Auszug aus den Gasleitsätzen und den Brandschutzvorschriften für
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Auszug aus den Gasleitsätzen und den Brandschutzvorschriften für
Sicherheitsdepartement Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Schlagstrasse 87 / Postfach 4215 / 6431 Schwyz / www.sz.ch/brandschutz Auszug aus den Gasleitsätzen und den Brandschutzvorschriften für Gasanlagen (Erdgas) Hinweise für Installateure, Kontrolleure der Gaswerke und Brandschutzkontrolleure Auszug aus – SVGW-Richtlinien G1, G2 und G3 – Brandschutznorm der VKF – Brandschutzrichtlinie Wärmetechnische Anlagen der VKF – Aufgabenprofil für Installationskontrolleure Gas (Merkblatt TISG 003) – Periodische Sicherheitskontrollen von Gasapparaten und Gasinstallationen (Merkblatt TISG 014) Ausgabe Juni 2005 Auszug aus den Gasleitsätzen und den Brandschutzvorschriften für Gasanlagen (Erdgas und Flüssiggas - Luftgemische) Hinweise für Installateure, Kontrolleure der Gaswerke und Brandschutzkontrolleure Dieser Auszug stützt sich auf die Gasleitsätze und die Brandschutzvorschriften der VKF. Er enthält die wichtigsten Anforderungen an Gasanlagen. Rechtlich verbindlich ist der vollständige Wortlaut der Gasleitsätze und der Brandschutzvorschriften der VKF. Der Auszug wurde in Zusammenarbeit mit dem SVGW, dem Baudepartement des Kantons Schwyz und den gasliefernden Werken im Kanton Schwyz erstellt. zu beziehen beim Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Abteilung Vorbeugender Brandschutz Schlagstrasse 87 Postfach 4215 6431 Schwyz Telefon Fax Internet 041 819 22 35 041 811 74 06 www.brandschutz-sz.ch Detailliertere Angaben sind den Leitsätzen des SVGW bzw. den Brandschutzvorschriften der VKF zu entnehmen. Ausgabe Juni 2005 Inhalt Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Generelle Anforderungen 4 3 Meldepflicht / Bewilligungspflicht 4 4 Leitungen 5 4.1 Hausanschlussleitungen 5 4.2 Hauptabsperrarmaturen 5 4.3 Flüssiggas-Luft-Installationen 6 5 Gaszähler 6 6 Apparate, Aufstellung und Anschluss 7 6.1 Aufstellungsverbot 7 6.2 Heizräume / Aufstellungsräume 7 6.3 Gasverbrauchsapparate / Heizöfen 8 7 8 9 10 6.4 Wassererwärmer 12 6.5 Gasapparate in Wohn- und Schlafräumen 12 Raumlüftung und Zufuhr der Verbrennungsluft 13 7.1 Allgemeines 13 7.2 Lüftungsbedingungen bei abzugslosen Gasapparaten 13 7.3 Lüftungsbedingung bei Gasapparaten mit Kaminanschluss oder mit Anschluss an eine Abluftanlage 13 7.4 Gasapparate mit mechanischer Verbrennungsluftzufuhr 16 Ableitung der Abgase 17 8.1 Allgemeines 17 8.2 Kamine und Abgasleitungen 19 8.3 Raumluftunabhängige Gasapparate 22 Kontrollen 23 9.1 Kontrolle der Gasversorgung 23 9.2 Kontrolle und Wartungsarbeiten 24 9.3 Brandschutzkontrolle 25 Anhänge / Skizzen 26 2 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Auszug enthält die wichtigsten Gas- und Brandschutzvorschriften. Er regelt die Anwendung der Brandschutzvorschriften bei der Errichtung, die Änderung und den Unterhalt von Gasinstallationen und Gasanlagen in Gebäuden. Neben den Brandschutzvorschriften sind auch die SVGW - Richtlinien G1 und die Richtlinien für Gasheizungen > 70 kW G3 verbindlich. Deren Einhaltung werden von den örtlichen Gasversorgungen kontrolliert. Die Hausanschlussleitungen und die Hauseinführungen sind in der Richtlinie Gasleitungen G2 beschrieben. 1.2 Diese Bestimmungen sind anwendbar für Erdgas und Flüssiggas - Luftgemische. Bei Verwendung von Flüssiggasen (Propan, Butan) gelten die EKAS - Flüssiggasrichtlinien. 3 2 Generelle Anforderungen Im Grundsatz gelten, zusätzlich zu den Gasleitsätzen, sämtliche anwendbaren Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlagen". Es dürfen nur vom SVGW zugelassene Gasapparate und Installationsmaterialien verwendet werden (G1, Ziffern 1.320, 1.330). Das Recht zur Ausführung von Gasinstallationen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gasversorgung. Die Gasversorgung hat die Arbeiten zu überwachen (G1, Ziffern 16.110, 16.150, 10.110). 3 Meldepflicht / Bewilligungspflicht Die Erstellung von neuen und die Änderung von bestehenden wärmetechnischen Anlagen oder Teilen derselben sind bewilligungspflichtig. Alle Neuinstallationen, Erweiterungen, Auswechslungen oder Änderungen sind vor der Ausführung der örtlichen Gasversorgung zu melden und die entsprechenden Bewilligungen sind einzuholen (G1, Ziffer 1.500). Wärmetechnische Anlagen grösser 20 kW bedürfen der Bewilligung der Gemeinde. Wärmetechnische Anlagen unter 20 kW sind meldepflichtig. (Feuerschauer; SWV Art. 6 Absatz 1a). 4 4 Leitungen 4.1 Hausanschlussleitungen (G2, Ziffern 2.500, 2.550) Hausanschlussleitungen sind in ausreichend trockene und lüftbare Räume einzuführen und müssen gut zugänglich sein. Hauseinführungen von Leitungen und Kabeln (Gas, Wasser, Elektrizität, Telefon usw.) dürfen nicht direkt in Tankräume eingeführt werden, sofern eine andere Möglichkeit besteht. Bei Gas-Hauseinführungen direkt in Heizräume ist auf die spezielle Anordnung der Absperrarmaturen und Brandabschnitte zu achten (G3, Anhang Nr. 3.1 - Kap. 2). Gas-Hauseinführungen dürfen nicht in Sprinklerzentralen eingeführt werden. Alle Hauseinführungen von Leitungen und Kabeln sind gas- und wasserdicht auszubilden. 4.2 Hauptabsperrarmaturen (G2, Ziffer 2.560) Jede Hausanschlussleitung muss unmittelbar vor dem Eintritt ins Gebäude oder unmittelbar nach der Einführung ins Gebäude mit einer Hauptabsperrarmatur und einer lösbaren Verbindung versehen werden. Die Armatur muss jederzeit gut zugänglich sein. Sofern die Hausanschlussleitung direkt in den Heizraum eingeführt werden muss, ist immer eine Absperrarmatur ausserhalb des Gebäudes einzubauen. 5 An deren Stelle kann - vorbehältlich G2, Ziffer 2.562 im Gebäudeinnern eine Absperrarmatur eingebaut werden, welche die Gaszufuhr bei erhöhter Raumtemperatur automatisch unterbricht. 4.3 Flüssiggas-Luft-Installationen (G1, Ziffer 6.900) Flüssiggas-Luft-Installationen sind nach Möglichkeit überflur zu erstellen. Bei Flüssiggas-Luft-Unterflurinstallationen sind zusätzliche, geeignete Schutzmassnahmen gegen das Ausströmen unverbrannten Gases zu treffen (siehe Erläuterungen E zu G1, Ziffer 6.920). 5 Gaszähler (G1, Ziffer 4.000) Gaszähler sind an trockenen, leicht zugänglichen Orten aufzustellen. 6 6 Apparate, Aufstellung und Anschluss (G1, Ziffer 6.000) 6.1 Aufstellungsverbot (G1, Ziffer 6.150) Heizkessel und Raumheizöfen dürfen nicht aufgestellt werden: – in Räumen, in denen Stoffe und Waren der Brennbarkeitsklassen 1 bis 3 hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, – in staubigen Räumen und Zonen, – in Räumen und Zonen, in denen brennbare Gase oder Dämpfe auftreten können, – in Räumen mit hoher Brandbelastung, – in Räumen, die durch Öffnungen mit den vorgenannten Räumen direkt in Verbindung stehen, sofern die Nennwärmeleistung > 70 kW beträgt, – in Fluchtwegen. In derartigen Räumen ist nur indirekte Beheizung zulässig oder dann ist durch anderweitige geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass keine Brandgefahr entsteht. 6.2 Heizräume / Aufstellungsräume (G1, Ziffer 6.221 und G3, Ziffer 2.000) 6.2.1 Raumanforderungen Bei einer Nennwärmeleistung bis 70 kW sind die Aufstellungsräume EI 30 (nbb) auszuführen (siehe Anh. 1). Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen. 7 Feuerungsaggregate mit einer Leistung von mehr als 70 kW sind in separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) und mit Brandschutztüren aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen und in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen. 6.2.2 Zugänglichkeit für Bedienung, Reinigung und Unterhalt (G1, Ziffer 6.223; Anhang 2) Die Aggregate sind so aufzustellen, dass sie für die Bedienung sowie Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten gut zugänglich sind (siehe SVGW-Gasleitsätze G1, SVGW Anhang Nr. 6.5 und 6.6; Anhang Nr. 2). 6.2.3 Elektrische Installationen (G1, Ziffer 6.225 + G3, Ziffer 2.500) Die Aufstellungs- und Heizräume gelten nicht als explosionsgefährdete Räume. Elektrische Installationen können in gewöhnlicher, nicht explosionsgeschützter Ausführung erstellt werden. 6.3 Gasverbrauchsapparate / Heizöfen 6.3.1 Grundsatz Aufstellung Ausnahmsweise können bei einer Nennwärmeleistung bis 20 kW Gasapparate in dauernd beaufsichtigten Räumen, z.B. in Küchen, Badezimmern, Garderoben, Waschräumen usw. aufgestellt werden. Dabei sind die brandschutztechnischen Abstände nach der Zulassung oder den Brandschutzvorschriften massgebend (G1, Ziffer 6.221). 8 6.3.2 Sicherheitsabstände (G1, Ziffer 6.211 sowie Anhang Nr. 3) Gasapparate sind derart aufzustellen, dass die umgebenden Materialien nicht unzulässig hoch erwärmt werden. Böden, Wände und Decken aus brennbaren Materialien (Holz usw.) dürfen im Dauerbetrieb der Gasapparate höchstens auf 85° C erwärmt werden. Bei Gasapparaten ohne eingebaute Wärmedämmung ist ein Schutzabstand von der Seite von mindestens 20 cm und von der Decke von mindestens 50 cm zu brennbarem Material einzuhalten. Durch das Anbringen von hochwärmefesten Wärmedämmschichten oder Strahlungsschutzblechen zwischen Gasapparat und brennbarem Material kann dieser Abstand auf die Hälfte reduziert werden. Die reduzierten Sicherheitsabstände gelten ebenfalls zu nichtbrennbaren Bauteilen mit Stärken unter 12 cm. Können die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, sind die Wände im Bereich der Gasapparate mindestens 12 cm stark und EI 60 (nbb) auszuführen. Sie sind auf die ganze Höhe des Geschosses zu erstellen und seitlich mindestens 20 cm über die Gasapparate hinauszuführen (Abweichungen dazu siehe Ziffern 6.3.5 und 6.3.6). Für serienmässig hergestellte Gasapparate, die geprüft und zugelassen sind, gelten, sofern vorhanden, die Sicherheitsabstände der VKF - Zulassung. 9 6.3.3 Gasapparate in Schränken (G1, Ziffer 6.215; Anhang 4) Werden Gasapparate mit Ummantelung in Schränken aus brennbarem Material aufgestellt, ist ein Mindestabstand der Umkleidung von der Apparate-Ummantelung von 10 cm einzuhalten. Bei der Montage von Gasapparaten ohne Ummantelung ist zu Schränken aus brennbarem Material ein Mindestabstand von 20 cm einzuhalten, oder wenn die Schränke einen Feuerwiderstand EI 30 (nbb) aufweisen, ein Mindestabstand von 10 cm. Solche Schränke dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. 6.3.4 Boden und Unterlagsplatten (G1, Ziffer 6.212) Der Boden unter dem Feuerungsaggregat muss genügend tragfähig sein. Besteht er aus brennbarem Material, so ist das Feuerungsaggregat auf eine mindestens 12 cm starke Platte aus Stein oder Beton zu stellen. Für serienmässig hergestellte Gasapparate, die geprüft und zugelassen sind, genügt eine Unterlagsplatte (z.B. Stein- oder Betonplatte) von mindestens 6 cm Dicke. Sofern es die Tragfähigkeit zulässt, kann als Unterlage eine mindestens 2 cm dicke Platte aus Faserzement oder einem gleichwertigen Material verwendet werden. 