BRK Geisenhausen PB 2 02.01.2012

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BRK Geisenhausen PB 2 02.01.2012
Landratsamt Landshut
Fachstelle Pflege- und Behinderteneinrichtungen –Qualitätsentwicklung
und Aufsicht- (FQA)
Landratsamt Landshut • Veldener Str. 15 • 84036 Landshut
Per Postzustellungsurkunde
Sachbearbeiter/in:
BRK Bezirksverband
Niederbayern-Oberpfalz
gesetzlich vertreten durch Bezirksgeschäftsführer Herrn Günther Hettenkofer
Dr.-Leo-Ritter-Str. 5
93049 Regensburg
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Landshut
51-PfleWoqG
02.01.2012
Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG)
Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG);
Träger der Einrichtung:
BRK Bezirksverband Niederbayern-Oberpfalz – gesetzlich
vertreten durch Bezirksgeschäftsführer Herrn Günther
Hettenkofer -, Dr.-Leo-Ritter-Str. 5, 93049 Regensburg
Internet: www.bvniederbayern.brk.de
Geprüfte Einrichtung:
BRK Seniorenwohn- und Pflegeheim Geisenhausen,
Bahnhofstr. 56, 84144 Geisenhausen
In der Einrichtung wurde am 27.10.2011 von 9.00 Uhr bis 16.10 Uhr eine turnusgemäße Prüfung
durchgeführt. An der Prüfung haben teilgenommen:
Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche:
Pflege und Dokumentation
Freiheit einschränkende Maßnahmen
Qualitätsmanagement
Verpflegung
Hygiene
Arzneimittel
Soziale Betreuung
Personal
Mitwirkung
Wohnqualität
Hausanschrift:
Veldener Straße 15
84036 Landshut
Telefon: 0871 408-0
Telefax: 0871 408-190
E-Mail: [email protected]
Internet: www.landkreis-landshut.de
Bankverbindung:
Sparkasse Landshut (BLZ 743 500 00) 17 981
Besucherzeiten:
Montag bis Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Montagnachmittag
13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstagnachmittag 13.30 - 17.00 Uhr
Erreichbarkeit mit dem Stadtbus:
Linie 1 und Linie 7
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Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt:
I.
Daten zur Einrichtung:
Einrichtungsart (Mehrfachnennungen möglich):
Stationäre Einrichtung für ältere Menschen
Stationäre Pflegeeinrichtung
Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz
Angebotene Wohnformen (Mehrfachnennungen möglich):
Stationäre Hausgemeinschaft
offene gerontopsychiatrische Wohnbereiche
Therapieangebote (Mehrfachnennungen möglich):
Ergotherapie
Angebotene Plätze:
106
davon Beschützende Plätze:
--davon Plätze für Rüstige:
16
Belegte Plätze:
92
Einzelzimmerquote:
34 %
Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%):
57,07 %
Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 5
Die Verwendung des Begriffes Bewohner (Bew.)/Mitarbeiter (MA) bezieht sich im
nachfolgenden Bericht geschlechtsneutral sowohl auf Bewohnerinnen als auch auf Bewohner
bzw. auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist nicht diskriminierend zu verstehen. Vielmehr
soll dadurch ein ungestörter Textfluss beim Lesen erreicht werden.
II.
Informationen zur Einrichtung
II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen
[Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht
der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei
anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.]
Die befragten Bewohner äußerten sich sehr lobend über die Einrichtung und das Personal.
Alle Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege
(= DNQP) sind eingeführt und finden sich in der praktischen Anwendung wieder.
Der Umgang mit dem Kontrakturrisiko der Bewohner ist sehr positiv. Der Ergotherapeut der
Einrichtung kommt zweimal pro Woche zu den betreffenden Bewohnern und führt Übungen
zur Kontrakturprophylaxe durch.
Kooperatives und freundliches Personal, bereitwillige Vorlage der Unterlagen.
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Montagnachmittag
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Donnerstagnachmittag 13.30 - 17.00 Uhr
Erreichbarkeit mit dem Stadtbus:
Linie 1 und Linie 7
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Aus Gesprächen mit Bewohnern geht hervor, dass sich die Bewohner in der Einrichtung
wohl fühlen.
Die Dekoration der Gemeinschaftsräume ist jahreszeitlich angepasst.
Angebote der sozialen Betreuung finden von Montag bis einschließlich Samstag statt.
Positiv hervorzuheben sind der Sinnesgarten im Außenbereich sowie der Sinnesraum in der
Einrichtung.
