minijob 2013

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minijob 2013
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale  45115 Essen
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen
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www.minijob-zentrale.de
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im Dezember 2012
Melde- und Beitragsverfahren
Aktuelle Informationen der Minijob-Zentrale
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Folgenden informieren wir Sie über die gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel im Sozialversicherungsrecht und die sich daraus ergebenden Besonderheiten im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der geringfügigen Beschäftigung.
Neues im Überblick:
1.
Anpassung der Minijob-Regelungen zum 1. Januar 2013
(Service-Telefon 0800 6464562)
2.
1.1
Allgemeines
1.2
Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse
1.3
Auswirkungen auf neue Beschäftigungsverhältnisse
1.4
Meldeverfahren ab dem 1. Januar 2013
1.5
Haben Sie weitere Fragen?
Sonstige Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
(Service-Telefon 0355 290270799)
1.
Anpassung der Minijob-Regelungen zum 1. Januar 2013
1.1
Allgemeines
Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ treten zum 1.
Januar 2013 zwei wesentliche Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen
(400-Euro-Minijob) ein:

Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen steigt von 400 Euro
auf 450 Euro.

Personen, die vom 1. Januar 2013 an ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Um die rentenrechtliche Absicherung von geringfügig entlohnten Beschäftigten zu
erhöhen, wird die bisher geltende Regelung zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Versicherungspflicht in diesem Versicherungszweig ersetzt. Der Minijobber hat die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Auswirkungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht werden in dem beiliegenden „Merkblatt über die möglichen Folgen
einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ aufgezeigt. Händigen Sie das
Merkblatt bitte Ihren ab dem 1. Januar 2013 neu eingestellten Minijobbern aus. Es
steht Ihnen auch im Internet unter www.minijob-zentrale.de zum Download zur Verfügung.
Die bisherigen Regelungen zur Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen ändern
sich nicht.
1.2
Auswirkungen auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse
Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen
wurden, erhöht sich die Verdienstgrenze von 400 Euro auf 450 Euro.
Was passiert bei Minijobbern, die vor dem 1. Januar 2013 bis 400 Euro verdient haben
und auch 2013 nicht über diese Grenze kommen?
Solange die bisher gültige Verdienstgrenze von 400 Euro auch nach dem 31. Dezember
2012 nicht überschritten wird, ist diese Beschäftigung weiterhin wie nach dem bisherigen
Recht versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung; es ändert sich nichts.
Der Beschäftigte hat nach wie vor die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten (Beitragsaufstockung). Eine vor dem 1. Januar
2013 ausgesprochene Verzichtserklärung hat in dieser und auch bei zeitgleich ausgeübten
geringfügig entlohnten Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern weiterhin Bestand. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der zu zahlende Pflichtbeitrag ab
dem 1. Januar 2013 mindestens von einem Entgelt von 175 Euro (bisher 155 Euro) zu berechnen ist. Ausführliche Informationen zur Beitragsaufstockung finden sie auf der Homepage www.minijob-zentrale.de.
Was passiert bei Minijobbern, die vor dem 1. Januar 2013 bis 400 Euro und ab 2013
mehr als 400 Euro verdienen?
Wird nach dem 31. Dezember 2012 das Arbeitsentgelt auf über 400 Euro erhöht, gilt für diese Beschäftigung das neue Recht. Es tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob automatisch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch
2
davon auf Antrag befreien lassen. Für weitere Informationen steht Ihnen das beiliegende
„Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“
zur Verfügung. Wurden in dieser Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Dauer
der bestehenden Beschäftigung nicht möglich.
1.3
Auswirkungen auf neue Beschäftigungsverhältnisse
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, gilt die
Verdienstgrenze von 450 Euro. Die Minijobber sind automatisch versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Der volle Rentenversicherungsbeitrag ist mindestens von
einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil beträgt 15 Prozent vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Wie bisher trägt der Minijobber die Differenz zwischen
dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 Prozent (Beitragssatz zur Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2013) und dem Arbeitgeberanteil. Der neu eingestellte
Minijobber hat die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Für weitere Informationen steht Ihnen das beiliegende
„Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“
zur Verfügung.
1.4
Meldeverfahren ab dem 1. Januar 2013
Die Personen- und Beitragsgruppenschlüssel sowie die Meldegründe bleiben auch nach
dem 31. Dezember 2012 unverändert. Mit den Beitragsgruppen 1 und 5 in der zweiten Stelle
des Beitragsgruppenschlüssels (RV) und dem Feld Beschäftigungsbeginn in der Meldung
zur Sozialversicherung dokumentiert der Arbeitgeber, ob Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe RV = 1) besteht, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppe RV = 5) erfolgt ist oder Rentenversicherungsfreiheit (Beitragsgruppe RV = 5) aufgrund anderer Tatbestände (z.B. wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters) besteht.
Ein gestellter Befreiungsantrag ist vom Arbeitgeber mit dem Tag des Eingangs bei ihm zu
versehen. Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten, sondern verbleibt in
den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers. Mit dem Antrag kann der Arbeitgeber die Richtigkeit
des Beitragsgruppenschlüssels 5 belegen. Bitte verwenden Sie - sofern nicht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung aufgrund anderer Tatbestände besteht - den Beitragsgruppenschlüssel 5 nur, wenn der Beschäftigte einen Befreiungsantrag stellt und auch nur
ab dem Zeitpunkt, ab dem die Befreiung wirksam wird.
Sofern Sie Ihr Entgeltabrechnungsprogramm selbst programmieren, empfehlen wir Ihnen,
bei Verwendung des Beitragsgruppenschlüssels 5 in der Rentenversicherung für den Anwender einen Hinweis - zum Beispiel in der Form eines Pop-Up-Fensters - zu erzeugen. Der
Hinweistext könnte lauten: „Es wurde der RV-Beitragsgruppenschlüssel 5 eingegeben. Bitte
den Nachweis über die Versicherungsfreiheit zu den Entgeltunterlagen nehmen.“
1.5
Haben Sie weitere Fragen zum „Gesetz zur Änderung im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung“?
Unter www.minijob-zentrale.de steht Ihnen ein Fragen- und Antwortenkatalog zur Verfügung.
Diese Informationen halten wir auf unserer Homepage auch in englischer, türkischer, polnischer, russischer und serbokroatischer Sprache für Sie bereit.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, steht Ihnen - mindestens bis Ende März
2013 - zusätzlich die Telefonnummer 0800 6464562 zur Beratung rund um den 450Euro- Minijob zur Verfügung.
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2.
Sonstige Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
2.1
Neuer Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2013 von
19,6 Prozent auf 18,9 Prozent.
Die Senkung des Rentenversicherungsbeitrags ist auch für Minijobber von Interesse. Denn
die Entscheidung für die Versicherungspflicht und den Erwerb des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung wird für den Beschäftigten dadurch erheblich günstiger.
Die Eigenleistung des Minijobbers für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
beträgt ab dem 1. Januar 2013 statt bisher 4,6 Prozent nur noch 3,9 Prozent des Arbeitsentgelts. Die verminderte Eigenbeteiligung kommt auch bei Minijobs zum Tragen, deren Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2013 liegt, wenn der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat (Beitragsaufstockung).
Auch Minijobber, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2013 begonnen hat,
können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Sie erlangen hierdurch den Status eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten. Hierfür reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem
Arbeitgeber erklärt, dass er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.
Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung hat für den Minijobber viele Vorteile.
Durch die Versicherungspflicht können Leistungsansprüche begründet oder aufrecht erhalten
werden. Genaueres hierzu kann dem beiliegenden „Merkblatt über die möglichen Folgen
einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ entnommen werden.
Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung informieren umfassend über die Auswirkungen der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände.
2.2.
Keine Änderung der Umlagesätze für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft
Die Umlage 1 (U1) und die Umlage 2 (U2) werden erhoben, um die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit und Mutterschaft auszugleichen. Im Jahr 2013 betragen die Umlagesätze unverändert 0,7 Prozent für die U1 und 0,14 Prozent für die U2.
Der Umlagesatz zur U1 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2012 von 0,6 Prozent auf 0,7 Prozent
angehoben worden. Sollten Arbeitgeber es im Jahr 2012 versäumt haben, die Umlage 1 mit
dem erhöhten Umlagesatz von 0,7 Prozent zu erheben, sind die Umlagebeträge nachzuberechnen und in die laufende Beitragsabrechnung aufzunehmen.
2.3.
Erhöhung der Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird erhoben, um Verdienstausfälle von Arbeitnehmern im Falle
der Insolvenz ihres Arbeitgebers auszugleichen. Die Bundesagentur für Arbeit gewährt in
diesen Fällen gegebenenfalls Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Im Jahr 2011 bestand keine Umlagepflicht.
Seit dem 1. Januar 2012 ist die Insolvenzgeldumlage wieder in Höhe von 0,04 Prozent des
Arbeitsentgelts abzuführen. Sollten Arbeitgeber es versäumt haben, die Insolvenzgeldumlage
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im Jahr 2012 abzuführen, sind die Umlagebeträge nachzuberechnen und in die laufende
Beitragsabrechnung aufzunehmen. Zum 1. Januar 2013 wird der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage von bisher 0,04 Prozent auf 0,15 Prozent angehoben.
2.4
Übersicht der Beitragsfälligkeiten im Jahr 2013
Die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.
Zu diesem Termin ist auch eine eventuelle Überzahlung auszugleichen. Als Tag der Zahlung
gilt grundsätzlich der Tag der Wertstellung zugunsten der Minijob-Zentrale.
Der Beitragsnachweis muss der Minijob-Zentrale spätestens drei Tage vor der Fälligkeit der
Beiträge vorliegen. Folgende Übermittlungstermine für Beitragsnachweise und Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung gelten für das Jahr 2013:
2013
letztmögliche Einreichung des Beitragsnachweises
Jan. Feb. März April Mai Juni
Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
24.
21.
21.
23.
23.
23.
24.
25.
23.
24.
24.
18.
Fälligkeitstag
29.
26.
26.
26.
28.
26.
29.
28.
26.
29.
27.
23.
2.5
Keine automatische Umrechnung von Dauer-Beitragsnachweisen
Sofern der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, ist es wegen der Erhöhung
des Umlagesatzes zur Insolvenzgeldumlage und der Absenkung des Beitragssatzes zur
Rentenversicherung erforderlich, ab Januar 2013 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis zu
übermitteln.
Für den Fall, dass Arbeitgeber die Beiträge überweisen und zu diesem Zweck einen Dauerauftrag bei Ihrer Hausbank eingerichtet haben, bitten wir, diesen ebenfalls anzupassen.
Als Alternative zur Banküberweisung können Arbeitgeber den Vorteil des komfortablen Lastschriftverfahrens (Bankeinzug) nutzen. Wenn Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Einzugsermächtigung erteilen, gewährleisten wir, dass die Beiträge rechtzeitig abgebucht und pünktlich zum Fälligkeitstag dem Beitragskonto gutgeschrieben werden. Im Falle der Erteilung
einer Einzugsermächtigung kann ein Zahlungsverzug nicht eintreten. Die Erhebung von
Mahngebühren und Säumniszuschlägen ist somit von vornherein ausgeschlossen.
Die Minijob-Zentrale benötigt für die Teilnahme am Lastschriftverfahren eine ausgefüllte und
unterschriebene Einzugsermächtigung. Das entsprechende Formular steht auf unserer
Homepage unter www.minijob-zentrale.de zum Download zur Verfügung.
2.6
Ergänzung des Datenbausteins Unfallversicherung in der Meldung zur Sozialversicherung zum 1. Dezember 2012
Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer Meldung zur Sozialversicherung (Unterbrechungs- oder
Jahresmeldungen beziehungsweise Abmeldungen) neben den Meldedaten zur Sozialversicherung auch Daten zur Unfallversicherung (UV) zu übermitteln.
Unter anderem ist auch das beitragspflichtige Entgelt zur Unfallversicherung (UV-Entgelt)
anzugeben. In bestimmten Fällen ist es zulässig, ein UV-Entgelt von 0,00 Euro zu melden.
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Spätestens ab dem 1. Dezember 2012 muss durch den Arbeitgeber jedoch angegeben werden, warum ein UV-Entgelt in Höhe von 0,00 Euro gemeldet wird.
Hierfür wurden im Datenbaustein Unfallversicherung ab dem 1. Dezember 2012 die UVGründe B04 – B06 sowie B09 als weitere Auswahlmöglichkeiten eingeführt:
B04 = Erreichen des Höchstjahresarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung
B05 = UV-Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet
B06 = UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung angegeben
B09 = Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Meldung erfordern
Sollten Sie weitere Fragen zu den Daten zur Unfallversicherung haben, so wenden Sie sich
bitte an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse). Sollte Ihnen Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger nicht bekannt sein, so können Sie
sich kostenfrei an die Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800/6050404 oder
auch per Mail an die Adresse [email protected] wenden.
2.7
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung; hier: erweiterte Erklärungs- und
Bestätigungspflichten
Arbeitgeber sind verpflichtet, Erklärungen von geringfügig Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Zum 1. Januar 2011 hat sich der Umfang der von geringfügig Beschäftigten gegenüber ihren Arbeitgebern abzugebenden Erklärungen geändert.
Die Erklärung muss bei kurzfristigen Beschäftigungen Angaben über weitere kurzfristige Beschäftigungen in demselben Kalenderjahr enthalten. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten muss die Erklärung des Minijobbers Angaben zu weiteren bestehenden Beschäftigungsverhältnissen enthalten. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer bei beiden Beschäftigungsformen mit Abgabe der Erklärung bestätigen, dass er sich verpflichtet, seinem Arbeitgeber
die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Erklärungen in dem vorab beschriebenem Umfang
einzufordern und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen, besteht auch für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben. Auf unserer Homepage
www.minijob-zentrale.de steht ein entsprechender Personalfragebogen zum Download bereit, der diesen Formvorschriften entspricht.
Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Erik Thomsen
Leiter der Minijob-Zentrale
6
Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Allgemeines
Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-EuroMinijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,9 Prozent
(bzw. 13,9 Prozent bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Er ergibt
sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent bei geringfügig entlohnten
Beschäftigungen im gewerblichen Bereich/ bzw. 5 Prozent bei solchen in Privathaushalten) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9 Prozent. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist.
Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung
Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der
verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für
•
•
•
•
•
•
einen früheren Rentenbeginn,
Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und
die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung
(zum Beispiel die so genannte Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner.
Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente
berücksichtigt.
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er
seinem Arbeitgeber - möglichst mit dem beiliegenden Formular - schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen
Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von
der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.
Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab
Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.
Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten
freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag
in Höhe von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent bei Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur
anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei
der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird.
Hinweis:
Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet,
wird eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei
einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das
Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der 0800 10004800 zu
erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung
bereithalten.
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Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
Arbeitnehmer:
Name:
_____________________________________
Vorname:
_____________________________________
Rentenversicherungsnummer:
Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die Hinweise auf dem „Merkblatt über die möglichen
Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ zur Kenntnis genommen.
Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig
entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine
Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren.
_____________________
(Ort, Datum)
__________________________________
(Unterschrift des Arbeitnehmers)
Arbeitgeber:
Name: ___________________________________________
Betriebsnummer:
Der Befreiungsantrag ist am
bei mir eingegangen.
T
T
M
M
J
J
Die Befreiung wirkt ab
J
J
.
T
T
_____________________
(Ort, Datum)
M
M
J
J
J
J
__________________________________
(Unterschrift des Arbeitgebers)
Hinweis für den Arbeitgeber:
Der Befreiungsantrag ist nach § 8 Absatz 4a Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den
Entgeltunterlagen zu nehmen.
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