Die Lebensversicherung stellt bei bestimmten Ereignissen wie z. B

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Die Lebensversicherung stellt bei bestimmten Ereignissen wie z. B
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Leben
Die Lebensversicherung stellt bei bestimmten Ereignissen wie z. B. Tod, Pensionsantritt, Heirat etc. des Versicherten
Kapitalsummen oder Renten bereit.
In diesem Sinne fungiert die Lebensversicherung als:
- finanzielle Hinterbliebenenversorgung beim (vorzeitigen) Tod des Versicherten
- private (Zusatz-)Pension bzw. Altersvorsorge
- finanzielle Zukunftssicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit des Versicherten
- finanzielle Zukunftssicherung für Kinder, Enkel etc.
- Vermögensbildung
- Kreditbesicherung
Da die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung schwieriger werden
(demographische Entwicklung, Veränderungen des Arbeitsmarktes), gewinnt die Lebensversicherung als
Altersvorsorgeinstrument zunehmend an Bedeutung. Das Kapitaldeckungssytem der Lebensversicherung erlaubt das
individuelle Ansparen von Privatpensionen und ist gegenüber der fortschreitenden Überalterung der Bevölkerung
widerstandsfähiger als das umlagefinanzierte Sozialversicherungssystem. Zur Sicherung des gewohnten
Lebensstandards im Alter im Sinne des „Drei-Säulen-Modells“ wird heute eine Kombination von staatlicher
Basispension (1. Säule) mit betrieblicher Vorsorge (2. Säule) und Eigenvorsorge (3. Säule) empfohlen.
Risiken/Begriffsbestimmungen
Ablebensversicherung (Risikoversicherung)
Die Ablebensversicherung (Risikoversicherung) ist eine Versicherung auf das Ableben einer bestimmten Person. Die
Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt (während der Versicherungsdauer) sofort nach dem Ableben des
Versicherten an die begünstigte Person. Erlebt die versicherte Person den Ablauf der Vertragsdauer, erfolgt keine
Leistung.
Erlebensversicherung
In der Erlebensversicherung wird zu einem vereinbarten Zeitpunkt, dem Erlebensfall der versicherten Person, die
Versicherungssumme fällig. Bei vorzeitigem Ableben der versicherten Person werden meist die einbezahlten Prämien
(samt angesammelter Gewinnbeteiligung) rückerstattet.
Er- und Ablebensversicherung
Ist eine Kombination der oben genannten Versicherungen, auch „Gemischte Versicherung" oder
"Kapitalversicherung" genannt.
Innerhalb der oben genannten Varianten gibt es zahlreiche Kombinationen. Diese sind auch abhängig davon, welchem
Zweck diese Versicherung dienen soll (Familienvorsorge, Altersvorsorge, Kreditbesicherung, Heiratsausstattung,
Studiengeldbereitstellung, Erbschaftssteuer usw.).
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Rentenversicherung
Bei dieser Versicherungsform wird an den Versicherten entweder sofort oder ab einem bestimmten Zeitpunkt, an Stelle
des Kapitals eine Rente (lebenslänglich oder für einen bestimmten Zeitabschnitt) ausbezahlt. Verschiedene Varianten sind
hier möglich und werden am Markt angeboten. Stirbt der Versicherte während der Rentenleistung, so ist auch die Überleitung
der Rente (oder eines Teiles) an eine andere Person (z.B. Witwe oder Waisen) möglich.
Außerdem besteht die Möglichkeit von Seiten der Versicherer, die Auszahlung der Rente auf eine bestimmte Dauer zu
garantieren. D.h. stirbt der Versicherte während der Garantiedauer, wird die Rente bis zum Ende der Garantiedauer
bezahlt. Überlebt der Versicherte die Garantiedauer, endet die Rentenzahlung mit dem Ableben des Versicherten.
Staatlich geförderte Pensionszusatzversicherung
Ab 1.1.2000 wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit des Abschlusses einer staatlich geförderten
Pensionszusatzversicherung geschaffen (§ 108 lit. b EStG). Sie ist eine Zukunftsvorsorge für alle, die im Inland ihren
Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben und unbeschränkt steuerpflichtig sind (auch Kinder). Der Abschluss war nur
bis 1.12.2003 möglich.
Für das Jahr 2004 betrug die staatliche Prämie 9%. Die staatliche Prämie setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
Sockelbetrag 5,5% + staatliche Bausparprämie die jährlich angepasst wird. Somit bewegt sich die staatliche Prämie
zwischen mindestens 8,5% bis maximal 13,5% für geleistete Beiträge pro Kalenderjahr. Die maximale Höhe der Förderung
wird für Beiträge von maximal EUR 1.000,- geleistet.
Diese Pensionszusatzversicherung ist in ihrer Grundausstattung eine reine Erlebens-Versicherung ohne
Prämienrückgewähr. D.h. es erfolgt frühestens eine Leistung bei Erleben des gesetzlichen Frühpensionsalters. Dieses
Frühpensionsalter ist somit die Mindestlaufzeit (Aufschubdauer) des Vertrages. Für Pensionisten oder Personen mit einem
Eintrittsalter über dem Frühpensionsalter gibt es keine Mindestlaufzeit.
Erlebt die versicherte Person das Ende der Aufschubdauer wird eine lebenslange Alterspension bezahlt. Stirbt die
Person vor dem Datum, so verfallen in der Grundausstattung dieser Versicherung die bis dahin einbezahlten Prämien. Zur
Alterspension kann jedoch sowohl eine Witwen-/Witwerpension, als auch eine Waisenpension vereinbart werden. Die
Höhe der Witwen-/Witwerpension kann zwischen 10% und 100% der Alterspension betragen. Die Höhe der Waisenpension
hängt davon ab, ob auch gleichzeitig eine Witwen-/Witwerpension beantragt wurde. Wurde eine solche beantragt, beträgt
die Waisenpension immer 50% der Witwen-/Witwerpension. Wird die Waisenpension allein gewünscht, so beträgt die
Versicherungsleistung, die in eine Waisenrente umgewandelt wird, das 10 fache der Jahresalterspension.
Die Auszahlung der Alterspension, der Witwen-/Witwerpension ist nur lebenslang möglich und darf nur in Form der
Grundrente vorgenommen werden (Bonusrente ist nicht gestattet). Die Waisenpension wird solange bezahlt, bis die
Waise erwerbstätig wird, längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr. Sie wird allen Waisen zu gleichen Teilen ausbezahlt.
Ein Rückkauf, Prämienrückgewähr, Ablöse der Versicherung oder Kapitalleistung für den Ablebensfall ist in der
Grundausstattung nicht vorgesehen (lediglich die Prämienfreistellung ist möglich).
Auch eine Verpfändung, Vinkulierung oder Abtretung dieser Verträge ist nicht möglich.
Um die Pensionszusatzversicherung abschließen zu können, ist neben der Alterspension noch eines der nachstehenden
vier Elemente in den Vertrag aufzunehmen:
- Witwen-/Witwer-Pension
- Bridging-Rente
- Waisenpension
- Erwerbsunfähigkeitspension (wird derzeit nicht angeboten)
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Im Jahre 2003 schuf der Gesetzgeber eine neue prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge. Der wesentliche Unterschied zur
„staatlich geförderten Pensionszusatzversicherung" besteht darin, dass der Versicherer die Veranlagung
mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien durchführt, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes gelegenen Börse zugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat
erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates
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nicht übersteigen (EStG § 108h). Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Rahmen der „prämienbegünstigten
Zukunftsvorsorge" eine Kapitalablöse - allerdings mit einer Nachversteuerung von 25% der Kapitalerträge und einer
Rückzahlung von 50% der erhaltenen Förderung - nach Ablauf von zehn Jahren möglich ist. Die staatliche Prämie wird bis zu
1,53% der 36fachen Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung (somit im Jahr 2004 bis zu einer Einzahlung von
EUR 1.901,- bzw. im Jahr 2005 bis zu einer Einzahlung von EUR 2.000,-) geboten (siehe EstG § 108g-108i). Eine
weitere Verbesserung war, dass der Gesetzgeber „optionale Bausteine" seitens der Versicherer zur Ausweitung
des Risikoschutzes zuließ. UNIQA nahm z.B. mit Beginn 2004 folgende wesentliche Ergänzungen bzw. Verbesserungen
vor:
- Garantie auf heute geltende Rechnungsgrundlagen
Wird das angesparte Kapital in eine Pensionsversicherung (Rententarif gemäß § 108b EStG) des UNIQA-Konzerns
übertragen, werden für die Kalkulation der lebenslangen Pension die bei Abschluss der Versicherung geltenden
Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) herangezogen. Diese Option bedeutet eine wesentliche Besserstellung des
Kunden, da eine zukünftig höhere Lebenserwartung die Höhe der Rente reduzieren würde.
