Zulassungsanträge der Turner Broadcasting System Deutschland
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Zulassungsanträge der Turner Broadcasting System Deutschland
Zulassungsanträge der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH für die Fernsehspartenprogramme „Boomerang“, „Cartoon Network“ und „TNT Film“ und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen Aktenzeichen: KEK 655 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Heyelmann, Jeffry Kupsky, Zuzana Ratajova und Louise Sams, Leopoldstraße 10, 80802 München, – Antragstellerin – Bevollmächtigte: XXX ... wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung der Fernsehspartenprogramme „Boomerang“, „Cartoon Network“ und „TNT Film“ sowie Beteiligungsveränderungen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 04.01.2011 und 24.02.2011 in der Sitzung am 10.05.2011 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Grüning, Dr. Hege, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz, Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: 2 I Den von der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH mit Schreiben vom 16.12.2010 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassungen zur Veranstaltung der bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramme Boomerang, Cartoon Network und TNT Film stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. II Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom 24.02.2011 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH sind medienkonzentrationsrechtlich unerheblich. 3 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeige 1.1 Zulassungsanträge Die Turner Broadcasting System Deutschland GmbH („TBSD GmbH“) hat mit Schreiben vom 16.12.2010 bei der BLM Anträge auf Zulassung der auf der Grundlage von Lizenzen der britischen Medienbehörde Ofcom in Deutschland bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramme Boomerang, Cartoon Network und TNT Film für die Dauer von acht Jahren gestellt. Mit Schreiben vom 04.01.2011 hat die BLM der KEK die Anträge zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Weitere entscheidungserhebliche Unterlagen wurden mit Schreiben der BLM vom 24.02.2011 und 23.03.2011 übermittelt. 1.2 Beteiligungsveränderungen Aus der mit Schreiben vom 22.02.2011 übermittelten aktuellen Gesellschafterstruktur der Antragstellerin ergeben sich Beteiligungsveränderungen zu dem zuletzt durch die KEK mit Beschluss vom 02.12.2008 i. S. TNT Serie, Az.: KEK 529, genehmigten Stand: Demnach ist die Time Warner Companies, Inc., eine Tochtergesellschaft der Historic TW, Inc., als Gesellschafterin der Warner Communications, Inc. ausgeschieden. Deren bisherige Beteiligung an der Warner Communications, Inc. wird nunmehr von der Historic TW, Inc. direkt gehalten. Zudem wurde die Turner Entertainment Networks International Ltd. in die Beteiligungsstruktur der Veranstalterin eingegliedert: Sie ist 100%ige Tochtergesellschaft der Time Warner Ltd. und hält selbst sämtliche Anteile der Turner Broadcasting System Holdings (Europe) Ltd. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Das Kinderprogramm Boomerang zeigt Zeichentrickfilme sowie sonstige Kinderprogramme. XXX ... In Deutschland wird Boomerang seit dem 01.06.2006 bundesweit mit einer Sendelizenz des Ofcom digital als Pay-TV veranstaltet. Das Programm wird im Zweikanalton auf deutsch und englisch ausgestrahlt. 4 2.2 Cartoon Network ist ebenfalls um Zeichentrickfilme sowie sonstige Kinderprogramme aufgebaut. XXX ... In Deutschland wird Cartoon Network seit dem 05.12.2006 bundesweit mit einer Sendelizenz des Ofcom digital als Pay-TV verbreitet. Das Programm wird im Zweikanalton auf deutsch und englisch ausgestrahlt. 2.3 TNT Film (ehemals Turner Classic Movies) zeigt nahezu ausschließlich Spielfilme. Wie das Programm Cartoon Network wird TNT Film mit einer Sendelizenz des Ofcom in Deutschland seit dem 05.12.2006 bundesweit ausgestrahlt. 2.4 Die genannten Programme werden bereits über die Programmplattform der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG („Sky Deutschland“), über die Kabelangebote von Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG („Kabel Deutschland“), Unitymedia NRW GmbH/Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen „Unitymedia“), Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG („Kabel BW“) und im Angebot KabelKiosk der Eutelsat visAvision GmbH („Eutelsat“) sowie über IPTVPlattformen (Deutsche Telekom AG („DTAG“), HanseNet Telekommunikation GmbH („HanseNet“), Vodafone D2 GmbH („Vodafone“, ehemals Arcor AG & Co. KG)) verbreitet. Diese Verbreitung soll uneingeschränkt fortgesetzt werden. 2.5 Plattformverträge XXX ... 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Turner Broadcasting System Deutschland GmbH 3.1.1 Unternehmensgegenstand der Antragstellerin ist der Verkauf von Werbezeiten für die von Turner Broadcasting betriebenen Fernsehprogramme sowie der Vertrieb und das Marketing für diese Programme XXX ... 3.1.2 Am Stammkapital der Antragstellerin hält die Turner Broadcasting System Europe Ltd. sämtliche Anteile. Über dieser stehen eine Reihe jeweils 100%iger Tochtergesellschaften, nachfolgend in aufsteigender Reihenfolge aufgeführt: Turner Broadcasting System Holdings (Europe) Ltd., Turner Entertainment Networks International Ltd., Time Warner Limited, Time Warner London Ltd., Time Warner Holdings Ltd., TW UK Holdings, Inc. Die Warner Communications, Inc. hält sämtliche Stammaktien 5 der TW UK Holdings, Inc.; sämtliche Vorzugsaktien hält ihre Tochtergesellschaft Warner Bros. Entertainment, Inc. An der Warner Communications, Inc. hält die Historic Time Warner, Inc. nunmehr 84,81 % der Anteile direkt und ihre mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft Turner Broadcasting Systems, Inc. 15,19 % der Anteile. Die Historic TW, Inc. steht vollständig im Anteilsbesitz der Time Warner, Inc. Gegenüber den Darstellung der Beteiligungsverhältnisse im Beschluss der KEK vom 02.12.2008 i. S. TNT Serie, Az.: KEK 529, haben sich somit folgende Veränderungen ergeben: Die Turner Entertainment Networks International Ltd. wurde in die Beteiligungsstruktur der Veranstalterin eingegliedert und die Time Warner Companies, Inc. ist aus der Beteiligungskette ausgeschieden. Ferner hat die Antragstellerin die Beteiligungsverhältnisse bei der TW UK Holdings, Inc. im oben genannten Sinne klargestellt. 3.1.3 In Deutschland veranstaltet die Antragstellerin bereits auf der Grundlage einer Lizenz der BLM das Fernsehspartenprogramm TNT Serie (Beschluss der KEK vom 02.12.2008 i. S. TNT Serie, Az.: KEK 529). Des Weiteren betreibt die Antragstellerin Internetauftritte der vorbenannten Programme und ist als Inhalteanbieter für Plattformen im Bereich des Video-auf-Abruf (z. B. maxdome, videoload) tätig. 3.2 Die zur Time Warner Gruppe gehörige Turner Broadcasting System, Inc. ist mit über 110 Fernsehsendern weltweit einer der größten Produzenten von Nachrichten und Unterhaltungsprogrammen sowie Anbieter von Programminhalten im Fernsehbereich, im Internet und auf mobilen Plattformen. In Deutschland ist neben den unter Punkt 3.1 genannten Programmen zudem das von der Turner Entertainment Networks International Ltd. veranstaltete Nachrichtenprogramm CNN International empfangbar. 3.3 Time Warner, Inc. Die Muttergesellschaft Time Warner Inc. zählt zu den größten Medien- und Entertainment-Unternehmen weltweit. Tochtergesellschaften der Time Warner Inc. sind in den Bereichen interaktive Dienste, Kabelnetzwerke, Verlage und Filmproduktion tätig. Zu dem Konzern gehören das Verlagshaus Time, Inc., der Filmproduzent Warner Bros. Entertainment sowie die Fernsehveranstalter Home Box Office, Inc. (HBO) und Turner Broadcasting System, Inc. 6 Die Time Warner, Inc. ist eine in Delaware registrierte Aktiengesellschaft („publicly traded corporation”). Die Aktionäre mit dem größten Anteilsbesitz sind die Investmentgesellschaften Capital Research Global Investors, Los Angeles/USA, mit rund 6,20 %, die Black Rock, Inc., New York/USA, mit 5,98 % und Dodge & Cox, San Francisco/USA, mit rund 5,30 % der Anteile an den Stammaktien der Time Warner, Inc. Derzeit hält darüber hinaus kein weiterer Aktionär mehr als 5 % der Aktien. 7 3.4 Beteiligungsverhältnisse im Überblick 6,20 Time Warner, Inc., Streubesitz USA 82,52 Capital Research Global Investors 5,98 Black Rock, Inc. 5,30 100 Dodge & Cox Historic Time Warner, Inc., USA 100 (Z) Turner Broadcasting System, Inc., USA 15,19 84,81 Warner Communications, Inc. 100 Time Warner UK Holdings, Inc. 100 Time Warner Holdings Ltd. 100 Time Warner London Ltd. 100 Time Warner Ltd. 100 CNN International Turner Broadcasting System Holdings (Europe) Ltd. 100 100 Turner Entertainment Networks International Ltd. Turner Broadcasting System Europe Ltd. 100 Boomerang Cartoon Network TNT Film Veranstalter, dessen Programm Time Warner zuzurechnen ist TNT Serie Stand: 03/2011 II Turner Broadcasting System Deutschland GmbH Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 8 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt 1.1 Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 1.2 Gemäß § 29 Satz 1 und 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen und an ihnen im Sinne von § 28 RStV Beteiligten bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen wurden bereits vor ihrer Anzeige vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, § 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Die Fernsehprogramme Boomerang, Cartoon Network, TNT Film, TNT Serie und CNN International sind der Antragstellerin und der Turner Broadcasting System Europe Ltd. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zuzurechnen. Zudem sind die Programme den unter Punkt I 3.1 aufgeführten Tochtergesellschaften der Time Warner, Inc. sowie der Time Warner, Inc. selbst gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG zuzurechnen. 2.2 Zurechnung zu Plattformbetreibern 2.2.1 Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. 9 Die KEK hat bislang mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zum Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.). 2.2.2 Der hinsichtlich der Verbreitung des Programms TNT Serie über die Sky-Plattform mit der Antragstellerin geschlossene „Letter of Intent“ wurde bereits im Rahmen des Beschlusses der KEK vom 02.12.2008 i. S. TNT Serie, Az.: KEK 529, nach Zurechnungsgesichtspunkten überprüft. Die KEK ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine die Zurechnung des Programms TNT Serie zu Sky begründenden Vereinbarungen getroffen wurden (vgl. im genannten Beschluss Punkt III 2.3.3). Die zwischenzeitlich abgeschlossenen Ergänzungsregelungen betreffen nicht die den Feststellungen der KEK zugrundeliegenden Vertragspunkte und geben darüber hinaus auch keinen Anlass, die Zurechnungsfrage nunmehr anders zu beurteilen. Auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss wird daher Bezug genommen. Der von der Antragstellerin vorgelegte „Letter of Intent“ hinsichtlich der Verbreitung der Programme Boomerang, Cartoon Network und TNT Film begründet ebenfalls keine Zurechnung. Wesentliche Programmentscheidungen der Antragstellerin werden dadurch nicht von der Zustimmung der Plattformbetreiber abhängig. XXX ... Folglich kommt eine Zurechnung der Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV nicht in Betracht. 2.2.3 Der von der Antragstellerin vorgelegte Plattformvertrag mit Kabel Deutschland enthält diverse Vorgaben bezüglich der Programme der Antragstellerin, die jedoch noch als auf Qualitätssicherung ausgerichtet anzusehen sind und keine Zurechnung 10 begründen. XXX ... Aus der Vertragsgestaltung ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass wesentliche Programmentscheidungen der Antragstellerin von der Zustimmung der Plattformbetreiber abhängig wären. XXX ... Folglich ist eine Zurechnung der Programme der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV nicht vorzunehmen. 2.2.4 Die im Plattformvertrag mit Unitymedia getroffenen Vereinbarungen führen hinsichtlich der Programme der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung ebenfalls nicht zu einer Zurechung. XXX ... 2.2.5 Eine Zurechnung auf der Grundlage der Plattformverträge mit Kabel BW, Eutelsat, der DTAG, HanseNet und Vodafone findet ebenfalls nicht statt. In keinem der genannten Verträge werden Einflussmöglichkeiten auf die Programmgestaltung der Antragstellerin gewährt, die gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zur Zurechnung führen. Sofern programminhaltsbezogene Regelungen enthalten sind, so überschreiten diese nicht die quantitativen Mindestanforderungen zur Qualitätssicherung. 3 Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 3.1 Zuschaueranteile Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom 16.12.2010 mit, dass die Sender TNT Serie, Boomerang, Cartoon Network, TNT Film und CNN International nicht Mitglieder der AGF sind und ihr somit keine Angaben zu den Zuschaueranteilen der Programme vorliegen. Mit Ausnahme von CNN International handelt es sich sämtlich um Pay-TV-Programme, die nach Schätzungen der Veranstalterin in Deutschland über einen gemeinsamen Zuschaueranteil von weniger als 1 % verfügen. 3.2 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung von Boomerang, Cartoon Network und TNT Film stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. Die Beteiligungsveränderungen sind medienkonzentrationsrechtlich unerheblich. Bei den Beteiligungsveränderungen in der Gesellschafterstruktur der TBSD GmbH handelt es sich um eine Ein- und eine Ausgliederung von 100 %igen Tochtergesellschaften der jeweils betroffenen Obergesellschaft. Beteiligungsveränderun- 11 gen bedürfen nur dann der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung, wenn sich dadurch materiell die Beteiligungsverhältnisse oder die sonstigen Einflussmöglichkeiten der Beteiligten verändern. Dies ist hinsichtlich der dargestellten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen nicht der Fall. (gez.) Hege Sjurts Hornauer Lübbert Brautmeier Mailänder Dörr Müller-Terpitz Fuchs Schwarz Grüning Thaenert