Umsatzsteuerrecht für Luftsportvereine

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Umsatzsteuerrecht für Luftsportvereine
Luftsportverband Schleswig-Holstein
Referat Aus- und Fortbildung
Umsatzsteuerrecht für Luftsportvereine
Workshop / Seminar
für Vereinsvorstände (Schatzmeister, Geschäftsführer, Kassenwarte)
Stand 6.6.2011
Referent:
Diplom - Kaufmann
Franz Joachim Sahm
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Umsatzsteuerrecht für Luftsportvereine
1. Die Mehrwertsteuer - das Umsatzsteuersystem der Europäischen Union
3
1.1.
Was ist der Mehrwert an der Mehrwertsteuer?
3
1.2.
Stand der Harmonisierung in der EU
4
1.3.
Die Einfuhrumsatzsteuer
4
1.4.
Das System der innergemeinschaftlichen Erwerbe, Lieferungen und Leistungen
4
2. Wer und was ist steuerpflichtig?
2.1.
Der Unternehmer
5
5
2.1.1. Der Unternehmer und sein Unternehmen
5
2.1.2. Der „ideelle Bereich“ - die „Privatsphäre“ des Vereins
5
2.2.
5
Der Umsatz
2.2.1. Abgrenzung zu Beiträgen usw.
5
2.2.2. Umsätze, die nicht steuerbar sind
6
2.2.3. Umsätze, die steuerfrei sind
6
2.2.3.1.Schulung
8
Exkurs:
Flugausbildung und Umsatzsteuer
8
2.2.3.2
Sportliche Veranstaltung
2.2.4. Mindestbemessungsgrundlage
12
13
3. Die Steuersätze
13
4. Der Vorsteuerabzug
15
4.1.
Sachliche Voraussetzungen
15
4.2.
Formale Voraussetzungen
15
4.2.1. Rechnungen
15
4.2.2. Aufzeichnungen
16
4.3.
Vorsteueraufteilung
16
4.4.
Vorsteuerberichtigung
17
4.5.
Durchschnittssätze für den Vorsteuerabzug
17
5. Kleinunternehmer
17
6. Das Voranmeldungsverfahren
18
7. Die Umsatzsteuersonderprüfung
19
2
Umsatzsteuerrecht für Luftsportvereine
1. Die Mehrwertsteuer - das Umsatzsteuersystem der Europäischen Union
1.1. Was ist der Mehrwert an der Mehrwertsteuer?
Die Grundüberlegung bei der Einführung der Mehrwertsteuer (MwSt) war, dass - unabhängig von der
Anzahl vorhandener Handelsstufen - jegliche beim Endverbraucher ankommende unternehmerische
Leistung oder Lieferung mit einem vorherbestimmten Umsatzsteuersatz belastet sein sollte. Dies wird
erreicht, indem jeder Unternehmer zwar Umsatzsteuer (USt) auf seine Umsätze abführen muss, sich
aber von der ihm mit Vorleistungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Vorsteuer) - in einem
Vorsteuerabzug genannten Verfahren - entlasten kann.
1. Beispiel:
Filser verkauft Vario an Siebert:
Umsatz
€
2.000,00
Ust 16 %
320,00
Kaufpreis
2.320,00
Siebert verkauft Vario an Sahm:
Umsatz
Ust 16%
Kaufpreis
4.000,00
640,00
4.640,00
Filser wird hier nicht weiter betrachtet; hier interessiert der Vorgang bei Siebert. Die „Wertschöpfung“
genannt auch der „Mehrwert“ beträgt in unserem Beispiel:
Umsatz
4.000,00
Wareneinsatz
2.000,00
2.000,00
Siebert zahlt
Umsatzsteuer
640,00
./. Vorsteuer
320,00
320,00
Das entspricht genau 16% des Mehrwertes, der auf dieser Zwischenhandelsstufe zu belasten war. Die
Gesamtbelastung des Endverbrauchers beträgt 16% - ganz gleich, wie viele Handelsstufen
zwischengeschaltet sind.
3
1.2. Stand der Harmonisierung in der EU
Die MwSt ist hier in den 60er Jahren als Maßnahme der Anpassung an die anderen Länder der
damaligen EG eingeführt worden. In Deutschland gab es bis dahin noch die „Allphasen-BruttoUmsatzsteuer“. Die Umsatzsteuersätze in der EU sind sehr unterschiedlich. Deutschland fing damals
bescheiden mit einem Regelsteuersatz von 10% an. Schon 1988 (damals hier 14%) habe ich deutlich
gemacht, dass eine „Harmonisierung“ dieser Steuersätze nur durch Steuererhöhungen realisiert
werden wird. Unterdessen sind wir hier bei 19% und müssen in nicht allzu ferner Zukunft mit weiteren
Anhebungen rechnen. Umsatzsteuerlich ist Deutschland damit noch nicht an der Spitze der
Steuersätze. Es kommt also noch mehr auf uns zu. Zu den Steuersätzen in der EU siehe Kapitel 3.!
1.3. Die Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist logische Folge des Mehrwertsteuerverfahrens: Um jeden
Verbraucher mit der Umsatzsteuer seines Landes zu belasten, erhebt dieses bei Einfuhr von
Gegenständen die EUSt. Wer schon mal ein Flugzeug im Ausland gekauft hat, hat erlebt, dass das
dicke Ende an der Grenze nachkommt - spätestens aber zuhause: Es muss EUSt angemeldet und
bezahlt werden. Der Zoll hilft dabei und stellt auch die erforderlichen Formulare zur Verfügung. Am
besten meldet man die Einfuhr gleich beim Grenzübertritt oder der ersten Inlandslandung an. Man hat
die Sache dann erledigt und vermeidet späteren Ärger. Die Nachweise über die Eingangsbesteuerung
sollten gut aufbewahrt werden. Besonders weiterhin ausländisch (US) zugelassene Flugzeuge werden
immer wieder vom Zoll überprüft, ob darauf die EUSt entrichtet worden ist. Das Einfuhrumsatzsteuer Verfahren gilt nicht mehr im Handelsverkehr mit EU-Mitgliedsländern, nur noch mit Drittländern.
