Haftungsrechtliche Aspekte für den Qualitätsbeauftragten

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Haftungsrechtliche Aspekte für den Qualitätsbeauftragten
ECCLESIA Gruppe
Haftungsrechtliche Aspekte für den
Qualitätsbeauftragten Hämotherapie, den
Transfusionsbeauftragten sowie den
Transfusionsverantwortlichen
2. Mannheimer Transfusionsgespräche
3. Erfahrungsaustausch für Qualitätsbeauftragte
Hämotherapie
Mannheim, den 26. März 2010
RA Franz Michael Petry
Mitglied der Geschäftsleitung
Ecclesia-Gruppe Detmold
ECCLESIA-Gruppe, Detmold
RA Franz Michael Petry
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Agenda
ECCLESIA Gruppe
1. Grundlagen der zivilrechtlichen Haftung

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
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Anspruchsgrundlagen
Haftungsvoraussetzungen
Typische Behandlungsfehler
Organisationsverschulden
Beweislast
Kausalität
2. Konkretes Risiko für persönliche Haftung?
3. Versicherungsschutz
 Betriebshaftpflichtversicherung
 Berufshaftpflichtversicherung
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Anspruchsgrundlagen
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•§ 823 I BGB
•§ 280 BGB
•„Wer ... fahrlässig ... den
Körper ...
•eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist
dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet“
•„Verletzt der Schuldner
eine Pflicht aus dem
Schuldverhältnis, so kann
der Gläubiger Ersatz des
hieraus entstehenden
Schaden verlangen“
Deliktische Haftung
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Vertragliche Haftung
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Haftungsvoraussetzungen
•§ 823 I BGB
•„Wer ... fahrlässig ... den
Körper ... eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist
dem anderen zum Ersatz
des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet“
ECCLESIA Gruppe
•§ 280 BGB
•„Verletzt der Schuldner
eine Pflicht aus dem
Schuldverhältnis, so kann
der Gläubiger Ersatz des
hieraus entstehenden
Schaden verlangen“
Fahrlässig handelt, wer die
im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht lässt,
Deliktische Haftung
Vertragliche Haftung
§ 276 II BGB
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Haftungsvoraussetzungen
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 Dienstvertrag, § 611 BGB
 Keine Verpflichtung zur Herbeiführung des Erfolges
 Verpflichtung zum regelgerechten Bemühen um den
Erfolg
Allein das Ausbleiben des gewünschten
Behandlungserfolges oder das Auftreten von
Komplikationen führt noch nicht zur Haftung
Gleiches gilt für „die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt“
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Haftungsvoraussetzungen
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• Entscheidend ist:
„ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu
fordernden Kenntnisse und Erfahrungen im
konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über
die diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen sorgfältig durchgeführt hat“
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Typische Behandlungsfehler
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Die Frage des Behandlungsfehlers ist immer
eine Frage des Einzelfalls und deshalb einer
Abstrahierung nicht zugänglich.
Für einige Fallgruppen hat die
Rechtsprechung aber im Laufe der Zeit
bestimmte Beurteilungsgrundsätze
entwickelt, die auf alle entsprechenden Fälle
angewendet werden
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Typische Behandlungsfehler
ECCLESIA Gruppe
 Diagnosefehler
 Unterlassene Befunderhebung und/oder –sicherung
 Verfehlte Wahl der Behandlungsmethode
 Übernahmeverschulden
 Fehler bei der Therapie- oder Sicherungsaufklärung
 Organisationsverschulden!
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Organisationspflichten
ECCLESIA Gruppe
• ausreichende Instruktion, Weiterbildung und
Kontrolle des nachgeordneten Personals
• Klare Zuständigkeitsregelungen auf allen Ebenen
• auf angemessene Arbeits- und Ruhezeiten zu achten
• Bereitstellung eines qualifizierten Arztes für
jede Behandlungsphase (Anfänger, AiP)
• Sicherstellung einer modernen apparativen Ausstattung
andernfalls Verzicht auf Behandlung
• Sorge für ausreichende hygienische Verhältnisse
• Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Geräte
und Apparate und für Unterweisung in ihre Handhabung
Medizinproduktegesetz
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Organisationspflichten
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Ziff. 1.4.1 Hämo-Richtlinie
Sowohl Einrichtungen, in denen Blut und Blutbestandteile
gewonnen werden, als auch Einrichtungen, in denen Blutprodukte angewendet werden, müssen funktionierende
Qualitätssicherungssysteme entsprechend Art und Umfang
der durchgeführten Tätigkeiten betreiben......
§ 15 TFG
Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden,
haben ein System der Qualitätssicherung (...) einzurichten.
Sie haben eine transfusionsverantwortliche Person und eine
transfusionsbeauftragte Person zu bestellen.
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Organisationspflichten
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Organisationspflicht des Trägers
Delegation an verschiedene Personen
Chefarzt
Sicherheitsbeauftragter
Transfusionsverantwortlicher
Transfusionsbeauftragter
Qualitätsbeauftragter Hämotherapie
etc.
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Beweislast
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• Grundsätzlich hat der Patient das Vorliegen aller
Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten
Anspruchs zu beweisen:
Schuldhafter Sorgfaltspflichtverstoß
Schaden
Kausalität
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Gemäß §§ 12a, 18 Abs. 2 TFG wird die Einhaltung des Standes
der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik
wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer
nach §§ 12a, 18 Abs. 1 TFG beachtet worden sind.
Umgekehrt bedeutet dies, dass bei Nichtbeachtung der
Richtlinien die Vermutung besteht, dass der Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik nicht
eingehalten worden ist.
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Kausalität
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 Allein die Feststellung eines schuldhaften
Sorgfaltspflichtverstoßes (Behandlungsfehler) ist für
eine Haftung nicht ausreichend
 Der geltend gemachte Gesundheitsschaden muss
gerade Folge des konkreten Fehlers sein
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Zwischenergebnis I
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 Schuldhafter Sorgfaltspflichtverstoß
Intraartikuläre Injektion ohne Handschuhe,
Mundschutz, vorherige Händedesinfektion
 Schaden
Infektion des Kniegelenkes
 Kausalität
Derselbe Keim wie beim Arzt als Keimträger
Haftung gegeben!
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Haftungsrisiken
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Kommt der Träger seinen Organisationspflichten nicht
nach, kann er aus Organisationsverschulden unmittelbar
haften.
Handelt eine der beauftragten Personen nicht oder
unzureichend, haftet der Träger vertraglich ebenfalls
für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
Nur wenn die beauftragte Person aufgrund deliktischer
Anspruchsgrundlage persönlich in Anspruch genommen
wird, kann es zu einer unmittelbarer Haftung seiner
Person kommen.
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Haftungsrisiken
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Mögliche Haftungskonsequenzen:
 Träger der Einrichtung (Niedergelassener Arzt oder Krankenhausträger) haften aus Vertrag wie deliktisch unmittelbar, wenn
sie selbst der Organisationspflicht nicht nachkommen.
 Sie haften aus Vertrag für Ihre Erfüllungsgehilfen, wenn diesen
ein fehlerhaftes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen ist.
 Sie können deliktisch für ihre Verrichtungsgehilfen haften.
 Die Beauftragten können deliktisch persönlich haften.
 Hat ein Externer die Aufgabe als Dienstleistung übernommen,
kann er dem Auftraggeber (Träger oder Arzt) vertraglich haften,
wenn dieser wegen eines fehlerhaften Tuns oder Unterlassens
des Auftragnehmers dem Patienten gegenüber haften musste.
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Haftungsrisiken
ECCLESIA Gruppe
Der Qualitätsbeauftragte Hämotherapie,
der Transfusionsverantwortliche, sowie
der Transfusionsbeauftragte
haften nur persönlich,
wenn Ihnen nachgewiesen wird, dass sie eine der
im TFG oder der Hämotherapierichtlinie genannten
Pflichten nicht erfüllt haben
und
gerade diese Pflichtverletzung kausal für den bei dem
Anspruchssteller eingetretenen Schaden gewesen ist.
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Qualitätsbeauftragter Hämotherapie
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Der Qualitätsbeauftragte hat die wesentlichen Bestandteile
des Qualitätssicherungssystems der Einrichtung im
Bereich der Anwendung von Blutprodukten zu überprüfen.
Ziel ist die Implementierung eines gelebten PDCA-Zyklus
auch hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien zur
Hämotherapie.
Beispiele: Entsprechende Verantwortliche und Beauftragte installiert;
Transfusionskommission gebildet;
Existenz von schriftlichen Arbeits- und Dienstanweisungen;
Richtlinien für die Mitarbeiter zugänglich;
Meldung gemäß § 21 TFG erfolgt;
Einrichtungsinternes System zur Einweisung neuer Mitarbeiter,
etc..
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Transfusionsverantwortlicher
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Aufgaben: Er hat
 die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen,
Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen sicherzustellen;
 eine einheitliche Organisation bei der Vorbereitung und
Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen
zu gewährleisten;
 das Qualitätssicherungssystem fortzuentwickeln.
 für die qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte
zu sorgen
 bei der Behandlung der Patienten mit Blutprodukten
konsillarisch tätig zu sein
 gegebenenfalls die Transfusionskommission zu leiten.
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Transfusionsbeauftragter
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Aufgaben: Er hat
 in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsverantwortlichen
bzw. der Transfusionskommission der Einrichtung die
Durchführung der festgelegten Maßnahmen in der Abteilung
sicher zu stellen;
 in Fragen der Indikation, Qualitätssicherung, Organisation
und Dokumentation der Hämotherapie zu beraten;
 für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Blutprodukten
zu sorgen;
 die Unterrichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 TFG zu regeln;
 sich an den Ermittlungen in Rückverfolgungsverfahren nach
§ 19 Abs. 2 TFG zu beteiligen.
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ECCLESIA Gruppe
Versicherungsrechtlich ist zu unterscheiden,
- ob die genannten Tätigkeiten im Rahmen der
dienstlichen Tätigkeit für die Einrichtung – das
Krankenhaus/die Arztpraxis - durchgeführt wird,
oder
- ob man als externer diese Tätigkeiten für eine andere
juristische Person als Dienstleistung erbringt.
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Betriebshaftpflichtversicherung
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Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten
Risikos für den Fall,
 dass der Versicherungsnehmer wegen eines
während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses
(Versicherungsfall),
 das einen Personen-, Sach- oder sich daraus
ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf
Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
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Betriebshaftpflichtversicherung
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Die Leistungen des Versicherers umfassen
- die Prüfung der Haftpflichtfrage dem Grunde und der
Höhe nach,
- die Abwehr unberechtigter Ansprüche,
- den Ersatz berechtigter Ansprüche bis zur vereinbarten
Deckungssumme
und zwar bei leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit.
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Betriebshaftpflichtversicherung
ECCLESIA Gruppe
Persönlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos besteht
hinsichtlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht
für alle gesetzlichen und satzungsgemäßen Vertreter des
VN und solcher Personen, die leitend für ihn tätig sind
oder zur Leitung oder Beaufsichtigung der versicherten
Einrichtung und Betriebe oder eines Teiles
davon abgestellt sind, in dieser Eigenschaft.
Für sämtliche übrigen Beschäftigten für Schäden, die sie
in Ausübung ihrer Aufgaben für das versicherte Risiko
verursachen.
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur im
Rahmen der dienstlichen Tätigkeit.
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Konsequenz:
Der Transfusionsverantwortliche, -beauftragte sowie der
Qualitätsbeauftragte Hämotherapie haben Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung des Hauses
für alle Stufen der Fahrlässigkeit bis zu der vereinbarten
Deckungssumme, soweit diese Tätigkeit zu ihren dienstlichen
Tätigkeiten gehört.
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ECCLESIA Gruppe
Achtung:
Zwei Universitätskliniken in Deutschland haben derzeit
noch keinen Haftpflichtversicherung sondern regulieren
über die Eigenschadendeckung des jeweiligen
Bundeslandes.
Hier besteht potentiell das Risiko eines Regresses
gegen den Arbeitnehmer. Im Regelfall muss hier das
Risiko einer Haftung wegen „grober Fahrlässigkeit“ über
eine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden
oder der Arbeitsgeber muss schriftlich einen
Regressverzicht erklären.
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Berufshaftpflichtversicherung
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Unterscheidung, ob als niedergelassener Arzt in eigener
Praxis
oder
als
niedergelassener Arzt bzw.
als angestellter Arzt im Rahmen einer Nebentätigkeit
als Dienstleister für Dritte.
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Berufshaftpflichtversicherung
ECCLESIA Gruppe
Als Arzt in eigener Praxis besteht Versicherungsschutz
für den Arzt selbst wie gegebenenfalls für angestellte
Ärzte, wenn die Gewinnung bzw. Verwendung von Blut
und Blutprodukten zum normalen Risiko der jeweiligen
Fachdisziplin gehört.
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ECCLESIA Gruppe
Etwas anderes könnte gelten, wenn ein Arzt im Rahmen
eines Dienstleistungsvertrages die Aufgabe des QBA,
Transfusionsbeauftragten bzw. –verantwortlichen für einen
externen Dritten durchführt.
Hier ist es notwendig dieses Risiko dem jeweiligen Haftpflichtversicherer anzuzeigen.
Hier kann es zu Problemen kommen Versicherungsschutz
zu erhalten. Nach unseren Informationen vor allem dann,
wenn man diese Aufgabe als Einzelrisiko versichern will, z.B.
im Rahmen einer Nebentätigkeit.
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Auskunft eines Versicherers
ECCLESIA Gruppe
Wir sind zu dem Entschluss gekommen, dass es sich
bei der Tätigkeit des Qualitätsbeauftragten für
Hämotherapie nicht um ein originäres Heilwesenthema
handelt. Es findet keine Behandlung am Patienten,
sondern eine Überwachung von Einrichtungen statt, die
u.E. kein Thema der Heilbehandlung darstellen.
Aus vorgenanntem Grund möchten wir für dieses
Risiko keine Deckung bieten.
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ECCLESIA Gruppe
Erforderlich ist in diesen Fällen jedenfalls mit der jeweiligen
Einrichtung die Frage von Haftung und Versicherung abzustimmen.
In vielen Bedingungswerken für die Haftpflichtversicherung ist
die persönliche gesetzliche Haftpflicht derartiger Kooperationsärzte
zumindest subsidiär mitversichert.
Hier sollte man gegebenenfalls auf eine Freistellungserklärung
des Auftraggebers dringen oder auf eine ausdrückliche Einbeziehung
in den Versicherungsschutz des Hauses.
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Fazit:
ECCLESIA Gruppe
 Das Risiko, in einem konkreten Schadenfall eines Patienten
als QBA, Transfusionsverantwortlicher bzw. –beauftragter
persönlich in Anspruch genommen zu werden, ist
vorhanden – aber überschaubar.
 Das Risiko, in einem solchen Fall tatsächlich persönlich
haften zu müssen, ist aus meiner Sicht sehr klein.
 Selbst wenn dieser Fall eintreten sollte, besteht im Regelfall
Versicherungsschutz über die Betriebshaftpflichtversicherung.
 Deckungsrechtliche Probleme sind nicht auszuschließen
soweit ein Arzt diese Aufgaben als Dienstleistung für einen
externen Dritten übernimmt.
Hier muss der Arzt das Risiko seinem Versicherer jedenfalls
anzeigen.
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ECCLESIA Gruppe
Haftungsrechtliche Aspekte für den
Qualitätsbeauftragten Hämotherapie, den
Transfusionsbeauftragten sowie den
Transfusionsverantwortlichen
2. Mannheimer Transfusionsgespräche
3. Erfahrungsaustausch für Qualitätsbeauftragte
Hämotherapie
Mannheim, den 26. März 2010
RA Franz Michael Petry
Mitglied der Geschäftsleitung
Ecclesia-Gruppe Detmold
ECCLESIA-Gruppe, Detmold
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