griffin umbrella fund plc
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GRIFFIN UMBRELLA FUND PLC VEREINFACHTER PROSPEKT DIESER VEREINFACHTE PROSPEKT ENTHÄLT DIE WICHTIGSTEN ANGABEN ÜBER DIE GESELLSCHAFT. ANLEGERN UND POTENZIELLEN ANLEGERN WIRD JEDOCH GERATEN, VOR EINER ANLAGE IN DER GESELLSCHAFT DEN AUSFÜHRLICHEN PROSPEKT DER GESELLSCHAFT VOM 26. JANUAR 2012 ZU LESEN. 26. Januar 2012 Einführung Griffin Umbrella Fund plc wurde am 30. März 1998 in Irland als offene Investmentgesellschaft in Form eines Umbrellafonds mit variablem Kapital und beschränkter Haftung errichtet. Seit März 2006 hat die Gesellschaft die getrennte Haftung zwischen den einzelnen Teilfonds eingeführt. Die Basiswährung für jeden Teilfonds ist der Euro. Griffin Umbrella Fund plc wurde von der Central Bank of Ireland (die Zentralbank) als OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) im Sinne der irischen Durchführungsverordnung von 2011 zu den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (in der aktuellen Fassung) genehmigt. Griffin Umbrella Fund plc wurde ursprünglich am 15. Juli 1998 genehmigt. Zum Datum dieses Vereinfachten Prospekts umfasst die Gesellschaft vier Teilfonds: Renaissance Eastern European Fund, Griffin European Opportunities Fund, Renaissance Eastern European Allocation Fund und Renaissance Ottoman Fund. Anlageziel Renaissance Eastern European Fund Der Teilfonds strebt langfristigen Kapitalzuwachs durch Anlage vornehmlich in einem Portfolio aus osteuropäischen Wertpapieren an. Renaissance Eastern European Allocation Fund Der Teilfonds strebt mit einer taktischen Aufteilung der Vermögenswerte zwischen Aktienwerten und Schuldtiteln langfristigen Kapitalzuwachs durch Anlagen vornehmlich in einem Portfolio aus osteuropäischen Wertpapieren an. Griffin European Opportunities Fund Renaissance Ottoman Fund Der Teilfonds strebt langfristigen Kapitalzuwachs durch Anlagen vornehmlich in einem Portfolio aus europäischen Wertpapieren an. Der Teilfonds strebt langfristigen Kapitalzuwachs durch Anlagen vornehmlich in einem Portfolio aus NONAWertpapieren und osteuropäischen Wertpapieren an. „Osteuropäische Wertpapiere“, „Europäische Wertpapiere“ und „NONA-Wertpapiere“ werden im Abschnitt „Definitionen“ des ausführlichen Prospekts definiert. Anlagepolitik Renaissance Eastern European Fund Zur Erreichung des Anlageziels des Teilfonds legt der Anlagemanager das Nettovermögen (ohne Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente) des Renaissance Eastern European Fund vornehmlich in Aktien oder aktienähnlichen Wertpapieren von Unternehmen an, die ihren Geschäftssitz in Osteuropa haben oder dort den überwiegenden Teil ihrer Geschäftstätigkeit ausüben oder, falls es sich um Holding-Gesellschaften handelt, den überwiegenden Teil ihrer Beteiligungen an Unternehmen halten, deren Geschäftstätigkeit sich hauptsächlich auf Osteuropa erstreckt. Zu diesen Anlagen können zeitweise unter anderem Anlagen in Wertpapieren gehören, die an einer anerkannten Börse (siehe Anhang II des Prospekts) notiert werden, sowie nicht notierte ADR (American Depositary Receipts) und GDR (Global Depositary Receipts). Ferner kann der Teilfonds in Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere investieren, wie etwa in Anleihen von Regierungen, Gebietskörperschaften und Unternehmen in Osteuropa. Aktien und aktienähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Aktien, börsennotierte Hinterlegungsscheine (Depository Receipts), Wandelschuldverschreibungen, Aktienanleihen, frei übertragbare strukturierte Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien, Optionsscheine und Anleihen, die in Stamm- oder Vorzugsaktien wandelbar sind, sowie Anteile börsennotierter Immobilienfonds (REITs) gemäß der Beschreibung im Abschnitt „Instrumente und Wertpapiere" im Prospekt. Der Sekundärmarkt für REITs kann weniger lebhaft sein als der Markt für andere Aktien, und daher besteht die Möglichkeit, dass REITs weniger liquide Investments sind als die typischen, an einer Börse gehandelten Aktien. Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Unternehmensschuldverschreibungen, festverzinsliche und variabel verzinsliche Anleihen, Nullkuponanleihen und abgezinste Anleihen, ungesicherte langfristige Schuldverschreibungen (Debentures) und kurzfristige Anleihen (commercial paper). Bis zu 100 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds können in Schuldtiteln und schuldtitelähnlichen Wertpapieren gehalten werden, die mit einer Bewertung unterhalb von „Investment Grade" eingestuft sind oder gar keine Bewertung haben; im letzteren Fall gelten sie als Wertpapiere mit einer Einstufung unterhalb von „Investment Grade“. Dieser Teilfonds kann Transaktionen mit Finanzderivaten sowohl zwecks eines effizienten Portfoliomanagements als auch zu Anlagezwecken (für Zwecke und unter Verwendung der unter der Überschrift „Zulässige derivative Finanzinstrumente“ angeführten Produkte) durchführen. Dem Anlagemanager wurde für die Anlage und Wiederanlage der Vermögenswerte des Renaissance Eastern European Fund volle Entscheidungsbefugnis erteilt, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis das Anlageziel und die Anlagepolitik des Teilfonds sowie dessen Anlagebeschränkungen einhält. Die Aufteilung der Vermögenswerte des Renaissance Eastern European Fund bestimmt ausschließlich der Anlagemanager. Insofern entscheidet jeweils ausschließlich der Anlagemanager über das Engagement des Teilfonds in einzelnen Emittenten, Instrumenten oder Märkten. Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte nicht einen wesentlichen Teil des Anlageportfolios eines Anlegers darstellen und ist unter Umständen nicht für alle Anleger geeignet. Renaissance Eastern European Allocation Fund Zur Erreichung des Anlageziels des Teilfonds legt der Anlagemanager die Nettovermögenswerte (ohne Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente) des Renaissance Eastern European Allocation Fund vornehmlich in Aktien oder aktienähnlichen Wertpapieren und Schuldtiteln oder schuldtitelähnlichen Wertpapieren von Unternehmen an, die ihren Geschäftssitz in Osteuropa haben oder dort den überwiegenden Teil ihrer Geschäftstätigkeit ausüben oder, falls es sich um Holding-Gesellschaften handelt, den überwiegenden Teil ihrer Beteiligungen an Unternehmen halten, deren Geschäftstätigkeit sich hauptsächlich in Osteuropa abspielt. Zu diesen Anlagen können zeitweise unter anderem Anlagen in Wertpapieren gehören, die an einer anerkannten Börse (siehe Anhang II des Prospekts) notiert werden, sowie nicht notierte ADR (American Depositary Receipts) und GDR (Global Depositary Receipts). Der Teilfonds kann auch in Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere wie von Regierungen und Gebietskörperschaften in Osteuropa begebene Anleihen investieren. Aktien und aktienähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Aktien, börsennotierte Depository Receipts, Wandelschuldverschreibungen, Aktienanleihen, frei übertragbare strukturierte Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien, Optionsscheine und Anleihen, die in Stamm- oder Vorzugsaktien wandelbar sind, sowie Anteile börsennotierter Immobilienfonds (REITs) gemäß der Beschreibung im Abschnitt „Instrumente und Wertpapiere" des Prospekts. Der Sekundärmarkt für REITs kann weniger lebhaft sein als der Markt für andere Aktien. Daher besteht die Möglichkeit, dass REITs weniger liquide Anlagen sind als die typischen, an einer Börse gehandelten Aktien. Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Unternehmensschuldverschreibungen, festverzinsliche und variabel verzinsliche Anleihen, Nullkuponanleihen und abgezinste Anleihen, ungesicherte langfristige Schuldverschreibungen (Debentures) und kurzfristige Anleihen (Commercial Papers). Bis zu 100 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds können in Schuldtiteln und schuldtitelähnlichen Wertpapieren gehalten werden, die mit einer Bewertung unterhalb von „Investment Grade" eingestuft sind oder gar keine Bewertung haben; im letzteren Fall gelten sie als Wertpapiere mit einer Einstufung unterhalb von „Investment Grade". Dieser Teilfonds kann Transaktionen mit Finanzderivaten sowohl zwecks eines effizienten Portfoliomanagements als auch zu Anlagezwecken (für Zwecke und unter Verwendung der unter der Überschrift „Zulässige derivative Finanzinstrumente“ angeführten Produkte) durchführen. Dem Anlagemanager wurde für die Anlage und Wiederanlage der Vermögenswerte des Renaissance Eastern European Allocation Fund volle Entscheidungsbefugnis erteilt, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis das Anlageziel und die Anlagepolitik sowie die Anlagebeschränkungen des Teilfonds einhält. Die Aufteilung der Vermögenswerte des Renaissance Eastern European Allocation Fund bestimmt ausschließlich der Anlagemanager. Insofern entscheidet jeweils ausschließlich der Anlagemanager über das Engagement des Teilfonds in einzelnen Emittenten, Instrumenten oder Märkten. Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte nicht einen wesentlichen Teil des Anlageportfolios eines Anlegers darstellen und ist unter Umständen nicht für alle Anleger geeignet. Griffin European Opportunities Fund Zur Erreichung des Anlageziels des Teilfonds legt der Anlagemanager die Nettovermögenswerte (ohne Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente) des Griffin European Opportunities Fund vornehmlich in Aktien oder aktienähnlichen Wertpapieren von Unternehmen an, die ihren Geschäftssitz in Europa haben oder dort den überwiegenden Teil ihrer Geschäftstätigkeit ausüben oder, falls es sich um Holding-Gesellschaften handelt, den überwiegenden Teil ihrer Beteiligungen an Unternehmen halten, deren Geschäftstätigkeit sich hauptsächlich auf Europa erstreckt. Zu diesen Anlagen können zeitweise unter anderem Anlagen in Wertpapieren gehören, die an einer anerkannten Börse (siehe Anhang II des Prospekts) notiert werden, sowie nicht notierte ADR (American Depositary Receipts) und GDR (Global Depositary Receipts). Der Teilfonds kann auch in europäische Staatsanleihen, Unternehmensschuldverschreibungen und schuldtitelähnliche Wertpapiere investieren. Aktien und aktienähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Aktien, börsennotierte Hinterlegungsscheine (Depository Receipts), Wandelschuldverschreibungen, Aktienanleihen, Vorzugsaktien, frei übertragbare strukturierte Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Anleihen, die in Stamm- oder Vorzugsaktien wandelbar sind, sowie Anteile börsennotierter Immobilienfonds (REITs) gemäß der Beschreibung im Abschnitt „Instrumente und Wertpapiere" des Prospekts. Der Sekundärmarkt für REITs kann weniger lebhaft sein als der Markt für andere Aktien. Von daher besteht die Möglichkeit, dass REITs weniger liquide Investments sind als die typischen an einer Börse gehandelten Aktien. Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Staatsanleihen und Unternehmensschuldverschreibungen, festverzinsliche und variabel verzinsliche Anleihen, Nullkuponanleihen und abgezinste Anleihen, ungesicherte langfristige Schuldverschreibungen (Debentures) und kurzfristige Anleihen (commercial paper). Bis zu 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds können in Schuldtiteln und schuldtitelähnlichen Wertpapieren gehalten werden, die mit einer Bewertung unterhalb von „"Investment Grade" eingestuft sind oder gar keine Bewertung haben; im letzteren Fall gelten sie als Wertpapiere mit einer Einstufung unterhalb von „Investment Grade". Der Anlagemanager kann darüber hinaus bis zu 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds in Aktien oder Schuldtiteln von Unternehmen, die ihre Hauptgeschäfte in Osteuropa oder Mitgliedsländern der OECD tätigen, sowie in staatlichen Schuldpapieren von osteuropäischen Ländern oder OECD-Mitgliedsstaaten anlegen. Dieser Teilfonds kann Transaktionen mit Finanzderivaten sowohl zwecks eines effizienten Portfoliomanagements als auch zu Anlagezwecken (für Zwecke und unter Verwendung der unter der Überschrift „Zulässige derivative Finanzinstrumente“ angeführten Produkte) durchführen. Dem Anlagemanager wurde für die Anlage und Wiederanlage der Vermögenswerte des Griffin European Opportunities Fund volle Entscheidungsbefugnis erteilt, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis das Anlageziel und die Anlagepolitik sowie die Anlagebeschränkungen des Teilfonds einhält. Die Aufteilung der Vermögenswerte des Griffin European Opportunities Fund bestimmt ausschließlich der Anlagemanager. Insofern entscheidet jeweils ausschließlich der Anlagemanager über das Engagement des Teilfonds in einzelnen Emittenten, Instrumenten oder Märkten. Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte nicht einen wesentlichen Teil des Anlageportfolios eines Anlegers darstellen und ist unter Umständen nicht für alle Anleger geeignet. Renaissance Ottoman Fund Zur Erreichung des Anlageziels des Teilfonds legt der Anlagemanager die Nettovermögenswerte des Renaissance Ottoman Fund (ohne Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente) vornehmlich in Aktien oder aktienähnlichen Wertpapieren von Unternehmen an, die ihren Geschäftssitz in der NONA-Region oder in Osteuropa haben oder dort den überwiegenden Teil ihrer Geschäftstätigkeit ausüben oder, falls es sich um Holding-Gesellschaften handelt, den überwiegenden Teil ihrer Beteiligungen an Unternehmen halten, deren Geschäftstätigkeit sich hauptsächlich auf die NONA-Region und auf Osteuropa erstreckt. Zu diesen Anlagen können zeitweise unter anderem Anlagen in Wertpapieren gehören, die an einer anerkannten Börse (siehe Anhang II des Prospekts) notiert werden, sowie nicht notierte ADR (American Depositary Receipts) und GDR (Global Depositary Receipts). Der Teilfonds kann auch in Staatsanleihen, Unternehmensschuldverschreibungen und schuldtitelähnliche Wertpapiere aus der NONA-Region oder Osteuropa investieren. Aktien und aktienähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Aktien, börsennotierte Hinterlegungsscheine (Depository Receipts), Wandelschuldverschreibungen, Aktienanleihen, Vorzugsaktien, frei übertragbare strukturierte Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Anleihen, die in Stamm- oder Vorzugsaktien wandelbar sind, sowie Anteile börsennotierter Immobilienfonds (REITs) gemäß der Beschreibung im Abschnitt „Instrumente und Wertpapiere" des Prospekts. Der Sekundärmarkt für REITs kann weniger lebhaft sein als der Markt für andere Aktien. Von daher besteht die Möglichkeit, dass REITs weniger liquide Investments sind als die typischen an einer Börse gehandelten Aktien. Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Unternehmensschuldverschreibungen, festverzinsliche und variabel verzinsliche Anleihen, Nullkuponanleihen und abgezinste Anleihen, ungesicherte langfristige Schuldverschreibungen (Debentures) und kurzfristige Anleihen (commercial paper). Bis zu 100 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds können in Schuldtiteln und schuldtitelähnlichen Wertpapieren gehalten werden, die mit einer Bewertung unterhalb von „Investment Grade" eingestuft sind oder gar keine Bewertung haben; im letzteren Fall gelten sie als Wertpapiere mit einer Einstufung unterhalb von „Investment Grade". Dieser Teilfonds kann Transaktionen mit Finanzderivaten sowohl zwecks eines effizienten Portfoliomanagements als auch zu Anlagezwecken (für Zwecke und unter Verwendung der unter der Überschrift „Zulässige derivative Finanzinstrumente“ angeführten Produkte) durchführen. Dem Anlagemanager wurde für die Anlage und Wiederanlage der Vermögenswerte des Renaissance Ottoman Fund volle Entscheidungsbefugnis erteilt, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis das Anlageziel und die Anlagepolitik sowie die Anlagebeschränkungen des Teilfonds einhält. Die Aufteilung der Vermögenswerte des Renaissance Ottoman Fund bestimmt ausschließlich der Anlagemanager. Insofern entscheidet jeweils ausschließlich der Anlagemanager über das Engagement des Teilfonds in einzelnen Emittenten, Instrumenten oder Märkten. Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte nicht einen wesentlichen Teil des Anlageportfolios eines Anlegers darstellen und ist unter Umständen nicht für alle Anleger geeignet. Derivate Die Teilfonds können sowohl zu Anlagezwecken als auch zur effizienten Portfolioverwaltung Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten eingehen (für Anlagezwecke und unter Verwendung der Produkte, die im ausführlichen Prospekt unter der Überschrift „Zulässige derivative Finanzinstrumente“ beschrieben sind). Die Gesellschaft wird ein Verfahren zur Risikosteuerung einrichten, das es ihr ermöglicht, die mit Positionen in Finanzderivaten verbundenen Risiken zu überwachen und zu messen; nähere Angaben zu diesem Verfahren sind der Zentralbank mitgeteilt worden. Die Gesellschaft wird Finanzderivate, die im Risikosteuerungsverfahren nicht erfasst wurden, erst einsetzen, wenn der Zentralbank ein überarbeitetes Verfahren zur Risikosteuerung vorgelegt wurde. Die Gesellschaft wird den Anteilinhabern auf Anfrage ergänzende Informationen, einschließlich der Höhe der geltenden Obergrenzen und der jüngsten Entwicklungen bei der Risiko- und Ertragscharakteristik der wichtigsten Kategorien von Anlagen, über die von der Gesellschaft angewandten Verfahren zur Risikosteuerung zukommen lassen. Weitere Risiken ergeben sich gegebenenfalls aus der Unmöglichkeit, Derivatepositionen zu schließen oder zu verkaufen. Es existiert möglicherweise nicht immer ein liquider Sekundärmarkt für die Derivatepositionen des Teilfonds. Tatsächlich erweisen sich viele Instrumente im Freiverkehr als nicht liquide und können möglicherweise nicht zum gewünschten Zeitpunkt glattgestellt werden. Freiverkehrsinstrumente wie Swapgeschäfte bergen außerdem das Risiko, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber dem Teilfonds nicht nachkommt. Die am Freiverkehrsmarkt tätigen Parteien verfügen normalerweise nicht über eine Bonitätsbewertung und unterliegen keiner aufsichtsrechtlichen Überwachung, wie dies bei Teilnehmern an börsenbasierten Märkten der Fall ist; des weiteren besteht keine Clearing-Einrichtung, welche die Zahlung erforderlicher Beträge gewährleistet. Hierdurch ist der Teilfonds dem Risiko ausgesetzt, dass eine Gegenpartei eine Transaktion wegen einer Meinungsverschiedenheit (sei es in gutem Glauben oder nicht) über die Vertragsbedingungen oder wegen Bonitäts- oder Liquiditätsproblemen nicht gemäß den Vertragsbedingungen erfüllt und dem Teilfonds somit ein Verlust entsteht. Risikoprofil Anlagen in bestimmten Wertpapieren sind mit einem höheren Risiko verbunden als dies üblicherweise bei Anlagen in den Wertpapieren sonstiger großer Wertpapiermärkte der Fall ist. Anleger sollten beachten, dass der Wert von Anlagen sowohl fallen als auch steigen kann und sie den angelegten Betrag möglicherweise nicht zurückerhalten. Aus der Wertentwicklung der Gesellschaft oder eines Teilfonds in der Vergangenheit lässt sich nicht auf die künftige Wertentwicklung schließen. Potenzielle Anleger sollten die mit einer Anlage in der Gesellschaft verbundenen Steuerrisiken beachten. Eine ausführlichere Darstellung der für die Gesellschaft und ihre Teilfonds geltenden Risikofaktoren findet sich im ausführlichen Prospekt in dem Abschnitt "Risikofaktoren", in dem die folgenden Risikofaktoren behandelt werden: Risiko im Zusammenhang mit politischen Entwicklungen und/oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften, Marktrisiko, Rücknahmerisiko, Geldmarktrisiko, Kreditrisiko, Veränderungen der Zinssätze, Risiko der Portfolioverwaltung, Wechselkurs-/Währungsrisiko, Risiko der Besteuerung, Risiko in Verbindung mit Buchführungs-, Buchprüfungs- und Finanzberichterstattungsstandards. Bestimmte Länder, in denen Anlagen getätigt werden können, können einen geringeren Grad an Anlegerschutz oder an verfügbaren Information für Anleger haben, als dies üblicherweise an entwickelten Märkten der Fall ist. Die vorstehende Aufzählung ist nicht als abschließende Nennung der Risiken zu betrachten, die von potenziellen Anlegern vor einer Anlage in einem der Teilfonds in Erwägung zu ziehen sind. Potenzielle Anleger sollten sich dessen bewußt sein, dass für eine Anlage in einem Teilfonds gegebenenfalls auch weitere, außerordentliche Risiken gelten können. Die historische Wertentwicklung ist kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung. Die angegebene Wertentwicklung schließt die Handelsgebühren nicht mit ein. Renaissance Eastern European Fund Renaissance Eastern European Fund, Anteilklasse A 100,0 Durchschnittliche Wertentwicklung 83,6 73,3 80,0 54,6 60,0 40,0 32,9 26,0 39,5 23,0 15,8 20,0 % Wertentwicklung der Gesellschaft 17,0 15,4 -0,1 0,0 -20,0 -23,7 -40,0 -60,0 -63,9 -80,0 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 Jahr 2010 2011 3 Jahre 21,7% 5 Jahre 3,6% 10 Jahre 18,4% Renaissance Eastern European Fund, Anteilklasse B 20,0 15,3 Durchschnittliche Wertentwicklung 15,0 10,0 8,6 3 Jahre 0,0% 5,0 % 0,0 -5,0 -10,0 -15,0 -20,0 -25,0 -23,8 -30,0 2009 2010 2011 Jahr Renaissance Eastern European Allocation Fund Renaissance Eastern European Allocation Fund 10,0 Durchschnittliche Wertentwicklung 8,3 3 Jahre 5,0 3,3 % 0,0 -5,0 -10,0 -10,4 -15,0 2009 2010 Jahr Griffin European Opportunities Fund 2011 0,4% Griffin European Opportunities Fund, Anteilklasse A 30,0 20,0 Kumulative durchschnittliche Wertentwicklung 24,0 16,1 14,9 14,3 8,8 10,0 2,6 3 Jahre -2,6% 5 Jahre -5,8% 7 Jahre 1,3% % 0,0 -1,4 -3,7 -10,0 -20,0 -30,0 -40,0 2003 2004 2005 2006 2007 -35,4 2008 2009 2010 2011 Jahr Griffin European Opportunities Fund, Anteilklasse B Kumulative durchschnittliche Wertentwicklung 5,0 4,5 3 Jahre 3,9 4,0 -0,3% 3,5 % 3,0 2,3 2,5 2,0 1,5 0,8 1,0 0,5 0,0 2009 2010 2011 Jahr Renaissance Ottoman Fund Durchschnittliche Wertentwicklung Renaissance Ottoman Fund 73,1 80,0 60,0 33,2 40,0 % 20,0 19,6 7,0 0,0 -20,0 -24,8 -40,0 -60,0 -56,3 -80,0 2006 2007 2008 2009 Jahr 2010 2011 3 Jahre 22,6% 5 Jahre 9,0% Anlegerprofil Anleger sollten über Kenntnisse betreffend Anlagen in Wertpapieren und Fonds verfügen und in der Lage sein, erhebliche Verluste zu verkraften. Deshalb sind die Teilfonds nur für Anleger geeignet, die ihre Anlage als mittelbis langfristige Anlage betrachten, da die Fonds auf das Anlageziel eines langfristigen Kapitalzuwachses ausgerichtet sind. Behandlung der Erträge Die derzeitige und voraussichtliche Strategie in Bezug auf Erträge ist es, die Erträge der Teilfonds zu thesaurieren und umgehend wieder in die Teilfonds anzulegen. Zur Zeit wird nicht beabsichtigt, eine Dividende an Anteilinhaber auszuzahlen. Allerdings wird im ausführlichen Prospekt angegeben, dass es möglich ist, Dividenden aus dem Nettoanlageertrag und aus realisierten und nicht realisierten Kapitalgewinnen eines Teilfonds auszuschütten. Dividenden, die nach sechs Jahren ab der Zahlung nicht eingefordert oder eingezogen wurden, fallen an den betreffenden Teilfonds zurück und fließen in dessen Vermögen ein. Kosten und Gebühren Handelsgebühren Max. Verkaufsgebühr (% des NIW pro Anteil) Max. Rücknahmegebühr (% des NIW pro Anteil) Umtauschgebühr bis zu (% des NIW pro Anteil) Renaissance Eastern European Fund 5% Renaissance Eastern Griffin European European Allocation Opportunities Fund Fund 5% 5% Renaissance Ottoman Fund 5% -- -- -- -- 0% 0% 0% 0% Jährliche Betriebsaufwendungen Anlagemanagementgebühr pro Jahr (ggf. zzgl. MWSt.) (% des NIW pro Anteil) 1,65 % für die Anteilklasse A 1,75 % für die Anteilklassee B 2,0 % jeder AA-Anteilklasse 1,5 % jeder C-Anteilklasse 2,0 % jeder R-Anteilklasse 2,0 % der Anteile jeder Klasse 1,5 % für die Anteilklasse A 1,75 % für die Anteilklasse B 1,75 % für die Anteilklasse A 2,0 % für die Anteilklasse AA 1,5 % für die Anteilklasse C 2,0 % für die Anteilklasse R Jährliche Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebühr, die täglich aufläuft, monatlich gezahlt wird und zum Bewertungszeitpunkt berechnet wird (ggf. zzgl. MWSt.) 0,13 % des durchschnittlichen Nettovermögens 0,16 % des durchschnittlichen Nettovermögens 0,16 % des durchschnittlichen Nettovermögens 0,16 % des durchschnittlichen Nettovermögens Jährliche Depotbankgebühren Depotbank- und Treuhandgebühren, die täglich auflaufen, monatlich gezahlt werden und zum Bewertungszeitpunkt berechnet werden (ggf. zzgl. MWSt.) Ferner berechnet die Depotbank dem Teilfonds alle ihren Unter-Depotbanken entstehenden Verwahrgebühren und Transaktionsgebühren, wozu Stempel-steuern, Gebühren für Interimscheine, Eintragungsgebühren und Sondersteuern zuzüglich der üblichen Ad-hoc-Verwaltungskosten zählen, jeweils zu marktüblichen Sätzen. Allgemeine Kosten und Gebühren Die Gesellschaft zahlt der Depotbank für Treuhanddienstleistungen eine monatliche Gebühr von bis zu 0,02 % des durchschnittlichen Bruttovermögens des Teilfonds. Diese Gebühren laufen täglich zum Bewertungstag auf, ggf. zuzüglich MWSt. Die Depotbank hat außerdem Anspruch auf Erstattung aller angemessenen Barauslagen und Transaktionsgebühren aus dem Vermögen des Teilfonds, die ihr ordnungsgemäß bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten im Rahmen des Depotbankvertrags entstehen, wozu Kurierkosten und Anzeigegebühren zählen; die Erstattung erfolgt nach vorheriger Genehmigung durch die Gesellschaft oder ihren Beauftragten. Zu weiteren Einzelheiten über die allgemeinen Kosten und Gebühren sollten Anleger den Abschnitt "Kosten und Gebühren" im ausführlichen Prospekt beachten. Renaissance Eastern European Fund Höhe der Erfolgsgebühren Benchmark-NIW 15 % für die Anteile der Klasse A Drei-Monats-EUR-LIBOR 20 % für die Anteile der Klasse B MSCI EM Europe 10/40 Index Total Return (EUR) Höhe der Erfolgsgebühren Berechnungspunkt Renaissance Eastern European Allocation Fund 20 % für die Anteile der Klasse A Griffin European Opportunities Fund 15 % für die Anteile der Klasse A Der höchste Berechnungstags-NIW vorheriger Quartalsenden Der höchste Berechnungstags-NIW vorheriger Quartalsenden Renaissance Ottoman Fund 20 % für die Anteile der Klasse B Der höchste Berechnungstags-NIW vorheriger Geschäftsjahresenden 15 % Der höchste Berechnungstags-NIW vorheriger Quartalsenden Für die abgesicherte USD-Anteilklasse A, die AA-Anteilklassen, die C-Anteilklassen oder die R-Anteilklassen ist keine Erfolgsgebühr zahlbar. Die Anlagemanager, der