6.3.5 Abgasaustritt abzugsloser Apparate (G1, Ziffer 6.213) Der Abgasaustritt von Kleindurchlauferhitzern ist mindestens 50 cm unter der Raumdecke anzuordnen. 10 6.3.6 Gasherde (G1, Ziffer 6.214, Anhang 5) Wände hinter Gasherden und Gasbacköfen sind über die ganze Höhe des Geschosses und seitlich 20 cm über den Kochbereich hinaus mindestens 6 cm stark und EI 30 (nbb) zu erstellen. In Frage kommen Formsteine, Beton oder andere gleichwertige nichtbrennbare Materialien. 6.3.7 Raumluftunabhängige Gasapparate (G1, Ziffer 6.240, Anhang 6) – Raumluftunabhängige Gasapparate mit Nennwärmeleistungen bis 20 kW können hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an die Aufstellungsräume unabhängig von der Grösse und Beschaffenheit des Raumes aufgestellt werden. – Bei grösseren Nennwärmeleistungen ist Ziffer 6.21 zu beachten. – Raumluftunabhängige Gasapparate mit Nennwärmeleistungen bis 70 kW können grundsätzlich auch in Räumen ohne Raumlüftungsöffnungen aufgestellt werden (sofern die Raumhygiene anderweitig gewährleistet werden kann). – Sowohl Zuluftkanäle und -leitungen zu Gasapparaten als auch Lüftungskanäle und -leitungen für Heizräume müssen nach den Brandschutzvorschriften nichtbrennbar ausgeführt werden. – Aufstellungsbedingungen und Installationsvorschriften siehe Ziffer 8.3. 11 6.4 Wassererwärmer (G1, Ziffer 6.250) 6.4.1 Durchflusswassererwärmer (G1, Ziffer 6.252) Abzugslose Durchflusswassererwärmer dürfen nie für Bade- und Duschanlagen verwendet werden. Bei anderen Verwendungszwecken sind minimale Raumgrössen von 60 m3 erforderlich. 6.5 Gasapparate in Wohn- und Schlafräumen (G1, Ziffer 6.260) In Wohn- und Schlafräumen dürfen nur Gasapparate mit Kaminanschluss oder raumluftunabhängige Gasapparate installiert werden. Ist eine Kochgelegenheit im Wohnraum integriert, dürfen, sofern die feuerpolizeilichen Sicherheitsabstände erfüllt sind, Rechauds, Herde und Backofen installiert werden. 12 7 Raumlüftung und Zufuhr der Verbrennungsluft (G1, Ziffer 7.000) 7.1 Allgemeines (G1, Ziffer 7.100 sowie Anhang Nr. 3) In Räumen, in welchen Gasapparate betrieben werden, muss dauernd eine genügende Luftzufuhr gewährleistet sein. Sind Lüftungsöffnungen für den Betrieb der Gasapparate erforderlich, so sind diese Öffnungen ins Freie oder in genügend belüftete Nebenräume zu führen, wobei Brandabschnitte nicht durchbrochen werden dürfen. Die Lüftungsöffnungen können bei einer Nennwärmeleistung bis 20 kW und in dauernd beaufsichtigten Räumen (siehe Ziffer 7.2.1) in geeigneter Weise, jedoch ohne Behinderung des Luftzutrittes, abgedeckt sein. 7.2 Lüftungsbedingungen bei abzugslosen Gasapparaten (G1, Ziffer 7.200) siehe Gasleitsätze. 7.3 Lüftungsbedingung bei Gasapparaten mit Kaminanschluss oder mit Anschluss an eine Abluftanlage (G1, Ziffer 7.300) Gasapparate sind so aufzustellen, dass die Verbrennungsluft dauernd ungehindert zutreten kann. Sind fugendichte Türen und Fenster eingebaut, müssen spezielle Vorkehrungen getroffen werden (siehe Ziffer 7.4). 13 7.3.1 Raumgrösse und Lüftungsöffnungen für Gasapparate mit Kaminanschluss (G1, Ziffer 7.320 sowie Anhang Nr. 3) Die Lüftungsöffnung ist unverschliessbar unten im Aufstellungsraum vorzusehen (siehe Ziffer 7.1). Gasapparate ohne Dauerbetrieb: Raumlüftungsöffnungen für Gasapparate mit Kaminanschluss oder mit Anschluss an eine Abluftanlage Nennwärmebe- Lüftungsöffnungen in [cm2] bei Raumgrössen in [m3] (Rohbaumasse) lastung QN bis ....[kW] 5 - 8 m3 >8 - 12 > 12 - 30 > 30 - 60 > 60 m3 3,5 kW 100 cm2 2 100 cm 2 zulässig ohne Lüftungsöffnungen bei üblichem Luftwechsel 7 kW 100 cm 14 kW 200 cm2 100 cm2 100 cm2 28 kW 400 cm2 200 cm2 100 cm2 42 kW unzulässig 300 cm2 200 cm2 100 cm2 65 kW unzulässig 400 cm2 200 cm2 100 cm2 Für grössere Anschlusswerte gelten die Bestimmungen für die Gasapparate im Dauerbetrieb. Gasapparate im Dauerbetrieb: A = k x QN k : Koeffizient k = 1,7 k=6 k = 0,007 A : Querschnitt in (cm2) QN : Nennwärmebelastung 14 wenn QN in (MJ/H) wenn QN in (kW) wenn QN in (kcal/h) 7.3.2 Gasapparate in Schränken und Kochnischen (G1, Ziffer 7.330; sowie Anhang Nr. 4) Wird ein Gasapparat in einem Schrank oder einem Raum kleiner als 5 m3 aufgestellt, so sind in diesem zwei Lüftungsöffnungen vorzusehen, die jede einen freien Durchgang von mindestens 500 cm2 haben muss. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn der Gasapparat zusammen mit dem Schrank als Einheit typengeprüft ist, oder wenn der Schrank direkt vom Freien belüftet wird. Das Gesamtvolumen von Nische oder Schrank und Raum, in welchen die Lüftungsöffnungen münden, muss den Anforderungen der Tabelle in Ziffer 7.3.1 genügen. Die eine Lüftungsöffnung ist unter dem Gerät vorzusehen, die andere ist so anzuordnen, dass bei einem allfälligen Stau oder bei einer Rückströmung im Kamin die Abgase bei derselben austreten und nicht in die Nähe der Brennstelle gelangen. Schränke für Gasapparate können gegen den Aufstellungsraum dicht sein, sofern die Frischluft direkt von ausserhalb des Gebäudes in den Schrank eingeführt wird und der Gasapparat mit einer Überwachungsvorrichtung gegen Abgasrückstau ausgerüstet ist. Die Schränke sind unter dem Gasapparat mit einer Zuluftöffnung von mindestens 150 cm2 freiem Durchgang zu versehen. 15 7.3.3 Belüftung von Heizräumen und Aufstellungsräumen für Gasheizungen (G1, Ziffer 7.360) Die Zufuhr der Frischluft (Verbrennungs- und Raumluft) muss unabhängig der Nennwärmebelastungen der Gasapparate direkt vom Freien erfolgen. Bei gefangenen Aufstellungsräumen für Gasheizungen bis 70 kW Nennwärmeleistung ist die Verbrennungsluft den Brennern durch Lüftungskanäle direkt vom Feien zuzuführen. Die Lüftungskanäle müssen feuerhemmend EI 30 (nbb) ausgeführt werden. 7.4 Gasapparate mit mechanischer Verbrennungsluftzufuhr (G1, Ziffer 7.400) Bei mechanischer Verbrennungsluftzufuhr ist eine Luftmangelsicherung einzubauen. Der Zuluftventilator ist mit dem Brenner so zu schalten, dass beide zwangsläufig in Betrieb stehen. Die Lüftungskanäle müssen nach den Feuerpolizeivorschriften ausgeführt werden. Die Querschnitte der Frischluftöffnungen werden nach dem Anschlusswert der Gasapparate gemäss den Grundsätzen der Lüftungstechnik ermittelt. 16 8 Ableitung der Abgase (G1, Ziffer 8.000) 8.1 Allgemeines (G1, Ziffer 8.120) In Räumen, in welchen Gasapparate betrieben werden, muss die einwandfreie Abführung der Abgase dauernd gewährleistet sein. 8.1.1 Anschluss an Lüftungsanlagen [Abluftanlagen] (G1, Ziffer 8.230) Lüftungsanlagen (Abluftanlagen) können ausnahmsweise zur Ableitung der Abgase verwendet werden, sofern dies von der Gasversorgung und der zuständigen Brandschutzfachstelle als zulässig erachtet wird. Gasapparate dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn gleichzeitig auch die Abluftanlage in Betrieb ist. 8.1.2 Strömungssicherungen (G1, Ziffer 8.410) Gasapparate mit atmosphärischen Brennern, die an eine Abgasanlage angeschlossen werden, sind mit einer Strömungssicherung auszurüsten. Ausnahmen siehe SVGW-Gasleitsätze G1. In der Regel ist nach der Strömungssicherung ein Auftriebsstück von 2-fachem Verbindungsrohrdurchmesser vorzusehen. 8.1.3 Abgasklappen (G1, Ziffer 8.430) Es dürfen nur die für die Betriebsart der entsprechenden Gasapparate geeignete Abgasklappen verwendet werden. Sie sind nach den Herstellervorschriften einzubauen. 17 Betreffend Abgasklappen bei mehrfach- und gemischtbelegten Kaminen siehe Ziffer 8.2.3. Für Anlagen, bei denen Abgase von Zündflammen abzuführen sind, wie z.B. von Pilotflammen atmosphärischer Gasbrenner, sind dichtschliessende Klappen nicht gestattet. Mechanische Abgasklappen sind mit dem Brenner so zu verriegeln, dass dieser nur betrieben werden kann, wenn die Abgaswege offen sind. 8.1.4 Kondensat (G1, Ziffer 8.450) Bei der Erstellung von Abgasanlagen ist auf die mögliche Bildung von Kondensat Rücksicht zu nehmen. Es ist darauf zu achten, dass die kondensatführenden Rohre korrosionsbeständig sind. 8.1.5 Feuergefährdete Räume (G1, Ziffer 8.314) Verbindungsrohre und Abgasleitungen dürfen nicht durch Räume geführt werden, in denen leicht entflammbare oder explosible Stoffe verarbeitet oder gelagert werden. 8.1.6 Verbindungsrohre (G1, Ziffer 8.600) Verbindungsrohre und -kanäle dienen dazu, Abgase von Feuerungsaggregaten Brennstoffe in ein Kamin zu leiten. 18 Verbindungsrohre müssen im gleichen Geschoss, in dem sich das zugehörige Feuerungsaggregat befindet, an ein Kamin angeschlossen werden. Sie müssen gegen das Kamin hin Steigung aufweisen und sind mit möglichst wenig Richtungsänderungen zu verlegen und solid zu befestigen. Verbindungsrohre dürfen nicht verdecktliegend in Wandschränken, hinter Täfer oder Vorhängen montiert werden. 8.2 Kamine und Abgasleitungen 8.2.1 Allgemeines (G1, Ziffern 8.700, 8.800) Es werden folgende zulässige Abgasanlagen unterschieden: – Abgasanlagen nach EN 1443 (VKF-Wärmetechnische Anlagen 99/03) – Sonderausführungen wie Luft-Abgas-Systeme und dgl., welche für den Betrieb mit Gasapparaten zulässig sind (G1, Ziffer 8.500) zulässig für Neuanlagen bis 31.12.04: – Zugelassene Kamine (VKF-Wärmetechnische Anlagen 93, Abschnitt 3.2) – Zugelassene Abgasleitungen (VKF-Wärmetechnische Anlagen 93, Abschnitt 3.4) 19 8.2.2 Ausführungs-Hinweise Die Kamine und Abgasanlagen sind nach den Bedingungen der Zulassung und den entsprechenden Brandschutzvorschriften einzubauen (G1, Ziffer 8.124). Die Einmündung der Abgasleitungen verschiedener Feuerungsanlagen in ein vertikales Kamin müssen in der Höhe mindestens um den Rohrdurchmesser versetzt angeordnet werden (G1, Ziffer 8.315). Jedes Kamin ist mit einer unteren Kontrollmöglichkeit zu versehen. Allenfalls müssen weitere für die Kontrolle und Reinigung notwendige Öffnungen angebracht werden (G1, Ziffer 8.316). Kamine sind so hoch über Dach zu führen, dass die Abgase einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und weder Zugstörungen noch schädliche oder lästige Einwirkungen für die Nachbarschaft entstehen. Die erforderliche Mindesthöhe richtet sich dabei sowohl nach den Brandschutzvorschriften wie auch den Vorschriften der Luftreinhaltung (G1, Ziffer 8.330). 8.2.3 Anschlüsse an eine gemeinsame Abgasanlage mit Mehrfach- oder Gemischtbelegung (G1, Ziffer 8.340 sowie Anhang Nr. 8.4, 8.5) An eine gemeinsame Abgasanlage dürfen angeschlossen werden: – Apparate für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Leistung von 70 kW. Dabei darf die Zahl der Anschlüsse vier und der Gesamtanschlusswert 70 kW nicht übersteigen. 20 Bei mehrfach- und gemischtbelegten Kaminen und Abgasleitungen muss das Abgasrohr des Gasapparates mit atmosphärischem Brenner nach der Strömungssicherung mit einer Absperrvorrichtung (Klappe usw.) ausgerüstet sein, welche sich bei der Inbetriebnahme des Apparates zwangsläufig oder selbsttätig öffnet und beim Abstellen wieder schliesst. Ausgenommen hiervon sind mehrfachbelegte Kamine, an die nur Gasapparate mit atmosphärischen Brennern angeschlossen sind und deren sichere Betriebsweise gewährleistet ist. 8.2.4 Abgasanlagen im Überdruckbetrieb (G1, Ziffer 8.213 bis 8.215) An Abgasleitungen, die im Überdruck betrieben werden, darf nur ein Gasapparat angeschlossen sein. Ausgenommen davon sind Gasapparate, die im gleichen Raum aufgestellt werden sowie raumluftunabhängige Gasapparate, die gemäss Ziffer 8.520 an Luft-Abgas-Systeme (LAS und LAF) angeschlossen werden. Ein Heizkessel mit abgasseitigem Überdruck und ein konventioneller Gasapparat dürfen im allgemeinen nicht an die gleiche Abgasleitung angeschlossen werden. Bei Abweichungen von den generellen Regeln in Ziffer 8.213 und 8.214 hat der Installateur die Betriebssicherheit der Feuerungs- und Abgasanlagen auf Grund der speziellen Vorschriften des Technischen Inspektorates des Schweizerischen Gasfaches (TISG) des SVGW nachzuweisen. 21 8.3 Raumluftunabhängige Gasapparate (G1, Ziffer 8.213, 8.520 sowie Anhang Nr. 6) Raumluftunabhängige Gasapparate, deren Brennkammern gegen den Aufstellungsort hin abgeschlossen sind, sind gemäss den zum Apparat gehörenden Installationsvorschriften sowie den Brandschutzvorschriften zu montieren. Raumluftunabhängige Gasapparate mit Ventilatoren dürfen an den gleichen Luft-Abgas-Kamin angeschlossen werden. Die maximale Zahl der Anschlüsse und der zulässige Gesamtanschlusswert richtet sich nach den spezifischen Zulassungsbestimmungen der Luft-Abgas-Kaminsysteme. 22 9 Kontrollen (G1, Ziffer 10.000, Anhang 7) 9.1 Kontrolle der Gasversorgung (Neue und geänderte Anlagen) Gasinstallationen werden von der örtlichen Gasversorgung auf Übereinstimmung mit den Gasleitsätzen kontrolliert. Dazu gehört auch die Vorschrift G1, Ziffern 6.280, 6.900 (Gasapparate und -installationen für Flüssiggas-Luftgemische in Unterflurräumen). Eine Gasinstallation darf erst in Betrieb genommen werden, wenn sich die zuständige Gasversorgung oder eine von dieser beauftragte Kontrollstelle davon überzeugt hat, dass die Installation den Anforderungen der Gasleitsätze entspricht. 9.1.1 Periodische Sicherheitskontrollen (G1, Ziffer 13.120 sowie § 8 der Verordnung über die Schadenwehr) Die Gasversorgungen initialisieren und überwachen den Vollzug der periodischen Sicherheitskontrollen an den Gasapparaten und -installationen. Die periodischen Sicherheitskontrollen sind von berechtigten Fachleuten durchzuführen und umfassen sowohl visuelle Kontrollen als auch einfache betriebliche Funktionskontrollen. Bei Gaszählerauswechslungen sind die Gasinstallationen zusätzlich auf Dichtheit zu prüfen. 23 Die übrigen Haustechnikanlagen und die Bauten sind dabei soweit mitzubeurteilen, wie sie den sicheren Betrieb der Gasanlagen zu beeinträchtigen vermögen. (Beispiele: Küchenventilationen, dichte Fenster und Türen, usw.). Die Kontrollperioden betragen bei LRV-pflichtigen Anlagen 14 Jahre und bei nicht LRV-pflichtigen Anlagen 7 Jahre. Bei Bedarf können für industrielle und gewerbliche Gasanlagen spezielle abweichende Regelungen getroffen werden. 