Hervorzuheben ist auch, dass kirchliche Messen/Gottesdienste mittels einer Kamera auf die
Fernseher in den Bewohnerzimmern übertragen werden. Die Bewohner können auf Wunsch
die kirchlichen Messen/Gottesdienste im Zimmer mitverfolgen.
Die Einrichtung bietet Angebote für typisch weibliche und typisch männliche Bewohner an.
II.2 Qualitätsentwicklung
[Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung
über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.]
Zwischenzeitlich werden in der Einrichtung Fallbesprechungen bezüglich des Ernährungsund Flüssigkeitsbedarfs bei Bewohnern mit niedrigen BMI-Werten durchgeführt. Im Rahmen
von Qualitätszirkeln wurden eigene, gut geeignete Ernährungs- und Flüssigkeitsprotokolle
erstellt.
Die Einrichtung arbeitet kontinuierlich mit externen Wund- und Ernährungsberatern
zusammen.
III.
Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel)
Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11
Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12
Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt:
[Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt
keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung
der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.]
III.1. Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation
III.1.1.1 Sachverhalt: In den Aufenthaltsbereichen konnte beobachtet werden, dass einzelne
Bewohner über Stunden im Rollstuhl sitzend mobilisiert werden. Zum Teil schliefen die
Bewohner, lagen mit dem Oberkörper auf dem Tisch. Auf dem Wohnbereich 1 gibt es
nur einen Mobilisationsstuhl, der zurzeit in Gebrauch ist. Pflegesessel gibt es nicht.
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III.1.1.2 Sachverhalt: Beim Hausrundgang fiel auf, dass in den drei Stationsbädern (je ein Bad
im Erdgeschoss, 1. und 2. Stock) die Notrufglocke von der Badewanne aus im Notfall
nicht betätigt werden kann.
Bei der stichprobenartigen Überprüfung einer Pflegedokumentation fand sich in der
Pflegeplanung unter dem AEDL 11 „für Sicherheit sorgen“ folgender Eintrag: „Problem
– Bewohner kann Glocke nicht mehr selbständig betätigen, kann sich durch Rufe nicht
bemerkbar machen“. In der Pflegeplanung fand sich dazu keine Zielsetzung bzw. keine
Maßnahmenplanung. Laut mündlicher Auskunft des Pflegepersonals „wird immer
wieder mal in das Zimmer des Bewohners geschaut“.
III.1.1.3 Sachverhalt: Es wurde ein Verbandswechsel an einem Bein (Schürfwunde)
beobachtet, der nicht standard-konform durchgeführt wurde. Dabei wurden aus
hygienischer und pflegefachlicher Sicht einige wichtige Dinge nicht beachtet. Die
Pflegefachkraft hat ihre Hände nicht desinfiziert. Die benötigten Materialien waren nicht
auseichend vorbereitet, keine Desinfektion der Abstellfläche. Mit kontaminierten
Handschuhen wurden Verpackungen und ähnliches angefasst, das läutende Telefon
aus der Kitteltasche „herausgekramt“, um einen Anruf zu beantworten. Im Anschluss
erfolgte kein Handschuhwechsel. Der Abfalleimer wurde geleert, aber nicht desinfiziert.
Aus pflegefachlicher Sicht fiel auf, dass das Bein des Bewohners nicht fachlich
gelagert wurde. Ferner war die Wunddokumentation lückenhaft. Laut Auskunft des
Pflegepersonals wurde vom 17. bis einschließlich 27.10.2011 täglich ein
Verbandswechsel durchgeführt. Dies konnte aus der Pflegedokumentation nicht
nachvollzogen werden.
III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um
die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3
PfleWoqG).
III.1.3.1 Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten
Mangels (zu Punkt III.1.1.1):
Diese „Dauermobilisation im Rollstuhl“ sollte vermieden werden, da es unbequem und
dekubitusfördernd ist, über längere Zeit im Rollstuhl zu sitzen. Ein Rollstuhl ist ein
Transportmittel und nicht geeignet als Dauersitzgelegenheit für pflegebedürftige
Bewohner. Zum anderen sollte dem Bewohner Gelegenheit gegeben werden, sich
umzusetzen oder auch zwischendurch liegend zu entspannen. Es sollte geprüft
werden, ob bei manchen Bewohnern auch ein Gehtraining mit Unterstützung eines
Therapeuten oder einer Pflegekraft möglich und sinnvoll wäre.
Die Mobilisierung sollte unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten der
Bewohner festgelegt werden. Als Standard ist zu erwarten, dass jeder Bewohner
täglich mobilisiert wird. Ist dies nicht möglich, sollte der Grund nachvollziehbar in der
Dokumentation festgehalten werden.
