können Sie Einblick nehmen in die Satzung

Transcription

können Sie Einblick nehmen in die Satzung
Satzung für die
Kindertageseinrichtungen der Arbeiterwohlfahrt
Kreisverband Fürth- Stadt e. V.
Kinderkrippe und Kinderhort
AWO Kreisverband Fürth-Stadt e.V.
Satzung KiTa
Stand 31.01.2013
Seite 1 von 7
Inhalt
Präambel ................................................................................................................................................. 2
§ 1 Aufnahmekriterien ............................................................................................................................ 3
§ 2 Aufnahme .......................................................................................................................................... 3
§ 3 Öffnungszeiten .................................................................................................................................. 3
§ 4 Schließzeiten...................................................................................................................................... 4
§ 5 Buchungszeiten.................................................................................................................................. 4
§ 6 Gebühren ........................................................................................................................................... 4
§ 7 Verpflegung ....................................................................................................................................... 5
§ 8 Umgang mit Lebensmitteln ............................................................................................................... 5
§ 9 Gesetzliche Unfallsversicherung........................................................................................................ 5
§10 Aufsichspflicht .................................................................................................................................. 5
§ 11 Haftung ............................................................................................................................................ 6
§ 12 Krankheit ......................................................................................................................................... 6
§ 13 Kündigung durch die Personensorgeberechtigten .......................................................................... 6
§ 14 Kündigung durch den Träger ........................................................................................................... 7
§ 15 Erziehungspartnerschaft.................................................................................................................. 7
§ 16 Hausrecht......................................................................................................................................... 7
§ 17 Inkrafttreten .................................................................................................................................... 7
Präambel
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ (§1 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit §§
22, 24, 25, 26 KJHG).
Demokratie, Freiheit, Verantwortung, Toleranz, und Solidarität sind die Grundwerte der
pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen der Arbeiterwohlfahrt.
Tageseinrichtungen für Kinder bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) sind Orte des Lernens, des Erlebens
und der Auseinandersetzung mit der Lebenswelt in einem geschützten Rahmen. Für die AWO sind
Tageseinrichtungen für Kinder eigenständige Bildungsangebote zur Bereicherung der kindlichen
Entwicklung und des Lebens der Kinder und ihrer Familien.
Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen die Bedürfnisse der Kinder.
Die Konzeption der jeweiligen AWO- Kindertageseinrichtung beschreibt die Umsetzung der Ziele in
die pädagogische Praxis.
Die Kindertageseinrichtungen der AWO gestalten das soziale Leben im jeweiligen Stadtteil mit. Das
Angebot richtet sich an alle Familien im Einzugsgebiet, die Bewohnerstruktur des Stadtteils spiegelt
sich in der Regel in der Einrichtung wider.
AWO Kreisverband Fürth-Stadt e.V.
Satzung KiTa
Stand 31.01.2013
Seite 2 von 7
§ 1 Aufnahmekriterien
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Wir nehmen Kinder aller Nationalitäten und Religionen auf.
Wir nehmen je nach Einrichtung Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit auf.
Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich Kindern mit dem Hauptwohnsitz am Ort der
Kindertageseinrichtung offen. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich.
Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, wird die Auswahl insbesondere nach folgenden
Kriterien getroffen:
a)
Kinder, die bereits eine Einrichtung besuchen – interner Wechsel
b)
Kinder, deren Geschwister bereits die Einrichtung besuchen
c)
Kinder, deren Personensorgeberechtigte allein erziehend und berufstätig sind
d)
Kinder, deren Personensorgeberechtigte sich einer besonderen Notlage befinden
e)
Kinder, deren Personensorgeberechtigte beide berufstätig sind
Kinder, deren Personensorgeberechtigte sich einer besonderen Notlage befinden (z. B.
Krankheit), können als Gastkinder vorübergehend aufgenommen werden, soweit freie Plätze
vorhanden sind bzw. eine Überlegung zulässig ist. Die besondere Notlage ist in jeweils
geeigneter Weise (Attest) nachzuweisen.
Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung.
§ 2 Aufnahme
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Vertrag gilt grundsätzlich für das ganze Kindertageseinrichtungsjahr vom 01. September
bis 31. August des darauf folgenden Jahres und verlängert sich automatisch um ein Jahr,
wenn keine Kündigung erfolgt.
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person
des Kindes und zu sich selbst zu geben (vgl. § 62 KJHG).
Alle Angaben der Personensorgeberechtigten werden vertraulich behandelt und ohne
ausdrückliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben.
In der der Regel erfolgen die Neuaufnahmen der Kinder zu Beginn des
Kindertageseinrichtungsjahres.
Eine Nachbesetzung von freigewordenen Betreuungsplätzen erfolgt das ganze Jahr.
Die Aufnahme und Eingewöhnung von neuen Kindern wird anhand der spezifischen
Einrichtungskonzeptionen vollzogen.
§ 3 Öffnungszeiten
1.
2.
Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt:
Montag bis Donnerstag
von ………………………….. bis ………………………….. Uhr
Freitag:
von ………………………….. bis ………………………….. Uhr
Der Elternbeirat der Kindertageseinrichtung wird bei der Gestaltung der Öffnungszeiten
gehört, ebenso werden die Ergebnisse der Kundenbefragung mit einbezogen.
AWO Kreisverband Fürth-Stadt e.V.
Satzung KiTa
Stand 31.01.2013
Seite 3 von 7
§ 4 Schließzeiten
1.
2.
3.
Die Schließzeiten sind innerhalb der bayerischen Ferienzeiten festgesetzt. In den
Sommerferien sind die Einrichtungen 3 Wochen geschlossen, zusätzlich während der
gesamten Weihnachtsferien. In Einzelfällen können die Schließzeiten geringfügig von den
Ferienzeiten abweichen. Dies wird frühzeitig kommuniziert, der Elternbeirat wird dazu
gehört.
Den Personensorgeberichtigten werden die Schließzeiten rechtzeitig mitgeteilt.
Die Kindertageseinrichtung kann auch aus nicht vorhersehbaren Gründen vorübergehend
geschlossen werden (z. B. krankheitsbedingte Schließungen).
§ 5 Buchungszeiten
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Die gewählte Buchungszeit ist Grundlage für die Gebühren.
Die Gebühren staffeln sich je nach Länge der Buchungszeit.
Die Buchungszeiten orientieren sich an den Betreuungszeiten, einschließlich Bring- und
Abholzeit.
Eine Änderung der Buchungszeit kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6
Wochen zum Ende eines Monats durch die Personenberechtigten erfolgen.
Längere Buchungszeiten sind mit einem 6- wöchigen Vorlauf während des ganzen Jahres
möglich. Die Entscheidung liegt bei der Leitung der Einrichtung.
Eine Reduzierung der Betreuungszeit ist mit einem 6- wöchigen Vorlauf
zum 01. Januar
zum 01. Mai und
zum 01. September
möglich.
Jede Änderung ist schriftlich durch das Formblatt „Änderung zum Betreuungsvertrag“ zu
dokumentieren.
Wird ein Kind dreimal ohne Entschuldigung / Ankündigung später abgeholt als vereinbart ist
für den erhöhten Betreuungsaufwand eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro in der
Einrichtung bar zu entrichten.
§ 6 Gebühren
1.
2.
3.
4.
Schuldner der Gebühren sind die Vertragspartner (Personensorgeberechtigten) als
Gesamtschuldner. Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle der Erkrankung des Kindes,
während der Ferien-, Urlaub- und Schließzeiten, sowie bei vorübergehender Schließung der
Einrichtung.
Auch bei der Übernahme der Gebühren durch das Jugendamt bleiben die Vertragspartner
Gesamtschuldner gegenüber dem Träger. Bestätigungen des Jugendamtes können bis zum
25. d. M. berücksichtigt werden.
Die Gebühren sind zum 5. eines jeden Monats zu entrichten.
