Altenpflegerin/Altenpfleger
Transcription
Altenpflegerin/Altenpfleger
BILDUNGSPLAN Altenpflegerin/Altenpfleger - zur Erprobung ab 1. August 2002 - Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Bildung und Sport Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung Hamburg, 2002 2002 ___________________________________________________________________________ Herausgeber: Behörde für Bildung und Sport, Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung Hamburger Straße 131, 22083 Hamburg Druck: Eigendruck Alle Rechte vorbehalten. Jegliche Verwendung dieses Druckwerkes bedarf - soweit das Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt - der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Herausgebers. FREIE UND HANSESTADT HAMBURG BEHÖRDE FÜR BILDUNG UND SPORT Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Referat Grundsatz- und Strukturangelegenheiten BW 22 Michael Schopf Mitglieder der Bildungsplankommission Berufsschule: Herr Jens Burghard Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung (ab August 2000) Frau Hella Eickenscheidt Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung (bis Juli 2000) Herr Dr. Jörg Ernst HEW Herr Hans Hackmack Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung Herr Thorsten Häfner Deutsche Telekom AG Herr Christian Heuer Beiersdorf AG Frau Ursula Kern Staatliche Gewerbeschule Holz-, Farbtechnik und Raumgestaltung, G 6 Herr Helmuth Köhler Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung (bis Juli 2000) Herr Volker Lührssen Staatliche Gewerbeschule Informations- und Elektrotechnik, G 18 Herr Heino Mager Metall - Innung Hamburg Herr Prof. Dr. Heinrich Meyer Universität Hamburg Herr Michael Möller Rewe KGaA Herr Michael Roschek Institut für Lehrerfortbildung Frau Ilse Sand Staatliche Handelsschule City Nord, H7 (ab August 2000) Herr Prof. Dr. Tade Tramm Universität Hamburg Leitung: Herr Michael Schopf Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung Geschäftsführung: Frau Gunta Spreckelsen Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung An der Erstellung des Bildungsplans wirkten folgende Kolleginnen und Kollegen der Staatlichen Schule Gesundheitspflege (W 1) mit: Frau Christiane Doskocil-Jaoulak Frau Heidemarie Grobe Frau Helga Kolarz Frau Annette Nickel Herr Peter Raykowski Frau Karin Schütte Frau Anke Sonnabend Frau Renate Upadek Koordination: Frau Astrid Uhlig Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Inhaltsverzeichnis A Bildungspläne für Berufliche Schulen 5 1 1.1 1.2 1.3 Allgemeine Aussagen Auftrag von Bildungsplänen Erziehungs- und Bildungsauftrag der Beruflichen Schulen Struktur der beruflichen Bildung in Hamburg 5 5 5 6 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 2.6 2.7 Bildungspläne für die Berufsschule Bildungsauftrag der Berufsschule Didaktische Grundsätze Lernbereiche und Fächer in Bildungsgangstundentafeln Gestaltung von Lernprozessen Lernortkooperation Vom Lernfeld zur Lernsituation Leistungsbewertung Abschlüsse und Durchlässigkeit Lebenslanges Lernen und Berufliche Weiterbildung 8 8 9 10 13 13 14 15 15 16 B Bildungsplan für den Bildungsgang Altenpflegerin/Altenpfleger 17 1 1.1 1.2 1.3 Allgemeine Aussagen Rechtliche Grundlagen Ziele Didaktische Grundsätze 17 17 17 18 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Lehrpläne Übersicht über Lernfelder und Fächer Lernfelder Fachenglisch Sprache und Kommunikation Wirtschaft und Gesellschaft Wahlpflicht Religionsgespräche 18 19 20 33 38 39 40 41 3 Leistungsbewertung 42 4 Abschlussprüfung 43 5 Berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten 44 C Umsetzung des Bildungsplanes 45 1 Lernortkooperation* 2 Gestaltung des Unterrichts* 3 Unterrichtsorganisation 4 Weiterbildung der Lehrkräfte* 5 Evaluation* 45 _________________________ *Hierzu können erst zu einem späteren Zeitpunkt Aussagen gemacht werden. Seite 3 von 60 Bildungsplan D Altenpflegerin/Altenpfleger Inhaltsverzeichnis Anhang 47 Bildungsgangstundentafel für den Beruf der Altenpflegerin/des Altenpflegers 48 Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege vom 24. Juli 2001 49 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Altenpflegerin/ zum Altenpfleger vom 30. Juli 2001 52 Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfungen in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe vom 1. August 2001 55 Richtlinien der Zuständigen Stelle für die Berufsausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe vom 1. August 2001 59 Seite 4 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger A Bildungspläne für Berufliche Schulen 1 Allgemeine Aussagen 1.1 Auftrag von Bildungsplänen Teil A Bildungspläne für berufliche Schulen verdeutlichen die Gesamtheit des schulischen Auftrages für die beruflichen Bildungsgänge. Sie legen die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht und Erziehung fest (§ 4 Hamburgisches Schulgesetz - HmbSG -) und konkretisieren den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Hamburger Schulen (§ 2 HmbSG) in Verbindung mit dem Auftrag für berufliche Schulen (§§ 20, 21, 24 HmbSG). Bildungspläne... ¾ berücksichtigen gesellschaftliche, ökologische, wirtschaftliche, kulturelle und politische Entwicklungen mit deren Auswirkungen auf das Beschäftigungssystem und die damit verbundenen Anforderungen an die Berufstätigen ¾ berücksichtigen Erkenntnisse der Erziehungswissenschaften und der relevanten Fachwissenschaften ¾ basieren auf der entsprechenden Rahmenvereinbarung bzw. auf den Handreichungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) einschließlich der aufgeführten Kompetenzen sowie den dort formulierten didaktischen Grundsätzen der Handlungsorientierung und Berufsbezogenheit ¾ orientieren sich an beruflichen Handlungsfeldern sowie dem Lernfeldkonzept der KMK ¾ berücksichtigen die jeweils geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Bildungsgangstundentafel ¾ beschreiben die Zusammenarbeit der Lernorte ¾ machen Aussagen zur Lernkontrolle und Leistungsbewertung ¾ konkretisieren die Durchlässigkeit der Schulformen und der Bildungsgänge ¾ sind nach Maßgabe der Entwicklung in den Fachwissenschaften, der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind, regelmäßig zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben (§ 4 HmbSG). Bildungspläne machen Vorgaben, um die Standards der beruflichen Bildungsgänge zu gewährleisten und Freiräume für selbstbestimmtes Lernen und eigenverantwortliches Handeln der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen. 1.2 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Beruflichen Schulen Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Aufgaben der Schule (vgl. § 2 HmbSG) sind die ... ¾ Stärkung der Bereitschaft von Schülerinnen und Schülern zur Toleranz, Gerechtigkeit und Solidarität sowie die Stärkung der Fähigkeit, das eigene Wohlbefinden und das anderer Menschen zu wahren ¾ Befähigung der Schülerinnen und Schüler, an der Gestaltung einer der Humanität verpflichteten Gesellschaft verantwortlich mitzuwirken ¾ Förderung der Kommunikations- und Konfliktfähigkeit ¾ Entwicklung von Selbstständigkeit, Urteilsfähigkeit und der Fähigkeit, verantwortlich Entscheidungen zu treffen ¾ Stärkung von Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft ¾ Befähigung zur aktiven Teilhabe an beruflichen, sozialen, gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Handlungsbereichen. Berufliche Schulen vermitteln im Rahmen des allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrages berufsbezogene und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Ziel beruflicher Bildung ist der Erwerb von Handlungskompetenz. Sie entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Personalkompetenz und Sozialkompetenz. Diese Kompetenzen werden im bildungsgangbezogenen Teil näher ausgeführt. Seite 5 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil A Die Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der beruflichen Schulen richtet sich am § 3 HmbSG aus. Der Unterricht ist auf den Ausgleich von Benachteiligungen, die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit und den Grundsatz der Integration von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher ethnischer, kultureller und entwicklungsbedingter Lernausgangslagen auszurichten. Die Schule ist der Ort, welcher Schülerinnen und Schülern ein alters- und entwicklungsgemäß größtmögliches Maß an Mitgestaltung ihrer Bildungsprozesse eröffnet. 1.3 Struktur der beruflichen Bildung in Hamburg Die nachfolgende Grafik stellt die Bildungsgänge in Hamburg ab Jahrgangsstufe 7 dar und zeigt die Wege im beruflichen Bildungssystem auf. Sie verdeutlicht die Stellung des jeweiligen Bildungsganges in der Struktur der beruflichen Bildung (in der Grafik hervorgehoben) und beschreibt diesen mit seinen Zugangsvoraussetzungen und weiterführenden Perspektiven. Seite 6 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Seite 7 von 60 Teil A Bildungsplan 2 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil A Bildungspläne für die Berufsschule Die Bildungspläne für die Berufsschule orientieren sich am Erziehungs- und Bildungsauftrag für Hamburger Schulen (§ 2 HmbSG) in Verbindung mit dem Bildungsauftrag für Berufsschulen in Hamburg (§ 20 HmbSG) und an den Vorgaben der KMK in Bezug auf die Entwicklung von Kompetenzen. 2.1 Bildungsauftrag der Berufsschule Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Nach § 20 Absatz 1 des HmbSG gilt: ¾ die Berufsschule vermittelt berufsbezogene und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ¾ der berufsbezogene Unterricht ist mit der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung abzustimmen (Lernortkooperation) ¾ es sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind ¾ der Unterricht wird in zusammenhängenden Abschnitten (Blöcken) oder in Teilzeitform erteilt. Die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung sind mit den Ausbildungsbetrieben abzustimmen und bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Der Bildungsauftrag der Berufsschule wird geprägt durch die Vermittlung von Handlungskompetenz. Kompetenz bezeichnet den Lernerfolg in Bezug auf den einzelnen Lernenden und seine Befähigung zu eigenverantwortlichem Handeln in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Situationen. Qualifikation bezeichnet dagegen den Lernerfolg in Bezug auf die Verwertbarkeit aus der Sicht der Nachfrage in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Situationen. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Personalkompetenz und Sozialkompetenz. ¾ Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens zu orientieren und Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen. ¾ Personalkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst personale Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte. ¾ Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen, zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinander zu setzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität. Seite 8 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil A Methoden- und Lernkompetenz setzen eine ausgewogene Entwicklung dieser drei Dimensionen voraus. Handlungskompetenz Fachkompetenz Personalkompetenz Methodenkompetenz Sozialkompetenz Lernkompetenz Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 15.03.1991) hat die Berufsschule zum Ziel, ¾ eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten humaner und sozialer Art verbindet ¾ berufliche Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Arbeitswelt und Gesellschaft auch im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas zu entwickeln ¾ die Bereitschaft zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zu wecken ¾ die Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern, bei der individuellen Lebensgestaltung und im öffentlichen Leben verantwortungsbewusst zu handeln. 2.2 Didaktische Grundsätze Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt und damit selbstständiges Lernen und Arbeiten ermöglicht. Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen geschaffen für das Lernen in und aus der Arbeit. Dies bedeutet, dass die Beschreibung der Ziele und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt. Orientierungspunkte handlungsorientierten Unterrichts sind deshalb: ¾ Lernen für Handeln und Lernen durch Handeln ¾ selbstständiges Planen, Durchführen, Überprüfen, Korrigieren und Bewerten ¾ ganzheitliches Erfassen der beruflichen Wirklichkeit ¾ Erfahrungen der Lerner integrieren und reflektieren ¾ Einbeziehen von sozialen Prozessen in Handlungen. Seite 9 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil A Berufsausbildung wird als Erwerb komplexer Kompetenzbündel verstanden. Die Ausbildung soll die Auszubildenden befähigen, ¾ wesentliche Tätigkeiten des Berufsbildes wahrzunehmen ¾ sich veränderten beruflichen Anforderungen flexibel anzupassen ¾ notwendige Veränderungsprozesse aktiv mitzugestalten ¾ gesellschaftliche Entwicklungen zu beurteilen ¾ im privaten Handlungsraum selbstständig und verantwortlich zu agieren ¾ ihre Kompetenzen im Sinne lebenslanger Lernprozesse ständig zu aktualisieren ¾ Sozialbeziehungen und Kommunikationsprozesse im Umfeld ihrer beruflichen Tätigkeit aktiv zu gestalten ¾ eigene Interessen darzustellen sowie die Anliegen und Interessen anderer wahrzunehmen und angemessen zu berücksichtigen ¾ ein umfassendes Verständnis ihres beruflichen Tätigkeitsfeldes im Hinblick auf technologische, ökonomische, soziale, ökologische und gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge zu entwickeln ¾ reflektierte Identifikation mit den ethisch-normativen Anforderungen und Standards ihres Tätigkeitsfeldes anzunehmen. Um den Berufsbezug in den Lehrplänen herzustellen, werden Lernfelder zum strukturellen Gliederungsprinzip. Lernfeld Thematische Einheit, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen, Problemen und Handlungsabläufen orientiert Zielformulierung Elemente beruflicher Handlungskompetenz Bezug auf zu erreichende Kompetenzen Inhaltsangaben Angaben zu Unterrichtsinhalten, die der Zielformulierung zugeordnet sind. Lernfelder sind als mehrdimensionale thematische Einheiten primär über die Ausrichtung an spezifischen beruflichen Kompetenzen oder Kompetenzbündeln definiert, sind mit Bezug auf berufliche Handlungs- oder Orientierungsfelder formuliert und thematisieren dabei zugleich grundlegende (kategoriale) Kernprobleme und Kernstrukturen des jeweiligen Praxisfeldes. Lernfelder sind durch die Benennung der angestrebten Wissensstrukturen zu konkretisieren, wobei diese inhaltliche Zieldefinition sich nicht an fachwissenschaftlicher Systematik und Vollständigkeit orientiert, sondern an der Handlungsrelevanz und Erklärungsmächtigkeit begrifflich-theoretischer und operativer Wissensstrukturen. 