Auszug aus den Gasleitsätzen und den Brandschutzvorschriften für

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Auszug aus den Gasleitsätzen und den Brandschutzvorschriften für
Sicherheitsdepartement
Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
Schlagstrasse 87 / Postfach 4215 / 6431 Schwyz / www.sz.ch/brandschutz
Auszug aus den Gasleitsätzen und den
Brandschutzvorschriften für Gasanlagen
(Erdgas)
Hinweise für Installateure, Kontrolleure der Gaswerke
und Brandschutzkontrolleure
Auszug aus
– SVGW-Richtlinien G1, G2 und G3
– Brandschutznorm der VKF
– Brandschutzrichtlinie Wärmetechnische Anlagen der VKF
– Aufgabenprofil für Installationskontrolleure Gas (Merkblatt TISG 003)
– Periodische Sicherheitskontrollen von Gasapparaten
und Gasinstallationen (Merkblatt TISG 014)
Ausgabe Juni 2005
Auszug aus den Gasleitsätzen und den
Brandschutzvorschriften für Gasanlagen
(Erdgas und Flüssiggas - Luftgemische)
Hinweise für Installateure, Kontrolleure der Gaswerke
und Brandschutzkontrolleure
Dieser Auszug stützt sich auf die Gasleitsätze und die Brandschutzvorschriften der VKF. Er enthält die wichtigsten Anforderungen an Gasanlagen. Rechtlich verbindlich ist der vollständige
Wortlaut der Gasleitsätze und der Brandschutzvorschriften der
VKF.
Der Auszug wurde in Zusammenarbeit mit dem SVGW, dem
Baudepartement des Kantons Schwyz und den gasliefernden
Werken im Kanton Schwyz erstellt.
zu beziehen beim
Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
Abteilung Vorbeugender Brandschutz
Schlagstrasse 87
Postfach 4215
6431 Schwyz
Telefon
Fax
Internet
041 819 22 35
041 811 74 06
www.brandschutz-sz.ch
Detailliertere Angaben sind den Leitsätzen des SVGW bzw. den Brandschutzvorschriften der VKF zu entnehmen.
Ausgabe Juni 2005
Inhalt
Seite
1
Geltungsbereich
3
2
Generelle Anforderungen
4
3
Meldepflicht / Bewilligungspflicht
4
4
Leitungen
5
4.1 Hausanschlussleitungen
5
4.2 Hauptabsperrarmaturen
5
4.3 Flüssiggas-Luft-Installationen
6
5
Gaszähler
6
6
Apparate, Aufstellung und Anschluss
7
6.1 Aufstellungsverbot
7
6.2 Heizräume / Aufstellungsräume
7
6.3 Gasverbrauchsapparate / Heizöfen
8
7
8
9
10
6.4 Wassererwärmer
12
6.5 Gasapparate in Wohn- und Schlafräumen
12
Raumlüftung und Zufuhr der Verbrennungsluft
13
7.1 Allgemeines
13
7.2 Lüftungsbedingungen bei abzugslosen Gasapparaten
13
7.3 Lüftungsbedingung bei Gasapparaten mit Kaminanschluss oder mit
Anschluss an eine Abluftanlage
13
7.4 Gasapparate mit mechanischer Verbrennungsluftzufuhr
16
Ableitung der Abgase
17
8.1 Allgemeines
17
8.2 Kamine und Abgasleitungen
19
8.3 Raumluftunabhängige Gasapparate
22
Kontrollen
23
9.1 Kontrolle der Gasversorgung
23
9.2 Kontrolle und Wartungsarbeiten
24
9.3 Brandschutzkontrolle
25
Anhänge / Skizzen
26
2
1 Geltungsbereich
1.1
Dieser Auszug enthält die wichtigsten Gas- und
Brandschutzvorschriften. Er regelt die Anwendung der
Brandschutzvorschriften bei der Errichtung, die Änderung und den Unterhalt von Gasinstallationen und
Gasanlagen in Gebäuden.
Neben den Brandschutzvorschriften sind auch die
SVGW - Richtlinien G1 und die Richtlinien für Gasheizungen > 70 kW G3 verbindlich. Deren Einhaltung
werden von den örtlichen Gasversorgungen kontrolliert.
Die Hausanschlussleitungen und die Hauseinführungen sind in der Richtlinie Gasleitungen G2 beschrieben.
1.2
Diese Bestimmungen sind anwendbar für Erdgas und
Flüssiggas - Luftgemische.
Bei Verwendung von Flüssiggasen (Propan, Butan)
gelten die EKAS - Flüssiggasrichtlinien.
3
2 Generelle Anforderungen
Im Grundsatz gelten, zusätzlich zu den Gasleitsätzen,
sämtliche anwendbaren Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlagen".
Es dürfen nur vom SVGW zugelassene Gasapparate
und Installationsmaterialien verwendet werden
(G1, Ziffern 1.320, 1.330).
Das Recht zur Ausführung von Gasinstallationen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gasversorgung. Die Gasversorgung hat die Arbeiten zu überwachen (G1, Ziffern 16.110, 16.150, 10.110).
3 Meldepflicht / Bewilligungspflicht
Die Erstellung von neuen und die Änderung von bestehenden wärmetechnischen Anlagen oder Teilen
derselben sind bewilligungspflichtig. Alle Neuinstallationen, Erweiterungen, Auswechslungen oder Änderungen sind vor der Ausführung der örtlichen Gasversorgung zu melden und die entsprechenden Bewilligungen sind einzuholen (G1, Ziffer 1.500).
Wärmetechnische Anlagen grösser 20 kW bedürfen
der Bewilligung der Gemeinde. Wärmetechnische
Anlagen unter 20 kW sind meldepflichtig. (Feuerschauer; SWV Art. 6 Absatz 1a).
4
4 Leitungen
4.1
Hausanschlussleitungen (G2, Ziffern 2.500, 2.550)
Hausanschlussleitungen sind in ausreichend trockene
und lüftbare Räume einzuführen und müssen gut zugänglich sein. Hauseinführungen von Leitungen und
Kabeln (Gas, Wasser, Elektrizität, Telefon usw.) dürfen nicht direkt in Tankräume eingeführt werden, sofern eine andere Möglichkeit besteht.
Bei Gas-Hauseinführungen direkt in Heizräume ist auf
die spezielle Anordnung der Absperrarmaturen und
Brandabschnitte zu achten (G3, Anhang Nr. 3.1 - Kap. 2).
Gas-Hauseinführungen dürfen nicht in Sprinklerzentralen eingeführt werden.
Alle Hauseinführungen von Leitungen und Kabeln
sind gas- und wasserdicht auszubilden.
4.2
Hauptabsperrarmaturen (G2, Ziffer 2.560)
Jede Hausanschlussleitung muss unmittelbar vor dem
Eintritt ins Gebäude oder unmittelbar nach der Einführung ins Gebäude mit einer Hauptabsperrarmatur und
einer lösbaren Verbindung versehen werden. Die Armatur muss jederzeit gut zugänglich sein.
Sofern die Hausanschlussleitung direkt in den Heizraum eingeführt werden muss, ist immer eine Absperrarmatur ausserhalb des Gebäudes einzubauen.
5
An deren Stelle kann - vorbehältlich G2, Ziffer 2.562 im Gebäudeinnern eine Absperrarmatur eingebaut
werden, welche die Gaszufuhr bei erhöhter Raumtemperatur automatisch unterbricht.
4.3
Flüssiggas-Luft-Installationen (G1, Ziffer 6.900)
Flüssiggas-Luft-Installationen sind nach Möglichkeit
überflur zu erstellen.
Bei Flüssiggas-Luft-Unterflurinstallationen sind zusätzliche, geeignete Schutzmassnahmen gegen das
Ausströmen unverbrannten Gases zu treffen
(siehe Erläuterungen E zu G1, Ziffer 6.920).
5 Gaszähler (G1, Ziffer 4.000)
Gaszähler sind an trockenen, leicht zugänglichen
Orten aufzustellen.
6
6 Apparate, Aufstellung und Anschluss
(G1, Ziffer 6.000)
6.1
Aufstellungsverbot (G1, Ziffer 6.150)
Heizkessel und Raumheizöfen dürfen nicht aufgestellt
werden:
– in Räumen, in denen Stoffe und Waren der Brennbarkeitsklassen 1 bis 3 hergestellt, verarbeitet oder
gelagert werden,
– in staubigen Räumen und Zonen,
– in Räumen und Zonen, in denen brennbare Gase
oder Dämpfe auftreten können,
– in Räumen mit hoher Brandbelastung,
– in Räumen, die durch Öffnungen mit den vorgenannten Räumen direkt in Verbindung stehen, sofern die Nennwärmeleistung > 70 kW beträgt,
– in Fluchtwegen.
In derartigen Räumen ist nur indirekte Beheizung zulässig oder dann ist durch anderweitige geeignete
Massnahmen dafür zu sorgen, dass keine Brandgefahr entsteht.
6.2
Heizräume / Aufstellungsräume
(G1, Ziffer 6.221 und G3, Ziffer 2.000)
6.2.1 Raumanforderungen
Bei einer Nennwärmeleistung bis 70 kW sind die Aufstellungsräume EI 30 (nbb) auszuführen (siehe Anh. 1).
Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.
7
Feuerungsaggregate mit einer Leistung von mehr als
70 kW sind in separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) und mit Brandschutztüren aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen und in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.
6.2.2 Zugänglichkeit für Bedienung, Reinigung und
Unterhalt (G1, Ziffer 6.223; Anhang 2)
Die Aggregate sind so aufzustellen, dass sie für die
Bedienung sowie Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten
gut zugänglich sind (siehe SVGW-Gasleitsätze G1,
SVGW Anhang Nr. 6.5 und 6.6; Anhang Nr. 2).
6.2.3 Elektrische Installationen
(G1, Ziffer 6.225 + G3, Ziffer 2.500)
Die Aufstellungs- und Heizräume gelten nicht als explosionsgefährdete Räume. Elektrische Installationen
können in gewöhnlicher, nicht explosionsgeschützter
Ausführung erstellt werden.
6.3
Gasverbrauchsapparate / Heizöfen
6.3.1 Grundsatz Aufstellung
Ausnahmsweise können bei einer Nennwärmeleistung bis 20 kW Gasapparate in dauernd beaufsichtigten Räumen, z.B. in Küchen, Badezimmern, Garderoben, Waschräumen usw. aufgestellt werden. Dabei
sind die brandschutztechnischen Abstände nach der
Zulassung oder den Brandschutzvorschriften massgebend (G1, Ziffer 6.221).
8
6.3.2 Sicherheitsabstände (G1, Ziffer 6.211 sowie Anhang Nr. 3)
Gasapparate sind derart aufzustellen, dass die umgebenden Materialien nicht unzulässig hoch erwärmt
werden. Böden, Wände und Decken aus brennbaren
Materialien (Holz usw.) dürfen im Dauerbetrieb der
Gasapparate höchstens auf 85° C erwärmt werden.
Bei Gasapparaten ohne eingebaute Wärmedämmung
ist ein Schutzabstand von der Seite von mindestens
20 cm und von der Decke von mindestens 50 cm zu
brennbarem Material einzuhalten. Durch das Anbringen von hochwärmefesten Wärmedämmschichten
oder Strahlungsschutzblechen zwischen Gasapparat
und brennbarem Material kann dieser Abstand auf die
Hälfte reduziert werden. Die reduzierten Sicherheitsabstände gelten ebenfalls zu nichtbrennbaren Bauteilen mit Stärken unter 12 cm.
Können die Sicherheitsabstände nicht eingehalten
werden, sind die Wände im Bereich der Gasapparate
mindestens 12 cm stark und EI 60 (nbb) auszuführen.
Sie sind auf die ganze Höhe des Geschosses zu erstellen und seitlich mindestens 20 cm über die Gasapparate hinauszuführen (Abweichungen dazu siehe
Ziffern 6.3.5 und 6.3.6).
Für serienmässig hergestellte Gasapparate, die geprüft und zugelassen sind, gelten, sofern vorhanden,
die Sicherheitsabstände der VKF - Zulassung.
9
6.3.3 Gasapparate in Schränken (G1, Ziffer 6.215; Anhang 4)
Werden Gasapparate mit Ummantelung in Schränken
aus brennbarem Material aufgestellt, ist ein Mindestabstand der Umkleidung von der Apparate-Ummantelung von 10 cm einzuhalten.
Bei der Montage von Gasapparaten ohne Ummantelung ist zu Schränken aus brennbarem Material ein
Mindestabstand von 20 cm einzuhalten, oder wenn
die Schränke einen Feuerwiderstand EI 30 (nbb) aufweisen, ein Mindestabstand von 10 cm.
Solche Schränke dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
6.3.4 Boden und Unterlagsplatten (G1, Ziffer 6.212)
Der Boden unter dem Feuerungsaggregat muss genügend tragfähig sein. Besteht er aus brennbarem
Material, so ist das Feuerungsaggregat auf eine mindestens 12 cm starke Platte aus Stein oder Beton zu
stellen.
Für serienmässig hergestellte Gasapparate, die geprüft und zugelassen sind, genügt eine Unterlagsplatte (z.B. Stein- oder Betonplatte) von mindestens 6 cm
Dicke. Sofern es die Tragfähigkeit zulässt, kann als
Unterlage eine mindestens 2 cm dicke Platte aus Faserzement oder einem gleichwertigen Material verwendet werden.
6.3.5 Abgasaustritt abzugsloser Apparate (G1, Ziffer 6.213)
Der Abgasaustritt von Kleindurchlauferhitzern ist mindestens 50 cm unter der Raumdecke anzuordnen.
10
6.3.6 Gasherde (G1, Ziffer 6.214, Anhang 5)
Wände hinter Gasherden und Gasbacköfen sind über
die ganze Höhe des Geschosses und seitlich 20 cm
über den Kochbereich hinaus mindestens 6 cm stark
und EI 30 (nbb) zu erstellen. In Frage kommen Formsteine, Beton oder andere gleichwertige nichtbrennbare Materialien.
6.3.7 Raumluftunabhängige Gasapparate
(G1, Ziffer 6.240, Anhang 6)
– Raumluftunabhängige Gasapparate mit Nennwärmeleistungen bis 20 kW können hinsichtlich der
brandschutztechnischen Anforderungen an die Aufstellungsräume unabhängig von der Grösse und
Beschaffenheit des Raumes aufgestellt werden.
– Bei grösseren Nennwärmeleistungen ist Ziffer 6.21
zu beachten.
– Raumluftunabhängige Gasapparate mit Nennwärmeleistungen bis 70 kW können grundsätzlich auch
in Räumen ohne Raumlüftungsöffnungen aufgestellt werden (sofern die Raumhygiene anderweitig
gewährleistet werden kann).
– Sowohl Zuluftkanäle und -leitungen zu Gasapparaten als auch Lüftungskanäle und -leitungen für
Heizräume müssen nach den Brandschutzvorschriften nichtbrennbar ausgeführt werden.
– Aufstellungsbedingungen und Installationsvorschriften siehe Ziffer 8.3.
11
6.4
Wassererwärmer (G1, Ziffer 6.250)
6.4.1 Durchflusswassererwärmer (G1, Ziffer 6.252)
Abzugslose Durchflusswassererwärmer dürfen nie für
Bade- und Duschanlagen verwendet werden. Bei anderen Verwendungszwecken sind minimale Raumgrössen von 60 m3 erforderlich.
6.5
Gasapparate in Wohn- und Schlafräumen
(G1, Ziffer 6.260)
In Wohn- und Schlafräumen dürfen nur Gasapparate
mit Kaminanschluss oder raumluftunabhängige Gasapparate installiert werden.
Ist eine Kochgelegenheit im Wohnraum integriert, dürfen, sofern die feuerpolizeilichen Sicherheitsabstände
erfüllt sind, Rechauds, Herde und Backofen installiert
werden.
12
7 Raumlüftung und Zufuhr
der Verbrennungsluft (G1, Ziffer 7.000)
7.1
Allgemeines (G1, Ziffer 7.100 sowie Anhang Nr. 3)
In Räumen, in welchen Gasapparate betrieben werden, muss dauernd eine genügende Luftzufuhr gewährleistet sein.
Sind Lüftungsöffnungen für den Betrieb der Gasapparate erforderlich, so sind diese Öffnungen ins Freie
oder in genügend belüftete Nebenräume zu führen,
wobei Brandabschnitte nicht durchbrochen werden
dürfen. Die Lüftungsöffnungen können bei einer
Nennwärmeleistung bis 20 kW und in dauernd beaufsichtigten Räumen (siehe Ziffer 7.2.1) in geeigneter
Weise, jedoch ohne Behinderung des Luftzutrittes,
abgedeckt sein.
7.2
Lüftungsbedingungen bei abzugslosen
Gasapparaten (G1, Ziffer 7.200)
siehe Gasleitsätze.
7.3
Lüftungsbedingung bei Gasapparaten mit
Kaminanschluss oder mit Anschluss an eine
Abluftanlage (G1, Ziffer 7.300)
Gasapparate sind so aufzustellen, dass die Verbrennungsluft dauernd ungehindert zutreten kann. Sind
fugendichte Türen und Fenster eingebaut, müssen
spezielle Vorkehrungen getroffen werden (siehe
Ziffer 7.4).
13
7.3.1 Raumgrösse und Lüftungsöffnungen für Gasapparate mit Kaminanschluss
(G1, Ziffer 7.320 sowie Anhang Nr. 3)
Die Lüftungsöffnung ist unverschliessbar unten im
Aufstellungsraum vorzusehen (siehe Ziffer 7.1).
Gasapparate ohne Dauerbetrieb:
Raumlüftungsöffnungen für Gasapparate mit Kaminanschluss oder
mit Anschluss an eine Abluftanlage
Nennwärmebe- Lüftungsöffnungen in [cm2] bei Raumgrössen in [m3]
(Rohbaumasse)
lastung
QN bis
....[kW]
5 - 8 m3
>8 - 12 > 12 - 30 > 30 - 60 > 60 m3
3,5 kW
100 cm2
2
100 cm
2
zulässig ohne Lüftungsöffnungen
bei üblichem Luftwechsel
7 kW
100 cm
14 kW
200 cm2
100 cm2
100 cm2
28 kW
400 cm2
200 cm2
100 cm2
42 kW
unzulässig
300 cm2
200 cm2
100 cm2
65 kW
unzulässig
400 cm2
200 cm2
100 cm2
Für grössere Anschlusswerte gelten die Bestimmungen für die Gasapparate im Dauerbetrieb.