2. Beispiel:
Hein Ölfuß aus Klanxbüll kauft eine ältere Cessna Centurion von einem Privatmann in Salt Lake City
für umgerechnet 200.000,00 Euro. Das Flugzeug bringt Hein über Grönland, Island und Norwegen
selbst nachhause, da er über eine US-Lizenz verfügt. Am heimischen Flugplatz erwartet ihn der Zoll
und kassiert 38.000,00 Euro Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ab. Das sind 19% auf 200.000,00.
1.4. Das System der innergemeinschaftlichen Erwerbe, Lieferungen und Leistungen
Innerhalb der EU ist für den innergemeinschaftlichen Handel das EUSt - Verfahren durch das System
der innergemeinschaftlichen Erwerbe, Lieferungen und Leistungen abgelöst worden. Dieses System
ist teils komplizierter, teils einfacher, als das alte Verfahren. Innerhalb der EU wird keine EUSt mehr
erhoben. Es findet jedoch weiterhin eine Entlastung von der USt des Ursprungslandes und eine
Belastung mit der USt des Ziellandes statt. Verwaltungstechnische Basis dafür - ist neben dem
Meldeverfahren - die Einführung der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID). Nur Unternehmer
können eine USt-ID bekommen. Bestellt ein Unternehmer unter Angabe seiner USt-ID Waren im EUAusland, wird er von dort ohne USt-Aufschlag beliefert. Ihm wird auch keine EUSt belastet.
4
In seiner USt - Voranmeldung versteuert er selbst den innergemeinschaftlichen Erwerb und zieht
diesen Betrag gleich wieder als Vorsteuer ab. Er ist daher nicht belastet und es findet kein
Zahlungsvorgang statt. Der Lieferant kann die USt-ID des Kunden unter
http://evatr.bff-online.de/eVatR
problemlos im Internet überprüfen und kann danach sicher sein, an einen Unternehmer zu Recht
steuerfrei zu liefern. Bei der Eingabe dieses Links kommt es übrigens auf die Groß- und
Kleinschreibung an; sonst geht der Link nicht durch.
2. Wer und was ist steuerpflichtig?
2.1. Der Unternehmer
2.1.1.
Der Unternehmer und sein Unternehmen
§ 2 Abs. 1 UStG definiert: „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausführt. …gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird.“ Dem ist nichts hinzuzufügen.
2.1.2.
Der „ideelle Bereich“ - die „Privatsphäre“ des Vereins
Hein Ölfuß ist Klempner von Beruf. Alles, was sich um Werkstatt und Werkbank oder Baustelle
abspielt, betrifft ihn als Unternehmer. Alles, was sich um den heimischen Herd und die Ofenbank
abspielt, betrifft seine Privatsphäre. Verkauft er seine alte Drehbank, so handelt er als Unternehmer,
verkauft er jedoch sein altes Puschenkino, so handelt er als Privatmann in seiner Privatsphäre. Eine
GmbH oder AG kann keine Privatsphäre haben. Ein Verein - obwohl auch juristische Person - kann.
Ein Verein hat (eigentlich immer) einen „ideellen Bereich“, der der Privatsphäre der natürlichen
Person entspricht. Dazu gehören Mitgliederverwaltung, Satzungswesen - alles, was nicht
Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist. Was in den ideellen Bereich fällt,
unterliegt der USt nicht und bietet keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug.
2.2. Der Umsatz
2.2.1.
Abgrenzung zu Beiträgen usw.
Was ist Umsatz? Umsatz bedingt Leistung und Gegenleistung. Geschenke sind also keine
Umsätze, weil ihnen keine Gegenleistung gegenüber steht. Spendeneinahmen können also auch
keine Umsätze sein. Werden „Spenden“ im Rahmen einer Leistungs-/Gegenleistungsvereinbarung
gezahlt, kommen wir vom Thema ab und befinden uns auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts.
Schadensersatzzahlungen von Versicherungen oder anderen sind keine Umsätze. Beiträge sind
auch keine Umsätze nach deutschem Rechtsverständnis. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat
das beim Kennemer Golfclub anders gesehen. In der Tat kann man bei Beiträgen ins Grübeln
kommen: Wer einem Verein beitritt, knüpft daran immer irgendwelche Erwartungen und will
Vereinseinrichtungen nutzen. Genau daraus hat der EuGH sein Urteil begründet. Vorerst gilt hier
jedoch wahlweise deutsches Recht (weil günstiger): Nur wenn für eine Leistung des Vereins ein
5
besonderes Entgelt erhoben wird, das nach der Inanspruchnahme oder auch nur der vermuteten
Inanspruchnahme dieser Leistung bemessen wurde, haben wir es insoweit mit einem Umsatz zu tun.
2.2.2.
Umsätze, die nicht steuerbar sind
§ 1 UStG: Der USt unterliegen die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Umsätze
im Rahmen des ideellen Bereiches eines Vereins sind zwar kaum denkbar (vielleicht Verkauf des
alten PC, der der Mitgliederverwaltung gedient hat), wären aber nicht steuerbar, weil es dabei an der
Ausführung im Rahmen des Unternehmens fehlt. Wichtig wird oft die Frage sein, ob ein Umsatz im
Erhebungsgebiet ausgeführt worden ist.
3. Beispiel:
Der Verein „Thermik - Rocker e.V.“ veranstaltet alljährlich eine Tour nach Samedan (CH).
Vereinsflugzeuge werden mitgeführt und dort den Mitgliedern gegen die üblichen Gebühren
überlassen. Samedan liegt in der Schweiz, die nicht zur EU gehört, also im „Drittlandsgebiet“.
Die Überlassung von Flugzeugen gegen Entgelt ist eine „sonstige Leistung“. Den Ort einer sonstigen
Leistung bestimmt § 3a UStG, eine umfangreiche und ausführliche Vorschrift. Und genau mit der
haben wir hier ein Problem: Handelt es sich bei der Aktion um eine „sportliche Veranstaltung“, so wäre
Ort der Leistung in der Schweiz gemäß § 3a Nr. 3a UStG und nicht steuerbar in Deutschland. Erfüllt
die Aktion nicht die Kriterien der sportlichen Veranstaltung, so wäre gem. § 3a Abs.1 UStG der Ort der
Leistung der Sitzort des Vereins in Deutschland mit normaler (ermäßigter) Steuerpflicht.
2.2.3.