2.3 Lernbereiche und Fächer in Bildungsgangstundentafeln Aufbau der Bildungsgangstundentafeln Standard ist das Modell 1: „Bündelung“ in zwei Lernbereiche: Lernbereich I: (7-8 h/Wo bei Teilzeitunterricht) In diesem Lernbereich werden die Lernfelder des KMK-Rahmenlehrplans bzw. die in Hamburg auf Basis der Lerngebiete der geltenden Rahmenlehrpläne entwickelten „Hamburger Lernfelder“ zu drei bis vier Fächern zusammengezogen. Hinzu kommt das Fach Fachenglisch, für das der landesspezifische Rahmenplan gilt. Seite 10 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil A Lernbereich II: (4-5 h/Wo bei Teilzeitunterricht) Dieser Lernbereich umfasst die Fächer Sprache und Kommunikation und Wirtschaft und Gesellschaft sowie den Wahlpflichtbereich. Die Fächer sind über landesspezifische Lehrpläne geregelt. Möglich ist auch das Modell 2 „Vereinigung“ Hier wird keine Einteilung in Lernbereiche vorgenommen. In diesem Modell werden die Lernfelder und die in Sprache und Kommunikation sowie in Wirtschaft und Gesellschaft zu vermittelnden berufsübergreifenden Kompetenzen zu vier bis sechs Fächern zusammengezogen. Die Ziele und Inhalte der Fächer Sprache und Kommunikation sowie Wirtschaft und Gesellschaft (vgl. Modell 1) werden also curricular vollständig mit den arbeitsprozessbezogenen Lernfeldern vereint. Lernbereiche und Fächer Lernbereich I: Der Lernbereich I dient im Besonderen dem Erlangen der beruflichen Handlungskompetenz, wobei berufsübergreifende Aspekte einbezogen werden. Das Lernfeldkonzept integriert ... ¾ ein Orientierungswissen in Ausbildung, Beruf, Betrieb und Gesellschaft ¾ eine Systemperspektive des Nachvollziehens unternehmensstrategischen Planens und Handelns ¾ eine Geschäftsprozessperspektive im Aufgreifen exemplarischer betrieblicher Tätigkeitsfelder ¾ zugehöriges fachwissenschaftliches Struktur- und Grundlagenwissen im Erklärungszusammenhang der Arbeits- und Geschäftsprozesse ¾ grundlegende operative und handlungsstrategische Kompetenzen im Zusammenhang der Arbeits- und Geschäftsprozesse ¾ den Kompetenzerwerb in seinen Ausprägungen als Fach-, Personal- Sozial-, Methodenund Lernkompetenzen. Fachenglisch ergänzt das Lernfeldkonzept. Lernbereich II: Vorbemerkungen Korrespondierend zum Lernbereich I richten sich die Fächer des Lernbereiches II auf die Entwicklung berufsübergreifender Kompetenzen. In der Phase der Berufsausbildung gewinnen die Jugendlichen zunehmend an Orientierung und Identität, die für eine verantwortungsbewusste Gestaltung ihres privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Lebens unerlässlich sind. Der Unterricht in den berufsübergreifenden Fächern Sprache und Kommunikation und Wirtschaft und Gesellschaft unterstützt den Prozess der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler, indem er auf die vorangegangene Schulbildung aufbaut und dort erworbene grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse, personale und soziale Einstellungen sowie das Orientierungswissen erweitert und fördert. Bei der Konzipierung des Unterrichts sind die unterschiedliche Vorbildung der Schülerinnen und Schüler, die Vorbereitung auf ein lebensbegleitendes Lernen innerhalb und außerhalb des Berufslebens und die Berechtigung des Zugangs zu weiteren Bildungsgängen zu berücksichtigen. Seite 11 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil A Der Unterricht in den berufsübergreifenden Fächern ist in seiner Komplexität auf die didaktische Integration berufsbezogener und genereller Lern- und Bildungsprozesse auszurichten. Im Sinne der zu erwerbenden Handlungskompetenz ist zentraler Anspruch der berufsübergreifenden Fächer die Weiterentwicklung ... ¾ von sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowohl in funktionalen beruflichen Kontexten als auch in privaten und gesellschaftlichen Handlungsfeldern ¾ der Fähigkeit zur erkennenden und sinnstiftenden Orientierung im beruflichen, privaten, gesellschaftlichen und kulturellen Lebensumfeld. Dies schließt ein kognitives Wahrnehmen und Verstehen von Phänomenen, Prozessen und Strukturen ebenso ein, wie die Reflexion normativer Hintergründe, ethischer Standards und der Interessengebundenheiten spezifischer Positionen sowie schließlich die Ausbildung eigener Werthaltungen ¾ von selbstständiger Problemlösungs- und Entscheidungsfähigkeit ¾ einer Fähigkeit zum individuellen Wissens- und Informationsmanagement, d. h. zur zielgerichteten Beschaffung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen in einem zunehmend komplexeren Informationsumfeld ¾ von Lernstrategien und einer reflexiven Auseinandersetzung mit dem eigenen Lernverständnis. Sprache und Kommunikation Ziel ist, die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, soziale und kommunikative Situationen beruflicher, privater und gesellschaftlicher Art zu erfassen, sie angemessen zu deuten und in ihnen den eigenen Intentionen gemäß und unter kompetenter Nutzung des Spektrums sprachlicher Darstellungsmöglichkeiten zu agieren bzw. derartige kommunikative Situationen zielgerichtet zu gestalten. Wirtschaft und Gesellschaft Ziel ist, die Auszubildenden an eine verantwortliche Übernahme von Mitgestaltungs- und Mitsprachemöglichkeiten in der Arbeitswelt sowie in Staat und Gesellschaft heranzuführen, sie zur Beurteilung gesellschaftlicher und beruflicher Problemlagen zu befähigen und dazu beizutragen, sie zu einer selbstbestimmten Gestaltung ihrer Lebenssituation auf der Grundlage der demokratischen Werteordnung zu befähigen. Erforderlich sind hierzu die Entwicklung und Förderung von Urteils- und Handlungsfähigkeit der Auszubildenden durch fachliches Lernen im Kontext der Auseinandersetzung mit grundlegenden Strukturen und Entscheidungsprozessen im Spannungsfeld von Wirtschaft, Gesellschaft, Staat, Umwelt, Beruf und Kultur. Wahlpflicht wird genutzt für: ¾ Förderunterricht zur Aufarbeitung von schulischen Defiziten ¾ Zusatzqualifikationen zur individuellen Profilierung des speziellen Bildungsgangs ¾ vertiefenden Unterricht. Religionsgespräche Das Religionsgespräch leistet einen eigenen Beitrag zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Beruflichen Schulen. Durch die Auseinandersetzung mit der christlichen Überlieferung und mit anderen religiösen und weltanschaulichen Traditionen sowie durch den Dialog mit Menschen verschiedener religiöser Überzeugungen unterstützt es die Schülerinnen und Schüler beim Aufbau von Orientierungs- und Handlungskompetenzen in beruflichen, sozialen, gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenhängen sowie bei der Entwicklung eigenverantworteter Wertvorstellungen und Lebenskonzepte. Seite 12 von 60 Bildungsplan 2.4 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil A Gestaltung von Lernprozessen Schulischer Bereich der Ausbildung (mit Lernfeldkonzept) Betrieblicher Bereich der Ausbildung Rahmenlehrplan (KMK) Ausbildungsrahmenplan (Bund, Sozialpartner) Ziel der Ausbildung: Handlungskompetenz entwickeln (Berufskonzept) Tätigkeitsfelder des Berufes erfassen und nach Kompetenzen bewerten bzw. beurteilen Lernfelder Lernortkooperation Lernsituationen entwickeln durch Konkretisieren der Lernfelder und durch Orientierung an den Tätigkeitsfeldern Lernsituationen Lernbereich II ergänzt den Unterricht des Lernbereichs I Privater Bereich, Gesellschaft und Betrieb Kompetenzen anwenden 2.4.1 Lernortkooperation Unter Lernortkooperation wird das technisch-organisatorische und das pädagogische Zusammenwirken des Lehr- und Ausbildungspersonals der an der beruflichen Bildung beteiligten Lernorte verstanden. Lernortkooperation ist auf das Erreichen gemeinsamer Ausbildungsergebnisse, den Prüfungserfolg der Auszubildenden und auf die Bewährung im beruflichen Handlungsfeld gerichtet. Sie soll das gegenseitige Informieren über Erwartungen, Erfahrungen und Probleme im Ausbildungsalltag erfassen und soll sich als Abstimmen berufspädagogischen Handelns oder als Zusammenwirken ausdrücken. Lernortkooperation soll berufspädagogische Innovationsprozesse fördern, Anregungspotentiale eröffnen, den komplexen Zusammenhang von Berufstheorie und Berufspraxis aufnehmen und zur Modernisierung beruflicher Bildung beitragen. Seite 13 von 60 Bildungsplan 2.4.2 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil A Vom Lernfeld zur Lernsituation Das hohe Abstraktionsniveau der Zielformulierungen und Inhalte eines Lernfeldes ermöglicht und erfordert eine auf den beruflichen und privaten Erfahrungshorizont ausgerichtete Konkretisierung im Unterricht. Lernfeld: Zeitrichtwert: Zielformulierung: Inhalte: Lernsituationen Konkretisierung auf Grund der didaktischen Analyse der aktuellen beruflichen und gesellschaftlichen Realität sowie regionaler Gegebenheiten. Die Konkretisierung von Lernfeldern in Lernsituationen erfolgt in Form komplexer Lehr-LernArrangements, deren Gestaltung in der Verantwortung der Kollegien vor Ort liegt. Dabei sollen grundsätzlich berufliche bzw. berufsbezogene Aufgaben oder Problemstellungen den durchgängigen Bezugspunkt des Lernprozesses (roter Faden) bilden. Bei der Gestaltung der Lernarrangements ist sicherzustellen, dass ... ¾ die Auszubildenden mit komplexen, sinnvollen und realistischen Problemstellungen, Aufgaben und Situationen konfrontiert werden ¾ an die Interessen, das Vorwissen und die Alltagserfahrungen der Auszubildenden angeknüpft wird ¾ den Auszubildenden statt eines überwiegend verbalen Unterrichts authentische Erfahrungen ermöglicht werden ¾ die Auszubildenden mit ganzheitlichen Aufgabenstellungen konfrontiert werden, in denen die Ganzheitlichkeit von Planung, Ausführung und Kontrolle enthalten ist ¾ den Auszubildenden der Sinn der Lernangebote verdeutlicht wird und sie nach Möglichkeit an der Planung und Auswertung des Unterrichts beteiligt werden ¾ die Auszubildenden angehalten werden, ihr Lernhandeln selbstkritisch zu reflektieren, und dass sie dadurch ihre methodischen Kompetenzen weiterentwickeln können ¾ Möglichkeiten der Individualisierung und Differenzierung durch Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit genutzt werden ¾ das gesamte Spektrum methodisch-medialer Möglichkeiten ausgeschöpft wird, wobei auch eher traditionelle Handlungsformen, wie Lehrervortrag oder fragend-entwickelnde Lehrstrategie dort ihren begründeten Stellenwert haben, wo sie sich sinnvoll in das Gesamtkonzept eines handlungs- und problemorientierten Unterrichts einfügen. Die Komplexität der Lernfelder legt nahe: ¾ das Unterrichten in Teams ¾ Lehrkräfte sind Anreger, Moderatoren und Bewerter von Lernprozessen ¾ Projektunterricht mit Präsentationsphasen und praxisnahe Situationsaufgaben. Seite 14 von 60 Bildungsplan 2.5 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil A Leistungsbewertung Regelmäßige Rückmeldungen zu den Lernfortschritten und zur Leistungsentwicklung unterstützen die Lernbereitschaft der Schülerinnen und Schüler und fördern deren Fähigkeit, Kriterien für die Einschätzung und Beurteilung der individuellen und gemeinsamen Arbeitsprozesse und -ergebnisse zu entwickeln, die eigenen Stärken und Schwächen zu erkennen sowie mit Fehlern und Misserfolgen konstruktiv umzugehen. Damit dies gelingt, sind den Schülerinnen und Schülern im Verlauf der Ausbildung die Anforderungen, die erwarteten Leistungen und die Beurteilungskriterien zu erläutern; darüber hinaus sind sie auch zur Selbstbeurteilung zu qualifizieren. Die Bewertungen beziehen sich auf Leistungen, Lernergebnisse und Lernprozesse und stützen sich auf regelmäßige Leistungserhebungen und kontinuierliche Beobachtungen des Arbeitsprozesses der Schülerinnen und Schüler. In die Bewertung sind neben den fachlichen Qualitäten der Arbeitsergebnisse ihre Präsentation, die Arbeits- und Zeitplanung sowie die individuelle Förderung und Auswertung des gemeinsamen Arbeitsprozesses einzubeziehen. Dabei werden sowohl Gruppenleistungen als auch individuelle Leistungen berücksichtigt. Die Anforderungen an die Leistungen, Lernergebnisse und Lernprozesse sowie deren Beurteilung orientieren sich am vorangegangenen Unterricht und an den Vorgaben in diesem Bildungsplan. Entsprechend dem Ziel einer umfassenden Handlungskompetenz muss sich die Leistungsbewertung über die Fachkompetenz hinaus auch auf das Ausmaß der erreichten Personal-, Sozial-, Methoden- und Lernkompetenz beziehen. Für die Fächer der Bildungsgangstundentafel werden Zeugnisnoten erteilt. Die Bewertung der fachlichen Leistungen und der Erwerb von überfachlichen Kompetenzen erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APOAT) vom 7. August 2000 und der Richtlinien für Klassenarbeiten in beruflichen Schulen vom 17.01.1983. Noten werden ermittelt auf der Grundlage schriftlicher, mündlicher und praktischer Leistungen, wobei die Leistungsentwicklung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers berücksichtigt wird. Die Noten ergeben sich aus einer pädagogisch-fachlichen Gesamtbewertung, die nicht einfach errechnet werden kann. Besondere Leistungen und Beiträge zum Schulleben werden im Zeugnis erwähnt. 2.6 Abschlüsse und Durchlässigkeit Das Abschlusszeugnis der Berufsschule entspricht in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis der Hauptschule (§ 20 Absatz 4 HmbSG). Die Zeugnisordnung der Berufsschule vom 11. März 1997 legt im § 5 Absatz 2 fest, dass das Abschlusszeugnis der Berufsschule in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis der Realschule entspricht, wenn ... ¾ im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erreicht wird; die Durchschnittsnote wird aus allen Zeugnisnoten mit Ausnahme der Note für das Fach Sport errechnet ¾ ausreichende Kenntnisse in einer Fremdsprache vorliegen und ¾ eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen wird. Im Abschlusszeugnis ist ein Vermerk über die jeweilige Gleichwertigkeit aufzunehmen. Der Abschluss der Berufsausbildung ermöglicht in Verbindung mit dem Realschulabschluss ¾ den Eintritt in die FOS 12 ¾ den Eintritt in das TG/WG ohne den geforderten Notendurchschnitt 3,0 ¾ in Verbindung mit entsprechenden Berufstätigkeitszeiten den Übergang in eine Fachschule (Berufliche Weiterbildung). Seite 15 von 60 Bildungsplan 2.7 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil A Lebenslanges Lernen und Berufliche Weiterbildung Unterricht und Erziehung zielen auch darauf ab, junge Erwachsene auf die Entwicklungen in Gesellschaft und Wirtschaft vorzubereiten. Die Ausweitung der weltweiten Kommunikation sowie die Entwicklung neuer Technologien haben einen immer größer werdenden Bedarf an Kompetenzen des Einzelnen zur Folge. Dafür muss in der für Bildung verantwortlichen Gesellschaft ein Problembewusstsein erzeugt und der Wandel als Herausforderung bewältigt werden. Die Entwicklung einer neuen Lernkultur, die auf Kontinuität von Bildung und Ausbildung ausgerichtet ist, erfordert die Realisierung des lebenslangen Lernens. Lebenslanges Lernen setzt eine Veränderung der Einstellung der Menschen zum Lernen voraus. Es kommt nicht mehr nur auf den erwarteten planmäßigen Durchgang durch formalisierte Bildungsgänge, sondern ebenso auf aktives, auch informelles Lernen an. Als grundlegende Prinzipien zur Gestaltung der Lernprozesse für lebenslanges Lernen erhalten Eigenverantwortlichkeit und Selbststeuerung zentrale Bedeutung. Dafür müssen Voraussetzungen und Strukturen geschaffen werden. Der Bildungsplan ist so ausgerichtet, dass er für die Auszubildenden eine individuelle Weiterentwicklung des erreichten Kompetenzstandes durch selbst gesteuertes Lernen