36-1 örV Liegenschaften Zulassungsaufgaben
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36-1 örV Liegenschaften Zulassungsaufgaben
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über Personalgestellung und gemeinsame Nutzung von Liegenschaften zur Durchführung von Zulassungsaufgaben i. d. F. des 1. Nachtrages vom 09.07./18.07.2003 zwischen dem Wartburgkreis, vertreten durch den Landrat, Herrn Dr. Kaspari, dienstansässig: Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen - Landkreis - und der Stadt Eisenach, vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Schneider, dienstansässig: Markt 1, 99817 Eisenach - Stadt - Zur Nutzung wirtschaftlicher Synergieeffekte bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer bürgernahen Serviceorientierung wird nachfolgender öffentlich-rechtlicher Vertrag über die gemeinsame Nutzung von Liegenschaften und die gegenseitige Gestellung von Personal für die Durchführung von Zulassungsaufgaben geschlossen. §1 Vertragsgegenstand (1) Der Landkreis und die Stadt vereinbaren zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung die öffentlichen Dienstleistungen der Kfz-Zulassungsstelle der Stadt (Ernst-Thälmann-Str. 68) und der AussensteIle der Kfz-Zulassungsstelle Wartburgkreis (Ernst-Thälmann-Str. 74) in den Räumen des Landkreises in der Liegenschaft Ernst-Thälmann-Str. 74 in 99817 Eisenach zu erbringen. (2) Für die Erledigung von Aufgaben der Kfz-Zulassungsstellen wird Personal der Stadt und des Landkreises - ggf. auch wechselseitig - eingesetzt. (3) Die im Rahmen der Gesetze den Gebietskörperschaften übertragene örtliche und sachliche Zuständigkeit bleibt hiervon unberührt. Die Verwaltungsverfahren werden im Namen und im Auftrag der jeweiligen Gebietskörperschaft durchgeführt. 1 §2 Personal (1) Der Landkreis und die Stadt verpflichten sich, für die Tätigkeiten der KfzZulassung - Schalteraufgaben - Personal abzuordnen und dieses gegenseitig zu beauftragen, die erforderlichen Handlungen im Rahmen der geltenden Gesetze für die Bürger der Stadt und des Landkreises (Nordkreis) vorzunehmen. Die Personalgestellung beschränkt sich auf die Wahrnehmung aller nachfolgenden Zulassungstätigkeiten, jedoch nicht auf Ordnungswidrigkeits-, Straf-, Rechtsbehelfsund Rechtsmittelverfahren. Aufgaben: Neuzulassung, saisonale Zulassung, Zulassung von "historisches Fahrzeugen" und Wiederinbetriebnahme Umschreibung eines Fahrzeuges von außerhalb und innerhalb mit bzw. ohne Halterwechsel, Umschreibung mit Saisonzulassung, Umschreibung mit Oldtimerzulassung Änderung von Halter- und Technikdaten Stilllegung, Löschung, Umkennzeichnung Ausstellung von neuen Fahrzeugscheinen oder Briefen nach Verlust Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen (2) Die Anstellungsverhältnisse der Bediensteten der Zulassungsstelle am Dienstsitz Eisenach werden durch diese Vereinbarung nicht berührt; es erfolgt lediglich eine Personalgestellung im Wege der gegenseitigen Abordnung. (3) Der Landkreis setzt für die Wahrnehmung der in Abs. 1 aufgeführten Aufgaben einer Zulassung 4,75 Stellen ein und die Stadt stellt ihrerseits zur Erledigung der Aufgaben das erforderliche Personal mit 5 Stellen zur Verfügung. (4) Die Stadt und der Landkreis stellen sich von allen Haftungsfolgen hinsichtlich fehlerhafter Sachbearbeitung durch die Mitarbeiter der jeweils anderen Gebietskörperschaft im Bereich der Zulassungsstellen gegenseitig frei. (5) Die Dienstaufsicht über das am Standort eingesetzte Personal während der üblichen Dienstzeiten wird durch gesonderte Dienstordnung geregelt. (6) Die Mitarbeiter des Landkreises und der Stadt in der Zulassungsstelle haben Zugriff auf die Anwendungen "OK.Vorfahrt" und das "Kassenprogramm Hess". §3 Kosten (1) Die Nutzung von Teilflächen im Zulassungsbereich des Landkreises im Objekt Thälmann-Str.74 - Untergeschoss - durch die Stadt erfolgt unentgeltlich. Die Bewirtschaftungskosten wie Heizung, Wasser, Strom, Kanal- und Müllgebühren sowie Gebäudereinigung werden jeweils zur Hälfte auf die Stadt umgelegt. Das gilt auch für die Kosten der Bewachungs- und Geldtransportleistungen. 2 (2) Für die gegenseitige Personalgestellung erfolgt keine Kostenerstattung. (3) Sächliche Kosten für Arbeitsmittel und Telekommunikationsleistungen trägt jede Gebietskörperschaft selber. Für die Sachausstattung haben die Parteien eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Ersatzinvestitionen tragen ebenfalls die Gebietskörperschaften jeweils für ihre eigenen technischen Anlagen. (4) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug des Kfz-Zulassungsbereiches der Stadt in das Gebäude des Landkreises entstehen, tragen beide Gebietskörperschaften jeweils zur Hälfte. Hierbei sind die Kosten so niedrig wie möglich zu halten und vor Auftragsvergabe an einen Dritten ist eine gegenseitige Abstimmung vorzunehmen. (5) Die Stadt erhebt für die Mitbenutzung ihres Parkplatzes auf dem Gelände der Liegenschaft Ernst-Thälmann-Str. 68 durch die Bürger des Landkreises, die die KfzZulassung und FührerscheinsteIle aufsuchen, keinen Kostenbeitrag vom Landkreis; dafür stellt der Landkreis seinen Vorführplatz in der Liegenschaft Ernst-ThälmannStr. 74 unentgeltlich zur Verfügung und erklärt sich bereit, die Einnahmen aus dem von der Stadt für den Landkreis organisierten Schrottverkauf von entstempelten KfzZulassungskennzeichen der Stadt zu überlassen. §4 Abrechnung von Gebühren (1) Für die Einnahme von Gebühren der Kfz-Zulassungsstelle wird der Kassenautomat des Landkreises genutzt und eine getrennte Abrechnung nach separaten Haushaltsstellen vorgenommen. (2) Die eingenommenen Gebühren verbleiben bei der Gebietskörperschaft, die für die Geschäftsvorgänge zuständig ist. Bei den Gebühren der Kfz-Zulassungsstelle wird die Abgabe an das Kraftfahrtbundesamt durch die Stadt bzw. Landkreis in eigener Zuständigkeit weitergeleitet. §5 Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, mindestens jedoch auf 4 Jahre. (2) Eine Kündigung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen (ordentliche Kündigung). Die Kündigung soll begründet werden. Sie kann nicht auf einzelne Teile des Vertrages beschränkt sein. 3 §6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages oder Teile von Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Vorschriften hiervon unberührt. Für diesen Fall soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszweckes entspricht oder am nächsten kommt. §7 ln-Kraft-Treten Dieser Vertrag tritt am 08.08.2003 in Kraft. Eisenach/Bad Salzungen Wartburgkreis Eisenach Stadt Eisenach gez. Dr. Kaspari Landrat gez. Schneider Oberbürgermeister 4