Merkblatt - IHK Kassel

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Merkblatt - IHK Kassel
Stand: September 2016
Merk blatt
Prüfung Personenverkehr gemäß
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(BKrFQG)
1 Mindestalter
Die Prüfungen „Grundqualifikation“ und „beschleunigte Grundqualifikation“ ermöglichen das
gewerbliche Führen von Omnibussen ab folgendem Lebensalter:
Fahrerlaubnisklasse
D/DE
D1/D1 E (bis 16 Sitzplätze)
Mindestalter bei Grundqualifikation
(Voraussetzung Fahrerlaubnis
21 Jahre
21 Jahre
Mindestalter bei beschleunigter Grundqualifikation
21 Jahre, (Linienverkehr bis
50 km), 23 Jahre
21 Jahre
2 Grundqualifikation, Quereinsteiger und Umsteiger
2.1 Grundqualifikation (Regelprüfung)
Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation“
müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die weder einen
Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen noch eine Prüfung über eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr.
2.2 Quereinsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation
Quereinsteiger“ können Fahrer ablegen, die einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung
für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr (Omnibus),
nach der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr besitzen. Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr kann nicht angerechnet werden.
2.3 Umsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ können die Fahrer ablegen, die bereits eine „Grundqualifikation oder beschleunigte
Grundqualifikation für Güterkraftverkehr“ besitzen.
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3 Prüfungsumfang
Prüfungsteile
Grundqualifikation
Beschleunigte
Grundqualifikation
Regelprüfung
240 Min.
theoretische Prüfung
praktische Prüfung
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•
90 Min.
Fahrprüfung
120 Min.
praktische Prüfung 30 Min.
Bewältigung kritischer Situationen
max. 60 Min.
Insgesamt
210 Min.
Quereinsteiger
170 Min.
theoretische Prüfung
praktische Prüfung
•
•
•
60 Min.
Fahrprüfung
120 Min.
praktische Prüfung
30 Min.
Bewältigung kritischer Situationen
max. 60 Min.
•
Insgesamt
120 Min.
Umsteiger
110 Min.
theoretische Prüfung
praktische Prüfung
•
•
•
45 Min.
Fahrprüfung
60 Min.
praktische Prüfung
30 Min.
Bewältigung kritischer Situationen
max. 30 Min.
•
Insgesamt
120 Min.
4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung je nach Prüfungsart:
4.1 Beschleunigte Grundqualifikation
4.1.1 Regelprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ ist die
Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG
ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.
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Original des Schulungsnachweises
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4.1.2 Umsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß
§ 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz.
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Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll
Gültiger Führerschein (nur wenn Schlüsselzahl „95“ bei Fahrerlaubnisklassen C1,
C1E, C oder CE eingetragen ist)
Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist:
Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung Straßengüterverkehr gemäß dem BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz (BKrFQG)
4.1.3 Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger“ ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden
Schulung sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).
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Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll
Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxenund Mietwagenverkehr (Omnibus)
4.2 Grundqualifikation
4.2.1 Regelprüfung
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation“ ist die Vorlage eines
gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse.
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Gültiger Führerschein
4.2.2 Umsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“ ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse und der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetz.
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Gültiger Führerschein
Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist:
Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(BKrFQG)
4.2.3 Quereinsteiger
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger“ ist die
Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).
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Gültiger Führerschein
Original des Fachkundenachweises Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxenund Mietwagenverkehr (Omnibus)
Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteinehmer/von der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung)
und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigen wir
die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs.
Bitte übermitteln Sie uns diese auf dem beigefügten Formblatt. Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Sie für die praktische Prüfung einplanen!
5 Übersicht über die Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK.
Aktuell gelten folgende Gebührensätze:
5.1 Grundqualifikation
Theoretische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation gem. § 1Abs. 2 der BKrFQV
Praktische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation gem. § 1Abs. 2 der BKrFQV
Theoretische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für Quereinsteiger gem. § 1Abs. 3 der BKrFQV
Praktische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für Quereinsteiger gem. § 1Abs. 3 der BKrFQV
Theoretische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für Umsteiger gem. § 3 der BKrFQV
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210,- €
1.080,- €
200,- €
1.080,- €
190,- €
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Praktische Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für Umsteiger gem. § 3 der BKrFQV
800,-€
5.2 Beschleunigte Grundqualifikation
Theoretische Prüfung zur Erlangung der beschleunigten
Grundqualifikation gem. § 2 Abs. 4 der BKrFQV
Theoretische Prüfung zur Erlangung der beschleunigten
Grundqualifikation für Quereinsteiger gem. § 2 Abs. 7
der BKrFQV
Theoretische Prüfung zur Erlangung der beschleunigten
Grundqualifikation für Umsteiger gem. § 3 der BKrFQV
120,- €
110,- €
100,- €
Ersatzbescheinigung
Erstellung einer Ersatzbescheinigung
36,- €
Über die Prüfungsgebühr erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin oder das
von ihm/ihr benannte Unternehmen nach der Prüfung einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Agentur für Arbeit)
zu entrichten.
5.3 Rücktritt von einer Prüfung
Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, bei weniger als 14
Tagen vor dem Prüfungstermin auf 50% der vollen Gebühr
5.4 Keine Prüfungsgebühr bei Rücktritt aus wichtigem Grund
Bei einem Rücktritt aus einem wichtigem Grund wird keine Prüfungsgebühr erhoben. Über
das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. Wird geltend gemacht, dass die
Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich war oder nach Beginn eines Prüfungsteils abgebrochen wurde, so ist dieser wichtige Grund unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde,
nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern.
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6 Anmeldung zur Prüfung
Für die Prüfung melden Sie sich bitte schriftlich an.
Die IHK Kassel-Marburg ist zuständig für Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die
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eine Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation ablegen
und ihren ordentlichen Wohnsitz im Kammerbezirk der IHK Kassel-Marburg (Kassel Stadt
und Land, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg,
Marburg, Schwalm-Eder-Kreis) haben.
oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen
lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz im Bezirk der IHK Kassel-Marburg liegt;
•
eine Prüfung der Grundqualifikation ablegen
und ihren ordentlichen Wohnsitz im Bezirk der IHK Kassel-Marburg haben
oder im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen
lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und deren tatsächlicher oder beabsichtigter Wohnsitz im Bezirk der IHK Kassel-Marburg liegt.
Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung zur Prüfung verbindlich.
Die Einladung zur Prüfung erfolgt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte Ihre IHK.
Weitere Informationen zum Thema EU-Berufskraftfahrer-Qualifikation erhalten Sie auf unserer Homepage unter:
http://www.ihk-kassel.de/go.cfm?pt=Starthilfe_Branchen_Verkehr_EUBerufskraftfahrer
Ansprechpartner:
IHK Kassel-Marburg:
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•
Axel Eisenträger, Tel.: 0561 7891-205, Fax: 0561 7891-405,
E-Mail [email protected]
•
Carmen Schlieckmann, Tel. 0561 7891-286, Fax 0561 7891-486,
E-Mail [email protected]
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