Umsätze, die steuerfrei sind
Es gibt Umsätze, die alle Anforderungen der Steuerbarkeit erfüllen, aber durch Gesetz von der USt
befreit sind. Solche Steuerbefreiungen sind nicht immer ein Segen. Einige Befreiungen schließen den
Vorsteuerabzug aus.
4. Beispiel:
Der Segelflugverein „Starker Bart e.V.“ verkauft seine alte LS 7 nach Schweden. Die Schweden
erscheinen am Platz, sind nach Besichtigung ganz begeistert, nehmen das Erbe auf den Haken und
fahren unter Zurücklassung von 35.000,00 Euro nachhause. Schweden liegt im Gemeinschaftsgebiet.
Wir haben also eine innergemeinschaftliche Lieferung, die gem. § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei sein
müsste. Die Voraussetzungen dafür nennt uns § 6a UStG. Demnach sind die Voraussetzungen erfüllt,
wenn der Erwerber ein Unternehmer ist, der für sein Unternehmen erworben hat oder eine juristische
Person, die nicht Unternehmer ist oder nicht für ihr Unternehmen erworben hat. Da wird es nun bunt.
Früher wäre das ganz gewöhnliches Ausland gewesen; wir hätten für einen Ausfuhrnachweis gesorgt
und gut. Auf die Eigenschaften des Abnehmers wäre es nicht angekommen.
6
Kaufen die Schweden als Privatleute (Haltergemeinschaft o. ä.), so unterliegt der Kauf hier in
Deutschland der Umsatzsteuer. Die Lieferung ist in Deutschland steuerpflichtig.
Kaufen die Schweden als rechtsfähiger Verein dortigen Rechts, so könnten die Voraussetzungen des
§ 6a Abs. 1 Nr. 2b UStG vorliegen, aber der Verein könnte auch Unternehmer sein. Beides gut. Hier
stellt sich uns jetzt aber die Nachweisfrage. Wird uns eine überprüfbare USt-ID genannt, die auch
nach Prüfung tatsächlich zu diesem schwedischen Verein gehört, ist alles gut. Haben die keine UStID, ist derzeit unklar, wie und ob ein alternativer Nachweis geführt werden kann. Der EuGH sagt, dass
man kann, die deutsche Finanzverwaltung verlangt jedoch grundsätzlich die USt-ID.
Wären die Käufer Schweizer (Drittlandsgebiet), hätten wir nur das Problem, den Ausfuhrnachweis zu
bekommen, bzw. den dortigen Einfuhrnachweis (geht beides). Hier läge eine steuerfreie
Ausfuhrlieferung alter Art gem. § 4 Nr.1a UStG i. V. m. § 6 UStG vor. Es hat sich bewährt, dem
Käufer zunächst die Umsatzsteuer abzunehmen und erst bei Vorlage aller Nachweise zu erstatten.
Steuerfreie Lieferungen sowohl ins Drittland, als auch in das Gemeinschaftsgebiet schließen den
Vorsteuerabzug nicht aus.
Die Vermietung von Grundstücken (einschließlich Gebäude) ist gem. § Nr. 12a UStG (mit
Ausnahmen) umsatzsteuerfrei. Der Vorsteuerabzug ist hierzu gem. § 15 UStG ausgeschlossen. § 9
Abs. 1 UStG eröffnet jedoch die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen auf die
Steuerbefreiung zu verzichten und dafür in den Genuss des Vorsteuerabzuges zu kommen. Dazu
müsste der Mieter vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein, der das Mietobjekt für sein
Unternehmen nutzt. Ausgenommen von der Befreiung ist jedoch gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 „die
Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen.“ Auch Flugzeuge sind Fahrzeuge in
diesem Sinne und der Platz kann sich auch in einer Halle befinden. Auf Kurz- oder Langfristigkeit
kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an. Hier besteht also prinzipiell immer Steuerpflicht.
Besondere
Sorgfalt
bei
der
Vertragsgestaltung
einer
Stellplatzvermietung
ist
also
aus
umsatzsteuerlicher Sicht nicht mehr geboten. Aus der veröffentlichten Rechtsmeinung der
Finanzverwaltung (OFD München vom 14.10.1992, S 7168-32/1-4 St 251) ist jedoch nicht völlig klar,
was nun als „Fahrzeug“ und was als „Sportgerät“ zu gelten hat. Nach dortiger Auffassung ist
Stellplatzvermietung zudem stets dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, mit der Folge, dass
zwar Vermietung an Mitglieder zu einem Zweckbetrieb gehören kann (ermäßigter Steuersatz) aber
Vermietung
an
Nichtmitglieder
zwangsläufig
einen
nicht
begünstigten
wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (voller Steuersatz) mit allen Konsequenzen ausmacht. Konsequenzen bedeuten
hier auch - jenseits der Umsatzsteuer - Gefährdung der Gemeinnützigkeit bei Unterdeckung! Von
ihrem ökonomischen Gehalt her muss die Sicht der Finanzverwaltung auf die Rechtslage also auch
nach vielen Jahren als noch unausgegoren eingeschätzt werden.
7
2.2.3.1.
Schulung
In der Segelfliegerei ist es üblich, dass für die eigentliche Schulung kein Entgelt berechnet wird und
die Flugzeuge und Starts den Schülern zu denselben Preisen berechnet werden, wie den
Lizenzinhabern. Bei den Motorfliegern ist das alles etwas anders und wird ganz verschieden
gehandhabt. Zu diesem Thema habe ich vor einigen Jahren Folgendes veröffentlicht, dem ich nichts
hinzuzufügen habe:
Exkurs: Flugausbildung und Umsatzsteuer
Zuerst veröffentlicht in „der adler“ Nr. 1,1997
____________________________
Zunehmend taucht in der Steuerpraxis der Luftsportvereine das Problem auf, dass die
Finanzverwaltung bestrebt ist, die im Zusammenhang mit der praktischen Flugausbildung gezahlten
Entgelte unter Berufung auf § 4 Nr. 22 a UStG (A 115 (3) UStR) umsatzsteuerfrei zu stellen mit der
Folge, dass gem. § 15 (2) Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug in diesem Zusammenhang versagt wird:
Insbesondere beim Kauf neuer Schulflugzeuge wird dies zum Problem. Aber auch die laufenden
Kosten des Flugbetriebes bringen regelmäßig soviel Vorsteuer mit sich, dass die Umsatzsteuerfreiheit
eher ein zu vermeidender Nachteil, als eine erstrebenswerte Vergünstigung ist.
