Hinweise zur Ermittlung des Einkommens der

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Hinweise zur Ermittlung des Einkommens der
Hinweise zur Ermittlung des Einkommens der Personensorgeberechtigten und zur
Ermittlung der Gebührenhöhe
Nach § 17 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes für das Land Brandenburg sind die
Gebühren für die Kindertagesstätten-Betreuung (Elternbeiträge) auch nach dem Einkommen
der Eltern zu bemessen. Wie dieses Einkommen zu ermitteln ist und welche
Einkommensnachweise zu erbringen sind, wird durch §§ 9 und 11 der KindertagesstättenGebührensatzung der Gemeinde bestimmt.
Ermittlung des Einkommens:
Summe der jährlichen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG)
 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
 Einkünfte aus Kapitalvermögen
 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 Einkünfte nach § 22 EStG (wiederkehrende Bezüge usw.)
 sonstige steuerpflichtige Einkünfte
= Summe der steuerpflichtigen Einkünfte
abzüglich
 der
Vorsorgeaufwendungen (pauschal 11% bei Einkünften aus
Dienstverhältnissen als Beamter, Richter, Soldat oder Mandatsträger; 21%
für alle anderen Einkommen) sowie
 der festgesetzten Einkommenssteuer
= Summe der Einkünfte nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen und Steuer
zuzüglich
 Kindergeld
 Unterhaltsleistungen für das Kind
 Unterhaltsleistungen für die Eltern
 öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes
_________________________________________________________
= Summe des zu berücksichtigen jährlichen Einkommens
geteilt durch 12 (Monate)
= Summe des monatlichen Einkommens
Lebt ein Elternteil nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind, so bleibt dessen
Einkommen bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt. Leben die Eltern des Kindes
mit diesem in einem Haushalt, dienen - auch wenn nur ein Elternteil die Personensorge
ausübt - die Einkommen beider Elternteile als Grundlage für die Berechnung der
Betreuungsgebühr. Etwaige Unterhaltsleistungen für das Kind bleiben in diesen Fällen
jedoch unberücksichtigt.
-1-
Nachweis des Einkommens
Zur Ermittlung des Einkommens ist grundsätzlich der Einkommenssteuerbescheid des
vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
Sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuererklärung vorgelegen
hat und die Veranlagung auch nicht beantragt wurde sind Einkünfte aus nicht selbstständiger
Tätigkeit durch die Lohnsteuerkarte (bzw. den Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung) oder eine Jahreslohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und
andere Einkünfte aus durch eine Einkommensselbsteinschätzung in Form einer
betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) nachzuweisen.
Alle anderen Einkünfte (z.B. öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes) sind
durch geeignete andere Nachweise (i.d.R. Leistungsbescheide) nachzuweisen.
Ermittlung der Gebührenhöhe
Die Ermittlung der Gebührenhöhe erfolgt auf der Grundlage der Regelungen des § 10 der
Kindertagesstätten-Gebührensatzung der Gemeinde (sowie der Gebührentafel, die eine
Anlage dieser Satzung ist) wie folgt:
1.
Betreuungsform: Gebührentabelle auswählen
Die Gebührentafel (siehe Rückseite) besteht aus 3 Tabellen, die der jeweiligen
Betreuungsform entsprechen (Tabelle 1: Krippe, Tabelle 2: Kindergarten, Tabelle 3: Hort).
2.
Zahl unterhaltsberechtigter Kinder: Tabellenspalte auswählen
Die Tabellenspalte der jeweiligen Tabelle entspricht der Zahl der bei der
Gebührenbemessung zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Kinder (Spalte A ein
Kind, Spalte B 2 Kinder usw.).
3.
monatliches Einkommen: Tabellenzeile auswählen
In der ersten Spalte jeder Tabelle sind die den Tabellenzeilen entsprechenden monatlichen
Einkommen angegeben. In der Regel wird das monatliche Einkommen zwischen zwei dort
genannten Werten (Einkommensstufen) liegen. In diesen Fällen ist die Gebühr durch
geradlinige Interpolation zu bestimmen. Dies geschieht wie folgt:
Das monatliche Einkommen E liegt zwischen den Einkommensstufen E1 und E2. Aus der
Tabelle ergibt sich, dass der Einkommensstufe E1 die Gebühr G1 und der Einkommensstufe
E2 die Gebühr G2 entspricht. Die Gebühr G berechnet sich dann nach der Formel
G= G1 + (E-E1) * (G2-G1) / 500 €
Gebührentabellen, die die Gebühr in Schritten von 1 €Ei
nkommenaus
wei
sen,st
ehenauf
der Internetseite der Gemeinde (www.petershagen-eggersdorf.de) zur Verfügung.
Unterschreitet das monatliche Einkommen einen Wert von 1000 €,i
stdi
ei
n Zei
l
e 1 der
jeweiligen Tabelle angegebene Mindestgebühr anzusetzenden. Überschreitet das
monatliche Einkommen einen Wert von 3500 €,i
stdi
ei
n Zeile 6 genannte Höchstgebühr
anzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass die in den Gebührentabellen ausgewiesenen Gebühren der
Regelbetreuungszeit der gewählten Betreuungsform entsprechen.
4.
Betreuungszeit
Die in Schritt 3 ermittelte Gebühr ist im Weiteren mit dem Verhältnis der vereinbarten
täglichen Betreuungszeit zur Regelbetreuungszeit der gewählten Betreuungsform (6 Stunden
in Krippe und Kindergarten, 4 Stunden im Hort) zu multiplizieren. Die so ermittelte Gebühr
darf die in der Zeile 6 der Gebührentabelle ausgewiesene Höchstgebühr jedoch nicht
überschreiten (sie ist also ggf. auf den Höchstwert zu begrenzen). Das Ergebnis dieser
Rechnung ist die festzusetzende monatliche Gebühr.
-2-
Beispiel 1:
Betreuungsform:
Betreuungszeit:
unterhaltsberechtigte Kinder:
monatliches Einkommen:
Kindergarten
8 Stunden täglich
3
2800 €
Aus der Gebührentabelle 2 (Kindergarten), Spalte C (drei unterhaltsberechtigte Kinder) ergibt
sich, dass die Gebühr zwischen 65 €und93€l
i
egenmuss(
di
eseWer
t
esi
nddenZei
l
en4
und 5 entnommen, da das Einkommen zwischen 2500 €und3000€l
i
egt
)
.Di
eGebühr(
bei
der Regelbetreuungszeit von 6 Stunden) beträgt demnach G = 65 €+(
2800€- 2500 €)*(
93
€- 65 €)/500€=81,
80€.
Da die vereinbarte Betreuungszeit nicht 6, sondern 8 Stunden beträgt, ist der vorgenannte
Wert mit dem Faktor 8/6 zu multiplizieren. Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt
demnach 109,70 €.
Beispiel 2:
Betreuungsform:
Betreuungszeit:
unterhaltsberechtigte Kinder:
monatliches Einkommen:
Krippe
5 Stunden täglich
1
800 €
Das monatliche Einkommen beträgt weniger als 1000 €;es i
stal
so di
e Mi
ndest
gebühr
anzusetzenden. Aus der Gebührentabelle 1 (Krippe), Spalte A (ein unterhaltsberechtigtes
Kind) ergibt sich, dass die Gebühr (bei einer Regelbetreuungszeit von 6 Stunden) 22 €
beträgt. Da die vereinbarte Betreuungszeit aber nicht 6, sondern nur 5 Stunden beträgt, ist
der vorgenannte Wert mit dem Faktor 5/6 zu multiplizieren. Die monatliche
Betreuungsgebühr beträgt demnach 18,33 €.
Beispiel 3:
Betreuungsform:
Betreuungszeit:
unterhaltsberechtigte Kinder:
monatliches Einkommen:
Hort
6 Stunden täglich
2
3300 €
Aus der Gebührentabelle 3 (Hort), Spalte B (zwei unterhaltsberechtigte Kinder) ergibt sich,
dass die Gebühr zwischen 64 €und84€l
i
egenmuss(
di
eseWer
t
esi
nddenZei
l
en5und6
entnommen, da das Einkommen zwischen 3000 €und3500€l
i
egt
)
.Di
eGebühr(
bei der
Regelbetreuungszeit von 4 Stunden) beträgt demnach G = 64 €+(
3300€- 3000 €)*(
84€64 €)/500€=76€.
Da die vereinbarte Betreuungszeit nicht 4, sondern 6 Stunden beträgt, ist der vorgenannte
Wert mit dem Faktor 6/4 zu multiplizieren, womit sich ein Wert von 114 €er
gi
bt
.Dadi
eser
über dem in Zeile 6 genannten Höchstwert von 84 € l
i
egt
,i
stdi
e Gebühraufdi
esen
Höchstwert zu begrenzen. Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt demnach 84 €.
-3-
Anlage
zur Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in den kommunalen
Kindertagesstätten der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 13.07.2006
Gebührentafel
Tabelle 1
Betreuungsform: Krippe (Betreuungszeit 6 h)
Spalte A
Spalte B
ein
unterhaltsberechtigtes
Kind
zwei
unterhaltsberechtigte
Kinder
Spalte C
Spalte D
Spalte E
Spalte F
drei
unterhaltsberechtigte
Kinder
vier
unterhaltsberechtigte
Kinder
fünf
unterhaltsberechtigte
Kinder
sechs
unterhaltsberechtigte
Kinder
Gebühr
Gebühr
Gebühr
Gebühr
Gebühr
monatliches (Netto-)
Zeile
[€]
[€]
[€]
[€]
[€]
Einkommen [€]
1 bis 1000
22,00
14,50
6,50
0,00
0,00
2 1500
46,00
35,00
21,00
11,00
4,00
3 2000
79,00
65,00
44,00
28,00
14,00
4 2500
120,00
105,00
75,00
56,00
41,00
5 3000
170,00
150,00
112,00
88,00
70,00
6 3500 und mehr
230,00
210,00
160,00
130,00
110,00
Hinweis: Für Zwischenwerte der in der Tabelle aufgeführten Einkommen ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.
Tabelle 2
Betreuungsform: Kindergarten (Betreuungszeit 6 h)
Spalte A
Spalte B
ein
unterhaltsberechtigtes
Kind
zwei
unterhaltsberechtigte
Kinder
ein
unterhaltsberechtigtes
Kind
0,00
0,00
0,00
27,00
52,00
89,00
Spalte C
Spalte D
Spalte E
Spalte F
drei
unterhaltsberechtigte
Kinder
vier
unterhaltsberechtigte
Kinder
fünf
unterhaltsberechtigte
Kinder
sechs
unterhaltsberechtigte
Kinder
Gebühr
Gebühr
Gebühr
Gebühr
Gebühr
monatliches (Netto-)
Zeile
[€]
[€]
[€]
[€]
[€]
Einkommen [€]
1 bis 1000
22,00
14,50
6,50
0,00
0,00
2 1500
42,00
32,00
20,00
11,00
4,00
3 2000
67,00
56,00
41,00
28,00
14,00
4 2500
99,00
87,00
65,00
50,00
38,00
5 3000
136,00
123,00
93,00
75,00
63,00
6 3500 und mehr
180,00
165,00
128,00
107,00
94,00
Hinweis: Für Zwischenwerte der in der Tabelle aufgeführten Einkommen ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.
Tabelle 3
Betreuungsform: Hort (Betreuungszeit 4 h)
Spalte A
Gebühr
[€]
Gebühr
[€]
0,00
0,00
0,00
27,00
51,00
82,00
Spalte B
Spalte C
Spalte D
Spalte E
Spalte F
zwei
unterhaltsberechtigte
Kinder
drei
unterhaltsberechtigte
Kinder
vier
unterhaltsberechtigte
Kinder
fünf
unterhaltsberechtigte
Kinder
sechs
unterhaltsberechtigte
Kinder
Gebühr
Gebühr
Gebühr
Gebühr
Gebühr
monatliches (Netto-)
Zeile
[€]
[€]
[€]
[€]
[€]
Einkommen [€]
1 bis 1000
15,00
11,50
6,00
0,00
0,00
2 1500
25,00
21,00
14,50
10,00
4,00
3 2000
38,00
33,00
24,00
18,00
14,00
4 2500
53,00
47,00
36,00
28,00
22,00
5 3000
70,00
64,00
49,00
39,00
32,00
6 3500 und mehr
90,00
84,00
67,00
55,00
48,00
Hinweis: Für Zwischenwerte der in der Tabelle aufgeführten Einkommen ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.
Gebühr
[€]
0,00
0,00
0,00
17,00
25,00
41,00

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