Die Zahlung erfolgt durch Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren. Die
Personensorgeberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass das Konto zu diesem Termin
gedeckt ist. Anfallende Gebühren bei Nichtdeckung des Kontos sind von den
AWO Kreisverband Fürth-Stadt e.V.
Satzung KiTa
Stand 31.01.2013
Seite 4 von 7
5.
6.
7.
Personensorgeberechtigten zu tragen.
Erfolgt keine Bezahlung erhält der Schuldner eine Mahnung.
Zusätzlich zum Elternbeitrag werden weitere verbrauchsabhängige Beiträge erhoben (z. B.
Essensgeld, Getränkegeld, Spielgeld, Servicegeld…). Diese Beträge sind im Betreuungsvertrag
einzeln aufgelistet.
Die Änderung aller Gebühren kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende durch
Aushang oder schriftliche Mitteilung erfolgen.
§ 7 Verpflegung
1.
2.
Kinder, die die Kindertageseinrichtung über die Mittagszeit besuchen, können ein
vorhandenes warmes Essensangebot wahrnehmen.
Die Berechtigung erfolgt nach der tatsächlichen Nutzung des Angebotes. Hat ein Kind ohne
vorherige Abmeldung (mindestens 1 Tag vorher) oder triftigen Grund (z. B. wegen Krankheit)
nicht an einzelnen Mahlzeiten teilgenommen, ist das Essensgeld trotzdem zu entrichten.
§ 8 Umgang mit Lebensmitteln
1.
2.
Die Einrichtung ist verpflichtet, beim Umgang mit Lebensmitteln, die den Kindern zum
Verzehr gereicht werden, die Hygienevorschriften der Verordnung über Anforderungen an
die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (LMHV)
einzuhalten.
Für Personensorgeberechtigte, die ihrem Kind Essen mitgeben oder für Ferien und Feste
Lebensmittel in die Einrichtung mitbringen, gilt ebenfalls die LMHV. Die Verordnung kann in
den Kindertageseinrichtungen eingesehen werden.
§ 9 Gesetzliche Unfallversicherung
Für den Besuch des Kindes in der Kindertageseinrichtung besteht eine gesetzliche Unfallversicherung.
Diese gilt auch für den direkten Weg zwischen Kindertageseinrichtung und Wohnung des Kindes,
sowie bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung. Die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung setzt eine sofortige Mitteilung an die Leitung der Kindertageseinrichtung voraus.
§10 Aufsichtspflicht
1.
Der Träger übernimmt für die Dauer der Betreuung durch die Kindertageseinrichtung
und bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung, ohne Elternbeteiligung, die
Aufsichtspflicht. Diese beginnt, wenn das Kind von einer pädagogischen Mitarbeiterin in die
Räume der Kindertageseinrichtung übernommen wurde. Die Aufsichtspflicht endet bei
Abholung durch die Personensorgeberechtigten oder benannten Personen, die das
12.Lebensjahr vollendet haben müssen. Auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten.
AWO Kreisverband Fürth-Stadt e.V.
Satzung KiTa
Stand 31.01.2013
Seite 5 von 7
2.
3.
Bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung mit Elternbeteiligung obliegt diesen die
Aufsichtspflicht, wobei Hausregeln einzuhalten sind.
Kinder unter 6 Jahren müssen grundsätzlich durch eine dazu berechtigte Person abgeholt
werden.
§ 11 Haftung
1.
2.
3.
Für die in die Einrichtung mitgebrachten Gegenstände jeglicher Art (Kleidung, Spielmaterial,
Schmuck) wird vom Träger keine Haftung übernommen.
Muss eine Einrichtung längerfristig oder auf Dauer geschlossen werden, (z.B. Brand,
Sanierung) stehen den Personensorgeberechtigten keine Ersatzansprüche gegenüber dem
Träger zu.
Es besteht vom Träger nur eine Haftpflichtversicherung für Sachschäden, die ein Kind
verursacht, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Aus diesem Grund empfehlen wir
den Abschluss einer privaten Familienhaftpflichtversicherung, welche Kinder unter 7 Jahren
einschließt.
§ 12 Krankheit
1.
2.
3.
4.
Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen
werden, wenn der Verdacht einer ansteckenden Krankheit besteht bzw. wenn es ernstlich
erkrankt ist. Gleiches gilt, wenn in der Lebensgemeinschaft des Kindes ansteckende
Erkrankungen auftreten. Die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung kann
von der vorherigen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abhängig gemacht werden.
Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtungsleitung unverzüglich, unter Angabe des
Krankheitsgrundes und der voraussichtlichen Dauer, mitzuteilen.
Personen, die an einer übertragbaren, ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die
Kindertageseinrichtung nicht betreten.
Des weiteren gelten alle Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sowie die Empfehlungen
des Gesundheitsamtes der Stadt Fürth (siehe Anlagen des Betreuungsvertrages).
§ 13 Kündigung durch die Personensorgeberechtigten
1.
2.
Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist jeweils zum Ende eines Quartals in schriftlicher
Form durch die Personensorgeberechtigten, unter Einhaltung einer 4-wöchigen
Kündigungsfrist möglich.
Für Kinder, die eine Krippe besuchen, im Lauf des KiTa-Jahres das dritte Lebensjahr vollenden
endet der Vertrag zum 31.08. des betreffenden Jahres.
AWO Kreisverband Fürth-Stadt e.V.
Satzung KiTa
Stand 31.01.2013
Seite 6 von 7
§ 14 Kündigung durch den Träger
1.
2.
3.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung kann der Träger den Betreuungsplatz
mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zum Monatsende kündigen.
Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Einrichtung ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden, wenn
a) eine sinnvolle pädagogische Förderung des Kindes nicht mehr möglich erscheint und/oder
b) die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen die Ordnung der
Kindertageseinrichtungen verstoßen. Die Personensorgeberechtigten werden vor der
Entscheidung angehört.
Eine Kündigung erfolgt auch dann, wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind und mit Beiträgen und/oder sonstigen
Gebühren in Höhe von mindestens zwei Monatsbeiträgen in Verzug sind.
§ 15 Erziehungspartnerschaft
1.
2.
3.
4.
5.
Zum Gelingen der Erziehungspartnerschaft und für eine wirkungsvolle Bildungs-, Betreuungsund Erziehungsarbeit ist es erforderlich, dass die Personensorgeberechtigen und die
Einrichtung zum Wohl des Kindes aktiv und partnerschaftlich zusammenarbeiten.
Einmal jährlich werden gemeinsame Entwicklungsgespräche geführt um die Entwicklung und
Erziehung des Kindes zu begleiten sowie aktuelle Fragen zu erörtern. Die Termine werden
gemeinsam vereinbart.
Personensorgeberechtigte können die Portfolio-Dokumentation über das eigene Kind
einsehen und sind zur Mitgestaltung angehalten. Aus pädagogischen Gründen legen wir
darauf Wert, dass vor einer Einsichtnahme das Einverständnis des Kindes eingeholt wird.
Eltern können nach Absprache ihr fachliches Wissen, ihre Fähigkeiten sowie ihre Interessen
in die Projekt- und Bildungsarbeit, einbringen.
Die Personensorgeberechtigen wählen zu Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres einen
Elternbeirat. Wahlberechtigt und als Elternvertreter wählbar sind alle Eltern, die
personensorgeberechtigt sind. Der Elternbeirat ist vom Träger bei allen wichtigen
Entscheidungen, die Einrichtung betreffend, anzuhören und zu beteiligen.
§ 16 Hausrecht
Das Hausrecht der Kindertageseinrichtung obliegt der Leitung der Kindertageseinrichtung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 01.04. 2013 in Kraft und gilt bis zu ihrer Änderung.
Arbeiterwohlfahrt
Kreisverband Fürth- Stadt e. V.
Fürth, 31.01.2013
Paul Vath
Geschäftsführer
AWO Kreisverband Fürth-Stadt e.V.
Satzung KiTa
Stand 31.01.2013
Seite 7 von 7