- Zusatzbaustein Rentenrückgewähr
Bei widmungsgemäßer Verwendung (= Auszahlung als lebenslange Rente) kann vereinbart werden, dass im Ablebensfall
des Versicherten die Ansprüche an die Bezugsberechtigten weitergegeben werden. Das nicht verbrauchte
Pensionskapital (= Pensionskapital abzüglich der bereits geleisteten Rentenzahlungen) wird an die vom Versicherten frei
bestimmten Personen ausbezahlt. Diese Vereinbarung des Zusatzbausteins braucht erst vor Beginn der
Renzenzahlungen zu erfolgen.
- Gleichstellung der Lebensgefährtin mit Ehegattin
(mindestens zwei Jahre Zusammenleben) bei Leistungen im Ablebensfall (siehe Punkt 2.5.2 „Besonderheiten in
den Bestimmungen des Gesetzgebers").
Garantierte Steuerfreiheit:
- keine Versicherungssteuer
- keine Kapitalertragsteuer, Einkommen- und Spekulationssteuer
- keine Einkommensteuer auf die Pensionszahlung
Die Beiträge können nicht als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG geltend gemacht werden.
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Fondsgebundene Lebensversicherung
Bei dieser Sonderform der Kapitalversicherung (mit Versicherungsschutz im Ab- und Erlebensfall) wird - zum
Unterschied zur klassischen Versicherungsform - der Sparanteil der Prämie nicht im normalen Deckungsstock veranlagt,
sondern in Investmentfonds in Form von Fondsanteilen, welche die Deckungsrückstellung bilden. Die fondsgebundene
Lebensversicherung gibt es in zwei wesentlichen Ausprägungen: Dies ist einerseits die Variante mit Veranlagung in
Einzelfonds und andererseits die gemanagte Version. Bei der Variante mit Veranlagung in Einzelfonds wählt der
Versicherungsnehmer selbst die gewünschte Zusammenstellung von Fonds aus. Er hat dann auch in weiterer Folge
während der gesamten Versicherungsdauer die Möglichkeit, einzelne Fonds oder auch alle auszutauschen. Das
Veranlagungsergebnis hängt somit ausschließlich vom Geschick des Versicherungsnehmers bei der Auswahl der Fonds
ab. Es ist daher eine hohe Kenntnis des Kapitalmarktes erforderlich. Weitaus häufiger gewählt wird daher die gemanagte
Form der fondsgebundenen Lebensversicherung. Hier bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer mehrere
Portefeuilles von Fonds an, die nach verschiedenen Anlagestrategien zusammengestellt werden. Diese Strategien
decken die gesamte Bandbreite von „risikoarm" (Veranlagung in Geldmarkt- und Rentenfonds) bis
„risikoreich" (Veranlagung bis zu 100% in Aktien- oder Spezialitätenfonds). Ein Wechsel („Switch")
zwischen den einzelnen Portefeuilles ist jederzeit möglich. Innerhalb der Portefeuilles ist ein unabhängiger Spezialist meist
beauftragt, das Portefeuille zu managen und damit die Veranlagungsergebnisse zu verbessern. Das Ergebnis für den
Kunden hängt damit sowohl von der Festlegung der Veranlagungsstrategie (risikoarm bis risikoreich) und vom Geschick
des Portefeuillemanagers ab.
Ablebensleistung
Im Ablebensfall wird die in der Polizze angegebene Mindesttodesfallsumme ausbezahlt bzw. ein höherer Betrag, wenn der
Geldwert der Deckungsrückstellung größer ist als die Mindesttodesfallsumme.
Im Erlebensfall besteht die Versicherungsleistung aus Wertpapieren des Anlagestocks in Höhe der Deckungsrückstellung
bzw. der entsprechende Geldwert.
Prämie
Der Beitrag des Kunden wird zerlegt in Kostenanteile, Risikoanteile (für die Todesfallleistung) und Sparanteile. Die
Sparanteile werden in Fondsanteile umgerechnet und ins Depot des Kunden eingestellt. Bei einer Auszahlung (Rückkauf
oder Erlebensleistung) werden die angesammelten Fondsanteile wieder mit dem aktuellen Kurswert umgerechnet und
zur Auszahlung gebracht.
Spezialformen der fondsgebundenen Lebensversicherung
Fondsgebundene Rentenversicherung (FRV): Bei dieser Form der fondsgebundenen Lebensversicherung wird die
Auszahlung der Erlebensleistung in Form einer Rente an den Versicherten vorgenommen. Der Ansparvorgang ist wie bei
der fondsgebundenen Lebensversicherung.
Grunddeckung
Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
Wenn Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt oder von einer nuklearen Katastrophe betroffen wird, wird bei
dadurch verursachten Versicherungsfällen lediglich die tarifliche Prämienreserve (siehe Kündigung, Rückkauf) bezahlt. Darüber
hinaus bestimmt die Versicherungsaufsicht Art und Umfang der Leistung. Bezüglich Selbstmord bzw. Sondergefahren
siehe "Nicht gedeckt".
Kündigungsrecht, Rückkauf
Der Versicherungsnehmer hat jederzeitiges Auflösungsrecht, frühestens nach dem ersten Versicherungsjahr. Die Kündigung
ist jeweis zur Hauptfälligkeit möglich oder mit 3-monatiger Frist auf das Monatsende. Eine Rückzahlung erfolgt nur bei
Vorhandensein eines Rückkaufswertes.
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Die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages ist nicht nur mit dem Verlust des Versicherungsschutzes, sondern
auch mit finanziellen Nachteilen verbunden. Der Wert, zu dem der Versicherer den Vertrag zurücknimmt (Rückkaufswert),
entspricht der angewachsenen Prämienreserve, reduziert um einen Stornoabschlag wegen vorzeitiger Kündigung und die
bis dahin erworbenen Gewinnanteile.
Die Prämienreserve ist die Summe der mit dem Rechnungszinsfuß verzinsten Sparprämien.
Nicht gedeckt
Hat der Versicherte besondere Vereinbarungen getroffen, so wird nur die tarifliche Prämienreserve (Kündigung, Rückkauf)
bezahlt, wenn das Ableben infolge Teilnahme
- an kriegerischen Handlungen (siehe auch „Grunddeckung“)
- an Aufruhr, Aufstand oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter erfolgt
- Selbstmord
Hat der Versicherte Selbstmord begangen, so hat der Versicherer lediglich die tarifliche Prämienreserve (siehe Kündigung,
Rückkauf) zu leisten, es sei denn, es handelt sich um
- Selbstmord nach Ablauf von 3 Jahren seit Abschluß, Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages
- Begehung des Selbstmordes in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit, der dem Versicherer nachgewiesen werden muss.
- Flugrisiko
Hat der Versicherte keine besondere Vereinbarung getroffen, so wird im Leistungsfall die Tätigkeit als Sonderpilot (z. B.
Drachenflieger, Ballonfahrer, Paragleiter, Fallschirmspringer), Hubschrauberpilot und Militärpilot nur bis zur Höhe der
tariflichen Prämienreserve (siehe Kündigung, Rückkauf) bezahlt.
- Ausübung einer gefährlichen Sportart (z.B. Extremkletterer, Tiefseetaucher)
Hat der Versicherte keine besondere Vereinbarung getroffen, so wird im Leistungsfall die Ausübung einer gefährlichen
Sportart (z. B. Extremkletterer, Tiefseetaucher) nur bis Höhe der tariflichen Prämienreserve (siehe Kündigung, Rückkauf)
bezahlt.
- Wettfahrten
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Hat der Versicherte keine besondere Vereinbarung getroffen, so ist die Teilnahme an Wettfahrten und zu den zugehörigen
Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug nur bis zur Höhe der tariflichen Prämienreserve (siehe
Kündigung, Rückkauf) versichert.
Deckungserweiterung
Indexklausel
Sobald der Verbraucherpreisindex seit Abschluss oder Letztanpassung um mindestens 10% gestiegen ist, erhält der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit, seine Versicherungssumme ohne weitere Gesundheitsüberprüfung entsprechend zu
erhöhen.
Unfalltod-Zusatzversicherung
Für die Dauer der Hauptversicherung, längstens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres des Versicherten, können
Zusatzversicherungen auf Unfalltod abgeschlossen werden. Bei Eintritt des Todes durch Unfall wird die in der
Zusatzversicherung vereinbarte Summe ausbezahlt. (z.B. die gesamte Summe der Hauptversicherung nochmals
ausbezahlt) Der Begriff des Unfalles sowie der Deckungsumfang ist den jeweiligen „Allgemeinen
Unfallversicherungsbedingungen“ zu entnehmen (siehe auch Unfallversicherung“).
