csi new york channel 5

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csi new york channel 5
Anmeldung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der
MGM Networks (Deutschland) GmbH
Aktenzeichen: KEK 277
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der MGM Networks (Deutschland) GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marcus
Ammon, Frauenlobstraße 2, 80337 München,
- Veranstalterin Bevollmächtigte: xxx ...
wegen
mittelbarer Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 11.04.2005 in der Sitzung am
12.07.2005 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Stv. Vorsitzende), Prof. Dr.
Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Rath-Glawatz entschieden:
Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben
vom 11.04.2005 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten
Beteiligungsveränderungen bei der MGM Networks (Deutschland) GmbH werden
nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anmeldung
1.1
Die MGM Networks (Deutschland) GmbH („MGM Networks (Deutschland)“) hat
erstmals mit Schreiben vom 16.12.2004 an die BLM auf beabsichtigte Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hingewiesen und diese nachfolgend mit Schreiben vom 31.03.2005, dort eingegangen am 06.04.2005, bei der BLM angemeldet:
Sämtliche Anteile an der Metro-Goldwyn-Mayer, Inc. („MGM“), San Francisco/USA,
die sich bislang im Anteilsbesitz der Tracinda Corp. (zuletzt 74 %) und in Streubesitz (26 %) befanden, wurden mit Wirkung zum 08.04.2005 von dem Akquisitionsvehikel LOC Acquisition Company, Inc. („LOC“) übernommen. LOC wurde sodann
auf ihre Muttergesellschaft MGM Holdings II, Inc. („MGM Holdings II“) verschmolzen, die nunmehr Alleingesellschafterin von MGM ist. MGM hält mittelbar sämtliche
Anteile an der Veranstalterin.
MGM Holdings II steht ihrerseits im alleinigen Anteilsbesitz der MGM Holdings, Inc.
(„MGM Holdings“), an der folgende Unternehmen beteiligt sind: Vier Fondsgesellschaften der Private-Equity-Gruppe Providence Equity Partners, Inc. („Providence“),
Providence/Rhode Island und New York/USA, halten insgesamt 31,50 % der Anteile
– im Einzelnen sind dies: Providence MGM Acquisition LL.C. (13,76 %), Providence
MGM Acquisition II LL.C. (1,99 %), Providence MGM Acquisition III LL.C. (11,94 %)
und Providence MGM Acquisition IV LL.C. (3,81 %). Daneben hält die zur Texas
Pacific Group, Menlo Park und San Francisco/USA, gehörige Fondsgesellschaft
TPG Partners IV L.P. („TPG IV“) 21 % der Anteile. Ferner sind Sony Corporation of
America („SCA“), New York, eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der Sony
Corporation, Inc. („Sony“), Tokio/Japan, und Comcast Studio Investments, Inc.
(„CSI”), eine Tochtergesellschaft der Comcast Corporation („Comcast“), Philadelphia/USA, jeweils mit 20 % der Anteile an MGM Holdings beteiligt. Schließlich hält
die zur Credit Suisse Groupe, Zürich/Schweiz, gehörige Fondsgesellschaft DLJ
MGM Acquisition LL.C. („DLJ“) 7,5 % der Anteile.
Die BLM hat der KEK die Anmeldung mit Schreiben vom 11.04.2005 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
3
1.2
Zugrunde liegende Vereinbarungen
Zum Zweck der Übernahme der Anteile an MGM schlossen MGM und LOC eine
Fusionsvereinbarung und die an MGM Holdings beteiligten Unternehmen mehrere
Transaktions- und operative Verträge. xxx ...
Demnach
üben
nach
den
Angaben
der
Veranstalterin
die
Providence-
Gesellschaften, TPG IV und SCA gemeinsam die Kontrolle über MGM Holdings und
über MGM aus.
1.3
Die Europäische Kommission hat die Übernahme von MGM durch SCA, CSI und
die Equity Investoren mit Beschluss vom 31.03.2005 freigegeben (vgl. Pressemitteilung vom 31.03.2005, IP/05/369). Nach den Feststellungen der Europäischen
Kommission ist aufgrund des Zusammenschlusses auf den Märkten, auf denen sowohl Sony als auch MGM tätig sind – Kinovertrieb, Heimunterhaltung und Erteilung
von Fernsehlizenzen –, keine spürbare Behinderung des Wettbewerbs im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem wesentlichen Teil davon zu erwarten, da es
auf jedem einzelnen Markt eine ausreichende Anzahl alternativer Anbieter gibt.
1.4
Nunmehr bestehen bei MGM Networks (Deutschland) die folgenden Beteiligungsverhältnisse:
1. Beteiligungsstufe:
MGM Networks, Inc.
100 %
2. Beteiligungsstufe:
Metro-Goldwyn-Mayer Studios, Inc.
100 %
3. Beteiligungsstufe:
Metro-Goldwyn-Mayer, Inc.
100 %
4
4. Beteiligungsstufe:
MGM Holdings II, Inc.
100 %
5. Beteiligungsstufe:
MGM Holdings, Inc.
100 %
6. Beteiligungsstufe:
Σ Providence-Gesellschaften
(im Einzelnen : Providence MGM Acquisition LL.C.
31,5 %
13,76 %
Providence MGM Acquisition II LL.C.
1,99 %
Providence MGM Acquistion III LL.C.
11,92 %
Providence MGM Acquisition IV LL.C.
3,81 %)
TPG Partners IV L.P.
21,0 %
Sony Corporation of America
20,0 %
Comcast Studio Investments, Inc.
20,0 %
DLJ MGM Acquisition LL.C.
7,5 %
7. und höhere Beteiligungsstufen:
Sämtliche o. g. Providence-Fondsgesellschaften:
Die Fonds werden von ihren beiden General Partners Providence Equity Partners
IV L.P. und Providence Equity Partners V L.P. verwaltet und kontrolliert. General
Partner der Providence Equity Partners IV L.P. ist die Providence Equity Partners
GP IV L.P., deren General Partner wiederum die Providence Equity Partners IV
LL.C. ist. Im Auftrag dieser Gesellschaft nimmt die Dachgesellschaft Providence
Equity Partners, Inc. die Verwaltung und Kontrolle der Providence Equity Partners
IV L.P. wahr. Die Providence Equity Partners V L.P. wiederum wird von ihrem General Partner, der Providence Equity Partners GP V L.P. verwaltet und kontrolliert,
die ihrerseits von ihrem General Partner Providence Equity Partners V LL.C. verwaltet und kontrolliert wird. xxx ...
5
TPG Partners IV L.P.:
Die Fondsgesellschaft wird von ihrem General Partner TPG Advisors IV, Inc. kontrolliert und verwaltet. xxx sind nach Auskunft der Veranstalterin mit mehr als 5 %
der Kapitalanteile an TPG Partners IV L.P. beteiligt xxx ... An der TPG Advisors IV,
Inc. halten xxx ... mehr als 5 % der Kapitalanteile xxx ...
Sony Corporation of America:
Sony Corporation (mittelbar über die 100%ige Tochtergesellschaft
Sony Americas Holding, Inc.)
100 %
Comcast Studio Investments, Inc.:
Comcast Corporation (Kontrolleinfluss)
DLJ MGM Acquisition LL.C.:
DLJ Merchant Banking Partners III L.P.
79,22 %
DLJ Offshore Partners III, C.V.
5,45 %
DLJ Offshore Partners III-1, C.V.
1,40 %
DLJ Offshore Partners III-2, C.V.
1,00 %
DLJ MB Partners III GmbH & Co. KG
0,66 %
Millenium Partners II L.P.
0,45 %
MBP II Plan Investors L.P.
