1. Rahmenbedingungen der
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1. Rahmenbedingungen der
1. Rahmenbedingungen der Leistungsbewertung 1.1. Funktionen der Leistungsbewertung Lernen und Lehren in Kontext von Schule ist immer auch verbunden mit dem Konzept der Überprüfung des Erfolgs dieser Bemühungen. Besondere Ausformungen der Leistungsbewertungen ergeben sich durch neue Ansätze des Lernens am BK. Lernfelddidaktik, Handlungsorientierung, Projektarbeit sollen hier als Stichworte für einen veränderten Leistungsbegriff angesprochen werden. Leistungsmessung und Leistungsbewertungen im klassischen Sinne kommen dabei sowohl im pädagogischen als auch im gesellschaftlichen Bezug unterschiedlichste Funktionen zu, die in der Literatur beschrieben bzw. in der Praxis diskutiert und in unterschiedlichem Maße angewendet werden. 1.1.1 Pädagogische Funktionen 1 - Rückmeldungsfunktion ,Anreiz- oder Motivationsfunktion, Disziplinierung (bezogen auf Lernende) - Informations-/Kommunikationsfunktion ( mit dem Elternhaus/Ausbildungsbetrieb) - Feedback und Planungsinstrument (für Lehrende) 1.1.2. Gesellschaftliche Funktionen 2 - Kontrollfunktion - Berechtigungsfunktion . - Allokations- oder Selektionsfunktion 1.2. Verbindliche Bezugspunkte für die Leistungsbewertung am BKS Für das Berufskolleg Senne als Einrichtung staatlicher Berufsbildung im Land NRW gelten verbindliche Rahmenbedingungen für die Bewertung schulischer Leistungen, u.a. - das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG) die Allgemeine Prüfungsordnung für Berufskollegs (APO-BK) Rechtsvorschriften im Rahmen curricularer Vorgaben berufsspezifische Ausbildungsordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Als weitere Bezugspunkte der Leistungsbewertung im Berufskolleg sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit- zu nennen: - Bewertungssysteme der Kammern (z.B. IHK-Schlüssel) - Fachspezifische Bewertungsmodelle (z.B. Fehlerindex in den Fremdsprachen) - KMK-Vereinbarungen (z.B. EPA) Konkretisiert und direkt erfahrbar für die Lernenden und Lehrenden am BKS werden die genannten Rahmenbedingungen in Beschlüssen und Aktivitäten der Bildungsgangkonferenzen bzw. Fachkonferenzen und in konkreten Handlungen im Unterricht. 1 2 http://wiki.zum.de/Leistungsbewertung http://wiki.zum.de/Leistungsbewertung 2. Rechtsgrundlagen 2.1. Schulgesetz NRW § 48 Grundsätze der Leistungsbewertung (1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen. (2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. (3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt: 1. sehr gut (1) Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. 2. gut (2) Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. befriedigend (3) Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. ausreichend (4) Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5. mangelhaft (5) Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 6. ungenügend (6) Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden. (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. (6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen. (Hervorhebungen nachträglich eingefügt) § 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn (1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten 1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde, 2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird, 3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken. (2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgenommen: 1. die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten, 2. Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die Notenstufen „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“ zu Grunde gelegt werden und die nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt werden können; die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen ergänzt werden sollen und stellt Grundsätze für eine einheitliche Handhabung auf, 3. nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich Bemerkungen nach dieser Nummer auch auf die gesamte Schullaufbahn. (3) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind von einer Person, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. Die Voraussetzungen können auch durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde von zwei Personen bestätigt werden, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben. (Hervorhebungen nachträglich eingefügt) 2.2. APO-BK 2.2.1.Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK), § 8 mit Verwaltungsvorschriften (VV) § 8 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist. (2) Anzahl und Umfang der Leistungsnachweise regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften, soweit diese Verordnung keine Regelung trifft. (3) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. § 8 Abs. 4 der Anlage D bleibt unberührt. VV zu § 8 8.1 zu Abs. 1 8.11 Im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sollen die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren)gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schülerinnen und Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden. 8.12 Hausaufgaben, die lediglich zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten dienen, sind nicht Gegenstand der Leistungsbewertung. 8.2 Abs. 2 8.21 In den schriftlichen Prüfungsfächern sind schriftliche Arbeiten zu fertigen. Sie sollen zu den Prüfungsbedingungen hinführen. In den übrigen Fächern können schriftliche Arbeiten gefertigt werden. 8.22 In Fächern mit schriftlichen Arbeiten werden die Zeugnisnoten in der Regel gleichgewichtig aus dem Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ und dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ gebildet. 8.23 Schriftliche Arbeiten dauern 30 bis 90 Minuten. Zur Prüfungsvorbereitung können sie bis zur Dauer der schriftlichen Prüfung verlängert werden. Fächerübergreifende schriftliche Arbeiten sind möglich. Bei diesen Arbeiten kann die Höchstdauer überschritten werden. Für jedes der beteiligten Fächer ist eine Leistungsnote auszuweisen. 8.24 In den Fächern ohne schriftliche Arbeiten, insbesondere in dem Fach Projektarbeit, bildet der Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ die Grundlage der Bewertung. Zum Beurteilungsbereich„sonstige Leistungen“ gehören z. B. mündliche Mitarbeit, kurze schriftliche Übungen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische Leistungen, Referate. 8.25 Leistungen, die im Zusammenhang mit Gemeinschaftsleistungen erbracht werden, können einbezogen werden, wenn sie der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler als eigene Leistung zuzuordnen sind. 8.26 Verschiedenartige Leistungen aus dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ sind mindestens einmal pro Halbjahr zu einer Leistungsnote zusammenzufassen, den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben und in der „Liste der Leistungsnoten“ zu dokumentieren. Im Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ führt jede schriftliche Arbeit zu einer eigenständigen Leistungsnote. Für die Feststellung einer Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnoten erforderlich. Die Leistungsnoten aus dem Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ sollen höchstens die Hälfte aller Leistungsnoten ausmachen. 8.27 Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahresstunden werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet. Die Möglichkeit der Zertifizierung gemäß § 9 Abs. 3 Erster Teil APO-BK sowie ergänzende und abweichende Regelungen in den Anlagen bleiben hiervon unberührt. 8.28 Die Bildungsgangkonferenz trifft die Festlegungen (insbesondere die Benennung der Fächer mit schriftlichen Arbeiten sowie Festlegungen über Anzahl, Art und Umfang der Leistungsnachweise sowie Kriterien der Leistungsbewertung), die der Eigenart des Bildungsganges und der Organisationsform des Unterrichts entsprechen. Soweit Fachkonferenzen Festlegungen getroffen haben, sind diese angemessen zu berücksichtigen. 8.29 Zu Beginn eines Schuljahres informieren die in dem Bildungsgang unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über die Art der geforderten Leistungen im Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“. Etwa in der Mitte des Beurteilungszeitraumes unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über den bisher erreichten Leistungsstand und machen die Unterrichtung aktenkundig. Die jederzeitige Auskunftspflicht über den Leistungsstand bleibt unberührt. (Hervorhebungen nachträglich eingefügt) 2.2.2. Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK), § 9 §9 Zeugnisse, Laufbahnbescheinigungen, Zertifikate (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende jedes Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes oder zum Ende jedes Schuljahres Zeugnisse oder Laufbahnbescheinigungen. Schülerinnen und Schüler im Blockunterricht erhalten das Zeugnis am Ende des letzten Unterrichtsblockes im Schuljahr. (2) Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs ohne Erfolg besucht hat oder das Berufskolleg vorzeitig verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Soweit in den Anlagen A bis E keine anders lautende Regelung getroffen wird, tragen die Zeugnisse das Datum der Aushändigung. Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls mit seiner Zustellung. (3) Über berufliche Qualifikationen, die nicht im Abschlusszeugnis bescheinigt werden, und über Zusatzqualifikationen werden Zertifikate erteilt, auf Antrag auch über nicht weitergeführte Ausbildungsabschnitte. (4) Die Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen enthalten neben den Noten für die Fächer Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse aufgenommen werden: 1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße entspricht, 3. die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und 4. die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist. Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder von einer von der Schule zu bestimmenden Lehrkraft vorgeschlagen und von der Klassenkonferenz abschließend festgelegt; sie können nach Entscheidung der Klassenkonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Bei Abschlussund Abgangszeugnissen beziehen sich die Noten auf die letzten beiden Schulhalbjahre. (5) Die Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Die Angaben beziehen sich bei Abschluss- und Abgangszeugnissen auf die letzten beiden Schulhalbjahre. (6) In den Bildungsgängen gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 und 2 SchulG keine Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, in den Bildungsgängen gemäß § 22 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 SchulG darüber hinaus auch keine Angaben zu Fehlzeiten ausgewiesen. (Hervorhebungen nachträglich eingefügt) 2. Sonstige Bewertungsschemata 2.1. Punktesystem Note in Worten Punkte 15 Note (mit Rohpunkte Tendenz) 1+ 96 % 10 91 % 13 1− 86 % 12 2+ 81 % 20 76 % 10 2− 71 % 9 3+ 66 % 30 61 % 7 3− 56 % 6 4+ 51 % 14 11 8 sehr gut gut befriedigend 4 schwach ausreichend 3 2 mangelhaft 1 0 ungenügend Bemerkung Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen. ausreichend 5 Notendefinition 40 46 % 4− 41 % 5+ 34 % 50 27 % 5− 20 % 60 00 % Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen. Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. defizitärer Bereich Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass nicht belegt die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 2.2. IHK (IHK-Schlüssel) Punkte Schulnote Punkte Schulnote 100 1,0 60 3,9 99 1,1 59 3,9 98 1,1 58 4,0 97 1,2 57 4,0 96 1,2 56 4,1 95 1,3 55 4,1 94 1,3 54 4,2 93 92 1,4 1,4 53 52 4,3 4,3 91 90 1,5 1,6 51 50 4,4 4,4 89 1,7 49 4,5 88 1,8 48 4,6 87 1,9 47 4,6 86 2,0 46 4,7 85 2,0 45 4,7 84 2,1 44 4,8 83 2,2 43 4,8 82 81 2,3 2,4 42 41 4,9 4,9 80 2,5 40 5,0 79 2,6 39 5,0 78 2,7 38 5,0 77 2,7 37 5,1 76 2,8 36 5,1 75 2,9 35 5,2 74 2,9 34 5,2 73 3,0 33 5,3 72 3,1 32 5,3 71 70 3,1 3,2 31 30 5,4 5,4 69 3,3 29 5,5 68 67 3,3 3,4 23 - 28 17 - 22 5,6 5,7 66 3,5 12 - 16 5,8 65 3,6 6 - 11 5,9 64 63 62 61 3,6 3,7 3,7 3,8 0-5 6,0 100 - 92 Punkte unter 92 - 81 Punkte unter 81 - 67 Punkte unter 67 - 50 Punkte unter 50 - 30 Punkte unter 30 - 0 Punkte sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend 3. Verfahrensweisen bei Leistungsnoten 3.1. Kriterien –allgemein - die Leistungsbewertung orientiert sich an akzeptierten fach-/gegenstands/produkt- und prozesspezifischen Standards - sofern die Bewertung einer Leistung in einer Note mündet, müssen die einzelnen Kriterien im vorausgehenden Unterricht in konkreten methodisch-didaktischen Situationen erlernbar und einübbar sein. - die Kriterien der Leistungsbewertung sollen transparent sein, - die Leistungsbewertung soll innerhalb der jeweiligen Lerngruppe vergleichbar sein bzw. innerhalb ähnlicher Lerngruppen am BKS (mit gleicher Abschlussqualifikation). - das Ergebnis der Leistungsbewertung soll nachvollziehbar und verständlich sein 3.2. Beurteilungsbereiche/Instrumente. 3.2.1. Rahmenaspekte Leistungswertungen bzw. Leistungsnoten beruhen auf Instrumenten des Lehrens und Lernens, die sich auf die Bereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen“ beziehen, z. B. - Klausuren/Klassenarbeiten - Fach- und Projektarbeiten - schriftliche Übungen, - praktische Arbeiten mit und ohne schriftliche Anteile - Protokolle/Berichte - Thesenpapieren - Fragebögen - Referaten u. Ä. m. - mündliche Mitarbeit - Präsentationen - Projektarbeiten, - Fachgespräche - Gemeinschaftsleistungen mit ind. Zuordnung - Praktikumsberichte, - Hausarbeiten - Facharbeiten - Portfolios Weitere fach- bzw.. bildungsgangspezifische Instrumente sind im Bereich der Sonstigen Leistungen möglich. Die Ausgestaltung (Umfang/Art), Anzahl und Verteilung dieser Instrumente , besonders der schriftlichen Arbeiten wird durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, durch Verwaltungsvorschriften der obersten Schulbehörde geregelt (vgl. VV zu §8) und durch die jeweiligen Bildungsgang- bzw. Fachkonferenzen festgelegt. 3.2.1.Schriftliche Arbeiten und Sonstige Leistungen Die Bildungsgangkonferenzen legen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Zahl der Leistungsnachweise im Bildungsgang fest. BILDUNGSGANG: LF Fach Berufsbezogener Bereich Berufsübergreifender Bereich Deutsch/ Kommunikation Gesellschaftslehre Religion Sport Differenzierungsbereich JGST 11 Ausb.jahr 1 KL SL JGST 12 Ausb.jahr 2 KL SL JGST 13 Ausb.jahr 3 KL SL Ausb.jahr 4 KL SL 3.2.2. Sonstige Leistungen / Mündliche Mitarbeit Im Rahmen der Bewertung der Sonstigen Leistungen fällt besonders der Beurteilung der sogenannten mündlichen MA eine besondere Rolle in der Quantifizierbarkeit zu. Im Folgenden wird ein möglicher Vorschlag zur Bewertung dargestellt: 3 Situation Fazit Note/Punkte Keine freiwillige Mitarbeit im Unterricht. Äußerungen nach Aufforderung sind falsch. Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht. Selbst Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behebbar sind. Keine freiwillige Mitarbeit im Unterricht. Äußerungen nach Aufforderung sind nur teilweise richtig. Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht, notwendige Grundkenntnisse sind jedoch Note: 5 vorhanden und die Mängel in absehbarer Zeit Punkte: 1-3 behebbar. Nur gelegentlich freiwillige Mitarbeit im Unterricht. Äußerungen beschränken sich auf die Wiedergabe einfacher Fakten und Zusammenhänge aus dem unmittelbar behandelten Stoffgebiet und sind im Wesentlichen richtig. Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht im Ganzen aber noch den Anforderungen. Note: 4 Punkte: 4-6 Regelmäßig freiwillige Mitarbeit im Unterricht. Im Wesentlichen richtige Wiedergabe einfacher Fakten und Zusammenhänge aus unmittelbar behandeltem Stoff. Verknüpfung mit Kenntnissen des Stoffes der gesamten Unterrichtsreihe. Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen. Note: 3 Punkte: 7-9 Note: 6 Punkte: 0 Verständnis schwieriger Sachverhalte und deren Einordnung in den Gesamtzusammenhang des Themas. Erkennen des Problems, Die Leistung entspricht in vollem Umfang den Unterscheidung zwischen Anforderungen. Wesentlichem und Unwesentlichem. Es sind Kenntnisse vorhanden, die über die Unterrichtsreihe hinausreichen. Note: 2 Punkte: 10-12 Erkennen des Problems und dessen Einordnung in einen größeren Zusammenhang, sachgerechte und ausgewogene Beurteilung; eigenständige gedankliche Leistung als Beitrag zur Problemlösung. Angemessene, klare sprachliche Darstellung. Note: 1 Punkte: 13-15 Die Leistung entspricht den Anforderungen in ganz besonderem Maße. 3.2.3. Nicht erbrachte Leistungen (Siehe SchG § 48 (5),(6) 3 http://www.lehrerfreund.de/in/schule/1s/muendliche-noten-beurteilung 3.2.4. Besondere Aspekte: außerschulische Projekte In dem Maße, wie sich Schule öffnet und Lermorte verlagert, sind auch Leistungen zu bewerten , die nicht originär an einzelne Fächer gebunden sind. Die Beurteilung dieser Leistungen bzw. die Kodifizierung muss im Einzelfall geregelt werden. 3.3. Exemplarische Verfahrensweisen für eine Fachklasse des Dualen Systems: 1. Die Zahl der Teilleistungsnoten orientiert sich an den erteilten Wochenunterrichtsstunden 2. Lernerfolgskontrollen und -beurteilungen beziehen sich auf das Niveau der in den Zielformulierungen der Lehrpläne beschriebenen Kompetenzen. 3. Die Leistungsbewertung der schriftlichen Arbeiten basiert auf dem IHK-Schlüssel. 4. Mindestens die Hälfte der Teilleistungsnoten muss aus dem Bereich „Sonstige Leistungen“ stammen. 5. Für die Beurteilung der Sonstigen Leistungen werden unter anderem die mündliche Mitarbeit, kurze schriftliche Übungen, Präsentationen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische Leistungen, schriftliche Ausarbeitungen und Referate herangezogen. 6. Verschiedenartige Leistungen aus dem Bereich „sonstige Leistungen“ sind mindestens einmal pro Halbjahr zu einer Leistungsnote zusammenzufassen. 7. Den Schülerinnen und Schülern ist in der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres die Anzahl und Art der Teilleistungsnoten mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt durch die Fachlehrerin/ den Fachlehrer. 8. Spätestens am Ende eines Schulhalbjahres sind die Schülerinnen und Schüler über ihren aktuellen Leistungsstand zu informieren. 9. Die Dokumentation/Sammlung der Teilleistungsnoten erfolgt in besonderen Zensurenlisten 10. Die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer ist für die Anlage und regelmäßige Kontrolle der Vollständigkeit der Listen verantwortlich. 3.4. Neue Beurteilungsbereiche –weisen Im Rahmen der Lernfelddidaktik wird der Lernbegriff erweitert und lässt sich „ in vier Bereiche konkretisieren (Klippert 1994, 31): fachlich-inhaltlicher Lernbereich (Wissen, Urteilen, Vernetzen u. a.); methodisch-strategischer Lernbereich (Visualisieren, Strukturieren, Exzerpieren u. a.); sozial-kommunikativer Lernbereich (Zuhören, Argumentieren, Kooperieren u. a.); persönlicher Lernbereich (ein realistisches Selbstbild entwickeln, Selbstvertrauen entwickeln, Kritikfähigkeit entwickeln u. a.).“4 Damit einher gehen neue Formen der Leistungsbewertung, die sich beziehen sich auf Leistungen der Lernenden in den genannten 4 Bereichen. Die Beteiligung der Lernenden an der Bewertung erhöht die Transparenz und Akzeptanz des gesamten Bewertungsverfahren. Konkretisiert werden diese Aspekte besonders in der Bewertung von Lernsituationen und Projektarbeiten am BKS „Leistungsbewertungskriterien können z. B. die Fähigkeit und Bereitschaft sein, - Arbeits- und Lernprozesse zu planen - kreativ und eigeninitiativ zu sein - selbstständig Informationen zu suchen - Lösungsstrategien zu entwickeln - eine Entscheidung begründet zu treffen und zielorientiert auszuführen - unterschiedliche Interessenlagen bei den Entscheidungen zu berücksichtigen 4 http://methodenpool.uni-koeln.de/benotung/3976-4000-1-bohl_leistungsbewertung_2te_version020505zo.pdf - sich neuen Problemen und Fragestellungen zu öffnen - in System- und Prozesszusammenhängen zu denken - kompromiss- und durchsetzungsfähig zu sein - differenziert zu argumentieren - mit anderen schriftlich und mündlich zu kommunizieren - mit anderen zu kooperieren und im Team zusammenzuarbeiten - zwischenmenschliche Konflikte zu lösen bzw. zu bewältigen - den Unterricht mit zu gestalten - zielstrebig, ausdauernd, konzentriert, sorgfältig sowie zeitlich und fachlich angemessen zu arbeiten.“5 3.5. Sprachliche Richtigkeit (APO-BK § 8(3) ) Die Förderung der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Es ist daher Aufgabe aller Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer- und nicht nur in Deutsch/Kommunikation- die Lernenden im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Konkret bedeutet dieses: - kontinuierliches Feedback und Korrektur bei Regelverstößen im schriftlichen wie mündlichen Bereich geben - regelmäßige Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache Bei häufigem Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit, kann dies zu einer Absenkung der Note um eine halbe (Bildungsgänge der APO-BK Anl. A, B, C, E) bzw. bis zu einer ganzen (Bildungsgänge der APO-BK Anl. D) Notenstufe führen. Diese Beurteilung lässt jedoch Ermessenspielräume hinsichtlich der individuellen Biographien der Lernenden. Diese Verantwortung spiegelt sich besonders bei der Erstellung und Korrektur der Prüfungsarbeiten wider. Besondere Hinweise: Bildungsgänge der APO-BK Anl. D: (4) Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in den Jahrgangsstufe 11 und 14 sowie um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 11 in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (Hervorhebungen nachträglich eingefügt) 4. Verfahrensweisen bei Kopfnoten (APO BK 9) - Benotet werden alle Klassen mit Ausnahmen: Duales System, Fachoberschule 12 B, Fachschule - Benotung auf Vorschlag durch Klassenlehrer/in in Abstimmung mit Fachlehrern/innen - ausdrücklich nicht erforderlich, dass alle Fachlehrer/innen einer Klasse Teilnoten abgeben - keine rechnerische Festsetzung einer Durchschnittsnote, aber Berechnung mit Kopfnoten-Tool möglich - Angaben bezogen auf die letzten beiden Schulhalbjahre Siehe auch Handreichungen: HandreichungArbeitsundSozialverhalten.pdf /im Dateidownload 5 http://www.vermessungsseiten.de/fg/leistungsbewertung_informationsverarbeitung.pdf 5. Bildungsgangspezifische/Fachspez. Regelungen (siehe Bildungsgangkonferenzen) 5.1. BIGA-spezifische Vereinbarungen/Regelungen incl. der Prüfungen 5.1.1. Anlagen A 5.1.2. Anlage B 5.1.3. Anlage C 5.1.4. Anlage D 5.1.5. Anlage E 5.2. Fachspezifische Vereinbarungen 5.2.1. berufsbezogener Bereich 5.2.2. Deutsch/Kommunikation 5.2.2. Fremdsprachen 5.2.3. Sport/Religion 7. Schlussbemerkungen: „Für die schulische Zensurengebung gelten die testtheoretischen Kriterien Objektivität, Validität und Reliabilität als maßgebliche Gütekriterien. Die empirische Forschung hat hinreichend nachgewiesen, dass diese Kriterien im Unterrichtsalltag nicht erfüllt werden (z. B. Ingenkamp 1995). Dahinter stehen einleuchtende Gründe: Die alltäglichen schulischen Bedingungen sind für aufwändige objektivierende Verfahren (z. B. Mehrfachkorrektur von Klassenarbeiten) nicht geeignet. Lehrerinnen und Lehrer handeln daher durchaus „kontextrational“ (Terhart 2000, 43), wenn sie testtheoretische Kriterien nicht berücksichtigen. Die Problematik lässt sich noch deutlicher formulieren: Selbst im idealen Falle einer mit hohem Aufwand ‚objektivierten‘ Leistungsbewertung wäre der Ertrag für den Lern- und Entwicklungsprozess der Schülerinnen und Schüler kaum erkennbar.“ (Hervorhebenung nachträglich) 6 8. Links:/Quellen: 1. http://wiki.zum.de/Leistungsbewertung 2. http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/Schulgesetz.pdf 3. http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/APOBK.pdf 4. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=1356&vd_back=N222&sg=&me nu=1 5. http://www.ler-nrw.de/archiv/APO_Kopfnoten_neu.pdf 6. http://www.vlw.my-server15.de/downloads/Rechtssammlung/Leistungsbewertung.pdf 7. http://www.zum.de/Faecher/evR2/BAYreal/as/se/ev/ev1.htm 8. http://methodenpool.uni-koeln.de/benotung/3976-4000-1bohl_leistungsbewertung_2te_version020505zo.pdf 9. http://www.vermessungsseiten.de/fg/leistungsbewertung_informationsverarbeitung.pdf 10. http://www.lehrerfreund.de/in/schule/1s/muendliche-noten-beurteilung/ 6 6 http://methodenpool.uni-koeln.de/benotung/3976-4000-1-bohl_leistungsbewertung_2te_version020505zo.pdf 9. Anlagen: