Altenpflegerin/Altenpfleger

Transcription

Altenpflegerin/Altenpfleger
BILDUNGSPLAN
Altenpflegerin/Altenpfleger
- zur Erprobung ab 1. August 2002 -
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Bildung und Sport
Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung
Hamburg, 2002
2002
___________________________________________________________________________
Herausgeber: Behörde für Bildung und Sport, Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung
Hamburger Straße 131, 22083 Hamburg
Druck: Eigendruck
Alle Rechte vorbehalten. Jegliche Verwendung dieses Druckwerkes bedarf - soweit das Urheberrechtsgesetz nicht
ausdrücklich Ausnahmen zulässt - der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Herausgebers.
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
BEHÖRDE FÜR BILDUNG UND SPORT
Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Referat Grundsatz- und Strukturangelegenheiten BW 22
Michael Schopf
Mitglieder der Bildungsplankommission Berufsschule:
Herr Jens Burghard
Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung (ab August 2000)
Frau Hella Eickenscheidt
Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung (bis Juli 2000)
Herr Dr. Jörg Ernst
HEW
Herr Hans Hackmack
Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung
Herr Thorsten Häfner
Deutsche Telekom AG
Herr Christian Heuer
Beiersdorf AG
Frau Ursula Kern
Staatliche Gewerbeschule Holz-, Farbtechnik und Raumgestaltung, G 6
Herr Helmuth Köhler
Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung (bis Juli 2000)
Herr Volker Lührssen
Staatliche Gewerbeschule Informations- und Elektrotechnik,
G 18
Herr Heino Mager
Metall - Innung Hamburg
Herr Prof. Dr. Heinrich Meyer Universität Hamburg
Herr Michael Möller
Rewe KGaA
Herr Michael Roschek
Institut für Lehrerfortbildung
Frau Ilse Sand
Staatliche Handelsschule City Nord, H7 (ab August 2000)
Herr Prof. Dr. Tade Tramm
Universität Hamburg
Leitung:
Herr Michael Schopf
Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung
Geschäftsführung:
Frau Gunta Spreckelsen
Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung
An der Erstellung des Bildungsplans wirkten folgende Kolleginnen und Kollegen der
Staatlichen Schule Gesundheitspflege (W 1) mit:
Frau Christiane Doskocil-Jaoulak
Frau Heidemarie Grobe
Frau Helga Kolarz
Frau Annette Nickel
Herr Peter Raykowski
Frau Karin Schütte
Frau Anke Sonnabend
Frau Renate Upadek
Koordination:
Frau Astrid Uhlig
Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Inhaltsverzeichnis
A
Bildungspläne für Berufliche Schulen
5
1
1.1
1.2
1.3
Allgemeine Aussagen
Auftrag von Bildungsplänen
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Beruflichen Schulen
Struktur der beruflichen Bildung in Hamburg
5
5
5
6
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.4.1
2.4.2
2.5
2.6
2.7
Bildungspläne für die Berufsschule
Bildungsauftrag der Berufsschule
Didaktische Grundsätze
Lernbereiche und Fächer in Bildungsgangstundentafeln
Gestaltung von Lernprozessen
Lernortkooperation
Vom Lernfeld zur Lernsituation
Leistungsbewertung
Abschlüsse und Durchlässigkeit
Lebenslanges Lernen und Berufliche Weiterbildung
8
8
9
10
13
13
14
15
15
16
B
Bildungsplan für den Bildungsgang
Altenpflegerin/Altenpfleger
17
1
1.1
1.2
1.3
Allgemeine Aussagen
Rechtliche Grundlagen
Ziele
Didaktische Grundsätze
17
17
17
18
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Lehrpläne
Übersicht über Lernfelder und Fächer
Lernfelder
Fachenglisch
Sprache und Kommunikation
Wirtschaft und Gesellschaft
Wahlpflicht
Religionsgespräche
18
19
20
33
38
39
40
41
3
Leistungsbewertung
42
4
Abschlussprüfung
43
5
Berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten
44
C
Umsetzung des Bildungsplanes
45
1
Lernortkooperation*
2
Gestaltung des Unterrichts*
3
Unterrichtsorganisation
4
Weiterbildung der Lehrkräfte*
5
Evaluation*
45
_________________________
*Hierzu können erst zu einem späteren Zeitpunkt Aussagen gemacht werden.
Seite 3 von 60
Bildungsplan
D
Altenpflegerin/Altenpfleger
Inhaltsverzeichnis
Anhang
47
Š
Bildungsgangstundentafel für den Beruf der Altenpflegerin/des Altenpflegers
48
Š
Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege vom 24. Juli 2001
49
Š
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Altenpflegerin/
zum Altenpfleger vom 30. Juli 2001
52
Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfungen in der
Altenpflege und der Altenpflegehilfe vom 1. August 2001
55
Richtlinien der Zuständigen Stelle für die Berufsausbildung in der Altenpflege
und Altenpflegehilfe vom 1. August 2001
59
Š
Š
Seite 4 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
A
Bildungspläne für Berufliche Schulen
1
Allgemeine Aussagen
1.1
Auftrag von Bildungsplänen
Teil A
Bildungspläne für berufliche Schulen verdeutlichen die Gesamtheit des schulischen Auftrages
für die beruflichen Bildungsgänge. Sie legen die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung
von Unterricht und Erziehung fest (§ 4 Hamburgisches Schulgesetz - HmbSG -) und konkretisieren den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Hamburger Schulen (§ 2
HmbSG) in Verbindung mit dem Auftrag für berufliche Schulen (§§ 20, 21, 24 HmbSG).
Bildungspläne...
¾ berücksichtigen gesellschaftliche, ökologische, wirtschaftliche, kulturelle und politische
Entwicklungen mit deren Auswirkungen auf das Beschäftigungssystem und die damit
verbundenen Anforderungen an die Berufstätigen
¾ berücksichtigen Erkenntnisse der Erziehungswissenschaften und der relevanten Fachwissenschaften
¾ basieren auf der entsprechenden Rahmenvereinbarung bzw. auf den Handreichungen der
Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) einschließlich der aufgeführten Kompetenzen sowie den dort formulierten didaktischen Grundsätzen der Handlungsorientierung und
Berufsbezogenheit
¾ orientieren sich an beruflichen Handlungsfeldern sowie dem Lernfeldkonzept der KMK
¾ berücksichtigen die jeweils geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Bildungsgangstundentafel
¾ beschreiben die Zusammenarbeit der Lernorte
¾ machen Aussagen zur Lernkontrolle und Leistungsbewertung
¾ konkretisieren die Durchlässigkeit der Schulformen und der Bildungsgänge
¾ sind nach Maßgabe der Entwicklung in den Fachwissenschaften, der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen
den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind, regelmäßig zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben (§ 4 HmbSG).
Bildungspläne machen Vorgaben, um die Standards der beruflichen Bildungsgänge zu gewährleisten und Freiräume für selbstbestimmtes Lernen und eigenverantwortliches Handeln
der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.
1.2
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Beruflichen Schulen
Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung
der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Aufgaben der Schule (vgl. § 2 HmbSG) sind die ...
¾ Stärkung der Bereitschaft von Schülerinnen und Schülern zur Toleranz, Gerechtigkeit und
Solidarität sowie die Stärkung der Fähigkeit, das eigene Wohlbefinden und das anderer
Menschen zu wahren
¾ Befähigung der Schülerinnen und Schüler, an der Gestaltung einer der Humanität verpflichteten Gesellschaft verantwortlich mitzuwirken
¾ Förderung der Kommunikations- und Konfliktfähigkeit
¾ Entwicklung von Selbstständigkeit, Urteilsfähigkeit und der Fähigkeit, verantwortlich Entscheidungen zu treffen
¾ Stärkung von Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft
¾ Befähigung zur aktiven Teilhabe an beruflichen, sozialen, gesellschaftlichen, politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Handlungsbereichen.
Berufliche Schulen vermitteln im Rahmen des allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrages
berufsbezogene und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Ziel beruflicher Bildung ist der Erwerb von Handlungskompetenz. Sie entfaltet sich in den Dimensionen von
Fachkompetenz, Personalkompetenz und Sozialkompetenz. Diese Kompetenzen werden im
bildungsgangbezogenen Teil näher ausgeführt.
Seite 5 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil A
Die Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der beruflichen Schulen richtet
sich am § 3 HmbSG aus. Der Unterricht ist auf den Ausgleich von Benachteiligungen, die
Verwirklichung von Chancengerechtigkeit und den Grundsatz der Integration von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher ethnischer, kultureller und entwicklungsbedingter Lernausgangslagen auszurichten. Die Schule ist der Ort, welcher Schülerinnen und Schülern ein
alters- und entwicklungsgemäß größtmögliches Maß an Mitgestaltung ihrer Bildungsprozesse
eröffnet.
1.3
Struktur der beruflichen Bildung in Hamburg
Die nachfolgende Grafik stellt die Bildungsgänge in Hamburg ab Jahrgangsstufe 7 dar und
zeigt die Wege im beruflichen Bildungssystem auf. Sie verdeutlicht die Stellung des jeweiligen
Bildungsganges in der Struktur der beruflichen Bildung (in der Grafik hervorgehoben) und beschreibt diesen mit seinen Zugangsvoraussetzungen und weiterführenden Perspektiven.
Seite 6 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Seite 7 von 60
Teil A
Bildungsplan
2
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil A
Bildungspläne für die Berufsschule
Die Bildungspläne für die Berufsschule orientieren sich am Erziehungs- und Bildungsauftrag
für Hamburger Schulen (§ 2 HmbSG) in Verbindung mit dem Bildungsauftrag für Berufsschulen in Hamburg (§ 20 HmbSG) und an den Vorgaben der KMK in Bezug auf die Entwicklung
von Kompetenzen.
2.1
Bildungsauftrag der Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen
gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie
arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten
zusammen.
Nach § 20 Absatz 1 des HmbSG gilt:
¾ die Berufsschule vermittelt berufsbezogene und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten
¾ der berufsbezogene Unterricht ist mit der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung
abzustimmen (Lernortkooperation)
¾ es sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen
zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind
¾ der Unterricht wird in zusammenhängenden Abschnitten (Blöcken) oder in Teilzeitform
erteilt. Die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung sind mit den Ausbildungsbetrieben abzustimmen und bedürfen der
Genehmigung der zuständigen Behörde.
Der Bildungsauftrag der Berufsschule wird geprägt durch die Vermittlung von Handlungskompetenz.
Kompetenz bezeichnet den Lernerfolg in Bezug auf den einzelnen Lernenden und seine
Befähigung zu eigenverantwortlichem Handeln in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen
Situationen.
Qualifikation bezeichnet dagegen den Lernerfolg in Bezug auf die Verwertbarkeit aus der
Sicht der Nachfrage in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Situationen.
Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Personalkompetenz und Sozialkompetenz.
¾ Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, sich auf der Grundlage
fachlichen Wissens und Könnens zu orientieren und Aufgaben und Probleme zielorientiert,
sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
¾ Personalkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf
und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen
zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst personale
Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung
durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
¾ Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu
leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen, zu verstehen sowie
sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinander zu setzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und
Solidarität.
Seite 8 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil A
Methoden- und Lernkompetenz setzen eine ausgewogene Entwicklung dieser drei Dimensionen voraus.
Handlungskompetenz
Fachkompetenz
Personalkompetenz
Methodenkompetenz
Sozialkompetenz
Lernkompetenz
Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 15.03.1991)
hat die Berufsschule zum Ziel,
¾ eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten humaner und sozialer Art verbindet
¾ berufliche Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Arbeitswelt
und Gesellschaft auch im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas zu entwickeln
¾ die Bereitschaft zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zu wecken
¾ die Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern, bei der individuellen Lebensgestaltung und im
öffentlichen Leben verantwortungsbewusst zu handeln.
2.2
Didaktische Grundsätze
Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben
der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung
betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von
Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt und damit selbstständiges Lernen
und Arbeiten ermöglicht.
Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge
des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen geschaffen für das
Lernen in und aus der Arbeit. Dies bedeutet, dass die Beschreibung der Ziele und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt. Orientierungspunkte handlungsorientierten Unterrichts
sind deshalb:
¾ Lernen für Handeln und Lernen durch Handeln
¾ selbstständiges Planen, Durchführen, Überprüfen, Korrigieren und Bewerten
¾ ganzheitliches Erfassen der beruflichen Wirklichkeit
¾ Erfahrungen der Lerner integrieren und reflektieren
¾ Einbeziehen von sozialen Prozessen in Handlungen.
Seite 9 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil A
Berufsausbildung wird als Erwerb komplexer Kompetenzbündel verstanden. Die Ausbildung
soll die Auszubildenden befähigen,
¾ wesentliche Tätigkeiten des Berufsbildes wahrzunehmen
¾ sich veränderten beruflichen Anforderungen flexibel anzupassen
¾ notwendige Veränderungsprozesse aktiv mitzugestalten
¾ gesellschaftliche Entwicklungen zu beurteilen
¾ im privaten Handlungsraum selbstständig und verantwortlich zu agieren
¾ ihre Kompetenzen im Sinne lebenslanger Lernprozesse ständig zu aktualisieren
¾ Sozialbeziehungen und Kommunikationsprozesse im Umfeld ihrer beruflichen Tätigkeit
aktiv zu gestalten
¾ eigene Interessen darzustellen sowie die Anliegen und Interessen anderer wahrzunehmen
und angemessen zu berücksichtigen
¾ ein umfassendes Verständnis ihres beruflichen Tätigkeitsfeldes im Hinblick auf technologische, ökonomische, soziale, ökologische und gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge zu
entwickeln
¾ reflektierte Identifikation mit den ethisch-normativen Anforderungen und Standards ihres
Tätigkeitsfeldes anzunehmen.
Um den Berufsbezug in den Lehrplänen herzustellen, werden Lernfelder zum strukturellen
Gliederungsprinzip.
Lernfeld
Thematische Einheit, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen, Problemen und
Handlungsabläufen orientiert
Zielformulierung
Elemente beruflicher Handlungskompetenz
Bezug auf zu erreichende Kompetenzen
Inhaltsangaben
Angaben zu Unterrichtsinhalten, die der Zielformulierung zugeordnet sind.
Lernfelder sind als mehrdimensionale thematische Einheiten primär über die Ausrichtung an
spezifischen beruflichen Kompetenzen oder Kompetenzbündeln definiert, sind mit Bezug auf
berufliche Handlungs- oder Orientierungsfelder formuliert und thematisieren dabei zugleich
grundlegende (kategoriale) Kernprobleme und Kernstrukturen des jeweiligen Praxisfeldes.
Lernfelder sind durch die Benennung der angestrebten Wissensstrukturen zu konkretisieren,
wobei diese inhaltliche Zieldefinition sich nicht an fachwissenschaftlicher Systematik und Vollständigkeit orientiert, sondern an der Handlungsrelevanz und Erklärungsmächtigkeit begrifflich-theoretischer und operativer Wissensstrukturen.
2.3
Lernbereiche und Fächer in Bildungsgangstundentafeln
Aufbau der Bildungsgangstundentafeln
Standard ist das
™ Modell 1: „Bündelung“ in zwei Lernbereiche:
Lernbereich I: (7-8 h/Wo bei Teilzeitunterricht)
In diesem Lernbereich werden die Lernfelder des KMK-Rahmenlehrplans bzw. die in Hamburg auf Basis der Lerngebiete der geltenden Rahmenlehrpläne entwickelten „Hamburger
Lernfelder“ zu drei bis vier Fächern zusammengezogen. Hinzu kommt das Fach Fachenglisch, für das der landesspezifische Rahmenplan gilt.
Seite 10 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil A
Lernbereich II: (4-5 h/Wo bei Teilzeitunterricht)
Dieser Lernbereich umfasst die Fächer Sprache und Kommunikation und Wirtschaft und
Gesellschaft sowie den Wahlpflichtbereich. Die Fächer sind über landesspezifische Lehrpläne geregelt.
Möglich ist auch das
™ Modell 2 „Vereinigung“
Hier wird keine Einteilung in Lernbereiche vorgenommen. In diesem Modell werden die
Lernfelder und die in Sprache und Kommunikation sowie in Wirtschaft und Gesellschaft zu
vermittelnden berufsübergreifenden Kompetenzen zu vier bis sechs Fächern zusammengezogen. Die Ziele und Inhalte der Fächer Sprache und Kommunikation sowie Wirtschaft und Gesellschaft (vgl. Modell 1) werden also curricular vollständig mit den arbeitsprozessbezogenen Lernfeldern vereint.
Lernbereiche und Fächer
Lernbereich I:
Der Lernbereich I dient im Besonderen dem Erlangen der beruflichen Handlungskompetenz,
wobei berufsübergreifende Aspekte einbezogen werden. Das Lernfeldkonzept integriert ...
¾ ein Orientierungswissen in Ausbildung, Beruf, Betrieb und Gesellschaft
¾ eine Systemperspektive des Nachvollziehens unternehmensstrategischen Planens und
Handelns
¾ eine Geschäftsprozessperspektive im Aufgreifen exemplarischer betrieblicher Tätigkeitsfelder
¾ zugehöriges fachwissenschaftliches Struktur- und Grundlagenwissen im Erklärungszusammenhang der Arbeits- und Geschäftsprozesse
¾ grundlegende operative und handlungsstrategische Kompetenzen im Zusammenhang der
Arbeits- und Geschäftsprozesse
¾ den Kompetenzerwerb in seinen Ausprägungen als Fach-, Personal- Sozial-, Methodenund Lernkompetenzen.
Fachenglisch ergänzt das Lernfeldkonzept.
Lernbereich II:
Vorbemerkungen
Korrespondierend zum Lernbereich I richten sich die Fächer des Lernbereiches II auf die
Entwicklung berufsübergreifender Kompetenzen. In der Phase der Berufsausbildung gewinnen die Jugendlichen zunehmend an Orientierung und Identität, die für eine verantwortungsbewusste Gestaltung ihres privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Lebens unerlässlich
sind. Der Unterricht in den berufsübergreifenden Fächern Sprache und Kommunikation und
Wirtschaft und Gesellschaft unterstützt den Prozess der Persönlichkeitsentwicklung der
Schülerinnen und Schüler, indem er auf die vorangegangene Schulbildung aufbaut und dort
erworbene grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse, personale und soziale Einstellungen sowie
das Orientierungswissen erweitert und fördert. Bei der Konzipierung des Unterrichts sind die
unterschiedliche Vorbildung der Schülerinnen und Schüler, die Vorbereitung auf ein
lebensbegleitendes Lernen innerhalb und außerhalb des Berufslebens und die Berechtigung
des Zugangs zu weiteren Bildungsgängen zu berücksichtigen.
Seite 11 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil A
Der Unterricht in den berufsübergreifenden Fächern ist in seiner Komplexität auf die didaktische Integration berufsbezogener und genereller Lern- und Bildungsprozesse auszurichten.
Im Sinne der zu erwerbenden Handlungskompetenz ist zentraler Anspruch der berufsübergreifenden Fächer die Weiterentwicklung ...
¾ von sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowohl in funktionalen beruflichen Kontexten als auch in privaten und gesellschaftlichen Handlungsfeldern
¾ der Fähigkeit zur erkennenden und sinnstiftenden Orientierung im beruflichen, privaten,
gesellschaftlichen und kulturellen Lebensumfeld. Dies schließt ein kognitives Wahrnehmen und Verstehen von Phänomenen, Prozessen und Strukturen ebenso ein, wie die Reflexion normativer Hintergründe, ethischer Standards und der Interessengebundenheiten
spezifischer Positionen sowie schließlich die Ausbildung eigener Werthaltungen
¾ von selbstständiger Problemlösungs- und Entscheidungsfähigkeit
¾ einer Fähigkeit zum individuellen Wissens- und Informationsmanagement, d. h. zur zielgerichteten Beschaffung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen in einem zunehmend
komplexeren Informationsumfeld
¾ von Lernstrategien und einer reflexiven Auseinandersetzung mit dem eigenen Lernverständnis.
Sprache und Kommunikation
Ziel ist, die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, soziale und kommunikative Situationen
beruflicher, privater und gesellschaftlicher Art zu erfassen, sie angemessen zu deuten und in
ihnen den eigenen Intentionen gemäß und unter kompetenter Nutzung des Spektrums
sprachlicher Darstellungsmöglichkeiten zu agieren bzw. derartige kommunikative Situationen
zielgerichtet zu gestalten.
Wirtschaft und Gesellschaft
Ziel ist, die Auszubildenden an eine verantwortliche Übernahme von Mitgestaltungs- und Mitsprachemöglichkeiten in der Arbeitswelt sowie in Staat und Gesellschaft heranzuführen, sie
zur Beurteilung gesellschaftlicher und beruflicher Problemlagen zu befähigen und dazu beizutragen, sie zu einer selbstbestimmten Gestaltung ihrer Lebenssituation auf der Grundlage
der demokratischen Werteordnung zu befähigen.
Erforderlich sind hierzu die Entwicklung und Förderung von Urteils- und Handlungsfähigkeit
der Auszubildenden durch fachliches Lernen im Kontext der Auseinandersetzung mit grundlegenden Strukturen und Entscheidungsprozessen im Spannungsfeld von Wirtschaft, Gesellschaft, Staat, Umwelt, Beruf und Kultur.
Wahlpflicht wird genutzt für:
¾ Förderunterricht zur Aufarbeitung von schulischen Defiziten
¾ Zusatzqualifikationen zur individuellen Profilierung des speziellen Bildungsgangs
¾ vertiefenden Unterricht.
Religionsgespräche
Das Religionsgespräch leistet einen eigenen Beitrag zum Erziehungs- und Bildungsauftrag
der Beruflichen Schulen. Durch die Auseinandersetzung mit der christlichen Überlieferung und
mit anderen religiösen und weltanschaulichen Traditionen sowie durch den Dialog mit
Menschen verschiedener religiöser Überzeugungen unterstützt es die Schülerinnen und
Schüler beim Aufbau von Orientierungs- und Handlungskompetenzen in beruflichen, sozialen,
gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenhängen sowie bei
der Entwicklung eigenverantworteter Wertvorstellungen und Lebenskonzepte.
Seite 12 von 60
Bildungsplan
2.4
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil A
Gestaltung von Lernprozessen
Schulischer Bereich der Ausbildung
(mit Lernfeldkonzept)
Betrieblicher Bereich der Ausbildung
Rahmenlehrplan (KMK)
Ausbildungsrahmenplan
(Bund, Sozialpartner)
Ziel der Ausbildung: Handlungskompetenz entwickeln (Berufskonzept)
Tätigkeitsfelder des Berufes
erfassen und nach Kompetenzen
bewerten bzw. beurteilen
Lernfelder
Lernortkooperation
Lernsituationen entwickeln durch Konkretisieren der Lernfelder und durch Orientierung
an den Tätigkeitsfeldern
Lernsituationen
Lernbereich II ergänzt den Unterricht
des Lernbereichs I
Privater Bereich, Gesellschaft und Betrieb
Kompetenzen anwenden
2.4.1
Lernortkooperation
Unter Lernortkooperation wird das technisch-organisatorische und das pädagogische Zusammenwirken des Lehr- und Ausbildungspersonals der an der beruflichen Bildung beteiligten
Lernorte verstanden. Lernortkooperation ist auf das Erreichen gemeinsamer Ausbildungsergebnisse, den Prüfungserfolg der Auszubildenden und auf die Bewährung im beruflichen
Handlungsfeld gerichtet. Sie soll das gegenseitige Informieren über Erwartungen, Erfahrungen
und Probleme im Ausbildungsalltag erfassen und soll sich als Abstimmen berufspädagogischen Handelns oder als Zusammenwirken ausdrücken. Lernortkooperation soll berufspädagogische Innovationsprozesse fördern, Anregungspotentiale eröffnen, den komplexen
Zusammenhang von Berufstheorie und Berufspraxis aufnehmen und zur Modernisierung
beruflicher Bildung beitragen.
Seite 13 von 60
Bildungsplan
2.4.2
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil A
Vom Lernfeld zur Lernsituation
Das hohe Abstraktionsniveau der Zielformulierungen und Inhalte eines Lernfeldes ermöglicht
und erfordert eine auf den beruflichen und privaten Erfahrungshorizont ausgerichtete Konkretisierung im Unterricht.
Lernfeld:
Zeitrichtwert:
Zielformulierung:
Inhalte:
Lernsituationen
Konkretisierung auf Grund der didaktischen Analyse
der aktuellen beruflichen und gesellschaftlichen
Realität sowie regionaler Gegebenheiten.
Die Konkretisierung von Lernfeldern in Lernsituationen erfolgt in Form komplexer Lehr-LernArrangements, deren Gestaltung in der Verantwortung der Kollegien vor Ort liegt. Dabei
sollen grundsätzlich berufliche bzw. berufsbezogene Aufgaben oder Problemstellungen den
durchgängigen Bezugspunkt des Lernprozesses (roter Faden) bilden. Bei der Gestaltung der
Lernarrangements ist sicherzustellen, dass ...
¾ die Auszubildenden mit komplexen, sinnvollen und realistischen Problemstellungen, Aufgaben und Situationen konfrontiert werden
¾ an die Interessen, das Vorwissen und die Alltagserfahrungen der Auszubildenden angeknüpft wird
¾ den Auszubildenden statt eines überwiegend verbalen Unterrichts authentische Erfahrungen ermöglicht werden
¾ die Auszubildenden mit ganzheitlichen Aufgabenstellungen konfrontiert werden, in denen
die Ganzheitlichkeit von Planung, Ausführung und Kontrolle enthalten ist
¾ den Auszubildenden der Sinn der Lernangebote verdeutlicht wird und sie nach Möglichkeit
an der Planung und Auswertung des Unterrichts beteiligt werden
¾ die Auszubildenden angehalten werden, ihr Lernhandeln selbstkritisch zu reflektieren, und
dass sie dadurch ihre methodischen Kompetenzen weiterentwickeln können
¾ Möglichkeiten der Individualisierung und Differenzierung durch Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit genutzt werden
¾ das gesamte Spektrum methodisch-medialer Möglichkeiten ausgeschöpft wird, wobei
auch eher traditionelle Handlungsformen, wie Lehrervortrag oder fragend-entwickelnde
Lehrstrategie dort ihren begründeten Stellenwert haben, wo sie sich sinnvoll in das Gesamtkonzept eines handlungs- und problemorientierten Unterrichts einfügen.
Die Komplexität der Lernfelder legt nahe:
¾ das Unterrichten in Teams
¾ Lehrkräfte sind Anreger, Moderatoren und Bewerter von Lernprozessen
¾ Projektunterricht mit Präsentationsphasen und praxisnahe Situationsaufgaben.
Seite 14 von 60
Bildungsplan
2.5
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil A
Leistungsbewertung
Regelmäßige Rückmeldungen zu den Lernfortschritten und zur Leistungsentwicklung unterstützen die Lernbereitschaft der Schülerinnen und Schüler und fördern deren Fähigkeit,
Kriterien für die Einschätzung und Beurteilung der individuellen und gemeinsamen Arbeitsprozesse und -ergebnisse zu entwickeln, die eigenen Stärken und Schwächen zu erkennen
sowie mit Fehlern und Misserfolgen konstruktiv umzugehen. Damit dies gelingt, sind den
Schülerinnen und Schülern im Verlauf der Ausbildung die Anforderungen, die erwarteten
Leistungen und die Beurteilungskriterien zu erläutern; darüber hinaus sind sie auch zur
Selbstbeurteilung zu qualifizieren.
Die Bewertungen beziehen sich auf Leistungen, Lernergebnisse und Lernprozesse und stützen sich auf regelmäßige Leistungserhebungen und kontinuierliche Beobachtungen des Arbeitsprozesses der Schülerinnen und Schüler. In die Bewertung sind neben den fachlichen
Qualitäten der Arbeitsergebnisse ihre Präsentation, die Arbeits- und Zeitplanung sowie die
individuelle Förderung und Auswertung des gemeinsamen Arbeitsprozesses einzubeziehen.
Dabei werden sowohl Gruppenleistungen als auch individuelle Leistungen berücksichtigt.
Die Anforderungen an die Leistungen, Lernergebnisse und Lernprozesse sowie deren Beurteilung orientieren sich am vorangegangenen Unterricht und an den Vorgaben in diesem Bildungsplan. Entsprechend dem Ziel einer umfassenden Handlungskompetenz muss sich die
Leistungsbewertung über die Fachkompetenz hinaus auch auf das Ausmaß der erreichten
Personal-, Sozial-, Methoden- und Lernkompetenz beziehen.
Für die Fächer der Bildungsgangstundentafel werden Zeugnisnoten erteilt. Die Bewertung der
fachlichen Leistungen und der Erwerb von überfachlichen Kompetenzen erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APOAT) vom 7. August 2000 und der Richtlinien für Klassenarbeiten in beruflichen Schulen vom
17.01.1983. Noten werden ermittelt auf der Grundlage schriftlicher, mündlicher und praktischer Leistungen, wobei die Leistungsentwicklung der einzelnen Schülerin und des einzelnen
Schülers berücksichtigt wird. Die Noten ergeben sich aus einer pädagogisch-fachlichen Gesamtbewertung, die nicht einfach errechnet werden kann. Besondere Leistungen und Beiträge
zum Schulleben werden im Zeugnis erwähnt.
2.6
Abschlüsse und Durchlässigkeit
Das Abschlusszeugnis der Berufsschule entspricht in seinen Berechtigungen dem
Abschlusszeugnis der Hauptschule (§ 20 Absatz 4 HmbSG).
Die Zeugnisordnung der Berufsschule vom 11. März 1997 legt im § 5 Absatz 2 fest, dass das
Abschlusszeugnis der Berufsschule in seinen Berechtigungen dem Abschlusszeugnis der
Realschule entspricht, wenn ...
¾ im Abschlusszeugnis der Berufsschule eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erreicht wird; die Durchschnittsnote wird aus allen Zeugnisnoten mit Ausnahme der Note für
das Fach Sport errechnet
¾ ausreichende Kenntnisse in einer Fremdsprache vorliegen und
¾ eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
abgeschlossen wird.
Im Abschlusszeugnis ist ein Vermerk über die jeweilige Gleichwertigkeit aufzunehmen.
Der Abschluss der Berufsausbildung ermöglicht in Verbindung mit dem Realschulabschluss
¾ den Eintritt in die FOS 12
¾ den Eintritt in das TG/WG ohne den geforderten Notendurchschnitt 3,0
¾ in Verbindung mit entsprechenden Berufstätigkeitszeiten den Übergang in eine Fachschule (Berufliche Weiterbildung).
Seite 15 von 60
Bildungsplan
2.7
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil A
Lebenslanges Lernen und Berufliche Weiterbildung
Unterricht und Erziehung zielen auch darauf ab, junge Erwachsene auf die Entwicklungen in
Gesellschaft und Wirtschaft vorzubereiten. Die Ausweitung der weltweiten Kommunikation
sowie die Entwicklung neuer Technologien haben einen immer größer werdenden Bedarf an
Kompetenzen des Einzelnen zur Folge. Dafür muss in der für Bildung verantwortlichen Gesellschaft ein Problembewusstsein erzeugt und der Wandel als Herausforderung bewältigt
werden. Die Entwicklung einer neuen Lernkultur, die auf Kontinuität von Bildung und Ausbildung ausgerichtet ist, erfordert die Realisierung des lebenslangen Lernens.
Lebenslanges Lernen setzt eine Veränderung der Einstellung der Menschen zum Lernen
voraus. Es kommt nicht mehr nur auf den erwarteten planmäßigen Durchgang durch formalisierte Bildungsgänge, sondern ebenso auf aktives, auch informelles Lernen an.
Als grundlegende Prinzipien zur Gestaltung der Lernprozesse für lebenslanges Lernen erhalten Eigenverantwortlichkeit und Selbststeuerung zentrale Bedeutung. Dafür müssen Voraussetzungen und Strukturen geschaffen werden. Der Bildungsplan ist so ausgerichtet, dass er
für die Auszubildenden eine individuelle Weiterentwicklung des erreichten Kompetenzstandes
durch selbst gesteuertes Lernen ermöglicht. Dieses wird insbesondere durch die Entwicklung
von Lern- und Methodenkompetenz während der Ausbildung gefördert.
Seite 16 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
B
Bildungsplan für den Bildungsgang Altenpflegerin/Altenpfleger
1
Allgemeine Aussagen
1.1
Rechtliche Grundlagen
Folgende rechtliche Grundlagen bilden das Fundament für den Bildungsplan:
Regelung der Berufsausbildung als staatlich anerkannten Ausbildungsberuf auf Basis des
Berufsbildungsgesetzes:
™ Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege (AltPflVO) vom 24. Juli 2001
(Anhang)
™ Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger vom
30. Juli 2001 (Anhang)
™ Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfungen in der Altenpflege vom
1. August 2001 (Anhang)
™ Richtlinien der Zuständigen Stelle für die Berufsausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe vom 1. August 2001 (Anhang)
Regelung des Unterrichtes der Berufsschule insbesondere nach:
™ Hamburgisches Schulgesetz (HmbSg) vom 16. April 1997
™ Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen (APO-AT) vom 7. August 2000
™ Verordnung über die Stundentafeln für die Berufsschule (STVO-BS) vom 13. Juli 1999
™ Bildungsgangstundentafel für den Beruf Altenpflegerin/Altenpfleger der Freien und Hansestadt Hamburg (Anhang)
1.2
Ziele
Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege (AltPflVO) in der Fassung vom
24. Juli 2001 beschreibt in § 4 und § 5 das Ausbildungsberufsbild. Die Ausbildung befähigt zur
Tätigkeit in der Häuslichkeit, in einer Einrichtung der offenen Altenpflege, in einer Tages- oder
Kurzzeitpflegeeinrichtung, in einem Pflegeheim, in einer gerontopsychiatrischen Fachklinik, in
einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, um gesunde, kranke und pflegebedürftige alte Menschen selbstständig und eigenverantwortlich zu betreuen, zu versorgen und
zu pflegen.
Insbesondere sollen folgende Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:
Š das Berufsbild unter Einbeziehung rechtlicher und vertraglicher Grundlagen kennen
Š Kontakt mit alten Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen, sie
unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen für die eigene Gesundheit sorgen
Š Umgang mit Demenzkranken beherrschen, Verständnis und Einfühlungsvermögen für Demenzkranke entwickeln
Š die Mobilität alter Menschen fördern, auf der Basis dokumentierter Daten Ressourcen erkennen, Pflegeziele setzen und geeignete Mobilisierungsmaßnahmen planen sowie ihre
Wirksamkeit überprüfen
Š den alten Menschen bei der Auseinandersetzung und Bewältigung von chronischen Erkrankungen und Behinderungen unterstützen, auf der Basis der Biografie und der vorliegenden Krankheitsbilder den Pflegeprozess durchführen
Š Sterbende pflegen und begleiten unter Berücksichtigung individueller Pflegemaßnahmen
Š alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise unterstützen und beraten und ihre individuellen Interessen verwirklichen helfen
Š spezielle Notfallsituationen in der Altenpflege durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen
Š Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen kennenlernen sowie im Team arbeiten und
die eigene Rolle reflektieren
Š typische Anzeichen von Infektionen kennen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen.
Seite 17 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Der Bildungsplan ist mit dem Ausbildungsrahmenplan abgestimmt. Es handelt sich hierbei um
berufsübergreifende Qualifikationsziele und berufsspezifische Ziele, deren Vermittlung an exemplarischen berufsorientierten Aufgabenstellungen fächerübergreifend, handlungs- und projektorientiert erfolgt. Maßgabe für die Ziele der Berufsausbildung sind das Entwickeln von
Fach-, Personal-, Sozial-, Methoden- und Lernkompetenz der zukünftigen Altenpflegerinnen
und Altenpfleger, da diese zum Erreichen der Handlungskompetenz unabdingbar sind.
1.3
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht basiert auf den im Abschnitt A 2.2 beschriebenen didaktischen Grundsätzen
der Handlungsorientierung, Berufsbezogenheit und Lernfelder.
Das handlungsorientierte Unterrichtskonzept verknüpft fach- und handlungssystematische
Strukturen miteinander. Die grundlegenden lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnisse
werden durch folgende Orientierungspunkte in der Ausbildung konkretisiert:
Š Ein berufliches Tätigkeitsfeld wird in seinem sozialen Kontext erfasst und es werden daraus Handlungsstrategien (selbstständig geplant, durchgeführt, ggf. korrigiert und
schließlich bewertet) entwickelt.
Š Planung, Handlungsvollzug und Ergebnisse werden in den Erfahrungshorizont der Lernenden integriert und hinsichtlich praktischer Effizienz sowie humaner und sozialer Werte und
Kriterien reflektiert.
Š Der Erwerb der notwendigen Kompetenzen erfolgt durch schulischen Unterricht in Kooperation mit den Ausbildungsbetrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten.
Der Unterricht in Lernfeldern fördert ganzheitliche Lernprozesse und erleichtert den Lernenden den Transfer unterschiedlicher fachlicher Lernbereiche in komplexe Handlungssituationen. Er bietet den Schülerinnen und Schülern die Chance einer aktiven, handelnden Auseinandersetzung mit Tätigkeiten des ambulanten und stationären Pflegeeinsatzes während der
schulischen Ausbildung.
Die Zielsetzung der Handlungskompetenz impliziert, die Auszubildenden auf lebenslanges
Lernen und berufliche Weiterbildung vorzubereiten (vgl. A 2.7). Daraus leiten sich folgende
didaktische Anforderungen ab:
Š Klärung der Ziele der Lehrenden und Lernenden
Š zunehmende Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an der Planung
Š zunehmende selbstgesteuerte Bearbeitung komplexer werdender Aufgabenstellungen
Š Bewertung von Zielerreichung, Lernprozess, Gruppenprozess und Ergebnis
Š Ziehen von Schlussfolgerungen für zukünftiges Lernen.
2
Lehrpläne
Vorbemerkungen
Strukturierendes Merkmal der Bildungsgangstundentafel ist die Gliederung in Lernbereiche.
Der Lernbereich I umfasst die berufsbezogenen Fächer; der Lernbereich II die berufsübergreifenden Fächer.
Der Lernbereich I umfasst 12 Lernfelder, die zu drei arbeitsprozessbezogenen Fächern gebündelt wurden (Modell „Bündelung“). Die Lernfelder sind auf Hamburger Ebene entwickelt
worden („Hamburger Lernfelder“). Hinzu kommt das Fach Fachenglisch, das lernfeldbegleitend unterrichtet wird.
Die Fächer des Lernbereichs II werden ebenfalls lernfeldbegleitend unterrichtet. Die Lernfelder enthalten entsprechende Hinweise zu Inhalten des Lernbereichs II.
Die Inhalte der überbetrieblichen Ausbildung wurden den Lernfeldern zugeordnet bzw. als gesondertes Lernfeld 0 formuliert. Damit soll eine inhaltliche Koordination der Ausbildungsstätten
erleichtert werden.
Seite 18 von 60
Bildungsplan
2.1
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Übersicht über Lernfelder und Fächer
Fächer und Lernfelder (LF)
Zeitrichtwerte
1. Jahr
LF0:
Alte Menschen bei der Grundversorgung unterstützen
2. Jahr
3. Jahr
betrieblicher Teil
Lernbereich I
Gestalten des Alltags
LF 1: In den Beruf Altenpflege eintreten
100
LF 9: Individuelle Interessen und Bedürfnisse alter Menschen
verwirklichen helfen
70
LF 10: Mit Notfallsituationen angemessen umgehen
70
LF 11: Im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten
70
Begleiten alter Menschen
LF 2: Alte Menschen beim Übergang in neue Lebenssituationen begleiten
60
LF 3: Demenzkranke pflegen und unterstützen
60
LF 4: Die Mobilität fördern
100
LF 7: Gesundheitsförderung für sich und alte Menschen gezielt
gestalten
60
Pflegen kranker Menschen
LF 5: Sterbende pflegen und begleiten
70
LF 6: Menschen mit Erkrankungen des Nervensystems pflegen
70
LF 8: Chronisch Kranke pflegen
80
LF 12: Menschen mit Infektionen pflegen
70
Fachenglisch
120
Lernbereich II
440
Sprache und Kommunikation
Wirtschaft und Gesellschaft
Wahlpflicht
Seite 19 von 60
Bildungsplan
2.2
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Lernfelder
Lernfeld 0
Alte Menschen bei der Grundversorgung
unterstützen
(betrieblicher Teil)
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen die Rahmenbedingungen für die Arbeit in
der Altenpflege. Sie bewältigen spezielle Belastungen des Berufes und schützen sich vor
Überbelastung. Ihr Umgang mit alten Menschen ist respektvoll und einfühlsam.
Sie berücksichtigen die Altersveränderungen und die häufigsten Krankheiten bei der
Grundpflege.
Sie erkennen, wann Prophylaxen notwendig sind, wählen angemessene Maßnahmen aus
und führen diese durch. In Notfällen leisten sie erste Hilfe. Sie arbeiten auf der Basis des
Pflegeprozesses und dokumentieren ihre Pflegetätigkeiten.
Inhalte:
Berufsschule
Betrieb
Respektvoller Umgang mit alten Menschen
‚ Schutz der Intimsphäre
‚ Schutz personenbezogener Daten
‚ Verständnis für alte Menschen vor ihrem biographischen Hintergrund
Sorgen für sich
‚ Anwendung wesentlicher Arbeitsschutzbestimmungen
‚ Umgang mit physischen Belastungen (z.B. Kinästhetik)
‚ Rückenschonendes Arbeiten, Umgang mit Hilfsmitteln, z.B Hoyer-Lifter
‚ Umgang mit psychischen Belastungen (z.B. Tod, Sterben, Gewalt)
‚ Erholung bewusst gestalten
Einführung in die Altenpflege
‚ Einsatzbereiche der Altenpflege
‚ Rechtlicher Rahmen des Praxiseinsatzes
‚ Grundkenntnisse der Pflegeplanung und Pflegedokumentation
‚ Grundprinzipien der Qualitätssicherung
‚ Anwendung von Hygienemaßnahmen
‚ Gestaltung des Bewohnerzimmers
‚ Umgang mit Seh- und Hörbehinderung
‚ Umgang mit Demenzkranken (Anfänge)
‚ Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme (ohne Kau- und Schluckstörungen)
‚ Hilfestellung bei der Körperpflege einschließlich Grundlagen der Basalen StimulationR
‚ beruhigende und stimulierende Ganzkörperwäsche
‚ Hilfestellung beim An- und Auskleiden
‚ Hilfestellung beim Ausscheiden
‚ Hautpflege unter Einbeziehung anatomischer und physiologischer
Grundkenntnisse
‚ Dekubitusprophylaxe unter Einbeziehung der Stadien der Dekubitusentwicklung
‚ Soor- und Parotitisprophylaxe
‚ Erste Hilfe in der Altenpflege
Seite 20 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 1
Altenpflegerin/Altenpfleger
In den Beruf Altenpflege eintreten
Teil B
1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler kennen ihre rechtliche Situation als Auszubildende und als
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die rechtliche Situation von Menschen, die
pflegerische Leistungen in Anspruch nehmen.
Den Übergang ins Berufsleben bewältigen sie, indem sie sich mit ihrer neuen Rolle und mit
den damit verbundenen Aufgaben und Anforderungen konstruktiv auseinandersetzen.
Sie wenden Grundkenntnisse der Kommunikation in verschiedenen Situationen des Berufsalltages an.
Sie wenden Lern- und Präsentationstechniken an, um sich berufsspezifische Kenntnisse
anzueignen.
Inhalte:
Berufsschule
‚ Übergang von der Schule ins Berufsleben
‚ Neuer Lebensabschnitt: Berufsausbildung
‚ Berufsbild
‚ Altenpflege-Ausbildung in Hamburg,
Deutschland und Europa
‚ Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
(BBiG)
‚ Leben und Arbeiten im Heim (Schweigepflicht)
‚ Vier Seiten einer Nachricht
‚ Frageverhalten und Feedback
‚ Stressbewältigung
‚ Aktivierungsmöglichkeiten
‚ Grundlagen der Anatomie und Physiologie
‚ Gesundheit und Krankheit
‚ Altersbedingte Veränderungen
‚ Grundlagen der Ernährungslehre
‚ Reflexion des eigenen Ernährungsverhaltens
Betrieb
‚ Entstehung des Berufswunsches „Altenpfleger/in“
‚ Reflexion über die bereits erfahrenen
Reaktionen der Umwelt zum Altenpflegeberuf
‚ Reflexion über eigene Lebensbedürfnisse im Vergleich zu den Lebensbedürfnissen der Bewohner/innen in der
ambulanten und stationären Pflege
‚ Pflegeleitbild des Heimes oder des ambulanten Pflegedienstes
‚ Beobachtung (insbesondere psychische
Besonderheiten)
‚ Einführung in die Gesprächsführung
Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II
Arbeitnehmerschutzgesetze
Interessenvertretung in Schule und Beruf
Medizinische Terminologie
Lernen lernen
Präsentationstechniken
Seite 21 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 2
Altenpflegerin/Altenpfleger
Alte Menschen beim Übergang in neue
Lebenssituationen begleiten
Teil B
1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler erleichtern den alten Menschen den Übergang in die Pflegesituation, indem sie helfende und beratende Gespräche durchführen. Sie stellen sich dabei auf
die unterschiedlichen kulturellen Hintergründe der alten Menschen ein.
Durch aktives Zuhören versetzen sie sich in die Situation der alten Menschen und entwickeln
eine empathische Grundhaltung. Außerdem beziehen sie die Erinnerungen der alten Menschen in die Gestaltung der Pflege und des Alltages ein.
Bei der Regelung der rechtlichen und sozialen Angelegenheiten unterstützen sie die alten
Menschen.
Die Schülerinnen und Schüler erkennen aktuelle Pflegeprobleme und Ressourcen, setzen
entsprechende Pflegeziele und planen geeignete pflegerische Maßnahmen. Sie beurteilen
den Erfolg der durchgeführten Pflegemaßnahmen und korrigieren ihren Pflegeplan entsprechend.
Inhalte:
Berufsschule
‚ Übergang von der Selbständigkeit in die
Pflegebedürftigkeit
‚ Zeitgestaltung
‚ Vermeiden von Langeweile/Aktivierung
‚ Aktivierung durch Ernährung
‚ Essgewohnheiten: Erinnerung an frühere
Alltagsgestaltung
‚ Körpersprache
‚ Gesprächsstörer
‚ Aktives Zuhören
‚ Heimrecht
‚ Pflegeversicherung
‚ Pflegestufen
‚ Sozialrechtliche Ansprüche alter Menschen
‚ Eintritt ins Heim
‚ Ambulante Pflege
‚ Abrechnung der Dienstleistungen
‚ Umgang mit anderen Kulturen, Religionen
und Altersgruppen
‚ Pflegeplanung
Betrieb
‚ Nahrungszubereitung mit Bewohnerinnen und Bewohner
‚ Erstellen von Lebensläufen / Biographien
‚ Gestaltung eines Bewohnerzimmers
‚ Gestaltung des Tagesablaufes unter Berücksichtigung der Biographie (Hobby,
Beruf)
‚ Jahreszeitliche Feste und Aktivitäten
‚ Feiertage und Essgewohnheiten der
eigenen und anderer Kulturen
‚ Einkaufstouren, Unterstützung bei Barzahlung
Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II
Einführung in die Biographiearbeit
Erstellen von Lebensläufen
Biographien in der Literatur
Berufsverbände in der Altenpflege
Tarifverträge und AVR
Betriebliches Zeugnis
Seite 22 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 3
Altenpflegerin/Altenpfleger
Demenzkranke begleiten und unterstützen
Teil B
1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler setzen ihr Verständnis des Krankheitsbildes und seiner Entstehung beim Umgang mit Demenzkranken um. Entsprechend den verschiedenen Krankheitsstadien wenden sie die Methoden der psychosozialen Betreuung an.
Die Schülerinnen und Schüler gestalten den Tagesablauf der Demenzkranken. Dabei berücksichtigen sie deren Biographie und individuelle Pflegeprobleme, wie z.B. nächtliche
Unruhe, Inkontinenz, Mangelernährung sowie Reaktionen auf Medikamente.
Sie sorgen für die Aufklärung und Beratung der Angehörigen und berücksichtigen dabei die
rechtlichen Rahmenbedingungen.
Inhalte:
Berufsschule
‚ Demenzformen
‚ Nootropika und Psychopharmaka
‚ Arteriosklerose
‚ Hypertonie und Antihypertonika
‚ Schlaf und Nachtruhe
‚ Schlafmittel
‚ Allgemeine Arzneimittelkunde
‚ Aufklärung und Beratung von Angehörigen
‚ Freiheitsrechte
‚ Fixierungen
‚ Betreuungsrecht mit Vorsorgevollmacht und
Betreuerverfügung
‚ Unterbringung
‚ Traditionelle Techniken der Nahrungszubereitung
‚ Aktivierungsmöglichkeiten/Erinnerung
‚ Hilfen bei unterschiedlichen Orientierungsstörungen, Realitätsorientierungstraining
(ROT)
‚ Lebensphasen
‚ Validation
‚ VEE (Verbalisierung emotionaler Erlebnisinhalte)
‚ Lerntheorien
Betrieb
‚ Beschäftigung / Abbau von Unruhe
‚ Nachtcafe
‚ Schlaffördernde Maßnahmen
‚ Kontinenztrainiing
‚ Inkontinenzversorgung
‚ Toilettentraining
‚ Sechswöchiges Praktikum in der Dementtherapie:
- Gestaltung des Tages
- Erhaltung der Selbständigkeit
- Spiele
- angemessene Umgangsweisen
- Verabreichung von Medikamenten
und Beobachtung auf Wirkung und
Nebenwirkung
- Reflexion über das eigene Empfinden,
vor allem Angst und Ungeduld
Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II
Rentenversicherung
Gewalt in der Pflege
Literatur zum Thema Demenz
Seite 23 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 4
Altenpflegerin/Altenpfleger
Die Mobilität fördern
Teil B
1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler planen und gestalten Unternehmungen. Sie haben Verständnis für die Gebrechlichkeit und die Verlustängste der alten Menschen.
Um Mobilitätseinschränkungen vorzubeugen, sorgen sie für eine angemessene Ernährung
und geben Bewegungsanreize. Sie mobilisieren die alten Menschen entsprechend dem
vorliegenden Krankheitsbild und ihren individuellen Möglichkeiten. Gleichzeitig führen sie
alle Prophylaxen durch, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu
verhindern.
Sie beraten und unterstützen bei der Beschaffung von Hilfsmitteln und leiten die alten Menschen beim selbständigen Umgang mit Hilfsmitteln an.
Die Schülerinnen und Schüler verabreichen spezielle Medikamente und überprüfen diese
auf Wirkung und Nebenwirkung.
Inhalte:
Berufsschule
‚ Aktivierung und Mobilisierung
‚ Angst
‚ Behindertengerechtes Wohnen
‚ Seniorenreisen/Ausflüge
‚ Sport im Alter
‚ Altentagesstätten
‚ Möglichkeiten für Rollstuhlfahrer in Hamburg
‚ Bewegungssystem
‚ Rheumatische Erkrankungen
‚ Antirheumatika
‚ Hilfsmittel
‚ Ernährung bei Osteoporose
‚ Reduktionskost
‚ Herz-Kreislauf-System
‚ Herzinsuffizienz und Arzneimittel
‚ Chronische AVK (arterielle Verschlusskrankheiten) und Antikoagulantien
‚ Basale StimulationR
Betrieb
‚ Beschäftigung und Kommunikation
‚ Sturzprophylaxe
‚ Sturzgefahren erkennen und ausschalten
‚ Hüftprotektion
‚ Kontrakturenprophylaxe
‚ Lagerung in physiologischer Mittelstellung
‚ Bewegungsübungen bei den täglichen
Verrichtungen und beim Lagern
‚ Bewegungsübungen mit Füßen und Armen
‚ Spitzfußprophylaxe nach Bobath
‚ Einführung in das Bobath-Konzept: Lagerung, Transfer und Handling
‚ Umgang mit Gehhilfen
‚ Rollstuhl: Aufbau, Umgang, Wartung
‚ Selbsterfahrung mit dem Rollstuhl
‚ Blutdruck- und Pulskontrolle
‚ Umgang mit Arzneimitteln
‚ Wundversorgung von septischen und
aseptischen Wunden
‚ Feuchtwarmer Aufschlag
‚ Bewegung und Massagen
Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II
Geschichte des 20. Jahrhunderts
Seite 24 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 5
Altenpflegerin/Altenpfleger
Sterbende pflegen und begleiten
Teil B
2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 70 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler gestalten die Umgebung des Sterbenden, sorgen für sein
körperliches und seelisches Wohlbefinden und versorgen schließlich den Leichnam würdevoll unter Berücksichtigung der religiösen und kulturellen Identität. Sie verarbeiten die eigene Trauer, beraten Angehörige und geben Hinweise in rechtlichen Fragen.
Die Schülerinnen und Schüler beobachten biologische Altersveränderungen und Anzeichen
des nahenden Todes. Sie gehen pflegerisch auf verschiedene Phasen im Sterbeprozess
sowie unterschiedliche Bewusstseinszustände ein. Sie reagieren adäquat auf Rituale und
Symbolsprache.
Sie pflegen Krebskranke im Finalstadium, führen eine angemessene Schmerztherapie auf
ärztliche Anordnung durch und unterstützen diese durch andere Formen der Schmerzlinderung.
Sie betreuen dem Tode nahe Menschen mit einer ethisch reflektierten Grundhaltung.
Inhalte:
Berufsschule
‚ Hospize / Palliativversorgung
‚ Sterbehilfe mit Patientenverfügung
‚ Was ist nach dem Tode zu beachten?
‚ Bestattungen
‚ Bestattungen in anderen Kulturen und
Religionen
‚ Friedhofsbesuche
‚ Erbrecht und Testament
‚ Biologische Altersveränderungen
‚ Alterstheorien
‚ Anzeichen des Todes
‚ Schmerz und Betäubungsmittel
‚ Nichtmedikamentöse Schmerzlinderung
‚ Bewusstseinszustände
‚ Krebs
‚ Sterbephasen
‚ Rituale/Symbolsprache
‚ Trauer
‚ Nahtoderlebnisse
‚ Gestaltung des Sterbezimmers
‚ Besinnung und Beten
Betrieb
‚ Beobachtung von Haut und Atmung bei
Sterbenden
‚ Körperpflege bei Sterbenden
‚ Spezielle Mund- und Augenpflege
‚ Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme bei
Sterbenden
‚ Rechtliche Aspekte
‚ Versorgung von Verstorbenen
‚ Würdevoller Umgang mit Verstorbenen
unter Berücksichtigung ihrer religiösen
und kulturellen Identität
‚ Umgang mit Angehörigen
‚ Trauerarbeit
‚ Medikamentöse Unterstützung: Schmerzfreiheit, Umgang mit Morphinen, BTM
‚ Fußreflexzonenmassage, Aromatherapie,
Musiktherapie u.a.m.
‚ Hilfestellung beim Erbrechen
‚ Sauerstoffgabe
‚ Gestaltung des Sterbezimmers
‚ Beten
Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II
Berichte von Wachkomapatienten und über Nahtodeserlebnisse
Religion und Ethik
Seite 25 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 6
Altenpflegerin/Altenpfleger
Menschen mit Erkrankungen des Nervensystems pflegen
Teil B
2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 70 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Empathie für Menschen mit chronischen Nervenleiden.
Sie mobilisieren die erkrankten Menschen und berücksichtigen dabei die notwendigen Ruhephasen. Sie führen dem jeweiligen Krankheitsbild entsprechende Prophylaxen durch.
Sie aktivieren verloren gegangene Sinneswahrnehmungen und geistige Fähigkeiten durch
stimulierende Maßnahmen und Beschäftigung. Dabei berücksichtigen sie die Biographie
des alten Menschen.
Die Schülerinnen und Schüler reagieren angemessen auf die mit den Nervenerkrankungen
einhergehenden vielfältigen psychischen Störungen.
Bei ihren Tätigkeiten berücksichtigen sie die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Inhalte:
Berufsschule
‚ Apoplex
‚ Blut und Antikoagulantien
‚ Parkinson /Antiparkinsonmittel
‚ Multiple Sklerose/Epilepsie
‚ Basale StimulationR
‚ Neurosen und Psychosen
‚ Wahn
‚ Depressionen
‚ Suizid
‚ Sinnesorgane
‚ Sinne aktivieren/Basale StimulationR
‚ Ernährung: Mundgefühl, schmecken,
riechen
‚ Aktivierung der Sinne durch Beschäftigung
‚ Krankenversicherung
Betrieb
‚ Bobath-Konzept
‚ Umsetzung des Konzeptes an ausgewählten Bewohner/innen unter Anleitung
einer Fachpflegekraft für Geriatrie und
Rehabilition
‚ Anziehtraining
‚ Waschtraining
‚ Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme,
speziell bei Kau- und Schluckstörungen
‚ Einsatz in der Gerontopsychiatrie
‚ Spezielle Pflegeplanung zum Thema
Apoplex und Parkinson
‚ Stimulierende Mundpflege
‚ Stimulierung aller Sinne: z.B. durch Musik,
Farben, Geruch (Aromatherapie) u.a.m.
Bezug zu den Inhalten des Lernbereichs II
Marketing und Kundenbindung
Aphasie und Umgang mit Erkrankten
Aphasie in der Literatur (z.B. S. Lenz: Der Verlust)
Neurologische Erkrankungen in der Literatur (z.B. O. Sachs, H. Green)
Seite 26 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 7
Altenpflegerin/Altenpfleger
Gesundheitsförderung für sich und die
alten Menschen gezielt gestalten
Teil B
2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler setzen sich mit Gesundheit und Krankheit sowohl der eigenen Person als auch der zu betreuenden Personen auseinander.
Sie sorgen für die Erhaltung ihrer Arbeitskraft, z.B. durch Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, Schaffung einer angemessenen Arbeitsorganisation und eines positiven Arbeitsklimas.
Sie unterstützen die alten Menschen bei einer gesunden Lebensweise und beraten sie über
nicht medikamentöse Heilmethoden. Sie verbessern durch verschiedene Ernährungsmaßnahmen und gezielte Ernährungsberatung das Wohlbefinden der Bewohner und Bewohnerinnen. In diesem Zusammenhang kennen sie die Entstehung verschiedener Suchterkrankungen und tragen zu ihrer Vermeidung bei. Zur Vorbeugung wenden sie verschiedene
Strategien zum Stressabbau und Formen der Entspannung an. Die Schülerinnen und
Schüler animieren zu unterschiedlichen Aktivitäten im ganzheitlichen Sinn.
Inhalte:
Berufsschule
‚ Musik/Singen/Bewegung
‚ Entspannungstechniken
‚ Sucht
‚ Stressabbau und Entspannung
‚ Essen zur Förderung von Wohlbefinden
‚ Gesunde Ernährung
‚ Gesundheit/Krankheit
‚ Schwangerschaft und Verhütung
‚ Rückenschonendes Arbeiten
‚ Umgang mit Medikamenten
‚ Hausmittel und Homöopathie
‚ Alternativen zur klassischen Schulmedizin
‚ Unfallverhütung
‚ Arbeitszeitregelung
‚ Mobbing
‚ Beschwerde- und Krisenmanagement
Betrieb
‚ Gesundheitstag: Informationen zum
Thema Sucht
‚ Berichte von Betroffenen
‚ Besuch von Beratungstellen
‚ Hörgeräte, Hörschädigungen, Hörschutz
(Information des Hörgeräteakkustikers)
‚ Verteilung und Verabreichung von Medikamenten
‚ Beobachtung auf Wirkung und Nebenwirkung
‚ Teezubereitungen
‚ Unfallverhütungsvorschriften: Dienstkleidung, Schuhe, Schmuck in der Pflege
‚ Arbeitszeitregelungen
‚ Dienstplan und Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
Bezug zu den Inhalten des Lernbereichs II
Medien für alte Menschen: Hörbücher, Handys, Internet
Seite 27 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 8
Altenpflegerin/Altenpfleger
Chronisch Kranke pflegen
Teil B
2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler beobachten die alten Menschen intensiv hinsichtlich der
Symptome, die bei chronischen Erkrankungen auftreten können. Sie dokumentieren ihre
Beobachtungen und weisen den Arzt auf mögliche Veränderungen hin. Bei den verschiedenen Formen von chronischen Erkrankungen sorgen sie für eine angemessene Ernährung
und klären darüber auf.
Sie verabreichen Medikamente und erkennen rechtzeitig mögliche Nebenwirkungen, die
dabei auftreten können. Weitere Komplikationen und Verschlechterungen des Krankheitsbildes werden von ihnen - so weit möglich - verhindert. Bei akut auftretenden Veränderungen wissen sie Abhilfe zu schaffen.
Die Schülerinnen und Schüler erkennen die Einschränkung der Mobilität bei chronischen
Erkrankungen und die damit verbundene Langeweile und Traurigkeit; sie sind um Abwechslung bemüht. Beim Auftreten von Aggressionen gehen sie einfühlsam mit den alten
Menschen um und stärken deren Selbstvertrauen.
Sie führen Beratungsgespräche und unterstützen die alten Menschen bei der Anforderung
finanzieller Hilfen.
Inhalte:
Berufsschule
‚ Diabetes mellitus
‚ Antidiabetika
‚ Lymphsystem, Ödeme, Diuretika
‚ Chronische Gastritis und Arzneimittel
‚ Diarrhoe und Obstipation
‚ Chronische Harnwegserkrankungen
‚ Dialyse
‚ Hypertonie und Antihypertonika
‚ Chronische Atemwegserkrankungen
‚ Kostformen für chronisch Kranke
‚ Aggression
‚ Beratungsgespräche
‚ Sozialhilfe
‚ Abwechslung
‚ Spiele/Vorlesen
Betrieb
‚ Blutzucker-Kontrolle
‚ Herstellen angemessener Diabeteskost
‚ Subkutane Injektionen / Insulinarten
‚ Maßnahmen bei Schocksymptomen
‚ Subkutane Infusionen
‚ Versorgung von intravenösen Infusionen
‚ Stoma-Versorgung
‚ Klistiere/Einlauf
‚ Sonden / perkutane endoskopische
Gastrostomie (PEG)
‚ Umgang mit Stuhlinkontinenz
‚ Obstipationsprophylaxe
‚ Katherismus
‚ Suprapubische Harnableitung
‚ Spezielle Pflegeplanung bei Diabetes
mellitus und Obstipation
Bezug zu Inhalten des Lernbereichs II
Arbeitslosenversicherung
Seite 28 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 9
Altenpflegerin/Altenpfleger
Individuelle Interessen und Bedürfnisse
alter Menschen verwirklichen helfen
Teil B
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 70 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler respektieren ein traditionelles Rollenverhalten alter Menschen. Sie verstehen Einzelschicksale alter Menschen vor dem Hintergrund der Zeitgeschichte und erklären aus Erlebtem resultierende Verhaltensweisen.
Sie hören verständnisvoll zu und ermutigen alte Menschen und deren Angehörige über ihre
Lebenswege zu berichten. Sie helfen ihnen, ihre persönlichen Bedürfnisse zu erkennen und
zu verfolgen, wie z.B. Sexualität, erholsamer Schlaf und Schmerzfreiheit.
Die Schülerinnen und Schüler unterstützen alte Menschen bei der Organisation des Haushaltes, so dass diese möglichst lange in der vertrauten Umgebung bleiben können.
Inhalte:
Berufsschule
‚ Verbraucherschutz
‚ Mieterschutz
‚ Interessenvertretungen alter Menschen
‚ Selbstbestimmtes Leben
‚ Wohnmodelle
‚ Bildungsmöglichkeiten im Alter
‚ Sexualorgane
‚ Sexualität im Alter
‚ Sensomotorik
‚ Geistige Leistung im Alter
‚ Unterstützung bei der Tagesgestaltung
‚ Eigene und gesellige Aktivitäten
‚ Erinnerungsarbeit
‚ Gedächtnistraining
‚ Schlaf und Schlafmittel
‚ Schmerz- und Betäubungsmittel
‚ Feste gestalten
‚ Regionale Küche
‚ Haushaltsorganisation in der häuslichen
Pflege
Betrieb
‚ Umgang mit Sexualität im Alter
‚ Förderung der Sensomotorik
‚ Gedächtnisspiele
‚ Anschauen von alten Fotos und Filmen
‚ Umgang mit Schlaf- und Schmerzmitteln,
Beobachtung auf Wirkung und Nebenwirkung
‚ Gemeinsames Kochen/Ausflüge
Bezug zu den Inhalten des Lernbereichs II
Rollenverständnis von Mann und Frau - damals und heute Gestaltung des Alltags und der Freizeit - damals und heute -
Seite 29 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 10
Altenpflegerin/Altenpfleger
Mit Notfallsituationen angemessen umgehen
Teil B
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 70 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler führen gezielte Beobachtungen durch, um Gefahrensituationen rechtzeitig zu erkennen, und entscheiden, in welchen Fällen die fachkompetente Hilfe
anderer Berufsgruppen hinzuzuziehen ist. Sie leiten in der jeweiligen Situation entsprechende Maßnahmen ein und bieten dem betroffenen alten Menschen umfassende Hilfestellungen an, so dass dieser sich sicher und geborgen fühlen kann.
Um dem Arzt die Diagnosestellung zu erleichtern, führen sie notwendige Untersuchungen
durch und legen alle notwendigen Dokumente und Materialien bereit.
Alle Maßnahmen werden von den Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen und in Kenntnis möglicher Konsequenzen durchgeführt.
Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre eigene Hilflosigkeit und die ihrer Schutzbefohlenen in Krisensituationen und gehen in angemessener Form mit Ängsten um.
Inhalte:
Berufsschule
‚ Lungenödem
‚ Angina pectoris und Herzinfarkt
‚ Akute Atemnot
‚ Asthmaanfall
‚ Apoplex (als Akuterkrankung)
‚ Schock / Koma, z.B. Diabetes mellitus
‚ Akuter Arterienverschluss
‚ Thrombose/Embolie
‚ Überlaufblase; akuter Harnverhalt
‚ Akute Kreislaufregulationsstörung (Puls
und Blutdruck)
‚ Akuter Bauch
‚ Frakturen
‚ Lebensmittelhygiene und Lebensmittelvergiftung
‚ Haftungsrecht
‚ Hilflosigkeit (eigene und fremde)
‚ Krisenintervention
‚ Angst
Betrieb
‚ Vitalzeichenkontrolle
‚ Hilfestellung bei akuter Atemnot
‚ Sauerstoffgabe
‚ Tracheostoma
‚ Notruf
‚ Maßnahmen bei Schocksymptomen
‚ Thromboseprophylaxe
‚ Lagerung und Bewegung
‚ Kompressionsstrümpfe, Venenstützverband
‚ Beobachtungskriterien bei Phlebothrombose
‚ Verabreichung von Antikoagulantien und
Beobachtung auf Nebenwirkungen
‚ Technik der subkutanen Injektion (Heparin)
‚ Erstversorgung von Frakturen (Schenkelhalsfraktur)
‚ Erste Hilfe: Notfallmanagement im Altenheim (zweitägiger Kurs)
Seite 30 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 11
Altenpflegerin/Altenpfleger
Im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten
Teil B
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 70 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler vergleichen Modelle und Konzepte der Pflege und beurteilen
ihre Umsetzung. Sie wählen geeignete Modelle und Konzepte für ihren Tätigkeitsbereich
aus und entwickeln entsprechende Handlungsstrategien.
Die Schülerinnen und Schüler haben Grundkenntnisse von Leitungsaufgaben. Sie arbeiten
im Team und reflektieren Teamstrukturen und Teamrollen. Sie binden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie Angehörige in die Arbeit ein und weisen diese an. Sie kooperieren mit
Fachkräften anderer Berufsgruppen und Institutionen.
Sie handeln in Kenntnis ihrer Schweigepflicht
Inhalte:
Berufsschule
‚ Personalstruktur der Pflegebetriebe
‚ Dienst- und Fachaufsicht
‚ Delegieren ärztlicher Tätigkeiten
‚ Weigerungsrecht
‚ Berufskundliche Beratungsgespräche
‚ Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
‚ Pflegemodelle
‚ Professionelle Pflege und Pflegeprozess
‚ Teamsitzungen
‚ Übergabegespräch/Moderation
‚ Erstgespräch
‚ Konfliktlösung
‚ Feedback
‚ Supervision
‚ Einsatz von Ehrenamtlichen zur Aktivierung (Vorlesen, Singen, Spazieren gehen)
Betrieb
‚ Supervision, Konfliktlösung (z.B Teilnahme an Fortbildungen oder Arbeitsgruppen in der Praxis)
‚ Teilnahme und Leitung von Übergabegesprächen
‚ Vereinbarung von Terminen: Arzt etc.
‚ Teilnahme bei Arztvisiten sowie deren
Vor- und Nachbereitung
‚ Einweisung und Anleitung von Auszubildenden, Ungelernten und Ehrenamtlichen
Bezug zu den Inhalten des Lernbereichs II
Erstellen und Vortragen von Referaten
Computergestützte Organisation und Abrechnung
Seite 31 von 60
Bildungsplan
Lernfeld 12
Altenpflegerin/Altenpfleger
Menschen mit Infektionen pflegen
Teil B
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 70 Stunden
Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über häufig auftretende Infektionskrankheiten. Sie beschaffen Broschüren und Informationsmaterial, um Betroffene und Angehörige
bei Bedarf aufzuklären.
Die Schülerinnen und Schüler pflegen Menschen mit unterschiedlichen Infektionen. Um
sich selbst und andere vor Ansteckung zu schützen, halten sie die Hygienevorschriften und
Unfallverhütungsvorschriften ein und führen prophylaktische Maßnahmen durch. Sie gehen
bewusst mit ihren Gefühlen bei der Betreuung infektiöser Menschen um.
Inhalte:
Berufsschule
‚ Infektionen und Entzündungen
‚ Aktive und passive Immunisierung (Impfungen)
‚ Zystitis
‚ Mundsoor und Mykosen
‚ Enteritis und Diarrhoe
‚ Akute Gastritis
‚ Akute Bronchitis und Pneumonie
‚ Akute Harnwegserkrankungen
‚ Hepatitis, Tuberkulose, AIDS
‚ Antibiotika
‚ Hygienische Maßnahmen
‚ Infektionsschutzgesetz
‚ Weiterbildung
‚ Salmonellen-Erkrankungen
‚ Aufbaukost und leichte Vollkost
‚ Scham/Ekel
‚ Distanz und Nähe
Betrieb
‚ Desinfektion und Sterilisation
‚ Beobachtung der Körpertemperatur
‚ Unterschiedliche Messmethoden
‚ Fieberphasen und Schüttelfrost
‚ Pflege von Fieberkranken
‚ Ernährung, Flüssigkeits- und Salzzufuhr
‚ Körperpflege und Wäschewechsel
‚ Wadenwickel
‚ Pneumonieprophylaxe
‚ Umgang mit infektiösen Ausscheidungen
‚ Eigenschutz vor Infektionen
Bezug zu den Inhalten des Lernbereichs II
Choleraepidemie in Hamburg
Seite 32 von 60
Bildungsplan
2.3
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Fachenglisch
Der Fachenglischunterricht in der Altenpflegeausbildung soll die Auszubildenden in die Lage
versetzen, mittels der englischen Sprache wichtige Informationen über den gesundheitlichen
Zustand sowie das seelische Befinden älterer Menschen zu ermitteln, weiterzugeben und zu
dokumentieren. Im Gespräch über die Aktivitäten des täglichen Lebens werden z.B. Wünsche
entgegengenommen, Informationen weitergegeben und Instruktionen in der Fremdsprache
erteilt.
Fachenglisch ist mit 120 Unterrichtsstunden in der Bildungsgangstundentafel enthalten.
Grundlage ist der Rahmenplan Englisch an Berufsschulen.1
Der Rahmenplan sieht als didaktisch-methodische Leitlinie die Handlungsfähigkeit in berufsrelevanten Situationen vor. Dabei werden integrativ insbesondere die Bereiche Hören und Sprechen, aber auch Lesen, Schreiben, Vermitteln in zweisprachigen Situationen und Grammatik
mit dienender Funktion, berücksichtigt.
Im Fachenglischunterricht entwickeln die Schüler und Schülerinnen Sensibilität mit dem unterschiedlichen kulturellen Lebenshintergrund von alten Menschen umzugehen. Insbesondere
auf Stufe 2 (Threshold B1) lernen die Schüler und Schülerinnen sprachlich situationsangemessen zu reagieren.
Schwerpunkte bei den Lernstrategien und Arbeitstechniken sind z.B.
Š Ursachen für die eigenen Schwierigkeiten erkennen und Mittel zu deren Überwindung
finden
Š sich trotz fehlender Ausdrucksmittel verständlich machen
Š Beschaffung und Handhabung von sachgerechten Hilfsmitteln (z.B. Wörterbüchern) beherrschen.
Der Rahmenplan Englisch an Berufsschulen sieht für sozialpflegerisch-gesundheitliche Berufe
Module auf den Stufen 1 und 2 vor. Aufgrund heterogener Klassenzusammensetzungen sind
Binnendifferenzierungen auf der Stufe 1 notwendig. Waystage A2 entspricht der Stufe 1 und
Threshold B1 der Stufe 2.
Für die Stufe 1 sind vorrangige Ziele, eine positive Haltung zur englischen Sprache zu erhalten oder zu erwerben, Sprechhemmungen abzubauen und Vertrauen in die Fähigkeit des
Fremdsprachenerwerbs zu entwickeln. Dabei werden einige berufsbezogene Inhalte vermittelt
und die Schüler und Schülerinnen mit der Motivation zum Weiterlernen und der Möglichkeit
beruflicher Mobilität ins Berufsleben entlassen.
Für die Stufe 2 leistet der Englischunterricht einen Beitrag zur beruflichen Grund- und Fachbildung. Die Schüler und Schülerinnen werden in die Lage versetzt regelmäßig auftretende Situationen der beruflichen Praxis in der Fremdsprache zu bewältigen.
Bei der Vermittlung und Bearbeitung der Inhalte der Stufe 2 geht es um...
Š die spontane sprachliche Reaktion auf Mitteilungen im beruflichen Umfeld
Š die weitgehend korrekte Formulierung berufstypischer Standardtexte in Form schriftlicher
und mündlicher Mitteilungen
Š die Diskussion von Sachverhalten, die zur Routine des beruflichen Alltags gehören
Š die Verfügbarkeit der Redemittel des Argumentierens
Š den Erwerb von Arbeitstechniken
Š die möglichst eigenständige Erschließung von Sachverhalten in Texten mit Hilfsmitteln
und bei Bedarf die Überprüfung der eigenen Texte auf ihre Angemessenheit und Korrektheit.
Der Fachenglischunterricht orientiert sich mit seinen Inhalten möglichst an den jeweiligen
Lernfeldern. Eine Absprache mit den jeweiligen Teams ist besonders für Stufe 2 (Threshold
B1) wünschenswert.
1
Amt für Berufliche Bildung und Weiterbildung 1998, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Jugend, Schule
und Berufsbildung).
Seite 33 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Die für den Unterricht relevanten Anforderungsprofile (Stufen) und Module werden im Folgenden aufgeführt.
Niveaustufen (aus dem Rahmenplan Englisch an Berufsschulen):2
(Stufe 1 = Waystage A2; Stufe 2 = Threshold B1)
__________________
2
Der Rahmenplan Englisch an Berufsschulen orientiert sich am "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für
Sprachen: lernen, lehren, beurteilen". Niveau A1. A2. B1. B2. C1. C2. Straßburg 2001
Es gibt insgesamt 6 Stufen ("Elementare Sprachverwendung": A1: Breakthrough, A2: Waystage; "Selbständige
Sprachverwendung": B1: Threshold, B2: Vantage; "Kompetente Sprachverwendung": C1: Effective Operational
Proficiency (EOP) und C2: Mastery). Die im Rahmenplan Englisch an Berufsschulen genannten Stufen 1, 2 und 3
entsprechen A2, B1 und B2.
Seite 34 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Module (orientiert am Rahmenplan Englisch an Berufsschulen)
Der Unterricht basiert auf den folgenden Modulen. Sie knüpfen an wesentliche Inhalte der
Lernfelder an. Im Hinblick auf den beruflichen Wandel sind sie parallel zu den Inhalten der
Lernfelder kontinuierlich weiterzuentwickeln. Die Inhalte der Module gelten als Orientierung
und sind nicht für alle Leistungsstufen (Waystage A2, Threshold B1) gleichermaßen verbindlich. Die Lehrkräfte entscheiden über die zeitliche Abfolge der Module.
Modul:
Welcoming and greeting
‚
introducing oneself
‚
describing a person / characteristics of a geriatric nurse
‚
small talk
Schnittstellen zu:
Lernfeld 0: Alte Menschen bei der Grundversorgung unterstützen
Lernfeld 1: In den Beruf Altenpflege eintreten
Modul:
Description of the place of work and tasks
‚
tasks of a geriatric nurse / daily routine
‚
a geriatric home / showing the way
‚
the ward (Threshold B1)
Schnittstellen zu:
Lernfeld 0: Alte Menschen bei der Grundversorgung unterstützen
Lernfeld 1: In den Beruf Altenpflege eintreten
Seite 35 von 60
Bildungsplan
Modul:
Altenpflegerin/Altenpfleger
Counselling and therapy
‚
parts of the body
‚
injuries / disorders
Schnittstellen zu:
Lernfeld 0: Alte Menschen bei der Grundversorgung unterstützen
Lernfeld 1: In den Beruf Altenpflege eintreten
‚
going to sleep
‚
advising how to sleep well
‚
making the bed
Schnittstelle zu:
Lernfeld 3: Demenzkranke pflegen und unterstützen
‚
heart and circulatory system
‚
taking the pulse rate / small talk
‚
taking the blood pressure
‚
taking the temperature (Threshold B1)
Schnittstelle zu:
Lernfeld 4: Die Mobilität fördern
‚
changes of aging
‚
the nervous system
‚
nervous diseases (Threshold B1)
‚
caring for people with nervous problems
‚
(e.g. blind – describing the way)
‚
asking for pain, describing pain, giving advice
Schnittstellen zu:
Lernfeld 5: Sterbende pflegen und begleiten
Lernfeld 6: Menschen mit Erkrankungen des Nervensystems pflegen
‚
meals / food in Britain
‚
a healthy nutrition
‚
nutrition problems (diabetes / dieting)
‚
advising in nutrition problems
‚
serving meals
Schnittstellen zu:
Lernfeld 7: Gesundheitsförderung für sich und alte Menschen gezielt gestalten
Lernfeld 8: Chronisch Kranke pflegen
Seite 36 von 60
Teil B
Bildungsplan
Modul:
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Dealing with documents
‚
the nursing process
‚
(assessment, planning, intervention, evaluation)
‚
personal data / talking to collegues
‚
a patient’s history (nursing assessment),
‚
patient’s problems / expected patient outcome / nursing orders
‚
(examples: personal interests / respiratory problems)
‚
the doctor’s prescriptions (Threshold B1)
Schnittstellen zu:
Lernfeld 9: Individuelle Interessen und Bedürfnisse alter Menschen verwirklichen helfen
Lernfeld 10: Mit Notfallsituationen angemessen umgehen
Lernfeld 11: Im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten
Modul:
Safety and hygiene regulations
‚
disinfection of the hands
‚
when to wear gloves, white coats
‚
the musculoskeletal system / the spine
‚
back protection
‚
food hygiene (Threshold B1)
Schnittstelle zu:
Lernfeld 12: Menschen mit Infektionen pflegen
Seite 37 von 60
Bildungsplan
2.4
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Sprache und Kommunikation
Der Unterricht basiert auf dem noch geltenden Lehrplan für das Fach Deutsche Sprache an
gewerblichen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen von 1980.
Die Themen und Inhalte des Unterrichtsfaches Sprache und Kommunikation für Schülerinnen
und Schüler in der Ausbildung zur Altenpflege sind eng verknüpft mit den Inhalten der Lernfelder.
Berufsbezogene Schwerpunkte im Unterrichtsfach Sprache und Kommunikation:
‚
Vervollständigung des schriftlichen Ausdrucks und der Vorlesefähigkeit
‚
Umgang mit Fachtexten und mit der Fachterminologie
‚
analysieren und produzieren von Gesprächssituationen
‚
Umgang mit literarischen und anderen Texten, um die Reflektion von Lebenswirklichkeiten
anzuregen
‚
Umgang mit literarischen und anderen Texten, die Empathie-, Kommunikations- und Konfliktlösungsmöglichkeiten erweitern
‚
Präsentationstechniken
‚
Lernmethoden
Seite 38 von 60
Bildungsplan
2.5
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Wirtschaft und Gesellschaft
Grundlage des Unterrichts ist der geltende Lehrplan Politik für Berufs- und Berufsfachschulen von 1991. Er legt Ziele, didaktische Prinzipien und Arbeitsformen des Unterrichts fest
und schlägt Themen aus folgenden Gebieten vor:
‚
Wirtschaftspolitik
‚
Gesellschaftspolitik
‚
politische Grundfragen und Recht
‚
internationale Beziehungen
Von den insgesamt 18 im Lehrplan angebotenen Themen sind einige verbindlich. Daneben ist
ein Freiraum für Wahlthemen, Erkundungen, die Behandlung aktueller Fragen usw. vorgesehen.
Bei der Erarbeitung der verbindlichen Themen und der Ausgestaltung des Freiraumes ist der
übergeordnete Lernfeld-Ansatz zu berücksichtigen. Gerade das Unterrichtsfach Wirtschaft
und Gesellschaft bietet vielfältige Berührungspunkte, um die Lernfelder inhaltlich und methodisch zu ergänzen und zu vertiefen. Dazu bedarf es der Absprache der beteiligten Kolleginnen
und Kollegen.
Seite 39 von 60
Bildungsplan
2.6
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Wahlpflicht
Der Wahlpflichtunterricht wird aus der Situation der Schülerinnen und Schüler gestaltet. Es
handelt sich dabei um Inhalte, die den Ausbildungsgang unterstützen und erweitern sowie um
Inhalte, die die Auszubildenden in ihrer persönlichen Entwicklung zur Altenpflegerin oder zum
Altenpfleger unterstützen.
Im Wahlpflichtbereich Elektronische Datenverarbeitung (EDV) werden die Schülerinnen und Schüler zunächst mit der Arbeit am Computer vertraut gemacht. Dabei liegt der
Schwerpunkt u.a. auf dem Gebrauch des Internets zur Information über neue berufliche
Erkenntnisse und Entwicklungen. Außerdem werden die Schülerinnen und Schüler mit Altenheim-Verwaltungsprogrammen sowie mit Programmen für ambulante Pflegedienste vertraut
gemacht und der Umgang mit diesen Programmen eingeübt.
Schwerpunkt des Wahlpflichtbereiches Nahrungszubereitung ist die Gesunderhaltung des
Menschen durch eine angemessene Ernährung, wobei auf die Ernährung alter Menschen
unter Berücksichtigung ihrer biographischen und krankheitsbedingten Daten besonders eingegangen wird. Den Schülerinnen und Schülern werden verschiedene Möglichkeiten
vorgestellt, wie z.B.
‚
gesund und preiswert kochen
‚
vegetarische Küche
‚
internationale Küche
Angebote aus den Bereichen Bewegungs- und Entspannungstechniken sowie Supervision sollen den Schülerinnen und Schülern helfen, den beruflichen Belastungen besser gewachsen zu sein.
Im Wahlpflichtangebot Szenisches Spiel werden Beiträge für Feste mit alten Menschen
und Schulfeste vorbereitet.
Seite 40 von 60
Bildungsplan
2.7
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Religionsgespräche
Das Religionsgespräch nimmt im Erfahrungs- und Verstehenshorizont der Schülerinnen und
Schüler die Fragen nach dem Sinn des Lebens, nach Liebe und Wahrheit, nach Gerechtigkeit
und Frieden, nach Kriterien und Normen für verantwortliches Handeln auf. Es führt die Schülerinnen und Schüler zur Begegnung und Auseinandersetzung mit den verschiedenen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen, die unser heutiges Leben beeinflussen. Dabei geht das Religionsgespräch von der Voraussetzung aus, dass in religiösen Traditionen und lebendigen Glaubensüberzeugungen Möglichkeiten der Selbst- und Weltdeutung
sowie Aufforderungen zu verantwortlichem Handeln angelegt sind, die die Selbstfindung und
Handlungsfähigkeit des Menschen zu fördern vermögen.
In unserem Kulturkreis kommt den biblischen Überlieferungen sowie der Geschichte und den
Aussagen des christlichen Glaubens besondere Bedeutung zu; zugleich ist unsere gegenwärtige Gesellschaft und Schulwirklichkeit von einer Vielfalt von Kulturen und Religionen geprägt.
Dies führt im Religionsgespräch zu einer ökumenischen und interreligiösen Wahrnehmung
und Öffnung und zum Dialog zwischen verschiedenen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen.
Im Religionsgespräch werden wichtige individuell-biografische und aktuelle gesellschaftlichpolitische Themen sowie Herausforderungen aus Arbeitswelt und Berufsleben mit religiösen
Traditionen und Überzeugungen so miteinander in Beziehung gesetzt, dass ein offener Dialog
in der Lerngruppe über Grunderfahrungen des Lebens sowie über Bedingungen einer menschenwürdigen Zukunft für alle möglich wird. Das Religionsgespräch regt die Schülerinnen
und Schüler im aufgeklärten Umgang mit authentischen Aussagen der Religionen dazu an, in
der Vielfalt der Lebensentwürfe den eigenen Standpunkt zu finden und reflektiert zu vertreten;
es fördert zugleich die Bereitschaft mit religiös-weltanschaulicher Fremdheit und Differenz
respektvoll umzugehen.
Das Religionsgespräch wendet sich an alle Schülerinnen und Schüler, ungeachtet ihrer jeweiligen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen. Es bietet auch jenen Jugendlichen
Erfahrungsräume und Lernchancen, die keinen ausgeprägt religiösen Hintergrund haben bzw.
sich in Distanz oder Widerspruch zu jeglicher Form von Religion verstehen. Im Religionsgespräch ist die religiöse bzw. weltanschauliche Identität und Integrität der Schülerinnen und
Schüler zu schützen und zu fördern.
Das Religionsgespräch ist entsprechend § 7 HmbSG und gemäß Bildungsgangstundentafel
mit mindestens 10 Unterrichtsstunden pro Schuljahr anzubieten, die in unterschiedlichen
Organisationsformen durchgeführt werden können.
Seite 41 von 60
Bildungsplan
3
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Leistungsbewertung
Für die Fächer der Bildungsgangstundentafel werden Zeugnisnoten erteilt.
Grundlage für die Bewertung der fachlichen Leistungen und des Erwerbs von überfachlichen
Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler sind die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - vom 7. August 2000 (APO-AT), der
gültige Bildungsplan (vgl. A 2.5) und die Richtlinien für Klassenarbeiten in beruflichen Schulen vom 17.01.1983.
Im Zeugnis werden nach § 11 Absatz 1 APO-AT die im Unterricht erbrachten Leistungen der
Schülerin oder des Schülers mit einer Note bewertet. Die Note wird auf Grund der von der
Schülerin oder dem Schüler erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen
unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung, der Lernziele und Inhalte sowie
der Leistungsentwicklung im Rahmen einer pädagogisch-fachlichen Gesamtbewertung festgesetzt.
Unterrichtsziele und -inhalte werden auch durch gruppenbezogene Arbeitsformen vermittelt.
Dabei können die von allen Gruppenmitgliedern erbrachten Ergebnisse mit einer gemeinsamen Gruppennote bewertet werden (§ 7 APO-AT). Die Zeugnisse können um Aussagen zum
Bildungsgang und zu erworbenen Kompetenzen ergänzt werden (§ 13 APO-AT).
Seite 42 von 60
Bildungsplan
4
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Abschlussprüfung
Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass eine Abschlussprüfung durchzuführen ist. Die
Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss, errichtet von der zuständigen Stelle
(Behörde für Soziales und Familie der Freien und Hansestadt Hamburg), abgenommen.
Nach § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege erstreckt sich die Prüfung auf die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die in
der schulischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen. Sie umfaßt nachstehend genannte
Prüfungsteile:
™ schriftlich
Der Prüfling soll in einer Zeit von höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden drei Prüfungsgebieten bearbeiten:
Š Gestalten des Alltags
Š Begleiten alter Menschen
Š Pflegen kranker Menschen
™ praktisch
In der praktischen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er bzw. sie die Grund- und Behandlungspflege für eine Gruppe von drei Pflegebedürftigen planen und durchführen kann.
Die praktische Prüfung soll in einem dem Prüfling bekannten Einsatzbereich erfolgen und die
folgenden Prüfungsfächer umfassen:
Š Organisation
Š Kommunikation/Kooperation
Š Vor- und Nachbereitung
Š Durchführung
Š Hygiene
Die Prüfung findet an zwei Tagen statt:
Š Erster Tag – Vorbereitungsteil von vier Stunden
Š Zweiter Tag – Durchführungsteil von zwei Stunden
™ mündlich
Der Prüfling soll in einer Zeit von insgesamt 15 Minuten Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden drei Prüfungsgebieten nachweisen:
Š Gestalten des Alltags
Š Begleiten alter Menschen
Š Pflegen kranker Menschen
Seite 43 von 60
Bildungsplan
5
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil B
Berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten
Die Auszubildenden sind über berufliche Weiterbildungs- und Studienmöglichkeiten zu informieren, die sie nach erfolgreicher Beendigung ihrer Ausbildung wahrnehmen können. Mit dem
erfolgreichen Abschluss der dualen Berufsausbildung haben sie die „erste Stufe eines
dreistufigen Bildungsweges“ erreicht.
Auf der „zweiten Stufe“ stehen folgende Alternativen zur Wahl:
Š Stationsleiterin/ Stationsleiter
Š Pflegedienstleiterin/ Pflegedienstleiter
Š Ausbildungsanleiterin/ Ausbildungsanleiter
Š Qualitätsbeauftragte/ Qualitätsbeauftragter
Š Hygieneberaterin/ Hygieneberater
Š Fachpflegekraft für Gerontopsychiatrie (zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung)
Š Lehrerin/ Lehrer für Pflegeberufe (zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung)
Š Heimleiterin/ Heimleiter (zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung)
Für Auszubildende mit Realschulabschluss ist der Besuch der Fachoberschule Gesundheit
und Pflege möglich.
Auf der „dritten Stufe“ kommt für Auszubildende mit Fachhochschulreife der Studiengang
„Pflege und Gesundheit“ in Betracht, der nach erfolgreichem Abschluss zum Tragen der Berufsbezeichnung Diplom Pflegewirt/in oder Diplom Gesundheitswirt/in berechtigt.
Für Auszubildende mit der Allgemeinen Hochschulreife kommt insbesonders folgender Studiengang in Betracht:
Lehramt Oberstufe Berufliche Schulen, Fachbereich Gesundheit
Seite 44 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
C
Umsetzung des Bildungsplans
1
Lernortkooperation*
2
Gestaltung des Unterrichtes*
3
Unterrichtsorganisation
Teil C
Für die Vermittlung aller Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten ist ein Stundenvolumen
von insgesamt 2190 Unterrichtsstunden bei einer Ausbildungsdauer von 3 Jahren angesetzt.
Davon entfallen auf den Lernort Berufsschule 1440 Unterrichtsstunden und auf den Lernort
Betrieb mindestens 750 Stunden Pflegeunterricht. Der Pflegeunterricht erfolgt vorwiegend in
betrieblichen bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätten und umfasst auch Lernzielkontrollen
in der jeweiligen Einrichtung.
Der Berufsschulunterricht von 1440 Unterrichtsstunden wird in 6 Unterrichtsblöcken von 6 bis
7 Wochen, also in zwei Blöcken pro Schuljahr, erteilt.
Der betriebliche bzw. überbetriebliche Unterricht findet zwischen den Berufsschulblöcken ein
Mal pro Woche in den entsprechenden Ausbildungsstätten statt.
Die genauen Rahmenbedingungen der betrieblichen Ausbildung sind in den „Richtlinien der
Zuständigen Stelle für die Berufsausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe“ festgelegt.
4
Weiterbildung der Lehrkräfte*
5
Evaluation*
________________________________
* Hierzu können erst zu einem späteren Zeitpunkt Aussagen gemacht werden.
Seite 45 von 60
Seite 46 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
D
Anhang
Seite 47 von 60
Teil D
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil D
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Bildung und Sport
AMT FÜR BERUFLICHE BILDUNG UND WEITERBILDUNG
ABTEILUNG BERUFLICHE SCHULEN
BW 22/BW 200-3
BILDUNGSGANGSTUNDENTAFEL
Beruf:
Altenpflegerin/Altenpfleger
Ausbildungsdauer:
Frequenz (Personen/Klasse):
Organisation:
3 Jahre
24
Blockform (34 Grundstunden und 12 Lehrermehrstunden pro
Woche)
W1
1. 8. 2001
Standort:
Erprobung ab:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Lernbereiche, Unterrichtsfächer und
Wahlpflichtbereich
Unterrichtsstunden
Lernbereich I
Gestalten des Alltags
Begleiten alter Menschen
Pflegen kranker Menschen
Fachenglisch
1000
Lernbereich II
Sprache und Kommunikation
Wirtschaft und Gesellschaft
Wahlpflicht
440
Summe der Schülergrundstunden
1440
310
280
290
120
Zugeordnete Lernfelder
des Hamburger Lehrplans
1, 9, 10, 11
2, 3, 4, 7
5, 6, 8, 12
Das Gesamtstundenvolumen der Bildungsgangstundentafel ist auf der Grundlage eines Schuljahres festgesetzt, das 40 Unterrichtswochen mit jeweils 12 Unterrichtsstunden umfasst. In Abhängigkeit von der jeweiligen
Organisationsform der Berufsschule und der Lage der Sommerferien kann die Zahl der für eine Klasse
insgesamt erteilten Unterrichtsstunden von der Bildungsgangstundentafel abweichen.
Die Schule entscheidet im Benehmen mit der zuständigen Behörde über die Organisation des Unterrichts,
seine zeitliche Strukturierung und die Verteilung der auf die Fächer insgesamt entfallenden Unterrichtsstunden. Der Verlauf der Ausbildung wird für jede Klasse im Klassenbuch dokumentiert.
Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden je Schuljahr anzubieten.
Die Schulkonferenz entscheidet über die Aufteilung des Stundenvolumens auf die einzelnen Unterrichtsfächer
im Lernbereich II.
Die Schulkonferenz kann im Rahmen des Gesamtstundenvolumens die Unterrichtsstunden zwischen den
Lernbereichen I und II um insgesamt bis zu zehn vom Hundert umverteilen. Darüber hinausgehende Abweichungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Die Fächeraufteilung kann je Schuljahr ganz oder teilweise zugunsten projektorientierter Unterrichtsvorhaben
aufgehoben werden, sofern mind. 2 Drittel der gemäß obiger Stundentafel je Unterrichtsfach zur Verfügung
stehenden Stundenvolumina weiterhin je Unterrichtsfach unterrichtet und benotet werden. Ein einzelnes
projektorientiertes Unterrichtsvorhaben muss mindestens ein Volumen von 40 Stunden aufweisen.
Bei Abschluss des Bildungsganges kann die Berufsschule den Absolventen eine maximal einseitige Information über Details des Bildungsganges zur Verfügung stellen.
Seite 48 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil D
Anlage zur Bildungsgangstundentafel
Hamburger Rahmenlehrplan
Übersicht über die Lernfelder
Lernfelder
Zeitrichtwerte
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
01
In den Beruf Altenpflege eintreten
100
02
Alte Menschen beim Übergang in neue
Lebenssituationen begleiten
60
03
Demenzkranke pflegen und unterstützen
60
04
Die Mobilität fördern
100
05
Sterbende pflegen und begleiten
70
06
Menschen mit Erkrankungen des Nervensystems
pflegen
70
07
Gesundheitsförderung für sich und alte Menschen
gezielt gestalten
60
08
Chronisch Kranke pflegen
80
09
Individuelle Interessen und Bedürfnisse alter
Menschen verwirklichen helfen
70
10
Mit Notfallsituationen angemessen umgehen
70
11
Im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen
zusammenarbeiten
70
12
Menschen mit Infektionen pflegen
70
Summe
320
Seite 49 von 60
280
280
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil D
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Altenpflege (AltPflVO)
Vom 24. Juli 2001
Auf Grund von § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 und §
107 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),
zuletzt geändert am 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1118), wird verordnet:
5. den alten Menschen bei der Auseinandersetzung und
Bewältigung von chronischen Erkrankungen und
Behinderungen unterstützen, auf der Basis der Biografie
und
der
vorliegenden
Krankheitsbilder
den
Pflegeprozess durchführen,
Abschnitt 1
Berufe, Ausbildungsdauer, Berichtsheft
§1
Staatliche Anerkennung
Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich anerkannt:
1. Altenpflegerin und Altenpfleger,
2. Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer.
6. Sterbende pflegen und begleiten unter Berücksichtigung
individueller Pflegemaßnahmen,
7. alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise
unterstützen und beraten und ihre individuellen
Interessen verwirklichen helfen,
§2
Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung für den Beruf Altenpflegerin bzw.
Altenpfleger dauert 36 Monate.
(2) Die Ausbildung für den Beruf Altenpflegehelferin
bzw. Altenpflegehelfer dauert 24 Monate.
8. spezielle Notfallsituationen in der Altenpflege durch
gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen,
9. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen kennen
lernen sowie im Team arbeiten und die eigene Rolle
reflektieren,
(3) Die Ausbildungen enden mit Bestehen der
Abschlussprüfungen.
10. typische Anzeichen von Infektionen kennen und
Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen.
§3
Führung des Berichtsheftes
§5
Ausbildungsrahmenplan
Die Auszubildenden haben in der praktischen Ausbildungszeit Pflegeberichte zu erstellen. Die ausbildenden
Pflegefachkräfte haben die Pflegeberichte durchzusehen,
fachlich und sachlich zu prüfen und dieses durch
Unterschrift zu bestätigen.
Abschnitt 2
Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger
§4
Ausbildungsberufsbild
In der Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum
Altenpfleger sollen insbesondere folgende Fertigkeiten und
Kenntnisse vermittelt werden:
1. das Berufsbild kennen unter Einbeziehung
rechtlichen und vertraglichen Grundlagen,
der
2. Kontakt mit alten Menschen herstellen, mit ihnen
einen respektvollen Umgang pflegen, sie unter
Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei
der Grundversorgung unterstützen, sowie unter
Berücksichtigung der besonderen Belastungen für die
eigene Gesundheit sorgen,
3. Umgang mit Demenzkranken beherrschen, Verständnis
und Einfühlungsvermögen für die Demenzkranken entwickeln,
4. die Mobilität alter Menschen fördern, auf der Basis der
dokumentierten
Daten
Ressourcen
erkennen,
Pflegeziele
setzen
und
geeignete
Mobilisierungsmaßnahmen
planen
sowie
ihre
Wirksamkeit überprüfen,
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
(2) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden in der
Altenpflege dazu befähigt werden, gesunde, kranke und
pflegebedürftige
alte
Menschen
selbständig
und
eigenverantwortlich zu betreuen, zu versorgen und zu
pflegen. Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass der Beruf
in der Häuslichkeit, in einer Einrichtung der offenen
Altenhilfe, in einer Tages- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung,
in einem Pflegeheim, in einer Gerontopsychiatrischen
Fachklinik, in einem Krankenhaus oder einer
Rehabilitationseinrichtung ausgeübt werden kann.
§6
Zwischenprüfung
(1) Während der Berufsausbildung zur Altenpflegerin
bzw. zum Altenpfleger ist eine Zwischenprüfung
durchzuführen. Sie soll nach der halben Ausbildungszeit
stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung für die Altenpflege erstreckt
sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Gebiete sowie auf
den
im
Berufsschulunterricht
entsprechend
den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff soweit
dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse soll
die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer in
einer schriftlichen Prüfung in einer Zeit von 60 Minuten
sowie einer praktischen Prüfung in einer Zeit von 30
Minuten Aufgaben anhand praktischer Fälle lösen.
Seite 50 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
§7
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung umfasst einen schriftlichen,
einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil. Sie
erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan
festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie auf die in
der schulischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen,
soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.
Teil D
der Grundversorgung unterstützen, sowie unter
Berücksichtigung der besonderen Belastungen für die
eigene Gesundheit sorgen,
3. Einfühlungsvermögen für die Demenzkranken ent
wickeln,
4. die Mobilität alter Menschen fördern, auf der Basis der
dokumentierten Daten Ressourcen erkennen lernen,
unter Anleitung Pflegeziele setzen,.
(2) Während des schriftlichen Prüfungsteils soll die Prü
fungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer in einer
Zeit von höchstens 180 Minuten schriftlich Aufgaben aus
den drei Prüfungsgebieten Gestalten des Alltags, Begleiten
alter Menschen und Pflegen kranker Menschen bearbeiten.
5. den alten Menschen bei der Auseinandersetzung und
Bewältigung von chronischen Erkrankungen und
Behinderungen unterstützen, den Pflegeprozess unter
Anleitung durchführen,
(3)
In
der praktischen Prüfung
soll
die
Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, dass sie bzw. er die Grund- und
Behandlungspflege (Prüfungsgebiete) für eine Gruppe von
drei Pflegebedürftigen planen und durchführen kann. Der
praktische Teil der Altenpflegeprüfung besteht aus einem
Vorbereitungsteil von vier Stunden (erster Tag) und einem
Durchführungsteil von zwei Stunden (zweiter Tag).
Gegenstand der beiden Prüfungsgebiete sind die Prüfungsfächer Organisation, Kommunikation/Kooperation, Vorund Nachbereitung, Durchführung sowie Hygiene. Die
Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer soll in
einem ihr bzw. ihm bekannten Einsatzbereich geprüft
werden.
7. alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise
unterstützen und ihre individuellen Interessen
verwirklichen helfen,
(4) Während des mündlichen Prüfungsteils soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse
und Fertigkeiten in einer Zeit von insgesamt 15 Minuten in
den Prüfungsgebieten Gestalten des Alltags, Begleiten alter
Menschen und Pflegen kranker Menschen nachweisen.
§8
Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung für den Beruf Altenpflegerin bzw.
Altenpfleger ist bestanden, wenn im schriftlichen, im
praktischen und im mündlichen Prüfungsteil im
Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht
werden. Werden in einem der Prüfungsteile ungenügende
Leistungen erbracht, ist die Prüfung insgesamt nicht
bestanden.
(2) Der praktische Prüfungsteil wird mit ungenügend
bewertet, wenn im Prüfungsfach Durchführung
ungenügende Leistungen erbracht werden.
(3)
Mindestens
mit
ausreichend
bestandene
Prüfungsteile werden im Falle einer Wiederholungsprüfung
nicht erneut geprüft.
Abschnitt 3
Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum
Altenpflegehelfer
8. spezielle Notfallsituationen in der Altenpflegehilfe
durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen,
9. im Team arbeiten lernen und die eigene Rolle
reflektieren,
10. typische Anzeichen von Infektionen kennen und
Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen.
§10
Ausbildungsrahmenplan
(1) Die in § 9 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
(2) Die in § 9 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden in der
Altenpflegehilfe dazu befähigt werden, gesunde, kranke
und pflegebedürftige alte Menschen unter Anleitung und
Aufsicht durch eine Pflegefachkraft zu betreuen, zu
versorgen und zu pflegen. Die Ausbildung ist so zu
gestalten, dass der Beruf in der Häuslichkeit, in einem
Pflegeheim oder einer Rehabilitationseinrichtung ausgeübt
werden kann.
§11
Zwischenprüfung
(1)
Während
der
Berufsausbildung
zur
Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach der halben
Ausbildungszeit stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich für die
Altenpflegehilfe auf die in der Anlage 2 aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse soll
die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer in
einer schriftlichen Prüfung in einer Zeit von 30 Minuten
sowie einer praktischen Prüfung in einer Zeit von 30
Minuten Aufgaben anhand praktischer Fälle lösen.
§9
Ausbildungsberufsbild
In der Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum
Altenpflegehelfer sollen insbesondere folgende Fertigkeiten
und Kenntnisse vermittelt werden:
1. das Berufsbild kennen unter Einbeziehung
rechtlichen und vertraglichen Grundlagen,
6. Sterbende pflegen lernen,
der
2. Kontakt mit alten Menschen herstellen, mit ihnen
einen respektvollen Umgang pflegen, sie unter
Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei
§12
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung umfasst einen praktischen
und einen mündlichen Prüfungsteil. Sie erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Kenntnisse und
Fertigkeiten, sowie auf die in der schulischen Ausbildung
erworbenen Kompetenzen, soweit diese für die
Berufsausbildung wesentlich sind.
Seite 51 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
(2)
In
der praktischen Prüfung
soll
die
Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, dass sie bzw. er die Grund- und
Behandlungspflege (Prüfungsgebiete) für eine Gruppe von
zwei Pflegebedürftigen planen und durchführen kann. Der
praktische Teil der Altenpflegehilfeprüfung besteht aus
einem Vorbereitungsteil von zwei Stunden (erster Tag) und
einem Durchführungsteil von einer Stunde (zweiter Tag).
Gegenstand der beiden Prüfungsgebiete sind die Prüfungsfächer Organisation, Kommunikation/Kooperation, Vorund Nachbereitung, Durchführung sowie Hygiene. Die
Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer soll in
einem ihr bzw. ihm bekannten Einsatzbereich geprüft
werden.
(3) Während des mündlichen Prüfungsteils soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse
und Fertigkeiten in einer Zeit von insgesamt zehn Minuten
in den Prüfungsgebieten Gestalten des Alltags, Begleiten
alter Menschen und Pflege kranker Menschen nachweisen.
Seite 52 von 60
Teil D
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
§13
Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung für den Beruf Altenpflegehelferin bzw.
Altenpflegehelfer ist bestanden, wenn im praktischen Prüfungsteil und im mündlichen Prüfungsteil im Durchschnitt
mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wer
den in einem der Prüfungsteile ungenügende Leistungen erbracht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(2) Der praktische Prüfungsteil wird mit ungenügend
bewertet, wenn im Prüfungsfach Durchführung
ungenügende Leistungen erbracht werden.
(3)
Mindestens
mit
ausreichend
bestandene
Prüfungsteile werden im Falle einer Wiederholungsprüfung
nicht erneut geprüft.
Teil D
Abschnitt 4
Übergangsregelung, In-Kraft-Treten, Außer-KraftTreten
§14
Übergangsregelung
Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
Vorschriften dieser Verordnung.
§15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung für die
Berufsausbildung in der Altenpflege vom 15. Februar 1977
(HmbGVBl. S. 44) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. Juli 2001.
Seite 53 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil D
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger
lfd.
Nr.
1
1
2
3
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind
2
in die Ausbildung eintreten
3
a)
die rechtlichen und vertraglichen Grundlagen der
Ausbildung kennen
b)
die Möglichkeiten beruflicher Fort- und
Weiterbildung ken-nen
c)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
kennen
d)
Wege und Medien der betrieblichen
Kommunikation nutzen
alte Menschen bei der Grundversor- a)
gung unterstützen
Demenzkranke pflegen und
unterstützen
Kontakt mit alten Menschen herstellen, helfende
und beratende Gespräche führen und einen
respektvollen Umgang pflegen
b)
beim Übergang in die Pflegesituation helfen, Hilfe
bei der Gestaltung und dem Kennenlernen der
neuen Umgebung anbieten
c)
unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen
für die eigene Gesundheit sorgen
d)
Grundkenntnisse über die Einsatzbereiche der
Altenpflege und ihrer rechtlichen
Rahmenbedingungen anwenden
e)
nach Pflegeplänen, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, arbeiten und Pflege dokumentieren
f)
nach hygienischen Grundsätzen arbeiten und
Arbeitsschutzvorschriften einhalten
g)
Hilfestellung bei der Körperpflege, der Kleidung,
der Nahrungsaufnahme und der Ausscheidung
leisten
h)
häufige Erkrankungen und Einschränkungen (wie z.
B. Seh-und Hörbehinderungen, Demenz) bei der
Pflege berücksichtigen
i)
bei der täglichen Pflege wesentliche Prophylaxen
gegen z. B. Dekubitus, Soor, Parotitis, Dehydration
beachten
j)
in Notfällen Erste Hilfe leisten
k)
den Haushalt des alten Menschen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen führen
a)
Empathie für die Demenzkranken entwickeln
b)
Tagesabläufe strukturieren und Demenzkranke bei
angemessenen Beschäftigungen anleiten
c)
Biografien erstellen und bei der täglichen Pflege berücksichtigen
d)
den Schlaf fördernde Maßnahmen durchführen
e)
Harn-/Stuhlkontinenz fördernde Maßnahmen
durchführen
f)
angemessene Inkontinenzversorgung einschließlich
Intimpflege durchführen
g)
alle Formen der sinnlichen Wahrnehmung
stimulieren (z. B. Basale Stimulation)
h)
exemplarische Ermittlung eines Ist-Zustandes, incl.
ärztlicher Diagnosen und Medikationen
Seite 54 von 60
Ausbildungsjahr
4
1.
Ausbildungsjahr
1.
Ausbildungsjahr
1.
Ausbildungsjahr
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
lfd.
Nr.
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind
1
4
5
6
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
die Mobilität fördern
Menschen mit chronischen Erkrankungen pflegen
Sterbende pflegen und begleiten
3
a)
die Beweglichkeit alter Menschen beobachten, Einschränkungen erkennen und dokumentieren
b)
im Falle von eingeschränkter Mobilität spezielle
Prophylaxen zur Vermeidung möglicher
Folgeerkrankungen durchführen
c)
Sturzgefahren erkennen und entsprechende
Prophylaxen durchführen
d)
auf der Basis der dokumentierten Daten Ressourcen
erkennen, Pflegeziele setzen und geeignete
Mobilisierungsmaßnahmen planen sowie ihre
Wirksamkeit überprüfen
e)
Grundkonzepte der Mobilisierung berücksichtigen
(z. B. Bobath, Kinästhetik)
f)
die Vitalzeichen kontrollieren
a)
Empathie für chronisch Kranke und multimorbide
alte Menschen entwickeln
b)
auf der Basis der Biografie und der vorliegenden
Krankheitsbilder (z. B. Erkrankungen des
Verdauungs-, Harnwegs-, Atemwegs-,
Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen
sowie psychiatrische Erkrankungen) den
Pflegeprozess durchführen
c)
Menschen mit einem Schlaganfall nach gängigem
Konzept (z. B. Bobath) pflegen
d)
Kenntnisse über die Grundversorgung
(Körperpflege, Kleidung, Nahrungsaufnahme und
Ausscheidung) bei der Pflege von Parkinsonkranken
anwenden und vertiefen
e)
Diabeteskranke auf wesentliche Symptome (z. B.
Hautveränderungen) hin beobachten und spezielle
Maßnahmen hinsichtlich der Körperpflege und
Ernährung durchführen
f)
ärztliche Tätigkeit unterstützen und ärztliche
Anordnungen (z. B. Blutzucker kontrollen,
Injektionen, Infusionen, Stomaversorgung)
durchführen
g)
Medikamente verabreichen und die Wirkung/Nebenwirkung beobachten
a)
Sterbende beobachten und Anzeichen des nahenden
Todes erkennen
b)
die Umgebung der Sterbenden gestalten und für das
Wohlbefinden und ggf. für religiösen Beistand
sorgen
c)
individuelle Pflegemaßnahmen auf der Basis genauer
Beobachtung und ethischer Grundsätze
durchführen
d)
ärztliche Schmerztherapie durch genaue
Beobachtung, Durchführung der Anordnung und
zusätzliche Pflegemaßnahmen unterstützen
e)
die Angehörigen betreuen
f)
mit Verstorbenen würdevoll umgehen, unter
Berücksichtigung ihrer religiösen und kulturellen
Identität
Seite 55 von 60
Teil D
Ausbildungsjahr
4
1.
Ausbildungsjahr
2.
Ausbildungsjahr
2.
Ausbildungsjahr
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
g)
sich mit Sterben und Tod aktiv auseinandersetzen
und die eigene Trauer bewältigen
Seite 56 von 60
Teil D
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
lfd.
Nr.
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
zu vermitteln sind
1
7
8
9
10
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
Gesundheitsförderung gezielt gestal- a)
ten
mit Notfallsituationen angemessen
umgehen
im Pflegeteam mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten
Menschen mit Infektionen pflegen
Ausbildungsjahr
3
4
alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise
unterstützen und beraten
2./3.
b)
Mahlzeiten gesund und genussreich gestalten
c)
Stress durch verschiedene Strategien (z. B. Entspannungsübungen, Musik, Aromatherapie, Massagen)
vorbeugen bzw. abbauen
d)
Suchterkrankungen durch einen
verantwortungsvollen Umgang mit Medikamenten
und anderen Suchtmitteln vorbeugen
e)
gesellige Zusammenkünfte, Spiel und Spaß sowie
Bewegung fördern und gestalten
f)
die Sexualität alter Menschen respektieren und die
Befriedigung sexueller Bedürfnisse ermöglichen
g)
individuelle Interessen alter Menschen
verwirklichen helfen (z. B. musizieren, lesen,
handwerkliche oder künstlerische Tätigkeiten)
h)
Gespräche und Erfahrungsaustausch ermöglichen
und fördern
a)
spezielle Notfallsituationen in der Altenpflege (z. B.
Blutzuckerentgleisung, akuter Bauch, Frakturen,
Embolie) durch gezielte Beobachtung rechtzeitig
erkennen und Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen
b)
ggf. die Hilfe anderer Berufgruppen hinzuziehen
und die Ärztin/den Arzt in ihrer/seiner Tätigkeit
unterstützen
c)
den alten Menschen bei der Vorbereitung eines
Krankenhausaufenthaltes unterstützen
a)
Modelle und Konzepte der Pflege vergleichen und
das im eigenen Betrieb angewendete Modell
beurteilen
b)
im Team arbeiten und die eigene Rolle reflektieren
c)
an Teamsitzungen und Übergabegesprächen teilnehmen und moderieren
d)
Kontakte mit anderen Berufsgruppen oder
Ehrenamtlichen gestalten und ihre Tätigkeit
unterstützen
e)
Angehörige und andere Arbeitskräfte anleiten
f)
organisatorische und verwalterische Aufgaben
planen und durchführen
g)
die pflegerische Arbeit des Teams im Hinblick auf
Qualität-standards überprüfen und ggf. qualitätssichernde Maßnahmen vorschlagen
h)
Beschwerden der Bewohnerinnen und Bewohner
und Angehörigen ernst nehmen und gemeinsam
Lösungen finden
i)
Konflikte im Team und unter bzw. mit den alten
Menschen gemeinsam lösen
j)
Situationen, in denen Gewalt ausgeübt wird,
erkennen, angemessen darauf reagieren und
präventive Maßnahmen ergreifen
a)
typische Anzeichen von Infektionen kennen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen
b)
Teil D
durch die Beachtung hygienischer Grundsätze und
Seite 57 von 60
Ausbildungsjahr
3.
Ausbildungsjahr
3.
Ausbildungsjahr
3.
Ausbildungsjahr
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
gezielte Gesundheitsförderung Infektionen
vorbeugen und die Wundheilung unterstützen
c)
Betroffene und Angehörige aufklären und beraten
d)
den Heilungsprozess durch geeignete Pflegemaßnahmen unterstützen
Seite 58 von 60
Teil D
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil D
Prüfungsordnung
für die Durchführung der Abschlussprüfungen
in der Altenpflegehilfe und der Altenpflege
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
vom 12. Juni 2001 erlässt die Behörde für Arbeit,
Gesundheit und Soziales nach §§ 41 Satz 1 und 58 Absatz 2
des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.
1112) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung
der Abschlussprüfungen in der Altenpflege und der
Altenpflegehilfe.
Die in den Nummern 2, 3 und 5 aufgeführten Personen
sind Angehörige auch dann, wenn die die Beziehung
begründende Ehe nicht mehr existiert; die in Nummer 8
aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn
die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie
weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden
sind.
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Durchführung der Prüfung weder durch Stellvertreter noch durch
einen anderen Prüfungsausschuss sichergestellt werden
kann.
§1
Errichtung
Für die Abnahme der Abschlussprüfung in der Altenpflege
und in der Altenpflegehilfe errichtet die zuständige Stelle
Prüfungsausschüsse. Die zuständige Stelle kann einen dieser
Ausschüsse mit dem Beschluss der Prüfungsaufgaben und
der Lösungsschlüssel (vergleiche §12) sowie mit der
Evaluation des Prüfungswesens betrauen.
§2
Zusammensetzung, Berufung
(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern,
und zwar je einem Beauftragten der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sowie einem Lehrer/einer Lehrerin einer
berufsbildenden Schule.
(2) Jedes Mitglied hat bis zu vier stellvertretende Mitglieder,
die jeweils derselben Gruppe angehören müssen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden
von der zuständigen Stelle für die Dauer von fünf Jahren
berufen.
(4) Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung und
Berufung des Prüfungsausschusses nach den Bestimmungen
des Berufsbildungsgesetzes.
§3
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken,
wer Ausbildender oder Angehöriger des Prüflings ist.
(4) Liegt ein Ausschlusstatbestand nach Absatz 1 vor oder
bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzungen
gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses
unverzüglich mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle,
während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Die
betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht
mitwirken.
§4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine
Vorsitzende/einen Vorsitzenden und jeweils eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die Vorsitzende/der
Vorsitzende und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter
sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle drei
Mitglieder mitwirken.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
§5
Geschäftsführung
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung, insbesondere
Einladungen zu Sitzungen, Protokollführung und
Durchführung der Beschlüsse.
§6
Verschwiegenheit
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verlobte,
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle
Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu
wahren.
2. Ehegatten,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister und deren Kinder und Ehegatten,
5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
Ehegatten,
6. Geschwister der Eltern,
7. Personen, die durch Annahme als Kind miteinander
verbunden sind,
8. Personen, die durch ein auf Dauer angelegtes
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie
Eltern miteinander verbunden sind (Pflegschaftsverhältnis).
II. Abschnitt
Vorbereitung der Abschlussprüfung
§7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle stimmt mit allen betroffenen
Einrichtungen die für die Durchführung der Prüfung
maßgebenden Termine ab, und legt diese fest. Die Termine
sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des
Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich
der Anmeldefristen allen Betroffenen rechtzeitig bekannt.
Seite 59 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
§8
Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung
(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden:
a)
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:
1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
2.
wer an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen
teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte und Tätigkeitsnachweise geführt hat und
3.
Teil D
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus
einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die
Auszubildende/der Auszubildende noch dessen
gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
b)
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Auszubildende/der
Auszubildende auf Antrag nach Anhören der Ausbildenden/des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer/seiner
Ausbildungszeit
zur
Abschlussprüfung
zugelassen werden, wenn ihre/seine Leistungen dies
rechtfertigen.
§9
Zulassungsvoraussetzung in besonderen Fällen
(1) Zur Abschlussprüfung als Altenpflegerin/Altenpfleger
ist zuzulassen, wer nachweist, das sie/er in den letzten sechs
Jahren vor Antragstellung altenpflegerische Tätigkeiten in
Vollzeitbeschäftigung und im Tagdienst durchgeführt hat
und
einen
Qualifikationsnachweis
über
800
Unterrichtsstunden im Berufsfeld Altenpflege erbringt.
(2) Zur Abschlussprüfung als Altenpflegehelferin/als
Altenpflegehelfer ist zuzulassen, wer nachweist, dass sie/er
altenpflegerische Tätigkeiten in den letzten vier Jahren vor
Antragstellung in Vollzeitbeschäftigung sowie im Tagdienst
durchgeführt hat und einen Qualifikationsnachweis über
500 Unterrichtsstunden im Berufsfeld Altenpflegehilfe
erbringt.
(3) Über die in § 9 Absatz 1 und 2 zu erbringenden
Voraussetzungen sind Zeugnisse oder sonstige Nachweise
vorzulegen.
(4) Zur Abschlussprüfung als Altenpflegerin/Altenpfleger
und Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer ist ferner
zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer
sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese
Ausbildung
der
Berufsausbildung
als
Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer
oder
Altenpflegerin/Altenpfleger
entspricht
und
diese
Maßnahme
von
der
zuständigen
Stelle
für
Altenpflegeberufe anerkannt wurde.
§ 10
Anmeldung zur Abschlussprüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich auf den von
der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldeformularen
durch den Ausbildenden mit Zustimmung der fachlichen
Leitung
und
der/des
Auszubildenden/Umschülerin/Umschülers/Nachzuqualifizierenden zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst
den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt
insbesondere in Fällen nach § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr
besteht.
Seite 60 von 60
in Fällen des § 8
-
Bescheinigungen über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen,
-
vorgeschriebene
nachweise),
-
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise im Ausbildungsplan
-
Lebenslauf (tabellarisch);
Berichtshefte
(Ausbildungs-
in Fällen des § 9
-
Lebenslauf (tabellarisch)
-
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung
über den Erwerb von Kenntnissen und
Fertigkeiten im Sinne des § 9 (1) oder
Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 (2),
-
weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise der
Betriebe,
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
Teil D
Aufsichtführenden über seine Person auszuweisen. Sie/er
ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur
Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und
Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstößen zu belehren.
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet
die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Zulassungsbescheid ist spätestens zwei
Wochen vor Prüfungsbeginn, unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeitsund Hilfsmittel, dem Antragsteller/der Antragstellerin
zuzustellen.
(2) Die Zulassung kann von der Prüfungsvorsitzenden/von
dem Prüfungsvorsitzenden bis zum ersten Prüfungstage
eines jeden Prüfungsteils widerrufen werden, wenn sie auf
Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben
ausgesprochen wurde.
§ 12
Prüfungsaufgaben
(1) Die Prüfungsausschüsse beschließen auf der Grundlage
der Ausbildungsordnung (Ausbildungsrahmenplan) die
Prüfungsaufgaben und die Lösungsschlüssel.
(2) Hat die zuständige Stelle von der Regelung des § 1 Satz 2
Gebrauch gemacht, so tritt der dort bezeichnete Ausschuss
an die Stelle des Prüfungsausschusses.
§ 13
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die/der Prüfungsvorsitzende bzw. die zuständige Stelle kann andere
Personen als Gäste zulassen. Vertreter der zuständigen
Stelle sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. Bei
der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die
Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(2) Als Gäste sind nicht solche Personen zuzulassen, die
gem.
§ 3 Abs. 1 nicht an Prüfungen teilnehmen dürfen.
(3) Die zuständige Stelle für Altenpflegeberufe kann
Sachverständige/Beobachter zur Teilnahme an allen
Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 14
Leitung und Aufsicht
(1) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle
für Altenpflegeberufe im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen
soll, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer
die Arbeit selbständig und nur mit den erlaubten Arbeitsund Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf ist eine
Niederschrift zu fertigen.
(2) In der praktischen Prüfung muss der Prüfungsausschuss
mindestens durch ein vom/von der Vorsitzenden
bestimmtes Mitglied vertreten sein.
(3) Die mündliche Prüfung wird vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
§ 15
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat sich
auf Verlangen der/des Vorsitzenden oder der/des
Seite 61 von 60
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die sich
einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung
des Prüfungsablaufes schuldig machen, können von der
Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Aufsichtführende Personen können nur eine vorläufige
Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die
endgültige Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach
Anhörung des Prüflings.
(3) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung mit 0
Punkten bewertet werden. Entsprechendes gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. In diesem Falle ist das Zeugnis einzuziehen.
§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann
nach erfolgter Anmeldung durch rechtzeitig vor Beginn der
Prüfung abgegebene schriftliche Erklärung von der Prüfung
zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht
abgelegt.
(2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer
nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits
erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur
anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den
Rücktritt, im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen
Attestes, nachgewiesen wird.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder
nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer
an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund
vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das
Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der jeweilige
Prüfungsausschuss.
§ 18
Bewertungsmaßstäbe
Die Leistungen in der Abschlussprüfung sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung
= unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und
bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
Seite 62 von 60
Teil D
= unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung der
Prüfungsergebnisse
(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Feststellung
der Noten und die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens der Prüfung erfolgt durch alle Mitglieder
des Prüfungsausschusses. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss sich vor der Bewertung einen eigenen
Eindruck von den Prüfungsleistungen verschaffen.
(2) Die praktischen Prüfungsleistungen werden von drei
verantwortlichen Pflegefachkräften bzw. Pflegelehrkräften,
von denen höchstens zwei Beschäftigte des Prüfungsortes
sein dürfen, vorläufig bewertet.
(3) Die praktische Prüfung ist von den beauftragten
Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den wesentlichen
Abläufen zu dokumentieren; dabei sind die für die Bewertung durch den Prüfungsausschuss erheblichen
Tatsachen festzuhalten. Die vorläufigen Bewertungen und
die Dokumentationen zur praktischen Prüfung dienen als
Grundlage für die Bewertung nach Absatz 1.
(4) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder
"nicht bestanden" hat. Über das Ergebnis der Prüfung
erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen
Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Dabei ist als Termin
des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten
Prüfungsleistung einzusetzen.
(2) Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle die „Staatliche
Anerkennung als Altenpflegerin bzw. Altenpfleger“ oder
die „Staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin bzw.
Altenpflegehelfer“.
§ 22
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nichtbestandene Abschlussprüfung kann zweimal
wiederholt werden - frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin.
(2) Von der Wiederholung bestandener Prüfungsteile kann
der Prüfling auf Antrag befreit werden.
(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§
10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind außerdem Ort und Datum der nicht
bestandenen Abschlussprüfung anzugeben.
§ 23
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu
gewähren. Der Antrag ist binnen der gesetzlich
vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu
stellen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Anträge auf
Zulassung und die Niederschriften nach § 20 sind 2 Jahre
aufzubewahren.
§ 20
Niederschrift
(1) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der
einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten
1.
Zur Person des Prüflings,
2.
über Ort und Zeit der Prüfung,
3.
über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
4.
über die Personen, die mit der Überwachung oder
Aufsichtführung beauftragt waren.
5.
über die Mitglieder des Prüfungsausschusses, durch die
dieser in den praktischen Prüfungen vertreten war,
6.
über die Personen, die mit der vorläufigen Bewertung
der praktischen Prüfungsleistungen beauftragt waren,
7.
über den Gegenstand der Prüfungsaufgaben,
8.
über die Bewertung der Prüfungsleistungen. Dabei sind
die tragenden Gründe für die Bewertung festzuhalten
und die festgestellten Mängel und Fehler zu
bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht
ableiten lassen.
Teil D
§ 21
Prüfungszeugnis/Staatliche Anerkennung
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit
Rechtsbehelfsbelehrung, das die in den Prüfungsteilen
erzielten Noten ausweist.. Das Zeugnis ist vom/von der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen
und von der zuständigen Stelle zu beglaubigen.
Seite 63 von 60
Hamburg, den 1. August 2001
Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Bildungsplan
Altenpflegerin/Altenpfleger
Teil D
Richtlinien
der Zuständigen Stelle für die Berufsausbildung
in der Altenpflege und Altenpflegehilfe
(gültig ab 01. August 1999)
Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten basiert
auf einem Rahmenlehrplan der theoretischen und praktischen Lerneinheiten von 2100 Stunden für die dreijährige
Erstausbildung, 1300 Stunden für die zweijährige Altenpflegehilfeausbildung.
Auf den Lernort „Schule“ entfallen 1400 Stunden theoretische Lerneinheiten und auf den Lernort „Betrieb“
mindestens 750 Stunden Pflegeunterricht einschließlich
Lernzielkontrollen in der Einrichtung.
Für die zweijährige Altenpflegehilfeausbildung entfallen auf
den Lernort „Schule“ 800 Stunden und auf den Lernort
„Betrieb“ 500 Stunden.
Für die Erwachsenenbildung, wie die Umschulungen und
Nachqualifikationen, werden die theoretischen und
praktischen Lerneinheiten an einem Lernort angeboten,
mit der gleichen Gesamtstundenzahl für beide Berufe.
Mit dem Praxisbegleitheft werden die Ausbildungsjahre
sachlich und zeitlich gegliedert. Die Inhalte sind verbindlich
für den gesamten Ausbildungsbereich und prüfungsrelevant.
Die einzelnen Unterweisungen richten sich nach den
Pflegestandards der Betriebe, sie müssen in jedem Fall
überprüfbar sein.
Als Zulassungsbestandteil zur Altenpflegehilfe- bzw.
Altenpflegeabschlussprüfung gelten für die Pflegeberichte
folgende Regelungen:
Für die dreijährige Ausbildung müssen erstellt werden:
12 Berichte zur Altenpflegeprüfung, davon mindestens eine
Biografiearbeit, drei Pflegeplanungen, sowie ein Bericht
über einen Facheinsatz,
8 Berichte zur Altenpflegehilfeprüfung, davon mindestens
eine Biografiearbeit und eine Pflegeplanung
Für die Umschulung und Nachqualifikation müssen erstellt
werden:
1. Pflege im Nachtdienst wird im 4. und im 5. Ausbildungshalbjahr durchgeführt, je drei Nächte, insgesamt
maximal 10 Nächte, gemeinsam mit einer Pflegefachkraft (ab dem 18. Lebensjahr!),
2. stationäre Altenpflege im Pflegeheim/Kurzzeitpflege
über mindestens zwölf Wochen,
3. ambulante Pflegedienste (ab dem 18. Lebensjahr!) über
mindestens sechs Wochen,
4. Facheinsatz über mindestens sechs Wochen im
Krankenhaus nach Möglichkeit im 3. Ausbildungsjahr
und/oder
5. Facheinsatz in der Rehabilitationsklinik über mindestens sechs Wochen und/oder
6. Facheinsatz in der gerontopsychiatrischen Abteilung
über mindestens sechs Wochen.
Für die Altenpflegehilfeausbildung gelten die Punkte 1. (3-5
Nächte), 2. und 3. als verbindlich.
Für die berufsbegleitenden Maßnahmen, auch in verkürzter
Form, gelten inhaltlich die gleichen Bedingungen, jedoch
sind die Facheinsätze nur insoweit durchzuführen, als dass
Kenntnisse und Fertigkeiten der Fachbereiche sichergestellt
und bescheinigt werden müssen.
Alle Facheinsätze werden vom Ausbildungsbetrieb geplant
und durchgeführt. Über jeden Einsatz erhalten die
Prüfungsbewerber eine Bescheinigung, die als Nachweis
für die Zulassung zur Abschlussprüfung gilt.
Im Übrigen wird auf die Zulassungsvoraussetzungen in
besonderen Fällen nach § 9 der Prüfungsordnung für die
Durchführung der Abschlussprüfungen in der Altenpflege
und Altenpflegehilfe vom 1. August 2001 verwiesen.
Die Durchführung der Abschlussprüfungen muss mit
allen Auflagen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bereits in der Planung sichergestellt sein.
5 Berichte insgesamt, davon mindestens eine
Biografiearbeit, eine Pflegeplanung und ein Bericht über
einen Facheinsatz,
Für die verkürzte Nachqualifikation müssen erstellt
werden:
3 Berichte insgesamt, davon eine Biografiearbeit, eine
Pflegeplanung und ein Bericht über einen Facheinsatz
Die Berichte werden von den Prüfungsbewerbern unterschrieben, von den Ausbildern auf sachliche und fachliche
Richtigkeit abgezeichnet
und von den Pflegelehrern
überprüft auf Fachlichkeit und Stil und unterschrieben.
Weitere Rahmenbedingungen betreffen die Facheinsätze,
sowie die Pflege im Nachtdienst, wovon 1, 2, und 3
verbindlich sind und von 4, 5 und 6 ein Einsatz
durchgeführt und nachgewiesen werden muss:
Seite 64 von 60
Hamburg, den 1. August 2001
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales