BgA - Sachsen

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BgA - Sachsen
1. Ausfertigung - Für das Finanzamt bestimmt (AVB KSt).
Zutreffendes
ankreuzen!
Fragebogen zur Erfassung der Betriebe gewerblicher Art
(BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Steuernummer/Geschäftszeichen
- Für jeden BgA ist ein gesonderter Fragebogen einzureichen! A Angaben zum BgA
1.
Bezeichnung der juristischen Person des öffentlichen Rechts
Nachrichtlich:
Folgende BgA werden bereits steuerlich geführt (Bezeichnung, Steuernummer, ggf. gesondertes Blatt beifügen)
Bezeichnung der Einrichtung/des BgA
Straße, Hausnummer und Postfach
Postleitzahl, Ort
Telefon/E-Mail
Ort der Geschäftsleitung 
2.
Gesetzlicher Vertreter (mit Anschrift)
Postleitzahl, Ort
3.
Zustellungsvertreter
Telefon/E-Mail
ja  Name und Anschrift (Bitte Vollmacht beifügen.)
Telefon/E-Mail
ja
4.
Etwaige Erstattungen sollen künftig auf folgendes Konto überwiesen werden:
Kontoinhaber
Name und Ort des Instituts
BIC
IBAN
Hiervon abweichend bitte ich, Erstattungen von betrieblichen Steuern (z. B. Umsatz- und Lohnsteuer) künftig auf folgendes Konto
zu überweisen:
5.
Kontoinhaber
Name und Ort des Instituts
BIC
IBAN
Der BgA erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung  nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: BgA, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
6.
Der BgA ist nicht steuerbefreit. 
Angaben zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich der nach § 67 a AO als steuerpflichtige wirtschaftliche
Tätigkeiten anzusehenden sportlichen Veranstaltungen) :
Art des Betriebes/der Tätigkeiten
- bitte ggf. gesondert erläutern -
geschätzter Umsatz (brutto)
Gründungsjahr
Folgejahr
geschätzter Gewinn
Gründungsjahr
Folgejahr
Bei nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten BgA (sog. gemeinnützige BgA) bitte zusätzlich: Angaben zu Zweckbetrieben. 
Art des Betriebes/der Tätigkeiten
- bitte ggf. gesondert erläutern -
KSt GU 2/BgA - Fragebogen (AVB KSt 2014)
geschätzter Umsatz (brutto)
Gründungsjahr
Folgejahr
geschätzter Gewinn
Gründungsjahr
Folgejahr
-2-
B Angaben zur Umsatzbesteuerung
7.
Kleinunternehmer-Regelung (Nichterhebung der Steuer) 
Der auf das Gründungsjahr umgerechnete (geschätzte) Gesamtumsatz zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer gem. § 19
Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG wird voraussichtlich betragen:
bis 17.500 Euro
Es soll gemäß § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer erhoben werden.

Umsatzsteuer darf nicht gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf nicht
abzogen werden.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht abzugeben.
Es soll gemäß § 19 Abs. 2 UStG Umsatzsteuer erhoben werden.
über 17.500 Euro
8.

Umsatzsteuer darf gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf unter den
Voraussetzungen des § 15 UStG abgezogen werden. Die Besteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften des UStG bindet den BgA für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 Satz 2
UStG).

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 12).
 Es wird Umsatzsteuer erhoben und abgeführt - Regelbesteuerung.
Besondere Besteuerungsform (Durchschnittssatzbesteuerung - gilt nur für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite BgA)
Soweit die Kleinunternehmer-Regelung gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung gelangt (siehe Nr. 7.), besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz gem. § 23 a UStG zu ermitteln.
Der steuerliche Jahresumsatz wird voraussichtlich 35.000 Euro nicht übersteigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet,
Bücher zu führen oder auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Für die Berechnung der Vorsteuern soll der Durchschnittssatz von 7 % gem. § 23 a UStG in Anspruch genommen werden (Frist für die Abgabe dieser Erklärung: 10 Tage nach Ablauf des 1. Voranmeldungszeitraums). Die Erklärung bindet
den BgA für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 23 a Abs. 3 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 12).
9.
Der steuerpflichtige Jahresumsatz wird voraussichtlich 35.000 Euro übersteigen und/oder es besteht Buchführungspflicht. Der
Durchschnittssatz für die Vorsteuer gem. § 23 a UStG kann nicht in Anspruch genommen werden.
Steuerbefreiung
Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:
nein
10
ja
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
(§ 4 Nr.
UStG)
Steuersatz
Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen:
nein
11.
ja
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
Soll-/Istversteuerung der Entgelte 
Ich berechne die Umsatzsteuer
(§ 12 Abs. 2 Nr.
UStG)
nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).
vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung.
12.
Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum und Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Kalenderjahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG,
siehe Nr. 7).
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG in elektronischer Form abzugeben. Auf den Internetseiten
der Finanzverwaltung finden Sie die dazu weitere Hinweise.
13.
Dauerfristverlängerung 
Für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird die Dauerfristverlängerung beantragt.
Die Dauerfristverlängerung ist mit dem Vordruck USt 1 H gesondert zu beantragen. Den hierfür erforderlichen Vordruck USt 1 H finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung. Sie können den Antrag auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (www.elster.de).
Bitte beachten Sie, dass bei gewährter Dauerfristverlängerung und monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine
Sondervorauszahlung zu berechnen und zu entrichten ist.
14.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer beim Finanzamt die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beantragen (§ 27 a UStG).
-3-
C Angaben zum Lohnsteueranmeldungsverfahren
15.
Zahl der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (hierzu zählen auch
Aushilfskräfte):
16.
Arbeitnehmer werden
beschäftigt und Lohnkonten geführt
17.
Lohnsteueranmeldungszeitraum für die Anmeldung der abzuführenden Lohnsteuer (§ 41 a EStG) 
seit
Ort, an dem diese Konten
geführt werden
insgesamt
davon in der Fertigung
Ort, an dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn bzw. die für die Lohnabrechnung maßgebenden Daten ermittelt wird/werden:
Monat

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als 4.000 Euro
Kalendervierteljahr

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro
Kalenderjahr

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro
Bei der Beantwortung der Fragen hat/haben mitgewirkt: 
Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ort, Datum
Unterschriften aller Vertretungsberechtigten
Diese Ausfertigung bitte zurücksenden an das
●
●
Finanzamt
●
●
1. Ausfertigung - Für das Finanzamt bestimmt (UVV)
Zutreffendes
ankreuzen!
Fragebogen zur Erfassung der Betriebe gewerblicher Art
(BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Steuernummer/Geschäftszeichen
- Für jeden BgA ist ein gesonderter Fragebogen einzureichen! A Angaben zum BgA
1.
Bezeichnung der juristischen Person des öffentlichen Rechts
Nachrichtlich:
Folgende BgA werden bereits steuerlich geführt (Bezeichnung, Steuernummer, ggf. gesondertes Blatt beifügen).
Bezeichnung der Einrichtung/des BgA
Straße, Hausnummer und Postfach
Postleitzahl, Ort
Telefon/E-Mail
Ort der Geschäftsleitung 
2.
Gesetzlicher Vertreter (mit Anschrift)
Postleitzahl, Ort
3.
Zustellungsvertreter
Telefon/E-Mail
ja  Name und Anschrift (Bitte Vollmacht beifügen.)
Telefon/E-Mail
ja
4.
Etwaige Erstattungen sollen künftig auf folgendes Konto überwiesen werden:
Kontoinhaber
Name und Ort des Instituts
BIC
IBAN
Hiervon abweichend bitte ich, Erstattungen von betrieblichen Steuern (z. B. Umsatz- und Lohnsteuer) künftig auf folgendes Konto
zu überweisen:
5.
Kontoinhaber
Name und Ort des Instituts
BIC
IBAN
Der BgA erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung  nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: BgA, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
6.
Der BgA ist nicht steuerbefreit. 
Angaben zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich der nach § 67 a AO als steuerpflichtige wirtschaftliche
Tätigkeiten anzusehenden sportlichen Veranstaltungen) :
Art des Betriebes/der Tätigkeiten
- bitte ggf. gesondert erläutern -
geschätzter Umsatz (brutto)
Gründungsjahr
Folgejahr
geschätzter Gewinn
Gründungsjahr
Folgejahr
Bei nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten BgA (sog. gemeinnützige BgA) bitte zusätzlich: Angaben zu Zweckbetrieben. 
Art des Betriebes/der Tätigkeiten
- bitte ggf. gesondert erläutern -
KSt GU 2/BgA - Fragebogen (UVV)
geschätzter Umsatz (brutto)
Gründungsjahr
Folgejahr
geschätzter Gewinn
Gründungsjahr
Folgejahr
-2-
B Angaben zur Umsatzbesteuerung
7.
Kleinunternehmer-Regelung (Nichterhebung der Steuer) 
Der auf das Gründungsjahr umgerechnete (geschätzte) Gesamtumsatz zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer gem. § 19
Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG wird voraussichtlich betragen:
bis 17.500 Euro
Es soll gemäß § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer erhoben werden.

Umsatzsteuer darf nicht gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf nicht
abzogen werden.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht abzugeben.
Es soll gemäß § 19 Abs. 2 UStG Umsatzsteuer erhoben werden.
über 17.500 Euro
8.

Umsatzsteuer darf gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf unter den
Voraussetzungen des § 15 UStG abgezogen werden. Die Besteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften des UStG bindet den BgA für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 Satz 2
UStG).

