Informationsblatt zum Antrag auf Übernahme von

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Informationsblatt zum Antrag auf Übernahme von
Landeshauptstadt Düsseldorf
Schulverwaltungsamt -40/14­
Merowingerplatz 1
40225 Düsseldorf
Schuljahr 2016/17
Informationsblatt zum Antrag auf Übernahme von Schülerfahr­
kosten für Schüler/-innen der Bezirksfachklassen
Die Stadt Düsseldorf übernimmt als Träger der städt. Berufskollegs die notwendigen
Fahrkosten zum Besuch der nächstgelegenen Schule. Rechtsgrundlage für den
Erstattungsanspruch ist § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG) i. V. m. der
Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO).
1. Wer hat Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten?
Anspruchsberechtigt sind Schüler/-innen von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden
Fachklassen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Nordrhein-Westfalen.
Schülerfahrkosten werden nur für den Besuch der nächstgelegenen Schule übernommen.
Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß § 84 Abs. 2 SchulG, die ihre Schulpflicht
erfüllen, ist nächstgelegene Schule
a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufsschule, in der eine entsprechende
Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder
b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs gemäß § 46 Absatz 5 SchulG
besuchte Berufsschule.
Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende Fachklassen
gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für den Ausbildungsbetrieb
zuständige Fachklasse eingerichtet ist.
2. In welcher Höhe werden Schülerfahrkosten erstattet?
Für Schülerinnen und Schülern von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden
Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro im
Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 EUR übernommen.
3. Welches Beförderungsmittel hat der Schüler zu nutzen?
Grundsätzlich werden die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung übernommen, das
sind in der Regel die Kosten für die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Benutzung eines privaten Kfz kommt nur in Betracht, sofern diese im Einzelfall die
wirtschaftlichste Art der Beförderung darstellt oder wenn die Benutzung des ÖPNV unzu­
mutbar ist, weil
° für den regelmäßigen Schulweg (Hin- und Rückweg) insgesamt mehr als 3 Stunden be­
nötigt werden (ohne Wartezeiten in der Schule) oder
° die Schülerin/ der Schüler vor 6:00 Uhr die Wohnung verlassen muss oder
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° die der Wohnung nächstgelegene Haltestelle mehr als 2 km entfernt ist oder
° es aufgrund der Verkehrsverbindungen unmöglich ist rechtzeitig zum Unterricht zu erScheinen, oder
° eine geistige/körperliche Behinderung der Schülerin/des Schülers die Benutzung nicht
zulässt (die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist zwingend erforderlich).
Die Wegstreckenentschädigung für den Pkw beträgt 0,13 € pro Kilometer.
4. Wie werden Schülerfahrkosten beantragt?
Über den Link
http://www.duesseldorf.de/schulen/stichworte/schuelerbefoerderung.shtml
können Sie den Antrag online ausfüllen. Bitte geben Sie diesen dann unterschrieben zur
weiteren Bearbeitung im Schulsekretariat ab.
Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilli­
gungszeitraums (Schuljahr) gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der
Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei
Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums des jeweiligen Schuljahrs (= 31.10.) gestellt
wird.
Die Abrechnung erfolgt 1x jährlich nach Schuljahresende bzw. nach Ablauf eines
Unterrichtsblocks.
Für Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:
Frau Kneppel, Tel. 0211 899 6362
Franz-Jürgens-Berufskolleg, Leo-Statz-Berufskolleg, Walter-Eucken-Berufskolleg,
Heinrich-Hertz-Berufskolleg
Frau Matzky, Tel. 0211 899 6385
Elly-Heuss-Knapp-Schule
N. N. ,
Tel. 0211 899 6386
Max-Weber-Berufskolleg, Berufskolleg Bachstraße, Albrecht-Dürer-Schule
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