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DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN D o k u m e nt n u m m e r : l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 11446 09.02.2006 WEG §§ 13, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abweichende Nutzungsart in Teilungserklärung und Aufteilungsplan; Verjährung eines Unterlassungsanspruchs; Wirkung gegen Rechtsnachfolger I. Sachverhalt Ein gewerblicher Altbauaufteiler hat ein Gebäude gem. § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Im Gebäude befindet sich schon seit Jahrzehnten eine Gaststätte. In der Aufteilungsliste der Teilungserklärung ist die betreffende Einheit als „Laden“ bezeichnet und so auch im Grundbuch eingetragen. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine weitere Regelung über die Nutzung des Sondereigentums. Im Aufteilungsplan und in der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die betreffende Einheit bezeichnet mit „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Gaststättenräume einschl. Küche, Schränke, Lagerkeller)“. Dem entspricht auch die Einzeichnung im Aufteilungsplan. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte im Jahr 2001. In der Folgezeit verkaufte der Aufteiler einzelne Einheiten. Alle bisherigen Eigentumsumschreibungen erfolgten vor dem 1.1.2002. Der Aufteiler, der auch noch Eigentümer weiterer Wohnungen ist, will nun – im Jahr 2006 – auch die Einheit „Gaststätte“ verkaufen. Der potentielle Käufer beabsichtigt, nachdem der derzeit laufende Pachtvertrag mit einem Gaststättenbetreiber demnächst endet, wieder an einen Gaststättenbetreiber zu verpachten. II. Fragen 1. Kann einer der derzeitigen Eigentümer oder einer seiner Rechtsnachfolger allein unter Berufung auf die Bezeichnung als „Laden“ im Grundbuch die Beendigung des Gaststättenbetriebes verlangen? 2. Hätten ggf. künftige Erwerber, die vom Aufteiler noch Wohnungen erwerben, einen Unterlassungsanspruch? III. Zur Rechtslage 1. Inhalt der Gebrauchsregelung a) Gemeinschaftsordnung vor Teilungserklärung vor Aufteilungsplan Deutsches Notarinstitut • Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg • Telefon (0931) 35576-0 • Fax (0931) 35576-225 email: [email protected] • internet: www.dnoti.de user/mr/pool/Gutachten/11446.doc Seite 2 An der betreffenden Einheit wurde Teileigentum gebildet. Nach dem Gesetz wäre damit innerhalb der allgemeinen Grenzen (z. B. der §§ 13, 14 WEG) jede Nutzung „nicht zur Wohnzwecken“ zulässig. Eine Beschränkung der Nutzungsbefugnis kann sich darüber hinaus vor allem durch eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung ergeben. Eine solche sog. „Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter“ auf der Grundlage der §§ 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG kann in der eigentlichen sachenrechtlichen Teilungserklärung im engeren Sinn enthalten sein, aber auch in der sog. Gemeinschaftsordnung (BayObLG ZMR 1998, 184 = WE 1998, 158; BayObLG ZfIR 2000, 47 = ZWE 2000, 122; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 202 = OLG-Report 2003, 335 = ZMR 2004, 448). Enthalten die sachenrechtliche Teilungserklärung und die sog. Gemeinschaftsordnung diesbezüglich widersprüchliche Angaben, so hat die Angabe in der Gemeinschaftsordnung Vorrang (BayObLG ZMR 1998, 184; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 202; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl. 2006, § 15 WEG Rn. 12). In jedem Fall aber geht eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung einer Bezeichnung im Aufteilungsplan vor (ganz h. M.: BayObLG ZWE 2000, 129; OLG Stuttgart WE 1990, 107; OLG Frankfurt OLGZ 1993, 299 = OLG-Report 1993, 93 = ZMR 1993, 125; MünchKomm-BGB/Commichau, 4. Aufl. 2004, § 15 WEG Rn. 7; Palandt/Bassenge, § 15 WEG Rn. 12). Nur wenn Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung keine Regelung enthalten, kann der Teilungsplan zur Auslegung herangezogen werden. b) Vorliegender Sachverhalt Im vorliegenden Sachverhalt ist die betreffende Einheit im Aufteilungsplan, der auch der Abgeschlossenheitsbescheinigung zugrunde liegen dürfte, mit „nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Gaststättenräume einschl. Küche, Schränke, Lagerkeller)“ bezeichnet. Hierauf dürfte es jedoch nicht ankommen, da die betreffende Einheit in der sachenrechtlichen Teilungserklärung als „Laden“ bezeichnet wurde und diese Bezeichnung auch Inhalt des Grundbuchs geworden ist. Eine möglicherweise vorrangige Zweckbestimmung in der Gemeinschaftsordnung liegt nicht vor. Wie diese Festlegung in der Teilungserklärung zu verstehen ist, ist letztlich durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist allein auf den Wortlaut und Sinn und Zweck der Festlegungen, wie sie sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen oder in Bezug Genommene ergeben, abzustellen (BGHZ 88, 302, 306 = DNotZ 1984, 556 = NJW 1984, 308; BayObLGZ 1988, 238, 241 = DNotZ 1989, 426 = MittBayNot 1989, 23). Insofern stellt sich die Frage, ob die betreffende Regelung in der Teilungserklärung generell den Betrieb einer Gastronomie in den Erdgeschossräumen untersagt. Zur Vereinbarkeit des Begriffs „Laden“ als Zweckbestimmung mit der Nutzung zu gastronomischen Zwecken liegt eine umfangreiche Judikatur vor (vgl. Übersichten bei Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl. 2005, § 15 Rn. 14 sowie Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 13 Rn. 49). Diese lässt sich dahin zusammenfassen, dass mit der Bezeichnung „Laden“ der Betrieb gastronomischer Einrichtungen, wie eines Cafés oder einer sonstigen Gaststätte, regelmäßig nicht zu vereinbaren ist (KG OLGZ 1987, 406 = NJW-RR 1987, 1073 = WuM 1986, 287 = ZMR 1986, 296; OLG Hamburg OLG-Report 2004, 113 = ZMR 2003, 770; OLG Schleswig FGPrax 2000, 139 = MDR 2000, 759 = NZM Seite 3 2000, 1237 = ZfIR 2000, 463), teilweise mit der Einschränkung, dass dies jedenfalls außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten gilt (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1465 = NZM 2000, 868 = WuM 2000, 438 = ZfIR 2000, 634; BayObLGZ 1980, 154 = MittBayNot 1981, 31 = Rpfleger 1980, 348 = ZMR 1980, 251; KG MDR 1985, 675 = WuM 1985, 236 = ZMR 1985, 207; OLG Karlsruhe WuM 1993, 290). Folglich wird für die weitere Prüfung davon auszugehen sein, dass der Betrieb einer Gaststätte in der betreffenden Teileigentumseinheit zweckbestimmungswidrig erfolgt. 2. Folgen eines unzulässigen Gebrauchs a) Unterlassungsanspruch (§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB) Im Falle eines unzulässigen Gebrauchs kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer dessen Unterlassung gem. § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB verlangen. Der Anspruch ist sowohl auf die Beseitigung des gegenwärtigen störenden Zustandes als auch die Unterlassung einer künftigen gleichartigen Nutzung gerichtet. Der Anspruch ist ggf. im Verfahren gem. § 43 WEG durchzusetzen. Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruches ist zunächst, dass die zweckbestimmungswidrige Nutzung mehr stört als die in der Teilungserklärung vorgegebene Nutzungsart. Unter dem Begriff „Laden“ wird gemeinhin ein Verkaufsraum verstanden, der zudem den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unterliegt (vgl. BayObLG NJW 1986, 1052 = NJW-RR 1986, 317, 318). Der Betrieb einer Gaststätte ist hingegen regelmäßig aufgrund des Besucherverkehrs mit Geräusch- und häufig auch Geruchsemissionen verbunden, die darüber hinaus üblicherweise bis in die Nachtstunden hinein bestehen. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Mitbewohner gehen folglich regelmäßig über die mit einem Ladengeschäft verbundenen hinaus. Ein Unterlassungsanspruch dürfte damit tatbestandlich bestehen. b) Verwirkung des Unterlassungsanspruchs Der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs können aber zum einen Einwendungen entgegen stehen. Etwaige Einwendungen gegen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind Rahmen des im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 12 FGG vom Gericht zu berücksichtigen (BayObLG ZWE 2001, 609; MünchKomm-BGB/Commichau, § 15 WEG Rn. 39). So kann im Einzelfall auch der Einwand der Verwirkung gegen den Unterlassungsanspruch erhoben werden, wenn der Unterlassungsanspruch nicht unverzüglich nach Eintritt des Verstoßes geltend gemacht worden ist. Die Verwirkung kann nach ganz h. M. auch einem Sondernachfolger gegenüber geltend gemacht werden (BayObLG NJW-RR 1991, 1041; OLG Hamm NJW-RR 1991, 910; OLG Köln NJWRR 1995, 851; Staudinger/Kreuzer, BGB, Bearbeitung 2005, § 15 WEG Rn. 58). Der Verwirkungstatbestand setzt aber eine langjährige Duldung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung voraus, die nach der Rechtsprechung nicht schon bei vierjähriger (OLG Hamm ZMR 2000, 125 f.; OLG Köln ZMR 2003, 385), fünfjähriger (OLG Hamburg ZMR 2003, 443), sechsjähriger (OLG Düsseldorf ZMR 2000, 331; a. A. KG NJW-RR 1997, 713 = ZfIR 1997, 477 = ZMR 1997, 315, 316 f.) oder siebenjähriger Duldung (BayObLG ZMR 2001, 828) Duldung in Betracht kommen soll. Bei der Ermittlung dieses Zeitraums ist die Zeitspanne einzubeziehen, die ein Rechtsvorgänger des nunmehr die Unterlassung begehrenden Wohnungseigentümers Seite 4 die Nutzung hingenommen hat (BayObLG ZMR 2001, 53; OLG Hamburg OLG-Report 2002, 345 = ZWE 2002, 596 = ZMR 2002, 451). Vorliegend dürfte somit der Verwirkungstatbestand schon angesichts der relativ kurzen Zeitspanne seit Begründung des Sondereigentums im Jahre 2001 ausscheiden, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen eingegangen werden müsste. c) Unzulässige Rechtsausübung Im Einzelfall soll auch der Einwand unzulässigen Rechtsausübung dem Unterlassungsanspruch entgegengehalten werden können, insbesondere wenn die Unterlassung nicht wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung als Wohnungseigentümer gem. § 14 Nr. 1 WEG verlangt wird, sondern um einen geschäftlichen Konkurrenten auszuschalten (BayObLG NZM 1998, 120). Für einen solchen Einwand gibt der mitgeteilte Sachverhalt allerdings nichts her. d) Verjährung des Unterlassungsanspruchs (§§ 195, 199 BGB) Der Unterlassungsanspruch könnte im vorliegenden Fall allerdings verjährt sein. Insoweit ist zu beachten, dass die Frage, ob der Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 3 WEG der dreijährigen regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt oder der immobilienbezogenen längeren des § 196 BGB oder gar wegen seiner sachenrechtlichen Funktion unverjährbar ist, kaum diskutiert wird (so Staudinger/Kreuzer, § 15 WEG Rn. 54). Die wohl überwiegende Literaturmeinung scheint der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB zuzuneigen (vgl. Palandt/Bassenge, § 15 WEG Rn. 23; Sauren, WEG, 4. Aufl. 2002, § 15 Rn. 17a ff.; Bub/von der Osten, Wohnungseigentum von A-Z, 7. Aufl. 2004, Stichwort „Verjährung“; wohl auch Pick, in: Bärmann/Pick/Merle, § 13 Rn. 178 a. E. und Staudinger/Kreuzer, § 15 WEG Rn. 54;). Bub/von der Osten führen hierzu aus, dass, soweit sich der Anspruch auf ein Unterlassen richtet, für den Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 5 BGB nicht die Entstehung des Anspruchs, sondern die Zuwiderhandlung maßgeblich sei. Von Bedeutung sei die Frage einer etwaigen Kenntnis insbesondere bei Ansprüchen der Wohnungseigentümer wegen unzulässiger Nutzung des Sondereigentums. Hier sei entscheidend, wann die Wohnungseigentümer hiervon Kenntnis erlangt hätten und ob ihnen das Wissen anderer Wohnungseigentümer und/oder des Verwalters zugerechnet werden könne. Für die Kenntnis sei erforderlich, aber auch ausreichend, die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht aber der rechtlichen Wertung, dass ein Unterlassungsanspruch bestehe. Dem einzelnen Wohnungseigentümer werde aber kein Wissen der Verwalters oder anderer Wohnungseigentümer in Angelegenheiten zugerechnet, die ihn persönlich, z. B. als Verkäufer seines Wohnungseigentums (vgl. BGH NZM 2003, 118) beträfen (Bub/von der Osten, Stichwort „Verjährung“). Da es sich bei dem Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB um einen Individualanspruch jedes Wohnungseigentümers handelt, dürfte nach dieser Auffassung keine Zurechnung des Wissens des Verwalters oder der anderen Wohnungseigentümer oder gar der (teilrechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaft möglich sein. Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Sachverhalt, so dürfte mit der wohl vorherrschenden Ansicht, die auch für die Unterlassungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer die regelmäßige Verjährungsfrist annimmt, von einer Verjährung der Unterlassungsansprüche derjenigen Wohnungseigentümer, die vor dem 31.12.2002 erworben haben, auszugehen sein. Seite 5 3. Verjährungswirkung gegen Neuerwerber Bei dem Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB handelt es sich um einen Anspruch aus einem dinglichen Recht (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1041). Für solche Ansprüche ordnet § 198 BGB die Unbeachtlichkeit der Rechtsnachfolge für den Lauf der Verjährung an. Für den Anspruch aus § 1004 BGB ist anerkannt, dass der Erwerber des Eigentums diesen Anspruch in jener (teilverjährten) Form erwirbt, in der er bei Eigentumserwerb bestand (BGH 60, 235, 240 = WM 1973, 412; Staudinger/Peters, BGB 2003, § 198 Rn. 1). Da die Ansprüche der derzeitigen Wohnungseigentümer auf Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung nach Vorstehendem verjährt sein dürften, dürfte auch ein etwaiger Anspruch von Zweiterwerbern der Verjährungseinrede unterliegen. Dies dürfte grundsätzlich auch dann gelten, wenn die betreffenden Einheiten vom Aufteiler erworben werden, da auch diesem als Wohnungseigentümer grundsätzlich der Unterlassungsanspruch zustand. Eine ähnliche Wirkung gegenüber Sonderrechtsnachfolgern wird von der Rechtsprechung auch der Verwirkung zuerkannt, die gleichfalls nicht aus dem Wohnungsgrundbuch ersichtlich ist. Dem Rechtsnachfolger des Voreigentümers stünden im Falle der Verwirkung mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen danach keine weitergehenden Rechte zu, als diesem zuletzt zustanden. Das Ergebnis sei auch nicht unbillig, weil der Erwerber regelmäßig nur den gegenwärtigen tatsächlichen Zustand der Wohnanlage sehe und nicht an der Wiederherstellung eines anderen, überholten Zustandes interessiert sein werde. Hinzu komme, dass der Erwerber üblicherweise nach dem Erwerbsvertrag das Wohnungseigentum übernehme, wie es in einer bestimmten Wohnanlage stehe oder liege (vgl. BayObLG NJWRR 1991, 1041; KG OLGZ 1987, 410, 415 = NJW-RR 1987, 1360; KG OLGZ; 1989, 305, 307 f. = NJW-RR 1989, 976 = ZMR 1989, 346; OLG Düsseldorf NJOZ 2003, 1717, 1718; OLG Stuttgart WE 1999, 191, sämtlich zur Verwirkung). Diese Erwägungen dürften auch bezüglich der Verjährungseinrede Platz greifen. 4. Ergebnis Aus Vorstehendem ergibt sich, dass u. E. gegen einen Unterlassungsanspruch derzeitiger Eigentümer, ihrer Rechtsnachfolger sowie von Neuerwerbern die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden kann. Mangels ausdrücklicher Rechtsprechung, insbesondere zur Frage der Anwendung der Regelverjährung auf den Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB, muss die Rechtslage allerdings letztlich als unsicher bezeichnet werden.