Besteuerung von Aktien für Private idF AbgÄG 2011

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Besteuerung von Aktien für Private idF AbgÄG 2011
BESTEUERUNG VON AKTIEN FÜR PRIVATE (idF AbgÄG 2011)
E n t g e l t l i c h e A n s c h a f f u n g 3)
vor dem 01.01.2011
ab dem 01.01.2011
Laufende Erträge
25 % KEST auf Dividenden
25 % KEST auf Dividenden
Spekulationsgewinn: bis zu 50 % 1a)
25 % Steuer auf Veräußerungsgewinne *)
Veräußerungsgewinne (Beteiligung unter 1 %)
Standardaktien
Verkauf bis 31.03.2012
Verkauf ab 01.04.2012
steuerfrei (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 %) 1)
steuerfrei
Umgründungsaktien 2)
Verkauf bis 31.03.2012
Verkauf ab 01.04.2012
Verkauf ab 01.01.2019
halber ESt-Satz (bis zu 25 %)
25 % Steuer auf Veräußerungsgewinne *)
steuerfrei
Veräußerungsgewinne (Beteiligung ab 1 %)
*)
Standardaktien
Verkauf bis 31.03.2012
Verkauf ab 01.04.2012
halber ESt-Satz (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 %) 1)
25 % Steuer auf Veräußerungsgewinne *)
Umgründungsaktien 2)
Verkauf bis 31.03.2012
Verkauf ab 01.04.2012
halber ESt-Satz (bis zu 25 %)
25 % Steuer auf Veräußerungsgewinne *)
Spekulationsgewinn: bis zu 50 % 1a)
25 % Steuer auf Veräußerungsgewinne *)
Die generelle Besteuerung von Wertsteigerungen tritt erst mit 1.4.2012 in Kraft.
In der Zeit zwischen 1.1.2011 und 31.03.2012 realisierte Veräußerungsgewinne sind nach Maßgabe von § 30 EStG (Besteuerung des Spekulationsgewinnes
mit bis zu 50 %) und § 31 EStG (halber Einkommensteuersatz für Beteiligungen ab 1 % und Umgründungsaktien) steuerpflichtig.
1) Spekulationsgewinne sind Veräußerungsgewinne, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt.
1a) Spekulationsfrist für Neuanschaffungen 1.1.2011 - 31.3.2011 auf 15 Monate verlängert - Weitergeltung § 30 EStG daher bis 31.03.2012
2)
Diese wurden mit 1.1.2009 ausgegeben.
3)
Bei unentgeltlichem Erwerb (z.B. Schenkung oder Erbschaft) ist hinsichtlich des Beteiligungsausmaßes, der Fristen und der Anschaffungskosten
auf die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger abzustellen.
Die Versteuerung der laufenden Erträge erfolgt durch KEST-Abzug; Einkünfte durch erzielte Kursgewinne sind in der Steuererklärung zu deklarieren.
Informationsblatt der Krebs & Rudorfer Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, 2136 Laa an der Thaya, Raiffeisenplatz 2, Tel. 02522/84400
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Stand 18.7.2011