sind.
Der am nördlichen Spielfeldrand verlaufende Entwässerungsgraben führt temporär und
stellenweise Wasser. Zwar ist dieser unverbaut, aufgrund fehlender Böschungsvegetation
aber nur als noch naturnah einzustufen. Der Biotopwert wird deshalb gering angesehen.
Der Baumbestand an der Böschung zur Hauptstraße mit stellenweise ausgeprägter Krautund Strauchschicht besitzt dagegen einen erhöhten Biotopwert. Der Bestand setzt sich
aus überwiegend heimischen Arten mittleren Alters und erhöhten Stammumfängen von
über 60 cm zusammen. Hier wächst vor allem Feld-Ahorn (Acer campestre), Spitz-Ahorn
(Acer platanoides), Robinie (Robinia pseudoacacia) und Sommerlinde (Tilia platyphyllos).
Durch die Lage direkt an der Straße wird der Bestand jedoch durch Schadstoffeinträge
beeinträchtigt. Der Biotopwert wird als mittel eingestuft.
Der im Süden des Plangebietes gelegene Teil des Baumbestandes besitzt einen direkten
Anschluss an den Erlenbruch im Südwesten und wird daher von Seiten des Landesbetriebs Forst Brandenburg, untere Forstbehörde – Oberförsterei Neuendorf zusätzlich als
Wald eingestuft12.
Ein kleines Laubgebüsch befindet sich zudem westlich der Parkplatzfläche. Als solches
besitzt dieses einen potentiell hohen Biotopwert. Der Wert des Biotopes wird vor Ort jedoch durch die geringe flächige Ausprägung und die störungsintensive Lage reduziert und
daher als mittel bewertet.
Im Süden schließt außerhalb des Planungsbereiches ein im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme zu einem Erlenbruch entwickeltes Biotop mit einer offenen Wasserfläche im
Innern an. Nordwestlich jenseits des Grabens schließt der natürlich entstandene Erlenbruchwald der Brieseniederung an. Nördlich anschließend befindet sich ein Röhrichtbestand und dahinter die Gärten der angrenzenden Baugrundstücke.
In der folgenden Tabelle werden die nach der Biotopkartierungsanleitung Brandenburg
(LUGV 2009) erfassten Biotope aufgelistet, gegliedert in fünf Hauptgruppen mit den entsprechenden Nebencodes.
12
Die Einstufung erfolgte im Rahmen eines Erörterungstermins der am 09.01.2013 in der Gemeindeverwaltung
Birkenwerder stattfand.
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Kapitel C
Biotopcode
0113332
05163
05171
07102
0715012
10273
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Biotopname
Wert
Fließ- und Standgewässer
Graben, stellenweise wasserführend, naturfern, ohne Verbauung, teilweise beschattet
Rasenflächen
Intensiv-Sportrasen
ausdauernder Trittrasen
Baumreihen / -gruppen
Laubgebüsche frischer Standorte
Baumgruppe aus überwiegend heimischen Baumarten mittleren Alters (>10Jahre)
Grün- und Freiflächen
Hecke (Formschnitt)
Fläche
in m²
gering
402
gering
gering
6.503
4.211
mittel
mittel
39
3.156
mittel
84
Gebäude-, Verkehrs- und Sonderflächen
1261221
Straßen mit Asphalt- oder Betondecken
gering
1.882
12641
unversiegelter Parkplatz
gering
735
12653
teilversiegelter Weg (incl. Pflaster)
gering
681
12830
Vereinsgebäude
gering
171
12830
Denkmal
gering
103
12830
Geräteschuppen
gering
9
SUMME
Tabelle 2:
17.976
Biotoptypen und Einstufung ihrer Wertigkeit
Baumbestand
Parallel zur Erfassung der Biotoptypen erfolgte eine Auswertung des Baumkatasters der
Gemeinde Birkenwerder hinsichtlich des Baumbestandes im Plangebiet. Berücksichtigt
wurden hierbei die Bäume des Katasters, die durch die Planung gefällt werden müssen.
Zur Verfügung standen Angaben zu den Baumstandorten, der Baumart, dem Stammdurchmesser, dem Kronenumfang und der Baumhöhe. Die Angaben im Kataster zu den
Baumstandorten wurden zusätzlich durch eine Begehung im Sommer 2013 vor Ort überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass ein Teil der im Kataster verzeichneten Bäume bereits gefällt wurde oder durch Sturmschäden verloren gingen. Im Folgenden werden daher
die noch vorhandenen und zu fällenden Baumexemplare im Plangebiet dargestellt.
Die Zahl der Bäume beläuft sich insgesamt auf 114 Exemplare. Die im Untersuchungsgebiet am häufigsten auftretende Baumgattung ist die der Ahorne. Das Artenspektrum reicht
hierbei vom Spitz-Ahorn (Acer platanoides) als häufigsten Gattungsvertreter und der
Baumart mit den meisten Exemplaren im Plangebiet über Feld-Ahorn (Acer campestre)
bis zum Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus). Die Bestände konzentrieren sich auf den
Bereich des Hangs westlich der Hauptstraße. In größerer Zahl sind im Plangebiet zudem
die Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und die Winter-Linde (Tilia cordata) vertreten.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel C
Umweltbericht
Daneben finden sich weitere Laubgehölze wie Robinien (Robinia pseudoacacia), StielEichen (Quercus robur) und Sommer-Linden (Tilia platyphyllos).
Die folgende Tabelle listet die kartierten und im Kataster erfassten Bäume nach Art und
Anteil der geschützten Bäume auf. Der Schutzstatus bezieht sich dabei auf die Exemplare
mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, die durch die Baumschutzsatzung der
Gemeinde Birkenwerder geschützt sind.
Artname
Anzahl
davon
geschützt
Nummern im Baumkataster
(unterstrichen = geschützt)
Schwarz-Erle (Alnus glutinosa)
17
16
6778 6781 6784 6785 6786
7639 7640 7641 7642 7643
7644 7645 7646 7647 7648
7649 7650
Feld-Ahorn (Acer campestre)
10
8
7479 7483 7491 7493 7494
7496 7497 7498 7499 7510
Spitz-Ahorn (Acer platanoides)
28
18
7478 7488 7489 7490 7514
7515 7516 7517 7520 7521
7529 7530 7532 7533 7534
7535 7537 7538 7539 7541
7542 7543 7544 7545 7548
7558 7559 7561
Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus)
Ahorn (Acer spec.)
1
1
7495
7
6
7484 7486 7500 7501 7502
7503 7513
Weißdorn (Crataegus spec.)
1
1
6783
Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior)
Gewöhnliche Robinie (Robinia
pseudoacacia)
3
1
6782 7511 7512
9
8
7547 7550 7552 7554 7555
7556 7557 7560 7630
Sommer-Linde (Tilia platyphyllos)
12
3
2579 2580 2581 2582 2583
2585 2587 2589 2594 2595
6779 6780
Winter-Linde (Tilia cordata)
17
16
2584 2586 2588 2590 2591
2592 3976 3977 7477 7518
7523 7536 7546 7549 7551
7553 7631
Gemeine Fichte (Picea abies)
2
0
7480 7482
Serbische Fichte (Picea omorika)
1
0
7481
Kirsche (Prunus spec.)
1
0
7505
Stiel-Eiche (Quercus robur)
5
3
7504 7522 7528 7540 7634
114
81
gesamt:
Tabelle 3:
Im Plangebiet erfasste Bäume nach Art und Anteil geschützter Exemplare
Die Tabelle verdeutlicht, dass der Baumbestand aufgrund der hohen Zahl schützenswerter Baumexemplare (etwa 71%) ein relativ hohes Alter aufweist.
_______________________________________________________________________________________
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Tiere
Um die Betroffenheit von europarechtlich geschützten Arten einschätzen zu können, wurden auf Grundlage des Biotopinventars des Sportplatzgelände selbst sowie des Umfeldes
folgende Artengruppen betrachtet:
- Brutvögel
- Fledermäuse
- Amphibien
Für diese Artengruppen wurden spezielle faunistische Untersuchungen im Plangebiet
durchgeführt. Daneben wurde die Lebensraumeignung des Plangebietes für Tiere im Allgemeinen auf Grundlage der Biotopkartierung eingeschätzt.
Insbesondere im Vergleich zu den im Westen anschließenden Flächen der Brieseniederung, bestehend aus Erlenwäldern und Frischwiesen ist das Plangebiet wegen des großen Sportplatzes eher strukturarm. Auch die als höherwertig einzustufenden Gehölzbestände im Randbereich zur Hauptstraße sind durch Lärm vorbelastet, in ihrer Ausprägung
schütter und bieten wenig Deckung. Das gesamte Tierartenspektrum im Plangebiet beschränkt sich daher überwiegend auf ubiquitäre Arten. Auch bezüglich der erfassten Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Vögel weist das Plangebiet nur ein relativ geringes
Artenspektrum auf.
Das Plangebiet verfügt insgesamt über eine Habitateignung für im Übergangsraum von
Landschaft und Stadt weit verbreitete Tierarten. Mit Brutvögeln und Fledermäusen existieren im Plangebiet jedoch auch Arten, die regelmäßig auch im Siedlungsbereich verbreitet
sind und für die zugleich besondere Schutzbestimmungen gelten. So zählen alle Fledermausarten nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu den streng geschützten europäischen
Tierarten (§ 7 BNatSchG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie und der BArtSchV). Alle
europäischen Vogelarten unterliegen dem besonderen Artenschutz (§ 7 BNatSchG in
Verbindung mit der europäischen Vogelschutzrichtlinie).
Für diese Tiergruppen sind daher die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu beachten.
3.4.2
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme
Pflanzen
Biotope
Vegetation geht durch das Vorhaben vor allem entlang der Hauptstraße durch die geplante Bebauung und Errichtung von Wege- und Verkehrsflächen verloren. Hierdurch wird die
Baumgruppe an der Böschung auf etwa 1.716 m2 überprägt, wovon 300 m2 von Seiten
des Landesbetriebs Forst Brandenburg, untere Forstbehörde – Oberförsterei Neuendorf
als Wald eingestuft wird. Mit einer Hecke auf 84 m2 und einem Laubgebüsch über 39 m2
werden zwei weitere durch Gehölze geprägte Biotope zerstört. Hinzu kommen 10.714 m2
der existierenden Rasenflächen sowie ein Teil des am nördlichen Spielfeldrand verlaufenden Grabens, der auf einer Fläche von 305 m2 durch Verrohrung zerstört wird. Während
die Rasenflächen und der Graben keinen erhöhten Biotopwert aufweisen, sind die gehölzgeprägten Biotope von erhöhter Wertigkeit. Dies gilt insbesondere für die Baumgruppe aufgrund ihrer Zusammensetzung aus überwiegend heimischen Baumarten und dem
hohen Anteil von Exemplaren mit Stammdurchmessern von über 60 cm.
Eine Beeinträchtigung erfahren die verbleibenden Biotope im Plangebiet durch erhöhte
Schadstoffeinträge infolge der Erschließung des Plangebiets für den Verkehr. Eine erhebliche Mehrbelastung ergibt sich hieraus jedoch mutmaßlich nicht.
Baumbestand
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel C
Umweltbericht
Durch die geplante Bebauung und die vorgesehenen Stellplatzflächen gehen 114 Einzelbäume im Plangebiet verloren (vgl. Tabelle 3). Von diesen weisen 81 ein erhöhtes Alter
mit Stammumfängen von 60 cm und mehr auf.
Tiere
Lebensraumverlust
Der größte Lebensraumverlust durch das Vorhaben wird durch die Zerstörung des Baumbestandes auf der Böschung entlang der Hauptstraße verursacht. Dieser besitzt jedoch
keine spezifische Habitateignung und wird in seiner Lebensraumfunktion im Bestand stark
durch Randeffekte wie Straßenlärm, Lichtimmissionen und Scheuchwirkungen durch Bewegungen stark beeinträchtigt. Der Baumbestand dient daher mutmaßlich ubiquitären
Tierarten als Lebensraum, denen im Umfeld im hohen Maße Ersatzhabitate zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme hiervon stellen die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermäuse und Brutvögel dar, die zu den besonders und streng geschützten Arten
gemäß § 44 BNatSchG zählen. Für diese wurde eine mögliche Betroffenheit durch die
Planung daher in einem Artenschutzfachbeitrag geprüft.
In den wertvollen Habitaten auf den westlich angrenzenden Flächen des Ortsinneren
Briesetals in Form von Erlenwäldern konnten zudem Erdkröten und Ringelnattern erfasst
werden. Beide Tierarten zählen nach dem BNatSchG zu den besonders geschützten Arten. Das Plangebiet wird jedoch von keiner der zwei Arten zur Fortpflanzung genutzt. Hier
bieten die umliegenden, außerhalb des Plangebietes befindlichen Gewässer und (Feucht)Wälder günstigere Lebensraumbedingungen. Eine Beeinträchtigung der Populationen
dieser Tierarten durch die Planung kann daher mangels einer Inanspruchnahme geeigneter Habitate ausgeschlossen werden. Auch entfaltet die Planung keine Barriereeffekte für
die Tierarten, da östlich hinter der geplanten Bebauung direkt der Siedlungsbereich von
Birkenwerder anschließt.
Die an das Plangebiet angrenzenden Erlenwälder werden infolge der Nutzungsintensivierung im Plangebiet vor allem durch Verlärmung in ihrer Eignung beeinträchtigt. Diese Belastung tritt jedoch bereits im Bestand temporär beim Spielbetrieb auf dem Fußballfeld
auf.
Eine entlastende Wirkung entfaltet die Planung hinsichtlich beeinträchtigender Lichtimmissionen, da durch die Aufgabe der Sportplatznutzung die Flutlichtanlage abgebaut wird.
Wie stark diese Entlastung ausfällt ist jedoch davon abhängig, welche Lichtemissionen
tatsächlich nach Umsetzung der Planung anfallen. Da diese sich jedoch eher zur Hauptstraße hin orientieren werden, ist eine Entlastung im westlichen Teil zu erwarten.
3.4.3
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme
Pflanzen
Bei Nichtdurchführung der Maßnahme blieben die erfassten Vegetationsstrukturen bewahrt. Dies gilt insbesondere für den Baumbestand an der Böschung zur Hauptstraße,
der durch die Planung überprägt wird. 114 Einzelbäume mit überwiegend erhöhtem Alter
blieben ebenfalls erhalten.
Tiere
Die bestehende Habitatstruktur für die Fauna bliebe im höheren Maße erhalten, eine höhere Vielfalt an Arten wäre jedoch auch dann nicht zu erwarten, da der hauptsächlich betroffene Baumbestand starken Störungen durch Lärm und Bewegungen unterliegt und
damit vorwiegend ubiquitären Arten als Lebensraum dient, die im Umfeld im ausreichender Menge Ersatzhabitate vorfinden. Eine Beeinträchtigung der Habitateignung durch Verlärmung bestünde durch den Spielbetrieb auch bei Nichtdurchführung der Planung, je_______________________________________________________________________________________
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
doch auf einem niedrigeren Niveau. Die Belastung durch Lichtemissionen beim Spielbetrieb durch die Flutlichtanlage bestände fort.
3.5
Schutzgut Mensch
3.5.1
Bestandaufnahme und Bewertung
Bewertungskriterien
Akustischen Belastungssituation des Wohnumfelds
Lichtimmissionen
Intensivierung der Nutzung
Als Hauptlärmquelle für das Untersuchungsgebiet tritt der Verkehr, der am östlichen Rand
des Geltungsbereichs verlaufenden Hauptstraße auf. Im Plangebiet selbst beeinträchtigt
der Spiel- und Trainingsbetrieb der Sportanlage die akustische Situation. Da es sich jedoch nur um ein Spielfeld handelt, und neben der Straße keine weiteren signifikanten
Lärmquellen im Umfeld existieren, ist das Plangebiet im Bestand als nur gering durch
Lärmimmissionen belastet einzustufen. Gegenüber Lärm sensible Nutzungen schließen
im Nordosten in Form von Wohnbebauung an das Plangebiet an. Mögliche vom Spielbetrieb ausgehende akustische Beeinträchtigungen in diesem Bereich werden jedoch mutmaßlich durch den in unmittelbare Nähe verlaufenden Verkehr der Hauptstraße überlagert. Mögliche Störwirkungen durch Flutlicht werden hier aufgrund des Abstandes zum
Spielfeld, und der Straßennähe ebenfalls als wenn nur geringfügig angesehen. Gleiches
gilt für nutzungsbedingte Beeinträchtigung durch Lärm- und Licht östlich der Hauptstraße.
Auch hier wird ein möglicher Einfluss der Sportanlage durch die überlagernden Auswirkungen des Straßenverkehrs auf ein unerhebliches Hintergrundniveau gesenkt. Von der
Nutzung des Plangebietes geht somit im Bestand keine erhebliche Beeinträchtigung des
Wohnumfeldes aus.
3.5.2
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme
Durch die Planung findet eine Nutzungsintensivierung im Plangebiet statt. Insbesondere
durch die Erschließung des Areals für den Verkehr verändert sich die akustische Belastungssituation im Wohnumfeld.
Daher wurde ein Gutachten erstellt, in dem die schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens überprüft wurden13. Hierfür wurden um das gesamte Vorhabensgebiet verteilt
Immissionsorte betrachtet. Diese schlossen sowohl die umliegenden, bereits bestehenden
Gebäude als auch das geplante Bürgerhaus mit ein.
Die im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Analysen ergaben Überschreitungen der
Richt- bzw. Orientierungswerte gemäß TA-Lärm und DIN 18005 an verschiedenen Immissionsorten. Eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit ist hierbei an den Orten
nicht auszuschließen, die einen dauerhaften Aufenthalt von Menschen mit sich bringen.
Während an den umliegenden bereits bestehenden Gebäuden für keinen der dort betrachteten Immissionspunkte eine Richtwertüberschreitung ermittelt werden konnte, wird
die Fassade des zukünftigen Bürgerhauses erhöhten Lärmbelastungen ausgesetzt sein.
Relevante Überschreitungen gemäß TA-Lärm treten demnach im Planfall nachts im Bereich der Südost-Fassade und der Südwest-Fassade im obersten Vollgeschoss auf, da
hier Wohnnutzungen vorgesehen sind. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms nach DIN
18005 werden die Orientierungswerte an den Fassaden des geplanten Bürgerhauses
13
Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 38 in Birkenwerder, HOFFMANN-LEICHTER Ingenieurgesellschaft mbH, 2013
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
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Richtung Nordost, Südost und Nordwest überschritten. Dies trifft sowohl für den Tag- als
auch Nachtzeitraum zu.
Aufgrund der Überschreitungen der Richt- bzw. Orientierungswerte gemäß TA-Lärm und
DIN 18005 an zahlreichen Stellen der Fassade des zukünftigen Bürgerhauses sind die
Beeinträchtigungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit durch Lärmeinwirkung ohne den Einsatz von Schallschutzmaßnahmen als erheblich zu beurteilen.
Um die Lärmauswirkungen des Vorhabens zu minimieren, werden mit den textlichen Festsetzungen 7, 12 und 13 Schallschutzmaßnahmen im Bereich des Bürgerhauses vorgeschrieben. Diese beinhalten die Realisierung einer flächenhaft schallabsorbierenden bzw.
reflektierenden Brüstung auf Höhe der Wohnetage, die Festlegung von Luftschalldämmmaßen für Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohn- und Büroräumen sowie
Festsetzungen zur Zulässigkeit, Ausrichtung und Gestaltung von Fenster für schutzbedürftige Aufenthaltsräume. Auf diese Weise kann eine Überschreitung der Richt- bzw.
Orientierungswerte gemäß TA-Lärm und DIN 18005 verhindert und die Beeinträchtigung
des Schutzgutes durch Lärm insgesamt auf ein unerhebliches Niveau reduziert werden.
Auch die Lichtimmissionen werden im Plangebiet entlang der Hauptstraße durch die vorgesehene Bebauung und damit verbundene Nutzung erhöht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um übermäßig stark Licht emittierende Nutzungen, die zudem regelmäßig im
Siedlungsbereich vorkommen. Da zugleich der Betrieb der Flutlichtanlage eingestellt wird,
ist die Veränderung der Lichtimmissionssituation im Plangebiet und dessen Auswirkungen
auf das Wohnumfeld als nicht erheblich anzusehen.
3.5.3
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme
Bei Nichtdurchführung der Maßnahme würde die bestehende Nutzung der Sportanlage
fortgesetzt werden. Durch die geringe Nutzungsauslastung bliebe somit die Lärm- und
Lichtsituation im Plangebiet selbst sowie im Umfeld auf einem niedrigeren Niveau gegenüber dem Planfall bestehen.
3.6
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, Erholung
3.6.1
Bestandaufnahme und Bewertung
Bewertungskriterien
Charakter/Erkennbarkeit
Vielfalt des Landschafts-/ Naturraumes
Erholung
Die im Plangebiet genutzten Flächen repräsentieren einen typischen Sportplatz ohne optisch auffällige Merkmale. Seinen Reiz erlangt das Areal durch sein Relief, seine Lage und
seinen Baumbestand.
Der Baumbestand besitzt im Osten aufgrund der dahinter anschließenden Bebauung und
seiner Artenzusammensetzung den Charakter eines ruderalen Stadtwaldes. Im Nordwesten und Westen ist der Baumbestand dagegen bereits als Bruchwald wahrnehmbar. Auf
diese Weise vermittelt das Plangebiet auf kleinem Raum kompakt den Eindruck eines
Überganges von der Siedlung Birkenwerder im Osten hin zur vom Fluss Briese geprägten
Landschaft im Westen. Verstärkt wird dieser Eindruck durch den Geländesprung, der eine
optische Erfassung der Raumsituation erleichtert und das Gefühl eines Wechsels in einen
Niederungsbereich verstärkt. Die Lage des Plangebietes im zentralen Stadtgebiet direkt
gegenüber dem Rathaus von Birkenwerder unterstreicht die Einzigartigkeit des Orts- und
Landschaftsbildes. Dieses ist somit aufgrund seiner Qualitäten als charaktervoll, mit einem hohen Wiedererkennungswert behaftet und im hohen Maß identitätsstiftend zu bezeichnen und damit sehr erhaltungswürdig.
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Durch die Nutzung des Plangebiets als Sportplatz leistet dieses einen Beitrag zur sportbezogene Erholung. Im Westen schließt das Ortsinnere Briesetal an den Geltungsbereich
des Bebauungsplans an. Dieses besitzt einen sehr hohen Wert für den Freiflächenverbund und die landschaftsgebundene Erholung und ist Bestandteil regionaler und überregionaler Wander- und Radwanderwege. Die Flächen innerhalb des Bebauungsplans besitzt in diesem Zusammenhang eine Verbindungsfunktion zwischen dem Siedlungskern
Birkenwerders um das Rathaus und dem Niederungsbereich der Briese. Mangels klarer
Wegeführung erfüllt das Plangebiet diese Funktion im Bestand jedoch nur ungenügend.
Eine Reduzierung der Aufenthaltsqualität findet auf den angrenzenden Flächen des Ortsinneren Briesetals durch die Lärmimmissionen während des Spielbetriebes statt. Diese
Beeinträchtigung ist jedoch nur temporär und daher insgesamt nicht als erheblich einzustufen.
3.6.2
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme
Die geplante Bebauung entlang der Hauptstraße und die dahinter in Richtung Westen
vorgesehenen Wege- und Verkehrsflächen schränken die Wahrnehmbarkeit des Übergangs vom Siedlungsbereich in einen landschaftsgeprägten Raum ein, indem der Ort näher an die Niederung rückt. Zugleich wird vom Niederungsbereich aus mit Blick in Richtung Rathaus im Vergleich zur Bestandssituation eine noch deutlicher wahrnehmbare
Siedlungskannte entstehen.
Die baulich bedingten Eingriffe in das Landschaftsbild werden auf Höhe des Parkplatzes
durch die Schaffung eines geordneten Entrees in die Niederung der Briese reduziert.
Durch ein Freiflächenkonzept soll dieser Übergang inszeniert und so erlebbar gemacht
werden.
Dennoch entsteht durch die beschriebene Entwicklung in Verbindung mit der hohen
Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes.
Durch die mit den Nutzungsaktivitäten und der Erschließung des Plangebiets für den Verkehr verbundene Erhöhung der Lärmemissionen im Plangebiet beeinträchtigt die Erholungseignung der angrenzenden Flächen des Ortsinneren Briesetals. Allerdings werden
diese Flächen bereits im Bestand durch den Spielbetrieb - wenn auch temporäre - durch
Lärm belastet.
Der Lärmentwicklung steht durch die Schaffung des Bürgerparks eine Aufwertung von
Flächen innerhalb des Planungsraums für die Erholung gegenüber. Auch wird die Funktion des Plangebietes für den Grünverbund gestärkt, indem ein Entree in die Brieseniederung geschaffen wird und eine klare Wegeführung das Ortsinnere Briesetal und das Ortszentrum miteinander verbindet.
Insgesamt ist mit der Planung damit eine Stärkung der Erholungsfunktionen verbunden,
sowohl innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans als auch in seinem Umfeld.
3.6.3
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die visuelle Wahrnehmbarkeit des Landschaftsbildes aus östlicher Richtung stärker erhalten bleiben, da eine Bebauung des Areals entlang der Hauptstraße und damit die Einbringung störender Landschaftsbildelemente entfallen würde. Auch der Charakter des Landschaftsbildes welcher den Übergang vom
Urbanen in den landschaftlich geprägten Raum wiedergibt bliebe eindringlicher erfahrbar,
da der Abstand zwischen Siedlungsbereich und Niederung weiter auseinander läge und
der Übergang damit leichter nachzuvollziehen ist.
Die sportbezogene Erholungseignung des Plangebietes bliebe durch den Erhalt der
Sportanlage bestehen. Zugleich würde der Bürgerpark nicht umgesetzt werden, womit die
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Flächen im westlichen Teil des Plangebietes zukünftig auch nicht für die grüngebundene
Naherholung zur Verfügung stehen würden. Zudem würde das Gelände bis auf Weiteres
seine Verbindungsfunktion zwischen dem Zentrum von Birkenwerder und dem ortsinneren
Briesetal nur ungenügend erfüllen.
3.7
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
3.7.1
Bewertungskriterien:
Vorhandensein schützenswerter oder geschützter Kultur- und Sachgüter
Im Planungsgebiet existiert ein schützenswertes Kulturgut in Form eines Gedenksteins
zum Andenken an die im ersten Weltkrieg gefallenen deutschen Soldaten. Weitere schützenswerte oder geschützte Kultur- und Sachgüter befinden sich nicht innerhalb der Bebauungsplangrenzen.
3.7.2
Prognose des Umweltzustandes mit Durchführung der Maßnahme
Der Standort des Gedenksteins ist im Bebauungsplan für die Bebauung vorgesehen. Daher wurde per Gemeindebeschluss entschieden, dass der Stein vor Umsetzung der Planung an einem neuen Standort aufgestellt wird. Weitere Auswirkungen auf schützenswerte oder geschützte Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten.
3.7.3
Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Maßnahme
Wird die Planung nicht umgesetzt, könnte der Gedenkstein an seinem Standort verbleiben. Weitere Unterschiede im Vergleich zu Durchführung der Maßnahme ergäben sich
aufgrund fehlender Kultur- und Sachgüter im Plangebiet nicht.
3.8
Wechselwirkungen
Wechselwirkungen im Plangebiet entstehen durch Bodenversiegelungen, ausgelöst durch
die vorgesehene Bebauung entlang der Hauptstraße und die Schaffung befestigter Flächen für den Verkehr. Die Versiegelung verdrängt den Baumbestand an der Böschung,
welcher im Bestand Luftschadstoffe sowie Staub absorbiert. Zugleich verändert sich das
Mikroklima, da sich Beton- und Asphaltflächen stärker aufheizen und die nächtlichen
Temperaturen weniger absinken. Durch die Verkleinerung der Versickerungsflächen besonders im Bereich der jetzt mit Rasen bewachsenen Flächen verringert sich auch die
Neubildung von Grundwasser. Parallel hierzu wird die natürliche Filterwirkung des Bodens
für das Grundwasser durch die Versiegelung herabgesetzt, da durch eine punktuelle Versickerung des Niederschlages weniger Nähr- und Schadstoffe im Boden gefiltert werden
können. Bei starken Regenfällen kann es durch einen beschleunigten Ablauf der Niederschläge von versiegelten Flächen in kurzer Zeit zudem zu großen Abflussmengen kommen. Dies kann wiederum zur Überlastung und im Extremfall zu Überschwemmungen
führen. Nicht zuletzt geht durch eine Versiegelung Lebensraum für Tiere und Pflanzen
verloren.
Den beschriebenen Wechselwirkungen einer Versiegelung auf den Naturhaushalt stehen
im Plangebiet relativ geringe Empfindlichkeiten der einzelnen Schutzgutfunktionen gegenüber. So ist das Mikroklima und die Lufthygiene auch nach Umsetzung der Planung
aufgrund der lockeren Bebauung im Umfeld und der starken Durchgrünung als unbelastet
einzustufen, auch wenn durch die Planung zusätzlich entlastend wirkende Vegetation
zerstört wird. Die Grundwasserneubildung wird zwar herabgesetzt, ist aber bereits im Bestand durch eine erhöhte Evapotranspiration infolge des geringen Grundwasserflurabstandes niedrig.
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Eine Verstärkung von Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen auf ein erhebliches Beeinträchtigungsniveau sind aufgrund der günstigen Ausgangsbedingungen im Plangebiet daher insgesamt nicht zu erwarten.
4.
Zusammenfassende Prognosen des Umweltzustandes mit Eingriffsbilanzierung
4.1
Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen
Durch die Planung wird der Naturhaushalt im Geltungsbereich des Bebauungsplans auf
vielfältige Weise verändert. Neben geringfügigen bau-, anlage- oder betriebsbedingten
Beeinträchtigungen die teilweise auch nur temporär auftreten, verbleiben Auswirkungen
die als erheblich einzustufen sind. Vor allem die geplante Bebauung entlang der Hauptstraße ist mit erheblichen Beeinflussungen der Schutzgüter verbunden.
Durch die Bebauung entsteht ein Biotopverlust durch die Zerstörung des Baumbestandes
im Böschungsbereich. Dieser setzt sich überwiegend aus Bäumen mittleren Alters zusammen. Zusätzlich müssen 114 einzelne Bäume gefällte werden, von denen 81 ein erhöhtes Alter mit Stammdurchmessern von 60 cm und mehr aufweisen. Daneben wird
durch die Schaffung von Wege- und Verkehrsflächen Rasenfläche überprägt.
Die Neuversiegelung beträgt in der Bilanz etwa 8.122 m2 und entspricht damit 60 % des
gesamten Geltungsbereichs. Auf dieser Fläche werden im konkreten Planungsfall neben
dem Vegetationsverlust die Bodenfunktionen in Abhängigkeit vom Versiegelungsgrad
mehr oder weniger stark beeinträchtigt. Am schwersten wiegt dabei die Überprägung der
Niedermoorböden auf Höhe des Spielfeldes. Diese sind zwar infolge von Überformungen
mit Sand- und Schuttschichten sowie Entwässrung vorbelastet und stark gestört, stellen
aus Sicht des Naturschutzes potentiell wertvolle Bodenbereiche dar.
Eine Beeinträchtigung des lokalen Klimas ist dagegen aufgrund des hohen Grünflächenanteils im Plangebiet selbst und in der Umgebung nicht zu erwarten. Bezüglich des natürlichen Wasserhaushalts ist die Beeinflussung der Grundwasserneubildung durch die Versiegelung eher gering, da diese durch das hoch anstehenden Grundwassers und der damit verbundenen hohen Evapotranspiration ohnehin niedrig ist. Dessen ungeachtet wird
die natürliche Versickerung durch die Versiegelung in ihrer flächigen Ausprägung reduziert. Erhöht wird auch das Risiko einer Grundwasserverschmutzung durch Schadstoffe,
Reifen- und Bremsbelagabrieb sowie Motorenöl infolge einer Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs im Plangebiet.
Der Baumbestand entlang der Hauptstraße besitzt keine spezifische Habitateignung und
dient mutmaßlich ubiquitären Tierarten als Lebensraum. Verbleibende und wertvolle Habitate im westlichen Teil des Geltungsbereichs und auf angrenzenden Flächen des Ortsinneren Briesetals werden infolge der Nutzungsintensivierung im Plangebiet vor allem durch
Verlärmung, verkehrsbedingte Schadstoffeinträge und bewegungsbedingte Scheuchwirkungen in ihrer Eignung beeinträchtigt.
Die erhöhten Schadstoffemissionen durch den Quell- und Zielverkehr führen zudem zu
einer zusätzlichen Belastung des Bodens im Plangebiet. Gleiches gilt für das Grundwasser, dass im Planungsraum durch das sandige Bodensubstrat und dem geringen Grundwasserflurabstand eine hohe Verschmutzungsempfindlichkeit aufweist.
Eine erhebliche Mehrbelastung der Lufthygiene ist dagegen nicht zu erwarten, da das
Umfeld durch seine starke Durchgrünung und geringen Bebauungsdichte unbelastet ist.
Die mit den Nutzungsaktivitäten und insbesondere durch den Verkehr verursachte Erhöhung der Lärmemissionen im Plangebiet selbst sowie dem Wohnumfeld sind nicht mit
einer Überschreitung von Richt- bzw. Orientierungswerte gemäß TA-Lärm und DIN 18005
verbunden, da der Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen vorsieht. Dennoch beeinträchtigt ein erhöhter Lärmpegel die Erholungseignung der angrenzenden Flächen des
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Ortsinneren Briesetals. Dem steht jedoch durch die Schaffung des naturnah gestalteten
Bürgerparks eine Aufwertung der im mittleren Teil des Bebauungsplans gelegenen Flächen für die Erholung entgegen. Auch wird die Funktion des Plangebietes für den Grünverbund durch die Schaffung eines Entrees in die Brieseniederung gestärkt.
Die geplante Bebauung schränkt auch den im Plangebiet wahrnehmbare Übergang von
einem urbanen in einen landschaftsgeprägten Raum ein, indem der Siedlungsbereich
näher an die Niederung rückt. Zugleich wird die Siedlungskante Birkenwerders aus dem
Niederungsbereich heraus deutlicher erkennbarer sein. Beides zusammen bewirkt in Verbindung mit der hohen Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes eine erhebliche Beeinträchtigung.
Durch die Baukörper wird auch der Standort eines Gedenksteins überprägt, welcher ein
schützenswertes Kulturgut darstellt.
Die folgende Tabelle fasst die prognostizierten Umweltauswirkungen des Vorhabens auf
die einzelnen Schutzgüter zusammen und stuft diese nach ihrer Erheblichkeit ein.
_______________________________________________________________________________________
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Betrieb
Boden
Grundwasser
Bioklima
Flora
Fauna
Menschliche Gesundheit
Orts- und Landschaftsbild
/ Erholung
Kultur- und Sachgüter
Anlage
Bautätigkeit
Wirkungsursache
Umweltbereiche
Baustelleneinrichtung
…
{
{
…
€
{
€2
{
Baustraßen, Stellplätze f. Maschinen
…
{
{
…
{
{
{
{
Bauarbeiten, Gründung, Fundamente
…
{
{
{
€
{
€2
{
Hoch- und Tiefbau
…
{
{
…
€
{
€2
…1
Transport / Verkehr
€
{
{
{
€
{
€2
{
Baukörper
„
{
{
„4
{
{5
„3
{
3
{
Wirkfaktor
Wege, Verkehrsflächen
„
{
{
…
{
{
„
Grün-, Frei- und Rasenflächen
{
{
{
{
{
{
+1
{
Transport- und Verkehrsaktivitäten
…
…
{
{
…
{
…2
{
Nutzungsaktivitäten
{
{
{
{
…
{
{
{
Tabelle 4:
+
{
positive Auswirkungen
keine bis geringe Beeinträchtigung zu erwarten
vorübergehende Beeinträchtigung zu erwarten
mittlere bis hohe Beeinträchtigungen
erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten
€
…
„
1
Darstellung der zu erwartenden Beeinflussung der Schutzgüter durch die
Planung
bezüglich der Erholungseignung infolge der Schaffung eines Bürgerparks und einer Stärkung des Grünverbundes
2
bezüglich einer Reduzierung der Erholungseignung des westlich anschließenden „Ortsinneren Briesetals“
hinsichtlich einer baukörper- und stellplatzbedingten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
4
hinsichtlich des baukörper- und stellplatzbedingten Verlustes von 114 Bäumen
5
keine bis geringe Beeinträchtigungen durch erhöhte Lärmimmissionen durch Schallschutzmaßnahmen
3
4.2
Eingriffsbewertung und –bilanzierung
Nach § 18 BNatSchG sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erfassen und zu bewerten. Über die entsprechende Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz ist nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Diese sind in
§ 1a geregelt. Nach Absatz 2 ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen, nach Absatz
3 ist die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
entsprechend der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Abwägung
zu berücksichtigen.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
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Die Eingriffsschwerpunkte im Planungsgebiet stellen die Neuversiegelung, der Verlust von
Biotopen und Einzelbäumen sowie die Zunahme des Grundwasserverschmutzungsrisikos
durch verkehrsbedingte Schadstoffimmissionen dar.
Neuversiegelung
Eine zusätzliche Versiegelung im Vergleich zur Bestandssituation entsteht insbesondere
durch die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Errichtung von Baukörpern entlang der
Hauptstraße. Hinzu kommen Verkehrsflächen auf zuvor unversiegelten Rasenflächen. Die
folgende Tabelle listet die in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellte Hauptund Teilflächen sowie die für diese jeweils veranschlagten Versiegelungsgrade auf.
Fläche
in m2
Versiegelung in %
Kerngebiet
7.419
100
Baufelder
3.256
100
Flächen für Stellplätze
4.1631
100
öffentliche Straßenverkehrsfläche
2.411
100
öffentliche Grünfläche
8.049
0 - 15
Bürgerpark
6.609
15 2
Fläche für Erhalt von Bäumen und Sträuchern
1.440
0
97
0
Bebauungsplanfläche
Fläche für Wasserabfluss
gesamt:
Tabelle 5:
1
17.976
Im Bebauungsplan dargestellte Flächennutzung und dazugehörige Versiegelungsgrade
Aufgrund der Verschmutzungsgefährdung des Grundwassers wurden auch für die Stellplätze eine 100% Versiegelung
veranschlagt
2
Der Versiegelungsgrad bezieht sich auf die Durchwegung und Ausstattung des Parks bspw. mit Sitzelementen. Als
Grundlage diente ein für die Stadt Berlin ermittelter durchschnittlicher Versiegelungsgrad für verschiedene Flächennutzungen (SenStadt 2007). Dieser wird für Grünanlagen und Parks mit 10% angegeben. Der Versiegelungsgrad im Parkbereich
des Vorhabens wurde mit 15% etwas höherer angesetzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Parkfläche selbst
relativ klein ist und zugleich einer multifunktionalen Nutzung dienen soll – so unter anderem als Festplatz.
Die folgende Tabelle stellt die Veränderung der Versiegelung durch die Planung dar, indem die aus der Biotopkartierung des Bestandes abgeleitete Versiegelung mit der im
Planfall vorhandenen Versiegelungen verrechnet wird.
_______________________________________________________________________________________
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Versiegelungsgrad
Versiegelung
1
voll versiegelt
0,7
teilversiegelt
0,5
halboffen
0,3
verdichtet
0,15
gering versiegelt
0
unversiegelt
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Bestand
Planung
Bilanz
Faktor
Anzurechnende
Versieglungsfläche
in m²
in %
in m²
in %
in m²
in m²
2.062
11
9.830
55
7.767
1,0
7.767
375
2
0
0
-375
0,7
-263
306
2
0
0
-306
0,5
-153
735
4
0
0
-735
0,3
-221
0
0
6.609
37
6.609
0,15
991
14.497
81
1.538
9
12.959
0
17.976
100
17.976
100%
0
8.122
Summe
Tabelle 6:
Versiegelungsbilanz
Hinsichtlich der zu erwartenden Bodenversiegelung ist der Eingriff als erheblich einzustufen. Die Versiegelung ist im Bestand gering und wird durch die Planung um 8.122 m2 ansteigen. Maßgeblich für den Anstieg sind vor allem die vorgesehene Bebauung entlang
der Hauptstraße und der Bedarf an Parkplatzflächen. Letztere können aufgrund der hohen
Verschmutzungsgefährdung des Grundwassers im Plangebiet nicht in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden und verursachen daher eine Vollversiegelung
des Bodens.
Biotopverlust
Die folgende Tabelle gibt die Veränderung der Biotopausstattung im Plangebiet wieder.
Die Angaben zur Biotopnummer und –typ beziehen sich auf die Biotoptypenliste des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV 2011).
Biotop Nr.
Biotoptyp
Wert
Bestand
in m²
Gesamtbilanz
Planung
in %
in m²
in %
0113332
Graben, stellenweise wasserführend, naturfern
gering
402
2,24
97
0,54
-305
05163
Intensiv-Sportrasen
gering
6.503
36,18
0
0
-6.503
05171
ausdauernder Trittrasen
gering
4.211
23,42
0
0
-4.211
07102
Laubgebüsche frischer Standorte
mittel
39
0,21
0
0
-39
0715012
Baumgruppe aus überwiegend
heimischen Baumarten mittleren Alters (>10Jahre)
mittel
3.156
17,56
1.440
8,01
-1.716
10101
Parkanlagen, Grünanlagen
gering
0
0,00
6.608
36,76
6.608
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Biotop Nr.
Kapitel C
Gesamtbilanz
Biotoptyp
Wert
10273
Hecke (Formschnitt)
mittel
84
0,47
0
0
-84
1261221
Straßen mit Asphalt- oder
Betondecken, ohne bewachsenen Mittelstreifen, mit regelmäßigem Baumbestand
gering
1.882
10,47
2.411
13,41
528
12641
unversiegelter Parkplatz
gering
735
4,09
0
0
-735
12643
Parkplätze, versiegelt
gering
0
0,00
4.163
23,16
4.163
12653
teilversiegelter Weg (incl.
Pflaster)
gering
681
3,79
0
0
-681
12830
Gebäude (inkl. Denkmal)
gering
283
1,57
3.256
18,12
2.974
17.976
100
17.976
100
Summe
Tabelle 7:
Bestand
Umweltbericht
Planung
Biotopbilanz
Durch die Planung kommt es zu einem Verlust von Biotopen, die von mittlerem naturschutzfachlichem Wert sind. Hierbei handelt es sich um die Baumgruppe aus überwiegend heimischen Baumarten mittleren Alters entlang der Hauptstraße. Diese muss der
geplanten Bebauung weichen, welche zugleich einen nur geringen Biotopwert besitzt.
Auch das Laubgebüsch frischer Standorte und die Hecken sind in ihrer Wertigkeit als mittel einzustufen und werden durch die Planung zerstört.
Alle anderen durch die Planung überprägten Biotope weisen im Bestand nur einen geringe Wertigkeit auf, an ihrer Stelle entstehen jedoch stark anthropogen beeinflusste Lebensräume, die ebenfalls nur von geringem Wert sind.
Baumverlust
Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm oder mehr sind nach der Satzung zum
Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Birkenwerder durch entsprechende Ersatzpflanzungen auszugleichen. Durch die Planung gehen 114 Bäume verloren, die überwiegend im Bereich der Baumgruppe am Hang zur Hauptstraße wachsen. Von diesen Bäumen sind 81 durch Neupflanzungen zu ersetzen.
Waldverlust
Durch das Vorhaben wird auch ein Teil des Bereichs der Baumgruppe (0715012) überprägt, der durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg, untere Forstbehörde – Oberförsterei Neuendorf als Waldfläche eingestuft wurde (vgl. Tabelle 7). Hierbei handelt es sich
um eine Fläche von etwa 300 m2.
Zunahme des Grundwasserverschmutzungsrisikos
Das Grundwasser steht auf einem Großteil der Flächen des Bebauungsplans oberflächennah an. In Verbindung mit dem sandigen Ausgangssubstrats der Böden und dem
geringen Anteil bindiger Bildungen wie Lehm in der Versickerungszone ist das Grundwasser daher gegenüber flächenhaft eindringenden Schadstoffen als gefährdet einzustufen.
Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen nach Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird zugleich die Gefahr erhöht, dass Schadstoffe, Reifen- und
Bremsbelagabrieb sowie Motorenöl in den Boden eingewaschen werden.
Hieraus ergibt sich eine Zunahme des Grundwasserverschmutzungsrisikos im Plangebiet.
_______________________________________________________________________________________
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Die geplante Bebauung schränkt den im Plangebiet wahrnehmbare Übergang von einem
urbanen in einen landschaftsgeprägten Raum ein, indem der Siedlungsbereich näher an
die Niederung rückt. Zugleich wird die Siedlungskante Birkenwerders aus dem Niederungsbereich heraus deutlicher erkennbarer sein. Beides zusammen bewirkt in Verbindung mit der hohen Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes eine erhebliche Beeinträchtigung.
4.3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen
4.3.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Durch die geplanten Festsetzungen werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.
Nach § 15 Absatz 1 BNatSchG sind Eingriffe durch geeignete Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu minimieren. Folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden für die im vorherigen Abschnitt
als erheblich herausgestellten Eingriffe vorgeschlagen:
Biotope
Um sicherzustellen, dass die im südöstlichen Teil des Plangebiets vorhandene und als
Wald einzustufende Baumgruppe aus überwiegend heimischen Baumarten mittleren Alters erhalten bleibt, wird diese durch eine Pflanzbindung zum Erhalt von Bäumen und
Sträuchern planungsrechtlich gesichert.
Zunahme des Grundwasserverschmutzungsrisikos
Um einen möglichst naturnahen Wasserhaushalt im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erhalten, ohne zugleich das Verschmutzungsrisiko des Grundwassers zu erhöhen, ist das anfallende Niederschlagswasser zu reinigen, bevor es in den Vorfluter geleitet
wird. Die technische Ausführung der Entwässerung ist im Rahmen der Detailplanung zu
klären. Eine grundwasserneutrale Entwässerungslösung ist in jedem Fall möglich und zu
gewährleisten. Zu diesem Zweck wurde ein Entwässerungskonzept erstellt, in dem der
umweltschonende Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen nachgewiesen worden ist14.
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu verringern, werden mit den Textlichen
Festsetzungen 12 und 13 zwei Pflanzgebote in den Bebauungsplan aufgenommen, mit
denen die Gliederung der Stellplatzflächen durch Baumneupflanzungen und die extensive
Begrünung einer Teilfläche auf dem Dach des Multifunktionsgebäude umgesetzt werden.
Die beiden Festsetzungen reduzieren die optische Wirkung des Baukörpers und der Stellplatzflächen und bewirken so deren bessere Einbindung in den Niederungsbereich der
Briese und den angrenzenden Bürgerpark. Mit der Errichtung eines naturnah gestalteten
Bürgerparks wird das Landschaftsbild darüber hinaus partiell gleichwertig aufgewertet und
die Wahrnehmbarkeit der Baukörper aus dem Niederungsbereich heraus weiter reduziert.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wird so unter Berücksichtigung aller Maßnahmen insgesamt auf ein Niveau unterhalb der Erheblichkeitsschwelle reduziert.
14 Bebauungsplan Nr. 38 "Ortsmitte Birkenwerder" – Regenentwässerungskonzept, Müller Kalchreuth 2013
Seite 72 von 96
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
4.3.2
Kapitel C
Umweltbericht
Ausgleichserfordernis
Ein Ausgleichs- und Kompensationserfordernis ergibt sich im Plangebiet bezüglich der
Waldumwandlung, dem Verlust von gehölzgeprägten Biotopen und einzelnen Bäumen
sowie der Neuversiegelung.
Dabei sind unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Abs.
2 BNatSchG vom Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung nach § 15 Abs. 2 BNatSchG dann,
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald
die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind. Das Gleiche gilt bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (ebd.).
Neuversiegelung
Die durch die Planung verursachte zusätzliche Versiegelung von Boden im Vergleich zur
Bestandssituation beläuft sich auf 8.122 m2. Als Kompensation für die Neuversiegelung
ist die Entsiegelung von versiegelten Flächen vorzunehmen. Das anzusetzende Verhältnis zwischen neuversiegelter Fläche und zu leistender Entsiegelung ist gemäß der HVE15
von der Funktionsausprägung des überformten Bodens abhängig.
Im Plangebiet handelt es sich dabei im Bereich der Böschung zur Hauptstraße um sandgeprägte Böden mit einer allgemeinen Funktionsausprägung. Gleiches gilt für den Boden
im Bereich des Parkplatzes und der Niederschlagswasserbehandlungsanlage, da dieser
hier infolge von Eingriffe in den Bodenkörper und Überprägung mit künstlichen Substraten
stark gestört ist. Aufgrund der allgemeinen Funktionsausprägung der Böden in diesen
Bereichen ist ein Verhältnis von Neuversiegelung zur Entsiegelung von 1:1 zu veranschlagen.
Im Bereich des Spielfeldes entspricht der Boden dagegen noch stärker den natürlichen
Verhältnissen eines Niedermoorstandortes. Hier handelt es sich daher um Boden mit besonderer Funktionsausprägung. Aufgrund der erhöhten Bedeutung eines solchen Bodens
sieht die HVE für diese ein Kompensationsfaktor zwischen 1 und 2 vor. Da es sich im
Plangebiet zwar um Niedermoorboden handelt, dieser jedoch durch Entwässerung und
Auflage einer Drainageschicht gestört ist, wird ein Kompensationsfaktor von 1,5 angesetzt.
Die vorgenommene Abgrenzung der unterschiedlichen Funktionsausprägungen der Böden im Plangebiet kann der Abbildung 1 entnommen werden.
15 Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung HVE, Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg (MLUV) Stand 2009
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Abbildung 1: Funktionsausprägung der Böden im Plangebiet
Boden
Neuversiegelung in m²
Faktor
Umfang der zu leistenden Entsiegelung in m2
allgemeine Funktionsausprägung
2.256
1
2.256
besondere Funktionsausprägung
5.866
1,5
8.799
gesamt
Tabelle 8:
11.055
Zu leistende Entsiegelung in Abhängigkeit von der Funktionsausprägung der
neuversiegelten Böden im Plangebiet
Aus der Tabelle 8 geht hervor, dass insgesamt 11.055 m2 Boden als Kompensation für
die Neuversiegelung im Plangebiet entsiegelt werden muss. Weder im Plangebiet selbst
noch im Gemeindegebiet stehen Flächen für eine Entsiegelung zur Verfügung.
Die Entsiegelung über 11.055 m2 soll daher mit Hilfe der Brandenburgischen Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbH abgeleistet werden. Diese ist
im Besitz von Konversionsflächen im Naturraum `Barnim und Lebus´, dem auch das
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel C
Umweltbericht
Plangebiet zuzuordnen ist und auf denen in Zukunft Entsiegelungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Der Ausgleich für die Neuversiegelung wird durch eine Kostenübernahme der Stadt Birkenwerder für die Entsiegelung von 11.055 m2 durch die Brandenburgische Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbH herbeigeführt. Auf diese Weise kann der Ausgleich - wie in der HVE gefordert - gleichartig und mit
hinreichendem räumlichen Bezug zum Eingriff erfolgen.
Eine mündliche Zusage zur Verfügbarkeit und Bereitstellung der Flächen durch die Brandenburgische Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbH erfolgte bereits. Ein Vertrag zwischen der Stadt Birkenwerder und der Brandenburgischen
Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbH, in dem die Zahlung
zur Kompensation der Neuversiegelung geregelt wird, ist in Vorbereitung.
Biotopverlust
Ein Ausgleichserfordernis ergibt sich durch die Zerstörung des Laubgebüschs am Rande
der unbefestigten Parkplatzfläche und den Heckenstrukturen im Bereich des Denkmals.
Der für die anteilige Überprägung der Baumgruppe am Hang zur Hauptstraße zu leistenden Ausgleich wird über den Einzelbaumverlust in diesem Bereich unter dem Punkt
„Baumverlust“ innerhalb dieses Kapitels dargelegt16. Ebenfalls nicht in den ausgleichspflichtigen Biotopverlust einbezogen wurde der flächenmäßige Anteil der Baumgruppe
von etwa 300 m2, der durch das Vorhaben überprägt wird und zugleich über Waldeigenschaften verfügt. Die Ermittlung der hierfür anzusetzenden Kompensation erfolgt unter
dem Punkt „Waldverlust“ in diesem Kapitel.
Das Laubgebüsch und die Hecke sind aus naturschutzfachlicher Sicht als mittelwertige
Biotope einzustufen und daher im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Der sich hieraus ergebende Bedarf an neu anzulegenden gehölzgeprägten Biotopen ist der unten stehenden
Tabelle zu entnehmen und beläuft sich insgesamt auf 123 m2.
Umfang in m2
Biotoptyp
Laubgebüsch frischer Standorte
39
Hecke aus einheimischen Gehölzen
84
gesamt
123
Tabelle 9:
Biotopneuschaffung
Als Ausgleich für den Biotopverlust ist bei der Planung des Bürgerparks die Anlage gehölzgeprägte Biotope oder gleichwertige Biotopstrukturen als Äquivalent für den Biotopverlust von 123 m2 vorzusehen. Auf diese Weise kann ein bestmöglicher räumlichfunktionaler Bezug zum Eingriff hergestellt werden. Bei der Konzeption des Bürgerparks
ist die Neuanlage dieser Biotope nachzuweisen.
16 Dieses Vorgehen zur Ermittlung der Ausgleichserfordernis wurde am 26.02.2013 zwischen dem Fachdienst Naturschutz,
Umweltschutz und Abfallbeseitigung des Landkreises Oberhavel, der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Oberhavel, dem Büro Fugmann Janotta und dem Bürgermeister der Stadt Birkenwerder Herrn Hagen abgestimmt.
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Baumverlust
Für die 114 zu fällenden Altbäume im Plangebiet ergibt sich aufgrund ihrer Art und
Stammumfängen nach Maßgabe der Baumschutzsatzung der Gemeinde Birkenwerder
die Notwendigkeit, 156 Bäume neu zu pflanzen. Die einzelne Ersatzpflanzung hat mit einem einheimischen Laubbaum, Baumschulware, 3-mal verpflanzt mit Ballen, und einem
Stammumfang von 14-16 cm (gemessen in 100 cm Höhe) zu erfolgen. Zurzeit hat die
Gemeinde 566 offene Pflanzstellen von Straßenbäumen (Stand Juli 2013), so dass die
Pflanzungen außerhalb des Plangebietes und innerhalb der Gemeinde vorgenommen
werden.
Waldverlust
Der im Süden des Plangebietes gelegene Teil der Baumgruppe mit Anschluss an den
Erlenbruch im Südwesten verfügt über Waldeigenschaften und wird größtenteils durch
eine Pflanzbindung zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern planungsrechtlich gesichert.
Es verbleiben jedoch etwa 300 m² des als Wald eingestuften Baumbestandes der durch
das Bauvorhaben direkt in Anspruch genommen wird. Da es sich um Wald im Sinne des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg handelt (LWaldG), legt der Landesbetrieb Forst
Brandenburg, untere Forstbehörde – Oberförsterei Neuendorf die erforderlichen Ausgleichsmaßnahme fest.
Für den Verlust der Waldfläche sieht die Oberförsterei Neuendorf eine Neuaufforstung
über eine Fläche von 900 m2 vor. Die Ersatzaufforstungsfläche befindet sich in der Gemarkung Neulöwenberg, Flur 4 mit der Flurstücksnummer 199. Eigentümer ist die evangelische Kirchengemeinde Löwenberg. Der Erstaufforstungsbescheid liegt vor. Die Pflanzungen sollen mit Traubeneichen in der Größe 2/0, 40-60 cm im Pflugstreifen nach chemischer Bodenvorbehandlung erfolgen.
4.3.3
Maßnahmen nach Artenschutzrecht
In Planverfahren selbst und bei der Umsetzung der Planung sind auch Vermeidungs- und
Ausgleichserfordernisse nach Artenschutzrecht gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz zu
beachten. Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artenschutzes sind
erforderlich, wenn europäisch geschützte Arten im Plangebiet nachgewiesen werden und
dessen Gefährdung durch Tötung von Individuen sowie Störungs- und Schädigungstatbestände nicht ausgeschlossen werden können.
Eine mögliche Betroffenheit von europarechtlich geschützten Arten im Plangebiet wurde
in einem Artenschutzfachbeitrag zu dem Vorhaben geprüft. Die auf Grundlage dieser Prüfung abgeleiteten Schutzmaßnahmen werden im Folgenden aufgeführt.
Maßnahmen zur Vermeidung
V1
Baufeldfreimachung in der Zeit vom 1. Nov. bis zum bis 28. Feb.
Maßnahmen der Baufeldfreimachung (Gebäudeabriss, Baumfällungen, Abschieben/Abgraben des Oberbodens) müssen zur Vermeidung der Tötung von Individuen der
europäisch geschützten Vogelarten außerhalb von dessen Fortpflanzungszeiten durchgeführt werden. Diese reicht aufgrund des erfassten Artenspektrums von Anfang März bis
Ende Oktober. Die Baufeldfreimachung muss dementsprechend vom 1. November bis
zum bis 28. Februar erfolgen.
V2
Untersuchung zu fällender Bäume auf Besatz durch Höhlenbrüter
Kurz vor ihrer Entfernung sollten die für das Bauvorhaben zu fällenden Bäume auf aktuell
vorhandene Baumhöhlen bzw. ganzjährig geschützte Lebensstätten und deren aktuelle
Besiedelung hin untersucht werden, da bspw. durch Spechte ständig neue Baumhöhlen
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel C
Umweltbericht
geschaffen werden. Ist eine solche Höhle besiedelt, ist für diese eine Ersatznisthilfe zu
schaffen. Auf diese Weise soll in Kombination mit der Ausgleichsmaßnahme A1 die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden.
Ausgleichsmaßnahmen
A1
Anbringen von Nisthilfen an bestehendem Baumbestand
An den im Plangebiet verbleibenden Bäumen sind in Abhängigkeit von der Zahl der zu
fällenden Bäume mit besiedelten Höhlen Nisthilfen für in Höhlen und Nischen brütende
Vogelarten anzubringen. Hierbei ist pro besiedelter Höhle eines Baumes eine Ersatznisthilfe zu schaffen. Die Nisthilfen sollen dazu dienen, die ökologische Funktion der vom
Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang zu
wahren. Neue Nisthilfen sollten zu Beginn der nächsten Brutsaison am 1. März den Höhlenbrütern im Plangebiet zur Verfügung stehen.
4.4
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Der Erhalt und die Entwicklung der Ortsmitte der Gemeinde Birkenwerder sind seit Langem wesentliche Themen der Ortsentwicklung. Der zentral im Stadtgebiet gelegene Bereich hat bisher wenig Zentrumsbedeutung, weist aber erhebliche Potenziale auf. Da die
Gemeinde Birkenwerder nur ein Zentrum besitzt, ist dieses Vorhaben hinsichtlich seiner
Bedeutung für die Entwicklung der Stadt alternativlos. Da es sich um innerörtliche, bereits
erschlossene Flächen handelt, wird mit dem Bebauungsplan zudem dem im Baugesetzbuch (BauGB) definierten Ziel einer Innen- vor Außenentwicklung entsprochen. Insofern
ist die Wahl des Standortes auch aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes sinnvoll.
Würde der Bebauungsplan nicht umgesetzt, würde die Wahrscheinlichkeit einer Ansiedlung von Einzelhandel und Ladendienstleistungen in Streulagen steigen und eventuell die
Flächeninanspruchnahme außerhalb des besiedelten Bereichs verursachen.
5.
Zusätzliche Angaben
5.1
Angewandte Untersuchungsmethoden
Das Vorgehen im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan umfasst verschiedene
Bearbeitungsstufen:
1.
Bestandsaufnahme, Vor-Ort-Erhebungen und Bewertung des Plangebietes,
2.
Beachten fachgesetzlicher Vorgaben und übergeordneter Planungen,
3.
Auswerten vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation hier insbesondere des Landschaftsplans der Gemeinde Birkenwerder.
Im Rahmen der Untersuchungen für den Umweltbericht wurden die Biotoptypen nach der
Brandenburger Biotoptypenliste erfasst sowie der Baumkataster der Gemeinde für das
Plangebiet ausgewertet. Darüber hinaus erfolgte eine detaillierte Untersuchung der Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien im Geltungsbereich des Bebauungsplans selbst sowie dem direkten Umfeld.
5.2
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Die für die Reinigung des Niederschlagwassers vorzusehende Anlage ist einer regelmäßigen Wartung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass keine Verunreinigung des
Grundwassers oder der Vorflut verursacht wird. Der Wartungsturnus ist von der Art und
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Ausführung der Anlage abhängig und kann erst auf Bauantragsebene ermittelt werden.
Ein Monitoring weiterer durch den Bebauungsplan eingeleiteten Umweltauswirkungen ist
nicht notwendig.
5.3
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Gemeinde Birkenwerder beabsichtigt eine nachhaltige Weiterentwicklung ihres zentralen Bereiches um das Rathaus. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen werden. Der Plan sieht die Errichtung eines Vollsortimenters, ergänzender Einzelhandelsnutzungen und die Errichtung
eines Bürgerhauses vor. Außerhalb der erforderlichen Flächen für eine bauliche Nutzung
sind zudem die Flächen für die Errichtung eines naturnahen Bürgerparks im Übergang
zum Landschaftsraum vorgesehen.
Im Bestand wird das Areal als Sportplatz genutzt. Entsprechend gering ist die vorhandene
bauliche Dichte. Durch die Planung steigt der Nutzungsdruck auf der Fläche stark an. Die
hierdurch verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft beziehen sich vor allem auf die
Neuversiegelung, dem Verlust von Biotopen und Einzelbäumen sowie der Zunahme des
Grundwasserverschmutzungsrisikos durch verkehrsbedingte Schadstoffimmissionen.
Die Neuversiegelung ist mit 8.122 m2 als erheblich einzustufen. Dabei werden auch Niedermoorböden überprägt, die zwar durch Entwässerung und Auflage künstlicher Bodenhorizonte in ihrem natürlichen Aufbau gestört sind, aus naturschutzfachlicher aber dennoch von potentieller und damit erhöhter Bedeutung sind. Insgesamt sind daher für die
Neuversiegelung 11.055 m2 Boden zu entsiegeln. Da weder Vorort noch im Gemeindegebiet geeigneten Flächen für eine Entsiegelung verfügbar sind, ist eine Entsiegelung oder
andere Maßnahmen zur Aufwertung von Bodenfunktionen als Ersatz an anderer Stelle
des Naturraums `Barnim und Lebus´ durchzuführen.
Der Verlust von Biotopen mit einem naturschutzfachlich erhöhten Wert in Form eines
Laubgebüsches und einer Hecke beläuft sich insgesamt auf 123 m2. Da es sich um mittelwertige Biotopstrukturen handelt, ist ein Verhältnis von neuanzulegenden Biotopen zu
Zerstörten von 1:1 anzusetzen. Die Neuanlage gehölzgeprägter Biotope oder gleichwertige Biotopstrukturen soll Bestandteil der Planung des Bürgerparks sein. Auf diese Weise
kann ein bestmöglicher räumlich-funktionaler Bezug zum Eingriff hergestellt werden.
Zusätzlich werden im südlichen Teil des Plangebietes etwa 300 m2 Wald durch das Vorhaben zum Baugebiet umgewandelt. Als Ersatz für diese Umwandlung hat die Oberförsterei Neuendorf eine Neuaufforstung auf einer Fläche von 900 m² festgelegt.
Das Plangebiet besitzt wegen des großen, eher strukturarmen Sportplatzes nur eine relativ geringe Lebensraumeignung für Tiere. Auch die als höherwertig einzustufenden Gehölzbestände im Randbereich zur Hauptstraße sind durch Lärm vorbelastet, in ihrer Ausprägung schütter und bieten wenig Deckung. Das gesamte Tierartenspektrum im Plangebiet beschränkt sich daher überwiegend auf ubiquitäre Arten. Auch bezüglich der erfassten Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Vögel weist das Plangebiet nur ein relativ
geringes Artenspektrum auf. Zum Schutz dieser Tiergruppen sind in einem Artenschutzfachbeitrag zu dem Vorhaben Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen konzipiert worden. Hierzu gehören Bauzeitenregelungen, um die Tötung von Individuen zu verhindern,
und die Schaffung von Nisthilfen am vorhandenen Baumbestand.
Für die Planung müssen außerdem 114 Einzelbäume gefällt werden, von denen 81 nach
der Baumschutzsatzung der Gemeinde Birkenwerde aufgrund ihrer Stammumfänge und
jeweiligen Art durch 156 Neupflanzungen innerhalb des Gemeindegebietes zu ersetzen
sind.
Durch das Vorhaben wird auch das besonders wertvolle Landschaftsbild im Plangebiet
infolge der Bebauung und der Errichtung von Stellplatzflächen beeinträchtigt. Um die optische Wirkung dieser Anlagen zu verringern, sollen die Stellplatzflächen durch Baumneu-
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel C
Umweltbericht
pflanzungen gegliedert und ein Teil der Dachfläche des Multifunktionsgebäudes extensiv
begrünt werden. Mit der Errichtung eines naturnah gestalteten Bürgerparks wird das
Landschaftsbild darüber hinaus partiell gleichwertig aufgewertet und die Wahrnehmbarkeit
der Baukörper aus dem Niederungsbereich heraus weiter reduziert.
Die mit den Nutzungsaktivitäten und insbesondere durch den Verkehr verursachte Erhöhung der Lärmemissionen ist im Bereich des geplanten Bürgerhauses mit einer Überschreitung von Richt- bzw. Orientierungswerte gemäß TA-Lärm und DIN 18005 verbunden. Das Wohnumfeld wird dagegen nicht von erhöhten Lärmimmissionen beeinträchtigt.
Um die Lärmauswirkungen des Vorhabens im Bereich des Bürgerhauses zu minimieren,
werden im Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Auf diese Weise kann
eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung durch Lärm insgesamt auf ein unerhebliches
Niveau reduziert werden.
Das Grundwasser steht auf einem Großteil der Flächen des Bebauungsplans oberflächennah an. In Verbindung mit dem sandigen Ausgangssubstrats der Böden und dem
geringen Anteil bindiger Bildungen wie Lehm in der Versickerungszone ist die Gefährdung
des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen hoch. Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen nach Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans
wird zugleich die Gefahr erhöht, dass Schadstoffe, Reifen- und Bremsbelagabrieb sowie
Motorenöl in den Boden eingewaschen werden. Daher ist das anfallende Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen vor der Abführung in den Vorfluter zu reinigen. Die
hierfür vorzusehende Anlage ist regelmäßig zu warten um eine Verschmutzungsgefährdung infolge einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit auszuschließen.
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Kapitel C
Umweltbericht
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
D
Auswirkungen des Bebauungsplans
1.
Auswirkungen auf die Gemeindestruktur
Der Bebauungsplan Nr. 38 soll zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung beitragen.
Die Fläche am Rathaussteig hat durch ihre prädestinierte Lage im Ortskern von Birkenwerder in der Gemeindeentwicklung einen besonderen Stellenwert. Die Nutzung als Fußballplatz wurde aufgegeben, so dass das Areal, welches sich in Gemeindeeigentum befindet, neu entwickelt werden kann.
Durch die geplante Festsetzung eines Kerngebietes mit seinen zulässigen Nutzungen
ermöglicht der Bebauungsplan eine ortsverträgliche Entwicklung im Zentrum von Birkenwerder. Hier werden brachliegende Flächen zur Fortentwicklung des Ortszentrums von
Birkenwerder entwickelt. Der Standort bietet die Chance im Hauptgeschäftsbereich zwei
weitere frequenzbringende Magneten anzusiedeln und so zu einer Stabilisierung und
nachhaltigen Aufwertung des Geschäftsbereiches, insbesondere auch in westlicher Richtung, beitragen. Zudem bietet sich die Möglichkeit gegenüber dem Rathaus einen Standort mit öffentlichen Nutzungen zu etablieren, der sich zu einem Treffpunkt und wichtigen
Veranstaltungsort in der Gemeinde Birkenwerder entwickeln kann. Hier bieten sich zudem
besondere Möglichkeiten durch den angrenzenden zu entwickelnden Bürgerpark, der entsprechend in die Planung mit einbezogen werden soll. Im Zusammenhang mit dem Rathaus, den sonstigen geplanten Maßnahmen im näheren Umfeld (Marktplatz, Ausbau der
Remise südlich des Rathauses, Wohnungsneubauvorhaben) erfährt der Bereich eine
deutliche Aufwertung in Richtung Ortsmitte.
2.
Auswirkungen auf die Umwelt
Die größten Umweltauswirkungen im Planungsgebiet entstehen durch die zu erwartende
Neuversiegelung, den damit einhergehenden Verlust von Biotopen sowie die zunehmende Belastung durch verkehrsbedingte Schadstoffimmissionen. Letztere sind insbesondere
mit einer erhöhten Verschmutzungsgefährdung des Grundwassers verbunden. Die genannten Auswirkungen sind teilweise als erheblich einzustufen und daher durch entsprechende Maßnahmen in ihrer Beeinträchtigungsintensität zu reduzieren.
3.
Soziale Auswirkungen
Die Fläche liegt gegenwärtig brach. Der Sportplatz wurde an einem Ersatzstandort neu
errichtet. Mit der Planung können dringend notwendige Bedarfe der sozialen Infrastruktur
abgedeckt werden.
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes gewährleisten eine sozialgerechte
Bodennutzung, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohnund Arbeitsbevölkerung.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Wird zum Satzungsbeschluss ergänzt.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
E
Verfahren
1.
Übersicht über den Verfahrensablauf
Kapitel F
Rechtsgrundlagen
Aufstellungsbeschluss
Die Gemeindevertreterversammlung von Birkenwerder hat mit Beschluss vom 01.09.2011
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“ beschlossen.
Frühzeitige Information der Öffentlichkeit
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 26.09.2012 bis einschließlich 17.10.2012 im Rathaus Birkenwerder im Bauamt statt. Im Beteiligungszeitraum wurde
der Bebauungsplanvorentwurf parallel im Internetauftritt der Gemeinde Birkenwerder veröffentlicht und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Am 26.09.2012 fand zusätzlich eine Informationsveranstaltung statt.
Es gingen 6 schriftliche Stellungnahmen von 8 Bürgern/innen, eine Stellungnahme des
Handels- und Gewerbetreffs Birkenwerder e.V. und eine Stellungnahme des Vereins zum
Schutz des Briesetals und der Havelwiesen e.V. ein.
Thematische Zusammenfassung der wesentlichen abwägungsrelevanten Anregungen
Lage im Außerbereich
Teilflächen des geplanten Vorhabens befinden sich im von Bebauung freizuhaltenden
Außenbereich (§ 35 BauGB).
Abwägung
Auf den Sachverhalt ist im Begründungstext hingewiesen. Es ist beabsichtigt, den Flächennutzungsplan (FNP) in diesem Bereich zu ändern. Die Änderung des FNP soll voraussichtlich am 01.08.2013 eingeleitet werden. Der Bebauungsplan wird dann im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erarbeitet und kann vor dem Flächennutzungsplan
bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist,
dass der B-Plan aus den künftigen Darstellungen des FNP entwickelt sein wird.
Verzicht auf großflächigen Einzelhandel
Die Größe des geplanten Vorhabens steht dem IGEK und auch früheren Beschlüssen der
Gemeindevertretung, die die Erhaltung des ehemaligen Sportplatzes als Naturraum und
Entwicklung zum Bürgerpark zum Inhalt hatten, entgegen. Die Planung von großflächigem
Einzelhandel sollte aufgegeben werden.
Abwägung
Den Empfehlungen im IGEK folgend, hat die Gemeinde Birkenwerder ein Einzelhandelsund Zentrenkonzept erarbeiten lassen, welches am 17.03.2011 durch die Gemeindevertretung beschlossen wurde. Die Aussagen im Einzelhandels- und Zentrenkonzept gekoppelt mit den ortspolitisch gewünschten öffentlichen Nutzungen bilden die Grundlagen für
die geplanten Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf (Aufstellungsbeschluss am
01.09.2011).
Im Zusammenhang mit den geplanten Nutzungen sind die erforderlichen Flächen für die
Unterbringung der Stellplätze gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Birkenwerder
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Kapitel E
Verfahren
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
und die erforderlichen Flächen für die Anlieferung vorzusehen. Hierfür werden Flächen
nahezu gleicher Größenordnung erforderlich.
Kein Bedarf an einem weiteren Vollsortimenter
Aus der vorhandenen Versorgung mit großflächigem Einzelhandel lässt sich die Entscheidung, einen weiteren großflächigen Einzelhandel planungsrechtlich zu sichern, nicht begründen. Die Planung eines Vollsortimenters sollte aufgegeben werden. Damit entfallen
auch die erforderlichen Flächen für Stellplätze.
Abwägung
Die Entscheidung resultiert nicht aus der quantitativen sondern aus der qualitativen Versorgungssituation. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird hierzu ausgeführt, dass
bezogen auf die Gemeindegröße ausreichend Anbieter vorhanden sind. Die Verkaufsflächendichte (Verkaufsfläche je Einwohner) fällt sowohl für die Warengruppe „Nahrungsund Genussmittel“ als auch für die weiteren periodischen Warengruppen knapp durchschnittlich aus. Einschränkungen bestehen jedoch hinsichtlich der begrenzten Auswahlmöglichkeit an Sortimenten (mangelnde Sortimentsbreite und -tiefe) und der starken Discountlastigkeit der Angebote. Ein Lebensmittel-Vollsortimenter und eine höherwertige
Drogerie würden das Angebot verbessern und zu einer höheren Kundenbindung in der
Ortslage beitragen (Kaufkraftabfluss rd. 30 %).
Die vorhandenen Geschäfte innerhalb des Ortszentrums entwickeln gegenwärtig nur eine
geringe Anziehungskraft auf die Kunden, so dass sich kaum positive Effekte, wie z.B.
Kopplungskäufe, einstellen. Aufgrund der zentralen Lage des geplanten Vollsortimenters
könnten auch die umliegenden Bestandsbetriebe von dessen Frequenz profitieren und
könnten ihren Umsatz stabilisieren, die nahe gelegenen Leerstandsflächen erhalten bessere Vermarktungschancen.
Reduzierung der Verkaufsfläche auf 1.200 m²
Reduzierung der Verkaufsfläche für den Vollsortimenter auf 1.200 m².
Abwägung
In den Gesprächen mit potentiellen Betreibern von Vollsortimentern wurde übereinstimmend eine Verkaufsfläche von mindestens 1.400 m² als wirtschaftlich notwendig erachtet.
Die durch Baugrenzen gefasste überbaubare Fläche soll gegenüber der Darstellung im
Vorentwurf um rd. 900 m² auf rd. 3.260 m² reduziert werden. Hieraus resultiert, bei der
Annahme, dass die Verkaufsfläche max. 75 % der Bruttofläche beträgt, eine Verkaufsfläche von max. 2.445 m². Tatsächlich ist die Verkaufsfläche niedriger, da durch die zusätzlich geplante Erschließung von der Hauptstraße (Treppenanlage, Fahrstuhl) und die Herstellung einer durchgängigen Verbindung bis zur Stellplatzanlage Flächen für die Einzelhandelsnutzung entfallen. Die zusätzliche Erschließung des Vollsortimenters von der
Hauptstraße ist ein wichtiges städtebauliches Anliegen und soll im städtebaulichen Vertrag mit einem zukünftigen Investor / Marktbetreiber festgeschrieben werden.
Gemäß den vorliegenden Testentwürfen beträgt die Verkaufsfläche im 1. Vollgeschoss
(Ebene Stellplatzanlage) insgesamt rd. 1.800 m².
Reduzierung Kerngebiet
Die für den Baukörper vorgeschriebenen Neben- und Erschließungsanlagen (Stellplätze,
Zufahrten) sind auf der aus dem geltenden Flächennutzungsplan entwickelbaren Kerngebietsfläche selber unterzubringen und verringern daher die Fläche für den möglichen
Baukörper.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel F
Rechtsgrundlagen
Abwägung
Bei Umsetzung der empfohlen Größen aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept resultieren Stellplatzbedarfe in einem Umfang, die nicht innerhalb der Baufläche des FNP
abgedeckt werden können. Die Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage scheidet
hier aufgrund der fehlenden Akzeptanz und der Bodenbeschaffenheit, den Kosten, die in
keinem wirtschaftlichen Verhältnis stehen, aus. Für eine ausschließliche Unterbringung
der Stellplätze auf dem Dach stehen nicht ausreichend Flächen zur Verfügung.
Anordnung der Stellplätze an der Straße
Die Anordnung der Stellplätze sollte aus Gründen des Umweltschutzes möglichst nah an
der Straße erfolgen.
Abwägung
Eine Stellplatzanlage in der erforderlichen Größenordnung lässt sich aus stadtgestalterischen Gründen nicht an der Hauptstraße unterbringen. Damit wird dem Ziel einer einheitlichen Platzgestaltung vor den Gebäuden im Kreuzungsbereich zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität widersprochen. Eine derartige Anlage würde sich negativ auf das Ortsbild
auswirken und entscheidend die Gesamtwahrnehmung im Umfeld des historischen Rathauses prägen.
Alternativstandorte
Alternativ könnten größere Brachflächen des Bahngeländes am Bahnhof in Anspruch genommen werden. Es wurden keine Standortalternativen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens entwickelt.
Abwägung
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurden die verschiedenen Leerstandsflächen im
Ortszentrum von Birkenwerder hinsichtlich ihrer möglichen Nutzungen und ihrer Eignung
für den Einzelhandel bewertet. Von der Ansiedlung / Verlagerung von Magnetbetrieben
aus dem Kern des Hauptgeschäftbereiches an den Bahnhofsvorplatz wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept dringend abgeraten, da sich der Bahnhofsvorplatz am Rand der
Kernzone befindet und sich damit die Frequenz zugleich von der Kernzone an den Rand
verschieben würde. Eine Entwicklung, die sich für den Hauptgeschäftsbereich destabilisierend auswirken würde.
Der Bebauungsplan ist nicht das Planungsinstrument mit dem Alternativen auf gesamtgemeindlicher Ebene abgeprüft werden können. Hierfür sind vorgeschaltete gesamtgemeindliche Planungen, z.B. ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept, erforderlich. In den
Bebauungsplan sind die relevanten Aussagen dieser Untersuchungen zu übernehmen.
Gestaltung Freiflächen
Der Außenbereich ist als Teil des Landschaftsraumes des Briesetals als naturnahe Parkanlage zu sichern und könnte für Ausgleichsmaßnahmen genutzt werden.
Abwägung
Aufgrund der zentralen Lage der für den Bürgerpark vorgesehenen Fläche sind multifunktionale Ansprüche an dessen Ausgestaltung zu stellen. Der Bürgerpark soll innerstädtischen Erholungsformen dienen und zugleich Ort für Bürgerveranstaltungen sein. Eine
Entwicklung hin zu einer naturnahen Parkanlage allein würde diesen Ansprüchen nicht
genügen. Zudem existiert ein solches Nutzungsangebot bereits im unmittelbar angrenzenden „Ortsinneren Briesetal“.
Durch die multifunktionalen Ansprüche an die Nutzung des Bürgerparks sowohl für die
innerstädtische Erholung als auch für Bürgerveranstaltungen werden befestigte Flächen
benötigt. Daher ist die geplante Stellplatzanlage auch für die Umsetzung des Bürgerparks
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Kapitel E
Verfahren
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
von Bedeutung. Die Anlage soll dabei so gestaltet werden, dass diese am Wochenende in
mögliche Veranstaltungen beispielsweise als Aufstellungsfläche einbezogen werden
kann. Durch die so ermöglichte Mehrfachnutzung wird die Neuversiegelung im Plangebiet
unter Wahrung aller Nutzungsansprüche möglichst gering gehalten.
Niederschlagswasser
Die Versiegelung muss aus naturschutzfachlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht als
unzulässig eingestuft werden. Die Abführung des Niederschlagswassers von der versiegelten Fläche, die Verschmutzungsgefahr für das Grundwasser, sowie der Einfluss zusätzlicher Aufschüttungen zur Schaffung eines tragfähigen Baugrundes auf Grundwasserströme und damit auch auf Flora und Fauna des unmittelbar angrenzenden Schutzgebietes sind als äußerst kritisch einzuschätzen und in den Unterlagen nicht ausreichend thematisiert.
Abwägung
Parallel zur Weiterbearbeitung wird ein Regenentwässerungskonzept erarbeitet. Eine
grundwasserneutrale Entwässerungslösung ist in jedem Fall möglich und bei der Ausführungsplanung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck erfolgt die Erstellung eines Regenentwässerungskonzeptes, in dem der umweltschonende Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen aufgezeigt wird. Das Regenentwässerungskonzept wird mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt. In den Bebauungsplan
und den Umweltbericht werden die wesentlichen Aussagen übernommen.
Tief gegründete Fundamente sind im Plangebiet nur punktuell zur Standsicherung der
Baukörper geplant, eine Unterkellerung ist nicht vorgesehen. Die Grundwasserströmung
wird daher durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Ortsbild
Es fehlt eine Bewertung für den nicht ausgleichbaren Schaden für das Orts- und Landschaftsbild.
Abwägung
Im Umweltbericht wird herausgestellt, dass mit der Bebauung gegenüber dem Rathaus
zwar eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einhergeht, dass Ortsbild hingegen
aufgewertet wird, indem ein übergreifender Funktions- und Stadtraumzusammenhang im
Sinne eines verdichteten Zentrums geschaffen wird. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds werden somit durch eine Aufwertung des Ortsbildes als ausgeglichen betrachtet.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 12.10.2012 wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 39 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (inkl. Nachbargemeinden) zur Stellungnahme zu den
Festsetzungen des Bebauungsplanvorentwurfs aufgefordert.
Insgesamt äußerten sich 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange. 10 Behörden äußerten sich nicht. Es wird daher davon ausgegangen, dass sie der Planung
zustimmen bzw. in ihren Belangen nicht betroffen sind.
Thematische Zusammenfassung der wesentlichen abwägungsrelevanten Anregungen
Lage des Standortes
Durch die untere Naturschutzbehörde, Landkreis Oberhavel, (Schreiben 09.11.2012)
wird eingeschätzt, dass der beabsichtigte Standort naturschutzfachlich und -rechtlich als
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel F
Rechtsgrundlagen
ungeeignet einzustufen ist. Es ist u.a. ein gesetzlich geschütztes Biotop direkt betroffen,
der Standort befindet sich im ökologisch wertvollen Niederungsbereich der Briese mit
Moorboden, der Grundwasserflurabstand ist gering und das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt.
Abwägung
Durch das Vorhaben werden überwiegend Vegetationsstrukturen von mittlerem naturschutzfachlichem Wert überprägt. Gesetzlich geschützte Biotope befinden sich nicht im
Plangebiet. Zur Einstufung des Biotops im Plangebiet wurde das Landesamt für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) um eine Stellungnahme gebeten. Zu diesem
Zweck fand am 18.3.2013 fand eine Vor-Ort-Besichtigung des Biotops mit Vertretern der
UNB und dem LUGV statt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Biotop nicht die Qualitäten eines gesetzlich geschützten Biotops erfüllt. Da das Biotop keinem gesetzlichen
Schutz nach § 30 BNatSchG unterliegt, ist ein Antrag auf Befreiung nicht notwendig.
Das Vorhaben befindet sich am Rand des Niederungsbereichs. Erhebliche Eingriffe in den
Bodenwasserhaushalt der Brieseniederung durch Versiegelung werden durch ein Entwässerungskonzept vermieden, durch das das anfallende Niederschlagswasser nach
vorheriger Reinigung der Niederung zugeführt wird. Die Moorböden im Plangebiet weisen
eine teilweise starke anthropogene Überformung durch Schutt und Sand auf und sind
zudem durch die vorhandene Entwässerung teilweise degradiert. Insgesamt weist das
Plangebiet damit aufgrund seiner Lage am Rand der Niederung und den bereits erfolgten
anthropogenen Veränderungen eine reduzierte Empfindlichkeit gegenüber den durch das
Vorhaben verursachten Veränderungen auf.
Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird die Eingriffs- / Ausgleichsbilanz überarbeitet. In diesem Zusammenhang werden ergänzende Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes geprüft.
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan und Landschaftsplan ist der Geltungsbereich des Plangebietes
teilweise als Grünfläche und geschütztes Waldbiotop dargestellt.
Abwägung
Im Begründungstext wird mehrmals darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Flächennutzungsplan in diesem Bereich zu ändern.
Durch den Landkreis, untere Naturschutzbehörde, wurde mit Schreiben vom 23.05.2013
mitgeteilt, dass nach erfolgter Prüfung durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz (LUGV) festzustellen ist (Schreiben des LUGV vom 28.03.2013), dass
der Gehölzbestand nicht die Qualität eines gesetzlich geschützten Biotops erfüllt.
Verkaufsfläche und Sortimente / Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung
Durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (Schreiben November 2012) wird
darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeitsgrenzen für großflächige Einzelhandelseinrichtungen gemäß Ziel 4.7 Abs. 6 LEP B-B (maximal 2.500 m² Verkaufsfläche und mindestens 75 % nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 4 Nr. 1.1 LEP B-B) einzuhalten sind.
Abwägung
Die durch Baugrenzen gefasste überbaubare Fläche soll gegenüber der Darstellung im
Vorentwurf um rd. 900 m² auf rd. 3.260 m² reduziert werden. Hieraus resultiert, bei der
Annahme, dass die Verkaufsfläche max. 75 % der Bruttofläche beträgt, eine Verkaufsfläche von max. 2.445 m².
Tatsächlich ist die Verkaufsfläche niedriger, da durch die zusätzlich geplante Erschließung von der Hauptstraße (Treppenanlage, Fahrstuhl) und die Herstellung einer durchgängigen Verbindung bis zur Stellplatzanlage Flächen für die Einzelhandelsnutzung entfallen. Die zusätzliche Erschließung des Vollsortimenters von der Hauptstraße ist ein
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Kapitel E
Verfahren
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
wichtiges städtebauliches Anliegen und soll im städtebaulichen Vertrag mit einem zukünftigen Investor / Marktbetreiber festgeschrieben werden.
Gemäß den vorliegenden Testentwürfen beträgt die Verkaufsfläche im 1. Vollgeschoss
(EG auf Ebene Stellplatzanlage) rd. 1.800 m². Im zweiten Vollgeschoss (Ebene Hauptstraße) ist nur ausnahmsweise der Verkauf von Zeitschriften und Zeitungen zulässig.
Die zulässigen nahversorgungsrelevanten Sortimente gemäß „Birkenwerder Liste“ (TF 2)
sind weitgehend deckungsgleich mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß
Tab. 4 Nr. 1.1 LEP B-B: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel (einschließlich Drogerieartikel), Bücher,
Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf.
(Zu den Abweichungen der Birkenwerder Liste von der Sortimentsliste im LEP B-B wurde in den Abwägungsunterlagen zum EHZK ausgeführt, dass es nach aktueller Rechtsprechung erforderlich, für jede Kommune im
Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente / Dienstleistungen unter Berücksichtigung der konkreten, örtlichen
Besonderheiten als zentrenrelevant oder nahversorgungsrelevant einzustufen sind. Eine bloße Übernahme
der Sortimentsliste eines Einzelhandelserlasses bzw. des LEP B-B genügt diesem Anspruch nicht und führt in
der Konsequenz zur Nichtigkeit der Festsetzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2006 – 3 S
1259/05 / OVG Münster Urteil vom 09.10.2003 – 10a D 76/01.NE).
Mit den geänderten Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf kann sichergestellt werden,
dass die Zulässigkeitsgrenzen für großflächige Einzelhandelseinrichtungen gemäß Ziel
4.7 Abs. 6 LEP B-B i.V. mit Tab. 4 Nr. 1.1 LEP B-B eingehalten werden.
Durch die Industrie- und Handelskammer (Schreiben vom 12.11.2012) wird die Festsetzung einer städtebaulich verträglichen Einzelhandelsverkaufsfläche im Plangebiet für erforderlich gehalten. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme vom
26.11.2010 zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) hingewiesen, welche ebenfalls auf eine Reduzierung der Größe der Verkaufsfläche abzielte.
Abwägung
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde, ausgehend vom Bestand, detailliert festgelegt, welche Angebote und in welcher Größenordnung auf der Fläche gemeindeverträglich
zu entwickeln sind. Eine Abwägung der Stellungnahme und damit eine Auseinandersetzung über die Größenordnung erfolgte im Rahmen der Erarbeitung des Einzelhandelsund Zentrenkonzeptes. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 17. März 2011
durch die Gemeindevertretung Birkenwerder beschlossen und ist damit als Grundlage bei
weiteren Planungen zu berücksichtigen. Der Bebauungsplanentwurf übernimmt die wesentlichen Aussagen aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Fachgutachten.
Die Sicherung der städtebaulich verträglichen Einzelhandelsentwicklung muss über
zeichnerische und textliche Festsetzungen erfolgen. Die zahlenmäßige Festsetzung einer
Verkaufsfläche im Kerngebiet ist nicht zulässig, da hierfür die rechtliche Grundlage fehlt.
Entgegen der Darstellung im Bebauungsplan-Vorentwurf wurde die überbaubare Fläche
um 900 m² auf rd. 3.260 m² reduziert, hieraus resultiert bei der Annahme, dass 75 % der
Fläche als Verkaufsfläche genutzt werden, eine rechnerisch ermittelte Verkaufsfläche von
2.445 m². Damit kann in Bezug auf die Größe die städtebauliche Verträglichkeit prinzipiell
sichergestellt werden. Bezogen auf die Angebote sind ausschließlich nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig.
Verkehrliche Erschließung
Durch den Landesbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Ost, wurde dem Vorhaben
aus straßenrechtlicher, verkehrstechnischer und straßenplanerischer Sicht nicht zugestimmt.
Durch die untere Straßenverkehrsbehörde, Landkreis Oberhavel, (Schreiben vom
09.11.2012) erfolgten ebenfalls zahlreiche Hinweise und Anregungen zum vorliegenden
Verkehrsgutachten.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Kapitel F
Rechtsgrundlagen
Durch die Stadt Hohen Neuendorf wurde eine straßenbauliche Anpassung des Knotenpunktes unter besonderer Berücksichtigung des Fußgänger- und Radverkehrs angeregt.
Abwägung
Parallel zur Behördenbeteiligung und in Reaktion auf die Stellungnahme fanden zwei
Termine statt:
- 07.11.2012 – Landesbetrieb Straßenwesen, Straßenverkehrsbehörde LK OHV, Polizei
und Fachgutachter
- 29.11.2012 – Gemeinde Birkenwerder, Landesbetrieb Straßenwesen und Straßenverkehrsbehörde LK OHV.
Im Ergebnis dieser Besprechungen wurde eine Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung
in folgenden Punkten vereinbart:
- Planungstiefe
- 12h Zählung inkl. Erfassung der Staulängen
- Betrachtung alternativer Lastfälle
- Betrachtung Fußgänger- und Fahrradverkehr
- Darstellung Schleppkurven
- Darstellung von Entwürfen in Varianten.
Das Verkehrsgutachten wurde entsprechend den Anforderungen / Hinweisen überarbeitet
und in einer weiteren Besprechung am 14.06.2013 zwischen dem Landesbetrieb Straßenwesen, Straßenverkehrsbehörde LK OHV und Fachgutachter erneut abgestimmt und
abschließende Änderungen besprochen.
Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der verkehrstechnischen Untersuchung wurden
durch das Büro Hoffmann-Leichter zwei Varianten der zukünftigen Fahrbahnaufteilung
erarbeitet. Variante 1 hat in der südlichen Zufahrt 2 Fahrstreifen und Variante 3 drei Fahrstreifen. Aufgrund der Einsehbarkeit und dem Aufteilen der einzelnen Ströme in der südlichen Zufahrt wird durch den Landesbetrieb Straßenwesen und die untere Straßenverkehrsbehörde LK OHV die Variante 2 favorisiert. Im Bebauungsplanentwurf werden die
entsprechenden Flächen vorgehalten. In diesem Zusammenhang wurde auch die Führung der Fußgänger und Radfahrer verändert und erneut abgestimmt. Die Unterlagen
wurden dem Landesbetrieb und der Straßenverkehrsbehörde zur abschließenden Zustimmung zugesandt.
Außerdem wurde eine Widmung des Zufahrtsbereiches als öffentliche Verkehrsfläche zur
Verhinderung einer Schränke angeregt. Hintergrund ist die Befürchtung, dass bei einer
Schranke, falsch abgebogene Fahrzeuge rückwärts in den Kreuzungsbereich zurückstoßen müssten.
Der Anregung wird dahingehend berücksichtigt, dass der Einmündungsbereich als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird. Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung eines Fahrrechtes zugunsten der Öffentlichkeit mit Wendemöglichkeit auf der Stellplatzfläche.
Die wesentlichen Aussagen der Verkehrsgutachtens werden in den Begründungstext
übernommen.
Waldflächen (geschütztes Biotop)
Durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg, Untere Forstbehörde, wurde eingeschätzt, dass es sich bei der baumbestandenen Böschungsfläche um eine in sich geschlossene Waldfläche handelt, die aus forstlicher Sicht besonders wertvoll ist und eine
hohe Bedeutung als prägender Landschaftsbestandteil, Sauerstoffproduzent, Lärmschutzwald und Staubfilter für Abgase hat. Eine Fällung eines Teils des Waldbestandes
wird abgelehnt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung wird nicht in Aussicht gestellt.
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Kapitel E
Verfahren
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Abwägung
In einem gemeinsamen Abstimmungstermin am 09. Januar 2013 zwischen Gemeinde,
Landesbetrieb Forst und Fachplaner wurde nach Inaugenscheinnahme der Baumbestände vereinbart, dass vom als Wald eingestuften Baumbestand lediglich 400 m² durch das
Bauvorhaben in Anspruch genommen werden. Für die Teilumwandlung von ca. 400 m²
wird seitens der unteren Forstbehörde eine Genehmigung in Aussicht gestellt. Im weiteren
Planverfahren soll die Waldumwandlung abschließend geregelt werden, so dass kein eigenes Verfahren zur Waldumwandlung erforderlich wird. Die externe Ausgleichsfläche
wird Gegenstand der Festsetzungen im Bebauungsplan.
(Durch den Landkreis, untere Naturschutzbehörde, wurde mit Schreiben vom 23.05.2013
mitgeteilt, dass nach erfolgter Prüfung durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz (LUGV) festzustellen ist (Schreiben des LUGV vom 28.03.2013), dass
der Gehölzbestand nicht die Qualität eines gesetzlich geschützten Biotops erfüllt.)
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung
Durch das Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR und die untere Naturschutzbehörde, Landkreis Oberhavel, (Schreiben vom 09.11.2012) wird auf die Notwendigkeit von Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen für die Versiegelung und den
Baumverlust hingewiesen. Die Bilanzierung der Versiegelung ist entsprechend der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE, Stand: Oktober 2009) zu überarbeiten. Die
Flächenverfügbarkeit für Ersatzmaßnahmen ist nachzuweisen.
Abwägung
Die Eingriffsregelung ist abzuarbeiten und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen
sind zu benennen.
Artenschutz
Die untere Naturschutzbehörde, Landkreis Oberhavel, (Schreiben vom 09.11.2012)
weist darauf hin, dass bei der artenschutzrechtlichen Erfassung besonders auf potenzielle
Fortpflanzungs- und Ruhestätten boden- und gehölzbewohnender Arten einzugehen ist.
Abwägung
Zu dem Vorhaben wurden faunistische Erfassungen im Plangebiet selbst sowie dem direkt anschließenden und im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme zu einem Erlenbruch
entwickelten Biotop mit offener Wasserfläche im Innern durchgeführt. Gegenstand der
Untersuchungen war insbesondere das mögliche Vorkommen von streng geschützten
Tierarten im Untersuchungsgebiet. Hierbei wurde auch die Avifauna erfasst. Das Vorkommen besonders und streng geschützter Pflanzenarten wurde im Rahmen der ergänzenden Biotopkartierung untersucht. Die Fundorte besonders und streng geschützter Tierund Pflanzenarten wurde in Karten zum Plangebiet verzeichnet.
Die Untersuchungsergebnisse waren Grundlage für den Artenschutz-Fachbeitrag. In dem
Fachbeitrag werden Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m § 44 Abs. 5 BNatSchG für
die erfassten Tier- und Pflanzenarten abgeprüft. Hierzu gehört auch, ob die ökologische
Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Dies schließt eine mögliche Beeinträchtigung von
boden- und gehölzbewohnender Arten durch den Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und
Ruhestätten mit ein. In die Beurteilung im Artenschutz-Fachbeitrag, ob Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind, werden Maßnahmen zur Vermeidung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen einbezogen
Wenn unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
erfüllt sind, erfolgt eine Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine
Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
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Rechtsgrundlagen
Niederschlagsentwässerung
Durch die untere Wasserbehörde, Landkreis Oberhavel, (Schreiben vom 09.11.2012),
wird darauf hingewiesen, dass die geordnete Niederschlagswasserbeseitigung nicht gewährleistet ist. Eine Zustimmung der unteren Wasserbehörde zur Planung wird daher
nicht erteilt. Die frühzeitige Einbindung der Unteren Wasserbehörde in die planerischen
Überlegungen wird empfohlen.
Abwägung
Im Rahmen des Planverfahrens wurde ein Entwässerungskonzept für das Niederschlagswasser erarbeitet und mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt.
Fazit
Die Anregungen und Hinweise hatten folgende Änderungen im Bebauungsplanentwurf zur
Folge:
- Reduzierung der überbaubaren Fläche
- Erweiterung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche vor dem Bürgerhaus
- Ergänzung eines Fahrrechtes für die Öffentlichkeit auf der privaten Stellplatzfläche
- Freihaltung eines 5 m breiten Streifens zwischen Graben und Stellplatzanlage als Zufahrt für Wartungsfahrzeuge
- Nachrichtliche Übernahme des Bodendenkmals
in den textliche Festsetzungen zur Folge:
- Überarbeitung der textlichen Festsetzungen 1 und 2,
- Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 5
- Regelung der Dachbegrünung
Sonstige
- Überarbeitung der verkehrstechnischen Untersuchung durch das Büro HoffmannLeichter, erneute Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenwesen und der unteren
Straßenverkehrsbehörde LK OHV
- Erarbeitung eines Regenentwässerungskonzeptes
- Faunistische Nachkartierung
- Überarbeitung der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung
Der Begründungstext und der Umweltbericht wurden umfassend fortgeschrieben.
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Kapitel F
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Rechtsgrundlagen
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.
Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 14], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 39])
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Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
G
Kapitel G
Anlagen
Anlagen
Liste der textlichen Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
1.
Im Kerngebiet sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Räume und Gebäude für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Vergnügungsstätten, Anlagen für gesundheitliche und
sportliche Zwecke sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen nicht zulässig.
Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für soziale
und kirchliche Zwecke können nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO
2.
Im Kerngebiet sind nur Einzelhandelsbetriebe mit folgenden nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der „Birkenwerder Liste“ zulässig:
- Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel und Tabakwaren – ohne Reformwaren (47.11
/ 47.2)
- Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel – ohne Parfümwaren (47.75.0)
- Zeitschriften und Zeitungen (47.62.1)
- Zoologischer Bedarf (47.76.2)
- Reformwaren (aus 47.11 und 47.2)
- Parfümwaren (aus 47.75.0).
Ausnahmsweise können Postdienste (wie Postagentur) (53.10 / 53.20) zugelassen werden.
Einzelhandelsbetriebe mit den o.g. nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten
und Dienstleistungen bleiben auch dann zulässig, wenn als Randsortiment weitere zentrenrelevante Sortimente aus den aperiodischen Bedarfen „Bekleidung & Textilien“, „Hobby & Verschenken“ und „Wohnen & Bauen“ gemäß der „Birkenwerder Liste“ verkauft werden. Die Verkaufsfläche für das Angebot von weiteren zentrenrelevanten Sortimenten darf
jedoch höchstens 10 % der verwirklichten Verkaufsfläche und höchstens 100 m² nicht
überschreiten.
Weitere zulässige zentrenrelevante Randsortimente gemäß „Birkenwerder Liste“
Einkaufsanlass
Sortimente / Dienstleistungen
Nr. und
Warengruppenklasse (WZ 2008)
Bekleidung & Textilien
Bekleidung
47.71.0
EH mit Bekleidung
Uhren, Schmuck und Edelmetallwaren
Sportbekleidung
47.77.0
EH mit Uhren und Schmuck
aus 47.71.0
EH mit Bekleidung
Geschenkartikel
aus 47.78.3
Blumen, Pflanzen, Sämereien
und Düngemittel
Bücher
Schreib- und Papierwaren,
aus 47.76.1
EH mit Kunstgegenständen, Bildern,
kunstgewerblichen Erzeugnissen,
Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln
EH mit Blumen, Pflanzen, Sämereien
und Düngemitteln
mit Büchern
EH mit Schreib- und Papierwaren,
Hobby & Verschenken
47.61.0 EH
47.62.2
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Kapitel G
Anlagen
Einkaufsanlass
Bebauungsplan Nr. 38 „Ortsmitte Birkenwerder“
Sortimente / Dienstleistungen
Schul- und Büroartikel
Fotoartikel, Fotoapparate,
fotooptische Erzeugnisse
Spielwaren, Bastelbedarf und
Hobby
Kurzwaren, Schneiderbedarf
sowie Ausgangsmaterial für
Handarbeiten – ohne Haushaltstextilien
bespielte Ton- und Bildträger
Wohnen & Bauen
Nr. und
Warengruppenklasse (WZ 2008)
47.65
Schul- und Büroartikeln
EH mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker)
EH mit Spielwaren
aus 47.51.0
EH mit Textilien
47.63.0
EH mit bespielten Ton- und Bildträgern
EH mit Fahrrädern, Fahrradteilen und
-zubehör
EH mit Sport- und Campingartikeln
(ohne Campingmöbel)
47.78.2
Fahrräder, Fahrradteile und –
zubehör
Sport- und Campingartikel
(ohne Möbel und Bekleidung)
47.64.1
Haushaltstextilien (Dekorationsstoffe, Möbelstoffe, Decken, Kissen, Bettwaren,
Matratzen, Haus- und Tischwäsche, Bettwäsche) – ohne
Kurzwaren
Haushaltsgegenstände –
ohne Lampen und Leuchten
Keramische Erzeugnisse und
Glaswaren
Elektrische Haushaltsgeräte
aus 47.51.0
EH mit Textilien
47.59.9
EH mit Haushaltsgegenständen a.n.g.
47.59.2
EH mit keramischen Erzeugnissen
und Glaswaren
EH mit elektrischen Haushaltsgeräten
aus 47.64.2
aus 47.54.0
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
3.
Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur im 1. Vollgeschoss / Ebene Fläche
für Stellplätze zulässig.
Im 1. Vollgeschoss / Ebene Hauptstraße können Läden mit folgenden nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der „Birkenwerder Liste“:
- Nahrungsmittel, Getränke, Genussmittel und Tabakwaren – ohne Reformwaren (47.11 / 47.2)
- Zeitschriften und Zeitungen (47.62.1)
ausnahmsweise zugelassen werden.
§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauNVO
4.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) sind im obersten zulässigen Vollgeschoss die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Wohnungen allgemein zulässig.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO
Maß der baulichen Nutzung
5.
Die zulässige Grundfläche ergibt sich aus der durch Baugrenzen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 BauNVO
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6.
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Im Kerngebiet darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche durch die
Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 der Baunutzungsverordnung die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO
7.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a), ist bei der Realisierung von Wohnungen im obersten zulässigen Vollgeschoss, oberhalb der
realisierten Traufhöhe eine optisch durchlässige, flächenhaft schallabsorbierende
bzw. –reflektierende Brüstung mit einer Höhe von mindestens 1,2 m auszuführen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB und § 81
BbgBO
8.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (b) sind oberhalb
der festgesetzten Oberkante Attiken, Terrassen- und Balkonbrüstungen als Geländer und Sicherungsmaßnahme ausnahmsweise zulässig. Diese Bauteile dürfen eine Höhe von 1,2 m über der festgesetzten Oberkante nicht überschreiten.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO
9.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) können im Einzelfall ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten, wie z.B. Aufzugsanlagen, Solaranlagen, bis zu einer Höhe von 1 m über der Decke des letzten Vollgeschosses
zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen und mindestens 1 m von der Außenwand des darunterliegenden
Geschosses zurückgesetzt sind.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 und 6 und § 23 Abs. 1 BauNVO
Bauweise
10.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) ist das oberste
zulässige Vollgeschoss als Staffelgeschoss, dessen Außenwände zwischen den
Linien AB und CD um jeweils mindestens 3 m hinter die Außenwandflächen des
darunter liegenden Vollgeschosses zurücktreten, auszubilden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO
Verkehrsfläche
11.
Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
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Immissionsschutz
12.
Zum Schutz vor Lärm müssen im Kerngebiet auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) die Außenbauteile einschließlich der Fenster von
Wohn- und Büroräumen bis zur Traufhöhe an den jeweiligen Fassadenseiten
folgende bewertete resultierende Luftschalldämmmaße (R'w,res nach DIN 4109,
Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989) aufweisen:
Büroräume
Fassade ausgeLärmpegelbereich
Aufenthaltsräume
u.ä.
richtet nach
in Wohnungen,
Unterrichtsräume
u.ä.
Nordosten
V
45 dB(A)
40 dB(A)
Südosten
V
45 dB(A)
40 dB(A)
Südwesten
III
35 dB(A)
30 dB(A)
Nordwesten
IV
40 dB(A)
35 dB(A)
Im obersten zulässigen Vollgeschoss (zulässiges Staffelgeschoss) müssen die
Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohn- und Büroräumen an den
jeweiligen Fassadenseiten folgende bewertete resultierende Luftschalldämmmaße (R'w,res nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989)
aufweisen:
Fassade ausge- Lärmpegelbereich
Aufenthaltsräume
Büroräume
richtet nach
in Wohnungen,
u.ä.
Unterrichtsräume
u.ä.
Nordosten
IV
40
35
Südosten
V
45
40
Südwesten
IV
40
35
Nordwesten
IV
40
35
Ausnahmsweise kann eine Minderung der festgesetzten Bauschalldämmmaße
zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewiesen wird, als im Bebauungsplan angenommen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
13.
Zum Schutz vor Lärm ist in Wohnungen eine Grundrissorientierung in der Art vorzusehen, dass sich an der Fassade in Richtung der Linie BD keine Fenster von
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen befinden.
Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Wohnungen so
organisiert werden, dass die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume nicht nur Fenster in Richtung der Linie BD haben und die Fenster an der Fassade zur Linie BD
nicht öffenbar sind, sondern ausschließlich der Belichtung dienen.
Ausnahmsweise kann von der Regelung abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewiesen wird, als im
Bebauungsplan angenommen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
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Grünfestsetzungen
12
Die Dachfläche EFGH ..E ist extensiv zu begrünen. Hierfür sind Arten der Pflanzenliste Nr. 1 zu verwenden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
13.
Stellplätze innerhalb der Fläche JKLM ..J sind durch Flächen, die zu bepflanzen
sind, zu gliedern. Je angefangene vier Stellplätze ist mindestens ein hochstämmiger Laubbaum der Arten Gemeine Esche (Fraxinus excelsior), Feldahorn (Acer
campestre) oder Bergahorn (Acer pseudoplatanus) mit einem Stammumfang von
mindestens 18/20 cm in direkter Zuordnung zu den Stellplätzen zu pflanzen. Dabei
sind Baumscheiben in einer Größe von mindestens 6 m² herzustellen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und Abs. 1a BauGB
Sonstige Festsetzungen
14.
Die Fläche F1 ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Bei der Begründung eines Fahrrechts können geringfügige Abweichungen von
der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche F1 bis zu einem Maß von 1,0 m
zugelassen werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Gestalterische Festsetzungen
15.
Eigenständige bauliche Anlagen zur Werbung sind nicht zulässig.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (a) darf die Oberkante der Werbeanlagen die realisierte Trauhöhe der baulichen Anlagen nicht
überschreiten.
Auf der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Festsetzung (b) darf die Oberkante der Werbeanlagen die realisierte Oberkante der Attiken, Terrassen- und
Balkonbrüstungen nicht überschreiten.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO
16.
Beleuchtete Werbeanlagen sind indirekt auszuführen. Die Werbung und sonstige
Beleuchtung im Kerngebiet darf in der Zeit von 22:00 bis 06:00 in Richtung der
Wohnbebauung eine Aufhellung von 1 Lux in der Summe nicht überschreiten.
Ausgenommen ist Beleuchtung zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 BbgBO
Pflanzenliste Nr. 1
Pflanzen für Kleingruppen (3er-, 5er- oder 7er-Gruppen)
- Kartäusernelke (Dianthus carthusianorum)
- Blau-Schwingel (Festuca cinerea)
- Teppich-Schleierkraut (Gypsophila repens 'Rosa Schönheit')
- Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium)
- Blaugraues Schillergras (Koeleria glauca)
- Stachel Schwingel (Festuca punctoria)
- Kleines Seifenkraut (Saponaria ocymoides)
- Illyrisches Bohnenkraut (Satureja montana subsp. Illyrica)
- Frühblühender Thymia (Thymus praecox)
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Pflanzen für flächige Zwischenpflanzungen (mind. 4 verschiedene Sedumarten)
- Teppich-Hornkraut (Cerastium arvense „Compactum”)
- Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella)
- Frühlings-Fingerkraut (Potentilla neumanniana)
- Großblütige Braunelle (Prunella grandiflora)
- September-Fetthenne (Sedum (Hylotelephium) cauticola)
- kriechender Thymian (Thymus serpyllum)
- Mongolen-Fetthenne (Sedum hybridum (Phedimus hybridus) „Immergrünchen“
- Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare)
Nachrichtliche Übernahmen
Im Plangebiet befinden sich Teile des Bodendenkmals Nr. 70111, welches nach § 1 Abs.
1, § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 im Gesetz über den Schutz und die
Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (GVBI Land Brandenburg Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) unter Schutz steht und zu erhalten ist. Es handelt
sich um den mittelalterlichen und neuzeitlichen Ortskern von Birkenwerder. sind Bodendenkmale vorhanden.
Im Plangebiet befindet sich ein Graben, der ein Gewässer II. Ordnung im Sinne des Brandenburgisches Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
02. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]) darstellt.
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