Besteuerung von Aktien für Private idF AbgÄG 2011
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Besteuerung von Aktien für Private idF AbgÄG 2011
BESTEUERUNG VON AKTIEN FÜR PRIVATE (idF AbgÄG 2011) E n t g e l t l i c h e A n s c h a f f u n g 3) vor dem 01.01.2011 ab dem 01.01.2011 Laufende Erträge 25 % KEST auf Dividenden 25 % KEST auf Dividenden Spekulationsgewinn: bis zu 50 % 1a) 25 % Steuer auf Veräußerungsgewinne *) Veräußerungsgewinne (Beteiligung unter 1 %) Standardaktien Verkauf bis 31.03.2012 Verkauf ab 01.04.2012 steuerfrei (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 %) 1) steuerfrei Umgründungsaktien 2) Verkauf bis 31.03.2012 Verkauf ab 01.04.2012 Verkauf ab 01.01.2019 halber ESt-Satz (bis zu 25 %) 25 % Steuer auf Veräußerungsgewinne *) steuerfrei Veräußerungsgewinne (Beteiligung ab 1 %) *) Standardaktien Verkauf bis 31.03.2012 Verkauf ab 01.04.2012 halber ESt-Satz (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 %) 1) 25 % Steuer auf Veräußerungsgewinne *) Umgründungsaktien 2) Verkauf bis 31.03.2012 Verkauf ab 01.04.2012 halber ESt-Satz (bis zu 25 %) 25 % Steuer auf Veräußerungsgewinne *) Spekulationsgewinn: bis zu 50 % 1a) 25 % Steuer auf Veräußerungsgewinne *) Die generelle Besteuerung von Wertsteigerungen tritt erst mit 1.4.2012 in Kraft. In der Zeit zwischen 1.1.2011 und 31.03.2012 realisierte Veräußerungsgewinne sind nach Maßgabe von § 30 EStG (Besteuerung des Spekulationsgewinnes mit bis zu 50 %) und § 31 EStG (halber Einkommensteuersatz für Beteiligungen ab 1 % und Umgründungsaktien) steuerpflichtig. 1) Spekulationsgewinne sind Veräußerungsgewinne, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt. 1a) Spekulationsfrist für Neuanschaffungen 1.1.2011 - 31.3.2011 auf 15 Monate verlängert - Weitergeltung § 30 EStG daher bis 31.03.2012 2) Diese wurden mit 1.1.2009 ausgegeben. 3) Bei unentgeltlichem Erwerb (z.B. Schenkung oder Erbschaft) ist hinsichtlich des Beteiligungsausmaßes, der Fristen und der Anschaffungskosten auf die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger abzustellen. Die Versteuerung der laufenden Erträge erfolgt durch KEST-Abzug; Einkünfte durch erzielte Kursgewinne sind in der Steuererklärung zu deklarieren. Informationsblatt der Krebs & Rudorfer Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, 2136 Laa an der Thaya, Raiffeisenplatz 2, Tel. 02522/84400 - Stand 18.7.2011