Kreis-JUGENDFeuerwehr Schaumburg eV

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Kreis-JUGENDFeuerwehr Schaumburg eV
Kreis-JUGENDFeuerwehr Schaumburg e.V.
im Kreisfeuerwehrverband Schaumburg e.V.
Zeltlagerordnung 15. Internationaler JF-Bewerb (CTIF)
1. Allgemeines
1.1. Das Zeltlager wird anlässlich des 15. Internationalen Jugendfeuerwehr-Bewerbs (CTIF) von der Kreis-
Jugendfeuerwehr Schaumburg e.V. im Kreisfeuerwehrverband Schaumburg e.V. ausgerichtet.
1.2. Das Zeltlager wird ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
(AO) und jugendpflegerische Aufgaben gemäß dem Jugendförderungsgesetz (JFG) des Landes
Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung und dem Bildungsprogramm der Deutschen Jugendfeuerwehr
durchgeführt. Das Zeltlager ist nach den Grundsätzen für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit von
Jugendgemeinschaften in der jeweils gültigen Fassung gemäß der Runderlässe des Niedersächsischen
Kultusministeriums sowie den Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach §
75 SGB VIII und der Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit in der gültigen Fassung
anerkannt.
Es dient vor allem der Bildung, Erziehung, dem gegenseitigen kennen lernen und der Förderung der
Kameradschaft der Jugendfeuerwehren.
1.3. Wo sich junge Menschen zusammenfinden, bedürfen sie eines Freiraumes. Dennoch sind bestimmte
Ordnungsgrundsätze unerlässlich, um gerade diesen Freiraum jedem/jeder Einzelnen zu erhalten.
Diesem Ziel dient die Zeltlagerordnung, die für alle Zeltlagerteilnehmer/innen verbindlich ist. Sie kann und
soll nur das Notwendigste regeln, um einen ungefährdeten und sinnvollen Ablauf des Zeltlagerprogramms
zu ermöglichen.
Es ist deshalb erforderlich, dass alle Zeltlagerteilnehmer/innen ihre Interessen in Toleranz und gegenseitiger
Achtung aufeinander abstimmen und sich ergebende Probleme in Güte regeln.
Die Zeltlagerordnung gilt ausnahmslos auch für Gäste des Zeltlagers.
2. Organisatorischer Ablauf
2.1. Die Zelte können am Freitag, 26.08.2016 von 15.00 bis 18.00 aufgebaut werden. (In Absprache mit der
2.2.
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Zeltlagerleitung auch vorzeitig möglich).
Das Befahren des Zeltlagergeländes mit selbstfahrenden Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen, ist
während der gesamten dauer des Zeltlagers einschließlich des Auf- und Abbaus verboten. Hiervon
ausgenommen sind Fahrzeuge, für die die Zeltlagerleitung eine Genehmigung erteilt hat oder erteilt.
Das Abstellen von Fahrzeugen, Anhängern u. ä. ist nur auf dem für die Zeltlagerteilnehmer/innen
ausgewiesenen Parkplatz erlaubt. Ausnahmen hiervon kann die Zeltlagerleitung zulassen. Entsprechende
Ausnahmegenehmigungen sind in oder an den Fahrzeugen, Anhängern u. ä. sichtbar auszulegen oder
anzubringen. Jede Jugendfeuerwehr hat ihre angemeldeten und eingeplanten Zelte und Pavillons auf dem
ihr zugewiesenen Platz aufzubauen. Die Zelte sind vollständig zu verankern.
Den Anweisungen der Zeltlagerleitung ist während des Zeltlagerauf- und -abbaus von allen Beteiligten Folge
zu leisten. Diese Regelung gilt bei der Parkplatzzuweisung während des gesamten Zeltlagers entsprechend.
Die Bekanntgabe des Zeltplatzes erfolgt in der Zeltlagerleitung.
Die Anmeldeunterlagen für den 15. Internationalen Jugendfeuerwehr-Bewerb (CTIF) der KreisJugendfeuerwehr Schaumburg e.V. sind am Freitag, 26.08.2016 ab 15.00 Uhr bei der Zeltlagerleitung
Kreis-JUGENDFeuerwehr Schaumburg e.V.
im Kreisfeuerwehrverband Schaumburg e.V.
abzugeben. Bei der Anmeldung erfolgt auch die Ausgabe der Zeltlagerausweise und Essen-Tabletts (5,- €
Pfand pro Stück) sowie weiterer Unterlagen.
2.6. Tagesgäste müssen das Zeltlager spätestens um 23.00 Uhr verlassen. Ausnahmen gestattet bei berechtigten
Anliegen der/die Zeltlagerleiter/in.
2.7. Gäste, die im Zeltlager übernachten, haben sich unter Angabe der Verweildauer bei der Zeltlagerleitung
anzumelden und den anteiligen Zeltlagerbeitrag in bar zu entrichten.
2.8. Zeltlagerteilnehmer/innen sowie Gästen, die im Zeltlager übernachten, ist das Mitbringen von Hunden für
die Dauer des Aufenthaltes im Zeltlager untersagt. Sollten Tagesgäste ausnahmsweise Hunde mit in das
Zeltlager bringen, sind die Hunde auf dem Zeltlagergelände ständig angeleint zu führen.
Hundebesitzer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Tiere das Zeltlagergelände nicht verunreinigen und
Ruhe halten. Hunde dürfen nicht in die Sanitär- und Toilettenanlagen sowie Verpflegungsgebereiche und
das Gemeinschaftszelt mitgenommen werden.
2.9. Die Zeltlagerteilnehmer(innen) werden täglich um 7.00 Uhr geweckt, so dass vor dem Frühstück genügend
Zeit zum Waschen bleibt. Außerdem verbleibt noch Zeit, die Zelte wieder in Ordnung zu bringen und den
Platz vor den Zelten aufzuräumen.
2.10. Die Ausgabe der Verpflegung erfolgt grundsätzlich während folgender Zeiten:
Frühstück
08.00 Uhr
Mittagessen 12.00 Uhr
Abendbrot
18.00 Uhr
(Änderungen werden rechtzeitig bekannt gegeben)
Während der Einnahme der Verpflegung im Gemeinschaftszelt des Zeltlagers ist Oberbekleidung zu tragen.
Im Gemeinschaftszelt besteht absolutes Rauchverbot.
Jede Jugendfeuerwehr ist von einem/einer Jugendfeuerwehrwart/in oder Betreuer/in zu begleiten. Er/Sie
ist dafür verantwortlich, dass nach jeder Mahlzeit der Essenplatz der Gruppe gesäubert, die Essenabfälle
und -reste in die dafür vorgesehenen Behälter geschüttet sowie das Essgeschirr in den dafür vorgesehenen
Anlagen gereinigt wird.
Eigenes Essgeschirr brauchen die Zeltlagerteilnehmer/innen nicht selber mitbringen. Es stehen
Geschirrmobile zur Verfügung.
2.11. Von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr ist Mittagsruhe. Während dieser Zeit haben körperlich anstrengende Spiele
und Lärmbelästigungen zu unterbleiben.
2.12. Die Zeltlagerteilnehmer/innen haben sich ab 22.30 Uhr in oder vor ihrem Zelt aufzuhalten. Die Zeltlagerruhe
beginnt um 23.00 Uhr und endet mit dem Wecken. In dieser Zeit dürfen die Zeltlagerteilnehmer/innen in
keiner Weise gestört werden.
2.13. Jegliche Unfälle sind sofort dem Sanitätsdienst zu melden. Diese Stelle unterrichtet unverzüglich die
Zeltlagerleitung.
2.14. Für Mobiltelefone (Handys) besteht eine begrenzte Lademöglichkeit der Zeltlagerleitung. Dort stehen
Ladeboxen in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Eine Haftung für Beschädigungen oder bei Verlust wird
nicht übernommen.
3. Allgemeine Hinweise
3.1. Das
Zeltlagergelände darf grundsätzlich nur durch den Haupteingang betreten werden.
Jugendfeuerwehrmitglieder, die das Zeltlager allein oder in kleinen Gruppen verlassen, haben sich bei ihrem
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/ihrer Jugendfeuerwehrwart(in) oder Betreuer(in) ab- und bei ihrer Rückkehr wieder anzumelden.
Jugendfeuerwehren, die das Zeltlager geschlossen verlassen, haben sich durch den/die
Jugendfeuerwehrwart/in oder den/die Betreuer/in bei der Zeltlagerleitung ab- und bei ihrer Rückkehr
wieder anzumelden.
3.2. Verlasst die Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen bitte so, wie ihr sie selbst vorzufinden wünscht. Im
Interesse des Wohlbefindens und der Gesundheit aller Zeltlagerteilnehmer/innen ist es auch bei Nacht
untersagt, das Bedürfnis inner- oder außerhalb des Zeltlagergeländes im Freien zu verrichten.
3.3. Für die Sauberkeit sind die Zeltlagerteilnehmer(innen) selbst verantwortlich.
Dabei ist auf Folgendes zu achten:
 Die Zelte und Schlafplätze sind jeden Morgen zu lüften und zu reinigen.
 Leere Pfandflaschen sind zurückzugeben.
 Einwegflaschen und sonstiger Müll sind in die dafür bereitstehenden Behälter (getrennte
Müllentsorgung) zu bringen.
 Das Zeltlagergelände ist von Glassplittern und anderen scharfen Gegenständen freizuhalten.
3.4. Die auf dem Zeltlagergelände gefundenen Gegenstände sind von dem/der Finder/in bei der Zeltlagerleitung
abzugeben. Sie sind von dem/der Verlierer/in umgehend abzuholen.
3.5. Alle Zeltlagerteilnehmer/innen haben grundsätzlich ständig Schuhwerk zu tragen.
Das Tragen von Kleidung mit extremistischen Aufschriften und Symbolen ist nicht gestattet.
Der Besitz von Waffen (einschließlich entsprechender Messer) ist im Zeltlager strengstens untersagt. Sie
werden eingezogen. Eine Herausgabe erfolgt ggf. lediglich an erziehungsberechtigte Personen.
Das Rauchen ist nach dem JschG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres und ausschließlich an den dafür
vorgesehenen Plätzen erlaubt.
3.6. Das Abstellen feuergefährlicher Flüssigkeiten sowie das Aufstellen gasbetriebener Kühlschränke,
Campinglampen usw. ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
Kraftfahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
3.7. Da das Zeltlager auf einem Sportplatz stattfindet, ist das Grillen nicht gestattet. Ebenso ist das Erstellen von
Gräben untersagt.
3.8. Die Zeltlagerteilnehmer/innen haben die Zeltlagerausweise ständig bei sich zu tragen und auf Verlangen der
Zeltlagerleitung oder der Mitarbeiter/innen der Zeltlagerordnung und Zeltlagersicherheit vorzuzeigen (u. a.
bei der Essensausgabe im Gemeinschaftszelt).
3.9. Sollte das Zeltlager aufgrund höherer Gewalt abgebrochen werden bzw. nicht stattfinden, bleibt es der
Kreis-Jugendfeuerwehr Schaumburg e. V. vorbehalten, einen Teil des Teilnehmerbeitrags zur Deckung der
entstandenen Kosten einzubehalten.
3.10. Ein Versicherungsschutz für die von den teilnehmenden Jugendfeuerwehren mitgebrachten Gegenständen
besteht nicht.
3.11. Während der Veranstaltung können Film-, Foto- und Tonaufnahmen entstehen, die jede/r Teilnehmer/in
mit seiner Anmeldung einwilligt. Diese können zur weiteren Verarbeitung, beispielsweise zu
Werbezwecken, von den Kreis-Jugendfeuerwehr Schaumburg e. V. genutzt werden.
Zudem gelten die „Hinweise zu Veranstaltungen der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e. V. in Bezug auf
Foto-/Film du Tonaufnahmen“, die auf der Internetseite der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr
www.njf.de im Bereich Downloads > Formulare > Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht sind.
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im Kreisfeuerwehrverband Schaumburg e.V.
4. Obhut- und Aufsichtspflicht
4.1. Die
Obhut- und Aufsichtspflicht wird von den Erziehungsberechtigten der minderjährigen
Zeltlagerteilnehmer/innen auf den/die begleitende/n Jugendfeuerwehrwart/in oder dem/der dafür
ausdrücklich bestimmte/n Betreuer/in übertragen.
4.2. Mädchen und Jungen sind in getrennten Zelten unterzubringen.
5. Weisungsrecht der Zeltlagerleitung
5.1. Die Zeltlagerleitung und die Ressortleiter/innen und deren Mitarbeiter/innen haben in ihrem
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.
Aufgabenbereich unmittelbares Weisungsrecht gegenüber jedem/jeder Zeltlagerteilnehmer/in
 zur Wahrung der Zeltlagerordnung
 zur Einhaltung des Hausrechts
 zur Durchführung des vorgesehenen Zeltlagerprogramms
 zur Wahrung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Zeltlagerteilnehmer/innen
 bei Bedrohung des Gesamtwohls des Zeltlagers.
Das Gemeinschaftszeltpersonal und die Mitarbeiter/innen der Zeltlagerordnung und Zeltlagersicherheit sind
im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben gegenüber den Zeltlagerteilnehmer/innen
weisungsbefugt.
In Ausübung des Weisungsrechts ist der/die Zeltlagerleiter/in befugt, bei Verstoß gegen die
Zeltlagerordnung oder Einzelanweisung aus disziplinarischen Gründen Zeltlagerteilnehmer/innen von der
Teilnahme am Zeltlager auszuschließen. Die dadurch entstehenden Kosten müssen selbst getragen werden.
Eine Erstattung des Zeltlagerbeitrags ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Die Eltern von minderjährigen Zeltlagerteilnehmer/innen werden von dem/der begleitenden
Jugendfeuerwehrwart/in oder dem/der hierfür ausdrücklich bestimmten Betreuer/in vor Beginn des
Zeltlagers über die Zeltlagerordnung informiert.
In dringenden Fällen sind die Zeltlagerteilnehmer/innen über die Zeltlagerleitung erreichbar. Die
Rufnummer lautet
 0160 – 816 32 33 (Bernd Isensee)
 0172 – 541 16 13 (Björn Held)
Stadthagen, den 15.06.2016
Silke Weibels
Kreis-Jugendfeuerwehrwartin