Was tun im Sterbefall

Transcription

Was tun im Sterbefall
Was tun im Sterbefall?
Sie finden hier eine Liste von Dingen, die zu regeln sind, wenn jemand gestorben ist.
1. Arzt benachrichtigen
Tritt der Tod zu Hause ein, ist zunächst ein Arzt zu verständigen (Hausarzt). Dieser nimmt
die Leichenschau vor und händigt den Angehörigen die nötigen Bescheinigungen aus. In
Krankenhäusern oder Altenheimen wird dies von dort veranlasst.
2. Dokumente besorgen
Für die Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt sind die benötigten Dokumente
zu besorgen.
- Todesbescheinigung (grauer Totenschein und ein verschlossenes Kuvert mit dem
vertraulichen Teil)
- Personalausweis der/des Verstorbenen
- Bei ledigen Personen die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch der Eltern
- Bei verheirateten Personen das Familienstammbuch oder die Eheurkunde
- Bei verwitweten Personen das Familienstammbuch oder die Eheurkunde mit der
Sterbeurkunde der/des verstorbenen Ehegatten
- Bei geschiedenen Personen die Eheurkunde und das Scheidungsurteil
3. Standesamt benachrichtigen
Mit den Todesbescheinigungen ist der Sterbefall möglichst umgehend entweder durch die
Angehörigen selbst oder das beauftragte Bestattungsunternehmen beim Standesamt
(Rathaus) anzuzeigen. Tritt der Sterbefall am Wochenende oder einem Feiertag ein, ist das
Standesamt am darauf folgenden Werktag zu benachrichtigen. Hier erhalten Sie die nötigen
Sterbeurkunden. Ist der Sterbefall in einem Krankenhaus oder Heim eingetreten, wird dies
durch die Anstaltsleitung erledigt.
4. Bestattungsinstitut benachrichtigen
Für die Überführung ins Leichenhaus oder zum Krematorium muss ein Bestatter beauftragt
werden. Für alle Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Aussegnungsfeier auf dem
Friedhof und die anschließende Bestattung stehen, können Sie ein Bestattungsinstitut Ihres
Vertrauens beauftragen. Die Leistungen auf dem Friedhof (Grabherstellung, Aufbahrung und
Dekoration zur Aussegnung, Beisetzung, Dienstleistungen während der Beerdigung) sind
durch die Gemeinde vertraglich an die Firmen Hornung (Friedhof Grettstadt und Dürrfeld)
und Meder (Friedhof Ober- und Untereuerheim) vergeben und daher nicht frei wählbar. Die
Abrechnung dieser Leistungen erfolgt satzungsgemäß durch die Gemeinde Grettstadt.
5. Bestattung vorbereiten
Zunächst ist die Bestattungsform zu klären. Möglich ist eine Erd-, Feuer- oder
Seebestattung. Bei einer Erd- oder Feuerbestattung ist mit der Friedhofsverwaltung der
Gemeinde zu klären, ob die Bestattung in einem vorhandenen Grab oder in einem neu zu
erwerbenden Grab erfolgen soll. Bitte beachten Sie hierbei, dass vordergründig in einem
bereits bestehenden Familiengrab bestattet wird, weil weitere Gräber für die Familien einen
erhöhten Pflegeaufwand bedeuten. Urnenbestattungen werden auch in bestehenden
Reihen- und Familiengräbern vorgenommen. Jedoch ist es möglich ein Urnengrab zu
erwerben, wenn nach Ablauf der Ruhefristen im bestehenden Grab dieses aufgegeben wird.
Das Friedhofsamt der Gemeinde wird den beauftragten Bestatter informieren, bei welcher
Grabstelle die/der Verstorbene beigesetzt wird.
6. Bestattungszeitpunkt und –ablauf klären
Der Beerdigungstermin wird von den Angehörigen in Absprache mit dem von der Gemeinde
für die Bestattung beauftragten Bestattungsunternehmen (Fa. Meder für Ober- und
Untereuerheim, Fa. Hornung für Grettstadt und Dürrfeld) und dem zuständigen Pfarramt
festgelegt. Mit dem Bestattungsunternehmen wird auch der Ablauf Bestattung geklärt. Falls
die Angehörigen es wünschen, gibt der Bestatter auch die Todesanzeige an die Zeitung
weiter, veranlasst den Druck von Sterbebildern und ggf. den Auftrag für Blumen- und
Sargschmuck.
7. Weiterführung des Grabnutzungsrechts regeln
Sollte der Grabnutzungsberechtigte selbst verstorben sein, ist die Friedhofsverwaltung davon
in Kenntnis zu setzen, wer das Grabnutzungsrecht weiterführen soll. Gemäß der
gemeindlichen Friedhofssatzung erhält dieses in erster Linie der Ehegatte, die Kinder, die
Eltern, die Geschwister in vorstehender Reihenfolge. Bei der Übernahme des
Grabnutzungsrechtes ist zu beachten, dass die genannte Person Ansprechpartner für die
Friedhofsverwaltung in Bezug auf alle zu übernehmenden Rechte und Pflichten ist, d. h. die
Übernahme sollte in Absprache mit den Angehörigen gut überlegt sein.
8. Benachrichtigung weiterer Stellen vom Sterbefall
Bitte denken Sie daran den Sterbefall dem Arbeitgeber, der Krankenkasse, der Bank, der
Lebensversicherung, evtl. Unfallversicherung und Sterbeversicherung zu melden (für die
Krankenkasse und Unfallversicherung mittels einer gebührenfreien Sterbeurkunde, welche
Sie vom Standesamt erhalten). Denken Sie auch an die Benachrichtigung weiterer
Versicherungen und Stellen, mit denen die/der Verstorbene in Kontakt stand (hier kann die
Durchsicht von Kontoauszügen Klarheit bringen).
9. Benachrichtigung des Rentenversicherungsträgers
Der Tod eines Rentners ist in jedem Fall dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Hierzu
erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung einen entsprechenden Vordruck. Witwen, Witwer,
Halb- oder Vollwaisen sollten nach der Beerdigung einen Termin bei der Gemeinde für die
Rentenantragstellung vereinbaren. Hier ist an die Vorschusszahlung (sog. Sterbevierteljahr)
für Witwen oder Witwer zu denken. Diese Aufgabe bieten auch die Bestatter den
Hinterbliebenen an. Bedenken Sie jedoch, dass der Bestatter für diese Leistung Kosten
verrechnet, welche die Gemeinde kostenfrei übernimmt. Nach Beantragung der
Vorschusszahlung ist in jedem Falle ein Hinterbliebenenrentenantrag zu stellen. Die
Gemeinde informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie zur Antragstellung mitbringen
müssen.
10. Nachlass regeln
Sollte die/der Verstorbene zu Hause ein Testament aufbewahrt haben, ist dies dem
Nachlassgericht zu überbringen. Ist kein anerkanntes Testament vorhanden, gelten die
gesetzlichen Regelungen der Erbfolge. Erbberechtigt sind die nächsten Angehörigen,
insbesondere der Ehepartner, Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Geschwister der/des
Verstorbenen. Mit der Vorlage einer Sterbeurkunde kann beim zuständigen Nachlassgericht
ein Erbschein beantragt werden. Der Erbschein ermöglicht den Zugriff auf Konten und
Versicherungen des Verstorbenen. Bei Erbengemeinschaften sollte eine Liste der zu
verteilenden Gegenstände erstellt werden.

Documents pareils