Weiterlesen
Transcription
Weiterlesen
REPUBLIK KROATIEN FINANZMINISTERIUM STEUERVERWALTUNG - ZENTRALSTELLE KLASSE: 410-19/14-01/241 EINGABENUMMER: 513-07-21-01/14-01 Zagreb, den 31. März 2014 LAGEFINANZAMT -an alle Betreff: Weisung an Busunternehmen ohne Firmensitz in der Republik Kroatien Artikel 20, Absatz 1 aus dem Gesetz über die Mehrwertsteuer (Amtsblatt Nr. 73/13, 99/13 Beschluss des Verfassungsgerichtes der Republik Kroatien, 148/13 und 153/13 - Beschluss des Verfassungsgerichtes der Republik Kroatien ) sieht vor, dass als Ort der Dienstleistung des Personenkraftverkehrs jener Ort gilt, wo der Personenkraftverkehr im Bezug auf die zurückgelegten Strecken betrieben wird. Daher sind ausländische Steuerzahler, die in der Republik Kroatien Kraftverkehr von ausländischen oder inländischen Personen mittels Bus, Mini- Bus, Kleinbus oder per Taxi-Service regelmäßig oder gelegentlich betreiben, verpflichtet, sich zur Zahlung von MwSt. in der Republik Kroatien vor dem Beginn der Personenverkehrsdienste anzumelden. Ausländische Steuerzahler mit Sitz in der Europäischen Union können in der Republik Kroatien einen Steuervertreter bestellen, während die Steuerzahler, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, einen Steuervertreter bestellen müssen. Der Steuervertreter soll in dem Land als MwSt.-pflichtig registriert und für den Empfang von Dokumenten, Einreichung von MwSt.-Erklärungen sowie Ausübung sämtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bemessung und Zahlung der Mehrwertsteuer des Steuerpflichtigen ermächtigt werden. Um sich zur Mehrwertsteuer in der Republik Kroatien anzumelden, sollen ausländische Busunternehmen, die den Personenkraftverkehr auf dem kroatischen Gebiet betreiben, folgendes vornehmen: • Zuteilung von der Mehrwertsteuer - Identifikationsnummer (PDV ID broj) beantragen • die sogenannte OIB-Nummer (Steuernummer) erhalten • einen Steuervertreter bestellen (obligatorisch für die Steuerzahler mit Sitz außerhalb der EU) 1. ANMELDUNG Zum Zweck der Zuteilung von der Mehrwertsteuer - Identifikationsnummer soll der Steuerzahler folgende Unterlagen vorlegen: a) Antrag auf Erstellung und Zuteilung einer persönlichen Identifikationsnummer (OIB) b) Formblatt P - PDV (Antrag auf Registrierung für MwSt.-Zwecke). www. porezna-uprava. hr 2 Zum Zweck der Zuteilung von der OIB-Nummer soll der Steuerzahler folgende Unterlagen vorlegen: a) ) Antrag auf Erstellung und Zuteilung der persönlichen Identifikationsnummer (OIB) - in der kroatischen Sprache: http;//www.porezna-uprava.hr/HR obrasci/Documents/OSOBNI%20IDENTIFIKACIJSKl%20BROJ/zahtiev-OIB.pdf - In der englischen Sprache: http;//www.poreznauprava,hr/en/EN_obrasci/Documents/PINrequest.pdff. - In der deutschen Sprache: http://www.porezna-uprava.hr/en/EN obrasci/Documents/Deutsche beantragenPIN.pdf. b) Gründungserklärung (Beschluss oder Auszug aus dem zuständigen Handelsregister in kroatischer Sprache oder übersetzt von einem gerichtlich beeidigten Dolmetscher in die kroatische Sprache . Ist ausländischer Steuerzahler selbständiger Unternehmer bzw. Handwerker, dann soll er dem Finanzamt folgende Unterlagen vorlegen: 1. Antrag auf Zuteilung der persönlichen Identifikationsnummer (OIB)! 2. Reisepass – Einsicht ins Original, Kopie dem Antrag beifügen Wenn ausländischer selbständiger Unternehmer bzw. Handwerker keinen Reisepass hat, ist ausnahmsweise dem Antrag beizulegen - europäischer Personalausweis (Staatsbürger der Europäischen Union) oder - Personaldokument aus dem Heimatland samt Nachweis über die jeweilige Staatsbürgerschaft. Wenn der Antrag im Namen einer ausländischen (juristischen oder natürlichen) Person von einem Bevollmächtigten gestellt wird, ist nebst den angeführten Unterlagen (Ablichtungen) auch die Vollmacht vorzulegen. Die Vollmacht muss für das Verfahren zur Zuteilung der persönlichen Identifikationsnummer erteilt werden. Sie muss in der kroatischen Sprache oder von einer Fremdsprache in die kroatische Sprache übersetzt werden, da in Kroatien die Amtssprache Kroatisch ist. Die Steuerverwaltung behält die Vollmacht, die in Ausnahmefällen bei Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit von einem öffentlichen Notar beglaubigt werden muss. Wenn die Vollmacht einem öffentlichen Notar, Rechtsanwalt, einer öffentlich-rechtlichen Behörde oder Bank erteilt wurde, muss sie nicht beglaubigt werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen im Namen einer ausländischen Person gestellt wird, ist die Beurkundung der Vollmacht erforderlich. Die für die Zuteilung der persönlichen Identifikationsnummer erforderlichen Unterlagen können auf folgenden Seiten heruntergeladen werden:; - Englisch: http:/www.porezna-uprava.hr/HR_OIB/Documents/oib%20dokumentacija%20-en%20(2).pdf. i - Deutsch: http:/www.porezna-uprava.hr/HR_OlB/Documents/oib%20dokumentacija_de.pdf. Bei der Steuerverwaltung, örtlich zuständige Dienststelle Zagreb, Avenija Dubrovnik 32, Amt für MwSt.-Rückerstattung an die ausländischen Steuerpflichtigen soll der Antrag auf Zuteilung der persönlichen Identifikationsnummer sowie das Formblatt P-PDV vorgelegt werden. Neben den o.a. Formblättern sollen folgende Unterlagen zugestellt werden: a) Nachweis der Registration (Gründungserklärung oder Auszug aus dem zuständigen Register), b) Bescheinigung vom Finanzamt im Lande, wo sein Wohnsitz ist, dass er als Steuerzahler angemeldet ist, c) Erklärung oder anderer Nachweis über die Absicht, Geschäfte in der Republik Kroatien zu führen d) beglaubigte Vertretungsvollmacht (falls Steuervertreter bestellt ist). www. porezna-uprava. hr 3 Die betroffenen Unterlagen müssen in kroatischer Sprache oder übersetzt von einem gerichtlich beeidigten Dolmetscher in die kroatische Sprache sein. Hat der ausländische Steuerzahler, der grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr betreibt, einen Steuervertreter bestellt, dann stellt dieser Steuervertreter im Namen dieses Steuerzahlers sämtliche Anträge und liegt restliche Unterlagen, die zur MwSt.-Anmeldung benötigt sind, vor. Nach der Überprüfung von zugestellten Formblättern und Unterlagen wird dem Steuerzahler seitens der Steuerverwaltung binnen 8 Tagen die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (PDV ID) zugeteilt. 2. ABGABE DER MWST-ERKLÄRUNG Jene Steuerzahler, denen die kroatische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, werden in den Register der MwSt.-Pflichtigen eingetragen und sollen die MwSt.-Erklärung in Kroatien monatlich abgeben (MwSt.-Formblatt) ab dem Moment, als Ihnen die MehrwertsteuerIdentifikationsnummer zugeteilt wurde. Ausnahmsweise sind ausländische Steuerzahler, die in der Republik Kroatien Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr betreiben, verpflichtet, monatliche MwSt.-Erklärungen abzugeben nur für jene Berechnungszeiträume, in denen sie solche Dienstleistungen erbracht haben. Allerdings sind sie zur Abgabe jährlicher MwSt.-Erklärung verpflichtet (Formblatt PDV-K), unabsichtlich von Anzahl der Monate, in denen sie die betroffenen Dienstleistungen während des Kalenderjahres erbringen. Gemäß den Bestimmungen aus Artikel 2 Punkt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, verstehen sich unter Gelegenheitsverkehr Beförderungsdienstleistungen, die durch Definition des Linienverkehrs (einschließlich Sonderlinienverkehr) nicht umfasst sind, deren Hauptmerkmal ist, dass mittels solchen Linien Gruppen von Fahrgästen befördert werden, die auf Initiative des Kunden oder der Beförderers selbst zusammengestellt sind. Monatliche MwSt.-Anmeldungen sind bis zum 20-ten Monatstag für den Vormonat, und die jährliche MwSt.-Anmeldung (Formblatt PDV-K) bis zum Ende Februar im laufenden Jahr für das Vorjahr abzugeben. Die Sammelanmeldung (Formblatt ZP) und die Anmeldung bez. Erwerb von Gütern und erbrachten Leistungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten (Formblatt PDV-S) sind bis zum 20. Monatstag für den Vormonat abzugeben, unter der Voraussetzung, dass der Steuerzahler Güter und Dienstleistungen innerhalb der EG erbringt, bzw. Güter erwirbt und Dienstleistungen annimmt innerhalb der EG. Diese Anmeldungen sind elektronisch, via Portal e-Porezna abzugeben. Mehr Informationen darüber, wie man sich elektronisches Service der Steuerverwaltung bedient, sind auf folgender Webseite erreichbar: http://www.porezna-uprava.hr/HR_ ePorezna/Stranice/novi_korisnik.aspx. Nähere Informationen zur Nutzung von e-Porezna-Service, sowie Weisungen, Anträge, Formblätter und Vollmacht-Vorlagen sind auf Webseite der Finanzagentur (FINA) erhältlich: http://rdc.fina.hr/. Informationen über die Erteilung von digitalen Zertifikaten an Geschäftssubjekte sind auf Webseite erhältlich: http://www.fina.hr/Default-asp?art=10744. Weitere nützliche Links: - ePorezna – häufig gestellte Fragen: http://www.poreznauprava.hr/HR_ePorezna/Knjiznica%20ePorezna/Nova%20aplikacija%20ePorezna/ePoreznaFAQ.pdf. Es soll hier erwähnt werden, dass der Steuerzahler und die Person, auf deren Namen das digitale Zertifikat lauten wird, persönliche Identifikationsnummer (OIB) haben müssen. Hat ausländischer Steuerzahler, der grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr betreibt, einen Steuervertreter bestellt, dann sind Formblätter seitens dieses Steuervertreters im Namen dieses Steuerzahlers einzureichen. www. porezna-uprava. hr 4 3. FESTLEGUNG DER STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE Die Steuerbemessungsgrundlage stellt den Ersatz für die zurückgelegten Kilometer des Steuerpflichtigen in der Republik Kroatien dar. 4. VORSTEUERABZUG Der Steuerzahler kann Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ihm von anderen Steuerzahlern in Kroatien in Rechnung gestellt werden, für seine gewerblichen Zwecke beantragen. Um die Vorteile des Rechts auf Vorsteuerabzug zu nehmen, soll er dem Lieferanten seine MwSt.- Id.Nr. bei jeder Lieferung mitteilen. Vorsteuerabzug ist beispielsweise für erhaltene Rechnungen erlaubt, die sich auf Maut, Autobahn-, Tunnel-oder Brückengebühren, Betriebsstoff, unerwartete Autoreparatur u. a. beziehen. Verteiler: 1. Amt für elektronisches Service und Publikationen www. porezna-uprava. hr 5