Informationsblatt zum Antrag auf Übernahme von
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Informationsblatt zum Antrag auf Übernahme von
Landeshauptstadt Düsseldorf Schulverwaltungsamt -40/14 Merowingerplatz 1 40225 Düsseldorf Schuljahr 2016/17 Informationsblatt zum Antrag auf Übernahme von Schülerfahr kosten für Schüler/-innen der Bezirksfachklassen Die Stadt Düsseldorf übernimmt als Träger der städt. Berufskollegs die notwendigen Fahrkosten zum Besuch der nächstgelegenen Schule. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG) i. V. m. der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO). 1. Wer hat Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten? Anspruchsberechtigt sind Schüler/-innen von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Nordrhein-Westfalen. Schülerfahrkosten werden nur für den Besuch der nächstgelegenen Schule übernommen. Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß § 84 Abs. 2 SchulG, die ihre Schulpflicht erfüllen, ist nächstgelegene Schule a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufsschule, in der eine entsprechende Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs gemäß § 46 Absatz 5 SchulG besuchte Berufsschule. Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende Fachklassen gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Fachklasse eingerichtet ist. 2. In welcher Höhe werden Schülerfahrkosten erstattet? Für Schülerinnen und Schülern von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 EUR übernommen. 3. Welches Beförderungsmittel hat der Schüler zu nutzen? Grundsätzlich werden die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung übernommen, das sind in der Regel die Kosten für die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Benutzung eines privaten Kfz kommt nur in Betracht, sofern diese im Einzelfall die wirtschaftlichste Art der Beförderung darstellt oder wenn die Benutzung des ÖPNV unzu mutbar ist, weil ° für den regelmäßigen Schulweg (Hin- und Rückweg) insgesamt mehr als 3 Stunden be nötigt werden (ohne Wartezeiten in der Schule) oder ° die Schülerin/ der Schüler vor 6:00 Uhr die Wohnung verlassen muss oder S. 1 Landeshauptstadt Düsseldorf Schulverwaltungsamt -40/14 Merowingerplatz 1 40225 Düsseldorf Schuljahr 2016/17 ° die der Wohnung nächstgelegene Haltestelle mehr als 2 km entfernt ist oder ° es aufgrund der Verkehrsverbindungen unmöglich ist rechtzeitig zum Unterricht zu erScheinen, oder ° eine geistige/körperliche Behinderung der Schülerin/des Schülers die Benutzung nicht zulässt (die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist zwingend erforderlich). Die Wegstreckenentschädigung für den Pkw beträgt 0,13 € pro Kilometer. 4. Wie werden Schülerfahrkosten beantragt? Über den Link http://www.duesseldorf.de/schulen/stichworte/schuelerbefoerderung.shtml können Sie den Antrag online ausfüllen. Bitte geben Sie diesen dann unterschrieben zur weiteren Bearbeitung im Schulsekretariat ab. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilli gungszeitraums (Schuljahr) gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums des jeweiligen Schuljahrs (= 31.10.) gestellt wird. Die Abrechnung erfolgt 1x jährlich nach Schuljahresende bzw. nach Ablauf eines Unterrichtsblocks. Für Fragen stehen Ihnen zur Verfügung: Frau Kneppel, Tel. 0211 899 6362 Franz-Jürgens-Berufskolleg, Leo-Statz-Berufskolleg, Walter-Eucken-Berufskolleg, Heinrich-Hertz-Berufskolleg Frau Matzky, Tel. 0211 899 6385 Elly-Heuss-Knapp-Schule N. N. , Tel. 0211 899 6386 Max-Weber-Berufskolleg, Berufskolleg Bachstraße, Albrecht-Dürer-Schule S. 2