1. Petition 12/1496 betr. Eigenheimzulage Mit ihrer Eingabe
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1. Petition 12/1496 betr. Eigenheimzulage Mit ihrer Eingabe
1. Petition 12/1496 betr. Eigenheimzulage Mit ihrer Eingabe beschwert sich die Petentin nicht über Maßnahmen der Finanzverwaltung. Vielmehr möchte sie den Petitionsausschuß veranlassen, sich für eine Gesetzesänderung einzusetzen, mit der die steuerliche Wohneigentumsförderung insbesondere zugunsten Alleinerziehender sozial gerechter gestaltet werden soll. Die Petentin und ihr Ehemann haben 1980 gemeinsam ein Reihenhaus errichtet. Für ihre jeweilige Miteigentumshälfte beanspruchten die Eheleute erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG. 1991 wurde das Haus veräußert, 1992 die Ehe geschieden. Für sich und ihre beiden, aus der Ehe hervorgegangenen Kinder möchte die Petentin ein Eigenheim schaffen. Sie empfindet es als sozial ungerecht, daß ihr wegen einer hälftigen § 7 b-Abschreibung während der Ehe keine Eigenheimzulage mehr gewährt werden kann und bittet den Petitionsausschuß, sich für eine Gesetzesänderung einzusetzen. Nach ihren Vorstellungen sollte dem Alleinerziehenden in derartigen Fällen der Begünstigung eines Zweitobjekts in intakten Ehen vergleichbar eine weitere, förderfähige Miteigentumshälfte und die volle Kinderzulage zustehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) kann jeder Eigenheimzulage nur für eine Wohnung (= ein Objekt) beanspruchen. Dabei steht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG ein Miteigentumsanteil an einer Wohnung einer Wohnung gleich und bewirkt somit den vollen Objektverbrauch. Auf die Objektbeschränkung werden nach § 6 Abs. 3 EigZulG auch erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG angerechnet. Für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten gelten hinsichtlich der Objektbeschränkung Besonderheiten: Sie können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen unabhängig von den daran begründeten (Mit-)Eigentumsverhältnissen. Solange die Partner die eheliche Gemeinschaft im jeweiligen Kalenderjahr aufrecht erhalten, werden die Miteigentumsanteile an der Wohnung nicht selbständig beurteilt; sie gelten vielmehr als ein einziges Objekt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EigZulG). Diesen Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, daß in einer intakten Ehe Eigentum gemeinsam gebildet wird und Eheleute, die sich dementsprechend verhalten, nach Art. 6 des Grundgesetzes nicht benachteiligt werden dürfen. Trennen sich die Partner, so entfällt der Anlaß für die Sonderregelung. Ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr führt dann gleich allen anderen Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der Förderung für einen Miteigentumsanteil zum vollen Objektverbrauch. Die Petentin geht in ihrem Fall zutreffend davon aus, daß ihr aufgrund der Inanspruchnahme erhöhter Abschreibungen nach § 7 b EStG für die eheliche Reihenhaushälfte nach geltendem Recht wegen Objekt- verbrauchs keine Eigenheimzulage gewährt werden kann. Die Anrechnung der Inanspruchnahme steuerlicher Wohneigentumsförderung nach § 7 b EStG und § 10 e EStG auf die Objektbeschränkung nach dem Eigenheimzulagengesetz beruht ebenso wie die Übernahme des bisherigen, jahrzehntealten Regelungskonzepts zum Objektverbrauch bei Ehegatten auf einer steuerpolitischen Entscheidung des Bundesgesetzgebers. Einem Bundesland ist es deshalb nach Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes verwehrt, hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Eine Bundesratsinitiative Baden-Württembergs zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes (Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes) verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Bei der Umgestaltung der steuerlichen Wohneigentumsförderung hatte Baden-Würtemberg einen Gesetzesantrag im Bundesrat eingebracht, der u. a. eine sog. Topflösung vorsah. Danach sollte die jährliche Wohneigentumsförderung solange gewährt werden, bis die Höchstförderung erreicht ist. Für Miteigentumsanteile wäre es dabei nicht mehr zu einer Beschränkung auf einen anteiligen Höchstbetrag gekommen. Diese Initiative fand jedoch keine Mehrheit. Beschlußempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. 