1. Rahmenbedingungen der

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1. Rahmenbedingungen der
1. Rahmenbedingungen der Leistungsbewertung
1.1. Funktionen der Leistungsbewertung
Lernen und Lehren in Kontext von Schule ist immer auch verbunden mit dem Konzept der
Überprüfung des Erfolgs dieser Bemühungen. Besondere Ausformungen der
Leistungsbewertungen ergeben sich durch neue Ansätze des Lernens am BK. Lernfelddidaktik,
Handlungsorientierung, Projektarbeit sollen hier als Stichworte für einen veränderten
Leistungsbegriff angesprochen werden.
Leistungsmessung und Leistungsbewertungen im klassischen Sinne kommen dabei sowohl im
pädagogischen als auch im gesellschaftlichen Bezug unterschiedlichste Funktionen zu, die in der
Literatur beschrieben bzw. in der Praxis diskutiert und in unterschiedlichem Maße angewendet
werden.
1.1.1 Pädagogische Funktionen 1
- Rückmeldungsfunktion ,Anreiz- oder Motivationsfunktion, Disziplinierung (bezogen auf
Lernende)
- Informations-/Kommunikationsfunktion ( mit dem Elternhaus/Ausbildungsbetrieb)
- Feedback und Planungsinstrument (für Lehrende)
1.1.2. Gesellschaftliche Funktionen 2
- Kontrollfunktion
- Berechtigungsfunktion .
- Allokations- oder Selektionsfunktion
1.2. Verbindliche Bezugspunkte für die Leistungsbewertung am BKS
Für das Berufskolleg Senne als Einrichtung staatlicher Berufsbildung im Land NRW
gelten verbindliche Rahmenbedingungen für die Bewertung schulischer Leistungen, u.a.
-
das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG)
die Allgemeine Prüfungsordnung für Berufskollegs (APO-BK)
Rechtsvorschriften im Rahmen curricularer Vorgaben
berufsspezifische Ausbildungsordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie
Als weitere Bezugspunkte der Leistungsbewertung im Berufskolleg sind - ohne Anspruch auf
Vollständigkeit- zu nennen:
- Bewertungssysteme der Kammern (z.B. IHK-Schlüssel)
- Fachspezifische Bewertungsmodelle (z.B. Fehlerindex in den Fremdsprachen)
- KMK-Vereinbarungen (z.B. EPA)
Konkretisiert und direkt erfahrbar für die Lernenden und Lehrenden am BKS werden die
genannten Rahmenbedingungen in Beschlüssen und Aktivitäten der Bildungsgangkonferenzen
bzw. Fachkonferenzen und in konkreten Handlungen im Unterricht.
1
2
http://wiki.zum.de/Leistungsbewertung
http://wiki.zum.de/Leistungsbewertung
2. Rechtsgrundlagen
2.1. Schulgesetz NRW
§ 48 Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers
Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers
sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können
vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im
Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im
Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler
Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
1. sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße
entspricht.
2. gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht.
4. ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können.
6. ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
können.
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht
erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise
nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung
bewertet.
(6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein
Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.
(Hervorhebungen nachträglich eingefügt)
§ 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der Regel am Ende des
Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die
erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und
Schüler, die die Schule verlassen, erhalten
1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein
Abschluss erworben wurde,
2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss
verlassen wird,
3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf
Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.
(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, werden
neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die
Schullaufbahn aufgenommen:
1. die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten,
2. Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die Notenstufen „sehr
gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“ zu Grunde gelegt werden und die nach
Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt
werden können; die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsverhalten und
zum Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen ergänzt werden sollen und stellt
Grundsätze für eine einheitliche Handhabung auf,
3. nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz weitere Bemerkungen über
besondere Leistungen und besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen
Bereich. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können ebenfalls außerschulische
ehrenamtliche Tätigkeiten in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen
gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich Bemerkungen nach
dieser Nummer auch auf die gesamte Schullaufbahn.
(3) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch eine Bescheinigung
der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch
unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der
Bescheinigung sind von einer Person, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung
der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, durch Versicherung an
Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. Die Voraussetzungen können
auch durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde von zwei
Personen bestätigt werden, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des
Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben.
(Hervorhebungen nachträglich eingefügt)
2.2. APO-BK
2.2.1.Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK), § 8
mit Verwaltungsvorschriften (VV)
§ 8 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise
(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Anzahl und Umfang der Leistungsnachweise regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch
Verwaltungsvorschriften, soweit diese Verordnung keine Regelung trifft.
(3) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige
Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note
angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und
die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. § 8 Abs. 4 der Anlage D bleibt
unberührt.
VV zu § 8
8.1 zu Abs. 1
8.11 Im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sollen die durch die Ausbildungs- und
Prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten,
Klausuren)gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter
der Schülerinnen und Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht
mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden.
8.12 Hausaufgaben, die lediglich zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten dienen, sind
nicht Gegenstand der Leistungsbewertung.
8.2 Abs. 2
8.21 In den schriftlichen Prüfungsfächern sind schriftliche Arbeiten zu fertigen. Sie sollen zu den
Prüfungsbedingungen hinführen. In den übrigen Fächern können schriftliche Arbeiten gefertigt werden.
8.22 In Fächern mit schriftlichen Arbeiten werden die Zeugnisnoten in der Regel gleichgewichtig aus
dem Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ und dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“
gebildet.
8.23 Schriftliche Arbeiten dauern 30 bis 90 Minuten. Zur Prüfungsvorbereitung können sie bis zur Dauer
der schriftlichen Prüfung verlängert werden. Fächerübergreifende schriftliche Arbeiten sind möglich. Bei
diesen Arbeiten kann die Höchstdauer überschritten werden. Für jedes der beteiligten Fächer ist eine
Leistungsnote auszuweisen.
8.24 In den Fächern ohne schriftliche Arbeiten, insbesondere in dem Fach Projektarbeit, bildet der
Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ die Grundlage der Bewertung. Zum
Beurteilungsbereich„sonstige Leistungen“ gehören z. B. mündliche Mitarbeit, kurze schriftliche
Übungen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische Leistungen, Referate.
8.25 Leistungen, die im Zusammenhang mit Gemeinschaftsleistungen erbracht werden, können
einbezogen werden, wenn sie der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler als eigene Leistung
zuzuordnen sind.
8.26 Verschiedenartige Leistungen aus dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ sind
mindestens einmal pro Halbjahr zu einer Leistungsnote zusammenzufassen, den Schülerinnen und
Schülern bekannt zu geben und in der „Liste der Leistungsnoten“ zu dokumentieren.
Im Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ führt jede schriftliche Arbeit zu einer eigenständigen
Leistungsnote. Für die Feststellung einer Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnoten
erforderlich.
Die Leistungsnoten aus dem Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ sollen höchstens die Hälfte
aller Leistungsnoten ausmachen.
8.27 Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahresstunden
werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet. Die Möglichkeit der Zertifizierung gemäß § 9 Abs. 3
Erster Teil APO-BK sowie ergänzende und abweichende Regelungen in den Anlagen bleiben hiervon
unberührt.
8.28 Die Bildungsgangkonferenz trifft die Festlegungen (insbesondere die Benennung der Fächer mit
schriftlichen Arbeiten sowie Festlegungen über Anzahl, Art und Umfang der Leistungsnachweise sowie
Kriterien der Leistungsbewertung), die der Eigenart des Bildungsganges und der Organisationsform des
Unterrichts entsprechen. Soweit Fachkonferenzen Festlegungen getroffen haben, sind diese
angemessen zu berücksichtigen.
8.29 Zu Beginn eines Schuljahres informieren die in dem Bildungsgang unterrichtenden Lehrerinnen und
Lehrer die Schülerinnen und Schüler über die Art der geforderten Leistungen im Beurteilungsbereich
„schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“. Etwa in der Mitte des
Beurteilungszeitraumes unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über den
bisher erreichten Leistungsstand und machen die Unterrichtung aktenkundig. Die jederzeitige
Auskunftspflicht über den Leistungsstand bleibt unberührt.
(Hervorhebungen nachträglich eingefügt)
2.2.2. Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK), § 9
§9
Zeugnisse, Laufbahnbescheinigungen, Zertifikate
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende jedes Schulhalbjahres oder des
entsprechenden Ausbildungsabschnittes oder zum Ende jedes Schuljahres Zeugnisse oder
Laufbahnbescheinigungen. Schülerinnen und Schüler im Blockunterricht erhalten das Zeugnis am
Ende des letzten Unterrichtsblockes im Schuljahr.
(2) Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein
Abschlusszeugnis. Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs ohne Erfolg besucht hat oder das
Berufskolleg vorzeitig verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Soweit in den Anlagen A bis E keine
anders lautende Regelung getroffen wird, tragen die Zeugnisse das Datum der Aushändigung.
Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls mit seiner
Zustellung.
(3) Über berufliche Qualifikationen, die nicht im Abschlusszeugnis bescheinigt werden, und über
Zusatzqualifikationen werden Zertifikate erteilt, auf Antrag auch über nicht weitergeführte
Ausbildungsabschnitte.
(4) Die Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen enthalten neben den Noten für die
Fächer Noten für das Arbeitsverhalten in den Bereichen Leistungsbereitschaft sowie
Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eine Note für das Sozialverhalten. Den Noten gemäß § 49 Abs.
2 Nr. 2 SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in die Zeugnisse
aufgenommen werden:
1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich
den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den
Anforderungen in vollem Maße entspricht,
3. die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden
Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und
4. die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden
Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht.
Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedigend“ zu begründen ist.
Die Noten für die Bereiche Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten
werden von der
Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder von einer von der Schule zu bestimmenden
Lehrkraft vorgeschlagen und von der Klassenkonferenz abschließend festgelegt; sie können
nach Entscheidung der Klassenkonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten
Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Bei Abschlussund Abgangszeugnissen beziehen sich die Noten auf die letzten beiden Schulhalbjahre.
(5) Die Zeugnisse und Laufbahnbescheinigungen enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49
Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten
Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Die Angaben
beziehen sich bei Abschluss- und Abgangszeugnissen auf die letzten beiden Schulhalbjahre.
(6) In den Bildungsgängen gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 und 2 SchulG keine Aussagen
zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, in den Bildungsgängen gemäß § 22 Abs. 7 Nr. 2
und
Abs. 8 SchulG darüber hinaus auch keine Angaben zu Fehlzeiten ausgewiesen.
(Hervorhebungen nachträglich eingefügt)
2. Sonstige Bewertungsschemata
2.1. Punktesystem
Note in
Worten
Punkte
15
Note (mit
Rohpunkte
Tendenz)
1+
96 %
10
91 %
13
1−
86 %
12
2+
81 %
20
76 %
10
2−
71 %
9
3+
66 %
30
61 %
7
3−
56 %
6
4+
51 %
14
11
8
sehr gut
gut
befriedigend
4
schwach
ausreichend
3
2
mangelhaft
1
0
ungenügend
Bemerkung
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in
besonderem Maße.
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im
Allgemeinen.
Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen
aber im Ganzen noch den Anforderungen.
ausreichend
5
Notendefinition
40
46 %
4−
41 %
5+
34 %
50
27 %
5−
20 %
60
00 %
Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den
Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht,
lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können.
defizitärer
Bereich
Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht
und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass
nicht belegt
die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
können.
2.2. IHK (IHK-Schlüssel)
Punkte
Schulnote
Punkte
Schulnote
100
1,0
60
3,9
99
1,1
59
3,9
98
1,1
58
4,0
97
1,2
57
4,0
96
1,2
56
4,1
95
1,3
55
4,1
94
1,3
54
4,2
93
92
1,4
1,4
53
52
4,3
4,3
91
90
1,5
1,6
51
50
4,4
4,4
89
1,7
49
4,5
88
1,8
48
4,6
87
1,9
47
4,6
86
2,0
46
4,7
85
2,0
45
4,7
84
2,1
44
4,8
83
2,2
43
4,8
82
81
2,3
2,4
42
41
4,9
4,9
80
2,5
40
5,0
79
2,6
39
5,0
78
2,7
38
5,0
77
2,7
37
5,1
76
2,8
36
5,1
75
2,9
35
5,2
74
2,9
34
5,2
73
3,0
33
5,3
72
3,1
32
5,3
71
70
3,1
3,2
31
30
5,4
5,4
69
3,3
29
5,5
68
67
3,3
3,4
23 - 28
17 - 22
5,6
5,7
66
3,5
12 - 16
5,8
65
3,6
6 - 11
5,9
64
63
62
61
3,6
3,7
3,7
3,8
0-5
6,0
100 - 92 Punkte
unter 92 - 81 Punkte
unter 81 - 67 Punkte
unter 67 - 50 Punkte
unter 50 - 30 Punkte
unter 30 - 0 Punkte
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
3. Verfahrensweisen bei Leistungsnoten
3.1. Kriterien –allgemein
- die Leistungsbewertung orientiert sich an akzeptierten fach-/gegenstands/produkt- und
prozesspezifischen Standards
- sofern die Bewertung einer Leistung in einer Note mündet, müssen die einzelnen
Kriterien im vorausgehenden Unterricht in konkreten methodisch-didaktischen
Situationen erlernbar und einübbar sein.
- die Kriterien der Leistungsbewertung sollen transparent sein,
- die Leistungsbewertung soll innerhalb der jeweiligen Lerngruppe vergleichbar sein bzw.
innerhalb ähnlicher Lerngruppen am BKS (mit gleicher Abschlussqualifikation).
- das Ergebnis der Leistungsbewertung soll nachvollziehbar und verständlich sein
3.2. Beurteilungsbereiche/Instrumente.
3.2.1. Rahmenaspekte
Leistungswertungen bzw. Leistungsnoten beruhen auf Instrumenten des Lehrens und
Lernens, die sich auf die Bereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen“
beziehen, z. B.
- Klausuren/Klassenarbeiten
- Fach- und Projektarbeiten
- schriftliche Übungen,
- praktische Arbeiten mit und ohne schriftliche Anteile
- Protokolle/Berichte
- Thesenpapieren
- Fragebögen
- Referaten u. Ä. m.
- mündliche Mitarbeit
- Präsentationen
- Projektarbeiten,
- Fachgespräche
- Gemeinschaftsleistungen mit ind. Zuordnung
- Praktikumsberichte,
- Hausarbeiten
- Facharbeiten
- Portfolios
Weitere fach- bzw.. bildungsgangspezifische Instrumente sind im Bereich der Sonstigen
Leistungen möglich.
Die Ausgestaltung (Umfang/Art), Anzahl und Verteilung dieser Instrumente , besonders
der schriftlichen Arbeiten wird durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, durch
Verwaltungsvorschriften der obersten Schulbehörde geregelt (vgl. VV zu §8) und durch
die jeweiligen Bildungsgang- bzw. Fachkonferenzen festgelegt.
3.2.1.Schriftliche Arbeiten und Sonstige Leistungen
Die Bildungsgangkonferenzen legen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Zahl der
Leistungsnachweise im Bildungsgang fest.
BILDUNGSGANG:
LF
Fach
Berufsbezogener Bereich
Berufsübergreifender Bereich
Deutsch/
Kommunikation
Gesellschaftslehre
Religion
Sport
Differenzierungsbereich
JGST
11
Ausb.jahr
1
KL
SL
JGST 12
Ausb.jahr
2
KL
SL
JGST
13
Ausb.jahr
3
KL
SL
Ausb.jahr
4
KL
SL
3.2.2. Sonstige Leistungen / Mündliche Mitarbeit
Im Rahmen der Bewertung der Sonstigen Leistungen fällt besonders der Beurteilung der sogenannten
mündlichen MA eine besondere Rolle in der Quantifizierbarkeit zu. Im Folgenden wird ein möglicher
Vorschlag zur Bewertung dargestellt: 3
Situation
Fazit
Note/Punkte
Keine freiwillige Mitarbeit im
Unterricht. Äußerungen nach
Aufforderung sind falsch.
Die Leistung entspricht den Anforderungen
nicht. Selbst Grundkenntnisse sind so
lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behebbar sind.
Keine freiwillige Mitarbeit im
Unterricht. Äußerungen nach
Aufforderung sind nur teilweise
richtig.
Die Leistung entspricht den Anforderungen
nicht, notwendige Grundkenntnisse sind jedoch Note: 5
vorhanden und die Mängel in absehbarer Zeit
Punkte: 1-3
behebbar.
Nur gelegentlich freiwillige
Mitarbeit im Unterricht.
Äußerungen beschränken sich auf
die Wiedergabe einfacher Fakten
und Zusammenhänge aus dem
unmittelbar behandelten
Stoffgebiet und sind im
Wesentlichen richtig.
Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht
im Ganzen aber noch den Anforderungen.
Note: 4
Punkte: 4-6
Regelmäßig freiwillige Mitarbeit im
Unterricht. Im Wesentlichen
richtige Wiedergabe einfacher
Fakten und Zusammenhänge aus
unmittelbar behandeltem Stoff.
Verknüpfung mit Kenntnissen des
Stoffes der gesamten
Unterrichtsreihe.
Die Leistung entspricht im Allgemeinen den
Anforderungen.
Note: 3
Punkte: 7-9
Note: 6
Punkte: 0
Verständnis schwieriger
Sachverhalte und deren
Einordnung in den
Gesamtzusammenhang des
Themas. Erkennen des Problems, Die Leistung entspricht in vollem Umfang den
Unterscheidung zwischen
Anforderungen.
Wesentlichem und
Unwesentlichem. Es sind
Kenntnisse vorhanden, die über
die Unterrichtsreihe hinausreichen.
Note: 2
Punkte: 10-12
Erkennen des Problems und
dessen Einordnung in einen
größeren Zusammenhang,
sachgerechte und ausgewogene
Beurteilung; eigenständige
gedankliche Leistung als Beitrag
zur Problemlösung.
Angemessene, klare sprachliche
Darstellung.
Note: 1
Punkte: 13-15
Die Leistung entspricht den Anforderungen in
ganz besonderem Maße.
3.2.3. Nicht erbrachte Leistungen (Siehe SchG § 48 (5),(6)
3
http://www.lehrerfreund.de/in/schule/1s/muendliche-noten-beurteilung
3.2.4. Besondere Aspekte: außerschulische Projekte
In dem Maße, wie sich Schule öffnet und Lermorte verlagert, sind auch Leistungen zu bewerten ,
die nicht originär an einzelne Fächer gebunden sind. Die Beurteilung dieser Leistungen bzw. die
Kodifizierung muss im Einzelfall geregelt werden.
3.3. Exemplarische Verfahrensweisen für eine Fachklasse des Dualen Systems:
1. Die Zahl der Teilleistungsnoten orientiert sich an den erteilten Wochenunterrichtsstunden
2. Lernerfolgskontrollen und -beurteilungen beziehen sich auf das Niveau der in
den Zielformulierungen der Lehrpläne beschriebenen Kompetenzen.
3. Die Leistungsbewertung der schriftlichen Arbeiten basiert auf dem IHK-Schlüssel.
4. Mindestens die Hälfte der Teilleistungsnoten muss aus dem Bereich „Sonstige Leistungen“
stammen.
5. Für die Beurteilung der Sonstigen Leistungen werden unter anderem die mündliche Mitarbeit,
kurze schriftliche Übungen, Präsentationen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische
Leistungen, schriftliche Ausarbeitungen und Referate herangezogen.
6. Verschiedenartige Leistungen aus dem Bereich „sonstige Leistungen“ sind mindestens
einmal pro Halbjahr zu einer Leistungsnote zusammenzufassen.
7. Den Schülerinnen und Schülern ist in der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres die
Anzahl und Art der Teilleistungsnoten mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt durch die Fachlehrerin/
den Fachlehrer.
8. Spätestens am Ende eines Schulhalbjahres sind die Schülerinnen und Schüler über ihren
aktuellen Leistungsstand zu informieren.
9. Die Dokumentation/Sammlung der Teilleistungsnoten erfolgt in besonderen Zensurenlisten
10. Die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer ist für die Anlage und regelmäßige Kontrolle der
Vollständigkeit der Listen verantwortlich.
3.4. Neue Beurteilungsbereiche –weisen
Im Rahmen der Lernfelddidaktik wird der Lernbegriff erweitert und lässt sich
„ in vier Bereiche konkretisieren (Klippert 1994, 31): fachlich-inhaltlicher Lernbereich (Wissen,
Urteilen, Vernetzen u. a.); methodisch-strategischer Lernbereich (Visualisieren, Strukturieren,
Exzerpieren u. a.); sozial-kommunikativer Lernbereich (Zuhören, Argumentieren, Kooperieren u.
a.); persönlicher Lernbereich (ein realistisches Selbstbild entwickeln, Selbstvertrauen entwickeln,
Kritikfähigkeit entwickeln u. a.).“4
Damit einher gehen neue Formen der Leistungsbewertung, die sich beziehen sich auf
Leistungen der Lernenden in den genannten 4 Bereichen.
Die Beteiligung der Lernenden an der Bewertung erhöht die Transparenz und Akzeptanz
des gesamten Bewertungsverfahren.
Konkretisiert werden diese Aspekte besonders in der Bewertung von Lernsituationen
und Projektarbeiten am BKS
„Leistungsbewertungskriterien können z. B. die Fähigkeit und Bereitschaft sein,
- Arbeits- und Lernprozesse zu planen
- kreativ und eigeninitiativ zu sein
- selbstständig Informationen zu suchen
- Lösungsstrategien zu entwickeln
- eine Entscheidung begründet zu treffen und zielorientiert auszuführen
- unterschiedliche Interessenlagen bei den Entscheidungen zu berücksichtigen
4
http://methodenpool.uni-koeln.de/benotung/3976-4000-1-bohl_leistungsbewertung_2te_version020505zo.pdf
- sich neuen Problemen und Fragestellungen zu öffnen
- in System- und Prozesszusammenhängen zu denken
- kompromiss- und durchsetzungsfähig zu sein
- differenziert zu argumentieren
- mit anderen schriftlich und mündlich zu kommunizieren
- mit anderen zu kooperieren und im Team zusammenzuarbeiten
- zwischenmenschliche Konflikte zu lösen bzw. zu bewältigen
- den Unterricht mit zu gestalten
- zielstrebig, ausdauernd, konzentriert, sorgfältig sowie zeitlich und fachlich angemessen
zu arbeiten.“5
3.5. Sprachliche Richtigkeit (APO-BK § 8(3) )
Die Förderung der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern.
Es ist daher Aufgabe aller Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer- und nicht nur in
Deutsch/Kommunikation- die Lernenden im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der
deutschen Sprache zu fördern.
Konkret bedeutet dieses:
- kontinuierliches Feedback und Korrektur bei Regelverstößen im schriftlichen wie mündlichen
Bereich geben
- regelmäßige Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache
Bei häufigem Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit, kann dies zu einer Absenkung der
Note um eine halbe (Bildungsgänge der APO-BK Anl. A, B, C, E) bzw. bis zu einer ganzen
(Bildungsgänge der APO-BK Anl. D) Notenstufe führen.
Diese Beurteilung lässt jedoch Ermessenspielräume hinsichtlich der individuellen Biographien der
Lernenden.
Diese Verantwortung spiegelt sich besonders bei der Erstellung und Korrektur der
Prüfungsarbeiten wider.