Verwalter und die Depotbank können die Erstattung aller Gebühren und angemessenen Auslagen aus dem Vermögen der Teilfonds verlangen. Gebühren von allen Unterdepotbanken, Vertriebsstellen und Korrespondenzbanken/Zahlstellen sind aus dem Vermögen der Teilfonds zu zahlen. Alle Transaktionskosten einschließlich Maklerprovisionen und Depot-/Verwahrgebühren sind aus dem Vermögen der Teilfonds zahlbar. Die Teilfonds tragen ihren Anteil an den Kosten und Gebühren, die den Gründungs- und Betriebskosten der Gesellschaft und des Teilfonds zuzurechnen sind. Handelsinformationen Teilfonds Griffin European Opportunities Fund Renaissance Eastern European Fund Renaissance Eastern European Allocation Fund Renaissance Ottoman Fund Anteilklasse Nennwährung Mindestbestand* Klasse A Klasse B EUR EUR 2.500 2.500 Mindestzeichnungsbetrag* 5.000 5.000 Mindestfolgezeichnungsbetrag* 500 500 Klasse A Klasse B USD-Klasse AA EUR-Klasse AA GBP-Klasse AA USD-Klasse C EUR-Klasse C GBP-Klasse C USD-Klasse R** EUR-Klasse R** GBP-Klasse R** Klasse A*** USD-Klasse A, abgesichert EUR EUR USD EUR GBP USD EUR GBP USD EUR GBP EUR USD 2.500 2.500 2.000 2.000 2.000 1.000.000 1.000.000 1.000.000 2.000 2.000 2.000 2.500 2.000 5.000 5.000 2.000 2.000 2.000 1.000.000 1.000.000 1.000.000 2.000 2.000 2.000 5.000 2.000 500 500 1.000 1.000 1.000 100.000 100.000 100.000 1.000 1.000 1.000 500 1.000 Klasse A**** USD-Klasse AA USD-Klasse C USD-Klasse R** EUR USD USD USD 2.500 2.000 1.000.000 2.000 5.000 2.000 1.000.000 2.000 500 1.000 100.000 1.000 *Alle Beträge sind in der Nennwährung der jeweiligen Anteilklasse angegeben, sofern in der Tabelle nicht eine andere Währung vor dem Betrag angegeben ist. **Anteile der Klasse R stehen Anlegern nur nach Ermessen des Verwaltungsrates zur Verfügung. Anteile der Klasse R sollen als Bestandteile anderer Produkte und Dienstleistungen, die von der Vertriebsstelle und den mit ihr verbundenen Unternehmen angeboten werden, vertrieben und Dritten nicht als eigenständiges Geschäft angeboten werden. *** Die bestehenden Anteile des Renaissance Eastern European Allocation Fund wurden in Anteile der Klasse A umbenannt. **** Die bestehenden Anteile des Renaissance Ottoman Fund wurden in Anteile der Klasse A umbenannt. Der Verwaltungsrat behält sich vor, (nach Übermittlung einer schriftlichen Bestätigung an den Verwalter) zwischen Anteilinhabern zu differenzieren und bei den betreffenden Anteilinhaber auf den Mindestbestand, den Mindestzeichnungsbetrag und den Mindestfolgezeichnungsbetrag zu verzichten oder diesen zu reduzieren oder einen Zeichnungsantrag nach freiem Ermessen abzulehnen. Für Umtauschanträge gilt ein Mindestumtausch von 50 Anteilen der betreffenden Anteilklasse. Auf diese Mindestanforderung kann nach dem freien Ermessen des Verwaltungsrates verzichtet werden. Gesamtkostenquote & Portfolio-Umschlagsquote (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) Historische Daten finden Sie im Internet unter www.griffincm.com bei den Berichten Gesamtkostenquote Portfolio-Umschlagsquote Renaissance Eastern European Fund 2,09 % für die Anteile der Klasse A 2,20 % für die AnTeile der Klasse B* 302,64 % Renaissance Eastern European Allocation Fund 2,43 % 729,00 % Griffin European Opportunities Fund 2,08 % für die Anteile der Klasse A 2,34 % für die Anteile der Klasse B 1.197,00 % Renaissance Ottoman Fund 2,25 % 310,00 % Besteuerung Wenn Anteilinhaber oder potenzielle Anteilinhaber Zweifel hinsichtlich ihrer steuerlichen Position im Hinblick auf eine Anlage in der Gesellschaft haben, sollten sie den Abschnitt "Besteuerung" im ausführlichen Prospekt lesen und/oder ihre professionellen Berater fragen hinsichtlich der möglichen steuerlichen oder sonstigen Konsequenzen des Kaufs, des Besitzes, des Verkaufs, des Umtauschs oder einer sonstigen Veräußerung der Anteile nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie gegründet oder errichtet wurden, dessen Staatsangehörigkeit sie haben oder in dem sie gebietsansässig oder domiziliert sind, sowie in Anbetracht ihrer jeweiligen Umstände. Es kann nicht zugesichert werden, dass die zum Zeitpunkt einer Anlage in der Gesellschaft geltende Steuerposition oder vorgeschlagene Steuerposition unbegrenzt bestehen wird. Tägliched Veröffentlichung der Preise Der an jedem Handelstag berechnete Nettoinventarwert pro Anteil ist beim Verwalter, der Zahlstelle, Reuters und Bloomberg erhältlich und wird täglich in der Financial Times und in den anderen Zeitungen veröffentlicht, die der Verwaltungsrat gegenüber dem Verwalter bestimmt, und wird unverzüglich der Irish Stock Exchange angezeigt. Anteilshandel Derzeit müssen Anträge für die Zeichnung von Anteilen in einer Klasse des Griffin European Opportunities Fund, des Renaissance Eastern European Allocation Fund und des Renaissance Ottoman Fund spätestens um 17:00 Uhr (irischer Zeit) zwei Geschäftstage vor dem jeweiligen Handelstag eingehen, damit die Anteile an diesem Handelstag zugeteilt werden. Mit Wirkung vom 16. Januar 2012 müssen Anträge für Anteile einer Klasse des Renaissance Eastern European Fund bis spätestens 12:00 Uhr (irischer Zeit) an dem jeweiligen Handelstag eingehen, damit Anteile am selben Handelstag zugeteilt werden. Mit Wirkung ab 5 Geschäftstage nach dem 26. Januar 2012 müssen Anträge auf Zeichnung von Anteilen des Renaissance Eastern European Allocation Fund und/oder des Renaissance Ottoman Fund bis um 12:00 Uhr (irischer Zeit) an dem jeweiligen Handelstag eingehen, damit die Anteile an diesem Handelstag zugeteilt werden. Der Anteilshandel erfolgt über den Verwalter. Anleger sollten sich wegen eines Antragsformulars an den Verwalter oder die jeweilige Zahlstelle wenden. Derzeit müssen Rückkaufersuche für Anteile in einer Klasse des Griffin European Opportunities Fund, des Renaissance Eastern European Allocation Fund und des Renaissance Ottoman Fund spätestens um 17:00 Uhr (irischer Zeit) zwei Geschäftstage vor dem jeweiligen Handelstag eingehen, damit die Anteile an diesem Handelstag zugeteilt werden. Mit Wirkung vom 16. Januar 2012 werden Rückkaufersuche für Anteile einer Klasse des Renaissance Eastern European Fund, die bis spätestens 12:00 Uhr (irischer Zeit) an dem jeweiligen Handelstag eingehen, am selben Handelstag bearbeitet. Mit Wirkung ab 5 Geschäftstage nach dem 26. Januar 2012 werden Rückkaufersuche für Anteile des Renaissance Eastern European Allocation Fund und des Renaissance Ottoman Fund, die bis spätestens 12:00 Uhr (irischer Zeit) an dem jeweiligen Handelstag eingehen, am selben Handelstag bearbeitet. Die Adresse des Verwalters für den Anteilshandel lautet: Griffin Umbrella Fund plc, c/o BNY Mellon Investment Servicing (International) Limited, Shareholder Services, Wexford Business Park, Drinagh, Wexford Town, Co Wexford, Irland. Sonstige Angaben Aufsichtsbehörde Die irische Zentralbank, Dublin, Irland (www.centralbank.ie) Aktienbörse Irish Stock Exchange Sitz Riverside Two, Sir John Rogerson’s Quay, Grand Canal Dock, Dublin 2, Irland. Wirtschaftsprüfer Deloitte & Touche, Earlsfort Terrace, Dublin 2, Irland. Anlagemanager Griffin Capital Management Limited, 2nd floor Montarik House, 1-3 Bedlam Court, Gibraltar oder deren Nachfolger als Anlagemanager des Griffin European Opprtunities Fund; Renaissance Asset Managers (Guernsey) Limited, Paragon House, Ann’s Place, St Peter Port, Guernsey, GY1 2NU oder deren Nachfolger als Anlagemanager des Renaissance Eastern European Fund, des Renaissance Eastern European Allocation Fund und des Renaissance Ottoman Fund. Anlageberater Renaissance Asset Managers (UK) Limited, One Angle Court, Copthall Avenue, London, EC2R 7HJ, Großbritannien oder deren Nachfolger als Anlageberaters des Anlagemanagers des Renaissance Eastern European Fund, des Renaissance Eastern European Allocation Fund und des Renaissance Ottoman Fund. Vertriebsstelle Griffin Capital Management Limited oder deren Nachfolger als Vertriebsstelle für die Anteile des Griffin European Opprtunities Fund und des Renaissance Eastern European Fund (nur Anteile der Klasse A); Renaissance Asset Managers (Guernsey) Limited oder deren Nachfolger als Vertriebsstelle des Renaissance Eastern European Fund (alle Anteilklassen außer Anteilen der Klasse A), des Renaissance Eastern European Allocation Fund und des Renaissance Ottoman Fund. Depotbank BNY Mellon Trust Company (Ireland) Limited, Riverside Two, Sir John Rogerson’s Quay, Grand Canal Dock, Dublin 2, Irland. Verwalter BNY Mellon Investment Servicing (International) Limited, Riverside Two, Sir John Rogerson’s Quay, Grand Canal Dock, Dublin 2, Irland. Dokumente zur Einsichtnahme, sonstige Informationen Exemplare des ausführlichen Prospekts und der jüngsten Jahres- und Halbjahresberichte der Gesellschaft sind kostenlos beim Verwalter, dem Vertreiber oder den jeweiligen Zahlstellen unter den oben genannten Anschriften erhältlich. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Die Gesellschaft hat ihre Absicht angezeigt, die Anteile ihrer Teilfonds in Deutschland öffentlich zu vertreiben und ist zum öffentlichen Vertrieb der Anteile in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Die BHF-BANK Aktiengesellschaft Bockenheimer Landstraße 10 60323 Frankfurt am Main hat die Funktion der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland übernommen (die "deutsche Zahl- und Informationsstelle"). Rücknahme- und Umtauschanträge für Anteile können an die deutsche Zahl- und Informationsstelle gerichtet werden. Sämtliche für einen Anleger bestimmte Zahlungen, einschließlich der Rücknahmeerlöse und etwaiger Ausschüttungen, können auf seinen Wunsch hin über die deutsche Zahl- und Informationsstelle eingereicht werden. Der Prospekt, der vereinfachte Prospekt, die Gründungsurkunde und Satzung sowie der jeweils neueste Jahresbericht und Halbjahresbericht der Gesellschaft sind in Papierformat kostenlos bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle erhältlich. Die aktuellen Ausgabe-, Umtausch- und Rücknahmepreise sowie der aktuelle Nettoinventarwert pro Anteil sind ebenfalls bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle kostenlos erhältlich. Der Verwaltervertrag, der Depotbankvertrag, die Anlagemanagementverträge, der Anlageberatungsvertrag, die Vertriebsvereinbarungen, die Zahlstellen- und Korrespondenzbanken-verträge, die OGAW-Vorschriften, die Mitteilungen der Central Bank und das irische Gesellschaftsgesetz (Irish Companies Acts) 1963 bis 2009 liegen bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle kostenlos zur Einsichtnahme aus. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie etwaige Mitteilungen an Anleger werden im „Handelsblatt“, Düsseldorf, und in der „BörsenZeitung“, Frankfurt am Main, veröffentlicht. Gebühren der deutschen Zahl- und Informationsstelle Die Anteilinhaber der Gesellschaft oder der jeweiligen Teilfonds, in deren Namen die deutsche Zahl- und Informationsstelle bestellt wird, können von den Dienstleistungen der deutschen Zahl- und Informationsstelle Gebrauch machen, die von der Gesellschaft bestellt wird oder die im Namen der Gesellschaft handelt. Die deutsche Zahl- und Informationsstelle hat Anspruch auf marktübliche Gebühren, wie sie zwischen der deutschen Zahl- und Informationsstelle und der Gesellschaft schriftlich von Zeit zu Zeit vereinbart werden. Hinweise zur Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige keine Anteile der Klassen AA GBP, C GBP, R USD, R EUR und R GBP des Teilfonds "Renaissance Eastern European Fund" und keine Anteile der Klasse R USD des Teilfonds "Renaissance Ottoman Fund" erwerben. Die folgenden Hinweise geben einen Überblick über die ertragsteuerlichen Folgen eines Investments in die in diesem Prospekt aufgeführten Teilfonds von GRIFFIN UMBRELLA FUND PLC (nachfolgend die „Fonds“). Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine professionelle, individuelle Steuerberatung keinesfalls ersetzen. Sie beziehen sich nur auf die deutsche Besteuerung von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern der Fonds (nachfolgend die „Anleger“). Die Darstellung beruht auf einer Interpretation der am 13. Februar 2012 gültigen Steuergesetze. Die steuerliche Behandlung kann sich jederzeit – unter Umständen auch rückwirkend – ändern und hängt von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers ab. Dadurch können zukünftig Abweichungen von der nachfolgend beschriebenen Besteuerung eintreten. Anlegern und interessierten Investoren wird dringend angeraten, sich durch ihren Steuerberater wegen der steuerlichen Auswirkungen des Investments in Anteile der Fonds beraten zu lassen. I. Transparente Besteuerung Es ist beabsichtigt, die Voraussetzungen für die Besteuerungen der Anleger nach den für sog. transparente Fonds geltenden Regelungen (§§ 2, 3, 4 und 8 des Investmentsteuergesetzes – InvStG) einzuhalten, wofür aber keine Garantie übernommen werden kann. Aus einer Nichteinhaltung folgende negative steuerliche Konsequenzen (wie im Abschnitt „II. Pauschalbesteuerung“ beschrieben) können nicht ausgeschlossen werden. Die Darstellung in diesem Abschnitt I. gilt nicht für die vorgenannten Anteile der Teilfonds "Renaissance Eastern European Fund" und "Renaissance Ottoman Fund". Laufende Besteuerung Die Anleger unterliegen mit den Ausschüttungen und mit den nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen der Fonds der Besteuerung. Die thesaurierten Nettoeinkünfte (sog. ausschüttungsgleiche Erträge) gelten den Anlegern für Steuerzwecke am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres als zugeflossen. Wenn für das betreffende Geschäftsjahr nach dessen Ablauf eine Ausschüttung erfolgt, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge dagegen i. d. R. erst mit der Ausschüttung als zugeflossen. Bei Anlegern, die die Anteile im Privatvermögen halten (im folgenden als „Privatanleger“ bezeichnet), zählen die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz („EStG“). Sofern die Anteile einem Betriebsvermögen zugeordnet sind („betriebliche Anleger“), handelt es sich um Betriebseinnahmen. Die Fondserträge werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Eine Verrechnung von Erträgen auf Fondsebene findet nur bei Erträgen gleicher Art statt. Verbleiben in einer Ertragskategorie negative Erträge (Werbungskostenüberschuss), werden diese auf Ebene der Fonds vorgetragen und können mit gleichartigen positiven Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine Zurechnung negativer Erträge an die Anleger ist ausgeschlossen. Die Erträge der Fonds unterliegen zum Teil in den Herkunftsländern einem Quellensteuerabzug. Soweit nach deutschem Recht bzw. Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung dieser Quellensteuern in Betracht kommt, können die Fonds die betreffende Quellensteuer bei der Ermittlung der Erträge als Werbungskosten abziehen. Alternativ dazu können solche Quellensteuern im Rahmen der Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen der Fonds ausgewiesen werden und sind nach Maßgabe der für die jeweiligen Anleger geltenden gesetzlichen Vorschriften auf Antrag der Anleger bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abzugsfähig oder auf den Teil der deutschen Einkommenoder Körperschaftsteuer der Anleger anzurechnen, der auf die entsprechenden ausländischen Einkünfte entfällt. Bei Privatanlegern erfolgt seit 2009 eine Anrechnung auf die zum Abgeltungsteuersatz von 25% (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag) erhobene Einkommensteuer. Ausnahmeregelungen Von der vorgenannten Besteuerung bestehen unter anderem folgende Ausnahmen: Gewinne, die die Fonds aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften erzielen und Gewinne aus Termingeschäften, durch welche die Fonds einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangen, werden bei Thesaurierung durch die Fonds den Anlegern nicht für Steuerzwecke zugerechnet. Allerdings unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, die die Fonds nach dem 31.12.2008 erworben haben, und Gewinne aus Termingeschäften, die die Fonds nach dem 31.12.2008 abgeschlossen haben, bei Ausschüttung an Privatanleger der Abgeltungsteuer. Bei betrieblichen Anlegern stellt die Ausschüttung (nicht dagegen die Thesaurierung) solcher Aktien- und Termingeschäftsgewinne grundsätzlich eine Betriebseinnahme dar. Allerdings findet bei Ausschüttung von Aktienveräußerungsgewinnen an einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger § 3 Nr. 40 Buchst. a) EStG Anwendung, wonach 60% der Gewinne steuerpflichtig sind. Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger gilt grundsätzlich das Privileg des § 8b Abs. 2 KStG, wonach die Gewinne – abgesehen von besonders geregelten Fällen, z. B. bei Kreditinstituten – zu 95 % steuerfrei sind. Voraussetzung ist jeweils, dass die Fonds die erforderlichen Angaben über die ausgeschütteten Aktienveräußerungsgewinne und den Aktiengewinn veröffentlichen. Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten oder anderen Schuldinstrumenten, bei denen weder eine auch nur teilweise Rückzahlung des überlassenen Kapitals noch ein gesondertes Entgelt für die Kapitalüberlassung zugesagt ist und die Rückzahlung des Kapitals sich nach der Wertentwicklung einer einzelnen Aktie oder eines veröffentlichten Aktienindex richtet und diese Wertentwicklung in gleichem Umfang nachgebildet wird, sind bei Thesaurierung nicht steuerpflichtig. Die Ausschüttung solcher Gewinne an Privatanleger bleibt jedoch nur steuerfrei, wenn die betreffenden Schuldinstrumente bis zum 31.12.2008 von den Fonds erworben wurden. Für Gewinne aus Schuldinstrumenten oder Kapitalforderungen, die den vorgenannten Kriterien nicht entsprechen, gelten abweichende Regelungen, die hier nicht dargestellt werden können. Von den Fonds vereinnahmte Dividenden, die einem einkommensteuerpflichtigen Anleger im Rahmen einer Ausschüttung der Fonds zufließen oder als Teil des ausschüttungsgleichen Ertrages zugerechnet werden, unterliegen in vollem Umgang der Abgeltungsteuer. Für einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger sind 60% solcher Dividenden steuerpflichtig. Für Körperschaftsteuersubjekte gilt grundsätzlich das Privileg nach § 8b Abs. 1 KStG, wonach die Dividenden im Regelfall zu 95 % steuerfrei sind. Voraussetzung ist jeweils, dass die Fonds die entsprechenden Angaben und den Aktiengewinn veröffentlichen. Rückgabe und Veräußerung von Fondsanteilen Von einem Privatanleger erzielte Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen der Fonds, die bis zum 31.12.2008 erworben wurden, sind nicht steuerbar, wenn die Rückgabe oder Veräußerung mehr als ein Jahr nach der Anschaffung erfolgt, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen der Fonds, die Privatanleger nach dem 31.12.2008 erwerben, sind für diese unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Anleger, die die Anteile der Fonds im Betriebsvermögen halten, müssen grundsätzlich sämtliche Veräußerungsgewinne unabhängig von der Dauer ihrer Beteiligung versteuern. Ein von betrieblichen Anlegern erzielter Veräußerungsgewinn kann jedoch teilweise steuerbefreit bzw. ein Veräußerungsverlust teilweise steuerlich unbeachtlich sein. In welchem Umfang dies der Fall ist, richtet sich nach dem Aktiengewinn. Zum Aktiengewinn zählen Dividendeneinkünfte und sowohl realisierte als auch nicht realisierte Wertsteigerungen der von den Fonds gehaltenen Aktien, soweit diese Erträge noch nicht an die Anleger ausgeschüttet oder diesen als ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet wurden. Privatanleger haben bei der Veräußerung von Anteilen der Fonds unabhängig von ihrer Beteiligungsdauer den Zwischengewinn zu versteuern. Der Zwischengewinn ist das Entgelt für bestimmte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Erträge der Fonds und gilt als in den Einnahmen aus der Veräußerung der Anteile enthalten. Die in den Zwischengewinn eingehenden Erträge der Fonds umfassen Zinseinnahmen, für deutsche Steuerzwecke gleichgestellte Einnahmen, angewachsene Ansprüche auf Zinsen oder gleichgestellten Einnahmen (einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung bzw. Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, die zu den ausschüttungsgleichen Erträgen gehören) sowie, in begrenztem Umfang, tatsächliche oder fiktive Erträge aus etwaigen Beteiligungen an anderen Investmentfonds. Steuersatz Soweit Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge oder Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen der Fonds erzielt bzw. zugerechnet werden, findet für Privatanleger grundsätzlich der besondere Steuersatz für Kapitaleinkünfte in Höhe von 25% (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) Anwendung. Auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, wenn dies für den betreffenden Privatanleger günstiger ist. Betriebliche Anleger müssen die steuerpflichtigen Einkünfte und Gewinne mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag). Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger gilt ein Körperschaftsteuersatz von 15 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag). Im Falle eines Gewerbebetriebes unterliegen die Einkünfte ferner der Gewerbesteuer. Abzug von Kapitalertragsteuer Erfolgt die Auszahlung oder Gutschrift von Ausschüttungen der Fonds oder von Erlösen aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen der Fonds durch ein in Deutschland tätiges Kreditinstitut (oder ein gleichgestelltes Unternehmen), welches Anteile verwahrt bzw. verwaltet (sog. „Depotfall“) oder welches die Ausschüttungen bzw. den Erlös gegen Aushändigung der Anteilsscheine auszahlt oder gutschreibt (sog. „Tafelgeschäftsfall“), hat dieses in der Regel einen Steuerabzug einzubehalten. Der Steuerabzug hat für Privatanleger regelmäßig abgeltende Wirkung (sog. Abgeltungsteuer). Bei Ausschüttungen wird der Steuerabzug von den ausgeschütteten und den ausschüttungsgleichen Erträgen einbehalten; ausgenommen bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, die die Fonds vor dem 01.01.2009 angeschafft haben, sowie Gewinne aus Termingeschäften, die die Fonds vor dem 01.01.2009 abgeschlossen haben. Bei der Veräußerung oder Rückgabe eines Anteils der Fonds wird der Steuerabzug vom Zwischengewinn sowie den nach dem 31.12.1993 einem Anleger für deutsche Steuerzwecke je Anteil als zugeflossen geltenden Erträgen, soweit diese nicht bei einer Ausschüttung dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen waren, vorgenommen. Hat das auszahlende Kreditinstitut den Anteil erworben oder veräußert und seitdem verwahrt, wird Kapitalertragsteuer nur vom Zwischengewinn und den im Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, nicht schon bei einer Ausschüttung dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen einbehalten. Ferner ist bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern (nicht aber bei Körperschaften und bei einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anlegern, die eine entsprechende Erklärung gegenüber der auszahlenden Stelle abgegeben haben) auch der Gewinn aus einer Veräußerung von Anteilen der Fonds, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, dem Steuerabzug unterworfen. Der Abzugsteuersatz beläuft sich bei Ausschüttungen, Veräußerungen oder Rückgaben auf 26,375 % (einschließlich Solidaritätszuschlag). Die abgezogene Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Veranlagung des jeweiligen Anlegers in der Regel auf dessen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anrechenbar oder erstattungsfähig. Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer können Anleger ggf. verpflichtet sein, die aus den Fonds erzielten Einkünfte im Rahmen einer Einkommensteuererklärung anzugeben. Auswirkung von steuerlichen Prüfungen Die veröffentlichten Steuerdaten der Fonds können von der deutschen Finanzverwaltung geprüft werden. Sofern Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht worden sind, sind die Unterschiedsbeträge in der Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu berücksichtigen. Diese Unterschiedsbeträge können positive oder negative steuerliche Auswirkungen für die Besteuerung von Anlegern haben, denen im laufenden Geschäftsjahr ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet werden. II. Pauschalbesteuerung Im Fall der vorgenannten Anteile der Teilfonds "Renaissance Eastern European Fund" und "Renaissance Ottoman Fund" sowie für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Einordnung als transparente Fonds nach dem Investmentsteuergesetz in Bezug auf einen oder mehrere andere Teilfonds bzw. Anteilklassen nicht erfüllt werden, müssen Anleger in jedem Kalenderjahr die auf ihren Anteil entfallenden Ausschüttungen sowie 70% des Mehrbetrages versteuern, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt; mindestens sind 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu versteuern. Von einem Privatanleger erzielte Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen der Fonds, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Anleger, die die Anteile im Betriebsvermögen halten, müssen ebenfalls sämtliche Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile der Fonds unabhängig von der Dauer ihrer Beteiligung versteuern. Bei Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen der Fonds sind in jedem Fall 6% des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung zu versteuern. Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung ist dieser Ersatzwert für den Zwischengewinn zeitanteilig bezogen auf das Kalenderjahr anzusetzen. Die Ausschüttungen unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug zu den oben beschriebenen Steuersätzen. Bei Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen der Fonds wird der Steuerabzug ebenfalls zu den vorgenannten Steuersätzen von dem Ersatzwert des Zwischengewinns zuzüglich der Summe der nach dem 31.12.1993 den Anlegern für deutsche Steuerzwecke je Anteil als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge, vorgenommen. Bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern (nicht aber bei Körperschaften und bei einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anlegern, die eine entsprechende Erklärung gegenüber der auszahlenden Stelle abgegeben haben) unterliegt auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe von nach dem 31.12.2008 erworbenen Anteilen der Fonds dem Steuerabzug.