Gebührensatzung Kindergärten der AWO Kinder und

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Gebührensatzung Kindergärten der AWO Kinder und
Arbeiterwohlfahrt
Kinder und Jugend
gemeinnützige GmbH
Gebührensatzung
Kindergärten der AWO Kinder und Jugend
gemeinnützige GmbH Dachau
I.
Kreisgeschäftsstelle
Rudolf-Diesel-Str. 1
85221 Dachau
Tel.: 08131/ 6 12 17 12
Fax: 08131/ 6 12 17 17
www.awo-dachau.de
Zweck, Öffnungszeit
(1) Für den Besuch der genannten Kindergartengruppen werden bei den
derzeitigen Öffnungszeiten
AWO Kinderhaus Augustenfeld
Montag bis Freitag
von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
AWO Integrationskindergarten Brummkreisel
Montag bis Donnerstag
von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
AWO Kinderhaus Rappelkiste
Montag bis Donnerstag
Freitag
von 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr
von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
AWO Kindertagesstätte Regenbogenland
Montag bis Donnerstag
von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
AWO Kindertagesstätte Steinlechner Hof
Montag bis Donnerstag
von 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag
von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr
AWO Kinderhaus Spatzennest
Montag bis Donnerstag
Freitag
von 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr
von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Gebühren in Form von Elternbeiträgen nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung können nach Bedarf
geändert werden.
II.
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner.
Dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben.
III.
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit der Aufnahme des Kindes
in der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle der
Erkrankung des Kindes oder bei vorübergehender Schließung und während der
Schulferienzeit.
Eine gemeinnützige GmbH der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Dachau e.V.
Geschäftsführer: Oskar Krahmer
Dachau HRB: 174504
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(2) Die Betreuungsgebühren werden für 12 Monate erhoben.
Grundsätzlich gilt die Gebührenpflicht bis zum Ende des Kindertagesstättenjahres,
wenn nicht vorher termin- und fristgerecht gekündigt wurde.
(3) Der Elternbeitrag ist zum Ersten eines jeden Monats zu entrichten.
Die Zahlung erfolgt durch Einzugsermächtigung im Abbuchungsverfahren.
Das Konto der Personensorgeberechtigten muss deshalb gedeckt sein, d.h. eventuell
anfallende Gebühren bei Nichtdeckung des Kontos müssen von den Personensorgeberechtigten getragen werden.
Die Zahlung kann im Ausnahmefall bar entrichtet werden. Hierbei ist die Gebühr laut
Satz 3 pünktlich zu entrichten. Wird die Zahlung abweichend von Satz 3 entrichtet,
kann die Kindertageseinrichtung eine Bearbeitungs- (3,00 Euro) oder Mahngebühr
(5,00 Euro) erheben.
IV.
Gebühren und Buchungsbedingungen
(1) Die Betreuungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen
Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend der gebuchten Betreuungszeiten.
(2) Für den Besuch des Kindergartens sind Elternbeiträge
in folgender Höhe zu entrichten:
bis 4 Stunden
EUR
79,50
ab 4 bis 5 Stunden
EUR
86,50
ab 5 bis 6 Stunden
EUR
93,50
ab 6 bis 7 Stunden
EUR
100,50
ab 7 bis 8 Stunden
EUR
107,50
ab 8 bis 9 Stunden
EUR
114,50
ab 9 bis 10 Stunden
EUR
121,50
(3) Neben den im Absatz 2 genannten Gebühren sind für den Besuch des Kindergartens
folgende Beiträge zu entrichten:
a. Die Gebühr für die Getränke beträgt EUR 3,00 monatlich.
b. Die Gebühr für ein Mittagessen beträgt EUR 3,25.
Eine Änderung des Preises kann auch während des Jahres erfolgen.
Diese Gebühr wird am Ende des laufenden Monats durch das Lastschriftverfahren abgebucht.
Die Entrichtung der Gebühr für das Mittagessen kann in Ausnahmefällen
bar erfolgen.
Die Teilnahme am Mittagessen ist für Kinder mit einer Buchungszeit
nach 14:00 Uhr verpflichtend. Ausnahmen bilden unüberwindbare pädagogische oder körperliche Gründe am Kind. Es muss eine Rücksprache mit der
Leitung der Kindertageseinrichtung erfolgen.
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(4) Die Buchung der Betreuungsstunden erfolgt verbindlich im Frühjahr des laufenden
Jahres für das kommende Kindertagesstättenjahr. Die wöchentliche Mindestbuchungszeit beträgt 20 Stunden verteilt auf fünf Werktage. Die tägliche Mindestbuchungszeit
von vier Stunden darf nicht unterschritten werden.
Gebucht werden können immer nur ganze Stunden. In Absprache mit der Leitung der
Einrichtung können an einzelnen Tagen auch halbe Stunden gebucht werden, wenn
die Mindestbuchungszeit und die pädagogische Kernzeit berücksichtigt werden. Eine
dadurch entstehende Kommazahl wird aufgerundet (z.B. 5,2 Stunden ergeben die
Kategorie 5 bis 6 Stunden).