2. Petition 12/1717 betr. Ausstellung: Flucht Vertreibung Eingliederung; Rückgabe von Gemälden Der Petent begehrt die Rückgabe von drei Gemälden, die er für die Präsentation der Ausstellung Flucht Vertreibung Eingliederung. Baden-Württemberg als neue Heimat vom 25. Mai 1991 bis 30. Juni 1991 als Leihgabe zur Verfügung gestellt hat, oder im Falle ihres Verlustes die Zahlung der im Leihvertrag festgesetzten Entschädigung. Der Petent hat mit Vertrag vom 7. Mai/14. Mai 1991 für die Erstpräsentation der im Auftrag des Innenministeriums erarbeiteten og. Ausstellung drei Gemälde (zwei Aquarelle und eine Bleistiftzeichnung) leihweise zur Verfügung gestellt. Es ist anzunehmen, daß die Bilder auch ausgestellt wurden, da sie in einer nach Abbau erstellten Liste vom 1. Juli 1991 aufgeführt sind. Das Haus der Heimat hat die Ausstellung im Anschluß an die Erstpräsentation übernommen und die weiteren Ausstellungspräsentationen durchgeführt. Es konnte im nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ob die Bilder bei der Übergabe noch vorhanden und ob sie bei weiteren Ausstellungspräsentationen gezeigt worden sind. Daß das Haus der Heimat mit Schreiben vom 18. Januar 1992 beim Petenten angefragt hat, ob er bereit sei, die Exponate weiterhin zur Verfügung zu stellen, läßt jedoch den Schluß zu, daß die Bilder seinerzeit vom Haus der Heimat mit übernommen worden sind. Der Verbleib der Bilder konnte nicht geklärt werden, alle Nachforschungen blieben erfolglos. Der Petition wird abgeholfen werden. Das Innenministerium hat das Haus der Heimat angewiesen, dem Petenten die vertraglich vereinbarte Entschädigung in Höhe von 450, DM auszuzahlen und ihm mitzuteilen, daß es den Verlust der Bilder und die lange Bearbeitungszeit u. a. bedingt durch langwierige Nachforschungen außerordentlich bedauert. Außerdem wird es dem Petenten einige Publikationen des Hauses der Heimat zusenden. Beschlußempfehlung: Der Petition wird mit den Ausführungen der Regierung für erledigt erklärt. 3. Petition 11/7322 betr. Aufenthaltsgenehmigung Die Petentin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Bei der Petentin handelt es sich um eine 36 Jahre alte ungarische Staatsangehörige. Die Petentin heiratete im September 1989 in Ungarn einen deutschen Staatsangehörigen und reiste kurze Zeit später mit ihrem Ehemann im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland ein. Die Ausländerbehörde erteilte der Petentin im November 1989 eine Aufenthaltserlaubnis, die später bis Oktober 1993 verlängert wurde. Der Ehemann der Petentin ist aufgrund einer Hirnschädigung teilweise behindert. Als er die Petentin kennenlernte, täuschte er sie über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Schon bald nach Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft wurde die Petentin von ihrem Ehemann häufig physisch und psychisch mißhandelt. Die fortdauernden Mißhandlungen veranlaßten die Petentin schließlich, bei den Eltern ihres Ehemanns, mit denen sie ein gutes Verhältnis hatte, Zuflucht zu suchen. Im April 1992 wurde die Ehe geschieden. Nachdem der Ausländerbehörde bekannt geworden war, daß die Ehe der Petentin nicht mehr bestand, beschränkte sie im November 1992 die noch bis Oktober 1993 gültige Aufenthaltserlaubnis der Petentin nachträglich auf den l. Dezember 1992 und forderte die Petentin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Eine im Oktober 1993 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde im Juni 1995 ab. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium im November 1995 zurück. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Die Petentin lebt weiterhin bei ihrer Schwiegermutter. Der Schwiegervater ist im Oktober 1996 verstorben. Die Schwiegermutter leidet an den Folgen einer Gehirnoperation aus dem Jahr 1977, die sich in Schwindelgefühlen, Sprechstörungen, Kopfschmerzen und Unsicherheit beim Gehen äußern. Nach einem Gutachten des Gesundheitsamts bedarf die Schwiegermutter der Petentin zum Teil Hilfe bei der Körperpflege und bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie Putzen, Wäsche waschen und teilweise auch Kochen. Diese Tätigkeiten werden von der Petentin übernommen. Daneben übt die Petentin eine gemeinnützige Tätigkeit in einem Krankenhaus aus. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie durch den Bezug von Sozialhilfe. den worden ist, liegen die Voraussetzungen zum Familiennachzug nicht mehr vor. Die Petentin kann nach der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann kein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen. Nach § 23 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 AuslG besteht für einen ausländischen Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur dann ein eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder sie seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, oder wenn der andere Ehegatte gestorben ist. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Petentin und ihr Ehemann haben lediglich von September 1989 bis Januar 1991, also ein Jahr und vier Monate zusammen im Bundesgebiet gelebt. Damit ist selbst die Dreijahresfrist des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht erfüllt, so daß auch Härtefallgesichtspunkte, wie z. B. die Mißhandlung der Petentin durch ihren Ehemann, nicht berücksichtigt werden können. Im Falle der Petentin kommt jedoch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 i. V. m. § 22 AuslG zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrer Schwiegermutter in Betracht. Ein Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger ist nach § 22 AuslG möglich, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg dann der Fall, wenn entweder der nachzugswillige Ausländer oder der in Deutschland lebende Familienangehörige