ermöglicht. Dieses wird insbesondere durch die Entwicklung von Lern- und Methodenkompetenz während der Ausbildung gefördert. Seite 16 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B B Bildungsplan für den Bildungsgang Altenpflegerin/Altenpfleger 1 Allgemeine Aussagen 1.1 Rechtliche Grundlagen Folgende rechtliche Grundlagen bilden das Fundament für den Bildungsplan: Regelung der Berufsausbildung als staatlich anerkannten Ausbildungsberuf auf Basis des Berufsbildungsgesetzes: Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege (AltPflVO) vom 24. Juli 2001 (Anhang) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger vom 30. Juli 2001 (Anhang) Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfungen in der Altenpflege vom 1. August 2001 (Anhang) Richtlinien der Zuständigen Stelle für die Berufsausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe vom 1. August 2001 (Anhang) Regelung des Unterrichtes der Berufsschule insbesondere nach: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSg) vom 16. April 1997 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen (APO-AT) vom 7. August 2000 Verordnung über die Stundentafeln für die Berufsschule (STVO-BS) vom 13. Juli 1999 Bildungsgangstundentafel für den Beruf Altenpflegerin/Altenpfleger der Freien und Hansestadt Hamburg (Anhang) 1.2 Ziele Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege (AltPflVO) in der Fassung vom 24. Juli 2001 beschreibt in § 4 und § 5 das Ausbildungsberufsbild. Die Ausbildung befähigt zur Tätigkeit in der Häuslichkeit, in einer Einrichtung der offenen Altenpflege, in einer Tages- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, in einem Pflegeheim, in einer gerontopsychiatrischen Fachklinik, in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, um gesunde, kranke und pflegebedürftige alte Menschen selbstständig und eigenverantwortlich zu betreuen, zu versorgen und zu pflegen. Insbesondere sollen folgende Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden: das Berufsbild unter Einbeziehung rechtlicher und vertraglicher Grundlagen kennen Kontakt mit alten Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen, sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen für die eigene Gesundheit sorgen Umgang mit Demenzkranken beherrschen, Verständnis und Einfühlungsvermögen für Demenzkranke entwickeln die Mobilität alter Menschen fördern, auf der Basis dokumentierter Daten Ressourcen erkennen, Pflegeziele setzen und geeignete Mobilisierungsmaßnahmen planen sowie ihre Wirksamkeit überprüfen den alten Menschen bei der Auseinandersetzung und Bewältigung von chronischen Erkrankungen und Behinderungen unterstützen, auf der Basis der Biografie und der vorliegenden Krankheitsbilder den Pflegeprozess durchführen Sterbende pflegen und begleiten unter Berücksichtigung individueller Pflegemaßnahmen alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise unterstützen und beraten und ihre individuellen Interessen verwirklichen helfen spezielle Notfallsituationen in der Altenpflege durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen kennenlernen sowie im Team arbeiten und die eigene Rolle reflektieren typische Anzeichen von Infektionen kennen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen. Seite 17 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Der Bildungsplan ist mit dem Ausbildungsrahmenplan abgestimmt. Es handelt sich hierbei um berufsübergreifende Qualifikationsziele und berufsspezifische Ziele, deren Vermittlung an exemplarischen berufsorientierten Aufgabenstellungen fächerübergreifend, handlungs- und projektorientiert erfolgt. Maßgabe für die Ziele der Berufsausbildung sind das Entwickeln von Fach-, Personal-, Sozial-, Methoden- und Lernkompetenz der zukünftigen Altenpflegerinnen und Altenpfleger, da diese zum Erreichen der Handlungskompetenz unabdingbar sind. 1.3 Didaktische Grundsätze Der Unterricht basiert auf den im Abschnitt A 2.2 beschriebenen didaktischen Grundsätzen der Handlungsorientierung, Berufsbezogenheit und Lernfelder. Das handlungsorientierte Unterrichtskonzept verknüpft fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander. Die grundlegenden lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnisse werden durch folgende Orientierungspunkte in der Ausbildung konkretisiert: Ein berufliches Tätigkeitsfeld wird in seinem sozialen Kontext erfasst und es werden daraus Handlungsstrategien (selbstständig geplant, durchgeführt, ggf. korrigiert und schließlich bewertet) entwickelt. Planung, Handlungsvollzug und Ergebnisse werden in den Erfahrungshorizont der Lernenden integriert und hinsichtlich praktischer Effizienz sowie humaner und sozialer Werte und Kriterien reflektiert. Der Erwerb der notwendigen Kompetenzen erfolgt durch schulischen Unterricht in Kooperation mit den Ausbildungsbetrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten. Der Unterricht in Lernfeldern fördert ganzheitliche Lernprozesse und erleichtert den Lernenden den Transfer unterschiedlicher fachlicher Lernbereiche in komplexe Handlungssituationen. Er bietet den Schülerinnen und Schülern die Chance einer aktiven, handelnden Auseinandersetzung mit Tätigkeiten des ambulanten und stationären Pflegeeinsatzes während der schulischen Ausbildung. Die Zielsetzung der Handlungskompetenz impliziert, die Auszubildenden auf lebenslanges Lernen und berufliche Weiterbildung vorzubereiten (vgl. A 2.7). Daraus leiten sich folgende didaktische Anforderungen ab: Klärung der Ziele der Lehrenden und Lernenden zunehmende Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an der Planung zunehmende selbstgesteuerte Bearbeitung komplexer werdender Aufgabenstellungen Bewertung von Zielerreichung, Lernprozess, Gruppenprozess und Ergebnis Ziehen von Schlussfolgerungen für zukünftiges Lernen. 2 Lehrpläne Vorbemerkungen Strukturierendes Merkmal der Bildungsgangstundentafel ist die Gliederung in Lernbereiche. Der Lernbereich I umfasst die berufsbezogenen Fächer; der Lernbereich II die berufsübergreifenden Fächer. Der Lernbereich I umfasst 12 Lernfelder, die zu drei arbeitsprozessbezogenen Fächern gebündelt wurden (Modell „Bündelung“). Die Lernfelder sind auf Hamburger Ebene entwickelt worden („Hamburger Lernfelder“). Hinzu kommt das Fach Fachenglisch, das lernfeldbegleitend unterrichtet wird. Die Fächer des Lernbereichs II werden ebenfalls lernfeldbegleitend unterrichtet. Die Lernfelder enthalten entsprechende Hinweise zu Inhalten des Lernbereichs II. Die Inhalte der überbetrieblichen Ausbildung wurden den Lernfeldern zugeordnet bzw. als gesondertes Lernfeld 0 formuliert. Damit soll eine inhaltliche Koordination der Ausbildungsstätten erleichtert werden. Seite 18 von 60 Bildungsplan 2.1 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Übersicht über Lernfelder und Fächer Fächer und Lernfelder (LF) Zeitrichtwerte 1. Jahr LF0: Alte Menschen bei der Grundversorgung unterstützen 2. Jahr 3. Jahr betrieblicher Teil Lernbereich I Gestalten des Alltags LF 1: In den Beruf Altenpflege eintreten 100 LF 9: Individuelle Interessen und Bedürfnisse alter Menschen verwirklichen helfen 70 LF 10: Mit Notfallsituationen angemessen umgehen 70 LF 11: Im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten 70 Begleiten alter Menschen LF 2: Alte Menschen beim Übergang in neue Lebenssituationen begleiten 60 LF 3: Demenzkranke pflegen und unterstützen 60 LF 4: Die Mobilität fördern 100 LF 7: Gesundheitsförderung für sich und alte Menschen gezielt gestalten 60 Pflegen kranker Menschen LF 5: Sterbende pflegen und begleiten 70 LF 6: Menschen mit Erkrankungen des Nervensystems pflegen 70 LF 8: Chronisch Kranke pflegen 80 LF 12: Menschen mit Infektionen pflegen 70 Fachenglisch 120 Lernbereich II 440 Sprache und Kommunikation Wirtschaft und Gesellschaft Wahlpflicht Seite 19 von 60 Bildungsplan 2.2 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Lernfelder Lernfeld 0 Alte Menschen bei der Grundversorgung unterstützen (betrieblicher Teil) Ziele: Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen die Rahmenbedingungen für die Arbeit in der Altenpflege. Sie bewältigen spezielle Belastungen des Berufes und schützen sich vor Überbelastung. Ihr Umgang mit alten Menschen ist respektvoll und einfühlsam. Sie berücksichtigen die Altersveränderungen und die häufigsten Krankheiten bei der Grundpflege. Sie erkennen, wann Prophylaxen notwendig sind, wählen angemessene Maßnahmen aus und führen diese durch. In Notfällen leisten sie erste Hilfe. Sie arbeiten auf der Basis des Pflegeprozesses und dokumentieren ihre Pflegetätigkeiten. Inhalte: Berufsschule Betrieb Respektvoller Umgang mit alten Menschen Schutz der Intimsphäre Schutz personenbezogener Daten Verständnis für alte Menschen vor ihrem biographischen Hintergrund Sorgen für sich Anwendung wesentlicher Arbeitsschutzbestimmungen Umgang mit physischen Belastungen (z.B. Kinästhetik) Rückenschonendes Arbeiten, Umgang mit Hilfsmitteln, z.B Hoyer-Lifter Umgang mit psychischen Belastungen (z.B. Tod, Sterben, Gewalt) Erholung bewusst gestalten Einführung in die Altenpflege Einsatzbereiche der Altenpflege Rechtlicher Rahmen des Praxiseinsatzes Grundkenntnisse der Pflegeplanung und Pflegedokumentation Grundprinzipien der Qualitätssicherung Anwendung von Hygienemaßnahmen Gestaltung des Bewohnerzimmers Umgang mit Seh- und Hörbehinderung Umgang mit Demenzkranken (Anfänge) Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme (ohne Kau- und Schluckstörungen) Hilfestellung bei der Körperpflege einschließlich Grundlagen der Basalen StimulationR beruhigende und stimulierende Ganzkörperwäsche Hilfestellung beim An- und Auskleiden Hilfestellung beim Ausscheiden Hautpflege unter Einbeziehung anatomischer und physiologischer Grundkenntnisse Dekubitusprophylaxe unter Einbeziehung der Stadien der Dekubitusentwicklung Soor- und Parotitisprophylaxe Erste Hilfe in der Altenpflege Seite 20 von 60 Bildungsplan Lernfeld 1 Altenpflegerin/Altenpfleger In den Beruf Altenpflege eintreten Teil B 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler kennen ihre rechtliche Situation als Auszubildende und als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die rechtliche Situation von Menschen, die pflegerische Leistungen in Anspruch nehmen. Den Übergang ins Berufsleben bewältigen sie, indem sie sich mit ihrer neuen Rolle und mit den damit verbundenen Aufgaben und Anforderungen konstruktiv auseinandersetzen. Sie wenden Grundkenntnisse der Kommunikation in verschiedenen Situationen des Berufsalltages an. Sie wenden Lern- und Präsentationstechniken an, um sich berufsspezifische Kenntnisse anzueignen. Inhalte: Berufsschule Übergang von der Schule ins Berufsleben Neuer Lebensabschnitt: Berufsausbildung Berufsbild Altenpflege-Ausbildung in Hamburg, Deutschland und Europa Rechtliche Grundlagen der Ausbildung (BBiG) Leben und Arbeiten im Heim (Schweigepflicht) Vier Seiten einer Nachricht Frageverhalten und Feedback Stressbewältigung Aktivierungsmöglichkeiten Grundlagen der Anatomie und Physiologie Gesundheit und Krankheit Altersbedingte Veränderungen Grundlagen der Ernährungslehre Reflexion des eigenen Ernährungsverhaltens Betrieb Entstehung des Berufswunsches „Altenpfleger/in“ Reflexion über die bereits erfahrenen Reaktionen der Umwelt zum Altenpflegeberuf Reflexion über eigene Lebensbedürfnisse im Vergleich zu den Lebensbedürfnissen der Bewohner/innen in der ambulanten und stationären Pflege Pflegeleitbild des Heimes oder des ambulanten Pflegedienstes Beobachtung (insbesondere psychische Besonderheiten) Einführung in die Gesprächsführung Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II Arbeitnehmerschutzgesetze Interessenvertretung in Schule und Beruf Medizinische Terminologie Lernen lernen Präsentationstechniken Seite 21 von 60 Bildungsplan Lernfeld 2 Altenpflegerin/Altenpfleger Alte Menschen beim Übergang in neue Lebenssituationen begleiten Teil B 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler erleichtern den alten Menschen den Übergang in die Pflegesituation, indem sie helfende und beratende Gespräche durchführen. Sie stellen sich dabei auf die unterschiedlichen kulturellen Hintergründe der alten Menschen ein. Durch aktives Zuhören versetzen sie sich in die Situation der alten Menschen und entwickeln eine empathische Grundhaltung. Außerdem beziehen sie die Erinnerungen der alten Menschen in die Gestaltung der Pflege und des Alltages ein. Bei der Regelung der rechtlichen und sozialen Angelegenheiten unterstützen sie die alten Menschen. Die Schülerinnen und Schüler erkennen aktuelle Pflegeprobleme und Ressourcen, setzen entsprechende Pflegeziele und planen geeignete pflegerische Maßnahmen. Sie beurteilen den Erfolg der durchgeführten Pflegemaßnahmen und korrigieren ihren Pflegeplan entsprechend. Inhalte: Berufsschule Übergang von der Selbständigkeit in die Pflegebedürftigkeit Zeitgestaltung Vermeiden von Langeweile/Aktivierung Aktivierung durch Ernährung Essgewohnheiten: Erinnerung an frühere Alltagsgestaltung Körpersprache Gesprächsstörer Aktives Zuhören Heimrecht Pflegeversicherung Pflegestufen Sozialrechtliche Ansprüche alter Menschen Eintritt ins Heim Ambulante Pflege Abrechnung der Dienstleistungen Umgang mit anderen Kulturen, Religionen und Altersgruppen Pflegeplanung Betrieb Nahrungszubereitung mit Bewohnerinnen und Bewohner Erstellen von Lebensläufen / Biographien Gestaltung eines Bewohnerzimmers Gestaltung des Tagesablaufes unter Berücksichtigung der Biographie (Hobby, Beruf) Jahreszeitliche Feste und Aktivitäten Feiertage und Essgewohnheiten der eigenen und anderer Kulturen Einkaufstouren, Unterstützung bei Barzahlung Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II Einführung in die Biographiearbeit Erstellen von Lebensläufen Biographien in der Literatur Berufsverbände in der Altenpflege Tarifverträge und AVR Betriebliches Zeugnis Seite 22 von 60 Bildungsplan Lernfeld 3 Altenpflegerin/Altenpfleger Demenzkranke begleiten und unterstützen Teil B 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler setzen ihr Verständnis des Krankheitsbildes und seiner Entstehung beim Umgang mit Demenzkranken um. Entsprechend den verschiedenen Krankheitsstadien wenden sie die Methoden der psychosozialen Betreuung an. Die Schülerinnen und Schüler gestalten den Tagesablauf der Demenzkranken. Dabei berücksichtigen sie deren Biographie und individuelle Pflegeprobleme, wie z.B. nächtliche Unruhe, Inkontinenz, Mangelernährung sowie Reaktionen auf Medikamente. Sie sorgen für die Aufklärung und Beratung der Angehörigen und berücksichtigen dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen. Inhalte: Berufsschule Demenzformen Nootropika und Psychopharmaka Arteriosklerose Hypertonie und Antihypertonika Schlaf und Nachtruhe Schlafmittel Allgemeine Arzneimittelkunde Aufklärung und Beratung von Angehörigen Freiheitsrechte Fixierungen Betreuungsrecht mit Vorsorgevollmacht und Betreuerverfügung Unterbringung Traditionelle Techniken der Nahrungszubereitung Aktivierungsmöglichkeiten/Erinnerung Hilfen bei unterschiedlichen Orientierungsstörungen, Realitätsorientierungstraining (ROT) Lebensphasen Validation VEE (Verbalisierung