Die steuerrechtliche Subsumtion der vorgefundenen Sachverhalte nimmt die Finanzverwaltung leider
oft sehr undifferenziert wahr, etwa nach einer Art Infektionstheorie: Alles, was mit Ausbildung zu tun
hat, ist steuerfrei und hat folglich keinen Vorsteuerabzug. Dies darf so nicht hingenommen werden,
denn nach der gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind derartige
Sachverhalte sehr unterschiedlich zu beurteilen.
Die
im
Folgenden
beispielhaft
dargestellten
Gestaltungen
erheben
keinen
Anspruch
auf
Vollständigkeit der Möglichkeiten:
1.
Verein bietet Schulung und Flugzeugüberlassung zu einem einheitlichen Preis an, der
höher liegt, als der Preis für Flugzeugüberlassung ohne Schulung.
2.
Verein bietet Flugzeugüberlassung bei Schulung zum selben Preis an, wie bei
Überlassung ohne Schulung.
2.1.
Schulung wird gesondert vom Verein an den Schüler berechnet.
2.2.
Die Fluglehrer sind freiberuflich tätig und rechnen ihr Schulungshonorar
unmittelbar mit dem Schüler selbst ab.
2.3.
Die Fluglehrer sind freiberuflich tätig, jedoch wird vom Verein das Inkasso
durchgeführt.
2.4.
Die Fluglehrer sind ehrenamtlich ohne Entgelt tätig, die Schulung erfolgt den
Schülern gegenüber unentgeltlich.
8
Fall 1.
Nach der am häufigsten bei der Finanzverwaltung anzutreffenden Auffassung wird hier eine
einheitliche Leistung erbracht, bei der die Ausbildung im Vordergrund steht und somit die
Hauptleistung ausmacht - mit der o. a. Folge (steuerfrei ohne Vorsteuerabzug). Der einheitliche Preis
dokumentiert offensichtlich, dass die Beteiligten selbst hier schon einen einheitlichen Vorgang sehen
wollten. Ob man nun Flugzeugüberlassung oder Schulung als Hauptleistung sehen muss, kann heftig
diskutiert werden.
Welche Leistung hier tatsächlich im Vordergrund steht und damit zur behandlungsentscheidenden
Hauptleistung bestimmt ist, ob überhaupt eine der Leistungen im Vordergrund steht, lässt sich
jedenfalls nicht aus dem dokumentierten Willen der Beteiligten sicher erkennen. Ein solcher Streit wird
daher ähnlich schwer zu bestehen sein, wie der um Henne und Ei.
Fallgruppe 2.
Hier wird ebenso offensichtlich, dass die Beteiligten zwei getrennte Vorgänge sahen und so auch
abgerechnet haben. Dies spricht gegen einen einheitlichen Leistungsvorgang, der gleichwohl selbst
im Extremfall 2.4. oft von der Finanzverwaltung behauptet wird.
Fall 2.1.
Der Umstand, dass eine praktische Flugausbildung ohne Flugzeug nicht erbracht werden kann, legt
nahe, dass Ausbildung und Flugzeugüberlassung als einheitliche Leistung gesehen werden müssen.
Dies hat der BFH in seinem Urteil (BStBl II 1987, 582) vom 07.05.1987 (VR 56/79) entscheidend
anders gesehen. Dort wird ausgeführt, dass selbstständig zu beurteilende Vorgänge selbst dann
vorliegen, wenn eine Leistung erforderlich ist, um die andere erbringen zu können, nämlich dann,
wenn diese eine Leistung nicht hinter dem Ganzen zurücktritt, den Leistungen ein selbstständiger
wirtschaftlicher Wert beigemessen wird und dazu besondere Regelungen getroffen worden sind. Dies
hat der BFH in dem zitierten Urteil für die Kombination Getränke/Flaschen entschieden, deren
notwendige Verbindung ebenso unmittelbar einsichtig ist, wie die von Schulung/Flugzeugüberlassung.
Von der Anwendbarkeit der vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze auf Fall 2.1. muss daher
ausgegangen werden mit der Folge, dass zwei getrennt zu würdigende Umsätze vorliegen, denn
keine der erbrachten Leistungen tritt für die Beteiligten in ihrer Bedeutung hinter die andere oder dem
Ganzen zurück. Die entgeltliche Schulung ist mithin ein gem. § 4 Nr. 22 a UStG steuerfreier Umsatz
ohne Vorsteuerabzug (§ 15 (2) Nr. 1 UStG), was jedoch weiter nicht schadet, da für den Lehrereinsatz
dementsprechend keine Vorsteuer anfällt. Die davon unabhängig zu beurteilende entgeltliche
Flugzeugüberlassung unterliegt der Umsatzsteuer wie in allen anderen Fällen auch und der
Vorsteuerabzug bleibt erhalten.
9
Fall 2.2.
In diesem Fall besteht überhaupt nur deshalb ein diskussionswürdiges Umsatzsteuerproblem, weil die
Lehrer im Rahmen des luftrechtlich zugelassenen Ausbildungsbetriebes des Vereins bzw.
Landesverbandes tätig sind, was sie allein aufgrund ihrer Lehrberechtigung eigenständig aus
luftrechtlichen Gründen nicht dürften. Da hier jedoch offenkundig einerseits Vertragsbeziehungen
zwischen Lehrer und Schüler bestehen, was die Ausbildungsleistung angeht und andererseits
zwischen Schüler und Verein, was die Flugzeugüberlassung betrifft, liegen nach h. M. hier getrennte
Umsätze (Birkenfeld, § 44, Rz 405) verschiedener Unternehmer vor, mit der Folge, dass die
Flugzeugüberlassung umsatzsteuerpflichtig mit Vorsteuerabzug zu behandeln ist, wie bei solchen
Flügen, die nicht der Schulung dienen.
Fall 2.3.
Dieser Fall ist ebenso zu beurteilen, wie der Fall 2.2. - jedenfalls so lange die Lehrer das Risiko des
Honorarausfalls, eventuelle Inkassokosten usw. selbst zu tragen haben. Wo der Verein dies
übernimmt, könnte man zu einer Beurteilung wie bei Fall 2.1. kommen, was jedoch kein Schaden
wäre, was den Bereich der Umsatzsteuer angeht.
Fall 2.4.
Dies ist - jedenfalls im Segelflugbereich - der häufigste Fall. Da hier nur ein Entgelt erhoben wird, regt
dies die Finanzverwaltung zu Überlegungen bezüglich „Einheitlichkeit der Leistung“ an - mit dem
Bestreben verbunden, die Ausbildungsleistung im Vordergrund zu sehen, die Flugzeugüberlassung
dagegen nur als unselbstständige Nebenleistung im Hintergrund. Naturgemäß sträuben sich dabei
allen Kennern der Segelflugszene die Haare:
Da erbringen ehrenamtlich (oder besser: unentgeltlich) tätige Fluglehrer in ihrer Freizeit im Rahmen
eines Idealvereins Leistungen, die unentgeltlich an die Leistungsempfänger weitergereicht werden also ganz offensichtlich ein Vorgang, der dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen ist - und
zwecks Mehrung des Steueraufkommens erklärt man dies kurzerhand zur Hauptleistung einer
entgeltlichen Leistung, die dem Zweckbetrieb des Vereins entspringt. Zur Verdeutlichung der
rechtssystematischen Unsinnigkeit dieser Anschauung sei darauf verwiesen, dass der Zweckbetrieb
nur durch die Entgeltlichkeit der von dort erbrachten Leistungen aus dem ideellen Bereich heraus fällt!
Ein Verein, der nur (nicht nach Nutzung differenzierte) Beiträge erhebt, hätte überhaupt keinen
solchen Zweckbetrieb! Ganz unabhängig von diesen Überlegungen hat der BFH mit Urteil vom
07.03.1995 (XI R 72/93) erkannt: „Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung schließt nicht aus,
eine Leistung in einen entgeltlichen und einen nicht entgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn nur einzelne
Teile derart Gegenstand einer konkreten Leistungsbeziehung sind, dass ihnen eine konkrete
abgrenzbare Gegenleistung gegenübersteht.“ Dies bezog sich auf den Fall tatsächlich einheitlicher
Leistungen und verdeutlicht daher das Gewicht, das der BFH der Entgeltlichkeit - selbst von
Teilleistungen - zumisst! Da hier ohnehin ein Sachverhalt vorliegt, der nach den Grundsätzen des BFH
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nicht notwendig als einheitliche Leistung beurteilt werden muss, liegt gerade in der unterschiedlichen
Behandlung als entgeltlicher Vorgang (Flugzeugüberlassung) einerseits und unentgeltlicher Vorgang
(Schulung) andererseits die Beimessung selbstständigen wirtschaftlichen Wertes und die besondere
Regelung zu den beiden Leistungen im Sinne des o. g. Urteils des BFH vom 07.05.1987.
Außerdem müssen wir wissen, dass - jedenfalls in der Segelfliegerei - die Dinge in allen
Landesverbänden gleich liegen - einige sind jedoch etwas gleicher:
Hamburg und Hessen! Dort sind
die einzelnen Vereine Inhaber von Schullizenzen - in allen (soweit mir bekannt) anderen Ländern sind
dies die Landesverbände.
Betrachten wir also zunächst den Regelfall, dass der Landesverband Träger der Luftfahrerschule ist:
Ein durchgeführter Schulflug besteht in diesem Falle unbestreitbar aus zwei getrennten Leistungen,
die aus rein funktionalen Gründen zeitgleich erbracht werden:
-
Schulung durch den Landesverband und seine Fluglehrer - unentgeltlich erbracht in der Regel
am Platz und im Flugbetrieb desjenigen Vereins, in dem der jeweilige Fluglehrer Mitglied ist. Die
Fluglehrer können jedoch bei jedem beliebigen Verein ihres Landesverbandes schulen, was
auch öfters geschieht.
-
Überlassung eines Vereinsflugzeuges gegen Entgelt an ein Mitglied, hier an einen Flugschüler.
Während die Schulung zweifelsfrei eine Leistung ohne Gegenleistung - also kein Umsatz - des
ideellen Bereiches des Landesverbandes ist, handelt es sich bei der entgeltlichen Überlassung des
Flugzeugs um einen echten Leistungsaustausch - also Umsatz - im Rahmen eines „Zweckbetriebes“
des Vereins. Die regelmäßig von der Finanzverwaltung behauptete „Einheitlichkeit“ dieser beiden
Leistungen in dem Sinne, dass die Flugzeugüberlassung unselbstständige Nebenleistung im
Verhältnis zur Schulungsleistung sein soll, scheitert allein schon an der Tatsache, dass nicht nur bei
der Schulung kein Leistungsaustausch, mithin kein Umsatz vorliegt, sondern obendrein beide
Leistungen von unterschiedlichen Rechtsträgern erbracht werden! Dies schließt die Anwendbarkeit
des Prinzips der „Einheitlichkeit der Leistung“ von vornherein aus, das einen einzigen Unternehmer
als Erbringer beider, gegebenenfalls als „einheitlich“ zu erkennender, Leistungen voraussetzt.
Betrachten wir nun die Situation in Hamburg oder Hessen: Hier werden offensichtlich beide
Leistungen vom Verein erbracht. Die Einheitlichkeit der Leistungen ist nicht von vornherein
ausgeschlossen. Zu untersuchen ist daher, ob diese vorliegt oder nicht. Hierzu hat das Hessische
Finanzgericht, das gewissermaßen „örtlich zuständig“ ist, mit Beschluss vom 9.12.2002 festgestellt,
dass es „sich bei der Vermietung des Fluggerätes bei gleichzeitiger Erteilung des unentgeltlichen
Flugunterrichtes nicht um eine einheitliche, untrennbare Leistung handelt. Ob ein Vereinsmitglied mit
Pilotenlizenz das Fluggerät zu einem Ausflug mietet oder ein anderes Vereinsmitglied ohne Fluglizenz
gleichzeitig noch kostenlosen Unterricht erhält, ändert am Charakter der Flugzeugvermietung nichts“.
Diesen klaren Worten ist nichts hinzuzufügen.
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Es wurde hoffentlich deutlich, dass es in vielen Fällen sinnvoll ist, unter Bezugnahme auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung den genannten Bestrebungen der Finanzverwaltung entgegen zu
treten. Je klarer, abgegrenzter und sachgerechter die Sachverhaltsgestaltung, desto besser werden
die Erfolgsaussichten sein. Ende Exkurs.
2.2.3.2.
Sportliche Veranstaltung
Unterdessen hat die Finanzverwaltung sich darauf festgelegt, gegen die gefestigte Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofes (BFH) und gegen den Gesetzeswortlaut Verfügungen zu veröffentlichen.
Insbesondere auf Schulflüge und Wettbewerbsteilnahme hat die Finanzverwaltung es abgesehen und
den Terminus der „sportlichen Veranstaltung“ für sich entdeckt. In der extremsten Ausprägung gehen
die Vertreter der Finanzverwaltung davon aus, dass alles - also Übungsbetrieb, Schulung,
Wettbewerbe, individuelle Fliegerei - „sportliche Veranstaltung“ und alles, was auch nur im
Entferntesten in diesem Zusammenhang bezahlt wird, „Teilnehmergebühr“ zu dieser Veranstaltung ist.
Nun - da ist der Wunsch, dass § 4 Nr. 22 b UStG hier Steuerfreiheit mit Ausschluss des
Vorsteuerabzugs bringen möge, der Vater dieses abwegigen Gedankens. Schon der Gesetzgeber hat
unmittelbar im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es - selbst wenn eine sportliche
Veranstaltung vorliegt - auch in diesem Zusammenhang erhobene Entgelte gibt, die nicht unter die
Befreiung des § 4 Nr. 22b) UStG fallen. Der Originaltext sagt alles: „Von den … Umsätzen sind
steuerfrei: … b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, … , soweit das Entgelt in
Teilnehmergebühren besteht.“ Die Finanzverwaltung will also nicht nur in allem und jedem eine
sportliche Veranstaltung sehen, sie will auch in jeder Zahlung eines Sportlers eine „Teilnehmergebühr“
sehen. Ich bitte, hierzu stets eine restriktive Rechtsauffassung zu vertreten: Teilnehmergebühren
im Sinne des Gesetzes sind ausschließlich Nenngelder für Wettbewerbe und allenfalls sehr ähnliche
Gebühren. Keinesfalls aber die Chartergebühr für die Flugzeugüberlassung oder die Gebühr, die dafür
erhoben wird, dass Fallschirmspringer mit dem Absetzflugzeug auf Absprunghöhe gebracht werden
oder die Gebühren für den Flugzeug- oder Windenschlepp. Ich bitte auch, stets sauber getrennt
abzurechnen!
Eine
Mischmasch-Abrechnung
öffnet
unerwünschten
Diskussionen
mit
der
Finanzverwaltung Tür und Tor!
12
2.2.4.
Mindestbemessungsgrundlage
Noch 1988 war dies kein erwähnenswertes Thema. Unterdessen hat es dazu lange und heftige
Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung gegeben, die letztlich der Europäische Gerichtshof
(EuGH) mit seiner bürgerfreundlichen Rechtsprechung entschieden hat. Worum geht es dabei?
§ 10 Abs. 5 UStG sieht - grob gesprochen - vor, die Umsatzsteuer in bestimmten Fällen nach den
Selbstkosten zu bemessen, wenn bei der Abgabe von Lieferungen oder Leistungen das zu
entrichtende Nettoentgelt dafür unter diesen Selbstkosten liegt. Die Leistung eines Vereins an seine
Mitglieder ist ein solcher bestimmter Fall.
Nun ist es ja grade Sinn und Zweck unserer Vereine, das Fliegen für die Mitglieder möglichst günstig
zu machen, sodass die Finanzverwaltung oft Anknüpfungspunkte gefunden hat, Vereine zur Kasse zu
bitten. Der EuGH in seiner Weisheit hat jedoch entschieden, dass bestimmte Kosten aus der
Mindestbemessungsgrundlage auszuklammern sind, weil sie grundsätzlich steuerfrei zu belassen
sind. Dazu gehören z.B. die Kosten für die Versicherungen, aber auch einige andere. Im Endergebnis
hat diese Entscheidung dazu geführt, dass es im Zusammenhang mit den Vereinen still geworden ist
um die Mindestbemessungsgrundlage und das ist gut so.
3. Die Steuersätze
Derzeit beträgt der normale Steuersatz 19 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz beträgt zurzeit 7
Prozent. Gem. § 12 (1) Nr. 8 UStG sind die Lieferungen und Leistungen gemeinnütziger Vereine soweit sie überhaupt zu versteuern sind - mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Soweit jedoch
Umsätze in einem unbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (der also kein Zweckbetrieb ist)
anfallen, ist der volle Steuersatz anzuwenden. Weit verbreitet ist der Irrtum, Umsätze mit
Vereinsfremden seien stets mit dem vollen Satz zu versteuern. Das ist falsch. Nur in wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben kann der volle Steuersatz vorkommen!
13
Europäische Umsatzsteuersätze im Vergleich:
EU-Staaten
Steuersätze
(Prozent)
Bezeichnung
Normalsatz
Ermäßigte
Sätze
Nullsätze
Belgien
Taxe sur valeur
ajoutée (TVA)
oder Belasting
over de
toegevoegde
waarde (BTW)
21
1; 6; 12
Ja
Dänemark
Omsatningsavgift
25
-
Ja
Deutschland
Umsatzsteuer
16
7
-
Finnland
Arvonlisävero
(AVL) oder
Mervärdesskatt
(ML)
22
8; 17
Ja
Frankreich
Taxe sur valeur
ajoutée (TVA)
19,6
2,1; 5,5
-
Griechenland
Foros
prostithemenis
axias (FPA)
18
4; 8
-
Irland
Value added tax
(VAT)
21
4,3; 12,5
Ja
Italien
Imposta sul
valore aggiunto
(IVA)
20
4; 10
Ja
Luxemburg
Taxe sur valeur
ajoutée (TVA)
15
3; 6; 12
Niederlande
Omzetbelasting
(OB) oder
Belasting over de
toegevoegde
waarde (BTW)
19
6
-
Österreich
Umsatzsteuer
20
10; 12
-
Portugal
Imposto sobre o
valor
acrescentando
(IVA)
19
5; 12
-
Schweden
Mervärdesskatt
(ML)
25
6; 12
Ja
Spanien
Impuesto sobre
el valor anadido
(IVA)
16
4; 7
-
Vereinigtes
Königreich
Value added tax
(VAT)
17,5
5
Ja
14
4. Der Vorsteuerabzug
4.1.
Sachliche Voraussetzungen
Gem. § 15 (1) UStG kann der Unternehmer abziehen:
„1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem
anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des
Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte
Rechnung besitzt. …
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer …
3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb…
Auch bei Punkt 2. und 3. kommt es darauf an, dass für das Unternehmen geliefert worden ist.
4.2.
Formale Voraussetzungen
4.2.1. Rechnungen
§ 15 UStG nimmt Bezug auf § 14 UStG. Dort sind die formalen Anforderungen an eine Rechnung
bestimmt. Sie muss folgende Daten enthalten:
1. Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. Die Steuernummer oder USt-ID-Nummer des leistenden Unternehmers,
3. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
4. die (fortlaufend vergebene) Rechnungsnummer,
5. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art
und Umfang der erbrachten Leistung,
6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, sofern nicht mit Ausstellungsdatum
identisch (auf diese Identität müsste allerdings hingewiesen werden);
7. Entgelt für die Lieferung/Leistung,
8. den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag,
Bei Rechnungen im Gesamtbetrag von bis zu € 100 können die Angaben zu 1., 2., 4. und 6.
entfallen.
Es ist zu beachten, dass das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen den Vorsteuerabzug
hindert! Abweichende Erfahrungen mit der Finanzverwaltung beruhen ausschließlich auf Glück
und fehlerhafter Behandlung der Sache durch den Bearbeiter.
Auf korrekte Rechnungen im Sinne des § 14 UStG besteht ein Rechtsanspruch. Also kein Geld
verschenken, auf Sicherheit gehen und korrekte Unterlagen verlangen. Wer trotz unzureichender
Rechnungen Vorsteuer abzieht, macht sich strafbar. Eigenhändiges Ändern von Rechnungen ist
Urkundenfälschung.
15
4.2.2. Aufzeichnungen
Gem. § 22 (1) UStG ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der
Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Eine normale, ordnungsmäßige
Buchhaltung erfüllt dies Erfordernis. Formal sind auch einfache Aufzeichnungen schon
ausreichend. Dabei muss jedoch die Vorsteuer je Vorgang einzeln errechnet und aufgezeichnet
werden.
4.3.
Vorsteueraufteilung
Grundsätzlich besteht nach der Rechtsprechung des EuGH ein Wahlrecht des Unternehmers,
einen Gegenstand bei Anschaffung entweder voll dem unternehmerischen Bereich oder der
Privatsphäre (ideeller Bereich) zuzuordnen oder aber eine angemessene Aufteilung vorzunehmen.
Das bedeutet also entweder anfangs vollen, keinen oder anteiligen Vorsteuerabzug. Von
besonderer Bedeutung ist das für unsere Gebäude, wenn wir sie neu erstellen. Es kann sinnvoll
sein, sich zunächst für vollständige Zuordnung zum unternehmerischen Bereich zu entscheiden,
um durch Vorsteuerabzug aus der Bauleistung einen Finanzierungsvorteil zu gewinnen. Ähnlich
wie bei der Vorsteuerberichtigung (siehe unten) wird dieser Vorteil aber später anteilig
„zurückgedreht“. Im konkreten Einzelfall sollte man sich dazu beraten lassen: Die nationale
Rechtsprechung zu diesem Thema ist noch nicht herausgebildet und auch die veröffentlichte
Rechtsauffassung der Verwaltung hierzu macht noch keinen endgültigen Eindruck.
Nun zur eigentlichen Vorsteueraufteilung:
Vorsteuer kann wahlweise grundsätzlich nach drei Gesichtspunkten aufgeteilt werden:
a) Verursachungsgerecht § 15 (4) UStG und
b) nach dem Verhältnis der Umsätze § 15 (5) UStG sowie
c) pauschale Aufteilung nach Abschnitt 22 (7) UStR zu § 2 UStG (Anlage).
Da bei Luftsportvereinen - jedenfalls der manntragenden Zunft - fast immer an die 90% der
Vorsteuer bei verursachungsgerechter Aufteilung abziehbar ist, kommen die beiden anderen
Varianten für uns nicht in Betracht. Variante c), die auch die Beiträge in den Aufteilungsmaßstab
einbezieht, wird oft als „lex specialis“ für Vereine angesehen, die vorrangig anzuwenden ist. Ganz
falsch! Diese Variante darf nur auf Antrag des betreffenden Vereins zur Anwendung kommen! Der
Versuch, Vereinen gegen deren Willen Variante c) aufzuzwingen, wird gelegentlich von entweder
ahnungslosen oder aber hinterhältigen Steuerprüfern unternommen - unbedingt abwehren!
16
4.4.
Vorsteuerberichtigung
Wenn ein Gegenstand, bei dessen Anschaffung oder Herstellung Vorsteuer gezogen wurde, vor
Ablauf von fünf bzw. zehn Jahren bei Grundstücken und Gebäuden für Zwecke genutzt wird, die
nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen oder zu solchen Umsätzen führen, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, ist gem. § 15a UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
Das geschieht in der Weise, dass in jedem Jahr der Nutzung zu nicht vorsteuerberechtigten
Zwecken 1/5 bzw. 1/10 der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer an das Finanzamt zurück zu
zahlen ist.
Für einen Luftsportverein sind nur wenige Anwendungsfälle denkbar: Verein baut ehemalige
Werkstatt (Zweckbetrieb) innerhalb von zehn Jahren nach Errichtung zu einem Clubraum (ideeller
Bereich) um.
4.5.
Durchschnittssätze für den Vorsteuerabzug
§ 23a UStG gestattet den Vorsteuerabzug nach einem pauschalen „Durchschnittssatz“ von 7%
des steuerpflichtigen Umsatzes, wenn dieser im Vorjahr netto nicht € 30.678 überstiegen hat. Dies
ist für „normale“ Vereine des Luftsports kein attraktives Angebot, da die anfallende Vorsteuer
meist 19% beträgt und in den Zweckbetrieben fast nur Kosten anfallen, die mit solcher Vorsteuer
belastet sind.
5. Kleinunternehmer
§ 19 (1) UStG befreit Kleinunternehmer völlig von der Umsatzsteuer. Dafür haben solche
Kleinunternehmer aber keinen Vorsteuerabzug. Kleinunternehmer ist, wessen Bruttoumsatz im
Vorjahr nicht mehr als € 17.500 betragen hat und im laufenden Jahr € 50.000 voraussichtlich nicht
übersteigen wird. § 19 (2) UStG gestattet den Verzicht auf diese Befreiung, der den Weg zum
Vorsteuerabzug wieder öffnet. Diese „Option“ ist für fünf Jahre bindend. Da diese Alternative
ohnehin nur für sehr kleine Vereine besteht, sollte vor einer Entscheidung sorgfältig
durchgerechnet werden, ob der Verzicht sich für die Gesamtperiode von fünf Jahren wirklich lohnt.
Eine qualifizierte Beratung erspart spätere Trauerarbeit.
Überschreitet ein solcher sehr kleiner Verein, der nicht auf die Kleinunternehmerbefreiung
verzichtet hat, in ein oder zwei Jahren die Umsatzgrenzen und geht pflichtgemäß zur
„Regelbesteuerung“ über, liegt darin kein Verzicht! Es hat keine Bindungsfrist begonnen! Bei
erneutem Unterschreiten kann ohne weiteres wieder zur Kleinunternehmerregelung übergegangen
werden.
17
6. Das Voranmeldungsverfahren
Die Umsatzsteuer ist eine „Selbstveranlagungssteuer“: Jede abgegebene Jahreserklärung oder
Umsatzsteuervoranmeldung steht einem Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gleich. Gem. § 18 (1) UStG ist grundsätzlich die selbst zu berechnende USt bis zum zehnten des
Folgemonats anzumelden und zu bezahlen.
5. Beispiel:
Eingenommene Fluggebühren:
5.800,00
alte Ka 6 vom Nachbarverein gekauft für
1.070,00
neues Seil gekauft
798,00
Voranmeldung:
Ka 6 Vorsteuer
Seil Vorsteuer
7% aus
19% aus
1.070,00 € =
798,00 € =
70,00 €
127,41 €
197,41 €
Fluggebühren
7% aus
5.800,00 € =
379,44 €
Umsatzerlöse
7%
5.420,56 €
379,44 €
Vorsteuer
zu zahlen
-
197,41 €
182,03 €
Formular für die Voranmeldung - siehe Anlage. Bitte die Umsätze immer netto in das Formular
eintragen!
Für ein neu gegründetes Unternehmen sind Voranmeldungen für das Gründungsjahr und das
Folgejahr immer monatlich abzugeben. Hat die im Vorjahr zu zahlende Umsatzsteuer weniger als
€ 7.500 betragen, sind nur vierteljährlich Voranmeldungen abzugeben. War die Zahllast des
Vorjahres geringer als € 1.000, brauchen keine Voranmeldungen abgegeben zu werden. Hat das
Vorjahr eine Gesamterstattung von mehr als € 7.500 ergeben, so kann monatlich gemeldet
werden. Die Entscheidung hat mit der Abgabe der Meldung für den Januar bis zum 10.2. des
Jahres zu erfolgen. Es tritt Bindung an diese Entscheidung für das Jahr ein.
Achtung: Es besteht eine besondere Meldepflicht für Privatleute gem. § 18 (10) Nr. 3 UStG für
den innergemeinschaftlichen Erwerb von Luftfahrzeugen! Das würde also für den Kauf eines
neuen Flugzeuges direkt in Polen oder Frankreich ab Hersteller gelten. Nichtbeachtung kann zum
Widerruf der Betriebserlaubnis durch das LBA führen! Diese Verpflichtung gilt nur bei Erwerb von
Luftfahrzeugen mit einer „Starthöchstmasse“ > 1.550 Kg, die maximal 40 Flugstunden absolviert
haben und deren erste Inbetriebnahme nicht länger als drei Monate zurück liegt.
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Da es nicht immer möglich ist, bis zum 10. des Folgemonats die Buchhaltung auf dem laufenden
zu haben, gestattet § 46 UStDV, eine Dauerfristverlängerung von einem Monat formularmäßig
zu beantragen. Der Antrag ist für Monatsmelder bis zum 10.2. des Jahres zu stellen - gleichzeitig
ist eine „Sondervorauszahlung“ von 1/11 des Vorauszahlungssolls des Vorjahres zu leisten.
Die Sondervorauszahlung wird auf die Dezember - Voranmeldung angerechnet. Quartalsmelder
können den Antrag formlos stellen und brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten.
7. Die Umsatzsteuersonderprüfung
Man sollte denken, dass Umsatzsteuersonderprüfer hoch qualifizierte Spezialisten sind, die jeden
anderen Zeitgenossen hinsichtlich ihrer Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts „in die Tasche
stecken“. Das Gegenteil ist der Normalfall. In der Not, den relativ massenhaft auftretenden
Vorsteuerbetrug bekämpfen zu müssen, hat die Finanzverwaltung die Umsatzsteuersonderprüfung erfunden und personell weitestgehend mit Anfängern oder sonst unbrauchbaren Leuten
ausgestattet. Der Anfänger kann so Erfahrung sammeln und blinde Hühner finden ja auch
manchmal
Körner.
Dazu
kommt,
dass
die
Umsatzsteuersonderprüfung
keine
Bindungswirkung hat (anders als alle anderen amtlichen Prüfungen) und daher das eingesetzte
Personal keine Schäden für den Fiskus anrichten kann. Was diese Leute übersehen, kann später
ein qualifizierter Außenprüfer immer noch beanstanden und abkassieren. Man kann sich leider
nicht gegen solche Prüfungen wehren. Es steht zu hoffen, dass mit der angekündigten
Systemänderung zum Vorsteuerabzug diese steuerrechtliche Umweltbelästigung endlich wieder
aufhört.
Diplom - Kaufmann
Franz Joachim Sahm
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Berliner Straße 12 - 14
25336 Elmshorn
www.franz-sahm.de
Tel.: 04121 464 38 13
Fax: 04121 464 38 79
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