36-1 örV Liegenschaften Zulassungsaufgaben

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36-1 örV Liegenschaften Zulassungsaufgaben
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
über Personalgestellung und gemeinsame Nutzung von Liegenschaften
zur Durchführung von Zulassungsaufgaben
i. d. F. des 1. Nachtrages
vom 09.07./18.07.2003
zwischen
dem Wartburgkreis,
vertreten durch den Landrat, Herrn Dr. Kaspari,
dienstansässig: Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen
- Landkreis -
und
der Stadt Eisenach,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Schneider,
dienstansässig: Markt 1, 99817 Eisenach
- Stadt -
Zur Nutzung wirtschaftlicher Synergieeffekte bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung
einer bürgernahen Serviceorientierung wird nachfolgender öffentlich-rechtlicher
Vertrag über die gemeinsame Nutzung von Liegenschaften und die gegenseitige
Gestellung von Personal für die Durchführung von Zulassungsaufgaben
geschlossen.
§1
Vertragsgegenstand
(1) Der Landkreis und die Stadt vereinbaren zum Zwecke der
Verwaltungsvereinfachung die öffentlichen Dienstleistungen der Kfz-Zulassungsstelle
der Stadt (Ernst-Thälmann-Str. 68) und der AussensteIle der Kfz-Zulassungsstelle
Wartburgkreis (Ernst-Thälmann-Str. 74) in den Räumen des Landkreises in der
Liegenschaft Ernst-Thälmann-Str. 74 in 99817 Eisenach zu erbringen.
(2) Für die Erledigung von Aufgaben der Kfz-Zulassungsstellen wird Personal der
Stadt und des Landkreises - ggf. auch wechselseitig - eingesetzt.
(3) Die im Rahmen der Gesetze den Gebietskörperschaften übertragene örtliche und
sachliche Zuständigkeit bleibt hiervon unberührt.
Die Verwaltungsverfahren werden im Namen und im Auftrag der jeweiligen
Gebietskörperschaft durchgeführt.
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§2
Personal
(1) Der Landkreis und die Stadt verpflichten sich, für die Tätigkeiten der KfzZulassung - Schalteraufgaben - Personal abzuordnen und dieses gegenseitig zu
beauftragen, die erforderlichen Handlungen im Rahmen der geltenden Gesetze für
die Bürger der Stadt und des Landkreises (Nordkreis) vorzunehmen.
Die Personalgestellung beschränkt sich auf die Wahrnehmung aller nachfolgenden
Zulassungstätigkeiten, jedoch nicht auf Ordnungswidrigkeits-, Straf-, Rechtsbehelfsund Rechtsmittelverfahren.
Aufgaben:
Neuzulassung, saisonale Zulassung, Zulassung von "historisches Fahrzeugen"
und Wiederinbetriebnahme
Umschreibung eines Fahrzeuges von außerhalb und innerhalb mit bzw. ohne
Halterwechsel, Umschreibung mit Saisonzulassung, Umschreibung mit
Oldtimerzulassung
Änderung von Halter- und Technikdaten
Stilllegung, Löschung, Umkennzeichnung
Ausstellung von neuen Fahrzeugscheinen oder Briefen nach Verlust
Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen
(2) Die Anstellungsverhältnisse der Bediensteten der Zulassungsstelle am Dienstsitz
Eisenach werden durch diese Vereinbarung nicht berührt; es erfolgt lediglich eine
Personalgestellung im Wege der gegenseitigen Abordnung.
(3) Der Landkreis setzt für die Wahrnehmung der in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben
einer Zulassung 4,75 Stellen ein und die Stadt stellt ihrerseits zur Erledigung der
Aufgaben das erforderliche Personal mit 5 Stellen zur Verfügung.
(4) Die Stadt und der Landkreis stellen sich von allen Haftungsfolgen hinsichtlich
fehlerhafter Sachbearbeitung durch die Mitarbeiter der jeweils anderen
Gebietskörperschaft im Bereich der Zulassungsstellen gegenseitig frei.
(5) Die Dienstaufsicht über das am Standort eingesetzte Personal während der
üblichen Dienstzeiten wird durch gesonderte Dienstordnung geregelt.
(6) Die Mitarbeiter des Landkreises und der Stadt in der Zulassungsstelle haben
Zugriff auf die Anwendungen "OK.Vorfahrt" und das "Kassenprogramm Hess".
§3
Kosten
(1) Die Nutzung von Teilflächen im Zulassungsbereich des Landkreises im Objekt
Thälmann-Str.74 - Untergeschoss - durch die Stadt erfolgt unentgeltlich.
Die Bewirtschaftungskosten wie Heizung, Wasser, Strom, Kanal- und Müllgebühren
sowie Gebäudereinigung werden jeweils zur Hälfte auf die Stadt umgelegt. Das gilt
auch für die Kosten der Bewachungs- und Geldtransportleistungen.
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(2) Für die gegenseitige Personalgestellung erfolgt keine Kostenerstattung.
(3) Sächliche Kosten für Arbeitsmittel und Telekommunikationsleistungen trägt jede
Gebietskörperschaft selber. Für die Sachausstattung haben die Parteien
eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie
Ersatzinvestitionen tragen ebenfalls die Gebietskörperschaften jeweils für ihre
eigenen technischen Anlagen.
(4) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug des Kfz-Zulassungsbereiches der
Stadt
in
das
Gebäude des
Landkreises
entstehen, tragen
beide
Gebietskörperschaften jeweils zur Hälfte. Hierbei sind die Kosten so niedrig wie
möglich zu halten und vor Auftragsvergabe an einen Dritten ist eine gegenseitige
Abstimmung vorzunehmen.
(5) Die Stadt erhebt für die Mitbenutzung ihres Parkplatzes auf dem Gelände der
Liegenschaft Ernst-Thälmann-Str. 68 durch die Bürger des Landkreises, die die KfzZulassung und FührerscheinsteIle aufsuchen, keinen Kostenbeitrag vom Landkreis;
dafür stellt der Landkreis seinen Vorführplatz in der Liegenschaft Ernst-ThälmannStr. 74 unentgeltlich zur Verfügung und erklärt sich bereit, die Einnahmen aus dem
von der Stadt für den Landkreis organisierten Schrottverkauf von entstempelten KfzZulassungskennzeichen der Stadt zu überlassen.
§4
Abrechnung von Gebühren
(1) Für die Einnahme von Gebühren der Kfz-Zulassungsstelle wird der
Kassenautomat des Landkreises genutzt und eine getrennte Abrechnung nach
separaten Haushaltsstellen vorgenommen.
(2) Die eingenommenen Gebühren verbleiben bei der Gebietskörperschaft, die für
die Geschäftsvorgänge zuständig ist. Bei den Gebühren der Kfz-Zulassungsstelle
wird die Abgabe an das Kraftfahrtbundesamt durch die Stadt bzw. Landkreis in
eigener Zuständigkeit weitergeleitet.
§5
Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, mindestens jedoch auf 4
Jahre.
(2) Eine Kündigung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten
zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen (ordentliche Kündigung). Die Kündigung soll
begründet werden. Sie kann nicht auf einzelne Teile des Vertrages beschränkt sein.
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§6
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages oder Teile von Bestimmungen
unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Vorschriften hiervon unberührt.
Für diesen Fall soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen,
die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien unter
Berücksichtigung des Vertragszweckes entspricht oder am nächsten kommt.
§7
ln-Kraft-Treten
Dieser Vertrag tritt am 08.08.2003 in Kraft.
Eisenach/Bad Salzungen
Wartburgkreis
Eisenach
Stadt Eisenach
gez. Dr. Kaspari
Landrat
gez. Schneider
Oberbürgermeister
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