auf die besondere persönliche Lebenshilfe des anderen angewiesen ist (z. B. bei Pflegebedürftigkeit) und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen läßt. Der Petition kann unter Umständen abgeholfen werden. Die Petentin und ihre Schwiegermutter sind Familienangehörige im Sinne von § 22 AuslG. Das Schwägerschaftsverhältnis besteht gemäß § 1590 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches fort, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe aufgelöst wurde. Nach dem Gutachten des Gesundheitsamts benötigt die Schwiegermutter der Petentin persönliche Hilfe, für die außer der Petentin offenbar niemand zur Verfügung steht. Die Voraussetzungen des § 22 AuslG sind deshalb nach Ansicht des Innenministeriums erfüllt. Zwar verfügt die Petentin nach der Scheidung von ihrem deutschen Ehemann über kein Aufenthaltsrecht mehr. Nach § 23 Abs. 1 Nr. l des Ausländergesetzes (AuslG) i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG wird ausländischen Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt. Da die eheliche Lebensgemeinschaft im Januar 1991 aufgegeben und die Ehe im April 1992 geschie- Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen allerdings auch die allgemeinen Familiennachzugsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 AuslG, wie Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum erfüllt sein. Da die Petentin Sozialhilfe bezieht, ist der Lebensunterhalt derzeit nicht gesichert. Die Petentin muß sich deshalb um eine Berufstätigkeit bemühen oder die Sicherung des Lebensunterhalts auf andere Weise, z. B. durch Einkommen und Vermögen ihrer Schwiegermutter oder durch eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG einer sonstigen leistungsfähigen Person nachweisen. Wenn sie der Ausländerbehörde die entsprechenden Bescheinigungen vorlegt, kann ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Berichterstatter hat sich mit der Petentin in Verbindung gesetzt und sie über die rechtlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgeklärt. Aufgrund des jetzigen Sachstandes kann der Petition nicht abgeholfen werden. Beschlußempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. 4. Petition 12/903 betr. Aufenthaltsgenehmigung Die Petenten begehren die Verlängerung ihrer Duldung bzw. den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den Petenten handelt es sich um 1960 und 1966 geborene Eheleute zairischer Staatsangehörigkeit mit ihrem 1990 geborenen Kind. Der Petent reiste im Oktober 1992, die Petentin im Februar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sogleich nach ihrer Einreise beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Für das Kind wurde kein Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom Juni 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst den Asylantrag der Petentin und sodann mit Bescheid vom März 1994 auch den Asylantrag des Petenten ab. Es stellte in beiden Fällen fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte den Petenten die Abschiebung an. Die gegen die ablehnenden Entscheidungen des Bundesamts erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht durch Urteile vom September 1994 und Januar 1995 ab. Durch Beschlüsse vom Dezember 1994 und April 1995 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Anträge der Petenten auf Zulassung der Berufung ab. Die Petenten sind seither vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Im Januar 1995 bzw. Juni 1995 stellten die Petenten Asylfolgeanträge. Mit Bescheiden vom Februar 1995 und Juni 1996 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gegen beide Entscheidungen erhoben die Petenten Klage. Die Klage des Petenten wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom September 1996 abgewiesen; über die Klage der Petentin wurde bisher nicht entschieden. Zwei Anträge des Petenten auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wurden durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom April 1995 und September 1995 zurückgewiesen. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist damit rechtskräftig festgestellt. Soweit sich die Petenten auf politische Verfolgung bzw. das Vorliegen von Abschiebehindernissen im Sinne der §§ 51 und 53 AuslG berufen, ist die Petition der Zuständigkeit des Landes entzogen. Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Verfolgung auch im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge konzentriert. Nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes entscheidet das Bundesamt auch über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und erläßt die Abschiebungsandrohung. Die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des Bundesamts und der Verwaltungsgerichte sind für die Ausländerbehörden des Landes bindend (§ 42 AuslG). Das Land hat insoweit keine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz. Die Eingabe wurde insoweit an den Deutschen Bundestag abgegeben. Die Petenten sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Daran ändert auch das noch anhängige Klageverfahren der Petentin nichts, da die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ein asylunabhängiges Bleiberecht kann den Petenten nicht eingeräumt werden. Auch die guten Kontakte zur deutschen Bevölkerung, ihre Deutschkenntnisse und verschiedene gesellschaftliche Aktivitäten können zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Petenten befinden sich insoweit in keiner anderen Situation als zahlreiche andere Asylbewerber, die nach erfolglosem Asylverfahren das Bundesgebiet verlassen müssen. Die Petenten können auch kein Bleiberecht nach der Härtefallregelung des Innenministeriums vom 15. Mai 1996 beanspruchen, da sie nach dem für sie maßgebenden Stichtag (1. Juli 1990) in das Bundesgebiet eingereist sind und überdies ihre Aufenthaltsbeendigung mißbräuchlich dadurch hinauszögern, daß sie ihren Mitwirkungspflichten bei der Paßbeschaffung nicht nachkommen. Die Abschiebung der Petenten ist bisher nicht möglich, weil sie nicht über die für eine Rückführung nach Zaire erforderlichen Reisedokumente verfügen. Beschlußempfehlung: Darüber hinaus kann der Petition nicht abgeholfen werden. 5. Petition 12/1195 betr. Aufenthaltsgenehmigung Die Petenten beantragen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den Petenten handelt es sich um einen 30jährigen jugoslawischen Staatsangehörigen, seine 27jährige Ehefrau und die beiden 3 und 4 Jahre alten Kinder. Das jüngste Kind wurde im Bundesgebiet geboren. Die Petenten sind albanische Volkszugehörige. Der Petent reiste nach eigenen Angaben im April 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im Oktober 1994 die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Dezember 1994 abgelehnt. Die Klage wurde durch Urteil vom November 1995 abgewiesen. Bestandskraft trat im Januar 1996 ein. Da die Bundesrepublik Jugoslawien zu diesem Zeitpunkt nicht bereit war, eigene Staatsangehörige, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, zurückzunehmen, erteilte die Ausländerbehörde im März 1996 Duldungen, letztmals befristet bis 8. April 1997. Mit Schreiben vom Januar 1997 teilte die Ausländerbehörde dem Petenten mit, daß unter Zugrundelegung des Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien die Rückführung ausreisepflichtiger Staatsangehöriger nunmehr wieder möglich ist und kündigte gem. § 56 Abs. 6 AuslG die Abschiebung an. Die Petentin reiste im Juni 1993 mit dem älteren Kind ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie und ihr Kind erhielten aufgrund des damals gegen die Bundesrepublik Jugoslawien bestehenden UN-Embargos und nach Aufhebung des UN-Embargos aufgrund tatsächlicher Abschiebungshindernisse nachfolgend fortlaufend Duldungen, die zuletzt bis zum 8. April 1997 befristet verlängert wurden. Durch Verfügung der Ausländerbehörde vom Dezember 1994 wurde die Petentin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Der Widerspruch wurde im April 1995 zurückgewiesen. Der Bescheid ist bestandskräftig. Gegen die beiden Kinder wurden im Januar 1997 Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen erlassen. Die Verfügungen sind bestandskräftig. Die Eltern des Petenten leben im Bundesgebiet und verfügen über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht. Die Petenten wurden nach der bestandskräftigen Ausreiseaufforderung vom April 1995 bzw. der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages vom Januar 1996 nur deshalb im Bundesgebiet weiterhin geduldet, da zum einen aufgrund des UN-Embargos gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien eine Rückführung nicht möglich war und zum anderen nach Aufhebung des UN-Embargos Erkenntnisse vorlagen, daß die Bundesrepublik Jugoslawien sich weigert, Flüchtlinge und abgelehnte Asylbewerber wieder einreisen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien am l. Dezember 1996 ist jedoch eine Rückführung der jugoslawischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland wieder möglich. Im Rückübernahmeabkommen verpflichtet sich die Bundesrepublik Jugoslawien nämlich, ihre Staatsangehörigen zu übernehmen. Die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Erneuerung der Duldungen nach § 55 Abs. 2 AuslG liegen somit nicht vor. Die Abschiebung ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, daß es nicht möglich ist, den Petenten ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der Petent kann insbesondere keine Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme erhalten. Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist gem. §10 AuslG nur möglich, wenn die Arbeitsaufenthalteverordnung des Bundes dies ausdrücklich vorsieht. Der Petent, der als technischer Mitarbeiter in einer Wohnobjektgesellschaft beschäftigt ist, übt keine nach der Arbeitsaufenthalteverordnung priviligierte Tätigkeit aus. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme kann ihm deshalb nicht erteilt werden. Im Falle der Petentin und der beiden Kinder scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung schon daran, daß sie ohne die dazu erforderlichen Visa ins Bundesgebiet eingereist sind (§§ 3, 8 AuslG, 2 Abs. 2, 9 Abs. 4 DVAuslG). Dabei ist es unerheblich, ob es ihnen seinerzeit zumutbar war, angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien die Entscheidung der deutschen Auslandsvertretung über einen Visumsantrag im Heimatland abzuwarten. Die ordnungsgemäße Abwicklung des Visumsverfahrens stellt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine objektive Voraussetzung dar, wobei für Fälle der vorliegenden Art keine Ausnahme vorgesehen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Den Petenten kann auch kein Aufenthaltsrecht nach § 22 AuslG erteilt werden, um ihnen den Nachzug zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern bzw. Schwiegereltern zu ermöglichen. Der Nachzug volljähriger Kinder zu ihren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist gem. § 22 AuslG nämlich nur dann möglich, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich wäre. Regelmäßig ist eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift nur dann anzunehmen, wenn der im Ausland lebende Familienangehörige auf die Herstellung der Familieneinheit oder im Bundesgebiet lebende Angehörige auf den Nachzug dringend angewiesen sind. Die Notwendigkeit der Herstellung der Familieneinheit muß auf Dauer bestehen. Solche Gründe werden von dem Petenten weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Beschlußempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden. 6. Petition 12/1377 betr. Bebauungsplan Scheidwegle in G. I. Der Petent wendet sich gegen den Bebauungsplan Scheidwegle der Gemeinde G. Er macht geltend, der Geltungsbereich des Bebauungsplans müsse im laufenden Verfahren so reduziert werden, daß Eingriffe in ökologisch wertvolle Bereiche unterbleiben. II. Die Prüfung der Petition hat folgendes ergeben: l. Der Gemeinderat der Gemeinde G. beschloß im August 1992, den Bebauungsplan Scheidwegle aufzustellen. Mit der vorgesehenen Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes möchte die Gemeinde, nachdem seit Jahrzehnten in der Gemeinde keine neuen Baugebiete erschlossen worden waren, der ständig gestiegenen großen Nachfrage insbesondere der einheimischen Bevölkerung nach Wohnraum und Bauplätzen nachkommen. a) Das circa 5,26 ha große Plangebiet wird im Norden durch die Kreisstraße K 1625, im Westen durch die K 1623 und im Osten durch eine weitere Straße begrenzt; es schließt im Süden an ein weiteres Baugebiet an. Das im Zuge einer Flurbereinigung vor einiger Zeit neugeordnete Plangebiet wird derzeit ganz überwiegend für Ackerbau genutzt; im westlichen und östlichen Bereich befinden sich Streuobstbaumbereiche; ein das Gebiet durchziehender Feldweg (Hohlweg) soll erhalten bleiben. Die Gemeinde hat die von der Planung ausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft umfassend überprüfen und einen detaillierten Grünordnungsplan erstellen lassen, der dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt ist. Die in diesem Rahmen durchgeführte Bestandsaufnahme hat ergeben, daß der Streuobstbereich im Osten von hoher ökologischer (vor allem ornithologischer) Wertigkeit ist, während die Wertigkeit, des Streuobstbereichs im Westen des Plangebiets durch seine von anderen ökologisch wertvollen Flächen isolierte Lage direkt an zwei Kreisstraßen, an größeren zusammenhängenden Ackerflächen und an bebauten Bereichen stark eingeschränkt ist. Die Gemeinde hat diese von der Planung ausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft minimiert. So sieht der Bebauungsplan vor, lediglich 64 % des Plangebiets als Netto-Bauland auszuweisen; knapp 20 % des Plangebiets sind für Grünflächen vorgesehen. Daneben sieht die Planung vor, den im Plangebiet befindlichen, ökologisch wertvollen Hohlweg in seinem derzeitigen Zustand zu erhalten. Die vom Petenten geäußerte Befürchtung, daß der Hohlweg durch die Planung gefährdet wäre, ist daher nicht berechtigt. Zur Kompensation der von der Planung ausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft hat die Gemeinde im Bebauungsplan selbst und im Grünord- nungsplan umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen: Hierzu zählen beispielsweise die Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern an den im Bebauungsplan festgesetzten Stellen und`die Pflanzbindung zur Erhaltung von bestehenden Bäumen und Sträucher: Daneben sind hier unter anderem zu nennen die Verwertung des anfallenden Bodenaushubs, die Möglichkeit der Dachbegrünung und von begrünten Flachdachgaragen, die Forderung von wasserdurchlässigen Materialien zur Herstellung der Park-, Abstell- und Zufahrtsflächen sowie die Empfehlung für Regenwasserzisternen. Daß die von dem Bebauungsplan Scheidwegle ausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft dadurch nicht vollständig ausgeglichen werden können, war dem Gemeinderat von G. bewußt. Er hat jedoch in seiner Abwägungsentscheidung das Interesse der Bevölkerung von G., an der Bereitstellung von Bauland auch insoweit höher gewichtet als die Forderung nach einem 100 %igen Ausgleich der Eingriffe. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß der Gemeinderat die im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets beschlossen und die Verwaltung mit der Umsetzung dieser Maßnahmen beauftragt hat. b) Nach der obengenannten Einleitung des Verfahrens im Jahre 1992 fand im weiteren Verlauf im ersten Halbjahr 1995 eine vorgezogene Bürgerbeteiligung und eine vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Die dabei eingegangenen Äußerungen (unter anderem auch des Petenten) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 8. Juli 1996 jeweils ausführlich gewürdigt, den Bebauungsplan im Entwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen, die dann im Sommer 1996 durchgeführt wurde. In seiner Sitzung am 25. Februar 1997 hat der Gemeinderat von G. schließlich über die jeweils im einzelnen in der Sitzungsvorlage detailliert aufbereiteten Bedenken und Anregungen entschieden und den Bebauungsplan Scheidwegle einstimmig als Satzung beschlossen. Mit Schreiben vom l0. März 1997 wurden diejenigen, die Bedenken und Anregungen geltend gemacht hatten, unter anderem also auch der Petent, über die jeweilige Behandlung ihrer Bedenken und Anregungen und den Satzungsbeschluß ausführlich unterrichtet. Gleichzeitig hat die Gemeinde den Bebauungsplan dem Landratsamt gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) angezeigt. Dieses Schreiben ist am 13. März 1997 beim Landratsamt eingegangen. Das Landratsamt hat dem Wirtschaftsministerium mitgeteilt, daß die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans im Anzeigeverfahren insbesondere auch im Hinblick auf den Naturschutz ergeben hat, daß keine Verstöße erkennbar sind, die die Geltendmachung von Rechtsverletzungen im Sinne des § 11 BauGB rechtfertigen würden. 2. Die Vorgehensweise der Gemeinde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht zu beanstanden; Verstöße gegen verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Vorschriften sind nicht erkennbar. a) Die Aufstellung des Bebauungsplans geht, wie bereits oben dargestellt, auf einen dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung von G. zurück. Dieser Wohnbedarf wurde bereits bei der vom Petenten angesprochenen Fortschreibung des Flächennutzungsplans anerkannt und hat zu der Darstellung des Gebiets Scheidwegle als Baugebiet geführt. Diese Darstellung in der vom Gemeindeverwaltungsverband beschlossenen und von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigten Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist maßgeblich für den vorliegenden Bebauungsplan. Der Hinweis auf die Darstellung eines Siedlungsschwerpunktes in B. und auf vorhandene einzelne unbebaute Grundstücke (Baulücken) im bebauten Bereich von G. steht dem nicht entgegen. Im übrigen bestätigt die starke Nachfrage nach dem Bauerwartungsland im Plangebiet die Gemeinde darin, von einer zutreffenden Bedarfskalkulation ausgegangen zu sein. b) Nach § 1 Abs. 6 BauGB hat der Träger der Planungshoheit bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat; es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Gemeinderat hat seine Abwägung nach diesen Grundsätzen in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Die Gemeinde hat insbesondere auch die Regelung des § 8a BNatSchG beachtet. Sie hat, da durch den Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, zunächst als Teil des Grünordnungsplans eine Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft in dem von der Planung betroffenen Bereich durchgeführt. Sie hat nach den oben dargestellten Überlegungen zur Minimierung erörtert, welche Ausgleichsmaßnahmen für die zu erwartenden nicht vermeidbaren Eingriffe in Betracht kommen. Da aber trotz dieser bereits obengenannten Maßnahmen die Gemeinde einen vollständigen Ausgleich des nicht vermeidbaren Eingriffs nicht angenommen hat, war es entsprechend der Regelung des § 8a BNatSchG allein Sache der Gemeinde, im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit im Rahmen der Abwägung zu entscheiden, ob sie trotz der nicht vollständigen Kompensation des erwarteten Eingriffs anderen Belangen den Vorrang einräumt. Das hat der Gemeinderat wie oben bereits dargelegt in nicht zu beanstandender Weise getan. Der Gemeinderat hat schließlich auch die vom Petenten angesprochene Frage von Regenwasserzisternen erörtert. Er hat sich im Rahmen der Abwägung gegen eine generelle Verpflichtung und für die Aufnahme eines Hinweises in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entschieden, wonach empfohlen wird, das Auffangen und Sammeln von Regen- und Schmelzwasser der Dachflächen über eine Zisterne zur Wiederverwertung einzuspeisen. Auch das ist nicht zu beanstanden. Beschlußempfehlung: Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Petition nicht abgeholfen werden. 7. Petition 12/1454 betr. Aufenthaltsgenehmigung Der Petent begehrt für sich und seine Familie ein weiteres Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den Petenten handelt es sich um einen 44jährigen bosnischen Staatsangehörigen, seine 43jährige Ehefrau und die 22 Jahre alte Tochter. Diese reisten im April 1992 ohne Visum aus BosnienHerzegowina kommend in das Bundesgebiet ein. Der letzte Wohnort der Petenten vor der Flucht war Banja Luka, das ausschließlich im Gebiet der Republik Srpska liegt. Den Petenten wurde seit der Einreise aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien fortlaufend Duldungen bzw. da sie ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten, Aufenthaltsbefugnisse erteilt. Zuletzt wurde den Petenten eine bis zum 31. Juli 1997 befristete Duldung erteilt. Ausreiseaufforderungen wurden gegenüber den Petenten noch nicht erlassen. Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder haben auf ihrer Konferenz am 19. September 1996 beschlossen, daß die Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina am 1. Oktober 1996 beginnt. Entsprechend einem bereits früher gefaßten Beschluß der Innenministerkonferenz sollen zunächst die Flüchtlinge ausreisen, die in Deutschland keine minderjährigen Kinder zu betreuen haben, Familien und Alleinstehende mit minderjährigen Kindern sollen ab dem 1. Mai 1997 folgen. Die baden-württembergischen Ausländerbehörden fordern auf der Grundlage dieses Beschlusses derzeit die Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina zur Ausreise auf, die ihren letzten Wohnort vor der Flucht ausschließlich im Gebiet der bosniakisch-kroatischen Föderation hatten. Bürgerkriegsflüchtlinge aus BosnienHerzegowina, die ihren letzten Wohnsitz vor der Flucht ausschließlich im Gebiet der Republik Srpska hatten, werden derzeit bis zum 30. September 1997 weiterhin im Bundesgebiet geduldet. Zu der letztgenannten Personengruppe gehören die Petenten, die deshalb auch noch keine Ausreiseaufforderungen erhalten haben und deren Duldung bis zum 30. September 1997 verlängert werden wird. Grundsätzlich werden die Petenten das Bundesgebiet wieder verlassen müssen, da sie nur im Hinblick auf die Bürgerkriegssituation ein vorübergehendes Bleiberecht erhalten haben. Wann allerdings mit der Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge, die aus der Republik Srpska stammen, begonnen wird, ist derzeit noch offen. Beschlußempfehlung: Über die momentane Meldung hinaus kann der Petition nicht abgeholfen werden. 8. Petition 12/1489 betr. Aufenthaltsgenehmigung Die Petentinnen begehren ein Aufenthaltsrecht für die Dauer ihrer Ausbildung. Bei den Petentinnen handelt es sich um zwei 17 und 20 Jahre alte kroatische Staatsangehörige. Sie reisten mit ihren Eltern im Oktober 1991 ohne Visum aus Kroatien kommend ins Bundesgebiet ein. Dort haben sie in einem vormals serbisch besetzten Gebiet gelebt. Die Petentinnen sind im Besitz von kroatischen Reisepässen. Mit Verfügung vom Juni 1993 forderte die zuständige Ausländerbehörde die Petentinnen unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Im Falle der nichtfreiwilligen Ausreise wurde ihnen die Abschiebung angedroht. Gegen diese Verfügungen haben die Petentinnen Widerspruch erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz mit Beschluß vom Februar 1995 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof im November 1995 zurückgewiesen. Mit Gerichtsbescheid vom Februar 1996 wurde die Klage im Hauptsacheverfahren ebenfalls abgewiesen. Die ältere Petentin befindet sich zur Zeit in einer Ausbildung zur Zahnarzthelferin, die am 31. August 1997 beendet sein wird. Die jüngere Petentin hat im September 1996 eine Ausbildung als Arzthelferin begonnen. Die Ausbildung endet im September 1999. Die Petentinnen haben aufgrund der Bürgerkriegssituation in Kroatien nur ein vorübergehendes Bleiberecht wegen der akuten Gefährdungslage erhalten. Nach Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kroatien und Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien im April 1994 müssen die Petentinnen allerdings wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Nach diesem Abkommen hätten die Petentinnen, die ihren letzten Wohnsitz vor der Flucht in einem vormals serbisch besetzten Gebiet Kroatiens hatten, das Bundesgebiet bis Ende November 1995 verlassen müssen. Die jüngere Petentin konnte, nachdem die Ausreisepflicht durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bereits Anfang 1996 rechtskräftig festgestellt war, nicht darauf vertrauen, daß sie ihre erst im September 1996 begonnene Ausbildung im Bundesgebiet abschließen kann. Soweit mit der Petition die Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluß der Ausbildung der älteren Petentin Ende August 1997 begehrt wird, kann der Petition abgeholfen werden. Beschlußempfehlung: Die Petition wird für erledigt erklärt, soweit die Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluß der Ausbildung der älteren Petentin Ende August 1997 begehrt wird. Darüber hinaus kann der Petition nicht abgeholfen werden. 