Unfallinvaliditäts-Zusatzversicherung
Bei dauernder Invalidität durch einen Unfall wird der dem Invaliditätsgrad entsprechende Anteil der
Zusatzversicherungssumme ausbezahlt. Der Vertrag bleibt weiterhin bestehen. Gegen Prämienzahlung ist die
Unfallinvaliditäts-Zusatzversicherung für die Dauer der Hauptversicherung, längstens bis zur Vollendung des 75.
Lebensjahres möglich. Der Begriff des Unfalles sowie der Deckungsumfang ist den jeweiligen „Allgemeinen
Unfallversicherungsbedingungen“ zu entnehmen (siehe „Unfallversicherung“).
Berufsunfähigkeits-(Zusatz)-Versicherung (BUZ)
Wird der Versicherte während der Prämienzahlungsdauer und vor Vollendung des 62. Lebensjahres berufsunfähig, so wird
folgende Versicherungsleistung erbracht:
- Befreiung von der Prämienzahlungspflicht für die Hauptversicherung (ohne allfällige Zusatzprämien für Vorauszahlungen)
und der eingeschlossenen Zusatzversicherungen.
- Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Auszahlung der Rente erfolgt
unternehmensspezifisch unterschiedlich. Die Berufsunfähigkeitsrente ist nur in Verbindung mit der Befreiung von der
Prämienzahlungsfrist möglich.
- Begriffsbestimmung - Berufsunfähigkeit liegt vor, wen der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder
Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinem ausgeübten Beruf nachzugehen; es sei denn, eine andere
Tätigkeit die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, ist zumutbar.
Berufsunfähigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich dauernd auf weniger als die Hälfte
derjenigen eines Gesunden mit vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Teilweise wird auf die
„abstrakte Verweisbarkeit“ verzichtet und daher nicht auf eine „ähnliche Tätigkeit“ verwiesen.
- Bezüglich Deckungsumfang, Obliegenheiten usw. siehe „Besondere Bedingungen für die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung“.
Arbeitsunfähigkeits Zusatzversicherung (AUZ)
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Gemäß den „Besonderen Bedingungen für die Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung“. Diese
Zusatzversicherung ist unternehmensspezifisch unterschiedlich bzw. wird von einigen Gesellschaften nicht angeboten.
- Befreiung von der Prämienzahlungspflicht für die Hauptversicherung (ohne allfällige Zusatzprämien für Vorauszahlungen)
und der eingeschlossenen Zusatzversicherungen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit: z.B. Ab dem 42. Tage der
Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 60. Lebensjahr (Männer und Frauen) bzw. bis zum Ende der
Hauptversicherung (Prämienzahlungsdauer).
- Begriffsbestimmung - Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit oder Unfall vollständig außer
Stande ist, seinen Beruf oder eine andere (zumutbare) Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dread disease
Dread disease ist eine Er- und Ablebensversicherung mit vorzeitiger Auszahlung der Summe bei schwerer Krankheit. Als
Besonderheit kann auch bei Pflegebedürftigkeit die volle Leistung erbracht werden. Konkret wird bei dieser Haupt- oder
Zusatzversicherung eine Leistung dann erbracht, wenn eine lebensbedrohende Krankheit während der Laufzeit
ärztlicherseits festgestellt wird. In der Regel handelt es sich meist um folgende Krankheiten: Herzinfarkt, bösartige Tumore
(Krebs), chronisches Nierenversagen, Schlaganfall, coronarer Bypass, Organtransplantation, Erblindung, Lähmung und
die vollständige Erwerbsunfähigkeit. Wobei die Krankheiten und die Anzahl der Krankheiten unternehmensspezifisch
unterschiedlich sein können.
Es gibt folgende Varianten:
Bei erstmaligem Entstehen des Anspruches auf Versicherungsleistung wird die gesamte Versicherungssumme bezahlt.
Damit endet der Versicherungsvertrag.
Vorauszahlung eines Teils der Ablebensleistung zum Zeitpunkt der festgestellten Diagnose. Im Falle eines Ablebens
nach der erbrachten Dread disease-Leistung wird der verbliebene Teil der Ablebensleistung ausbezahlt.
Zusätzlich zur Ablebensleistung wird eine vereinbarte Versicherungssumme bei festgestellter Diagnose fällig.
Bezüglich Deckungsumfang siehe „Besondere Bedingungen für Dread disease„. Diese (Zusatz-)
Versicherung ist unternehmensspezifisch unterschiedlich konstruiert.
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