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Steuern Kompakt
06.02.15
Highlights:
EuGH, Urteil vom 03.02.15, C-172/13 "Kommission / Vereinigtes Königreich“ – Der EuGH hat eine Klage der Europäischen Kommission gegen das Vereinigte Königreich wegen einer fehlerhaften Umsetzung des
Marks & Spencer-Urteils zur grenzüberschreitenden Nutzung von Verlusten zurückgewiesen. Nach den betroffenen Vorschriften können Verluste
einer Tochtergesellschaft u.a. nur dann grenzüberschreitend genutzt werden, sofern „unmittelbar nach Ende“ des Steuerzeitraums der Verlustentstehung festgestellt wird, dass eine Nutzung der Verluste im Sitzstaat der
Tochtergesellschaft in zukünftigen Zeiträumen nicht möglich ist.
BFH, Urteil vom 04.12.14, IV R 28/11 – Eine Dividendenforderung ist
grundsätzlich bereits bei Fassung des Gewinnausschüttungsbeschlusses
zu aktivieren. Eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene,
inkongruente Gewinnausschüttung ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen.
BMF-Schreiben vom 04.02.15 – Mit seinem Schreiben reagiert das Bundesfinanzministerium auf das EuGH-Urteil vom 09.10.14 („van Caster und
van Caster“). Dieser hatte entschieden, dass die pauschale Besteuerung
von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds
gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße.
Inhalt
EuGH / BFH / Finanzgericht
BMF
Gesetzesvorhaben
EU - Ausland / Sonstiges
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EuGH
Urteil vom 03.02.15 "Kommission / Vereinigtes Königreich" (C-172/13): Steuerrecht
Kurz zusammengefasst:
Der EuGH hat eine Klage der Europäischen Kommission gegen das Vereinigte Königreich wegen steuerlichen Regelungen zur grenzüberschreitenden Nutzung von Verlusten zurückgewiesen. Nach den zur Umsetzung des Marks & Spencer-Urteils (vom 13.12.05, C-446/03) eingeführten Vorschriften setzt ein grenzüberschreitender Konzernabzug voraus, dass (i) die gebietsfremde Tochtergesellschaft die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Verlusten im Steuerzeitraum der Verlustentstehung oder in früheren Zeiträumen ausgenutzt hat und (ii) die Verlustnutzung in zukünftigen Steuerzeiträumen nicht möglich ist. Ob Verluste in späteren Steuerzeiträumen genutzt werden können, muss jedoch „unmittelbar nach Ende“ des Steuerzeitraums der Verlustentstehung festgestellt werden.
Nach Ansicht der Kommission macht dieses unmittelbare Feststellungerfordernis es für eine
britische Muttergesellschaft praktisch unmöglich, Verluste grenzüberschreitend zu nutzen. Eine
Verlustnutzung sei in der Praxis nur in zwei Fällen möglich, nämlich (i) wenn der Sitzstaat der
ausländischen Tochtergesellschaft keinen Verlustabzug erlaube oder (ii) wenn für die Tochter
vor Ende des Steuerzeitraums der Verlustentstehung die Liquidation eingeleitet werde. Damit
sei eine grenzüberschreitende Verlustnutzung unter normalen geschäftlichen Bedingungen
ausgeschlossen.
Der EuGH wiederholt seine Ausführungen aus dem Urteil Marks & Spencer, dass eine Ungleichbehandlung von Verlusten inländischer und ausländischer Tochtergesellschaften die
Niederlassungsfreiheit behindert, eine solche Ungleichbehandlung jedoch mit drei zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses, „zusammen genommen“, gerechtfertigt werden kann, nämlich der angemessenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten
und der Vermeidung doppelter Verlustnutzung sowie der Steuerflucht. Zudem müsse die Regelung verhältnismäßig sein, d.h. sie muss geeignet sein, diese Ziele zu erreichen, und darf
nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen.
Nach der EuGH-Entscheidung ist der erste von der Kommission angeführte Fall für die Verhältnismäßigkeit der britischen Regelungen unerheblich. Denn die sog. Finalität ausländischer
Verluste kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Sitzstaat der ausländischen Tochtergesellschaft keinen Verlustabzug zulässt; in einem solchen Fall kann der Herkunftsmitgliedstaat nach ständiger EuGH-Rechtsprechung den Verlustabzug ohne Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit verweigern. Zum zweiten Fall habe die Kommission nicht belegt, dass aufgrund des Feststellungserfordernisses Verluste nur dann grenzüberschreitend abgezogen
werden können, wenn am Ende des Steuerzeitraums der Verlustentstehung ein Liquidationsverfahren eingeleitet wird. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ergäbe sich ein solches Erfordernis jedenfalls nicht. Der EuGH weist darauf hin, dass eine Verlustnutzung im Sitzstaat der
Tochtergesellschaft zumindest solange möglich ist, wie – wenn auch minimale – Einnahmen
durch die Tochter erzielt werden.
Weiterhin hat die Kommission gerügt, die beschriebenen Regelungen würden den grenzüberschreitenden Konzernabzug für Verluste ausschließen, die vor dem 01.04.06 entstanden sind.
Im Ergebnis wies der EuGH diese Rüge zurück, weil die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass es Situationen gibt, in denen für Verluste vor diesem Datum kein grenzüberschreitender Konzernabzug gewährt wurde.
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Schlussanträge vom 03.02.15 "Kernkraftwerke Lippe-Ems" (C-5/14): Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Steuer auf Kernbrennstoffe vorsieht – Vereinbarkeit mit der nationalen Verfassung und dem Unionsrecht – Richtlinie 2003/96/EG – Art. 2 und 14 – Richtlinie 2008/118/EG – Art. 1 – Art. 107
AEUV – Art. 93 EA, 191 EA und 192 EA.
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Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Ein nationales Gericht ist auch dann berechtigt, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
267 AEUV einzureichen, wenn ein nationales Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
der Bestimmungen des nationalen Rechts, die die Grundlage des vor diesem Gericht in Rede
stehenden individuellen Rechtsakts bilden, im Gang ist.
2. Die Richtlinien 2003/96/EG des Rates vom 27.10.03 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
und 2008/118/EG des Rates vom 16.12.08 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und
zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG stehen einer auf Kernbrennstoff erhobenen Steuer,
die auf die Verwendung dieses Brennstoffs zur Erzeugung von elektrischem Strom zu entrichten ist, nicht entgegen.
3. Die Tatsache, dass eine solche Steuer nur von Unternehmen erhoben wird, die gewerblich
elektrischen Strom unter Verwendung von Kernbrennstoff erzeugen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob ein
Unternehmen eine solche Beihilfe rügen könnte, um die Befreiung von dieser Steuer zu verlangen.
4. Die Bestimmungen des EAG-Vertrags stehen einer solchen Steuer auch nicht entgegen.
Schlussanträge vom 04.02.15 "Mapfre asistencia und Mapfre warranty" (C-584/13):
Steuerrecht
Steuern – Mehrwertsteuer – Anwendungsbereich – Befreiungen – Begriff der Versicherungsumsätze – Begriff der Erbringung von Dienstleistungen – Pauschalentgelt für eine
Garantie für den Fall des Defekts eines Gebrauchtfahrzeugs.
Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
Eine Dienstleistung eines von den Verkäufern von Gebrauchtfahrzeugen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines im Voraus bestimmten Betrags für
einen bestimmten Zeitraum die Begleichung der Kosten einer Reparatur dieser Fahrzeuge für
den Fall zu garantieren, dass von der Garantie erfasste technische Defekte auftreten, wird vom
Begriff der Versicherungsumsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.77 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage erfasst und ist deshalb von der Mehrwertsteuer befreit.
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BFH
Am 04.02.15 im Internet veröffentlichte BFH-Entscheidungen
Alle zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (V) und Auswahl der nicht
zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (NV):
Urteil vom 04.12.14, IV R 28/11 (NV)
Aktivierung einer Dividendenforderung im Zeitpunkt der Fassung des Gewinnausschüttungsbeschlusses - Steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung.
Kurz zusammengefasst:
Die Klägerin und ihr Mitgesellschafter A waren zu jeweils 50% an einer KG und zu 40% bzw.
60% an einer GmbH beteiligt. Zwischen der KG und der GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung mit der KG als Besitzunternehmen. Im Streitjahr 2000 änderten die Klägerin und A mit
notariell beglaubigten Beschluss die Satzung der GmbH dahingehend ab, dass nunmehr eine
von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden konnte. Mit derselben Urkunde hat die Klägerin ihren Geschäftsanteil an der GmbH an A abgetre-
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ten. Die Abtretung sollte am 02. Januar 2001 wirksam werden. Zudem beschlossen die Klägerin und A eine Ausschüttung aus dem in der Vergangenheit thesaurierten Gewinn der GmbH
an die Klägerin. Der auszuschüttende Betrag entsprach in voller Höhe dem Anteil der Klägerin
an diesem Gewinn. Die Ausschüttung sollte bis spätestens zum 01. Januar 2001 erfolgen. Das
Finanzamt ist der Ansicht, dass die Klägerin ihren Geschäftsanteil entgeltlich an A übertragen
hat und als Kaufpreis der Betrag der „inkongruenten“ Gewinnausschüttung erhalten hat. Darüber hinaus sei die „inkongruente“ Gewinnausschüttung ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42
AO. Für das Streitjahr 2000 erfasste das Finanzamt für die Klägerin eine Sonderbetriebseinnahme bei der KG in Höhe des den Gewinnanteil der Klägerin übersteigenden Betrags der
Ausschüttung (60%) abzüglich der Anschaffungskosten für den Geschäftsanteil an der GmbH.
Nach Ansicht des BFH erzielt die Klägerin durch die Übertragung des Geschäftsanteils an der
GmbH keinen Veräußerungsgewinn. Denn die Gesellschafter hätten eine ordnungsgemäße
Gewinnausschüttung beschlossen. Allein aus der Zusammenfassung der Satzungsänderung,
der Gewinnausschüttung und der Anteilsübertragung in einer notariellen Urkunde könne nicht
darauf geschlossen werden, dass die Gesellschafter einen Kaufvertrag durch ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO) verdecken wollten. Dem stünde entgegen, dass die Klägerin exakt den
Gewinnanteil erhalten hat, der ihrer Vermögensbeteiligung im Zeitpunkt des Ausscheidens
entsprach. Der Sachverhalt sei auch nicht aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42
AO umzuqualifizieren. Der BFH widerspricht der Ansicht des Finanzamts, nach der entsprechend dem BMF-Schreiben vom 17.12.13 eine inkongruente Gewinnausschüttung nur anzuerkennen sei, sofern dafür wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe ursächlich gewesen wären. Laut BFH ist eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Zudem sieht der BFH keinen
Missbrauch durch die Klägerin. Denn zum Einen wäre die Veräußerung wegen der Möglichkeit,
die Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile steuerlich geltend zu machen, sogar vorteilhaft
für die Klägerin gewesen. Zum Anderen wäre sowohl im Falle einer Veräußerung als auch bei
einer Gewinnausschüttung der gesamte Ausschüttungsbetrag im Jahr der Beschlussfassung
als Sonderbetriebseinnahme bei der Klägerin zu erfassen gewesen. Die GmbH-Anteile gehören zum Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter der KG als gewerblich tätiges Besitzunternehmen. Damit gehören die auf die GmbH-Anteile entfallenden Ausschüttungen zu den
Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter.
Die KG müsse den Gewinnausschüttungsanspruch der Klägerin gegen die GmbH bereits im
Jahr der Beschlussfassung (2000) in der Sonderbilanz der Klägerin aktivieren. Die entsprechende Rechtsprechung des BFH, beziehe sich zwar auf Fälle, in denen der Ausschüttungsbeschluss der Gewinnfeststellung nachfolgt. Sie gelte aber auch, wenn ein betragsmäßig feststehender Gewinnverwendungsbeschluss hinsichtlich thesaurierter Gewinne bereits vor der
Erstellung des Jahresabschlusses im Einvernehmen aller Gesellschafter rechtsverbindlich und
endgültig gefasst wird. Der Anspruch der Klägerin auf die Ausschüttung ist nach dessen eindeutigen Wortlaut bereits mit dem Beschluss entstanden. Dies folgt unzweifelhaft aus der Formulierung, dass die Ausschüttung „bis spätestens“ zum 1. Januar 2001 zu erfolgen hat.
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Urteil vom 02.09.14, IX R 50/13 (V)
Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine
Anschaffungskosten - Besteuerungsgegenstand des § 1 Abs. 2a GrEStG:
Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbsteuern stellen
keine Anschaffungs(neben)kosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen
Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar.
Urteil vom 04.12.14, IV R 53/11 (V)
Der Begriff des "Termingeschäfts" in § 15 Abs. 4 S. 3 EStG umfasst IndexPartizipationszertifikate nicht.
Urteil vom 15.10.14, II R 14/14 (V)
Änderungsbefugnis des FG bei Feststellungsbescheid; Grunderwerbsteuerbefreiung bei
Anteilsvereinigung aufgrund schenkweise übertragener Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft - Zweck von § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG - Einerseits unzulässige und
andererseits begründete Revision bei mehreren Streitgegenständen:
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1. Ein Feststellungsbescheid i.S. von § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GrEStG, der bei einer Anteilsvereinigung die Steuerpflicht dem Grunde nach sowie alle von dem steuerbaren Rechtsvorgang
betroffenen Grundstücke und die darauf entfallenden Anteile an den einschlägigen Steuerbegünstigungen feststellt, kann vom FG nicht dahin geändert werden, dass mehrere dieser
Grundstücke als zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 S. 1 GrEStG gehörend
zusammengefasst werden.
2. Führen mehrere zeitlich gestreckte, teilweise unentgeltliche und teilweise entgeltliche Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft zu einer Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, sind bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung nach §
3 Nr. 2 S. 1 GrEStG sowohl die Änderungen des Grundstücksbestands als auch die Werterhöhung der Grundstücke zu berücksichtigen.
Urteil vom 20.11.14, IV R 1/11 (V)
Ergänzungsbilanz bei Anteilserwerb: Abschreibung auf Restnutzungsdauer und Wahlrecht zur AfA-Methode - Zweck des Verfahrens nach § 239 Abs. 2 ZPO:
Wird für den Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft eine positive Ergänzungsbilanz aufgestellt, sind die darin erfassten Anschaffungskosten so fortzuführen, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb sind AfA auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des
Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein
entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte.
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Pressemitteilung vom 04.02.15
Urteil vom 04.12.14, V R 6/13 (V)
Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung innerhalb einer in einem anderen Mitgliedstaat
beginnenden Lieferkette:
1. Die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 4 UStG setzt --ebenso wie die des § 17 Abs.
1 S. 2 UStG-- eine Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz
voraus.
2. Gewährt der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige erste Unternehmer einer Lieferkette,
der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt, dem letzten Unternehmer der Lieferkette einen Rabatt, so ändert sich
dadurch weder die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftliche Lieferung des ersten
Unternehmers noch für den damit korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb seines
Abnehmers.
Urteil vom 19.11.14, V R 39/13 (V)
Vorlage der Originalrechnung als Voraussetzung des Antrages auf Vorsteuervergütung
nach § 18 Abs. 9 UStG:
1. Die Antragsfrist des § 18 Abs. 9 UStG ist eine Ausschlussfrist, die nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird, wobei
dem Antrag die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen sind.
2. Das Verlangen nach Vorlage der Originalrechnung mit dem Vergütungsantrag kann unverhältnismäßig sein, wenn das Unvermögen des Antragstellers zur fristgerechten Vorlage der
Originalrechnung vom Antragsteller nicht zu vertreten ist.
Urteil vom 11.12.14, II R 30/14 (V)
Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude:
1. Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn von Todes wegen ein
Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird.
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2. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG
erfüllt sind, ist entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen.
Urteil vom 22.10.14, X R 15/13 (V)
Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG:
1. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich
auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt
wurden (Änderung der Senatsrechtsprechung).
2. Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber in Bezug auf die Höhe der begünstigten
Herstellungskosten, da bei Maßnahmen i.S. des § 7h EStG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist,
dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben muss.
3. Veräußert eine Gemeinde ein Sanierungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gemäß § 7h Abs. 1 S. 3 EStG
ausgeschlossen.
Urteil vom 12.11.14, X R 4/13 (V)
Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr:
Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag
kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen
Höchstbetrag aufgestockt werden (gegen BMF-Schreiben vom 20.11.13, BStBl I 2013, 1493,
Rz 6).
Urteil vom 22.10.14, X R 13/13 (V)
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften:
1. Aufwendungen eines Erzielers von Gewinneinkünften für regelmäßige PKW-Fahrten zu seinem einzigen Auftraggeber sind nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben
abziehbar.
2. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG ist --abweichend von § 12 AO-- bei einem
im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte
verfügt, der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden (Bestätigung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung).
3. Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbstgenutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich
nicht als Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG angesehen werden.
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Pressemitteilung vom 04.02.15
Urteil vom 15.10.14, II R 38/13 (V)
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft - Einordnung eines Fahrzeugs als Zugmaschine.
Urteil vom 25.9.14, III R 36/12 (V)
Kindergeld - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - Entscheidung des FG über Kindergeldansprüche für einen nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden
Zeitraum - Einheitliche Entscheidung über zulässige Revision und unzulässige Anschlussrevision.
Urteil vom 13.11.14, III R 1/13 (V)
Kein Kindergeld für eine nicht sozialversicherte Person bei Anspruch auf Familienleistungen
im EU-Ausland.
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Urteil vom 01.10.14, XI R 13/14 (V)
Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch Podologen.
Entscheidung vom 11.11.14, VII R 59/13 (V)
Zolltarifliche Einreihung sog. Thermopapers und Thermolabels.
Urteil vom 22.10.14, X R 28/11 (NV)
Endgültige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als Voraussetzung für einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn oder Aufgabegewinn - Angemessenheit des Betriebsaufgabezeitraums – Teilbetriebsveräußerung.
Alle im Internet aktuell veröffentlichten Entscheidungen des BFH finden Sie hier.
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Finanzgericht
Aktuelle Entscheidungen des FG Düsseldorf (Freigabedatum: 30.01.15)
hier finden Sie u.a.
Urteil vom 04.12.14, 14 K 2968/09 F
Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Personengesellschaft sind aufgrund
der wirtschaftlichen Betrachtungsweise formal getrennte Teilschritte unter gewissen Umständen als einheitlicher Vorgang zu würdigen.
- Revision zugelassen -
Urteil vom 14.01.15, 7 K 3532/14 GE
Grundstückswerwerb durch eine GbR wird verneint, wenn im Grundbuch "je einhalb Miteigentumsanteil" ohne einen auf eine gesamthänderische Bindung verweisenden Zusatz vorgenommen wurde.
Urteil vom 14.01.15, 15 K 2051/12 F
Steuerpflichtiger Spekulationsgewinn auch bei einem sog. Mischfall: die fehlende Personenidentität zwischen den Erwerbern der Grundstücksanteile einerseits und dem Veräußerer
des Grundstücks (GbR) andererseits ist unschädlich.
- Revision zugelassen (Quelle: FG Düsseldorf, http://www.fg-duesseldorf.nrw.de)
Aktuelle Entscheidungen des FG Köln (Freigabedatum: 02.02.15)
hier finden Sie u.a.
Urteil vom 03.12.14, 13 K 2016/11
Die nachrichtliche Mitteilung des ermittelten Körperschaftsteuerguthabens ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.
Urteil vom 03.12.14, 13 K 2004/11
Körperschaftsteuer: Verfassungsmäßigkeit der Umgliederungsvorschriften anlässlich
des Übergangs vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren.
- Revision zugelassen (hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellung gem. § 36 Abs. 7
KStG) –
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Urteil vom 13.11.14, 10 K 3569/13
Voraussetzungen der Liquidationsbesteuerung.
(Quelle: FG Köln, www.fg-koeln.nrw.de)
Aktuelle Entscheidungen des FG Münster (Freigabedatum: 02.02.15)
hier finden Sie u.a.
Urteil vom 20.08.14, 10 K 2192/13 F
Zur steuerlichen Behandlung des Gewinns der Organgesellschaft bei der Organträgerin,
wenn diese im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Organschaft auf den Gewinnabführungsanspruch für das laufende Wirtschaftsjahr verzichtet.
(Quelle: FG Münster, www.fg-muenster.nrw.de)
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BMF
§ 6 InvStG - BMF zum EuGH-Urteil „van Caster und van Caster“
Reaktion des BMF zum EuGH-Urteil vom 09.10.14 „van Caster und van Caster“ (C-326/12):
Mit seinem Urteil vom 09.10.14 hatte der EuGH die pauschale Besteuerung von Erträgen aus
sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds für unzulässig erklärt. § 6 InvStG sei folglich an das Unionsrecht anzupassen.
Mit Schreiben vom 04.02.15 gibt das BMF bekannt, dass, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, von der pauschalen Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nach § 6 InvStG
Abstand genommen wird, wenn Unterlagen oder Informationen vorgelegt werden, mit denen
sich die tatsächliche Höhe der Einkünfte nachweisen lässt. Der Kapitalertragsteuerabzug nach
§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 InvStG ist unverändert anzuwenden.
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BMF-Schreiben vom 04.02.15
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 S.
2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG und bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 5 S. 5 i. V.
m. Abs. 2 Nr. 8 UStG; Klarstellung der Nichtbeanstandungsregelung in Abs. 5 des BMFSchreibens vom 05.02.14 - IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0120973), BStBl I S. 233.
BMF vom 04.02.15
Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung).
BMF Monatsbericht Januar 2015
Zur englischen Übersetzung einer Zusammenfassung des Berichts.
BMF-Schreiben vom 02.02.15
Monatlich fortgeschriebene Übersicht Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2015.
BMF: Anwendung neuer BFH-Entscheidungen
Umfangreiche, laufend aktualisierte Übersicht über die von der Finanzverwaltung zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehenen Urteile des Bundesfinanzhofes.
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Gesetzesvorhaben
Umsetzung der Überarbeitung der EU-Transparenzrichtlinie
Das BMF hat heute, 06.02.15, den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Transparenzrichtlinien-Änderungsrichtlinie (Richtlinie 2013/50/EU vom 22.10.13) veröffentlicht.
Die ursprüngliche Transparenz-Richtlinie aus 2004 regelt die wesentlichen Transparenzvorgaben hinsichtlich börsengehandelter Wertpapiere. Die Änderungsrichtlinie stellt eine erste
grundlegende Überarbeitung der alten Richtlinie dar. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Mitteilung des BMF vom 06.02.15.
Die Änderungsrichtlinie muss bis Ende November 2015 in nationales Recht umgesetzt werden.
(Wir werden den Gesetzesentwurf nicht weiter verfolgen.)
Weitere Gesetzesmaterialien finden Sie hier.
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EU - Ausland
Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB)
Nachdem die Arbeit am Richtlinienvorschlag vom März 2011 über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage lange Zeit ruhte, will die EU-Kommission die
Verhandlungen nun voraussichtlich im 2. Jahresquartal neu beleben (Linklaters Timeline Key
EU Files 2015). Auch die derzeitige lettische Ratspräsidentschaft kündigte im Arbeitsprogramm
(en) des Rates für Wirtschaft und Finanzen an, den Vorschlag ins Zentrum der Aktivitäten zu
setzen. Bereits am 24.11.14 hatte die Arbeitsgruppe „Steuerfragen“ des Rates einen Kompromisstext zum Richtlinienvorschlag der Kommission von 2011 diskutiert.
EU-Kommission vom 03.02.15
Die Kommission hat ein eingehendes Prüfverfahren zu einer belgischen Steuervorschrift
eingeleitet, die einer Gruppe zugehörigen Unternehmen gestattet, ihre Körperschaftssteuerpflicht in Belgien auf der Grundlage sogenannter Steuervorentscheide zu "Gewinnüberschüssen" wesentlich zu mindern.
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Sonstiges
Schweizerische Eidgenossenschaft vom 03.02.15
Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2015.
Schweizerische Eidgenossenschaft vom 05.02.15
Schweiz und Fürstentum Liechtenstein schließen Verhandlungen zu Doppelbesteuerungsabkommen ab.
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Autor: Servicebereich Knowledge & Learning Germany - Fachbereich Steuern
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