Deutsches Rotes Kreuz
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Landesverband Baden-Württemberg e.V. - Landesbereitschaftsleiterin - Landesbereitschaftsleiter- Deutsches Rotes Kreuz An die Kameradinnen und Kameraden Kreisbereitschaftsleiterinnen und Kreisbereitschaftsleiter Stuttgart, 30.Januar 2007 Dienstanweisung I/ 2007 - Lebensmittelsicherheit Auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 der Satzung des DRK-Landesverbandes BadenWürttemberg i.V. mit Ziffer 3.9.1 der Ordnung der Bereitschaften im DRK-Landesverband Baden-Württemberg werden die Kreisbereitschaftsleitungen angewiesen, folgende Maßnahmen umzusetzen: A) Weiterleitung an die Bereitschaften und Überwachung des Beschlusses des Landesausschusses vom 02.Dezember 2006 : Der Landesauschuss des DRK-Landesverbands Baden-Württemberg hat am 2.12.2006 u.a. beschlossen: Der Landesausschuss stimmt gemäß § 21 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes dem Beschluss des Präsidiums vom 15.11.2006 zu, wonach die Einführung der Lehrunterlage „Grundlage der Lebensmittelsicherheit“ einschl. der entsprechenden Ergänzung der Ausbildungsordnung des DRK mit einem landesverbandsspezifischen Teil, die ehrenamtliche Fachfunktion „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ mit den unten aufgeführten Bestimmungen. für den Landesverband Baden-Württemberg e.V. und seine Mitgliedverbände als verbindlich erklärt wird. Die entsprechenden Verordnungen des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.April 2004 und 28.Januar 2002 über Lebensmittelhygiene und zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit enthalten Aussagen und Bestimmungen, die für jegliche Aktivitäten im Umgang mit Lebensmitteln im Deutschen Roten Kreuzes gelten. (Diese EG-Verordnungen gelten ohne gesonderte Umsetzung ins nationale Recht unmittelbar als Gesetz) Die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel liegt bei dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer. Lebensmittel-Unternehmer ist dabei jeder, der eigenverantwortlich Lebensmittel in Verkehr bringt (Art. 3, VO EG 178/2002 und Art. 3 VO EG 852/2004). Um haftungsrechtliche Nachteile vom DRK-Landesverbandes BadenWürttemberg sowie seinen Gliederungen abzuwenden, muss ein sachgerechtes InAnschrift Telefon / Internet Banken Postfach Spendenkonten Badstr. 41 70372 Stuttgart Postfach 50 08 69 70338 Stuttgart (07 11) 55 05-123 Fax: (07 11) 55 05-194 www.drk-bw.de [email protected] BW-Bank Stuttgart (BLZ 600 501 01) 1 274 000 Bank für Sozialw. Stuttgart (BLZ 601 205 00) 5 708 500 Stuttgart (BLZ 600 100 70) 59 00-707 BW-Bank Stuttgart (BLZ 600 500 00) 2 002 Postbank Karlsruhe (BLZ 660 100 75) 66 99-750 verkehrbringen von Lebensmitteln durch entsprechend eingewiesenes Personen gewährleistet werden. Zu diesem Zweck soll eine Lehrunterlage „Grundlagen der Lebensmittelsicherheit“ und die Funktion einer ehrenamtlichen „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ eingeführt werden. Ab dem 01.01.2009 muss sichergestellt sein, dass bei jeder Verpflegungsaktion durch eine Gemeinschaft und/oder einer sonstigen Organisationsform innerhalb des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg mindestens eine Person mit der Befähigung und Bestellung zur ehrenamtlichen „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ verantwortlich mitwirkt. Darüber hinaus ist anzustreben, dass möglichst viele Mitarbeiter/-innen des ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bereichs, die mit Lebensmittel umgehen, den angebotenen Lehrgang besuchen. Diese Unterrichtung wird für folgende Personengruppen verbindlich eingeführt: Jeweiliger verantwortlicher Gemeinschaftsleiter auf OV-Ebene (JRK, BW. WW, Soz. Arbeit, Bereitschaft) Personen mit eigenverantwortlichen Verpflegungstätigkeiten außerhalb der Gemeinschaften Darüber hinaus kann jeder, der mit Lebensmitteln umgeht, diesen Lehrgang besuchen. Nach Absolvierung der Ausbildung können die Teilnehmer die Funktion einer ehrenamtlichen „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ ausüben und werden hierzu vom jeweiligen Gemeinschaffsleiter auf KV-Ebene förmlich bestellt. Die Fachkraft hat die Aufgabe, sowohl die eingesetzten Kräfte einzuweisen, zu beraten und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu überwachen. Die „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ hat im Rahmen ihrer verantwortlichen Tätigkeit Weisungsbefugnis gegenüber den anderen, im Umgang mit Lebensmitteln eingesetzten Mitarbeitern. B) Umsetzung des Beschlusses des Landesausschusses der Be- reitschaften vom 18.November 2006 : Über den oben zitierten Beschluss hinaus wird der Besuch der Ausbildung „Grundlage der Lebensmittelsicherheit“ für die folgende Personengruppen der Rotkreuzgemeinschaft Bereitschaft ebenfalls verbindlich vorgeschrieben: Gruppen- und Truppführer des Verpflegungstrupps Feldköche Wird von einer Person gegenüber der Kreisbereitschaftsleitung nachgewiesen, dass sie aufgrund ihre berufliche Qualifikation den aktuellen Lehrstoff des Lehrganges „Grundlagen der Lebensmittelsicherheit“ beherrscht, kann die Kreisbereitschaftsleitung auch ohne den o.g. Lehrgang die Bestellung zur „Fachkraft für Lebensmittelsicherheit“ vornehmen. Die Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Kreisverbände werden von dieser Dienstanweisung informiert. Mit kameradschaftlichen Grüßen Renate Kottke Landesbereitschaftsleiterin Dieter Wolf Landesbereitschaftsleiter