Sicherheits - Unfallkasse Sachsen

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Sicherheits - Unfallkasse Sachsen
Sicherheits
forum
4 . 2004
Mitteilungsblatt der
Unfallkasse Sachsen-Anhalt
Verantwortung von
Führungskräften in technischen Bereichen
Gesundheitsfördernde
Ganztagsschule
Schulbus und Haltestelle
als Kampfplatz
Sicherheits
forum
Inhalt
Verantwortung von Führungskräften in
technischen Bereichen
Haftung bei Arbeitsunfällen
Ladungssicherung auf Fahrzeugen
Kranarbeit – Unfallgefahr
Wege zur gesundheitsfördernden Ganztagsschule
Schulbus und Haltestellen als Kampfplätze?
Verkehrssicherheitsarbeit mit Erstklässlern – der
„walking bus“
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Rehabilitation
Krisenintervention nach Extremereignissen
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Beitrag
Beitrag 2005
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Prävention
Mitteilungen
Privatisierung von Landesbetrieben und kommunalen
Unternehmen – Neuregelungen bei der Zuständigkeit
Ehrenamtliches Engagement besser abgesichert
Rad Fahren im Winter – Auffallen um jeden Preis
Aspekte zur Mitarbeiterführung
Online-Ratgeber zu Gefährdungen im Betrieb
Multimedia CD-ROM „Lasersicherheit“
Gefährliche Güter im Gesundheitsdienst
Neue DIN 5035-7
Neue Gefahrstoffverordnung
Arbeitsmaterial für Schulen zu „Aggression +
Straßenverkehr“
Neue Druckschriften
Impressum
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Liebe Leser,
Unternehmer können Pflichten und Aufgaben des Arbeitsschutzes an zuverlässige
und fachkundige Mitarbeiter übertragen. Diese sind dann zwar selbst für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich, doch Aufsichts- und Kontrollpflichten bleiben weiterhin beim Unternehmer. Sie sind wesentlicher Bestandteil
seiner Gesamtverantwortung für den Betrieb. Worauf es bei der Übertragung von
Pflichten ankommt, welche rechtlichen Konsequenzen unklare Anweisungen, fehlerhafte Pflichtenübertragung und falsche Auswahlentscheidungen durch Unternehmer
bzw. Führungskräfte haben können, damit beschäftigen sich die beiden ersten
Artikel dieser Ausgabe.
Die Sicherheit auf Schulwegen – ein wichtiges Thema, dem wir uns immer wieder
widmen. Denn die Gefährdungen für Kinder und Jugendliche sind dort erheblich
größer als in der Schule, das belegen die teilweise schweren Unfälle von Schulkindern. Die Beförderung der Kinder in Schulbussen ist dabei noch die sicherste Variante. Doch bei näherer Betrachtung zeigen sich Schwachstellen, bspw. beim Verhalten in Bussen oder an Haltestellen. Landkreisen, Schulen, Busunternehmen und
Eltern sind diese Probleme lange bekannt und vielerorts wurden die Situationen
durch ein enges Miteinander aller schon wesentlich entschärft. Doch mit der weiteren Ausdünnung der Schullandschaft in Sachsen-Anhalt, den daraus resultierenden
längeren Fahrzeiten, den steigenden Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und den
immer geringeren Finanzmitteln für
die Schülerbeförderung spitzt sich die
Situation in den nächsten Jahren weiter zu. Die Unfallkasse appelliert
daher an alle Verantwortlichen für
eine noch engere und dauerhafte
Zusammenarbeit (S. 11-14).
Ihre Redaktion
Prävention
Verantwortung von Führungskräften in technischen Bereichen
Jede betriebliche Aufgabe kann umgesetzt werden, durch informieren, beraten,
entscheiden, durchführen oder kontrollieren. Daraus ergibt sich auch die Verantwortung des Einzelnen. Der Begriff Verantwortung beschreibt die Pflicht,
etwas zu tun oder zu unterlassen. Zum Beispiel Arbeitssicherheit zu gewährleisten, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter keinen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, dass Gefährdungen beseitigt werden, dass
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorgebeugt und sicher gearbeitet wird.
Pflichtenübertragung
rbeitsschutzvorschriften richten sich
in erster Linie an den Unternehmer
(Arbeitgeber). Unternehmer ist derjenige, auf dessen Weisung und Rechnung
das Unternehmen handelt, der das
Risiko trägt, die Unternehmensziele
bestimmt sowie die Personal- und
Sachmittelhoheit besitzt. Er trägt die
Gesamtverantwortung - auch für den
Arbeitsschutz. Unternehmer im öffentlichen Bereich sind bspw. die Länder,
kreisfreien Städte, Landkreise und
Gemeinden sowie deren vertretungsberechtigte und zum Handeln verpflichtete Organe wie Bürgermeister,
Landräte, Dienststellenleiter usw.
A
Die Pflichten und die Verantwortung
der Unternehmer für den Arbeits- und
Gesundheitsschutz ergeben sich aus
einer Reihe gesetzlicher Vorschriften:
❐ Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 618,
619 Pflicht zu Schutzmaßnahmen),
❐ Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers, § 4
Allgemeine Grundsätze),
❐ Sozialgesetzbuch VII (§§ 21, 209
Verantwortung des Unternehmers),
❐ UVV „Allgemeine Vorschriften“ (§
2 Allgemeine Anforderungen),
❐ Arbeitssicherheitsgesetz (§ 16).
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Unternehmer können sich in der Regel
nicht um alles selbst kümmern. Deshalb ist für sie die Pflichtenübertragung
ein Instrument zur Organisation des
betrieblichen Arbeitsschutzes. So kann
der Unternehmer zuverlässige und
fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm nach staatlichen Rechtsvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Dabei sind der Verantwortungsbereich,
die Aufgaben und Pflichten sowie die
Befugnisse klar festzulegen und vom
Beauftragten zu unterzeichnen. Eine
Ausfertigung der Beauftragung ist ihm
auszuhändigen. Die Pflichtenübertragung kann auch durch den Arbeitsvertrag erfolgen, soweit die entsprechenden Angaben enthalten sind . Die
schriftliche Fixierung liefert im Zweifelsfall den Beweis, dass die Aufgaben
übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist.
Mit der Übertragung von Sachaufgaben und Sachkompetenzen, der
Wahrnehmung von Führungsaufgaben und der Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern ist zwingend
auch die Zuständigkeit für die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung im
übertragenen Aufgabenbereich verbunden. Eine Vorgesetztenfunktion
ohne Pflichtenübertragung und Verantwortlichkeit auf dem Gebiet des
Arbeitsschutzes gibt es daher im
Grunde nicht. Beauftragte Personen
können bspw. Abteilungsleiter, Bauhofleiter, Werkstattleiter, Meister,
Vorarbeiter oder Schichtführer sein.
Fachkundig sind diese Personen,
wenn sie über das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung
verfügen, um die ihnen obliegenden
Aufgaben sachgerecht auszuführen.
Zur Zuverlässigkeit gehört die Aufgabenausführung mit der gebotenen
Sorgfalt.
Inhaltlich verlangt die Pflichtenübertragung, dass
❐ die übertragenen Unternehmerpflichten nach Art und Umfang
hinreichend genau beschrieben
sind,
❐ der beauftragten Person die erforderlichen Handlungskompetenzen
und Entscheidungsbefugnisse
eingeräumt werden, um selbständiges Handeln zu ermöglichen
(z.B. Verfügungsbefugnis über
finanzielle Mittel),
❐ die Schnittstellen zu benachbarten Verantwortungsbereichen eindeutig festgelegt und die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten geregelt sind.
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Prävention
Haftung und
Rechtsfolgen
Wenn der beauftragten Person die
zur Wahrnehmung erforderlichen
Weisungsbefugnisse sowie die organisatorischen, personellen und finanziellen Entscheidungs- und Handlungsfreiheiten eingeräumt sind, können die nach den Unfallverhütungsvorschriften obliegenden Unternehmerpflichten vollständig übertragen
werden. Der Beauftragte übernimmt
dann die Pflichten des Unternehmers
zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren im festgelegten Umfang. Er nimmt für seinen
Verantwortungsbereich die Rechtsstellung des Unternehmers im Betrieb ein, mit allen damit verbundenen
Rechten und Pflichten. Die beauftragte Person ist nunmehr selbst für
die Durchführung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich.
Der Unternehmer bleibt aber weiter
für die Aufsicht und Kontrolle verantwortlich, d.h. er muss die Umsetzung
seiner übertragenen unternehmerischen Pflichten auch wirklich kontrollieren („Oberkontrollpflicht“). Die
ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben hat er stichprobenartig zu prüfen. Diese Aufsichtsund Kontrollverpflichtung ist nicht
übertragbar.
Jede Führungskraft, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Verantwortung an
andere delegiert, behält jedoch immer
die eigene Verantwortung für:
❐ die Auswahl (Die richtige Person
auf den richtigen Platz setzen.),
❐ die Organisation (Sagen, wo es
lang geht.),
❐ die Kontrolle (Sich davon über
zeugen, ob...)
❐ und die Meldung (An den nächsten Vorgesetzten, wenn eigene
Möglichkeiten erschöpft sind.).
Auch hier kann die übergeordnete
Aufsichtspflicht niemals „nach unten“
delegiert werden. Eine Weg-Delegation von Verantwortung gibt es nicht,
die Aufsichtsverantwortung bleibt immer beim Delegierenden (§ 130 Abs. 1
OwiG). Das ist besonders wichtig,
wenn es um Schuldfragen nach
Arbeitsunfällen geht.
Verantwortung kann auch unangenehme Folgen haben, besonders dann,
wenn durch schuldhaftes Verhalten
(Tun oder Unterlassen) die Frage der
Haftung aufgeworfen wird. Haftung
bedeutet z. B. die Auferlegung eines
Bußgeldes, Regressmaßnahmen durch
den Unfallversicherungsträger oder
sogar die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Im Schadensfall fragt die Justiz nicht nur nach der
korrekten Aufgabenerfüllung durch die
vom Arbeitgeber Verpflichteten, sondern auch, ob der Arbeitgeber seiner
Aufsichtspflicht gegenüber den verpflichteten Führungskräften nachgekommen ist. Es kommt zu Fragestellungen, wie:
❐ Sind Sicherheitseinrichtungen im
erforderlichen Umfang geschaffen
wurden?
❐ Sind geeignete Führungskräfte
ausgewählt worden?
❐ Waren diese in der Lage, ihren Organisationsbereich und unterstellte
Mitarbeiter richtig zu führen?
❐ Wurde in ausreichendem Maße
Aufsicht über Sachen, organisatorische Regelungen und Personen
geführt?
Die beschriebene Pflichtenübertragung kann unter Berücksichtigung
der entsprechenden Sachverhalte
auch in nachgeordneten Bereichen
(bspw. Bauhof oder Straßenmeisterei) zur Anwendung kommen.
Grundsätzlich sind alle Unternehmerpflichten an alle Mitarbeiter im
Betrieb übertragbar.
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Prävention
liche Hindernisse, große Schwierigkeiten) und getroffene Maßnahmen dokumentieren.
Notwendige
Maßnahmen
Die bestehenden Möglichkeiten einer
Führungskraft und die Notwendigkeiten etwas im Rahmen der eigenen
Verantwortung für die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz zu tun, sind
sehr vielfältig, ebenso die daraus resultierenden Maßnahmen und Vorgehensweisen. Beachtenswerte Anhaltspunkte
sind bspw.:
❐ Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften (keine
Ausnahmen zulassen, gelegentlich
davon überzeugen)
Verantwortung ist also auch die Pflicht,
für Handlungen - sei es in Form des
Tun oder des Unterlassens - einzustehen und die daraus resultierenden
Folgen zu tragen. Bspw. besteht der
Vorwurf eines Organisations-/Aufsichtsverschuldens für eine (obere) Führungskraft zu Recht bei Erteilung unklarer
Anweisungen, fehlender Kompetenzzuweisung, unzureichender Information
und fehlender Kontrolle. Eine (untere)
Führungskraft trifft dagegen u.U. kein
Handlungsverschulden, wenn trotz
vollzogener Meldung und erfolgter
Rückfragen weiterhin Unkenntnis über
das „Was und Wie“ besteht. Nach
Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und bei
Berufskrankheiten können sich die
möglichen Rechtsfolgen aus dem Zivilrecht (Ersatzansprüche der Verletzten,
z. B. Sachschäden), dem Arbeitsrecht
(Abmahnung, Kündigung), dem Ordnungswidrigkeitenrecht (bspw. bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
gegen bußgeldbewehrte Paragraphen
von Unfallverhütungsvorschriften) oder
dem Strafrecht ergeben.
en und motivieren (fördern, beurteilen, loben, kritisieren, beachten, anerkennen, beobachten, auszeichnen,
prämieren), Mitarbeiter einsetzen und
unterweisen (anweisen, einweisen,
informieren, belehren, schulen, instruieren, trainieren, anleiten, ausbilden,
hinweisen), Mitarbeiter und Einrichtungen kontrollieren (Stichproben
und Erfolgskontrollen, Ergebnis- und
Endkontrollen mit Maßnahmen, wie
loben, tadeln, kritisieren, verwarnen,
Frist setzen), Vorkommnisse melden
(besondere Vorkommnisse, Mängel,
unzureichende Möglichkeiten, wesent-
❐ Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bei Planung, Beschaffung und Instandhaltung (Verfahren regeln)
❐ Ermittlung von betrieblichen Gefährdungen und Belastungen (Gefährdungsbeurteilung durchführen
und dokumentieren)
❐ Bereitstellung sicherer Werkzeuge,
Geräte, Maschinen und Anlagen
sowie geeigneter persönlicher
Schutzausrüstung (keine Duldung
von Mängeln oder der Außerkraftsetzung von Schutzvorrichtungen)
Führungsregeln
Zum Führen gehören alle Maßnahmen,
mit denen ein Vorgesetzter auf andere
(unterstellte Führungskräfte, Aufsichtsführende und Mitarbeiter) Einfluss nehmen kann. Solche Führungsregeln
sind: Vorbild sein, Gespräche führen,
argumentieren, Mitarbeiter betreu-
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Sicherheitsforum
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Prävention
❐ Anweisung an Mitarbeiter bereitgestellte PSA zu benutzen (konsequent bleiben, nicht locker lassen)
❐ Nachhaltige Unterweisung der Mitarbeiter (besser mehr als zu wenig,
Mitarbeiter müssen in der Lage
sein, die Arbeit fachlich richtig und
sicherheitsgerecht auszuführen,
Verwendung der Ergebnisse der
dokumentierten Gefährdungsbeurteilung, Erstellung von Gefahrstofflisten und Betriebsanweisungen)
❐ Besonders intensive Unterweisung
für Mitarbeiter, die überdurchschnittlich gefährdet sind (Sinn und
Nutzen der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen erläutern, Stellenwert herausstellen)
❐ Klare, eindeutige Anweisungen
geben (richtige Form und geeigneten Zeitpunkt wählen, Befähigung
der Mitarbeiter zur Aufgabenerfüllung beachten, Sicherheit einbeziehen, denn fachlich gute Arbeit und
Sicherheit sind nicht voneinander
zu trennen,)
❐ Mit System kontrollieren (Vertrauen,
❐ Zusammenarbeit mit dem Perso-
dass Anweisungen befolgt werden
ist gut, eine regelmäßige Kontrolle
besser, überzeugen durch stichprobenartiges kontrollieren nach festgelegtem Kontrollplan)
nalrat (nicht vergessen ihn einzubeziehen)
❐ Aufzeichnungen machen (regelmäßige Notizen genügen, gibt Überblick, bei Bedarf nachvollziehbar,
kann u.U. entlasten)
❐ Weitermeldung, wenn eigene Möglichkeiten erschöpft sind (Kompetenzen sind beschränkt, nicht jede
Gefahr kann selbst behoben werden, rechtzeitig übergeordnete
Führungskräfte einschalten, bei
akuter Gefahr selbst handeln – erst
Arbeit stoppen, dann Meldung)
❐ Mit gutem Beispiel vorangehen
(immer wieder vormachen, wie sicher gearbeitet wird, dadurch
glaubwürdig und vorbildlich im
Verhalten)
❐ Der eigene Verantwortungsbereich ist die Visitenkarte
❐ Sich unterstützen lassen (durch
Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte)
❐ Für gutes Betriebsklima einsetzen
(unzufriedene, nicht motivierte Mitarbeiter neigen zu Fehlhandlungen)
❐ Bereitschaft zum Zuhören zeigen
(offenes Ohr für die persönlichen
Sorgen der Mitarbeiter, stark belastete Mitarbeiter sind durch Ablenkung gefährdet und können
andere gefährden)
❐ Gewinnen der Mitarbeiter für Sicherheit und Gesundheitsschutz
(Möglichkeiten sind vorhanden,
Führungsmittel einsetzen, informieren und motivieren, klarmachen,
dass sich Sicherheit und Gesundheitsschutz lohnen)
❐ Nicht mit Anerkennung sparen
(diese motiviert, verschafft Befriedigung und bahnt der Sicherheit
den Weg, unverzichtbares Führungsmittel)
Ergänzende Informationen beinhalten
die Broschüren „Suchtprobleme im Betrieb - Alkohol, Medikamente, illegale
Drogen“ (GUV- I 8562), „Aufgaben,
Pflichten, Verantwortung und Haftung
im innerbetrieblichen Arbeitsschutz“
(GUV-I 8563), „Organisation des Arbeitsschutzes - Städte und Gemeinden“
(GUV- I 8565) sowie das gleichnamige
Faltblatt (GUV- I 8564). Die Materialien
können bei der Unfallkasse bestellt
werden (Tel. 0 39 23/7 51-116 oder 112).
Rainer Kutzinski
Sicherheitsforum
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Prävention
Haftung bei Arbeitsunfällen
Mit einem Bein im
Gefängnis
egen fahrlässiger Tötung verurteilte das Amtsgericht
München einen Prokuristen - zugleich Fachkraft für
Arbeitssicherheit - zu 14 Monaten Haft ohne Bewährung.
Er hatte bei Abrissarbeiten die Demontage einer Maschine
nicht selbst überwacht. Das Landgericht München I sprach
ihn aber unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig frei (Urt. v. 10.07.1998 – 15 Ns 126 Js 3558/95).
W
Das Unternehmen führte 1995 Abrissarbeiten zur Asbestsanierung in einem Münchener Verlagshaus durch. Dabei
wurde eine tonnenschwere Rotationsmaschine demontiert.
Für diese Arbeit setzte der Prokurist einen Vorarbeiter ein
und übertrug ihm schriftlich die Unternehmerpflichten. Während der Demontage löste sich plötzlich eine Seitenwand
der Maschine, stürzte aus drei Meter Höhe herab und verletzte drei Hilfsarbeiter tödlich. Der Vorarbeiter wurde
schwer verletzt. Vor Gericht stellte sich heraus: Der Unfall
ereignete sich durch unsachgemäße Demontage.
„Mangel an Sorgfalt“
Nach Auffassung des Münchener Amtsgerichts (Urt. v. 17.12.
1997 – 1121 Ls 126 Js 3558/95) hatte der Angeklagte den
Unfall durch einen erheblichen Sorgfaltsmangel verschuldet.
Obwohl er selbst nicht unmittelbar am Unfallhergang beteiligt war, zog es den Prokuristen - und nicht etwa den
Vorarbeiter, der den Abriss vor Ort leitete - zur Verantwortung. Die Mitarbeit des Vorarbeiters beim Zerlegen der
Maschine hätte ihm zeigen müssen, dass jener seine Überwachungsfunktion nicht wahrnehmen konnte. Obwohl der
Prokurist nicht vorbestraft war, wurde die Freiheitsstrafe
nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil dies nach Auffassung des Gerichts „für das allgemeine Rechtsempfinden
schlechthin unverständlich“ gewesen wäre.
chen fahrlässigen Tötung mit der Einlassung entgegengetreten, er habe im Vorfeld des Unfalls ausdrücklich die
Anweisung erteilt, die großteilige Demontage der
Maschine sofort einzustellen. Das konnte ihm nicht widerlegt werden.
Verantwortung nicht
einfach übertragbar
Zwei Aspekte sind von Bedeutung. Erstens: Wird die
Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht lediglich beratend
tätig, lässt sie sich also von der Stabs- in die Linienfunktion drängen, dann gerät sie in die uneingeschränkte
Handlungsverantwortung - im vorliegenden Fall gar in die
unternehmerische Gesamtverantwortung.
Zweitens: Als Bauleiter wurde ein aushilfsweise tätiger, für
die Abbrucharbeiten wenig qualifizierter und im Übrigen
ungelernter Arbeiter eingesetzt. Die Übertragung der Unternehmerpflichten war unwirksam. Hierzu heißt es in der
landgerichtlichen Entscheidung: „Um die alleinige Verantwortung hinsichtlich Arbeitsschutz und Unfallverhütung zu
übernehmen, wurden ihm ... nach den §§ 9 Abs. 2 Nr. 2
OwiG, 708 Abs. 1 RVO) Unternehmerpflichten übertragen.
Diese von dem Zeugen ... unterzeichnete Erklärung ist
jedoch unbeachtlich, da es dem Zeugen ... mangels Entscheidungsfreiheit nicht möglich war, im Wirkungskreis
des Unternehmers selbstständig zu handeln. Die Verantwortlichkeit verblieb somit bei der Sicherheitsfachkraft.“
Der Fachkraft aber war nicht zu widerlegen, dass sie die
Einstellung der gefährlichen Arbeit verfügt haben wollte.
Quelle:
Bundesverband der Unfallkassen (BUK)
Im Zweifel für den
Angeklagten
Die Berufung des Angeklagten hatte allein deshalb Erfolg,
weil das Landgericht angesichts der unklaren Beweislage
seine Entscheidungsfindung an der Maxime „Im Zweifel
für den Angeklagten“ ausrichtete: „Da somit die
Beweisaufnahme nicht dazu führte, dass das Gericht von
sicheren Feststellungen ausgehen konnte, was damals
wirklich geschah und wer möglicherweise dafür verantwortlich zu machen ist, war der Angeklagte, dem ein fahrlässiges Verhalten nicht nachzuweisen ist, wegen fehlenden Tatnachweises aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.“ Der Prokurist war nämlich dem Vorwurf der dreifa-
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Prävention
Ladungssicherung auf Fahrzeugen
Die Modellpalette moderner, Pkw-ähnlicher Kleintransporter (Lieferwagen, Kastenwagen, Pritschen-Kombi-Fahrzeuge) ist inzwischen sehr groß. Ihr Einsatz
erfolgt auch in Bauhöfen, Straßenmeistereien, bei AB- Maßnahmen u.ä. Häufig
nicht für klassische Transportaufgaben konzipiert, können sich bei der Nutzung
solcher Fahrzeuge Probleme bei der Ladungssicherung ergeben. In der Regel
sind diese Fahrzeuge vom Hersteller nicht für den Transport von Leitern, Kabeltrommeln, Baustromverteilern, Werkzeugkisten und dergleichen eingerichtet.
Ladungssicherung ist aber auch ein Thema für entsprechend genutzte Lkw.
Gefahren
Mit verkehrsbedingten Vollbremsungen
oder Auffahrunfällen ist im Straßenverkehr immer zu rechnen. Ungesicherte
Ladung kann bei solchen Situationen
schnell zu einem Geschoss werden.
Bereits ein normaler Autoatlas wird bei
einem Auffahrunfall aus 50 km/h zu einem Geschoss mit 30 kg Gewicht, das
sich in Richtung Frontscheibe bewegt.
Zwei Umspannungen hätten hier gereicht, um die Ladung ausreichend zu sichern.
Verantwortung
eim Transport von Gütern auf der
Straße sind alle Beteiligten verpflichtet, für die Sicherung der Ladung zu
sorgen. Der Fahrer ist im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine ausreichende Sicherung verantwortlich auch wenn
er die Beladung nicht selbst vorgenommen hat. Der Halter ist für die Auswahl
eines für den jeweiligen Transport geeigneten, verkehrssicheren Fahrzeugs
und für die Ausrüstung mit geeigneten
Ladungssicherungshilfsmitteln verantwortlich. Der Arbeitgeber muss deshalb vor dem Erwerb eines neuen
Fahrzeugs eine Gefährdungsermittlung
und -beurteilung durchführen. Hierbei
ist zu prüfen, ob das Fahrzeug sich für
den vorgesehenen Zweck eignet. Die
Auswahl und Entscheidung darf nicht
gänzlich Mitarbeitern überlassen werden, die später nicht damit umgehen.
Der Aufladende ist für die beförderungssichere Beladung verantwortlich.
B
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Eine nicht ausreichend gesicherte Last
(bspw. in einem Kombi-Fahrzeug) kann
für den Fahrer übrigens ein Bußgeld
von 50,- € und 3 Punkte in Flensburg
zur Folge haben.
Bei vielen Transporten werden die
Güter entweder ohne Sicherung auf
der Ladefläche abgestellt oder lediglich an den Stirn- und Bordwänden
gesichert. Diese sind aber konstruktiv
für die entstehenden Kräfte nicht ausgelegt und damit als alleinige Sicherung oftmals nicht ausreichend. Für
den Transport heißt das, die Ladung
muss zusätzlich gesichert werden.
Eine fatale Fehleinschätzung ist die
weitverbreitete Meinung, dass schwere Ladung nicht verrutschen kann. Bei
gleich großer Krafteinwirkung, z. B.
bei einer Notbremsung, rutscht die
tonnenschwere Ladung genauso wie
eine leichte Ladung, die Folgen sind
nur wesentlich schlimmer.
Maßnahmen
Das perfekte Chaos!
Wichtig für eine ausreichende Sicherung ist die Reibung der Ladung auf
der Ladefläche. Wesentlich beeinflusst
wird dies durch den Zustand der Ladefläche. Ist sie verschmutzt, ölig, nass
oder vereist, reduziert sich die Reibung
u. U. gegen Null. Deshalb reicht als
alleinige Sicherung die Reibung nicht
7
Prävention
aus. Eine gute Hilfe, aber ebenfalls
nicht ausreichend sind rutschhemmende Unterlagen (z. B. Antirutschmatten). Ein beliebtes Hilfsmittel sind
Zurrgurte. Bei deren Einsatz ist zu
beachten, dass bei scharfen Kanten
entsprechende Kantenschoner eingesetzt werden. Außerdem benötigen
die verwendeten Fahrzeuge ausreichend belastbare Zurrpunkte (z. B.
Zurrösen am Boden, Zurrschienen in
den Seitenwänden). Weitere Hilfsmittel
zur Ladungssicherung sind bspw.
Hölzer mit rechteckigem Querschnitt
als Unterlage oder Sperrbalken, Holz
in Form von Paletten zum Füllen von
Leerraum, Staupolster und Luftsäcke
für den gleichen Zweck, Klemmbretter,
Zwischenwandverschlüsse u.ä.
❐ Zurrgurte nicht verdrehen und
nicht knoten
❐ Bei Einschnitten, Rissen oder
Verschleiß Zurrgurt nicht mehr
verwenden
❐ Keine eigenen Instandsetzungen
(z.B. Vernähen oder Vernieten) am
Zurrgurt durchführen
❐ Zurrhaken nicht auf der Spitze
belasten
❐ Gurtratschen nicht mit Verlängerung spannen
❐ Ratschen nicht über Kanten spannen, scharfe Kanten vermeiden
❐ Niederzurrungen möglichst an den
Auflagepunkten der Ladung ansetzen, da Zurrungen sonst durch
Schwingen der Ladung gelockert
werden
❐ Staulücken vermeiden, ansonsten
ausfüllen, da Zurrungen sonst die
Spannung verlieren
❐ Schutzschläuche und Kantenschoner verwenden
❐ Bei Zurrgurten sollen auf der Ratschenwelle mindestens 1,5 und
höchstens 3 Windungen vorhanden sein
Richtig zurren will übrigens gelernt sein,
d. h. es sind qualifizierte Fahrer einzusetzen. Sie benötigen u. a. Kenntnisse
in der Ladungssicherung durch entsprechende Schulungen. Bei der Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen
kommt häufig die Niederzurrung zum
Einsatz. Der Zurrgurt wird über die Ladung gelegt und dann mit einer Gurtratsche oder Winde gespannt. Der Sicherungseffekt tritt hier durch die Erhöhung der Anpressung der Ladung
auf die Ladefläche ein. Beim Zurren
sind u.a. zu beachten:
8
Bei Kombi- oder Lieferwagen befindet
sich die Ladung direkt hinter den Sitzen
der Fahrzeuginsassen, lediglich die
Rückenlehnen bilden die Abgrenzung
zur Ladefläche. Die absolute Mindestausstattung zur Ladungssicherung ist
die Auslegung der Ladefläche mit
einer Antirutschmatte, zusammen mit
der gleichzeitigen Montage einer fest
installierten Rückhalteeinrichtung
(Gittertrennwand oder geschlossene
Einbautrennwand). Rückhalteeinrichtungen allein durch Kraftschluss (festklemmen zwischen Ladefläche und
Dach) reichen nicht aus. Rückhalteeinrichtungen gibt es nicht nur vom Werk
aus, sondern auch zum Nachrüsten,
natürlich mit allgemeiner Betriebserlaubnis. Beim Beladen sollte das Gewicht gleichmäßig verteilt und zum
Verzurren geeignete Zurrmittel benutzt
werden. Doch die besten Zurrgurte
taugen nichts, wenn keine geeigneten
Festpunkte im Fahrzeug vorhanden
sind. Genau diese fehlen in vielen
älteren Kombifahrzeugen.
Sonstiges
Am 9. September trat das „Erste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes“ in Kraft (BGBl. Teil 1
Nr. 48 vom 8.9.2004). Das Bundesamt
für Güterverkehr (BAG) erhält durch das
Gesetz neue gesetzliche Aufgaben für
die Durchführung der technischen Unterwegskontrolle und zur Kontrolle der
Ladungssicherung. Es ist jetzt auch
befugt, im Falle von festgestellten Verstößen die Weiterfahrt des beanstandeten Fahrzeugs bis zur Beseitigung
des verkehrssicherheitsgefährdenden
Zustandes zu untersagen.
Weitere ausführliche Informationen zur
Thematik finden sich in der Informationsschrift „Ladungssicherung auf
Fahrzeugen“ – Ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Fahr- und Ladepersonal (BGI 649, bisher ZH1- 413,
Ausgabe 2002). Die Broschüre (ca. 285
Seiten) kann zum Preis von 18,20 €
beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln
käuflich erworben werden.
Sicherheitsforum
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Interessant ist darüber hinaus eine reich
bebilderte Broschüre von Wolfgang
Schlobohm mit dem Titel „Ladungssicherung bei Kleintransportern“ (ca.
100 Seiten; ISBN: 3-609-66318-9), die
für 12,80 € bei ecomed SICHERHEIT,
Justus-von-Liebig-Str. 1, 86899 Landsberg ([email protected]) zu erwerben ist. Inhaltliche Schwerpunkte sind
rechtliche und physikalische Grundlagen, Anforderungen an das Transportfahrzeug, Arten von Zurrmitteln, weitere Hilfsmittel zur Ladungssicherung,
Ermittlung der erforderlichen Sicherungskräfte, Möglichkeiten der
Ladungssicherung auf Pritschen und
Kastenfahrzeugen sowie eine Checkliste zur Ladungssicherung.
Fotos (7):
Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
Unternehmensbereich ecomed SICHERHEIT
Justus-von-Liebig-Str. 1, 86899 Landsberg
Tel. 0 81 91/1 25-0, [email protected]
Prävention
Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat
e.V. (Beuler Bahnhofsplatz 16, 53222
Bonn, www.dvr.de) bietet kostenlos
einen sechsseitigen Flyer an „Auf die
sichere Tour - Tipps für Transporterfahrer“. Hier werden die Unterschiede
im Fahrverhalten zwischen Transporter
und PKW erklärt und der Einfluss der
Ladung erläutert. Die Fahrer erhalten
Tipps, wie sie ihre Ladung richtig
sichern, wie Stress vermieden und
Fahrfitness erhalten werden kann. Ein
Beiblatt wendet sich an Unternehmer,
Fuhrparkleiter und Disponenten, gibt
Hinweise zum Fahrzeugkauf und zur
Tourenplanung.
Rainer Kutzinski
Kranarbeit – Unfallgefahr !
Lkw-Ladekrane sind in allen Bereichen der Wirtschaft zu unentbehrlichen Helfern beim Be- und Entladen von Fahrzeugen geworden. Erst durch ihren Einsatz
gestaltet sich der Transport effektiv, wirtschaftlich und personalschonend.
it der Schilderung eines vermeidbaren Unfalls soll auf die möglichen Unfallgefahren bei der Arbeit mit
Ladekranen aufmerksam gemacht
werden.
M
Ein 200-Liter-Fass wurde mit einem
synthetischen Hebeband angeschlagen und mit dem Ladekran auf einer
Bitumenspritze abgesetzt. Der als
Anschläger tätige Mitarbeiter hatte
gleichzeitig die Funktion des Einweisers für den Kranführer übernommen
und gab nach erfolgtem Lösen der
Last vom Kran das Zeichen, den Ausleger in die Transportstellung zu verfahren. Genau in diesem Moment trat
ein weiterer Mitarbeiter an das abgesetzte Fass heran, um dessen
Schraubverschluss zum Befüllen der
Bitumenspritze zu öffnen. Durch die
Bewegung des Auslegers pendelte
der Greiferkorb und traf diesen Kollegen am Kopf. Eine kurze Bewusstlosigkeit und eine Platzwunde waren
die Folge.
Um derartige Unfälle bei der Kranarbeit
zu vermeiden, müssen sich alle Beteiligten sicherheitsgerecht verhalten. Im
konkreten Fall heißt das, dass sich nur
die mit der Bedienung des Krans und
dem Anschlagen der Last BeschäftigSicherheitsforum
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ten im Schwenkbereich aufhalten dürfen. Weitere Beschäftigte, wie der verunfallte Mitarbeiter, dürfen mit den
Folgearbeiten erst beginnen, wenn der
Ausleger mit dem Haken oder dem
Greifer aus dem Bereich „herausgefahren“ wurde. Das bedeutet, dass die
Zeichen des Kranführers oder des
Einweisers unbedingt zu beachten
sind, damit Beschäftigte nicht durch
Lasten oder bewegte Kranteile gefährdet werden.
Wenn diese wenigen Anforderungen
genügend beachtet werden, kann der
LKW-Ladekran ein guter Helfer sein,
der die Arbeit erleichtert.
Günter Koch
Zur Vermeidung ähnlicher Unfälle kommt
der Unterweisung über die Gefahren
und dem sicherheitsgerechten Verhalten bei der Kranarbeit für alle Beteiligten eine große Bedeutung zu. Dabei
darf die Unterweisung sich nicht nur
auf die theoretische Vermittlung von
Wissen beschränken. Besser und motivierender ist es, die Unterweisung
praktisch durchzuführen. Letztlich muss
auch an die Kontroll- und Aufsichtspflicht der Vorgesetzten vor Ort und
an ihre generelle Verantwortung für
eine sichere Arbeitsausführung erinnert
werden. Bei offensichtlich gefährlichem Fehlverhalten unterstellter Mitarbeiter muss eingeschritten werden,
um Gesundheitsschäden und Schäden
an materiellen Werten abzuwenden.
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Prävention
Wege zur gesundheitsfördernden
Ganztagsschule
Die Schule ist neben dem Elternhaus der Ort des Erwachsenwerdens, an dem
Kinder und Jugendliche nicht nur ihre Bildung erfahren, sondern sich auch
einen gesundheitsfördernden Lebensstil aneignen können. Nach Ansicht des
Deutschen Forums Prävention und Gesundheitsförderung lassen sich deshalb
die aktuellen bildungspolitischen Reformansätze, z. B. im Hinblick auf den
Ausbau von Ganztagsschulen, hervorragend mit Maßnahmen der schulischen
Gesundheitsförderung verbinden.
ie Bundesregierung fördert mit dem
Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ den Auf- und
Ausbau von Ganztagsschulen bis 2007
mit insgesamt 4 Mrd. Euro. Schulen
und Schulträger, die sich an diesem
Programm beteiligen möchten, müssen
dazu bei den zuständigen Länderbehörden ein pädagogisches Konzept
vorlegen.
D
Das Deutsche Forum Prävention und
Gesundheitsförderung empfiehlt in
diesem Zusammenhang, gesundheitsfördernde Aspekte zu einem entscheidenden Bestandteil der jeweiligen Konzeption zu machen. Aus Sicht des
Forums ist es erforderlich, den Schulalltag mit seinen Lern-, Übungs- und
Nachbereitungsphasen u. a. durch
Bewegung, Entspannung und gesunde
Ernährung als wesentliche Elemente
einer gesundheitsfördernden Ganztagsschule zu ergänzen.
Die schulische Bewegungsförderung
soll ein integraler Faktor der ganzheitlichen Erziehung und Bildung in der
Ganztagsschule werden. Über Maßnahmen zur Bewegungsförderung sollen die Heranwachsenden zu einem
stabilen, nachhaltigen Gesundheitsund Körperbewusstsein geführt werden, das dem zunehmenden Bewegungsmangel entgegenwirkt sowie
Erkrankungen und Verletzungen vorbeugt, die mit einem Mangel an Bewegung in Verbindung stehen. Regelmäßige körperliche Aktivität und Sport
kann auch zu einer besseren kognitiven Leistungsfähigkeit führen. Weiterhin sind positive psycho-mentale
Effekte durch Bewegung und sportliche Betätigung zu verzeichnen. Aufmerksamkeit, Aufnahmefähigkeit,
10
Motivation und Erinnerungsleistungen
lassen sich hierdurch steigern.
Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
Beanspruchung und Erholung ist bei
allen Menschen - auch bei Kindern und
Jugendlichen - eine wichtige Voraussetzung für ein gesundes Leben. Durch
die Verlängerung des Schulalltags
brauchen Kinder und Jugendliche als
Ausgleich Möglichkeiten der Ruhe,
des Rückzugs, der Besinnung und
Entspannung. Bei Ermüdung sollten
sie sich erholen können, um dadurch
ihre geistige Wachheit und mentale
Frische wiederzuerlangen. Daher muss
eine gesundheitsfördernde Ganztagsschule über ausreichende Ruhe- und
Entspannungszonen verfügen.
Eine abwechslungsreiche Ernährung
kann die Konzentrationsfähigkeit und
Ausdauer von Kindern und Jugendlichen deutlich verbessern. Dabei geht
es nicht nur um das Speisenangebot,
sondern auch um die Rahmenbedingungen. Lehrer und Schüler treffen
sich beim gemeinsamen Essen in angenehmer Atmosphäre, können sich
ungezwungener austauschen und miteinander kommunizieren. Das häusliche Umfeld darf nicht vergessen werden, weshalb Elternarbeit und individuelle Beratungsangebote für Eltern
und Schüler weitere Standbeine eines
Programms für gesunde Schulernährung darstellen sollten.
Für Schulen, die sich zu gesundheitsfördernden Ganztagsschulen wandeln
wollen, bzw. die zu einer solchen Umwandlung motiviert werden sollen, hat
die Arbeitsgruppe „Gesunde Kindergärten und Schulen“ des Deutschen
Forums Prävention und Gesundheitsförderung entsprechende Empfehlungen entwickelt. Diese können von
der Homepage des Forums (www.forumpraevention.de) unter dem Stichwort „Ganztagsschule“ heruntergeladen werden.
Uwe Köppen
Sicherheitsforum
4 . 2004
Prävention
Schulbus und
Haltestellen als
Kampfplätze?
Die Unfallkasse hat im Laufe eines
Schuljahres in nicht unerheblichem
Umfang auch medizinische Behandlungskosten für Schüler zu erbringen,
deren Verletzungen durch unangemessenen Umgang
(Raufereien oder kleinere Auseinandersetzungen) mit
anderen Schülern verursacht wurden. Bei den sog.
Fahrschülern, d.h. der Schülerbeförderung in Schulbussen, gewinnt dieser Umstand leider (aus unserer
Sicht wegen mangelnder Einflussnahme) eine zunehmende Bedeutung.
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* Beispiele aus Unfallanzeigen vom November 2004
räger der Schülerbeförderung in
Sachsen-Anhalt sind die Landkreise
und kreisfreien Städte (§ 71 Schulgesetz). In gewisser Regelmäßigkeit,
hauptsächlich mit Beginn eines neuen
Schuljahres, stehen in den einzelnen
Landkreisen Sachsen-Anhalts (aber
auch in anderen Bundesländern) eine
ganze Reihe unterschiedlicher Probleme bei der Beförderung der Schüler
beliebiger Schularten in der Kritik von
Eltern, Schulen und Öffentlichkeit.
Wesentlichste Kritikpunkte sind immer
wieder:
T
❐
❐
❐
❐
überfüllte Busse
ungenügendes Sitzplatzangebot
zu lange Fahr-/Wartezeiten
chaotische Verhältnisse an
Sammel- und Umsteigepunkten
❐ Tyrannisierung der
Jüngsten/Schwächsten
Sicherheitsforum
4 . 2004
Wo liegen die
Ursachen?
Als der Schulbus in den
Haltestellenbereich mit einer kreisför
migen
Bewegung einfuhr, wurde Janine
von
hinter ihr stehenden Schülern
an die
Bordsteinkante gedrängt. Dabei
stieß
sie mit der linken Kopfseite geg
en die
rechte Frontpartie des Busses, die
aufgrund der kreisförmigen Buseinf
ahrt
über den Bordstein auf den Geh
weg
ragte.*
auch anderswo) führt unvermeidbar zur
ständigen Steigerung des Fahrschüleraufkommens, insbesondere in Flächenländern und im ländlichen Raum. Es
steigt damit nicht nur die Zahl der
Unzweifelhaft ist der Transport
der Schüler mit Schulbussen,
die ökonomischste, umweltfreundlichste und vergleichsweise sicherste Variante der
Schülerbeförderung und somit
ein unlösbarer Bestandteil
moderner Schulpolitik. Doch ist
sie auch nutzerfreundlich?
Die Rahmenbedingungen der
Schülerbeförderung verändern
sich zur Zeit dramatisch. Der
durch die sinkenden Schülerzahlen ausgelöste Prozess der
Neuformierung einer effizienten Schullandschaft in
Sachsen-Anhalt (und sicher
11
Prävention
Schüler an den Haltestellen bzw. an
Sammel- und Umsteigepunkten deutlich an, auch in den Bussen erhöht sich
die Schülerkonzentration erheblich.
Hinzu kommt, dass sich durch die Ausdünnung des Schulstandortnetzes
zwangsläufig längere Fahrwege ergeben, die ggf. die Aufenthaltsdauer der
Schüler an den Haltestellen, vor allem
aber in den Bussen oft merklich ansteigen lassen.
Der Schultag wird teilweise deutlich
länger. An die Schüler werden erhöhte
Anforderungen gestellt und oft ist die
Einsicht in die Notwendigkeit selbst
bei den Eltern nicht ohne weiteres gegeben. Die Schüler sehen aus ihrer
Perspektive im Beförderungssystem
eher ein notwendiges Übel, bei dem
sich die Bedingungen (aus ökonomischen Zwängen) für sie keinesfalls
erkennbar zum Vorteil entwickeln. Zudem werden Schüler verschiedener
Schulen sowie Schularten nach einem
für sie willkürlichen System „zusammengewürfelt“. Dadurch bilden sich
große Gruppen, in denen der Einzelne
relativ anonym auftreten kann und diese
Anonymität gelegentlich ausnutzt.
Zeit und Gelegenheiten zum Abreagieren, für Frust oder Aggression bestehen insbesondere durch die sich verlängernden Warte- und Fahrzeiten und
Anlässe für Handgreiflichkeiten sind in
der teils ungeliebten „Zwangsgemeinschaft“ schnell gefunden. Natürlich
spielt dabei auch die Problematik der
Durchsetzung einer „Hackordnung“
eine nicht unwesentliche Rolle, weshalb im Regelfall - wie im sonstigen
Schulalltag ja auch - die Jüngeren oder
Schwächeren die vorrangige Zielgruppe
für verbale und körperliche Auseinandersetzungen sind.
Zum allgemeinen Schulbetrieb besteht
hier aber ein ganz wesentlicher Unterschied. Denn eine Aufsicht wird im
Regelfall weder an den Haltestellen
(sofern diese nicht unmittelbarer Bestandteil der Schule sind) noch in den
Bussen selbst durchgeführt. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass
entsprechend der „Verordnung über
den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen
im Personenverkehr“ (BOKraft) den
Busunternehmen die Pflicht zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit
im Busbetrieb zukommt. Dies stellt,
da im Allgemeinen allein auf dem Busfahrer lastend, oftmals schon beim Einund Aussteigen eine fast unlösbare
Aufgabe dar. Erst recht auf der Fahrt,
bei der sich der Fahrer pflichtgemäß
auf den Verkehr zu konzentrieren hat.
Während für den allgemeinen Schulbetrieb neben der Bildungsaufgabe
auch die Erziehung der Kinder und
Jugendlichen zum eindeutigen Arbeitsinhalt gehört, endet diese Pflicht gewissermaßen am Schultor. Für den
restlichen Teil des Schulalltages wird
bei den Schülern die Einhaltung aller
Normen und Regeln im menschlichen
Miteinander (auf denen auch die Verhaltensanforderungen im Bus basieren)
wie selbstverständlich vorausgesetzt.
Ein problemloser Ablauf ist damit
während der Wartezeiten oder im Bus
eigentlich gar nicht zu erwarten.
Was kann
getan
werden?
Die Anpassung der Schullandschaft
in Sachsen-Anhalt erfordert von den
Landkreisen und Städten eine ständige Reorganisation der Schülerbeförderung. Dabei gilt es vor allem
den zunehmendenden Beförderungsumfang von Schulkindern und
wirtschaftliche Gesichtspunkte miteinander in Einklang zu bringen. Um
unter diesen Aspekten einen siche-
12
ren Schülertransport zu gewährleisten,
bedarf es unter Federführung von
Städten und Landkreisen einer zielorientierten engen Zusammenarbeit
zwischen Busunternehmen, Schulen
und Eltern bzw. Elternvertretungen.
Folgende Punkte sind dabei besonders
zu beachten:
1. Voraussetzung für einen weitgehend gefährdungsfreien Betrieb
ist die sichere Einrichtung und
Gestaltung der Warte- und Haltebereiche an Bushaltestellen mit
dem Schwerpunkt komplexer
Sammel- und Umsteigepunkte.
2. Hinsichtlich der Problematik überfüllter Busse kann mit Recht generell gefordert werden, dass dies
trotz ökonomischer Zwänge durch
entsprechende Planungsreserven
auszuschließen ist.
3. Unbedingt wünschenswert wäre
natürlich, wie u. a. vom Deutschen
Verkehrsgerichtstag 2001 in Goslar
gefordert, die Bereitstellung von
Sitzplätzen für alle Schüler, was
bei dem in den öffentlichen Personennahverkehr integrierten Schulbusbetrieb in der momentanen
Situation allerdings wenig realitätsnah erscheint.
4. Da Schüler den Bus fast ausschließlich mit „Gepäck“ benutzen,
sind vernünftige Regelungen der
für den Personenkraftverkehr jeweils zuständigen Behörde zur
Einschränkung der im Schülerverkehr zulässigen Busbelegung unerlässlich. Dies führt sofort zu
einer besseren Überschaubarkeit
und „Entspannung“ der Situation.
5. In den Satzungen für die Schülerbeförderung sind akzeptable Zumutbarkeitsregelungen für Warteund Fahrtzeiten zu verankern.
Sicherheitsforum
4 . 2004
Prävention
6. Alle Möglichkeiten, die für eine
schwerpunktmäßige Begleitung/
Aufsicht im Sinne der Vermittlung
und Durchsetzung von Verhaltensnormen mit ausgewählten Personen an den Haltestellen und in den
Bussen infrage kommen, müssen
ausgeschöpft werden. Einmal
durch die Träger der Schülerbeförderung (z. B. auch unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsagenturen), durch Schulen,
Busunternehmen, aber auch
durch Elternvertreter oder größere
Schüler mit besonderen Befugnissen, für deren Mitwirkung ggf.
Anreize zu schaffen sind. Die Anwesenheit einer Aufsichtsperson
wurde vom Deutschen Verkehrsgerichtstag 2001 übrigens klar
gefordert.
7. Schulbusbezogener Verkehrsunterricht in und mit den Schulen
(z.B. auch Busschule) bzw. Einweisungen der Schüler anhand geeigneter Materialien unter Einbeziehung des mit der Beförderung
beauftragten Verkehrsbetriebes,
der Polizei, Verkehrswacht usw.
8. Gezielte Aus- und Fortbildung der
Busfahrer und ggf. des Begleitpersonals.
Im Rahmen der Möglichkeiten bietet
auch die Unfallkasse Unterstützung
an. Das bezieht sich unter anderem
auf fachkundige Beratungen bei der
Planung und Ausführung sicherer
Haltestellen, auf die Erarbeitung spezieller Lösungsmöglichkeiten vor Ort,
auf die Information und Mitwirkung im
Rahmen beabsichtigter Schulungsmaßnahmen sowie die Bereitstellung
von Materialien für Ausbildungszwecke.
Alle Medienstellen in Land haben das
Video „Sicher im Bus - aber wie?“
erhalten. Eine Begleitbroschüre sowie
ein Plakat können bei der Unfallkasse
abgefordert werden. Die ebenfalls verfügbare Broschüre „Mit dem Bus zur
Schule“ (GUV-SI 8046) behandelt in
erster Linie rechtliche Belange und
stellt als Anlage 2 das „Merkblatt für
die Schulung von Fahrzeugführern“
(für Schüler-/Kinderbeförderung) vor.
Mit Rundschreiben vom 10. 11. 2004
rief die Unfallkasse alle Landkreise in
Sachsen-Anhalt als Träger der Schülerbeförderung nachdrücklich auf, alle
Möglichkeiten auszuschöpfen, um zur
Erhöhung der Schülersicherheit und
damit auch zur Kostendämpfung bei-
Sicherheitsforum
4 . 2004
SF Gespräch mit
Dieter Peltzer,
Busbegleiter der
PNVG AnhaltZerbst mbH
SF: Herr Peltzer, wie wurden Sie
Busbegleiter?
Über das Arbeitsamt bekam ich Bescheid,
mich bei der Personennahverkehrsgesellschaft (PNVG) zu melden. Nach einem Gespräch und dem Studium der Projektbeschreibung begab ich mich zum Busunternehmen, um mir einen Überblick über meine
zukünftige Tätigkeit zu verschaffen. Der
erste Eindruck und Gespräche mit verschiedenen Busfahrern waren nicht sehr ermutigend. Doch da ich mir vorgenommen hatte,
jede mir angebotene Arbeit zu übernehmen,
musste ich da durch. Auf Grund meiner 30jährigen Tätigkeit als Meister in einem Baubetrieb sowie dem Umgang mit Lehrlingen
und jungen Menschen sollte diese neue
Aufgabe zu bewältigen sein (dachte ich).
SF: Wie waren die Bedingungen in den
Bussen und wie nahmen die Schüler
Sie als neuen „Fahrgast“ auf?
In den ersten Wochen versuchte ich durch
Mitfahren Kontakte zu den Busfahrern und
Schülern zu bekommen sowie vorsichtige
Kontrollen durchzuführen, um mir einen
Überblick zu verschaffen. Auf Anweisung
der PNVG sollte ich bei fehlenden Ausweisen die Namen der Schüler aufschreiben
und auf Fehlverhalten kulant reagieren.
Doch nach einem Dreivierteljahr war es mit
der Kulanz vorbei, denn einige Schüler begannen sich über meine Tätigkeit lustig zu
machen. So konnte es nicht weitergehen.
Ab sofort erfolgte ohne Ausweis oder Geld
keine Beförderung. Dadurch wurde das
Schwarzfahren erheblich eingeschränkt,
doch Eltern, Schulen, Elternvertreter und
Vertreter aus der Politik brachten ihre Empörung durch Anrufe und Eingaben zum
Ausdruck. Diese Reaktion zog sich über
einen längeren Zeitraum hin.
Die Achtung und Höflichkeit gegenüber
dem Busfahrer und sonstigen Fahrgästen
war unvorstellbar schlecht. Busfahrer wurden beleidigt, angespuckt und sogar tätlich angegriffen. Hinzu kam die Verunreinigung der Busse durch Essensreste und
sonstigen Unrat. Taschen und Beine wurden auf die Sitze gelegt, so dass sich
andere Fahrgäste nicht setzen konnten.
Sprach ich besonders dreiste Schüler im
Bus an, bekam ich zur Antwort: „Sie dürfen mich ja nicht anfassen und nicht aus
dem Bus verweisen“.
SF: Und wie ist die Situation heute?
Um mich über Rechts- und Versicherungsfragen zu informieren, beschaffte ich mir
entsprechende Gesetzblätter und Unterlagen. Die Unfallkasse stellte mir Materialien
und Videos zur Verfügung. Ausgerüstet mit
diesem Kenntnisstand erweiterte ich meine
Aktivitäten, machte Schul- und Elternbesuche, führte auf Wunsch Aussprachen mit
Eltern durch, verteilte die vom Landkreis erstellten Flyer „Sicher mit dem Bus zur Schule“
und unternahm nach Absprache mit dem
Busunternehmen Betriebsbesichtigungen.
Leider habe ich zeitweise den Eindruck, dass
ich allein nicht mehr in der Lage bin, diese
Aufgabe so zu erfüllen, wie ich mir das vorstelle. Speziell die Beaufsichtigung der Busse
zur Lernbehinderten-Schule in Güterglück
ist sehr schwierig, hier sind wahrscheinlich
besondere Kenntnisse erforderlich.
Weiterhin ist die Sammelhaltestelle an der
Schwimmhalle in Zerbst ein großer Unfallschwerpunkt. Hier bestehen erhebliche Probleme wegen der hohen Schülerkonzentration, des allgemeinen Fahrzeugverkehrs und
auch beim Einsteigen in die Busse. Doch
diese Situation lässt sich nur mit der Unterstützung mehrerer Personen bewältigen.
Probleme wird es immer geben, aber man
kann sie durch meine Arbeit und weitere
Hilfe z. B. durch Schule, Eltern, Polizei oder
sonstige Ordnungskräfte einschränken. Auch
auf die Erfahrung und Hilfe der Busfahrer
ist man angewiesen. Wichtig aus meiner
Sicht ist, entsprechende Voraussetzungen
zu schaffen, damit die Busfahrer ihre
Fahrgäste sicher befördern können.
zutragen und zielgerichtet immer wieder auftauchende
Kritikpunkte dauerhaft auszuräumen. Darüber hinaus bleibt zu
hoffen, dass die Landeszuschüsse für die Schülerbeförderung
nicht weiter sinken, damit sich die Situation in den
Kommunen nicht noch mehr verschärft.
Zum Verhalten im Schulbus und zur Aufsicht an
Schulbushaltestellen erschienen u.a. zwei Artikel
in der Ausgabe 4/2004 der Zeitschrift „Pluspunkt“.
Artur Beck
13
Prävention
Verkehrssicherheitsarbeit mit
Erstklässlern – der „walking bus”
Mit dem Schulanfang beginnt für die zukünftigen Erstklässler ein neuer Lebensabschnitt. Alles ist unbekannt, auch der Weg zur Schule, den es künftig täglich
ohne Gefährdungen zurückzulegen gilt. Es gibt viele Möglichkeiten diesen
Weg zu bewältigen, z. B. mit dem „walking-bus“.
B
ei der Überlegung der Eltern, wie
ihr Kind zukünftig in die Schule
kommt, sollte das zielgerichtete Erlernen der notwendigen Verhaltensanforderungen im Straßenverkehr ein Entscheidungskriterium sein. Nur so kann
die sichere (und später eigenständige)
Zurücklegung des Schulweges entwickelt werden. Insbesondere die Eltern,
aber auch Mitarbeiter/innen von Schule
und Hort sind bei der Vorbereitung von
Entscheidungen gefragt.
und die letzten „Schaffner“, die auch
über Ausstattung (z. B. LeuchtEquipment für die Beteiligten) und
Disziplin zu wachen haben. Alles
Weitere (z. B. Überqueren der Straße,
Ampelbetätigung, Warnung vor
Gefahren usw.) ist nun beim täglichen
Marsch entlang der festgelegten
Route mit den „Bus-Stopps“ durch
die „Funktionsträger“ selbständig zu
regeln. Die Begleitpersonen schreiten
nur bei Gefahr im Verzug ein!
Der „walking-bus“, eine aus England
stammende Projektidee, die bereits
seit einigen Jahren in geeigneten Schuleinzugsgebieten in Deutschland erfolgreich praktiziert wird, soll hier kurz
vorgestellt und zur Nachahmung empfohlen werden.
Die maximale Laufentfernung sollten
ca. 2 Kilometer sein, damit auch bei
schlechtem Wetter gelaufen werden
kann. Das Projekt bietet eine ganze
Reihe von Vorteilen:
Grundgedanke dieses Projektes zur
Schulwegsicherheit ist die tägliche Zusammenstellung eines „per-pedesSchulbusses“ unter aktiver Mitwirkung
und Betreuung von Eltern oder Großeltern. Die in das Projekt einbezogenen Schüler eines überschaubaren
Wohnbereiches (für eine Gruppe von 8
bis maximal 14 Personen) werden auf
dem Weg zur Schule und zurück von
zwei Erwachsenen (z. B. Muttis oder
Vatis) begleitet. Wegen positiver Lerneffekte untereinander sollten sich die
Gruppen aus Kindern der ersten und
zweiten Klassen zusammensetzen.
Den Schülern werden für die Zurücklegung der Wege konkrete Aufgaben
zugewiesen, die Begleitpersonen
haben reine Kontrollfunktion.
Die vorderen zwei bis vier
Kinder sind (ggf. nach einem festzulegenden
Rotationsprinzip), die den
Verkehr beobachtenden
und entsprechend handelnden „Busfahrer“. Die
folgenden sind „Fahrgäste“
14
❐ „Erlaufen“ der Kenntnisse und
Fertigkeiten im praktischen
Verkehrsalltag
❐ Förderung der Selbständigkeit
und Entscheidungsfähigkeit
❐ Körperliche Ertüchtigung und Beeinflussung des Mobilitätsverhaltens
❐ Deutliche Signalwirkung der
Gruppe im Straßenverkehr
❐ Förderung eines sozialen Bezie
Natürlich ist „walking bus“ nur dann
sinnvoll nachnutzbar, wenn ein entsprechendes Schüleraufkommen im
näheren Schulumfeld vorliegt und
Eltern für diese Idee gewonnen werden können. Den Eltern das Projekt
vorzustellen und ihr Interesse zu
wecken, kann nur Sache der betreffenden Schule sein. Da gerade dies
einer intensiven Vorbereitung bedarf,
informiert die Unfallkasse darüber
bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit
Blick auf das kommende Schuljahr.
Für die Kinder besteht der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz natürlich
auch bei der Nutzung dieses „Verkehrsmittels“ für den Schulweg. Die begleitenden Personen (Eltern, Großeltern,
Bekannte, ...) sind in diesen Versicherungsschutz einbezogen, wenn sie im
Auftrag und Interesse der Schule bzw.
des Schulträgers handeln. Dafür wäre
bereits ein mündlicher Auftrag durch
die Schule ausreichend. Die Verantwortung für die Durchführung und Organisation darf aber nicht einer Gruppe
oder einzelnen Eltern obliegen, sondern muss bei der Schule oder dem
Schulträger liegen.
hungsgeflechtes
❐ Ausschluss von Belästigungen
und Übergriffen auf Kinder
❐ Reduzierung des Kfz-Aufkommens
im unmittelbaren Schulumfeld
Plant eine Schule ein konkretes Vorhaben, sollte die Unfallkasse darüber
informiert werden. Wir unterstützen
die Schule dann entsprechend unseren
Möglichkeiten bspw. mit retroflektierenden Materialien zur Kenntlichmachung
der Schülergruppen. Eine erfahrene Ansprechpartnerin für
weitergehende Fragen ist
Andrea Mast, Mitinitiatorin
eines „walking-bus“Projekts in der Gemeinde
Hallbergmoos (Tel. 08 11 /
9 40 66; [email protected]).
Artur Beck
Sicherheitsforum
4 . 2004
Rehabilitation
Krisenintervention nach
Extremereignissen
Gewalt an Schulen, Überfälle auf Sparkassen, tätliche
Übergriffe auf Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen,
der Anblick schwer verletzter Kollegen, ...das Spektrum emotional belastender Ereignisse für Versicherte
der Unfallkasse ist leider zunehmend vielfältig. Nicht
selten wirken derartige Erlebnisse für die Betroffenen
traumatisierend mit teilweise länger anhaltenden
Folgen.
ine Aufgabe der Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist es, die Folgen von
Versicherungsfällen mit allen geeigneten Mitteln zu beseitigen, zu bessern,
zu lindern bzw. deren Verschlimmerung
zu verhindern.
E
Als Versicherungsfall gilt auch der Eindruck eines Ereignisses, wenn es
außerhalb der üblichen menschlichen
Erfahrung liegt und für fast jeden stark
belastend gewesen wäre. Bedrohliche
Situationen werden von Betroffenen
ganz unterschiedlich erlebt und verarbeitet. Reaktionen wie verstärkte Nervosität und Ängstlichkeit, Schlafstörungen und innere Unruhe sind zunächst völlig normal. Sie können auftreten, müssen es aber nicht. Bessern
sich die Symptome der akuten Stressreaktion allerdings nicht innerhalb von
14 Tagen deutlich, so ist eine Fehlverarbeitung des Erlebten in Betracht zu
ziehen. Als Folge des Versicherungsfalls
(ohne sichtbare körperliche Schädigung) kann sich dann bei zu spätem
Erkennen und Gegensteuern eine Verarbeitungsstörung mit erheblichen
Einschränkungen der körperlichen und
seelischen Leistungsfähigkeit entwikkeln. Die Behandlung derartiger Störungen ist oftmals langwierig und nicht
immer erfolgreich. Erschwerend kommt
hinzu, dass im niedergelassenen Bereich bei Psychiatern/Psychologen
Wartezeiten von 4 - 6 Monaten üblich
sind.
zeigten alle angesprochenen Einrichtungen großes Interesse an unserem
Projekt und erklärten sich bereit, die Unfallkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf diesem Gebiet zu unterstützen.
So kann nach Eintritt eines Ereignisses
im vorgenannten Sinne zur „Krisenintervention“ auf Fachkräfte zurückgegriffen werden. Zu denken ist hier an
das Führen von Einzel- oder Gruppengesprächen vor Ort, wenn eine Vielzahl von Versicherten einer Einrichtung
betroffen ist. Mit Einzelpersonen sind
innerhalb von 2-3 Tagen Gespräche
beim Behandler möglich. Ziel ist es,
den Betroffenen einen Austausch und
die gedankliche Auseinandersetzung
mit dem bzw. die Aufarbeitung des Erlebten zu erleichtern und auf diese Weise Fehlverarbeitungen zu vermeiden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass das
Aufsuchen eines Psychiaters oder Psychologen bei einem nicht geringen Anteil der Bevölkerung Befremden hervorruft. Es fehlt häufig an der Akzeptanz,
dass die Psyche durch ein äußeres Ereignis ebenso „verletzt“ werden kann,
wie ein Arm oder ein Bein. Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung
unseres Projektes ist aus diesem Grund
die Sensibilisierung der Mitarbeiter
durch die Verantwortlichen im Mitgliedsunternehmen für die aufgezeigte
Problematik einerseits, sowie ein gut
funktionierender Informationsfluss
zwischen den Mitgliedern und der Unfallkasse „im Falle eines Falles“ andererseits. Treten Überfall, Gewalt etc.
auf, steht die Unfallkasse zur Veranlassung weiterer Maßnahmen zur Verfügung. Wir setzen uns dann mit den
entsprechenden Stellen in Verbindung
und organisieren kurzfristig entsprechende Beratung und Unterstützung.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter
des Geschäftsbereichs Rehabilitation/
Kompensation auch telefonisch zur
Verfügung (0 39 23/7 51-1 34).
Katrin Süsmuth
Diese Erkenntnisse nahm die Unfallkasse zum Anlass, für den Ernstfall vorzusorgen und Behandler im ambulanten Bereich für eine Zusammenarbeit
zu gewinnen. Dankenswerterweise
Sicherheitsforum
4 . 2004
15
Beitrag
Beitrag 2005
Der Haushalt 2005 wurde von der Vertreterversammlung am 25. November festgestellt. Damit stehen die Beitragssätze von Städten,
Gemeinden und Landkreisen für das Jahr 2005 fest. Die verbindlichen Werte - einschließlich der Anteile für die Allgemeine Unfallversicherung und die Schüler-Unfallversicherung - sind ab Dezember im Internet abrufbar (www.uksa.de). Die Beitragsätze der
sonstigen Mitglieder können erst nach Vorliegen der Meldungen der Versichertenzahlen durch die Mitgliedsunternehmen ermittelt
und daher erst im „Sicherheitsforum“ 1/2005 veröffentlicht werden.
as Beitragsaufkommen unserer Mitglieder muss einerseits die Aufwendungen des Geschäftsjahres 2005
decken aber gleichzeitig auch sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsmittel und Rücklagen
bereitgehalten werden. Dabei ist die
Höhe der Beitragsforderungen u.a. abhängig von den sonstigen Einnahmen
der Unfallkasse (bspw. aus Regressforderungen an Unfallverursacher oder
aus Zinseinnahmen). Trugen diese im
Jahr 2004 noch mit 3,6 Mio Euro zur
Beitragsentlastung unserer Mitglieder
bei, sind es dagegen im Jahr 2005 voraussichtlich nur noch ca. 3,25 Mio Euro.
D
Zur Stützung der Beiträge sind für 2005
Entnahmen aus den Betriebsmitteln in
Höhe von 2,5 Mio Euro im kommunalen Bereich und 0,5 Mio Euro im Landesbereich vorgesehen. Damit reduziert sich die Beitragsbelastung von
Städten, Gemeinden und Landkreisen
auch im Jahr 2005 erheblich. Allerdings
kann der Trend der letzten Jahre mit
stets sinkenden Beiträgen nicht mehr
aufrecht erhalten werden. Aus der
Grafik ist ersichtlich, in welchem Umfang die Beiträge am Beispiel der
kreisfreien Städte durch die Betriebsmittel gestützt wurden. Zu beachten
ist, dass diese Beitragssätze Pro-Kopf-
Beitragssätze der kreisfreien Städte
9,00 €
Auswirkung der Betriebsmittelstützungen
8,50 €
8,00 €
8,25
8,33
7,50 €
7,56
7,00 €
7,39
7,26
7,07
6,50 €
6,83
6,78
6,32
6,00 €
5,63
Beitragssatz tatsächl.
4,84
Beitragssatz fiktiv ohne BME
4,50 €
1999
2000
2001
Das notwendige Beitragsaufkommen
im Jahr 2005 beträgt insgesamt etwa
35,8 Mio Euro, also 1,3 Mio Euro mehr
als im Vorjahr. Die absehbaren Beitragssteigerungen ergeben sich trotz weiterer Einsparungen bei den Personalund Sachkosten überwiegend durch
die Kostensteigerungen bei stationären Behandlungen. Hinzu kommt, dass
die Zinseinnahmen geringer als in den
Vorjahren ausfallen. Grund dafür sind
das niedrige Zinsniveau und der weiterhin sinkende Vermögensbestand durch
die jährlichen Betriebsmittelentnahmen.
Auch die Regresseinnahmen werden
voraussichtlich zurückgehen.
16
Die Beitragsanteile der einzelnen Umlagegruppen am Gesamt-Beitragsaufkommen des Jahres 2005 beruhen auf
der Auswertung der Entschädigungsleistungen des Jahres 2003. Insgesamt
hatten die kommunalen Mitglieder in
diesem Jahr um 3,15 v.H. weniger
Anteil am Entschädigungsaufkommen
als im Vorjahr. Die sonstigen Mitglieder
- einschließlich der Privathaushalte –
müssen damit insgesamt einen entsprechend höheren Anteil am Beitragsaufkommen des Jahres 2005 aufbringen. Die z.T. erheblichen Abweichungen
gegenüber den Vorjahren sind in den
folgenden Abschnitten erläutert und in
der unteren Tabelle zusammengefasst.
5,81
5,50 €
5,00 €
6,70
6,34
Beiträge sind, die von der Reduzierung
der Einwohnerzahlen beeinflusst werden. Für den Beitrag 2005 sind die
Einwohnerzahlen zum 31.12.2003 maßgeblich. Bei gesunkenen Einwohnerzahlen können die tatsächlichen Zahlungen einzelner Kommunen bei leicht
gestiegenen Beitragssätzen daher unter
Umständen geringer ausfallen als im
Vergleichsjahr.
2002
2003
2004
2005 vor.
Umlagegruppen
1999
Entwicklung der Entschädigungsanteile der
Umlagegruppen 1999 - 2003 als Basis des
Beitragsaufkommens der Unfallkassen
Sachsen-Anhalt für die Jahre 2001 - 2005
2000
2001
2002
2003
kreisfreie Städte
K1
20,22%
20,56%
18,38%
18,52%
18,75%
Landkreise
K2
40,71%
42,54%
45,88%
46,18%
45,02%
K3
27,08%
24,67%
24,94%
24,27%
22,06%
88,01%
87,77%
89,20%
88,97%
85,82%
Städte/Gemeinden (einschl.VWG)
kommunale Mitglieder
komm. rechtlich selbst. Untern.
K4
10,71%
10,68%
10,25%
9,96%
11,77%
Sparkassen
K5
0,98%
1,14%
0,27%
0,91%
2,03%
HLU ohne Rettungswesen
K7
0,22%
0,38%
0,26%
0,14%
0,34%
11,91%
12,19%
10,78%
11,01%
14,14%
sonstige Mitglieder
Privathaushalte
K6
kommunaler Bereich
0,08%
0,04%
0,03%
0,02%
0,04%
100,00%
100,00%
100,00%
100,00%
100,00%
98,91%
Land gesamt
L1
99,48%
99,45%
99,18%
99,25%
rechtl. selbst. Unternehmen Land
L2
0,52%
0,55%
0,82%
0,75%
1,09%
100,00%
100,00%
100,00%
100,00%
100,00%
Land
Sicherheitsforum
4 . 2004
Beitrag
Kommunale
Mitglieder
Der Anteil der kreisfreien Städte (K1)
an den Entschädigungsleistungen ist
im zugrunde zu legenden Jahr 2003
gegenüber dem Vorjahr um 0,2 v.H.
wieder leicht gestiegen. Der Anteil liegt
damit aber weiter auf einem sehr niedrigen Niveau. Durch die relativ geringe Zahl von Einwohnern im Vergleich
zu den Landkreisen fällt wegen der
zusätzlichen Steigerung des Beitragssolls die Beitragssatzerhöhung mit
0,89 Euro je Einwohner ziemlich hoch
aus. Die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden (K3) haben ihren Entschädigungsanteil gegenüber dem Vorjahr
dagegen um 2,2 v.H. erheblich reduziert. Aufgrund des höheren Umlagesolls und sinkender Einwohnerzahlen
ist jedoch auch hier ein um 0,10 Euro
höherer Beitragssatz notwendig. Die
Landkreise (K2) setzten die Trendumkehr des letzten Jahres fort. Nach
Jahren konstant steigender Anteile an
den Entschädigungsaufwendungen
fällt der Beitragsanteil der Landkreise
für 2005 um 1,2 v.H. geringer aus. Sie
haben aber wegen der Erhöhung des
Gesamt-Umlagesolls wie die kreisfreien Städte eine erhebliche Beitragssteigerung von 0,49 Euro je Einwohner
zu erwarten.
Sonstige
Mitglieder
Der Anteil der rechtlich selbständigen
kommunalen Unternehmen (K4) an den
Leistungsaufwendungen der Unfallkasse stieg gegenüber dem Vorjahr
beträchtlich. Mit 11,77 v.H. ist er der
mit Abstand höchste Anteil dieser Umlagegruppe in den letzten Jahren. Vom
Gesamtbeitragsaufkommen der Unfallkasse Sachsen-Anhalt im Jahr 2005
sind damit durch diese Unternehmen
insgesamt ca. 2,3 Mio Euro durch Beiträge abzudecken (2004 waren es noch
1,71 Mio Euro). Bei konstanter Zahl
der Versicherten gegenüber dem Vor-
Sicherheitsforum
4 . 2004
jahr ergäbe sich allein hieraus eine Steigerung des Beitragssatzes um ca. 30
Euro je vollbeschäftigtem Versicherten. Gehen die Beschäftigtenzahlen
aber wie im Vorjahr merklich zurück,
kann die Beitragssteigerung aufgrund
der oben genannten Einflüsse noch
wesentlich stärker ausfallen. Den Mitgliedsunternehmen dieser Umlagegruppe empfehlen wir daher, diese Beitragssteigerungen einzuplanen. Der tatsächliche Beitragssatz steht aber erst im
Februar 2005 fest, wenn die Beschäftigtenzahlen des Jahres 2004 vorliegen.
Der Anteil der Entschädigungsleistungen für Unfälle in Sparkassen (K5) ist
in diesem Jahr mehr als doppelt so
hoch wie im langjährigen Durchschnitt.
Bei gleichbleibendem Beschäftigungsniveau ist deshalb hier mit einem Beitragssatz von ca. 70 Euro je Versicherten zu rechnen.
Während die anteilige Unfallbelastung
der Umlagegruppe K7 (soziale Dienste
der Hilfeleistungsunternehmen) an den
Gesamtentschädigungsleistungen im
Jahr 2002 noch um ca. 50 % sank,
erhöhte sich dieser Anteil 2003 wieder
von 0,14 v.H. auf 0,34 v.H. Für 2005
ist daher mit einer erheblichen Steigerung des Beitragssatzes zu rechnen.
Sollte die Zahl der Versicherten stabil
bleiben, ist wegen der zusätzlichen
Erhöhung des Umlagesolls gegenüber
dem Vorjahr mit einem Beitragssatz
von fast 100 Euro zu kalkulieren.
Auch die Aufwendungen für die rechtlich selbständigen Unternehmen des
Landes (L2) sind gegenüber dem Vorjahr von 0,75 v.H. auf 1,09 v.H. erheblich angestiegen. Bei einer konstanten
Zahl der Versicherten würde sich ein
Beitragssatz je vollbeschäftigtem Versicherten von ca. 60 Euro ergeben.
Inwieweit wesentliche Änderungen der
Beschäftigungssituation Auswirkungen
auf den Beitrag je Versicherten in den
Umlagegruppen K4, K5, K7 und L2
haben, kann erst mit Vorliegen der
Versichertenzahlen des Jahres 2004
nach dem 11. Februar 2005 festgestellt werden.
Das Land Sachsen-Anhalt (L1) als größtes Unternehmen der Unfallkasse kann
bei gesunkenem Anteil gegenüber den
rechtlich selbständigen Unternehmen
und gleichbleibender Betriebsmittelstützung von 0,5 Mio Euro mit einer Reduzierung der Unfallumlage um 0,36 Mio
Euro gegenüber dem Vorjahr rechnen.
Privathaushalte
Die Unfallzahlen und Entschädigungskosten für Beschäftigte in Privathaushalten (K6) erhöhten sich im Jahr 2003
im Vergleich zum Vorjahr erheblich. Da
aber auch die Anmeldungen von Beschäftigten im Jahr 2004 stark zunahm,
sind keine Auswirkungen auf den Beitragssatz für das Jahr 2005 zu erwarten. Der hohe Anstieg der Zahl der
versicherten Personen ist jedoch mit
einem höheren Unfallrisiko in den
Jahren ab 2004 verbunden, so dass
dieser Zufallseffekt sich in den Folgejahren nicht fortsetzen kann.
Hinweise
Für die kommunalen Beitragsgruppen
werden die Beiträge zur Unfallversicherung im Jahr 2005 voraussichtlich bereits am 15. April fällig, soweit
keine Abschlagszahlungsvereinbarungen bestehen. Die Fälligkeit der Beiträge der anderen Umlagegruppen ist
für den 15. Juni vorgesehen.
Im November haben die Mitglieder, die
Abschläge auf ihren Beitrag zahlen,
einen Beitragsbescheid erhalten, der
auch die Abrechnung der bisherigen
Zahlungen enthält. Die Restbeträge
für das Jahr 2004 waren gemäß § 23
Abs. 3 SGB IV am 15.12.2004 fällig.
Bei verspäteter Zahlung dieses letzten
Betrages müssen gemäß § 24 Abs. 1
SGB IV Säumniszuschläge erhoben
werden. Ein Ermessensspielraum zur
Erhebung von Säumniszuschlägen besteht für die Unfallkasse nicht.
Die Termine und Beträge für die Abschläge des Jahres 2005 werden rechtzeitig bekannt gegeben. Weitere Infor-
17
Beitrag
mationen zum Beitrag finden sich auf
der Internetseite der Unfallkasse unter
dem Menüpunkt „Aktuelles“
(www.uksa.de).
InsolvenzgeldUmlage 2004 für
die Bundesanstalt für Arbeit
Der Bundesgesetzgeber hat alle Unfallversicherungsträger und damit auch
die Unfallkasse Sachsen-Anhalt gesetzlich verpflichtet, die InsolvenzgeldUmlage für die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen. Obwohl diese Verpflichtung rein gar nichts mit den Auf-
gaben eines Unfallversicherungsträgers zu tun hat, wurde die
Unfallkasse auch im vergangenen Jahr wieder fälschlicherweise
für die erheblichen Kostensteigerungen mitverantwortlich gemacht.
Die Entwicklung der im Jahr 2004 zu
zahlenden Abschläge an die Bundesagentur für Arbeit lässt hoffen, dass
der Umlagesatz für das Jahr 2004
wieder unter 3 Euro je 1.000 Euro
Lohnsumme sinken wird. Die Abrechnung des Jahres 2004 wird erst im
Frühjahr 2005 vorgenommen. Vorher
sind keine Erkenntnisse hinsichtlich
der tatsächlichen Aufwendungen möglich. Eine Beitragsstützung durch Betriebsmittel ist bei dieser Fremdumlage
für die Bundesanstalt für Arbeit nicht
möglich. Es wird daher allen betroffenen Unternehmen empfohlen, diese
Besonderheit bei der
Planung der entsprechenden Mittel zu berücksichtigen.
Sylvia Loof
Privatisierung von Landesbetrieben und kommunalen Unternehmen – Neuregelungen bei der
Zuständigkeit
Der Bundesrat hat am 26.11.2004 gravierende Neuregelungen zur Zuständigkeit
für die Privatisierung o.g. Unternehmen ab 1.1.2005 beschlossen. Betroffen sind
alle ab 2005 neu gegründeten Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit
und kommunaler und/oder Landesbeteiligung sowie alle Regie- oder Eigenbetriebe, die ab diesem Zeitpunkt in eine selbständige Rechtsform umgewandelt
werden. Für Unternehmen, die bis 13.10.2004 die Zuständigkeit der Unfallkasse
beantragt haben, aber noch auf den Bescheid durch das Land Sachsen-Anhalt
warten, gelten Übergangsregelungen .
it der Einführung des SGB VII für
die gesetzliche Unfallversicherung
wurde die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
für rechtlich selbständig geführte Unternehmen zum 1.1.1997 neu gestaltet.
Nach den §§ 128 Absatz 4 bzw. 129
Absatz 3 sind die Unfallkassen erst
dann zuständig, wenn eine damit befasste Stelle des Landes auf Antrag
der Unternehmen nach einem sogenannten Übernahmeverfahren per Bescheid hoheitlich festgestellt hat, dass
M
18
an diesen Landes- oder kommunalen
Unternehmen die öffentliche Hand
überwiegend beteiligt ist (GmbH) oder
zumindest den ausschlaggebenden
Einfluss auf die Unternehmenspolitik
hat (Anstalten, Körperschaften oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Zweckverbände, Vereine). Zusätzlich
war zwingend zu entscheiden, ob das
Unternehmen „erwerbswirtschaftlich
tätig“ ist. Gerade durch diese neue
Zuständigkeitsvoraussetzung war das
Verfahren zur Überprüfung zuletzt für
alle Beteiligten unverhältnismäßig aufwändig und langwierig. Hinzu kam,
dass kaum eine positive Entscheidung
der Länder durch die ansonsten zuständig gewordenen Berufsgenossenschaften ohne Klage vor einem Sozialgericht akzeptiert wurde.
Mit der Neuregelung werden die bisherigen Vorschriften durch automatisch
wirkende gesetzliche Zuständigkeitsregelungen für ab 1.1. 2005 gebildete
rechtlich selbständige Unternehmen
Sicherheitsforum
4 . 2004
Mitteilungen
des Landes oder der Kommunen ersetzt und das oben beschriebene aufwändige Übernahmeverfahren entbehrlich. Die Landesbehörden entscheiden
nur noch dann, wenn Mischbeteiligungen von Bund, Ländern und Kommunen eine eindeutige gesetzliche Regelung nicht zulassen.
Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist
danach kraft Gesetzes zuständig für
alle Unternehmen mit Sitz in SachsenAnhalt,
Wahlmöglichkeit der Unternehmen,
ob die unfallversicherungsrechtliche
Betreuung über die Unfallkasse oder
die zuständige Berufsgenossenschaft
erfolgen soll, besteht nicht mehr.
Da es sich hier um rechtlich selbständige Unternehmen handelt, ist eine
Mit- oder Weiterversicherung über die
beteiligten Gebietskörperschaften nicht
möglich. Es muss in jedem Fall
❐ eine eigene Mitgliedschaft
begründet und
❐ die in selbständiger Rechtsform
❐ eine eigene Beitragszahlung
betrieben werden und an denen
das Land oder die Kommunen
unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind (Unternehmen in privater Rechtsform –
z.B. GmbH)
❐ oder auf deren Organe das Land
und/oder die Kommune/n einen
ausschlaggebenden Einfluss hat /
haben (i.d.R. juristische Personen
des öffentlich Rechts, Vereine)
und die
❐ nicht als Ausnahmeunternehmen
im bisherigen Sinne in die Zuständigkeit bestimmter Berufsgenossenschaften fallen.
sichergestellt werden oder
❐ die Zuständigkeit eines anderen
Unfallversicherungsträgers geprüft
werden.
Damit ist die Unfallkasse Sachsen-Anhalt bereits mit der Gründung, Fusion
oder Umwandlung zu einem neuen Unternehmen zuständig, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Die bisherige
Sicherheitsforum
4 . 2004
Dazu ist ab sofort über alle Änderungen oder Umwandlungen von Regieoder Eigenbetrieben bzw. Landesbetrieben in Unternehmen mit eigener
Rechtspersönlichkeit durch das zuständige Ministerium, die Landkreise
oder Kommunen bzw. umzuwandelnde Unternehmen oder durch die
neu gebildeten Unternehmen die
Unfallkasse Sachsen-Anhalt schriftlich zu informieren. Spätestens innerhalb 1 Woche nach der Gründung
bzw. Änderung. Außerdem sind alle
für die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen bereitzustellen (§ 192 Absatz 1
SGB VII).
Die Unfallkasse wird dann Ihre Zuständigkeit prüfen und mit Bescheid entscheiden. Das Land entscheidet nur
noch in den Fällen gleicher oder besonderer Beteiligungsverhältnisse von
Bund, Land und Kommunen über den
zuständigen Unfallversicherungsträger.
Übergangsbestimmungen
Für Unternehmen, die am 31.12.2004
bestanden haben, bleiben grundsätzlich die Unfallversicherungsträger zuständig (Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft), die an diesem Tag zuständig waren. Dies gilt nicht, wenn
bis zum 13.10.2004 ein Antrag auf
Übernahme in die Zuständigkeit der
Unfallkasse gestellt war, über den noch
nicht abschließend entschieden wurde.
Die Neuregelungen sind im „Gesetz zur
Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich
Engagierter und weiterer Personen“
nachzulesen und werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Sylvia Loof
19
Mitteilungen
Ehrenamtliches
Engagement
besser abgesichert
Die Bedeutung bürgerschaftlichen Engagements ist ein zentrales Element der
Gesellschaft und wird in den kommenden Jahren immer mehr an Bedeutung
gewinnen. Da dieses Engagement vielfach mit Risiken verbunden ist und der
gesetzliche Unfallversicherungsschutz bisher sehr begrenzt geregelt war, erweitert der Gesetzgeber diesen Versicherungsschutz zum 1. Januar 2005 erheblich.
ünftig werden mehr ehrenamtlich
Engagierte als bisher in den Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung
einbezogen. Einem entsprechenden
Gesetzentwurf der Bundesregierung
stimmten Bundestag und Bundesrat
im Oktober bzw. November 2004 zu.
Damit sind nun auch Bürger versichert,
die sich in privatrechtlich organisierten
Vereinen oder Verbänden im Auftrag
oder mit Zustimmung von Kommunen
ehrenamtlich engagieren, unabhängig
davon, ob dies direkt für die Kommune
geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied. Das ist vor dem Hintergrund
bedeutsam, dass viele Städte und Gemeinden verstärkt auf Bürgerbeteiligung
zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen. Damit wird die Vereinsmitgliedschaft, an der bisher der gesetzliche Unfallversicherungsschutz regelmäßig scheiterte, nunmehr unschädlich für das Bestehen des Versicherungsschutzes sein.
K
Unter Versicherungsschutz können
bspw. jetzt auch die Mitglieder eines
Vereins fallen, der im Auftrag der Kommune eine Spielplatzpatenschaft übernimmt oder die Mitglieder eines Schulvereins, der die Renovierung von
Klassenzimmern durchführt, aber
auch Mitglieder von Seniorenbeiräten.
Wesentliche Voraussetzung für den
gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
dieser Personen ist, dass ihre Aktivitäten im Auftrag und mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. schriftlicher
Genehmigung einer Kommune erfolgen. Angesichts der vielfältigen und
sehr unterschiedlich ausgestalteten
Formen ehrenamtlichen Engagements
ist dabei selbst nachträglich die Zustimmung als Genehmigung möglich.
Die Kommunen erhalten damit auch
im Nachhinein noch die Möglichkeit,
20
das öffentliche Interesse von Vereinen,
Organisationen oder Projekten zu
überprüfen, d.h. ob diese Tätigkeiten
ihnen objektiv nützlich sind.
Schließlich werden die Leistungen
derjenigen verbessert, die bislang
schon versichert sind, weil sie sich freiwillig in Rettungsorganisationen engagieren. Das betrifft zum Beispiel in
Sachsen-Anhalt die Freiwillige Feuerwehr, die Johanniter-Unfallhilfe, den
Arbeiter-Samariter Bund oder die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft.
Diesen Versicherten sollen künftig
auch etwaige Sachschäden ersetzt
werden. Das kann etwa das Handy
sein, das bei der Rettung von Ertrinkenden im Wasser verloren geht.
Mehr Versicherte bei
Berufsgenossenschaften
Durch die gesetzliche Neuregelung ist
bspw. bei der für die Unfallversicherung von Religionsgemeinschaften
zuständigen Berufsgenossenschaft
mit einer Verdoppelung der Versichertenzahlen auf etwa 3,3 Mio zu rechnen.
Wenn sich z. B. künftig die konfessionelle Gemeinschaft im Auftrag der
Kirchengemeinde bei der Planung und
Durchführung des Pfarrfestes engagiert,
sollen alle ehrenamtlichen Helferinnen
und Helfer dabei unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung
stehen.
Daneben können ab 2005 gemeinnützige Vereine und Organisationen (z. B.
Sportvereine) für ihre gewählten Ehrenamtsträger auf freiwilliger Basis Unfallversicherungsschutz vertraglich begründen. Menschen, die sich ehrenamtlich über das übliche Maß hinaus
in ihren Vereinen engagieren, haben
dadurch Anspruch auf den Schutz der
Solidargemeinschaft. Damit wird zugleich einem langjährigen Wunsch des
Deutschen Sportbundes entsprochen.
Für Personen, die sich in Gremien und
Kommissionen von Gewerkschaften
oder Arbeitgeberorganisationen ehrenamtlich engagieren oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, kann ab 2005 ebenfalls freiwilliger Versicherungsschutz begründet werden. Anmeldungen hierzu
sind bei der für Gewerkschaften und
Vereine zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft in Erfurt einzureichen.
Zudem wird durch das Gesetz der
Schutz derjenigen Beschäftigten ausgeweitet, deren Arbeitsverhältnis hierzulande ruht, weil sie im internationalen Bereich tätig werden. Die Betroffenen sind künftig auch dann gegen
Unfallrisiken gesetzlich versichert. Damit soll ein Beitrag geleistet werden,
Menschen für solche Aufgaben zu
gewinnen.
Die Neuregelungen sind im „Gesetz
zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer
Personen“ nachzulesen und werden
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Uwe Köppen
Sicherheitsforum
4 . 2004
Mitteilungen
Rad Fahren im Winter – Auffallen
um jeden Preis
Draußen ist alles grau in grau und schon am Nachmittag wird es finster. Der
sportliche und umweltbewusste Mensch verzichtet dennoch nicht aufs Rad
fahren. Und wenn man ein paar Dinge wie funktionierende Lichtanlage und
Bremsen beachtet, ist es auch im Herbst und Winter eine sichere Sache.
rübe Zeiten für Radfahrer: Sowieso
die schwächeren Verkehrsteilnehmer auf der Straße, sind Radfahrer in
den Monaten von November bis März
besonders gefährdet zu verunglücken.
„Wirklich toll ist es im Winter mit dem
Rad zwar nicht, aber die Strecke, die
ich zur Arbeit zurücklege, ist ziemlich
kurz, es würde sich nicht lohnen, das
mit dem Auto zu fahren“, sagt Christiane Hieß. Der Arbeitstag der Grundschulpädagogin beginnt schon um halb
acht, vorher bringt sie ihren Sohn zum
Kindergarten. „Wenn ich morgens losfahre, ist es noch stockdunkel, oft genug nieselt es und die Straße ist voller
Laub“, erzählt die junge Frau. „Das ist
ohnehin unangenehm, aber seit ich den
Kleinen hinten im Sitz habe, bin ich
doppelt vorsichtig.“
T
Sehen und gesehen werden
für die fest angebaute Beleuchtungsanlage zugelassen sind. Bei allen anderen Fahrrädern - bis auf weiteres
Mountain-Bikes eingeschlossen - dürfen sie nur als Zusatzleuchten verwendet werden. Der Allgemeine Deutsche
Fahrrad Club (ADFC) empfiehlt für Vielfahrer witterungsunabhängige Nabendynamos - gute, neue Räder haben
solche inzwischen oft ab Werk. Ältere
Fahrräder umrüsten zu lassen, lohnt
sich, kann allerdings leicht mehr als
100 Euro kosten.
Besser unterwegs mit Profil
Alle, die gerne mal etwas fixer in die
Pedale treten, müssen im Herbst und
Winter einen Gang zurückschalten.
Denn auf nasser, mit Laub übersäter
Fahrbahn sind die Bremswege viel
länger. Das Rad kann außerdem - besonders in Kurven - unter dem Fahrer
„wegglitschen“. Sinnvoll ist es deshalb,
die Bremsen vor der Wintersaison
vom Fachmann durchchecken zu lassen, vor allem, wenn man sich nicht
ausreichend gut mit der Technik auskennt, um selbst Bowdenzüge festzuziehen oder Bremsklötze auszutauschen. Generell fährt es sich auf nasser und glatter Fahrbahn mit breiten
Reifen und ausgeprägtem Profil besser. Die Reifen nicht ganz voll zu pumpen erhöht die Haftung. Vorausschauend fahren muss man als Radfahrer
ohnehin, will man nicht unter die Räder
kommen. Aber im Herbst und Winter
eben noch ein bisschen vorausschauender und defensiver als sonst. Christiane Hieß dazu: „Also, mit einem Kind
auf dem Rad fahren Sie automatisch
vorsichtig. Wäre nur schön, wenn auch
Autofahrer mehr Rücksicht nähmen
und zwar auch, wenn man ohne Anhang unterwegs ist.“
Stefanie Richter
(aus: ARBEIT UND GESUNDHEIT 11/04
www.arbeit-und-gesundheit.de)
Auch wenn die Straßenbeleuchtung ausreichen mag, um selbst den Weg zu
finden - für Autofahrer ist ein Fahrrad
ohne Beleuchtung so gut wie unsichtbar. Für Christiane Hieß kein Thema:
Reflektorbänder am Kindersitz und
über der Kleidung von Mutter und Kind
sorgen dafür, dass die Radfahrerin
schon von weitem sichtbar ist. Einziges
Problem: „Bei Regen oder Schneematsch rutscht an meinem Rad oft
der Dynamo durch und gibt auf.“ Deshalb hat sie zusätzlich zum herkömmlichen Seitendynamo noch batteriebetriebene Halogenscheinwerfer und ein
LED-Rücklicht an ihrem Fahrrad angebracht. „So fahre ich wenigstens nicht
im Dunkeln und bin auch bei einem
Ampelstopp sichtbar.“
Kaum bekannt ist, dass solche Batterieleuchten eigentlich nur für Rennräder
bis elf Kilogramm Gewicht als Ersatz
Sicherheitsforum
4 . 2004
21
Mitteilungen
Nachgefragt:
Warum sind Batterieleuchten
allein nicht zulässig?
Fragen an Jan Scotland, Experte des
Allgemeinen Deutschen Fahrrad Clubs
(ADFC) für Fahrradbeleuchtung.
Herr Scotland, warum sind batteriebetriebene Leuchten als einzige Lichtquelle nur für Sporträder bis elf Kilogramm
zugelassen?
Der Hintergedanke des Gesetzgebers
bei dieser Regel ist, dass zu jeder Zeit
die Beleuchtung des Fahrrads gewährleistet sein muss. Batterien und Akkus
sind oft überraschend schnell leer. Bei
Kälte hat man außerdem immer mit
einem erheblichen Leistungsabfall zu
kämpfen. Ein Dynamo aber steht als
Stromquelle immer zur Verfügung.
Nach Ihren Schätzungen ist jeder dritte Radfahrer ohne Licht unterwegs. Ist
es demnach nicht besser, wenigstens
solche Lampen am Fahrrad zu haben
als völlig im Dunkeln zu fahren?
Einerseits schon. Auf der anderen Seite
gibt es inzwischen Nabendynamos und
hochwertige Reibraddynamos, die
auch bei Kälte und Nässe zuverlässig
Strom liefern.
Was passiert, wenn jemand mit Batterieleuchten am Rad erwischt wird?
Wer bei Dunkelheit nur mit batteriegetriebenen Leuchten Fahrrad fährt, verstößt gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung. Dafür kann ein Bußgeld
verhängt werden. Wer ohne ausreichendes Licht unterwegs ist, riskiert außerdem, bei einem Unfall mindestens eine
Teilschuld zugewiesen zu bekommen
Aspekte zur Mitarbeiterführung
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat als Extrakt aus einem dreijährigen Forschungsvorhaben eine
Broschüre mit dem Titel „Mitarbeiterorientiertes Führungsverhalten und soziale Unterstützungsprozesse am Arbeitsplatz“ veröffentlicht. Diese informiert Führungskräfte über Grundzüge und Beispiele eines Informations- und Handlungskonzepts, wie psychosoziale
Fehlbelastungen bei Arbeitnehmern erkannt und wie ihnen vorgebeugt werden kann. In Kapitelform enthalten sind bspw.:
❐ Was sind psychosoziale Gefährdungsfaktoren?
❐ Führungsverhalten und soziale Unterstützung am
Arbeitsplatz (wichtige Einflussfaktoren auf die
Belastungssituation der Mitarbeiter, erkennen von Defiziten)
❐ Mitarbeitergerechtes Führen
❐ Gestaltungsempfehlungen zur sozialen Unterstützung
❐ Wie kann eine Führungskraft vorgehen (Anwendungsfälle in
der betrieblichen Praxis)
Die Broschüre kann bei der BAuA kostenlos bestellt oder im Internet unter
www.baua.de (Informationen, Publikationen, Forschungsergebnisse) heruntergeladen werden.
Rainer Kutzinski
22
Sicherheitsforum
4 . 2004
Mitteilungen
Online-Ratgeber zu
Gefährdungen im Betrieb
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat im Juli 2004 die 4. Auflage des „Ratgebers zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb“ als PDF-Download online gestellt. Das 426 Seiten umfassende Handbuch richtet sich an Arbeitsschutzfachleute, die den Arbeitgeber bei seinen Arbeitsschutzaufgaben zum Beispiel durch Mitwirkung
bei einer systematischen Gefährdungsbeurteilung und durch Vorschläge für zielgerichtete Maßnahmen unterstützen. Er ist weitgehend auf branchenunabhängige Regelungen und Maßnahmen begrenzt. Es bleibt Aufgabe der Arbeitsschutzfachleute, die Auslegungsspielräume der Regelungen durch branchen- bzw. betriebsspezifische Maßnahmen zu füllen. Der Ratgeber enthält:
❐ Empfehlungen zur Vorgehensweise
bei der Ermittlung und Bewertung
von Gefährdungen,
❐ Grundlagen für die Beurteilung von
Gefährdungen und die Auswahl
von Schutzmaßnahmen sowie
In den einzelnen Abschnitten sind
Ansprechpartner der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin genannt, an
die man sich mit Fachproblemen wenden
kann.
❐ Praxishilfen für ausgewählte Teil aufgaben der Gefährdungsbeurteilung (Vorschläge für Dokumentationsformulare, Prüflisten für
Arbeitsstätten, Fragebogen zur
betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und Hinweise zur Mitarbeiterbefragung).
Bundesverband
der Unfallkassen
Multimedia CD-ROM
„Lasersicherheit”
In „Sicherheitsforum“ 4/2001 wurde über „Laser im Gesundheitsdienst“ und in der Ausgabe 1/2002 über Ergänzungen zur „UVV Laserstrahlung“ (GUV 2.20) aufgrund der
neuen Norm DIN EN 60825-1 berichtet. Außerdem wurde in Sicherheitsforum 3/2004
auf die erläuternde Informationsschrift „Betrieb von Lasereinrichtungen“ (GUV- I 832)
aufmerksam gemacht.
ie BG der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) hat eine Multimedia CD-ROM zur Lasersicherheit
herausgegeben, die insbesondere für
Laserschutzbeauftragte und Personen,
die Unterweisungen zur Lasersicherheit
durchführen, geeignet ist. Enthalten ist
eine PowerPoint-Präsentation mit über
100 Folien, die sich u. a. in die Bereiche Laserprinzip und Eigenschaften,
D
Sicherheitsforum
4 . 2004
Wirkung von Laserstrahlung, Gefährdungen, Laserklassen und Schutzmaßnahmen gliedert. Mehrere Video-Clips,
die UVV „Laserstrahlung“, die BG-Information „Betrieb von Lasereinrichtungen“
sowie ein Leitfaden „Lasersicherheit“
ergänzen die enthaltenen Informationen.
Die CD-ROM können auch „Nicht-Mitgliedsbetriebe“ für 22,- € bei der BGFE
erwerben. Die Bestellung ist per E-Mail
([email protected]) oder direkt im Internet (www.bgfe.de) unter der Navigation
Medien/Elektronische Medien möglich.
Für die o. g. Personenkreise sowie
alle weiteren mit Lasern befassten
Interessenten ist die CD-ROM sehr zu
empfehlen.
Rainer Kutzinski
23
Mitteilungen
Gefährliche Güter im
Gesundheitsdienst
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat eine Multimedia-CD mit dem Titel „Gefährliche
Güter sicher handhaben und transportieren“ herausgegeben. Mit Hilfe von Laptop und Beamer kann sie direkt für die Unterweisung
des mit entsprechenden Transportaufgaben befassten Personals eingesetzt werden.
ie CD informiert über wesentliche
Aufgaben und organisatorische
Pflichten beim Umgang mit und beim
Transport von gefährlichen Gütern im
Gesundheitsdienst. Sie beinhaltet eine
Vielzahl an Informationen über das Gefahrgutrecht (wesentliche Rechtsvorschriften, Nutzung von Erleichterungen),
die wesentlichen Gefahrgüter des Gesundheitsdienstes (Desinfektions- und
Reinigungsmittel, ansteckungsgefährliche Stoffe, medizinische, technische
und tiefgekühlt flüssige Gase, radioak-
D
tive Stoffe), die richtige Verpackung
und Deklaration für den Transport, die
Pflichten und Verantwortungen der Auftraggeber, der Durchführenden und
der Empfänger von Transporten gefährlicher Güter sowie die Schulung dieser
Personen. Eine Wissenskontrolle mit
ca. 80 Fragen und Antworten ist ebenfalls enthalten. Über die BGW kann die
CD erworben werden (mitteilungen@
bgw-online.de). Der Bezugspreis für
„Nicht-Mitgliedsbetriebe“ sollte vorab
erfragt werden (Tel. 040/20207-0).
Ergänzend zur Thematik hat die BGW
eine Arbeitshilfe „Hinweise für den
Versand diagnostischer Proben“ (X 59,
4 Seiten) sowie eine Broschüre „Informationen zur Beförderung gefährlicher
Güter im Gesundheitsdienst“ (IPR 7,
40 Seiten) erarbeitet. Beide Materialien sind im Internetauftritt der BGW
unter www.bgw-online.de veröffentlicht und können dort heruntergeladen
werden.
Rainer Kutzinski
Neue DIN 5035-7
Seit August 2004 gibt es die neue DIN 5035-7 „Beleuchtung mit künstlichem Licht – Teil 7: Beleuchtung von Räumen mit
Bildschirmarbeitsplätzen“. Sie ersetzt die gleichlautende Ausgabe der Norm vom September 1988.
ie Neugestaltung war erforderlich,
u. a. aufgrund neuer Bildschirmtechniken, des Inkrafttretens der Bildschirmarbeitsverordnung,
veränderter Anforderungen durch die Arbeitsorganisation, neuer Arbeitsformen und Arbeitstechniken, der Berücksichtigung individueller
Nutzerbedürfnisse, der in
den Vordergrund getretenen Bedeutung des Tageslichtes sowie europä-
D
ischer Normungsarbeiten im Bereich
der Lichtanwendung. Es erfolgte eine
vollständige Überarbeitung i.V.m. der
Einführung ergänzender Punkte.
Die DIN 5035-7 enthält auf 38 Seiten
Aussagen zum Anwendungsbereich,
normative Verweisungen, Begriffserläuterungen, Angaben zu Arbeits- und
Sehaufgaben, zu grundlegenden Kriterien und Gütemerkmalen der Beleuchtung, zur Anordnung der Arbeitsplätze
und Arbeitsmittel, zu Beleuchtungskonzepten und Beleuchtungsarten für die
künstliche Beleuchtung, zur Beleuchtung einzelner Bildschirmarbeitsplätze,
zur Steuerung von Beleuchtungsanlagen, zur Planung der Beleuchtung sowie Planungswerte für Räume mit Bildschirmarbeitsplätzen. Die Norm kann
beim Beuth-Verlag in Berlin
(Fax: 0 30/26 01-12 60,
Mail: [email protected])
erworben werden.
Rainer Kutzinski
Neue Gefahrstoffverordnung
Nach dem Bundeskabinett hat nun auch der Bundesrat am 24.09.2004 dem Kabinettsentwurf einer „Verordnung zur Anpassung der
Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien“ zugestimmt. Inzwischen ist außerdem die interministerielle Abstimmung erfolgt, so dass die noch im Bundesrat eingebrachten Änderungen dem Bundeskabinett zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt werden konnten. Je nach Erscheinungsdatum der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt wird
die neue Gefahrstoffverordnung voraussichtlich zum 1. Januar oder 1. Februar 2005 in Kraft treten.
um Redaktionsschluss standen auf
den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
(www.bmwa.bund.de) der Entwurf, ein
Vorblatt zum Entwurf sowie die Begründung zum Entwurf einer „Verordnung
Z
24
zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG- Richtlinie 98/24/EG
und andere EG- Richtlinien“ zur Ansicht
und zum Download zur Verfügung. Zu
finden sind sie unter den Navigationspunkten „Arbeit / Arbeitsschutz / Novel-
lierung der Gefahrstoffverordnung“. Es
ist davon auszugehen, dass hier in
Kürze auch die endgültige Fassung
der neuen Gefahrstoffverordnung steht.
Rainer Kutzinski
Sicherheitsforum
4 . 2004
Mitteilungen
Arbeitsmaterial für Schulen zu
„Aggression + Straßenverkehr”
Aggressivität gewinnt leider in unserem Alltag eine offensichtlich ständig zunehmende Bedeutung, Verstand wird zugunsten von Gefühlen zurückgedrängt. Es
gilt, Stärke gegenüber anderen zu beweisen und mit allen Mitteln Macht auszuüben, wider jeglicher Vernunft. Oft erschrecken Erwachsene vor den Verhaltensweisen der Jugendlichen und sind sich zu spät oder gar nicht bewusst, dass
sie damit ein Spiegelbild präsentiert bekommen.
ramatische Auswirkungen sind oft auch Folge
besonders aggressiver Verhaltensweisen im
Straßenverkehr, tödliche Gefahren selbstverständlich inbegriffen. Alle Maßnahmen, die dazu beitragen können, verstandgemäßes Verhalten zu fördern, sind aus diesem
Grund beachtenswert. Deshalb soll auf ein Arbeitsmaterial
für die Verkehrssicherheitsarbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufmerksam gemacht werden.
D
Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrserzieher
(ADV), über deren Lernmaterialien im Zusammenhang mit
anderen Möglichkeiten bereits im „Sicherheitsforum“ Nr.
3/2000 berichtet wurde, beschäftigt sich seit Jahrzehnten
mit der Entwicklung und Bereitstellung geeigneter Medien
und stellt für Schulen und Jugendeinrichtungen den
Arbeitsbogen 13 „Aggression + Straßenverkehr“ zur
Verfügung.
Mit insgesamt 24 Fragestellungen, teilweise direkt auf
Jugendliche und junge Erwachsene zugeschnitten, werden
Formen aggressiven Handelns und Problemlösungen
angeboten. Selbst anhand „aus dem Leben gegriffener“
Szenen finden sich ausreichend Ansatzpunkte für die
Erarbeitung von Ursachen und Verhaltensmustern.
Zielgeführte Diskussionen in Schülergruppen werden persönliches Fehlverhalten erkennen lassen und (hoffentlich)
für die Zukunft einen Beitrag zu überlegtem und verantwortungsbewusstem Handeln leisten.
Das Material wird zum Selbstkostenpreis von 0,15 € /
Exemplar zuzüglich Versandkosten angeboten und kann
bei der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrserzieher
e.V., Im Ostkamp 6, 31246 Lahstedt (Tel. 0 51 72/20 31,
Fax. 0 51 72/3 71 82) bestellt werden. Je Klassensatz wird
für Schulen und Jugendverbände ein 32-seitiges Begleitheft mit Sachinformationen und den Lösungen kostenlos mitgeliefert.
Artur Beck
Sicherheitsforum
4 . 2004
25
Mitteilungen
Neue Druckschriften
„Mehrzweckleitern“
(GUV-I 651, Ausgabe Mai 2004)
Die Informationsschrift wurde überarbeitet, aktualisiert und um einen Vordruck für ein
Leiter-Kontrollblatt ergänzt.
„Psychische Belastungen - Checklisten für den Einstieg“
(GUV-I 8766, Ausgabe August 2004)
Die Broschüre stellt für Führungskräfte, die sich mit psychischen Belastungen auseinander
setzen wollen, eine Auswahl orientierender Verfahren aus Deutschland, Österreich und der
Schweiz vor, die dort bereits erfolgreich angewendet werden.
„Gebäudereinigungsarbeiten“
(GUV-I 659, Ausgabe März 2004)
Das bisherige Merkblatt aus dem Jahr 1999 wurde redaktionell vollständig überarbeitet
und in die neue GUV-Information überführt.
„Umgang mit Gefahrstoffen in Werkstätten“
(GUV-I 8625, Ausgabe Juli 2004)
Die Informationsschrift befasst sich einleitend mit allgemeinen Anforderungen und der
Verantwortung beim Umgang mit Gefahrstoffen, mit Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen sowie im fachspezifischen Teil mit verschiedenen
Gewerken (z. B. Holzbearbeitung, Schweißen, Oberflächenbehandlung, ...), ergänzt durch
zahlreiche Anhänge.
„Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht“
(GUV-SR 2003, Juni 2004)
Die GUV-Regel wurde geringfügig überarbeitet und dabei im Hinblick auf die in Bezug
genommene Vorschriften, Regeln und Normen aktualisiert.
26
Sicherheitsforum
4 . 2004
Mitteilungen
„Traumatisierende Ereignisse in Gesundheitsberufen“
(GUV-I 8599, Ausgabe April 2004)
Die Broschüre befasst sich in knapper Form mit der Vermeidung gewalttätiger Ereignisse, mit
Alarmierungs- und Überwachungseinrichtungen auf den Stationen, dem professionellen Umgang
mit Patienten, dem Verhalten bei Übergriffen und der Hilfe nach psychisch belastenden
Ereignissen.
„Druckschriften-Verzeichnis“
(GUV-I 8540, Ausgabe September 2004)
Die Broschüre enthält ein alphabetisches Stichwortverzeichnis, numerische Verzeichnisse
und eine Transferliste (Gegenüberstellung alte und neue Bestellnummern) aller Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen und
Grundsätze, die von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand aktuell herausgegeben werden.
„Handball - attraktiv und sicher vermitteln“
(GUV-SI 8071, Ausgabe August 2004)
Die Informationsschrift aus der Reihe „Sicherheit im Schulsport“ kann Sportlehrer bei der
Vermittlung der Grundlagen des Handballs unterstützen. Enthalten sind u.a. Ausführungen
zur Handlungsfähigkeit im Sportspiel, zu Spielauffassungen
und Anforderungsprofil sowie methodische Konsequenzen.
„Wahrnehmungs- und Bewegungsförderung in Kindertagesstätten“
(GUV-SI 8072, Ausgabe August 2004)
Die GUV-Information enthält u.a. Bewegungsspiele zur Wahrnehmungsförderung,
Stundenbeispiele zur Förderung von Wahrnehmung und Bewegung sowie altersvergleichende Entwicklungsübersichten.
„Suchtprobleme im Betrieb“
(GUV-I 8562, Ausgabe September 2004)
Die Broschüre befasst sich mit Alkoholmissbrauch und Medikamentenabhängigkeit sowie
deren Folgen in der Arbeitswelt. Praxisnahe Hilfen sollen Vorgesetzte, Betriebsräte und
Beschäftigte dabei unterstützen, durch entsprechende Organisations-, Betreuungs- und
Aufklärungsmaßnahmen die Sucht am Arbeitsplatz zu bekämpfen.
Sicherheitsforum
4 . 2004
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Mitteilungen
„Ausbildung – Arbeiten mit der Motorsäge“
(GUV-I 8624, Ausgabe September 2004)
Diese Informationsschrift gibt Unternehmern und Lehrgangsträgern Informationen über
den Mindestumfang der Ausbildung. Wichtig ist dies u. U. für die Einschätzung der fachlichen Eignung für die Motorsägenarbeit.
Zurückgezogene Druckschriften
„Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze“ (GUV-R 1/535)
Die Sicherheitsregeln aus dem Jahr 1979 entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und sind zwischenzeitlich
durch Bildschirmarbeitsverordnung und Arbeitsstättenverordnung abgedeckt.
„Sicherheitsregeln für Abfallzerkleinerungsmaschinen“ (GUV-R 1/493)
Die Sicherheitsregeln aus dem Jahr 1988 entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und sind zwischenzeitlich
durch die Betriebssicherheitsverordnung und eine Reihe von Normen abgedeckt.
„Sicherheitsregeln für das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen in
Einrichtungen des Gesundheitsdienste“ (GUV-R 125)
Die Sicherheitsregeln wurden zurückgezogen, da eine aktualisierte Integration der Inhalte in die Regel „Biologische
Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250 bzw. GUV-R 250) erfolgte.
„Hauskrankenpflege“ (GUV-I 8534)
„Festlegungen der UVV Gesundheitsdienst für die Hauskrankenpflege“ (GUV-I 8547)
Beide Informationsschriften wurden aufgrund der Außerkraftsetzung der UVV „Gesundheitsdienst“ und der Einführung der
Regel „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250 bzw. GUV-R 250) hinfällig.
Sicherheits
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Mitteilungsblatt der
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forum
ISSN 1619-3520
Mitglied im Bundesverband der
Unfallkassen e.V.
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Verantwortlich für den Inhalt
Direktor Max Rönninger
Bildnachweis
BUK, Picture-Alliance, HVBG, DVR,
Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm
GmbH, A. Mast, WEKA
Satz, Druck und Versand
LEWERENZ Medien+Druck GmbH
Gewerbestraße 2
06869 Klieken/Buro
(03 49 03) 4 73 10 . Fax 4 73 77
Auflage
5.600 Exemplare
Redaktion
Uwe Köppen, Martin Plenikowski,
Reinhard Neuberth, Rainer Kutzinski
Ausgabe
Dezember 2004
Layout
Konzept&Design . Frauke Lewerenz
Halle
Erscheinungsweise
„Sicherheitsforum” erscheint vierteljährlich.
Sicherheitsforum
4 . 2004
Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt
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226
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Viebahn
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D
ie Selbstverwaltungsorgane und die
Geschäftsführung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt
wünschen ein schönes Weihnachtsfest
und ein gutes neues Jahr.
Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt ist Mitglied
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