Hinweise zur Ermittlung des Einkommens der
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Hinweise zur Ermittlung des Einkommens der
Hinweise zur Ermittlung des Einkommens der Personensorgeberechtigten und zur Ermittlung der Gebührenhöhe Nach § 17 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes für das Land Brandenburg sind die Gebühren für die Kindertagesstätten-Betreuung (Elternbeiträge) auch nach dem Einkommen der Eltern zu bemessen. Wie dieses Einkommen zu ermitteln ist und welche Einkommensnachweise zu erbringen sind, wird durch §§ 9 und 11 der KindertagesstättenGebührensatzung der Gemeinde bestimmt. Ermittlung des Einkommens: Summe der jährlichen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte nach § 22 EStG (wiederkehrende Bezüge usw.) sonstige steuerpflichtige Einkünfte = Summe der steuerpflichtigen Einkünfte abzüglich der Vorsorgeaufwendungen (pauschal 11% bei Einkünften aus Dienstverhältnissen als Beamter, Richter, Soldat oder Mandatsträger; 21% für alle anderen Einkommen) sowie der festgesetzten Einkommenssteuer = Summe der Einkünfte nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen und Steuer zuzüglich Kindergeld Unterhaltsleistungen für das Kind Unterhaltsleistungen für die Eltern öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes _________________________________________________________ = Summe des zu berücksichtigen jährlichen Einkommens geteilt durch 12 (Monate) = Summe des monatlichen Einkommens Lebt ein Elternteil nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind, so bleibt dessen Einkommen bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt. Leben die Eltern des Kindes mit diesem in einem Haushalt, dienen - auch wenn nur ein Elternteil die Personensorge ausübt - die Einkommen beider Elternteile als Grundlage für die Berechnung der Betreuungsgebühr. Etwaige Unterhaltsleistungen für das Kind bleiben in diesen Fällen jedoch unberücksichtigt. -1- Nachweis des Einkommens Zur Ermittlung des Einkommens ist grundsätzlich der Einkommenssteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuererklärung vorgelegen hat und die Veranlagung auch nicht beantragt wurde sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit durch die Lohnsteuerkarte (bzw. den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) oder eine Jahreslohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und andere Einkünfte aus durch eine Einkommensselbsteinschätzung in Form einer betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) nachzuweisen. Alle anderen Einkünfte (z.B. öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes) sind durch geeignete andere Nachweise (i.d.R. Leistungsbescheide) nachzuweisen. Ermittlung der Gebührenhöhe Die Ermittlung der Gebührenhöhe erfolgt auf der Grundlage der Regelungen des § 10 der Kindertagesstätten-Gebührensatzung der Gemeinde (sowie der Gebührentafel, die eine Anlage dieser Satzung ist) wie folgt: 1. Betreuungsform: Gebührentabelle auswählen Die Gebührentafel (siehe Rückseite) besteht aus 3 Tabellen, die der jeweiligen Betreuungsform entsprechen (Tabelle 1: Krippe, Tabelle 2: Kindergarten, Tabelle 3: Hort). 2. Zahl unterhaltsberechtigter Kinder: Tabellenspalte auswählen Die Tabellenspalte der jeweiligen Tabelle entspricht der Zahl der bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Kinder (Spalte A ein Kind, Spalte B 2 Kinder usw.). 3. monatliches Einkommen: Tabellenzeile auswählen In der ersten Spalte jeder Tabelle sind die den Tabellenzeilen entsprechenden monatlichen Einkommen angegeben. In der Regel wird das monatliche Einkommen zwischen zwei dort genannten Werten (Einkommensstufen) liegen. In diesen Fällen ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu bestimmen. Dies geschieht wie folgt: Das monatliche Einkommen E liegt zwischen den Einkommensstufen E1 und E2. Aus der Tabelle ergibt sich, dass der Einkommensstufe E1 die Gebühr G1 und der Einkommensstufe E2 die Gebühr G2 entspricht. Die Gebühr G berechnet sich dann nach der Formel G= G1 + (E-E1) * (G2-G1) / 500 € Gebührentabellen, die die Gebühr in Schritten von 1 €Ei nkommenaus wei sen,st ehenauf der Internetseite der Gemeinde (www.petershagen-eggersdorf.de) zur Verfügung. Unterschreitet das monatliche Einkommen einen Wert von 1000 €,i stdi ei n Zei l e 1 der jeweiligen Tabelle angegebene Mindestgebühr anzusetzenden. Überschreitet das monatliche Einkommen einen Wert von 3500 €,i stdi ei n Zeile 6 genannte Höchstgebühr anzusetzen. Bitte beachten Sie, dass die in den Gebührentabellen ausgewiesenen Gebühren der Regelbetreuungszeit der gewählten Betreuungsform entsprechen. 4. Betreuungszeit Die in Schritt 3 ermittelte Gebühr ist im Weiteren mit dem Verhältnis der vereinbarten täglichen Betreuungszeit zur Regelbetreuungszeit der gewählten Betreuungsform (6 Stunden in Krippe und Kindergarten, 4 Stunden im Hort) zu multiplizieren. Die so ermittelte Gebühr darf die in der Zeile 6 der Gebührentabelle ausgewiesene Höchstgebühr jedoch nicht überschreiten (sie ist also ggf. auf den Höchstwert zu begrenzen). Das Ergebnis dieser Rechnung ist die festzusetzende monatliche Gebühr. -2- Beispiel 1: Betreuungsform: Betreuungszeit: unterhaltsberechtigte Kinder: monatliches Einkommen: Kindergarten 8 Stunden täglich 3 2800 € Aus der Gebührentabelle 2 (Kindergarten), Spalte C (drei unterhaltsberechtigte Kinder) ergibt sich, dass die Gebühr zwischen 65 €und93€l i egenmuss( di eseWer t esi nddenZei l en4 und 5 entnommen, da das Einkommen zwischen 2500 €und3000€l i egt ) .Di eGebühr( bei der Regelbetreuungszeit von 6 Stunden) beträgt demnach G = 65 €+( 2800€- 2500 €)*( 93 €- 65 €)/500€=81, 80€. Da die vereinbarte Betreuungszeit nicht 6, sondern 8 Stunden beträgt, ist der vorgenannte Wert mit dem Faktor 8/6 zu multiplizieren. Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt demnach 109,70 €. Beispiel 2: Betreuungsform: Betreuungszeit: unterhaltsberechtigte Kinder: monatliches Einkommen: Krippe 5 Stunden täglich 1 800 € Das monatliche Einkommen beträgt weniger als 1000 €;es i stal so di e Mi ndest gebühr anzusetzenden. Aus der Gebührentabelle 1 (Krippe), Spalte A (ein unterhaltsberechtigtes Kind) ergibt sich, dass die Gebühr (bei einer Regelbetreuungszeit von 6 Stunden) 22 € beträgt. Da die vereinbarte Betreuungszeit aber nicht 6, sondern nur 5 Stunden beträgt, ist der vorgenannte Wert mit dem Faktor 5/6 zu multiplizieren. Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt demnach 18,33 €. Beispiel 3: Betreuungsform: Betreuungszeit: unterhaltsberechtigte Kinder: monatliches Einkommen: Hort 6 Stunden täglich 2 3300 € Aus der Gebührentabelle 3 (Hort), Spalte B (zwei unterhaltsberechtigte Kinder) ergibt sich, dass die Gebühr zwischen 64 €und84€l i egenmuss( di eseWer t esi nddenZei l en5und6 entnommen, da das Einkommen zwischen 3000 €und3500€l i egt ) .Di eGebühr( bei der Regelbetreuungszeit von 4 Stunden) beträgt demnach G = 64 €+( 3300€- 3000 €)*( 84€64 €)/500€=76€. Da die vereinbarte Betreuungszeit nicht 4, sondern 6 Stunden beträgt, ist der vorgenannte Wert mit dem Faktor 6/4 zu multiplizieren, womit sich ein Wert von 114 €er gi bt .Dadi eser über dem in Zeile 6 genannten Höchstwert von 84 € l i egt ,i stdi e Gebühraufdi esen Höchstwert zu begrenzen. Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt demnach 84 €. -3- Anlage zur Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Betreuung von Kindern in den kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 13.07.2006 Gebührentafel Tabelle 1 Betreuungsform: Krippe (Betreuungszeit 6 h) Spalte A Spalte B ein unterhaltsberechtigtes Kind zwei unterhaltsberechtigte Kinder Spalte C Spalte D Spalte E Spalte F drei unterhaltsberechtigte Kinder vier unterhaltsberechtigte Kinder fünf unterhaltsberechtigte Kinder sechs unterhaltsberechtigte Kinder Gebühr Gebühr Gebühr Gebühr Gebühr monatliches (Netto-) Zeile [€] [€] [€] [€] [€] Einkommen [€] 1 bis 1000 22,00 14,50 6,50 0,00 0,00 2 1500 46,00 35,00 21,00 11,00 4,00 3 2000 79,00 65,00 44,00 28,00 14,00 4 2500 120,00 105,00 75,00 56,00 41,00 5 3000 170,00 150,00 112,00 88,00 70,00 6 3500 und mehr 230,00 210,00 160,00 130,00 110,00 Hinweis: Für Zwischenwerte der in der Tabelle aufgeführten Einkommen ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Tabelle 2 Betreuungsform: Kindergarten (Betreuungszeit 6 h) Spalte A Spalte B ein unterhaltsberechtigtes Kind zwei unterhaltsberechtigte Kinder ein unterhaltsberechtigtes Kind 0,00 0,00 0,00 27,00 52,00 89,00 Spalte C Spalte D Spalte E Spalte F drei unterhaltsberechtigte Kinder vier unterhaltsberechtigte Kinder fünf unterhaltsberechtigte Kinder sechs unterhaltsberechtigte Kinder Gebühr Gebühr Gebühr Gebühr Gebühr monatliches (Netto-) Zeile [€] [€] [€] [€] [€] Einkommen [€] 1 bis 1000 22,00 14,50 6,50 0,00 0,00 2 1500 42,00 32,00 20,00 11,00 4,00 3 2000 67,00 56,00 41,00 28,00 14,00 4 2500 99,00 87,00 65,00 50,00 38,00 5 3000 136,00 123,00 93,00 75,00 63,00 6 3500 und mehr 180,00 165,00 128,00 107,00 94,00 Hinweis: Für Zwischenwerte der in der Tabelle aufgeführten Einkommen ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Tabelle 3 Betreuungsform: Hort (Betreuungszeit 4 h) Spalte A Gebühr [€] Gebühr [€] 0,00 0,00 0,00 27,00 51,00 82,00 Spalte B Spalte C Spalte D Spalte E Spalte F zwei unterhaltsberechtigte Kinder drei unterhaltsberechtigte Kinder vier unterhaltsberechtigte Kinder fünf unterhaltsberechtigte Kinder sechs unterhaltsberechtigte Kinder Gebühr Gebühr Gebühr Gebühr Gebühr monatliches (Netto-) Zeile [€] [€] [€] [€] [€] Einkommen [€] 1 bis 1000 15,00 11,50 6,00 0,00 0,00 2 1500 25,00 21,00 14,50 10,00 4,00 3 2000 38,00 33,00 24,00 18,00 14,00 4 2500 53,00 47,00 36,00 28,00 22,00 5 3000 70,00 64,00 49,00 39,00 32,00 6 3500 und mehr 90,00 84,00 67,00 55,00 48,00 Hinweis: Für Zwischenwerte der in der Tabelle aufgeführten Einkommen ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Gebühr [€] 0,00 0,00 0,00 17,00 25,00 41,00