Zusätzliche Stunden können jederzeit mit sofortiger Wirkung gebucht werden.
Diese Regelung wird bei einem Höherbuchungsstopp für die Kindertageseinrichtung
ausgesetzt.
Das Absenken der gebuchten Stunden kann nur mit einer Frist von vier Wochen
zum Monatsende erfolgen und muss in schriftlicher Form begründet werden. Eine
Reduzierung der Wochenstunden kann nur in besonderen Fällen von der Einrichtungsleitung in Abstimmung mit dem Träger genehmigt werden (z.B. unerwartete
Arbeitslosigkeit etc.).
(5) Die pädagogische Kernzeit (aktuellen Zeitraum entnehmen Sie bitte der Elterninformation) muss in der Buchung der täglichen Betreuungszeit berücksichtigt werden.
Die Anwesenheit der Kinder ist in dieser Zeit verpflichtend. Ausnahmen bezüglich
Abwesenheit sind mit der Leitung der Kindertageseinrichtung abzusprechen.
(6) Verpflichtend einzuhalten sind die durch die Kindertageseinrichtung festgelegten
Bringzeiten. Aus pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen (Aufsichtspflicht)
Gründen ist die Annahme der Kinder auf diesen Zeitraum beschränkt. Ausnahmen
sind mit der Leitung der Einrichtung, oder dem zuständigen pädagogischen Personal
abzusprechen.
Ebenso ist die vereinbarte Abholzeit einzuhalten. Sollte die Abholzeit im Ausnahmefall nicht eingehalten werden können, sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet
die Leitung oder das zuständige pädagogische Personal der Kindertageseinrichtung
rechtzeitig über die Sachlage zu informieren und entsprechende organisatorische
Maßnahmen im Sinne der Einhaltung der Abholzeit zu treffen.
(7) Sollte die vereinbarte Buchungszeit in der Bring- und Abholzeit regelmäßig überschritten werden, erfolgt eine Verpflichtung zu einer Höherbuchung der Betreuungszeit und eine Nachberechnung der Mehrkosten. Die Höhe der zusätzlichen Betreuungsgebühr und der Umfang der Höherbuchung sind mit der Einrichtungsleitung
abzusprechen. Eine rückwirkende Höherbuchung gilt immer jeweils für den kompletten Monat.
Werden aufgrund mehrerer Verstöße gegen die vereinbarten Bring- und Abholzeiten
(z.B. auch im Umfang von fünf Minuten) eine Höherbuchung der Betreuungszeiten
und eine Nachzahlung verweigert, oder eine Höherbuchung ist infolge bestehender
Maximalbuchungszeit nicht mehr möglich, kann die Leitung der Kindertageseinrichtung eine Mahngebühr von 10,00 Euro pro Vorfall verlangen. Nach mehrmaligen
Verstößen kann die Leitung der Einrichtung nach Rücksprache mit dem Träger eine
Kündigung des Betreuungsvertrages aussprechen (vgl. Punkt 21 der Satzung).
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V.
Ermäßigungen
(1) Die Erstattung des Elternbeitrags und der Gebühr für Essen und Trinken kann bei
der jeweils zuständigen Behörde (z.B. Landratsamt, Jobcenter) beantrag werden.
Der Antrag kann nur von den Personensorgeberechtigten gestellt werden.
(2) Besuchen drei oder mehr Geschwisterkinder gleichzeitig die Kindertageseinrichtung,
so wird für das dritte und jedes weitere Kind ein Nachlass von 50% auf die jeweils
günstigsten Betreuungskosten gewährt. Die Gebühr für das Mittagessen und
Getränkegeld wird in voller Höhe bei jedem Kind fällig. Der Nachlass gilt nicht einrichtungsübergreifend und wird auch bei Kindern mit staatlichem Zuschuss gewährt.
VI.
Stundung und Ratenzahlung
(1) Die Elternbeiträge können auf Antrag des Schuldners in stets widerruflicher Weise
gestundet werden.
(2) Es können auch Ratenzahlungen gewährt werden.
VII.
Festsetzung der Gebühren
(1) Die Änderung der Gebühren und Beiträge durch den Träger kann im Einvernehmen
mit der Stadt Dachau mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen.
(2) Die Änderung darf nach Maßgabe der Steigerung der Betriebskosten (Sach- und
Personalkosten) und/oder der Einschränkung/Erhöhung der öffentlichen Zuschüsse
vorgenommen werden. Ferner, wenn sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Zuschüssen ändern. Beträgt die Änderung mehr als 10% der Steigerung des Lebenshaltungskostenindex, so kann der Vertragspartner den Betreuungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
VIII.
Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand ist Dachau.
IX.
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. September 2014 in Kraft und ist Bestandteil der
Satzung und des Betreuungsvertrages.
gez. Oskar Krahmer, Geschäftsführer
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