Theoretische und praktische Stunden der Altenpflege

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Theoretische und praktische Stunden der Altenpflege
Theoretische und praktische Stunden der Altenpflege-Ausbildung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
zugeordnet den Modulen des Studiengangs ,,Pflege"
Stunden gemäß
Ausbildungs-/
Prüfungsverordnung
Verteilung der Stunden in den
folgenden Modulen
80
P7 60 Std
P20 20 Std
P 8 120 Std
1.3
Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln
einbeziehen
Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren
und evaluieren
Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen
1.4
1.5
Anleiten, beraten und Gespräche führen
Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
80
200
2.
Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung
2.1
Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim
altenpflegerischen Handeln berücksichtigen
Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen
Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst
organisierten Aktivitäten unterstützen
Theoretischer und praktischer Unterricht für Pflege
1.
1.1
1.2
2.2
2.3
Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege
120
720
PI, P9 je 180 Std
P2 120 Std
Pll, P12, P13, P14, P15, P17,
P18, P19 ie 30 Std
P10 80 Std
Pll, P12, P13, P14, P15, P17,
P18, P19je25Std
60
Pl,P20je 10 Std P3
100 Std
P20, P3,P14je20 Std
120
P5,P15je30Std P9 40 Std P8 20 Std
120
3. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit
3.1
3.2
Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim
altenpflegerischen Handeln berücksichtigen
An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege
mitwirken
120
40
4.
Altenpflege als Beruf
4.1
4.2
4.3
Berufliches Selbstverständnis entwickeln
Lernen lernen
Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen
60
40
80
4.4
Die eigene Gesundheit erhalten und fördern
60
P5 80 Std
P6 40 Std
P5 40 Std
P4 60 Std
P22 40 Std
P19, P3 je 30 Std
P9 20 Std
P3 50 Std
P10 10 Std
Zur Verteilung
B Praktische Ausbildung in der Altenpflege
1. Kennenlernen des Praxisfeldes unter Berücksichtigung
institutioneller und rechtlicher Rahmenbedingungen und
fachlicher Konzepte.
2. Mitarbeiten bei der umfassenden und geplanten Pflege
alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung und
Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und
Therapie unter Anleitung.
3. Übernehmen selbstständiger Teilaufgaben entsprechend
dem Ausbildungsstand in der umfassenden und geplanten
Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung
und Betreuung und mitwirken bei ärztlicher Diagnostik und
Therapie unter Aufsicht.
4. Übernehmen selbstständiger Projektaufgaben, z. B. bei
der Tagesgestaltung oder bei der Gestaltung der häuslichen
Pflegesituation.
5. Selbstständig planen, durchführen und reflektieren der
Pflege alter Menschen einschließlich Beratung, Begleitung
und Betreuung und mitwirken bei der ärztlichen Diagnostik
und Therapie unter Aufsicht.
200
P20 40 Std
P11,P12, P13, P2, je 30 Std
PI, P3 je 20 Std
2500
Der Anteil der praktischen Ausbildung ist integriert in die Module
und findet in ambulanten und stationären pflegerischen Einrichtungen
und Kliniken statt.
Die in der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung gelisteten fünf
Punkte werden im Grundsatz an
jedem Einsatzort entsprechend des
Stands der Kenntnisse umgesetzt.
Punkt drei und fünf vornehmlich in
den Einsätzen in den Kliniken.

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