Wir empfehlen der Einrichtung dringend, adäquate Hilfsmittel zur regelmäßigen
Mobilisierung außerhalb des Bettes, z. B. Pflegesessel/Multifunktionsrollstühle etc.
anzuschaffen.
III.1.3.2 Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten
Mangels (zu Punkt III.1.1.2):
Die Notrufglocke sollte so positioniert werden, dass sie für den Bewohner, bzw. auch
für das Pflegepersonal im Notfall jederzeit erreichbar ist.
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Sollte ein Bewohner nicht mehr in der Lage sein, einen Notruf abzusetzen, findet die
„Nachschauregelung“ ihre Anwendung. Wir raten, dies entsprechend in der
Pflegeplanung zu dokumentieren.
III.1.3.3 Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten
Mangels (zu Punkt III.1.1.3):
Die Wundversorgung erfolgt immer unter sterilen Kautelen. Trotz der immer
bestehenden Keimbesiedelung von chronischen Wunden kann es durch eine
unhygienische Versorgung zur Verzögerung der Wundheilung und zur
Sekundärinfektion der Wunden durch andere Keime kommen. Die Einhaltung von
Hygienegrundsätzen und die Durchführung der Maßnahmen entsprechend der
ärztlichen Anordnung sollte beachtet werden. Wir raten dringend zu einer
differenzierten Wunddokumentation und empfehlen Ihnen auf die Auswertung der
Nachweise mit erforderlicher Anpassung der Maßnahmen und ggf. Information an den
Arzt zu achten, da diese wichtig ist.
Wir empfehlen im Umgang mit Wunden die Vorgehensweise zu befolgen, wie sie im
Expertenstandard für chronische Wunden beschrieben ist. Wir raten in diesen Fällen
außerdem zu einer konsequenten und lückenlosen Kommunikation mit dem Arzt. Wir
empfehlen, Schulungen zum Umgang mit chronischen Wunden in die künftige
Fortbildungsplanung regelmäßig einzuplanen.
III.2. Qualitätsbereich: Freiheit einschränkende Maßnahmen
III.2.1. Sachverhalt: In der Einrichtung werden bei 16 Bewohnern Freiheit einschränkende
Maßnahmen angewendet. Dabei fielen zwei Bewohner auf, die in einem Rollstuhl
sitzend mit einem Bauchgurt fixiert waren. Außerdem fiel bei der Überprüfung der
Freiheit einschränkenden Maßnahmen auf, dass die Notwendigkeit der Anwendung
einer Freiheit einschränkende Maßnahme nicht regelmäßig überprüft wird.
III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um
die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3
PfleWoqG).
III.2.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels:
Die Anwendung einer Freiheit einschränkenden Maßnahme sollte sach- und
fachgerecht erfolgen. Wir empfehlen, die im Haus angewandten Freiheit
einschränkenden Maßnahmen zu überprüfen und nach Alternativen (z. B.
Sensormatte, Alarmsitzkissen, Niederflurbett, Sturzmatte, Hüftprotektor) zu suchen.
Alternativen sollten nachweislich angewendet und versucht werden. Das
Überprüfungsintervall ist abhängig vom Krankheitsbild und Pflegezustand des
Bewohners. Die Maßnahme mit dem (auch im Hinblick auf den zeitlichen Umfang)
geringst möglichen Eingriff in die Freiheit sollte gewählt werden. Freiheit
einschränkende Interventionen sollten keinesfalls zum Zweck der Sturzprävention
eingesetzt werden – oberster Grundsatz ist hier die Erhaltung und Förderung der
sicheren Mobilität.
Wir empfehlen für das Pflegepersonal Fortbildung zum Thema „Sachgerechter
Umgang mit Freiheit einschränkenden Maßnahmen“.
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Hinweis: Siehe Leitfaden des Bayerischen Landespflegeausschusses, November
2006, „Verantwortungsvoller Umgang mit Freiheit entziehenden Maßnahmen in der
Pflege“.
III.3. Qualitätsbereich: Arzneimittel
III.3.1. Sachverhalt: Bei der stichprobenartigen Durchsicht der gestellten Medikation fiel auf,
dass bei einer Stichprobe ein Anfang September 2011 neu verordnetes Medikament
für die ganze Woche nicht gestellt war. Der Ausdruck der zum Stellen verwendeten
Liste war vom August 2011 und enthielt das Medikament noch nicht. Es gab keinen
Hinweis in der Dokumentation, dass das Medikament bereits wieder abgesetzt worden
wäre. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Bewohner das Medikament
schon längere Zeit nicht mehr erhalten hat.
Darüber hinaus wurde bei mehreren Stichproben festgestellt, dass die
Bedarfsmedikation nicht vollständig vorrätig war.
III.3.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um
die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3
PfleWoqG).
III.3.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels:
Wir empfehlen in der Einrichtung Kontrollmechanismen zu etablieren, die sicherstellen,
dass Änderungen in der Medikation schnell und zuverlässig umgesetzt werden. Beim
Stellen sollten die damit beauftragten Pflegekräfte ruhig und ungestört arbeiten
können, um Fehler durch Ablenkung zu vermeiden.
Ferner raten wir, dass Bedarfsmedikation vollständig vorgehalten wird und dass nicht
mehr benötigte Medikamente vom Arzt abgesetzt werden. Pflegekräfte sollten ohne
Rücksprache mit dem Arzt nicht entscheiden, ob verordnete Medikamente nachbestellt
werden oder nicht. Wir geben Ihnen auch die Empfehlung, dass es bei längeren Listen
von Bedarfsmedikamenten hilfreich sein könnte, dass diese den Ärzten regelmäßig zur
Überarbeitung vorgelegt werden, um nicht mehr benötigte Medikamente absetzen zu
lassen und Doppelverordnungen (d. h. mehrere Medikamente für die gleiche Indikation
als Bedarfsmedikation) zu vermeiden.
III.4. Qualitätsbereich: Personal
III.4.1. Sachverhalt: Der Notruf für das benachbarte Betreute Wohnen alarmiert das Personal
der Einrichtung. Bei einem entsprechenden Notruf reagiert das Personal der
Einrichtung, so dass dadurch Personalkapazität der Einrichtung gebunden wird. Ein
entsprechender „Notruf-Einsatzplan“ für das Betreute Wohnen, in denen die Einsätze
des Personals der Einrichtung stattgefunden haben, wird geführt bzw. liegt vor. Der
Einsatz von in einer stationären Einrichtung tätigen Betreuungskräften während ihrer
Dienstzeit in Formen des Betreuten Wohnens ist unzulässig, soweit nicht
Abweichendes in einem Gesamtversorgungsvertrag geregelt ist. Ein entsprechender
Gesamtversorgungsvertrag besteht nicht.
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III.4.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um
die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3
PfleWoqG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Pflegeund Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG)).
III.4.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels:
Wir geben Ihnen dringend den Rat, über den Notruf des Betreuten Wohnens nicht das
Personal der Einrichtung in dessen Dienstzeit zu alarmieren, sondern den Notruf des
Betreuten Wohnens unabhängig von der Einrichtung zu regeln.
III.5. Qualitätsbereich: Wohnqualität
III.5.1. Sachverhalt: Ein Fluchtweg vom 2. Stock führt über eine Treppe in den 1. Stock der
Einrichtung. Auf der Treppe stehen mehrere große und damit auch schwere Kübeln
bzw. Töpfe mit Pflanzen zum Überwintern und beeinträchtigen den Fluchtweg, da
dieser nicht in vollem Umfang freigehalten wird.
III.5.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um
die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3
PfleWoqG).
III.5.3. Etwaige Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels:
Wir geben Ihnen dringend die Empfehlung, die Kübeln bzw. Töpfe mit Pflanzen an
einem anderen Ort zu lagern und damit den Fluchtweg in vollem Umfang freizuhalten.
IV.
Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist
Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4
S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung
der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist
oder eine nochmalige Beratung erfolgt:
Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel
festgestellt.
V.
Festgestellte erhebliche Mängel
Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11
Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13
Abs. 2 PfleWoqG erfolgt:
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Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen
Mängel festgestellt.
VI.
Veröffentlichung des Prüfberichts
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der
zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des
Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes
Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird.
Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den
Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann
beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt
festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden.
VII.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder
Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Landshut, Veldener
Str. 15, 84036 Landshut einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in
angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen
Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
oder Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht
vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer
wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss
den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift
Hausanschrift:
Veldener Straße 15
84036 Landshut
Telefon: 0871 408-0
Telefax: 0871 408-190
E-Mail: [email protected]
Internet: www.landkreis-landshut.de
Bankverbindung:
Sparkasse Landshut (BLZ 743 500 00) 17 981
Besucherzeiten:
Montag bis Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
Montagnachmittag
13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstagnachmittag 13.30 - 17.00 Uhr
Erreichbarkeit mit dem Stadtbus:
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oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift:
Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg oder Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu
erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand
des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene
Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen
sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Unterschrift
Hausanschrift:
Veldener Straße 15
84036 Landshut
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Telefax: 0871 408-190
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