9.2 Kontrolle und Wartungsarbeiten (§ 8 der Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Schadenwehr) Gasbefeuerte Gasaggregate und Abgasleitungen sind alle zwei Jahre durch einen Fachmann zu kontrollieren und sofern notwendig zu reinigen. 24 9.3 Brandschutzkontrolle (G1, E zu Ziffer 10.220) Die Brandschutzkontrolle beschränkt sich bei Gasverbrauchsgeräte auf die brandschutzrelevanten Bereiche. Dazu gehören insbesondere: 9.3.1 Gasverbrauchsgeräte – Aufstellungsraum – Sicherheitsabstände – Boden und Unterlagsplatten – abzugslose Gasverbrauchsgeräte – Wände hinter Gasherden (siehe Ziffern 6.1; 6.3.1; 6.3.7; 6.5) (siehe Ziffern 6.3.2; 6.3.3) (siehe Ziffer 6.3.4) (siehe Ziffer 6.3.5) (siehe Ziffer 6.3.6) 9.3.2 Anforderungen an Aufstellungsräume – – – – Räume mit Aufstellungsverbot Heizungen bis 70 KW Heizungen > 70 KW Minimale Arbeitsbereiche (siehe Ziffer 6.1) (siehe Ziffer 6.2.1) (siehe Ziffer 6.2.1) (siehe Ziffer 6.2.2) 9.3.3 Anforderungen an Kamine und Abgasanlagen – Abgasanlagen nach EN 1443 mit VKF-Zulassung – Abgasleitungs-Systeme * – zugelassene Kamine * (* = bestehende Anlagen, Einbau bis 31.12.04) 25 10 Anhänge / Skizzen Anhang 1: Räume für Feuerungsaggregate bis 70 kW 1 Heizung 2 Waschraum, Raum EI 30 (nbb) / Türe EI30 3 evtl. Schutz gegen Zutritt Unbefugter (z.B. Gitter) EI 30 (nbb) = F 30 (Definition bis 2004) 26 Anhang 2: Arbeitsbereiche 27 Anhang 3: Sicherheitsabstände Bei neuen Anlagen richten sich die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material nach den Angaben der VKF-Zulassung. 28 Anhang 4: Kasteneinbau / Sicherheitsabstände 1 Wand aus brennbarem Material 2 Apparate oder Platten hinterlüftet 3 gemäss G1, Ziffer 8.640 29 Anhang 5: Gasherd / Rückwand Bei neuen Anlagen richten sich die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material nach den Angaben der VKF-Zulassung. 30 Anhang 6: Zuständigkeitsbereiche für Kontrollarbeiten an Erdgasinstallationen (Zusammenfassung des TISG-Merkblattes 003) Kontrollbereiche Gasversorgung 1. Bewilligungen 1.1 Installationsbewilligung – < 1 bar – > 1 bar 1.2 Brandschutzbewilligung 2. Rohrleitungsanlagen 2.1 Auslegung, Werkstoffe, Prüfungen 2.2 Hauseinführungen 2.3 Elektrischer Potentialausgleich 3. Gasapparate 3.1 Brandschutz-Sicherheitsabstände, Feuerwiderstandsanforderungen an Böden, Wände, Decken, Türen 3.2 Anderweitige Raumnutzungen, Brennstofflagerungen, mobile Brandbelastungen 3.3 Minimale Raumgrössen, Einbaukontrollen 3.4 Zulassung der Gasapparate, Typenschilder, Instrumentierungen, Sicherheitsarmaturen, ApparateAnschlüsse, Notaus-Schalter 3.5 Frischluftöffnungen, mechanische Lüftungen 3.6 Druckentlastungsöffnungen 3.7 Inbetriebnahmekontrollen 31 Brandschutzbehörde X X Dritte TISG/Kt. SZ X X X EW X X X X X X X Installateur, Lieferant Kontrollbereiche 4. 5. 5.1 5.2 5.3 Gasversorgung Gasverdichter- und Gasdruckregelanlagen Abgasanlagen System-Zulassungen, Konstruktion, Führung, Werkstoffe, Bauausführungen, Prüfungen, Einbauteile, Kennzeichnungen Rohrweiten X 6. 6.1 Instandhaltung Periodische Kontrollen 6.2 Periodische Sicherheitskontrollen Gasmeldeanlagen 7. TISG (X) 5.6 5.5 Dritte X Sicherheitsausrüstungen – Abgasrückströmsicherungen, Auftriebstücke – Sicherheitstemperaturbegrenzer, Abgasklappen Mehrfach- und Gemischtbelegung – Apparateanschlüsse – Betriebssicherheitsnachweis Sonderkonstruktionen: LAS, LAF, Aussenwandgeräte, Abluftanlagen Inbetriebnahmekontrollen 5.4 Brandschutzbehörde Installateur, Hersteller X X X (X) X Installateur X X Installateur, Hersteller X X X Brandschutzbehörde = zuständiger Feuerschauer / Gemeinde 32 Kaminfeger, Feuerungsfachmann