AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Ein Überblick

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AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Ein Überblick
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ein Überblick
AGG PE 180407
< Folie: 1
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Personalamt
< Arbeits- und Tarifrecht> - P 12
Das AGG…
« VHW]WHXURSlLVFKH*OHLFKEHKDQG
OXQJVULFKWOLQLHQ XPXD
« HUVHW]WHLQLJHGHXWVFKH*OHLFK
EHKDQGOXQJVYRUVFKULIWHQ
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AGG PE 180407
< Folie: 2
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< Arbeits- und Tarifrecht> - P 12
Keine Benachteiligung wegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
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< Folie: 3
Geschlechts
Alters
Behinderung
Religion / Weltanschauung
Sexueller Orientierung
Rasse / ethnischer Herkunft
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Benachteiligung
❍ 8QPLWWHOEDUH: Eine Person ZLUGZXUGHRGHUZUGH ZHJHQeines 'LVNULPL
QLHUXQJVmerkmals ÄZHQLJHUJQVWLJ³ behandelt als eine andere Person in
einer vergleichbaren Situation.
❍ 0LWWHOEDUH: Dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren N|QQHQ Personen ZHJHQeines 'LVNULPLQLHUXQJVmerkmals gegenüber
anderen in EHVRQGHUHU Weise benachteiligen – HVVHLGHQQ, die Vorschriften
etc. sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel
dazu angemessen und erforderlich.
❍
❍
%HOlVWLJXQJ: 8QHUZQVFKWH Verhaltensweisen, die mit einem 'LVNULPLQLHUXQJVmerkmal ]XVDP
PHQKlQJHQ, EH]ZHFNHQRGHUEHZLUNHQ, dass die Würde der betreffenden Person verletzt XQG ein
von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes 8PIHOG geschaffen wird.
6H[XHOOH%HOlVWLJXQJ: Unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das EH]ZHFNWRGHUEH
ZLUNW, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, LQVEHVRQGHUH wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes 8PIHOG geschaffen wird.
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< Folie: 4
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Rechtfertigungen
1. Immer
¾ durch Maßnahme, die Benachteiligung gerade
verhindern soll und geeignet + angemessen ist
¾ wenn rechtmäßige + angemessene berufliche
Anforderung bestimmtes Merkmal verlangt
2. Beim Alter auch, wenn Benachteiligung
für legitimes Ziel angemessen +
erforderlich (6 Beispielsfälle)
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< Folie: 5
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Folgen eines Verstoßes
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1. Vereinbarung nichtig
2. ‘Mobbing’: Tätigkeit darf u.U. verweigert werden
3. Schadensersatz und Entschädigung
❍ für Vermögensschaden
❍ Voller Schaden ersetzt
Für Nichtvermögensschaden
Nur in „angemessener“ Höhe, bei
Nichteinstellung max. 3 Monatsgehälter,
wenn Kausalität fehlt
Auch ohne Verschulden
❍ Nur bei Verschulden
(Beweislast für Nichtverschulden aber AG!)
❍ Geltendmachungsfrist für Bewerber 2, sonst 6 Monate,
Klagfrist danach 3 Monate
4. Kein Anspruch auf Einstellung oder Aufstieg!
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< Folie: 6
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Verstoß vermeiden
❍ ob durch Beschäftigte oder Dritte
❍ während der gesamten Beschäftigung
¾ Einstellung
¾ Vollzug
¾ Beendigung
❍ mit allen Mitteln
¾
¾
¾
¾
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< Folie: 7
Information / Schulung
Beschwerdestelle
Sanktionen
Sonstige Schutzmaßnahmen
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Welche Aufgaben aus dem AGG
sehen Sie für sich?
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< Folie: 8
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