Besondere Hinweise: Bildungsgänge der APO-BK Anl. D:
(4) Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die
sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere
Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen
zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in
den Jahrgangsstufe 11 und 14 sowie um bis zu zwei Notenpunkte gemäß
§ 11 in den Jahrgangsstufen 12 und 13
(Hervorhebungen nachträglich eingefügt)
4. Verfahrensweisen bei Kopfnoten (APO BK 9)
- Benotet werden alle Klassen mit Ausnahmen: Duales System, Fachoberschule 12 B,
Fachschule
- Benotung auf Vorschlag durch Klassenlehrer/in in Abstimmung mit Fachlehrern/innen
- ausdrücklich nicht erforderlich, dass alle Fachlehrer/innen einer Klasse Teilnoten
abgeben
- keine rechnerische Festsetzung einer Durchschnittsnote, aber Berechnung mit
Kopfnoten-Tool möglich
- Angaben bezogen auf die letzten beiden Schulhalbjahre
Siehe auch Handreichungen: HandreichungArbeitsundSozialverhalten.pdf /im Dateidownload
5
http://www.vermessungsseiten.de/fg/leistungsbewertung_informationsverarbeitung.pdf
5. Bildungsgangspezifische/Fachspez. Regelungen (siehe
Bildungsgangkonferenzen)
5.1. BIGA-spezifische Vereinbarungen/Regelungen incl. der Prüfungen
5.1.1. Anlagen A
5.1.2. Anlage B
5.1.3. Anlage C
5.1.4. Anlage D
5.1.5. Anlage E
5.2. Fachspezifische Vereinbarungen
5.2.1. berufsbezogener Bereich
5.2.2. Deutsch/Kommunikation
5.2.2. Fremdsprachen
5.2.3. Sport/Religion
7. Schlussbemerkungen:
„Für die schulische Zensurengebung gelten die testtheoretischen Kriterien Objektivität, Validität
und Reliabilität als maßgebliche Gütekriterien. Die empirische Forschung hat hinreichend
nachgewiesen, dass diese Kriterien im Unterrichtsalltag nicht erfüllt werden (z. B. Ingenkamp
1995). Dahinter stehen einleuchtende Gründe: Die alltäglichen schulischen Bedingungen sind
für aufwändige objektivierende Verfahren (z. B. Mehrfachkorrektur von Klassenarbeiten) nicht
geeignet. Lehrerinnen und Lehrer handeln daher durchaus „kontextrational“ (Terhart 2000, 43),
wenn sie testtheoretische Kriterien nicht berücksichtigen. Die Problematik lässt sich noch
deutlicher formulieren: Selbst im idealen Falle einer mit hohem Aufwand ‚objektivierten‘
Leistungsbewertung wäre der Ertrag für den Lern- und Entwicklungsprozess der
Schülerinnen und Schüler kaum erkennbar.“ (Hervorhebenung nachträglich) 6
8. Links:/Quellen:
1. http://wiki.zum.de/Leistungsbewertung
2. http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/Schulgesetz.pdf
3. http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/APOBK.pdf
4.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=1356&vd_back=N222&sg=&me
nu=1
5. http://www.ler-nrw.de/archiv/APO_Kopfnoten_neu.pdf
6. http://www.vlw.my-server15.de/downloads/Rechtssammlung/Leistungsbewertung.pdf
7. http://www.zum.de/Faecher/evR2/BAYreal/as/se/ev/ev1.htm
8. http://methodenpool.uni-koeln.de/benotung/3976-4000-1bohl_leistungsbewertung_2te_version020505zo.pdf
9. http://www.vermessungsseiten.de/fg/leistungsbewertung_informationsverarbeitung.pdf
10. http://www.lehrerfreund.de/in/schule/1s/muendliche-noten-beurteilung/
6 6
http://methodenpool.uni-koeln.de/benotung/3976-4000-1-bohl_leistungsbewertung_2te_version020505zo.pdf
9. Anlagen: