Sicherheits - Unfallkasse Sachsen
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Sicherheits - Unfallkasse Sachsen
Sicherheits forum 4 . 2004 Mitteilungsblatt der Unfallkasse Sachsen-Anhalt Verantwortung von Führungskräften in technischen Bereichen Gesundheitsfördernde Ganztagsschule Schulbus und Haltestelle als Kampfplatz Sicherheits forum Inhalt Verantwortung von Führungskräften in technischen Bereichen Haftung bei Arbeitsunfällen Ladungssicherung auf Fahrzeugen Kranarbeit – Unfallgefahr Wege zur gesundheitsfördernden Ganztagsschule Schulbus und Haltestellen als Kampfplätze? Verkehrssicherheitsarbeit mit Erstklässlern – der „walking bus“ 14 Rehabilitation Krisenintervention nach Extremereignissen 15 Beitrag Beitrag 2005 16 Prävention Mitteilungen Privatisierung von Landesbetrieben und kommunalen Unternehmen – Neuregelungen bei der Zuständigkeit Ehrenamtliches Engagement besser abgesichert Rad Fahren im Winter – Auffallen um jeden Preis Aspekte zur Mitarbeiterführung Online-Ratgeber zu Gefährdungen im Betrieb Multimedia CD-ROM „Lasersicherheit“ Gefährliche Güter im Gesundheitsdienst Neue DIN 5035-7 Neue Gefahrstoffverordnung Arbeitsmaterial für Schulen zu „Aggression + Straßenverkehr“ Neue Druckschriften Impressum 2 6 7 9 10 11 18 20 21 22 23 23 24 24 24 25 26 28 Liebe Leser, Unternehmer können Pflichten und Aufgaben des Arbeitsschutzes an zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter übertragen. Diese sind dann zwar selbst für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich, doch Aufsichts- und Kontrollpflichten bleiben weiterhin beim Unternehmer. Sie sind wesentlicher Bestandteil seiner Gesamtverantwortung für den Betrieb. Worauf es bei der Übertragung von Pflichten ankommt, welche rechtlichen Konsequenzen unklare Anweisungen, fehlerhafte Pflichtenübertragung und falsche Auswahlentscheidungen durch Unternehmer bzw. Führungskräfte haben können, damit beschäftigen sich die beiden ersten Artikel dieser Ausgabe. Die Sicherheit auf Schulwegen – ein wichtiges Thema, dem wir uns immer wieder widmen. Denn die Gefährdungen für Kinder und Jugendliche sind dort erheblich größer als in der Schule, das belegen die teilweise schweren Unfälle von Schulkindern. Die Beförderung der Kinder in Schulbussen ist dabei noch die sicherste Variante. Doch bei näherer Betrachtung zeigen sich Schwachstellen, bspw. beim Verhalten in Bussen oder an Haltestellen. Landkreisen, Schulen, Busunternehmen und Eltern sind diese Probleme lange bekannt und vielerorts wurden die Situationen durch ein enges Miteinander aller schon wesentlich entschärft. Doch mit der weiteren Ausdünnung der Schullandschaft in Sachsen-Anhalt, den daraus resultierenden längeren Fahrzeiten, den steigenden Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und den immer geringeren Finanzmitteln für die Schülerbeförderung spitzt sich die Situation in den nächsten Jahren weiter zu. Die Unfallkasse appelliert daher an alle Verantwortlichen für eine noch engere und dauerhafte Zusammenarbeit (S. 11-14). Ihre Redaktion Prävention Verantwortung von Führungskräften in technischen Bereichen Jede betriebliche Aufgabe kann umgesetzt werden, durch informieren, beraten, entscheiden, durchführen oder kontrollieren. Daraus ergibt sich auch die Verantwortung des Einzelnen. Der Begriff Verantwortung beschreibt die Pflicht, etwas zu tun oder zu unterlassen. Zum Beispiel Arbeitssicherheit zu gewährleisten, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter keinen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, dass Gefährdungen beseitigt werden, dass Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorgebeugt und sicher gearbeitet wird. Pflichtenübertragung rbeitsschutzvorschriften richten sich in erster Linie an den Unternehmer (Arbeitgeber). Unternehmer ist derjenige, auf dessen Weisung und Rechnung das Unternehmen handelt, der das Risiko trägt, die Unternehmensziele bestimmt sowie die Personal- und Sachmittelhoheit besitzt. Er trägt die Gesamtverantwortung - auch für den Arbeitsschutz. Unternehmer im öffentlichen Bereich sind bspw. die Länder, kreisfreien Städte, Landkreise und Gemeinden sowie deren vertretungsberechtigte und zum Handeln verpflichtete Organe wie Bürgermeister, Landräte, Dienststellenleiter usw. A Die Pflichten und die Verantwortung der Unternehmer für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ergeben sich aus einer Reihe gesetzlicher Vorschriften: ❐ Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 618, 619 Pflicht zu Schutzmaßnahmen), ❐ Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers, § 4 Allgemeine Grundsätze), ❐ Sozialgesetzbuch VII (§§ 21, 209 Verantwortung des Unternehmers), ❐ UVV „Allgemeine Vorschriften“ (§ 2 Allgemeine Anforderungen), ❐ Arbeitssicherheitsgesetz (§ 16). 2 Unternehmer können sich in der Regel nicht um alles selbst kümmern. Deshalb ist für sie die Pflichtenübertragung ein Instrument zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. So kann der Unternehmer zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm nach staatlichen Rechtsvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dabei sind der Verantwortungsbereich, die Aufgaben und Pflichten sowie die Befugnisse klar festzulegen und vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. Die Pflichtenübertragung kann auch durch den Arbeitsvertrag erfolgen, soweit die entsprechenden Angaben enthalten sind . Die schriftliche Fixierung liefert im Zweifelsfall den Beweis, dass die Aufgaben übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist. Mit der Übertragung von Sachaufgaben und Sachkompetenzen, der Wahrnehmung von Führungsaufgaben und der Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern ist zwingend auch die Zuständigkeit für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung im übertragenen Aufgabenbereich verbunden. Eine Vorgesetztenfunktion ohne Pflichtenübertragung und Verantwortlichkeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes gibt es daher im Grunde nicht. Beauftragte Personen können bspw. Abteilungsleiter, Bauhofleiter, Werkstattleiter, Meister, Vorarbeiter oder Schichtführer sein. Fachkundig sind diese Personen, wenn sie über das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung verfügen, um die ihnen obliegenden Aufgaben sachgerecht auszuführen. Zur Zuverlässigkeit gehört die Aufgabenausführung mit der gebotenen Sorgfalt. Inhaltlich verlangt die Pflichtenübertragung, dass ❐ die übertragenen Unternehmerpflichten nach Art und Umfang hinreichend genau beschrieben sind, ❐ der beauftragten Person die erforderlichen Handlungskompetenzen und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, um selbständiges Handeln zu ermöglichen (z.B. Verfügungsbefugnis über finanzielle Mittel), ❐ die Schnittstellen zu benachbarten Verantwortungsbereichen eindeutig festgelegt und die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten geregelt sind. Sicherheitsforum 4 . 2004 Prävention Haftung und Rechtsfolgen Wenn der beauftragten Person die zur Wahrnehmung erforderlichen Weisungsbefugnisse sowie die organisatorischen, personellen und finanziellen Entscheidungs- und Handlungsfreiheiten eingeräumt sind, können die nach den Unfallverhütungsvorschriften obliegenden Unternehmerpflichten vollständig übertragen werden. Der Beauftragte übernimmt dann die Pflichten des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren im festgelegten Umfang. Er nimmt für seinen Verantwortungsbereich die Rechtsstellung des Unternehmers im Betrieb ein, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die beauftragte Person ist nunmehr selbst für die Durchführung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich. Der Unternehmer bleibt aber weiter für die Aufsicht und Kontrolle verantwortlich, d.h. er muss die Umsetzung seiner übertragenen unternehmerischen Pflichten auch wirklich kontrollieren („Oberkontrollpflicht“). Die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben hat er stichprobenartig zu prüfen. Diese Aufsichtsund Kontrollverpflichtung ist nicht übertragbar. Jede Führungskraft, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Verantwortung an andere delegiert, behält jedoch immer die eigene Verantwortung für: ❐ die Auswahl (Die richtige Person auf den richtigen Platz setzen.), ❐ die Organisation (Sagen, wo es lang geht.), ❐ die Kontrolle (Sich davon über zeugen, ob...) ❐ und die Meldung (An den nächsten Vorgesetzten, wenn eigene Möglichkeiten erschöpft sind.). Auch hier kann die übergeordnete Aufsichtspflicht niemals „nach unten“ delegiert werden. Eine Weg-Delegation von Verantwortung gibt es nicht, die Aufsichtsverantwortung bleibt immer beim Delegierenden (§ 130 Abs. 1 OwiG). Das ist besonders wichtig, wenn es um Schuldfragen nach Arbeitsunfällen geht. Verantwortung kann auch unangenehme Folgen haben, besonders dann, wenn durch schuldhaftes Verhalten (Tun oder Unterlassen) die Frage der Haftung aufgeworfen wird. Haftung bedeutet z. B. die Auferlegung eines Bußgeldes, Regressmaßnahmen durch den Unfallversicherungsträger oder sogar die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Im Schadensfall fragt die Justiz nicht nur nach der korrekten Aufgabenerfüllung durch die vom Arbeitgeber Verpflichteten, sondern auch, ob der Arbeitgeber seiner Aufsichtspflicht gegenüber den verpflichteten Führungskräften nachgekommen ist. Es kommt zu Fragestellungen, wie: ❐ Sind Sicherheitseinrichtungen im erforderlichen Umfang geschaffen wurden? ❐ Sind geeignete Führungskräfte ausgewählt worden? ❐ Waren diese in der Lage, ihren Organisationsbereich und unterstellte Mitarbeiter richtig zu führen? ❐ Wurde in ausreichendem Maße Aufsicht über Sachen, organisatorische Regelungen und Personen geführt? Die beschriebene Pflichtenübertragung kann unter Berücksichtigung der entsprechenden Sachverhalte auch in nachgeordneten Bereichen (bspw. Bauhof oder Straßenmeisterei) zur Anwendung kommen. Grundsätzlich sind alle Unternehmerpflichten an alle Mitarbeiter im Betrieb übertragbar. Sicherheitsforum 4 . 2004 3 Prävention liche Hindernisse, große Schwierigkeiten) und getroffene Maßnahmen dokumentieren. Notwendige Maßnahmen Die bestehenden Möglichkeiten einer Führungskraft und die Notwendigkeiten etwas im Rahmen der eigenen Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu tun, sind sehr vielfältig, ebenso die daraus resultierenden Maßnahmen und Vorgehensweisen. Beachtenswerte Anhaltspunkte sind bspw.: ❐ Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (keine Ausnahmen zulassen, gelegentlich davon überzeugen) Verantwortung ist also auch die Pflicht, für Handlungen - sei es in Form des Tun oder des Unterlassens - einzustehen und die daraus resultierenden Folgen zu tragen. Bspw. besteht der Vorwurf eines Organisations-/Aufsichtsverschuldens für eine (obere) Führungskraft zu Recht bei Erteilung unklarer Anweisungen, fehlender Kompetenzzuweisung, unzureichender Information und fehlender Kontrolle. Eine (untere) Führungskraft trifft dagegen u.U. kein Handlungsverschulden, wenn trotz vollzogener Meldung und erfolgter Rückfragen weiterhin Unkenntnis über das „Was und Wie“ besteht. Nach Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und bei Berufskrankheiten können sich die möglichen Rechtsfolgen aus dem Zivilrecht (Ersatzansprüche der Verletzten, z. B. Sachschäden), dem Arbeitsrecht (Abmahnung, Kündigung), dem Ordnungswidrigkeitenrecht (bspw. bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen bußgeldbewehrte Paragraphen von Unfallverhütungsvorschriften) oder dem Strafrecht ergeben. en und motivieren (fördern, beurteilen, loben, kritisieren, beachten, anerkennen, beobachten, auszeichnen, prämieren), Mitarbeiter einsetzen und unterweisen (anweisen, einweisen, informieren, belehren, schulen, instruieren, trainieren, anleiten, ausbilden, hinweisen), Mitarbeiter und Einrichtungen kontrollieren (Stichproben und Erfolgskontrollen, Ergebnis- und Endkontrollen mit Maßnahmen, wie loben, tadeln, kritisieren, verwarnen, Frist setzen), Vorkommnisse melden (besondere Vorkommnisse, Mängel, unzureichende Möglichkeiten, wesent- ❐ Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bei Planung, Beschaffung und Instandhaltung (Verfahren regeln) ❐ Ermittlung von betrieblichen Gefährdungen und Belastungen (Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren) ❐ Bereitstellung sicherer Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowie geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (keine Duldung von Mängeln oder der Außerkraftsetzung von Schutzvorrichtungen) Führungsregeln Zum Führen gehören alle Maßnahmen, mit denen ein Vorgesetzter auf andere (unterstellte Führungskräfte, Aufsichtsführende und Mitarbeiter) Einfluss nehmen kann. Solche Führungsregeln sind: Vorbild sein, Gespräche führen, argumentieren, Mitarbeiter betreu- 4 Sicherheitsforum 4 . 2004 Prävention ❐ Anweisung an Mitarbeiter bereitgestellte PSA zu benutzen (konsequent bleiben, nicht locker lassen) ❐ Nachhaltige Unterweisung der Mitarbeiter (besser mehr als zu wenig, Mitarbeiter müssen in der Lage sein, die Arbeit fachlich richtig und sicherheitsgerecht auszuführen, Verwendung der Ergebnisse der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung, Erstellung von Gefahrstofflisten und Betriebsanweisungen) ❐ Besonders intensive Unterweisung für Mitarbeiter, die überdurchschnittlich gefährdet sind (Sinn und Nutzen der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen erläutern, Stellenwert herausstellen) ❐ Klare, eindeutige Anweisungen geben (richtige Form und geeigneten Zeitpunkt wählen, Befähigung der Mitarbeiter zur Aufgabenerfüllung beachten, Sicherheit einbeziehen, denn fachlich gute Arbeit und Sicherheit sind nicht voneinander zu trennen,) ❐ Mit System kontrollieren (Vertrauen, ❐ Zusammenarbeit mit dem Perso- dass Anweisungen befolgt werden ist gut, eine regelmäßige Kontrolle besser, überzeugen durch stichprobenartiges kontrollieren nach festgelegtem Kontrollplan) nalrat (nicht vergessen ihn einzubeziehen) ❐ Aufzeichnungen machen (regelmäßige Notizen genügen, gibt Überblick, bei Bedarf nachvollziehbar, kann u.U. entlasten) ❐ Weitermeldung, wenn eigene Möglichkeiten erschöpft sind (Kompetenzen sind beschränkt, nicht jede Gefahr kann selbst behoben werden, rechtzeitig übergeordnete Führungskräfte einschalten, bei akuter Gefahr selbst handeln – erst Arbeit stoppen, dann Meldung) ❐ Mit gutem Beispiel vorangehen (immer wieder vormachen, wie sicher gearbeitet wird, dadurch glaubwürdig und vorbildlich im Verhalten) ❐ Der eigene Verantwortungsbereich ist die Visitenkarte ❐ Sich unterstützen lassen (durch Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte) ❐ Für gutes Betriebsklima einsetzen (unzufriedene, nicht motivierte Mitarbeiter neigen zu Fehlhandlungen) ❐ Bereitschaft zum Zuhören zeigen (offenes Ohr für die persönlichen Sorgen der Mitarbeiter, stark belastete Mitarbeiter sind durch Ablenkung gefährdet und können andere gefährden) ❐ Gewinnen der Mitarbeiter für Sicherheit und Gesundheitsschutz (Möglichkeiten sind vorhanden, Führungsmittel einsetzen, informieren und motivieren, klarmachen, dass sich Sicherheit und Gesundheitsschutz lohnen) ❐ Nicht mit Anerkennung sparen (diese motiviert, verschafft Befriedigung und bahnt der Sicherheit den Weg, unverzichtbares Führungsmittel) Ergänzende Informationen beinhalten die Broschüren „Suchtprobleme im Betrieb - Alkohol, Medikamente, illegale Drogen“ (GUV- I 8562), „Aufgaben, Pflichten, Verantwortung und Haftung im innerbetrieblichen Arbeitsschutz“ (GUV-I 8563), „Organisation des Arbeitsschutzes - Städte und Gemeinden“ (GUV- I 8565) sowie das gleichnamige Faltblatt (GUV- I 8564). Die Materialien können bei der Unfallkasse bestellt werden (Tel. 0 39 23/7 51-116 oder 112). Rainer Kutzinski Sicherheitsforum 4 . 2004 5 Prävention Haftung bei Arbeitsunfällen Mit einem Bein im Gefängnis egen fahrlässiger Tötung verurteilte das Amtsgericht München einen Prokuristen - zugleich Fachkraft für Arbeitssicherheit - zu 14 Monaten Haft ohne Bewährung. Er hatte bei Abrissarbeiten die Demontage einer Maschine nicht selbst überwacht. Das Landgericht München I sprach ihn aber unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig frei (Urt. v. 10.07.1998 – 15 Ns 126 Js 3558/95). W Das Unternehmen führte 1995 Abrissarbeiten zur Asbestsanierung in einem Münchener Verlagshaus durch. Dabei wurde eine tonnenschwere Rotationsmaschine demontiert. Für diese Arbeit setzte der Prokurist einen Vorarbeiter ein und übertrug ihm schriftlich die Unternehmerpflichten. Während der Demontage löste sich plötzlich eine Seitenwand der Maschine, stürzte aus drei Meter Höhe herab und verletzte drei Hilfsarbeiter tödlich. Der Vorarbeiter wurde schwer verletzt. Vor Gericht stellte sich heraus: Der Unfall ereignete sich durch unsachgemäße Demontage. „Mangel an Sorgfalt“ Nach Auffassung des Münchener Amtsgerichts (Urt. v. 17.12. 1997 – 1121 Ls 126 Js 3558/95) hatte der Angeklagte den Unfall durch einen erheblichen Sorgfaltsmangel verschuldet. Obwohl er selbst nicht unmittelbar am Unfallhergang beteiligt war, zog es den Prokuristen - und nicht etwa den Vorarbeiter, der den Abriss vor Ort leitete - zur Verantwortung. Die Mitarbeit des Vorarbeiters beim Zerlegen der Maschine hätte ihm zeigen müssen, dass jener seine Überwachungsfunktion nicht wahrnehmen konnte. Obwohl der Prokurist nicht vorbestraft war, wurde die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil dies nach Auffassung des Gerichts „für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich“ gewesen wäre. chen fahrlässigen Tötung mit der Einlassung entgegengetreten, er habe im Vorfeld des Unfalls ausdrücklich die Anweisung erteilt, die großteilige Demontage der Maschine sofort einzustellen. Das konnte ihm nicht widerlegt werden. Verantwortung nicht einfach übertragbar Zwei Aspekte sind von Bedeutung. Erstens: Wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht lediglich beratend tätig, lässt sie sich also von der Stabs- in die Linienfunktion drängen, dann gerät sie in die uneingeschränkte Handlungsverantwortung - im vorliegenden Fall gar in die unternehmerische Gesamtverantwortung. Zweitens: Als Bauleiter wurde ein aushilfsweise tätiger, für die Abbrucharbeiten wenig qualifizierter und im Übrigen ungelernter Arbeiter eingesetzt. Die Übertragung der Unternehmerpflichten war unwirksam. Hierzu heißt es in der landgerichtlichen Entscheidung: „Um die alleinige Verantwortung hinsichtlich Arbeitsschutz und Unfallverhütung zu übernehmen, wurden ihm ... nach den §§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OwiG, 708 Abs. 1 RVO) Unternehmerpflichten übertragen. Diese von dem Zeugen ... unterzeichnete Erklärung ist jedoch unbeachtlich, da es dem Zeugen ... mangels Entscheidungsfreiheit nicht möglich war, im Wirkungskreis des Unternehmers selbstständig zu handeln. Die Verantwortlichkeit verblieb somit bei der Sicherheitsfachkraft.“ Der Fachkraft aber war nicht zu widerlegen, dass sie die Einstellung der gefährlichen Arbeit verfügt haben wollte. Quelle: Bundesverband der Unfallkassen (BUK) Im Zweifel für den Angeklagten Die Berufung des Angeklagten hatte allein deshalb Erfolg, weil das Landgericht angesichts der unklaren Beweislage seine Entscheidungsfindung an der Maxime „Im Zweifel für den Angeklagten“ ausrichtete: „Da somit die Beweisaufnahme nicht dazu führte, dass das Gericht von sicheren Feststellungen ausgehen konnte, was damals wirklich geschah und wer möglicherweise dafür verantwortlich zu machen ist, war der Angeklagte, dem ein fahrlässiges Verhalten nicht nachzuweisen ist, wegen fehlenden Tatnachweises aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.“ Der Prokurist war nämlich dem Vorwurf der dreifa- 6 Sicherheitsforum 4 . 2004 Prävention Ladungssicherung auf Fahrzeugen Die Modellpalette moderner, Pkw-ähnlicher Kleintransporter (Lieferwagen, Kastenwagen, Pritschen-Kombi-Fahrzeuge) ist inzwischen sehr groß. Ihr Einsatz erfolgt auch in Bauhöfen, Straßenmeistereien, bei AB- Maßnahmen u.ä. Häufig nicht für klassische Transportaufgaben konzipiert, können sich bei der Nutzung solcher Fahrzeuge Probleme bei der Ladungssicherung ergeben. In der Regel sind diese Fahrzeuge vom Hersteller nicht für den Transport von Leitern, Kabeltrommeln, Baustromverteilern, Werkzeugkisten und dergleichen eingerichtet. Ladungssicherung ist aber auch ein Thema für entsprechend genutzte Lkw. Gefahren Mit verkehrsbedingten Vollbremsungen oder Auffahrunfällen ist im Straßenverkehr immer zu rechnen. Ungesicherte Ladung kann bei solchen Situationen schnell zu einem Geschoss werden. Bereits ein normaler Autoatlas wird bei einem Auffahrunfall aus 50 km/h zu einem Geschoss mit 30 kg Gewicht, das sich in Richtung Frontscheibe bewegt. Zwei Umspannungen hätten hier gereicht, um die Ladung ausreichend zu sichern. Verantwortung eim Transport von Gütern auf der Straße sind alle Beteiligten verpflichtet, für die Sicherung der Ladung zu sorgen. Der Fahrer ist im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine ausreichende Sicherung verantwortlich auch wenn er die Beladung nicht selbst vorgenommen hat. Der Halter ist für die Auswahl eines für den jeweiligen Transport geeigneten, verkehrssicheren Fahrzeugs und für die Ausrüstung mit geeigneten Ladungssicherungshilfsmitteln verantwortlich. Der Arbeitgeber muss deshalb vor dem Erwerb eines neuen Fahrzeugs eine Gefährdungsermittlung und -beurteilung durchführen. Hierbei ist zu prüfen, ob das Fahrzeug sich für den vorgesehenen Zweck eignet. Die Auswahl und Entscheidung darf nicht gänzlich Mitarbeitern überlassen werden, die später nicht damit umgehen. Der Aufladende ist für die beförderungssichere Beladung verantwortlich. B Sicherheitsforum 4 . 2004 Eine nicht ausreichend gesicherte Last (bspw. in einem Kombi-Fahrzeug) kann für den Fahrer übrigens ein Bußgeld von 50,- € und 3 Punkte in Flensburg zur Folge haben. Bei vielen Transporten werden die Güter entweder ohne Sicherung auf der Ladefläche abgestellt oder lediglich an den Stirn- und Bordwänden gesichert. Diese sind aber konstruktiv für die entstehenden Kräfte nicht ausgelegt und damit als alleinige Sicherung oftmals nicht ausreichend. Für den Transport heißt das, die Ladung muss zusätzlich gesichert werden. Eine fatale Fehleinschätzung ist die weitverbreitete Meinung, dass schwere Ladung nicht verrutschen kann. Bei gleich großer Krafteinwirkung, z. B. bei einer Notbremsung, rutscht die tonnenschwere Ladung genauso wie eine leichte Ladung, die Folgen sind nur wesentlich schlimmer. Maßnahmen Das perfekte Chaos! Wichtig für eine ausreichende Sicherung ist die Reibung der Ladung auf der Ladefläche. Wesentlich beeinflusst wird dies durch den Zustand der Ladefläche. Ist sie verschmutzt, ölig, nass oder vereist, reduziert sich die Reibung u. U. gegen Null. Deshalb reicht als alleinige Sicherung die Reibung nicht 7 Prävention aus. Eine gute Hilfe, aber ebenfalls nicht ausreichend sind rutschhemmende Unterlagen (z. B. Antirutschmatten). Ein beliebtes Hilfsmittel sind Zurrgurte. Bei deren Einsatz ist zu beachten, dass bei scharfen Kanten entsprechende Kantenschoner eingesetzt werden. Außerdem benötigen die verwendeten Fahrzeuge ausreichend belastbare Zurrpunkte (z. B. Zurrösen am Boden, Zurrschienen in den Seitenwänden). Weitere Hilfsmittel zur Ladungssicherung sind bspw. Hölzer mit rechteckigem Querschnitt als Unterlage oder Sperrbalken, Holz in Form von Paletten zum Füllen von Leerraum, Staupolster und Luftsäcke für den gleichen Zweck, Klemmbretter, Zwischenwandverschlüsse u.ä. ❐ Zurrgurte nicht verdrehen und nicht knoten ❐ Bei Einschnitten, Rissen oder Verschleiß Zurrgurt nicht mehr verwenden ❐ Keine eigenen Instandsetzungen (z.B. Vernähen oder Vernieten) am Zurrgurt durchführen ❐ Zurrhaken nicht auf der Spitze belasten ❐ Gurtratschen nicht mit Verlängerung spannen ❐ Ratschen nicht über Kanten spannen, scharfe Kanten vermeiden ❐ Niederzurrungen möglichst an den Auflagepunkten der Ladung ansetzen, da Zurrungen sonst durch Schwingen der Ladung gelockert werden ❐ Staulücken vermeiden, ansonsten ausfüllen, da Zurrungen sonst die Spannung verlieren ❐ Schutzschläuche und Kantenschoner verwenden ❐ Bei Zurrgurten sollen auf der Ratschenwelle mindestens 1,5 und höchstens 3 Windungen vorhanden sein Richtig zurren will übrigens gelernt sein, d. h. es sind qualifizierte Fahrer einzusetzen. Sie benötigen u. a. Kenntnisse in der Ladungssicherung durch entsprechende Schulungen. Bei der Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen kommt häufig die Niederzurrung zum Einsatz. Der Zurrgurt wird über die Ladung gelegt und dann mit einer Gurtratsche oder Winde gespannt. Der Sicherungseffekt tritt hier durch die Erhöhung der Anpressung der Ladung auf die Ladefläche ein. Beim Zurren sind u.a. zu beachten: 8 Bei Kombi- oder Lieferwagen befindet sich die Ladung direkt hinter den Sitzen der Fahrzeuginsassen, lediglich die Rückenlehnen bilden die Abgrenzung zur Ladefläche. Die absolute Mindestausstattung zur Ladungssicherung ist die Auslegung der Ladefläche mit einer Antirutschmatte, zusammen mit der gleichzeitigen Montage einer fest installierten Rückhalteeinrichtung (Gittertrennwand oder geschlossene Einbautrennwand). Rückhalteeinrichtungen allein durch Kraftschluss (festklemmen zwischen Ladefläche und Dach) reichen nicht aus. Rückhalteeinrichtungen gibt es nicht nur vom Werk aus, sondern auch zum Nachrüsten, natürlich mit allgemeiner Betriebserlaubnis. Beim Beladen sollte das Gewicht gleichmäßig verteilt und zum Verzurren geeignete Zurrmittel benutzt werden. Doch die besten Zurrgurte taugen nichts, wenn keine geeigneten Festpunkte im Fahrzeug vorhanden sind. Genau diese fehlen in vielen älteren Kombifahrzeugen. Sonstiges Am 9. September trat das „Erste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes“ in Kraft (BGBl. Teil 1 Nr. 48 vom 8.9.2004). Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) erhält durch das Gesetz neue gesetzliche Aufgaben für die Durchführung der technischen Unterwegskontrolle und zur Kontrolle der Ladungssicherung. Es ist jetzt auch befugt, im Falle von festgestellten Verstößen die Weiterfahrt des beanstandeten Fahrzeugs bis zur Beseitigung des verkehrssicherheitsgefährdenden Zustandes zu untersagen. Weitere ausführliche Informationen zur Thematik finden sich in der Informationsschrift „Ladungssicherung auf Fahrzeugen“ – Ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Fahr- und Ladepersonal (BGI 649, bisher ZH1- 413, Ausgabe 2002). Die Broschüre (ca. 285 Seiten) kann zum Preis von 18,20 € beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln käuflich erworben werden. Sicherheitsforum 4 . 2004 Interessant ist darüber hinaus eine reich bebilderte Broschüre von Wolfgang Schlobohm mit dem Titel „Ladungssicherung bei Kleintransportern“ (ca. 100 Seiten; ISBN: 3-609-66318-9), die für 12,80 € bei ecomed SICHERHEIT, Justus-von-Liebig-Str. 1, 86899 Landsberg ([email protected]) zu erwerben ist. Inhaltliche Schwerpunkte sind rechtliche und physikalische Grundlagen, Anforderungen an das Transportfahrzeug, Arten von Zurrmitteln, weitere Hilfsmittel zur Ladungssicherung, Ermittlung der erforderlichen Sicherungskräfte, Möglichkeiten der Ladungssicherung auf Pritschen und Kastenfahrzeugen sowie eine Checkliste zur Ladungssicherung. Fotos (7): Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH Unternehmensbereich ecomed SICHERHEIT Justus-von-Liebig-Str. 1, 86899 Landsberg Tel. 0 81 91/1 25-0, [email protected] Prävention Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat e.V. (Beuler Bahnhofsplatz 16, 53222 Bonn, www.dvr.de) bietet kostenlos einen sechsseitigen Flyer an „Auf die sichere Tour - Tipps für Transporterfahrer“. Hier werden die Unterschiede im Fahrverhalten zwischen Transporter und PKW erklärt und der Einfluss der Ladung erläutert. Die Fahrer erhalten Tipps, wie sie ihre Ladung richtig sichern, wie Stress vermieden und Fahrfitness erhalten werden kann. Ein Beiblatt wendet sich an Unternehmer, Fuhrparkleiter und Disponenten, gibt Hinweise zum Fahrzeugkauf und zur Tourenplanung. Rainer Kutzinski Kranarbeit – Unfallgefahr ! Lkw-Ladekrane sind in allen Bereichen der Wirtschaft zu unentbehrlichen Helfern beim Be- und Entladen von Fahrzeugen geworden. Erst durch ihren Einsatz gestaltet sich der Transport effektiv, wirtschaftlich und personalschonend. it der Schilderung eines vermeidbaren Unfalls soll auf die möglichen Unfallgefahren bei der Arbeit mit Ladekranen aufmerksam gemacht werden. M Ein 200-Liter-Fass wurde mit einem synthetischen Hebeband angeschlagen und mit dem Ladekran auf einer Bitumenspritze abgesetzt. Der als Anschläger tätige Mitarbeiter hatte gleichzeitig die Funktion des Einweisers für den Kranführer übernommen und gab nach erfolgtem Lösen der Last vom Kran das Zeichen, den Ausleger in die Transportstellung zu verfahren. Genau in diesem Moment trat ein weiterer Mitarbeiter an das abgesetzte Fass heran, um dessen Schraubverschluss zum Befüllen der Bitumenspritze zu öffnen. Durch die Bewegung des Auslegers pendelte der Greiferkorb und traf diesen Kollegen am Kopf. Eine kurze Bewusstlosigkeit und eine Platzwunde waren die Folge. Um derartige Unfälle bei der Kranarbeit zu vermeiden, müssen sich alle Beteiligten sicherheitsgerecht verhalten. Im konkreten Fall heißt das, dass sich nur die mit der Bedienung des Krans und dem Anschlagen der Last BeschäftigSicherheitsforum 4 . 2004 ten im Schwenkbereich aufhalten dürfen. Weitere Beschäftigte, wie der verunfallte Mitarbeiter, dürfen mit den Folgearbeiten erst beginnen, wenn der Ausleger mit dem Haken oder dem Greifer aus dem Bereich „herausgefahren“ wurde. Das bedeutet, dass die Zeichen des Kranführers oder des Einweisers unbedingt zu beachten sind, damit Beschäftigte nicht durch Lasten oder bewegte Kranteile gefährdet werden. Wenn diese wenigen Anforderungen genügend beachtet werden, kann der LKW-Ladekran ein guter Helfer sein, der die Arbeit erleichtert. Günter Koch Zur Vermeidung ähnlicher Unfälle kommt der Unterweisung über die Gefahren und dem sicherheitsgerechten Verhalten bei der Kranarbeit für alle Beteiligten eine große Bedeutung zu. Dabei darf die Unterweisung sich nicht nur auf die theoretische Vermittlung von Wissen beschränken. Besser und motivierender ist es, die Unterweisung praktisch durchzuführen. Letztlich muss auch an die Kontroll- und Aufsichtspflicht der Vorgesetzten vor Ort und an ihre generelle Verantwortung für eine sichere Arbeitsausführung erinnert werden. Bei offensichtlich gefährlichem Fehlverhalten unterstellter Mitarbeiter muss eingeschritten werden, um Gesundheitsschäden und Schäden an materiellen Werten abzuwenden. 9 Prävention Wege zur gesundheitsfördernden Ganztagsschule Die Schule ist neben dem Elternhaus der Ort des Erwachsenwerdens, an dem Kinder und Jugendliche nicht nur ihre Bildung erfahren, sondern sich auch einen gesundheitsfördernden Lebensstil aneignen können. Nach Ansicht des Deutschen Forums Prävention und Gesundheitsförderung lassen sich deshalb die aktuellen bildungspolitischen Reformansätze, z. B. im Hinblick auf den Ausbau von Ganztagsschulen, hervorragend mit Maßnahmen der schulischen Gesundheitsförderung verbinden. ie Bundesregierung fördert mit dem Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ den Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen bis 2007 mit insgesamt 4 Mrd. Euro. Schulen und Schulträger, die sich an diesem Programm beteiligen möchten, müssen dazu bei den zuständigen Länderbehörden ein pädagogisches Konzept vorlegen. D Das Deutsche Forum Prävention und Gesundheitsförderung empfiehlt in diesem Zusammenhang, gesundheitsfördernde Aspekte zu einem entscheidenden Bestandteil der jeweiligen Konzeption zu machen. Aus Sicht des Forums ist es erforderlich, den Schulalltag mit seinen Lern-, Übungs- und Nachbereitungsphasen u. a. durch Bewegung, Entspannung und gesunde Ernährung als wesentliche Elemente einer gesundheitsfördernden Ganztagsschule zu ergänzen. Die schulische Bewegungsförderung soll ein integraler Faktor der ganzheitlichen Erziehung und Bildung in der Ganztagsschule werden. Über Maßnahmen zur Bewegungsförderung sollen die Heranwachsenden zu einem stabilen, nachhaltigen Gesundheitsund Körperbewusstsein geführt werden, das dem zunehmenden Bewegungsmangel entgegenwirkt sowie Erkrankungen und Verletzungen vorbeugt, die mit einem Mangel an Bewegung in Verbindung stehen. Regelmäßige körperliche Aktivität und Sport kann auch zu einer besseren kognitiven Leistungsfähigkeit führen. Weiterhin sind positive psycho-mentale Effekte durch Bewegung und sportliche Betätigung zu verzeichnen. Aufmerksamkeit, Aufnahmefähigkeit, 10 Motivation und Erinnerungsleistungen lassen sich hierdurch steigern. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beanspruchung und Erholung ist bei allen Menschen - auch bei Kindern und Jugendlichen - eine wichtige Voraussetzung für ein gesundes Leben. Durch die Verlängerung des Schulalltags brauchen Kinder und Jugendliche als Ausgleich Möglichkeiten der Ruhe, des Rückzugs, der Besinnung und Entspannung. Bei Ermüdung sollten sie sich erholen können, um dadurch ihre geistige Wachheit und mentale Frische wiederzuerlangen. Daher muss eine gesundheitsfördernde Ganztagsschule über ausreichende Ruhe- und Entspannungszonen verfügen. Eine abwechslungsreiche Ernährung kann die Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer von Kindern und Jugendlichen deutlich verbessern. Dabei geht es nicht nur um das Speisenangebot, sondern auch um die Rahmenbedingungen. Lehrer und Schüler treffen sich beim gemeinsamen Essen in angenehmer Atmosphäre, können sich ungezwungener austauschen und miteinander kommunizieren. Das häusliche Umfeld darf nicht vergessen werden, weshalb Elternarbeit und individuelle Beratungsangebote für Eltern und Schüler weitere Standbeine eines Programms für gesunde Schulernährung darstellen sollten. Für Schulen, die sich zu gesundheitsfördernden Ganztagsschulen wandeln wollen, bzw. die zu einer solchen Umwandlung motiviert werden sollen, hat die Arbeitsgruppe „Gesunde Kindergärten und Schulen“ des Deutschen Forums Prävention und Gesundheitsförderung entsprechende Empfehlungen entwickelt. Diese können von der Homepage des Forums (www.forumpraevention.de) unter dem Stichwort „Ganztagsschule“ heruntergeladen werden. Uwe Köppen Sicherheitsforum 4 . 2004 Prävention Schulbus und Haltestellen als Kampfplätze? Die Unfallkasse hat im Laufe eines Schuljahres in nicht unerheblichem Umfang auch medizinische Behandlungskosten für Schüler zu erbringen, deren Verletzungen durch unangemessenen Umgang (Raufereien oder kleinere Auseinandersetzungen) mit anderen Schülern verursacht wurden. Bei den sog. Fahrschülern, d.h. der Schülerbeförderung in Schulbussen, gewinnt dieser Umstand leider (aus unserer Sicht wegen mangelnder Einflussnahme) eine zunehmende Bedeutung. eKlassenkam Mit anderen auf ko ir M te raden warte urus. Mirko w den Schulb ren te äl von de aus Spaß er m im en erad Klassenkam ge und her wieder hin er el a b ei fi sc h u p st . D kleinen Gra en n ei dann in lä F e rt ie n eto ben, der b f au irko stürzte chen hat. M te at h r Auf dem B ei n . E Heimweg se in li n k es und sein zu ein n mit dem ze er m h e r Schulbus A große Sc useinand zt kam es hr verlet ersetzun se d e so r h R sa a g u fe und ansc Knie re en i n n z w ri is re h h ließen c G Le h e ru n Peter nd: Streit aus, dass die und Den um den otarzt Den N en d , nis. S en nis von itzplatz. beschloss Peter mit Dabei wu H a rd lt d e e e .* s n m tange de Kopf ge zu rufe s Busses gestoßen gen eine .* * Beispiele aus Unfallanzeigen vom November 2004 räger der Schülerbeförderung in Sachsen-Anhalt sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 71 Schulgesetz). In gewisser Regelmäßigkeit, hauptsächlich mit Beginn eines neuen Schuljahres, stehen in den einzelnen Landkreisen Sachsen-Anhalts (aber auch in anderen Bundesländern) eine ganze Reihe unterschiedlicher Probleme bei der Beförderung der Schüler beliebiger Schularten in der Kritik von Eltern, Schulen und Öffentlichkeit. Wesentlichste Kritikpunkte sind immer wieder: T ❐ ❐ ❐ ❐ überfüllte Busse ungenügendes Sitzplatzangebot zu lange Fahr-/Wartezeiten chaotische Verhältnisse an Sammel- und Umsteigepunkten ❐ Tyrannisierung der Jüngsten/Schwächsten Sicherheitsforum 4 . 2004 Wo liegen die Ursachen? Als der Schulbus in den Haltestellenbereich mit einer kreisför migen Bewegung einfuhr, wurde Janine von hinter ihr stehenden Schülern an die Bordsteinkante gedrängt. Dabei stieß sie mit der linken Kopfseite geg en die rechte Frontpartie des Busses, die aufgrund der kreisförmigen Buseinf ahrt über den Bordstein auf den Geh weg ragte.* auch anderswo) führt unvermeidbar zur ständigen Steigerung des Fahrschüleraufkommens, insbesondere in Flächenländern und im ländlichen Raum. Es steigt damit nicht nur die Zahl der Unzweifelhaft ist der Transport der Schüler mit Schulbussen, die ökonomischste, umweltfreundlichste und vergleichsweise sicherste Variante der Schülerbeförderung und somit ein unlösbarer Bestandteil moderner Schulpolitik. Doch ist sie auch nutzerfreundlich? Die Rahmenbedingungen der Schülerbeförderung verändern sich zur Zeit dramatisch. Der durch die sinkenden Schülerzahlen ausgelöste Prozess der Neuformierung einer effizienten Schullandschaft in Sachsen-Anhalt (und sicher 11 Prävention Schüler an den Haltestellen bzw. an Sammel- und Umsteigepunkten deutlich an, auch in den Bussen erhöht sich die Schülerkonzentration erheblich. Hinzu kommt, dass sich durch die Ausdünnung des Schulstandortnetzes zwangsläufig längere Fahrwege ergeben, die ggf. die Aufenthaltsdauer der Schüler an den Haltestellen, vor allem aber in den Bussen oft merklich ansteigen lassen. Der Schultag wird teilweise deutlich länger. An die Schüler werden erhöhte Anforderungen gestellt und oft ist die Einsicht in die Notwendigkeit selbst bei den Eltern nicht ohne weiteres gegeben. Die Schüler sehen aus ihrer Perspektive im Beförderungssystem eher ein notwendiges Übel, bei dem sich die Bedingungen (aus ökonomischen Zwängen) für sie keinesfalls erkennbar zum Vorteil entwickeln. Zudem werden Schüler verschiedener Schulen sowie Schularten nach einem für sie willkürlichen System „zusammengewürfelt“. Dadurch bilden sich große Gruppen, in denen der Einzelne relativ anonym auftreten kann und diese Anonymität gelegentlich ausnutzt. Zeit und Gelegenheiten zum Abreagieren, für Frust oder Aggression bestehen insbesondere durch die sich verlängernden Warte- und Fahrzeiten und Anlässe für Handgreiflichkeiten sind in der teils ungeliebten „Zwangsgemeinschaft“ schnell gefunden. Natürlich spielt dabei auch die Problematik der Durchsetzung einer „Hackordnung“ eine nicht unwesentliche Rolle, weshalb im Regelfall - wie im sonstigen Schulalltag ja auch - die Jüngeren oder Schwächeren die vorrangige Zielgruppe für verbale und körperliche Auseinandersetzungen sind. Zum allgemeinen Schulbetrieb besteht hier aber ein ganz wesentlicher Unterschied. Denn eine Aufsicht wird im Regelfall weder an den Haltestellen (sofern diese nicht unmittelbarer Bestandteil der Schule sind) noch in den Bussen selbst durchgeführt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass entsprechend der „Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr“ (BOKraft) den Busunternehmen die Pflicht zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit im Busbetrieb zukommt. Dies stellt, da im Allgemeinen allein auf dem Busfahrer lastend, oftmals schon beim Einund Aussteigen eine fast unlösbare Aufgabe dar. Erst recht auf der Fahrt, bei der sich der Fahrer pflichtgemäß auf den Verkehr zu konzentrieren hat. Während für den allgemeinen Schulbetrieb neben der Bildungsaufgabe auch die Erziehung der Kinder und Jugendlichen zum eindeutigen Arbeitsinhalt gehört, endet diese Pflicht gewissermaßen am Schultor. Für den restlichen Teil des Schulalltages wird bei den Schülern die Einhaltung aller Normen und Regeln im menschlichen Miteinander (auf denen auch die Verhaltensanforderungen im Bus basieren) wie selbstverständlich vorausgesetzt. Ein problemloser Ablauf ist damit während der Wartezeiten oder im Bus eigentlich gar nicht zu erwarten. Was kann getan werden? Die Anpassung der Schullandschaft in Sachsen-Anhalt erfordert von den Landkreisen und Städten eine ständige Reorganisation der Schülerbeförderung. Dabei gilt es vor allem den zunehmendenden Beförderungsumfang von Schulkindern und wirtschaftliche Gesichtspunkte miteinander in Einklang zu bringen. Um unter diesen Aspekten einen siche- 12 ren Schülertransport zu gewährleisten, bedarf es unter Federführung von Städten und Landkreisen einer zielorientierten engen Zusammenarbeit zwischen Busunternehmen, Schulen und Eltern bzw. Elternvertretungen. Folgende Punkte sind dabei besonders zu beachten: 1. Voraussetzung für einen weitgehend gefährdungsfreien Betrieb ist die sichere Einrichtung und Gestaltung der Warte- und Haltebereiche an Bushaltestellen mit dem Schwerpunkt komplexer Sammel- und Umsteigepunkte. 2. Hinsichtlich der Problematik überfüllter Busse kann mit Recht generell gefordert werden, dass dies trotz ökonomischer Zwänge durch entsprechende Planungsreserven auszuschließen ist. 3. Unbedingt wünschenswert wäre natürlich, wie u. a. vom Deutschen Verkehrsgerichtstag 2001 in Goslar gefordert, die Bereitstellung von Sitzplätzen für alle Schüler, was bei dem in den öffentlichen Personennahverkehr integrierten Schulbusbetrieb in der momentanen Situation allerdings wenig realitätsnah erscheint. 4. Da Schüler den Bus fast ausschließlich mit „Gepäck“ benutzen, sind vernünftige Regelungen der für den Personenkraftverkehr jeweils zuständigen Behörde zur Einschränkung der im Schülerverkehr zulässigen Busbelegung unerlässlich. Dies führt sofort zu einer besseren Überschaubarkeit und „Entspannung“ der Situation. 5. In den Satzungen für die Schülerbeförderung sind akzeptable Zumutbarkeitsregelungen für Warteund Fahrtzeiten zu verankern. Sicherheitsforum 4 . 2004 Prävention 6. Alle Möglichkeiten, die für eine schwerpunktmäßige Begleitung/ Aufsicht im Sinne der Vermittlung und Durchsetzung von Verhaltensnormen mit ausgewählten Personen an den Haltestellen und in den Bussen infrage kommen, müssen ausgeschöpft werden. Einmal durch die Träger der Schülerbeförderung (z. B. auch unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsagenturen), durch Schulen, Busunternehmen, aber auch durch Elternvertreter oder größere Schüler mit besonderen Befugnissen, für deren Mitwirkung ggf. Anreize zu schaffen sind. Die Anwesenheit einer Aufsichtsperson wurde vom Deutschen Verkehrsgerichtstag 2001 übrigens klar gefordert. 7. Schulbusbezogener Verkehrsunterricht in und mit den Schulen (z.B. auch Busschule) bzw. Einweisungen der Schüler anhand geeigneter Materialien unter Einbeziehung des mit der Beförderung beauftragten Verkehrsbetriebes, der Polizei, Verkehrswacht usw. 8. Gezielte Aus- und Fortbildung der Busfahrer und ggf. des Begleitpersonals. Im Rahmen der Möglichkeiten bietet auch die Unfallkasse Unterstützung an. Das bezieht sich unter anderem auf fachkundige Beratungen bei der Planung und Ausführung sicherer Haltestellen, auf die Erarbeitung spezieller Lösungsmöglichkeiten vor Ort, auf die Information und Mitwirkung im Rahmen beabsichtigter Schulungsmaßnahmen sowie die Bereitstellung von Materialien für Ausbildungszwecke. Alle Medienstellen in Land haben das Video „Sicher im Bus - aber wie?“ erhalten. Eine Begleitbroschüre sowie ein Plakat können bei der Unfallkasse abgefordert werden. Die ebenfalls verfügbare Broschüre „Mit dem Bus zur Schule“ (GUV-SI 8046) behandelt in erster Linie rechtliche Belange und stellt als Anlage 2 das „Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern“ (für Schüler-/Kinderbeförderung) vor. Mit Rundschreiben vom 10. 11. 2004 rief die Unfallkasse alle Landkreise in Sachsen-Anhalt als Träger der Schülerbeförderung nachdrücklich auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um zur Erhöhung der Schülersicherheit und damit auch zur Kostendämpfung bei- Sicherheitsforum 4 . 2004 SF Gespräch mit Dieter Peltzer, Busbegleiter der PNVG AnhaltZerbst mbH SF: Herr Peltzer, wie wurden Sie Busbegleiter? Über das Arbeitsamt bekam ich Bescheid, mich bei der Personennahverkehrsgesellschaft (PNVG) zu melden. Nach einem Gespräch und dem Studium der Projektbeschreibung begab ich mich zum Busunternehmen, um mir einen Überblick über meine zukünftige Tätigkeit zu verschaffen. Der erste Eindruck und Gespräche mit verschiedenen Busfahrern waren nicht sehr ermutigend. Doch da ich mir vorgenommen hatte, jede mir angebotene Arbeit zu übernehmen, musste ich da durch. Auf Grund meiner 30jährigen Tätigkeit als Meister in einem Baubetrieb sowie dem Umgang mit Lehrlingen und jungen Menschen sollte diese neue Aufgabe zu bewältigen sein (dachte ich). SF: Wie waren die Bedingungen in den Bussen und wie nahmen die Schüler Sie als neuen „Fahrgast“ auf? In den ersten Wochen versuchte ich durch Mitfahren Kontakte zu den Busfahrern und Schülern zu bekommen sowie vorsichtige Kontrollen durchzuführen, um mir einen Überblick zu verschaffen. Auf Anweisung der PNVG sollte ich bei fehlenden Ausweisen die Namen der Schüler aufschreiben und auf Fehlverhalten kulant reagieren. Doch nach einem Dreivierteljahr war es mit der Kulanz vorbei, denn einige Schüler begannen sich über meine Tätigkeit lustig zu machen. So konnte es nicht weitergehen. Ab sofort erfolgte ohne Ausweis oder Geld keine Beförderung. Dadurch wurde das Schwarzfahren erheblich eingeschränkt, doch Eltern, Schulen, Elternvertreter und Vertreter aus der Politik brachten ihre Empörung durch Anrufe und Eingaben zum Ausdruck. Diese Reaktion zog sich über einen längeren Zeitraum hin. Die Achtung und Höflichkeit gegenüber dem Busfahrer und sonstigen Fahrgästen war unvorstellbar schlecht. Busfahrer wurden beleidigt, angespuckt und sogar tätlich angegriffen. Hinzu kam die Verunreinigung der Busse durch Essensreste und sonstigen Unrat. Taschen und Beine wurden auf die Sitze gelegt, so dass sich andere Fahrgäste nicht setzen konnten. Sprach ich besonders dreiste Schüler im Bus an, bekam ich zur Antwort: „Sie dürfen mich ja nicht anfassen und nicht aus dem Bus verweisen“. SF: Und wie ist die Situation heute? Um mich über Rechts- und Versicherungsfragen zu informieren, beschaffte ich mir entsprechende Gesetzblätter und Unterlagen. Die Unfallkasse stellte mir Materialien und Videos zur Verfügung. Ausgerüstet mit diesem Kenntnisstand erweiterte ich meine Aktivitäten, machte Schul- und Elternbesuche, führte auf Wunsch Aussprachen mit Eltern durch, verteilte die vom Landkreis erstellten Flyer „Sicher mit dem Bus zur Schule“ und unternahm nach Absprache mit dem Busunternehmen Betriebsbesichtigungen. Leider habe ich zeitweise den Eindruck, dass ich allein nicht mehr in der Lage bin, diese Aufgabe so zu erfüllen, wie ich mir das vorstelle. Speziell die Beaufsichtigung der Busse zur Lernbehinderten-Schule in Güterglück ist sehr schwierig, hier sind wahrscheinlich besondere Kenntnisse erforderlich. Weiterhin ist die Sammelhaltestelle an der Schwimmhalle in Zerbst ein großer Unfallschwerpunkt. Hier bestehen erhebliche Probleme wegen der hohen Schülerkonzentration, des allgemeinen Fahrzeugverkehrs und auch beim Einsteigen in die Busse. Doch diese Situation lässt sich nur mit der Unterstützung mehrerer Personen bewältigen. Probleme wird es immer geben, aber man kann sie durch meine Arbeit und weitere Hilfe z. B. durch Schule, Eltern, Polizei oder sonstige Ordnungskräfte einschränken. Auch auf die Erfahrung und Hilfe der Busfahrer ist man angewiesen. Wichtig aus meiner Sicht ist, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, damit die Busfahrer ihre Fahrgäste sicher befördern können. zutragen und zielgerichtet immer wieder auftauchende Kritikpunkte dauerhaft auszuräumen. Darüber hinaus bleibt zu hoffen, dass die Landeszuschüsse für die Schülerbeförderung nicht weiter sinken, damit sich die Situation in den Kommunen nicht noch mehr verschärft. Zum Verhalten im Schulbus und zur Aufsicht an Schulbushaltestellen erschienen u.a. zwei Artikel in der Ausgabe 4/2004 der Zeitschrift „Pluspunkt“. Artur Beck 13 Prävention Verkehrssicherheitsarbeit mit Erstklässlern – der „walking bus” Mit dem Schulanfang beginnt für die zukünftigen Erstklässler ein neuer Lebensabschnitt. Alles ist unbekannt, auch der Weg zur Schule, den es künftig täglich ohne Gefährdungen zurückzulegen gilt. Es gibt viele Möglichkeiten diesen Weg zu bewältigen, z. B. mit dem „walking-bus“. B ei der Überlegung der Eltern, wie ihr Kind zukünftig in die Schule kommt, sollte das zielgerichtete Erlernen der notwendigen Verhaltensanforderungen im Straßenverkehr ein Entscheidungskriterium sein. Nur so kann die sichere (und später eigenständige) Zurücklegung des Schulweges entwickelt werden. Insbesondere die Eltern, aber auch Mitarbeiter/innen von Schule und Hort sind bei der Vorbereitung von Entscheidungen gefragt. und die letzten „Schaffner“, die auch über Ausstattung (z. B. LeuchtEquipment für die Beteiligten) und Disziplin zu wachen haben. Alles Weitere (z. B. Überqueren der Straße, Ampelbetätigung, Warnung vor Gefahren usw.) ist nun beim täglichen Marsch entlang der festgelegten Route mit den „Bus-Stopps“ durch die „Funktionsträger“ selbständig zu regeln. Die Begleitpersonen schreiten nur bei Gefahr im Verzug ein! Der „walking-bus“, eine aus England stammende Projektidee, die bereits seit einigen Jahren in geeigneten Schuleinzugsgebieten in Deutschland erfolgreich praktiziert wird, soll hier kurz vorgestellt und zur Nachahmung empfohlen werden. Die maximale Laufentfernung sollten ca. 2 Kilometer sein, damit auch bei schlechtem Wetter gelaufen werden kann. Das Projekt bietet eine ganze Reihe von Vorteilen: Grundgedanke dieses Projektes zur Schulwegsicherheit ist die tägliche Zusammenstellung eines „per-pedesSchulbusses“ unter aktiver Mitwirkung und Betreuung von Eltern oder Großeltern. Die in das Projekt einbezogenen Schüler eines überschaubaren Wohnbereiches (für eine Gruppe von 8 bis maximal 14 Personen) werden auf dem Weg zur Schule und zurück von zwei Erwachsenen (z. B. Muttis oder Vatis) begleitet. Wegen positiver Lerneffekte untereinander sollten sich die Gruppen aus Kindern der ersten und zweiten Klassen zusammensetzen. Den Schülern werden für die Zurücklegung der Wege konkrete Aufgaben zugewiesen, die Begleitpersonen haben reine Kontrollfunktion. Die vorderen zwei bis vier Kinder sind (ggf. nach einem festzulegenden Rotationsprinzip), die den Verkehr beobachtenden und entsprechend handelnden „Busfahrer“. Die folgenden sind „Fahrgäste“ 14 ❐ „Erlaufen“ der Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen Verkehrsalltag ❐ Förderung der Selbständigkeit und Entscheidungsfähigkeit ❐ Körperliche Ertüchtigung und Beeinflussung des Mobilitätsverhaltens ❐ Deutliche Signalwirkung der Gruppe im Straßenverkehr ❐ Förderung eines sozialen Bezie Natürlich ist „walking bus“ nur dann sinnvoll nachnutzbar, wenn ein entsprechendes Schüleraufkommen im näheren Schulumfeld vorliegt und Eltern für diese Idee gewonnen werden können. Den Eltern das Projekt vorzustellen und ihr Interesse zu wecken, kann nur Sache der betreffenden Schule sein. Da gerade dies einer intensiven Vorbereitung bedarf, informiert die Unfallkasse darüber bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf das kommende Schuljahr. Für die Kinder besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz natürlich auch bei der Nutzung dieses „Verkehrsmittels“ für den Schulweg. Die begleitenden Personen (Eltern, Großeltern, Bekannte, ...) sind in diesen Versicherungsschutz einbezogen, wenn sie im Auftrag und Interesse der Schule bzw. des Schulträgers handeln. Dafür wäre bereits ein mündlicher Auftrag durch die Schule ausreichend. Die Verantwortung für die Durchführung und Organisation darf aber nicht einer Gruppe oder einzelnen Eltern obliegen, sondern muss bei der Schule oder dem Schulträger liegen. hungsgeflechtes ❐ Ausschluss von Belästigungen und Übergriffen auf Kinder ❐ Reduzierung des Kfz-Aufkommens im unmittelbaren Schulumfeld Plant eine Schule ein konkretes Vorhaben, sollte die Unfallkasse darüber informiert werden. Wir unterstützen die Schule dann entsprechend unseren Möglichkeiten bspw. mit retroflektierenden Materialien zur Kenntlichmachung der Schülergruppen. Eine erfahrene Ansprechpartnerin für weitergehende Fragen ist Andrea Mast, Mitinitiatorin eines „walking-bus“Projekts in der Gemeinde Hallbergmoos (Tel. 08 11 / 9 40 66; [email protected]). Artur Beck Sicherheitsforum 4 . 2004 Rehabilitation Krisenintervention nach Extremereignissen Gewalt an Schulen, Überfälle auf Sparkassen, tätliche Übergriffe auf Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, der Anblick schwer verletzter Kollegen, ...das Spektrum emotional belastender Ereignisse für Versicherte der Unfallkasse ist leider zunehmend vielfältig. Nicht selten wirken derartige Erlebnisse für die Betroffenen traumatisierend mit teilweise länger anhaltenden Folgen. ine Aufgabe der Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist es, die Folgen von Versicherungsfällen mit allen geeigneten Mitteln zu beseitigen, zu bessern, zu lindern bzw. deren Verschlimmerung zu verhindern. E Als Versicherungsfall gilt auch der Eindruck eines Ereignisses, wenn es außerhalb der üblichen menschlichen Erfahrung liegt und für fast jeden stark belastend gewesen wäre. Bedrohliche Situationen werden von Betroffenen ganz unterschiedlich erlebt und verarbeitet. Reaktionen wie verstärkte Nervosität und Ängstlichkeit, Schlafstörungen und innere Unruhe sind zunächst völlig normal. Sie können auftreten, müssen es aber nicht. Bessern sich die Symptome der akuten Stressreaktion allerdings nicht innerhalb von 14 Tagen deutlich, so ist eine Fehlverarbeitung des Erlebten in Betracht zu ziehen. Als Folge des Versicherungsfalls (ohne sichtbare körperliche Schädigung) kann sich dann bei zu spätem Erkennen und Gegensteuern eine Verarbeitungsstörung mit erheblichen Einschränkungen der körperlichen und seelischen Leistungsfähigkeit entwikkeln. Die Behandlung derartiger Störungen ist oftmals langwierig und nicht immer erfolgreich. Erschwerend kommt hinzu, dass im niedergelassenen Bereich bei Psychiatern/Psychologen Wartezeiten von 4 - 6 Monaten üblich sind. zeigten alle angesprochenen Einrichtungen großes Interesse an unserem Projekt und erklärten sich bereit, die Unfallkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf diesem Gebiet zu unterstützen. So kann nach Eintritt eines Ereignisses im vorgenannten Sinne zur „Krisenintervention“ auf Fachkräfte zurückgegriffen werden. Zu denken ist hier an das Führen von Einzel- oder Gruppengesprächen vor Ort, wenn eine Vielzahl von Versicherten einer Einrichtung betroffen ist. Mit Einzelpersonen sind innerhalb von 2-3 Tagen Gespräche beim Behandler möglich. Ziel ist es, den Betroffenen einen Austausch und die gedankliche Auseinandersetzung mit dem bzw. die Aufarbeitung des Erlebten zu erleichtern und auf diese Weise Fehlverarbeitungen zu vermeiden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Aufsuchen eines Psychiaters oder Psychologen bei einem nicht geringen Anteil der Bevölkerung Befremden hervorruft. Es fehlt häufig an der Akzeptanz, dass die Psyche durch ein äußeres Ereignis ebenso „verletzt“ werden kann, wie ein Arm oder ein Bein. Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung unseres Projektes ist aus diesem Grund die Sensibilisierung der Mitarbeiter durch die Verantwortlichen im Mitgliedsunternehmen für die aufgezeigte Problematik einerseits, sowie ein gut funktionierender Informationsfluss zwischen den Mitgliedern und der Unfallkasse „im Falle eines Falles“ andererseits. Treten Überfall, Gewalt etc. auf, steht die Unfallkasse zur Veranlassung weiterer Maßnahmen zur Verfügung. Wir setzen uns dann mit den entsprechenden Stellen in Verbindung und organisieren kurzfristig entsprechende Beratung und Unterstützung. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Rehabilitation/ Kompensation auch telefonisch zur Verfügung (0 39 23/7 51-1 34). Katrin Süsmuth Diese Erkenntnisse nahm die Unfallkasse zum Anlass, für den Ernstfall vorzusorgen und Behandler im ambulanten Bereich für eine Zusammenarbeit zu gewinnen. Dankenswerterweise Sicherheitsforum 4 . 2004 15 Beitrag Beitrag 2005 Der Haushalt 2005 wurde von der Vertreterversammlung am 25. November festgestellt. Damit stehen die Beitragssätze von Städten, Gemeinden und Landkreisen für das Jahr 2005 fest. Die verbindlichen Werte - einschließlich der Anteile für die Allgemeine Unfallversicherung und die Schüler-Unfallversicherung - sind ab Dezember im Internet abrufbar (www.uksa.de). Die Beitragsätze der sonstigen Mitglieder können erst nach Vorliegen der Meldungen der Versichertenzahlen durch die Mitgliedsunternehmen ermittelt und daher erst im „Sicherheitsforum“ 1/2005 veröffentlicht werden. as Beitragsaufkommen unserer Mitglieder muss einerseits die Aufwendungen des Geschäftsjahres 2005 decken aber gleichzeitig auch sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden. Dabei ist die Höhe der Beitragsforderungen u.a. abhängig von den sonstigen Einnahmen der Unfallkasse (bspw. aus Regressforderungen an Unfallverursacher oder aus Zinseinnahmen). Trugen diese im Jahr 2004 noch mit 3,6 Mio Euro zur Beitragsentlastung unserer Mitglieder bei, sind es dagegen im Jahr 2005 voraussichtlich nur noch ca. 3,25 Mio Euro. D Zur Stützung der Beiträge sind für 2005 Entnahmen aus den Betriebsmitteln in Höhe von 2,5 Mio Euro im kommunalen Bereich und 0,5 Mio Euro im Landesbereich vorgesehen. Damit reduziert sich die Beitragsbelastung von Städten, Gemeinden und Landkreisen auch im Jahr 2005 erheblich. Allerdings kann der Trend der letzten Jahre mit stets sinkenden Beiträgen nicht mehr aufrecht erhalten werden. Aus der Grafik ist ersichtlich, in welchem Umfang die Beiträge am Beispiel der kreisfreien Städte durch die Betriebsmittel gestützt wurden. Zu beachten ist, dass diese Beitragssätze Pro-Kopf- Beitragssätze der kreisfreien Städte 9,00 € Auswirkung der Betriebsmittelstützungen 8,50 € 8,00 € 8,25 8,33 7,50 € 7,56 7,00 € 7,39 7,26 7,07 6,50 € 6,83 6,78 6,32 6,00 € 5,63 Beitragssatz tatsächl. 4,84 Beitragssatz fiktiv ohne BME 4,50 € 1999 2000 2001 Das notwendige Beitragsaufkommen im Jahr 2005 beträgt insgesamt etwa 35,8 Mio Euro, also 1,3 Mio Euro mehr als im Vorjahr. Die absehbaren Beitragssteigerungen ergeben sich trotz weiterer Einsparungen bei den Personalund Sachkosten überwiegend durch die Kostensteigerungen bei stationären Behandlungen. Hinzu kommt, dass die Zinseinnahmen geringer als in den Vorjahren ausfallen. Grund dafür sind das niedrige Zinsniveau und der weiterhin sinkende Vermögensbestand durch die jährlichen Betriebsmittelentnahmen. Auch die Regresseinnahmen werden voraussichtlich zurückgehen. 16 Die Beitragsanteile der einzelnen Umlagegruppen am Gesamt-Beitragsaufkommen des Jahres 2005 beruhen auf der Auswertung der Entschädigungsleistungen des Jahres 2003. Insgesamt hatten die kommunalen Mitglieder in diesem Jahr um 3,15 v.H. weniger Anteil am Entschädigungsaufkommen als im Vorjahr. Die sonstigen Mitglieder - einschließlich der Privathaushalte – müssen damit insgesamt einen entsprechend höheren Anteil am Beitragsaufkommen des Jahres 2005 aufbringen. Die z.T. erheblichen Abweichungen gegenüber den Vorjahren sind in den folgenden Abschnitten erläutert und in der unteren Tabelle zusammengefasst. 5,81 5,50 € 5,00 € 6,70 6,34 Beiträge sind, die von der Reduzierung der Einwohnerzahlen beeinflusst werden. Für den Beitrag 2005 sind die Einwohnerzahlen zum 31.12.2003 maßgeblich. Bei gesunkenen Einwohnerzahlen können die tatsächlichen Zahlungen einzelner Kommunen bei leicht gestiegenen Beitragssätzen daher unter Umständen geringer ausfallen als im Vergleichsjahr. 2002 2003 2004 2005 vor. Umlagegruppen 1999 Entwicklung der Entschädigungsanteile der Umlagegruppen 1999 - 2003 als Basis des Beitragsaufkommens der Unfallkassen Sachsen-Anhalt für die Jahre 2001 - 2005 2000 2001 2002 2003 kreisfreie Städte K1 20,22% 20,56% 18,38% 18,52% 18,75% Landkreise K2 40,71% 42,54% 45,88% 46,18% 45,02% K3 27,08% 24,67% 24,94% 24,27% 22,06% 88,01% 87,77% 89,20% 88,97% 85,82% Städte/Gemeinden (einschl.VWG) kommunale Mitglieder komm. rechtlich selbst. Untern. K4 10,71% 10,68% 10,25% 9,96% 11,77% Sparkassen K5 0,98% 1,14% 0,27% 0,91% 2,03% HLU ohne Rettungswesen K7 0,22% 0,38% 0,26% 0,14% 0,34% 11,91% 12,19% 10,78% 11,01% 14,14% sonstige Mitglieder Privathaushalte K6 kommunaler Bereich 0,08% 0,04% 0,03% 0,02% 0,04% 100,00% 100,00% 100,00% 100,00% 100,00% 98,91% Land gesamt L1 99,48% 99,45% 99,18% 99,25% rechtl. selbst. Unternehmen Land L2 0,52% 0,55% 0,82% 0,75% 1,09% 100,00% 100,00% 100,00% 100,00% 100,00% Land Sicherheitsforum 4 . 2004 Beitrag Kommunale Mitglieder Der Anteil der kreisfreien Städte (K1) an den Entschädigungsleistungen ist im zugrunde zu legenden Jahr 2003 gegenüber dem Vorjahr um 0,2 v.H. wieder leicht gestiegen. Der Anteil liegt damit aber weiter auf einem sehr niedrigen Niveau. Durch die relativ geringe Zahl von Einwohnern im Vergleich zu den Landkreisen fällt wegen der zusätzlichen Steigerung des Beitragssolls die Beitragssatzerhöhung mit 0,89 Euro je Einwohner ziemlich hoch aus. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (K3) haben ihren Entschädigungsanteil gegenüber dem Vorjahr dagegen um 2,2 v.H. erheblich reduziert. Aufgrund des höheren Umlagesolls und sinkender Einwohnerzahlen ist jedoch auch hier ein um 0,10 Euro höherer Beitragssatz notwendig. Die Landkreise (K2) setzten die Trendumkehr des letzten Jahres fort. Nach Jahren konstant steigender Anteile an den Entschädigungsaufwendungen fällt der Beitragsanteil der Landkreise für 2005 um 1,2 v.H. geringer aus. Sie haben aber wegen der Erhöhung des Gesamt-Umlagesolls wie die kreisfreien Städte eine erhebliche Beitragssteigerung von 0,49 Euro je Einwohner zu erwarten. Sonstige Mitglieder Der Anteil der rechtlich selbständigen kommunalen Unternehmen (K4) an den Leistungsaufwendungen der Unfallkasse stieg gegenüber dem Vorjahr beträchtlich. Mit 11,77 v.H. ist er der mit Abstand höchste Anteil dieser Umlagegruppe in den letzten Jahren. Vom Gesamtbeitragsaufkommen der Unfallkasse Sachsen-Anhalt im Jahr 2005 sind damit durch diese Unternehmen insgesamt ca. 2,3 Mio Euro durch Beiträge abzudecken (2004 waren es noch 1,71 Mio Euro). Bei konstanter Zahl der Versicherten gegenüber dem Vor- Sicherheitsforum 4 . 2004 jahr ergäbe sich allein hieraus eine Steigerung des Beitragssatzes um ca. 30 Euro je vollbeschäftigtem Versicherten. Gehen die Beschäftigtenzahlen aber wie im Vorjahr merklich zurück, kann die Beitragssteigerung aufgrund der oben genannten Einflüsse noch wesentlich stärker ausfallen. Den Mitgliedsunternehmen dieser Umlagegruppe empfehlen wir daher, diese Beitragssteigerungen einzuplanen. Der tatsächliche Beitragssatz steht aber erst im Februar 2005 fest, wenn die Beschäftigtenzahlen des Jahres 2004 vorliegen. Der Anteil der Entschädigungsleistungen für Unfälle in Sparkassen (K5) ist in diesem Jahr mehr als doppelt so hoch wie im langjährigen Durchschnitt. Bei gleichbleibendem Beschäftigungsniveau ist deshalb hier mit einem Beitragssatz von ca. 70 Euro je Versicherten zu rechnen. Während die anteilige Unfallbelastung der Umlagegruppe K7 (soziale Dienste der Hilfeleistungsunternehmen) an den Gesamtentschädigungsleistungen im Jahr 2002 noch um ca. 50 % sank, erhöhte sich dieser Anteil 2003 wieder von 0,14 v.H. auf 0,34 v.H. Für 2005 ist daher mit einer erheblichen Steigerung des Beitragssatzes zu rechnen. Sollte die Zahl der Versicherten stabil bleiben, ist wegen der zusätzlichen Erhöhung des Umlagesolls gegenüber dem Vorjahr mit einem Beitragssatz von fast 100 Euro zu kalkulieren. Auch die Aufwendungen für die rechtlich selbständigen Unternehmen des Landes (L2) sind gegenüber dem Vorjahr von 0,75 v.H. auf 1,09 v.H. erheblich angestiegen. Bei einer konstanten Zahl der Versicherten würde sich ein Beitragssatz je vollbeschäftigtem Versicherten von ca. 60 Euro ergeben. Inwieweit wesentliche Änderungen der Beschäftigungssituation Auswirkungen auf den Beitrag je Versicherten in den Umlagegruppen K4, K5, K7 und L2 haben, kann erst mit Vorliegen der Versichertenzahlen des Jahres 2004 nach dem 11. Februar 2005 festgestellt werden. Das Land Sachsen-Anhalt (L1) als größtes Unternehmen der Unfallkasse kann bei gesunkenem Anteil gegenüber den rechtlich selbständigen Unternehmen und gleichbleibender Betriebsmittelstützung von 0,5 Mio Euro mit einer Reduzierung der Unfallumlage um 0,36 Mio Euro gegenüber dem Vorjahr rechnen. Privathaushalte Die Unfallzahlen und Entschädigungskosten für Beschäftigte in Privathaushalten (K6) erhöhten sich im Jahr 2003 im Vergleich zum Vorjahr erheblich. Da aber auch die Anmeldungen von Beschäftigten im Jahr 2004 stark zunahm, sind keine Auswirkungen auf den Beitragssatz für das Jahr 2005 zu erwarten. Der hohe Anstieg der Zahl der versicherten Personen ist jedoch mit einem höheren Unfallrisiko in den Jahren ab 2004 verbunden, so dass dieser Zufallseffekt sich in den Folgejahren nicht fortsetzen kann. Hinweise Für die kommunalen Beitragsgruppen werden die Beiträge zur Unfallversicherung im Jahr 2005 voraussichtlich bereits am 15. April fällig, soweit keine Abschlagszahlungsvereinbarungen bestehen. Die Fälligkeit der Beiträge der anderen Umlagegruppen ist für den 15. Juni vorgesehen. Im November haben die Mitglieder, die Abschläge auf ihren Beitrag zahlen, einen Beitragsbescheid erhalten, der auch die Abrechnung der bisherigen Zahlungen enthält. Die Restbeträge für das Jahr 2004 waren gemäß § 23 Abs. 3 SGB IV am 15.12.2004 fällig. Bei verspäteter Zahlung dieses letzten Betrages müssen gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV Säumniszuschläge erhoben werden. Ein Ermessensspielraum zur Erhebung von Säumniszuschlägen besteht für die Unfallkasse nicht. Die Termine und Beträge für die Abschläge des Jahres 2005 werden rechtzeitig bekannt gegeben. Weitere Infor- 17 Beitrag mationen zum Beitrag finden sich auf der Internetseite der Unfallkasse unter dem Menüpunkt „Aktuelles“ (www.uksa.de). InsolvenzgeldUmlage 2004 für die Bundesanstalt für Arbeit Der Bundesgesetzgeber hat alle Unfallversicherungsträger und damit auch die Unfallkasse Sachsen-Anhalt gesetzlich verpflichtet, die InsolvenzgeldUmlage für die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen. Obwohl diese Verpflichtung rein gar nichts mit den Auf- gaben eines Unfallversicherungsträgers zu tun hat, wurde die Unfallkasse auch im vergangenen Jahr wieder fälschlicherweise für die erheblichen Kostensteigerungen mitverantwortlich gemacht. Die Entwicklung der im Jahr 2004 zu zahlenden Abschläge an die Bundesagentur für Arbeit lässt hoffen, dass der Umlagesatz für das Jahr 2004 wieder unter 3 Euro je 1.000 Euro Lohnsumme sinken wird. Die Abrechnung des Jahres 2004 wird erst im Frühjahr 2005 vorgenommen. Vorher sind keine Erkenntnisse hinsichtlich der tatsächlichen Aufwendungen möglich. Eine Beitragsstützung durch Betriebsmittel ist bei dieser Fremdumlage für die Bundesanstalt für Arbeit nicht möglich. Es wird daher allen betroffenen Unternehmen empfohlen, diese Besonderheit bei der Planung der entsprechenden Mittel zu berücksichtigen. Sylvia Loof Privatisierung von Landesbetrieben und kommunalen Unternehmen – Neuregelungen bei der Zuständigkeit Der Bundesrat hat am 26.11.2004 gravierende Neuregelungen zur Zuständigkeit für die Privatisierung o.g. Unternehmen ab 1.1.2005 beschlossen. Betroffen sind alle ab 2005 neu gegründeten Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und kommunaler und/oder Landesbeteiligung sowie alle Regie- oder Eigenbetriebe, die ab diesem Zeitpunkt in eine selbständige Rechtsform umgewandelt werden. Für Unternehmen, die bis 13.10.2004 die Zuständigkeit der Unfallkasse beantragt haben, aber noch auf den Bescheid durch das Land Sachsen-Anhalt warten, gelten Übergangsregelungen . it der Einführung des SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung wurde die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für rechtlich selbständig geführte Unternehmen zum 1.1.1997 neu gestaltet. Nach den §§ 128 Absatz 4 bzw. 129 Absatz 3 sind die Unfallkassen erst dann zuständig, wenn eine damit befasste Stelle des Landes auf Antrag der Unternehmen nach einem sogenannten Übernahmeverfahren per Bescheid hoheitlich festgestellt hat, dass M 18 an diesen Landes- oder kommunalen Unternehmen die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist (GmbH) oder zumindest den ausschlaggebenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik hat (Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Zweckverbände, Vereine). Zusätzlich war zwingend zu entscheiden, ob das Unternehmen „erwerbswirtschaftlich tätig“ ist. Gerade durch diese neue Zuständigkeitsvoraussetzung war das Verfahren zur Überprüfung zuletzt für alle Beteiligten unverhältnismäßig aufwändig und langwierig. Hinzu kam, dass kaum eine positive Entscheidung der Länder durch die ansonsten zuständig gewordenen Berufsgenossenschaften ohne Klage vor einem Sozialgericht akzeptiert wurde. Mit der Neuregelung werden die bisherigen Vorschriften durch automatisch wirkende gesetzliche Zuständigkeitsregelungen für ab 1.1. 2005 gebildete rechtlich selbständige Unternehmen Sicherheitsforum 4 . 2004 Mitteilungen des Landes oder der Kommunen ersetzt und das oben beschriebene aufwändige Übernahmeverfahren entbehrlich. Die Landesbehörden entscheiden nur noch dann, wenn Mischbeteiligungen von Bund, Ländern und Kommunen eine eindeutige gesetzliche Regelung nicht zulassen. Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist danach kraft Gesetzes zuständig für alle Unternehmen mit Sitz in SachsenAnhalt, Wahlmöglichkeit der Unternehmen, ob die unfallversicherungsrechtliche Betreuung über die Unfallkasse oder die zuständige Berufsgenossenschaft erfolgen soll, besteht nicht mehr. Da es sich hier um rechtlich selbständige Unternehmen handelt, ist eine Mit- oder Weiterversicherung über die beteiligten Gebietskörperschaften nicht möglich. Es muss in jedem Fall ❐ eine eigene Mitgliedschaft begründet und ❐ die in selbständiger Rechtsform ❐ eine eigene Beitragszahlung betrieben werden und an denen das Land oder die Kommunen unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind (Unternehmen in privater Rechtsform – z.B. GmbH) ❐ oder auf deren Organe das Land und/oder die Kommune/n einen ausschlaggebenden Einfluss hat / haben (i.d.R. juristische Personen des öffentlich Rechts, Vereine) und die ❐ nicht als Ausnahmeunternehmen im bisherigen Sinne in die Zuständigkeit bestimmter Berufsgenossenschaften fallen. sichergestellt werden oder ❐ die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers geprüft werden. Damit ist die Unfallkasse Sachsen-Anhalt bereits mit der Gründung, Fusion oder Umwandlung zu einem neuen Unternehmen zuständig, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Die bisherige Sicherheitsforum 4 . 2004 Dazu ist ab sofort über alle Änderungen oder Umwandlungen von Regieoder Eigenbetrieben bzw. Landesbetrieben in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit durch das zuständige Ministerium, die Landkreise oder Kommunen bzw. umzuwandelnde Unternehmen oder durch die neu gebildeten Unternehmen die Unfallkasse Sachsen-Anhalt schriftlich zu informieren. Spätestens innerhalb 1 Woche nach der Gründung bzw. Änderung. Außerdem sind alle für die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen bereitzustellen (§ 192 Absatz 1 SGB VII). Die Unfallkasse wird dann Ihre Zuständigkeit prüfen und mit Bescheid entscheiden. Das Land entscheidet nur noch in den Fällen gleicher oder besonderer Beteiligungsverhältnisse von Bund, Land und Kommunen über den zuständigen Unfallversicherungsträger. Übergangsbestimmungen Für Unternehmen, die am 31.12.2004 bestanden haben, bleiben grundsätzlich die Unfallversicherungsträger zuständig (Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft), die an diesem Tag zuständig waren. Dies gilt nicht, wenn bis zum 13.10.2004 ein Antrag auf Übernahme in die Zuständigkeit der Unfallkasse gestellt war, über den noch nicht abschließend entschieden wurde. Die Neuregelungen sind im „Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen“ nachzulesen und werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sylvia Loof 19 Mitteilungen Ehrenamtliches Engagement besser abgesichert Die Bedeutung bürgerschaftlichen Engagements ist ein zentrales Element der Gesellschaft und wird in den kommenden Jahren immer mehr an Bedeutung gewinnen. Da dieses Engagement vielfach mit Risiken verbunden ist und der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bisher sehr begrenzt geregelt war, erweitert der Gesetzgeber diesen Versicherungsschutz zum 1. Januar 2005 erheblich. ünftig werden mehr ehrenamtlich Engagierte als bisher in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung stimmten Bundestag und Bundesrat im Oktober bzw. November 2004 zu. Damit sind nun auch Bürger versichert, die sich in privatrechtlich organisierten Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen ehrenamtlich engagieren, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied. Das ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass viele Städte und Gemeinden verstärkt auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen. Damit wird die Vereinsmitgliedschaft, an der bisher der gesetzliche Unfallversicherungsschutz regelmäßig scheiterte, nunmehr unschädlich für das Bestehen des Versicherungsschutzes sein. K Unter Versicherungsschutz können bspw. jetzt auch die Mitglieder eines Vereins fallen, der im Auftrag der Kommune eine Spielplatzpatenschaft übernimmt oder die Mitglieder eines Schulvereins, der die Renovierung von Klassenzimmern durchführt, aber auch Mitglieder von Seniorenbeiräten. Wesentliche Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz dieser Personen ist, dass ihre Aktivitäten im Auftrag und mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. schriftlicher Genehmigung einer Kommune erfolgen. Angesichts der vielfältigen und sehr unterschiedlich ausgestalteten Formen ehrenamtlichen Engagements ist dabei selbst nachträglich die Zustimmung als Genehmigung möglich. Die Kommunen erhalten damit auch im Nachhinein noch die Möglichkeit, 20 das öffentliche Interesse von Vereinen, Organisationen oder Projekten zu überprüfen, d.h. ob diese Tätigkeiten ihnen objektiv nützlich sind. Schließlich werden die Leistungen derjenigen verbessert, die bislang schon versichert sind, weil sie sich freiwillig in Rettungsorganisationen engagieren. Das betrifft zum Beispiel in Sachsen-Anhalt die Freiwillige Feuerwehr, die Johanniter-Unfallhilfe, den Arbeiter-Samariter Bund oder die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft. Diesen Versicherten sollen künftig auch etwaige Sachschäden ersetzt werden. Das kann etwa das Handy sein, das bei der Rettung von Ertrinkenden im Wasser verloren geht. Mehr Versicherte bei Berufsgenossenschaften Durch die gesetzliche Neuregelung ist bspw. bei der für die Unfallversicherung von Religionsgemeinschaften zuständigen Berufsgenossenschaft mit einer Verdoppelung der Versichertenzahlen auf etwa 3,3 Mio zu rechnen. Wenn sich z. B. künftig die konfessionelle Gemeinschaft im Auftrag der Kirchengemeinde bei der Planung und Durchführung des Pfarrfestes engagiert, sollen alle ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Daneben können ab 2005 gemeinnützige Vereine und Organisationen (z. B. Sportvereine) für ihre gewählten Ehrenamtsträger auf freiwilliger Basis Unfallversicherungsschutz vertraglich begründen. Menschen, die sich ehrenamtlich über das übliche Maß hinaus in ihren Vereinen engagieren, haben dadurch Anspruch auf den Schutz der Solidargemeinschaft. Damit wird zugleich einem langjährigen Wunsch des Deutschen Sportbundes entsprochen. Für Personen, die sich in Gremien und Kommissionen von Gewerkschaften oder Arbeitgeberorganisationen ehrenamtlich engagieren oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, kann ab 2005 ebenfalls freiwilliger Versicherungsschutz begründet werden. Anmeldungen hierzu sind bei der für Gewerkschaften und Vereine zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft in Erfurt einzureichen. Zudem wird durch das Gesetz der Schutz derjenigen Beschäftigten ausgeweitet, deren Arbeitsverhältnis hierzulande ruht, weil sie im internationalen Bereich tätig werden. Die Betroffenen sind künftig auch dann gegen Unfallrisiken gesetzlich versichert. Damit soll ein Beitrag geleistet werden, Menschen für solche Aufgaben zu gewinnen. Die Neuregelungen sind im „Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen“ nachzulesen und werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Uwe Köppen Sicherheitsforum 4 . 2004 Mitteilungen Rad Fahren im Winter – Auffallen um jeden Preis Draußen ist alles grau in grau und schon am Nachmittag wird es finster. Der sportliche und umweltbewusste Mensch verzichtet dennoch nicht aufs Rad fahren. Und wenn man ein paar Dinge wie funktionierende Lichtanlage und Bremsen beachtet, ist es auch im Herbst und Winter eine sichere Sache. rübe Zeiten für Radfahrer: Sowieso die schwächeren Verkehrsteilnehmer auf der Straße, sind Radfahrer in den Monaten von November bis März besonders gefährdet zu verunglücken. „Wirklich toll ist es im Winter mit dem Rad zwar nicht, aber die Strecke, die ich zur Arbeit zurücklege, ist ziemlich kurz, es würde sich nicht lohnen, das mit dem Auto zu fahren“, sagt Christiane Hieß. Der Arbeitstag der Grundschulpädagogin beginnt schon um halb acht, vorher bringt sie ihren Sohn zum Kindergarten. „Wenn ich morgens losfahre, ist es noch stockdunkel, oft genug nieselt es und die Straße ist voller Laub“, erzählt die junge Frau. „Das ist ohnehin unangenehm, aber seit ich den Kleinen hinten im Sitz habe, bin ich doppelt vorsichtig.“ T Sehen und gesehen werden für die fest angebaute Beleuchtungsanlage zugelassen sind. Bei allen anderen Fahrrädern - bis auf weiteres Mountain-Bikes eingeschlossen - dürfen sie nur als Zusatzleuchten verwendet werden. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club (ADFC) empfiehlt für Vielfahrer witterungsunabhängige Nabendynamos - gute, neue Räder haben solche inzwischen oft ab Werk. Ältere Fahrräder umrüsten zu lassen, lohnt sich, kann allerdings leicht mehr als 100 Euro kosten. Besser unterwegs mit Profil Alle, die gerne mal etwas fixer in die Pedale treten, müssen im Herbst und Winter einen Gang zurückschalten. Denn auf nasser, mit Laub übersäter Fahrbahn sind die Bremswege viel länger. Das Rad kann außerdem - besonders in Kurven - unter dem Fahrer „wegglitschen“. Sinnvoll ist es deshalb, die Bremsen vor der Wintersaison vom Fachmann durchchecken zu lassen, vor allem, wenn man sich nicht ausreichend gut mit der Technik auskennt, um selbst Bowdenzüge festzuziehen oder Bremsklötze auszutauschen. Generell fährt es sich auf nasser und glatter Fahrbahn mit breiten Reifen und ausgeprägtem Profil besser. Die Reifen nicht ganz voll zu pumpen erhöht die Haftung. Vorausschauend fahren muss man als Radfahrer ohnehin, will man nicht unter die Räder kommen. Aber im Herbst und Winter eben noch ein bisschen vorausschauender und defensiver als sonst. Christiane Hieß dazu: „Also, mit einem Kind auf dem Rad fahren Sie automatisch vorsichtig. Wäre nur schön, wenn auch Autofahrer mehr Rücksicht nähmen und zwar auch, wenn man ohne Anhang unterwegs ist.“ Stefanie Richter (aus: ARBEIT UND GESUNDHEIT 11/04 www.arbeit-und-gesundheit.de) Auch wenn die Straßenbeleuchtung ausreichen mag, um selbst den Weg zu finden - für Autofahrer ist ein Fahrrad ohne Beleuchtung so gut wie unsichtbar. Für Christiane Hieß kein Thema: Reflektorbänder am Kindersitz und über der Kleidung von Mutter und Kind sorgen dafür, dass die Radfahrerin schon von weitem sichtbar ist. Einziges Problem: „Bei Regen oder Schneematsch rutscht an meinem Rad oft der Dynamo durch und gibt auf.“ Deshalb hat sie zusätzlich zum herkömmlichen Seitendynamo noch batteriebetriebene Halogenscheinwerfer und ein LED-Rücklicht an ihrem Fahrrad angebracht. „So fahre ich wenigstens nicht im Dunkeln und bin auch bei einem Ampelstopp sichtbar.“ Kaum bekannt ist, dass solche Batterieleuchten eigentlich nur für Rennräder bis elf Kilogramm Gewicht als Ersatz Sicherheitsforum 4 . 2004 21 Mitteilungen Nachgefragt: Warum sind Batterieleuchten allein nicht zulässig? Fragen an Jan Scotland, Experte des Allgemeinen Deutschen Fahrrad Clubs (ADFC) für Fahrradbeleuchtung. Herr Scotland, warum sind batteriebetriebene Leuchten als einzige Lichtquelle nur für Sporträder bis elf Kilogramm zugelassen? Der Hintergedanke des Gesetzgebers bei dieser Regel ist, dass zu jeder Zeit die Beleuchtung des Fahrrads gewährleistet sein muss. Batterien und Akkus sind oft überraschend schnell leer. Bei Kälte hat man außerdem immer mit einem erheblichen Leistungsabfall zu kämpfen. Ein Dynamo aber steht als Stromquelle immer zur Verfügung. Nach Ihren Schätzungen ist jeder dritte Radfahrer ohne Licht unterwegs. Ist es demnach nicht besser, wenigstens solche Lampen am Fahrrad zu haben als völlig im Dunkeln zu fahren? Einerseits schon. Auf der anderen Seite gibt es inzwischen Nabendynamos und hochwertige Reibraddynamos, die auch bei Kälte und Nässe zuverlässig Strom liefern. Was passiert, wenn jemand mit Batterieleuchten am Rad erwischt wird? Wer bei Dunkelheit nur mit batteriegetriebenen Leuchten Fahrrad fährt, verstößt gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung. Dafür kann ein Bußgeld verhängt werden. Wer ohne ausreichendes Licht unterwegs ist, riskiert außerdem, bei einem Unfall mindestens eine Teilschuld zugewiesen zu bekommen Aspekte zur Mitarbeiterführung Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat als Extrakt aus einem dreijährigen Forschungsvorhaben eine Broschüre mit dem Titel „Mitarbeiterorientiertes Führungsverhalten und soziale Unterstützungsprozesse am Arbeitsplatz“ veröffentlicht. Diese informiert Führungskräfte über Grundzüge und Beispiele eines Informations- und Handlungskonzepts, wie psychosoziale Fehlbelastungen bei Arbeitnehmern erkannt und wie ihnen vorgebeugt werden kann. In Kapitelform enthalten sind bspw.: ❐ Was sind psychosoziale Gefährdungsfaktoren? ❐ Führungsverhalten und soziale Unterstützung am Arbeitsplatz (wichtige Einflussfaktoren auf die Belastungssituation der Mitarbeiter, erkennen von Defiziten) ❐ Mitarbeitergerechtes Führen ❐ Gestaltungsempfehlungen zur sozialen Unterstützung ❐ Wie kann eine Führungskraft vorgehen (Anwendungsfälle in der betrieblichen Praxis) Die Broschüre kann bei der BAuA kostenlos bestellt oder im Internet unter www.baua.de (Informationen, Publikationen, Forschungsergebnisse) heruntergeladen werden. Rainer Kutzinski 22 Sicherheitsforum 4 . 2004 Mitteilungen Online-Ratgeber zu Gefährdungen im Betrieb Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat im Juli 2004 die 4. Auflage des „Ratgebers zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb“ als PDF-Download online gestellt. Das 426 Seiten umfassende Handbuch richtet sich an Arbeitsschutzfachleute, die den Arbeitgeber bei seinen Arbeitsschutzaufgaben zum Beispiel durch Mitwirkung bei einer systematischen Gefährdungsbeurteilung und durch Vorschläge für zielgerichtete Maßnahmen unterstützen. Er ist weitgehend auf branchenunabhängige Regelungen und Maßnahmen begrenzt. Es bleibt Aufgabe der Arbeitsschutzfachleute, die Auslegungsspielräume der Regelungen durch branchen- bzw. betriebsspezifische Maßnahmen zu füllen. Der Ratgeber enthält: ❐ Empfehlungen zur Vorgehensweise bei der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, ❐ Grundlagen für die Beurteilung von Gefährdungen und die Auswahl von Schutzmaßnahmen sowie In den einzelnen Abschnitten sind Ansprechpartner der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin genannt, an die man sich mit Fachproblemen wenden kann. ❐ Praxishilfen für ausgewählte Teil aufgaben der Gefährdungsbeurteilung (Vorschläge für Dokumentationsformulare, Prüflisten für Arbeitsstätten, Fragebogen zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und Hinweise zur Mitarbeiterbefragung). Bundesverband der Unfallkassen Multimedia CD-ROM „Lasersicherheit” In „Sicherheitsforum“ 4/2001 wurde über „Laser im Gesundheitsdienst“ und in der Ausgabe 1/2002 über Ergänzungen zur „UVV Laserstrahlung“ (GUV 2.20) aufgrund der neuen Norm DIN EN 60825-1 berichtet. Außerdem wurde in Sicherheitsforum 3/2004 auf die erläuternde Informationsschrift „Betrieb von Lasereinrichtungen“ (GUV- I 832) aufmerksam gemacht. ie BG der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) hat eine Multimedia CD-ROM zur Lasersicherheit herausgegeben, die insbesondere für Laserschutzbeauftragte und Personen, die Unterweisungen zur Lasersicherheit durchführen, geeignet ist. Enthalten ist eine PowerPoint-Präsentation mit über 100 Folien, die sich u. a. in die Bereiche Laserprinzip und Eigenschaften, D Sicherheitsforum 4 . 2004 Wirkung von Laserstrahlung, Gefährdungen, Laserklassen und Schutzmaßnahmen gliedert. Mehrere Video-Clips, die UVV „Laserstrahlung“, die BG-Information „Betrieb von Lasereinrichtungen“ sowie ein Leitfaden „Lasersicherheit“ ergänzen die enthaltenen Informationen. Die CD-ROM können auch „Nicht-Mitgliedsbetriebe“ für 22,- € bei der BGFE erwerben. Die Bestellung ist per E-Mail ([email protected]) oder direkt im Internet (www.bgfe.de) unter der Navigation Medien/Elektronische Medien möglich. Für die o. g. Personenkreise sowie alle weiteren mit Lasern befassten Interessenten ist die CD-ROM sehr zu empfehlen. Rainer Kutzinski 23 Mitteilungen Gefährliche Güter im Gesundheitsdienst Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat eine Multimedia-CD mit dem Titel „Gefährliche Güter sicher handhaben und transportieren“ herausgegeben. Mit Hilfe von Laptop und Beamer kann sie direkt für die Unterweisung des mit entsprechenden Transportaufgaben befassten Personals eingesetzt werden. ie CD informiert über wesentliche Aufgaben und organisatorische Pflichten beim Umgang mit und beim Transport von gefährlichen Gütern im Gesundheitsdienst. Sie beinhaltet eine Vielzahl an Informationen über das Gefahrgutrecht (wesentliche Rechtsvorschriften, Nutzung von Erleichterungen), die wesentlichen Gefahrgüter des Gesundheitsdienstes (Desinfektions- und Reinigungsmittel, ansteckungsgefährliche Stoffe, medizinische, technische und tiefgekühlt flüssige Gase, radioak- D tive Stoffe), die richtige Verpackung und Deklaration für den Transport, die Pflichten und Verantwortungen der Auftraggeber, der Durchführenden und der Empfänger von Transporten gefährlicher Güter sowie die Schulung dieser Personen. Eine Wissenskontrolle mit ca. 80 Fragen und Antworten ist ebenfalls enthalten. Über die BGW kann die CD erworben werden (mitteilungen@ bgw-online.de). Der Bezugspreis für „Nicht-Mitgliedsbetriebe“ sollte vorab erfragt werden (Tel. 040/20207-0). Ergänzend zur Thematik hat die BGW eine Arbeitshilfe „Hinweise für den Versand diagnostischer Proben“ (X 59, 4 Seiten) sowie eine Broschüre „Informationen zur Beförderung gefährlicher Güter im Gesundheitsdienst“ (IPR 7, 40 Seiten) erarbeitet. Beide Materialien sind im Internetauftritt der BGW unter www.bgw-online.de veröffentlicht und können dort heruntergeladen werden. Rainer Kutzinski Neue DIN 5035-7 Seit August 2004 gibt es die neue DIN 5035-7 „Beleuchtung mit künstlichem Licht – Teil 7: Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen“. Sie ersetzt die gleichlautende Ausgabe der Norm vom September 1988. ie Neugestaltung war erforderlich, u. a. aufgrund neuer Bildschirmtechniken, des Inkrafttretens der Bildschirmarbeitsverordnung, veränderter Anforderungen durch die Arbeitsorganisation, neuer Arbeitsformen und Arbeitstechniken, der Berücksichtigung individueller Nutzerbedürfnisse, der in den Vordergrund getretenen Bedeutung des Tageslichtes sowie europä- D ischer Normungsarbeiten im Bereich der Lichtanwendung. Es erfolgte eine vollständige Überarbeitung i.V.m. der Einführung ergänzender Punkte. Die DIN 5035-7 enthält auf 38 Seiten Aussagen zum Anwendungsbereich, normative Verweisungen, Begriffserläuterungen, Angaben zu Arbeits- und Sehaufgaben, zu grundlegenden Kriterien und Gütemerkmalen der Beleuchtung, zur Anordnung der Arbeitsplätze und Arbeitsmittel, zu Beleuchtungskonzepten und Beleuchtungsarten für die künstliche Beleuchtung, zur Beleuchtung einzelner Bildschirmarbeitsplätze, zur Steuerung von Beleuchtungsanlagen, zur Planung der Beleuchtung sowie Planungswerte für Räume mit Bildschirmarbeitsplätzen. Die Norm kann beim Beuth-Verlag in Berlin (Fax: 0 30/26 01-12 60, Mail: [email protected]) erworben werden. Rainer Kutzinski Neue Gefahrstoffverordnung Nach dem Bundeskabinett hat nun auch der Bundesrat am 24.09.2004 dem Kabinettsentwurf einer „Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien“ zugestimmt. Inzwischen ist außerdem die interministerielle Abstimmung erfolgt, so dass die noch im Bundesrat eingebrachten Änderungen dem Bundeskabinett zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt werden konnten. Je nach Erscheinungsdatum der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt wird die neue Gefahrstoffverordnung voraussichtlich zum 1. Januar oder 1. Februar 2005 in Kraft treten. um Redaktionsschluss standen auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.bund.de) der Entwurf, ein Vorblatt zum Entwurf sowie die Begründung zum Entwurf einer „Verordnung Z 24 zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG- Richtlinie 98/24/EG und andere EG- Richtlinien“ zur Ansicht und zum Download zur Verfügung. Zu finden sind sie unter den Navigationspunkten „Arbeit / Arbeitsschutz / Novel- lierung der Gefahrstoffverordnung“. Es ist davon auszugehen, dass hier in Kürze auch die endgültige Fassung der neuen Gefahrstoffverordnung steht. Rainer Kutzinski Sicherheitsforum 4 . 2004 Mitteilungen Arbeitsmaterial für Schulen zu „Aggression + Straßenverkehr” Aggressivität gewinnt leider in unserem Alltag eine offensichtlich ständig zunehmende Bedeutung, Verstand wird zugunsten von Gefühlen zurückgedrängt. Es gilt, Stärke gegenüber anderen zu beweisen und mit allen Mitteln Macht auszuüben, wider jeglicher Vernunft. Oft erschrecken Erwachsene vor den Verhaltensweisen der Jugendlichen und sind sich zu spät oder gar nicht bewusst, dass sie damit ein Spiegelbild präsentiert bekommen. ramatische Auswirkungen sind oft auch Folge besonders aggressiver Verhaltensweisen im Straßenverkehr, tödliche Gefahren selbstverständlich inbegriffen. Alle Maßnahmen, die dazu beitragen können, verstandgemäßes Verhalten zu fördern, sind aus diesem Grund beachtenswert. Deshalb soll auf ein Arbeitsmaterial für die Verkehrssicherheitsarbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufmerksam gemacht werden. D Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrserzieher (ADV), über deren Lernmaterialien im Zusammenhang mit anderen Möglichkeiten bereits im „Sicherheitsforum“ Nr. 3/2000 berichtet wurde, beschäftigt sich seit Jahrzehnten mit der Entwicklung und Bereitstellung geeigneter Medien und stellt für Schulen und Jugendeinrichtungen den Arbeitsbogen 13 „Aggression + Straßenverkehr“ zur Verfügung. Mit insgesamt 24 Fragestellungen, teilweise direkt auf Jugendliche und junge Erwachsene zugeschnitten, werden Formen aggressiven Handelns und Problemlösungen angeboten. Selbst anhand „aus dem Leben gegriffener“ Szenen finden sich ausreichend Ansatzpunkte für die Erarbeitung von Ursachen und Verhaltensmustern. Zielgeführte Diskussionen in Schülergruppen werden persönliches Fehlverhalten erkennen lassen und (hoffentlich) für die Zukunft einen Beitrag zu überlegtem und verantwortungsbewusstem Handeln leisten. Das Material wird zum Selbstkostenpreis von 0,15 € / Exemplar zuzüglich Versandkosten angeboten und kann bei der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrserzieher e.V., Im Ostkamp 6, 31246 Lahstedt (Tel. 0 51 72/20 31, Fax. 0 51 72/3 71 82) bestellt werden. Je Klassensatz wird für Schulen und Jugendverbände ein 32-seitiges Begleitheft mit Sachinformationen und den Lösungen kostenlos mitgeliefert. Artur Beck Sicherheitsforum 4 . 2004 25 Mitteilungen Neue Druckschriften „Mehrzweckleitern“ (GUV-I 651, Ausgabe Mai 2004) Die Informationsschrift wurde überarbeitet, aktualisiert und um einen Vordruck für ein Leiter-Kontrollblatt ergänzt. „Psychische Belastungen - Checklisten für den Einstieg“ (GUV-I 8766, Ausgabe August 2004) Die Broschüre stellt für Führungskräfte, die sich mit psychischen Belastungen auseinander setzen wollen, eine Auswahl orientierender Verfahren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz vor, die dort bereits erfolgreich angewendet werden. „Gebäudereinigungsarbeiten“ (GUV-I 659, Ausgabe März 2004) Das bisherige Merkblatt aus dem Jahr 1999 wurde redaktionell vollständig überarbeitet und in die neue GUV-Information überführt. „Umgang mit Gefahrstoffen in Werkstätten“ (GUV-I 8625, Ausgabe Juli 2004) Die Informationsschrift befasst sich einleitend mit allgemeinen Anforderungen und der Verantwortung beim Umgang mit Gefahrstoffen, mit Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen sowie im fachspezifischen Teil mit verschiedenen Gewerken (z. B. Holzbearbeitung, Schweißen, Oberflächenbehandlung, ...), ergänzt durch zahlreiche Anhänge. „Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht“ (GUV-SR 2003, Juni 2004) Die GUV-Regel wurde geringfügig überarbeitet und dabei im Hinblick auf die in Bezug genommene Vorschriften, Regeln und Normen aktualisiert. 26 Sicherheitsforum 4 . 2004 Mitteilungen „Traumatisierende Ereignisse in Gesundheitsberufen“ (GUV-I 8599, Ausgabe April 2004) Die Broschüre befasst sich in knapper Form mit der Vermeidung gewalttätiger Ereignisse, mit Alarmierungs- und Überwachungseinrichtungen auf den Stationen, dem professionellen Umgang mit Patienten, dem Verhalten bei Übergriffen und der Hilfe nach psychisch belastenden Ereignissen. „Druckschriften-Verzeichnis“ (GUV-I 8540, Ausgabe September 2004) Die Broschüre enthält ein alphabetisches Stichwortverzeichnis, numerische Verzeichnisse und eine Transferliste (Gegenüberstellung alte und neue Bestellnummern) aller Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen und Grundsätze, die von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand aktuell herausgegeben werden. „Handball - attraktiv und sicher vermitteln“ (GUV-SI 8071, Ausgabe August 2004) Die Informationsschrift aus der Reihe „Sicherheit im Schulsport“ kann Sportlehrer bei der Vermittlung der Grundlagen des Handballs unterstützen. Enthalten sind u.a. Ausführungen zur Handlungsfähigkeit im Sportspiel, zu Spielauffassungen und Anforderungsprofil sowie methodische Konsequenzen. „Wahrnehmungs- und Bewegungsförderung in Kindertagesstätten“ (GUV-SI 8072, Ausgabe August 2004) Die GUV-Information enthält u.a. Bewegungsspiele zur Wahrnehmungsförderung, Stundenbeispiele zur Förderung von Wahrnehmung und Bewegung sowie altersvergleichende Entwicklungsübersichten. „Suchtprobleme im Betrieb“ (GUV-I 8562, Ausgabe September 2004) Die Broschüre befasst sich mit Alkoholmissbrauch und Medikamentenabhängigkeit sowie deren Folgen in der Arbeitswelt. Praxisnahe Hilfen sollen Vorgesetzte, Betriebsräte und Beschäftigte dabei unterstützen, durch entsprechende Organisations-, Betreuungs- und Aufklärungsmaßnahmen die Sucht am Arbeitsplatz zu bekämpfen. Sicherheitsforum 4 . 2004 27 Mitteilungen „Ausbildung – Arbeiten mit der Motorsäge“ (GUV-I 8624, Ausgabe September 2004) Diese Informationsschrift gibt Unternehmern und Lehrgangsträgern Informationen über den Mindestumfang der Ausbildung. Wichtig ist dies u. U. für die Einschätzung der fachlichen Eignung für die Motorsägenarbeit. Zurückgezogene Druckschriften „Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze“ (GUV-R 1/535) Die Sicherheitsregeln aus dem Jahr 1979 entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und sind zwischenzeitlich durch Bildschirmarbeitsverordnung und Arbeitsstättenverordnung abgedeckt. „Sicherheitsregeln für Abfallzerkleinerungsmaschinen“ (GUV-R 1/493) Die Sicherheitsregeln aus dem Jahr 1988 entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und sind zwischenzeitlich durch die Betriebssicherheitsverordnung und eine Reihe von Normen abgedeckt. „Sicherheitsregeln für das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen in Einrichtungen des Gesundheitsdienste“ (GUV-R 125) Die Sicherheitsregeln wurden zurückgezogen, da eine aktualisierte Integration der Inhalte in die Regel „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250 bzw. GUV-R 250) erfolgte. „Hauskrankenpflege“ (GUV-I 8534) „Festlegungen der UVV Gesundheitsdienst für die Hauskrankenpflege“ (GUV-I 8547) Beide Informationsschriften wurden aufgrund der Außerkraftsetzung der UVV „Gesundheitsdienst“ und der Einführung der Regel „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250 bzw. GUV-R 250) hinfällig. Sicherheits Impressum Mitteilungsblatt der Unfallkasse Sachsen-Anhalt Herausgeber Unfallkasse Sachsen-Anhalt Käsperstraße 31 . 39261 Zerbst Postanschrift 39258 Zerbst Telefon: (0 39 23) 751-0 Fax: (0 39 23) 751-333 E-Mail: [email protected] Internet: www.uksa.de forum ISSN 1619-3520 Mitglied im Bundesverband der Unfallkassen e.V. 28 Verantwortlich für den Inhalt Direktor Max Rönninger Bildnachweis BUK, Picture-Alliance, HVBG, DVR, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, A. Mast, WEKA Satz, Druck und Versand LEWERENZ Medien+Druck GmbH Gewerbestraße 2 06869 Klieken/Buro (03 49 03) 4 73 10 . Fax 4 73 77 Auflage 5.600 Exemplare Redaktion Uwe Köppen, Martin Plenikowski, Reinhard Neuberth, Rainer Kutzinski Ausgabe Dezember 2004 Layout Konzept&Design . Frauke Lewerenz Halle Erscheinungsweise „Sicherheitsforum” erscheint vierteljährlich. Sicherheitsforum 4 . 2004 Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt Telefon: 03923 / 751-0 Fax: 03923 / 751-333 E-Mail: [email protected] Internet: www.uksa.de Ihre Ansprechpartner: Geschäftsführung 208 207 Herr Rönninger Herr Plenikowski [email protected] Prävention 115 147 114 114 148 113 148 149 150 Herr Kutzinski Herr Beck Frau Mazanec Frau Wünsche Frau Richter Herr Sens Herr Bönisch Herr Koch Herr Strübing [email protected] Druckschriften/Seminare 116 116 112 Frau Boest Frau Handrich Frau Schulz [email protected] Leistungen 124 123 121 128 Herr Herr Herr Herr [email protected] Berufskrankheiten 134 Frau Süsmuth [email protected] Kataster/Beitrag 223 226 Frau Loof Frau Marwitz [email protected] Regress 202 Frau Genz [email protected] Öffentlichkeitsarbeit 112 Herr Köppen [email protected] Krüger Viebahn Hildebrandt Hauk D ie Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt wünschen ein schönes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr. Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist Mitglied im Bundesverband der Unfallkassen e.V.