geht`s zur Leseprobe - Schutzgemeinschaft Waldshut Tiengen
Transcription
geht`s zur Leseprobe - Schutzgemeinschaft Waldshut Tiengen
LESEPROBE Mitgliederzeitschrift „Grundbesitz international“ Einige Texte werden hier nicht komplett veröffentlicht! Um sie vollständig zu lesen fordern Sie bitte auf unserer homepage unter dem Link „SHOP“ ein Probeexemplar an! Mitglieder erhalten diese Zeitschrift alle sechs Wochen gratis! Nicht-Mitglieder können diese Zeitschrift auch über unseren „SHOP“ abonnieren! AUSGABE 3- 2016 Grundbesitz international 3 - 2016 2 In Ihrer und eigener Sache Persönliche Beratungstermine am 22. 06,, 28.07., 08.09. und 08.12. 2016 in Waldshut-Tiengen 3 DEUTSCHLAND Grundzüge des deutschen Steuerrechts Teil II 4 BLICK über die GRENZEN - Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Hinzuverdienstgrenze Rentner Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Kassen-Bonus? Vaterschaftsfeststellung für Embryonen im Ausland Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten in der Schweiz Geldwäschereiverordnung Schweiz Strafzinsen bei Schweizer Banken Steuern – und Abgabenlast in Deutschland Bargeldkontrollen Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für Versrungsbezüge nach einzelnen DBA Anrechte bei Schweizer Pensionskassen im Versorgungsausgleich Anzeigepflicht von Banken für Auslandskonten Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine natürliche Person in Deutschland Sonderausgabenabzugsverbot von ausländischen Sozialversicherungbeiträgen Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer schweizerischen Stiftung 10 10 10 11 11 11 11 12 12 12 12 13 13 13 Kapital – Recht & Steuern „Das Euro-Schiff“ wird sinken SCHUFA / Selbstauskunft Finanzamt / Bargeldzahlung Bei Flugverspätung bzw. –ausfall stehen den Passagieren bis zu 600 Euro zu Finanzkolumne „Über Ihr Geld“ - Schiefe Vergleiche Diebstahl aus dem Bankschließfach 14 14 14 14 14 15 Buchbesprechung: Handbuch Immobilienrecht 15 Sonderteil SPANIEN - zugleich Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros Die Schenkung als vorgezogene Erbschaft 16 Madrid verbietet SB-Tankstellen 17 Mit Häusern durch die Krise“ 17 Die Abenteuer AUSWANDERN 18 Korrektur zu Artikel der Einkommensteuererklärung in Gi 2-2016 18 Wo man gute Karten hat 19 Fiskus nimmt Immobilien ins Visier 19 IMPRESSUM: Verlag und Herausgeber Informationsbüro Schutzgemeinschaft Costa del Sol - Torremolinos Avda. Carlota Alessandri, 91 Urbanización Eurosol, Blq. 105-107 E – 29620 Torremolinos / Málaga Tel. 0034-952-38 90 75 Fax 0034-951-915 480 e-mail: [email protected] Büro in Deutschland: Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz e.V. Carl Benz Str. 17 A 79761 Waldshut-Tiengen Tel. 07741–2131 Fax 1662 e-mail: [email protected] www.schutzgemeinschaft-ev.de Hinweis: Für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für evtl. Druckfehler kann keine Haftung übernommen werden. Die vorliegende Publikation ist keine individuelle Beratung und kann diese auch nicht ersetzten. Redaktion und Anzeigen sind streng getrennt. Eine Anzeigenschaltung hat keinen Einfluß auf die Erwähnung oder Wertung eines Produktes in der Publikation. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Nachdrucke und Vervielfältigungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Schutzgemeinschaft. Erscheinungsweise: 8 x im Jahr Einzel-Verkaufspreis: Abonnementpreis: 10,50 € 70,00 € Der Bezugspreis (Abonnement) von „Grundbesitz international“ ist bei einer Mitgliedschaft zur Schutzgemeinschaft bereits im Jahresbeitrag enthalten!!! Grundbesitz international 3 - 2016 2 In Ihrer und eigener Sache Persönliche Beratungstermine für Mitglieder und Nicht-Mitglieder (gerade im Hinblick auf die neue EU-Erbrechtsverordnung!!!) bei der Schutzgemeinschaft in Waldshut-Tiengen vereinbart werden. Unser langjähriger Stützpunkt RA und Notar Dr. Hermann Thebrath Fachanwalt für Steuerrecht berät Sie individuell am Mittwoch, Donnerstag, Donnerstag, Donnerstag, 22. 06. 2016 28. 07. 2016 08. 09. 2016 08. 12. 2016 jeweils in der Zeit von 10.00 – 16.00 Uhr im Büro der Schutzgemeinschaft, Carl Benz-Straße 17A, D - 79761 Waldshut-Tiengen Für Terminvereinbarungen melden Sie sich bitte unter der Tel. ++(49)7741-2131 Nochmals: EU-Erbrechtsverordnung Erbschaften im Ausland In Kurzform soll nochmals die Funktion des Europäischen Nachlasszeugnisses dargestellt werden. Die EU-Erbrechtsverordnung ist für alle nach dem 17.08.2015 eingetretenen bzw. noch eintretenden Todesfälle anzuwenden. Zum gleichen Zeitpunkt wurde auch das Europäische Nachlaßzeugnis neu eingeführt. Sinn dieses Zeugnisses ist es, in Zukunft die Abwicklung internationaler Erbfälle erheblich zu erleichtern. Das Europäische Nachlaßzeugnis ist ein Erbnachweis, der in allen Mitgliedstaaten der EU, in der die EUErbrechtsverordnung gilt, anerkannt wird. Der Erbnachweis kann dadurch auf rechtlich sichere Art und Weise erbracht werden. Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Rechtswahl für die Frage des anzuwendenden Erbrechts nicht getroffen hat, ist dasjenige materielle Erbrecht auf das Vermögen des Erblassers anzuwenden, das in dem Land gilt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In diesem Fall sind die Nachlaßgerichte dieses Landes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers an dessen Todestag international für die gesamte Nachlaßregelung zuständig. Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung jedoch eine Rechtswahl zu Gunsten seines Heimatsrechts getroffen und verstirbt z.B. im Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts an seinem Todestag im Ausland, ist für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses dieses ausländische Nachlaßgericht zuständig. Dieses ausländische Nachlaßgericht hat dann ggfs. ausländisches Erbrecht anzuwenden! Um insoweit ein geordnetes Verfahren durchführen zu können, ist in Deutschland eine Durchführungsverordnung am 09.12.2014 erlassen worden. In dieser Durchführungsverordnung wurden Formblätter eingeführt, die bei Anwendung der EU-Erbrechtsverord-nung zu verwenden sind. Nochmals: EU-Erbrechtsverordnung Antragsberechtigt für das Europäische Nachlaßzeugnis sind Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter. Nachlaßgläubiger haben kein Antragsrecht. Der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses kann unmittelbar beim Nachlaßgericht oder auch vor einem Notar gestellt werden. Wohlgemerkt richtet sich dabei die örtliche Zuständigkeit des Nachlaßgerichts nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an dessen Todestag. In Dänemark, dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) und Irland hat die EU-Erbrechtsverordnung allerdings keine Geltung! Es besteht ein Wahlrecht, den jeweiligen nationalen Erbnachweis (in Deutschland: Erbschein) zu beantragen oder das Europäische Nachlaßzeugnis. Wird allerdings ein Europäisches Nachlaßzeugnis beantragt, muß nicht noch zusätzlich ein inländischer Erbschein beantragt werden. Erbschaften im Ausland Die Gültigkeitsdauer des Europäischen Nachlasszeugnisses beträgt 6 Monate. Diese Frist kann verlängert werden. Im Gegensatz zum deutschen Erbschein (der nur die Erbenstellung nachweist) kann mit dem Europäischen Nachlaßzeugnis auch die Stellung als Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter in rechtssicherer Form nachgewiesen und dokumentiert werden. Wer seit dem 17. 08. 2015 als gesetzlicher Erbe einen Erbschein beantragt, muß auch den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers mit Staatsangehörigkeit des Erblassers und auch die Größe seines Erbteils angeben. Durch das Europäische Nachlaßzeugnis werden Grundbuchberichtigungen und Grundbucheintragungen aufgrund Erbfolge in den Mitgliedstaaten der EU, in denen die EU-Erbrechtsverordnung Geltung hat, vereinfacht vorgenommen werden können. Fraglich erscheint aber, ob die 6-monatige Gültigkeitsdauer des Europäischen Nachlaßzeugnisses (deren Verlängerung allerdings rechtzeitig beantragt werden kann!), ausreichend ist. Dies mag durchaus bezweifelt werden. DEUTSCHLAND Von RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath, Fachanwalt für Steuerrecht Dres. jur. Thebrath, Hälverstraße 5, D - 58579 Schalksmühle, Tel. 02355-3071 Grundzüge des deutschen Steuerrechts Teil II Vorbemerkungen 1. Mit vorliegendem Beitrag wird die im Grundbesitz International Heft 2/2016, Seite 4 ff., begonnene Artikelserie über die Grundzüge des deutschen Steuerrechts fortgesetzt. In Teil I dieser Artikelserie im GI 2/2016 wurde unter B zunächst in Kurzform das steuerliche Verfahrensrecht und das Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide der Finanzbehörde dargestellt. Unter C wurde eingehend das Einkommensteuerrecht beleuchtet. Dieser Überblick über das deutsche Einkommensteuerrecht wird mit vorliegendem Beitrag fortgesetzt. 2. In Grundbesitz international 2/2016 wurde in Teil 1 der Artikelserie auf Seite 7 der Begriff der "natürlichen Person“ aufgeführt. Dies hat zu Nachfragen geführt, was unter dem Begriff der "natürlichen Person" zu verstehen ist. "Natürliche Person" ist der Mensch. Das Einkommensteuerrecht ist eine sog. Personensteuer. Das Einkommensteuergesetz regelt somit die Besteuerung der Einkünfte einer Person. Gegensatz zur "natürlichen Person" ist die "juristische Person". Juristische Personen sind Gesellschaften, deren Einkünfte nach anderen Steuergesetzen als das Einkommensteuergesetz besteuert werden. Im allgemeinen Interesse der Leserschaft von Grundbesitz international wird betreffend die Einkünfte einer natürlichen Person darum nur das Einkommensteuerrecht beleuchtet. Dies nochmals vorweg. Nachfolgend wird die Darstellung des Einkommensteuerrechts, begonnen unter C. im GI 2/2016, dort auf Seite 6 ff., fortgesetzt: C. Einkommensteuer 11. Sonderausgaben Um das Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen zu ermitteln, ist zunächst der Gesamtbetrag der in Teil I der vorliegenden Artikelserie dargestellten Einkünfte des Steuerpflichtigen zu addieren. Sodann sind etwaige Verlustabzüge gemäß § 10 d EStG vorzunehmen. Verluste, die dabei nicht mit positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden, können auf einen zu stellenden Antrag hin (§ 10 d EStG) von den positiven Einkünften des vorangegangenen Veranlagungszeitraums bis zur Höhe von 1 Million €, bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern bis zur Höhe von 2 Millionen € abgezogen werden. Soweit dieser Verlustrücktrag nicht mehr möglich sein sollte, kann ein sog. Verlustvortrag (auf zukünftige Veranlagungsjahre) vorgenommen werden. ► Grundbesitz international 3-2016 4 DEUTSCHLAND Zu beachten ist, daß nicht ausgenutzte Verlustvorträge des Steuerpflichtigen nicht vererblich sind. Allerdings ist dies nicht unumstritten, da das Bundesverfassungsgericht die Frage zu prüfen hat, ob der sog. Untergang von Verlustabzügen rechtmäßig ist, wenn die Verlustabzüge sich steuerlich nicht auswirken konnten, also bei Erben (Bundesverfassungsgericht – Az. 2 BvL 19/14). Sonderausgaben sind Aufwendungen, die so vom steuerlichen Gesetzgeber ausdrücklich bezeichnet worden sind, also Ausgaben, die bei der Ermittlung der Einkünfte nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Gesetzgeber berücksichtigt zu Gunsten der Steuerpflichtigen von vornherein einen Pauschbetrag von 36,00 € bei einem Steuerpflichtigen, bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern von jährlich 72,00 €. Der Katalog der Sonderausgaben ist in § 10 Abs. 1 EStG aufgeführt, wobei es sich jeweils um "wiederkehrende Leistungen" handeln muß. Berücksichtigungssfähig sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bzw. Lebenspartner. Auf Antrag des Steuerpflichtigen, der von diesem nicht widerrufen werden kann, können mit Zustimmung des Empfängers (also des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners) Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 13.805,00 € im Kalenderjahr abgezogen werden. nicht mit Einkünften, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten. Diese können mit ihrem sog. Ertragsanteil berücksichtigt werden. dementsprechende "dauernde Lasten", die in vollem Umfang abzugsfähig sind. "Dauernde Lasten" sind quasi vereinbarte immer wiederkehrende Leistungen, die einen Art "Rentencharakter" aufweisen, z.B. Gegenleistungen für die Übertragung eines Betriebs etc. Leistungen (in einem Scheidungsverfahren) aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, an die Bundesanstalt für Arbeit, sowie zu bestimmten Lebensversicherungen, und zwar zum Teil in eingeschränktem Maße. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beiträgen zur sog. Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG) und den Beiträgen zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG). Zu den begünstigten Beiträgen zur Basisversorgung gehören dabei insbesondere die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, weiter Beiträge an der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellte berufsständige Versorgungseinrichtungen sowie für bestimmte Altersvorsorgeverträge einschließlich für die Fälle der vorzeitigen Berufsunfähigkeit und der vorzeitigen verminderten Erwerbsunfähigkeit. Es muß sich dabei um "qualifizierte Anbieter" derartiger Versicherungen handeln, daß nämlich die Leistungen der Versicherungsträger zum Unterhalt des Leistenden im Alter und seiner Hinterbliebenen bestimmt und geeignet sind und eine anderweitige Verfügung über diese Ansprüche seitens des Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist. Beiträge zu Krankenversicherungen und zur Pflegeversicherung gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich nur insoweit zu den Sonderausgaben, als sie die Versicherten in die Lage versetzen, sich im Umfang des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit abzusichern. Bei Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ist dies grundsätzlich der Fall. Für Beiträge von nichtversicherungspflichtigen Personen (z.B. Selbständigen) aufgrund privater Versicherungsverhältnisse wird der Umfang der insoweit abzugsfähigen Beiträge auf der Grundlage sozialhilferechtlicher Vorschriften ermittelt. Unter ganz bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sind – allerdings eingeschränkt – auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen abzugsfähig, soweit sie über den soeben dargestellten Rahmen hinausgehen, nämlich Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen wie auch zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen und auch Beiträge zu bestimmten Lebensversicherungen, deren Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat. Kirchensteuern in unbeschränkter Höhe, allerdings ausgenommen die mit der sog. Abgeltungsteuer (Einkünfte aus Kapitalvermögen) erhobenen Kirchensteuern. 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000,00 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eines Kindes, das wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Allerdings gilt dies nicht für Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6.000,00 €, wobei bei Ehegatten und Lebenspartnern dieser Höchstbetrag jedem der beiden zusteht. 30 % eines Schulgelds, höchstens jedoch 5.000,00 €, und zwar für den Besuch von bestimmten Privatschulen durch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag zusteht oder Kindergeld gewährt wird. schließlich Zuwendungen für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke, die gemäß § 10 b EStG im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden können: Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke, und zwar bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 % (bei Unternehmern) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter des Unternehmens. Dabei sind allerdings Mitgliedsbeiträge an bestimmte, grundsätzlich steuerbegünstigte Vereine, nicht abzugsfähig. Grundbesitz international 3-2016 5 DEUTSCHLAND Weiter können Zuwendungen in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung bis zur Höhe von 1 Million €, von Ehegatten bzw. Lebenspartnern bis zur Höhe von 2 Million €, abgezogen werden. Allerdings kann dieser Höchstbetrag innerhalb eines Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Wenn und soweit sich Zuwendungen für das Jahr der Verausgabung steuerlich nicht auswirken können, ist ein Abzug in nachfolgenden Veranlagungszeit-räumen möglich (sogenannter Spendenvortrag). Schließlich und letztlich Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien (im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes) bis zur Höhe von insgesamt 1.650,00 €, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern bis zur Höhe von insgesamt 3.300,00 €. Voraussetzung ist, dass kein Steuerabzugsbetrag nach der Vorschrift des § 34 g EStG beansprucht wird. Mehraufwendungen, die behinderten Menschen entstehen, können beginnend ab einem Grad der Behinderung von 25 % von 310,00 € bis zu 3.700,00 € jährlich berücksichtigt werden, wobei dieser Pauschbetrag sich nach dem Grad der Behinderung staffelt. Für Bezieher von laufenden Hinterbliebenenbezügen, die nach Maßgabe bestimmter Regelungen bezogen werden, ist ein Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370,00 € jährlich zu gewähren. Aufwendungen, die durch die Pflege nicht nur vorübergehend hilfloser Personen entstehen, werden mit einem Pflege-Pauschbetrag von 124,00 € jährlich abgegolten. Krankheitskosten, die nicht von dritter Seite (z.B. Krankenversicherungen etc., getragen werden, können als außergewöhnliche Belastung – unter Berücksichtigung des zumutbaren Eigenanteils – abgezogen werden. Die Voraussetzungen für den Abzug der vorstehend aufgeführten Zuwendungen für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke müssen durch besonders ausgestaltete Bescheinigung des Zuwendungsempfängers nachgewiesen werden. Schließlich können Aufwendungen von Gegenständen des Hausrats als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, die für die Wiederbeschaffung des Hausrats entstehen, wenn der Hausrat durch "höhere Gewalt" verlustig gegangen ist, also z.B. durch Brand, Wetterkatastrophen etc. 12. Außergewöhnliche Belastungen Auch Kosten, die für eine Ehescheidung aufgewendet worden sind (z.B. Gerichtskosten und Anwaltskosten), sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Die Abzugsmöglichkeit der berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen ist in §§ 33-33b EStG geregelt. Dabei handelt es sich um größere Aufwendungen, die in diesem Umfange der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht entstehen und nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar sind. Besteht also die Möglichkeit, diese Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abzuziehen, besteht eine Abzugsmöglichkeit als außergewöhnliche Belastung nicht. Diese größeren Aufwendungen sind entweder nach Berücksichtigung einer nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und des Familienstands gestaffelten zumutbaren Belastung oder im Rahmen von bestimmten Höchstbeträgen, dann aber ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung, abziehbar. 13. Familienermäßigungen a) Steuerermäßigungen Der steuerliche Gesetzgeber hat die persönliche Leistungsfähigkeit einer Einzelperson bereits durch die Gewährung der Möglichkeit des Abzugs von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastung sowie – bei Kindern – durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen oder von Kindergeld grundsätzlich berücksichtigt. b) Ehegatten/Lebenspartner Hinzu kommt, daß in Höhe eines – immer wieder neu festzusetzenden – Existenzminimums das vom Steuerpflichtigen zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt. Das Einkommen, das dann über das sogenannte Existenzminimum hinausgeht, wird mit einem progressiv steigenden Steuersatz belastet. Wenn beide Ehegatten bzw. Lebenspartner in Deutschland Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Diese Aufwendungen sind wie folgt aufzuzählen: Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person bis zu höchstens 8.004,00 €, und zwar in Abhängigkeit von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person. Dabei ist Voraussetzung, daß es sich nicht um den zusammen zu veranlagenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und nicht um Kinder handelt, für die bereits ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu gewähren ist. Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu gewähren ist, und zwar in Abhängigkeit von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes in Höhe eines Betrages von maximal bis zu 924,00 € jährlich. Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! unbeschränkt steuerpflichtig sind und darüber hinaus auch nicht dauernd getrennt leben, besteht für sie die Wahl zwischen der Einzelveranlagung Dieser Beitrag wird in den Folgeheften fortgesetzt! Blick über die Grenzen Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen Von RA und Notar Dr. jur. Hermann Thebrath, Fachanwalt für Steuerrecht Dres. jur. Thebrath, Hälverstraße 5, D - 58579 Schalksmühle, Tel. 02355-3071 1. Hinzuverdienstgrenze Rentner Ist ein Steuerpflichtiger Rentner und Eigentümer von Grundbesitz, ist folgendes zu beachten: Hat der Rentner auf seinem Grundbesitz Solaranlagen errichtet, aus denen er Einnahmen erzielt, werden diese Einnahmen aus Solaranlagen auf die Altersrente angerechnet. Wird dabei die sog. Hinzuverdienstgrenze überschritten, droht die Zurückzahlung bereits erhaltener Rentenleistungen. Dazu ist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Mainz (Aktenzeichen: S 15 R 389/13) zu verweisen. Der Entscheidung des Sozialgerichts Mainz lag folgender Fall zu Grunde: ein Rentner bezog Altersrente wie auch Einnahmen aus einem 400-Euro-Job. Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr nun vom Finanzamt, daß der Rentner zusätzlich noch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage hatte, im Entscheidungsfall ungefähr 253 € im Kalenderjahr. Dies veranlaßte die Deutsche Rentenversicherung, vom Rentner insgesamt über 2.400,00 € zurückzufordern. Diese Rückforderung begründete die Deutsche Rentenversicherung damit, daß die Einnahmen aus der Solaranlage und die Einnahmen von 400,00 € aus dem Minijob zum Ergebnis hatten, daß die Einnahmen des Rentners (neben seinen Renteneinkünften) über der im Entscheidungsfall bestehenden Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € lagen. Deswegen habe der Rentner nur noch Anspruch auf 2/3 der Vollrente. Die Klage des Rentners wies das Sozialgericht Mainz mit der Begründung ab, daß die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Hinzu komme, daß der Rentner hier eine unternehmerische Stellung betreffend das Betreiben der Solaranlage habe. Es ist also äußerste Vorsicht geboten, wenn ein Rentner neben seinen Renteneinkünften über die jährliche Hinzuverdienstgrenze hinaus weitere Einkünfte hat. Eine rechtzeitige Beratung in derartigen Fällen vor Erzielung derartiger Einkünfte ist darum dringend anzuraten. 2. Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Kassen-Bonus? Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen gewähren ihren Kunden im Rahmen von sog. "Bonusprogrammen" Bonuszahlungen. Im von Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall ging es um ein Bonusmodell der BKK. Dieses Bonusmodell sah in bestimmten Fällen Bonuszahlungen der Krankenkasse an die bei ihr versicherten Personen vor. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte zu entscheiden, ob derartige Bonuszahlungen die Höhe der als Sonderausgaben vom Steuerpflichtigen geltend gemachten "Basisabsicherungsbeiträge" schmälern. Das FG Rheinland-Pfalz berücksichtigte in seiner Entscheidung, daß ja alle Mitglieder - gleich ob sie an dem Bonusmodell der Krankenkasse teilnahmen oder nicht - Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen bezogen auf die Basisversorgung hatten. Dies war für das Finanzgericht RheinlandPfalz der Anlaß, keine "Gleichartigkeit" zwischen der Bonuszahlung der BKK einerseits und den Beiträgen des Steuerpflichtigen zu seiner Basis-Krankenversicherung anzunehmen. Deswegen folgte das Gericht nicht der vom Finanzamt vorgenommenen Verrechnung der Bonuszahlungen mit den für die Basisabsicherung gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen, so daß das FG Rheinland-Pfalz die vom Steuerpflichtigen für die Basisabsicherung geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe berücksichtigte. Dem Argument des Finanzamts, die Bonuszahlung sei wie bei einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung oder bei einer sonstigen steuerfreien Einnahme im Sinne des § 3 EStG zu kürzen, erteilte das Finanzgericht eine Abfuhr. Dies begründete das Gericht damit, daß die Bonuszahlungen sich keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-7 EStG genannten Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zuordnen lasse und deswegen auch nicht (von vornherein) steuerbar sei (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.04.2015 - 3 K 1387/14). Wie zu erwarten, war das Finanzamt mit dieser Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden, so daß die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil des FG Rheinland-Pfalz Revision eingelegt hat. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof zum Az. X R 17/15 geführt. Da diese Entscheidung von allseitigem Interesse sein dürfte, wird über den Ausgang des Revisionsverfahrens zu gegebener Zeit berichtet werden. 3. Vaterschaftsfeststellung Embryonen im Ausland für Eine Vaterschaftsfeststellung für ein Kind erfolgt nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt des Kindes. Dies bedeutet, daß die Vaterschaftsfeststellung nach deutschem Recht nicht an Embryonen möglich ist, die sich eingefroren im Ausland befinden. Das OLG Düsseldorf hatte nun folgenden Fall zu entscheiden: der Beschwerdeführer begehrte die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft nach deutschem Recht an 9 Embryonen. Diese befanden sich eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA. Diese Embryonen sollten nach seinen Angaben anläßlich der künstlichen Zeugung seiner zwei Töchter aus seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden sein. Der Beschwerdeführer wollte die in den USA befindlichen Embryonen "zur Geburt führen". Deswegen betrieb er mit diesem Ziel verschiedene Gerichtsverfahren in Deutschland. Nachdem das zuständige Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hatte, war dessen Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf ebenfalls kein Erfolg beschieden. In seinen Entscheidungsgründen führt das OLG Düsseldorf an, daß die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung seiner Vaterschaft jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Zur Begründung verwies das OLG Düsseldorf darauf, daß die Vaterschaftsfeststellung für ein Kind nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt erfolgt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß die Vaterschaft für ein Kind auch schon vor dessen Geburt (gemäß §§ 1592 Nr. 2 und 1594 Abs. 4 BGB) vom Vater anerkannt werden könne. Eine derartige Anerkennung sei jedoch von der vom Beschwerdeführer begehrten gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft zu unterscheiden. Deswegen sei es auch unerheblich, ob nach dem Recht der USA bzw. des Staates Kalifornien, wo sich die Embryonen befanden, eine Feststellung der Vaterschaft tatsächlich bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich war. Blick über die Grenzen Kurzinfos über aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen Denn in dem vor einem deutschen Gericht geführten Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft scheide die Anwendung ausländischen Rechts aus (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.07.2015 - II-1 1UF 83/14). Dieser Beschluß des OLG Düsseldorf ist aber nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das OLG Düsseldorf die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu. Ggfs. wird nach Entscheidung des BGH insoweit weiter berichtet. 4. Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten in der Schweiz Am 11.11.2015 setzte der Bundesrat die Höchstzahlen in der Schweiz für das Jahr 2016 für gut qualifizierte Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der EU/EFTA fest. Parallel gab er die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA frei. Der Bundesrat hatte für das Jahr 2015 die angeführten Kontingente gekürzt. Betreffend die Kontingente für 2016 sprach sich eine Mehrheit der angehörten Kantone und Sozialpartner dagegen für eine Erhöhung aus. Demgegen-über war der Bundesrat der Auffassung, daß eine Erhöhung dem Ziel einer besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials zuwid-erlaufen würde. Deswegen entschied er, daß die Kontingente auf demselben Niveau zu belassen seien wie für das Jahr 2015. Dies bedeutet, daß Schweizer Unternehmen seit 2016 wiederum insgesamt 6500 Spezialistinnen und Spezialisten aus Drittstaaten rekrutieren können, und zwar 2500 mit Aufenthaltsbewilligung (B) und 4000 mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L). Wohlgemerkt bezieht sich dies auf "gut qualifizierte Arbeitskräfte aus Ländern außerhalb der EU/EFTA". In der gleichen Sitzung legte der Bundesrat die Höchstzahlen für Dienstleistungser-bringer aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr fest. Diese Höchst-zahlen gelten für alle Dienstleistungserbringer, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTAÜbereinkommen berufen können. Der Bundesrat beließ diese Höchstzahlen auf dem Niveau von 2015. Die Anzahl beträgt deswegen 2000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 250 Einheiten für Aufenthalter (B). Die Teilrevision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) trat am 01.01.2016 in Kraft (Medienmittlg. des EJPD vom 11.11.2015). 5. Geldwäschereiverordnung Schweiz In seiner Sitzung vom 11.11.2015 verabschiedete der Bundesrat auch die Geldwäschereiverordnung (GwV). Mit dem "Bundesgesetz zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière" vom 12.12.2014 paßte das schweizerische Parlament diverse Gesetze den revidierten internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GAFI-Empfehlungen) an. Dies hatte nun zur Folge, daß diese beschlossenen Änderungen im Geldwäschereigesetz und im schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) Ausführungen und Anpassungen erforderlich machten, die im Wege einer Verordnung, nämlich der Geldwäscherei-verordnung, vorgenommen wurden. Die im GWG geregelten Sorgfalts- und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler wurden in der neuen Geldwäschereiverordnung nunmehr konkretisiert. Diese Sorgfalts- und Meldepflichten finden Anwendung, wenn Händlerinnen und Händler im Rahmen ihrer Handelstätigkeit Bargeld von mehr als 100.000,00 Franken entgegennehmen. Die bisherige "Ver-ordnung über die berufsmäßige Ausübung der Finanzintermediation (VBF)" wurde bei dieser Gelegenheit in die Geldwäschereiverordnung überführt. Darüber hinaus wurde die gesetzliche Neuregelung des Meldesystems für Finanzintermediäre mit einer Anpassung der "Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei" umgesetzt. Last not least wurde auch eine verbesserte Transparenz im Stiftungsrecht beschlossen, so daß neu auch kirchliche Stiftungen ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Diese Pflicht wurde für bereits bestehende kirchliche Stiftungen in der Handelsregisterver-ordnung konkretisiert. Die angeführten neuen Verordnungsbestimmungen der Geldwäschereiverordnung traten gleichzeitig mit den entsprechenden Gesetzesbestimmungen zum 01.01.2016 in Kraft (Medienmit-teilung des EFD vom 11.11.2015). 6. Strafzinsen bei Schweizer Banken Man war es schon immer gewohnt, daß bei einer Bank liegendes Guthaben wenn derzeit auch nur zu äußerst niedrigen Zinssätzen – Zinsen abwarf. Dies änderte sich in der Schweiz im Oktober 2015 für Kunden der "Alternativen Bank Schweiz" (ABS). Diese senkte den Zinssatz auf dem sog. Alltags- Grundbesitz international 3-2016 konto für den privaten Zahlungsverkehr auf -0,125 %. Für Guthaben ab 100.000 CHF wurde der Zins für Privatkunden auf -0,75 % festgesetzt. Diese Vorgehensweise bedeutet, daß Bankkunden dieser Bank für Guthaben schon ab dem 1. Franken Strafzinsen zahlen. In Deutschland berechnet die VR-Bank Altenburger Land (unter dem Namen Deutsche Skat-Bank bekannt) einen Negativzins, dies aber erst ab sehr hohen Guthabengrenzen. Wahrscheinlich ist es der scharfe Wettbewerb unter den Banken, daß dies noch keine weitere Kreise gezogen hat. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, daß diese Vorgehensweise unter den Banken mehr und mehr Schule machen könnte. Dies dürfte nur eine Frage der Zeit sein. Wehren kann sich ein Kunde nur so, dass er zu einer anderen Bank wechselt, die keinen Negativ Zins erhebt. Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Kapital – Recht & Steuern Aus Geldbrief 7-2016, 44. Jahrgang, 13.04.2016 n-tv.de Extrem News www.extremnews.com „Das Euro-Schiff wird sinken, keine Frage“, sagt der britische Fondsmanager Jim Mellon. Im Interview in der aktuellen Ausgabe des Wirtschaftsmagazins BILANZ, das am Sonnabend im Einzelhandel erhältlich ist, prophezeit er, daß die Europäische Zentralbank die italienischen und französischen Staatsschulden aufkaufen muß. „Italien und Frankreich sind beide auf dem Weg in die Pleite“. Den Deutschen werde es nicht gefallen, wenn sie auch noch für die Schulden der Italiener oder der Franzosen aufkommen müssen. Mellon wetter auf die Einführung einer Währung, die bei uns den Euro ersetzt: Wenn Deutschland Teil einer neuen Währungsunion wird oder die D-Mark wieder einführt, geht die Währung um 50 Prozent oder sogar mehr nach oben. mein finanzbrief.de Es kommt vor, dass die SCHUFA falsche oder veraltete Informationen über Sie oder Ihr Unternehmen gespeichert hat. Daher macht es Sinn, sich regelmäßig eine sog. Selbstauskunft anzufordern. Und das nicht nur bei der SCHUFA, denn es gibt noch weitere Auskunfteien, die Verbraucherdaten sammeln, auswerten und den Kreditinstituten zur Verfügung stellen. Seit 2010 können Sie einmal im Jahr diese Selbstauskunft kostenfrei bei den Auskunfteien anfordern. Nur so können Sie selbst kontrollieren, ob die von Ihnen gespeicherten Daten korrekt sind. Finanzkolumne „Über Ihr Geld“ Wem können wir noch vertrauen? Dem ADAC, der jahrelang Teilnehmerzahl und Rangfolge für die Auszeichnung „Gelber Engel“ zu Gunsten bestimmter Automobilhersteller manipuliert hat? VW nach Bekanntwerden des Abgasskandals? Der FIFA, die sich mit Geld Freunde und Stimmen kaufte? Den Großbanken, die kaum einen Fehler ausließen, der millionenschwere Strafzahlungen zu Lasten der eigenen Aktionäre zur Folge hatte und noch haben wird? Wir kennen aus dem Internet die Vergleichsportale für Versicherungen, Flüge, Hotels und Banken. Aber wir sollten wissen, neutral sind diese Angebote keineswegs. Beispiel Versicherungen: Manche Gesellschaften werden erst gar nicht aufgeführt, weil sie wegen ihrer günstigeren Prämien keine Provisionen an die Seitenbetreiber zahlen. Es ist auch nicht verwunderlich, dass auf den besten Plätzen solche Versicherungen stehen, die bei einem bestimmten eintrittsalter und einer ebenso bestimmten Laufzeit die besten Zahlen bieten – und wahrscheinlich auch die höchsten Provisionen auszahlen. Das ist nicht oder noch nicht verboten. Aber es tut gut, darum zu wissen – und vielleicht besser einen unabhängigen Honorarberater zu befragen. Honorarberater verzichten auf die Abschlußprovision und lassen sich vom Mandanten stundenweise bezahlen. Bei Flügen und bei Hotels ist es ähnlich. Vergleichen ist schön, aber buchen kann man meist günstiger direkt, vor allem über die jeweilige Homepage des Hotels. Manchmal reicht auch ein Anruf. Bei einem Preisnachlaß von beispielsweise 10 % bei einer Direktbuchung spart das Hotel eine weitaus höhere Provision an das Vergleichsportal und diese Vergütungen gehen bis zu 40 Prozent. Und wenn Sie keinen direkten Preisnachlaß erhalten, Telebörse-Moderator Raimund Brichta hat sich einen furchterregenden Gegner vorgenommen: In seinem Feldzug für das Bargeld legt er sich mit dem Finanzamt an. Mein Finanzamt bleibt stur. Es will mein Bargeld nicht akzeptieren und versucht statt dessen, mich von den Vorzügen des unbaren Zahlungsverkehrs zu überzeugen: Dieser sei wirtschaftlicher, sicherer und bequemer, belehrt mich eine Finanzbeamtin in einem Brief. Auch ich bleibe stur. Denn ums Bequeme, Sichere und Wirtschaftliche geht es mir nicht. Mir geht es darum, dass Bargeld auch in Zukunft allgemein akzeptiert wird – so, wie es das Gesetz vorsieht. Bei Flugverspätung bzw. Flugausfall stehen den Passagieren bis zu 600 Euro zu Dieser Anspruch wird durch www.refund.me geprüft und eingefordert. Aber auch http://www.flightright.de kümmert sich um dieses Thema. ________________ Schiefe Vergleiche lassen Sie sich einfach „upgraden“. Das gelingt fast immer. Viele Hotelgruppen geben Kundenkarten heraus – meist schon vor Ihrem ersten Aufenthalt – und bieten ihren Stammkunden Rabatte, Upgrades, zusätzliche Getränke, late check-out, Punkte und/oder andere Annehmlichkeiten. Ärgerlich können positive Hotelbewertungen auf Bewertungsportalen sein. Nicht selten sind es „Freunde“ des Hoteliers. Negative Kommentare stammen oft von Konkurrenten. Und manchmal werden sogar Lobeshymnen auf Service und Ausstattung gesungen bei Hotels, in denen noch niemand übernachten konnte, weil der Rohbau noch nicht einmal fertiggestellt ist (wie bei mir in der Nachbarschaft). Man darf sich auf nichts mehr verlassen. Noch ärgerlicher sind die direkten und indirekten Bankgebühren. Diese summieren sich oft auf über zwei Prozent jährlich. Wie wollen Sie dabei noch Geld verdienen? Da hilft nur eins: Verhandeln oder zu einer Direktbank wechseln. Aber auch unter den Direktbanken gibt es „schwarze Schafe“. Deshalb gilt auch hier: einen Honorarberater mit der IstAnalyse beauftragen, seine Vorschläge genießen und dann die Bank(en) wechseln. Das kann Ihnen mehr einbringen als die einmalige Vergütung an den Honorarberater. Hans-Peter Holbach ist Herausgeber des im 44.Jahrgang erscheinenden Informationsdienstes Geldbrief www.geldbrief.com und Chefredakteur beim Vertraulichen Schweizer Brief www.vertraulicher.com Grundbesitz international 3-2016 Kapital – Recht & Steuern Diebstahl aus dem Bankschließfach Absolut sicher geht nicht. Das gilt auch für Bankschließfächer, wie eine Bankkundin in Berlin erfahren mußte. Sie hatte sich ein Schließfach gemietet, in dem u.a. 65.000 Euro Bargeld einer Bekannten deponiert wurden. ra oder eine ‚Alarmanlage installiert werden können. Dies alles hatte die Bank, obwohl es ohne größere Probleme möglich gewesen wäre, nicht getan. Zudem wurde die Kundin nicht darüber aufgeklärt, daß keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Schließfächer getroffen wurden. Unter Vorlage eines gefälschten Reisepasses mietete sich ein Mann ebenfalls ein Schließfach in dieser Bank. Die Bankangestellte führte den Mann und seine zwei Begleiter in den Tresorraum und lies das Trio dann alleine. Die Männer deponierten aber nichts in dem gemieteten Schließfach, sondern brachen die anderen Schließfächer auf und entwendeten die darin liegenden Wertgegenstände. Auch die 65.000 Euro Bargeld der Klägerin, die daraufhin von der Bank Schadenersatz forderte. Mit Urteil vom 02. März 2016 (AZ.: 26 U 18/15) wurde die Bank daher zum Schadenersatz verurteilt. Die Frau hatte Glück. Inhaber eines Bankschließfaches sollten sich trotz dieses positiven Urteils Gedanken machen. Nicht immer ist es so klar beweisbar, was im Schließfach deponiert war. Unter anderen Voraussetzungen hätte das Urteil anders ausfallen können. Nach der Beweisaufnahme war das Kammergericht Berlin davon überzeugt, dass sich wirklich die besagten 65.000 Euro Bargeld in dem Schließfach befanden. Nach Ansicht der Richter darf sich ein Bankkunde auf die besondere Sicherheit eines Bankschließfaches verlassen. Daher hätte die Bank Vorkehrungen treffen müssen, mit denen ein derartiger Diebstahl verhindert werden kann. So hätten beispielsweise die Papiere genauer überprüft werden müssen, die Tasche der Diebe vor und nach dem Betreten des Tresorraumes kontrolliert werden können, im Schließfachraum eine Videokame- Wer ein Bankschließfach hat oder mieten möchte, sollte sich also als erstes die Sicherheitsmaßnahmen bei der Bank ansehen. Sind die Schließfächer besser gesichert, als nur mit einem Schlüssel, kann das schon viel Ärger ersparen. Als „Notbremse“ gibt es zudem viele Hausratsversicherungen, bei denen der Inhalt eines Bankschließfaches bis zu einer gewissen Summe mitversichert ist. Auch Banken bieten manchmal eine Höherversicherung ihrer Fächer an. Im Falle eines Falles entschädigt dann die Versicherung zumindest einen Teil des Schadens. Finanzbrief Nr. 14/2016 BUCHBESPRECHUNG: Neuerscheinung bei C.F. Müller Beim Immobilienerwerb im Ausland gilt es eine Vielzahl länderspezifischer Regelungen und Besonderheiten zu beachten, Probleme zu bewältigen und sich vor Gefahren abzusichern. Wer seinen Mandanten rund um den Immobilienerwerb im europäischen Ausland – auch unter steuerlichen und erbrechtlichen Gesichtspunkten – kompetent beraten will, wird auf dieses Handbuch nicht verzichten können. Das Werk besteht aus 23 Länderberichten zu den wichtigsten europäischen Ländern. Die Handhabung des Werkes ist einfach, da alle Beiträger einer einheitlichen Gliederung folgen. Zweisprachige Muster von Verträgen, Vollmachten usw. sowie Adressen von wichtigen Behörden, Einrichtungen etc. bieten zusätzlich einen hohen Praxisnutzen. Behandelt werden folgende Länder: Belgien, Dänemark, England, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, HANDBUCH IMMOBILIENRECHT Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei und Ungarn. Das internationale Autorenteam setzt sich aus Notaren, Rechtsanwälten und Hochschullehrern zusammen, die schwerpunktmäßig im Immobilienrecht tätig sind. Handbuch Immobilienrecht in Europa. Zivil- und steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräußerung und der Vererbung von Immobilien. Herausgegeben von Dr. Susanne Frank, Notarin und Dr. Thomas Wachter, Notar. 2., neu bearbeitete Auflage 2015. VIII, 1870 Seiten. Gebunden. 179,99 Euro. ISBN 9783-8114-4016-6 (Recht in der Praxis) Auch als ebook: 179,99 Euro. C.F. Müller GmbH www.cfmueller.de Grundbesitz international 3-2016 16 Sonderteil Spanien zugleich Mitteilungen der Asociación de propietarios extranjeros Die Schenkung als vorgezogene Erbschaft Durch eine gesetzliche Änderung des „Impuesto de Sucesiones y Donaciones“ wurde auf den Kanarischen Inseln die zu zahlende Erbschaftsteuer auf 0,01 % des eigentlich fälligen Betrages reduziert. Diese „bonificación“ genannte Vergünstigung können allerdings nur Erben ersten und zweiten Grades in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um den Ehepartner, Blutsverwandte aufsteigender wie absteigender Linie – i.d.R. Eltern und Kinder – sowie Adoptivkinder. Die Erbschaftssteuer wurde reduziert, da viele Nachlässe aus steuerlichen Gründen nicht angetreten wurden. Das bewirkte u.a., daß zahlreiche Wohnungen leer stehen und verfallen, da keiner für ihre Instandhaltung verantwortlich zeichnet. Das soll mit der neuen „bonificación“ verhindert werden. Da sich aber Gesetze und Verordnungen bekanntlich schnell ändern können, raten die kanarischen Notare dazu, die derzeit geltenden gesetzlichen Vorteile so schnell wie möglich zu nutzen. Das ist möglich, denn wie in Deutschland bezieht sich der „Impuesto de Sucesiones y Donaciones“ sowohl auf die zu zahlende steuerliche Abgabe im Falle von Erbschaften wie auch bei Schenkungen. Anders gesagt: es wird empfohlen, daß der Erblasser bereits zu Lebzeiten dem Erben das Vermögen als Schenkung zukommen läßt. Vom Europäischen Recht her ist es so, daß im Erbschafts- wie im Schenkungsfall kanarisches (Steuer)Recht bei beweglichen Gütern angewandt werden kann, wenn der Erblasser oder Schenker als Resident auf den Kanaren gemeldet war bzw. ist; im Falle von nicht beweglichen Gütern – also Grundstücken, Häusern und Wohnungen etc. -, reicht es aus, wenn sich die Immobilien auf den Kanarischen Inseln befinden. Allerdings sind einige Dinge zu beachten, damit dieses Rechtsgeschäft auch rechtliche Gültigkeit erlangt und der Beschenkte im Nachhinein keine böse Überraschung erlebt. Man sollte zuvor überprüfen, ob alle Dokumente, z.B. der Grundbuchauszug, den aktuellen Zustand der Immobilie korrekt widerspiegeln. Das betrifft den baulichen Zustand ebenso wie aufgeführte Hypotheken, die längst beglichen sein können. Es ist wichtig zu wissen, ob alle baulichen Erweiterungen aufgeführt und nach geltendem Recht auch zulässig sind. Wenn die nicht aufgeführten An- und Umbauten legalisierbar sind, können die Dokumente im Rahmen einer „subsanación“, nachgebessert werden. Beispielsweise mit Hilfe einer nachträglich erstellten, „obra nueva“ genannten Neubauerklärung. Vor der Einführung der Informatik im kanarischen Verwaltungswesen vor einem guten Jahrzehnt wurde in den Ämtern vieles sehr (nach-)lässig gehandhabt. Auch bei vielen Immobilienbesitzern fehlte in Bezug auf die Verwaltung ihres (Teilzeit-) Wohnsitzes die notwendige Sorgfalt. Das kann sich jetzt rächen. Besondere Auf- merksamkeit ist bei Immobilien geboten, die über lange Zeit nicht den Besitzer gewechselt haben. Da kann es passieren, daß unleserliche handschriftliche Urkunden dechiffriert werden müssen, bevor überhaupt erst an ein Rechtsgeschäft, welcher Art auch immer, zu denken ist. Zu Zeiten des spanischen Baubooms wurden vielfach sehr lückenhafte Kaufverträge ausgefertigt, in denen manchmal nur die Wohnfläche aufgeführt ist und wichtige Bauteile, zum Beispiel der Swimmingpool, nicht erfaßt sind. Es kann auch sein, dass es bei größeren Grundstücken zu Zeitverzögerungen kommt, weil erst Vorbesitzer von Teilparzellen oder Nachbargrundstücken, die Jahrzehnte lang nie in Erscheinung getreten sind, festgestellt werden müssen. Doch nicht nur die Eigenheiten der Immobilie können mit Tücken behaftet sein. Nein, auch der Ablauf der Schenkung. Ein wichtiger Aspekt bei dieser Form der vorab durchgeführten Erbschaft ist der Zeitpunkt ihrer Rechtsgültigkeit. Denn: der Beschenkte muß die Schenkung formell annehmen. Erst dann ist sie auch rechtskräftig. Und das ist die Voraussetzung dafür, daß der Steuervorteil in Anspruch genommen werden kann. Das klingt wie eine Selbstverständlichkeit, führt aber in der Praxis vielfach zu Problemen. Oft ist es so, daß sich Schenker und Beschenkte, zumeist Eltern und ihre erwachsenen Kinder, nicht nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf den Kanarischen Inseln aufhalten sondern auch im Heimatland weit entfernt von einander wohnen. Da es sich zumeist um Menschen im fortgeschrittenen Alter handelt, kann eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes oder ein Krankenhausaufenthalt zu erheblichen Zeitverzögerungen bei der Abwicklung von jeder Art von Rechtsgeschäften führen. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, ist es wichtig, daß alle Beteiligten die Schenkungsurkunde bei einem gemeinsamen Termin unterschreiben. Oder sehr zeitnah. Sollte es den Beschenkten nicht möglich sein, zur Unterschrift beim Notar auf den Kanarischen Inseln zu erscheinen, so können sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und die Schenkungsurkunde nachträglich ratifizieren. Das geht sogar im Heimatland. Gemäß dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch ist es nicht erforderlich, daß die Unterschriften der an der Schenkung beteiligten Personen alle auf einer einzigen Urkunde aufgeführt sind, sie können auch auf verschiedenen Dokumenten des diesbezüglichen Vorgangs stehen. Wer eine Schenkungsurkunde unterschreibt, sollte sich zuvor bei einem kompetenten Rechtsbeistand genau darüber informieren, welche Folgen sich für ihn daraus ableiten können. Elmar Wellenkamp Grundbesitz international 3 – 2016 16 Madrid verbietet SB-Tankstellen von Christiane Isberner / Strandgazette Die Tage der Automatentankstellen in Madrid sind gezählt. Die Regierung der autonomen Gemeinschaft beschloß das Betreiben von Tankstellen ohne Personal zu verbieten. Alle Parteien des Parlaments von Madrid drängten die Regierung von Präsidentin Cristina Cifuentes darauf, eine entsprechende Regelung zu verabschieden, nach welcher alle Tankstellen über mindestens einen Angestellten verfügen müssen. Madrid schließt sich damit den acht autonomen Gemeinschaften an, die diese Maßnahme bereits durchgesetzt haben. Zu diesen zählt auch Andalusien, die das Verbot als erste Gemeinschaft durchsetzte. Unterschiedliche Verbände von Tankstellenbetreibern und Gewerkschaftszentralen protestieren seit langem gegen die automatisierten Tankstellen, die sie als Bedrohung ihrer Geschäfte bzw. ihrer damit verbundenen Arbeitsplätze ansehen. Zudem können die personallosen Tankstellen niedrigere Preise anbieten als die traditionelle Konkurrenz. Im Dezember 2009 wurde das entsprechende spanische Gesetz über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung (Ley 25/2009, de 22 de diciembre) geändert, wodurch ein rechtliches Vakuum entstand, was die Betreibung dieser Art von Tankstellen ermöglichte. Als Motiv für das Verbot werden insbesondere Sicherheitsund Gesundheitsgründe angeführt, eine wichtige Rolle spielt aber auch das Recht der behinderten Kunden von qualifiziertem Personal bedient zu werden. Obgleich es keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Automatentankstellen in Spanien gibt, machen diese laut Industrieministerium etwa 5 Prozent des Gesamtsektors aus. Quellen des Tankstellensektors geben mit knapp 1 % eine deutlich geringere Zahl an. In den Gemeinschaften, die das Verbot von Automatentankstellen eingeführt haben, gibt es zwei