Befristung im Arbeitsrecht – oder wer zuletzt lacht Die Befristung

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Befristung im Arbeitsrecht – oder wer zuletzt lacht Die Befristung
Befristung im Arbeitsrecht – oder wer zuletzt lacht
Die Befristung kannte schon das römische Recht, so wurde von der Befristung
eines Lohnschreibers im Jahr 222 n. Ch. berichtet. Eine gesetzliche Regelung zu
befristeten Dienstverhältnissen ist zwar nicht bekannt, im Jahr 2010 n. Ch. gilt
allerdings das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das Grenzen für die
Zulässigkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses aufstellt und sich hieraus ein
erhebliches Gefahrenpotenzial für Arbeitgeber ergibt. Das TzBfG unterliegt
regelmäßig Änderungen. So fordern einige, das „Ersteinstellungsgebot“
abzuschaffen. Wer derzeit einen Arbeitnehmer ohne Sachgrund befristet einstellt,
obwohl dieser bereits zu irgendeinem Zeitpunkt schon einmal befristet oder
unbefristet beschäftigt war, hat gegen das TzBfG verstoßen. Der Arbeitnehmer
kann dann die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen und sogenannte
Entfristungsklage erheben. Er hat bereits ab dem ersten Tag einen unbefristeten
Arbeitsvertrag.
Andererseits wird gefordert, die sogenannte sachgrundlose Befristung
abzuschaffen. Danach können Mitarbeiter bis zu 2 Jahren ohne Angabe von
Gründen befristet beschäftigt werden, soweit nicht das „Ersteinstellungsgebot“
verletzt wird. Es müssen lediglich einige Grundregeln beachtet werden. So muss
die Befristung im Arbeitsvertrag schriftlich und vor Arbeitsantritt niedergelegt
werden, es darf die Dauer von 2 Jahren nicht überschritten werden, bei einer
kürzeren Befristung ohne Sachgrund kann der befristete Arbeitsvertrag bis zu
maximal 2 Jahren aber höchstens dreimal verlängert werden. Auf die genaue
Einhaltung der Vorschriften ist zu achten, da ein Verstoß hiergegen zur
Unwirksamkeit der Befristung führt und der Arbeitnehmer Entfristungsklage
erheben kann. Die Zeitgrenze von 2 Jahren ist zum Beispiel schon dann
überschritten, wenn die Beschäftigung nur einen Tag länger erfolgt, sei es der
Arbeitnehmer hat bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages gearbeitet oder es
wird versehentlich eine zu lange Befristung vereinbart. So ist die Vereinbarung
einer Befristung ohne Sachgrund beispielsweise vom 01.01.2010 bis 01.01.2012
unwirksam, da der Arbeitnehmer hier 2 Jahre und einen Tag befristet eingestellt
wird. Er hat bereits ab dem 01.01.2010 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Eine böse Überraschung kann auch der Arbeitgeber erleben, der in einem
befristeten Arbeitsverhältnis die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nicht
vereinbart hat. Die ordentliche Kündigung ist während des befristeten
Arbeitsverhältnisses nämlich grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn sie wurde
vertraglich vereinbart. Der Arbeitgeber kann ansonsten nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Aber auch bei Ausspruch einer
ordentlichen Kündigung ist die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zu
beachten. Der Arbeitnehmer, welcher sich gegen eine ordentliche Kündigung
während des befristeten Arbeitsverhältnisses wehren will, ist verpflichtet, schnell
zu handeln, da nach aktueller Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil
vom 30.06.2010) die Klagefrist von 3 Wochen einzuhalten ist.
Deutschland liegt bei den Befristungen im europäischen Mittelfeld (Spanien führt
mit 30 % aller Arbeitsverhältnisse), in Deutschland waren es im Jahr 2008 15 %,
wovon Männer und Frauen zu gleichen Teilen betroffen waren. Die meisten
Befristungen erfolgten in der Land- und Forstwirtschaft, gefolgt von der
öffentlichen Verwaltung, die ebenfalls mit den Tücken des Arbeitsrechts zu
kämpfen hat. Das BAG (Urteil vom 17.03.2010) hat gerade festgestellt, dass die
Bundesagentur für Arbeit in der Vergangenheit viele befristete Verträge
unwirksam abgeschlossen hat, insbesondere wenn sie auf den Sachgrund der
sogenannten „Vergütung nach Haushaltsmitteln“ gestützt wurden. Die
Bundesagentur stellte in dem Fall Haushaltsmittel für einen bestimmten Umfang
(hier 5.000 befristete Stellen) pauschal ohne nähere Ausschlüsselung zur
Verfügung. Da der Haushaltsplan auch keine näheren Angaben enthielt, warum
Aufgaben nur vorübergehend anfallen und mit befristeten Arbeitsverhältnissen
abgedeckt werden müssen, wurden diese Befristungen für unwirksam erklärt.
Der öffentlichen Verwaltung droht auch aus anderer Ecke Ungemach, nämlich bei
sogenannten „Kettenbefristungen“, d. h. Befristungen, die auf vorübergehende
freie Haushaltsmittel aber mit konkreten ausgewiesen Stellen abgeschlossen
werden. Es bestehen hier Zweifel der Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht.
Der Fehlerteufel kann also in jedem Arbeitsverhältnis stecken und es lohnt sich
jederzeit einen Blick sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in den
Arbeitsvertrag zu werfen. Die Entfristungsklage muss im Übrigen 3 Wochen nach
dem vereinbarten Ende der Befristung erhoben werden. Wird diese Frist
versäumt, so kann sich der Arbeitgeber freuen, da dann die Befristung als
wirksam behandelt wird.
Ronny Neumann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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