Gasapparate im Dauerbetrieb:
A = k x QN
k : Koeffizient k = 1,7
k=6
k = 0,007
A : Querschnitt in (cm2)
QN : Nennwärmebelastung
14
wenn QN in (MJ/H)
wenn QN in (kW)
wenn QN in (kcal/h)
7.3.2 Gasapparate in Schränken und Kochnischen
(G1, Ziffer 7.330; sowie Anhang Nr. 4)
Wird ein Gasapparat in einem Schrank oder einem
Raum kleiner als 5 m3 aufgestellt, so sind in diesem
zwei Lüftungsöffnungen vorzusehen, die jede einen
freien Durchgang von mindestens 500 cm2 haben
muss. Von diesen Anforderungen kann abgewichen
werden, wenn der Gasapparat zusammen mit dem
Schrank als Einheit typengeprüft ist, oder wenn der
Schrank direkt vom Freien belüftet wird.
Das Gesamtvolumen von Nische oder Schrank und
Raum, in welchen die Lüftungsöffnungen münden,
muss den Anforderungen der Tabelle in Ziffer 7.3.1
genügen.
Die eine Lüftungsöffnung ist unter dem Gerät vorzusehen, die andere ist so anzuordnen, dass bei einem
allfälligen Stau oder bei einer Rückströmung im Kamin die Abgase bei derselben austreten und nicht in
die Nähe der Brennstelle gelangen.
Schränke für Gasapparate können gegen den Aufstellungsraum dicht sein, sofern die Frischluft direkt von
ausserhalb des Gebäudes in den Schrank eingeführt
wird und der Gasapparat mit einer Überwachungsvorrichtung gegen Abgasrückstau ausgerüstet ist.
Die Schränke sind unter dem Gasapparat mit einer
Zuluftöffnung von mindestens 150 cm2 freiem Durchgang zu versehen.
15
7.3.3 Belüftung von Heizräumen und Aufstellungsräumen für Gasheizungen (G1, Ziffer 7.360)
Die Zufuhr der Frischluft (Verbrennungs- und Raumluft) muss unabhängig der Nennwärmebelastungen
der Gasapparate direkt vom Freien erfolgen.
Bei gefangenen Aufstellungsräumen für Gasheizungen bis 70 kW Nennwärmeleistung ist die Verbrennungsluft den Brennern durch Lüftungskanäle
direkt vom Feien zuzuführen. Die Lüftungskanäle
müssen feuerhemmend EI 30 (nbb) ausgeführt werden.
7.4
Gasapparate mit mechanischer
Verbrennungsluftzufuhr (G1, Ziffer 7.400)
Bei mechanischer Verbrennungsluftzufuhr ist eine
Luftmangelsicherung einzubauen. Der Zuluftventilator
ist mit dem Brenner so zu schalten, dass beide
zwangsläufig in Betrieb stehen. Die Lüftungskanäle
müssen nach den Feuerpolizeivorschriften ausgeführt
werden.
Die Querschnitte der Frischluftöffnungen werden nach
dem Anschlusswert der Gasapparate gemäss den
Grundsätzen der Lüftungstechnik ermittelt.
16
8 Ableitung der Abgase (G1, Ziffer 8.000)
8.1
Allgemeines (G1, Ziffer 8.120)
In Räumen, in welchen Gasapparate betrieben werden, muss die einwandfreie Abführung der Abgase
dauernd gewährleistet sein.
8.1.1 Anschluss an Lüftungsanlagen [Abluftanlagen]
(G1, Ziffer 8.230)
Lüftungsanlagen (Abluftanlagen) können ausnahmsweise zur Ableitung der Abgase verwendet werden,
sofern dies von der Gasversorgung und der zuständigen Brandschutzfachstelle als zulässig erachtet wird.
Gasapparate dürfen nur dann in Betrieb genommen
werden, wenn gleichzeitig auch die Abluftanlage in
Betrieb ist.
8.1.2 Strömungssicherungen (G1, Ziffer 8.410)
Gasapparate mit atmosphärischen Brennern, die an
eine Abgasanlage angeschlossen werden, sind mit
einer Strömungssicherung auszurüsten. Ausnahmen
siehe SVGW-Gasleitsätze G1.
In der Regel ist nach der Strömungssicherung ein
Auftriebsstück von 2-fachem Verbindungsrohrdurchmesser vorzusehen.
8.1.3 Abgasklappen (G1, Ziffer 8.430)
Es dürfen nur die für die Betriebsart der entsprechenden Gasapparate geeignete Abgasklappen verwendet
werden. Sie sind nach den Herstellervorschriften einzubauen.
17
Betreffend Abgasklappen bei mehrfach- und gemischtbelegten Kaminen siehe Ziffer 8.2.3.
Für Anlagen, bei denen Abgase von Zündflammen
abzuführen sind, wie z.B. von Pilotflammen atmosphärischer Gasbrenner, sind dichtschliessende Klappen nicht gestattet.
Mechanische Abgasklappen sind mit dem Brenner so
zu verriegeln, dass dieser nur betrieben werden kann,
wenn die Abgaswege offen sind.
8.1.4 Kondensat (G1, Ziffer 8.450)
Bei der Erstellung von Abgasanlagen ist auf die mögliche Bildung von Kondensat Rücksicht zu nehmen.
Es ist darauf zu achten, dass die kondensatführenden
Rohre korrosionsbeständig sind.
8.1.5 Feuergefährdete Räume (G1, Ziffer 8.314)
Verbindungsrohre und Abgasleitungen dürfen nicht
durch Räume geführt werden, in denen leicht entflammbare oder explosible Stoffe verarbeitet oder gelagert werden.
8.1.6 Verbindungsrohre (G1, Ziffer 8.600)
Verbindungsrohre und -kanäle dienen dazu, Abgase
von Feuerungsaggregaten Brennstoffe in ein Kamin
zu leiten.
18
Verbindungsrohre müssen im gleichen Geschoss, in
dem sich das zugehörige Feuerungsaggregat befindet, an ein Kamin angeschlossen werden. Sie müssen gegen das Kamin hin Steigung aufweisen und
sind mit möglichst wenig Richtungsänderungen zu
verlegen und solid zu befestigen.
Verbindungsrohre dürfen nicht verdecktliegend in
Wandschränken, hinter Täfer oder Vorhängen montiert werden.
8.2
Kamine und Abgasleitungen
8.2.1 Allgemeines (G1, Ziffern 8.700, 8.800)
Es werden folgende zulässige Abgasanlagen unterschieden:
– Abgasanlagen nach EN 1443 (VKF-Wärmetechnische Anlagen 99/03)
– Sonderausführungen wie Luft-Abgas-Systeme und
dgl., welche für den Betrieb mit Gasapparaten zulässig sind (G1, Ziffer 8.500)
zulässig für Neuanlagen bis 31.12.04:
– Zugelassene Kamine (VKF-Wärmetechnische Anlagen 93, Abschnitt 3.2)
– Zugelassene Abgasleitungen (VKF-Wärmetechnische Anlagen 93, Abschnitt 3.4)
19
8.2.2 Ausführungs-Hinweise
Die Kamine und Abgasanlagen sind nach den Bedingungen der Zulassung und den entsprechenden
Brandschutzvorschriften einzubauen (G1, Ziffer 8.124).
Die Einmündung der Abgasleitungen verschiedener
Feuerungsanlagen in ein vertikales Kamin müssen in
der Höhe mindestens um den Rohrdurchmesser versetzt angeordnet werden (G1, Ziffer 8.315).
Jedes Kamin ist mit einer unteren Kontrollmöglichkeit
zu versehen. Allenfalls müssen weitere für die Kontrolle und Reinigung notwendige Öffnungen angebracht werden (G1, Ziffer 8.316).
Kamine sind so hoch über Dach zu führen, dass die
Abgase einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und
weder Zugstörungen noch schädliche oder lästige
Einwirkungen für die Nachbarschaft entstehen. Die erforderliche Mindesthöhe richtet sich dabei sowohl
nach den Brandschutzvorschriften wie auch den Vorschriften der Luftreinhaltung (G1, Ziffer 8.330).
8.2.3 Anschlüsse an eine gemeinsame Abgasanlage
mit Mehrfach- oder Gemischtbelegung
(G1, Ziffer 8.340 sowie Anhang Nr. 8.4, 8.5)
An eine gemeinsame Abgasanlage dürfen angeschlossen werden:
– Apparate für flüssige und gasförmige Brennstoffe
bis zu einer Leistung von 70 kW.
Dabei darf die Zahl der Anschlüsse vier und der Gesamtanschlusswert 70 kW nicht übersteigen.
20
Bei mehrfach- und gemischtbelegten Kaminen und
Abgasleitungen muss das Abgasrohr des Gasapparates mit atmosphärischem Brenner nach der
Strömungssicherung mit einer Absperrvorrichtung
(Klappe usw.) ausgerüstet sein, welche sich bei der
Inbetriebnahme des Apparates zwangsläufig oder
selbsttätig öffnet und beim Abstellen wieder schliesst.
Ausgenommen hiervon sind mehrfachbelegte Kamine, an die nur Gasapparate mit atmosphärischen
Brennern angeschlossen sind und deren sichere Betriebsweise gewährleistet ist.
8.2.4 Abgasanlagen im Überdruckbetrieb
(G1, Ziffer 8.213 bis 8.215)
An Abgasleitungen, die im Überdruck betrieben werden, darf nur ein Gasapparat angeschlossen sein.
Ausgenommen davon sind Gasapparate, die im gleichen Raum aufgestellt werden sowie raumluftunabhängige Gasapparate, die gemäss Ziffer 8.520 an
Luft-Abgas-Systeme (LAS und LAF) angeschlossen
werden.
Ein Heizkessel mit abgasseitigem Überdruck und ein
konventioneller Gasapparat dürfen im allgemeinen
nicht an die gleiche Abgasleitung angeschlossen
werden.
Bei Abweichungen von den generellen Regeln in Ziffer 8.213 und 8.214 hat der Installateur die Betriebssicherheit der Feuerungs- und Abgasanlagen auf
Grund der speziellen Vorschriften des Technischen
Inspektorates des Schweizerischen Gasfaches (TISG)
des SVGW nachzuweisen.
21
8.3
Raumluftunabhängige Gasapparate
(G1, Ziffer 8.213, 8.520 sowie Anhang Nr. 6)
Raumluftunabhängige Gasapparate, deren Brennkammern gegen den Aufstellungsort hin abgeschlossen sind, sind gemäss den zum Apparat gehörenden
Installationsvorschriften sowie den Brandschutzvorschriften zu montieren.
Raumluftunabhängige Gasapparate mit Ventilatoren
dürfen an den gleichen Luft-Abgas-Kamin angeschlossen werden. Die maximale Zahl der Anschlüsse
und der zulässige Gesamtanschlusswert richtet sich
nach den spezifischen Zulassungsbestimmungen der
Luft-Abgas-Kaminsysteme.
22
9 Kontrollen (G1, Ziffer 10.000, Anhang 7)
9.1
Kontrolle der Gasversorgung
(Neue und geänderte Anlagen)
Gasinstallationen werden von der örtlichen Gasversorgung auf Übereinstimmung mit den Gasleitsätzen
kontrolliert. Dazu gehört auch die Vorschrift G1,
Ziffern 6.280, 6.900 (Gasapparate und -installationen
für Flüssiggas-Luftgemische in Unterflurräumen).
Eine Gasinstallation darf erst in Betrieb genommen
werden, wenn sich die zuständige Gasversorgung
oder eine von dieser beauftragte Kontrollstelle davon
überzeugt hat, dass die Installation den Anforderungen der Gasleitsätze entspricht.
9.1.1 Periodische Sicherheitskontrollen
(G1, Ziffer 13.120 sowie § 8 der Verordnung über die Schadenwehr)
Die Gasversorgungen initialisieren und überwachen
den Vollzug der periodischen Sicherheitskontrollen an
den Gasapparaten und -installationen.
Die periodischen Sicherheitskontrollen sind von berechtigten Fachleuten durchzuführen und umfassen
sowohl visuelle Kontrollen als auch einfache betriebliche Funktionskontrollen. Bei Gaszählerauswechslungen sind die Gasinstallationen zusätzlich auf Dichtheit
zu prüfen.
23
Die übrigen Haustechnikanlagen und die Bauten sind
dabei soweit mitzubeurteilen, wie sie den sicheren
Betrieb der Gasanlagen zu beeinträchtigen vermögen. (Beispiele: Küchenventilationen, dichte Fenster
und Türen, usw.).
Die Kontrollperioden betragen bei LRV-pflichtigen Anlagen 14 Jahre und bei nicht LRV-pflichtigen
Anlagen 7 Jahre. Bei Bedarf können für industrielle
und gewerbliche Gasanlagen spezielle abweichende
Regelungen getroffen werden.
9.2
Kontrolle und Wartungsarbeiten
(§ 8 der Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Schadenwehr)
Gasbefeuerte Gasaggregate und Abgasleitungen sind
alle zwei Jahre durch einen Fachmann zu kontrollieren und sofern notwendig zu reinigen.