emotionaler Erlebnisinhalte) Lerntheorien Betrieb Beschäftigung / Abbau von Unruhe Nachtcafe Schlaffördernde Maßnahmen Kontinenztrainiing Inkontinenzversorgung Toilettentraining Sechswöchiges Praktikum in der Dementtherapie: - Gestaltung des Tages - Erhaltung der Selbständigkeit - Spiele - angemessene Umgangsweisen - Verabreichung von Medikamenten und Beobachtung auf Wirkung und Nebenwirkung - Reflexion über das eigene Empfinden, vor allem Angst und Ungeduld Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II Rentenversicherung Gewalt in der Pflege Literatur zum Thema Demenz Seite 23 von 60 Bildungsplan Lernfeld 4 Altenpflegerin/Altenpfleger Die Mobilität fördern Teil B 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler planen und gestalten Unternehmungen. Sie haben Verständnis für die Gebrechlichkeit und die Verlustängste der alten Menschen. Um Mobilitätseinschränkungen vorzubeugen, sorgen sie für eine angemessene Ernährung und geben Bewegungsanreize. Sie mobilisieren die alten Menschen entsprechend dem vorliegenden Krankheitsbild und ihren individuellen Möglichkeiten. Gleichzeitig führen sie alle Prophylaxen durch, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Sie beraten und unterstützen bei der Beschaffung von Hilfsmitteln und leiten die alten Menschen beim selbständigen Umgang mit Hilfsmitteln an. Die Schülerinnen und Schüler verabreichen spezielle Medikamente und überprüfen diese auf Wirkung und Nebenwirkung. Inhalte: Berufsschule Aktivierung und Mobilisierung Angst Behindertengerechtes Wohnen Seniorenreisen/Ausflüge Sport im Alter Altentagesstätten Möglichkeiten für Rollstuhlfahrer in Hamburg Bewegungssystem Rheumatische Erkrankungen Antirheumatika Hilfsmittel Ernährung bei Osteoporose Reduktionskost Herz-Kreislauf-System Herzinsuffizienz und Arzneimittel Chronische AVK (arterielle Verschlusskrankheiten) und Antikoagulantien Basale StimulationR Betrieb Beschäftigung und Kommunikation Sturzprophylaxe Sturzgefahren erkennen und ausschalten Hüftprotektion Kontrakturenprophylaxe Lagerung in physiologischer Mittelstellung Bewegungsübungen bei den täglichen Verrichtungen und beim Lagern Bewegungsübungen mit Füßen und Armen Spitzfußprophylaxe nach Bobath Einführung in das Bobath-Konzept: Lagerung, Transfer und Handling Umgang mit Gehhilfen Rollstuhl: Aufbau, Umgang, Wartung Selbsterfahrung mit dem Rollstuhl Blutdruck- und Pulskontrolle Umgang mit Arzneimitteln Wundversorgung von septischen und aseptischen Wunden Feuchtwarmer Aufschlag Bewegung und Massagen Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II Geschichte des 20. Jahrhunderts Seite 24 von 60 Bildungsplan Lernfeld 5 Altenpflegerin/Altenpfleger Sterbende pflegen und begleiten Teil B 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 70 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler gestalten die Umgebung des Sterbenden, sorgen für sein körperliches und seelisches Wohlbefinden und versorgen schließlich den Leichnam würdevoll unter Berücksichtigung der religiösen und kulturellen Identität. Sie verarbeiten die eigene Trauer, beraten Angehörige und geben Hinweise in rechtlichen Fragen. Die Schülerinnen und Schüler beobachten biologische Altersveränderungen und Anzeichen des nahenden Todes. Sie gehen pflegerisch auf verschiedene Phasen im Sterbeprozess sowie unterschiedliche Bewusstseinszustände ein. Sie reagieren adäquat auf Rituale und Symbolsprache. Sie pflegen Krebskranke im Finalstadium, führen eine angemessene Schmerztherapie auf ärztliche Anordnung durch und unterstützen diese durch andere Formen der Schmerzlinderung. Sie betreuen dem Tode nahe Menschen mit einer ethisch reflektierten Grundhaltung. Inhalte: Berufsschule Hospize / Palliativversorgung Sterbehilfe mit Patientenverfügung Was ist nach dem Tode zu beachten? Bestattungen Bestattungen in anderen Kulturen und Religionen Friedhofsbesuche Erbrecht und Testament Biologische Altersveränderungen Alterstheorien Anzeichen des Todes Schmerz und Betäubungsmittel Nichtmedikamentöse Schmerzlinderung Bewusstseinszustände Krebs Sterbephasen Rituale/Symbolsprache Trauer Nahtoderlebnisse Gestaltung des Sterbezimmers Besinnung und Beten Betrieb Beobachtung von Haut und Atmung bei Sterbenden Körperpflege bei Sterbenden Spezielle Mund- und Augenpflege Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme bei Sterbenden Rechtliche Aspekte Versorgung von Verstorbenen Würdevoller Umgang mit Verstorbenen unter Berücksichtigung ihrer religiösen und kulturellen Identität Umgang mit Angehörigen Trauerarbeit Medikamentöse Unterstützung: Schmerzfreiheit, Umgang mit Morphinen, BTM Fußreflexzonenmassage, Aromatherapie, Musiktherapie u.a.m. Hilfestellung beim Erbrechen Sauerstoffgabe Gestaltung des Sterbezimmers Beten Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II Berichte von Wachkomapatienten und über Nahtodeserlebnisse Religion und Ethik Seite 25 von 60 Bildungsplan Lernfeld 6 Altenpflegerin/Altenpfleger Menschen mit Erkrankungen des Nervensystems pflegen Teil B 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 70 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Empathie für Menschen mit chronischen Nervenleiden. Sie mobilisieren die erkrankten Menschen und berücksichtigen dabei die notwendigen Ruhephasen. Sie führen dem jeweiligen Krankheitsbild entsprechende Prophylaxen durch. Sie aktivieren verloren gegangene Sinneswahrnehmungen und geistige Fähigkeiten durch stimulierende Maßnahmen und Beschäftigung. Dabei berücksichtigen sie die Biographie des alten Menschen. Die Schülerinnen und Schüler reagieren angemessen auf die mit den Nervenerkrankungen einhergehenden vielfältigen psychischen Störungen. Bei ihren Tätigkeiten berücksichtigen sie die rechtlichen Rahmenbedingungen. Inhalte: Berufsschule Apoplex Blut und Antikoagulantien Parkinson /Antiparkinsonmittel Multiple Sklerose/Epilepsie Basale StimulationR Neurosen und Psychosen Wahn Depressionen Suizid Sinnesorgane Sinne aktivieren/Basale StimulationR Ernährung: Mundgefühl, schmecken, riechen Aktivierung der Sinne durch Beschäftigung Krankenversicherung Betrieb Bobath-Konzept Umsetzung des Konzeptes an ausgewählten Bewohner/innen unter Anleitung einer Fachpflegekraft für Geriatrie und Rehabilition Anziehtraining Waschtraining Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme, speziell bei Kau- und Schluckstörungen Einsatz in der Gerontopsychiatrie Spezielle Pflegeplanung zum Thema Apoplex und Parkinson Stimulierende Mundpflege Stimulierung aller Sinne: z.B. durch Musik, Farben, Geruch (Aromatherapie) u.a.m. Bezug zu den Inhalten des Lernbereichs II Marketing und Kundenbindung Aphasie und Umgang mit Erkrankten Aphasie in der Literatur (z.B. S. Lenz: Der Verlust) Neurologische Erkrankungen in der Literatur (z.B. O. Sachs, H. Green) Seite 26 von 60 Bildungsplan Lernfeld 7 Altenpflegerin/Altenpfleger Gesundheitsförderung für sich und die alten Menschen gezielt gestalten Teil B 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler setzen sich mit Gesundheit und Krankheit sowohl der eigenen Person als auch der zu betreuenden Personen auseinander. Sie sorgen für die Erhaltung ihrer Arbeitskraft, z.B. durch Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, Schaffung einer angemessenen Arbeitsorganisation und eines positiven Arbeitsklimas. Sie unterstützen die alten Menschen bei einer gesunden Lebensweise und beraten sie über nicht medikamentöse Heilmethoden. Sie verbessern durch verschiedene Ernährungsmaßnahmen und gezielte Ernährungsberatung das Wohlbefinden der Bewohner und Bewohnerinnen. In diesem Zusammenhang kennen sie die Entstehung verschiedener Suchterkrankungen und tragen zu ihrer Vermeidung bei. Zur Vorbeugung wenden sie verschiedene Strategien zum Stressabbau und Formen der Entspannung an. Die Schülerinnen und Schüler animieren zu unterschiedlichen Aktivitäten im ganzheitlichen Sinn. Inhalte: Berufsschule Musik/Singen/Bewegung Entspannungstechniken Sucht Stressabbau und Entspannung Essen zur Förderung von Wohlbefinden Gesunde Ernährung Gesundheit/Krankheit Schwangerschaft und Verhütung Rückenschonendes Arbeiten Umgang mit Medikamenten Hausmittel und Homöopathie Alternativen zur klassischen Schulmedizin Unfallverhütung Arbeitszeitregelung Mobbing Beschwerde- und Krisenmanagement Betrieb Gesundheitstag: Informationen zum Thema Sucht Berichte von Betroffenen Besuch von Beratungstellen Hörgeräte, Hörschädigungen, Hörschutz (Information des Hörgeräteakkustikers) Verteilung und Verabreichung von Medikamenten Beobachtung auf Wirkung und Nebenwirkung Teezubereitungen Unfallverhütungsvorschriften: Dienstkleidung, Schuhe, Schmuck in der Pflege Arbeitszeitregelungen Dienstplan und Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit Bezug zu den Inhalten des Lernbereichs II Medien für alte Menschen: Hörbücher, Handys, Internet Seite 27 von 60 Bildungsplan Lernfeld 8 Altenpflegerin/Altenpfleger Chronisch Kranke pflegen Teil B 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler beobachten die alten Menschen intensiv hinsichtlich der Symptome, die bei chronischen Erkrankungen auftreten können. Sie dokumentieren ihre Beobachtungen und weisen den Arzt auf mögliche Veränderungen hin. Bei den verschiedenen Formen von chronischen Erkrankungen sorgen sie für eine angemessene Ernährung und klären darüber auf. Sie verabreichen Medikamente und erkennen rechtzeitig mögliche Nebenwirkungen, die dabei auftreten können. Weitere Komplikationen und Verschlechterungen des Krankheitsbildes werden von ihnen - so weit möglich - verhindert. Bei akut auftretenden Veränderungen wissen sie Abhilfe zu schaffen. Die Schülerinnen und Schüler erkennen die Einschränkung der Mobilität bei chronischen Erkrankungen und die damit verbundene Langeweile und Traurigkeit; sie sind um Abwechslung bemüht. Beim Auftreten von Aggressionen gehen sie einfühlsam mit den alten Menschen um und stärken deren Selbstvertrauen. Sie führen Beratungsgespräche und unterstützen die alten Menschen bei der Anforderung finanzieller Hilfen. Inhalte: Berufsschule Diabetes mellitus Antidiabetika Lymphsystem, Ödeme, Diuretika Chronische Gastritis und Arzneimittel Diarrhoe und Obstipation Chronische Harnwegserkrankungen Dialyse Hypertonie und Antihypertonika Chronische Atemwegserkrankungen Kostformen für chronisch Kranke Aggression Beratungsgespräche Sozialhilfe Abwechslung Spiele/Vorlesen Betrieb Blutzucker-Kontrolle Herstellen angemessener Diabeteskost Subkutane Injektionen / Insulinarten Maßnahmen bei Schocksymptomen Subkutane Infusionen Versorgung von intravenösen Infusionen Stoma-Versorgung Klistiere/Einlauf Sonden / perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) Umgang mit Stuhlinkontinenz Obstipationsprophylaxe Katherismus Suprapubische Harnableitung Spezielle Pflegeplanung bei Diabetes mellitus und Obstipation Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II Arbeitslosenversicherung Seite 28 von 60 Bildungsplan Lernfeld 9 Altenpflegerin/Altenpfleger Individuelle Interessen und Bedürfnisse alter Menschen verwirklichen helfen Teil B 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 70 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler respektieren ein traditionelles Rollenverhalten alter Menschen. Sie verstehen Einzelschicksale alter Menschen vor dem Hintergrund der Zeitgeschichte und erklären aus Erlebtem resultierende Verhaltensweisen. Sie hören verständnisvoll zu und ermutigen alte Menschen und deren Angehörige über ihre Lebenswege zu berichten. Sie helfen ihnen, ihre persönlichen Bedürfnisse zu erkennen und zu verfolgen, wie z.B. Sexualität, erholsamer Schlaf und Schmerzfreiheit. Die Schülerinnen und Schüler unterstützen alte Menschen bei der Organisation des Haushaltes, so dass diese möglichst lange in der vertrauten Umgebung bleiben können. Inhalte: Berufsschule Verbraucherschutz Mieterschutz Interessenvertretungen alter Menschen Selbstbestimmtes Leben Wohnmodelle Bildungsmöglichkeiten im Alter Sexualorgane Sexualität im Alter Sensomotorik Geistige Leistung im Alter Unterstützung bei der Tagesgestaltung Eigene und gesellige Aktivitäten Erinnerungsarbeit Gedächtnistraining Schlaf und Schlafmittel Schmerz- und Betäubungsmittel Feste gestalten Regionale Küche Haushaltsorganisation in der häuslichen Pflege Betrieb Umgang mit Sexualität im Alter Förderung der Sensomotorik Gedächtnisspiele Anschauen von alten Fotos und Filmen Umgang mit Schlaf- und Schmerzmitteln, Beobachtung auf Wirkung und Nebenwirkung Gemeinsames Kochen/Ausflüge Bezug zu den Inhalten des Lernbereichs II Rollenverständnis von Mann und Frau - damals und heute Gestaltung des Alltags und der Freizeit - damals und heute - Seite 29 von 60 Bildungsplan Lernfeld 10 Altenpflegerin/Altenpfleger Mit Notfallsituationen angemessen umgehen Teil B 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 70 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler führen gezielte Beobachtungen durch, um Gefahrensituationen rechtzeitig zu erkennen, und entscheiden, in welchen Fällen die fachkompetente Hilfe anderer Berufsgruppen hinzuzuziehen ist. Sie leiten in der jeweiligen Situation entsprechende Maßnahmen ein und bieten dem betroffenen alten Menschen umfassende Hilfestellungen an, so dass dieser sich sicher und geborgen fühlen kann. Um dem Arzt die Diagnosestellung zu erleichtern, führen sie notwendige Untersuchungen durch und legen alle notwendigen Dokumente und Materialien bereit. Alle Maßnahmen werden von den Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen und in Kenntnis möglicher Konsequenzen durchgeführt. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre eigene Hilflosigkeit und die ihrer Schutzbefohlenen in Krisensituationen und gehen in angemessener Form mit Ängsten um. Inhalte: Berufsschule Lungenödem Angina pectoris und Herzinfarkt Akute Atemnot Asthmaanfall Apoplex (als Akuterkrankung) Schock / Koma, z.B. Diabetes mellitus Akuter Arterienverschluss Thrombose/Embolie Überlaufblase; akuter Harnverhalt Akute Kreislaufregulationsstörung (Puls und Blutdruck) Akuter Bauch Frakturen Lebensmittelhygiene und Lebensmittelvergiftung Haftungsrecht Hilflosigkeit (eigene und fremde) Krisenintervention Angst Betrieb Vitalzeichenkontrolle Hilfestellung bei akuter Atemnot Sauerstoffgabe Tracheostoma Notruf Maßnahmen bei Schocksymptomen Thromboseprophylaxe Lagerung und Bewegung Kompressionsstrümpfe, Venenstützverband Beobachtungskriterien bei Phlebothrombose Verabreichung von Antikoagulantien und Beobachtung auf Nebenwirkungen Technik der subkutanen Injektion (Heparin) Erstversorgung von Frakturen (Schenkelhalsfraktur) Erste Hilfe: Notfallmanagement im Altenheim (zweitägiger Kurs) Seite 30 von 60 Bildungsplan Lernfeld 11 Altenpflegerin/Altenpfleger Im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten Teil B 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 70 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler vergleichen Modelle und Konzepte der Pflege und beurteilen ihre Umsetzung. Sie wählen geeignete Modelle und Konzepte für ihren Tätigkeitsbereich aus und entwickeln entsprechende Handlungsstrategien. Die Schülerinnen und Schüler haben Grundkenntnisse von Leitungsaufgaben. Sie arbeiten im Team und reflektieren Teamstrukturen und Teamrollen. Sie binden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Angehörige in die Arbeit ein und weisen diese an. Sie kooperieren mit Fachkräften anderer Berufsgruppen und Institutionen. Sie handeln in Kenntnis ihrer Schweigepflicht Inhalte: Berufsschule Personalstruktur der Pflegebetriebe Dienst- und Fachaufsicht Delegieren ärztlicher Tätigkeiten Weigerungsrecht Berufskundliche Beratungsgespräche Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle Pflegemodelle Professionelle Pflege und Pflegeprozess Teamsitzungen Übergabegespräch/Moderation Erstgespräch Konfliktlösung Feedback Supervision Einsatz von Ehrenamtlichen zur Aktivierung (Vorlesen, Singen, Spazieren gehen) Betrieb Supervision, Konfliktlösung (z.B Teilnahme an Fortbildungen oder Arbeitsgruppen in der Praxis) Teilnahme und Leitung von Übergabegesprächen Vereinbarung von Terminen: Arzt etc. Teilnahme bei Arztvisiten sowie deren Vor- und Nachbereitung Einweisung und Anleitung von Auszubildenden, Ungelernten und Ehrenamtlichen Bezug zu den Inhalten des Lernbereichs II Erstellen und Vortragen von Referaten Computergestützte Organisation und Abrechnung Seite 31 von 60 Bildungsplan Lernfeld 12 Altenpflegerin/Altenpfleger Menschen mit Infektionen pflegen Teil B 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 70 Stunden Ziele: Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über häufig auftretende Infektionskrankheiten. Sie beschaffen Broschüren und Informationsmaterial, um Betroffene und Angehörige bei Bedarf aufzuklären. Die Schülerinnen und Schüler pflegen Menschen mit unterschiedlichen Infektionen. Um sich selbst und andere vor Ansteckung zu schützen, halten sie die Hygienevorschriften und Unfallverhütungsvorschriften ein und führen prophylaktische Maßnahmen durch. Sie gehen bewusst mit ihren Gefühlen bei der Betreuung infektiöser Menschen um. Inhalte: Berufsschule Infektionen und Entzündungen Aktive und passive Immunisierung (Impfungen) Zystitis Mundsoor und Mykosen Enteritis und Diarrhoe Akute Gastritis Akute Bronchitis und Pneumonie Akute Harnwegserkrankungen Hepatitis, Tuberkulose, AIDS Antibiotika Hygienische Maßnahmen Infektionsschutzgesetz Weiterbildung Salmonellen-Erkrankungen Aufbaukost und leichte Vollkost Scham/Ekel Distanz und Nähe Betrieb Desinfektion und Sterilisation Beobachtung der Körpertemperatur Unterschiedliche Messmethoden Fieberphasen und Schüttelfrost Pflege von Fieberkranken Ernährung, Flüssigkeits- und Salzzufuhr Körperpflege und Wäschewechsel Wadenwickel Pneumonieprophylaxe Umgang mit infektiösen Ausscheidungen Eigenschutz vor Infektionen Bezug zu den Inhalten des Lernbereichs II Choleraepidemie in Hamburg Seite 32 von 60 Bildungsplan 2.3 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Fachenglisch Der Fachenglischunterricht in der Altenpflegeausbildung soll die Auszubildenden in die Lage versetzen, mittels der englischen Sprache wichtige Informationen über den gesundheitlichen Zustand sowie das seelische Befinden älterer Menschen zu ermitteln, weiterzugeben und zu dokumentieren. Im Gespräch über die Aktivitäten des täglichen Lebens werden z.B. Wünsche entgegengenommen, Informationen weitergegeben und Instruktionen in der Fremdsprache erteilt. Fachenglisch ist mit 120 Unterrichtsstunden in der Bildungsgangstundentafel enthalten. Grundlage ist der Rahmenplan Englisch an Berufsschulen.1 Der Rahmenplan sieht als didaktisch-methodische Leitlinie die Handlungsfähigkeit in berufsrelevanten Situationen vor. Dabei werden integrativ insbesondere die Bereiche Hören und Sprechen, aber auch Lesen, Schreiben, Vermitteln in zweisprachigen Situationen und Grammatik mit dienender Funktion, berücksichtigt. Im Fachenglischunterricht entwickeln die Schüler und Schülerinnen Sensibilität mit dem unterschiedlichen kulturellen Lebenshintergrund von alten Menschen umzugehen. Insbesondere auf Stufe 2 (Threshold B1) lernen die Schüler und Schülerinnen sprachlich situationsangemessen zu reagieren. Schwerpunkte bei den Lernstrategien und Arbeitstechniken sind z.B. Ursachen für die eigenen Schwierigkeiten erkennen und Mittel zu deren Überwindung finden sich trotz fehlender Ausdrucksmittel verständlich machen Beschaffung und Handhabung von sachgerechten Hilfsmitteln (z.B. Wörterbüchern) beherrschen. Der Rahmenplan Englisch an Berufsschulen sieht für sozialpflegerisch-gesundheitliche Berufe Module auf den Stufen 1 und 2 vor. Aufgrund heterogener Klassenzusammensetzungen sind Binnendifferenzierungen auf der Stufe 1 notwendig. Waystage A2 entspricht der Stufe 1 und Threshold B1 der Stufe 2. Für die Stufe 1 sind vorrangige Ziele, eine positive Haltung zur englischen Sprache zu erhalten oder zu erwerben, Sprechhemmungen abzubauen und Vertrauen in die Fähigkeit des Fremdsprachenerwerbs zu entwickeln. Dabei werden einige berufsbezogene Inhalte vermittelt und die Schüler und Schülerinnen mit der Motivation zum Weiterlernen und der Möglichkeit beruflicher Mobilität ins Berufsleben entlassen. Für die Stufe 2 leistet der Englischunterricht einen Beitrag zur beruflichen Grund- und Fachbildung. Die Schüler und Schülerinnen werden in die Lage versetzt regelmäßig auftretende Situationen der beruflichen Praxis in der Fremdsprache zu bewältigen. Bei der Vermittlung und Bearbeitung der Inhalte der Stufe 2 geht es um... die spontane sprachliche Reaktion auf Mitteilungen im beruflichen Umfeld die weitgehend korrekte Formulierung berufstypischer Standardtexte in Form schriftlicher und mündlicher Mitteilungen die Diskussion von Sachverhalten, die zur Routine des beruflichen Alltags gehören die Verfügbarkeit der Redemittel des Argumentierens den Erwerb von Arbeitstechniken die möglichst eigenständige Erschließung von Sachverhalten in Texten mit Hilfsmitteln und bei Bedarf die Überprüfung der eigenen Texte auf ihre Angemessenheit und Korrektheit. Der Fachenglischunterricht orientiert sich mit seinen Inhalten möglichst an den jeweiligen Lernfeldern. Eine Absprache mit den jeweiligen Teams ist besonders für Stufe 2 (Threshold B1) wünschenswert. 1 Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung 1998, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Jugend, Schule und Berufsbildung). Seite 33 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Die für den Unterricht relevanten Anforderungsprofile (Stufen) und Module werden im Folgenden aufgeführt. Niveaustufen (aus dem Rahmenplan Englisch an Berufsschulen):2 (Stufe 1 = Waystage A2; Stufe 2 = Threshold B1) __________________ 2 Der Rahmenplan Englisch an Berufsschulen orientiert sich am "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen". Niveau A1. A2. B1. B2. C1. C2. Straßburg 2001 Es gibt insgesamt 6 Stufen ("Elementare Sprachverwendung": A1: Breakthrough, A2: Waystage; "Selbständige Sprachverwendung": B1: Threshold, B2: Vantage; "Kompetente Sprachverwendung": C1: Effective Operational Proficiency (EOP) und C2: Mastery). Die im Rahmenplan Englisch an Berufsschulen genannten Stufen 1, 2 und 3 entsprechen A2, B1 und B2. Seite 34 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Module (orientiert am Rahmenplan Englisch an Berufsschulen) Der Unterricht basiert auf den folgenden Modulen. Sie knüpfen an wesentliche Inhalte der Lernfelder an. Im Hinblick auf den beruflichen Wandel sind sie parallel zu den Inhalten der Lernfelder kontinuierlich weiterzuentwickeln. Die Inhalte der Module gelten als Orientierung und sind nicht für alle Leistungsstufen (Waystage A2, Threshold B1) gleichermaßen verbindlich. Die Lehrkräfte entscheiden über die zeitliche Abfolge der Module. Modul: Welcoming and greeting introducing oneself describing a person / characteristics of a geriatric nurse small talk Schnittstellen zu: Lernfeld 0: Alte Menschen bei der Grundversorgung unterstützen Lernfeld 1: In den Beruf Altenpflege eintreten Modul: Description of the place of work and tasks tasks of a geriatric nurse / daily routine a geriatric home / showing the way the ward (Threshold B1) Schnittstellen zu: Lernfeld 0: Alte Menschen bei der Grundversorgung unterstützen Lernfeld 1: In den Beruf Altenpflege eintreten Seite 35 von 60 Bildungsplan Modul: Altenpflegerin/Altenpfleger Counselling and therapy parts of the body injuries / disorders Schnittstellen zu: Lernfeld 0: Alte Menschen bei der Grundversorgung unterstützen Lernfeld 1: In den Beruf Altenpflege eintreten going to sleep advising how to sleep well making the bed Schnittstelle zu: Lernfeld 3: Demenzkranke pflegen und unterstützen heart and circulatory system taking the pulse rate / small talk taking the blood pressure taking the temperature (Threshold B1) Schnittstelle zu: Lernfeld 4: Die Mobilität fördern changes of aging the nervous system nervous diseases (Threshold B1) caring for people with nervous problems (e.g. blind – describing the way) asking for pain, describing pain, giving advice Schnittstellen zu: Lernfeld 5: Sterbende pflegen und begleiten Lernfeld 6: Menschen mit Erkrankungen des Nervensystems pflegen meals / food in Britain a healthy nutrition nutrition problems (diabetes / dieting) advising in nutrition problems serving meals Schnittstellen zu: Lernfeld 7: Gesundheitsförderung für sich und alte Menschen gezielt gestalten Lernfeld 8: Chronisch Kranke pflegen Seite 36 von 60 Teil B Bildungsplan Modul: Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Dealing with documents the nursing process (assessment, planning, intervention, evaluation) personal data / talking to collegues a patient’s history (nursing assessment), patient’s problems / expected patient outcome / nursing orders (examples: personal interests / respiratory problems) the doctor’s prescriptions (Threshold B1) Schnittstellen zu: Lernfeld 9: Individuelle Interessen und Bedürfnisse alter Menschen verwirklichen helfen Lernfeld 10: Mit Notfallsituationen angemessen umgehen Lernfeld 11: Im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten Modul: Safety and hygiene regulations disinfection of the hands when to wear gloves, white coats the musculoskeletal system / the spine back protection food hygiene (Threshold B1) Schnittstelle zu: Lernfeld 12: Menschen mit Infektionen pflegen Seite 37 von 60 Bildungsplan 2.4 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Sprache und Kommunikation Der Unterricht basiert auf dem noch geltenden Lehrplan für das Fach Deutsche Sprache an gewerblichen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen von 1980. Die Themen und Inhalte des Unterrichtsfaches Sprache und Kommunikation für Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung zur Altenpflege sind eng verknüpft mit den Inhalten der Lernfelder. Berufsbezogene Schwerpunkte im Unterrichtsfach Sprache und Kommunikation: Vervollständigung des schriftlichen Ausdrucks und der Vorlesefähigkeit Umgang mit Fachtexten und mit der Fachterminologie analysieren und produzieren von Gesprächssituationen Umgang mit literarischen und anderen Texten, um die Reflektion von Lebenswirklichkeiten anzuregen Umgang mit literarischen und anderen Texten, die Empathie-, Kommunikations- und Konfliktlösungsmöglichkeiten erweitern Präsentationstechniken Lernmethoden Seite 38 von 60 Bildungsplan 2.5 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Wirtschaft und Gesellschaft Grundlage des Unterrichts ist der geltende Lehrplan Politik für Berufs- und Berufsfachschulen von 1991. Er legt Ziele, didaktische Prinzipien und Arbeitsformen des Unterrichts fest und schlägt Themen aus folgenden Gebieten vor: Wirtschaftspolitik Gesellschaftspolitik politische Grundfragen und Recht internationale Beziehungen Von den insgesamt 18 im Lehrplan angebotenen Themen sind einige verbindlich. Daneben ist ein Freiraum für Wahlthemen, Erkundungen, die Behandlung aktueller Fragen usw. vorgesehen. Bei der Erarbeitung der verbindlichen Themen und der Ausgestaltung des Freiraumes ist der übergeordnete Lernfeld-Ansatz zu berücksichtigen. Gerade das Unterrichtsfach Wirtschaft und Gesellschaft bietet vielfältige Berührungspunkte, um die Lernfelder inhaltlich und methodisch zu ergänzen und zu vertiefen. Dazu bedarf es der Absprache der beteiligten Kolleginnen und Kollegen. Seite 39 von 60 Bildungsplan 2.6 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Wahlpflicht Der Wahlpflichtunterricht wird aus der Situation der Schülerinnen und Schüler gestaltet. Es handelt sich dabei um Inhalte, die den Ausbildungsgang unterstützen und erweitern sowie um Inhalte, die die Auszubildenden in ihrer persönlichen Entwicklung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger unterstützen. Im Wahlpflichtbereich Elektronische Datenverarbeitung (EDV) werden die Schülerinnen und Schüler zunächst mit der Arbeit am Computer vertraut gemacht. Dabei liegt der Schwerpunkt u.a. auf dem Gebrauch des Internets zur Information über neue berufliche Erkenntnisse und Entwicklungen. Außerdem werden die Schülerinnen und Schüler mit Altenheim-Verwaltungsprogrammen sowie mit Programmen für ambulante Pflegedienste vertraut gemacht und der Umgang mit diesen Programmen eingeübt. Schwerpunkt des Wahlpflichtbereiches Nahrungszubereitung ist die Gesunderhaltung des Menschen durch eine angemessene Ernährung, wobei auf die Ernährung alter Menschen unter Berücksichtigung ihrer biographischen und krankheitsbedingten Daten besonders eingegangen wird. Den Schülerinnen und Schülern werden verschiedene Möglichkeiten vorgestellt, wie z.B. gesund und preiswert kochen vegetarische Küche internationale Küche Angebote aus den Bereichen Bewegungs- und Entspannungstechniken sowie Supervision sollen den Schülerinnen und Schülern helfen, den beruflichen Belastungen besser gewachsen zu sein. Im Wahlpflichtangebot Szenisches Spiel werden Beiträge für Feste mit alten Menschen und Schulfeste vorbereitet. Seite 40 von 60 Bildungsplan 2.7 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Religionsgespräche Das Religionsgespräch nimmt im Erfahrungs- und Verstehenshorizont der Schülerinnen und Schüler die Fragen nach dem Sinn des Lebens, nach Liebe und Wahrheit, nach Gerechtigkeit und Frieden, nach Kriterien und Normen für verantwortliches Handeln auf. Es führt die Schülerinnen und Schüler zur Begegnung und Auseinandersetzung mit den verschiedenen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen, die unser heutiges Leben beeinflussen. Dabei geht das Religionsgespräch von der Voraussetzung aus, dass in religiösen Traditionen und lebendigen Glaubensüberzeugungen Möglichkeiten der Selbst- und Weltdeutung sowie Aufforderungen zu verantwortlichem Handeln angelegt sind, die die Selbstfindung und Handlungsfähigkeit des Menschen zu fördern vermögen. In unserem Kulturkreis kommt den biblischen Überlieferungen sowie der Geschichte und den Aussagen des christlichen Glaubens besondere Bedeutung zu; zugleich ist unsere gegenwärtige Gesellschaft und Schulwirklichkeit von einer Vielfalt von Kulturen und Religionen geprägt. Dies führt im Religionsgespräch zu einer ökumenischen und interreligiösen Wahrnehmung und Öffnung und zum Dialog zwischen verschiedenen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen. Im Religionsgespräch werden wichtige individuell-biografische und aktuelle gesellschaftlichpolitische Themen sowie Herausforderungen aus Arbeitswelt und Berufsleben mit religiösen Traditionen und Überzeugungen so miteinander in Beziehung gesetzt, dass ein offener Dialog in der Lerngruppe über Grunderfahrungen des Lebens sowie über Bedingungen einer menschenwürdigen Zukunft für alle möglich wird. Das Religionsgespräch regt die Schülerinnen und Schüler im aufgeklärten Umgang mit authentischen Aussagen der Religionen dazu an, in der Vielfalt der Lebensentwürfe den eigenen Standpunkt zu finden und reflektiert zu vertreten; es fördert zugleich die Bereitschaft mit religiös-weltanschaulicher Fremdheit und Differenz respektvoll umzugehen. Das Religionsgespräch wendet sich an alle Schülerinnen und Schüler, ungeachtet ihrer jeweiligen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Es bietet auch jenen Jugendlichen Erfahrungsräume und Lernchancen, die keinen ausgeprägt religiösen Hintergrund haben bzw. sich in Distanz oder Widerspruch zu jeglicher Form von Religion verstehen. Im Religionsgespräch ist die religiöse bzw. weltanschauliche Identität und Integrität der Schülerinnen und Schüler zu schützen und zu fördern. Das Religionsgespräch ist entsprechend § 7 HmbSG und gemäß Bildungsgangstundentafel mit mindestens 10 Unterrichtsstunden pro Schuljahr anzubieten, die in unterschiedlichen Organisationsformen durchgeführt werden können. Seite 41 von 60 Bildungsplan 3 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Leistungsbewertung Für die Fächer der Bildungsgangstundentafel werden Zeugnisnoten erteilt. Grundlage für die Bewertung der fachlichen Leistungen und des Erwerbs von überfachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler sind die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - vom 7. August 2000 (APO-AT), der gültige Bildungsplan (vgl. A 2.5) und die Richtlinien für Klassenarbeiten in beruflichen Schulen vom 17.01.1983. Im Zeugnis werden nach § 11 Absatz 1 APO-AT die im Unterricht erbrachten Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit einer Note bewertet. Die Note wird auf Grund der von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung, der Lernziele und Inhalte sowie der Leistungsentwicklung im Rahmen einer pädagogisch-fachlichen Gesamtbewertung festgesetzt. Unterrichtsziele und -inhalte werden auch durch gruppenbezogene Arbeitsformen vermittelt. Dabei können die von allen Gruppenmitgliedern erbrachten Ergebnisse mit einer gemeinsamen Gruppennote bewertet werden (§ 7 APO-AT). Die Zeugnisse können um Aussagen zum Bildungsgang und zu erworbenen Kompetenzen ergänzt werden (§ 13 APO-AT). Seite 42 von 60 Bildungsplan 4 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Abschlussprüfung Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass eine Abschlussprüfung durchzuführen ist. Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss, errichtet von der zuständigen Stelle (Behörde für Soziales und Familie der Freien und Hansestadt Hamburg), abgenommen. Nach § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege erstreckt sich die Prüfung auf die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen. Sie umfaßt nachstehend genannte Prüfungsteile: schriftlich Der Prüfling soll in einer Zeit von höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden drei Prüfungsgebieten bearbeiten: Gestalten des Alltags Begleiten alter Menschen Pflegen kranker Menschen praktisch In der praktischen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er bzw. sie die Grund- und Behandlungspflege für eine Gruppe von drei Pflegebedürftigen planen und durchführen kann. Die praktische Prüfung soll in einem dem Prüfling bekannten Einsatzbereich erfolgen und die folgenden Prüfungsfächer umfassen: Organisation Kommunikation/Kooperation Vor- und Nachbereitung Durchführung Hygiene Die Prüfung findet an zwei Tagen statt: Erster Tag – Vorbereitungsteil von vier Stunden Zweiter Tag – Durchführungsteil von zwei Stunden mündlich Der Prüfling soll in einer Zeit von insgesamt 15 Minuten Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden drei Prüfungsgebieten nachweisen: Gestalten des Alltags Begleiten alter Menschen Pflegen kranker Menschen Seite 43 von 60 Bildungsplan 5 Altenpflegerin/Altenpfleger Teil B Berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten Die Auszubildenden sind über berufliche Weiterbildungs- und Studienmöglichkeiten zu informieren, die sie nach erfolgreicher Beendigung ihrer Ausbildung wahrnehmen können. Mit dem erfolgreichen Abschluss der dualen Berufsausbildung haben sie die „erste Stufe eines dreistufigen Bildungsweges“ erreicht. Auf der „zweiten Stufe“ stehen folgende Alternativen zur Wahl: Stationsleiterin/ Stationsleiter Pflegedienstleiterin/ Pflegedienstleiter Ausbildungsanleiterin/ Ausbildungsanleiter Qualitätsbeauftragte/ Qualitätsbeauftragter Hygieneberaterin/ Hygieneberater Fachpflegekraft für Gerontopsychiatrie (zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung) Lehrerin/ Lehrer für Pflegeberufe (zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung) Heimleiterin/ Heimleiter (zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung) Für Auszubildende mit Realschulabschluss ist der Besuch der Fachoberschule Gesundheit und Pflege möglich. Auf der „dritten Stufe“ kommt für Auszubildende mit Fachhochschulreife der Studiengang „Pflege und Gesundheit“ in Betracht, der nach erfolgreichem Abschluss zum Tragen der Berufsbezeichnung Diplom Pflegewirt/in oder Diplom Gesundheitswirt/in berechtigt. Für Auszubildende mit der Allgemeinen Hochschulreife kommt insbesonders folgender Studiengang in Betracht: Lehramt Oberstufe Berufliche Schulen, Fachbereich Gesundheit Seite 44 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger C Umsetzung des Bildungsplans 1 Lernortkooperation* 2 Gestaltung des Unterrichtes* 3 Unterrichtsorganisation Teil C Für die Vermittlung aller Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten ist ein Stundenvolumen von insgesamt 2190 Unterrichtsstunden bei einer Ausbildungsdauer von 3 Jahren angesetzt. Davon entfallen auf den Lernort Berufsschule 1440 Unterrichtsstunden und auf den Lernort Betrieb mindestens 750 Stunden Pflegeunterricht. Der Pflegeunterricht erfolgt vorwiegend in betrieblichen bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätten und umfasst auch Lernzielkontrollen in der jeweiligen Einrichtung. Der Berufsschulunterricht von 1440 Unterrichtsstunden wird in 6 Unterrichtsblöcken von 6 bis 7 Wochen, also in zwei Blöcken pro Schuljahr, erteilt. Der betriebliche bzw. überbetriebliche Unterricht findet zwischen den Berufsschulblöcken ein Mal pro Woche in den entsprechenden Ausbildungsstätten statt. Die genauen Rahmenbedingungen der betrieblichen Ausbildung sind in den „Richtlinien der Zuständigen Stelle für die Berufsausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe“ festgelegt. 4 Weiterbildung der Lehrkräfte* 5 Evaluation* ________________________________ * Hierzu können erst zu einem späteren Zeitpunkt Aussagen gemacht werden. Seite 45 von 60 Seite 46 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger D Anhang Seite 47 von 60 Teil D Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil D Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Bildung und Sport AMT FÜR BERUFLICHE BILDUNG UND WEITERBILDUNG ABTEILUNG BERUFLICHE SCHULEN BW 22/BW 200-3 BILDUNGSGANGSTUNDENTAFEL Beruf: Altenpflegerin/Altenpfleger Ausbildungsdauer: Frequenz (Personen/Klasse): Organisation: 3 Jahre 24 Blockform (34 Grundstunden und 12 Lehrermehrstunden pro Woche) W1 1. 8. 2001 Standort: Erprobung ab: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Lernbereiche, Unterrichtsfächer und Wahlpflichtbereich Unterrichtsstunden Lernbereich I Gestalten des Alltags Begleiten alter Menschen Pflegen kranker Menschen Fachenglisch 1000 Lernbereich II Sprache und Kommunikation Wirtschaft und Gesellschaft Wahlpflicht 440 Summe der Schülergrundstunden 1440 310 280 290 120 Zugeordnete Lernfelder des Hamburger Lehrplans 1, 9, 10, 11 2, 3, 4, 7 5, 6, 8, 12 Das Gesamtstundenvolumen der Bildungsgangstundentafel ist auf der Grundlage eines Schuljahres festgesetzt, das 40 Unterrichtswochen mit jeweils 12 Unterrichtsstunden umfasst. In Abhängigkeit von der jeweiligen Organisationsform der Berufsschule und der Lage der Sommerferien kann die Zahl der für eine Klasse insgesamt erteilten Unterrichtsstunden von der Bildungsgangstundentafel abweichen. Die Schule entscheidet im Benehmen mit der zuständigen Behörde über die Organisation des Unterrichts, seine zeitliche Strukturierung und die Verteilung der auf die Fächer insgesamt entfallenden Unterrichtsstunden. Der Verlauf der Ausbildung wird für jede Klasse im Klassenbuch dokumentiert. Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden je Schuljahr anzubieten. Die Schulkonferenz entscheidet über die Aufteilung des Stundenvolumens auf die einzelnen Unterrichtsfächer im Lernbereich II. Die Schulkonferenz kann im Rahmen des Gesamtstundenvolumens die Unterrichtsstunden zwischen den Lernbereichen I und II um insgesamt bis zu zehn vom Hundert umverteilen. Darüber hinausgehende Abweichungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Fächeraufteilung kann je Schuljahr ganz oder teilweise zugunsten projektorientierter Unterrichtsvorhaben aufgehoben werden, sofern mind. 2 Drittel der gemäß obiger Stundentafel je Unterrichtsfach zur Verfügung stehenden Stundenvolumina weiterhin je Unterrichtsfach unterrichtet und benotet werden. Ein einzelnes projektorientiertes Unterrichtsvorhaben muss mindestens ein Volumen von 40 Stunden aufweisen. Bei Abschluss des Bildungsganges kann die Berufsschule den Absolventen eine maximal einseitige Information über Details des Bildungsganges zur Verfügung stellen. Seite 48 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil D Anlage zur Bildungsgangstundentafel Hamburger Rahmenlehrplan Übersicht über die Lernfelder Lernfelder Zeitrichtwerte 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 01 In den Beruf Altenpflege eintreten 100 02 Alte Menschen beim Übergang in neue Lebenssituationen begleiten 60 03 Demenzkranke pflegen und unterstützen 60 04 Die Mobilität fördern 100 05 Sterbende pflegen und begleiten 70 06 Menschen mit Erkrankungen des Nervensystems pflegen 70 07 Gesundheitsförderung für sich und alte Menschen gezielt gestalten 60 08 Chronisch Kranke pflegen 80 09 Individuelle Interessen und Bedürfnisse alter Menschen verwirklichen helfen 70 10 Mit Notfallsituationen angemessen umgehen 70 11 Im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten 70 12 Menschen mit Infektionen pflegen 70 Summe 320 Seite 49 von 60 280 280 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil D Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege (AltPflVO) Vom 24. Juli 2001 Auf Grund von § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 und § 107 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert am 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1118), wird verordnet: 5. den alten Menschen bei der Auseinandersetzung und Bewältigung von chronischen Erkrankungen und Behinderungen unterstützen, auf der Basis der Biografie und der vorliegenden Krankheitsbilder den Pflegeprozess durchführen, Abschnitt 1 Berufe, Ausbildungsdauer, Berichtsheft §1 Staatliche Anerkennung Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich anerkannt: 1. Altenpflegerin und Altenpfleger, 2. Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer. 6. Sterbende pflegen und begleiten unter Berücksichtigung individueller Pflegemaßnahmen, 7. alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise unterstützen und beraten und ihre individuellen Interessen verwirklichen helfen, §2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung für den Beruf Altenpflegerin bzw. Altenpfleger dauert 36 Monate. (2) Die Ausbildung für den Beruf Altenpflegehelferin bzw. Altenpflegehelfer dauert 24 Monate. 8. spezielle Notfallsituationen in der Altenpflege durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen, 9. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen kennen lernen sowie im Team arbeiten und die eigene Rolle reflektieren, (3) Die Ausbildungen enden mit Bestehen der Abschlussprüfungen. 10. typische Anzeichen von Infektionen kennen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen. §3 Führung des Berichtsheftes §5 Ausbildungsrahmenplan Die Auszubildenden haben in der praktischen Ausbildungszeit Pflegeberichte zu erstellen. Die ausbildenden Pflegefachkräfte haben die Pflegeberichte durchzusehen, fachlich und sachlich zu prüfen und dieses durch Unterschrift zu bestätigen. Abschnitt 2 Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger §4 Ausbildungsberufsbild In der Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger sollen insbesondere folgende Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden: 1. das Berufsbild kennen unter Einbeziehung rechtlichen und vertraglichen Grundlagen, der 2. Kontakt mit alten Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen, sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen, sowie unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen für die eigene Gesundheit sorgen, 3. Umgang mit Demenzkranken beherrschen, Verständnis und Einfühlungsvermögen für die Demenzkranken entwickeln, 4. die Mobilität alter Menschen fördern, auf der Basis der dokumentierten Daten Ressourcen erkennen, Pflegeziele setzen und geeignete Mobilisierungsmaßnahmen planen sowie ihre Wirksamkeit überprüfen, (1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. (2) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden in der Altenpflege dazu befähigt werden, gesunde, kranke und pflegebedürftige alte Menschen selbständig und eigenverantwortlich zu betreuen, zu versorgen und zu pflegen. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass der Beruf in der Häuslichkeit, in einer Einrichtung der offenen Altenhilfe, in einer Tages- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, in einem Pflegeheim, in einer Gerontopsychiatrischen Fachklinik, in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung ausgeübt werden kann. §6 Zwischenprüfung (1) Während der Berufsausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach der halben Ausbildungszeit stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung für die Altenpflege erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Gebiete sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer in einer schriftlichen Prüfung in einer Zeit von 60 Minuten sowie einer praktischen Prüfung in einer Zeit von 30 Minuten Aufgaben anhand praktischer Fälle lösen. Seite 50 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger §7 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung umfasst einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil. Sie erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie auf die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind. Teil D der Grundversorgung unterstützen, sowie unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen für die eigene Gesundheit sorgen, 3. Einfühlungsvermögen für die Demenzkranken ent wickeln, 4. die Mobilität alter Menschen fördern, auf der Basis der dokumentierten Daten Ressourcen erkennen lernen, unter Anleitung Pflegeziele setzen,. (2) Während des schriftlichen Prüfungsteils soll die Prü fungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer in einer Zeit von höchstens 180 Minuten schriftlich Aufgaben aus den drei Prüfungsgebieten Gestalten des Alltags, Begleiten alter Menschen und Pflegen kranker Menschen bearbeiten. 5. den alten Menschen bei der Auseinandersetzung und Bewältigung von chronischen Erkrankungen und Behinderungen unterstützen, den Pflegeprozess unter Anleitung durchführen, (3) In der praktischen Prüfung soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie bzw. er die Grund- und Behandlungspflege (Prüfungsgebiete) für eine Gruppe von drei Pflegebedürftigen planen und durchführen kann. Der praktische Teil der Altenpflegeprüfung besteht aus einem Vorbereitungsteil von vier Stunden (erster Tag) und einem Durchführungsteil von zwei Stunden (zweiter Tag). Gegenstand der beiden Prüfungsgebiete sind die Prüfungsfächer Organisation, Kommunikation/Kooperation, Vorund Nachbereitung, Durchführung sowie Hygiene. Die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer soll in einem ihr bzw. ihm bekannten Einsatzbereich geprüft werden. 7. alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise unterstützen und ihre individuellen Interessen verwirklichen helfen, (4) Während des mündlichen Prüfungsteils soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Zeit von insgesamt 15 Minuten in den Prüfungsgebieten Gestalten des Alltags, Begleiten alter Menschen und Pflegen kranker Menschen nachweisen. §8 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung für den Beruf Altenpflegerin bzw. Altenpfleger ist bestanden, wenn im schriftlichen, im praktischen und im mündlichen Prüfungsteil im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden in einem der Prüfungsteile ungenügende Leistungen erbracht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. (2) Der praktische Prüfungsteil wird mit ungenügend bewertet, wenn im Prüfungsfach Durchführung ungenügende Leistungen erbracht werden. (3) Mindestens mit ausreichend bestandene Prüfungsteile werden im Falle einer Wiederholungsprüfung nicht erneut geprüft. Abschnitt 3 Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer 8. spezielle Notfallsituationen in der Altenpflegehilfe durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen, 9. im Team arbeiten lernen und die eigene Rolle reflektieren, 10. typische Anzeichen von Infektionen kennen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen. §10 Ausbildungsrahmenplan (1) Die in § 9 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. (2) Die in § 9 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden in der Altenpflegehilfe dazu befähigt werden, gesunde, kranke und pflegebedürftige alte Menschen unter Anleitung und Aufsicht durch eine Pflegefachkraft zu betreuen, zu versorgen und zu pflegen. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass der Beruf in der Häuslichkeit, in einem Pflegeheim oder einer Rehabilitationseinrichtung ausgeübt werden kann. §11 Zwischenprüfung (1) Während der Berufsausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach der halben Ausbildungszeit stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich für die Altenpflegehilfe auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer in einer schriftlichen Prüfung in einer Zeit von 30 Minuten sowie einer praktischen Prüfung in einer Zeit von 30 Minuten Aufgaben anhand praktischer Fälle lösen. §9 Ausbildungsberufsbild In der Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer sollen insbesondere folgende Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden: 1. das Berufsbild kennen unter Einbeziehung rechtlichen und vertraglichen Grundlagen, 6. Sterbende pflegen lernen, der 2. Kontakt mit alten Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen, sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei §12 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil. Sie erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie auf die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind. Seite 51 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger (2) In der praktischen Prüfung soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie bzw. er die Grund- und Behandlungspflege (Prüfungsgebiete) für eine Gruppe von zwei Pflegebedürftigen planen und durchführen kann. Der praktische Teil der Altenpflegehilfeprüfung besteht aus einem Vorbereitungsteil von zwei Stunden (erster Tag) und einem Durchführungsteil von einer Stunde (zweiter Tag). Gegenstand der beiden Prüfungsgebiete sind die Prüfungsfächer Organisation, Kommunikation/Kooperation, Vorund Nachbereitung, Durchführung sowie Hygiene. Die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer soll in einem ihr bzw. ihm bekannten Einsatzbereich geprüft werden. (3) Während des mündlichen Prüfungsteils soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Zeit von insgesamt zehn Minuten in den Prüfungsgebieten Gestalten des Alltags, Begleiten alter Menschen und Pflege kranker Menschen nachweisen. Seite 52 von 60 Teil D Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger §13 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung für den Beruf Altenpflegehelferin bzw. Altenpflegehelfer ist bestanden, wenn im praktischen Prüfungsteil und im mündlichen Prüfungsteil im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wer den in einem der Prüfungsteile ungenügende Leistungen erbracht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. (2) Der praktische Prüfungsteil wird mit ungenügend bewertet, wenn im Prüfungsfach Durchführung ungenügende Leistungen erbracht werden. (3) Mindestens mit ausreichend bestandene Prüfungsteile werden im Falle einer Wiederholungsprüfung nicht erneut geprüft. Teil D Abschnitt 4 Übergangsregelung, In-Kraft-Treten, Außer-KraftTreten §14 Übergangsregelung Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. §15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung für die Berufsausbildung in der Altenpflege vom 15. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 44) außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. Juli 2001. Seite 53 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil D Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger lfd. Nr. 1 1 2 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 2 in die Ausbildung eintreten 3 a) die rechtlichen und vertraglichen Grundlagen der Ausbildung kennen b) die Möglichkeiten beruflicher Fort- und Weiterbildung ken-nen c) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes kennen d) Wege und Medien der betrieblichen Kommunikation nutzen alte Menschen bei der Grundversor- a) gung unterstützen Demenzkranke pflegen und unterstützen Kontakt mit alten Menschen herstellen, helfende und beratende Gespräche führen und einen respektvollen Umgang pflegen b) beim Übergang in die Pflegesituation helfen, Hilfe bei der Gestaltung und dem Kennenlernen der neuen Umgebung anbieten c) unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen für die eigene Gesundheit sorgen d) Grundkenntnisse über die Einsatzbereiche der Altenpflege und ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen anwenden e) nach Pflegeplänen, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, arbeiten und Pflege dokumentieren f) nach hygienischen Grundsätzen arbeiten und Arbeitsschutzvorschriften einhalten g) Hilfestellung bei der Körperpflege, der Kleidung, der Nahrungsaufnahme und der Ausscheidung leisten h) häufige Erkrankungen und Einschränkungen (wie z. B. Seh-und Hörbehinderungen, Demenz) bei der Pflege berücksichtigen i) bei der täglichen Pflege wesentliche Prophylaxen gegen z. B. Dekubitus, Soor, Parotitis, Dehydration beachten j) in Notfällen Erste Hilfe leisten k) den Haushalt des alten Menschen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen führen a) Empathie für die Demenzkranken entwickeln b) Tagesabläufe strukturieren und Demenzkranke bei angemessenen Beschäftigungen anleiten c) Biografien erstellen und bei der täglichen Pflege berücksichtigen d) den Schlaf fördernde Maßnahmen durchführen e) Harn-/Stuhlkontinenz fördernde Maßnahmen durchführen f) angemessene Inkontinenzversorgung einschließlich Intimpflege durchführen g) alle Formen der sinnlichen Wahrnehmung stimulieren (z. B. Basale Stimulation) h) exemplarische Ermittlung eines Ist-Zustandes, incl. ärztlicher Diagnosen und Medikationen Seite 54 von 60 Ausbildungsjahr 4 1. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger lfd. Nr. Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1 4 5 6 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 die Mobilität fördern Menschen mit chronischen Erkrankungen pflegen Sterbende pflegen und begleiten 3 a) die Beweglichkeit alter Menschen beobachten, Einschränkungen erkennen und dokumentieren b) im Falle von eingeschränkter Mobilität spezielle Prophylaxen zur Vermeidung möglicher Folgeerkrankungen durchführen c) Sturzgefahren erkennen und entsprechende Prophylaxen durchführen d) auf der Basis der dokumentierten Daten Ressourcen erkennen, Pflegeziele setzen und geeignete Mobilisierungsmaßnahmen planen sowie ihre Wirksamkeit überprüfen e) Grundkonzepte der Mobilisierung berücksichtigen (z. B. Bobath, Kinästhetik) f) die Vitalzeichen kontrollieren a) Empathie für chronisch Kranke und multimorbide alte Menschen entwickeln b) auf der Basis der Biografie und der vorliegenden Krankheitsbilder (z. B. Erkrankungen des Verdauungs-, Harnwegs-, Atemwegs-, Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie psychiatrische Erkrankungen) den Pflegeprozess durchführen c) Menschen mit einem Schlaganfall nach gängigem Konzept (z. B. Bobath) pflegen d) Kenntnisse über die Grundversorgung (Körperpflege, Kleidung, Nahrungsaufnahme und Ausscheidung) bei der Pflege von Parkinsonkranken anwenden und vertiefen e) Diabeteskranke auf wesentliche Symptome (z. B. Hautveränderungen) hin beobachten und spezielle Maßnahmen hinsichtlich der Körperpflege und Ernährung durchführen f) ärztliche Tätigkeit unterstützen und ärztliche Anordnungen (z. B. Blutzucker kontrollen, Injektionen, Infusionen, Stomaversorgung) durchführen g) Medikamente verabreichen und die Wirkung/Nebenwirkung beobachten a) Sterbende beobachten und Anzeichen des nahenden Todes erkennen b) die Umgebung der Sterbenden gestalten und für das Wohlbefinden und ggf. für religiösen Beistand sorgen c) individuelle Pflegemaßnahmen auf der Basis genauer Beobachtung und ethischer Grundsätze durchführen d) ärztliche Schmerztherapie durch genaue Beobachtung, Durchführung der Anordnung und zusätzliche Pflegemaßnahmen unterstützen e) die Angehörigen betreuen f) mit Verstorbenen würdevoll umgehen, unter Berücksichtigung ihrer religiösen und kulturellen Identität Seite 55 von 60 Teil D Ausbildungsjahr 4 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger g) sich mit Sterben und Tod aktiv auseinandersetzen und die eigene Trauer bewältigen Seite 56 von 60 Teil D Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger lfd. Nr. Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1 7 8 9 10 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Gesundheitsförderung gezielt gestal- a) ten mit Notfallsituationen angemessen umgehen im Pflegeteam mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten Menschen mit Infektionen pflegen Ausbildungsjahr 3 4 alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise unterstützen und beraten 2./3. b) Mahlzeiten gesund und genussreich gestalten c) Stress durch verschiedene Strategien (z. B. Entspannungsübungen, Musik, Aromatherapie, Massagen) vorbeugen bzw. abbauen d) Suchterkrankungen durch einen verantwortungsvollen Umgang mit Medikamenten und anderen Suchtmitteln vorbeugen e) gesellige Zusammenkünfte, Spiel und Spaß sowie Bewegung fördern und gestalten f) die Sexualität alter Menschen respektieren und die Befriedigung sexueller Bedürfnisse ermöglichen g) individuelle Interessen alter Menschen verwirklichen helfen (z. B. musizieren, lesen, handwerkliche oder künstlerische Tätigkeiten) h) Gespräche und Erfahrungsaustausch ermöglichen und fördern a) spezielle Notfallsituationen in der Altenpflege (z. B. Blutzuckerentgleisung, akuter Bauch, Frakturen, Embolie) durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen und Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen b) ggf. die Hilfe anderer Berufgruppen hinzuziehen und die Ärztin/den Arzt in ihrer/seiner Tätigkeit unterstützen c) den alten Menschen bei der Vorbereitung eines Krankenhausaufenthaltes unterstützen a) Modelle und Konzepte der Pflege vergleichen und das im eigenen Betrieb angewendete Modell beurteilen b) im Team arbeiten und die eigene Rolle reflektieren c) an Teamsitzungen und Übergabegesprächen teilnehmen und moderieren d) Kontakte mit anderen Berufsgruppen oder Ehrenamtlichen gestalten und ihre Tätigkeit unterstützen e) Angehörige und andere Arbeitskräfte anleiten f) organisatorische und verwalterische Aufgaben planen und durchführen g) die pflegerische Arbeit des Teams im Hinblick auf Qualität-standards überprüfen und ggf. qualitätssichernde Maßnahmen vorschlagen h) Beschwerden der Bewohnerinnen und Bewohner und Angehörigen ernst nehmen und gemeinsam Lösungen finden i) Konflikte im Team und unter bzw. mit den alten Menschen gemeinsam lösen j) Situationen, in denen Gewalt ausgeübt wird, erkennen, angemessen darauf reagieren und präventive Maßnahmen ergreifen a) typische Anzeichen von Infektionen kennen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen b) Teil D durch die Beachtung hygienischer Grundsätze und Seite 57 von 60 Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger gezielte Gesundheitsförderung Infektionen vorbeugen und die Wundheilung unterstützen c) Betroffene und Angehörige aufklären und beraten d) den Heilungsprozess durch geeignete Pflegemaßnahmen unterstützen Seite 58 von 60 Teil D Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil D Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfungen in der Altenpflegehilfe und der Altenpflege Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 12. Juni 2001 erlässt die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach §§ 41 Satz 1 und 58 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfungen in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe. Die in den Nummern 2, 3 und 5 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr existiert; die in Nummer 8 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. I. Abschnitt Prüfungsausschüsse (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Durchführung der Prüfung weder durch Stellvertreter noch durch einen anderen Prüfungsausschuss sichergestellt werden kann. §1 Errichtung Für die Abnahme der Abschlussprüfung in der Altenpflege und in der Altenpflegehilfe errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Die zuständige Stelle kann einen dieser Ausschüsse mit dem Beschluss der Prüfungsaufgaben und der Lösungsschlüssel (vergleiche §12) sowie mit der Evaluation des Prüfungswesens betrauen. §2 Zusammensetzung, Berufung (1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar je einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie einem Lehrer/einer Lehrerin einer berufsbildenden Schule. (2) Jedes Mitglied hat bis zu vier stellvertretende Mitglieder, die jeweils derselben Gruppe angehören müssen. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von fünf Jahren berufen. (4) Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. §3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Ausbildender oder Angehöriger des Prüflings ist. (4) Liegt ein Ausschlusstatbestand nach Absatz 1 vor oder bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. §4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und jeweils eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder mitwirken. (3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. §5 Geschäftsführung Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung, insbesondere Einladungen zu Sitzungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. §6 Verschwiegenheit (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. Verlobte, Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. 2. Ehegatten, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister und deren Kinder und Ehegatten, 5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 6. Geschwister der Eltern, 7. Personen, die durch Annahme als Kind miteinander verbunden sind, 8. Personen, die durch ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern miteinander verbunden sind (Pflegschaftsverhältnis). II. Abschnitt Vorbereitung der Abschlussprüfung §7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle stimmt mit allen betroffenen Einrichtungen die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine ab, und legt diese fest. Die Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. (2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen allen Betroffenen rechtzeitig bekannt. Seite 59 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger §8 Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung (3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden: a) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen: 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat, 2. wer an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte und Tätigkeitsnachweise geführt hat und 3. Teil D wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende/der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. b) (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Auszubildende/der Auszubildende auf Antrag nach Anhören der Ausbildenden/des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer/seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre/seine Leistungen dies rechtfertigen. §9 Zulassungsvoraussetzung in besonderen Fällen (1) Zur Abschlussprüfung als Altenpflegerin/Altenpfleger ist zuzulassen, wer nachweist, das sie/er in den letzten sechs Jahren vor Antragstellung altenpflegerische Tätigkeiten in Vollzeitbeschäftigung und im Tagdienst durchgeführt hat und einen Qualifikationsnachweis über 800 Unterrichtsstunden im Berufsfeld Altenpflege erbringt. (2) Zur Abschlussprüfung als Altenpflegehelferin/als Altenpflegehelfer ist zuzulassen, wer nachweist, dass sie/er altenpflegerische Tätigkeiten in den letzten vier Jahren vor Antragstellung in Vollzeitbeschäftigung sowie im Tagdienst durchgeführt hat und einen Qualifikationsnachweis über 500 Unterrichtsstunden im Berufsfeld Altenpflegehilfe erbringt. (3) Über die in § 9 Absatz 1 und 2 zu erbringenden Voraussetzungen sind Zeugnisse oder sonstige Nachweise vorzulegen. (4) Zur Abschlussprüfung als Altenpflegerin/Altenpfleger und Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer oder Altenpflegerin/Altenpfleger entspricht und diese Maßnahme von der zuständigen Stelle für Altenpflegeberufe anerkannt wurde. § 10 Anmeldung zur Abschlussprüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich auf den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldeformularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der fachlichen Leitung und der/des Auszubildenden/Umschülerin/Umschülers/Nachzuqualifizierenden zu erfolgen. (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen nach § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. Seite 60 von 60 in Fällen des § 8 - Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen, - vorgeschriebene nachweise), - Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise im Ausbildungsplan - Lebenslauf (tabellarisch); Berichtshefte (Ausbildungs- in Fällen des § 9 - Lebenslauf (tabellarisch) - Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 (1) oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 (2), - weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise der Betriebe, Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger III. Abschnitt Durchführung der Prüfung § 11 Entscheidung über die Zulassung Teil D Aufsichtführenden über seine Person auszuweisen. Sie/er ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Zulassungsbescheid ist spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn, unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeitsund Hilfsmittel, dem Antragsteller/der Antragstellerin zuzustellen. (2) Die Zulassung kann von der Prüfungsvorsitzenden/von dem Prüfungsvorsitzenden bis zum ersten Prüfungstage eines jeden Prüfungsteils widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. § 12 Prüfungsaufgaben (1) Die Prüfungsausschüsse beschließen auf der Grundlage der Ausbildungsordnung (Ausbildungsrahmenplan) die Prüfungsaufgaben und die Lösungsschlüssel. (2) Hat die zuständige Stelle von der Regelung des § 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, so tritt der dort bezeichnete Ausschuss an die Stelle des Prüfungsausschusses. § 13 Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die/der Prüfungsvorsitzende bzw. die zuständige Stelle kann andere Personen als Gäste zulassen. Vertreter der zuständigen Stelle sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. (2) Als Gäste sind nicht solche Personen zuzulassen, die gem. § 3 Abs. 1 nicht an Prüfungen teilnehmen dürfen. (3) Die zuständige Stelle für Altenpflegeberufe kann Sachverständige/Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. § 14 Leitung und Aufsicht (1) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle für Altenpflegeberufe im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeit selbständig und nur mit den erlaubten Arbeitsund Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen. (2) In der praktischen Prüfung muss der Prüfungsausschuss mindestens durch ein vom/von der Vorsitzenden bestimmtes Mitglied vertreten sein. (3) Die mündliche Prüfung wird vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. § 15 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat sich auf Verlangen der/des Vorsitzenden oder der/des Seite 61 von 60 Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger § 16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Aufsichtführende Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. (3) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung mit 0 Punkten bewertet werden. Entsprechendes gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. In diesem Falle ist das Zeugnis einzuziehen. § 17 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung durch rechtzeitig vor Beginn der Prüfung abgegebene schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt, im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachgewiesen wird. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. § 18 Bewertungsmaßstäbe Die Leistungen in der Abschlussprüfung sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten: eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind Seite 62 von 60 Teil D = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger § 19 Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Feststellung der Noten und die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung erfolgt durch alle Mitglieder des Prüfungsausschusses. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss sich vor der Bewertung einen eigenen Eindruck von den Prüfungsleistungen verschaffen. (2) Die praktischen Prüfungsleistungen werden von drei verantwortlichen Pflegefachkräften bzw. Pflegelehrkräften, von denen höchstens zwei Beschäftigte des Prüfungsortes sein dürfen, vorläufig bewertet. (3) Die praktische Prüfung ist von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den wesentlichen Abläufen zu dokumentieren; dabei sind die für die Bewertung durch den Prüfungsausschuss erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die vorläufigen Bewertungen und die Dokumentationen zur praktischen Prüfung dienen als Grundlage für die Bewertung nach Absatz 1. (4) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen. (2) Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle die „Staatliche Anerkennung als Altenpflegerin bzw. Altenpfleger“ oder die „Staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin bzw. Altenpflegehelfer“. § 22 Wiederholungsprüfung (1) Eine nichtbestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden - frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin. (2) Von der Wiederholung bestandener Prüfungsteile kann der Prüfling auf Antrag befreit werden. (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§ 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind außerdem Ort und Datum der nicht bestandenen Abschlussprüfung anzugeben. § 23 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu stellen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Anträge auf Zulassung und die Niederschriften nach § 20 sind 2 Jahre aufzubewahren. § 20 Niederschrift (1) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten 1. Zur Person des Prüflings, 2. über Ort und Zeit der Prüfung, 3. über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 4. über die Personen, die mit der Überwachung oder Aufsichtführung beauftragt waren. 5. über die Mitglieder des Prüfungsausschusses, durch die dieser in den praktischen Prüfungen vertreten war, 6. über die Personen, die mit der vorläufigen Bewertung der praktischen Prüfungsleistungen beauftragt waren, 7. über den Gegenstand der Prüfungsaufgaben, 8. über die Bewertung der Prüfungsleistungen. Dabei sind die tragenden Gründe für die Bewertung festzuhalten und die festgestellten Mängel und Fehler zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. Teil D § 21 Prüfungszeugnis/Staatliche Anerkennung (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit Rechtsbehelfsbelehrung, das die in den Prüfungsteilen erzielten Noten ausweist.. Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und von der zuständigen Stelle zu beglaubigen. Seite 63 von 60 Hamburg, den 1. August 2001 Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales Bildungsplan Altenpflegerin/Altenpfleger Teil D Richtlinien der Zuständigen Stelle für die Berufsausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe (gültig ab 01. August 1999) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten basiert auf einem Rahmenlehrplan der theoretischen und praktischen Lerneinheiten von 2100 Stunden für die dreijährige Erstausbildung, 1300 Stunden für die zweijährige Altenpflegehilfeausbildung. Auf den Lernort „Schule“ entfallen 1400 Stunden theoretische Lerneinheiten und auf den Lernort „Betrieb“ mindestens 750 Stunden Pflegeunterricht einschließlich Lernzielkontrollen in der Einrichtung. Für die zweijährige Altenpflegehilfeausbildung entfallen auf den Lernort „Schule“ 800 Stunden und auf den Lernort „Betrieb“ 500 Stunden. Für die Erwachsenenbildung, wie die Umschulungen und Nachqualifikationen, werden die theoretischen und praktischen Lerneinheiten an einem Lernort angeboten, mit der gleichen Gesamtstundenzahl für beide Berufe. Mit dem Praxisbegleitheft werden die Ausbildungsjahre sachlich und zeitlich gegliedert. Die Inhalte sind verbindlich für den gesamten Ausbildungsbereich und prüfungsrelevant. Die einzelnen Unterweisungen richten sich nach den Pflegestandards der Betriebe, sie müssen in jedem Fall überprüfbar sein. Als Zulassungsbestandteil zur Altenpflegehilfe- bzw. Altenpflegeabschlussprüfung gelten für die Pflegeberichte folgende Regelungen: Für die dreijährige Ausbildung müssen erstellt werden: 12 Berichte zur Altenpflegeprüfung, davon mindestens eine Biografiearbeit, drei Pflegeplanungen, sowie ein Bericht über einen Facheinsatz, 8 Berichte zur Altenpflegehilfeprüfung, davon mindestens eine Biografiearbeit und eine Pflegeplanung Für die Umschulung und Nachqualifikation müssen erstellt werden: 1. Pflege im Nachtdienst wird im 4. und im 5. Ausbildungshalbjahr durchgeführt, je drei Nächte, insgesamt maximal 10 Nächte, gemeinsam mit einer Pflegefachkraft (ab dem 18. Lebensjahr!), 2. stationäre Altenpflege im Pflegeheim/Kurzzeitpflege über mindestens zwölf Wochen, 3. ambulante Pflegedienste (ab dem 18. Lebensjahr!) über mindestens sechs Wochen, 4. Facheinsatz über mindestens sechs Wochen im Krankenhaus nach Möglichkeit im 3. Ausbildungsjahr und/oder 5. Facheinsatz in der Rehabilitationsklinik über mindestens sechs Wochen und/oder 6. Facheinsatz in der gerontopsychiatrischen Abteilung über mindestens sechs Wochen. Für die Altenpflegehilfeausbildung gelten die Punkte 1. (3-5 Nächte), 2. und 3. als verbindlich. Für die berufsbegleitenden Maßnahmen, auch in verkürzter Form, gelten inhaltlich die gleichen Bedingungen, jedoch sind die Facheinsätze nur insoweit durchzuführen, als dass Kenntnisse und Fertigkeiten der Fachbereiche sichergestellt und bescheinigt werden müssen. Alle Facheinsätze werden vom Ausbildungsbetrieb geplant und durchgeführt. Über jeden Einsatz erhalten die Prüfungsbewerber eine Bescheinigung, die als Nachweis für die Zulassung zur Abschlussprüfung gilt. Im Übrigen wird auf die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen nach § 9 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfungen in der Altenpflege und Altenpflegehilfe vom 1. August 2001 verwiesen. Die Durchführung der Abschlussprüfungen muss mit allen Auflagen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bereits in der Planung sichergestellt sein. 5 Berichte insgesamt, davon mindestens eine Biografiearbeit, eine Pflegeplanung und ein Bericht über einen Facheinsatz, Für die verkürzte Nachqualifikation müssen erstellt werden: 3 Berichte insgesamt, davon eine Biografiearbeit, eine Pflegeplanung und ein Bericht über einen Facheinsatz Die Berichte werden von den Prüfungsbewerbern unterschrieben, von den Ausbildern auf sachliche und fachliche Richtigkeit abgezeichnet und von den Pflegelehrern überprüft auf Fachlichkeit und Stil und unterschrieben. Weitere Rahmenbedingungen betreffen die Facheinsätze, sowie die Pflege im Nachtdienst, wovon 1, 2, und 3 verbindlich sind und von 4, 5 und 6 ein Einsatz durchgeführt und nachgewiesen werden muss: Seite 64 von 60 Hamburg, den 1. August 2001 Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales