1. Petition 12/1496 betr. Eigenheimzulage Mit ihrer Eingabe

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1. Petition 12/1496 betr. Eigenheimzulage Mit ihrer Eingabe
1. Petition 12/1496 betr. Eigenheimzulage
Mit ihrer Eingabe beschwert sich die Petentin nicht
über Maßnahmen der Finanzverwaltung. Vielmehr
möchte sie den Petitionsausschuß veranlassen, sich
für eine Gesetzesänderung einzusetzen, mit der die
steuerliche Wohneigentumsförderung – insbesondere
zugunsten Alleinerziehender – sozial gerechter gestaltet werden soll.
Die Petentin und ihr Ehemann haben 1980 gemeinsam ein Reihenhaus errichtet. Für ihre jeweilige Miteigentumshälfte beanspruchten die Eheleute erhöhte
Absetzungen nach § 7 b EStG. 1991 wurde das Haus
veräußert, 1992 die Ehe geschieden.
Für sich und ihre beiden, aus der Ehe hervorgegangenen Kinder möchte die Petentin ein Eigenheim schaffen. Sie empfindet es als sozial ungerecht, daß ihr
wegen einer hälftigen § 7 b-Abschreibung während
der Ehe keine Eigenheimzulage mehr gewährt werden
kann und bittet den Petitionsausschuß, sich für eine
Gesetzesänderung einzusetzen. Nach ihren Vorstellungen sollte dem Alleinerziehenden in derartigen
Fällen – der Begünstigung eines Zweitobjekts in intakten Ehen vergleichbar – eine weitere, förderfähige
Miteigentumshälfte und die volle Kinderzulage zustehen.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes
(EigZulG) kann jeder Eigenheimzulage nur für eine
Wohnung (= ein Objekt) beanspruchen. Dabei steht
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG ein Miteigentumsanteil an einer Wohnung einer Wohnung gleich und bewirkt somit den vollen Objektverbrauch. Auf die Objektbeschränkung werden nach § 6 Abs. 3 EigZulG
auch erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG angerechnet.
Für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten gelten
hinsichtlich der Objektbeschränkung Besonderheiten:
Sie können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei
Objekte beanspruchen – unabhängig von den daran
begründeten (Mit-)Eigentumsverhältnissen. Solange
die Partner die eheliche Gemeinschaft im jeweiligen
Kalenderjahr aufrecht erhalten, werden die Miteigentumsanteile an der Wohnung nicht selbständig beurteilt; sie gelten vielmehr als ein einziges Objekt (§ 6
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EigZulG).
Diesen Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, daß
in einer intakten Ehe Eigentum gemeinsam gebildet
wird und Eheleute, die sich dementsprechend verhalten, nach Art. 6 des Grundgesetzes nicht benachteiligt
werden dürfen.
Trennen sich die Partner, so entfällt der Anlaß für die
Sonderregelung. Ab dem auf die Trennung folgenden
Kalenderjahr führt dann gleich allen anderen Steuerpflichtigen – die Inanspruchnahme der Förderung für
einen Miteigentumsanteil zum vollen Objektverbrauch.
Die Petentin geht in ihrem Fall zutreffend davon aus,
daß ihr aufgrund der Inanspruchnahme erhöhter Abschreibungen nach § 7 b EStG für die eheliche Reihenhaushälfte nach geltendem Recht wegen Objekt-
verbrauchs keine Eigenheimzulage gewährt werden
kann.
Die Anrechnung der Inanspruchnahme steuerlicher
Wohneigentumsförderung nach § 7 b EStG und § 10 e
EStG auf die Objektbeschränkung nach dem Eigenheimzulagengesetz beruht – ebenso wie die Übernahme des bisherigen, jahrzehntealten Regelungskonzepts zum Objektverbrauch bei Ehegatten – auf einer
steuerpolitischen Entscheidung des Bundesgesetzgebers. Einem Bundesland ist es deshalb nach Art. 72
Abs. 1 des Grundgesetzes verwehrt, hiervon abweichende Regelungen zu treffen.
Eine Bundesratsinitiative Baden-Württembergs zur
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes (Art. 76
Abs. 1 des Grundgesetzes) verspricht keine Aussicht
auf Erfolg. Bei der Umgestaltung der steuerlichen
Wohneigentumsförderung hatte Baden-Würtemberg
einen Gesetzesantrag im Bundesrat eingebracht, der
u. a. eine sog. „Topflösung“ vorsah. Danach sollte die
jährliche Wohneigentumsförderung solange gewährt
werden, bis die Höchstförderung erreicht ist. Für Miteigentumsanteile wäre es dabei nicht mehr zu einer
Beschränkung auf einen anteiligen Höchstbetrag gekommen. Diese Initiative fand jedoch keine Mehrheit.
Beschlußempfehlung:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
2. Petition 12/1717 betr. Ausstellung: Flucht – Vertreibung – Eingliederung; Rückgabe von Gemälden
Der Petent begehrt die Rückgabe von drei Gemälden,
die er für die Präsentation der Ausstellung „Flucht –
Vertreibung – Eingliederung. Baden-Württemberg als
neue Heimat“ vom 25. Mai 1991 bis 30. Juni 1991 als
Leihgabe zur Verfügung gestellt hat, oder im Falle
ihres Verlustes die Zahlung der im Leihvertrag festgesetzten Entschädigung.
Der Petent hat mit Vertrag vom 7. Mai/14. Mai 1991
für die Erstpräsentation der im Auftrag des Innenministeriums erarbeiteten og. Ausstellung drei Gemälde
(zwei Aquarelle und eine Bleistiftzeichnung) leihweise
zur Verfügung gestellt. Es ist anzunehmen, daß die Bilder auch ausgestellt wurden, da sie in einer nach Abbau
erstellten Liste vom 1. Juli 1991 aufgeführt sind.
Das Haus der Heimat hat die Ausstellung im Anschluß an die Erstpräsentation übernommen und die
weiteren Ausstellungspräsentationen durchgeführt. Es
konnte im nachhinein nicht mehr festgestellt werden,
ob die Bilder bei der Übergabe noch vorhanden und
ob sie bei weiteren Ausstellungspräsentationen gezeigt worden sind. Daß das Haus der Heimat mit
Schreiben vom 18. Januar 1992 beim Petenten angefragt hat, ob er bereit sei, die Exponate weiterhin zur
Verfügung zu stellen, läßt jedoch den Schluß zu, daß
die Bilder seinerzeit vom Haus der Heimat mit übernommen worden sind.
Der Verbleib der Bilder konnte nicht geklärt werden,
alle Nachforschungen blieben erfolglos.
Der Petition wird abgeholfen werden. Das Innenministerium hat das Haus der Heimat angewiesen, dem Petenten die vertraglich vereinbarte Entschädigung in
Höhe von 450,– DM auszuzahlen und ihm mitzuteilen, daß es den Verlust der Bilder und die lange Bearbeitungszeit – u. a. bedingt durch langwierige Nachforschungen – außerordentlich bedauert. Außerdem
wird es dem Petenten einige Publikationen des Hauses der Heimat zusenden.
Beschlußempfehlung:
Der Petition wird mit den Ausführungen der
Regierung für erledigt erklärt.
3. Petition 11/7322 betr. Aufenthaltsgenehmigung
Die Petentin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
Bei der Petentin handelt es sich um eine 36 Jahre alte
ungarische Staatsangehörige. Die Petentin heiratete
im September 1989 in Ungarn einen deutschen Staatsangehörigen und reiste kurze Zeit später mit ihrem
Ehemann im Wege des Familiennachzugs nach
Deutschland ein. Die Ausländerbehörde erteilte der
Petentin im November 1989 eine Aufenthaltserlaubnis, die später bis Oktober 1993 verlängert wurde.
Der Ehemann der Petentin ist aufgrund einer Hirnschädigung teilweise behindert. Als er die Petentin
kennenlernte, täuschte er sie über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse. Schon bald nach
Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft wurde
die Petentin von ihrem Ehemann häufig physisch und
psychisch mißhandelt. Die fortdauernden Mißhandlungen veranlaßten die Petentin schließlich, bei den
Eltern ihres Ehemanns, mit denen sie ein gutes Verhältnis hatte, Zuflucht zu suchen. Im April 1992
wurde die Ehe geschieden.
Nachdem der Ausländerbehörde bekannt geworden
war, daß die Ehe der Petentin nicht mehr bestand, beschränkte sie im November 1992 die noch bis Oktober 1993 gültige Aufenthaltserlaubnis der Petentin
nachträglich auf den l. Dezember 1992 und forderte
die Petentin unter Androhung der Abschiebung zur
Ausreise auf. Eine im Oktober 1993 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde im Juni 1995 ab. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Widersprüche wies das Regierungspräsidium im November 1995 zurück. Über die
hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
noch nicht entschieden.
Die Petentin lebt weiterhin bei ihrer Schwiegermutter.
Der Schwiegervater ist im Oktober 1996 verstorben.
Die Schwiegermutter leidet an den Folgen einer Gehirnoperation aus dem Jahr 1977, die sich in Schwindelgefühlen, Sprechstörungen, Kopfschmerzen und
Unsicherheit beim Gehen äußern. Nach einem Gutachten des Gesundheitsamts bedarf die Schwiegermutter der Petentin zum Teil Hilfe bei der Körperpflege und bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie Putzen, Wäsche waschen und teilweise auch Kochen.
Diese Tätigkeiten werden von der Petentin übernommen. Daneben übt die Petentin eine gemeinnützige
Tätigkeit in einem Krankenhaus aus. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie durch den Bezug von Sozialhilfe.
den worden ist, liegen die Voraussetzungen zum Familiennachzug nicht mehr vor.
Die Petentin kann nach der Trennung und Scheidung
von ihrem Ehemann kein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen. Nach § 23 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 AuslG besteht für einen ausländischen Ehegatten im Falle der
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur
dann ein eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1
AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges
Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder sie seit mindestens 3
Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat
und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu
ermöglichen, oder wenn der andere Ehegatte gestorben ist.
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen
nicht erfüllt. Die Petentin und ihr Ehemann haben lediglich von September 1989 bis Januar 1991, also ein
Jahr und vier Monate zusammen im Bundesgebiet gelebt. Damit ist selbst die Dreijahresfrist des § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht erfüllt, so daß auch
Härtefallgesichtspunkte, wie z. B. die Mißhandlung
der Petentin durch ihren Ehemann, nicht berücksichtigt werden können.
Im Falle der Petentin kommt jedoch die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 i. V. m. § 22
AuslG zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrer
Schwiegermutter in Betracht. Ein Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger ist nach § 22 AuslG möglich, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dies ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg dann der Fall, wenn entweder der nachzugswillige Ausländer oder der in Deutschland lebende
Familienangehörige auf die besondere persönliche Lebenshilfe des anderen angewiesen ist (z. B. bei Pflegebedürftigkeit) und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen läßt.
Der Petition kann unter Umständen abgeholfen werden.
Die Petentin und ihre Schwiegermutter sind Familienangehörige im Sinne von § 22 AuslG. Das Schwägerschaftsverhältnis besteht gemäß § 1590 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches fort, auch wenn die die
Schwägerschaft begründende Ehe aufgelöst wurde.
Nach dem Gutachten des Gesundheitsamts benötigt
die Schwiegermutter der Petentin persönliche Hilfe,
für die außer der Petentin offenbar niemand zur Verfügung steht. Die Voraussetzungen des § 22 AuslG
sind deshalb nach Ansicht des Innenministeriums erfüllt.
Zwar verfügt die Petentin nach der Scheidung von
ihrem deutschen Ehemann über kein Aufenthaltsrecht
mehr. Nach § 23 Abs. 1 Nr. l des Ausländergesetzes
(AuslG) i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG wird ausländischen
Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der
familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt. Da die eheliche Lebensgemeinschaft im Januar
1991 aufgegeben und die Ehe im April 1992 geschie-
Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen allerdings auch die allgemeinen Familiennachzugsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 AuslG, wie Sicherung
des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum
erfüllt sein. Da die Petentin Sozialhilfe bezieht, ist der
Lebensunterhalt derzeit nicht gesichert. Die Petentin
muß sich deshalb um eine Berufstätigkeit bemühen
oder die Sicherung des Lebensunterhalts auf andere
Weise, z. B. durch Einkommen und Vermögen ihrer
Schwiegermutter oder durch eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG einer sonstigen leistungsfähigen Person nachweisen. Wenn sie der Ausländerbehörde die entsprechenden Bescheinigungen vorlegt,
kann ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Der Berichterstatter hat sich mit der Petentin in Verbindung gesetzt und sie über die rechtlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgeklärt.
Aufgrund des jetzigen Sachstandes kann der Petition
nicht abgeholfen werden.
Beschlußempfehlung:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
4. Petition 12/903 betr. Aufenthaltsgenehmigung
Die Petenten begehren die Verlängerung ihrer Duldung bzw. den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Bei den Petenten handelt es sich um 1960 und 1966
geborene Eheleute zairischer Staatsangehörigkeit mit
ihrem 1990 geborenen Kind.
Der Petent reiste im Oktober 1992, die Petentin im
Februar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Sogleich nach ihrer Einreise beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Für das Kind wurde
kein Asylantrag gestellt.
Mit Bescheid vom Juni 1993 lehnte das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst den Asylantrag der Petentin und sodann mit
Bescheid vom März 1994 auch den Asylantrag des
Petenten ab. Es stellte in beiden Fällen fest, daß die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen
und drohte den Petenten die Abschiebung an.
Die gegen die ablehnenden Entscheidungen des
Bundesamts erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht durch Urteile vom September 1994 und
Januar 1995 ab. Durch Beschlüsse vom Dezember
1994 und April 1995 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Anträge der Petenten auf Zulassung der
Berufung ab.
Die Petenten sind seither vollziehbar zur Ausreise aus
der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
Im Januar 1995 bzw. Juni 1995 stellten die Petenten
Asylfolgeanträge. Mit Bescheiden vom Februar 1995
und Juni 1996 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gegen
beide Entscheidungen erhoben die Petenten Klage.
Die Klage des Petenten wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom September 1996 abgewiesen;
über die Klage der Petentin wurde bisher nicht entschieden.
Zwei Anträge des Petenten auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wurden durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom April 1995 und September
1995 zurückgewiesen. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist damit rechtskräftig festgestellt.
Soweit sich die Petenten auf politische Verfolgung
bzw. das Vorliegen von Abschiebehindernissen im
Sinne der §§ 51 und 53 AuslG berufen, ist die Petition
der Zuständigkeit des Landes entzogen.
Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Verfolgung auch im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG – ist beim
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge konzentriert. Nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes entscheidet das Bundesamt auch
über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG und erläßt die Abschiebungsandrohung. Die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des Bundesamts und der Verwaltungsgerichte sind
für die Ausländerbehörden des Landes bindend (§ 42
AuslG). Das Land hat insoweit keine Prüfungs- und
Entscheidungskompetenz. Die Eingabe wurde insoweit
an den Deutschen Bundestag abgegeben.
Die Petenten sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Daran ändert auch das noch anhängige Klageverfahren der Petentin nichts, da die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Ein asylunabhängiges Bleiberecht kann den Petenten
nicht eingeräumt werden. Auch die guten Kontakte
zur deutschen Bevölkerung, ihre Deutschkenntnisse
und verschiedene gesellschaftliche Aktivitäten können zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Petenten befinden sich insoweit in keiner anderen Situation
als zahlreiche andere Asylbewerber, die nach erfolglosem Asylverfahren das Bundesgebiet verlassen
müssen.
Die Petenten können auch kein Bleiberecht nach der
Härtefallregelung des Innenministeriums vom 15.
Mai 1996 beanspruchen, da sie nach dem für sie maßgebenden Stichtag (1. Juli 1990) in das Bundesgebiet
eingereist sind und überdies ihre Aufenthaltsbeendigung mißbräuchlich dadurch hinauszögern, daß sie
ihren Mitwirkungspflichten bei der Paßbeschaffung
nicht nachkommen.
Die Abschiebung der Petenten ist bisher nicht möglich, weil sie nicht über die für eine Rückführung
nach Zaire erforderlichen Reisedokumente verfügen.
Beschlußempfehlung:
Darüber hinaus kann der Petition nicht abgeholfen werden.
5. Petition 12/1195 betr. Aufenthaltsgenehmigung
Die Petenten beantragen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland.
Bei den Petenten handelt es sich um einen 30jährigen
jugoslawischen Staatsangehörigen, seine 27jährige
Ehefrau und die beiden 3 und 4 Jahre alten Kinder.
Das jüngste Kind wurde im Bundesgebiet geboren.
Die Petenten sind albanische Volkszugehörige.
Der Petent reiste nach eigenen Angaben im April
1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im Oktober 1994 die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des
Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge im Dezember 1994 abgelehnt. Die Klage
wurde durch Urteil vom November 1995 abgewiesen.
Bestandskraft trat im Januar 1996 ein.
Da die Bundesrepublik Jugoslawien zu diesem Zeitpunkt nicht bereit war, eigene Staatsangehörige, die
im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, zurückzunehmen, erteilte die Ausländerbehörde im März
1996 Duldungen, letztmals befristet bis 8. April 1997.
Mit Schreiben vom Januar 1997 teilte die Ausländerbehörde dem Petenten mit, daß unter Zugrundelegung
des Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien die Rückführung ausreisepflichtiger Staatsangehöriger nunmehr wieder möglich ist und kündigte
gem. § 56 Abs. 6 AuslG die Abschiebung an.
Die Petentin reiste im Juni 1993 mit dem älteren Kind
ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Sie und ihr Kind erhielten aufgrund des damals gegen
die Bundesrepublik Jugoslawien bestehenden UN-Embargos und nach Aufhebung des UN-Embargos aufgrund tatsächlicher Abschiebungshindernisse nachfolgend fortlaufend Duldungen, die zuletzt bis zum
8. April 1997 befristet verlängert wurden.
Durch Verfügung der Ausländerbehörde vom Dezember 1994 wurde die Petentin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Der Widerspruch wurde im April 1995 zurückgewiesen. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Gegen die beiden Kinder wurden im Januar 1997
Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen erlassen.
Die Verfügungen sind bestandskräftig.
Die Eltern des Petenten leben im Bundesgebiet und
verfügen über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht.
Die Petenten wurden nach der bestandskräftigen Ausreiseaufforderung vom April 1995 bzw. der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages vom Januar
1996 nur deshalb im Bundesgebiet weiterhin geduldet,
da zum einen aufgrund des UN-Embargos gegenüber
der Bundesrepublik Jugoslawien eine Rückführung
nicht möglich war und zum anderen nach Aufhebung
des UN-Embargos Erkenntnisse vorlagen, daß die Bundesrepublik Jugoslawien sich weigert, Flüchtlinge und
abgelehnte Asylbewerber wieder einreisen zu lassen.
Mit Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Bundesrepublik Jugoslawien am l. Dezember 1996 ist
jedoch eine Rückführung der jugoslawischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland wieder möglich. Im
Rückübernahmeabkommen verpflichtet sich die Bundesrepublik Jugoslawien nämlich, ihre Staatsangehörigen zu übernehmen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Erneuerung der Duldungen nach § 55 Abs. 2 AuslG liegen
somit nicht vor. Die Abschiebung ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, daß es
nicht möglich ist, den Petenten ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zu gewähren.
Der Petent kann insbesondere keine Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme erhalten. Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der
Erwerbstätigkeit ist gem. §10 AuslG nur möglich,
wenn die Arbeitsaufenthalteverordnung des Bundes
dies ausdrücklich vorsieht.
Der Petent, der als technischer Mitarbeiter in einer
Wohnobjektgesellschaft beschäftigt ist, übt keine
nach der Arbeitsaufenthalteverordnung priviligierte
Tätigkeit aus. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme kann ihm deshalb nicht erteilt werden.
Im Falle der Petentin und der beiden Kinder scheitert
die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung schon
daran, daß sie ohne die dazu erforderlichen Visa ins
Bundesgebiet eingereist sind (§§ 3, 8 AuslG, 2 Abs. 2, 9
Abs. 4 DVAuslG). Dabei ist es unerheblich, ob es
ihnen seinerzeit zumutbar war, angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien die Entscheidung der deutschen Auslandsvertretung über einen Visumsantrag im Heimatland abzuwarten. Die ordnungsgemäße Abwicklung des Visumsverfahrens stellt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine
objektive Voraussetzung dar, wobei für Fälle der vorliegenden Art keine Ausnahme vorgesehen ist (vgl.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
Den Petenten kann auch kein Aufenthaltsrecht nach
§ 22 AuslG erteilt werden, um ihnen den Nachzug zu
ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern bzw. Schwiegereltern zu ermöglichen. Der Nachzug volljähriger
Kinder zu ihren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist gem. § 22 AuslG nämlich nur dann möglich,
wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte erforderlich wäre. Regelmäßig ist eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift nur dann
anzunehmen, wenn der im Ausland lebende Familienangehörige auf die Herstellung der Familieneinheit
oder im Bundesgebiet lebende Angehörige auf den
Nachzug dringend angewiesen sind. Die Notwendigkeit der Herstellung der Familieneinheit muß auf
Dauer bestehen.
Solche Gründe werden von dem Petenten weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
Beschlußempfehlung:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
6. Petition 12/1377 betr. Bebauungsplan „Scheidwegle“ in G.
I.
Der Petent wendet sich gegen den Bebauungsplan
„Scheidwegle“ der Gemeinde G. Er macht geltend,
der Geltungsbereich des Bebauungsplans müsse im
laufenden Verfahren so reduziert werden, daß Eingriffe in ökologisch wertvolle Bereiche unterbleiben.
II.
Die Prüfung der Petition hat folgendes ergeben:
l.
Der Gemeinderat der Gemeinde G. beschloß im August 1992, den Bebauungsplan „Scheidwegle“ aufzustellen. Mit der vorgesehenen Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes möchte die Gemeinde, nachdem seit Jahrzehnten in der Gemeinde keine neuen
Baugebiete erschlossen worden waren, der ständig gestiegenen großen Nachfrage insbesondere der einheimischen Bevölkerung nach Wohnraum und Bauplätzen nachkommen.
a) Das circa 5,26 ha große Plangebiet wird im Norden
durch die Kreisstraße K 1625, im Westen durch die
K 1623 und im Osten durch eine weitere Straße begrenzt; es schließt im Süden an ein weiteres Baugebiet an. Das im Zuge einer Flurbereinigung vor einiger Zeit neugeordnete Plangebiet wird derzeit
ganz überwiegend für Ackerbau genutzt; im westlichen und östlichen Bereich befinden sich Streuobstbaumbereiche; ein das Gebiet durchziehender
Feldweg (Hohlweg) soll erhalten bleiben.
Die Gemeinde hat die von der Planung ausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft umfassend
überprüfen und einen detaillierten Grünordnungsplan erstellen lassen, der dem Bebauungsplan als
Anlage beigefügt ist. Die in diesem Rahmen durchgeführte Bestandsaufnahme hat ergeben, daß der
Streuobstbereich im Osten von hoher ökologischer
(vor allem ornithologischer) Wertigkeit ist, während die Wertigkeit, des Streuobstbereichs im Westen des Plangebiets durch seine von anderen ökologisch wertvollen Flächen isolierte Lage direkt an
zwei Kreisstraßen, an größeren zusammenhängenden Ackerflächen und an bebauten Bereichen stark
eingeschränkt ist.
Die Gemeinde hat diese von der Planung ausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft minimiert. So sieht der Bebauungsplan vor, lediglich
64 % des Plangebiets als Netto-Bauland auszuweisen; knapp 20 % des Plangebiets sind für Grünflächen vorgesehen. Daneben sieht die Planung
vor, den im Plangebiet befindlichen, ökologisch
wertvollen Hohlweg in seinem derzeitigen Zustand zu erhalten. Die vom Petenten geäußerte Befürchtung, daß der Hohlweg durch die Planung gefährdet wäre, ist daher nicht berechtigt.
Zur Kompensation der von der Planung ausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft hat die Gemeinde im Bebauungsplan selbst und im Grünord-
nungsplan umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen: Hierzu zählen beispielsweise die Festsetzung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern an den im Bebauungsplan
festgesetzten Stellen und`die Pflanzbindung zur
Erhaltung von bestehenden Bäumen und Sträucher: Daneben sind hier unter anderem zu nennen
die Verwertung des anfallenden Bodenaushubs,
die Möglichkeit der Dachbegrünung und von begrünten Flachdachgaragen, die Forderung von
wasserdurchlässigen Materialien zur Herstellung
der Park-, Abstell- und Zufahrtsflächen sowie die
Empfehlung für Regenwasserzisternen.
Daß die von dem Bebauungsplan „Scheidwegle“
ausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft
dadurch nicht vollständig ausgeglichen werden
können, war dem Gemeinderat von G. bewußt. Er
hat jedoch in seiner Abwägungsentscheidung das
Interesse der Bevölkerung von G., an der Bereitstellung von Bauland auch insoweit höher gewichtet als die Forderung nach einem 100 %igen Ausgleich der Eingriffe.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf
hinzuweisen, daß der Gemeinderat die im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen
außerhalb des Plangebiets beschlossen und die
Verwaltung mit der Umsetzung dieser Maßnahmen beauftragt hat.
b) Nach der obengenannten Einleitung des Verfahrens im Jahre 1992 fand im weiteren Verlauf im
ersten Halbjahr 1995 eine vorgezogene Bürgerbeteiligung und eine vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Die dabei eingegangenen Äußerungen (unter anderem auch des Petenten) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am
8. Juli 1996 jeweils ausführlich gewürdigt, den
Bebauungsplan im Entwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen, die dann im
Sommer 1996 durchgeführt wurde.
In seiner Sitzung am 25. Februar 1997 hat der Gemeinderat von G. schließlich über die – jeweils im
einzelnen in der Sitzungsvorlage detailliert aufbereiteten – Bedenken und Anregungen entschieden
und den Bebauungsplan „Scheidwegle“ einstimmig als Satzung beschlossen. Mit Schreiben vom
l0. März 1997 wurden diejenigen, die Bedenken
und Anregungen geltend gemacht hatten, unter anderem also auch der Petent, über die jeweilige Behandlung ihrer Bedenken und Anregungen und
den Satzungsbeschluß ausführlich unterrichtet.
Gleichzeitig hat die Gemeinde den Bebauungsplan
dem Landratsamt gemäß § 11 Baugesetzbuch
(BauGB) angezeigt. Dieses Schreiben ist am
13. März 1997 beim Landratsamt eingegangen.
Das Landratsamt hat dem Wirtschaftsministerium
mitgeteilt, daß die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans im Anzeigeverfahren insbesondere
auch im Hinblick auf den Naturschutz ergeben hat,
daß keine Verstöße erkennbar sind, die die Geltendmachung von Rechtsverletzungen im Sinne
des § 11 BauGB rechtfertigen würden.
2.
Die Vorgehensweise der Gemeinde im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht zu beanstanden; Verstöße gegen verfahrensrechtliche oder
materiell-rechtliche Vorschriften sind nicht erkennbar.
a) Die Aufstellung des Bebauungsplans geht, wie bereits oben dargestellt, auf einen dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung von G. zurück. Dieser
Wohnbedarf wurde bereits bei der vom Petenten
angesprochenen Fortschreibung des Flächennutzungsplans anerkannt und hat zu der Darstellung
des Gebiets „Scheidwegle“ als Baugebiet geführt.
Diese Darstellung in der vom Gemeindeverwaltungsverband beschlossenen und von der höheren
Verwaltungsbehörde genehmigten Fortschreibung
des Flächennutzungsplans ist maßgeblich für den
vorliegenden Bebauungsplan. Der Hinweis auf die
Darstellung eines Siedlungsschwerpunktes in B.
und auf vorhandene einzelne unbebaute Grundstücke (Baulücken) im bebauten Bereich von G.
steht dem nicht entgegen. Im übrigen bestätigt die
starke Nachfrage nach dem Bauerwartungsland im
Plangebiet die Gemeinde darin, von einer zutreffenden Bedarfskalkulation ausgegangen zu sein.
b) Nach § 1 Abs. 6 BauGB hat der Träger der Planungshoheit bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das
Gebot gerechter Abwägung ist nach ständiger
Rechtsprechung verletzt, wenn eine „sachgerechte“
Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat; es ist
auch verletzt, wenn in die Abwägung Belange nicht
eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge
hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder
wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung
berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur – objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Innerhalb des so beschriebenen Rahmens wird das
Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich
die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet.
Der Gemeinderat hat seine Abwägung nach diesen
Grundsätzen in nicht zu beanstandender Weise
vorgenommen. Die Gemeinde hat insbesondere
auch die Regelung des § 8a BNatSchG beachtet.
Sie hat, da durch den Bebauungsplan Eingriffe in
Natur und Landschaft zu erwarten sind, zunächst –
als Teil des Grünordnungsplans – eine Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft in dem von
der Planung betroffenen Bereich durchgeführt. Sie
hat nach den oben dargestellten Überlegungen zur
Minimierung erörtert, welche Ausgleichsmaßnahmen für die zu erwartenden – nicht vermeidbaren
– Eingriffe in Betracht kommen. Da aber trotz dieser bereits obengenannten Maßnahmen die Gemeinde einen vollständigen Ausgleich des nicht
vermeidbaren Eingriffs nicht angenommen hat,
war es entsprechend der Regelung des § 8a BNatSchG allein Sache der Gemeinde, im Rahmen
ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Planungshoheit im Rahmen der Abwägung zu entscheiden, ob sie trotz der nicht vollständigen
Kompensation des erwarteten Eingriffs anderen
Belangen den Vorrang einräumt. Das hat der Gemeinderat – wie oben bereits dargelegt – in nicht
zu beanstandender Weise getan.
Der Gemeinderat hat schließlich auch die vom Petenten angesprochene Frage von Regenwasserzisternen erörtert. Er hat sich im Rahmen der Abwägung gegen eine generelle Verpflichtung und für
die Aufnahme eines Hinweises in die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans entschieden,
wonach empfohlen wird, das Auffangen und Sammeln von Regen- und Schmelzwasser der Dachflächen über eine Zisterne zur Wiederverwertung
einzuspeisen. Auch das ist nicht zu beanstanden.
Beschlußempfehlung:
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der
Petition nicht abgeholfen werden.
7. Petition 12/1454 betr. Aufenthaltsgenehmigung
Der Petent begehrt für sich und seine Familie ein weiteres Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland.
Bei den Petenten handelt es sich um einen 44jährigen
bosnischen Staatsangehörigen, seine 43jährige Ehefrau und die 22 Jahre alte Tochter.
Diese reisten im April 1992 ohne Visum aus BosnienHerzegowina kommend in das Bundesgebiet ein.
Der letzte Wohnort der Petenten vor der Flucht war
Banja Luka, das ausschließlich im Gebiet der Republik Srpska liegt.
Den Petenten wurde seit der Einreise aufgrund der
kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen
Jugoslawien fortlaufend Duldungen bzw. da sie ihren
Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten, Aufenthaltsbefugnisse erteilt.
Zuletzt wurde den Petenten eine bis zum 31. Juli 1997
befristete Duldung erteilt.
Ausreiseaufforderungen wurden gegenüber den Petenten noch nicht erlassen.
Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der
Länder haben auf ihrer Konferenz am 19. September
1996 beschlossen, daß die Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina am 1. Oktober 1996 beginnt. Entsprechend einem bereits
früher gefaßten Beschluß der Innenministerkonferenz
sollen zunächst die Flüchtlinge ausreisen, die in
Deutschland keine minderjährigen Kinder zu betreuen
haben, Familien und Alleinstehende mit minderjährigen Kindern sollen ab dem 1. Mai 1997 folgen.
Die baden-württembergischen Ausländerbehörden fordern auf der Grundlage dieses Beschlusses derzeit die
Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina zur Ausreise
auf, die ihren letzten Wohnort vor der Flucht ausschließlich im Gebiet der bosniakisch-kroatischen Föderation hatten. Bürgerkriegsflüchtlinge aus BosnienHerzegowina, die ihren letzten Wohnsitz vor der
Flucht ausschließlich im Gebiet der Republik Srpska
hatten, werden derzeit bis zum 30. September 1997
weiterhin im Bundesgebiet geduldet. Zu der letztgenannten Personengruppe gehören die Petenten, die
deshalb auch noch keine Ausreiseaufforderungen erhalten haben und deren Duldung bis zum 30. September 1997 verlängert werden wird.
Grundsätzlich werden die Petenten das Bundesgebiet
wieder verlassen müssen, da sie nur im Hinblick auf die
Bürgerkriegssituation ein vorübergehendes Bleiberecht
erhalten haben. Wann allerdings mit der Rückführung
der Bürgerkriegsflüchtlinge, die aus der Republik Srpska stammen, begonnen wird, ist derzeit noch offen.
Beschlußempfehlung:
Über die momentane Meldung hinaus kann
der Petition nicht abgeholfen werden.
8. Petition 12/1489 betr. Aufenthaltsgenehmigung
Die Petentinnen begehren ein Aufenthaltsrecht für die
Dauer ihrer Ausbildung.
Bei den Petentinnen handelt es sich um zwei 17 und
20 Jahre alte kroatische Staatsangehörige.
Sie reisten mit ihren Eltern im Oktober 1991 ohne
Visum aus Kroatien kommend ins Bundesgebiet ein.
Dort haben sie in einem vormals serbisch besetzten
Gebiet gelebt.
Die Petentinnen sind im Besitz von kroatischen Reisepässen.
Mit Verfügung vom Juni 1993 forderte die zuständige
Ausländerbehörde die Petentinnen unter Androhung
der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet
auf. Im Falle der nichtfreiwilligen Ausreise wurde
ihnen die Abschiebung angedroht.
Gegen diese Verfügungen haben die Petentinnen Widerspruch erhoben und einen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO
gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
vorläufigen Rechtschutz mit Beschluß vom Februar
1995 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof im November 1995 zurückgewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom Februar 1996 wurde die
Klage im Hauptsacheverfahren ebenfalls abgewiesen.
Die ältere Petentin befindet sich zur Zeit in einer Ausbildung zur Zahnarzthelferin, die am 31. August 1997
beendet sein wird. Die jüngere Petentin hat im September 1996 eine Ausbildung als Arzthelferin begonnen. Die Ausbildung endet im September 1999.
Die Petentinnen haben aufgrund der Bürgerkriegssituation in Kroatien nur ein vorübergehendes Bleiberecht wegen der akuten Gefährdungslage erhalten.
Nach Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kroatien und Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kroatien im April
1994 müssen die Petentinnen allerdings wieder in ihr
Heimatland zurückkehren.
Nach diesem Abkommen hätten die Petentinnen, die
ihren letzten Wohnsitz vor der Flucht in einem vormals serbisch besetzten Gebiet Kroatiens hatten, das
Bundesgebiet bis Ende November 1995 verlassen
müssen.
Die jüngere Petentin konnte, nachdem die Ausreisepflicht durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bereits Anfang 1996 rechtskräftig festgestellt
war, nicht darauf vertrauen, daß sie ihre erst im September 1996 begonnene Ausbildung im Bundesgebiet
abschließen kann.
Soweit mit der Petition die Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluß der Ausbildung der älteren
Petentin Ende August 1997 begehrt wird, kann der
Petition abgeholfen werden.
Beschlußempfehlung:
Die Petition wird für erledigt erklärt, soweit
die Verlängerung der Ausreisefrist bis zum
Abschluß der Ausbildung der älteren Petentin Ende August 1997 begehrt wird. Darüber
hinaus kann der Petition nicht abgeholfen
werden.
9. Petition 12/1287 betr. Aufenthaltsgenehmigung
Die Petenten begehren den weiteren Verbleib in der
Bundesrepublik Deutschland.
Die Petenten sind eine im Mai 1969 geborene jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit sowie ihre in den Jahren 1985, 1988 und 1989 geborenen Kinder. Die Petentin ist mit einem im November 1965 geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen verheiratet, lebt aber eigenen Angaben zufolge seit 1993 mit den Kindern von diesem getrennt.
Der Aufenthaltsort des Ehemannes ist derzeit nicht
bekannt.
Die Petenten reisten im September 1990 gemeinsam
mit dem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland
ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom Februar 1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab
und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Daraufhin forderte die Ausländerbehörde mit Entscheidung
vom April 1991 die Petenten unter Androhung der
Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik
Deutschland auf. Nachdem die gegen die Entscheidung gerichteten Klagen von den Petenten wieder
zurückgenommen wurden, sind die Petenten seit März
1992 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.
Bereits zuvor tauchten die Petenten unter und stellten
im Januar 1992 unter Angabe anderer Personalien
einen weiteren Asylantrag. Dies wurde jedoch im
September 1993 vom Bundesamt aufgedeckt. Die
Verfahren wurden daraufhin mit dem bereits abgeschlossenen Verfahren zusammengeführt und die Petenten wieder an ihren früheren Aufenthaltsort überstellt.
Die Petenten sind derzeit im Besitz einer bis Juni
1997 befristeten Duldung.
Soweit sich die Petenten auf politische Verfolgung
bzw. das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
im Sinne des § 51 AuslG berufen, ist die Petition der
Zuständigkeit des Landes entzogen.
Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Verfolgung auch im Sinne des § 5l Abs. 1 AuslG – ist
beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge konzentriert. Die Entscheidungen des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge sind für die Ausländerbehörden des Landes bindend, das Land hat insoweit keine Prüfungsund Entscheidungskompetenz. Die Petition wurde insoweit an den Petitionsausschulß des Deutschen Bundestages Bonn abgegeben.
Die Petenten haben das Bundesgebiet wieder zu verlassen, da sie keine Anerkennung als Asylberechtigte
gefunden haben. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar.
Es besteht eine unmittelbare gesetzliche Pflicht der
Ausländer, die zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sind und ein Asylantrag abgelehnt wurde, die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen.
Gesichtspunkte, die den Petenten ein asylunabhängiges Bleiberecht einräumen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann das Vorbringen, die Petenten seien in Deutschland integriert, zu keinem
Bleiberecht führen. Die Petenten befinden sich insoweit in keiner anderen Situation als zahlreiche andere
Asylbewerber auch, die nach erfolglosen Asylverfahren wieder in ihr Heimatland zurückkehren müssen.
Im übrigen kann auch aus der nach den vorgelegten
Unterlagen bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des im Jahr 1988 geborenen Kindes kein auch
nur vorübergehendes weiteres Aufenthaltsrecht in
Deutschland abgeleitet werden.
Abschiebungshindernisse sind nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, daß den Petenten bei Rückkehr
nach Jugoslawien individuell Gefahren für Leib,
Leben oder Freiheit drohen könnten, liegen nicht vor.
Nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen
Amtes kann unter Berücksichtigung der derzeitigen
Lebenssituation der Kosovoalbaner im Herkunftsstaat
nicht davon ausgegangen werden, daß allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner eine erhebliche konkrete Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG darstellt. Auch vermag der unsubstantiierte Hinweis auf die angebliche Drohung der
Schwiegereltern, die Petentin von ihren Kindern zu
trennen, kein Abschiebungshindernis zu begründen.
Anhaltspunkte für Reiseunfähigkeit liegen nicht vor.
Beschlußempfehlung:
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage
kann der Petition nicht abgeholfen werden.
10. Petition 12/1694 betr. Strafvollzug (Postzustellung am Samstag)
Der in der Justizvollzugsanstalt (JVA) befindliche Petent beanstandet, daß diese seit 1. Januar 1997 an
Samstagen nicht mehr Post beliefert wird, weshalb er
an diesen Tagen weder seine abonnierten Tageszeitungen noch Verteidigerpost erhält.
Die Postbelieferung an den fraglichen Tagen wurde
mangels Empfangsbereitschaft der JVA eingestellt.
Dort ist nämlich seit dem genannten Zeitpunkt samstags die sogenannte Briefzensur, in der die Gefangenenpost u. a. auf Beilagen kontrolliert wird, unbesetzt.
Bezweckt werden soll damit eine Verringerung der
Mehrarbeit, da für deren Abgeltung seit Beginn dieses
Jahres keine Mittel zur Verfügung stehen und Freizeitausgleich angesichts der stark angestiegenen Zahl
der Gefangenen nur in geringem Umfang möglich ist.
Das Justizministerium hält diese Regelung mit der
Folge der Verzögerung der Aushändigung von Gefangenenpost um längstens einen Werktag für vertretbar.
Seine Tageszeitungen bekommt der Petent mittlerweile an Samstagen wieder.
Beschlußempfehlung:
Hinsichtlich der Gefangenenpost kann der
Petition nicht abgeholfen werden.

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