11,82 %
Die DLJ-Fonds sind mit der Credit Suisse Groupe verbunden. Nähere Informationen
liegen für die DLJ Merchant Banking Partners III L.P. vor: Sie wird kontrolliert von
der DLJ Merchant Banking III, Inc. Diese steht zu 100 % im Anteilsbesitz der Credit
Suisse First Boston Private Equity, Inc., die sich wiederum vollständig im Anteilsbesitz der Credit Suisse First Boston, Inc. befindet. Sämtliche Anteile an der Credit
Suisse First Boston hält die Credit Suisse Group, zum Teil direkt (43 %), zum Teil
indirekt über ihre Tochtergesellschaft Credit Suisse First Boston (57 %).
6
2
Veranstalterin und beteiligte Unternehmen
2.1
MGM Networks (Deutschland)
MGM Networks (Deutschland) veranstaltet auf Grundlage einer bis zum 31.03.2011
befristeten Zulassung der BLM seit dem 01.04.2003 das deutschsprachige Pay-TVUnterhaltungsspartenprogramm MGM Channel (vgl. Beschluss i. S. MGM Channel,
Az.: KEK 162, I 2.1 und I 3.1). Alle Filme werden wahlweise auch in der Originalsprache ausgestrahlt (Zweikanalton). xxx ... Das Programm wird in Deutschland und
in Österreich auf der Premiere-Plattform sowie in der Schweiz und in Liechtenstein
über die Plattform von Teleclub verbreitet.
Unternehmensgegenstand von MGM Networks (Deutschland) ist die Gründung und
der Betrieb eines Fernsehsenders (xxx ...).
2.2
Beteiligte Unternehmen
2.2.1
MGM Networks und MGM
Die Veranstalterin steht vollständig im Anteilsbesitz von MGM Networks xxx ... (vgl.
dazu Beschluss i. S. MGM Channel, Az.: KEK 237, I 2.2).
Sämtliche Anteile an MGM Networks hält mittelbar MGM, eine bislang an der New
Yorker Börse notierte Aktiengesellschaft, die nunmehr als nicht börsennotierte Aktiengesellschaft fortgeführt wird. Tochterunternehmen von MGM Networks betreiben
weltweit in über 100 Ländern Fernsehkanäle und vermarkten darüber die Filmbibliothek von MGM, die mehr als 4.000 Spielfilme und 10.400 TV-Episoden umfasst (vgl.
Angaben unter www.mgm.com). MGM hat über die Verbreitung von Titeln aus ihrem nach eigenen Angaben weltweit größten Programmbestand an modernen Filmen auch Vereinbarungen mit SPE und Comcast getroffen (vgl. Pressemitteilung
von MGM vom 08.04.2005). Zur MGM-Gruppe gehören ferner die Filmproduktionsfirmen MGM Pictures und United Artists Films, die Fernsehproduktionsfirma MGM
Television Entertainment, die MGM Worldwide Television Distribution, MGM Home
Entertainment sowie Unternehmen in den Bereichen Merchandising, Musik und Multimedia. Die MGM-Gruppe verfügt über keine weiteren Fernsehbeteiligungen in
Deutschland.
7
MGM hatte mit Pressemitteilung vom 23.09.2004 die vorliegend angezeigte Übernahme angekündigt. Da die Zustimmung der MGM-Aktionäre und die kartellrechtlichen Genehmigungen noch ausstanden, waren die Beteiligungsveränderungen
nicht bereits Gegenstand des am 07.12.2004 abgeschlossenen Verfahrens i. S.
MGM Channel, Az.: KEK 237.
MGM steht nunmehr mittelbar vollständig im Anteilsbesitz der MGM Holdings, an
der xxx ... die Providence-Gesellschaften über 31,5 % der Stimmrechte verfügen,
TPG IV über 21 % der Stimmrechte verfügt, Comcast und SCA jeweils 20 % der
Stimmrechte ausüben können und DLJ mit 7,5 % der Stimmrechte beteiligt ist.
Nach den Angaben der Veranstalterin ist es dagegen nicht möglich, die prozentualen Kapitalanteile der Gesellschafter von MGM Holdings anzugeben: Es gebe vier
verschiedene Klassen von Aktien an MGM Holdings (Klasse A Stammaktien, Klasse
B Stammaktien, Senior Vorzugsaktien und Junior Vorzugsaktien), deren anteiliger
Wert nicht in Relation zum Gesamtkapital von MGM Holdings gesetzt werden könne. Insofern könne man lediglich angeben, dass die Kapitalbeteiligungen von DLJ
und CSI insgesamt unter 25 % lägen.
Die Veranstalterin hat Auskunft darüber erteilt, wie viele Aktien der einzelnen Aktiengattungen die Gesellschafter jeweils besitzen xxx ...
2.2.2
Sony Corporation
Sony Corporation of America ist die US-amerikanische Tochtergesellschaft des
börsennotierten japanischen Elektronik- und Medienkonzerns Sony Corporation. Er
stellt u. a. Audio-, Video-/DVD- und TV-Geräte, Computer und Spielkonsolen her
und produziert dafür auch Inhalte: Zum Konzern zählt die bereits genannte Division
SPE, die u. a. die Programmbibliothek von Sony mit 3.500 Filmen und 35.000 TVEpisoden international vermarktet. Ferner gehören dazu die Filmstudios der Columbia TriStar Motion Picture Group, die Sony Pictures Television Group (TVProduktion und Rechtehandel) und Sony Pictures Home Entertainment (Vermarktung u. a. von SPE-Titeln auf Video und DVD). Weitere Tochterunternehmen sind in
den Bereichen Produktion von Video-, Computer- und Onlinespielen, Mobile Entertainment, Merchandising sowie digitale Produktions- und Postproduktionsdienste tätig. Sony Corporation ist neben der Bertelsmann AG zu 50 % am Musikunterneh-
8
men Sony BMG Music Entertainment beteiligt, zu dem u. a. die Musiklabels Arista,
Columbia Records und RCA Records zählen.
Im bundesweiten Fernsehen verbreitet SPE auch das deutschsprachige Unterhaltungsprogramm AXN über die Kabelnetze der Primacom AG und der Kabel
Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG („Kabel Deutschland“). Das Programm wird auf Grundlage einer Zulassung der britischen Regulierungsbehörde
OFCOM veranstaltet. Zudem ist SPE in Höhe von 61 % am Veranstalter des Programms „SET Asia“ beteiligt. SET Asia ist ein ebenfalls von OFCOM lizenziertes
Programm, das in Deutschland über die Kabelnetze der Primacom AG verbreitet
wird. Schließlich hält die SET Germany Channel GmbH, Berlin, die mittelbar vollständig im Anteilsbesitz der Sony Corporation steht, zwei Zulassungen der LfM aus
dem Jahr 2000 für die bundesweiten digitalen Programme GSN und SET, die noch
nicht auf Sendung sind (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. GSN, Az.: KEK 057, und
SET, Az.: KEK 058).
An Sony Corporation ist nach Auskunft der Veranstalterin gemäß der aktuellen Erklärung gegenüber der Securities and Exchange Commission (20-F Filings, Stand:
Juni 2005) gegenwärtig nur ein Aktionär mit mehr als 5 % der Anteile beteiligt, und
zwar der institutionelle Investor Dodge & Co., San Francisco/USA (laut Mitteilung an
die SEC vom 10.02.2005 hielt zu diesem Zeitpunkt Dodge & Co. 5,4 % der Anteile).
Die übrigen Aktien befinden sich demnach in Streubesitz.
2.2.3
Providence Equity
Unternehmen der Beteiligungsgesellschaft Providence Equity Partners, Inc. mit Büros in Providence, New York und London kontrollieren zahlreiche Fonds, die weltweit in mehr als 20 Ländern Beteiligungen an Unternehmen aus dem Medien- und
Telekommunikationsbereich halten. Das Portfolio umfasst zur Zeit u. a. Beteiligungen an Allstream Corp. (vormals AT & T Canada), Crown Media International (Hallmark Channel), VoiceStream Wireless Corp. und Warner Music Group. Im Januar
2003 übernahm ein Konsortium unter Führung von Providence Equity den drittgrößten
niederländischen
Kabelnetzbetreiber
Casema
(alle
Angaben
unter
www.provequity.com, besucht am 08.07.2005).
Im bundesweiten Fernsehen sind bereits zwei Fondsgesellschaften von Providence
9
Equity, die u. a. von der Providence Equity Partners IV LL.C. verwaltet und kontrolliert werden, mittelbar beteiligt: Sie halten insgesamt 11,32 % der Anteile an der
German Media Partners L.P., Britische Jungferninseln, die ihrerseits mittelbar
75,10 % der Anteile an der ProSiebenSAT.1 Media AG hält und damit indirekt an
den Veranstaltern der bundesweiten Fernsehprogramme SAT.1, ProSieben, Kabel
1, NEUN LIVE und N24 beteiligt ist (vgl. zu Providence Equity bereits Beschluss
i. S. SAT.1, Az.: KEK 189-1, I 2.2.4.4).
Ferner ist Providence Equity mittelbar an der Kabel-Deutschland-Gruppe beteiligt,
einem ehemaligen Tochterunternehmen der Deutsche Telekom AG, das in
Deutschland Breitbandkabelnetze betreibt (insbesondere über die Holdinggesellschaft Kabel Deutschland GmbH sowie durch sechs regionale Kabelnetzbetreiber).
Das Unternehmen ist Marktführer in Deutschland mit über 3,4 Mio. Kundenverträgen
für
mehr
als
10
Mio.
angeschlossene
Wohneinheiten
(vgl.
www.kabeldeutschland.de, Stand: 08.07.2005). Providence Equity beherrscht die
Kabel-Deutschland-Gruppe gemeinsam mit den APAX Partners und den Goldman
Sachs Capital Partners. Kabel Deutschland werden auf Grundlage von § 28 Abs. 2
Satz 2, 2. Alt. RStV die bundesweiten Fernsehprogramme Kinowelt TV, Wein TV,
tv.gusto, The History Channel, Games TV, Spiegel TV – xxp digital und künftig
das Programm GUTE LAUNE TV zugerechnet (s. u. III 2.1.3).
2.2.4
Texas Pacific Group
Die Texas Pacific Group zählt
zu den weltweit größten Private-Equity-
Gesellschaften. Die Gruppe hält 28,7 % der Anteile an dem Mobilfunkunternehmen
mobilcom AG, das über seine 50,4%ige Beteiligung an der freenet.de AG auch im
Festnetz- und Internetbereich tätig ist. Mobilcom AG und freenet.de AG sollen verschmolzen werden (vgl. Pressemitteilung der mobilcom AG vom 08.07.2005). Die
Texas Pacific Group hält im Telekommunikationsbereich ferner eine Beteiligung an
dem
Satellitenbetreiber
Eutelsat
(vgl.
Unternehmensangaben
unter
www.tpgvc.com).
2.2.5
Comcast
Die Comcast Studio Investments, Inc. ist eine Tochtergesellschaft der Comcast
Corporation. Die börsennotierte Comcast Corporation, mit 21,5 Mio. Kunden größte
10
Kabelnetzbetreiberin in den USA, hält Beteiligungen an zahlreichen Sendern, deren
Programme in den USA und zum Teil international verbreitet werden (u. a. Style
Network, The Golf Channel, Outdoor Life Network, AZN Television, CN8 Network).
Comcast Corporation ist an der Veranstalterin des auch in Deutschland empfangbaren Unterhaltungsspartenprogramms E! Entertainment Television beteiligt. Dieses
Programm wird von der E! Entertainment UK Ltd., London/Großbritannien, auf
Grundlage einer Lizenz von OFCOM veranstaltet und in Deutschland in deutscher
Sprache bzw. mit deutschen Untertiteln über die Plattform von Kabel Deutschland
verbreitet. Einzelne Programmteile werden auch an andere Programmveranstalter
(Kabel 1, MTV, SAT.1 und VIVA) lizenziert.
3
Plattformvertrag mit Premiere
MGM Channel wird seit April 2003 auf Grundlage eines Plattform- und Vermarktungsvertrags xxx ... auf der Pay-TV-Plattform von Premiere verbreitet. Dieser Plattform- und Vermarktungsvertrag lag im Zulassungsverfahren vor; auf die Darstellung
im Beschluss i. S. MGM Channel, Az.: KEK 162 (I 2.2) wird verwiesen. Der Vertrag
wurde mit Ergänzungsvereinbarung vom xxx modifiziert (vgl. dazu Beschluss Az.:
KEK 237, I 3). In dieser Fassung ist er nach Auskunft der Veranstalterin unverändert gültig.
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der
Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
11
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Die Beteiligungsveränderungen wurden zwar nach ihrer Anmeldung bei der BLM,
aber entgegen § 29 Satz 1, 4 RStV bereits vor ihrer medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist
zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, § 29 Satz 4 RStV.
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen
veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert beteiligt ist. Ferner
sind ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im
Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG stehen. Ihm
sind darüber hinaus die Programme der Unternehmen zuzurechnen, die an ihm im
Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV beteiligt sind (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3
und 29 Satz 2 RStV). § 28 Abs. 2 RStV enthält Zurechnungstatbestände auf der
Grundlage eines vergleichbaren Einflusses auf den Veranstalter.
2.1.1
Der Veranstalterin und ihren Obergesellschaften bis zur Beteiligungsstufe MGM
Holdings wird das Programm MGM Channel gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
RStV i. V. m. § 16 AktG zugerechnet.
Darüber hinaus werden ihnen auch die weiteren, den jeweils mit ihnen verbundenen
Unternehmen zuzurechnenden Programme zugerechnet, arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz
3, 29 Satz 2 RStV (dazu s. u. III 2.1.3 und 2.1.4). Die Zurechnung erfolgt jedoch
nicht kumulativ, d. h. die Zuschaueranteile dieser jeweils mit der Veranstalterin verbundenen Unternehmen werden nicht zusammengerechnet. Dazu wäre erforderlich,
dass im Verhältnis der jeweiligen Obergesellschaften über ihre Zusammenarbeit bei
12
der Veranstalterin hinaus ein Verbundtatbestand im Sinne von § 28 RStV erfüllt wäre (vgl. z. B. Beschlüsse i. S. Premiere, Az.: KEK 070, III 2.1.7.1, und i. S. n-tv, Az.:
KEK 156-1, III 2.1.4 und 2.1.5). Dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
2.1.2
MGM Channel wird auch den an MGM Holdings beteiligten ProvidenceGesellschaften, TPG Partners IV und SCA sowie ihren jeweiligen Obergesellschaften Providence Equity, TPG Advisors IV und Sony Corporation zugerechnet.
2.1.2.1 Dafür ist auf dieser Beteiligungsstufe die jeweilige Kapital- und Stimmrechtsbeteiligung an MGM Holdings allein nicht ausreichend. Jedoch gilt nach der im Rahmen
von § 17 AktG ebenso wie im Kartellrecht (§ 36 Abs. 2 Satz 2 GWB) anerkannten
„Mehrmütterklausel“, die sich ausdrücklich auch in § 28 Abs. 1 Satz 4 RStV in Anlehnung an § 23 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. GWB a. F. findet, jedes von mehreren Unternehmen als herrschendes Unternehmen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung
oder in sonstiger Weise derart zusammenwirken, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Tochterunternehmen ausüben können (vgl. z. B. Beschlüsse i. S. TM 3, Az.: KEK 064/067, II 2.2.3, i. S. Drittsendezeiten RTL, Az.: KEK
159-2, II 4.1.1.1.2.1, sowie i. S. DSF, Az.: KEK 179/183, und i. S. The History
Channel, Az.: KEK 235, jeweils III 2.1.3). Die Feststellung gemeinsamer Beherrschung setzt neben dem Umstand, dass die Gesellschafter in der Summe über ausreichende Stimmrechte verfügen, um Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen,
voraus, dass über ihre für eine solche Gesellschaft typische gemeinsame Interessenlage und Leitungsmacht hinaus weitere Umstände vorliegen, die eine gesicherte
einheitliche Einflussnahme auf der Grundlage einer auf Dauer angelegten Interessengleichheit erwarten lassen.
2.1.2.2 Vorliegend wurden der Gesellschaftsvertrag von MGM Holdings und die Konsortialvereinbarung der KEK nicht vorgelegt. Die Beteiligten haben aber auf die Frage,
welche Anhaltspunkte es dafür gibt, dass MGM Holdings bzw. MGM ein gemeinsam
beherrschtes Unternehmen ist, Auskunft zu den Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern von MGM Holdings erteilt (s. o. I 1.2.2).
2.1.2.3 xxx ... Demnach ist nach den vorgetragenen Informationen davon auszugehen,
dass SCA, TPG IV und die Providence-Gesellschaften MGM im Sinne von § 17
AktG gemeinsam beherrschen. Somit ist MGM Channel auch diesen Gesellschaf-
13
tern von MGM Holdings und ihren Obergesellschaften gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2
RStV i. V. m. § 17 AktG zuzurechnen.
2.1.3
Providence Equity sind im bundesweiten Fernsehen neben MGM Channel aufgrund ihrer Beherrschung der Kabel Deutschland GmbH gemeinsam mit Apax Partners und Goldman Sachs auch die Programme zuzurechnen, die der Kabel
Deutschland GmbH zuzurechnen sind (§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 17 Abs. 1
AktG). Der Kabel Deutschland GmbH werden aufgrund der Einflussmöglichkeiten
ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH &
Co. KG auf die Programmgestaltung auf Grundlage des jeweiligen Plattform- und
Vermarktungsvertrags derzeit die Programme Kinowelt TV, Wein TV, tv.gusto,
The History Channel, Games TV, Spiegel TV – xxp digital und künftig das Programm GUTE LAUNE TV zugerechnet (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV, vgl. zuletzt
Beschluss i. S. GUTE LAUNE TV, Az.: KEK 272, III 2.1.2).
2.1.4
Sony Corporation wird im bundesweiten Fernsehen neben MGM Channel das
Programm AXN zugerechnet. Ferner werden ihr die Programme GSN und SET
zugerechnet, die jedoch noch nicht veranstaltet werden.
2.1.5
TPG IV und ihren Obergesellschaften werden keine weiteren bundesweiten Programme zugerechnet.
2.1.6
Anhaltspunkte für die Zurechnung des Programms MGM Channel zur Plattformbetreiberin Premiere gemäß § 28 Abs. 2 RStV bestehen weiterhin nicht (vgl. bereits
Beschluss i. S. MGM Channel, Az.: KEK 162, III 2, und Az.: KEK 237, III 2.1).
2.2
Zuschaueranteile
Mit Schreiben vom 06.06.2005 teilte MGM Networks (Deutschland) mit, dass sie
über keine GfK-Zahlen oder andere aussagekräftigen Zahlen hinsichtlich Reichweite oder Abonnentenzahl verfügt. Mit Schreiben vom 04.07.2005 übermittelte MGM
Networks (Deutschland), dass das Programm MGM Channel innerhalb des gesamten Premiere-Bouquets im Mai 2005 einen Nutzungsanteil von 1,7 % erreicht hat.
Der Anteilswert stammt aus dem Premiere-Panel. Er entspricht keinen Zuschaueranteilen i. S. v. § 27 Abs. 2 Satz 2 RStV (vgl. dazu Beschluss der KEK vom
12.04.2005 i. S. 13th Street, Az.: KEK 267). Die Antragstellerin gibt an, dass ihr
14
keine Informationen zur Verfügung stehen, welche Reichweite das Programm MGM
Channel, berechnet auf die nationale Verbreitung, hat.
Für die KEK sind die Zuschaueranteile für MGM Channel und für die xxx ... Programme Games TV, The History Channel, Kinowelt TV, Wein TV, tv.gusto und
Spiegel TV - xxp digital relevant. Hinzu kommt das über Sony Corporation der MGM
Networks (Deutschland) GmbH zuzurechnende Programm AXN. Die Zurechnung
von AXN betrifft die auf Basis einer britischen Sendelizenz in Deutschland verbreitete deutschsprachige Programmversion. MGM Channel kann nur über die Premiereplattform empfangen werden. Die anderen zuzurechnenden Programme werden in
Deutschland nur als Pay-TV-Angebote der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland
und Primacom AG verbreitet.
Daten zu der Zuschauernutzung des Premiere-Bouquets wurden der KEK im Rahmen des Verfahrens i. S. Premiere (Az.: KEK 271) übermittelt. Danach erzielte im
Jahr 2004 das Premiere-Bouquet einen Zuschaueranteil von 2,4 %. Der Anteilswert
wurde wie der obige Wert auch auf Basis des digitalen Panels von Premiere erhoben. Allerdings bezieht Premiere diesen Anteil auf dieselbe Grundgesamtheit von
71,30 Mio. Personen wie die AGF/GfK-Fernsehforschung.
Der von Premiere übermittelte Zuschaueranteil kann auch zur Einschätzung des
Zuschaueranteils für MGM Channel verwendet werden. Dazu sind aber noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Zuschauerbasis der Programmangebote
der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG gründet zwar auf den Abonnenten. Nicht
alle Premiereabonnenten sind aber zugleich Abonnenten von MGM Channel. Die
aktuelle Zahl der Premiereabonnenten beträgt nach Unternehmensangaben vom
17.01.2005 rund 3,25 Mio. Dies ist die Gesamtzahl für alle Premierepakete. MGM
Channel befindet sich aber nur im Paket Premiere Plus, das zur Zeit aus 16 Programmen verschiedener Sender besteht. Dieses Paket abonnierten im Mai 2005
1.768.516 Abonnenten. Im Fall des Pakets Premiere Plus haben Premiereabonnenten auch die Möglichkeit, ein Programm wie MGM Channel nur als Einzelkanal zu
beziehen. Als Einzelkanal verfügte MGM Channel im Monat Mai 2005 über 20.336
Einzelabonnenten. Somit bezieht nur ein Bruchteil der Premiereabonnenten
zugleich MGM Channel. Folglich kann auch nur ein Bruchteil der Premierenutzung
auf MGM Channel entfallen.
15
Zu den Zuschaueranteilen der digitalen Paketangebote der Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland und Primacom AG (Prima TV) liegen der KEK keine Daten vor. Einer aktuellen Pressemitteilung von Kabel Deutschland vom 23.05.2005 zufolge
abonnierten Mitte Mai 2005 rund 250.000 Kunden die Paketangebote Kabel Digital
Home, Kabel Digital Basic oder Kabel Digital International. Aus den Verfahren Az.:
KEK 261 und KEK 252/239 i. S. primaTV broadcasting GmbH (Prima TV) ist der
KEK bekannt, dass Prima TV über geringere Abonnentenzahlen verfügt. Für die
Einschätzung der Zuschaueranteile für die MGM Networks (Deutschland) zuzurechnenden Programme ist zu berücksichtigen, dass nur die Pakete mit deutschsprachigen Programmen diese Programme enthalten. Dies ist relevant, weil ein beträchtlicher Teil der Abonnenten die internationalen Programmpakete bezieht.
Die Abonnentenzahlen und die Daten über die Nutzung des Premiere-Bouquets
lassen keinen Schluss auf Zuschaueranteile für MGM Channel und die weiteren
MGM Networks (Deutschland) zuzurechnenden Programme zu, die eine medienkonzentrationsrechtlich erhebliche Höhe erreichen.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass den angemeldeten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.
(gez.)
Sjurts
Mailänder
Huber
Lübbert
Rath-Glawatz