24
9.3
Brandschutzkontrolle (G1, E zu Ziffer 10.220)
Die Brandschutzkontrolle beschränkt sich bei Gasverbrauchsgeräte auf die brandschutzrelevanten Bereiche. Dazu gehören insbesondere:
9.3.1 Gasverbrauchsgeräte
– Aufstellungsraum
– Sicherheitsabstände
– Boden und Unterlagsplatten
– abzugslose Gasverbrauchsgeräte
– Wände hinter Gasherden
(siehe Ziffern 6.1;
6.3.1; 6.3.7; 6.5)
(siehe Ziffern 6.3.2;
6.3.3)
(siehe Ziffer 6.3.4)
(siehe Ziffer 6.3.5)
(siehe Ziffer 6.3.6)
9.3.2 Anforderungen an Aufstellungsräume
–
–
–
–
Räume mit Aufstellungsverbot
Heizungen bis 70 KW
Heizungen > 70 KW
Minimale Arbeitsbereiche
(siehe Ziffer 6.1)
(siehe Ziffer 6.2.1)
(siehe Ziffer 6.2.1)
(siehe Ziffer 6.2.2)
9.3.3 Anforderungen an Kamine und Abgasanlagen
– Abgasanlagen nach EN 1443 mit VKF-Zulassung
– Abgasleitungs-Systeme *
– zugelassene Kamine *
(* = bestehende Anlagen, Einbau bis 31.12.04)
25
10
Anhänge / Skizzen
Anhang 1: Räume für Feuerungsaggregate bis 70 kW
1 Heizung
2 Waschraum, Raum EI 30 (nbb) / Türe EI30
3 evtl. Schutz gegen Zutritt Unbefugter (z.B. Gitter)
EI 30 (nbb) = F 30 (Definition bis 2004)
26
Anhang 2: Arbeitsbereiche
27
Anhang 3: Sicherheitsabstände
Bei neuen Anlagen richten sich die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material nach den
Angaben der VKF-Zulassung.
28
Anhang 4: Kasteneinbau / Sicherheitsabstände
1 Wand aus brennbarem Material
2 Apparate oder Platten hinterlüftet
3 gemäss G1, Ziffer 8.640
29
Anhang 5: Gasherd / Rückwand
Bei neuen Anlagen richten sich die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material nach den
Angaben der VKF-Zulassung.
30
Anhang 6: Zuständigkeitsbereiche für
Kontrollarbeiten an Erdgasinstallationen
(Zusammenfassung des TISG-Merkblattes 003)
Kontrollbereiche
Gasversorgung
1.
Bewilligungen
1.1 Installationsbewilligung
– < 1 bar
– > 1 bar
1.2 Brandschutzbewilligung
2.
Rohrleitungsanlagen
2.1 Auslegung, Werkstoffe, Prüfungen
2.2 Hauseinführungen
2.3 Elektrischer Potentialausgleich
3.
Gasapparate
3.1 Brandschutz-Sicherheitsabstände, Feuerwiderstandsanforderungen an Böden, Wände, Decken, Türen
3.2 Anderweitige Raumnutzungen,
Brennstofflagerungen, mobile
Brandbelastungen
3.3 Minimale Raumgrössen, Einbaukontrollen
3.4 Zulassung der Gasapparate,
Typenschilder, Instrumentierungen, Sicherheitsarmaturen, ApparateAnschlüsse, Notaus-Schalter
3.5 Frischluftöffnungen, mechanische Lüftungen
3.6 Druckentlastungsöffnungen
3.7 Inbetriebnahmekontrollen
31
Brandschutzbehörde
X
X
Dritte
TISG/Kt. SZ
X
X
X
EW
X
X
X
X
X
X
X
Installateur,
Lieferant
Kontrollbereiche
4.
5.
5.1
5.2
5.3
Gasversorgung
Gasverdichter- und Gasdruckregelanlagen
Abgasanlagen
System-Zulassungen, Konstruktion, Führung, Werkstoffe,
Bauausführungen, Prüfungen,
Einbauteile, Kennzeichnungen
Rohrweiten
X
6.
6.1
Instandhaltung
Periodische Kontrollen
6.2
Periodische Sicherheitskontrollen
Gasmeldeanlagen
7.
TISG
(X)
5.6
5.5
Dritte
X
Sicherheitsausrüstungen
– Abgasrückströmsicherungen,
Auftriebstücke
– Sicherheitstemperaturbegrenzer, Abgasklappen
Mehrfach- und Gemischtbelegung
– Apparateanschlüsse
– Betriebssicherheitsnachweis
Sonderkonstruktionen:
LAS, LAF, Aussenwandgeräte,
Abluftanlagen
Inbetriebnahmekontrollen
5.4
Brandschutzbehörde
Installateur,
Hersteller
X
X
X
(X)
X
Installateur
X
X
Installateur,
Hersteller
X
X
X
Brandschutzbehörde = zuständiger Feuerschauer / Gemeinde
32
Kaminfeger,
Feuerungsfachmann

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