Zutritt zum Bestandobjekt
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Zutritt zum Bestandobjekt
NEUES MIET- UND W O H N R E C H T FEBRUAR 2015 02 www.immolex.at 33 – 64 Rsp-Nr 13 – 21 Mietrecht Zutritt zum Bestandobjekt – Betretungsrecht des Vermieters Exekutionsrecht Das Überbot nach der EO-Novelle 2014 Abgabenrecht BMF-Information zur Novelle des Grunderwerbsteuergesetzes 2014 Forum Immobilientreuhänder Zu den Änderungsrechten der Wohnungseigentümer FORUM IMMOBILIENTREUHÄNDER Zu den Änderungsrechten der Wohnungseigentümer § 16 Abs 2 WEG Wohnungseigentumsobjekt; bauliche Änderung; Widmungsänderung; Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen; Verkehrsübung; wichtiges Interesse; Genehmigungsbedürftigkeit; Genehmigungsfähigkeit CHRISTOPH KOTHBAUER Kaum ein WE-rechtlicher Themenbereich erhitzt die Gemüter stärker und beschäftigt die Gerichte mehr als jener der Änderungsrechte der WEer. Nach § 16 Abs 2 WEG ist der WEer zu (baulichen wie widmungstechnischen) Änderungen an seinem WE-Objekt auf seine Kosten grundsätzlich berechtigt. Die Änderung darf aber weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen WEer (insb keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder eine Sicherheitsgefahr) zur Folge haben (Z 1 leg cit). Eine Änderung, die auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch nimmt, muss überdies entweder der Verkehrsübung entsprechen oder einem wichtigen Interesse des änderungswilligen WEers dienen (Z 2 leg cit). Bei Inanspruchnahme der WE- oder Zubehörobjekte anderer WEer darf es außerdem zu keiner wesentlichen und dauernden Beeinträchtigung kommen und hat eine Interessenabwägung stattzufinden (Z 3 leg cit). Erweist sich eine Änderung als genehmigungsbedürftig, weil das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen zweifelhaft ist, so bedarf sie der Zustimmung aller WEer (vgl § 828 Abs 1 ABGB), die aber keinen Formvorschriften unterliegt und daher auch stillschweigend erteilt werden kann.1) Eine fehlende Zustimmung kann auf Antrag durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG), der somit über die Genehmigungsfähigkeit einer genehmigungsbedürftigen Maßnahme zu entscheiden hat. Wird eine Änderung vorgenommen, für die weder die Zustimmung aller übrigen WEer noch ein (diese Zustimmung ersetzender) Beschluss des Außerstreitrichters vorliegt, so liegt eine eigenmächtige Änderung vor, gegen die sich die übrigen WEer im streitigen Rechtsweg zur Wehr setzen können. Genehmigungsbedürftigkeit Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen WEer, die Zustimmung aller anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Nicht genehmigungsbedürftig sind grundsätzlich nur bagatellhafte Umgestaltungen,2) worunter schon geringfügige Nutzungen gemeinschaftlicher Teile nicht mehr subsumiert werden können.3) Wenn im Zuge der WE-Begründung bei geschäftlich genutzten WE-Objekten begrifflich zwischen den Widmungen „Geschäftslokal“, „Büro“ und „Arztpraxis“ unterschieden wurde, so ist ein Wechsel zwischen diesen spezifischen Widmungen selbstverständlich genehmigungsbedürftig.4) Bei einer unspezifischen Widmung eines WE-Objekts als Geschäftslokal bedarf hingegen die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform eines dort geführten Unternehmens nur dann der Genehmigung, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden, was in Gestalt eines „Vorher-Nachher-Vergleichs“ zu prüfen ist.5) Als genehmigungsbedürftige Maßnahmen wurden in der jüngeren Rsp etwa der Austausch einer zweiflügeligen Holzwohnungseingangstür durch eine niedri64 immolex 2015 gere und schmälere einflügelige Sicherheitstür,6) die touristische Nutzung einer Wohnung7) und die Montage eines Klimageräts an einer Fassade8) qualifiziert. Nicht genehmigungsbedürftig ist für den OGH9) hingegen die Gestaltung eines (wenngleich nur im Wege einer Benützungsvereinbarung zugewiesenen) Gartens, wenn sie nur innerhalb des Zwecks „Gartenbenützung“ bleibt. Dabei wurden selbst bauliche Ausgestaltungen einem WEer zugestanden, sofern sie sich auf rein oberflächliche Maßnahmen beschränken. Genehmigungsfähigkeit Entscheidungen des Außerstreitgerichts über die Genehmigungsfähigkeit einer Maßnahme sind naturgemäß einzelfallbezogen, sodass sie vom OGH regelmäßig inhaltlich nicht aufgegriffen werden und sich aus ihnen kaum Aussagen mit Allgemeingültigkeitsanspruch ableiten lassen. Immerhin legen sie aber das Verständnis der Rsp darüber offen, wo unter Abwägung der beteiligten Interessen die Grenze zwischen dem Recht des einen WEers auf bestmögliche Entfaltung und dem Schutz der anderen WEer vor beeinträchtigenden Änderungen verläuft. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG kommt es etwa besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem WEer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen.10) Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile ist, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit seines Interesses zu stellen.11) Beispiele für genehmigungsfähige Maßnahmen sind aus der jüngeren Rsp die Anbringung einer SicherheitsGittertüre vor einer Wohnungseingangstüre sowie das Aufstellen von Blumenkisten samt Halterungen auf den äußeren, zu einem Innenhof ausgerichteten Fensterbrettern einer Wohnung,12) die Errichtung eines funkbetriebenen elektrischen Garagentors auf zwei Stellplätzen bei bereits ortsnahe erfolgtem Fahrzeugdiebstahl13) und die Zusammenlegung zweier übereinander liegender Geschäftslokale samt Einbau einer Hebebühne zum Warentransport und einer Treppe.14) FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauer ist leitender Jurist der online hausverwaltung & immobilientreuhand gmbh in Wien. 1) Zuletzt 5 Ob 100/14 p immolex-LS 2014/70 (stillschweigende Duldung der Nutzung einer Wohnung als Kinderarztpraxis). 2) Zuletzt 5 Ob 204/13 f immolex 2014/40 (Hagen). 3) 5 Ob 25/13 g immolex 2013/99 (Prader). 4) 5 Ob 210/13 p (Verwendung eines als Büro gewidmeten Objekts als Arztpraxis). 5) Zuletzt 5 Ob 149/14 v mwN. 6) 5 Ob 73/14 t immolex-LS 2014/71; in diesem Heft, S 57 mit Glosse von Klein. 7) 5 Ob 59/14 h. 8) 5 Ob 204/13 f immolex 2014/40 (Hagen). 9) 5 Ob 25/13 g immolex 2013/99 (Prader). 10) RIS-Justiz RS0083341 (T 18). 11) Zuletzt 5 Ob 150/14 s. 12) 5 Ob 86/14 d. 13) 5 Ob 150/14 s. 14) 5 Ob 154/13 b immolex-LS 2013/88.