verschiedene Modelle. So gibt es Tankstellen, die Tag und Nacht über Personal verfügen und andere, in denen nur tagsüber Personal zugegen ist. Als Grund hierfür wird angeführt, daß andernfalls viele Tankstellen in ländlichen Gegenden oder Industriegebieten schließen würden und somit das Angebot in diesen Gegenden ganz wegfallen würde. Die Organización de Consumidores y Usuarios (OCU – Verbraucherorganisation) hat sich gegen ein Verbot der Automatentankstellen ausgesprochen. Sie bezeichnen diese Entwicklung in Spanien als rückständig und argumentieren, dass die Konkurrenz positiv für den Verbraucher sei und dieser selbst entscheiden solle, welche Art von Tankstelle er aufsuche. Zudem führt die Organisation an, daß diese Art von Tankstellen in anderen europäischen Ländern sehr gut funktionieren würden. Tatsächlich machen die Automatentankstellen laut den Daten, die den spanischen Erdölgesellschaften vorliegen, in Europa fast 8 % des Marktes aus und in Ländern wie Dänemark, Finnland, Schweden und der Schweiz sind es sogar mehr als 50 %. Mit Häusern durch die Krise Immobilienverkauf an Ausländer steigt seit Jahren Mehr Umsatz als Export von Vorzeigeprodukten Alicante-fin. Der Export heimischer Vorzeigeprodukte wie Schuhe, Spielzeug und Marmor hat die Industrie der Provinz Alicante über die Krise gebracht. Nicht weniger bedeutend war und ist jedoch der Verkauf von Immobilien – vor allem an europäische Ausländer. Knapp 2,3 Milliarden Euro wurden durch den Verkauf von Häusern und Wohnungen an Ausländer allein im Jahr 2015 bewegt, Tendenz steigend in den letzten Jahren. So lag die Zahl 2010 noch bei gerade einmal 1,3 Milliarden Euro, ein Jahr später waren es nur eine Million Euro mehr, ab dann aber kletterten die Einnahmen durch Immobilienverkäufe rasch nach oben. 2015 stieg der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um satte 13,4 Prozent, im Vergleich zu 2010 gar um 70 Prozent. Mittlerweile spült der Verkauf von Immobilien sogar mehr Geld in die Kassen als der Export von Schuhen, Marmor und Spielzeug zusammen: Dieser erwirtschaftete vergangenes Jahr rund 2 Mrd. Euro. Nicht nur die Zahl der Immobilienverkäufe hat zugenommen, auch ist der Wert der Häuser und Wohnungen gestiegen. So wechselten vergangenes Jahr 17.468 Immobilien den Besitzer, 2014 waren es 16.441. Und: Der durchschnittliche Verkaufspreis stieg von 120.641 Euro in 2014 auf 128.707 Euro in 2015. Tendenz bleibt steigend Für 2016 hoffe der Alicantiner Verband Provia, die Wachstumstendenz beibehalten zu können – wenn auch nicht mehr mit so gewaltigen Anstiegen wie in den Vorjahren. Provia-Vorsitzender Antonio Fernández prognostizierte in der Zeitung „Información“, dass die Zahl der Verkäufe zwar nicht mehr so gewaltig steigen werde wie in den vergangenen Jahren. Im Gegenzug würden die durchschnittlich erzielten Verkaufspreise jedoch noch einmal ansteigen. Im Hinblick auf die Herkunft sind Briten nach wie vor die fleißigsten Käufer, sie erwarben vergangenes Jahr 4.826 Immobilien. Nach Fernández‘ Einschätzung bleiben sie auch 2016 Spitzenreiter, auf den Fersen sind ihnen vor allem skandinavische Käufer: Schweden stehen bereits auf Platz zwei, Norweger kommen an fünfter Stelle. Auch Belgier und Franzosen kaufen vornehmend an der Costa Blanca. Große Hoffnung setzt die Branche auf Deutschland und Polen, wie die Provinz seit einiger Zeit intensiv um Neukunden wirbt. Costa Blanca Nachrichten Nr. 1685 v. April 2016 Grundbesitz international 3 – 2016 17 Das Abenteuer Auswandern Von Wiltrud Schwetje Coin Sich den Traum vom Leben im südlichen Paradies erfüllen, davon träumen viele Menschen in Nord- und mitteleuropäischen Ländern. Heute lassen sich Auswanderer gar von TV-Teams bei ihren mehr oder weniger erfolgreichen Versuchen begleiten. Wenn der Quotenrenner Goodbye Deutschland läuft, hocken über 1,5 Millionen Menschen vor der Glotze. Nicht geklärt ist allerdings, ob sich die Zuschauer von der Doku-Soap Tipps für eigene Projekte erhoffen, oder ob sie sich nur an den Dramen und dem Scheitern der besonders naiven Klimaflüchtlinge ergötzen wollen. In Zeiten der sozialen Netzwerke ist Auswandern zu einem recht kalkulierbaren Abenteuer geworden, an Informationen mangelt es jedenfalls nicht. Und wer sich als EU-Bürger von einem Mitgliedsstaat zum nächsten bewegt, ist auf ziemlich sicherem Terrain unterwegs. Das war vor 35 Jahren noch ganz anders. Wen es damals beispielsweise nach Spanien zog, der mußte mit weitaus größeren Hindernissen kämpfen. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen gab es nur für Mitarbeiter von Reiseveranstaltern oder für Selbständige. Trotzdem stürzten sich viele wagemutig in die fremde Welt. Mit Elan ins Ungewisse Dazu gehören auch die Luxemburgerin Jeannine Rehlinger (56) und der Belgier Yann Simonon (64), die seit Februar in der Nähe von Coín leben. Sie wagten den Absprung 1981. Damals kannten sie sich noch nicht, nur bei der Wahl ihrer neuen Heimat hatten sie auf das gleiche Pferd gesetzt: Ibiza. Jeannine, die Dolmetscherin war, kam als Frau eines ehemaligen Neckermann-Chefs auf die Insel. Yann, der Jura studiert und bei der holländischen Sozialversicherung gearbeitet hatte, sehnte sich nach einer Scheidung nach Veränderung. In den ersten Jahren schlugen sich die beiden mit Tourismusjobs durch, denn nur so konnte man mehr oder weniger legal auf der Insel bleiben. 1986 eröffnete Yann ein Steuerberatungsbüro, 1992 verliebten sich Jeannine und Yann, 1994 heirateten sie. Jeannine nutzte ihr Sprachtalent und „erfand“ die deutschen Seiten der spanischen Tageszeitung Diario de Ibiza, gleichzeitig war sie Public-Relations-Lady der legendären Diskothek Pacha. Später schrieb sie für die deutschen Seiten der Ultima Hora oder das Magazin IbizaLife und mischte im Immobilien-Business mit. Yann machte sich als Manager größerer Bauprojekte einen Namen. So entstand unter seiner Aufsicht beispielsweise das Luxus-Anwesen von Dirk Manthey, einst eine schillernde Figur im deutschen Verlagswesen, der sich auf Ibiza eine Urlaubsresidenz zu legen wollte. Auswanderung gelungen, könnte man sagen, Jeannine und Yann hatten Jobs, ein eigenes Haus, alles lief. Auf in den wilden Dschungel Doch 2009 wagten sie erneut den Sprung, sie siedelten nach Costa Rica um. Schuld war die Politik. Es gab auf Ibiza ein Baumoratorium, einige meiner Projekte wurden gestoppt, erinnert sich Yann. Die Insel hatte sich verändert, war sehr teuer geworden. Wir mochten die einfachen Chiringuitos, plötzlich gab es nur noch stylische BeachClubs, fügt Jeannine hinzu. Von Costa Rica versprach sich das Paar neue Inspiration. Yann managte ein millionenschweres Golfplatzprojekt, sie kauften ein Haus und genossen im wilden Dschungel die überbordende Flora und Fauna. Nicht ganz so sehr genossen sie allerdings den verfilzten Bürokratendschungel des mittelamerikanischen Staats. Korrupte Politiker wollen sich überall die Taschen füllen, faßt Yann seine fünfjährige Costa Rica-Odyssee zusammen. Trotzdem ließ er sich noch einmal dazu bewegen, es in Panama zu versuchen, als 2014 ein Angebot für den Bau eines Golfplatzes eintrudelte. Yann und Jeannine verkauften ihr Haus – mit Gewinn natürlich – und zogen nach Panama. Doch die Finanzierung des Projektes scheiterte. Wohin nun? , fragte sich das unternehmungslustige Paar, das zusammen 14 Sprachen spricht. Eins war klar: Es sollte wieder Europa sein, aber auf keinen Fall eine Insel. Gesagt, getan. Nach kurzem Stopp auf Ibiza, wo Jeannine im vergangenen Jahr schnell noch das gemeinsame Haus veräußerte, landeten sie im Hinterland der Costa del Sol. Warum gerade hier? Es stimmt eigentlich alles, finden Jeannine und Yann. Ihre Positiv-Liste: Angenehmes Klima, nette Menschen, leckeres Essen, guter Wein, das kulturelle Angebot in Málaga und viele tolle Golfplätze. Wir fragten uns, warum wir nicht schon früher auf den Gedanken gekommen sind, nach Andalusien zu gehen, lacht Jeannine. Spontane Entscheidungen Und wie sieht die Zukunftsplanung aus? Ein Haus kaufen, in dem man einige Apartments vermieten kann, Golf spielen und mal sehen, meinen Jeannine und Yann, die beide auf ein 12er-Handicap stolz sein können. Viel Zeit verlieren die Mehrfachauswanderer bei ihren Entscheidungen übrigens nicht: Kaum zwei Monate in Andalusien, haben sie den Vorverkaufsvertrag für ihre neue Bleibe bereits unterschrieben. So geht erfolgreich auswandern! ANMERKUNG der Schutzgemeinschaft: Wir raten dringend von Vorverkaufsverträgen ab! Wer bei seiner Auswanderung etwas Skurriles, Schönes oder auch Trauriges erlebt hat, melde sich bitte: [email protected] Telefon: 0034/952/653 136 132 Aus Costa del Sol Nachrichten Nr. 1015 März 2016 KORREKTUR zu Artikel der Einkommensteuererklärung Spanien in Gi 2-2016 Nach wie vor ist in Spanien die Eigennutzung oder Vermietung* einer Immobilie auch für nicht residente ausländische Eigentümer steuerpflichtig (Einkommensteuer). Der jeweils zu bezahlende Steuerbetrag ist wie folgt zu errechnen: Vom aktuellen Katasterwert wird 1,1 % berechnet, wenn der Katasterwert in den letzten zehn Jahren rückwirkend ab dem aktuellen Veranlagungszeitraum angepaßt wurde. Ansonsten wird der Berechnungswert mit 2 % errechnet, hiervon wiederum 20 % bis Juni 2015, 19,5 % ab Juli 2015 und 19 % ab dem VZ 2016 Grundbesitz international 3 – 2016 18 Für Nicht-EU-Bürger gilt der Steuersatz von 24 % ab dem VZ 2015. Wo man gute Karten hat Lebenspartnerschaft und Bankkonten – Probleme beim Tod des Partners Dr. Buckhardt Löber und Dr. Alexander Steinmetz Wer in einer Lebensgemeinschaft lebt, sollte finanzielle Dinge so regeln, dass bei dem Ableben eines Partners insoweit keine Probleme oder gar Rechtsstreitigkeiten entstehen. Dies gilt natürlich auch für den Fall der Trennung. Während Lebenspartnerschaften in Spanien in einzelnen autonomen Regionen (Comunidades autónomas) zumeist gesetzlich geregelt sind, fehlen in Deutschland für heterosexuelle Paare entsprechende Gesetze. Wer in Spanien in einer sog. „Mini-Ehe“ lebt, die allerdings in den meisten autonomen Gemeinschaften registriert werden muß, hat beim Ableben des Partners gute Karte. Der Partner der sog. „pareja de hecho“ oder „pareja estable“ wird erbmäßig dem Ehepartner gleichgestellt. In Deutschland dagegen, wo Art. 6 des Grundgesetzes die Ehe dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstellt, geht der nichteheliche Lebenspartner in diesen Fällen von Gesetzes wegen leer aus, es sei denn, es handelt sich um eine sog. gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft deutschen Rechts. Da beim Tod eines Lebenspartners einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft häufig Probleme mit gesetzlichen Erben auftreten, sollte man im eigenen als auch im Interesse des anderen Lebenspartners rechtzeitig Vorsorge treffen. Zu Konflikten führt in der Regel, wenn nur ein Bankkonto der Lebenspartner besteht, das lediglich einen der beiden als Kontoinhaber und/oder Verfügungsberechtigten ausweist. In diesen Fällen sollte ein Gemeinschaftskonto auf den Namen beider Lebenspartner eingerichtet werden, das beiden Lebenspartnern eine gesicherte Stellung gegenüber der Bank und auch gegenüber den Erben des verstorbenen Lebenspartners bietet. Sie können diesen Artikel weiterlesen! Bestellen Sie sich hierzu ein Probe-Exemplar „Grundbesitz international“ Mitglieder erhalten die Zeitschrift alle sechs Wochen im Rahmen einer Mitgliedschaft GRATIS zugesandt! Nicht-Mitglieder können die Zeitschrift über unseren SHOP www.schutzgemeinschaft-ev.de abonnieren! Die Autoren dieses Beitrags sind Mitglieder der Löber & Steinmetz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt/Main Tel.: + 49(0)69 96 22 11 23 Mail: [email protected] Fiskus nimmt Immobilien ins Visier Bei 56.000 Immobilien in der Provinz Málaga hat das Finanzamt Unregelmäßigkeiten festgestellt Immobilieneigentümern muß die Meldung vom vergangenen Montag wie ein Schock in den Knochen gesessen haben. Die spanische Tageszeitung Diario Sur hatte nämlich damit aufgemacht, daß das Finanzamt Neubauten, Renovierungsarbeiten und Immobilien mit geänderter Nutzung unter die Lupe genommen hat. Dabei sind die Steuerprüfer darauf gestoßen, daß in 56.000 Fällen keinerlei IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, entspricht der deutschen Grundsteuer) oder Steuern bei Umbauarbeiten gezahlt wurden. Seit Ende 2014 wurden 1,2 Millionen Immobilien in 42 Gemeinden der westlichen Costa del Sol, in Málaga und den Landkreisen Guadalhorce und Antequera geprüft. Das Katasteramt hat bei 55.991 Immobilien – dies entspricht einem Anteil von 4,5 Prozent – festgestellt, daß die Eigentümer keinerlei Steuern zahlen, einige von ihnen entbehrten auch jeglicher Lizenzen oder der Cédula de habitabilidad (Bewohnbarkeitsbescheinigung). Die größeren Siedlungen in den Küstengebieten wurden bereits ins Visier genommen. Nun wurden vor allem die kleineren Orte der Axarquía in den Fokus genommen. Von Juni bis Mitte 2017 wird das Finanzamt auch die Dörfer der Serranía de Ronda und des Valle del Genal daraufhin prüfen, welche Immobilienbesitzer den Fiskus hinters Licht führen. Das Katasteramt zielt darauf, dass sich die Katasterwerte auch mit der Realität decken. Via Satellitenaufnahmen werden Verstöße gegen die Bauvorschriften festgestellt. Auch Inspektoren besuchen solche Immobilien, bei denen sie Unregelmäßigkeiten vermuten. 60 Euro muß der Eigentümer zahlen, wenn er seine Immobilie ins Kataster eintragen lassen will. Besonders fleißig wurden Steuern hinterzogen bei neugebauten Etagen, bei Schuppen, die in Chalets umgebaut wurden oder bei Grundstücken in Familienbesitz, auf dem ein Haus gebaut wurde. Diese Fälle machen einen Anteil von 29 Prozent der geprüften Immobilien aus. Die Spitze bilden mit 37 Prozent jedoch Anbauten und Renovierungen. Oftmals wird ein neues Stockwerk oder eine Garage gebaut oder ein Garten angelegt, ohne daß es hierfür eine Lizenz gibt. Bei 24 % der Fälle handelt es sich um Renovierungen oder die Umgestaltung einer Terrasse in ein zusätzliches Zimmer. Illegaler Poolbau macht 8 % der entdeckten Betrugsfälle aus. Nach Angaben des Finanzministeriums müssen die Immobilieneigentümer damit rechnen, daß die Grundsteuer im Durchschnitt um 226 Euro ansteigt. Außerdem müssen sie die Steuern der vergangenen vier Jahre nachzahlen. Dies entspricht einer Summe von 518 €. Danach verjährt die Nachzahlungspflicht. Dies bedeutet, daß die Stadtverwaltungen durch diese Nachzahlungen mit Steuereinnahmen in Höhe von 41.6 Millionen Euro rechnen können. Costa del Sol Nachrichten Nr. 1018 April 2016 Grundbesitz international 3 – 2016 19 Immobilien – Markt SCHWEIZ Verkauf / Kapitalanlage GRAUBÜNDEN: Sehr schöne 4 ½ Zi.-Dachgeschoßwohnung, ca. 100 qm Wohnfläche, Baujahr 1996, in Sedrun 1440m, zentral und ruhig gelegen, Lift, Tiefgarage, Bad mit WC und Duschraum mit WC, Küchenzeile, Fußbodenheizung, Kellerraum, 3 Balkone, Panorama. Die Verkäufer bleiben als Mieter. Preis: 605.000 SFr. Tel. 0049-711-632585 o. 0041-81-9491440 Fax: 0049-711-634254 Chiffre-Nr. 99 649 FERIENWOHNUNG in LAAX/GRAUBÜNDEN altershalber von PRIVAT Helle 2 1/2 ZimmerEtagenwhg, ca. 48 qm, Süd-Balkon, ruhig, Bj. 1984, lfd. renoviert, Lift, Tiefgarage, Kellerabteil, Gemeinschaftsräume f. Skischränke u. Wäsche, Bad mit WC, Küchenzeile, zweckmäßig voll möbliert für 5 Personen, Nichtraucher. Nähe Postauto und Ortsbus, 10 Geh-Minuten zu Bergbahnen. Sommer- und Winter-Sportregion. PREIS: 295.000 SFR Tel. 0049-89-8572629 Fax 0049-89-8572662 Chiffre-Nr. 99 652 Lago Maggiore: Aus gesundheitlichen Gründen verkaufen wir 1 freistehendes Haus mit 110 qm. Wohnfläche auf 433 qm Grund (Hanglage). Das Haus hat Teilsicht auf den See und liegt am Rande des Valle Grande in Caprezzo / Verbania. Es verfügt über 5 Zimmer, 2 BäderDuschen, zusätzlich 1 Gäste-WC. VB 195.000 € Tel. 0049-151-508 546 95 Chiffre-Nr. 99 651 BAHMAS: Baugrundstück auf Gran Bahama, ca. 1.000 qm, € 3.000, altershalber zu verkaufen Chiffre-Nr. 99 650 Möchten Sie privat Ihr Haus / Wohnung oder Grundstück verkaufen, ein anderes kaufen, mieten oder tauschen, so schalten Sie einfach ein Inserat in unserer Zeitschrift! Bei Erbschafts-, Kauf-und Verkaufsabwicklungen stehen wir und unsere Stützpunkte Ihnen gerne zur Seite KONDITIONEN Für Mitglieder der Schutzgemeinschaft: Das Inserat erscheint 3 x im Abstand von sechs Wochen. Für Mitglieder ist dieser Service kostenlos! Tel. ++49 (0)7741 – 2131 [email protected] Für Nicht-Mitglieder der Schutzgemeinschaft: Das Inserat erscheint 3 x im Abstand von sechs Wochen zum Preis von 85 € (mit Bild 99 €)! Fax ++49 (0)7741 - 1662 www.schutzgemeinschaft-ev.de Grundbesitz international 3-2016