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 12).
 Es wird Umsatzsteuer erhoben und abgeführt - Regelbesteuerung.
Besondere Besteuerungsform (Durchschnittssatzbesteuerung - gilt nur für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite BgA)
Soweit die Kleinunternehmer-Regelung gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung gelangt (siehe Nr. 7.), besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz gem. § 23 a UStG zu ermitteln.
Der steuerliche Jahresumsatz wird voraussichtlich 35.000 Euro nicht übersteigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet,
Bücher zu führen oder auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Für die Berechnung der Vorsteuern soll der Durchschnittssatz von 7 % gem. § 23 a UStG in Anspruch genommen werden (Frist für die Abgabe dieser Erklärung: 10 Tage nach Ablauf des 1. Voranmeldungszeitraums). Die Erklärung bindet
den BgA für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 23 a Abs. 3 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 12).
9.
Der steuerpflichtige Jahresumsatz wird voraussichtlich 35.000 Euro übersteigen und/oder es besteht Buchführungspflicht. Der
Durchschnittssatz für die Vorsteuer gem. § 23 a UStG kann nicht in Anspruch genommen werden.
Steuerbefreiung
Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:
nein
10
ja
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
(§ 4 Nr.
UStG)
Steuersatz
Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen:
nein
11.
ja
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
Soll-/Istversteuerung der Entgelte 
Ich berechne die Umsatzsteuer
(§ 12 Abs. 2 Nr.
UStG)
nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).
vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung.
12.
Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum und Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Kalenderjahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG,
siehe Nr. 7).
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG in elektronischer Form abzugeben. Auf den Internetseiten
der Finanzverwaltung finden Sie die dazu weitere Hinweise.
13.
Dauerfristverlängerung 
Für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird die Dauerfristverlängerung beantragt.
Die Dauerfristverlängerung ist mit dem Vordruck USt 1 H gesondert zu beantragen. Den hierfür erforderlichen Vordruck USt 1 H finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung. Sie können den Antrag auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (www.elster.de).
Bitte beachten Sie, dass bei gewährter Dauerfristverlängerung und monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine
Sondervorauszahlung zu berechnen und zu entrichten ist.
14.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer beim Finanzamt die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beantragen (§ 27 a UStG).
C Angaben zum Lohnsteueranmeldungsverfahren
-3-
15.
Zahl der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (hierzu zählen auch
Aushilfskräfte):
16.
Arbeitnehmer werden
beschäftigt und Lohnkonten geführt
17.
Lohnsteueranmeldungszeitraum für die Anmeldung der abzuführenden Lohnsteuer (§ 41 a EStG) 
seit
Ort, an dem diese Konten
geführt werden
insgesamt
davon in der Fertigung
Ort, an dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn bzw. die für die Lohnabrechnung maßgebenden Daten ermittelt wird/werden:
Monat

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als 4.000 Euro
Kalendervierteljahr

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro
Kalenderjahr

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro
Bei der Beantwortung der Fragen hat/haben mitgewirkt: 
Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ort, Datum
Unterschriften aller Vertretungsberechtigten
Diese Ausfertigung bitte zurücksenden an das
●
●
Finanzamt
●
●
1. Ausfertigung - Für das Finanzamt bestimmt (LStAG)
Zutreffendes
ankreuzen!
Fragebogen zur Erfassung der Betriebe gewerblicher Art
(BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Steuernummer/Geschäftszeichen
- Für jeden BgA ist ein gesonderter Fragebogen einzureichen! A Angaben zum BgA
1.
Bezeichnung der juristischen Person des öffentlichen Rechts
Nachrichtlich:
Folgende BgA werden bereits steuerlich geführt (Bezeichnung, Steuernummer, ggf. gesondertes Blatt beifügen)
Bezeichnung der Einrichtung/des BgA
Straße, Hausnummer und Postfach
Postleitzahl, Ort
Telefon/E-Mail
Ort der Geschäftsleitung 
2.
Gesetzlicher Vertreter (mit Anschrift)
Postleitzahl, Ort
3.
Zustellungsvertreter
Telefon/E-Mail
ja  Name und Anschrift (Bitte Vollmacht beifügen.)
Telefon/E-Mail
ja
4.
Etwaige Erstattungen sollen künftig auf folgendes Konto überwiesen werden:
Kontoinhaber
Name und Ort des Instituts
BIC
IBAN
Hiervon abweichend bitte ich, Erstattungen von betrieblichen Steuern (z. B. Umsatz- und Lohnsteuer) künftig auf folgendes Konto
zu überweisen:
5.
Kontoinhaber
Name und Ort des Instituts
BIC
IBAN
Der BgA erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung  nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: BgA, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
6.
Der BgA ist nicht steuerbefreit. 
Angaben zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich der nach § 67 a AO als steuerpflichtige wirtschaftliche
Tätigkeiten anzusehenden sportlichen Veranstaltungen) :
Art des Betriebes / der Tätigkeiten
- bitte ggf. gesondert erläutern -
geschätzter Umsatz (brutto)
Gründungsjahr
Folgejahr
geschätzter Gewinn
Gründungsjahr
Folgejahr
Bei nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten BgA (sog. gemeinnützige BgA) bitte zusätzlich: Angaben zu Zweckbetrieben 
Art des Betriebes / der Tätigkeiten
- bitte ggf. gesondert erläutern -
KSt GU 2/BgA - Fragebogen (LStAG)
geschätzter Umsatz (brutto)
Gründungsjahr
Folgejahr
geschätzter Gewinn
Gründungsjahr
Folgejahr
-2-
B Angaben zur Umsatzbesteuerung
7.
Kleinunternehmer-Regelung (Nichterhebung der Steuer) 
Der auf das Gründungsjahr umgerechnete (geschätzte) Gesamtumsatz zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer gem. § 19
Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG wird voraussichtlich betragen:
bis 17.500 Euro
Es soll gemäß § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer erhoben werden.

Umsatzsteuer darf nicht gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf nicht
abzogen werden.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht abzugeben.
Es soll gemäß § 19 Abs. 2 UStG Umsatzsteuer erhoben werden.
über 17.500 Euro
8.

Umsatzsteuer darf gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf unter den
Voraussetzungen des § 15 UStG abgezogen werden. Die Besteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften des UStG bindet den BgA für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 Satz 2
UStG).

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 12).
 Es wird Umsatzsteuer erhoben und abgeführt - Regelbesteuerung.
Besondere Besteuerungsform (Durchschnittssatzbesteuerung - gilt nur für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite BgA)
Soweit die Kleinunternehmer-Regelung gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung gelangt (siehe Nr. 7.), besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz gem. § 23 a UStG zu ermitteln.
Der steuerliche Jahresumsatz wird voraussichtlich 35.000 Euro nicht übersteigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet,
Bücher zu führen oder auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Für die Berechnung der Vorsteuern soll der Durchschnittssatz von 7 % gem. § 23 a UStG in Anspruch genommen werden (Frist für die Abgabe dieser Erklärung: 10 Tage nach Ablauf des 1. Voranmeldungszeitraums). Die Erklärung bindet
den BgA für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 23 a Abs. 3 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 12).
9.
Der steuerpflichtige Jahresumsatz wird voraussichtlich 35.000 Euro übersteigen und/oder es besteht Buchführungspflicht. Der
Durchschnittssatz für die Vorsteuer gem. § 23 a UStG kann nicht in Anspruch genommen werden.
Steuerbefreiung
Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:
nein
10
ja
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
(§ 4 Nr.
UStG)
Steuersatz
Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen:
nein
11.
ja
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
Soll-/Istversteuerung der Entgelte 
Ich berechne die Umsatzsteuer
(§ 12 Abs. 2 Nr.
UStG)
nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).
vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung.
12.
Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum und Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Kalenderjahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG,
siehe Nr. 7).
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG in elektronischer Form abzugeben. Auf den Internetseiten
der Finanzverwaltung finden Sie die dazu weitere Hinweise.
13.
Dauerfristverlängerung 
Für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird die Dauerfristverlängerung beantragt.
Die Dauerfristverlängerung ist mit dem Vordruck USt 1 H gesondert zu beantragen. Den hierfür erforderlichen Vordruck USt 1 H finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung. Sie können den Antrag auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (www.elster.de).
Bitte beachten Sie, dass bei gewährter Dauerfristverlängerung und monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine
Sondervorauszahlung zu berechnen und zu entrichten ist.
14.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer beim Finanzamt die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beantragen (§ 27 a UStG).
C Angaben zum Lohnsteueranmeldungsverfahren
-3-
15.
Zahl der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (hierzu zählen auch
Aushilfskräfte):
16.
Arbeitnehmer werden
beschäftigt und Lohnkonten geführt
17.
Lohnsteueranmeldungszeitraum für die Anmeldung der abzuführenden Lohnsteuer (§ 41 a EStG) 
seit
Ort, an dem diese Konten
geführt werden
insgesamt
davon in der Fertigung
Ort, an dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn bzw. die für die Lohnabrechnung maßgebenden Daten ermittelt wird/werden:
Monat

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als 4.000 Euro
Kalendervierteljahr

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro
Kalenderjahr

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro
Bei der Beantwortung der Fragen hat/haben mitgewirkt: 
Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ort, Datum
Unterschriften aller Vertretungsberechtigten
Diese Ausfertigung bitte zurücksenden an das
●
●
Finanzamt
●
●
1. Ausfertigung - Für den Steuerpflichtigen bestimmt
Zutreffendes
ankreuzen!
Fragebogen zur Erfassung der Betriebe gewerblicher Art
(BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Steuernummer/Geschäftszeichen
- Für jeden BgA ist ein gesonderter Fragebogen einzureichen! A Angaben zum BgA
1.
Bezeichnung der juristischen Person des öffentlichen Rechts
Nachrichtlich:
Folgende BgA werden bereits steuerlich geführt (Bezeichnung, Steuernummer, ggf. gesondertes Blatt beifügen)
Bezeichnung der Einrichtung/des BgA
Straße, Hausnummer und Postfach
Postleitzahl, Ort
Telefon/E-Mail
Ort der Geschäftsleitung 
2.
Gesetzlicher Vertreter (mit Anschrift)
Postleitzahl, Ort
3.
Zustellungsvertreter
Telefon/E-Mail
ja  Name und Anschrift (Bitte Vollmacht beifügen.)
Telefon/E-Mail
ja
4.
Etwaige Erstattungen sollen künftig auf folgendes Konto überwiesen werden:
Kontoinhaber
Name und Ort des Instituts
BIC
IBAN
Hiervon abweichend bitte ich, Erstattungen von betrieblichen Steuern (z. B. Umsatz- und Lohnsteuer) künftig auf folgendes Konto
zu überweisen:
5.
Kontoinhaber
Name und Ort des Instituts
BIC
IBAN
Der BgA erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung  nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: BgA, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
6.
Der BgA ist nicht steuerbefreit. 
Angaben zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten (einschließlich der nach § 67 a AO als steuerpflichtige wirtschaftliche
Tätigkeiten anzusehenden sportlichen Veranstaltungen) :
Art des Betriebes/der Tätigkeiten
- bitte ggf. gesondert erläutern -
geschätzter Umsatz (brutto)
Gründungsjahr
Folgejahr
geschätzter Gewinn
Gründungsjahr
Folgejahr
Bei nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten BgA (sog. gemeinnützige BgA) bitte zusätzlich: Angaben zu Zweckbetrieben 
Art des Betriebes/der Tätigkeiten
- bitte ggf. gesondert erläutern -
geschätzter Umsatz (brutto)
Gründungsjahr
Folgejahr
KSt GU 2/BgA - Fragebogen (Steuerpflichtiger)
geschätzter Gewinn
Gründungsjahr
Folgejahr
-2-
B Angaben zur Umsatzbesteuerung
7.
Kleinunternehmer-Regelung (Nichterhebung der Steuer) 
Der auf das Gründungsjahr umgerechnete (geschätzte) Gesamtumsatz zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer gem. § 19
Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UStG wird voraussichtlich betragen:
bis 17.500 Euro
Es soll gemäß § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer erhoben werden.

Umsatzsteuer darf nicht gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf nicht
abzogen werden.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nicht abzugeben.
Es soll gemäß § 19 Abs. 2 UStG Umsatzsteuer erhoben werden.
über 17.500 Euro
8.

Umsatzsteuer darf gesondert in Rechnungen ausgewiesen werden - Vorsteuer darf unter den
Voraussetzungen des § 15 UStG abgezogen werden. Die Besteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften des UStG bindet den BgA für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 Satz 2
UStG).

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 12).
 Es wird Umsatzsteuer erhoben und abgeführt - Regelbesteuerung.
Besondere Besteuerungsform (Durchschnittssatzbesteuerung - gilt nur für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite BgA)
Soweit die Kleinunternehmer-Regelung gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung gelangt (siehe Nr. 7.), besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz gem. § 23 a UStG zu ermitteln.
Der steuerliche Jahresumsatz wird voraussichtlich 35.000 Euro nicht übersteigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet,
Bücher zu führen oder auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Für die Berechnung der Vorsteuern soll der Durchschnittssatz von 7 % gem. § 23 a UStG in Anspruch genommen werden (Frist für die Abgabe dieser Erklärung: 10 Tage nach Ablauf des 1. Voranmeldungszeitraums). Die Erklärung bindet
den BgA für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 23 a Abs. 3 Satz 2 UStG). Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind monatlich in elektronischer Form abzugeben (siehe Nr. 12).
9.
Der steuerpflichtige Jahresumsatz wird voraussichtlich 35.000 Euro übersteigen und/oder es besteht Buchführungspflicht. Der
Durchschnittssatz für die Vorsteuer gem. § 23 a UStG kann nicht in Anspruch genommen werden.
Steuerbefreiung
Es werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. § 4 UStG ausgeführt:
nein
10
ja
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
(§ 4 Nr.
UStG)
Steuersatz
Es werden Umsätze ausgeführt, die ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 UStG unterliegen:
nein
11.
ja
Art des Umsatzes/der Tätigkeit
Soll-/Istversteuerung der Entgelte 
Ich berechne die Umsatzsteuer
(§ 12 Abs. 2 Nr.
UStG)
nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung).
vereinnahmten Entgelten. Ich beantrage hiermit die Istversteuerung.
12.
Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum und Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Kalenderjahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr monatlich abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG,
siehe Nr. 7.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG in elektronischer Form abzugeben. Auf den Internetseiten
der Finanzverwaltung finden Sie die dazu weitere Hinweise.
13.
Dauerfristverlängerung 
Für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird die Dauerfristverlängerung beantragt.
Die Dauerfristverlängerung ist mit dem Vordruck USt 1 H gesondert zu beantragen. Den hierfür erforderlichen Vordruck USt 1 H finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung. Sie können den Antrag auch elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (www.elster.de).
Bitte beachten Sie, dass bei gewährter Dauerfristverlängerung und monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine
Sondervorauszahlung zu berechnen und zu entrichten ist.
14.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer beim Finanzamt die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beantragen (§ 27 a UStG).
C Angaben zum Lohnsteueranmeldungsverfahren
-3-
15.
Zahl der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden (hierzu zählen auch
Aushilfskräfte):
16.
Arbeitnehmer werden
beschäftigt und Lohnkonten geführt
17.
Lohnsteueranmeldungszeitraum für die Anmeldung der abzuführenden Lohnsteuer (§ 41 a EStG) 
seit
Ort, an dem diese Konten
geführt werden
insgesamt
davon in der Fertigung
Ort, an dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn bzw. die für die Lohnabrechnung maßgebenden Daten ermittelt wird/werden:
Monat

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als 4.000 Euro
Kalendervierteljahr

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro
Kalenderjahr

abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro
Bei der Beantwortung der Fragen hat/haben mitgewirkt: 
Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ort, Datum
Unterschriften aller Vertretungsberechtigten
Diese Ausfertigung bitte zurücksenden an das
●
●
Finanzamt
●
●
-1-
Informationsblatt für Betriebe gewerblicher Art von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Betriebe gewerblicher Art
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art
unterhält. Dies gilt entsprechend für die Umsatz- und Gewerbesteuer. Hat die juristische Person des öffentlichen Rechts mehrere Betriebe gewerblicher Art, so ist sie Subjekt der Körperschaftsteuer wegen jedes einzelnen Betriebs. Juristische Person des öffentlichen
Rechts sind insbesondere die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und sonstigen Gebilde, die
aufgrund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Dazu gehören neben Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, z. B. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch kirchliche
Orden juristische Person des öffentlichen Rechts sein.
Ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich heraushebt. Damit sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer unterworfen werden, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs haben. Der Begriff "Einrichtung" in
diesem Sinne setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit im Rahmen einer im Verhältnis zur sonstigen Betätigung verselbstständigten Abteilung ausgeübt wird; sie kann auch innerhalb des allgemeinen Betriebs mit erledigt werden. Die Einbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit in einen überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betrauten, organisatorisch gesondert geführten Betrieb schließt es nicht aus, die
einbezogene Tätigkeit gesondert zu beurteilen und rechtlich als eigenständige Einheit von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb zu unterscheiden. Betrieb gewerblicher Art ist auch die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer
Mitunternehmerschaft.
Hoheitsbetrieb
Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Ausübung der öffentlichen Gewalt ist eine Tätigkeit, die der öffentlichrechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist. Kennzeichnend für die Ausübung der öffentlichen Gewalt ist die Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Dies ist nicht schon dann der
Fall, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten durch Gesetz zugewiesen werden. Ausübung der öffentlichen
Gewalt liegt nicht vor, wenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtung in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit
entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Eine
ihrem Inhalt nach wirtschaftlichen Tätigkeit wird auch nicht dadurch zur Ausübung hoheitlicher Gewalt, dass sie im Wege der Amtshilfe
gegenüber einem anderen Hoheitsträger erfolgt. Ein Betrieb gewerblicher Art kann auch vorliegen, wenn sich die Körperschaft mit einer
Benutzungssatzung der Handlungsform des öffentlichen Rechts bedient.
Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der
Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Für die Annahme eines Hoheitsbetriebes reichen jedoch Zwangs- und Monopolrechte für sich allein nicht aus. Zu den Hoheitsbetrieben können z. B. gehören:
Forschungsanstalten; Wetterwarten; Schlachthöfe; Friedhöfe; Anstalten zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von Abwässern und Abfällen.
Mischfälle
Die verschiedenen Tätigkeiten der juristischen Person des öffentlichen Rechts sind für sich zu beurteilen. Lässt sich eine Tätigkeit nicht
klar dem hoheitlichen oder dem wirtschaftlichen Bereich zuordnen, ist nach § 4 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf die überwiegende Zweckbestimmung der Tätigkeit abzustellen. Eine überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung liegt nur vor, wenn die beiden
Tätigkeitsbereiche derart ineinander greifen, dass eine genaue Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wenn also die wirtschaftliche Tätigkeit unlösbar mit der hoheitlichen Tätigkeit verbunden ist und eine Art Nebentätigkeit im Rahmen der einheitlichen, dem
Wesen nach hoheitlichen Tätigkeit darstellt. Verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten sind als Einheit zu behandeln, wenn dies der
Verkehrsauffassung entspricht.
Einrichtung als Betrieb gewerblicher Art
Die Einrichtung kann sich aus einer besonderen Leitung, aus einem geschlossenen Geschäftskreis, aus der Buchführung oder aus
einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn nicht organisatorische,
sondern andere Merkmale vorliegen, die die wirtschaftliche Selbstständigkeit verdeutlichen. Eine Einrichtung kann deshalb auch dann
angenommen werden, wenn Betriebsmittel, z. B. Maschinen oder dgl., oder Personal sowohl im hoheitlichen als auch im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt werden, sofern eine zeitliche Abgrenzung (zeitlich abgegrenzter Einsatz für den einen oder anderen Bereich)
möglich ist.
Eine Einrichtung kann auch gegeben sein, wenn der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus der
wirtschaftlichen Tätigkeit beträchtlich ist bzw. wegen des Umfangs der damit verbundenen Tätigkeit eine organisatorische Abgrenzung
geboten erscheint.
Übersteigt der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der wirtschaftlichen Tätigkeit den Betrag von 130.000 Euro, ist
dies ein wichtiges Merkmal für die Selbstständigkeit der ausgeübten Tätigkeit. Dass die Bücher bei einer anderen Verwaltung geführt
werden, ist unerheblich.
Die Tätigkeit muss von einigem Gewicht sein. Dabei ist in der Tatsache, dass der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
den Betrag von 30.678 Euro nachhaltig übersteigt, ein wichtiger Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass die Tätigkeit wirtschaftlich bedeutend ist. In der Regel kann deshalb bei diesem Jahresumsatz davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit von einigem Gewicht ist.
Dagegen kommt es für das Gewicht der ausgeübten Tätigkeit weder auf das Verhältnis der Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit zum Gesamthaushalt der juristischen Person des öffentlichen Rechts noch auf das Verhältnis der Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit zu einem bestimmten Teil des Gesamthaushalts der juristischen Person des öffentlichen Rechts an.
-2-
Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 30.678 Euro im Einzelfall nicht erreicht, ist ein Betrieb gewerblicher Art nur anzunehmen,
wenn hierfür besondere Gründe vorgetragen werden. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die juristische Person des
öffentlichen Rechts mit ihrer Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt.
In den Fällen der Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art ist darauf abzustellen, ob die Einrichtung beim Verpächter einen Betrieb
gewerblicher Art darstellen würde. Dabei kommt es insbesondere auf die Umsätze des Pächters an.
Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art
Die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mit Hoheitsbetrieben ist steuerlich nicht zulässig.
Die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Betriebe gewerblicher Art ist zulässig. Im Übrigen können Betriebe gewerblicher Art nur
zusammengefasst werden, wenn zwischen diesen Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge
wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.
Dieser Prüfung bedarf es nicht, wenn Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe, Hafenbetriebe und Flughafenbetriebe einer Gemeinde
zusammengefasst werden.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 4 Abs. 3, 6 und § 8 Abs. 8 KStG sowie R 6 und 7 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004.
Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks

Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich dort, wo regelmäßig der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird.

Diese Fragen dienen zunächst nur der zutreffenden steuerlichen Erfassung des Betriebs gewerblicher Art. Die abschließende
Entscheidung über die Steuerbefreiung bleibt dem Veranlagungsverfahren vorbehalten.

Wirtschaftliche Tätigkeiten:
Unterhält ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiter Betrieb gewerblicher Art einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen ("Partielle Steuerpflicht").
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche
Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist
nicht erforderlich (§ 14 AO).
Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt
wird, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).
Einkünfte aus der Vermögensverwaltung sind bei den nach den o. g. Vorschriften steuerbefreiten Betrieben gewerblicher Art
grundsätzlich nicht steuerpflichtig.
Vom Einkommen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art ist ein Freibetrag i. H. v. 5.000 Euro, höchstens
jedoch in Höhe des Einkommens abzuziehen (§ 24 KStG). Bei den Betrieben gewerblicher Art wird nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG
der auf volle 100 Euro nach unten abgerundete Gewerbeertrag um einen Freibetrag i. H. v. 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe
des abgerundeten Gewerbeertrags gekürzt.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei gemeinnützigen Betrieben gewerblicher Art:
Bei gemeinnützigen Betrieben gewerblicher Art ist zwischen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 64 AO) und
den steuerfreien Zweckbetrieben (§§ 65 ff. AO) zu unterscheiden.

Ein Zweckbetrieb ist nach § 65 AO gegeben, wenn
•
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
des Betriebs gewerblicher Art zu verwirklichen,
•
die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und
•
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang
in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Für die Zweckbetriebseigenschaft bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen enthalten die §§ 66 bis 68 AO Sonderregelungen. Beispielsweise sind kulturelle Einrichtungen (z. B. Museen, Theater) und kulturelle Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Kunstausstellungen) Zweckbetriebe (§ 68 Nr. 7 AO). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen i. S. d. § 68 Nr. 7 AO können nur vorliegen,
wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.
Erfüllt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht die Voraussetzungen der §§ 65 ff. AO, ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen. Beispiele sind u. a. der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Gaststätte, einem Kiosk oder bei
einer Veranstaltung, der Betrieb einer Druckerei, die Werbung für Wirtschaftsunternehmen, die Durchführung von Basaren, Festveranstaltungen und von geselligen Veranstaltungen.
Bei gemeinnützigen Betrieben gewerblicher Art wird keine Körperschaft- und Gewerbesteuer erhoben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt 35.000 Euro im Jahr nicht
übersteigen (Besteuerungsgrenze - § 64 Abs. 3 AO).
-3-
Weitere Informationen zur Besteuerung von gemeinnützigen Körperschaften (z. B. Vereinen) enthält die Broschüre "Steuertipps für
Vereine", die Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt erhalten können oder im Landesportal des Landes Sachsen-Anhalt einsehen
können unter www.sachsen-anhalt.de, dort unter "LandesJournal": Politik + Verwaltung, hier unter Ministerien: Ministerium der Finanzen, hier unter "Steuern" und "Broschüren, Infos, Formulare": Broschüre Steuertipps für Vereine oder unter www.fm.sachsenanhalt.de direkt unter "Steuern" und "Broschüren, Infos, Formulare": Broschüre Steuertipps für Vereine.

Unternehmer, die im Inland oder in einem Freihafen ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 €
nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen (§ 19 Abs. 1 UStG). Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres gilt für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung die
Umsatzgrenze von 17.500 €.
Ein Kleinunternehmer darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Bei Anwendung der KleinunternehmerRegelung kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann
der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2
UStG).

Das Umsatzsteuerrecht sieht im Regelfall die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (so genannte "Sollversteuerung") vor. Das
bedeutet, Sie müssen die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführen, in dem Sie die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kunde die Rechnung sofort zahlt oder vielleicht erst Monate später. Dies gilt
auch, wenn Sie Waren oder Leistungen aus Ihrem Unternehmen für private Zwecke entnehmen. Werden jedoch vor Ausführung
des Umsatzes Anzahlungen geleistet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung.
Das Finanzamt kann dem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die Besteuerung nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten (so genannte "Istversteuerung") vorzunehmen. Bei Angehörigen eines freien Berufes - wie z. B. Architekten,
Heilpraktikern, Journalisten - ist dies ohne weitere Voraussetzungen möglich.
Bei Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz
(Netto-Umsatz) im vorangegangenen Kalenderjahr 250.000 € (500.000 € bei Gewerbetreibenden, für deren Umsatzbesteuerung
ein Finanzamt in den neuen Bundesländern zuständig ist) nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröffnung ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen.
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer
Vereinnahmung zu versteuern. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift.

Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes eine Umsatzsteuer-Voranmeldung USt 1 A
auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Sofern Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen, können Sie
diese auch auf elektronischem Weg mit dem Vordruck USt 1 H beantragen (zur Anmeldung der Sondervorauszahlung vgl. Hinweis
zu Nr. 13). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§
18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Weitere Informationen können Sie im Internet abrufen unter www.elster.de bzw. www.finanzamt.de (siehe
jeweils unter ElsterFormular).
Voranmeldungszeitraum für abzugebende Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist im Jahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Später richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres. Über eine eventuelle Änderung des Voranmeldungszeitraums wird Sie das Finanzamt dann informieren.

Das Finanzamt verlängert auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen
für einen Monat, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.
Die Fristverlängerung wird einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage gewährt,
dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, abzugeben ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (USt 1 H) zu stellen. Nähere Informationen zu Berechnung, Anmeldung und Entrichtung der Sondervorauszahlung entnehmen Sie bitte der Ausfüllanleitung
für diesen Vordruck.

Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.
Der Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich nach den ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) durchzuführen (Regelverfahren). Dazu stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unentgeltlich zum elektronischen Abruf
bereit (§ 39e Absatz 3 Satz 1 EStG). Die Teilnahme am neuen Verfahren setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei
der Finanzverwaltung per Datenfernübertragung einmalig anmeldet und dadurch dessen ELStAM anfordert. Dies muss bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit für sämtliche Beschäftigte und im laufenden Verfahren nur für neu eingestellte Arbeitnehmer erfolgen.

Diese Angaben sind freiwillig; sie erleichtern aber die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Finanzamt.