9. Petition 12/1287 betr. Aufenthaltsgenehmigung Die Petenten begehren den weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Die Petenten sind eine im Mai 1969 geborene jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit sowie ihre in den Jahren 1985, 1988 und 1989 geborenen Kinder. Die Petentin ist mit einem im November 1965 geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen verheiratet, lebt aber eigenen Angaben zufolge seit 1993 mit den Kindern von diesem getrennt. Der Aufenthaltsort des Ehemannes ist derzeit nicht bekannt. Die Petenten reisten im September 1990 gemeinsam mit dem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom Februar 1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Daraufhin forderte die Ausländerbehörde mit Entscheidung vom April 1991 die Petenten unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Nachdem die gegen die Entscheidung gerichteten Klagen von den Petenten wieder zurückgenommen wurden, sind die Petenten seit März 1992 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Bereits zuvor tauchten die Petenten unter und stellten im Januar 1992 unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag. Dies wurde jedoch im September 1993 vom Bundesamt aufgedeckt. Die Verfahren wurden daraufhin mit dem bereits abgeschlossenen Verfahren zusammengeführt und die Petenten wieder an ihren früheren Aufenthaltsort überstellt. Die Petenten sind derzeit im Besitz einer bis Juni 1997 befristeten Duldung. Soweit sich die Petenten auf politische Verfolgung bzw. das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 51 AuslG berufen, ist die Petition der Zuständigkeit des Landes entzogen. Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Verfolgung auch im Sinne des § 5l Abs. 1 AuslG ist beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge konzentriert. Die Entscheidungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sind für die Ausländerbehörden des Landes bindend, das Land hat insoweit keine Prüfungsund Entscheidungskompetenz. Die Petition wurde insoweit an den Petitionsausschulß des Deutschen Bundestages Bonn abgegeben. Die Petenten haben das Bundesgebiet wieder zu verlassen, da sie keine Anerkennung als Asylberechtigte gefunden haben. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar. Es besteht eine unmittelbare gesetzliche Pflicht der Ausländer, die zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sind und ein Asylantrag abgelehnt wurde, die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen. Gesichtspunkte, die den Petenten ein asylunabhängiges Bleiberecht einräumen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Vorbringen, die Petenten seien in Deutschland integriert, zu keinem Bleiberecht führen. Die Petenten befinden sich insoweit in keiner anderen Situation als zahlreiche andere Asylbewerber auch, die nach erfolglosen Asylverfahren wieder in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Im übrigen kann auch aus der nach den vorgelegten Unterlagen bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des im Jahr 1988 geborenen Kindes kein auch nur vorübergehendes weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland abgeleitet werden. Abschiebungshindernisse sind nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, daß den Petenten bei Rückkehr nach Jugoslawien individuell Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen könnten, liegen nicht vor. Nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes kann unter Berücksichtigung der derzeitigen Lebenssituation der Kosovoalbaner im Herkunftsstaat nicht davon ausgegangen werden, daß allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner eine erhebliche konkrete Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellt. Auch vermag der unsubstantiierte Hinweis auf die angebliche Drohung der Schwiegereltern, die Petentin von ihren Kindern zu trennen, kein Abschiebungshindernis zu begründen. Anhaltspunkte für Reiseunfähigkeit liegen nicht vor. Beschlußempfehlung: Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann der Petition nicht abgeholfen werden. 10. Petition 12/1694 betr. Strafvollzug (Postzustellung am Samstag) Der in der Justizvollzugsanstalt (JVA) befindliche Petent beanstandet, daß diese seit 1. Januar 1997 an Samstagen nicht mehr Post beliefert wird, weshalb er an diesen Tagen weder seine abonnierten Tageszeitungen noch Verteidigerpost erhält. Die Postbelieferung an den fraglichen Tagen wurde mangels Empfangsbereitschaft der JVA eingestellt. Dort ist nämlich seit dem genannten Zeitpunkt samstags die sogenannte Briefzensur, in der die Gefangenenpost u. a. auf Beilagen kontrolliert wird, unbesetzt. Bezweckt werden soll damit eine Verringerung der Mehrarbeit, da für deren Abgeltung seit Beginn dieses Jahres keine Mittel zur Verfügung stehen und Freizeitausgleich angesichts der stark angestiegenen Zahl der Gefangenen nur in geringem Umfang möglich ist. Das Justizministerium hält diese Regelung mit der Folge der Verzögerung der Aushändigung von Gefangenenpost um längstens einen Werktag für vertretbar. Seine Tageszeitungen bekommt der Petent mittlerweile an Samstagen wieder. Beschlußempfehlung: Hinsichtlich der Gefangenenpost kann der Petition nicht abgeholfen werden.