Theoretische und praktische Stunden der Altenpflege
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Theoretische und praktische Stunden der Altenpflege
Theoretische und praktische Stunden der Altenpflege-Ausbildung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet den Modulen des Studiengangs ,,Pflege" Stunden gemäß Ausbildungs-/ Prüfungsverordnung Verteilung der Stunden in den folgenden Modulen 80 P7 60 Std P20 20 Std P 8 120 Std 1.3 Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen 1.4 1.5 Anleiten, beraten und Gespräche führen Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken 80 200 2. Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung 2.1 Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen Theoretischer und praktischer Unterricht für Pflege 1. 1.1 1.2 2.2 2.3 Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege 120 720 PI, P9 je 180 Std P2 120 Std Pll, P12, P13, P14, P15, P17, P18, P19 ie 30 Std P10 80 Std Pll, P12, P13, P14, P15, P17, P18, P19je25Std 60 Pl,P20je 10 Std P3 100 Std P20, P3,P14je20 Std 120 P5,P15je30Std P9 40 Std P8 20 Std 120 3. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit 3.1 3.2 Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken 120 40 4. Altenpflege als Beruf 4.1 4.2 4.3 Berufliches Selbstverständnis entwickeln Lernen lernen Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen 60 40 80 4.4 Die eigene Gesundheit erhalten und fördern 60 P5 80 Std P6 40 Std P5 40 Std P4 60 Std P22 40 Std P19, P3 je 30 Std P9 20 Std P3 50 Std P10 10 Std Zur Verteilung B Praktische Ausbildung in der Altenpflege 1. Kennenlernen des Praxisfeldes unter Berücksichtigung institutioneller und rechtlicher Rahmenbedingungen und fachlicher Konzepte. 2. Mitarbeiten bei der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Anleitung. 3. Übernehmen selbstständiger Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und Therapie unter Aufsicht. 4. Übernehmen selbstständiger Projektaufgaben, z. B. bei der Tagesgestaltung oder bei der Gestaltung der häuslichen Pflegesituation. 5. Selbstständig planen, durchführen und reflektieren der Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und Betreuung und mitwirken bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie unter Aufsicht. 200 P20 40 Std P11,P12, P13, P2, je 30 Std PI, P3 je 20 Std 2500 Der Anteil der praktischen Ausbildung ist integriert in die Module und findet in ambulanten und stationären pflegerischen Einrichtungen und Kliniken statt. Die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gelisteten fünf Punkte werden im Grundsatz an jedem Einsatzort entsprechend des Stands der Kenntnisse umgesetzt. Punkt drei und fünf vornehmlich in den Einsätzen in den Kliniken.