AUFTRAG zur außergerichtlichen Vertretung im Rahmen der
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AUFTRAG zur außergerichtlichen Vertretung im Rahmen der
AUFTRAG zur außergerichtlichen Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe Hierdurch beauftrage ich die Rechtsanwaltspartnerschaft Meffert, Dobslaff, Wirtz, Dr.-Friedrichs-Straße 9, 02826 Görlitz, mit meiner außergerichtlichen Vertretung im Rahmen der Beratungshilfe in Sachen ......................................................./....................................................... Mit dem Antragsformular auf Bewilligung von Beratungshilfe wurde mir das Hinweisblatt zum Antrag auf Beratungshilfe nebst Ausfüllhinweisen überreicht. Über meine Auskunfts- und Mitteilungspflichten bei Antragstellung der Beratungshilfe und nach deren Bewilligung bin ich zudem wie folgt informiert: 1. Die Bewilligung der Beratungshilfe gilt für die Beratung und außergerichtliche Vertretung in einer rechtlichen Angelegenheit. Für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren muss ich gesondert die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Beratungshilfe befreit mich als Partei in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung nur von der Zahlung der eigenen Anwaltskosten. Sie schützt mich nicht vor späteren Kostenforderungen des Gegners aus besonderen Gründen wie z.B. des Verzugs. Mir ist bekannt, dass bei einer Erstattungspflicht des Anspruchsgegners mein Rechtsanwalt die Gebühren nach den allgemeinen Vorschriften verlangen kann. Der Erstattungsanspruch ist gesetzlich auf den Rechtsanwalt übergegangen. 2. Die Gewährung von Beratungshilfe ist mit der Durchführung eines Prüfungsverfahrens meiner Angaben verbunden. In dessen Verlauf können bereits Anwaltsgebühren zu meinen Lasten entstehen, die nicht von der Staatskasse getragen werden. 3. Die Bewilligung der Beratungshilfe bedeutet nur eine vorläufige und keine endgültige Befreiung von entstehenden Anwaltsgebühren. 4. Meine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen für die Beantragung der Beratungshilfe sind richtig und vollständig. Die Richtigkeit und Vollständigkeit versichere ich in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung an Eides statt. 5. Ich habe nach § 8a Abs. 4 BerHG folgenden Hinweis erhalten: Wird die Bewilligung der Beratungshilfe von meiner Rechtsanwältin/meinem Rechtsanwalt nachträglich bei Gericht beantragt und wird der Antrag abgelehnt, bin ich verpflichtet, die Gebühren nach den Vorschriften des RVG zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Antrag aufgrund Fristversäumnis der rechtzeitigen Antragstellung – z.B. wegen fehlender Belege – abgelehnt wird. Es können Gebühren entstehen, die nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden. Insoweit wird auf Nr. 8 dieses Hinweises verwiesen. 1 6. Ich bin darüber belehrt, dass das Gericht die Bewilligung aufheben kann, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Auch in diesem Fall bin ich verpflichtet, die Rechtsanwaltsgebühren nach den Vorschriften des RVG zu zahlen. 7. Ich wurde nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 BerHG von meiner Rechtsanwältin/meinem Rechtsanwalt als zuständiger Beratungsperson auf Folgendes hingewiesen: Meine Rechtsanwältin/mein Rechtsanwalt kann die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn ich in der Beratungshilfesache etwas erlangt habe, das meine wirtschaftliche Lage verbessert. Im Fall der Aufhebung bin ich verpflichtet, die Vergütung des Rechtsanwalts nach den allgemeinen Vorschriften des RVG zu zahlen. Für die Berechnung gilt Nummer 8 dieses Hinweises. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn meine Rechtsanwältin/mein Rechtsanwalt die Beratungshilfevergütung nach § 44 S.1 RVG beantragt hat, sowie, wenn seit Bewilligung mehr als ein Jahr vergangen ist. 8. Die Berechnung der Vergütung kann in Zivilsachen auf Gebühren beruhen, die nach dem Gegenstandswert berechnet werden. Ist die zivilrechtliche Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig, wird auf der Grundlage des Gegenstandswerts eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr und kann in einer umfangreichen oder schwierigen Angelegenheit bis zu 2,5 betragen. 9. Soweit für den Beratungshilfeantrag notwendige Belegkopien durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Meffert, Dobslaff, Wirtz gefertigt werden, bin ich informiert, dass mir ab der 1. Kopie die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 0,50 € pro Kopie zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Des Weiteren wurde ich darüber belehrt, dass sobald im Rahmen der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit eine Anzahl von 100 Kopien überschritten wird, die Rechtsanwaltspartnerschaft insgesamt berechtigt ist, mir sämtliche für diese Angelegenheit in der Kanzlei gefertigten Kopien nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Rechnung zu stellen. _________________________ Ort, Datum __________________________ Unterschrift Mandant 2